Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 1 Heberecht
Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 1 Heberecht
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Grundsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
02/05/2018 10:54
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsGrundsteuer
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published on 05/09/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin ist Eigen
published on 14/01/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 13/01/2016 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 4 N 15.360
Im Namen des Volkes
Urteil
13. Januar 2016
4. Senat
Sachgebietsschlüssel: 141
Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Eingemeindungsverord
published on 08/03/2016 00:00
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
II.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfa
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