Verwaltungsgericht Halle Urteil, 01. Feb. 2010 - 4 A 304/09

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0201.4A304.09.0A
01.02.2010

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Grundsteueren für das Jahr 2008.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 1. August 1998 setzte das Finanzamt {A.} den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück im Wege der Neuveranlagung auf dem 1. Januar 1997 auf 134,40 DM (68,72 €) fest. Der Einheitswert wurde mit 16.800,00 DM (8.589,70 €) angegeben.

3

Am 26. April 2007 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Jahr 2007 (im Folgenden: HS 2007). Der Hebesatz für die Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) wurde für das Haushaltsjahr 2007 auf 373 % festgesetzt. Am 29. Juni 2007 wurde die HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. In dieser Veröffentlichung wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 330 % angegeben. In der Ausgabe 07/2007 des Amtsblattes vom 27. Juli 2007 wurde mitgeteilt, dass bei der Bekanntmachung der HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 ein redaktioneller Fehler unterlaufen sei. Der Hebesatz der Grundsteuer B betrage nicht 330 %, sondern 373 %.

4

Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2007 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2007 zur Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %. Die Differenz zum bisherigen Sollbetrag von 226,76 € (68,72 € x 330 %) in Höhe von 29,56 € wurde nachgefordert.

5

Am 27. September 2007 wurde vom Stadtrat der Beklagten eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen, die ein Defizit in Höhe von 1.448.700,00 € enthielt. Die Hebesätze wurden nicht geändert.

6

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2008 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2008 zu einer Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %.

7

Am 22. Januar 2008 wurde eine Mitteilung des Steueramtes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. Hierin war eine Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2008 enthalten, in der es hieß, in den Städten und Gemeinden, in denen sich die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Sätze für die Hundesteuer nicht verändert hätten, sei die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Jahr 2007 zu entrichten. Dies werde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die aus dem Jahr 2007 vorliegenden Steuerbescheide behielten somit ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2008. Diese Veröffentlichung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diese öffentliche Bekanntmachung innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.

8

Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 legten die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 Widerspruch ein und führten unter Hinweis auf ein Urteil des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – aus, die erhobene Grundsteuer überschreite die Grenze zur Erdrosselungssteuer, da sie mehr als 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Sie sei daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unzulässig.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Hebesatzes stehe in ihrem Ermessen. Sie habe den Hebesatz für die Grundsteuer B am 26. April 2007 von 330 % auf 373 % erhöht, da die im Jahr 2007 geplanten Einnahmen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht ausgereicht hätten. Im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sei ein Defizit von 1.448.700,00 € ausgewiesen worden. Bei der Grundsteuer handele es sich auch nach der Erhöhung nicht um eine Erdrosselungssteuer. Eine Erdrosselungswirkung sei nicht gegeben, wenn die Grundsteuer insgesamt jährlich nur 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Diese Grenze werde hier nicht überschritten, da die Grundsteuer B von 256,32 € nur 1,526 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger von 16.800,00 € ausmache. Es treffe auch nicht zu, dass die Mehrheit der Grundsteuerzahler durch die Erhöhung nicht mehr in der Lage seien, die Steuer zu entrichten. Im Jahr 2007 habe der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt. Lediglich 3,6 % hätten die Grundsteuer B nicht entrichtet, wovon der überwiegende Anteil auf nichtgenutzte Geschäftsimmobilien entfalle, die teilweise dem Verfall preisgegeben seien.

10

Mit Bescheid vom 15. April 2008 berichtigte die Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Grundsteuer B in Höhe von 256,32 € mache 2,98 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger (8.589,70 €) aus. Damit liege die Grundsteuer zwar über der vom FG Berlin angegebenen Größe von 2,31 %. Gleichwohl handele es sich nicht um eine Erdrosselungssteuer.

11

Am 16. Mai 2008 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

12

Sie tragen vor, die Grundsteuer sei durch die Überschreitung von 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks zu einer Erdrosselungssteuer geworden.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 aufzuheben, soweit hierin für das Jahr 2008 Grundsteuern in Höhe von 256,32 € festgesetzt werden.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, sie habe bis zur Klageerhebung noch keine Haushaltssatzung für das Jahr 2008 verabschiedet.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

20

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Kläger gegen die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 keinen Widerspruch eingelegt haben. Zwar kann die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Soweit der Steuergläubiger jedoch – wie hier – neben einer öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Einzelfall einen schriftlichen Steuerbescheid erlässt, ist anzunehmen, dass dieser in seinen rechtlichen Wirkungen Vorrang vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG haben soll, so dass sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerschuldners allein nach diesem richten. Hiernach ist die Klage zulässig, da die Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar 2008 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben und dieser mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 zurückgewiesen wurde. Hiermit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 für die Kläger keine Wirkung haben soll.

22

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist § 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erheben. Die Beklagte hat die Grundsteuer für das Grundstück der Kläger für das Jahr 2008 auch zu Recht auf 256,32 € festgesetzt. Die Grundsteuerschuld wird ermittelt, indem auf den Steuermessbetrag der Hebesatz angewendet wird (Troll/Eisele, GrStG, 9. Aufl. 2006, § 25 Rn. 3). Der Steuermessbetrag für das Grundstück der Kläger beträgt nach dem gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO bindenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Naumburg vom 1. August 1998 68,72 €. Der Hebesatz für das Jahr 2008 beträgt 373 %.

24

Der Hebesatz von 373 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat die Beklagte mit der HS 2007 den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2007 wirksam auf 373 % festgesetzt.

25

Die Rechtsform und das Verfahren bei der Festsetzung des Hebesatzes sind bundesrechtlich nicht vorgegeben, sondern richten sich nach Landesrecht (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – juris Rn. 7; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 3). In Sachsen-Anhalt war im Jahr 2008 § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung – GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 40), einschlägig. Nach dieser Vorschrift enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung u.a. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind. Hiernach wurde u.a. der Hebesatz für die Grundsteuer B von der Beklagten in zulässiger Weise in der Haushaltssatzung für das Jahr 2007 festgelegt. Die nach § 94 Abs. 3 Satz 1 GO LSA erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 29. Juni 2007, die Berichtigung der fehlerhaften Bekanntmachung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 27. Juli 2007.

26

Der angefochtene Bescheid vom 21. Januar 2008 für das Jahr 2008 konnte auf den in der HS 2007 für das Haushaltsjahr 2007 festgesetzten Hebesatz von 373 % gestützt werden. Dies folgt aus § 96 Abs. 1 Nr. 2 GO LSA. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung – wie hier – bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist.

27

Der Hebesatz von 373 % ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Hebesatzes liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 12; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 4). Der Ermessensspielraum der Gemeinde leitet sich ab aus der ihr gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG eingeräumten Steuerhoheit (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – juris Rn. 23). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder die Normsetzung als solche willkürlich, d.h. ihre Unsachlichkeit evident ist (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.). Eine willkürliche Hebesatzfestsetzung kann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßer Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel festzustellen ist (VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 4 ZB 07.2854 – juris Rn. 6). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Übrigen steht es im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA im Ermessen der Gemeinde, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen will. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 GO LSA hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 GO LSA hat sie dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Aus § 92 Abs. 2 GO LSA folgt ein Subsidiaritätsprinzip in dem Sinne, dass auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – juris Rn. 11). Weitere Bindungen sind § 91 Abs. 2 GO LSA nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift kein Vorrang der Einnahmeerzielung aus speziellen Leistungsentgelten im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO LSA (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – a.a.O. zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GO LSA sind hier angesichts eines Defizits im Haushalt der Beklagten für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von ca. 1,4 Mio. € gegeben. Im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA kann die Gemeinde die Hebesätze für die Grundsteuer nach ihren finanziellen Bedürfnissen festlegen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden oder den Landesdurchschnitt zu halten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 12).

28

Die Beklagte hat mit der Festsetzung des Hebesatzes auf 373 % auch nicht die sich aus steuerlichen Grundsätzen abzuleitenden Ermessensgrenzen überschritten. Aus dem nach Art. 20 Abs. 1 GG geltenden Gebot einer sozialen Steuerpolitik darf eine Steuer den einzelnen Steuerpflichtigen nicht im Übermaß belasten und auch seine Vermögenssituation nicht grundlegend beeinträchtigen. Verboten ist danach die Festsetzung eines Hebesatzes, der die Grundsteuer zu einer Erdrosselungssteuer werden lässt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Wirkung liegt nur dann vor, wenn nicht nur ein einzelner Grundstückseigentümer die Steuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn dies für die Gesamtheit aller Steuerpflichten gilt, wenn also die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuer nicht aufbringen können (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2005 – AN 11 K 04.03698 bis 03712 – juris Rn. 33; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2004 – 4 K 1794/03 – juris Rn. 22; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 25). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 vielmehr dargelegt, dass der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, liegen nicht vor. Damit geht von dem von der Beklagten festgesetzten Hebesatz von 373 % keine Erdrosselungswirkung aus.

29

Soweit die Kläger meinen, die Erdrosselungswirkung sei hier bereits deshalb gegeben, weil die Grundsteuer für das Jahr 2008 mehr als 2,31 % des Einheitswertes ihres Grundstücks ausmache, beruht dies auf einem Missverständnis des Urteils des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 –. Das FG Berlin hat in dem angegebenen Urteil ausgeführt, im konkreten Fall habe die jährliche Grundsteuer keine Erdrosselungswirkung, da sie (nur) 2,31 % des Einheitswertes ausmache. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass bei einer Größenordnung von mehr als 2,31 % des Einheitswertes die Erdrosselungswirkung der Grundsteuer beginne. Vielmehr ist nach der – zutreffenden – Auffassung des FG Berlin auch bei einer jährlichen Grundsteuer, die mehr als 2,31 % des Einheitswertes ausmacht, eine Erdrosselungswirkung bei weitem noch nicht erreicht. Das FG Berlin weist nämlich ergänzend darauf hin, dass der Einheitswert dem tatsächlichen Vermögenswert, der sich im Verkehrswert niederschlage, in keiner Weise entspreche, so dass die Grundsteuerquote bezogen auf den Verkehrswert noch erheblich niedriger ausfalle (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 28; zustimmend VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 13). Eine Grundsteuerquote von 2,31 % des Einheitswertes ist nach dieser – zutreffenden – Einschätzung noch weit von der Grenze entfernt, ab der von einer Erdrosselungswirkung der Grundsteuer die Rede sein kann. Diese Grenze ist auch bei einer Grundsteuerquote von 2,98 % des Einheitswertes – wie hier – nicht überschritten.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

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(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

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Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 1 Heberecht


(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. (2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 27 Festsetzung der Grundsteuer


(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. (2) Wird der

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.

(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein

1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.