Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 5 Gestaltung der Jagdbezirke

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Bundesjagdgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

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(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte
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published on 27/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, für seine Enklavenflächen Fl.Nrn. 573, 574, 575 und 576, Gemarkung E. (die S-wiese), gegenüber der
published on 15/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt.
published on 30/06/2014 00:00

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beitragspflicht für zwei vom Kläger bewirtschaftete Jagdreviere, dabei um die Frage, ob je Jagdrevier ein Grundbeitrag zu entrichten ist. Der Kläger ist seit 1. April 2003 Pächt
published on 12/06/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wi
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