Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1215.3A146.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.12.2016

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit von Flächen entweder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1.

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Am 19.7.2013 setzte die Beigeladene zu 2. den Beklagten davon in Kenntnis, dass sie ihre Flächen des Eigenjagdbezirks Möser I an den Beigeladenen zu 1. veräußert habe und dieser nunmehr Eigenjagdbesitzer des Reviers sei. Des weiteren seien die Flächen des Eigenjagdbezirks Möser III an den Beigeladenen zu 1. veräußert worden. Der Beigeladene zu 1. sei auch mit Grundbucheintragung vom 18.6.2013 Eigentümer von Flächen des BVVG-Eigenjagdbezirks Möser II geworden. Die Benennungsvereinbarung über die Jagdausübung dort sei gegenüber Herrn M: zum 17.6.2013 beendet worden. Die Flurstücke 76, 77, 78 und 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt seien nicht veräußert worden und stünden weiterhin im Eigentum der Beigeladenen zu 2. Der Beklagte wurde um Mitteilung gebeten, wo diese BVVG-Flächen künftig angegliedert würden bzw. zu welchem Jagdbezirk sie gehörten. Der Beigeladene zu 1. beantragte mit Schreiben vom 20. und 29.7.2013 beim Beklagten, festzustellen, dass diese Flurstücke, die bisher zur Eigenjagd Möser II gehört hätten, weiter zu seiner Eigenjagd gehörten. Am 14.8.2013 übersandte die Beigeladene zu 2. dem Beklagten die am 7./14.8.2013 mit dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Angliederungsvereinbarung über die Flurstücke 76, 77, 78 und 81 zur Gesamtgröße von 28,1896 ha (Bl. 22 der Beiakte). Auf Rüge der Klägerin, deren Vorsitzender R. gleichzeitig Jagdpächter war, teilte der Beklagte unter dem 10.2.2014 mit, die geschlossene Abrundungsvereinbarung sei rechtskonform; die ehemals jagdbezirksfreien Flächen der streitbefangenen Flurstücke gehörten nunmehr zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. Herr R. als damaliger Vorsitzender der Jagdgenossenschaft erklärte gegenüber dem Beklagten (Bl. 106 der Beiakte), er habe am 24.2.2014 eine Anwaltskanzlei beauftragt und die Klageerhebung in Auftrag gegeben, da die streitigen Flächen seiner Ansicht nach zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft gehörten.

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m 5.5.2014 wurde namens der Klägerin Klage erhoben. Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 5.6.2014 eine undatierte Vollmacht nachgereicht, die für die klagende Jagdgenossenschaft unterzeichnet war von R., R., T. und N.. Mit Schriftsatz vom 4.11.2015 teilte der Beigeladene zu 1. mit, Herr R. sei nicht mehr Vorstand der Jagdgenossenschaft; die Jagdgenossenversammlung und der neue Vorstand mit dem Vorsitzenden Sch. würden entscheiden, ob der Rechtsstreit überhaupt geführt werden solle. Mit Schriftsatz vom 6.1.2016 teilte die Klägerin selbst mit, ihr am 29.10.2015 neu gewählter Vorstand bestehe aus Herrn Sch., Herrn J. und Herrn D.. Der 1. Vorsitzende Sch. habe sein Amt am 22.12.2015 niedergelegt. Die Jagdgenossenschaftsversammlung habe sich am 17.12.2015 erstmals mit der Klage befassen können. Es sei der Antrag mehrheitlich angenommen worden, die Klage des ehemaligen Vorstands gegen die Untere Jagdbehörde nicht zu unterstützen. Die gerichtliche Frage, ob die Klage zurückgenommen werde, wurde seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verneint. Mit Schriftsatz vom 19.12.2015 teilte der Beigeladene zu 1. mit, die Flurstücke 66/19 und 71 seien mit grundbuchlicher Eintragung vom 15.6.2015 in sein Eigentum übergegangen. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 17.6.2014, 26.6.2014, 30.6.2014, 16.7.2014, 8.8.2014, 14.8.2014, 4.9.2014, 7.10.2015, 23.11.2015, 21.12.2015, 11.1.2016, 2.2.2016, 20.4.2016, 25.4.2016, 20.6.2016 und 14.7.2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO sei zulässig, da es sich bei Bestand und Zusammensetzung eines Jagdbezirks um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da ihr bei einer Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht auf den streitigen Flächen zustehe. Es gehe ihr um die Gestaltung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Nach ihrer Auffassung stünden die streitbefangenen Flurstücke 76, 77, 78 und 81 im Zusammenhang mit den restlichen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A-Stadt. Diese Flächen würden westlich, nördlich und östlich von Flächen der Eigenjagd des Beigeladenen zu 1. eingeschlossen. Südlich davon stünden die Flurstücke 71, 66/19, 73 und 66/21 im Eigentum von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft. Die dazwischen liegenden Grundstücke 72 und 66/20 des Beigeladenen zu 1. hätten keine Punktverbindung zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1.; sie gehörten jagdrechtlich dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an. Die streitigen Flächen seien nur im Zusammenhang mit diesen südlichen Flächen zu betrachten. Die Flurstücke 71+66/19 und 73+66/21 dürften nicht separat betrachtet werden. Es sei nicht darauf abzustellen, ob jedes einzelne Flurstück eine Handtuchfläche darstelle. Die Flächen seien auch weder nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch nach ihrer Größe und Struktur Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich. Sie hätten auch einen höheren hegerischen und jagdlichen Wert und seien daher keine "ähnlichen Flächen" i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG. Die betreffende Fläche sei ca. 180 m breit und ca. 230 m lang. Aufgrund ihres Bewuchses mit Kiefernwald böten die Flächen dem Wild Deckung und Äsung, sie seien jagdlich nutzbar und auch tatsächlich Wildeinstandsfläche. Daher stehe ausschließlich ihr, der Klägerin, die Nutzung des Jagdausübungsrechts auf den entsprechenden Flurstücken zu. Entgegen der Rechtseinschätzung des Beklagten bildeten sie keine Exklave und keine jagdbezirksfreien Flächen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, um eine Angliederungsvereinbarung zu schließen, hätten nicht bestanden, so dass die geschlossene Vereinbarung unwirksam sei.

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Die über die streitigen Flächen erfolgte Abrundungsvereinbarung sei ohne förmliche Beteiligung oder Anhörung der Jagdgenossenschaft erfolgt, obwohl ihre Rechte betroffen seien. Sie habe bemerkt, dass der Beigeladene zu 1. dort jage und jagdliche Einrichtungen aufgestellt habe.

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Die Klagevollmacht sei von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden. Notwendig sei dies nicht, da nach § 5 Abs. 2 der Jagdgenossenschaftssatzung der Vorsitzende allein unterzeichnungsbefugt sei. Herr T. sei Stellvertreter des Vorsitzenden R. gewesen, Frau R. sei Stellvertreterin und Kassenwartin; die Wahl sei am 5.5.2011 erfolgt. Herr N. sei gewähltes Ersatzvorstandsmitglied und sei auf Wunsch der Genossenschaftsversammlung in die Vorstandsarbeit eingebunden worden. Sie, die Klägerin, könne des Unmut des Beigeladenen zu 1. nicht verstehen. Dem hiesigen Verfahren liege ein Vorstandsbeschluss zugrunde. Für eine Klageerhebung sei der Beschluss des Jagdvorstandes ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 20/12 -). Die Satzung sehe keine Sonderzuständigkeit der Genossenschaftsversammlung vor.

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Zwischen Klägerin und Prozessbevollmächtigtem habe nach der Neubesetzung des Vorstands kein Kontakt mehr bestanden. Die Klägerin habe am 19.4.2016 mit Herrn M. einen neuen Jagdpachtvertrag geschlossen. Die hier streitgegenständlichen Flächen seien in der dem Jagdpachtvertrag beigefügten Karte ausdrücklich ausgenommen. Der hiesige Rechtsstreit habe aber Auswirkungen auf das neue Jagdpachtverhältnis, da in dem Jagdpachtvertrag geregelt sei, dass Flächen, die zum Jagdbezirk gehörten, aber in der beigefügten Karte nicht aufgeführt seien, zum verpachteten Jagdbezirk hinzuträten. Daraus ergebe sich, dass der neue Jagdpächter vom Ausgang des Rechtsstreits in seinen Rechten betroffen sei und deshalb ein Fall der notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO vorliege.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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festzustellen, dass das Jagdausübungsrecht betreffend der Flurstücke 76, 77, 78, 81 der Gemarkung A-Stadt, Flur 3, ihr, der Klägerin, zur Nutzung zustehe.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Der ordnungsgemäß vorgelegte Angliederungsvertrag sei von ihm, dem Beklagten, nicht gem. § 12 BJagdG beanstandet worden. Bei den streitbefangenen Flurstücken habe es sich zuvor um jagdbezirksfreie Flächen gehandelt. Die Flächen würden vollständig von Flächen des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen zu 1. eingeschlossen. Eine Ausnahme bildeten im südlichen Bereich 2 Handtuchflächen, die nach der Regel "Handtuchflächen trennen nicht" den Zusammenhang des Eigenjagdbezirks an dieser Stelle nicht verhinderten. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die südlichen Flächen nicht alle gemeinsam in die Betrachtung einzubeziehen, weil es sich bei allen drei Handtuchflächen nicht um Flächen anderer Eigentümer handele, denn die Flurstücke 72 und 66/20 befänden sich auch im Eigentum des Beigeladenen zu 1. Die beiden Flächen 71+ 66/19 und 73+66/21 mit einer Länge von ca. 240 m und ca. 230 m und einer Breite von ca. 50 m seien ähnliche Flächen i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG, auch wenn sie mit Kiefern bestockt seien. Mithin stehe das Jagdausübungsrecht betreffend der streitigen Flurstücke nicht der Klägerin zur Nutzung zu.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Der Beigeladene zu 1. trägt vor: Er sei Mitglied der Jagdgenossenschaft. In der Jagdgenossenschaft sei über eine Klageerhebung nichts bekannt geworden. Ohne Information und Beschluss der Jagdgenossen könne die Klage nicht geführt werden (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, § 9 BJagdG/§ 14 JagdG LSA Rn. 15 ff.). Es bestehe der Verdacht, dass die Vollmachtsunterschriften nachträglich eingeholt worden seien. Warum die Ehefrau des Vorsitzenden die Vollmacht unterschrieben habe, sei ihm unverständlich, weil ihm nicht bekannt sei, dass sie ein Vorstandsamt innehabe oder Mitglied der Jagdgenossenschaft sei. In der von Klägerseite zitierten BVerwG-Entscheidung werde lediglich darauf abgehoben, dass ein korrekter Vorstandsbeschluss vorliegen müsse. Das Jagdausübungsrecht auf den streitigen Flächen stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe zu den Flächen keinen jagdbaren Zugang. Die Flächen würden ringsum von seinem, des Beigeladenen zu 1., Eigenjagdbezirk umschlossen. Die Flächen seines Eigenjagdbezirks würden lediglich von sog. Handtuchflächen unterbrochen bzw. durchzogen, nämlich den Flurstücken 71 und 66/19 sowie 73 und 66/21. Über diese jeweils ca. 60 m x ca. 230 m großen Flächen könne die Klägerin keinen Zusammenhang zu den gemeinschaftlichen Jagdflächen herstellen. Auf diesen Flächen könne eine ordnungsgemäße Jagdausübung und eine sinnvolle Hege nicht stattfinden. Würden diese Flächen weggedacht, grenzten seine, des Beigeladenen zu 1., Jagdflächen mit den Längsseiten über 230 m aneinander. Die Angliederung an seinen Eigenjagdbezirk diene daher einer sinnvollen Bejagung. Im Lauf des Verfahrens habe er außerdem die Flurstücke 66/19 und 71 zu Eigentum erworben. Hierbei handele es sich um eine der genannten Handtuchflächen. Damit sei auch die eigentumsmäßige Verbindung zwischen den Flurstücken 70 und 72 sowie 66/18 und 66/20 hergestellt.

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Das Gericht hat die BVVG GmbH am 15.12.2016 zum Verfahren beigeladen, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklärt hatten, die streitigen Flächen der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt stünden nach wie vor im Eigentum der BVVG. Des weiteren hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Beiladung des Jagdpächters abgelehnt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO Bezug genommen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Kartenwerke Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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I. Der Antrag der Klägerin auf Beiladung ihres Jagdpächters (Bl. 139 der Gerichtsakte) war abzulehnen.

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Eine Beiladung des neuen Jagdpächters nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Bei einer Feststellungsklage – wie hier – ist ein Dritter dann notwendig beizuladen, wenn er an dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, unmittelbar beteiligt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 65 Rn. 19). Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin ist dies vorliegend nicht der Fall. Es fehlt insbesondere deshalb an der Unmittelbarkeit, weil die dem Jagdpachtvertrag beigefügte Karte (Bl. 132 der Gerichtsakte) die hier streitbefangenen Flurstücke als Pachtfläche ausnimmt. Eine Abrundung lässt die Rechtsstellung des Jagdpächters unberührt und begründet kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Jagdbehörde (vgl. Schuck, BJagdG, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rn. 15). Dem Jagdpächter ist weder im BJagdG noch im LJagdG LSA eine Beteiligung an dem Verfahren zur Gestaltung von Jagdbezirken eingeräumt, wenn die Rechte des Jagdpächters sich nicht auf den Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, beziehen (§ 5 Abs. 3 LJagdG LSA). Im Einzelfall ist Herr M., der lediglich Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A-Stadt ist und damit nur ein obligatorisches Recht, nämlich das Jagdausübungsrecht, von der Klägerin ableitet, an dem Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festgestellt werden soll, nicht unmittelbar beteiligt. Sein Jagdausübungsrecht leitet sich vielmehr alleine aus dem Jagdpachtvertrag ab, weshalb er seine Rechtsposition nur gegenüber dem Verpächter im Zivilrechtsweg durchsetzen kann. Das Vorbringen des früheren Vorsitzenden der Klägerin (Schreiben v. 20.10.2013, Bl. 60 der Beiakte), die streitigen Flächen hätten 20 Jahre lang zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehört, ist weder belegt noch sonst nachvollziehbar.

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Hingegen war die BVVG als Grundeigentümerin der Flurstücke 76, 77, 78, 81 zu dem Verfahren beizuladen.

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II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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II. 1. Die Klage ist zulässig.

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Die Klage ist ausdrücklich namens der - als Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 14 Abs. 1 S. 1 LJagdG LSA rechtsfähigen - Klägerin erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bestanden keinerlei Zweifel an der Prozessführungsbefugnis der als klagende Partei bezeichneten Jagdgenossenschaft. Die nachgereichte Vollmacht ist nach dem Vorbringen der Klägerseite unterzeichnet von seinerzeitigen Mitgliedern des Jagdvorstands. Auch in dieser Vollmacht sind die Unterzeichner nicht als natürliche Personen zur Erhebung der Klage aufgetreten, sondern haben durch die Bezeichnung des Rechtsstreits "JG A-Stadt ./. LK Jerichower Land" deutlich gemacht, dass der Klageauftrag für die Jagdgenossenschaft wirken sollte. Die im Rechtsstreit aufgeworfene und zwischen den Beteiligten sowie den jeweiligen Vorständen der Klägerin streitige Frage, ob den früheren Vorstandsmitgliedern die interne Kompetenz zustand, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben (vgl. hierzu Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., § 9 BJagdG/§ 14 LJagdG Rn. 15: die Befugnis, die Jagdgenossenschaft zu vertreten, umfasst nicht die Entscheidungsbefugnis, insbesondere nicht in wesentlichen Fragen, wie z.B. Klageerhebung) spielt daher nur eine Rolle für später ggf. in Betracht kommende Regressansprüche, nicht aber für die Statthaftigkeit der hier erhobenen Klage.

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Der Zulässigkeit der Klage steht auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl.Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 26) nicht entgegen. Eine - vorrangige - Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, weil kein Verwaltungsakt der Angliederungsverfügung seitens des Beklagten ergangen ist, sondern die Beigeladenen untereinander einen Abrundungsvertrag über die streitigen Jagdflächen geschlossen haben. Eine etwaige zivilrechtliche Leistungsklage gegen diesen Vertrag könnte hingegen nicht das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin bewirken, die streitigen Flächen ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk positiv zuzurechnen.

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Gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

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Die Frage, ob und ggf. zu welchem Jagdbezirk Grundstücke gehören, kann ein nach § 43 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein (vgl. Schuck, a.a.O., § 4 Rn. 18 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 13 bezüglich der Eigenschaft eines Gebiets als Eigenjagdbezirk). Das berechtigte Interesse der Klägerin ergibt sich aus der zutagegetretenen Rechtsunsicherheit über die Zugehörigkeit der streitigen Flurstücke entweder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. Mit einer entsprechenden Zuordnung sind sowohl wirtschaftliche Folgen als auch Rechte und Pflichten verbunden. Die seit Oktober 2013 vom damaligen Vorsitzenden der Klägerin betriebene Angliederung der fraglichen Flurstücke zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk bzw. das Erreichen von Ausgleichsflächen für den Fall einer zu Lasten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ergehenden jagdbehördlichen Abrundungsverfügung erfüllen die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse.

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Dem klägerischen Antrag ist gleichwohl nicht stattzugeben.

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II. 2. Die Klage ist unbegründet.

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Das Gericht vermag die beantragte Befugnis der Klägerin, die Jagd auf den Flurstücken 76, 77, 78, 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt auszuüben, nicht festzustellen. Das Jagdausübungsrecht auf diesen Flächen steht nicht der Klägerin zur Nutzung zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 1, 4 und 5 BJagdG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 LJagdG LSA). Die streitgegenständlichen Flurstücke gehören nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin.

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG ist der Eigentümer in einem Eigenjagdbezirk jagdausübungsberechtigt. Hingegen bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen; in gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 1, 4 und 5 BJagdG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 LJagdG LSA).

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Ein Flächenzusammenhang im Sinne der genannten Vorschriften besteht, wenn die gesamte Fläche durch kein fremdes Grundstück getrennt ist (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 7 Rn. 5). Ein Zusammenhang ist schon vorhanden, wenn Grundflächen sich auch nur in einem Punkt berühren – sog. Punktverbindung (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 Rn. 15).

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Gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. „Notwendig“ bedeutet, dass zwingende Gründe den Eingriff in den Gebietsstand gebieten müssen und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen die Umgestaltung eines Jagdbezirks durch die Behörde nicht rechtfertigen können. Denn Unzuträglichkeiten und gewisse Schwierigkeiten müssen bei der Bejagung eines Gebietes immer in Kauf genommen werden. Zwingend geboten ist die Abrundung eines Jagdbezirkes dann, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters bei Beurteilung der örtlichen Verhältnisse geradezu als sachdienlich aufdrängt (so Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 Anm. 2).

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Gemäß § 5 Abs. 1 LJagdG LSA können unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG Jagdbezirke abgerundet werden 1. durch Vertrag zwischen den Beteiligten, 2. von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde. § 5 Abs. 2 LJagdG LSA lautet: Der Abrundungsvertrag (Abs. 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 544 und 545 BGB sowie §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 1-3 und 14 BJagdG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jagdbehörde den Vertrag bereits dann beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Bei Abrundungen von Amts wegen ist ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben.

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Einen derartigen Abrundungsvertrag hat die Beigeladene zu 2. als Grundeigentümerin der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 mit dem Beigeladenen zu 1. im August 2013 schriftlich geschlossen und dem Beklagten ordnungsgemäß angezeigt (Bl. 22, 78 der Beiakte). Eine Beteiligung der benachbarten Jagdgenossenschaft, mithin der Klägerin, sieht das Gesetz nicht vor. Ein explizites Anhörungsrecht nach § 28 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es nicht um ein von einer Behörde geführtes Verfahren geht, sondern sich Eigenjagdbesitzer untereinander im Vertragswege einig werden. Den behaupteten formellen Anhörungsmangel kann die Klägerin daher gegenüber dem Beklagten nicht rügen. Bei nicht durch behördliche Abrundungsverfügung vorgenommenen Angliederungen ist auch eine Zusprechung von Ausgleichsflächen gesetzlich nicht vorgesehen. Die der Unteren Jagdbehörde vorgelegte Abrundungsvereinbarung ist vom Beklagten nicht beanstandet worden. Daraus ist zu schließen, dass der Beklagte keine Zweifel an der Notwendigkeit der Abrundung hatte.

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Der zwischen den Beigeladenen geschlossene Angliederungsvertrag vom 7./14.8.2013 erfasst zu Recht die von der Klägerin beanspruchten Flächen der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt. Diese von den Beteiligten als sog. 4./5. Heide bezeichneten Flächen waren nicht Gegenstand der zwischen den Beigeladenen geschlossenen Kaufverträge, liegen aber inmitten der verkauften Eigenjagd-Grundstücke und sind daher zu Recht vom Beklagten als bis dahin jagdbezirksfrei angesehen worden. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 LJagdG LSA sollen Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, einem Jagdbezirk angegliedert werden. Sofern Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht entgegenstehen, sollen sie 1. vorrangig einem Eigenjagdbezirk des Eigentümers dieser Flächen, 2. einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert werden.

35

Diese Anordnung ist vorgesehen, da im Interesse einer flächendeckenden Jagdausübung und der damit verbundenen Hege jagdgebietsfreie Flächen grundsätzlich vermieden werden sollen (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG, §§ 5,6 LJagdG Rn. 21). Bei vertraglichen Abrundungen können an die Notwendigkeit der Abrundung geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., Rn. 2). Für das Gericht ergibt sich im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Abrundung daraus, dass die Flächen der 4./5. Heide allein über ihre Zuordnung zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. ordnungsgemäß bejagbar sind und nicht über Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin.

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Diese Einschätzung beruht auf § 6 Abs. 3 LJagdG LSA. Nach dieser Norm sind die in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Flächen nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen. Dies trifft auf die Flächen der 4./5. Heide zu, denn sie sind nur (noch) über die Flurstücke 73 und 66/21 mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin verbunden. Beide Flurstücke sind jeweils nur ca. 50-60 m breit und ca. 230-240 m lang. Damit unterfallen diese Flurstücke als sog. "Handtuchflächen" dem § 5 Abs. 2 BJagdG. Nach dieser Vorschrift bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang besteht, werden lange, schmale Handtuchgrundflächen i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG hinweggedacht (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 Rn. 14). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 BJagdG ist das Vorliegen eines natürlichen oder künstlichen Wasserlaufs, eines Weges, einer Trift, eines Eisenbahnkörpers oder einer ähnlichen Fläche.

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Hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die im Verwaltungsvorgang (Bl. 6 der Beiakte) befindliche sowie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte vergrößerte parzellenscharfe Flurkarte, die mit den Beteiligten in richterlichen Augenschein genommen wurde. Aus dieser wird deutlich, dass die Flächen der 4./5. Heide inzwischen nahezu vollständig umschlossen sind von Flächen, die der Beigeladene zu 1. käuflich erworben hat und die zu dessen Eigenjagdbezirk gehören.

38

Auch im Bereich südlich der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 gehört inzwischen die "linke Flanke" dem Beigeladenen zu 1., der zuletzt noch die Flurstücke 71+66/19 erworben und dies durch Vorlage des entsprechenden Grundbuchauszugs (Bl. 97 ff. der Gerichtsakte) belegt hat. Damit besteht ein Zusammenhang mit den direkt westlich angrenzenden Flurstücken 70+66/18 und den direkt östlich angrenzenden Flurstücken 72+66/20, die sich ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen zu 1. befinden. Diese Flächen gehören zum Eigenjagdbezirk Möser II des Beigeladenen zu 1. Des weiteren gehört das in der südöstlichen Ecke unterhalb des Flurstücks 76 befindliche Flurstück 74 dem Beigeladenen zu 1. und grenzt an dessen Eigenjagdbezirk Möser III an. Damit bleibt überhaupt nur noch ein einziger schmaler Korridor, welcher der Klägerin Zugang zu den Flurstücken 76, 77, 78, 81 verschaffen würde: nämlich das im Eigentum eines ihrer Jagdgenossen stehende Flurstück 73+66/21. Auch wenn es sich hierbei ebenso wie bei den links und rechts davon liegenden Flächen um ein bewaldetes Grundstück handelt, ist es für die Frage der Bewertung als "ähnliche Fläche" nicht im Gesamtzusammenhang mit den Flächen des Beigeladenen zu 1. zu sehen. Denn die Klägerin kann sich zur Darlegung, dass nicht lediglich Handtuchflächen vorliegen, nur auf eigene, nicht auf fremde Flächen berufen. Darauf, dass die Flurstücke 71+66/19, 72+66/20 südlich durch das Grundstück 48/1, das zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehört, vom Eigenjagdbezirk Möser III getrennt sind und mithin in ihrer Längsausrichtung keine Punktverbindung zum Jagdbezirk Möser III aufweisen, kommt es nach alldem nicht mehr an, denn es liegt ein Zusammenhang der Flächen zum Eigenjagdbezirk Möser II des Beigeladenen zu 1. vor.

39

Muss mithin das Flurstück 73+66/21, das allein der Klägerin Zugang zu den von ihr begehrten Flächen der 4./5. Heide böte, nicht gemeinsam mit den südlich benachbarten Flächen, sondern als einzelnes in den Blick genommen werden, so ergibt sich, dass es sich bei diesem nur an einer Schmalseite (im Süden Angrenzen des Flurstücks 66/21 an das Flurstück 48/1) mit den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin zusammenhängenden Flurstück um einen 50-60 m breiten Handtuchstreifen handelt, der für sich nicht ordnungsgemäß bejagbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.3.2015 - 1 L 39/14 -). Hier bestünde nämlich die Gefahr von Nachsuchefällen, Grenzstreitigkeiten und womöglich Personengefahr.

40

Nach dem Inhalt des gestellten Feststellungsantrages der Klägerin war hierfür der gegenwärtige Zeitpunkt als maßgeblich zugrundezulegen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 108 Rn. 26 m.w.N.), in dem der letzte Eigentumserwerb des Beigeladenen zu 1. bezüglich der Flurstücke 71+66/19 zu beachten ist.

41

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben.

43

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., Anhang § 164 Rn. 14, Ziff. II. 20.1). Danach geht die Kammer in Jagdrechtsfällen, in denen wie im vorliegenden Fall um den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken gestritten wird, nach ihrem Ermessen von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € aus; dieser entspricht der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses


Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 11 Jagdpacht


(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf best

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 8 Zusammensetzung


(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Zusammenhängende Grundflächen ver

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 9 Jagdgenossenschaft


(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jag

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 5 Gestaltung der Jagdbezirke


(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenba

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 7


(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre


Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulä

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen


(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 39/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 A

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2013 - 9 B 20/12

bei uns veröffentlicht am 09.01.2013

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.
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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2017 - M 17 K 16.34864

bei uns veröffentlicht am 27.03.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2017 - M 17 K 16.34860

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vol

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 29. März 2017 - 1 A 2464/15

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherh

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In dem vorgenannten Sinne dargelegt bzw. bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan ist (stRspr; s. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

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a) Die Darlegungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil deshalb auf einem Verfahrensmangel beruht, weil das Oberverwaltungsgericht unter Verkennung prozessualer Vorschriften durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden hat. Die Beschwerde rügt, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen; damit dringt sie nicht durch.

4

Als Jagdgenossenschaft wird die Klägerin im gerichtlichen Verfahren durch den Jagdvorstand gesetzlich vertreten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Diesbezüglich hat sie im vorinstanzlichen Verfahren eine auf den 22. Oktober 2009 datierte, von den drei Mitgliedern des Jagdvorstandes (H. M., T. M., G. F.) unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt, durch die sie die Anwaltskanzlei, die in diesem Zeitpunkt die Klageschrift bereits eingereicht hatte, mit der Prozessführung betraut hat. Der Umstand, dass die Klagefrist (§ 74 VwGO) am 22. Oktober 2009 bereits abgelaufen war, schadet nicht, denn eine Prozessvollmacht kann nachgereicht werden (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Daraus folgt, dass ein etwaiger Mangel der Vollmacht bei Klageerhebung noch nach Ablauf der Klagefrist bis zum Erlass eines die Unzulässigkeit aussprechenden Prozessurteils mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40 S. 75). Soweit die Beschwerde mit den erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsätzen vom 3. und 11. Dezember 2012 Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl eines der drei vollmachterteilenden Mitglieder des Jagdvorstandes (T. M.) erhebt, folgt ihnen der Senat nicht. Zwar gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Sachentscheidungsvoraussetzungen einschließlich derjenigen der Vorinstanz in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vorb. § 40 Rn. 10, Vorb. § 124 Rn. 29 ff., § 137 Rn. 26, 39, jeweils m.w.N.), auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Er verpflichtet das Beschwerdegericht aber nicht, auf bloße Mutmaßungen hin, namentlich wenn sie außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geäußert werden, Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen. Der Beigeladene zu 1, dem die namentliche Zusammensetzung des Jagdvorstandes der Klägerin spätestens seit deren Schriftsatz vom 9. November 2009 (GA Bl. 45) bekannt war, hätte etwaige Zweifel an der Besetzung des Gremiums, wenn schon nicht gegenüber dem Oberverwaltungsgericht, so doch jedenfalls innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen können und müssen.

5

Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertretung der Klägerin ergeben sich auch nicht daraus, dass diese einen Beschluss über die Prozessführung, dessen Existenz der Beigeladene zu 1 ausdrücklich bestritten hatte, gegenüber dem Oberverwaltungsgericht nicht nachgewiesen hat. Nach der Satzung der Klägerin vom 23. März 1986 (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5) fasst der Jagdvorstand seine Beschlüsse, über die eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern zu unterzeichnen ist, mit Stimmenmehrheit. Ob das Vorliegen eines förmlichen Beschlusses des Jagdvorstandes überhaupt Wirksamkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat dem Senat, der die für die Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbst treffen kann, auf Anforderung das von allen Vorstandsmitgliedern unterschriebene Protokoll ihrer Vorstandssitzung vom 6. April 2009 vorgelegt; darin war die Ausschöpfung des Klagerechts einstimmig beschlossen worden. Die Aussagekraft dieses Protokolls wäre auch dann nicht erschüttert, wenn die von der Beschwerde erwähnten Umstände, insbesondere die Bezeichnung der beiden während der Vorstandssitzung vom 6. April 2009 anwesenden Gäste, darauf hindeuten sollten, dass es erst nachträglich gefertigt worden sein könnte. Denn für die Zulässigkeit der Klage ist auch dann, wenn sie einen dahin gehenden Beschluss des Jagdvorstandes voraussetzt, allein entscheidend, dass die Niederschrift den geforderten Nachweis über die betreffende Beschlussfassung - die im Übrigen bereits in der einvernehmlich erteilten Prozessvollmacht vom 22. Oktober 2009 ihren Niederschlag gefunden hatte - nunmehr erbringt. Die ergänzende Akteneinsicht, die der Beigeladene zu 1 diesbezüglich begehrt, erübrigt sich, nachdem er von der zu den Gerichtsakten gereichten Kopie des Protokolls eine Ablichtung erhalten hat und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

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b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt und darauf stützt, das Oberverwaltungsgericht habe die Behauptung der Klägerin über das Vorliegen eines Beschlusses ihres Jagdvorstandes zur Prozessführung nicht ungeprüft zur Grundlage des angefochtenen Urteils machen dürfen, dringt sie auch damit nicht durch. Auch wenn sie ausreichend dargelegt haben sollte, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine konkrete weitere Sachaufklärung ohne Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung von sich aus aufdrängen musste, könnte sich ein etwaiger Mangel im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nachdem der Senat seinerseits das Protokoll des Beschlusses beigezogen hat.

7

c) Ein Verfahrensfehler ist dem Oberverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde auch nicht dadurch unterlaufen, dass es seine Entscheidung im Zusammenhang mit dem entscheidungstragend herangezogenen § 64 FlurbG auf einen zuvor nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) eine Wendung gegeben hätte, mit der der Beigeladene zu 1 nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr hatte das Gericht auf die - seiner Auffassung nach eng auszulegende - Regelung des § 64 FlurbG mehrfach ausdrücklich hingewiesen (s. etwa Verfügung vom 14. November 2011, GA Bl. 269 ff., Beschluss vom 16. Januar 2012, GA Bl. 296 ff.).

8

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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a) Die Beschwerde möchte als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob eine Jagdgenossenschaft sich auch dann gegen "flurbereinigungsveranlasste" Veränderungen ihres Jagdbezirkes wehren kann, wenn diese im Nachbarrevier anfallen und sich nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Mindestfläche auf das eigene Revier auswirken. Denn in diesem Fall richte sich das Interesse der Jagdgenossenschaft unmittelbar gegen das Jagdrecht und nicht gegen die flurbereinigungsrechtliche Maßnahme. Diese Grundsatzrüge geht fehl. Die Beschwerde übersieht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 B 97.10 - (Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3) zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht von Jagdgenossenschaften deren Befugnis zur Klage auch gegen solche flurbereinigungsrechtlichen Maßnahmen zur Änderung der Eigentumsverhältnisse bejaht hat, die - wie hier wegen der Bildung eines neuen Eigenjagdbezirks - bewirken, dass die Jagdgenossenschaft wegfällt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche nicht mehr erreicht wird. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht ansatzweise erkennen, dass insoweit noch Klärungsbedarf bestehen könnte.

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b) Die Frage,

"ob es, wie das Oberverwaltungsgericht meint ... nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung der Spruchstelle bei Hinzuziehung eines Forstwirts anders ausgefallen wäre, oder ob nicht mindestens positive Hinweise darauf vorliegen müssen, oder sogar darüber hinausgehend sogar die Gewissheit gegeben sein muss, dass die Entscheidung der Spruchstelle anders ausgefallen wäre, wenn ein Forstwirt hinzugezogen worden wäre",

kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Schon die auf den Einzelfall bezogene Formulierung der Frage macht deutlich, dass die Beschwerde im Gewande einer Grundsatzrüge lediglich nach Art einer Berufungsbegründung ihre abweichende Einschätzung der Ergebnisrelevanz des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Verfahrensfehlers vorbringen will. Sie zeigt nicht in Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem - § 115 LVwGSH entsprechenden - § 46 VwVfG (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 42 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 40 f.) auf, weshalb der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit zur Fortentwicklung derselben geben könnte. Sollte die Beschwerde geklärt wissen wollen, ob für die hier in Rede stehende Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Besonderheiten hinsichtlich der Fehlerfolgen gelten, beträfe dies die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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c) Die Frage, ob § 64 Satz 1 FlurbG mit den Worten "nach der Ausführungsanordnung" auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausführungsanordnung bzw. des Eintritts des neuen Rechtszustandes abstellt oder an die Bestandskraft der Ausführungsanordnung (Monatsfrist) oder gar erst an den Ablauf der Frist für Anträge nach § 71 Satz 3 FlurbG (Dreimonatsfrist) anknüpft, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Die Frage lässt sich beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

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Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 <181 f.>). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7). Übereinstimmend damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem "Erlass" bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (Beschluss vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3; Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 und vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4).

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d) Ferner rechtfertigt die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal "erfordern" in § 64 Satz 1 FlurbG im Sinne von "unabweisbar notwendig" zu verstehen ist oder ob es schon dann vorliegt, wenn vernünftige Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen und in der Abwägung überwiegen, die Zulassung der Revision nicht.

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Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Plankorrektur die Voraussetzungen der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 und vom 26. März 1981, jeweils a.a.O.), hat sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Oberverwaltungsgericht nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise gestellt. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 6. Mai 2010 - BVerwG 6 B 73.09 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Hier hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG - jeweils selbstständig tragend - deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil (erstens) nicht erkennbar sei, dass das Interesse der Klägerin überhaupt in die erforderliche Interessenabwägung eingestellt worden sei, (zweitens) nicht ersichtlich sei, wie der Beklagte gegebenenfalls dieses Interesse gewichtet habe, und (drittens) "unabhängig von den vorangehenden Ausführungen" keine hinreichenden Anhaltspunkte für die unumgängliche Notwendigkeit der Plankorrektur sprächen.

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3. Schließlich ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Daran fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 16. September 1975 (a.a.O.) keineswegs "im Rahmen von § 64 FlurbG eine bloße Interessenabwägung" genügen lassen. Vielmehr hat es, wie bereits erwähnt, ausdrücklich hervorgehoben, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein muss, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.

(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das in der mündlichen Verhandlung (von den Beklagten und dem Beigeladenen) geltend gemachte Eigentum des Beigeladenen an den Flurstücken 449, 43, 46, 5/9, 5/18, 25/10 habe klägerseits mangels Vorlage eines Eigentumsnachweises nur mit Nichtwissen bestritten werden können. Für die Frage, ob der Eigenjagdbezirk (M.) entstanden sei, sei das Eigentum an den vorgenannten Flurstücken ohne Belang, da sie keine ausreichende bzw. überhaupt keine Verbindung zwischen den östlich und westlich der Straße gelegenen Flächen des Beigeladenen herstellen würden.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils werden damit nicht schlüssig dargelegt. Das klägerische Vorbringen stellt die Entscheidungserheblichkeit der Eigentumsfrage selbst in Abrede und macht damit nicht plausibel, weshalb die Existenz des Eigenjagdbezirkes (M.) oder eine andere für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage davon abhängt, in wessen Eigentum die o. g. Flurstücke stehen. Soweit das angefochtene Urteil wegen der vorgenannten Grundstücke auf das Vorliegen der erforderlichen Verbindung der nördlich gelegenen Grundstücke des Beigeladenen zum „V. Winkel“ abstellt, legt die Antragsbegründungsschrift auch insoweit nicht nachvollziehbar dar, dass und aus welchen Gründen sich diese gerichtliche Feststellung für die Richtigkeit des Urteilsergebnisses als entscheidungserheblich erweist. Eine - unterstellt - fehlerhafte oder unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils würde sich nicht zwangsläufig auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses auswirken.

7

Sofern die Antragsbegründungsschrift mit ihrem Vorbringen eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichtes geltend machen will, handelt es sich dabei um eine Verfahrensrüge, die nicht geeignet ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig in Frage zu stellen.

8

Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird in der Antragsbegründungsschrift weder geltend gemacht noch schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2014 anwaltlich vertretene Klägerin fehlt es insbesondere an der gebotenen Darlegung, weshalb sich dem Gericht - auch ohne förmlichen Beweisantrag seitens der Klägerin - eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris, m. w. N.).

9

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, ein Eigenjagdbezirk des Beigeladenen existiere nicht, weil die in seinem Eigentum stehenden Flächen zwar mehr als 75 ha betragen, die Flächen aber nicht „zusammenhängend“ im Sinne des § 7 BJagdG seien. Die westlich und östlich der Straße von (S.) nach (M.) gelegenen Flächen des Beigeladenen würden nur über die Flurstücke 11/13 und 11/14 verbunden, die jedoch mit einer Breite von zusammen ca. 50 m und einer Länge von ca. 200 m als sogenannte „Handtuchfläche“ gemäß § 5 Abs. 2 BJagdG einen Zusammenhang von Grundstücken nicht herstellen könnten. Mit einem nichtexistenten Eigenjagdbezirk (M.) könne keine Abrundungsvereinbarung geschlossen werden.

10

Auch dieser Vortrag der Klägerin erweist sich als nicht schlüssig, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel zu machen. Zunächst stellt die Klägerin bloße Behauptungen zur Größe der Flurstücke 11/13 und 11/14 sowie zur Belegenheit bzw. Verbindung der im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen auf, ohne die Richtigkeit dieses Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Aber selbst wenn die vorgenannten Behauptungen zur Größe und Belegenheit der Flächen zutreffen, wird damit noch nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei den Flurstücken 11/13 und 11/14 um Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt, die gemäß seiner dritten Alternative den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen und die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG auch nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sein können, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen.

11

Es ist rechtlich zutreffend, dass ein Eigenjagdbezirk grundsätzlich kraft Gesetzes entsteht und erlischt. Der Eigenjagdbezirk (M.) ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG deshalb nur entstanden, wenn im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar „zusammenhängen“. Auf die von der Abrundungs-/Angliederungsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen als Inhaber des Eigenjagdbezirks (M.) und der Jagdgenossenschaft (M.) vom 28./29. April 2009 erfassten (und zwecks Angliederung getauschten) Flächen kommt es nur insoweit an, als sie im Eigentum des Beigeladenen stehen. Denn einerseits verliert ein Jagdbezirk gemäß § 5 Abs. 5 LJagdG seine Eigenschaft als Jagdbezirk nicht, wenn von ihm Grundflächen zur Abrundung abgetrennt werden und er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt. Andererseits ist durch ein Zusammenlegen mehrerer zusammenhängender Grundflächen verschiedener Grundeigentümer die Bildung eines Eigenjagdbezirkes in Sachsen-Anhalt nicht zulässig. Vereinbarungen zwischen verschiedenen Eigentümern lassen einen Eigenjagdbezirk nicht entstehen (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., § 7 BJagdG, § 9 LJagdG, Rdnr. 1; Schuck, BJagdG, 2010, § 7 Rdnr. 2).

12

Hiervon ausgehend hängt die Entstehung und der Bestand eines Eigenjagdbezirkes (M.) u. a. entscheidend davon ab, dass die maßgeblichen Grundstücksflächen im Eigentum des Beigeladenen stehen und „zusammenhängen“. Letzteres bedeutet Berührung mindestens in einem Punkt (sog. „Punktverbindung“, vgl. Ziff. 6.1 Satz 1 AB-LJagdG vom 25. Oktober 2011, MBl. LSA 2011, 565; Meyer-Ravenstein, a. a. O., § 7 BJagdG u. a., Rdnr. 5, § 5 BJagdG u. a., Rdnr. 15). Hinsichtlich der Flurstücke 11/13 und 11/14 spricht die von der Antragsbegründungsschrift angegebene Größe (zusammen ca. 50 m breit und 200 m lang) insoweit für eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG als sie ihrer äußeren Gestalt nach Wegen, Wasserläufen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich ist.

13

Für die Auslegung des Gesetzesmerkmals der „ähnlichen Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG ist die äußere Gestalt allein aber nicht ausreichend. Neben der äußeren Gestalt, d. h. der „Geometrie“ der Fläche kommt es kumulativ auf den hegerischen und jagdlichen Wert der Fläche im Vergleich mit Wegen, Wasserläufen, Triften und Eisenbahnkörpern an. Liegt eine Ähnlichkeit der Fläche hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt § 5 Abs. 2 BJagdG dennoch nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, juris). Zu letzterem verhält sich die Antragsbegründungsschrift indes nicht, sie legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen vorliegend der hegerisch-jagdliche Wert der Flurstücke 11/13 und 11/14 mit den gesetzlichen Vergleichsobjekten vergleichbar, jedenfalls nicht als erheblich höher einzuschätzen ist. Soweit Ziff. 4.2 Satz 4 AB-LJagdG davon ausgeht, dass bei „Handtuchflächen“ unter 200 m Breite - insbesondere wenn ein Abschuss von Schalenwild in Betracht kommt - im Zweifel davon auszugehen sei, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht möglich sei, ist die fehlende Bejagbarkeit der Fläche allein nicht hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung des hegerisch-jagdlichen Wertes der Fläche im Verhältnis zu den Vergleichsobjekten des § 5 Abs. 2 BJagdG. Gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Eine Aussage über den hegerischen Wert der Flächen (vgl. § 1 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 2 Abs. 1 LJagdG) ergibt sich hieraus nicht. Zudem erlaubt das Antragsvorbringen keine Beurteilung in Bezug auf die Bejagbarkeit der streitgegenständlichen Flurstücke, z. B. zur Art des Wildes. Im Übrigen handelt es sich bei der Zweifelsregelung in den AB-LJagdG um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung, die für die Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 L 243/08 -, juris).

14

Da auch die Schmalseitenregelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG an das Vorliegen einer Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anknüpft und hinsichtlich der Flurstücke 11/13 und 11/14 ein solcher Flächencharakter nicht schlüssig dargelegt ist, scheiden sie bislang auch nicht als Bestandteil des Eigenjagdbezirkes (M.) aus. Die Angliederungsfrage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, 3 LJagdG stellt sich nicht.

15

Unter Pkt. III macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Bescheid vom 26. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2011 seien rechtswidrig. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Rechtsauffassung wiederholt, ein Eigenjagdbezirk (M.) existiere nicht, weshalb ihm auch nichts angegliedert werden könne, kann auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen werden.

16

Ferner hält die Antragsbegründungsschrift die Angliederung sämtlicher (streitgegenständlicher) Flurstücke der Flur A für rechtswidrig, selbst wenn man unterstelle, dass

17

- es den Eigenjagdbezirk (M.) gebe

18

und

19

- man annehme, dass die seinerzeitige Abrundung (damit dürfte die Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen als Inhaber des Eigenjagdbezirks (M.) und der Jagdgenossenschaft (M.) vom 28./29. April 2009 gemeint sein), insbesondere bezüglich der Flurstücke 5/20 und 5/19 wirksam erfolgt sei. Beide Bescheide (vom 26. März 2010 und 23. Mai 2011) würden die hier streitgegenständliche Angliederung (des sog. „V. Winkels“) damit begründen, dass die nicht im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen der A - also die Flächen der Klägerin - ansonsten „jagdbezirksfrei“ wären.

20

Diese Behauptung geht schon deshalb fehl, weil die von den vorgenannten Bescheiden erfassten Flurstücke der A im Eigentum des Beigeladenen stehen. Davon gehen der Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die beiden streitgegenständlichen Bescheide aus, deren Begründung sich das angefochtene Urteil gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht. Eine Tatbestandsberichtigung (bezüglich des Eigentums des Beigeladenen an den Flächen der Angliederung) hat die Klägerin nicht herbeigeführt; die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung zum Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken der A wurde nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten.

21

Soweit sich die Antragsbegründungsschrift auf die „bei Anlagenkonvolut K 6 beigefügten Flurkarten“ bezieht und behauptet, dass die im angegriffenen Bescheid angegliederten Flächen sämtlich zum Jagdbezirk der Klägerin gehörten, sind die Angaben mangels hinreichender Substantiierung (Anlage zu welchem Schriftsatz und - angesichts der Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - wann und in welchem Verfahren vorgelegt) schon nicht nachvollziehbar. Auch macht das Vorbringen im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 BJagdG vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit von Jagdbezirken noch keine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses plausibel. Letzteres gilt auch für die Behauptung, es gebe keine „jagdbezirksfreien Flächen“. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abrundung des Eigenjagdbezirkes (M.) entscheidungserheblich ist, ob die anzugliedernden Flächen „jagdbezirksfrei“ sind.

22

Soweit im Übrigen lediglich der an den Beigeladenen ergangene Bescheid des Beklagten zu 1 vom 23. Mai 2011 den Begriff der „jagdbezirksfreien Flächen“ verwendet, handelt es sich lediglich um einen Hinweis zur nicht erforderlichen Anwendung des § 6 LJagdG, der allerdings in seinem Kontext nicht verständlich ist. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass es sich nach Auffassung der Beklagten bei den dem Eigenjagdbezirk anzugliedernden Flächen der A ohne die Abrundungsmaßnahme um „jagdbezirksfreie Flächen“ handeln würde, lässt sich der entsprechenden Passage im Bescheid vom 23. Mai 2011 nicht (zwingend) entnehmen.

23

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, dass es keine eigentumsrechtliche Verbindung mit den südlich der Gemarkungsgrenze liegenden (nunmehr Gegenstand der streitigen Angliederung bildenden) Flächen gebe, weil die Flurstücke 5/20, 5/19, 49/10, 49/11, 3/1, 3/2 nicht im Eigentum des Beigeladenen stünden. Auch insoweit wird die Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrages nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

24

Die Flurstücke 5/20 und 5/19 sowie 3/1 und 3/2 der Flur B, Gemarkung (M.) wurden dem Eigenjagdbezirk (M.) mit Abrundungs-/Angliederungsvereinbarung vom 28./29. April 2009 angegliedert. Aus welchen Gründen eine weitere Angliederung der vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke nicht über die Angliederungsflächen, sondern nur über im Eigentum des Beigeladenen stehende Flächen erfolgen kann, legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar.

25

Es geht in diesem Zusammenhang nicht um das Entstehen oder den Fortbestand eines Eigenjagdbezirkes, sondern um eine Erweiterung der Angliederungsflächen. Da die anzugliedernden Flächen im Eigentum des Beigeladenen stehen, bedürfte es keiner Angliederungsmaßnahme, wenn es auf die von der Klägerin reklamierte eigentumsrechtliche Verbindung mit dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen ankäme; der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen würde sich dann von Gesetzes wegen auf die Flächen südlich der Gemarkungsgrenze erstrecken, die demgemäß (vgl. § 8 Abs. 1 BJagdG) auch nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Klägerin sein könnten. Wenn das Gesetz gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG die Möglichkeit einer Angliederung von Grundflächen an einen bestehenden Jagdbezirk vorsieht, so bezieht sich dies naturgemäß auf Flächen, die nicht bereits von Gesetzes wegen Bestandteil des betreffenden Jagdbezirkes sind. Die Antragsbegründungsschrift macht nicht plausibel, aus welchen Gründen die Erweiterung eines bereits mit Angliederungsflächen versehenen Eigenjagdbezirkes im Wege der Angliederung von weiteren Grundstücksflächen nicht über Angliederungsflächen des Eigenjagdbezirkes erfolgen kann, die weder im Zeitpunkt der (ersten) Angliederung im Eigentum des Inhabers des Eigenjagdbezirkes standen noch nachträglich in dessen Eigentum übergegangen sind. Mit anderen Worten, die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb eine weitere Angliederungsmaßnahme nur in Bezug auf nicht dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes gehörende Flächen mit unmittelbarer Verbindung an seine Eigentumsflächen in Betracht kommen sollte und eine Erweiterung der Angliederungsflächen über bereits vorhandene Angliederungsflächen ausscheidet. Ebenso fehlt es an einer plausiblen Erläuterung dazu, weshalb eine Verbindung der anzugliedernden Flächen mit dem Eigenjagdbezirk (M.) in den Grenzen der Abrundungsvereinbarung vom 28./29. April 2009 nur über die Flurstücke 49/10 und 49/11 in Betracht kommen könnte und weshalb dies unzulässig ist.

26

Auch der Einwand, die gesamten Flächen südlich der Gemarkungsgrenze gehörten zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin, westlich der streitgegenständlichen Flächen würden sich weitere Flächen der Klägerin anschließen, macht eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils noch nicht plausibel. Er erschöpft sich wie der weitere Vortrag, der sogenannte „V. Winkel“ werde als zusammenhängendes Waldgebiet von ca. 900 m x 500 m seit 20 Jahren als eigenständiger Revierteil der Klägerin problemlos bejagt, in schlichten Behauptungen und stellt eine bloße Gegenposition zu der Feststellung im angefochtenen Urteil dar, die angegliederten Flächen lägen derart räumlich abgetrennt vom übrigen Jagdbezirk der Antragstellerin (gemeint ist die Klägerin), dass eine störungsfreie Bejagung durch die Jagdberechtigten der Antragstellerin (Klägerin) hier nicht gewährleistet gewesen sei. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht, dass Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung keine Abrundung der betroffenen Jagdbezirke - also des Eigenjagdbezirkes (M.) und des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Klägerin - im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig machen.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, da die Eigentumsflächen des Beigeladenen südlich der Gemarkungsgrenze keine eigentumsmäßige Verbindung zu seinen Flächen nördlich der Gemarkungsgrenze hätten, könnten sie keinen Eigenjagdbezirk bilden und damit auch keine Flächen der Klägerin umschließen, weshalb Flächen der Klägerin nicht „jagdbezirksfrei“ oder völlig eingeschlossen seien, wird eine Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift macht auch an dieser Stelle nicht plausibel, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Angliederungsmaßnahme darauf ankommt, dass die (jetzt) anzugliedernden (im Eigentum des Beigeladenen stehenden) Flächen eine Verbindung mit den Eigentumsflächen des Eigenjagdbezirkes (M.) aufweisen und der Zusammenhang nicht über die Angliederungsflächen 2009 hergestellt werden kann. Ebenso wenig wird in der gebotenen Weise erläutert, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abrundungsmaßnahme entscheidungserheblich ist, ob der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen Flächen der Klägerin umschließt und diese Flächen dann (als sog. „Enklave“) als „jagdbezirksfrei“ einzustufen wären. Das angefochtene Urteil stellt hierauf nicht entscheidend ab.

28

Es geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Angliederungsflächen im nördlichen Bereich an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen angrenzen, im Süden an eine Ortslage anschließen sowie im Westen und Osten an Reviere Dritter angrenzen bzw. ebenfalls wegen der vorhandenen Ortslage nicht begehbar sind. Ferner hält es für maßgeblich, dass die durch die Angliederungsverfügung angegliederten Flächen derart räumlich abgetrennt vom übrigen Jagdbezirk der Klägerin lägen, dass eine störungsfreie Bejagung durch die Jagdberechtigten der Klägerin hier nicht gewährleistet gewesen sei. Eine Umschließung der Angliederungsfläche durch den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen und eine daraus resultierende „Jagdbezirksfreiheit“ der Angliederungsfläche ergibt sich aus den gerichtlichen Feststellungen nicht.

29

Soweit hinsichtlich der Angliederungsfläche wegen der Flächengröße von etwa 26 ha und aufgrund „der vollständigen Abschneidung“ die Entstehung eines eigenen Jagdbezirkes verneint wird, ist die Verwendung des Begriffes „vollständige Abschneidung“ mit Blick auf die zuvor erfolgte Beschreibung der Belegenheit der streitgegenständlichen Flächen zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aber nicht von einer „Jagdbezirksfreiheit“ der streitigen Angliederungsfläche aus, weil sich sonst der für maßgeblich erachtete Aspekt der mangelnden Gewährleistung einer „störungsfreien Bejagung“ durch die Jagdberechtigten der Klägerin gar nicht stellen würde. Denn auf „jagdbezirksfreien“ Grundflächen ruht die Jagd grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 BJagdG.

30

Der Hinweis auf das durch Art. 14 GG als eigentumsgleiches Recht geschützte Jagdrecht und die Behauptung, die erforderlichen schwerwiegenden Gründe für eine Abrundung seien nicht ersichtlich, dem Beigeladenen gehe es nur um eine Erweiterung seiner Jagdmöglichkeiten, legen eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht schlüssig dar. Der Vortrag ist unsubstantiiert. Der Jagdgenossenschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes steht zwar das vom Jagdrecht zu unterscheidende Jagdausübungsrecht zu, und sie genießt insoweit den Schutz des Art. 14 GG (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 -, juris). Allerdings geht es im vorliegenden Fall um die Angliederung von Eigentumsflächen des Inhabers des Eigenjagdbezirkes (M.) an diesen Eigenjagdbezirk, so dass auch Eigentumsrechte des Beigeladenen tangiert werden. Auf welche Weise diesen verschiedenen Interessenlagen rechtmäßig Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb der Klägerin insoweit der Vorzug gebührt, wird mit dem Hinweis auf eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Ebenso genügt allein das Bestreiten des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG nicht, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Angliederungsmaßnahme plausibel zu machen. Insoweit mangelt es auch an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil dazu, dass eine Jagdausübung in größeren zusammenhängenden Bezirken zwecks Störungs- und Gefahrenminimierung im öffentlichen Interesse liege (vgl. S. 9 Abs. 2 der UA).

31

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sofern dieser Zulassungsgrund mit dem Antragsvorbringen, der Fall aus dem Jagdrecht stelle das Verwaltungsgericht vor gravierende tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten, weil es auf entscheidungserhebliche Rechtsfragen überhaupt nicht eingehe, geltend gemacht werden soll. Der Zulassungsgrund wird nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

32

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

33

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen bezeichnet schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, hinsichtlich derer aus Sicht der Klägerin die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel dar, welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der aufgeworfene Problemkreis im vorliegenden Fall bereiten soll. Es wird insbesondere nicht - nachvollziehbar - begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Probleme unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten hier besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Der bloße Hinweis darauf, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei bzw. notwendige Rechtsfragen nicht oder nicht zutreffend beantwortet habe, genügt gerade nicht, um den besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Auch spricht der Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung nicht für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität des vorliegenden Verfahrens, zumal sich die Antragsbegründungsschrift erläuternder Hinweise auf die einschlägigen Passagen des Urteils enthält.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem entsprechen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

35

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an dem in Ziff. 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Wert für Verfahren über den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 B 97.09 -, juris).

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.