Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 39/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0327.1L39.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das in der mündlichen Verhandlung (von den Beklagten und dem Beigeladenen) geltend gemachte Eigentum des Beigeladenen an den Flurstücken 449, 43, 46, 5/9, 5/18, 25/10 habe klägerseits mangels Vorlage eines Eigentumsnachweises nur mit Nichtwissen bestritten werden können. Für die Frage, ob der Eigenjagdbezirk (M.) entstanden sei, sei das Eigentum an den vorgenannten Flurstücken ohne Belang, da sie keine ausreichende bzw. überhaupt keine Verbindung zwischen den östlich und westlich der Straße gelegenen Flächen des Beigeladenen herstellen würden.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils werden damit nicht schlüssig dargelegt. Das klägerische Vorbringen stellt die Entscheidungserheblichkeit der Eigentumsfrage selbst in Abrede und macht damit nicht plausibel, weshalb die Existenz des Eigenjagdbezirkes (M.) oder eine andere für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage davon abhängt, in wessen Eigentum die o. g. Flurstücke stehen. Soweit das angefochtene Urteil wegen der vorgenannten Grundstücke auf das Vorliegen der erforderlichen Verbindung der nördlich gelegenen Grundstücke des Beigeladenen zum „V. Winkel“ abstellt, legt die Antragsbegründungsschrift auch insoweit nicht nachvollziehbar dar, dass und aus welchen Gründen sich diese gerichtliche Feststellung für die Richtigkeit des Urteilsergebnisses als entscheidungserheblich erweist. Eine - unterstellt - fehlerhafte oder unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils würde sich nicht zwangsläufig auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses auswirken.

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Sofern die Antragsbegründungsschrift mit ihrem Vorbringen eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichtes geltend machen will, handelt es sich dabei um eine Verfahrensrüge, die nicht geeignet ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig in Frage zu stellen.

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Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird in der Antragsbegründungsschrift weder geltend gemacht noch schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2014 anwaltlich vertretene Klägerin fehlt es insbesondere an der gebotenen Darlegung, weshalb sich dem Gericht - auch ohne förmlichen Beweisantrag seitens der Klägerin - eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris, m. w. N.).

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Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, ein Eigenjagdbezirk des Beigeladenen existiere nicht, weil die in seinem Eigentum stehenden Flächen zwar mehr als 75 ha betragen, die Flächen aber nicht „zusammenhängend“ im Sinne des § 7 BJagdG seien. Die westlich und östlich der Straße von (S.) nach (M.) gelegenen Flächen des Beigeladenen würden nur über die Flurstücke 11/13 und 11/14 verbunden, die jedoch mit einer Breite von zusammen ca. 50 m und einer Länge von ca. 200 m als sogenannte „Handtuchfläche“ gemäß § 5 Abs. 2 BJagdG einen Zusammenhang von Grundstücken nicht herstellen könnten. Mit einem nichtexistenten Eigenjagdbezirk (M.) könne keine Abrundungsvereinbarung geschlossen werden.

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Auch dieser Vortrag der Klägerin erweist sich als nicht schlüssig, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel zu machen. Zunächst stellt die Klägerin bloße Behauptungen zur Größe der Flurstücke 11/13 und 11/14 sowie zur Belegenheit bzw. Verbindung der im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen auf, ohne die Richtigkeit dieses Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Aber selbst wenn die vorgenannten Behauptungen zur Größe und Belegenheit der Flächen zutreffen, wird damit noch nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei den Flurstücken 11/13 und 11/14 um Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt, die gemäß seiner dritten Alternative den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen und die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG auch nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sein können, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen.

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Es ist rechtlich zutreffend, dass ein Eigenjagdbezirk grundsätzlich kraft Gesetzes entsteht und erlischt. Der Eigenjagdbezirk (M.) ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG deshalb nur entstanden, wenn im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar „zusammenhängen“. Auf die von der Abrundungs-/Angliederungsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen als Inhaber des Eigenjagdbezirks (M.) und der Jagdgenossenschaft (M.) vom 28./29. April 2009 erfassten (und zwecks Angliederung getauschten) Flächen kommt es nur insoweit an, als sie im Eigentum des Beigeladenen stehen. Denn einerseits verliert ein Jagdbezirk gemäß § 5 Abs. 5 LJagdG seine Eigenschaft als Jagdbezirk nicht, wenn von ihm Grundflächen zur Abrundung abgetrennt werden und er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt. Andererseits ist durch ein Zusammenlegen mehrerer zusammenhängender Grundflächen verschiedener Grundeigentümer die Bildung eines Eigenjagdbezirkes in Sachsen-Anhalt nicht zulässig. Vereinbarungen zwischen verschiedenen Eigentümern lassen einen Eigenjagdbezirk nicht entstehen (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., § 7 BJagdG, § 9 LJagdG, Rdnr. 1; Schuck, BJagdG, 2010, § 7 Rdnr. 2).

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Hiervon ausgehend hängt die Entstehung und der Bestand eines Eigenjagdbezirkes (M.) u. a. entscheidend davon ab, dass die maßgeblichen Grundstücksflächen im Eigentum des Beigeladenen stehen und „zusammenhängen“. Letzteres bedeutet Berührung mindestens in einem Punkt (sog. „Punktverbindung“, vgl. Ziff. 6.1 Satz 1 AB-LJagdG vom 25. Oktober 2011, MBl. LSA 2011, 565; Meyer-Ravenstein, a. a. O., § 7 BJagdG u. a., Rdnr. 5, § 5 BJagdG u. a., Rdnr. 15). Hinsichtlich der Flurstücke 11/13 und 11/14 spricht die von der Antragsbegründungsschrift angegebene Größe (zusammen ca. 50 m breit und 200 m lang) insoweit für eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG als sie ihrer äußeren Gestalt nach Wegen, Wasserläufen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich ist.

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Für die Auslegung des Gesetzesmerkmals der „ähnlichen Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG ist die äußere Gestalt allein aber nicht ausreichend. Neben der äußeren Gestalt, d. h. der „Geometrie“ der Fläche kommt es kumulativ auf den hegerischen und jagdlichen Wert der Fläche im Vergleich mit Wegen, Wasserläufen, Triften und Eisenbahnkörpern an. Liegt eine Ähnlichkeit der Fläche hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt § 5 Abs. 2 BJagdG dennoch nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, juris). Zu letzterem verhält sich die Antragsbegründungsschrift indes nicht, sie legt insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen vorliegend der hegerisch-jagdliche Wert der Flurstücke 11/13 und 11/14 mit den gesetzlichen Vergleichsobjekten vergleichbar, jedenfalls nicht als erheblich höher einzuschätzen ist. Soweit Ziff. 4.2 Satz 4 AB-LJagdG davon ausgeht, dass bei „Handtuchflächen“ unter 200 m Breite - insbesondere wenn ein Abschuss von Schalenwild in Betracht kommt - im Zweifel davon auszugehen sei, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht möglich sei, ist die fehlende Bejagbarkeit der Fläche allein nicht hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung des hegerisch-jagdlichen Wertes der Fläche im Verhältnis zu den Vergleichsobjekten des § 5 Abs. 2 BJagdG. Gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Eine Aussage über den hegerischen Wert der Flächen (vgl. § 1 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 2 Abs. 1 LJagdG) ergibt sich hieraus nicht. Zudem erlaubt das Antragsvorbringen keine Beurteilung in Bezug auf die Bejagbarkeit der streitgegenständlichen Flurstücke, z. B. zur Art des Wildes. Im Übrigen handelt es sich bei der Zweifelsregelung in den AB-LJagdG um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung, die für die Gerichte nicht verbindlich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 L 243/08 -, juris).

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Da auch die Schmalseitenregelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 LJagdG an das Vorliegen einer Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anknüpft und hinsichtlich der Flurstücke 11/13 und 11/14 ein solcher Flächencharakter nicht schlüssig dargelegt ist, scheiden sie bislang auch nicht als Bestandteil des Eigenjagdbezirkes (M.) aus. Die Angliederungsfrage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, 3 LJagdG stellt sich nicht.

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Unter Pkt. III macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Bescheid vom 26. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2011 seien rechtswidrig. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Rechtsauffassung wiederholt, ein Eigenjagdbezirk (M.) existiere nicht, weshalb ihm auch nichts angegliedert werden könne, kann auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen werden.

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Ferner hält die Antragsbegründungsschrift die Angliederung sämtlicher (streitgegenständlicher) Flurstücke der Flur A für rechtswidrig, selbst wenn man unterstelle, dass

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- es den Eigenjagdbezirk (M.) gebe

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und

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- man annehme, dass die seinerzeitige Abrundung (damit dürfte die Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen als Inhaber des Eigenjagdbezirks (M.) und der Jagdgenossenschaft (M.) vom 28./29. April 2009 gemeint sein), insbesondere bezüglich der Flurstücke 5/20 und 5/19 wirksam erfolgt sei. Beide Bescheide (vom 26. März 2010 und 23. Mai 2011) würden die hier streitgegenständliche Angliederung (des sog. „V. Winkels“) damit begründen, dass die nicht im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen der A - also die Flächen der Klägerin - ansonsten „jagdbezirksfrei“ wären.

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Diese Behauptung geht schon deshalb fehl, weil die von den vorgenannten Bescheiden erfassten Flurstücke der A im Eigentum des Beigeladenen stehen. Davon gehen der Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die beiden streitgegenständlichen Bescheide aus, deren Begründung sich das angefochtene Urteil gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht. Eine Tatbestandsberichtigung (bezüglich des Eigentums des Beigeladenen an den Flächen der Angliederung) hat die Klägerin nicht herbeigeführt; die sich aus den Urteilsgründen ergebende Feststellung zum Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken der A wurde nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten.

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Soweit sich die Antragsbegründungsschrift auf die „bei Anlagenkonvolut K 6 beigefügten Flurkarten“ bezieht und behauptet, dass die im angegriffenen Bescheid angegliederten Flächen sämtlich zum Jagdbezirk der Klägerin gehörten, sind die Angaben mangels hinreichender Substantiierung (Anlage zu welchem Schriftsatz und - angesichts der Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - wann und in welchem Verfahren vorgelegt) schon nicht nachvollziehbar. Auch macht das Vorbringen im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 BJagdG vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit von Jagdbezirken noch keine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses plausibel. Letzteres gilt auch für die Behauptung, es gebe keine „jagdbezirksfreien Flächen“. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abrundung des Eigenjagdbezirkes (M.) entscheidungserheblich ist, ob die anzugliedernden Flächen „jagdbezirksfrei“ sind.

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Soweit im Übrigen lediglich der an den Beigeladenen ergangene Bescheid des Beklagten zu 1 vom 23. Mai 2011 den Begriff der „jagdbezirksfreien Flächen“ verwendet, handelt es sich lediglich um einen Hinweis zur nicht erforderlichen Anwendung des § 6 LJagdG, der allerdings in seinem Kontext nicht verständlich ist. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass es sich nach Auffassung der Beklagten bei den dem Eigenjagdbezirk anzugliedernden Flächen der A ohne die Abrundungsmaßnahme um „jagdbezirksfreie Flächen“ handeln würde, lässt sich der entsprechenden Passage im Bescheid vom 23. Mai 2011 nicht (zwingend) entnehmen.

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Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, dass es keine eigentumsrechtliche Verbindung mit den südlich der Gemarkungsgrenze liegenden (nunmehr Gegenstand der streitigen Angliederung bildenden) Flächen gebe, weil die Flurstücke 5/20, 5/19, 49/10, 49/11, 3/1, 3/2 nicht im Eigentum des Beigeladenen stünden. Auch insoweit wird die Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrages nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

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Die Flurstücke 5/20 und 5/19 sowie 3/1 und 3/2 der Flur B, Gemarkung (M.) wurden dem Eigenjagdbezirk (M.) mit Abrundungs-/Angliederungsvereinbarung vom 28./29. April 2009 angegliedert. Aus welchen Gründen eine weitere Angliederung der vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke nicht über die Angliederungsflächen, sondern nur über im Eigentum des Beigeladenen stehende Flächen erfolgen kann, legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar.

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Es geht in diesem Zusammenhang nicht um das Entstehen oder den Fortbestand eines Eigenjagdbezirkes, sondern um eine Erweiterung der Angliederungsflächen. Da die anzugliedernden Flächen im Eigentum des Beigeladenen stehen, bedürfte es keiner Angliederungsmaßnahme, wenn es auf die von der Klägerin reklamierte eigentumsrechtliche Verbindung mit dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen ankäme; der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen würde sich dann von Gesetzes wegen auf die Flächen südlich der Gemarkungsgrenze erstrecken, die demgemäß (vgl. § 8 Abs. 1 BJagdG) auch nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Klägerin sein könnten. Wenn das Gesetz gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG die Möglichkeit einer Angliederung von Grundflächen an einen bestehenden Jagdbezirk vorsieht, so bezieht sich dies naturgemäß auf Flächen, die nicht bereits von Gesetzes wegen Bestandteil des betreffenden Jagdbezirkes sind. Die Antragsbegründungsschrift macht nicht plausibel, aus welchen Gründen die Erweiterung eines bereits mit Angliederungsflächen versehenen Eigenjagdbezirkes im Wege der Angliederung von weiteren Grundstücksflächen nicht über Angliederungsflächen des Eigenjagdbezirkes erfolgen kann, die weder im Zeitpunkt der (ersten) Angliederung im Eigentum des Inhabers des Eigenjagdbezirkes standen noch nachträglich in dessen Eigentum übergegangen sind. Mit anderen Worten, die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb eine weitere Angliederungsmaßnahme nur in Bezug auf nicht dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes gehörende Flächen mit unmittelbarer Verbindung an seine Eigentumsflächen in Betracht kommen sollte und eine Erweiterung der Angliederungsflächen über bereits vorhandene Angliederungsflächen ausscheidet. Ebenso fehlt es an einer plausiblen Erläuterung dazu, weshalb eine Verbindung der anzugliedernden Flächen mit dem Eigenjagdbezirk (M.) in den Grenzen der Abrundungsvereinbarung vom 28./29. April 2009 nur über die Flurstücke 49/10 und 49/11 in Betracht kommen könnte und weshalb dies unzulässig ist.

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Auch der Einwand, die gesamten Flächen südlich der Gemarkungsgrenze gehörten zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin, westlich der streitgegenständlichen Flächen würden sich weitere Flächen der Klägerin anschließen, macht eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils noch nicht plausibel. Er erschöpft sich wie der weitere Vortrag, der sogenannte „V. Winkel“ werde als zusammenhängendes Waldgebiet von ca. 900 m x 500 m seit 20 Jahren als eigenständiger Revierteil der Klägerin problemlos bejagt, in schlichten Behauptungen und stellt eine bloße Gegenposition zu der Feststellung im angefochtenen Urteil dar, die angegliederten Flächen lägen derart räumlich abgetrennt vom übrigen Jagdbezirk der Antragstellerin (gemeint ist die Klägerin), dass eine störungsfreie Bejagung durch die Jagdberechtigten der Antragstellerin (Klägerin) hier nicht gewährleistet gewesen sei. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht, dass Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung keine Abrundung der betroffenen Jagdbezirke - also des Eigenjagdbezirkes (M.) und des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Klägerin - im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG notwendig machen.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, da die Eigentumsflächen des Beigeladenen südlich der Gemarkungsgrenze keine eigentumsmäßige Verbindung zu seinen Flächen nördlich der Gemarkungsgrenze hätten, könnten sie keinen Eigenjagdbezirk bilden und damit auch keine Flächen der Klägerin umschließen, weshalb Flächen der Klägerin nicht „jagdbezirksfrei“ oder völlig eingeschlossen seien, wird eine Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift macht auch an dieser Stelle nicht plausibel, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Angliederungsmaßnahme darauf ankommt, dass die (jetzt) anzugliedernden (im Eigentum des Beigeladenen stehenden) Flächen eine Verbindung mit den Eigentumsflächen des Eigenjagdbezirkes (M.) aufweisen und der Zusammenhang nicht über die Angliederungsflächen 2009 hergestellt werden kann. Ebenso wenig wird in der gebotenen Weise erläutert, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abrundungsmaßnahme entscheidungserheblich ist, ob der Eigenjagdbezirk des Beigeladenen Flächen der Klägerin umschließt und diese Flächen dann (als sog. „Enklave“) als „jagdbezirksfrei“ einzustufen wären. Das angefochtene Urteil stellt hierauf nicht entscheidend ab.

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Es geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Angliederungsflächen im nördlichen Bereich an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen angrenzen, im Süden an eine Ortslage anschließen sowie im Westen und Osten an Reviere Dritter angrenzen bzw. ebenfalls wegen der vorhandenen Ortslage nicht begehbar sind. Ferner hält es für maßgeblich, dass die durch die Angliederungsverfügung angegliederten Flächen derart räumlich abgetrennt vom übrigen Jagdbezirk der Klägerin lägen, dass eine störungsfreie Bejagung durch die Jagdberechtigten der Klägerin hier nicht gewährleistet gewesen sei. Eine Umschließung der Angliederungsfläche durch den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen und eine daraus resultierende „Jagdbezirksfreiheit“ der Angliederungsfläche ergibt sich aus den gerichtlichen Feststellungen nicht.

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Soweit hinsichtlich der Angliederungsfläche wegen der Flächengröße von etwa 26 ha und aufgrund „der vollständigen Abschneidung“ die Entstehung eines eigenen Jagdbezirkes verneint wird, ist die Verwendung des Begriffes „vollständige Abschneidung“ mit Blick auf die zuvor erfolgte Beschreibung der Belegenheit der streitgegenständlichen Flächen zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aber nicht von einer „Jagdbezirksfreiheit“ der streitigen Angliederungsfläche aus, weil sich sonst der für maßgeblich erachtete Aspekt der mangelnden Gewährleistung einer „störungsfreien Bejagung“ durch die Jagdberechtigten der Klägerin gar nicht stellen würde. Denn auf „jagdbezirksfreien“ Grundflächen ruht die Jagd grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 BJagdG.

30

Der Hinweis auf das durch Art. 14 GG als eigentumsgleiches Recht geschützte Jagdrecht und die Behauptung, die erforderlichen schwerwiegenden Gründe für eine Abrundung seien nicht ersichtlich, dem Beigeladenen gehe es nur um eine Erweiterung seiner Jagdmöglichkeiten, legen eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht schlüssig dar. Der Vortrag ist unsubstantiiert. Der Jagdgenossenschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes steht zwar das vom Jagdrecht zu unterscheidende Jagdausübungsrecht zu, und sie genießt insoweit den Schutz des Art. 14 GG (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 -, juris). Allerdings geht es im vorliegenden Fall um die Angliederung von Eigentumsflächen des Inhabers des Eigenjagdbezirkes (M.) an diesen Eigenjagdbezirk, so dass auch Eigentumsrechte des Beigeladenen tangiert werden. Auf welche Weise diesen verschiedenen Interessenlagen rechtmäßig Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb der Klägerin insoweit der Vorzug gebührt, wird mit dem Hinweis auf eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Ebenso genügt allein das Bestreiten des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG nicht, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Angliederungsmaßnahme plausibel zu machen. Insoweit mangelt es auch an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil dazu, dass eine Jagdausübung in größeren zusammenhängenden Bezirken zwecks Störungs- und Gefahrenminimierung im öffentlichen Interesse liege (vgl. S. 9 Abs. 2 der UA).

31

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sofern dieser Zulassungsgrund mit dem Antragsvorbringen, der Fall aus dem Jagdrecht stelle das Verwaltungsgericht vor gravierende tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten, weil es auf entscheidungserhebliche Rechtsfragen überhaupt nicht eingehe, geltend gemacht werden soll. Der Zulassungsgrund wird nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

32

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

33

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen bezeichnet schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, hinsichtlich derer aus Sicht der Klägerin die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel dar, welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der aufgeworfene Problemkreis im vorliegenden Fall bereiten soll. Es wird insbesondere nicht - nachvollziehbar - begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Probleme unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten hier besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Der bloße Hinweis darauf, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei bzw. notwendige Rechtsfragen nicht oder nicht zutreffend beantwortet habe, genügt gerade nicht, um den besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Auch spricht der Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung nicht für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität des vorliegenden Verfahrens, zumal sich die Antragsbegründungsschrift erläuternder Hinweise auf die einschlägigen Passagen des Urteils enthält.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem entsprechen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

35

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an dem in Ziff. 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Wert für Verfahren über den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 B 97.09 -, juris).

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 8 Zusammensetzung


(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (2) Zusammenhängende Grundflächen ver

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 5 Gestaltung der Jagdbezirke


(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenba

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 7


(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd


Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 39/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 39/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Mai 2013 - 1 L 86/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 39/14.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit von Flächen entweder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. 2 Am 19.7.2013 setzte die Beigeladene zu 2. den Beklagten davon in Ken

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Der Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Zweck der Ermächtigung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides im Sinne des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG verkannt, indem es der Behörde auferlegt habe, die Verfahrensdauer bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das aus haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendierte Ermessen beim Widerruf von Subventionen stelle die Dauer des Verwaltungsverfahrens oder der Verwendungsnachweisprüfung für sich genommen keinen Grund dar, der als „atypischer Sonderfall“ besonderer Berücksichtigung bei der Ermessensausübung bedürfe. Die Bewilligungsbehörde habe weder Einfluss auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Fördermaßnahme noch auf deren Abrechnung durch Vorlage der Verwendungsnachweise.

6

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet dieses Vorbringen nicht. Soweit der Beklagte die Eignung der Verfahrensdauer als „a-typischen Sonderfall“ wegen fehlender Möglichkeit der Einflussnahme in Abrede stellt, trifft dies nicht zu, weil sowohl der Zeitraum für die Durchführung der Fördermaßnahme wie auch der Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Verwendungsnachweisführung im Bewilligungsbescheid grundsätzlich geregelt werden können. Vorliegend wurde die streitgegenständliche Fördermaßnahme nicht nur zeitnah im Jahr des Erlasses des letzten Änderungsbescheides (2004) vollendet, sondern der Beklagte hat auch durch verschiedene Regelungen im Zuwendungsbescheid vom 20. Juni 2003 zeitliche Rahmenbedingungen vorgegeben. So legt Abschnitt III Ziff. 5 fest, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn mit der bewilligten Maßnahme nicht spätestens 6 Monate nach Zugang des Bescheides begonnen wurde und macht unter Abschnitt IV Ziff. 5 den „Ablaufplan“ zur Grundlage für die Förderung und zum Bestandteil des Bescheides. Abschnitt IV Ziff. 11 des Bescheides regelt die Vorlage von Verwendungsnachweisen. Verstöße gegen Abschnitt III Ziff. 5 und Abschnitt IV Ziff. 5, 11 (vgl. Abschnitt III Ziff. 1) des Bescheides berechtigen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Im Übrigen liegt die Verfahrensherrschaft für die Verwendungsnachweisprüfung bzw. ein mögliches Aufhebungsverfahren - ungeachtet der Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers - grundsätzlich bei der Behörde, wie nicht zuletzt das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 zeigt, in dem die Klägerin unter Fristsetzung zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwendungsnachweisprüfung aufgefordert wird.

7

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 29. November 2011 (- 1 L 96/10 -) sei, weil die Verzinsung des Erstattungsanspruches und das in diesem Zusammenhang eingeräumte Ermessen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG betreffend, nicht einschlägig. Der Zeitraum der Zinserhebung spiegele (auch) die Bearbeitungsdauer wider, wohingegen bei der Widerrufsentscheidung der zeitliche Aspekt keine Rolle spiele. Der Zuwendungsempfänger habe kein fiskalisches Interesse, dass die Prüfung „so schnell wie möglich“ abgeschlossen werde.

8

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Zwar ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (a. a. O., juris) auf die Ermessensausübung bei Geltendmachung eines Zinsanspruches im Sinne des § 49a Abs. 3 VwVfG und damit auf einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt bezieht; dies gilt auch in Bezug auf die vom Senat getroffene Feststellung, dass das Zügigkeitsgebot im Sinne des § 10 Satz 2 VwVfG nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zur endgültiger Regelung der Zuwendung und bei entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 3 VwVfG (BW), sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und hieraus folgender unmittelbarer Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.) gilt. Sämtliche Feststellungen beziehen sich - wie bei der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -, juris) - auf die Ermessensausübung im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch des § 49a Abs. 3 VwVfG.

9

Allerdings kann der Behauptung des Beklagten, die Verfahrensdauer sei für den Zuwendungsempfänger irrelevant und der Zeitablauf beeinflusse nicht die Höhe des widerrufenen Betrages, nicht gefolgt werden.

10

Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsverfahren u. a. zügig durchzuführen ist, zeigt, dass der Gesetzgeber der Verfahrensdauer rechtliche Relevanz im Rahmen des Verfahrensermessens beigemessen hat. Das Zügigkeitsgebot gilt auch für ein von der Behörde von Amts wegen eingeleitetes und/oder durchgeführtes Verfahren, da auch der Bürger grundsätzlich Anspruch darauf hat, Klarheit über zu erwartende Belastungen zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 10 Rdnr. 20). So stellt sich gerade für einen von einem Widerruf und Erstattungsverlangen möglicherweise betroffenen Zuwendungsempfänger die Frage, in welcher Höhe er finanziellen Belastungen ausgesetzt sein wird, wie er sie finanziert und welche Auswirkungen diese Belastungen auf seine weiteren investiven und unternehmerischen Entscheidungen haben werden. Ein Verstoß gegen das Zügigkeitsgebot führt zwar nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung, kann aber die Berücksichtigung der durch die Verzögerung eingetretenen Nachteile im Rahmen der Ermessensausübung als möglich, gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen (vgl. Fehling/Kastner, (Hrsg.), VwVfG/VwGO/Ne-bengesetze, 2. Aufl., § 10 VwVfG Rdnr. 20). Auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 10. Dezember 2003 (- 3 C 22.02 -, juris), wonach auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens nicht verzichtet werden kann, wenn ein Widerruf auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen kann, weil dies die Frage aufwerfe, ob der Widerspruch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränkten sei, macht jedenfalls deutlich, dass der Zeitfaktor bei der Rückabwicklung von Subventionsverhältnissen grundsätzlich entscheidungsrelevant sein kann und dass das in § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen hierfür ein Korrektiv eröffnet.

11

Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen die Beachtlichkeit des Elements der Verfahrensdauer bei Ermessenentscheidungen in Sonderfällen auch auf die Verwaltungsvorschrift Ziff. 11.1 zu § 44 LHO und die dort geregelten regelmäßigen Prüfungsfristen stützt, setzt sich die Antragsbegründungsschrift damit nicht in zulassungsbegründender Weise auseinander.

12

Weiter wird mit der Antragsbegründungsschrift vorgetragen, infolge der Mehrwertsteuerrückerstattung durch die Finanzverwaltung habe sich der Fehlbedarf und somit automatisch die Höhe der Zuwendung um diesen Betrag infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung entsprechend den ANBest-GK reduziert. Die Klägerin habe den Betrag bereits im Laufe des Jahres 2008 zurückgezahlt. Bei der Frage, ob dieser Betrag zu widerrufen sei, weil der Bescheid erst im Dezember 2010 ergangen sei, habe es keiner Abwägung bedurft, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert habe.

13

Durch dieses Vorbringen wird eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht schlüssig aufgezeigt, weil nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb eine Zuwendung, die sich infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung reduziert haben soll, noch des (Teil)Widerrufs durch Verwaltungsakt bedarf.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Klägerin hinsichtlich ihres Bedürfnisses nach Rechtssicherheit auf das Rechtsinstitut der Verwirkung des Widerrufsrechtes verweist, ergibt sich hieraus nicht schlüssig, weshalb dieses anspruchsvernichtende Institut die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und ihrer Auswirkungen auf die Klägerin im Rahmen der Ermessensausübung hindern sollte, sofern seine Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt sind. Verwirkung und Ermessensausübung knüpfen nicht nur an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen an, sie wirken sich auch unterschiedlich auf die Befugnisse der Behörde aus. Dass sich die Frage einer Ermessensausübung im Falle eines verwirkten Widerrufsrechtes nicht stellt, versteht sich auf Grund des anspruchsvernichtenden Charakters der Verwirkung von selbst. Weshalb bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verwirkung aber - in vom Verwaltungsgericht angenommenen Sonderfällen - kein Raum für Ermessenerwägungen unter dem Aspekt der Verfahrensdauer sein kann, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin (Urteil vom 29. Januar 2009 - 16 A 86.06 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. Januar 2012 - OVG 5 N 6.09 -, juris) enthalten hierzu keine über den Einzelfall hinaus reichenden Erwägungen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2012 (a. a. O.) feststellt, dass eine lediglich zeitverzögerte, im Ergebnis jedoch korrekte Bearbeitung des Vorganges noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt, lässt sich hieraus nicht zwingend ableiten, dass die Berücksichtigung der Verfahrensdauer in „Sonderfällen“ - wovon das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausgeht - nicht Anlass für die Betätigung von Ermessen bieten kann.

15

Weiter macht der Beklagte geltend, dass selbst wenn die Einbeziehung der Verfahrensdauer in die Ermessensentscheidung notwendig sei, das Verwaltungsgericht die Verfahrensdauer zu Unrecht als lang oder überlang bewertet habe. Die Verfahrensdauer sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die trotz Vollendung der Baumaßnahme im Sommer 2004 einen formularmäßigen Verwendungsnachweis erst am 21. Dezember 2006 eingereicht habe und die Verwendung der Zuwendung nachweisende Unterlagen, wie Rechnungen und Vergabeunterlagen, erst im August 2010 beigebracht habe.

16

Dieses Vorbringen stellt indes nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, dass sich die besonderen Gründe für eine Ermessensausübung aus dem großen zeitlichen Abstand zwischen der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises (21. Dezember 2006) und der streitigen Entscheidung (8. Dezember 2010) ergebe, zumindest im März 2007 alle Nachforderungsbegehren der beklagten Behörde erfüllt zu sein schienen und erst nach mehr als 3 Jahren durch Schriftsatz vom 5. August 2010 weitere Originalrechnungen nachgefordert worden seien. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf eine unvollständige Verwendungsnachweisführung durch die Klägerin berufen, da er der Klägerin noch mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 mitgeteilt habe, dass auf die Übersendung von Rechnungskopien und anderen Unterlagen vorerst verzichtet werde.

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift dem vom Verwaltungsgericht als faktisches „Nichtbetreiben“ des Verfahrens bezeichneten Zeitraum zwischen März 2007 und dem Nachforderungsschreiben vom August 2010 durch Beschreibung der in diesem Zeitraum zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie teilweise unter Einbeziehung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr stattgefundenen Beratungen und Gespräche entgegentritt, befinden sich die hierfür angeführten Belege (vgl. S. 7 der Antragsbegründungsschrift, Bl. 239 der GA) nicht in den beigezogenen und zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemachten Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Die Beiakte B endet mit Blatt 630; Blatt 322-329 der Beiakte B (Schreiben der Klägerin vom 16. März 2007 an den Beklagten mit ergänzenden Unterlagen zum Verwendungsnachweis) einerseits und Blatt 330 der Beiakte B (Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 an die Klägerin über nachzuweisende Unterlagen) andererseits stützen die Annahme des Verwaltungsgerichtes vom faktischen „Nichtbetreiben“ des Verfahrens über mehr als drei Jahre. Im Übrigen stellen die angeführten Beratungen und Besprechungen weder den Umstand einer langen Verfahrensdauer schlüssig in Frage, noch rechtfertigt der in der Antragsbegründungsschrift geschilderte Sachverhalt die Schlussfolgerung, dass die Betätigung von Ermessen im Hinblick auf die Verfahrensdauer vorliegend wegen einer Ermessensreduzierung auf Null entbehrlich gewesen sein könnte, weil die Dauer des Verfahrens allein der Klägerin zuzurechnen wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensherrschaft bei der Behörde liegt und sie die Dauer des Verfahrens durch dem mitwirkungsverpflichteten Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumte Fristen zu steuern vermag.

18

Soweit der Beklagte ausführt, für den Beginn des Verfahrens und die daran anknüpfende Verfahrensdauer sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten, was erst im August 2010 der Fall gewesen sei, dürfte dies in Bezug auf ein Widerrufsverfahren schon deshalb nicht zutreffen, weil die Behörde dann von ihrer Widerrufsmöglichkeit im Falle nicht ordnungsgemäßer Verwendungsnachweisführung durch den Zuwendungsempfänger keinen Gebrauch machen könnte (vgl. zur Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheides, insbesondere Abschn. IV und der Nebenbestimmungen zur Verwendungsnachweisführung gemäß Abschn. III Ziff. 1 i. V. m. Abschn. IV Ziff. 11 des Bescheides vom 20. Juni 2003). Das Vorbringen des Beklagten stellt insoweit lediglich eine Gegenposition zu der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil dar, wonach der Zeitpunkt der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises eine geeignete Anknüpfungsgrundlage für die Bestimmung der Verfahrensdauer biete. Die Antragsbegründungsschrift enthält keine Begründung dafür, warum die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes rechtlich keinen Bestand haben kann; dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ wird damit nicht genügt.

19

Soweit die Antragsbegründungsschrift im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, betrifft der gerügte Verstoß das Verfahren, dessen - unterstellte - Fehlerhaftigkeit allerdings (noch) nicht die Annahme rechtfertigt, die angefochtene Entscheidung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bzw. jedenfalls in ihrem Ergebnis unrichtig.

20

Der Beklagte rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass er die Verfahrensdauer gewürdigt habe und sei deshalb zu Unrecht von einem Ermessensnichtgebrauch ausgegangen. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides habe er geprüft, ob andere „außergewöhnliche“ Umstände eine andere Entscheidung als den Widerruf rechtfertigen könnten und dies verneint. Das Ergebnis an sich dürfe vom Gericht nicht beanstandet werden, wenn alle Umstände des Falles berücksichtigt worden seien. Zur Dauer des Verfahrens habe er sich Gedanken gemacht. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung und der Umstand, dass der Widerruf vorliegend der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen gedient habe, hätten indes überwogen.

21

Dieses Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Der Verweis auf im angefochtenen Bescheid angesprochene andere „außergewöhnliche“ Umstände lässt nicht erkennen, dass in diesem Zusammenhang die Verfahrensdauer in den Blick genommen wurde, zumal sich der Beklagte in der Antragsbegründungsschrift wesentlich darauf stützt, dass die Verfahrensdauer weder grundsätzlich geeignet sei, einen „atypisch“ zur Ermessensausübung Anlass gebenden Umstand zu begründen, noch die konkrete Länge des Zeitrahmens zu beanstanden sei. Auch die auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung:

22

„Anhaltspunkte dafür (nämlich für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles, Anmerkung des Senats) wurden jedoch bislang weder vorgetragen noch sind sie aus der Aktenlage ersichtlich …“

23

lässt keine durch eine Abwägungsentscheidung gekennzeichnete Betätigung von Ermessen erkennen, sondern spricht dafür, dass - über das intendierte Ermessen hinaus - für eine Ermessensentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer gerade kein Anlass gesehen wurde. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt für eine ordnungsgemäße Ausübung des einer Behörde eingeräumten Ermessens grundsätzlich - d. h. wenn keine Ermessensentscheidung intendiert oder das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist - voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris m. w. N.). Ob eine Behörde eine Ermessensentscheidung vorgenommen hat, ergibt sich dabei in erster Linie aus der Begründung des Verwaltungsaktes. Lässt die Begründung keine konkrete Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe erkennen, muss angenommen werden, dass eine Interessenabwägung nicht stattgefunden hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 1994 - 4 K 7/92 -, juris). Die Betätigung des Ermessens besteht in einer Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 40 Rdnr. 52). Hieran gemessen lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, dass auf Grund einer Interessenabwägung entschieden, insbesondere dass und welche Belange der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und ob ihnen der Beklagte ein zutreffendes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 -, juris).

24

Soweit der Beklagte eine Heilung des Begründungsmangels durch seine ergänzenden Ermessenserwägungen vom 10. Oktober 2011 und 14. Juni 2012 reklamiert, wird damit die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass angesichts des Ermessensausfalls eine Ergänzung des Ermessens gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht komme, nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen ist es im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zum einen nicht ausreichend, auf erstinstanzliches Vorbringen lediglich Bezug zu nehmen, zum anderen lassen die angeführten Schriftsätze keine Ermessensausübung im Sinne einer Abwägungsentscheidung erkennen. Beide Schriftsätze befassen sich mit dem Zeitmoment unter den Aspekten der „Jahresfrist, Verjährung und Verwirkung“ und deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Der Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 stellt in diesem Zusammenhang lediglich die unsubstantiierte Behauptung auf, eine Ermessensentscheidung sei getroffen worden.

25

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

26

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

27

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Soweit hinsichtlich der Auswirkungen einer Entscheidung über die Fragen 1 und 3 auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung Bezug genommen wird, ersetzt eine solche Bezugnahme weder die gebotene Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes, noch macht sie die Entscheidungserheblichkeit der Fragen 1 und 3 und ihre allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit plausibel. Auch hinsichtlich der Frage 2 fehlt es an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, zumal die Rechtsinstitute der Verwirkung und der Ermessensbetätigung an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die vom Verwaltungsgericht bemängelte fehlende Betätigung des Widerrufsermessens noch nichts über das Ergebnis einer Ermessensausübung und die Frage aussagt, ob und in welchem Umfang ein Widerruf bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung ausgesprochen werden kann. Die Frage 4 ist - da von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig - bereits keiner allgemeinen fallübergreifenden Klärung zugänglich. Im Übrigen ist allein die Möglichkeit, dass sich bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

28

Schließlich rechtfertigt auch der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht(§ 86 Abs. 1 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.

29

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

30

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens des Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte. Soweit der Beklagte bemängelt, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt im Urteil nicht gewürdigt habe, waren die entsprechenden Unterlagen - wie bereits zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt - nicht in das Verfahren einbezogen worden. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht eine aktenwidrige Tatsache angenommen habe. Seiner Überzeugungsbildung unterliegen insoweit nur die zum Verfahren beigezogenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten. Hinsichtlich dieser verfahrensgegenständlichen Akten kommt wegen ihrer Beiziehung aber auch kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht in Betracht. Im Übrigen macht eine mangelnde Würdigung von Beteiligtenvorbringen im Urteil noch nicht plausibel, dass sich dieses, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, als entscheidungserheblich darstellte und zudem weiterer Sachaufklärung bedurfte.

31

Unabhängig vom Vorstehenden kann der Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende (weitere) Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der von einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift uneingeschränkt angegriffenen Widerrufsbescheid und das hiergegen gerichtete Zulassungsbegehren des Beklagten auf 580.259,89 €. Auf die festgesetzte Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität hingegen eben so wenig an wie auf die (um den widerrufenen Betrag reduzierte) endgültig festgesetzte, nicht rückzahlbare Zuwendung.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.