Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1215.3A146.16.0A
published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16
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Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit von Flächen entweder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1.

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Am 19.7.2013 setzte die Beigeladene zu 2. den Beklagten davon in Kenntnis, dass sie ihre Flächen des Eigenjagdbezirks Möser I an den Beigeladenen zu 1. veräußert habe und dieser nunmehr Eigenjagdbesitzer des Reviers sei. Des weiteren seien die Flächen des Eigenjagdbezirks Möser III an den Beigeladenen zu 1. veräußert worden. Der Beigeladene zu 1. sei auch mit Grundbucheintragung vom 18.6.2013 Eigentümer von Flächen des BVVG-Eigenjagdbezirks Möser II geworden. Die Benennungsvereinbarung über die Jagdausübung dort sei gegenüber Herrn M: zum 17.6.2013 beendet worden. Die Flurstücke 76, 77, 78 und 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt seien nicht veräußert worden und stünden weiterhin im Eigentum der Beigeladenen zu 2. Der Beklagte wurde um Mitteilung gebeten, wo diese BVVG-Flächen künftig angegliedert würden bzw. zu welchem Jagdbezirk sie gehörten. Der Beigeladene zu 1. beantragte mit Schreiben vom 20. und 29.7.2013 beim Beklagten, festzustellen, dass diese Flurstücke, die bisher zur Eigenjagd Möser II gehört hätten, weiter zu seiner Eigenjagd gehörten. Am 14.8.2013 übersandte die Beigeladene zu 2. dem Beklagten die am 7./14.8.2013 mit dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Angliederungsvereinbarung über die Flurstücke 76, 77, 78 und 81 zur Gesamtgröße von 28,1896 ha (Bl. 22 der Beiakte). Auf Rüge der Klägerin, deren Vorsitzender R. gleichzeitig Jagdpächter war, teilte der Beklagte unter dem 10.2.2014 mit, die geschlossene Abrundungsvereinbarung sei rechtskonform; die ehemals jagdbezirksfreien Flächen der streitbefangenen Flurstücke gehörten nunmehr zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. Herr R. als damaliger Vorsitzender der Jagdgenossenschaft erklärte gegenüber dem Beklagten (Bl. 106 der Beiakte), er habe am 24.2.2014 eine Anwaltskanzlei beauftragt und die Klageerhebung in Auftrag gegeben, da die streitigen Flächen seiner Ansicht nach zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft gehörten.

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m 5.5.2014 wurde namens der Klägerin Klage erhoben. Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 5.6.2014 eine undatierte Vollmacht nachgereicht, die für die klagende Jagdgenossenschaft unterzeichnet war von R., R., T. und N.. Mit Schriftsatz vom 4.11.2015 teilte der Beigeladene zu 1. mit, Herr R. sei nicht mehr Vorstand der Jagdgenossenschaft; die Jagdgenossenversammlung und der neue Vorstand mit dem Vorsitzenden Sch. würden entscheiden, ob der Rechtsstreit überhaupt geführt werden solle. Mit Schriftsatz vom 6.1.2016 teilte die Klägerin selbst mit, ihr am 29.10.2015 neu gewählter Vorstand bestehe aus Herrn Sch., Herrn J. und Herrn D.. Der 1. Vorsitzende Sch. habe sein Amt am 22.12.2015 niedergelegt. Die Jagdgenossenschaftsversammlung habe sich am 17.12.2015 erstmals mit der Klage befassen können. Es sei der Antrag mehrheitlich angenommen worden, die Klage des ehemaligen Vorstands gegen die Untere Jagdbehörde nicht zu unterstützen. Die gerichtliche Frage, ob die Klage zurückgenommen werde, wurde seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verneint. Mit Schriftsatz vom 19.12.2015 teilte der Beigeladene zu 1. mit, die Flurstücke 66/19 und 71 seien mit grundbuchlicher Eintragung vom 15.6.2015 in sein Eigentum übergegangen. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 17.6.2014, 26.6.2014, 30.6.2014, 16.7.2014, 8.8.2014, 14.8.2014, 4.9.2014, 7.10.2015, 23.11.2015, 21.12.2015, 11.1.2016, 2.2.2016, 20.4.2016, 25.4.2016, 20.6.2016 und 14.7.2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO sei zulässig, da es sich bei Bestand und Zusammensetzung eines Jagdbezirks um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da ihr bei einer Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht auf den streitigen Flächen zustehe. Es gehe ihr um die Gestaltung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Nach ihrer Auffassung stünden die streitbefangenen Flurstücke 76, 77, 78 und 81 im Zusammenhang mit den restlichen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A-Stadt. Diese Flächen würden westlich, nördlich und östlich von Flächen der Eigenjagd des Beigeladenen zu 1. eingeschlossen. Südlich davon stünden die Flurstücke 71, 66/19, 73 und 66/21 im Eigentum von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft. Die dazwischen liegenden Grundstücke 72 und 66/20 des Beigeladenen zu 1. hätten keine Punktverbindung zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1.; sie gehörten jagdrechtlich dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an. Die streitigen Flächen seien nur im Zusammenhang mit diesen südlichen Flächen zu betrachten. Die Flurstücke 71+66/19 und 73+66/21 dürften nicht separat betrachtet werden. Es sei nicht darauf abzustellen, ob jedes einzelne Flurstück eine Handtuchfläche darstelle. Die Flächen seien auch weder nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch nach ihrer Größe und Struktur Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich. Sie hätten auch einen höheren hegerischen und jagdlichen Wert und seien daher keine "ähnlichen Flächen" i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG. Die betreffende Fläche sei ca. 180 m breit und ca. 230 m lang. Aufgrund ihres Bewuchses mit Kiefernwald böten die Flächen dem Wild Deckung und Äsung, sie seien jagdlich nutzbar und auch tatsächlich Wildeinstandsfläche. Daher stehe ausschließlich ihr, der Klägerin, die Nutzung des Jagdausübungsrechts auf den entsprechenden Flurstücken zu. Entgegen der Rechtseinschätzung des Beklagten bildeten sie keine Exklave und keine jagdbezirksfreien Flächen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, um eine Angliederungsvereinbarung zu schließen, hätten nicht bestanden, so dass die geschlossene Vereinbarung unwirksam sei.

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Die über die streitigen Flächen erfolgte Abrundungsvereinbarung sei ohne förmliche Beteiligung oder Anhörung der Jagdgenossenschaft erfolgt, obwohl ihre Rechte betroffen seien. Sie habe bemerkt, dass der Beigeladene zu 1. dort jage und jagdliche Einrichtungen aufgestellt habe.

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Die Klagevollmacht sei von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden. Notwendig sei dies nicht, da nach § 5 Abs. 2 der Jagdgenossenschaftssatzung der Vorsitzende allein unterzeichnungsbefugt sei. Herr T. sei Stellvertreter des Vorsitzenden R. gewesen, Frau R. sei Stellvertreterin und Kassenwartin; die Wahl sei am 5.5.2011 erfolgt. Herr N. sei gewähltes Ersatzvorstandsmitglied und sei auf Wunsch der Genossenschaftsversammlung in die Vorstandsarbeit eingebunden worden. Sie, die Klägerin, könne des Unmut des Beigeladenen zu 1. nicht verstehen. Dem hiesigen Verfahren liege ein Vorstandsbeschluss zugrunde. Für eine Klageerhebung sei der Beschluss des Jagdvorstandes ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 20/12 -). Die Satzung sehe keine Sonderzuständigkeit der Genossenschaftsversammlung vor.

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Zwischen Klägerin und Prozessbevollmächtigtem habe nach der Neubesetzung des Vorstands kein Kontakt mehr bestanden. Die Klägerin habe am 19.4.2016 mit Herrn M. einen neuen Jagdpachtvertrag geschlossen. Die hier streitgegenständlichen Flächen seien in der dem Jagdpachtvertrag beigefügten Karte ausdrücklich ausgenommen. Der hiesige Rechtsstreit habe aber Auswirkungen auf das neue Jagdpachtverhältnis, da in dem Jagdpachtvertrag geregelt sei, dass Flächen, die zum Jagdbezirk gehörten, aber in der beigefügten Karte nicht aufgeführt seien, zum verpachteten Jagdbezirk hinzuträten. Daraus ergebe sich, dass der neue Jagdpächter vom Ausgang des Rechtsstreits in seinen Rechten betroffen sei und deshalb ein Fall der notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO vorliege.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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festzustellen, dass das Jagdausübungsrecht betreffend der Flurstücke 76, 77, 78, 81 der Gemarkung A-Stadt, Flur 3, ihr, der Klägerin, zur Nutzung zustehe.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Der ordnungsgemäß vorgelegte Angliederungsvertrag sei von ihm, dem Beklagten, nicht gem. § 12 BJagdG beanstandet worden. Bei den streitbefangenen Flurstücken habe es sich zuvor um jagdbezirksfreie Flächen gehandelt. Die Flächen würden vollständig von Flächen des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen zu 1. eingeschlossen. Eine Ausnahme bildeten im südlichen Bereich 2 Handtuchflächen, die nach der Regel "Handtuchflächen trennen nicht" den Zusammenhang des Eigenjagdbezirks an dieser Stelle nicht verhinderten. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die südlichen Flächen nicht alle gemeinsam in die Betrachtung einzubeziehen, weil es sich bei allen drei Handtuchflächen nicht um Flächen anderer Eigentümer handele, denn die Flurstücke 72 und 66/20 befänden sich auch im Eigentum des Beigeladenen zu 1. Die beiden Flächen 71+ 66/19 und 73+66/21 mit einer Länge von ca. 240 m und ca. 230 m und einer Breite von ca. 50 m seien ähnliche Flächen i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG, auch wenn sie mit Kiefern bestockt seien. Mithin stehe das Jagdausübungsrecht betreffend der streitigen Flurstücke nicht der Klägerin zur Nutzung zu.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Der Beigeladene zu 1. trägt vor: Er sei Mitglied der Jagdgenossenschaft. In der Jagdgenossenschaft sei über eine Klageerhebung nichts bekannt geworden. Ohne Information und Beschluss der Jagdgenossen könne die Klage nicht geführt werden (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, § 9 BJagdG/§ 14 JagdG LSA Rn. 15 ff.). Es bestehe der Verdacht, dass die Vollmachtsunterschriften nachträglich eingeholt worden seien. Warum die Ehefrau des Vorsitzenden die Vollmacht unterschrieben habe, sei ihm unverständlich, weil ihm nicht bekannt sei, dass sie ein Vorstandsamt innehabe oder Mitglied der Jagdgenossenschaft sei. In der von Klägerseite zitierten BVerwG-Entscheidung werde lediglich darauf abgehoben, dass ein korrekter Vorstandsbeschluss vorliegen müsse. Das Jagdausübungsrecht auf den streitigen Flächen stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe zu den Flächen keinen jagdbaren Zugang. Die Flächen würden ringsum von seinem, des Beigeladenen zu 1., Eigenjagdbezirk umschlossen. Die Flächen seines Eigenjagdbezirks würden lediglich von sog. Handtuchflächen unterbrochen bzw. durchzogen, nämlich den Flurstücken 71 und 66/19 sowie 73 und 66/21. Über diese jeweils ca. 60 m x ca. 230 m großen Flächen könne die Klägerin keinen Zusammenhang zu den gemeinschaftlichen Jagdflächen herstellen. Auf diesen Flächen könne eine ordnungsgemäße Jagdausübung und eine sinnvolle Hege nicht stattfinden. Würden diese Flächen weggedacht, grenzten seine, des Beigeladenen zu 1., Jagdflächen mit den Längsseiten über 230 m aneinander. Die Angliederung an seinen Eigenjagdbezirk diene daher einer sinnvollen Bejagung. Im Lauf des Verfahrens habe er außerdem die Flurstücke 66/19 und 71 zu Eigentum erworben. Hierbei handele es sich um eine der genannten Handtuchflächen. Damit sei auch die eigentumsmäßige Verbindung zwischen den Flurstücken 70 und 72 sowie 66/18 und 66/20 hergestellt.

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Das Gericht hat die BVVG GmbH am 15.12.2016 zum Verfahren beigeladen, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklärt hatten, die streitigen Flächen der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt stünden nach wie vor im Eigentum der BVVG. Des weiteren hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Beiladung des Jagdpächters abgelehnt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO Bezug genommen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Kartenwerke Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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I. Der Antrag der Klägerin auf Beiladung ihres Jagdpächters (Bl. 139 der Gerichtsakte) war abzulehnen.

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Eine Beiladung des neuen Jagdpächters nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Bei einer Feststellungsklage – wie hier – ist ein Dritter dann notwendig beizuladen, wenn er an dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, unmittelbar beteiligt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 65 Rn. 19). Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin ist dies vorliegend nicht der Fall. Es fehlt insbesondere deshalb an der Unmittelbarkeit, weil die dem Jagdpachtvertrag beigefügte Karte (Bl. 132 der Gerichtsakte) die hier streitbefangenen Flurstücke als Pachtfläche ausnimmt. Eine Abrundung lässt die Rechtsstellung des Jagdpächters unberührt und begründet kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Jagdbehörde (vgl. Schuck, BJagdG, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rn. 15). Dem Jagdpächter ist weder im BJagdG noch im LJagdG LSA eine Beteiligung an dem Verfahren zur Gestaltung von Jagdbezirken eingeräumt, wenn die Rechte des Jagdpächters sich nicht auf den Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, beziehen (§ 5 Abs. 3 LJagdG LSA). Im Einzelfall ist Herr M., der lediglich Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A-Stadt ist und damit nur ein obligatorisches Recht, nämlich das Jagdausübungsrecht, von der Klägerin ableitet, an dem Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festgestellt werden soll, nicht unmittelbar beteiligt. Sein Jagdausübungsrecht leitet sich vielmehr alleine aus dem Jagdpachtvertrag ab, weshalb er seine Rechtsposition nur gegenüber dem Verpächter im Zivilrechtsweg durchsetzen kann. Das Vorbringen des früheren Vorsitzenden der Klägerin (Schreiben v. 20.10.2013, Bl. 60 der Beiakte), die streitigen Flächen hätten 20 Jahre lang zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehört, ist weder belegt noch sonst nachvollziehbar.

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Hingegen war die BVVG als Grundeigentümerin der Flurstücke 76, 77, 78, 81 zu dem Verfahren beizuladen.

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II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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II. 1. Die Klage ist zulässig.

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Die Klage ist ausdrücklich namens der - als Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 14 Abs. 1 S. 1 LJagdG LSA rechtsfähigen - Klägerin erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bestanden keinerlei Zweifel an der Prozessführungsbefugnis der als klagende Partei bezeichneten Jagdgenossenschaft. Die nachgereichte Vollmacht ist nach dem Vorbringen der Klägerseite unterzeichnet von seinerzeitigen Mitgliedern des Jagdvorstands. Auch in dieser Vollmacht sind die Unterzeichner nicht als natürliche Personen zur Erhebung der Klage aufgetreten, sondern haben durch die Bezeichnung des Rechtsstreits "JG A-Stadt ./. LK Jerichower Land" deutlich gemacht, dass der Klageauftrag für die Jagdgenossenschaft wirken sollte. Die im Rechtsstreit aufgeworfene und zwischen den Beteiligten sowie den jeweiligen Vorständen der Klägerin streitige Frage, ob den früheren Vorstandsmitgliedern die interne Kompetenz zustand, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben (vgl. hierzu Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., § 9 BJagdG/§ 14 LJagdG Rn. 15: die Befugnis, die Jagdgenossenschaft zu vertreten, umfasst nicht die Entscheidungsbefugnis, insbesondere nicht in wesentlichen Fragen, wie z.B. Klageerhebung) spielt daher nur eine Rolle für später ggf. in Betracht kommende Regressansprüche, nicht aber für die Statthaftigkeit der hier erhobenen Klage.

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Der Zulässigkeit der Klage steht auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl.Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 26) nicht entgegen. Eine - vorrangige - Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, weil kein Verwaltungsakt der Angliederungsverfügung seitens des Beklagten ergangen ist, sondern die Beigeladenen untereinander einen Abrundungsvertrag über die streitigen Jagdflächen geschlossen haben. Eine etwaige zivilrechtliche Leistungsklage gegen diesen Vertrag könnte hingegen nicht das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin bewirken, die streitigen Flächen ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk positiv zuzurechnen.

24

Gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

25

Die Frage, ob und ggf. zu welchem Jagdbezirk Grundstücke gehören, kann ein nach § 43 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein (vgl. Schuck, a.a.O., § 4 Rn. 18 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 13 bezüglich der Eigenschaft eines Gebiets als Eigenjagdbezirk). Das berechtigte Interesse der Klägerin ergibt sich aus der zutagegetretenen Rechtsunsicherheit über die Zugehörigkeit der streitigen Flurstücke entweder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. Mit einer entsprechenden Zuordnung sind sowohl wirtschaftliche Folgen als auch Rechte und Pflichten verbunden. Die seit Oktober 2013 vom damaligen Vorsitzenden der Klägerin betriebene Angliederung der fraglichen Flurstücke zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk bzw. das Erreichen von Ausgleichsflächen für den Fall einer zu Lasten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ergehenden jagdbehördlichen Abrundungsverfügung erfüllen die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse.

26

Dem klägerischen Antrag ist gleichwohl nicht stattzugeben.

27

II. 2. Die Klage ist unbegründet.

28

Das Gericht vermag die beantragte Befugnis der Klägerin, die Jagd auf den Flurstücken 76, 77, 78, 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt auszuüben, nicht festzustellen. Das Jagdausübungsrecht auf diesen Flächen steht nicht der Klägerin zur Nutzung zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 1, 4 und 5 BJagdG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 LJagdG LSA). Die streitgegenständlichen Flurstücke gehören nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin.

29

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG ist der Eigentümer in einem Eigenjagdbezirk jagdausübungsberechtigt. Hingegen bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen; in gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 1, 4 und 5 BJagdG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 LJagdG LSA).

30

Ein Flächenzusammenhang im Sinne der genannten Vorschriften besteht, wenn die gesamte Fläche durch kein fremdes Grundstück getrennt ist (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 7 Rn. 5). Ein Zusammenhang ist schon vorhanden, wenn Grundflächen sich auch nur in einem Punkt berühren – sog. Punktverbindung (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 Rn. 15).

31

Gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. „Notwendig“ bedeutet, dass zwingende Gründe den Eingriff in den Gebietsstand gebieten müssen und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen die Umgestaltung eines Jagdbezirks durch die Behörde nicht rechtfertigen können. Denn Unzuträglichkeiten und gewisse Schwierigkeiten müssen bei der Bejagung eines Gebietes immer in Kauf genommen werden. Zwingend geboten ist die Abrundung eines Jagdbezirkes dann, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters bei Beurteilung der örtlichen Verhältnisse geradezu als sachdienlich aufdrängt (so Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 Anm. 2).

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Gemäß § 5 Abs. 1 LJagdG LSA können unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG Jagdbezirke abgerundet werden 1. durch Vertrag zwischen den Beteiligten, 2. von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde. § 5 Abs. 2 LJagdG LSA lautet: Der Abrundungsvertrag (Abs. 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 544 und 545 BGB sowie §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 1-3 und 14 BJagdG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jagdbehörde den Vertrag bereits dann beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Bei Abrundungen von Amts wegen ist ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben.

33

Einen derartigen Abrundungsvertrag hat die Beigeladene zu 2. als Grundeigentümerin der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 mit dem Beigeladenen zu 1. im August 2013 schriftlich geschlossen und dem Beklagten ordnungsgemäß angezeigt (Bl. 22, 78 der Beiakte). Eine Beteiligung der benachbarten Jagdgenossenschaft, mithin der Klägerin, sieht das Gesetz nicht vor. Ein explizites Anhörungsrecht nach § 28 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es nicht um ein von einer Behörde geführtes Verfahren geht, sondern sich Eigenjagdbesitzer untereinander im Vertragswege einig werden. Den behaupteten formellen Anhörungsmangel kann die Klägerin daher gegenüber dem Beklagten nicht rügen. Bei nicht durch behördliche Abrundungsverfügung vorgenommenen Angliederungen ist auch eine Zusprechung von Ausgleichsflächen gesetzlich nicht vorgesehen. Die der Unteren Jagdbehörde vorgelegte Abrundungsvereinbarung ist vom Beklagten nicht beanstandet worden. Daraus ist zu schließen, dass der Beklagte keine Zweifel an der Notwendigkeit der Abrundung hatte.

34

Der zwischen den Beigeladenen geschlossene Angliederungsvertrag vom 7./14.8.2013 erfasst zu Recht die von der Klägerin beanspruchten Flächen der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt. Diese von den Beteiligten als sog. 4./5. Heide bezeichneten Flächen waren nicht Gegenstand der zwischen den Beigeladenen geschlossenen Kaufverträge, liegen aber inmitten der verkauften Eigenjagd-Grundstücke und sind daher zu Recht vom Beklagten als bis dahin jagdbezirksfrei angesehen worden. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 LJagdG LSA sollen Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, einem Jagdbezirk angegliedert werden. Sofern Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht entgegenstehen, sollen sie 1. vorrangig einem Eigenjagdbezirk des Eigentümers dieser Flächen, 2. einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert werden.

35

Diese Anordnung ist vorgesehen, da im Interesse einer flächendeckenden Jagdausübung und der damit verbundenen Hege jagdgebietsfreie Flächen grundsätzlich vermieden werden sollen (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG, §§ 5,6 LJagdG Rn. 21). Bei vertraglichen Abrundungen können an die Notwendigkeit der Abrundung geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., Rn. 2). Für das Gericht ergibt sich im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Abrundung daraus, dass die Flächen der 4./5. Heide allein über ihre Zuordnung zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. ordnungsgemäß bejagbar sind und nicht über Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin.

36

Diese Einschätzung beruht auf § 6 Abs. 3 LJagdG LSA. Nach dieser Norm sind die in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Flächen nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen. Dies trifft auf die Flächen der 4./5. Heide zu, denn sie sind nur (noch) über die Flurstücke 73 und 66/21 mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin verbunden. Beide Flurstücke sind jeweils nur ca. 50-60 m breit und ca. 230-240 m lang. Damit unterfallen diese Flurstücke als sog. "Handtuchflächen" dem § 5 Abs. 2 BJagdG. Nach dieser Vorschrift bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang besteht, werden lange, schmale Handtuchgrundflächen i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG hinweggedacht (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 Rn. 14). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 BJagdG ist das Vorliegen eines natürlichen oder künstlichen Wasserlaufs, eines Weges, einer Trift, eines Eisenbahnkörpers oder einer ähnlichen Fläche.

37

Hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die im Verwaltungsvorgang (Bl. 6 der Beiakte) befindliche sowie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte vergrößerte parzellenscharfe Flurkarte, die mit den Beteiligten in richterlichen Augenschein genommen wurde. Aus dieser wird deutlich, dass die Flächen der 4./5. Heide inzwischen nahezu vollständig umschlossen sind von Flächen, die der Beigeladene zu 1. käuflich erworben hat und die zu dessen Eigenjagdbezirk gehören.

38

Auch im Bereich südlich der Flurstücke 76, 77, 78 und 81 gehört inzwischen die "linke Flanke" dem Beigeladenen zu 1., der zuletzt noch die Flurstücke 71+66/19 erworben und dies durch Vorlage des entsprechenden Grundbuchauszugs (Bl. 97 ff. der Gerichtsakte) belegt hat. Damit besteht ein Zusammenhang mit den direkt westlich angrenzenden Flurstücken 70+66/18 und den direkt östlich angrenzenden Flurstücken 72+66/20, die sich ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen zu 1. befinden. Diese Flächen gehören zum Eigenjagdbezirk Möser II des Beigeladenen zu 1. Des weiteren gehört das in der südöstlichen Ecke unterhalb des Flurstücks 76 befindliche Flurstück 74 dem Beigeladenen zu 1. und grenzt an dessen Eigenjagdbezirk Möser III an. Damit bleibt überhaupt nur noch ein einziger schmaler Korridor, welcher der Klägerin Zugang zu den Flurstücken 76, 77, 78, 81 verschaffen würde: nämlich das im Eigentum eines ihrer Jagdgenossen stehende Flurstück 73+66/21. Auch wenn es sich hierbei ebenso wie bei den links und rechts davon liegenden Flächen um ein bewaldetes Grundstück handelt, ist es für die Frage der Bewertung als "ähnliche Fläche" nicht im Gesamtzusammenhang mit den Flächen des Beigeladenen zu 1. zu sehen. Denn die Klägerin kann sich zur Darlegung, dass nicht lediglich Handtuchflächen vorliegen, nur auf eigene, nicht auf fremde Flächen berufen. Darauf, dass die Flurstücke 71+66/19, 72+66/20 südlich durch das Grundstück 48/1, das zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehört, vom Eigenjagdbezirk Möser III getrennt sind und mithin in ihrer Längsausrichtung keine Punktverbindung zum Jagdbezirk Möser III aufweisen, kommt es nach alldem nicht mehr an, denn es liegt ein Zusammenhang der Flächen zum Eigenjagdbezirk Möser II des Beigeladenen zu 1. vor.

39

Muss mithin das Flurstück 73+66/21, das allein der Klägerin Zugang zu den von ihr begehrten Flächen der 4./5. Heide böte, nicht gemeinsam mit den südlich benachbarten Flächen, sondern als einzelnes in den Blick genommen werden, so ergibt sich, dass es sich bei diesem nur an einer Schmalseite (im Süden Angrenzen des Flurstücks 66/21 an das Flurstück 48/1) mit den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin zusammenhängenden Flurstück um einen 50-60 m breiten Handtuchstreifen handelt, der für sich nicht ordnungsgemäß bejagbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.3.2015 - 1 L 39/14 -). Hier bestünde nämlich die Gefahr von Nachsuchefällen, Grenzstreitigkeiten und womöglich Personengefahr.

40

Nach dem Inhalt des gestellten Feststellungsantrages der Klägerin war hierfür der gegenwärtige Zeitpunkt als maßgeblich zugrundezulegen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 108 Rn. 26 m.w.N.), in dem der letzte Eigentumserwerb des Beigeladenen zu 1. bezüglich der Flurstücke 71+66/19 zu beachten ist.

41

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben.

43

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., Anhang § 164 Rn. 14, Ziff. II. 20.1). Danach geht die Kammer in Jagdrechtsfällen, in denen wie im vorliegenden Fall um den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken gestritten wird, nach ihrem Ermessen von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € aus; dieser entspricht der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/03/2015 00:00

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 A
published on 09/01/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.
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published on 27/03/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs
published on 16/03/2017 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vol
published on 29/03/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherh
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.

(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.