Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juni 2016 - 2 A 67/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0614.2A67.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen für ein Grundstück in E-Stadt.

2

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 01.04.2009 (Kaufvertrag) kaufte die Klägerin von der Firma F. zahlreiche Grundstücke in der Gemarkung E-Stadt, u.a. die Flurstücke 10054 und 10062. Der Kaufvertrag sah vor, dass u.a. das Flurstück 10054 als Grundbesitz „B“ unter der aufschiebenden Bedingung der Anzeige des Vollzugs des Kaufvertrages per eingeschriebenem Brief verkauft wird. Zu dieser Anzeige sollte der Käufer verpflichtet sein, wenn für den Grundbesitz B die Erteilung einer Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Photovoltaikanlage sowie eine korrespondierende Einspeisezusage vorliegen. Für den Fall, das die Bedingung nicht eintritt, verpflichteten sich die Parteien des Kaufvertrages lediglich eine Teilfläche des Flurstücks 10062 über insgesamt 12.200 m2 zu verkaufen. Die vorgenannte Bedingung ist nicht eingetreten.

3

In § 9 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien die Auflassung für die Grundstücke. Die Auflassung stand nicht unter der oben genannten Bedingung. Dem Notar Dr. Z. wurde Vollmacht zum Stellen des Eintragungsantrages und der -bewilligung beim Grundbuch erteilt. § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz des Kaufvertrages enthielt die Anweisung an den Notar, die Eintragung ins Grundbuch erst nach Vorliegen der aufschiebenden Bedingung zu beantragen.

4

Mit weiterem notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.11.2010 kaufte die Klägerin die Teilfläche des Flurstückes 10062.

5

Aufgrund eines Versehens, und obwohl die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten war, beantragte der Notar Dr. Z. am 29.07.2010 die Eintragung des Eigentumswechsels am Flurstück 10054 im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin. Das Amtsgericht B. trug die Klägerin am 15.02.2011 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch ein. Einen Widerspruch ließ die Klägerin nicht in das Grundbuch eintragen. Einen Antrag auf Grundberichtigung stellte sie nicht. Die aus Sicht der Klägerin fehlerhafte Grundbucheintragung wurde durch erneute Auflassung des Grundstücks von der Klägerin an die Firma F. vom 10.03.2011 rückgängig gemacht. Am 01.12.2011 wurde die Firma F. wieder als Eigentümerin des Flurstücks 10054 in das Grundbuch eingetragen.

6

Derweil baute die Beklagte die B 1 Ortsdurchfahrt E-Stadt grundhaft aus. Die Schlussrechnung für die gesamte Maßnahme ging der Beklagten am 18.11.2010 zu. Daraufhin erließ sie am 14.10.2011 einen Bescheid über Straßenausbaubeiträge für das Flurstück 10054 in Höhe von 51.198,70 Euro für die Verbesserung der Gehwege – beidseitig, Parkplätze, Straßenbeleuchtung, Begrünung sowie der Gehweg- und Parkplatzentwässerung gegen die Klägerin. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, das Flurstück 10054 stehe nicht in ihrem Eigentum. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2012 zurück. Dagegen hat die Klägerin keine Klage erhoben.

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Aufgrund eines Rechtstreites vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (2 B 169/12) wurde festgestellt, dass es sich beim Ausbau der B 1 in der Ortsdurchfahrt E-Stadt mit Ausnahme der Straßenbeleuchtung nicht um eine Straßenausbau-, sondern um eine Erschließungsmaßnahme handelt, weil die übrigen Teileinrichtungen am 03.10.1990 nicht über die gesamte Länge der Anlage hergestellt waren.

8

Die Beklagte erließ daraufhin am 21.07.2014 auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Regelungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde C. vom 20.06.2013 (EBS) einen Bescheid über die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von insgesamt 7.201,82 Euro. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Betrag bis spätestens 29.08.2014 zu zahlen. In einem Schreiben an die Eigentümer der durch die B 1 Ortsdurchfahrt E-Stadt erschlossenen Grundstücke erläuterte die Beklagte die Berechnung der Nacherhebung. Danach betrug der umlagefähige Erschließungsaufwand für Gehwege und Parkflächen nach Abzug des Anteils der Beklagten insgesamt 287.401,83 Euro. Die heranzuziehenden Grundstücke haben eine Gesamtfläche von 231.786,82 m2, wonach sich ein Beitragssatz von 1,115946 Euro pro m2 ergibt. Die Fläche des streitgegenständlichen klägerischen Flurstückes beträgt 29.338 m2. Die Beklagte wendete einen Nutzungsfaktor von 1,5 an, wonach sich eine beitragsfähige Grundstückfläche von insgesamt 44.007 m2 ergab. Unter Verrechnung der bereits bezahlten 51.198,70 Euro ermittelte sie den festgesetzten Nacherhebungsbetrag in oben genannter Höhe.

9

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2015 zurückwies. Zur Begründung ihrer Entscheidung bezog sich die Beklagte auf § 134 Abs. 1 BauGB, wonach derjenige beitragspflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes war. Das sei hier die Klägerin gewesen. Der zwischenzeitlich erfolgte Eigentumswechsel sei unbeachtlich.

10

Hiergegen hat die Klägerin am 04.03.2015 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Ihre Klage begründet sie damit, dass sie nie Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Das Grundbuch sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides unrichtig gewesen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs ende, wenn die Beteiligten nachwiesen, dass eine Grundbucheintragung unrichtig sei. Hier sei die Auflassung seitens der Klägerin zum Erwerb des Flurstückes 10054 nie erklärt worden. Der Eigentumsübergang habe ausdrücklich unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden, die nicht eingetreten sei. Zumindest bei der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch habe keine Einigung mehr zwischen den Parteien des Kaufvertrages über den Eigentumswechsel bestanden. Dass sich die Klägerin gegen den Bescheid über Straßenausbaubeiträge vom 14.10.2011 nicht gewehrt habe, sei hier ohne Bedeutung. Die darin ebenfalls unterstellte Eigentümerstellung sei nicht in Bestandskraft erwachsen.

11

Auf die Klagebegründung, die dazu überreichten Anlagen K 1 bis K 8 sowie die weiteren Schriftsätze der Klägerin wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2014 über die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrags (Az.: 24/Wa) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 05.02.2015 (Az.: 24/Wa-B) aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerin sei nach der Eintragung am 15.02.2011 bis zur erneuten Eintragung der Voreigentümerin am 01.12.2011 in das Grundbuch Eigentümerin des Flurstückes 10054 gewesen. Damit sei sie auch Beitragsschuldner für den mit Bescheid vom 14.10.2011 festgesetzten Straßenausbaubeitrag. Das Grundbuch sei zu keinem Zeitpunkt unrichtig gewesen, da die im Kaufvertrag erklärte Auflassung nicht unter Bedingung erklärt werden könne.

17

Auf die Klageerwiderung und den Verwaltungsvorgang der Beklagten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

Der Bescheid der Beklagten über die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21

Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127, 132 BauGB i.V.m. den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002. Die Beklagte liegt insoweit nicht richtig, als sie ihren Nacherhebungsbescheid auf ihre EBS vom 20.06.2013 stützt. Auch im Falle einer Nacherhebung von Beiträgen kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 11 Rn 7). Das ist hier das Jahr 2010, weil die Schlussrechnung der Maßnahme am 18.11.2010 bei der Beklagten eingegangen und damit die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Insoweit ist die Nacherhebung des Erschließungsbeitrages auf die im Jahr 2010 geltende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt zu stützen.

22

Gründe die gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002 sprechen, sind nicht ersichtlich. Dazu hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.01.2013 (Az.: 2 B 169/12) zutreffend ausgeführt:

23

Soweit die Aufrechterhaltung des angefochtenen Heranziehungsbescheids als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung voraussetzt, liegen schließlich auch diese Voraussetzungen vor. Denn Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers sind die §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13.06.2002 (EBS 2002), soweit es um die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen geht, und § 6 Abs. 1 KAG-LSA i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 10.12.1998 (SABS 1998) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 27.05.1999 (1. ÄS) und 25.06.2003 (2. ÄS), soweit es die Erhebung von Ausbaubeiträgen betrifft. Die Satzungen hat die Antragsgegnerin offenbar ortsüblich und entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 und 2 der 2. Änderungssatzung vom 17.12.1996 zur Hauptsatzung vom 30.11.1994 durch Aushang in den drei Schaukästen der Gemeinde bzw. – nach Änderung der maßgeblichen Verkündungsform durch die Neufassung der Hauptsatzung vom 22.03.2001 – durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises J...er Land entsprechend § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 22.03.2001 öffentlich bekannt gemacht. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand."

24

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht im hier zu entscheidenden Rechtstreit vollumfänglich an.

25

Der Nacherhebungsbescheid der Beklagten erfüllt die formellen Anforderungen an einen Beitragsbescheid gemäß §§ 119 ff. AO. Er ist auch materiell rechtmäßig.

26

Nach § 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002 erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge.

27

Bei den hier erstmalig ausgebauten Gehwegen, Parkplätzen und Grünanlagen handelt es sich um Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bzw. 7 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002. Das Verwaltungsgericht führt dazu in seiner Entscheidung vom 22.01.2013 (Az.: 2 B 169/12 MD) zutreffend aus:

28

"Die fehlende Beitragsfähigkeit der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten der Gehwegs- und Parklatzentwässerung wirkt sich jedoch im Ergebnis auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Heranziehungsbescheids nicht aus, weil dieser – jedenfalls soweit es die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenbegleitgrün und Parkflächen betrifft – als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid aufrecht zu erhalten ist.

29

In welchen Fällen Erschließungsbeitragsrecht in den neuen Bundesländern anwendbar ist, bestimmt allein die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB. Danach sind Erschließungsbeiträge für die Kosten eines nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten Ausbaus einer Teileinrichtung zu erheben, wenn weder diese Teileinrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage in allen ihren seinerzeit angelegten Teileinrichtungen bis zum 3. Oktober 1990 insgesamt bereits hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 2.02 -; Urt. v. 11.07.2007- 9 C 5.06 -). Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629)

30

Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Lichtbilder sowie des Erläuterungsberichts des bauverantwortlichen Planungsbüros vom 24.10.2008 geht das Gericht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt der Gehweg sowohl auf der östlichen Straßenseite als auch auf der westlichen Straßenseite jedenfalls nicht auf ganzer Länge der hier in Rede stehenden Anlage ausgebaut waren. Dies lässt sich aus der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990 sowie der Tatsache entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Gehwege auf beiden Straßenseiten im Rahmen des Ausbaus jeweils bis zum Ende der an die Straße angrenzenden Bebauung verlängert hat (vgl. Bl. 537 d. BA-A zum Verfahren 2 A 43/12 MD). Unabhängig davon war bis zum 03.10.1990 ein abgegrenzter Gehweg, der durchgehend durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden ist, weder auf der östlichen Straßenseite noch auf der westlichen Straßenseite vorhanden. Die Gehwege waren vielmehr „nur abschnittsweise befestigt“ (Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5, RS v. Bl. 504 d. BA-A) und im Übrigen unbefestigt bzw. als bloßer Sommerweg (festgetretener Mutterboden) ohne weitere Abgrenzung vorhanden (vgl. u. a. Lichtbilder Nr. 3–18, 24, 34-36 und 60-62, Bl. 518 ff. d. BA-A). Letzteres erfüllt schon nicht die bautechnischen Anforderungen an die Teileinrichtung eines abgegrenzten Gehweges.

31

Zum damaligen Zustand der Straßenbeleuchtung lässt sich den vorliegenden Unterlagen lediglich entnehmen, dass vor dem Ausbau 32 Leuchten vorhanden waren und deren Anzahl im Rahmen des Ausbaus auf 59 Leuchten erhöht worden ist (vgl. Bl. 537 d. BA-A). Die Teileinrichtung Parkflächen war nach der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin bis zum 03.10.1990 nicht vorhanden; teilweise wurden die unbefestigten Seitenbereiche „als Parallelfahrstreifen und zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt“(vgl. Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5; Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990, Bl. 496 d. BA-A).

32

Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten unterfallen - nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung - die Teileinrichtungen östlicher und westlicher Gehweg nach wie vor dem Erschließungsbeitragsrecht, weil sie bis zum 03.10.1990 jedenfalls nicht in ihrer gesamten Ausdehnung i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt waren.

33

Auch für die Teileinrichtung Parkflächen findet das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung. Denn war die Ortsdurchfahrt der B1 mit ihren am 03.10.1990 angelegten Teileinrichtungen schon wegen des Zustands der Gehwege nicht insgesamt hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, unterfallen nicht nur die Kosten des Ausbaus der zwar vorhanden aber nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen, sondern auch die Kosten für die Anlegung der neuen Teileinrichtung (Parkflächen) dem Erschließungsbeitragsrecht.

34

Soweit es die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten für den Ausbau des Straßenbegleitgrüns betrifft, handelt es sich nach dem Inhalt des Bescheids um „Kosten für die Begrünung zw. Grundstücksgrenze und Gehweg“ und damit um Kosten für die Anlegung eines sog. unselbständigen Straßenbegleitgrüns, das an die Stelle einer sonst üblichen Seitenraumbefestigung getreten ist. Einem solchen unselbständigen Straßenbegleitgrün kommt eine selbstständige Bedeutung nicht zu. Es teilt vielmehr grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptteileinrichtung, der es zugeordnet ist (hier der Gehwege), und zwar auch im Hinblick auf die Bewertung nach § 242 Abs. 9 BauGB.

35

Inwieweit die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung am 03.10.1990 auf ganzer Länge installiert war und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht bereits entlassen ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter aufzuklären. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht das Gericht zugunsten des Antragstellers von einer gespalten Abrechnung, also von einer Abrechnung der Straßenbeleuchtung nach Straßenausbaubeitragsrecht aus.

36

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht für den hier zu entscheidenden Rechtstreit an. Gegenteilige Aspekte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

37

Gegen die Höhe des von der Beklagten in Ansatz gebrachten Erschließungsaufwandes, die Erschließung des Flurstücks 10054 durch die Teilanlagen, die umlagefähige Gesamtfläche, den Beitragssatz und die Fläche des streitgegenständlichen Flurstücks ist seitens der Klägerin nichts vorgetragen noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides bieten würden. Die Teilanlagen sind unstreitig endgültig hergestellt. Die Regelungen zu Multiplikationsfaktoren in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002 sind deckungsgleich mit denen, die die Beklagte ihrer derzeit gültigen EBS entnommen und hier zur Anwendung gebracht hat. Die Beklagte hat den nachzuerhebenden Erschließungsbeitrag trotz ihres Abstellens auf die falsche Rechtsgrundlage deswegen rechnerisch zutreffend ermittelt. Der Nacherhebungsbescheid kann daher insoweit aufrechterhalten werden.

38

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie auch Schuldnerin des nacherhobenen Erschließungsbeitrages.

39

Beitragsschuldner ist gemäß § 134 Abs. 1 BauGB, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Werden Beiträge nacherhoben, ist der Nacherhebungsbescheid gegen den Grundeigentümer zu richten, dem auch der erste, den entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfende Heranziehungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 05.11.2009 – 4 M 94/09 –, zitiert nach juris). Das gilt auch dann, wenn das Eigentum zwischenzeitlich auf eine andere Person übertragen worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 05.11.2009, a.a.O.).

40

Der hier für die Bestimmung der Eigentümerstellung maßgebliche, ursprüngliche Bescheid über den Straßenausbaubeitrag wurde am 14.10.2011 erlassen, gilt mithin gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post – 17.10.2011 – als bekanntgegeben.

41

Am 17.10.2011 war die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 10054 im Sinne des § 134 BauGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit ist Eigentümer eines Grundstücks im Sinne des § 134 BauGB, wer im Grundbuch eingetragen und nicht wer wirtschaftlicher Eigentümer ist (vgl. BVerwG, U. v. 04.05.1979 – IV C 25.76 –, zitiert nach juris). Etwas anderes gilt nur, wenn dem im Grundbuch Eingetragenen ein anderer kraft Gesetzes, z.B. in den Fällen der gesetzlichen Erbfolge, nachfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.12.2014 – OVG N 1.14 –, zitiert nach juris). Danach ist grundsätzlich derjenige Eigentümer im Sinne des Erschließungsbeitragsrechtes, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides im Grundbuch steht (VG Neustadt, U. v. 23.05.2012 – 1 K 1041/11.NW – zitiert nach BeckRS 2012; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, 12. Auflage 2014, § 134 Rn 2; Quaas in Schrödter, Kommentar zum BauGB, 8. Auflage 2015, § 134 Rn 2). Als die Beklagte am 14.10.2011 ihren Bescheid über Straßenausbaubeiträge erließ, war die Klägerin in das Grundbuch als Eigentümerin des Flurstücks 10054 eingetragen. Erst am 01.12.2011 wurde die Firma F. wieder als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

42

Das Grundbuch war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Beitragsbescheides am 17.10.2011 auch nicht unrichtig. Die Klägerin war zu Recht als Eigentümerin des Flurstücks 10054 in das Grundbuch eingetragen. Ursprüngliche Eigentümerin war die Firma F. Diese hat ihr Eigentum gemäß §§ 873, 925 BGB wirksam am 15.02.2011 auf die Klägerin übertragen. Danach geht das Eigentum an einem Grundstück durch Einigung des Berechtigten mit dem Erwerber über den Eintritt der Rechtsänderung und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch über, § 873 Abs. 1 BGB. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zuständig für die Entgegennahme ist u.a. jeder Notar. Die Auflassung für das Flurstück 10054 haben die Beteiligten hier im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 01.04.2009, UR.Nr.: Z 730/2009, des Notars Dr. Z. erklärt.

43

Die Einigung über den Eigentumsübergang muss, wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, auch noch zum Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch wirksam sein (vgl. Kohler in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 873 Rn 108). Daran bestehen jedoch, anders als die Klägerin meint, hier keine Zweifel. Aufgrund der notariellen Beurkundung der im Kaufvertrag vom 01.04.2009, UR.Nr.: Z 730/2009, des Notars Dr. Z. enthaltenen Auflassung über das Flurstück 10054 war die Klägerin an die dingliche Einigung gebunden, § 873 Abs. 2 BGB. Die vor einem Notar erklärte Auflassung ist nach § 925 Abs. 1 BGB einseitig nicht widerruflich (vgl. Kanzleiter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 925 Rn 33), sondern kann nur von beiden Vertragsteilen aufgehoben werden. Dafür, dass die Klägerin und die Firma F. die Auflassung zum Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gemeinsam widerrufen hatten, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Diesbezüglich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

44

Der Nichteintritt der im Kaufvertrag festgelegten aufschiebenden Bedingung bleibt ebenfalls ohne Einfluss auf die Eigentumsübertragung. Die Auflassung ist bedingungsfeindlich. Wird die Auflassung unter eine Bedingung gestellt, ist sie gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam. Das ist hier nicht der Fall. Die in § 9 des Kaufvertrages erklärte Auflassung war ausdrücklich von der aufschiebenden Bedingung ausgenommen. Somit lag zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch eine wirksame Auflassung vor. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 10054 in das Grundbuch ist auch nicht später unrichtig geworden.

45

Selbst wenn man mit der Klägerin die Auffassung der materiellen Unrichtigkeit des Grundbuchs bejahte, streitet hier die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs für die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte.

46

Nach § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass jemand, zu dessen Gunsten ein Recht in das Grundbuch eingetragen ist, das Recht auch zusteht. Insoweit enthält § 891 Abs. 1 BGB eine Rechtsbestandsvermutung für und gegen den Eingetragenen (vgl. Kohler in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 891 Rn 11). Diese Vermutung gilt auch im Verwaltungsverfahren und -prozess (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.02.2010 – 8 K 6/08 – m.w.N. zitiert nach BeckRS 2010, 47191; VG Neustadt, U. v. 23.05.2010, a.a.O.). Danach war die Klägerin zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Straßenausbaubeitragsbescheides am 17.10.2011 als Eigentümerin des hier streitgegenständlichen Flurstücks ins Grundbuch eingetragen. Bereits vor Erlass und Bekanntgabe des Bescheides hatte sie im März 2011, spätestens aber am 28.07.2011 Kenntnis von dem nach ihrer Meinung unrichtigen Grundbuch. Spätestens nach Kenntnis der nach ihrer Meinung unrichtigen Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die Grundbuchberichtigung nach den Bestimmungen der GBO zu betreiben und ggfs. einen Widerspruch in das Grundbuch eintragen zu lassen. Um den Anschein der Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 891 BGB zu erschüttern, wäre sie dazu auch verpflichtet gewesen. Denn den unrichtig Eingetragenen trifft die Last zur Grundbuchberichtigung und der einstweiligen Sicherung der grundbuchrechtlichen Position durch einen Widerspruch. Sie hat aber keinen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen. Vielmehr hat sie das Grundstück an die alte Eigentümerin am 01.03.2011 rückaufgelassen. Insoweit ist sie also hier selbst von ihrer Stellung als Eigentümerin des Flurstücks 10054 ausgegangen. Anderenfalls hätte es einer Rückauflassung nicht bedurft. Daran muss sie sich festhalten lassen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 13.07.2013.


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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juni 2016 - 2 A 67/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juni 2016 - 2 A 67/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2013 - 2 B 169/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt der B 1 (… Weg) im Ortsteil A-Stadt. 2 Der Antragsteller, der eine Fleischrinderzucht mit eine

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 1041/11.NW

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines einmali

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Feb. 2010 - 8 K 6/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tatbestand 1 Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von T. (Blatt 310) verzeichneten, 1,4208 ha großen Flurstücks 50/4, Flur A, der Gemarkung T.; sie wenden sich gegen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens T. - Stallanl

Referenzen

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt der B 1 (… Weg) im Ortsteil A-Stadt.

2

Der Antragsteller, der eine Fleischrinderzucht mit einer Gesamtbetriebsfläche von 32,19 ha betreibt, ist u. a. Eigentümer des 8780 m² großen Grundstücks Flurstück … der Flur … in der Gemarkung A-Stadt, das zwischen der Ortsdurchfahrt der B 1 und der hierzu nahezu parallel verlaufenden Anliegerstraße …weg gelegen ist. Das gesamte Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es ist mit einem Wohnhaus, einem Hofladen und weiteren Anlagen einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Ställe und Unterstände) bebaut.

3

In den Jahren 2008 bis 2010 wurde die Ortsdurchfahrt der B 1 A-Stadt (… Weg) als gemeinschaftliche Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin ausgebaut. Die Schlussrechnung des Planungsbüros ….. GmbH ging am 18.11.2010 bei der Antragsgegnerin ein.

4

Unter rechnerischer Aufteilung der Gesamtgrundstücksfläche zog die Antragsgegnerin den Antragsteller mit zwei Bescheiden vom 14.10.2011, gestützt auf die Straßenausbaubeitragssatzung vom 10.12.1998, zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Teileinrichtungen „Gehwege“, „Straßenbeleuchtung“, „Parkflächen“ und „Straßenbegleitgrün (zwischen Grundstücksgrenze und Gehweg)“ sowie für die „Entwässerung (der Gehwege und Parkplätze)“ heran. Mit einem der Bescheide setzte die Antragsgegnerin einen Beitrag in Höhe von 209,43 Euro fest. Dieser Bescheid bezieht sich (ausschließlich) auf die Grundfläche des Wohnhauses (180 m²) und berücksichtigt aufgrund der vorhandenen zwei Vollgeschosse einen Nutzungsfaktor von 1,25. Der Bescheid ist bestandskräftig; der Straßenausbaubeitrag wurde von dem Antragsteller bezahlt.

5

Mit dem weiteren Bescheid setzte die Antragsgegnerin einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 12.006,51 Euro fest. Diesem Bescheid wurde eine beitragsfähige Fläche von 8.600 m² (Gesamtgrundstücksfläche abzüglich Fläche des Wohnhauses) zu Grunde gelegt. Diese Fläche wurde als landwirtschaftliches Betriebsgrundstück bewertet und hierbei lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,00 (für ein Vollgeschoss) berücksichtigt. Für diesen Bescheid wies die Antragstellerin den Antragsteller ferner auf die Stundungsmöglichkeit nach § 13a Abs. 3 KAG LSA hin. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte zugleich sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Einen Antrag auf Stundung stellte er nicht. Mit Schreiben vom 26.03.2012 gab die Antragsgegnerin dem Aussetzungsantrag des Antragsstellers lediglich „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 wies sie den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück.

6

Am 30.04.2012 hat der Antragsteller Klage dagegen erhoben (2 A 168/12 MD) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, die (in der Satzung enthaltene) Tiefenbegrenzungsregelung auf das klägerische Grundstück anzuwenden, denn eine solche Tiefenbegrenzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht auch auf besonders tiefe, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innbereich anwendbar. Daneben bzw. alternativ dazu hätten die Vergünstigungsregelung für übergroße Wohngrundstücke und die Vergünstigungsregelung wegen Mehrfacherschließung Anwendung finden müssen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zu einem Beitrag in Höhe von etwa 12.000,00 Euro für einen Ökolandwirt zu einer besonderen, nicht abzufangenden Härte führe. Vor dem Hintergrund seines landwirtschaftlichen Vollerwerbs bitte er zudem hilfsweise um eine Stundung des Beitrags.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 2 A 43/12 MD) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

8

Der zulässige Antrag (1.) hat keinen Erfolg (2.).

9

1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Anfechtungsklage (2 A 168/12 MD) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrages des Antragstellers vorlag. Da die Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag des Antragstellers, der eine zeitliche Beschränkung nicht enthielt, in der Form entschieden hat, dass sie die Vollziehung des angefochtenen Heranziehungsbescheides lediglich „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ ausgesetzt hat, liegt darin nicht nur eine Stattgabe, sondern zugleich die konkludente Ablehnung des Aussetzungsantrages im Übrigen. Nachdem die Antragsgegnerin am 17.04.2012 den das Vorverfahren beendenden Widerspruchsbescheid erlassen hatte, lagen zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 30.04.2012 somit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor.

10

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht bestehen (a.) und die Vollziehung für den Abgabepflichtigen keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (b.), § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO.

11

a. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren (bzw. im Widerspruchsverfahren) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Heranziehungsbescheides überwiegt hier das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig erweist und die Anfechtungsklage somit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

12

Zwar hat die Antragsgegnerin nicht beachtet, dass Gegenstand der Beitragspflicht grundsätzlich das gesamte Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts ist mit der Folge, dass die unterschiedlichen Nutzungen des Grundstücks (Wohnen, landwirtschaftliche Hofstelle und Hofladen) eine rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche und eine unterschiedliche Heranziehung der Teilflächen nicht rechtfertigten (aa.) sowie ferner, dass bei dem Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße die Kosten für den Ausbau der Gehwegs- und Parkplatzentwässerung nicht beitragsfähig sind (bb.). Diese Mängel führen jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids. Denn das Verwaltungsgericht ist (im Beitragsrecht) gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob der angefochtene Beitragsbescheid unter Austausch der Begründung insbesondere auch mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrecht erhalten werden kann. Ist dies - wie vorliegend – der Fall (vgl. cc.), bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung (BVerwG, U. v. 04.06.1993 – 8 C 55/91 -, zit. nach JURIS). Die vom Antragsteller gegen die Beitragserhebung (im Übrigen) vorgebrachten Einwände verfangen nicht (dd.)

13

aa. Zunächst verkennt die Antragsgegnerin, dass die sachliche Beitragspflicht nur grundstücksbezogen und nicht teilflächenbezogen entsteht. Gegenstand der sachlichen Beitragspflicht ist somit grundsätzlich das gesamte Buchgrundstück. Insofern scheidet eine rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche und eine unterschiedliche Heranziehung der Teilflächen unter Anwendung verschiedener Nutzungsfaktoren aus, wenn – wie hier - das betreffende Grundstück insgesamt als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt wird. In einem solchen Fall ist die beitragspflichtige Fläche unter Anwendung der entsprechenden Nutzungsfaktoren (für die Art und das Maß der Nutzung) bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche zu ermitteln (vgl. unter cc.).

14

bb. Des Weiteren lässt der angefochtene Bescheid unberücksichtigt, dass die Erhebung von (Erschließungs- oder Straßenausbau-) Beiträgen für den Ausbau der Straßenentwässerung, auch soweit sie die Entwässerung der Gehwege und Parkflächen betrifft, in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße wegen der Regelung in §§ 42 Abs. 5 StrG LSA, 5 Abs. 3 FStrG ausgeschlossen ist. Denn nach diesen Vorschriften erstreckt sich die Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrten auf die Gehwege und die Parkplätze, während sie im Übrigen – also auch für die Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA – dem Land, den Landkreisen oder – wie hier – dem Bund obliegt. Eine Aufteilung der Kosten der Straßenentwässerung in solche der Gehwegs- und der Parkplatzentwässerung und ihre Zuordnung zu den Teileinrichtungen Gehweg und Parkplätze scheidet danach aus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 29.10.2008 – 4 L 262/07 -: zum Ausbau Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße).

15

cc. Die fehlende Beitragsfähigkeit der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten der Gehwegs- und Parklatzentwässerung wirkt sich jedoch im Ergebnis auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Heranziehungsbescheids nicht aus, weil dieser – jedenfalls soweit es die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenbegleitgrün und Parkflächen betrifft – als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid aufrecht zu erhalten ist.

16

In welchen Fällen Erschließungsbeitragsrecht in den neuen Bundesländern anwendbar ist, bestimmt allein die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB. Danach sind Erschließungsbeiträge für die Kosten eines nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten Ausbaus einer Teileinrichtung zu erheben, wenn weder diese Teileinrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage in allen ihren seinerzeit angelegten Teileinrichtungen bis zum 3. Oktober 1990 insgesamt bereits hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 2.02 -; Urt. v. 11.07.2007- 9 C 5.06 -). Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629)

17

Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Lichtbilder sowie des Erläuterungsberichts des bauverantwortlichen Planungsbüros vom 24.10.2008 geht das Gericht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt der Gehweg sowohl auf der östlichen Straßenseite als auch auf der westlichen Straßenseite jedenfalls nicht auf ganzer Länge der hier in Rede stehenden Anlage ausgebaut waren. Dies lässt sich aus der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990 sowie der Tatsache entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Gehwege auf beiden Straßenseiten im Rahmen des Ausbaus jeweils bis zum Ende der an die Straße angrenzenden Bebauung verlängert hat (vgl. Bl. 537 d. BA-A zum Verfahren 2 A 43/12 MD). Unabhängig davon war bis zum 03.10.1990 ein abgegrenzter Gehweg, der durchgehend durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden ist, weder auf der östlichen Straßenseite noch auf der westlichen Straßenseite vorhanden. Die Gehwege waren vielmehr „nur abschnittsweise befestigt“ (Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5, RS v. Bl. 504 d. BA-A) und im Übrigen unbefestigt bzw. als bloßer Sommerweg (festgetretener Mutterboden) ohne weitere Abgrenzung vorhanden (vgl. u. a. Lichtbilder Nr. 3–18, 24, 34-36 und 60-62, Bl. 518 ff. d. BA-A). Letzteres erfüllt schon nicht die bautechnischen Anforderungen an die Teileinrichtung eines abgegrenzten Gehweges.

18

Zum damaligen Zustand der Straßenbeleuchtung lässt sich den vorliegenden Unterlagen lediglich entnehmen, dass vor dem Ausbau 32 Leuchten vorhanden waren und deren Anzahl im Rahmen des Ausbaus auf 59 Leuchten erhöht worden ist (vgl. Bl. 537 d. BA-A). Die Teileinrichtung Parkflächen war nach der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin bis zum 03.10.1990 nicht vorhanden; teilweise wurden die unbefestigten Seitenbereiche „als Parallelfahrstreifen und zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt“(vgl. Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5; Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990, Bl. 496 d. BA-A).

19

Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten unterfallen - nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung - die Teileinrichtungen östlicher und westlicher Gehweg nach wie vor dem Erschließungsbeitragsrecht, weil sie bis zum 03.10.1990 jedenfalls nicht in ihrer gesamten Ausdehnung i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt waren.

20

Auch für die Teileinrichtung Parkflächen findet das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung. Denn war die Ortsdurchfahrt der B1 mit ihren am 03.10.1990 angelegten Teileinrichtungen schon wegen des Zustands der Gehwege nicht insgesamt hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, unterfallen nicht nur die Kosten des Ausbaus der zwar vorhanden aber nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen, sondern auch die Kosten für die Anlegung der neuen Teileinrichtung (Parkflächen) dem Erschließungsbeitragsrecht.

21

Soweit es die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten für den Ausbau des Straßenbegleitgrüns betrifft, handelt es sich nach dem Inhalt des Bescheids um „Kosten für die Begrünung zw. Grundstücksgrenze und Gehweg“ und damit um Kosten für die Anlegung eines sog. unselbständigen Straßenbegleitgrüns, das an die Stelle einer sonst üblichen Seitenraumbefestigung getreten ist. Einem solchen unselbständigen Straßenbegleitgrün kommt eine selbstständige Bedeutung nicht zu. Es teilt vielmehr grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptteileinrichtung, der es zugeordnet ist (hier der Gehwege), und zwar auch im Hinblick auf die Bewertung nach § 242 Abs. 9 BauGB.

22

Inwieweit die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung am 03.10.1990 auf ganzer Länge installiert war und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht bereits entlassen ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter aufzuklären. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht das Gericht zugunsten des Antragstellers von einer gespalten Abrechnung, also von einer Abrechnung der Straßenbeleuchtung nach Straßenausbaubeitragsrecht aus.

23

Hiervon ausgehend erhöht sich der in Ansatz zu bringende umlagefähige Aufwand für die Teileinrichtungen Gehwege und Straßenbegleitgrün jeweils von 40 % auf 90 % (entspricht einer Erhöhung um 115. 691,60 €) und der für die Teileinrichtung Parkflächen von 50 auf 90 % (entspricht einer Erhöhung um 22.407,46 €). Dies hat zur Folge, dass die gebotene Herausnahme der Kosten für die Entwässerung (der Gehwege und Parkplätze) aus dem beitragsfähigen Aufwand (Kosten in Höhe von 107.817,84 €) nicht zu Gunsten des Antragsstellers im Sinne einer Beitragsverringerung durchschlägt. Dies gilt umso mehr, als bei der anzustellenden Hilfsberechnung im Hauptsacheverfahren die beitragspflichtige Fläche des Grundstücks des Antragstellers unter Anwendung des entsprechenden Nutzungsfaktors für eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen nicht nur bezogen auf die Grundfläche des Wohnhauses (180 m²), sondern bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche zu ermitteln wäre (vgl. unter aa.). Dementsprechend stellt sich der bislang festgesetzte Beitrag lediglich als Teilbeitrag dar.

24

Soweit die Aufrechterhaltung des angefochtenen Heranziehungsbescheids als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung voraussetzt, liegen schließlich auch diese Voraussetzungen vor. Denn Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers sind die §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13.06.2002 (EBS 2002), soweit es um die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen geht, und § 6 Abs. 1 KAG-LSA i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 10.12.1998 (SABS 1998) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 27.05.1999 (1. ÄS) und 25.06.2003 (2. ÄS), soweit es die Erhebung von Ausbaubeiträgen betrifft. Die Satzungen hat die Antragsgegnerin offenbar ortsüblich und entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 und 2 der 2. Änderungssatzung vom 17.12.1996 zur Hauptsatzung vom 30.11.1994 durch Aushang in den drei Schaukästen der Gemeinde bzw. – nach Änderung der maßgeblichen Verkündungsform durch die Neufassung der Hauptsatzung vom 22.03.2001 – durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises …… entsprechend § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 22.03.2001 öffentlich bekannt gemacht. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

25

dd. Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg.

26

Da das in Rede stehende Grundstück insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegt und die Nutzung als landwirtschaftliche Hofstelle – soweit anhand von Luftbildern und Plänen ersichtlich – das gesamte Grundstück umfasst, ist es von der Ortsdurchfahrt der B1 insgesamt sowohl im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen als auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA bevorteilt.

27

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die satzungsrechtliche Eckgrundstücksvergünstigung für das zwischen der Ortsdurchfahrt der B 1 und der hierzu nahezu parallel verlaufenden Anliegerstraße …weg gelegene und somit mehrfach erschlossene/bevorteilte Grundstück des Antragstellers keine Anwendung. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS 2002 ebenso wie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SABS 1998 wird diese Vergünstigung nur für Grundstücke gewährt, die nur für Wohnzwecke genutzt werden oder für solche Zwecke bestimmt sind. Eine solche Satzungsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Eckgrundstücksvergünstigung ist zulässig, aber rechtlich nicht geboten, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden. Die Anordnung einer Eckgrundstücksvergünstigungsregelung steht im Ermessen der Gemeinde. Von deren Ermessen ist es auch gedeckt, mit Blick auf durch Anbaustraßen bewirkte Mehrfacherschließungen Vergünstigungsregelung auf Wohngrundstücke zu beschränken (BVerwG, U. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 -). Gleiches gilt sinngemäß für das Straßenausbaubeitragsrecht. Entscheidet sich der Ortsgesetzgeber hier für eine Eckgrundstücksvergünstigung, so steht es ihm ebenfalls frei, die Vergünstigung auf die Wohnbebauung zu beschränken und damit insbesondere gewerblich, industriell und vergleichbar nutzbare Grundstücke von der Vergünstigung auszuschließen (OVG Lüneburg, U. v. 25.08.1982 - 9 A 142/80 -).

28

(2) Auch die von dem Antragsteller in den Blick genommene Vergünstigungsregelung für übergroße Wohngrundstücke nach in § 16 Abs. 1 SABS 1998, die auf der landesrechtlichen Sonderregelung in § 6c Abs. 2 KAG-LSA beruht und für die es im Erschließungsbeitragsrecht eine entsprechende gesetzliche Grundlage nicht gibt, findet in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Anwendung. Denn Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigung ist nach § 6c Abs. 2 KAG-LSA, dass das betreffende Grundstück nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dient. Da eine Wohnnutzung typischer Weise in Wohngebäuden stattfindet, ist insoweit abzuheben auf die jeweils vorhandene Gebäudefläche und maßgeblich, ob diese Gebäudefläche mehrheitlich Wohnzwecken oder anderen Zwecken dient. Wie sich dem vorliegenden Katasterplanauszug (Bl. 19 der BA-A zum Vf. 2 A 168/12 MD) entnehmen lässt, ist das Grundstück des Antragstellers mit einem Wohnhaus und mehreren landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden bebaut und umfasst die Grundfläche des Wohngebäudes lediglich 180 m², während die Nebengebäude insgesamt eine Grundfläche von 1.506 m² aufweisen. Danach kann von einer vorwiegend Wohnzwecken dienenden Nutzung des Grundstücks nicht die Rede sein.

29

(3) Eine Flächenbegrenzung unter dem Gesichtspunkt der begrenzten Erschließungswirkung ist vorliegend nicht angebracht. Das Institut der begrenzten Erschließungswirkung wird in seiner Bedeutung häufig weit überschätzt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rn. 45). Seine Anwendung kann im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass ein an mehrere Anbaustraßen angrenzendes Grundstück nicht mit seiner gesamten Fläche, sondern nur mit einer vorderen Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist. Dieses Institut ist vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 27.06.1995, BVerwGE 71, 363) indes ausschließlich für atypische Ausnahmekonstellationen entwickelt worden und zwar einzig für Konstellationen in beplanten Gebieten (Fall der gleichgewichtigen und „spiegelbildlichen“ Bebauung und Fall eines übergroßen Grundstücks, das zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört). Da das Grundstück des Antragstellers schon nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist das Institut der begrenzten Erschließungswirkung vorliegend nicht anwendbar. Abgesehen davon liegt auch in der Sache keine Ausnahmekonstellation vor.

30

(4) Die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als landwirtschaftliche Hofstelle im unbeplanten Innenbereich erlaubt auch unter dem Gesichtspunkt einer Tiefenbegrenzung keine andere Festlegung der bevorteilten Grundstücksfläche. Soweit es um die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen geht, bestimmt § 6 Abs. 3 Nr. 4 b) der 2. ÄS vom 25.06.2003 zur SABS 1998 ausdrücklich, dass die Tiefenbegrenzung nur für solche Grundstücke gilt, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und im Übrigen im Außenbereich liegen. Zwar enthält die für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen maßgebliche Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 EBS 2002 eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht. Aber auch hier ist nach Auffassung des Gerichts der Anwendungsbereich der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung richtigerweise beschränkt auf Grundstücke in unbeplanten gemeindlichen Randgebieten, die mit ihrer vorderen, an die abzurechnende Anbaustraße angrenzenden Fläche im unbeplanten Innenbereich liegen, bei denen aber ab einer gewissen Tiefe der Außenbereich beginnt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 32 ff. [33]). Diese Einschränkung folgt aus der sachlichen Rechtfertigung der Tiefenbegrenzung. Denn eine Tiefenbegrenzung dient dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind (vgl. OVG LSA, U. v. 21.02.2012 – 4 L 98/10 -). Findet danach die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung im Erschließungsbeitragsrecht ihre innere Rechtfertigung ausschließlich in dem durch § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB begründeten Gebot des Ausscheidens von Außenbereichsflächen sowie den mit den Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB verbundenen Unsicherheiten, ist für ihre Anwendung kein Raum in Bezug auf solche Grundstücke, die – wie das in Rede stehende Grundstück – vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegen sind, die also insgesamt Baulandqualität haben und bei denen es an derartigen Unsicherheiten im Hinblick auf die Anwendung des § 34 BauGB fehlt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 32 ff. [33]; a. A. BVerwG, U. v. 01.09.2004 – 9 C 15.03 -). Hiervon ausgehend ist die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 EBS 2002 ungültig, jedenfalls soweit sie auch vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke erfasst. Da die Tiefenbegrenzung indes kein unabdingbarer Teil der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist, hat ihre (teilweise) Ungültigkeit keine Auswirkungen auf die Verteilungsregelung insgesamt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 30).

31

(5) Schließlich lässt auch die Größe der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers, da sie sich in bauplanungsrechtlicher Sicht nicht niederschlägt, eine andere Beurteilung nicht zu. Das Grundstück liegt vollumfänglich im unbeplanten Innenbereich und wird insgesamt als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung für derartige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke hat der Gesetzgeber nicht getroffen, sondern sich darauf beschränkt, dem betroffenen Beitragspflichtigen besondere Stundungserleichterungen zu schaffen (OVG Lüneburg, U. v. 27.01.1993 – 9 L 4763/91 -). Danach kann bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine zinslose Stundung des festgesetzten Beitrags erfolgen, solange das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss (vgl. § 13 a Abs. 3 KAG-LSA und § 135 Abs. 4 BauGB). Hierzu bedarf es jedoch eine besonderen Antrages (OVG LSA, B. v. 10.09.2003 – 2 M 248/03 -) sowie der Vorlage von Unterlagen, anhand derer die Gemeinde die wirtschaftliche Rentabilität des landwirtschaftlichen Betriebes prüfen kann. Von der Beantragung einer solchen Billigkeitsmaßnahme bei der Antragsgegnerin hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises der Antragsgegnerin bislang abgesehen, so dass ihm schon aus diesem Grund ein solcher Anspruch gegenwärtig nicht zusteht.

32

Abgesehen davon wäre ein eventuell bestehender Anspruch auf zinslose Stundung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Beiträge ohne Relevanz. Billigkeitsmaßnahmen sind von dem Antragsteller in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen und ggf. mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen. Denn derartige Billigkeitsentscheidung sind gegenüber der Beitragsfestsetzung jeweils ein selbständiger Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unberührt lässt (OVG LSA, U. v. 28.02.2005 – 4/2 L233/01 -).

33

b. Die Vollziehung des Beitragsbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge – (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine „unbillige“ Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nämlich nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer — etwa durch eine spätere Rückzahlung — wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2002 – 2 M 535/02 -). Die Vorschrift setzt das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Hierzu hat der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass eine Heranziehung zu einem Beitrag in der in Rede stehenden Größenordnung von 12.000,00 Euro für einen Ökolandwirt eine besondere, nicht abzufangende Härte darstelle, genügt insoweit nicht (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. OVG LSA, B. v. 10.09.2003 – 2 M 248/03 -).

34

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes mit ¼ des festgesetzten Beitrags.


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines einmaligen Beitrags für den Ausbau des Ostrings im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Der Kläger ist ausweislich des Grundbuchs von Landau in der Pfalz, Bl. 52 zu einem Drittel Miteigentümer des Anwesens …, Flurstück-Nr. …. Neben dem Kläger sind zwei weitere Naturalpersonen jeweils als Miteigentümer zu einem Drittel dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält keinen Hinweis auf ein Gesellschafterverhältnis der eingetragenen Miteigentümer oder auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des Grundstücks.

3

Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 setzte die Beklagte zu Lasten des Klägers einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 6.821,62 € fest.

4

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass er nicht Eigentümer des Anwesens und auch nicht für dessen Eigentümer empfangsberechtigt sei. Die Beklagte habe zudem selbst darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 1 K 465/09.NW) von der Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheids im Zusammenhang mit dem Ausbau des Ostrings ausgegangen sei. Die von dem Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung aufgegriffenen Aspekte seien auch in seinem Fall zu berücksichtigen.

5

Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert: Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße sei zwar in dem besagten Verfahren von der Teilrechtswidrigkeit eines Vorleistungsbescheides ausgegangen, weil dort ein Artzuschlag auf die bereits gewichtete Grundstücksfläche erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Artzuschlag in Ansatz gekommen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht den Gemeindeanteil für einen Trennstreifen als zu niedrig erachtet, jedoch im Ergebnis einen Gemeindeanteil in Höhe von 30 v.H. aber nicht beanstandet. Der Kläger sei als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, so dass dessen Heranziehung rechtens sei. Gemäß § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greife aufgrund des Grundbucheintrags die Vermutung, dass der Kläger Miteigentümer sei. Ein Zusatz bezüglich der GbR sei nicht eingetragen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 wurde der Widerspruch gegen den endgültigen Beitragsbescheid zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen die rechtliche Argumentation der Beklagten vertieft.

7

Der Kläger hat am 21. November 2011 Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger als Anlage zur Klageerwiderung zugesandt worden.

8

Er trägt vor: Laut Mitteilung eines Hausbewohners der M. Straße 10 in Berlin sei dort eine Zustellung der Stadt Landau fehlgeschlagen. Er – der Kläger – vermute, dass es sich hierbei um die Veranlagung anlässlich des Ausbaus des Ostrings handele. Zwecks Vermeidung von Wiedereinsetzungsanträgen wolle er daher die vorliegende Klage erheben. In der Sache bleibe er bei seiner Auffassung, dass er als Nichteigentümer nicht hätte zum Beitrag herangezogen werden dürfen. Zudem sei seine Kanzlei kein Zustellungsort für Privatpost. Der Bescheid sei bereits formell fehlerhaft, weil er an den Kläger und zwei Miteigentümer gerichtet sei. Diese oder die GbR, die tatsächlich Eigentümerin des Anwesens sei, hätten namentlich bezeichnet werden müssen. Er sei zudem nicht Zustellungsadressat für die zwei weiteren Miteigentümer. Richtig sei zwar, dass er zeitweilig Eigentum an dem Grundstück gehabt habe. Die Liegenschaft sei jedoch durch eine GbR … erworben worden. Die GbR habe seit 1997 existiert. Daher sei die GbR Beitragsschuldnerin. Dass die Gesellschaft nicht den Zusatz „GbR“ geführt habe, sei rechtlich ohne Belang. Die GbR sei vor der Änderung der Rechtsprechung im Grundbuch nicht eintragungsfähig gewesen. Er habe seinen Anteil an der GbR mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 an Frau … veräußert. Durch die notarielle Abtretung des GbR-Anteils sei dieser außerhalb des Grundbuchs auf die Zessionarin übergegangen. Er sei daher nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Von diesem Umstand habe er die Beklagte mehrfach in Kenntnis gesetzt.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 31. Januar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 1. September 2011 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie erwidert: Der hier maßgebliche Widerspruchsbescheid sei dem Kläger am 20. Oktober 2011 ordnungsgemäß zugestellt worden, wenngleich nunmehr der Versuch unternommen werde, diese Zustellung erneut rückgängig zu machen. In der Sache sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid ordnungsgemäß an den Kläger adressiert und hinsichtlich der Schuldnerbestimmung hinreichend bestimmt. Der Kläger sei als Miteigentümer Beitragsschuldner. Da im vorliegenden Fall keine GbR im Grundbuch eingetragen sei, sei gemäß den §§ 873 ff., 891 BGB davon auszugehen, dass der Kläger Miteigentümer des maßgeblichen Grundstücks sei. Wäre die Grundbucheintragung falsch, hätte die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 894 BGB bestanden. Davon habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die gesellschaftsrechtlichen Argumente des Klägers seien hier nicht tragfähig.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

16

Es kann offenbleiben, ob die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) oder im Falle einer wirksamen Zustellung am 20. Oktober 2011 fristgerecht als reguläre Anfechtungsklage am 21. November 2011 (einem Montag) erhoben wurde. In beiden Fällen ist jedenfalls von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.

17

Der Klage bleibt jedoch der Erfolg versagt. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten findet seine rechtliche Grundlage in § 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten.

18

Der Bescheid ist auch in Anbetracht der Bezeichnung des Klägers „… und zwei andere“ formell rechtmäßig. Der von der Beklagten herangezogene Schuldner, hier der Kläger, ist unmissverständlich und ohne Verwechselungsfähigkeit namentlich bezeichnet. Dies genügt zur individuellen Bestimmung. Die Benennung der beiden anderen Gesamtschuldner ist nicht nötig. Deren Bestimmung hat lediglich für den internen gesamtschuldnerischen Ausgleich Bedeutung.

19

Der Beitragsbescheid begegnet auch keinen materiellen Rechtmäßigkeitsbedenken.

20

Die in dem Verfahren 1 K 465/09.NW angeführten Aspekte der Kammer greifen im vorliegenden Fall nicht durch. Die Frage der Gewichtung der beitragspflichtigen Fläche mittels Artzuschlag stellt sich im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechenden Ansatzes im hier streitigen Beitragsbescheid nicht. Auch die Höhe des Mischsatzes beim Gemeindeanteil ist ausweislich der Ausführungen in dem den Beteiligten vorliegenden Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dort ist vielmehr ausgeführt, dass zwar gegen einzelne Berechnungsschritte beim Gemeindeanteil Bedenken bestehen, weil ein rechnerischer (Teil-)Gemeindeanteil von 50 v.H. statt 25 v.H. für einen Trennstreifen zwischen Gehweg und Fahrbahn angezeigt sei. Das Gericht hat aber in dem zitierten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der rechnerischen Erhöhung des (Teil-)Gemeindeanteils für den Trennstreifen sich der Gesamtgemeindeanteil auf 29,938111 v.H. berechnet und somit mit 30 v.H. von der Beklagten im Ergebnis richtig festgelegt worden war.

21

Schließlich ist der Kläger auch Beitragsschuldner i.S.d. § 10 ABS. Nach dieser Bestimmung ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Gemäß § 10 Abs. 2 ABS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Die Ausgestaltung dieser Satzungsbestimmung entspricht der Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 1. Hs. BaugesetzbuchBauGB –).

22

Für die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse und somit des Anknüpfungspunkts der Beitragserhebung ist regelmäßig das Grundbuch heranzuziehen. Denn das Kommunalabgabengesetz knüpft bei der Frage der Beitragspflicht an das grundbuchrechtliche Grundstück an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 10765/10.OVG – und Urteil vom 28. April 2009 – 6 A 11113/08. OVG –).

23

Im Grundbuch ist der Kläger zu einem Drittel als Miteigentümer eingetragen. Ein Hinweis auf eine GbR findet sich dort nicht. Damit gilt gemäß § 891 BGB die gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Eintragung des Grundbuchs. Eine Umschreibung/Berichtigung des Grundbuchs wäre dem Kläger seit Jahren möglich gewesen, wenn seine Darstellung zuträfe, dass er seinen Anteil an einer GbR bereits am 18. Dezember 2001 notariell auf Frau … übertragen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Eintrag berichtigungsfähig gewesen, wonach er zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstücks war. Die von den Beteiligten diskutierte Bestimmung des § 899a BGB ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Diese Bestimmung setzt gerade voraus, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, was nach Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch zwischenzeitlich noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist diese Norm, die zuvörderst der Gesellschafterbestimmung dient, auch deshalb unergiebig, weil im Falle der Eintragung einer GbR nicht deren Gesellschafter, sondern die GbR Beitragsschuldnerin wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, juris –). Auch der aufgeworfenen Regelung in § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) kann im vorliegenden Fall kein für den Kläger streitendes Argument entnommen werden. Denn auch diese Bestimmung setzt voraus, dass – anders als im vorliegenden Fall – eine GbR im Grundbuch eingetragen ist. Diese Bestimmung wäre zwar gemäß Art. 229 § 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zeitlich auch anwendbar für Eintragungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 8. August 2009 erfolgt sind. Sie ist jedoch aus den bereits erwähnten Gründen tatbestandlich nicht einschlägig. Auch die Darlegungen des Klägers zum Anteilsübergang bei einer GbR greifen im vorliegenden Verfahren nicht. Denn hier ist gerade keine GbR im Grundbuch eingetragen, so dass es auf die Modalitäten eines Gesellschafterwechsels nicht ankommt.

24

Die hier vertretene Rechtsauffassung findet ihre Stütze in § 47 Abs. 1 GBO, wo im Falle der Eintragung des Rechts für mehrere gemeinschaftlich zwischen zwei Varianten unterschieden wird: Erstens kommt die Eintragung der Berechtigten unter Angabe der Bruchteile (so wie im vorliegenden Fall) oder zweitens die Angabe des für die Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses in Betracht. Beide Varianten erfassen jedoch nicht die Eintragung einer GbR. Vielmehr wird diesen beiden Varianten die in § 47 Abs. 2 GBO getroffene Regelung der Eintragung einer GbR entgegengestellt. Dort ist bestimmt, dass im Falle der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Dies korrespondiert mit der in der Rechtsprechung mehrfach aufgestellten entsprechenden Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2011 – VI ZB 194/10, juris –). Aus der Gegenüberstellung der Eintragung von Bruchteilseigentum zum einen (§ 47 Abs. 1 GBO) und Eigentum einer GbR zum anderen (§ 47 Abs. 2 GBO) wird zudem deutlich, dass mit der Eintragung von Bruchteilseigentümern gerade nicht die Eintragung einer GbR erfolgt.

25

Es gilt damit nach wie vor die Vermutung der Richtigkeit der eingetragenen Eigentümerverhältnisse und somit für die Miteigentümerstellung des Klägers.

26

Der Kläger haftet zuletzt als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 44 Abgabenordnung (AO) i.V.m. 10 Abs. 2 ABS). Ein Abgabengesetz, das eine Beschränkung der Beitragsschuld auf den Miteigentumsanteil, vergleichbar mit den Regelungen über das Wohnungseigentum (§§ 134 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. BauGB, 10 Abs. 8 WEG) vorsieht, existiert für Bruchteilseigentum nicht.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgte den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.821,62 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von T. (Blatt 310) verzeichneten, 1,4208 ha großen Flurstücks 50/4, Flur A, der Gemarkung T.; sie wenden sich gegen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens T. - Stallanlage (...) - (Verfahrensnummer: 42 BLK 329).

2

Für die auf diesem Grundstück befindliche Stallanlage mit einer Gesamtfläche von ca. 5.200 m² beantragten die Eheleute (…) und (…) K. mit Schreiben vom 24. April 2004 gemäß den §§ 53, 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) zur Fortführung ihres landwirtschaftlichen Betriebes (Schweinemastanlage) die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum. Diese hatten die Stallanlage mit beurkundetem Gebäudekaufvertrag vom 24. Oktober 1995 von der damaligen Agrargenossenschaft B. e.G. erworben. In einem von den Klägern geführten Zivilverfahren gegen die Eheleute K. auf Zahlung eines Nutzungsentgelts (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bzw. § 988 BGB) stellte das Landgericht Halle in seinem Urteil vom 16. Januar 2004 (Az: 1 S 231/03) fest, dass die Eheleute weder gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB noch gemäß Art. 233 § 2b EGBGB ein Besitzrecht an dem klägerischen Grundstück erworben hätten, so dass sie als unverklagte gutgläubige und unentgeltliche unberechtigte Eigenbesitzer den Klägern gemäß § 988 BGB die ihnen entstandenen Gebrauchsvorteile in Form der gezogenen Nutzungen, d. h. des üblichen Pachtzinses für das Grundstück nach Bereicherungsgrundsätzen zu ersetzen hätten. Mit Beschluss vom 24. März 2004 wies das Landgericht Halle (Az: 2 T 432/03) auf eine Beschwerde der Eheleute K. das Grundbuchamt bei dem Amtsgericht Naumburg an, nach Wiedervorlage des Vermögenszuordnungsbescheides der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 16. Januar 1996 und der hierzu gehörenden Bestandsbestätigung des Oberfinanzpräsidenten vom 28. März 2003 sowie des beurkundeten Gebäudekaufvertrages vom 24. Oktober 1995 ein Gebäudegrundbuch für die in § 1 des vorbezeichneten Gebäudekaufvertrages näher bezeichnete Gebäudeanlage anzulegen, weil die Eheleute ihre Rechtsnachfolge in gehöriger Form nach § 29 GBO nachgewiesen hätten; insbesondere hätten sie durch die Erklärung in § 6 des Gebäudekaufvertrages ihre Rechte aus Art. 233 § 2b Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts nicht verloren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Halle verwiesen. Am 4. Februar 2005 wurden die Eheleute K. in das Gebäudegrundbuch (Gebäudegrundbuchblatt 413 von T.) eingetragen.

3

Am 23. Mai 2005 erwarb Herr H. von den Eheleuten K. die Stallanlage und wurde am 25. Juli 2005 als neuer Eigentümer des Gebäudes in das Grundbuch eingetragen. Am 23. September 2005 beantragte er die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens. Mit der weiteren Bearbeitung dieses Verfahrens wurde die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH beauftragt. Im Rahmen einer am 24. April 2006 durchgeführten Beratung zweifelten die Kläger das rechtmäßige Bestehen des Gebäudegrundbuchs und den Übergang von Nutzungs-/Besitzrechten am Grundstück von dem Rechtsnachfolger der LPG, die die Stallanlage errichtet hatte, auf den heutigen Gebäudeeigentümer an. Des Weiteren kündigten die Kläger an, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen zu lassen, sowie Widerspruch gegen das Teilungsmodell in der Wertermittlung einlegen zu wollen. Das angebotene Tauschland (H...), Flurstück 33/2, Flur A, lehnten sie wegen zu großer Ortsferne und anderer Bodenart als am bebauten Standort ab.

4

Mit öffentlich bekannt gemachtem Beschluss vom 23. Mai 2006 ordnete der Beklagte das Bodenordnungsverfahren T. - Stallanlage (...) - an. Gegen den Einleitungsbeschluss legten der Kläger zu 2. persönlich und als Bevollmächtigter für die Klägerin zu 1. (vgl. Vollmachtsurkunde vom 15. Februar 2006) am 13. Juni 2006 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, gegen die Eintragung des Erwerbers H. sei beim Amtsgericht Naumburg Widerspruch erhoben worden. Im Übrigen weise das Gebäude laut Gutachten eine geringe Restnutzungsdauer auf, so dass die Voraussetzungen des § 31 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) erfüllt seien.

5

Nach erfolgloser Durchführung eines Anhörungstermins am 7. August 2006 legte der Beklagte den Widerspruch der Kläger dem Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vor, nachdem er dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2008 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger u. a. mit der Begründung zurück, der Antragsteller H. sei gemäß § 64 Satz 1 LwAnpG antragsberechtigt, weil er ausweislich des Gebäudegrundbuchblatts als Eigentümer der Stallanlage im Grundbuch eingetragen sei. Nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 12 Satz 1 FlurbG seien für die Ermittlung der Beteiligten in einem Bodenordnungsverfahren die Eintragungen im Grundbuch maßgebend; denn es sei nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden. Da ein freiwilliger Landtausch gescheitert sei, habe ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt werden können; insbesondere schließe die im Rahmen der Wertermittlung festgestellte Restnutzungsdauer einer baulichen Anlage von weniger als 25 Jahren in entsprechender Anwendung des § 31 SachenRBerG nicht die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens aus.

6

Am 6. Oktober 2008 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dem Antragsteller H. fehle die Antragsberechtigung, da er das Gebäudeeigentum nicht von den Eheleuten K. habe erwerben können, weil diese bei der Veräußerung bzw. spätestens bei der Umschreibung im Gebäudegrundbuch nicht zur Übertragung des Eigentums berechtigt gewesen seien. In einem Zivilverfahren, welches die Kläger gegen die Eheleute K. geführt hätten, habe nämlich das Landgericht Halle in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2004 festgestellt, dass eine Besitzberechtigung der Eheleute nicht bestehe. In der Begründung werde festgestellt, dass die Eheleute Eigentum am Gebäude nicht durch wirksamen Erwerbsvorgang erlangt hätten. Vielmehr würden sie den Klägern zunächst als gutgläubige, unverklagte Besitzer des Grundstücks für einen ortsüblichen Mietzins haften. Nach Rechtskraft dieses Urteils hätten sie die Eheleute K. als bösgläubige Besitzer in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Naumburg in Anspruch genommen; insoweit werde Beiziehung der Verfahrensakte 12 C 742/04 beantragt. Im Rahmen eines dieses Verfahren abschließenden Vergleichs hätten die Eheleute die ortsübliche Miete, den die Kläger gegen einen bösgläubigen Besitzer geltend gemacht hätten, als Schadenersatz entrichtet. Fest stehe nach diesen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, dass das Gebäudeeigentum ein Besitzrecht nicht begründe. Hierdurch sei der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens gemäß § 64 LwAnpG die Grundlage entzogen. Zudem werde von den Klägern noch ein Widerspruch gegen die Umschreibung des Gebäudegrundbuchs auf den Antragsteller H. geführt. Schließlich sei darauf hinzuweisen. dass bereits die seinerzeitige Zuordnung durch die Oberfinanzdirektion fehlerhaft gewesen sei.

7

Die Kläger beantragen,

8

den Einleitungsbeschluss des Beklagten vom 23. Mai 2006 über die Eröffnung des Bodenordnungsverfahrens T. - Stallanlage (...) - und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28. August 2008 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungsklage gegen den Beschluss des Beklagten vom 23. Mai 2006 auf Durchführung des Bodenordnungsverfahrens T. - Stallanlage (...) - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28. August 2008 ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin zu 1. gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes bei verständiger Würdigung auch den vom Kläger zu 2. namens und in Vollmacht seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1., eingelegten Widerspruch vom 13. Juni 2006 zurückweist. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorgelegten Grundbuchauszug von T., Blatt 310, dass die Klägerin zu 1. (Mit-)Eigentümerin des streitgegenständlichen Flurstücks 50/4 und damit Teilnehmerin des gemäß § 64 LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens ist.

13

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Durchführung des Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück 50/4 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Die für die erstrebte Zusammenführung geforderten Voraussetzungen des § 64 LwAnpG liegen vor. Danach ist das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, nach den Vorschriften des 8. Abschnitts des LwAnpG auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen.

15

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Antragsteller H. als selbständiger Gebäudeeigentümer hinsichtlich der in Rede stehenden Stallanlage, die auf in fremdem Eigentum stehenden Flächen errichtet wurde, gemäß § 64 LwAnpG antragsberechtigt ist. Dies folgt schon aus den Eintragungen in dem Gebäudegrundbuch von T., Blatt 413 GGB. Des Weiteren legt der bestandskräftige Bescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion vom 16. Januar 1996 und die hierzu gehörende Bestandsbestätigung des Oberfinanzpräsidenten vom 28. März 2003 auch für den Senat bindend fest, dass von dem Grundeigentum getrenntes Gebäudeeigentum entstanden ist.

16

Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, der Antragsteller habe das Gebäudeeigentum nicht von den Eheleuten K. erwerben können, weil diese zum Verkauf der Stallanlage ausweislich der insoweit geführten zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nicht berechtigt gewesen seien; denn gemäß 57 LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in § 12 FlurbG und beruht auf der Erwägung, dass sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie an Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB, dass das eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht, an, die in allen Verfahrensarten zur Anwendung kommt, also auch etwa im Verwaltungsprozess (vgl. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.2005 - BVerwG 10 B 43.05 -, zit. nach juris; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2005 - F 7 D 17/04 -, m.w.N., zit. nach juris; Seehusen/Schwede, 7. Aufl., § 12 FlurbG, Rdnr. 1; BayVGH, Urt. v. 26.07.1999 - 19 B 95.2321 -, RdL 2000, 208 <209>). Es ist hiernach nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind. Lediglich bei Offenkundigkeit des Gegenteils gilt die Vermutung nicht - mehr - (vgl. § 291 ZPO). Eine derartige Offenkundigkeit scheidet hier aus; insbesondere lässt sich der Entscheidung des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2004 entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Feststellung entnehmen, dass „bereits die Eheleute K. Eigentum am Gebäude nicht durch wirksamen Erwerbsvorgang erlangt hätten“; denn zum einen betraf das Verfahren ausschließlich den Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts und zum anderen ist das im Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2004 erwähnte „Besitzrecht am Grundstück“ nicht mit dem „Eigentum am Gebäude“ gleichzusetzen, d. h. Gebäudeeigentum kann auch ohne ein entsprechendes Besitzrecht im Sinne des Art. 233 § 2a Abs. 1 oder § 2b EGBGB bestehen.

17

Im Übrigen wird auch zu der Vorschrift des § 12 Satz 1 FlurbG in Literatur und Rechtsprechung durchweg anerkannt, dass die Eintragung des Eigentums im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend ist, bis der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 11.11.1999 - 8 D 21/98.G -, RdL 2000, 216 <217> m. w. N.). Dieser Nachweis ist allerdings vorliegend nicht dadurch erbracht, dass die Eheleute K. den Klägern im Rahmen eines Vergleichs die ortsübliche Miete für die Nutzung der Schweinestallanlage als Schadenersatz gezahlt haben. Insoweit konnte der Senat von einer Beiziehung der Verfahrensakte 12 C 742/04 absehen. Auch der von den Klägern eingelegte Widerspruch gegen die Umschreibung des Gebäudegrundbuchs auf den Antragsteller H. begründet (noch) nicht den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Schließlich würde auch die von den Klägern behauptete Divergenz der Entscheidungen des Landgerichts Halle zu Vorfragen des Eigentumserwerbs keine Verpflichtung der Flurneuordnungsbehörde oder des nachfolgend angerufenen Flurbereinigungsgerichts begründen, im Zusammenhang mit der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens über eventuell streitig gebliebene Fragen zu entscheiden (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 26.09.2002 - 8 D 30/99.G -, RdL 2004, 326 <328>). Ein derartiger Streit könnte die von der Flurneuordnungsbehörde zu treffende Entscheidung erheblich verzögern und damit die Erfüllung des in § 64 LwAnpG enthaltenen Gestaltungsauftrags ohne Notwendigkeit ernsthaft behindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - BVerwG 9 C 5.03 -, zit. nach juris).

18

Soweit sich die Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf § 31 Abs. 1 SachenRBerG berufen haben, wonach der Grundstückseigentümer u. a. den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages verweigern kann, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt, so ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass § 31 Abs. 1 SachenRBerG bei der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a. a. O.)

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes folgt aus § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung der Gebühr ergibt sich aus § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

21

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.