Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters


(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,1.ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und2.ein Recht auf Auskunft von jedem Elte

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Juli 2016 - 7 UF 746/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Stadt ..., Jugendamt, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 24.5.2016 in Ziffer 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Das Umgangsrecht der Beteiligten T. H. mit dem

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - W 3 E 18.1262

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, seine Bereitschaft zur Mitwirkung an begleitetem Umgang der Antragstellerin mit ihrer Tochter F. als Um

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 26. Juni 2017 - B 3 K 16.576

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 1.147,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie weitere 71,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentp

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Jan. 2017 - W 3 K 16.885

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger ist der Vater der Kinder L. (geb. im

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2017 - 3 O 40/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beklag

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - 12 Wx 62/16 (PKH)

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 8. November 2016 abgeändert und der Antragstellerin Rechtsanwältin S. M. aus M. zur Vertretung im Verfahren zur Eintragung einer Sicherungshypothe

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - XII ZB 345/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/16 vom 14. Dezember 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1686 a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete d

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 5681/15

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Sept. 2016 - 11 UF 418/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 23.06.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass begleiteter Umgang bis einschließlich August 2017 nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB angeor

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Sept. 2016 - 1 L 351/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2016 Hilfe zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts in Gestalt der Gewährung einer

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2016 - 15 WF 74/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 18.4.2016 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Beteiligten … (Kind) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familienger

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 13 K 1532/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wege der Zuwendungsfinanzierung oder sonstiger Pauschalfinanzierung Mittel an Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von sozialräumlichen Projekten auf der Grundlage der Globalricht

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe I. 1 Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer begehrt Umgang mit seinem im Jahr 2014

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 12 B 1192/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, abe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Okt. 2014 - 6 WF 110/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Tecklenburg vom 07.03.2014 (Az. 3 F 17 / 14) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nic

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Aug. 2014 - I-18 U 156/13

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Aug. 2014 - 1 B 283/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. April 2014 - 3 L 342/14 - wird dem Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juni 2014 - 12 B 579/14

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der vorläufigen Anordnung verpflichtet, den durch Beschluss des Oberlandesgerichts       vom 30. April 2013 -     UF       - auf monatlich 2 mal 3 Stunden festgesetzten

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 L 305/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem sinngemäßen Inhalt, 3die Antra

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - XII ZB 165/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB165/13 vom 19. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89 a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvorm

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2014 - 12 A 2078/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, a

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Okt. 2012 - 4 K 2344/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht

Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 07. Sept. 2012 - 103 II 20/12

bei uns veröffentlicht am 07.09.2012

Tenor Die Erinnerung vom 4. Juni 2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der rechtssuchenden Bürgerin ist am 3. Januar 2012 ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheit „Vorbereitung

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Aug. 2009 - 9 WF 77/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 17. Juni 2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe

Amtsgericht Konstanz Beschluss, 29. Juni 2009 - UR II 68/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Es folgt eine gekürzte, auszugsweise und sinngemäße Wiedergabe der Entscheidung …. die Antragsstellerin stellte am ... mündlich wie schriftlich einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe. Beantragt wurde Beratungshilfe für folgende

AGKONST UR II 172/06

bei uns veröffentlicht am 14.08.2006

Tenor Die Erinnerung der Antragstellerin vom 20.07.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 17.07.2006 wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Erinnerung ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen E

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2006 - 1 Ws 128/06

bei uns veröffentlicht am 17.05.2006

Tenor Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. April 2006 wird als unbegründet verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. D

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Feb. 2003 - 20 WF 152/02

bei uns veröffentlicht am 17.02.2003

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 04.09.2002 - 4 b F 4/99 - insoweit aufgehoben, als der Mutter aufgegeben wird, zur Anbahnung eines regelmäßigen Umgangs zwischen dem Vater u

Referenzen

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen...
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder...
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre...
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,1.ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und2.ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über...