Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 1041/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0523.1K1041.11.NW.0A
23.05.2012

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines einmaligen Beitrags für den Ausbau des Ostrings im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Der Kläger ist ausweislich des Grundbuchs von Landau in der Pfalz, Bl. 52 zu einem Drittel Miteigentümer des Anwesens …, Flurstück-Nr. …. Neben dem Kläger sind zwei weitere Naturalpersonen jeweils als Miteigentümer zu einem Drittel dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält keinen Hinweis auf ein Gesellschafterverhältnis der eingetragenen Miteigentümer oder auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des Grundstücks.

3

Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 setzte die Beklagte zu Lasten des Klägers einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 6.821,62 € fest.

4

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass er nicht Eigentümer des Anwesens und auch nicht für dessen Eigentümer empfangsberechtigt sei. Die Beklagte habe zudem selbst darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 1 K 465/09.NW) von der Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheids im Zusammenhang mit dem Ausbau des Ostrings ausgegangen sei. Die von dem Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung aufgegriffenen Aspekte seien auch in seinem Fall zu berücksichtigen.

5

Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert: Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße sei zwar in dem besagten Verfahren von der Teilrechtswidrigkeit eines Vorleistungsbescheides ausgegangen, weil dort ein Artzuschlag auf die bereits gewichtete Grundstücksfläche erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Artzuschlag in Ansatz gekommen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht den Gemeindeanteil für einen Trennstreifen als zu niedrig erachtet, jedoch im Ergebnis einen Gemeindeanteil in Höhe von 30 v.H. aber nicht beanstandet. Der Kläger sei als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, so dass dessen Heranziehung rechtens sei. Gemäß § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greife aufgrund des Grundbucheintrags die Vermutung, dass der Kläger Miteigentümer sei. Ein Zusatz bezüglich der GbR sei nicht eingetragen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 wurde der Widerspruch gegen den endgültigen Beitragsbescheid zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen die rechtliche Argumentation der Beklagten vertieft.

7

Der Kläger hat am 21. November 2011 Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger als Anlage zur Klageerwiderung zugesandt worden.

8

Er trägt vor: Laut Mitteilung eines Hausbewohners der M. Straße 10 in Berlin sei dort eine Zustellung der Stadt Landau fehlgeschlagen. Er – der Kläger – vermute, dass es sich hierbei um die Veranlagung anlässlich des Ausbaus des Ostrings handele. Zwecks Vermeidung von Wiedereinsetzungsanträgen wolle er daher die vorliegende Klage erheben. In der Sache bleibe er bei seiner Auffassung, dass er als Nichteigentümer nicht hätte zum Beitrag herangezogen werden dürfen. Zudem sei seine Kanzlei kein Zustellungsort für Privatpost. Der Bescheid sei bereits formell fehlerhaft, weil er an den Kläger und zwei Miteigentümer gerichtet sei. Diese oder die GbR, die tatsächlich Eigentümerin des Anwesens sei, hätten namentlich bezeichnet werden müssen. Er sei zudem nicht Zustellungsadressat für die zwei weiteren Miteigentümer. Richtig sei zwar, dass er zeitweilig Eigentum an dem Grundstück gehabt habe. Die Liegenschaft sei jedoch durch eine GbR … erworben worden. Die GbR habe seit 1997 existiert. Daher sei die GbR Beitragsschuldnerin. Dass die Gesellschaft nicht den Zusatz „GbR“ geführt habe, sei rechtlich ohne Belang. Die GbR sei vor der Änderung der Rechtsprechung im Grundbuch nicht eintragungsfähig gewesen. Er habe seinen Anteil an der GbR mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 an Frau … veräußert. Durch die notarielle Abtretung des GbR-Anteils sei dieser außerhalb des Grundbuchs auf die Zessionarin übergegangen. Er sei daher nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Von diesem Umstand habe er die Beklagte mehrfach in Kenntnis gesetzt.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 31. Januar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 1. September 2011 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie erwidert: Der hier maßgebliche Widerspruchsbescheid sei dem Kläger am 20. Oktober 2011 ordnungsgemäß zugestellt worden, wenngleich nunmehr der Versuch unternommen werde, diese Zustellung erneut rückgängig zu machen. In der Sache sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid ordnungsgemäß an den Kläger adressiert und hinsichtlich der Schuldnerbestimmung hinreichend bestimmt. Der Kläger sei als Miteigentümer Beitragsschuldner. Da im vorliegenden Fall keine GbR im Grundbuch eingetragen sei, sei gemäß den §§ 873 ff., 891 BGB davon auszugehen, dass der Kläger Miteigentümer des maßgeblichen Grundstücks sei. Wäre die Grundbucheintragung falsch, hätte die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 894 BGB bestanden. Davon habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die gesellschaftsrechtlichen Argumente des Klägers seien hier nicht tragfähig.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

16

Es kann offenbleiben, ob die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) oder im Falle einer wirksamen Zustellung am 20. Oktober 2011 fristgerecht als reguläre Anfechtungsklage am 21. November 2011 (einem Montag) erhoben wurde. In beiden Fällen ist jedenfalls von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.

17

Der Klage bleibt jedoch der Erfolg versagt. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten findet seine rechtliche Grundlage in § 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten.

18

Der Bescheid ist auch in Anbetracht der Bezeichnung des Klägers „… und zwei andere“ formell rechtmäßig. Der von der Beklagten herangezogene Schuldner, hier der Kläger, ist unmissverständlich und ohne Verwechselungsfähigkeit namentlich bezeichnet. Dies genügt zur individuellen Bestimmung. Die Benennung der beiden anderen Gesamtschuldner ist nicht nötig. Deren Bestimmung hat lediglich für den internen gesamtschuldnerischen Ausgleich Bedeutung.

19

Der Beitragsbescheid begegnet auch keinen materiellen Rechtmäßigkeitsbedenken.

20

Die in dem Verfahren 1 K 465/09.NW angeführten Aspekte der Kammer greifen im vorliegenden Fall nicht durch. Die Frage der Gewichtung der beitragspflichtigen Fläche mittels Artzuschlag stellt sich im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechenden Ansatzes im hier streitigen Beitragsbescheid nicht. Auch die Höhe des Mischsatzes beim Gemeindeanteil ist ausweislich der Ausführungen in dem den Beteiligten vorliegenden Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dort ist vielmehr ausgeführt, dass zwar gegen einzelne Berechnungsschritte beim Gemeindeanteil Bedenken bestehen, weil ein rechnerischer (Teil-)Gemeindeanteil von 50 v.H. statt 25 v.H. für einen Trennstreifen zwischen Gehweg und Fahrbahn angezeigt sei. Das Gericht hat aber in dem zitierten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der rechnerischen Erhöhung des (Teil-)Gemeindeanteils für den Trennstreifen sich der Gesamtgemeindeanteil auf 29,938111 v.H. berechnet und somit mit 30 v.H. von der Beklagten im Ergebnis richtig festgelegt worden war.

21

Schließlich ist der Kläger auch Beitragsschuldner i.S.d. § 10 ABS. Nach dieser Bestimmung ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Gemäß § 10 Abs. 2 ABS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Die Ausgestaltung dieser Satzungsbestimmung entspricht der Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 1. Hs. BaugesetzbuchBauGB –).

22

Für die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse und somit des Anknüpfungspunkts der Beitragserhebung ist regelmäßig das Grundbuch heranzuziehen. Denn das Kommunalabgabengesetz knüpft bei der Frage der Beitragspflicht an das grundbuchrechtliche Grundstück an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 10765/10.OVG – und Urteil vom 28. April 2009 – 6 A 11113/08. OVG –).

23

Im Grundbuch ist der Kläger zu einem Drittel als Miteigentümer eingetragen. Ein Hinweis auf eine GbR findet sich dort nicht. Damit gilt gemäß § 891 BGB die gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Eintragung des Grundbuchs. Eine Umschreibung/Berichtigung des Grundbuchs wäre dem Kläger seit Jahren möglich gewesen, wenn seine Darstellung zuträfe, dass er seinen Anteil an einer GbR bereits am 18. Dezember 2001 notariell auf Frau … übertragen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Eintrag berichtigungsfähig gewesen, wonach er zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstücks war. Die von den Beteiligten diskutierte Bestimmung des § 899a BGB ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Diese Bestimmung setzt gerade voraus, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, was nach Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch zwischenzeitlich noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist diese Norm, die zuvörderst der Gesellschafterbestimmung dient, auch deshalb unergiebig, weil im Falle der Eintragung einer GbR nicht deren Gesellschafter, sondern die GbR Beitragsschuldnerin wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, juris –). Auch der aufgeworfenen Regelung in § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) kann im vorliegenden Fall kein für den Kläger streitendes Argument entnommen werden. Denn auch diese Bestimmung setzt voraus, dass – anders als im vorliegenden Fall – eine GbR im Grundbuch eingetragen ist. Diese Bestimmung wäre zwar gemäß Art. 229 § 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zeitlich auch anwendbar für Eintragungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 8. August 2009 erfolgt sind. Sie ist jedoch aus den bereits erwähnten Gründen tatbestandlich nicht einschlägig. Auch die Darlegungen des Klägers zum Anteilsübergang bei einer GbR greifen im vorliegenden Verfahren nicht. Denn hier ist gerade keine GbR im Grundbuch eingetragen, so dass es auf die Modalitäten eines Gesellschafterwechsels nicht ankommt.

24

Die hier vertretene Rechtsauffassung findet ihre Stütze in § 47 Abs. 1 GBO, wo im Falle der Eintragung des Rechts für mehrere gemeinschaftlich zwischen zwei Varianten unterschieden wird: Erstens kommt die Eintragung der Berechtigten unter Angabe der Bruchteile (so wie im vorliegenden Fall) oder zweitens die Angabe des für die Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses in Betracht. Beide Varianten erfassen jedoch nicht die Eintragung einer GbR. Vielmehr wird diesen beiden Varianten die in § 47 Abs. 2 GBO getroffene Regelung der Eintragung einer GbR entgegengestellt. Dort ist bestimmt, dass im Falle der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Dies korrespondiert mit der in der Rechtsprechung mehrfach aufgestellten entsprechenden Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2011 – VI ZB 194/10, juris –). Aus der Gegenüberstellung der Eintragung von Bruchteilseigentum zum einen (§ 47 Abs. 1 GBO) und Eigentum einer GbR zum anderen (§ 47 Abs. 2 GBO) wird zudem deutlich, dass mit der Eintragung von Bruchteilseigentümern gerade nicht die Eintragung einer GbR erfolgt.

25

Es gilt damit nach wie vor die Vermutung der Richtigkeit der eingetragenen Eigentümerverhältnisse und somit für die Miteigentümerstellung des Klägers.

26

Der Kläger haftet zuletzt als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 44 Abgabenordnung (AO) i.V.m. 10 Abs. 2 ABS). Ein Abgabengesetz, das eine Beschränkung der Beitragsschuld auf den Miteigentumsanteil, vergleichbar mit den Regelungen über das Wohnungseigentum (§§ 134 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. BauGB, 10 Abs. 8 WEG) vorsieht, existiert für Bruchteilseigentum nicht.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgte den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.821,62 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2008 die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10. November 2005 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 sowie der Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einmaligen Beiträgen für die Abwasserbeseitigung sowie die Wasserversorgung seiner in St. J. gelegenen Grundstücke Flur 1, Parzellen …, … und … .

2

Diese Grundstücke entstanden im Rahmen eines Umlegungsverfahrens; sie waren zuvor Teil des Flurstücks …, dessen frühere Eigentümerin im Jahre 1989 bereits unter Beachtung einer Tiefenbegrenzung zu einmaligen Kanalbaubeiträgen und nach den Erklärungen der Beteiligten wohl auch zu einmaligen Wasserversorgungsbeiträgen herangezogen worden war. In der am Flurstück … vorbeiführenden Straße war seinerzeit eine betriebsfertige Wasserleitung verlegt, die einen Anschluss des Grundstücks ermöglicht hätte. Die Parzellen …, … und … liegen jeweils teilweise innerhalb der im Jahre 1989 der Veranlagung zugrunde gelegten Fläche.

3

Nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „A.“ im Jahre 2002 erließ die Beklagte die Kanalbaubeitragsbescheide vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide vom 10. November 2005 gegenüber dem Kläger, denen sie nach Widerspruchseinlegung teilweise durch die Bescheide vom 14. Februar 2006 abhalf. Dabei setzte die Beklagte die Grundstücksteile rechnerisch ab, die bereits bei der Veranlagung im Jahre 1989 berücksichtigt worden waren. Im Übrigen wurden die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen. Auch seine Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies sie im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Heranziehung zu Einmalbeiträgen hinsichtlich der Parzellen …, … und … sei unter dem Gesichtspunkt des Ausbaus, also nicht der erstmaligen Herstellung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung liege nicht vor, da die im Jahre 1989 nicht veranlagten Grundstücksteile erst aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „A.“ und der Erweiterung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen beitragspflichtig geworden seien. Auch die Ermittlung der Beitragssätze für den Ausbau der Einrichtungen nach den Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation in einzelnen Baugebieten könne nicht beanstandet werden, da sich diese Aufwendungen regelmäßig nicht unterschieden.

4

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält daran fest, dass das Flurstück … bereits im Jahre 1989 dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen und damit insgesamt beitragspflichtig gewesen sei. Damit komme eine erneute Heranziehung zu Einmalbeiträgen nicht in Betracht. Diese sei auch deshalb zu beanstanden, weil sie nicht erkennen lasse, dass ein Ausbau der Einrichtungen abgerechnet werde. Die Erweiterung mit der erstmaligen Herstellung kalkulatorisch gleich zu stellen, sei ebenfalls rechtswidrig.

5

Der Kläger beantragt,

6

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Kanalbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 7. November 2005 und die Wasserleitungsbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10. November 2005 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 sowie der Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie tritt der Berufung des Klägers entgegen und legt im Einzelnen dar, aus welchen Gründen kein Ausbau der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung vorliege. Nach ihrer Auffassung beruht die Beitragserhebung auf Maßnahmen, die noch zur erstmaligen Herstellung rechnen. Um dies zu klarzustellen, hat sie unter dem 13. Februar 2009 Änderungsbescheide erlassen. Da die veranlagten Grundstücke im Umlegungsverfahren neu entstanden seien und die Grundstücksteile, die bereits in die Beitragserhebung des Jahres 1989 eingeflossen seien, nicht erneut berechnet würden, liege keine Nacherhebung vor. Soweit man dies gleichwohl annehme, habe die Beklagte wegen ihrer Beitragserhebungspflicht nacherheben müssen, ohne insoweit einen Ermessensspielraum zu haben.

10

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Bescheide in den Fassungen, die sie durch die Abhilfebescheide vom 14. Februar 2006, den Widerspruchsbescheid sowie die Änderungsbescheide vom 13. Februar 2009 erhalten haben, verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben. Die Heranziehung des Klägers zu einem einmaligen Entwässerungsbeitrag für die Parzellen …, … und …sowie zu einem einmaligen Wasserversorgungsbeitrag für diese Flurstücke ist rechtswidrig.

12

Die Festsetzung einmaliger Entwässerungsbeiträge und einmaliger Wasserversorgungsbeiträge kann nicht auf § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 - KAG 1996 - in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung i.d.F. vom 20. Dezember 1999 – ESA – bzw. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 1. März 1996 - ESW - gestützt werden.

13

Nach §§ 1 und 2 ESA erhebt die Beklagte hinsichtlich der auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erweiterung unter anderem der Straßenleitungen und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum einmalige Beiträge. §§ 1 und 2 ESW stellen die Rechtsgrundlage für die Erhebung einmaliger Beiträge für die der Wasserversorgung dienenden Investitionsaufwendungen der erstmaligen Herstellung und der Erweiterung unter anderem der Straßenleitungen (Ortsnetze) und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum dar.

14

Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2009 klargestellt hat, dass sie mit den streitgegenständlichen Bescheiden einmalige Beiträge ausschließlich für die erstmalige Herstellung, nicht aber für eine Erweiterung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung erhoben hat, bedarf die im Verlauf des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zu Einmalbeiträgen für die Erweiterung der genannten Einrichtungen vorliegen, keiner Erörterung mehr. Denn unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt müssen die angefochtenen Bescheide schon mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit aufgehoben werden. Hierzu gehört die Angabe, ob der Beitrag für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau einer bestehenden Einrichtung erhoben wird (OVG R-P, 12 A 12730/94.OVG, ESOVGRP). Erstmalige Herstellung und Ausbau sind zwei voneinander zu trennende unterschiedliche Maßnahmen, die jeweils eine eigenständige Beitragspflicht auslösen können (OVG R-P, 12 A 10494/00.OVG, ESOVGRP).

15

Die angefochtenen Bescheide können aber auch insoweit keinen Bestand haben, als mit ihnen einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung der Entwässerungs- sowie der Wasserversorgungseinrichtung festgesetzt wurden. Denn die Heranziehung des Klägers stellt eine sogenannte Nacherhebung (1.) dar, für die es bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 – KAG 2006 - an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte (2.). Mit dem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung wurde der Beklagten zwar die Möglichkeit zur Nacherhebung aufgrund einer Ermessensentscheidung eingeräumt; davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht (3.).

16

1. Das grundsätzlich bestehende beitragsrechtliche Verbot der Nacherhebung beruht darauf, dass die abstrakte Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und nur in diesem Umfang festgesetzt werden kann (sog. Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung, vgl. OVG R-P, 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). Erfolgt eine Heranziehung, ist damit der mit der Herstellung oder dem Ausbau der Einrichtung verbundene Vorteil abgegolten (OVG R-P, 12 B 42/85, KStZ 1986, 16; OVG R-P, 12 A 10314/98.OVG, DVBl. 1998, 1237, ESOVGRP). Auch wenn eine Beitragserhebung unterbleibt, erlischt ein entstandener Beitragsanspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist. Das folgt aus § 169 Abs. 1 Satz 1 der AbgabenordnungAO –. Diese Bestimmung ist auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996, § 39 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 – KAG 1986 -).

17

Da im Beitragsrecht – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist (vgl. OVG R-P, 6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP), handelt es sich bei der streitgegenständlichen Heranziehung des Klägers um eine Nacherhebung. Denn die gegenüber der Voreigentümerin des Grundstücks Parzelle …, aus dem (auch) die heutigen Grundstücke Parzellen …, … und …hervorgingen, durch Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 erfolgte Erstveranlagung betraf das gesamte Grundstück Parzelle …, auch wenn die Höhe der Beitragspflicht unter Berücksichtigung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ermittelt wurde. Das verdeutlicht die Bestimmung des § 7 Abs. 7 KAG 1996 (ebenso wie zuvor § 29 KAG 1986), wonach Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück, also auf dem gesamten der Beitragspflicht unterliegenden Buchgrundstück, ruhen. Dass allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung von Grundstücken im Umlegungsverfahren Beitragspflichten nicht (erneut) entstehen, weil einmal entstandene Beiträge auch nach einer Umlegung dem Teil der Erdoberfläche verhaftet bleiben, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat, ist vom Senat bereits entschieden worden (6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP). Selbst wenn man nur die innerhalb der im Jahre 1989 geltenden Tiefengrenze liegende Fläche des Flurstücks … als erstveranlagt betrachtet, waren davon Teile eines jedes neuen Grundstücks (Parzellen …, … und …) betroffen.

18

Sollte sich die Erstveranlagung des Jahres 1989 nicht auch auf die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung bezogen haben, wäre insoweit gleichwohl seinerzeit die Beitragspflicht entstanden und mittlerweile verjährt. Denn nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG 1986 hing die Entstehung des Beitragsanspruchs von der Inbetriebnahme der Leitung ab, an die angeschlossen werden konnte. Wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt wurde, konnte die Wasserversorgungseinrichtung schon damals in Anspruch genommen werden. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, der über § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986 Anwendung fand, betrug die Festsetzungsfrist vier Jahre, die nach § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begann, in dem die Abgabe entstand. Die Festsetzungsverjährung ist somit spätestens zum 31. Dezember 1993 eingetreten.

19

2. Die angesichts dessen mit der angefochtenen Heranziehung des Klägers erfolgte Nacherhebung war bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 unzulässig. Eine Ausnahme vom Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung liegt nicht vor.

20

a) Eine (erneute) Veranlagung für die Herstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Einrichtung ist ausnahmsweise möglich, soweit sie von der ursprünglichen Einrichtung wesensverschieden ist. Beispielsweise spricht man von einer nochmaligen ersten Herstellung, wenn eine bestehende, ordnungsgemäß funktionierende Entwässerungsanlage unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit in einer völlig neu geplanten und verwirklichten Gesamteinrichtung aufgeht und dadurch eine derartige Wesensveränderung erfährt, dass sie nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen identisch ist, was vor allem in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Neuplanung ein neues System geschaffen wird, das nach Lage, räumlicher Ausdehnung und in seiner Leistungskapazität mit der bisherigen Anlage nicht mehr vergleichbar ist (vgl. hierzu OVG R-P, 12 A 10073/97.OVG, ESOVGRP; OVG R-P, 12 A 10992/92.OVG, ESOVGRP; OVG R -P, 8 A 10936/04.OVG; OVG R-P, 6 A 11595/06.OVG). Davon kann hier nicht die Rede sein.

21

b) Das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung wird auch dann nicht verletzt, wenn die erstmalige Herstellung anderer Einrichtungsteile (vgl. hierzu OVG R-P, 12 A 10666/95.OVG, ESOVGRP) oder eine andere beitragsbegründende Maßnahme (also etwa ein Ausbau nach bereits früher erfolgter erstmaliger Herstellung) abgerechnet wird. Diese Voraussetzungen sind hier ebensowenig erfüllt.

22

c) Die bis zur Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer Nacherhebung kommen als Grundlage der angefochtenen Bescheide ebenfalls nicht in Betracht.

23

Weder war der Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989 hinsichtlich des Grundstücks Parzelle … (Erstveranlagung) im Sinne des §§ 172 Abs. 1, 164, 165 AO als vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden, noch lagen die engen Voraussetzungen vor, unten denen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 i.V.m. §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen zugelassen war (vgl. OVG R-P, 6 A 286/80, AS 17, 223 <227>; OVG R-P, 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; OVG R-P, 6 C 11693/02.OVG; 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP).

24

Das Verbot der Nacherhebung wurde bis zum In-Kraft-Treten des KAG 2006 auch nicht durch eine besondere (gesetzliche) Ermächtigung zur Nachveranlagung durchbrochen, wie sie beispielsweise in § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 normiert war. Danach entstand im Falle der Erhöhung der Maßstabsdaten ein zusätzlicher anteiliger Beitragsanspruch; gleiches galt nach § 11 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986, wenn nachträglich Grundstücke gebildet, Betriebe gegründet oder Anschlussmöglichkeiten geschaffen wurden. Eine solche oder eine vergleichbare Vorschrift findet sich im KAG 1996 indessen nicht. Dementsprechend hat der früher für das leitungsgebundene Abgabenrecht zuständige 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass es unter Geltung des KAG 1996 keine gesetzliche Grundlage für die Schaffung eines beitragsbegründenden Tatbestands in einer kommunalen Abgabensatzung gibt, der in Anlehnung an § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 die grundstücksbezogene Nachveranlagung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Erhöhung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten gestatten soll (OVG R-P, 12 A 10314/98.OVG, DVBl 1998, 1237, ESOVGRP). Deshalb finden die angefochtenen Bescheide keine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 ESA und § 3 Abs. 3 ESW, wonach Grundstücksteile, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden, beitragspflichtig sind, wenn Grundstücke nach der Entstehung des Beitragsanspruchs durch weitere nutzbare Einrichtungsteile erschlossen werden und dadurch für qualifiziert nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil entsteht. In ähnlicher Weise sehen § 3 Abs. 5 ESA und § 3 Abs. 5 ESW vor, dass im Falle der Erhöhung der Maßstabsdaten nach Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v.H. der beitragspflichtigen Fläche die zusätzliche Fläche beitragspflichtig wird. Diesen satzungsrechtlichen Ermächtigungen zur Nacherhebung von Beiträgen fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

25

3. Die Heranziehung des Klägers durch die angefochtenen Bescheide kann auch nach der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 keinen Bestand haben. Zwar wurden damit die Bestimmungen der §§ 172 bis 177 AO von einer entsprechenden Anwendung auf Kommunalabgaben ausgenommen und die - bisher durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Halbs. 2 AO ausgeschlossene - Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO geregelt (vgl. LT-Drucks. 15/318, S. 8). Auch wenn man diese vor Entscheidung über die Widersprüche des Klägers in Kraft getretene Neuregelung im vorliegenden Zusammenhang für anwendbar hält, fehlt es an einer Ermessensentscheidung der Beklagten über die Nacherhebung.

26

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Abgaben erhebende Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der rechtmäßig erlassene Beitragsbescheid vom 24. Februar 1989, der insoweit begünstigenden Charakter hatte, als er die beitragspflichtige Fläche unter Beschränkung auf die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung festsetzte, durfte zwar insoweit widerrufen werden, als nunmehr die gesamte Fläche des früheren Flurstücks … aufgrund des nachträglich erlassenen Bebauungsplans qualifiziert nutzbar wurde. Der Begriff Tatsache in § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO bezeichnet nicht nur im umgangssprachlichen Sinne etwas rein Tatsächliches, sondern auch die abgabenrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts (BFH, VII R 43/07, juris). Die Beklagte hätte einen Verzicht auf den Teilwiderruf auch als eine Gefährdung des öffentlichen Interesses betrachten dürfen. Dies ist regelmäßig schon dann der Fall, wenn bei einem Festhalten an der früheren Entscheidung der Begünstigte gegenüber anderen Abgabenpflichtigen bevorzugt würde; denn es besteht ein öffentliches Interesse an der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. BFH, VII R 41/03, juris).

27

Allerdings durfte nur aufgrund einer fehlerfreien Ermessensausübung über einen Teilwiderruf entschieden werden. Eine solche Entscheidung ist indessen nicht getroffen worden. Zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abänderung der begünstigenden Regelungen und dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung dieser Regelungen war nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen (vgl. BayVGH, 6 B 94.2489, juris). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Ermessensspielraum auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung, nämlich die der Nacherhebung, geschrumpft wäre. Von einer solchen Verengung des Ermessensspielraums, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Änderung von Subventionsgewährungen wegen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BVerwG, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris; BVerwG, 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55 [57 f.]) regelmäßig vorliegt, kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Ermessenserwägungen im Rahmen des Erlasses des Widerspruchsbescheids, als die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 bereits in Kraft war, erübrigten sich auch nicht mit Rücksicht auf die Beitragserhebungspflicht der Beklagten. § 94 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung – GemO – normiert keine Beitragserhebungspflicht schlechthin. Vielmehr bestimmt § 94 Abs. 2 Satz 1 GemO, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen - soweit vertretbar und geboten - aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dies bedeutet, dass die Beitragserhebung im Rahmen der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfolgt und dabei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 2006 i.V.m. §§ 130, 131 AO Ermessen auszuüben ist (vgl. auch OVG R-P, 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). Eine Ermessensreduzierung auf Null kann schließlich nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Flächenanteile der Parzellen …, … und …, die sich innerhalb der im Jahre 1989 geltenden Tiefenbegrenzung befinden, in die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Berechnungen nicht eingeflossen und nur die „bisher nicht veranlagten Restflächen“ berücksichtigt wurden. Dieser Umstand macht eine Beachtung der Interessen des Klägers im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Nacherhebung nicht entbehrlich. Vielmehr belegt er, dass die innerhalb der seinerzeitigen Tiefenbegrenzung liegenden Teile der Grundstücke Parzellen …, … und … schon damals als Bauland anzusehen waren, das zudem bereits über den Vorteil verfügte, den eine Abwasserbeseitigungs- und auch eine Wasserversorgungseinrichtung vermitteln und der darin besteht, dass ein qualifiziert nutzbares Grundstück an die betriebsfertige Ver- und Entsorgungseinrichtung angeschlossen werden kann. Durch die Vergrößerung der qualifiziert nutzbaren Flächenanteile der Parzellen …, … und … hat sich diese beitragsrechtlich maßgebliche Vorteilssituation nicht zwingend in entsprechendem Umfang erhöht.

28

War der Ermessensspielraum mithin nicht auf Null geschrumpft, sind die angefochtenen Bescheide schon deshalb fehlerhaft, weil nicht wenigstens der Widerspruchsbescheid als Ermessensentscheidung getroffen wurde (vgl. BFH, I R 35/98, juris; OVG M-V, 2 L 218/06, juris). In einem solchen Fall können Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden. Denn diese Regelung gestattet nicht, das Ermessen erstmals auszuüben oder die Gründe einer Ermessensausübung (gänzlich oder inhaltlich) auszuwechseln (vgl. BVerwG, 6 B 133/98, NJW 1999, 2912).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 11.581,88 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 74/08
vom
4. Dezember 2008
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GBV § 15

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das
Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag
für sie vorgesehen haben.

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesellschafter
eingetragen.

c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren
Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden
Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung
Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen
ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt
nicht.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - Kammergericht
LG Berlin
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Schöneberg vom 27. Juni 2006 und der Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. August 2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht aus den in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründen (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 43.228,55 €.

Gründe:


I.


1
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR], erwirkte am 28. November 2005 unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem mitverurteilten W. L. verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin 40.157,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Außerdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am 7. Dezember 2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstattung von Prozesskosten in Höhe von 3.070,88 € nebst Zinsen aufgegeben wurde. Wegen beider Zahlungsansprüche beantragte sie unter Vorlage der Titelausfertigungen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2.
2
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Ihrer weiteren Beschwerde möchte das vorlegende Kammergericht entsprechen und das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen. Daran sieht es sich durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 2003, 70; NJW-RR 2005, 43) und des Oberlandesgerichts Schleswig (NJW 2008, 306) gehindert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (NJW 2008, 3444) hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


3
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 29 GBO lägen bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und Verfügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, nicht vor. Einer Eintragung der Gesellschaft selbst stehe zudem die Vorschrift § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GBV entgegen. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR spreche auch, dass der Bundesgerichtshof der GbR die Fähigkeit abgesprochen habe, Ver- walterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189).

III.


4
Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).
5
Das vorlegende Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 2008, 304) einerseits und das Bayerische Oberste Landesgericht sowie das Oberlandesgericht Schleswig andererseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen werden kann. Während die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fragen bejahen (wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage.

IV.


6
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Amtsgericht - Grundbuchamt - in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründe (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) rechtfertigen die Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht.
7
1. Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das zugrunde liegende Urteil gesetzt ist, die in § 798 ZPO bestimmte Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung verstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Annahme des Grundbuchamtes schon bei Antragstellung vor. Dem Antrag waren, wie das vorlegende Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses beigefügt. Diese waren der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit war auch die hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachtende Wartefrist bei Eingang des Antrags am 26. Juni 2006 abgelaufen. Der Eintragung der Sicherungshypothek steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.
8
2. Die Frage nach der so genannten Grundbuchfähigkeit einer GbR ist allerdings umstritten. Nach einer wohl überwiegenden Ansicht kann eine GbR nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück oder – wie hier – einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG NJW 2003, 70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; OLG Celle NJW 2006, 2194 f.; OLG Schleswig NJW 2008, 306 f.; LG Aachen Rpfleger 2003, 496, 497; RNotZ 2006, 348, 349; LG Berlin Rpfleger 2004, 283 f.; LG Dresden NotBZ 2002, 384; LG Hagen, Rpfleger 2007, 26 [für nicht rechtsfähigen Verein]; wohl auch OLG München BB 2005, 1621, 1622; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 19 Rdn. 108; Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rdn. 54 f.; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht , 9. Aufl., § 47 GBO Rdn. 182 b; Meikel/Ebeling, aaO; § 15 GBV Rdn. 30 c Anm. dd; Abel/Eitzert, DZWiR 2001, 353, 361; Ann, MittBayNot 2001, 197, 198; Armbrüster, Grundeigentum 2001, 821, 826; R. Böttcher, NJW 2008, 2088, 2094; Demharter, Rpfleger 2001, 329, 330 f.; 2002, 538; Derleder, BB 2001, 2485, 2490; Heil, NZG 2001, 300, 305; ders. NJW 2002, 2158, 2159; ders., DNotZ 2004, 379; 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913, 914; ders. DZWiR 2003, 120, 121; Kremer, RNotZ 2004, 239, 245; Münch, DNotZ 2001, 535, 548 f.; Prütting, Festschrift f. Wiedemann [2002], S. 1177, 1185; Schemmann, DNotZ 2001, 244, 250; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Schöpflin, NZG 2003, 117 f., Stöber , MDR 2001, 544, 545; Vogt, Rpfleger 2003, 491, 492; Volmer, ZfIR 2006, 475 f.; Westermann, NZG 2001, 289, 293 f.; Wiedemann, JZ 2001, 661). Nach anderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich (OLG Stuttgart FGPrax 2007, 66, 67, m. krit. Anm. Demharter; OLG Dresden NL-BzAR 2008, 349, 352; LG Magdeburg NotBZ 2008, 39 f.; Dümig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 61 f.; ders., Rpfleger 2003, 80, 82; MünchKomm -BGB/Ulmer, 4. Aufl., §705 Rdn. 314; Ulmer, ZIP 2001, 585, 595; Behrens, ZfIR 2008, 1, 2 ff.; L. Böttcher/Blasche, NZG 2007, 121, 122 ff.; Demuth, BB 2002, 1555, 1558 ff.; Eickmann, ZfIR 2001, 433, 436 f.; Elsing, BB 2003, 909, 914; Hadding, ZGR 2001, 712, 724; Heßeler/Kleinhenz, NZG 2007, 250, 251 f.; Hess, ZZP 117 [2004], 267, 299 f.; Kazemi, ZfIR 2007, 101 f.; Knöfel, AcP 205 [2005], 645, 663; ders. ZfIR 2006, 428, 429; Krebs, NL-BzAR 2008, 327, 329; Leipold, Festschrift f. Canaris [2007], 221, 230 ff.; Ott, NJW 2003, 1223; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1430; Schmeken, Festschrift f. Streitbörger [2008], S. 251, 258 ff.; Schodder, EWiR 2007, 167, 168; Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382, 384; G. Wagner, ZZP 117 [2004], 305, 348 f.; ders. ZIP 2005, 637, 645 f.; K.-R. Wagner, ZNotP 2006, 408, 410). Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch ihre Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 13 Rdn. 34 a.E.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 240, 240b; Böhringer, BwNotZ 2006, 118, 121; Hammer, NotBZ 2002, 385; Kesseler, ZIP 2007, 421, 423; ders., ZNotP 2008, 231, 234; Lautner, MittBayNot 2005, 93, 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; dagegen aber Demharter, FGPrax 2007, 68). Nach einer vierten Meinung ist die GbR grundbuchfähig , aber – wie bisher - unter Eintragung ihrer Gesellschafter mit einem Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007, 441, 442; Hertel, in: Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 1000 b ff.; Langenfeld, BWNotZ 2003, 1, 4; Pohlmann, EWiR 2003, 107, 108; Priester, BB 2007, 837, 838; Ruhwinkel, MittBayNot 2007, 92, 95 f.; Weidenmann, BWNotZ 2004, 130, 139).
9
3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung.
10
a) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein (BGHZ 146, 341, 343; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 227 f.), (teil-) rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die GbR natürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht gleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaften genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR. Der Senat hat das für die Aufgabe des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen (Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190).
11
b) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstückgleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also die materielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den „Besonderhei- ten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen“ (BayObLG , NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716) noch der für das Grundstückssachen - und das Grundbuchrecht zuständige erkennende Senat (Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378) gefolgt. Danach führt die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann; daran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung im Grundbuch gebucht werden könnte (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717).
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c) Der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR steht auch nicht entgegen , dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechte von einer GbR auf Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie diese nur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, lässt sich indessen anders als bei registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht einem öffentlichen Register entnehmen, weil ein solches Register für die GbR nicht vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f.). Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt (Senat, BGHZ 107, 268, 272; Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189, 2190). Ob diesen Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (Senat , Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379) Behebung durch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass die GbR bei jeder Eintragung den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen hat (so Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 232), oder ob es etwa genügte , wenn die Gesellschafter Änderungen des Gesellschafterbestands oder der Vertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vornehmen und nachweisen oder in ihrem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass solche Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder einem anderen Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass dieser die Funktion des fehlenden Registers übernähme, bedarf hier keiner Entscheidung. Die aufgezeigten Schwierigkeiten ändern an der Eigentumslage nichts. Sie sind vielmehr die zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der damit geschaffenen Möglichkeit des Grunderwerbs durch die GbR.
13
d) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell buchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang weder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese ausführenden Grundbuchverfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (s. noch im Folgenden) von der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie aufgezeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.), ändert aber an der Buchungsfähigkeit von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer formellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum es gibt, bestimmt sich nämlich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch, welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grundbuchrecht beschränkt die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden Funktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken nämlich auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszurichten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder – wie hier – beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder Miteigentumsanteilen an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
14
e) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden.
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aa) Für ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV anzusetzen. Diese Vorschrift befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch, sondern mit dem Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine oHG, KG oder Partnerschaft. Sie beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Ausgangslage. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, wie sich der Verordnungsgeber die Buchung eines im Gesellschaftseigentum stehenden Grundstücks vorstellt, nämlich in der Weise, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden.
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bb) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits erwähnt und aus § 15 Abs. 1 GBV zu erschließen, dass das Eigentum (und beschränkte dingliche Rechte) an Grundstücken nur entweder natürlichen oder juristischen Personen oder registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen kann und dass Gesellschaftsvermögen einer GbR Vermögen natürlicher Personen ist, das einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Mit der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gehört die GbR aber auch zu den Gesellschaften, die im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Vermögen einer GbR ist damit nicht mehr, wie von § 15 Abs. 3 GBV vorausgesetzt, Vermögen ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Solches Vermögen wird grundbuchtechnisch bei allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend der materiellen Rechtslage wie bei juristischen Personen als deren Vermögen und unter deren Bezeichnung , und nicht unter Nennung ihrer Gesellschafter gebucht.
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cc) Damit entsteht eine planwidrige Lücke. Die bisher vorgesehene Form der Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter entspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil irreführend , weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder Recht an einem Grundstück gerade kein Gesellschafter-, sondern Gesellschaftsvermögen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der Eintragung für die GbR auch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Ansprüche können nur durch diese selbst, nicht durch ihre Gesellschafter klageweise durchgesetzt werden. Eine Klage der Gesellschafter wäre als Klage der Gesellschaft anzusehen. Ein auf die Gesellschafter lautendes Rubrum ist ohne Parteiwechsel auf die GbR zu berichtigen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, 1044; Beschl. v. 11. Juni 2008, XII ZR 136/05, juris). Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung hätte auch nur die GbR als Gläubigerin des erstrittenen Titels. Mangels einer Anpassung der Grundbuchverfügung an die neue rechtliche Ausgangslage steht aber keine passende Buchungsvorgabe zur Verfügung. Dieser Zustand entspricht nicht den Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers; er kann auch in der Sache nicht hingenommen werden. Denn ohne Vorgaben zur Form der Buchung können eine einheitliche und für den Rechtsverkehr eindeutige Führung der Grundbücher nicht gewährleistet und die Anforderungen an die Eintragungsnachweise nicht sachgerecht bestimmt werden. Selbst die von den Gerichten entsprechend der materiellen Rechtslage erlassenen vollstreckbaren Entscheidungen zugunsten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten im Grundbuch nicht vollzogen werden. Derart widersprüchliche Ergebnisse gefährdeten die Einheit der Rechtsordnung und müssen verhindert werden, indem die durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR aufgetretene Regelungslücke geschlossen wird.
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dd) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge Anwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV möglich.
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(1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47 GBO zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsverhältnis untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die das Vermögen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, nämlich als Gesellschaftsvermögen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als Eigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen wird (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre Gesellschafter.
20
(2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Bezeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.). Diese Bezeichnung genügt, um die GbR von anderen zu unterscheiden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Einzelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts für ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin unterscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Personengesellschaften , von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit sehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV für natürliche Personen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch eingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der GbR die Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten.
21
(3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschriften für andere rechtsfähige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im Gegensatz zur GbR registerfähig sind. Die Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister führt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften durch den Auszug aus dem mit den Wirkungen der Registerpublizität versehenen Register in der Form des § 29 GBO leicht und sicher nachgewiesen werden können. Ein inhaltlicher Einwand gegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR lässt sich daraus aber nicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine Gesellschaft nicht erst dann oHG ist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird, sondern nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Gewerbes wächst und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch für eine solche noch nicht registrierte oHG gilt § 124 Abs. 1 HGB. Seine Voraussetzungen werden ohne Eintragung in das Handelsregister schwieriger nachzuweisen sein. An der Form der Bezeichnung, unter welcher die Gesellschaft in das Grundbuch einzutragen ist, ändert das nichts. Noch deutlicher wird das bei der Partnerschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gesellschaft anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem Vollzug der Eintragung nach § 7 Abs. 2 PartGG die Vorschrift des § 124 HGB anzuwenden , ohne dass sich an ihrer Identität etwas ändert. Die Registerfähigkeit einer rechtsfähigen Personengesellschaft besagt damit nichts darüber, wie sie einzutragen ist; sie erleichtert vielmehr „nur“ den Vollzug der Eintragung im Grundbuch.
22
(4) Gegen die Möglichkeit, die GbR unter ihrer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung führt. In solchen Fällen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Bezeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich (Leipold, FS Canaris [2007], S. 221, 232; Krüger, AcP 208 [2008], 699, 712). Sie kann dann in Anlehnung an die bisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden. Das können zwar im Einzelfall, etwa bei Publikumsgesellschaften , sehr viele Gesellschafter sein. Das unterscheidet diese Form der Buchung aber nicht von der in § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV unter alter Rechtslage vorgesehenen Form der Buchung.
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ee) Danach kann die Gläubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden.
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d) Die Gläubigerin hat die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
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aa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Bestand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem Glauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Leitet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner Entscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus, dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Veränderungen erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen ergänzenden Nachweis erforderlich machen. Dafür ist hier auch unter Berücksichtigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich.
26
bb) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und die Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des Gerichtsvollziehers nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem Grundbuchamt angeführten Gründe nicht entgegen.

V.


27
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten und die Erstattung von Auslagen fallen nach §§ 1, 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO nicht an. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten ist nach §§ 1, 13 FGG nicht vorgesehen.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 86 T 405/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 W 319/06 -

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.