Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 1041/11.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:0523.1K1041.11.NW.0A
published on 23.05.2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 1041/11.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines einmaligen Beitrags für den Ausbau des Ostrings im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Der Kläger ist ausweislich des Grundbuchs von Landau in der Pfalz, Bl. 52 zu einem Drittel Miteigentümer des Anwesens …, Flurstück-Nr. …. Neben dem Kläger sind zwei weitere Naturalpersonen jeweils als Miteigentümer zu einem Drittel dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält keinen Hinweis auf ein Gesellschafterverhältnis der eingetragenen Miteigentümer oder auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des Grundstücks.

3

Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 setzte die Beklagte zu Lasten des Klägers einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 6.821,62 € fest.

4

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass er nicht Eigentümer des Anwesens und auch nicht für dessen Eigentümer empfangsberechtigt sei. Die Beklagte habe zudem selbst darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 1 K 465/09.NW) von der Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheids im Zusammenhang mit dem Ausbau des Ostrings ausgegangen sei. Die von dem Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung aufgegriffenen Aspekte seien auch in seinem Fall zu berücksichtigen.

5

Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert: Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße sei zwar in dem besagten Verfahren von der Teilrechtswidrigkeit eines Vorleistungsbescheides ausgegangen, weil dort ein Artzuschlag auf die bereits gewichtete Grundstücksfläche erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Artzuschlag in Ansatz gekommen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht den Gemeindeanteil für einen Trennstreifen als zu niedrig erachtet, jedoch im Ergebnis einen Gemeindeanteil in Höhe von 30 v.H. aber nicht beanstandet. Der Kläger sei als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, so dass dessen Heranziehung rechtens sei. Gemäß § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greife aufgrund des Grundbucheintrags die Vermutung, dass der Kläger Miteigentümer sei. Ein Zusatz bezüglich der GbR sei nicht eingetragen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 wurde der Widerspruch gegen den endgültigen Beitragsbescheid zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen die rechtliche Argumentation der Beklagten vertieft.

7

Der Kläger hat am 21. November 2011 Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger als Anlage zur Klageerwiderung zugesandt worden.

8

Er trägt vor: Laut Mitteilung eines Hausbewohners der M. Straße 10 in Berlin sei dort eine Zustellung der Stadt Landau fehlgeschlagen. Er – der Kläger – vermute, dass es sich hierbei um die Veranlagung anlässlich des Ausbaus des Ostrings handele. Zwecks Vermeidung von Wiedereinsetzungsanträgen wolle er daher die vorliegende Klage erheben. In der Sache bleibe er bei seiner Auffassung, dass er als Nichteigentümer nicht hätte zum Beitrag herangezogen werden dürfen. Zudem sei seine Kanzlei kein Zustellungsort für Privatpost. Der Bescheid sei bereits formell fehlerhaft, weil er an den Kläger und zwei Miteigentümer gerichtet sei. Diese oder die GbR, die tatsächlich Eigentümerin des Anwesens sei, hätten namentlich bezeichnet werden müssen. Er sei zudem nicht Zustellungsadressat für die zwei weiteren Miteigentümer. Richtig sei zwar, dass er zeitweilig Eigentum an dem Grundstück gehabt habe. Die Liegenschaft sei jedoch durch eine GbR … erworben worden. Die GbR habe seit 1997 existiert. Daher sei die GbR Beitragsschuldnerin. Dass die Gesellschaft nicht den Zusatz „GbR“ geführt habe, sei rechtlich ohne Belang. Die GbR sei vor der Änderung der Rechtsprechung im Grundbuch nicht eintragungsfähig gewesen. Er habe seinen Anteil an der GbR mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 an Frau … veräußert. Durch die notarielle Abtretung des GbR-Anteils sei dieser außerhalb des Grundbuchs auf die Zessionarin übergegangen. Er sei daher nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Von diesem Umstand habe er die Beklagte mehrfach in Kenntnis gesetzt.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 31. Januar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 1. September 2011 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie erwidert: Der hier maßgebliche Widerspruchsbescheid sei dem Kläger am 20. Oktober 2011 ordnungsgemäß zugestellt worden, wenngleich nunmehr der Versuch unternommen werde, diese Zustellung erneut rückgängig zu machen. In der Sache sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid ordnungsgemäß an den Kläger adressiert und hinsichtlich der Schuldnerbestimmung hinreichend bestimmt. Der Kläger sei als Miteigentümer Beitragsschuldner. Da im vorliegenden Fall keine GbR im Grundbuch eingetragen sei, sei gemäß den §§ 873 ff., 891 BGB davon auszugehen, dass der Kläger Miteigentümer des maßgeblichen Grundstücks sei. Wäre die Grundbucheintragung falsch, hätte die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 894 BGB bestanden. Davon habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die gesellschaftsrechtlichen Argumente des Klägers seien hier nicht tragfähig.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

16

Es kann offenbleiben, ob die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) oder im Falle einer wirksamen Zustellung am 20. Oktober 2011 fristgerecht als reguläre Anfechtungsklage am 21. November 2011 (einem Montag) erhoben wurde. In beiden Fällen ist jedenfalls von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.

17

Der Klage bleibt jedoch der Erfolg versagt. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten findet seine rechtliche Grundlage in § 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten.

18

Der Bescheid ist auch in Anbetracht der Bezeichnung des Klägers „… und zwei andere“ formell rechtmäßig. Der von der Beklagten herangezogene Schuldner, hier der Kläger, ist unmissverständlich und ohne Verwechselungsfähigkeit namentlich bezeichnet. Dies genügt zur individuellen Bestimmung. Die Benennung der beiden anderen Gesamtschuldner ist nicht nötig. Deren Bestimmung hat lediglich für den internen gesamtschuldnerischen Ausgleich Bedeutung.

19

Der Beitragsbescheid begegnet auch keinen materiellen Rechtmäßigkeitsbedenken.

20

Die in dem Verfahren 1 K 465/09.NW angeführten Aspekte der Kammer greifen im vorliegenden Fall nicht durch. Die Frage der Gewichtung der beitragspflichtigen Fläche mittels Artzuschlag stellt sich im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechenden Ansatzes im hier streitigen Beitragsbescheid nicht. Auch die Höhe des Mischsatzes beim Gemeindeanteil ist ausweislich der Ausführungen in dem den Beteiligten vorliegenden Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dort ist vielmehr ausgeführt, dass zwar gegen einzelne Berechnungsschritte beim Gemeindeanteil Bedenken bestehen, weil ein rechnerischer (Teil-)Gemeindeanteil von 50 v.H. statt 25 v.H. für einen Trennstreifen zwischen Gehweg und Fahrbahn angezeigt sei. Das Gericht hat aber in dem zitierten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der rechnerischen Erhöhung des (Teil-)Gemeindeanteils für den Trennstreifen sich der Gesamtgemeindeanteil auf 29,938111 v.H. berechnet und somit mit 30 v.H. von der Beklagten im Ergebnis richtig festgelegt worden war.

21

Schließlich ist der Kläger auch Beitragsschuldner i.S.d. § 10 ABS. Nach dieser Bestimmung ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Gemäß § 10 Abs. 2 ABS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Die Ausgestaltung dieser Satzungsbestimmung entspricht der Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 1. Hs. BaugesetzbuchBauGB –).

22

Für die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse und somit des Anknüpfungspunkts der Beitragserhebung ist regelmäßig das Grundbuch heranzuziehen. Denn das Kommunalabgabengesetz knüpft bei der Frage der Beitragspflicht an das grundbuchrechtliche Grundstück an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 10765/10.OVG – und Urteil vom 28. April 2009 – 6 A 11113/08. OVG –).

23

Im Grundbuch ist der Kläger zu einem Drittel als Miteigentümer eingetragen. Ein Hinweis auf eine GbR findet sich dort nicht. Damit gilt gemäß § 891 BGB die gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Eintragung des Grundbuchs. Eine Umschreibung/Berichtigung des Grundbuchs wäre dem Kläger seit Jahren möglich gewesen, wenn seine Darstellung zuträfe, dass er seinen Anteil an einer GbR bereits am 18. Dezember 2001 notariell auf Frau … übertragen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Eintrag berichtigungsfähig gewesen, wonach er zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstücks war. Die von den Beteiligten diskutierte Bestimmung des § 899a BGB ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Diese Bestimmung setzt gerade voraus, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, was nach Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch zwischenzeitlich noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist diese Norm, die zuvörderst der Gesellschafterbestimmung dient, auch deshalb unergiebig, weil im Falle der Eintragung einer GbR nicht deren Gesellschafter, sondern die GbR Beitragsschuldnerin wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, juris –). Auch der aufgeworfenen Regelung in § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) kann im vorliegenden Fall kein für den Kläger streitendes Argument entnommen werden. Denn auch diese Bestimmung setzt voraus, dass – anders als im vorliegenden Fall – eine GbR im Grundbuch eingetragen ist. Diese Bestimmung wäre zwar gemäß Art. 229 § 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zeitlich auch anwendbar für Eintragungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 8. August 2009 erfolgt sind. Sie ist jedoch aus den bereits erwähnten Gründen tatbestandlich nicht einschlägig. Auch die Darlegungen des Klägers zum Anteilsübergang bei einer GbR greifen im vorliegenden Verfahren nicht. Denn hier ist gerade keine GbR im Grundbuch eingetragen, so dass es auf die Modalitäten eines Gesellschafterwechsels nicht ankommt.

24

Die hier vertretene Rechtsauffassung findet ihre Stütze in § 47 Abs. 1 GBO, wo im Falle der Eintragung des Rechts für mehrere gemeinschaftlich zwischen zwei Varianten unterschieden wird: Erstens kommt die Eintragung der Berechtigten unter Angabe der Bruchteile (so wie im vorliegenden Fall) oder zweitens die Angabe des für die Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses in Betracht. Beide Varianten erfassen jedoch nicht die Eintragung einer GbR. Vielmehr wird diesen beiden Varianten die in § 47 Abs. 2 GBO getroffene Regelung der Eintragung einer GbR entgegengestellt. Dort ist bestimmt, dass im Falle der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Dies korrespondiert mit der in der Rechtsprechung mehrfach aufgestellten entsprechenden Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2011 – VI ZB 194/10, juris –). Aus der Gegenüberstellung der Eintragung von Bruchteilseigentum zum einen (§ 47 Abs. 1 GBO) und Eigentum einer GbR zum anderen (§ 47 Abs. 2 GBO) wird zudem deutlich, dass mit der Eintragung von Bruchteilseigentümern gerade nicht die Eintragung einer GbR erfolgt.

25

Es gilt damit nach wie vor die Vermutung der Richtigkeit der eingetragenen Eigentümerverhältnisse und somit für die Miteigentümerstellung des Klägers.

26

Der Kläger haftet zuletzt als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 44 Abgabenordnung (AO) i.V.m. 10 Abs. 2 ABS). Ein Abgabengesetz, das eine Beschränkung der Beitragsschuld auf den Miteigentumsanteil, vergleichbar mit den Regelungen über das Wohnungseigentum (§§ 134 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. BauGB, 10 Abs. 8 WEG) vorsieht, existiert für Bruchteilseigentum nicht.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgte den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.821,62 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Annotations

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.