Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Juni 2017 - 2 A 218/16

bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2015 für sein Grundstück S-Straße, Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX in A-Stadt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 20.03.2015.

2

Er ist Eigentümer der oben genannten Flurstücke in der S-Straße. Mit Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 des Finanzamtes A-Stadt (nachfolgend: „Grundlagenbescheid“), zentral vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung am 02.04.2008 zur Post aufgegeben, mit dem Aktenzeichen XXX wurden die Flurstücke als Steuergegenstand der Klassifikation Geschäftsgrundstück zusammengefasst, ein Grundsteuermessbetrag in Höhe von 604,85 Euro festgelegt, und der Kläger als Steuerschuldner der Grundsteuer bestimmt. Gegen den Grundlagenbescheid ist der Kläger nicht vorgegangen.

3

Daraufhin erließ die Beklagte am 25.04.2012 einen Bescheid über Grundbesitzabgaben gegen den Kläger und zog ihn für die genannten Flurstücke zu einer Grundsteuer in Höhe von jährlich insgesamt 2.994,06 Euro heran. Für das Jahr 2015 machte die Beklagte in ihrem Amtsblatt vom 20.03.2015 von ihrem Recht nach § 27 Abs. 3 GrStG Gebrauch und setzte die Grundsteuer u.a. auch gegen den Kläger durch öffentliche Bekanntmachung fest.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016 zurück wies.

5

Am 25.07.2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die er damit begründet, dass Grundsteuerfestsetzung und Grundlagenbescheid nicht übereinstimmten. Die Beklagte habe eine unzulässige Hausnummernkombination verwendet. Die Hausnummer existiere nicht. Der Kläger sei auch nicht Eigentümer der Flurstücke XXX und XX der Flur XXX. Die Flurstücke XXX und XX seien gefangene Gartengrundstücke, die weder über die S-Straße noch über die A-Straße zu erreichen seien. Die Flurstücke XXX und XX lägen nicht auf dem Flur XXX. Einen Grundlagenbescheid habe er nicht erhalten. Der ihm erst 2016 bekanntgegebene Einheitswertbescheid benenne keine Flurstücke. Eine Zuordnung scheitere daran.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

7

die Festsetzung der Grundsteuer für das Grundstück S-Straße, Flur XXX, Flurstücke XXX und XX, für das Jahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung vom 20.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Bindung an den Grundlagenbescheid. Eine Doppelbesteuerung scheide nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt A-Stadt aus, da die Flurstücke XX und XX nur unter dem Finanzamtsaktenzeichen XXX geführt würden.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch den mit Beschluss vom 06.04.2017 bestellten Einzelrichter.

13

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragte Klageänderung in Form der Klageerweiterung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn 5),

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die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung des Grundsteuerrechtes zur Bemessung der Grundsteuer unter § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag die Einsichtnahme und Herausgabe sämtlicher Bewertungs- und steuerrechtlich erforderlichen Unterlagen der betroffenen Flurstücke und Hausnummern, worüber die Beklagte Abgabenbescheide erlassen hat, zu erteilen und Unterlagen sowie Auskünfte über die jeweils zuständigen Verwaltungsbereiche, die zur Bewertung der Grundstücksflächen erforderlich sind, dem Kläger auszuhändigen,

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ist unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der nachträglichen Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.06.2017 verweigert, § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit seiner Klageerweiterung führt der Kläger neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, den bisher weder die Beklagte noch das Gericht gesichtet und durchdrungen haben. Insofern droht hier eine nicht unerhebliche Verzögerung des Rechtstreites. Außerdem wird mit der Klageerweiterung ein weiterer Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten eröffnet, der zur Beilegung des Streites über die Grundsteuerfestsetzung nichts beiträgt. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Herausgabe der von ihm geforderten Unterlagen hätte, hat das weder einen unmittelbaren, noch einen mittelbaren Einfluss auf die Grundsteuerfestsetzung.

16

Die im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene, Klage ist unbegründet.

17

Die Festsetzung der Grundsteuer für die Flurstücke XXX und XX der Flur XXX, S-Straße in A-Stadt, für das Jahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 20.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung sind die §§ 1 Abs. 1 und 27 Abs. 3 GrStG. Danach erheben die Gemeinden für Grundstücke auf ihrem Gebiet die Grundsteuer. Dabei kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

19

Gemäß § 1 Abs. 1 GrStG ist die Beklagte für die Erhebung der Grundsteuer der auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke – u.a. auch die Grundstücke des Klägers – verantwortlich. Die Erhebung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung begegnet keinen Bedenken. Denn § 27 Abs. 3 GrStG räumt der Beklagten hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer das Recht ein, neben dem üblichen Erlass eines Abgabenbescheides im Falle, dass sich hinsichtlich der Abgabenpflicht nichts verändert hat, auch durch öffentliche Bekanntmachung zu handeln. Von diesem Recht hat sie hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.03.2015 sind die in § 27 Abs. 3 GrStG normierten Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung durch die Beklagte erfüllt worden (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.1986 – 8 C 127/84 –, zitiert nach juris).

20

Die Steuerfestsetzung begegnet keinen Bedenken. Maßgeblich für die Steuererhebung durch die Beklagte für die Flurstücke ist hier der Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 als Grundlagenbescheid. In diesem werden die insgesamt fünf Flurstücke zu einer Einheit unter der Bezeichnung S-Straße und unter einem Messbetrag in Höhe von 604,85 Euro zusammengefasst und der Kläger als Steuerschuldner festgelegt. Anders als der Kläger vielleicht meint, ist der Einheitswertbescheid vom 28.06.2002 hier ohne Bedeutung. Denn die für die Grundsteuerfestsetzung maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen wurden durch den Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 festgelegt. An diese Feststellungen ist die Beklagte gebunden. Der Einheitswertbescheid wiederum bildet die Grundlage für den Grundsteuermessbescheid.

21

Der klägerische Einwand, die Zusammenfassung der Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit sei falsch, ist deswegen hier unbeachtlich. Für den Grundsteuermessbescheid gelten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 AO die Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AO. Danach sind Grundsteuermessbescheide für Steuerbescheide – hier die im Streit stehende Grundsteuerfestsetzung der Beklagten – (so genannte Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind (vgl. VG Halle, U. v. 01.02.2010 – 4 A 304/09 –, zitiert nach juris). Im Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 hat das Finanzamt A-Stadt sämtliche fünf Flurstücke unter der Anschrift S-Straße zusammengefasst. An diese Beurteilung ist die Beklagte entsprechend der vorstehenden Ausführungen gebunden. Ein Abweichen davon ist ihr aufgrund der Abhängigkeit des Folgebescheides vom Ausgangsbescheid nicht erlaubt. Das gilt insoweit auch für die Zurechnung der Flurstücke zum Kläger und dessen sich daraus ergebende Steuerschuldnerschaft sowie für die vom Finanzamt A-Stadt vorgenommene Bewertung der Grundstücke als unbebaut.

22

Die vom Kläger vorgetragene Nichtexistenz der Hausnummer hat auf die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung ebenfalls keinen Einfluss. Zum einen ist die Steuerfestsetzung für das Jahr 2015 hinsichtlich des Steuergegenstandes hinreichend bestimmt. Zum anderen ist die Beklagte an die Zusammenfassung der einzelnen Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit unter den Hausnummern S-Straße aus den weiter oben dargestellten Erwägungen gebunden. Ihr kommt insoweit kein eigenes Prüfrecht zu. Die vom Finanzamt A-Stadt getroffenen Feststellungen hat sie folgerichtig in ihrem Grundsteuerbescheid umzusetzen. Hinsichtlich etwaiger Fehler in diesen Feststellungen ist der Kläger an das Finanzamt A-Stadt zu verweisen. Seine vorgetragenen Einwendungen sind sämtlich dort und nicht bei der Beklagten anzubringen und ggfs. in einem korrigierten Grundsteuermessbescheid umzusetzen.

23

Da sich hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Flurstücke, dem sich daraus ergebenden Messbetrag und der Zurechnung der Flurstücke zum Kläger nichts geändert hat, brauchte für 2015 kein neuer Grundsteuermessbescheid gegenüber dem Kläger erlassen werden. Denn dem Grundlagenbescheid kommt gemäß § 124 Abs. 2 AO Dauerwirkung zu, d.h. er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dafür, dass der Grundlagenbescheid vom 02.04.2008 hier in irgendeiner Weise aufgehoben wurde oder sich erledigt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.

24

Der Einwand, dass dem Kläger der Grundlagenbescheid nicht zugegangen und damit nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, ist hier unbeachtlich.

25

Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 3 AO gelten für Steuermessbescheide wie den Grundsteuermessbescheid vom 04.10.2010 die Vorschriften für die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Danach wird auch ein Grundsteuermessbescheid, der Voraussetzung für die Grundsteuerfestsetzung der Beklagten ist, erst mit Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO. Er ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO. Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post übermittelt, gilt er drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Grundsteuermessbescheid vom 02.04.2008 wurde am selben Tag vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung zur Post aufgegeben. Er gilt daher als am 05.04.2008 gegenüber dem Kläger bekanntgegeben.

26

Das pauschale Bestreiten des Zugangs durch den Kläger ist hier unbeachtlich. Grundsätzlich obliegt der jeweiligen Behörde in diesen Fällen der volle Beweis des Zugangs (vgl. BFH, B. v. 14.02.2008 – X B 11/08 –, zitiert nach juris). Jedoch reicht das schlichte Bestreiten des Zugangs, ohne weitere ein weiteres Vorbringen regelmäßig nicht aus, die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu entkräften (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn 43; VG Gelsenkirchen, B. v. 29.02.2016 – 13 L 2292/15 –, FG Sachsen-Anhalt, U. v. 22.10.2014 – 2 K 272/12 –, beide Entscheidungen zitiert nach juris). Damit wird vom Kläger auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände des Einzelfalls nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag aber Hinweise zu geben, die dafürsprechen können, dass das streitige Schriftstück im nicht zugegangen ist. Das erfordert der Zweck der gesetzlichen Regelung. Würde man nicht verlangen, dass der Kläger hinreichend plausibel macht, dass das Schriftstück nicht bei ihm angekommen ist, sondern den bloßen Einwand des Nichterhaltes genügen lassen, liefe die gesetzliche Regelung leer (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 29.02.2016, a.a.O.). Deshalb sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn nachgewiesen ist, dass das Schriftstück die Behörde verlassen hat. Das reine Bestreiten des Klägers entkräftet deshalb hier die Annahme des Zugangs nicht. Es müssen berechtigte Zweifel am Erhalt bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 24.04.1987 – 5 B 132/86 – zitiert nach juris). Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO. Gegen einen berechtigten Zweifel am Zugang spricht hier u.a. dass der Kläger vergangene Grundsteuerfestzungen der Beklagten, die ihre Grundlage ebenfalls im maßgeblichen Grundlagenbescheid finden, nicht mit dem Einwand des fehlenden Zugangs des Grundlagenbescheides angegriffen hat.

27

Der Antrag des Klägers, zu dem bereits gewährten Schriftsatznachlass von sechs Tagen nach der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 einen nochmaligen Schriftsatznachlass von weiteren vier Wochen zu gewähren, war abzulehnen. Für eine solche Verlängerung des Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Daten über die Aufgabe der Grundlagenbescheide zur Post besteht kein Bedarf. Der Kläger hat die prozessleitende Verfügung des Gerichtes vom 14.06.2017 mit den diesbezüglichen Fragen an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnisnahme erhalten. Das Gericht hat die Antworten des Finanzamtes A-Stadt im Schriftsatz vom 21.06.2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und insbesondere die rechtliche Bedeutung der Aufgabe des Grundlagenbescheides zur Post für die Frage der Bekanntgabe mit den Beteiligten erörtert und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 104 Abs. 1 VwGO.

28

In der Ablehnung der Fristverlängerung liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wie es in § 108 Abs. 2 VwGO Niederschlag gefunden hat. Danach darf das Urteil nur auf Tatsachen […] gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dieses Recht ist dem Kläger mit dem Schriftsatznachlass von sechs Tagen gewährt worden. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger angegeben, zu den insgesamt drei Seiten langen Ausführungen des Finanzamtes innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen zu können.

29

Die Frist von sechs Tagen war auch angemessen, um auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Daten über die Aufgabe der Grundlagenbescheide zur Post ggfs. erwidern zu können. Da dem Kläger die diesbezügliche Aufklärungsverfügung an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnis gegeben war, wusste er um die Bedeutung der abgefragten Daten. In Kenntnis dieser Umstände ist es zumutbar, binnen sechs Tagen zu den insgesamt drei Seiten Stellungnahme des Finanzamtes A-Stadt mit Daten über die Versendung der Grundlagenbescheide Stellung zu nehmen. Hierbei handelt es sich auch nicht um komplizierte Rechtsfragen, die eine Recherche und Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung erforderlich machen.

30

Hinsichtlich der Berechnung der Grundsteuer durch Anwendung des Hebesatzes der Beklagten – 495 % – auf den festgestellten Grundsteuermessbetrag in Höhe von 604,85 Euro bestehen keine Bedenken.

31

Da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen


(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 1 Heberecht


(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. (2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 27 Festsetzung der Grundsteuer


(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. (2) Wird der

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(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Grundsteueren für das Jahr 2008.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 1. August 1998 setzte das Finanzamt {A.} den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück im Wege der Neuveranlagung auf dem 1. Januar 1997 auf 134,40 DM (68,72 €) fest. Der Einheitswert wurde mit 16.800,00 DM (8.589,70 €) angegeben.

3

Am 26. April 2007 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Jahr 2007 (im Folgenden: HS 2007). Der Hebesatz für die Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) wurde für das Haushaltsjahr 2007 auf 373 % festgesetzt. Am 29. Juni 2007 wurde die HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. In dieser Veröffentlichung wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 330 % angegeben. In der Ausgabe 07/2007 des Amtsblattes vom 27. Juli 2007 wurde mitgeteilt, dass bei der Bekanntmachung der HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 ein redaktioneller Fehler unterlaufen sei. Der Hebesatz der Grundsteuer B betrage nicht 330 %, sondern 373 %.

4

Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2007 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2007 zur Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %. Die Differenz zum bisherigen Sollbetrag von 226,76 € (68,72 € x 330 %) in Höhe von 29,56 € wurde nachgefordert.

5

Am 27. September 2007 wurde vom Stadtrat der Beklagten eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen, die ein Defizit in Höhe von 1.448.700,00 € enthielt. Die Hebesätze wurden nicht geändert.

6

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2008 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2008 zu einer Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %.

7

Am 22. Januar 2008 wurde eine Mitteilung des Steueramtes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. Hierin war eine Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2008 enthalten, in der es hieß, in den Städten und Gemeinden, in denen sich die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Sätze für die Hundesteuer nicht verändert hätten, sei die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Jahr 2007 zu entrichten. Dies werde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die aus dem Jahr 2007 vorliegenden Steuerbescheide behielten somit ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2008. Diese Veröffentlichung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diese öffentliche Bekanntmachung innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.

8

Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 legten die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 Widerspruch ein und führten unter Hinweis auf ein Urteil des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – aus, die erhobene Grundsteuer überschreite die Grenze zur Erdrosselungssteuer, da sie mehr als 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Sie sei daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unzulässig.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Hebesatzes stehe in ihrem Ermessen. Sie habe den Hebesatz für die Grundsteuer B am 26. April 2007 von 330 % auf 373 % erhöht, da die im Jahr 2007 geplanten Einnahmen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht ausgereicht hätten. Im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sei ein Defizit von 1.448.700,00 € ausgewiesen worden. Bei der Grundsteuer handele es sich auch nach der Erhöhung nicht um eine Erdrosselungssteuer. Eine Erdrosselungswirkung sei nicht gegeben, wenn die Grundsteuer insgesamt jährlich nur 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Diese Grenze werde hier nicht überschritten, da die Grundsteuer B von 256,32 € nur 1,526 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger von 16.800,00 € ausmache. Es treffe auch nicht zu, dass die Mehrheit der Grundsteuerzahler durch die Erhöhung nicht mehr in der Lage seien, die Steuer zu entrichten. Im Jahr 2007 habe der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt. Lediglich 3,6 % hätten die Grundsteuer B nicht entrichtet, wovon der überwiegende Anteil auf nichtgenutzte Geschäftsimmobilien entfalle, die teilweise dem Verfall preisgegeben seien.

10

Mit Bescheid vom 15. April 2008 berichtigte die Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Grundsteuer B in Höhe von 256,32 € mache 2,98 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger (8.589,70 €) aus. Damit liege die Grundsteuer zwar über der vom FG Berlin angegebenen Größe von 2,31 %. Gleichwohl handele es sich nicht um eine Erdrosselungssteuer.

11

Am 16. Mai 2008 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

12

Sie tragen vor, die Grundsteuer sei durch die Überschreitung von 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks zu einer Erdrosselungssteuer geworden.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 aufzuheben, soweit hierin für das Jahr 2008 Grundsteuern in Höhe von 256,32 € festgesetzt werden.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, sie habe bis zur Klageerhebung noch keine Haushaltssatzung für das Jahr 2008 verabschiedet.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

20

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Kläger gegen die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 keinen Widerspruch eingelegt haben. Zwar kann die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Soweit der Steuergläubiger jedoch – wie hier – neben einer öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Einzelfall einen schriftlichen Steuerbescheid erlässt, ist anzunehmen, dass dieser in seinen rechtlichen Wirkungen Vorrang vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG haben soll, so dass sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerschuldners allein nach diesem richten. Hiernach ist die Klage zulässig, da die Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar 2008 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben und dieser mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 zurückgewiesen wurde. Hiermit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 für die Kläger keine Wirkung haben soll.

22

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist § 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erheben. Die Beklagte hat die Grundsteuer für das Grundstück der Kläger für das Jahr 2008 auch zu Recht auf 256,32 € festgesetzt. Die Grundsteuerschuld wird ermittelt, indem auf den Steuermessbetrag der Hebesatz angewendet wird (Troll/Eisele, GrStG, 9. Aufl. 2006, § 25 Rn. 3). Der Steuermessbetrag für das Grundstück der Kläger beträgt nach dem gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO bindenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Naumburg vom 1. August 1998 68,72 €. Der Hebesatz für das Jahr 2008 beträgt 373 %.

24

Der Hebesatz von 373 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat die Beklagte mit der HS 2007 den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2007 wirksam auf 373 % festgesetzt.

25

Die Rechtsform und das Verfahren bei der Festsetzung des Hebesatzes sind bundesrechtlich nicht vorgegeben, sondern richten sich nach Landesrecht (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – juris Rn. 7; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 3). In Sachsen-Anhalt war im Jahr 2008 § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung – GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 40), einschlägig. Nach dieser Vorschrift enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung u.a. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind. Hiernach wurde u.a. der Hebesatz für die Grundsteuer B von der Beklagten in zulässiger Weise in der Haushaltssatzung für das Jahr 2007 festgelegt. Die nach § 94 Abs. 3 Satz 1 GO LSA erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 29. Juni 2007, die Berichtigung der fehlerhaften Bekanntmachung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 27. Juli 2007.

26

Der angefochtene Bescheid vom 21. Januar 2008 für das Jahr 2008 konnte auf den in der HS 2007 für das Haushaltsjahr 2007 festgesetzten Hebesatz von 373 % gestützt werden. Dies folgt aus § 96 Abs. 1 Nr. 2 GO LSA. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung – wie hier – bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist.

27

Der Hebesatz von 373 % ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Hebesatzes liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 12; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 4). Der Ermessensspielraum der Gemeinde leitet sich ab aus der ihr gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG eingeräumten Steuerhoheit (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – juris Rn. 23). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder die Normsetzung als solche willkürlich, d.h. ihre Unsachlichkeit evident ist (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.). Eine willkürliche Hebesatzfestsetzung kann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßer Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel festzustellen ist (VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 4 ZB 07.2854 – juris Rn. 6). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Übrigen steht es im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA im Ermessen der Gemeinde, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen will. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 GO LSA hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 GO LSA hat sie dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Aus § 92 Abs. 2 GO LSA folgt ein Subsidiaritätsprinzip in dem Sinne, dass auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – juris Rn. 11). Weitere Bindungen sind § 91 Abs. 2 GO LSA nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift kein Vorrang der Einnahmeerzielung aus speziellen Leistungsentgelten im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO LSA (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – a.a.O. zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GO LSA sind hier angesichts eines Defizits im Haushalt der Beklagten für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von ca. 1,4 Mio. € gegeben. Im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA kann die Gemeinde die Hebesätze für die Grundsteuer nach ihren finanziellen Bedürfnissen festlegen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden oder den Landesdurchschnitt zu halten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 12).

28

Die Beklagte hat mit der Festsetzung des Hebesatzes auf 373 % auch nicht die sich aus steuerlichen Grundsätzen abzuleitenden Ermessensgrenzen überschritten. Aus dem nach Art. 20 Abs. 1 GG geltenden Gebot einer sozialen Steuerpolitik darf eine Steuer den einzelnen Steuerpflichtigen nicht im Übermaß belasten und auch seine Vermögenssituation nicht grundlegend beeinträchtigen. Verboten ist danach die Festsetzung eines Hebesatzes, der die Grundsteuer zu einer Erdrosselungssteuer werden lässt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Wirkung liegt nur dann vor, wenn nicht nur ein einzelner Grundstückseigentümer die Steuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn dies für die Gesamtheit aller Steuerpflichten gilt, wenn also die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuer nicht aufbringen können (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2005 – AN 11 K 04.03698 bis 03712 – juris Rn. 33; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2004 – 4 K 1794/03 – juris Rn. 22; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 25). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 vielmehr dargelegt, dass der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, liegen nicht vor. Damit geht von dem von der Beklagten festgesetzten Hebesatz von 373 % keine Erdrosselungswirkung aus.

29

Soweit die Kläger meinen, die Erdrosselungswirkung sei hier bereits deshalb gegeben, weil die Grundsteuer für das Jahr 2008 mehr als 2,31 % des Einheitswertes ihres Grundstücks ausmache, beruht dies auf einem Missverständnis des Urteils des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 –. Das FG Berlin hat in dem angegebenen Urteil ausgeführt, im konkreten Fall habe die jährliche Grundsteuer keine Erdrosselungswirkung, da sie (nur) 2,31 % des Einheitswertes ausmache. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass bei einer Größenordnung von mehr als 2,31 % des Einheitswertes die Erdrosselungswirkung der Grundsteuer beginne. Vielmehr ist nach der – zutreffenden – Auffassung des FG Berlin auch bei einer jährlichen Grundsteuer, die mehr als 2,31 % des Einheitswertes ausmacht, eine Erdrosselungswirkung bei weitem noch nicht erreicht. Das FG Berlin weist nämlich ergänzend darauf hin, dass der Einheitswert dem tatsächlichen Vermögenswert, der sich im Verkehrswert niederschlage, in keiner Weise entspreche, so dass die Grundsteuerquote bezogen auf den Verkehrswert noch erheblich niedriger ausfalle (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 28; zustimmend VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 13). Eine Grundsteuerquote von 2,31 % des Einheitswertes ist nach dieser – zutreffenden – Einschätzung noch weit von der Grenze entfernt, ab der von einer Erdrosselungswirkung der Grundsteuer die Rede sein kann. Diese Grenze ist auch bei einer Grundsteuerquote von 2,98 % des Einheitswertes – wie hier – nicht überschritten.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.          aus L.     wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 543,75 € festgelegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger gezahlte Karenzentschädigung ermäßigt zu besteuern ist.

2

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Daneben bezog er im Streitjahr Lohnersatzleistungen in Höhe von 4.329 € und eine vertragliche Karenzentschädigung wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Fa. B. in Höhe von 36.298 €.

3

Die (Gesamt-)Entschädigung wurde in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 monatlich gezahlt. Sie betrug 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen. Auf die Entschädigung war ein eventuelles künftiges Monatsbruttoentgelt aus einer neuen Beschäftigung sowie ein eventuelles Arbeitslosengeld anzurechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der B. vom 4. September 2007 sowie auf den Anstellungsvertrag vom 21. Juni 2002 Bezug genommen. Im Jahre 2007 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 85.270 €.

4

Im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung erklärte der Kläger steuerbegünstigte Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von 36.298 €. Der Beklagte folgte dem zunächst. Allerdings berücksichtigte er bei der Klägerin bei den Fahrtkosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit nur 220 statt 250 Arbeitstage. Der Beklagte setzte deshalb die Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7. Januar 2010 auf 11.218 € fest. Die Abrechnung ergab einen Erstattungsbetrag. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin bei dieser 250 Arbeitstage berücksichtigte. Zugleich jedoch versagte er die Besteuerung der Karrenzentschädigung des Klägers als außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Einspruchsbescheid vom 6. Dezember 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 11.799 € herauf, nachdem er die Kläger zuvor auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen hatte. Zugleich forderte er die Kläger auf, insgesamt 667,95 € nachzuzahlen.

5

Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 wies die Prozessbevollmächtigte der Kläger nach Erhalt einer Mahnung darauf hin, dass weder ihr noch ihren Mandanten ein Änderungsbescheid bekannt sei. Mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2012 übersandte der Beklagte daraufhin eine Ablichtung des Einspruchsbescheides sowie der Anlage zum Einspruchsbescheid (Berechnung der Einkommensteuer 2008).

6

Die Kläger haben hiergegen am 12. März 2012 Klage erhoben und tragen zu deren Begründung wie folgt vor:

7

Die Einspruchsentscheidung sei ihnen erst am 16. Februar 2012 bekanntgegeben worden. Vorher habe sie weder den Klägern noch deren Prozessbevollmächtigter vorgelegen. Erst auf eine Mahnung hin, sei eine Mehrfertigung der Einspruchsentscheidung – auf Anforderung der Prozessbevollmächtigten – übersandt worden.

8

Bei der Karenzentschädigung handele es sich um außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EStG. Über sie sei in jedem Jahr neu entschieden worden, da ihre Höhe in Abhängigkeit der persönlichen Einnahmen des Klägers jährlich neu hätte ermittelt werden müssen. Die Karenzentschädigung sei damit keine einheitliche Entschädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in dessen Urteilen vom 21. Januar 2004 und vom 6. September 2006 könne in solchen Fällen der Grundsatz der Zusammenballung ausnahmsweise verlassen werden, wenn keine einheitliche Entschädigung vorliege und die einzelnen Zahlungen eigenständig zu beurteilen seien.

9

Die Kläger beantragen deshalb sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass die an den Kläger gezahlte Karenzentschädigung i.H.v. 36.298,20 € im Veranlagungszeitraum 2008 ermäßigt besteuert wird.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig. In der Sache selbst hält er die Klage für unbegründet. Zwar handele es sich bei der Karrenzentschädigung um eine Entschädigung im Sinne von § 24 EStG, allerdings komme für diese keine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht, denn es fehle an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.

12

Dem Senat hat die Einkommensteuerakte des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

1. Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

14

2. Die Klage ist zulässig. Zwar datiert die Einspruchsentscheidung bereits vom 6. Dezember 2011, sie ist den Klägern bzw. deren Prozessbevollmächtigter jedoch erst am 16. Februar 2012 bekanntgegeben worden. Die Klageerhebung mit Schreiben vom 7. März 2012 (bei Gericht eingegangen am 12. März 2012) ist damit noch rechtzeitig innerhalb der einschlägigen Monatsfrist erfolgt.

15

Zwar gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ein Verwaltungsakt, der – wie hier – durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Jedoch greift diese widerlegbare Vermutung dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO).

16

Im Streitfall bestehen derartige Zweifel am Zugang. Die Kläger bestreiten, die Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2011 überhaupt erhalten zu haben.

17

Ein Steuerpflichtiger kann sich zwar nicht mit dem bloßen Bestreiten des rechtzeitigen Zugangs begnügen (Brockmeyer in Klein AO § 122 Rn. 53), jedoch dürfen an das substantiierte Bestreiten des Zugangs auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, denn das Erfordernis des substantiierten Tatsachenvortrags darf nicht dazu führen, dass die objektive Beweislast, die nach der Beweislastverteilung die Finanzbehörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (ders. in Klein AO a.a.O. m.w.N.). Die Gesamtumstände sprechen im Streitfall dafür, dass die Kläger die Einspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor dem 16. Februar 2012 erhalten haben.

18

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. Februar 2012 an den Beklagten auf dessen Mahnung vom 1. Februar 2012 hin unterstützt diese Einlassung der Kläger. Die Prozessbevollmächtigte legt darin dar, dass weder ihr noch ihren Mandanten ein „Einkommensteuerbescheid oder Ähnliches“ bekanntgegeben worden sei, aus dem sich eine Zahlungsaufforderung ergebe.

19

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da es an der für eine begünstigte Besteuerung notwendigen Zusammenballung von Einkünften fehlt und auch kein Fall vorliegt, in dem von dieser Voraussetzung abgewichen werden könnte.

20

Nach § 34 Abs. 1 EStG ist in Fällen, in denen im Einkommen eines Steuerpflichtigen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte in diesem Sinne gelten nach § 34 Abs 2 Nr. 2 EStG auch Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG. Hierunter fallen insbesondere Entschädigungen, die für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden (§ 24 Nr. 1 Buchst. b EStG).

21

Gegenstand einer Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch eine Zahlung für ein Wettbewerbsverbot sein, wenn sich ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag von vornherein verpflichtet hat, für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben und hierfür eine Abfindung erhält (BFH Urteil vom 13. Februar 1987 – VI R 230/83, BStBl. II 1987, 386).

22

Im Streitfall ist in § 16 des Anstellungsvertrages vom 21. Juni 2001 ein solches Wettbewerbsverbot vorgesehen, für das nach Absatz 2 dieser Regelung die Zahlung einer (Karenz)Entschädigung vereinbart ist. Zur genauen Berechnung der Entschädigungszahlung bzw. zu deren Durchführung sind schließlich im Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vom 4. September 2007 genauere Modalitäten festgelegt worden.

23

Allerdings greift die ermäßigte Besteuerung des § 34 Abs. 1 EStG nur unter der weiteren Voraussetzung, dass durch die Zusammenballung der genannten außerordentlichen Einkünfte eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht (BFH Urteil vom 6. September 2006 – XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408). Die ermäßigte Besteuerung bezweckt nämlich, diejenigen Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (Drenseck in Schmidt EStG § 34 Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie vollständig in einem Betrag für entgangene Einnahmen gezahlt werden, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen gehabt hat (BFH Urteile vom 21. März 1996 – XI R 51/95, BStBl. II 1998, 787, vom 21. April 1993 – XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 und vom 28. Juli 1993 – XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; Drenseck in Schmidt EStG § 34 Rn. 16 m.w.N.).

24

Wird demgegenüber eine Entschädigung in Teilbeträgen geleistet, die sich über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken, oder ergeben die Entschädigungszahlungen zusammen mit Einkünften aus einem neuen Arbeitsverhältnis und ggf. mit Lohnersatzleistungen zusammen keinen höheren Betrag als bei Fortsetzung des aufgelösten Arbeitsverhältnisses an Arbeitslohn angefallen wäre, ist § 34 Abs. 1 EStG mangels Zusammenballung grundsätzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 4. März 1998 – XI R 46/97, BStBl. II 98, 787).

25

Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kommt eine Begünstigung der Entschädigung auch dann in Betracht, wenn sie in Teilbeträgen geleistet wird, die sich über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken.

26

So hält der Bundesfinanzhof eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenballung dann für geboten, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge weitere Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (BFH Urteil vom 3. Juli 2002 – XI R 80/00 m.w.N.). Ähnlich urteilt er in Fällen, in denen einem Arbeitnehmer in einem späteren Veranlagungszeitraum Entschädigungszusatzleistungen zu seiner bereits erhaltenen Entlassungsentschädigung zufließen, da ein Sozialplan aufgestellt worden ist, der für ihn günstiger wäre (BFH Urteil vom 21. Januar 2004 – XI R 33/02, BStBl. II 2004, 715). Auch hat der Bundesfinanzhof im Fall einer zu leistenden Entschädigung für unerlaubte Handlung entschieden, dass die abschnittsweise Zahlung der Entschädigung einer Zusammenballung dann nicht entgegen steht, wenn die Verhandlungen über die Gesamthöhe der Entschädigung sich länger als einen Veranlagungszeitraum hinziehen und vorab „Abschlagszahlungen“ geleistet wurden (BFH Urteil vom 6. September 2006 – XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).

27

In der dem Kläger gezahlten Karenzentschädigung liegt keine Zusammenballung von außerordentlichen Einkünften vor.

28

Die Entschädigung wurde ihm nicht für mehrere Jahre als Einmalbetrag zugewendet, sondern floss ihm vielmehr – wie vertraglich vereinbart – in monatlichen Beträgen über zwei Jahre hinweg zu. Von einer „Zusammenballung“ von Einkünften kann hier schon dem Wortsinn nach nicht und noch weniger nach dem Gesetzeszweck von § 34 EStG ausgegangen werden. Dies zeigt sich auch daran, dass der Betrag, der dem Kläger aus den Entschädigungszahlungen innerhalb des Streitjahres zugeflossen ist, selbst unter Einbeziehung der von ihm bezogenen Lohnersatzleistungen, den Bruttoarbeitslohn des Jahres 2007 – auch unter Herausrechnung von Abfindung und Tantiemen – nicht erreicht.

29

Auch eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenballung greift im Fall des Klägers nicht.

30

Diejenigen Fälle, in denen der Bundesfinanzhof eine Ausnahme zugelassen hat, unterscheiden sich grundlegend vom hier zu entscheidenden Fall. Den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen lagen regelmäßig Sachverhaltskonstellationen zugrunde, in denen einer betragsmäßig erheblichen und als Einmalzahlung geleisteten Entschädigungszahlung für den Verlust künftiger, sich über Jahre erstreckender Einkünfte aufgrund externer Umstände (Nachverhandlungen, günstigerer Sozialplan, lange Dauer der Einigung über die endgültige Höhe des Entschädigungsbetrages o.ä.) weitere Zahlungen folgten. Demgegenüber war die Entschädigung im Fall des Klägers von Haus aus auf regelmäßige monatliche Zahlungen angelegt. Ein zusammengeballter Zufluss von Leistungen, der sich bei regulärem Ablauf über Jahre erstreckt hätte, liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass während des Zwei-Jahres-Zeitraums der Entschädigungszahlung tatsächlich erzielte laufende Einkünfte gegengerechnet werden sollten und somit die Entschädigungssumme „variabel“ gestaltet war, bestätigt dies sogar, da hierdurch verdeutlich wird, dass gerade kein zusammengeballter Zufluss einer Entschädigungszahlung gewollt war.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.