Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juni 2016 - 2 A 67/15


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen für ein Grundstück in E-Stadt.
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Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 01.04.2009 (Kaufvertrag) kaufte die Klägerin von der Firma F. zahlreiche Grundstücke in der Gemarkung E-Stadt, u.a. die Flurstücke 10054 und 10062. Der Kaufvertrag sah vor, dass u.a. das Flurstück 10054 als Grundbesitz „B“ unter der aufschiebenden Bedingung der Anzeige des Vollzugs des Kaufvertrages per eingeschriebenem Brief verkauft wird. Zu dieser Anzeige sollte der Käufer verpflichtet sein, wenn für den Grundbesitz B die Erteilung einer Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Photovoltaikanlage sowie eine korrespondierende Einspeisezusage vorliegen. Für den Fall, das die Bedingung nicht eintritt, verpflichteten sich die Parteien des Kaufvertrages lediglich eine Teilfläche des Flurstücks 10062 über insgesamt 12.200 m2 zu verkaufen. Die vorgenannte Bedingung ist nicht eingetreten.
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In § 9 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien die Auflassung für die Grundstücke. Die Auflassung stand nicht unter der oben genannten Bedingung. Dem Notar Dr. Z. wurde Vollmacht zum Stellen des Eintragungsantrages und der -bewilligung beim Grundbuch erteilt. § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz des Kaufvertrages enthielt die Anweisung an den Notar, die Eintragung ins Grundbuch erst nach Vorliegen der aufschiebenden Bedingung zu beantragen.
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Mit weiterem notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.11.2010 kaufte die Klägerin die Teilfläche des Flurstückes 10062.
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Aufgrund eines Versehens, und obwohl die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten war, beantragte der Notar Dr. Z. am 29.07.2010 die Eintragung des Eigentumswechsels am Flurstück 10054 im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin. Das Amtsgericht B. trug die Klägerin am 15.02.2011 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch ein. Einen Widerspruch ließ die Klägerin nicht in das Grundbuch eintragen. Einen Antrag auf Grundberichtigung stellte sie nicht. Die aus Sicht der Klägerin fehlerhafte Grundbucheintragung wurde durch erneute Auflassung des Grundstücks von der Klägerin an die Firma F. vom 10.03.2011 rückgängig gemacht. Am 01.12.2011 wurde die Firma F. wieder als Eigentümerin des Flurstücks 10054 in das Grundbuch eingetragen.
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Derweil baute die Beklagte die B 1 Ortsdurchfahrt E-Stadt grundhaft aus. Die Schlussrechnung für die gesamte Maßnahme ging der Beklagten am 18.11.2010 zu. Daraufhin erließ sie am 14.10.2011 einen Bescheid über Straßenausbaubeiträge für das Flurstück 10054 in Höhe von 51.198,70 Euro für die Verbesserung der Gehwege – beidseitig, Parkplätze, Straßenbeleuchtung, Begrünung sowie der Gehweg- und Parkplatzentwässerung gegen die Klägerin. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, das Flurstück 10054 stehe nicht in ihrem Eigentum. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2012 zurück. Dagegen hat die Klägerin keine Klage erhoben.
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Aufgrund eines Rechtstreites vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (2 B 169/12) wurde festgestellt, dass es sich beim Ausbau der B 1 in der Ortsdurchfahrt E-Stadt mit Ausnahme der Straßenbeleuchtung nicht um eine Straßenausbau-, sondern um eine Erschließungsmaßnahme handelt, weil die übrigen Teileinrichtungen am 03.10.1990 nicht über die gesamte Länge der Anlage hergestellt waren.
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Die Beklagte erließ daraufhin am 21.07.2014 auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Regelungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde C. vom 20.06.2013 (EBS) einen Bescheid über die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von insgesamt 7.201,82 Euro. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Betrag bis spätestens 29.08.2014 zu zahlen. In einem Schreiben an die Eigentümer der durch die B 1 Ortsdurchfahrt E-Stadt erschlossenen Grundstücke erläuterte die Beklagte die Berechnung der Nacherhebung. Danach betrug der umlagefähige Erschließungsaufwand für Gehwege und Parkflächen nach Abzug des Anteils der Beklagten insgesamt 287.401,83 Euro. Die heranzuziehenden Grundstücke haben eine Gesamtfläche von 231.786,82 m2, wonach sich ein Beitragssatz von 1,115946 Euro pro m2 ergibt. Die Fläche des streitgegenständlichen klägerischen Flurstückes beträgt 29.338 m2. Die Beklagte wendete einen Nutzungsfaktor von 1,5 an, wonach sich eine beitragsfähige Grundstückfläche von insgesamt 44.007 m2 ergab. Unter Verrechnung der bereits bezahlten 51.198,70 Euro ermittelte sie den festgesetzten Nacherhebungsbetrag in oben genannter Höhe.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2015 zurückwies. Zur Begründung ihrer Entscheidung bezog sich die Beklagte auf § 134 Abs. 1 BauGB, wonach derjenige beitragspflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes war. Das sei hier die Klägerin gewesen. Der zwischenzeitlich erfolgte Eigentumswechsel sei unbeachtlich.
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Hiergegen hat die Klägerin am 04.03.2015 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Ihre Klage begründet sie damit, dass sie nie Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Das Grundbuch sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides unrichtig gewesen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs ende, wenn die Beteiligten nachwiesen, dass eine Grundbucheintragung unrichtig sei. Hier sei die Auflassung seitens der Klägerin zum Erwerb des Flurstückes 10054 nie erklärt worden. Der Eigentumsübergang habe ausdrücklich unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden, die nicht eingetreten sei. Zumindest bei der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch habe keine Einigung mehr zwischen den Parteien des Kaufvertrages über den Eigentumswechsel bestanden. Dass sich die Klägerin gegen den Bescheid über Straßenausbaubeiträge vom 14.10.2011 nicht gewehrt habe, sei hier ohne Bedeutung. Die darin ebenfalls unterstellte Eigentümerstellung sei nicht in Bestandskraft erwachsen.
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Auf die Klagebegründung, die dazu überreichten Anlagen K 1 bis K 8 sowie die weiteren Schriftsätze der Klägerin wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2014 über die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrags (Az.: 24/Wa) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 05.02.2015 (Az.: 24/Wa-B) aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerin sei nach der Eintragung am 15.02.2011 bis zur erneuten Eintragung der Voreigentümerin am 01.12.2011 in das Grundbuch Eigentümerin des Flurstückes 10054 gewesen. Damit sei sie auch Beitragsschuldner für den mit Bescheid vom 14.10.2011 festgesetzten Straßenausbaubeitrag. Das Grundbuch sei zu keinem Zeitpunkt unrichtig gewesen, da die im Kaufvertrag erklärte Auflassung nicht unter Bedingung erklärt werden könne.
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Auf die Klageerwiderung und den Verwaltungsvorgang der Beklagten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten über die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127, 132 BauGB i.V.m. den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002. Die Beklagte liegt insoweit nicht richtig, als sie ihren Nacherhebungsbescheid auf ihre EBS vom 20.06.2013 stützt. Auch im Falle einer Nacherhebung von Beiträgen kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 11 Rn 7). Das ist hier das Jahr 2010, weil die Schlussrechnung der Maßnahme am 18.11.2010 bei der Beklagten eingegangen und damit die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Insoweit ist die Nacherhebung des Erschließungsbeitrages auf die im Jahr 2010 geltende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt zu stützen.
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Gründe die gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002 sprechen, sind nicht ersichtlich. Dazu hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.01.2013 (Az.: 2 B 169/12) zutreffend ausgeführt:
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Soweit die Aufrechterhaltung des angefochtenen Heranziehungsbescheids als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung voraussetzt, liegen schließlich auch diese Voraussetzungen vor. Denn Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers sind die §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13.06.2002 (EBS 2002), soweit es um die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen geht, und § 6 Abs. 1 KAG-LSA i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 10.12.1998 (SABS 1998) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 27.05.1999 (1. ÄS) und 25.06.2003 (2. ÄS), soweit es die Erhebung von Ausbaubeiträgen betrifft. Die Satzungen hat die Antragsgegnerin offenbar ortsüblich und entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 und 2 der 2. Änderungssatzung vom 17.12.1996 zur Hauptsatzung vom 30.11.1994 durch Aushang in den drei Schaukästen der Gemeinde bzw. – nach Änderung der maßgeblichen Verkündungsform durch die Neufassung der Hauptsatzung vom 22.03.2001 – durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises J...er Land entsprechend § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 22.03.2001 öffentlich bekannt gemacht. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand."
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Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht im hier zu entscheidenden Rechtstreit vollumfänglich an.
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Der Nacherhebungsbescheid der Beklagten erfüllt die formellen Anforderungen an einen Beitragsbescheid gemäß §§ 119 ff. AO. Er ist auch materiell rechtmäßig.
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Nach § 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002 erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge.
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Bei den hier erstmalig ausgebauten Gehwegen, Parkplätzen und Grünanlagen handelt es sich um Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bzw. 7 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002. Das Verwaltungsgericht führt dazu in seiner Entscheidung vom 22.01.2013 (Az.: 2 B 169/12 MD) zutreffend aus:
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"Die fehlende Beitragsfähigkeit der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten der Gehwegs- und Parklatzentwässerung wirkt sich jedoch im Ergebnis auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Heranziehungsbescheids nicht aus, weil dieser – jedenfalls soweit es die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenbegleitgrün und Parkflächen betrifft – als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid aufrecht zu erhalten ist.
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In welchen Fällen Erschließungsbeitragsrecht in den neuen Bundesländern anwendbar ist, bestimmt allein die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB. Danach sind Erschließungsbeiträge für die Kosten eines nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten Ausbaus einer Teileinrichtung zu erheben, wenn weder diese Teileinrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage in allen ihren seinerzeit angelegten Teileinrichtungen bis zum 3. Oktober 1990 insgesamt bereits hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 2.02 -; Urt. v. 11.07.2007- 9 C 5.06 -). Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629)
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Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Lichtbilder sowie des Erläuterungsberichts des bauverantwortlichen Planungsbüros vom 24.10.2008 geht das Gericht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt der Gehweg sowohl auf der östlichen Straßenseite als auch auf der westlichen Straßenseite jedenfalls nicht auf ganzer Länge der hier in Rede stehenden Anlage ausgebaut waren. Dies lässt sich aus der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990 sowie der Tatsache entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Gehwege auf beiden Straßenseiten im Rahmen des Ausbaus jeweils bis zum Ende der an die Straße angrenzenden Bebauung verlängert hat (vgl. Bl. 537 d. BA-A zum Verfahren 2 A 43/12 MD). Unabhängig davon war bis zum 03.10.1990 ein abgegrenzter Gehweg, der durchgehend durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden ist, weder auf der östlichen Straßenseite noch auf der westlichen Straßenseite vorhanden. Die Gehwege waren vielmehr „nur abschnittsweise befestigt“ (Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5, RS v. Bl. 504 d. BA-A) und im Übrigen unbefestigt bzw. als bloßer Sommerweg (festgetretener Mutterboden) ohne weitere Abgrenzung vorhanden (vgl. u. a. Lichtbilder Nr. 3–18, 24, 34-36 und 60-62, Bl. 518 ff. d. BA-A). Letzteres erfüllt schon nicht die bautechnischen Anforderungen an die Teileinrichtung eines abgegrenzten Gehweges.
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Zum damaligen Zustand der Straßenbeleuchtung lässt sich den vorliegenden Unterlagen lediglich entnehmen, dass vor dem Ausbau 32 Leuchten vorhanden waren und deren Anzahl im Rahmen des Ausbaus auf 59 Leuchten erhöht worden ist (vgl. Bl. 537 d. BA-A). Die Teileinrichtung Parkflächen war nach der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin bis zum 03.10.1990 nicht vorhanden; teilweise wurden die unbefestigten Seitenbereiche „als Parallelfahrstreifen und zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt“(vgl. Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5; Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990, Bl. 496 d. BA-A).
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Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten unterfallen - nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung - die Teileinrichtungen östlicher und westlicher Gehweg nach wie vor dem Erschließungsbeitragsrecht, weil sie bis zum 03.10.1990 jedenfalls nicht in ihrer gesamten Ausdehnung i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt waren.
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Auch für die Teileinrichtung Parkflächen findet das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung. Denn war die Ortsdurchfahrt der B1 mit ihren am 03.10.1990 angelegten Teileinrichtungen schon wegen des Zustands der Gehwege nicht insgesamt hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, unterfallen nicht nur die Kosten des Ausbaus der zwar vorhanden aber nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen, sondern auch die Kosten für die Anlegung der neuen Teileinrichtung (Parkflächen) dem Erschließungsbeitragsrecht.
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Soweit es die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten für den Ausbau des Straßenbegleitgrüns betrifft, handelt es sich nach dem Inhalt des Bescheids um „Kosten für die Begrünung zw. Grundstücksgrenze und Gehweg“ und damit um Kosten für die Anlegung eines sog. unselbständigen Straßenbegleitgrüns, das an die Stelle einer sonst üblichen Seitenraumbefestigung getreten ist. Einem solchen unselbständigen Straßenbegleitgrün kommt eine selbstständige Bedeutung nicht zu. Es teilt vielmehr grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptteileinrichtung, der es zugeordnet ist (hier der Gehwege), und zwar auch im Hinblick auf die Bewertung nach § 242 Abs. 9 BauGB.
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Inwieweit die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung am 03.10.1990 auf ganzer Länge installiert war und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht bereits entlassen ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter aufzuklären. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht das Gericht zugunsten des Antragstellers von einer gespalten Abrechnung, also von einer Abrechnung der Straßenbeleuchtung nach Straßenausbaubeitragsrecht aus.
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Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht für den hier zu entscheidenden Rechtstreit an. Gegenteilige Aspekte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Gegen die Höhe des von der Beklagten in Ansatz gebrachten Erschließungsaufwandes, die Erschließung des Flurstücks 10054 durch die Teilanlagen, die umlagefähige Gesamtfläche, den Beitragssatz und die Fläche des streitgegenständlichen Flurstücks ist seitens der Klägerin nichts vorgetragen noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides bieten würden. Die Teilanlagen sind unstreitig endgültig hergestellt. Die Regelungen zu Multiplikationsfaktoren in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E-Stadt vom 13.06.2002 sind deckungsgleich mit denen, die die Beklagte ihrer derzeit gültigen EBS entnommen und hier zur Anwendung gebracht hat. Die Beklagte hat den nachzuerhebenden Erschließungsbeitrag trotz ihres Abstellens auf die falsche Rechtsgrundlage deswegen rechnerisch zutreffend ermittelt. Der Nacherhebungsbescheid kann daher insoweit aufrechterhalten werden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie auch Schuldnerin des nacherhobenen Erschließungsbeitrages.
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Beitragsschuldner ist gemäß § 134 Abs. 1 BauGB, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Werden Beiträge nacherhoben, ist der Nacherhebungsbescheid gegen den Grundeigentümer zu richten, dem auch der erste, den entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfende Heranziehungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 05.11.2009 – 4 M 94/09 –, zitiert nach juris). Das gilt auch dann, wenn das Eigentum zwischenzeitlich auf eine andere Person übertragen worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 05.11.2009, a.a.O.).
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Der hier für die Bestimmung der Eigentümerstellung maßgebliche, ursprüngliche Bescheid über den Straßenausbaubeitrag wurde am 14.10.2011 erlassen, gilt mithin gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post – 17.10.2011 – als bekanntgegeben.
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Am 17.10.2011 war die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 10054 im Sinne des § 134 BauGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit ist Eigentümer eines Grundstücks im Sinne des § 134 BauGB, wer im Grundbuch eingetragen und nicht wer wirtschaftlicher Eigentümer ist (vgl. BVerwG, U. v. 04.05.1979 – IV C 25.76 –, zitiert nach juris). Etwas anderes gilt nur, wenn dem im Grundbuch Eingetragenen ein anderer kraft Gesetzes, z.B. in den Fällen der gesetzlichen Erbfolge, nachfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.12.2014 – OVG N 1.14 –, zitiert nach juris). Danach ist grundsätzlich derjenige Eigentümer im Sinne des Erschließungsbeitragsrechtes, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides im Grundbuch steht (VG Neustadt, U. v. 23.05.2012 – 1 K 1041/11.NW – zitiert nach BeckRS 2012; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, 12. Auflage 2014, § 134 Rn 2; Quaas in Schrödter, Kommentar zum BauGB, 8. Auflage 2015, § 134 Rn 2). Als die Beklagte am 14.10.2011 ihren Bescheid über Straßenausbaubeiträge erließ, war die Klägerin in das Grundbuch als Eigentümerin des Flurstücks 10054 eingetragen. Erst am 01.12.2011 wurde die Firma F. wieder als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
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Das Grundbuch war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Beitragsbescheides am 17.10.2011 auch nicht unrichtig. Die Klägerin war zu Recht als Eigentümerin des Flurstücks 10054 in das Grundbuch eingetragen. Ursprüngliche Eigentümerin war die Firma F. Diese hat ihr Eigentum gemäß §§ 873, 925 BGB wirksam am 15.02.2011 auf die Klägerin übertragen. Danach geht das Eigentum an einem Grundstück durch Einigung des Berechtigten mit dem Erwerber über den Eintritt der Rechtsänderung und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch über, § 873 Abs. 1 BGB. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zuständig für die Entgegennahme ist u.a. jeder Notar. Die Auflassung für das Flurstück 10054 haben die Beteiligten hier im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 01.04.2009, UR.Nr.: Z 730/2009, des Notars Dr. Z. erklärt.
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Die Einigung über den Eigentumsübergang muss, wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, auch noch zum Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch wirksam sein (vgl. Kohler in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 873 Rn 108). Daran bestehen jedoch, anders als die Klägerin meint, hier keine Zweifel. Aufgrund der notariellen Beurkundung der im Kaufvertrag vom 01.04.2009, UR.Nr.: Z 730/2009, des Notars Dr. Z. enthaltenen Auflassung über das Flurstück 10054 war die Klägerin an die dingliche Einigung gebunden, § 873 Abs. 2 BGB. Die vor einem Notar erklärte Auflassung ist nach § 925 Abs. 1 BGB einseitig nicht widerruflich (vgl. Kanzleiter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 925 Rn 33), sondern kann nur von beiden Vertragsteilen aufgehoben werden. Dafür, dass die Klägerin und die Firma F. die Auflassung zum Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gemeinsam widerrufen hatten, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Diesbezüglich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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Der Nichteintritt der im Kaufvertrag festgelegten aufschiebenden Bedingung bleibt ebenfalls ohne Einfluss auf die Eigentumsübertragung. Die Auflassung ist bedingungsfeindlich. Wird die Auflassung unter eine Bedingung gestellt, ist sie gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam. Das ist hier nicht der Fall. Die in § 9 des Kaufvertrages erklärte Auflassung war ausdrücklich von der aufschiebenden Bedingung ausgenommen. Somit lag zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch eine wirksame Auflassung vor. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 10054 in das Grundbuch ist auch nicht später unrichtig geworden.
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Selbst wenn man mit der Klägerin die Auffassung der materiellen Unrichtigkeit des Grundbuchs bejahte, streitet hier die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs für die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte.
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Nach § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass jemand, zu dessen Gunsten ein Recht in das Grundbuch eingetragen ist, das Recht auch zusteht. Insoweit enthält § 891 Abs. 1 BGB eine Rechtsbestandsvermutung für und gegen den Eingetragenen (vgl. Kohler in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 891 Rn 11). Diese Vermutung gilt auch im Verwaltungsverfahren und -prozess (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.02.2010 – 8 K 6/08 – m.w.N. zitiert nach BeckRS 2010, 47191; VG Neustadt, U. v. 23.05.2010, a.a.O.). Danach war die Klägerin zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Straßenausbaubeitragsbescheides am 17.10.2011 als Eigentümerin des hier streitgegenständlichen Flurstücks ins Grundbuch eingetragen. Bereits vor Erlass und Bekanntgabe des Bescheides hatte sie im März 2011, spätestens aber am 28.07.2011 Kenntnis von dem nach ihrer Meinung unrichtigen Grundbuch. Spätestens nach Kenntnis der nach ihrer Meinung unrichtigen Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die Grundbuchberichtigung nach den Bestimmungen der GBO zu betreiben und ggfs. einen Widerspruch in das Grundbuch eintragen zu lassen. Um den Anschein der Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 891 BGB zu erschüttern, wäre sie dazu auch verpflichtet gewesen. Denn den unrichtig Eingetragenen trifft die Last zur Grundbuchberichtigung und der einstweiligen Sicherung der grundbuchrechtlichen Position durch einen Widerspruch. Sie hat aber keinen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen. Vielmehr hat sie das Grundstück an die alte Eigentümerin am 01.03.2011 rückaufgelassen. Insoweit ist sie also hier selbst von ihrer Stellung als Eigentümerin des Flurstücks 10054 ausgegangen. Anderenfalls hätte es einer Rückauflassung nicht bedurft. Daran muss sie sich festhalten lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 13.07.2013.

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Annotations
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.