Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2013 - 2 B 169/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0122.2B169.12.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2013

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt der B 1 (… Weg) im Ortsteil A-Stadt.

2

Der Antragsteller, der eine Fleischrinderzucht mit einer Gesamtbetriebsfläche von 32,19 ha betreibt, ist u. a. Eigentümer des 8780 m² großen Grundstücks Flurstück … der Flur … in der Gemarkung A-Stadt, das zwischen der Ortsdurchfahrt der B 1 und der hierzu nahezu parallel verlaufenden Anliegerstraße …weg gelegen ist. Das gesamte Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es ist mit einem Wohnhaus, einem Hofladen und weiteren Anlagen einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Ställe und Unterstände) bebaut.

3

In den Jahren 2008 bis 2010 wurde die Ortsdurchfahrt der B 1 A-Stadt (… Weg) als gemeinschaftliche Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin ausgebaut. Die Schlussrechnung des Planungsbüros ….. GmbH ging am 18.11.2010 bei der Antragsgegnerin ein.

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Unter rechnerischer Aufteilung der Gesamtgrundstücksfläche zog die Antragsgegnerin den Antragsteller mit zwei Bescheiden vom 14.10.2011, gestützt auf die Straßenausbaubeitragssatzung vom 10.12.1998, zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Teileinrichtungen „Gehwege“, „Straßenbeleuchtung“, „Parkflächen“ und „Straßenbegleitgrün (zwischen Grundstücksgrenze und Gehweg)“ sowie für die „Entwässerung (der Gehwege und Parkplätze)“ heran. Mit einem der Bescheide setzte die Antragsgegnerin einen Beitrag in Höhe von 209,43 Euro fest. Dieser Bescheid bezieht sich (ausschließlich) auf die Grundfläche des Wohnhauses (180 m²) und berücksichtigt aufgrund der vorhandenen zwei Vollgeschosse einen Nutzungsfaktor von 1,25. Der Bescheid ist bestandskräftig; der Straßenausbaubeitrag wurde von dem Antragsteller bezahlt.

5

Mit dem weiteren Bescheid setzte die Antragsgegnerin einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 12.006,51 Euro fest. Diesem Bescheid wurde eine beitragsfähige Fläche von 8.600 m² (Gesamtgrundstücksfläche abzüglich Fläche des Wohnhauses) zu Grunde gelegt. Diese Fläche wurde als landwirtschaftliches Betriebsgrundstück bewertet und hierbei lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,00 (für ein Vollgeschoss) berücksichtigt. Für diesen Bescheid wies die Antragstellerin den Antragsteller ferner auf die Stundungsmöglichkeit nach § 13a Abs. 3 KAG LSA hin. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte zugleich sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Einen Antrag auf Stundung stellte er nicht. Mit Schreiben vom 26.03.2012 gab die Antragsgegnerin dem Aussetzungsantrag des Antragsstellers lediglich „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 wies sie den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück.

6

Am 30.04.2012 hat der Antragsteller Klage dagegen erhoben (2 A 168/12 MD) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, die (in der Satzung enthaltene) Tiefenbegrenzungsregelung auf das klägerische Grundstück anzuwenden, denn eine solche Tiefenbegrenzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht auch auf besonders tiefe, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innbereich anwendbar. Daneben bzw. alternativ dazu hätten die Vergünstigungsregelung für übergroße Wohngrundstücke und die Vergünstigungsregelung wegen Mehrfacherschließung Anwendung finden müssen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zu einem Beitrag in Höhe von etwa 12.000,00 Euro für einen Ökolandwirt zu einer besonderen, nicht abzufangenden Härte führe. Vor dem Hintergrund seines landwirtschaftlichen Vollerwerbs bitte er zudem hilfsweise um eine Stundung des Beitrags.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 2 A 43/12 MD) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

8

Der zulässige Antrag (1.) hat keinen Erfolg (2.).

9

1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Anfechtungsklage (2 A 168/12 MD) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrages des Antragstellers vorlag. Da die Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag des Antragstellers, der eine zeitliche Beschränkung nicht enthielt, in der Form entschieden hat, dass sie die Vollziehung des angefochtenen Heranziehungsbescheides lediglich „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ ausgesetzt hat, liegt darin nicht nur eine Stattgabe, sondern zugleich die konkludente Ablehnung des Aussetzungsantrages im Übrigen. Nachdem die Antragsgegnerin am 17.04.2012 den das Vorverfahren beendenden Widerspruchsbescheid erlassen hatte, lagen zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 30.04.2012 somit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor.

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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht bestehen (a.) und die Vollziehung für den Abgabepflichtigen keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (b.), § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO.

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a. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren (bzw. im Widerspruchsverfahren) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Heranziehungsbescheides überwiegt hier das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig erweist und die Anfechtungsklage somit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

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Zwar hat die Antragsgegnerin nicht beachtet, dass Gegenstand der Beitragspflicht grundsätzlich das gesamte Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts ist mit der Folge, dass die unterschiedlichen Nutzungen des Grundstücks (Wohnen, landwirtschaftliche Hofstelle und Hofladen) eine rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche und eine unterschiedliche Heranziehung der Teilflächen nicht rechtfertigten (aa.) sowie ferner, dass bei dem Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße die Kosten für den Ausbau der Gehwegs- und Parkplatzentwässerung nicht beitragsfähig sind (bb.). Diese Mängel führen jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids. Denn das Verwaltungsgericht ist (im Beitragsrecht) gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob der angefochtene Beitragsbescheid unter Austausch der Begründung insbesondere auch mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrecht erhalten werden kann. Ist dies - wie vorliegend – der Fall (vgl. cc.), bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung (BVerwG, U. v. 04.06.1993 – 8 C 55/91 -, zit. nach JURIS). Die vom Antragsteller gegen die Beitragserhebung (im Übrigen) vorgebrachten Einwände verfangen nicht (dd.)

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aa. Zunächst verkennt die Antragsgegnerin, dass die sachliche Beitragspflicht nur grundstücksbezogen und nicht teilflächenbezogen entsteht. Gegenstand der sachlichen Beitragspflicht ist somit grundsätzlich das gesamte Buchgrundstück. Insofern scheidet eine rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche und eine unterschiedliche Heranziehung der Teilflächen unter Anwendung verschiedener Nutzungsfaktoren aus, wenn – wie hier - das betreffende Grundstück insgesamt als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt wird. In einem solchen Fall ist die beitragspflichtige Fläche unter Anwendung der entsprechenden Nutzungsfaktoren (für die Art und das Maß der Nutzung) bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche zu ermitteln (vgl. unter cc.).

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bb. Des Weiteren lässt der angefochtene Bescheid unberücksichtigt, dass die Erhebung von (Erschließungs- oder Straßenausbau-) Beiträgen für den Ausbau der Straßenentwässerung, auch soweit sie die Entwässerung der Gehwege und Parkflächen betrifft, in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße wegen der Regelung in §§ 42 Abs. 5 StrG LSA, 5 Abs. 3 FStrG ausgeschlossen ist. Denn nach diesen Vorschriften erstreckt sich die Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrten auf die Gehwege und die Parkplätze, während sie im Übrigen – also auch für die Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA – dem Land, den Landkreisen oder – wie hier – dem Bund obliegt. Eine Aufteilung der Kosten der Straßenentwässerung in solche der Gehwegs- und der Parkplatzentwässerung und ihre Zuordnung zu den Teileinrichtungen Gehweg und Parkplätze scheidet danach aus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 29.10.2008 – 4 L 262/07 -: zum Ausbau Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße).

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cc. Die fehlende Beitragsfähigkeit der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten der Gehwegs- und Parklatzentwässerung wirkt sich jedoch im Ergebnis auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Heranziehungsbescheids nicht aus, weil dieser – jedenfalls soweit es die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenbegleitgrün und Parkflächen betrifft – als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid aufrecht zu erhalten ist.

16

In welchen Fällen Erschließungsbeitragsrecht in den neuen Bundesländern anwendbar ist, bestimmt allein die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB. Danach sind Erschließungsbeiträge für die Kosten eines nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten Ausbaus einer Teileinrichtung zu erheben, wenn weder diese Teileinrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage in allen ihren seinerzeit angelegten Teileinrichtungen bis zum 3. Oktober 1990 insgesamt bereits hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 2.02 -; Urt. v. 11.07.2007- 9 C 5.06 -). Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629)

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Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Lichtbilder sowie des Erläuterungsberichts des bauverantwortlichen Planungsbüros vom 24.10.2008 geht das Gericht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt der Gehweg sowohl auf der östlichen Straßenseite als auch auf der westlichen Straßenseite jedenfalls nicht auf ganzer Länge der hier in Rede stehenden Anlage ausgebaut waren. Dies lässt sich aus der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990 sowie der Tatsache entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Gehwege auf beiden Straßenseiten im Rahmen des Ausbaus jeweils bis zum Ende der an die Straße angrenzenden Bebauung verlängert hat (vgl. Bl. 537 d. BA-A zum Verfahren 2 A 43/12 MD). Unabhängig davon war bis zum 03.10.1990 ein abgegrenzter Gehweg, der durchgehend durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden ist, weder auf der östlichen Straßenseite noch auf der westlichen Straßenseite vorhanden. Die Gehwege waren vielmehr „nur abschnittsweise befestigt“ (Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5, RS v. Bl. 504 d. BA-A) und im Übrigen unbefestigt bzw. als bloßer Sommerweg (festgetretener Mutterboden) ohne weitere Abgrenzung vorhanden (vgl. u. a. Lichtbilder Nr. 3–18, 24, 34-36 und 60-62, Bl. 518 ff. d. BA-A). Letzteres erfüllt schon nicht die bautechnischen Anforderungen an die Teileinrichtung eines abgegrenzten Gehweges.

18

Zum damaligen Zustand der Straßenbeleuchtung lässt sich den vorliegenden Unterlagen lediglich entnehmen, dass vor dem Ausbau 32 Leuchten vorhanden waren und deren Anzahl im Rahmen des Ausbaus auf 59 Leuchten erhöht worden ist (vgl. Bl. 537 d. BA-A). Die Teileinrichtung Parkflächen war nach der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin bis zum 03.10.1990 nicht vorhanden; teilweise wurden die unbefestigten Seitenbereiche „als Parallelfahrstreifen und zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt“(vgl. Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5; Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990, Bl. 496 d. BA-A).

19

Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten unterfallen - nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung - die Teileinrichtungen östlicher und westlicher Gehweg nach wie vor dem Erschließungsbeitragsrecht, weil sie bis zum 03.10.1990 jedenfalls nicht in ihrer gesamten Ausdehnung i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt waren.

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Auch für die Teileinrichtung Parkflächen findet das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung. Denn war die Ortsdurchfahrt der B1 mit ihren am 03.10.1990 angelegten Teileinrichtungen schon wegen des Zustands der Gehwege nicht insgesamt hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, unterfallen nicht nur die Kosten des Ausbaus der zwar vorhanden aber nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen, sondern auch die Kosten für die Anlegung der neuen Teileinrichtung (Parkflächen) dem Erschließungsbeitragsrecht.

21

Soweit es die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten für den Ausbau des Straßenbegleitgrüns betrifft, handelt es sich nach dem Inhalt des Bescheids um „Kosten für die Begrünung zw. Grundstücksgrenze und Gehweg“ und damit um Kosten für die Anlegung eines sog. unselbständigen Straßenbegleitgrüns, das an die Stelle einer sonst üblichen Seitenraumbefestigung getreten ist. Einem solchen unselbständigen Straßenbegleitgrün kommt eine selbstständige Bedeutung nicht zu. Es teilt vielmehr grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptteileinrichtung, der es zugeordnet ist (hier der Gehwege), und zwar auch im Hinblick auf die Bewertung nach § 242 Abs. 9 BauGB.

22

Inwieweit die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung am 03.10.1990 auf ganzer Länge installiert war und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht bereits entlassen ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter aufzuklären. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht das Gericht zugunsten des Antragstellers von einer gespalten Abrechnung, also von einer Abrechnung der Straßenbeleuchtung nach Straßenausbaubeitragsrecht aus.

23

Hiervon ausgehend erhöht sich der in Ansatz zu bringende umlagefähige Aufwand für die Teileinrichtungen Gehwege und Straßenbegleitgrün jeweils von 40 % auf 90 % (entspricht einer Erhöhung um 115. 691,60 €) und der für die Teileinrichtung Parkflächen von 50 auf 90 % (entspricht einer Erhöhung um 22.407,46 €). Dies hat zur Folge, dass die gebotene Herausnahme der Kosten für die Entwässerung (der Gehwege und Parkplätze) aus dem beitragsfähigen Aufwand (Kosten in Höhe von 107.817,84 €) nicht zu Gunsten des Antragsstellers im Sinne einer Beitragsverringerung durchschlägt. Dies gilt umso mehr, als bei der anzustellenden Hilfsberechnung im Hauptsacheverfahren die beitragspflichtige Fläche des Grundstücks des Antragstellers unter Anwendung des entsprechenden Nutzungsfaktors für eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen nicht nur bezogen auf die Grundfläche des Wohnhauses (180 m²), sondern bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche zu ermitteln wäre (vgl. unter aa.). Dementsprechend stellt sich der bislang festgesetzte Beitrag lediglich als Teilbeitrag dar.

24

Soweit die Aufrechterhaltung des angefochtenen Heranziehungsbescheids als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung voraussetzt, liegen schließlich auch diese Voraussetzungen vor. Denn Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers sind die §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13.06.2002 (EBS 2002), soweit es um die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen geht, und § 6 Abs. 1 KAG-LSA i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 10.12.1998 (SABS 1998) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 27.05.1999 (1. ÄS) und 25.06.2003 (2. ÄS), soweit es die Erhebung von Ausbaubeiträgen betrifft. Die Satzungen hat die Antragsgegnerin offenbar ortsüblich und entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 und 2 der 2. Änderungssatzung vom 17.12.1996 zur Hauptsatzung vom 30.11.1994 durch Aushang in den drei Schaukästen der Gemeinde bzw. – nach Änderung der maßgeblichen Verkündungsform durch die Neufassung der Hauptsatzung vom 22.03.2001 – durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises …… entsprechend § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 22.03.2001 öffentlich bekannt gemacht. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

25

dd. Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg.

26

Da das in Rede stehende Grundstück insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegt und die Nutzung als landwirtschaftliche Hofstelle – soweit anhand von Luftbildern und Plänen ersichtlich – das gesamte Grundstück umfasst, ist es von der Ortsdurchfahrt der B1 insgesamt sowohl im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen als auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA bevorteilt.

27

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die satzungsrechtliche Eckgrundstücksvergünstigung für das zwischen der Ortsdurchfahrt der B 1 und der hierzu nahezu parallel verlaufenden Anliegerstraße …weg gelegene und somit mehrfach erschlossene/bevorteilte Grundstück des Antragstellers keine Anwendung. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS 2002 ebenso wie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SABS 1998 wird diese Vergünstigung nur für Grundstücke gewährt, die nur für Wohnzwecke genutzt werden oder für solche Zwecke bestimmt sind. Eine solche Satzungsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Eckgrundstücksvergünstigung ist zulässig, aber rechtlich nicht geboten, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden. Die Anordnung einer Eckgrundstücksvergünstigungsregelung steht im Ermessen der Gemeinde. Von deren Ermessen ist es auch gedeckt, mit Blick auf durch Anbaustraßen bewirkte Mehrfacherschließungen Vergünstigungsregelung auf Wohngrundstücke zu beschränken (BVerwG, U. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 -). Gleiches gilt sinngemäß für das Straßenausbaubeitragsrecht. Entscheidet sich der Ortsgesetzgeber hier für eine Eckgrundstücksvergünstigung, so steht es ihm ebenfalls frei, die Vergünstigung auf die Wohnbebauung zu beschränken und damit insbesondere gewerblich, industriell und vergleichbar nutzbare Grundstücke von der Vergünstigung auszuschließen (OVG Lüneburg, U. v. 25.08.1982 - 9 A 142/80 -).

28

(2) Auch die von dem Antragsteller in den Blick genommene Vergünstigungsregelung für übergroße Wohngrundstücke nach in § 16 Abs. 1 SABS 1998, die auf der landesrechtlichen Sonderregelung in § 6c Abs. 2 KAG-LSA beruht und für die es im Erschließungsbeitragsrecht eine entsprechende gesetzliche Grundlage nicht gibt, findet in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Anwendung. Denn Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigung ist nach § 6c Abs. 2 KAG-LSA, dass das betreffende Grundstück nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dient. Da eine Wohnnutzung typischer Weise in Wohngebäuden stattfindet, ist insoweit abzuheben auf die jeweils vorhandene Gebäudefläche und maßgeblich, ob diese Gebäudefläche mehrheitlich Wohnzwecken oder anderen Zwecken dient. Wie sich dem vorliegenden Katasterplanauszug (Bl. 19 der BA-A zum Vf. 2 A 168/12 MD) entnehmen lässt, ist das Grundstück des Antragstellers mit einem Wohnhaus und mehreren landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden bebaut und umfasst die Grundfläche des Wohngebäudes lediglich 180 m², während die Nebengebäude insgesamt eine Grundfläche von 1.506 m² aufweisen. Danach kann von einer vorwiegend Wohnzwecken dienenden Nutzung des Grundstücks nicht die Rede sein.

29

(3) Eine Flächenbegrenzung unter dem Gesichtspunkt der begrenzten Erschließungswirkung ist vorliegend nicht angebracht. Das Institut der begrenzten Erschließungswirkung wird in seiner Bedeutung häufig weit überschätzt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rn. 45). Seine Anwendung kann im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass ein an mehrere Anbaustraßen angrenzendes Grundstück nicht mit seiner gesamten Fläche, sondern nur mit einer vorderen Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist. Dieses Institut ist vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 27.06.1995, BVerwGE 71, 363) indes ausschließlich für atypische Ausnahmekonstellationen entwickelt worden und zwar einzig für Konstellationen in beplanten Gebieten (Fall der gleichgewichtigen und „spiegelbildlichen“ Bebauung und Fall eines übergroßen Grundstücks, das zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört). Da das Grundstück des Antragstellers schon nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist das Institut der begrenzten Erschließungswirkung vorliegend nicht anwendbar. Abgesehen davon liegt auch in der Sache keine Ausnahmekonstellation vor.

30

(4) Die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als landwirtschaftliche Hofstelle im unbeplanten Innenbereich erlaubt auch unter dem Gesichtspunkt einer Tiefenbegrenzung keine andere Festlegung der bevorteilten Grundstücksfläche. Soweit es um die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen geht, bestimmt § 6 Abs. 3 Nr. 4 b) der 2. ÄS vom 25.06.2003 zur SABS 1998 ausdrücklich, dass die Tiefenbegrenzung nur für solche Grundstücke gilt, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und im Übrigen im Außenbereich liegen. Zwar enthält die für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen maßgebliche Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 EBS 2002 eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht. Aber auch hier ist nach Auffassung des Gerichts der Anwendungsbereich der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung richtigerweise beschränkt auf Grundstücke in unbeplanten gemeindlichen Randgebieten, die mit ihrer vorderen, an die abzurechnende Anbaustraße angrenzenden Fläche im unbeplanten Innenbereich liegen, bei denen aber ab einer gewissen Tiefe der Außenbereich beginnt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 32 ff. [33]). Diese Einschränkung folgt aus der sachlichen Rechtfertigung der Tiefenbegrenzung. Denn eine Tiefenbegrenzung dient dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind (vgl. OVG LSA, U. v. 21.02.2012 – 4 L 98/10 -). Findet danach die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung im Erschließungsbeitragsrecht ihre innere Rechtfertigung ausschließlich in dem durch § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB begründeten Gebot des Ausscheidens von Außenbereichsflächen sowie den mit den Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB verbundenen Unsicherheiten, ist für ihre Anwendung kein Raum in Bezug auf solche Grundstücke, die – wie das in Rede stehende Grundstück – vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegen sind, die also insgesamt Baulandqualität haben und bei denen es an derartigen Unsicherheiten im Hinblick auf die Anwendung des § 34 BauGB fehlt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 32 ff. [33]; a. A. BVerwG, U. v. 01.09.2004 – 9 C 15.03 -). Hiervon ausgehend ist die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 EBS 2002 ungültig, jedenfalls soweit sie auch vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke erfasst. Da die Tiefenbegrenzung indes kein unabdingbarer Teil der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist, hat ihre (teilweise) Ungültigkeit keine Auswirkungen auf die Verteilungsregelung insgesamt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 30).

31

(5) Schließlich lässt auch die Größe der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers, da sie sich in bauplanungsrechtlicher Sicht nicht niederschlägt, eine andere Beurteilung nicht zu. Das Grundstück liegt vollumfänglich im unbeplanten Innenbereich und wird insgesamt als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung für derartige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke hat der Gesetzgeber nicht getroffen, sondern sich darauf beschränkt, dem betroffenen Beitragspflichtigen besondere Stundungserleichterungen zu schaffen (OVG Lüneburg, U. v. 27.01.1993 – 9 L 4763/91 -). Danach kann bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine zinslose Stundung des festgesetzten Beitrags erfolgen, solange das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss (vgl. § 13 a Abs. 3 KAG-LSA und § 135 Abs. 4 BauGB). Hierzu bedarf es jedoch eine besonderen Antrages (OVG LSA, B. v. 10.09.2003 – 2 M 248/03 -) sowie der Vorlage von Unterlagen, anhand derer die Gemeinde die wirtschaftliche Rentabilität des landwirtschaftlichen Betriebes prüfen kann. Von der Beantragung einer solchen Billigkeitsmaßnahme bei der Antragsgegnerin hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises der Antragsgegnerin bislang abgesehen, so dass ihm schon aus diesem Grund ein solcher Anspruch gegenwärtig nicht zusteht.

32

Abgesehen davon wäre ein eventuell bestehender Anspruch auf zinslose Stundung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Beiträge ohne Relevanz. Billigkeitsmaßnahmen sind von dem Antragsteller in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen und ggf. mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen. Denn derartige Billigkeitsentscheidung sind gegenüber der Beitragsfestsetzung jeweils ein selbständiger Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unberührt lässt (OVG LSA, U. v. 28.02.2005 – 4/2 L233/01 -).

33

b. Die Vollziehung des Beitragsbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge – (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine „unbillige“ Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nämlich nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer — etwa durch eine spätere Rückzahlung — wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2002 – 2 M 535/02 -). Die Vorschrift setzt das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Hierzu hat der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass eine Heranziehung zu einem Beitrag in der in Rede stehenden Größenordnung von 12.000,00 Euro für einen Ökolandwirt eine besondere, nicht abzufangende Härte darstelle, genügt insoweit nicht (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. OVG LSA, B. v. 10.09.2003 – 2 M 248/03 -).

34

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes mit ¼ des festgesetzten Beitrags.


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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags


(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zula

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2013 - 2 B 169/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2013 - 2 B 169/12.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juni 2016 - 2 A 67/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen für ein Grundstück in E-Stadt. 2 Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 01.04.2009 (Kaufvertrag) kaufte die Klägerin von der Firma F. zahlreiche Grun

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. Apr. 2013 - 9 A 204/11

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich als Eigentümer des in A-Stadt gelegenen 827 m² großen Grundstücks, A-Straße (Flurstück 916/51; Flur ...) gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 31.03.2011 vorgenommene Heranziehung eines Schmutzwasserbeitrages

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.