Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2016 - 13 K 5017/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesnetzagentur vom 8. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger gemäß Ziffer 2 seines Antrags vom 10. Dezember 2012 zu der Frage, „Um welchen jährlichen Betrag waren gemäß Beschluss vom 7. Dezember 2009 die mit Bescheid vom 3. Februar 2009 (Az.) festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 im Hinblick auf die Mehrerlösabschöpfung zu reduzieren?“, betreffend die Beigeladene Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig und von der Beigeladenen selbst zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bei der Bundesnetzagentur, ihm Informationszugang zu verschiedenen Fragen betreffend die Beigeladene (das Gas- und Stromenergieversorgungsunternehmen in N. 100 %-ige Tochter der Stadtwerke N. GmbH, welche im Eigentum der Landeshauptstadt N. steht und insoweit sog. „natürliche Monopolistin“) zu gewähren. Zum einen wollte er erfahren, welche Erlösobergrenzen für die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 festgelegt (Frage 1) und zum anderen welche Anpassungen der Erlösobergrenze jeweils für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 verfügt worden seien (Frage 3). Schließlich wollte er wissen,
3„2. Um welchen jährlichen Betrag waren gemäß Beschluss vom 7.12.2009 die mit Bescheid vom 3.2.2009 festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 im Hinblick auf die Mehrerlösabschöpfung zu reduzieren?“
4Betreffend die Beigeladene hatte die Bundesnetzagentur in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 7. Dezember 2009 betreffend den Mehrerlös im Bereich Strom verfügt, dass die Beigeladene verpflichtet sei, „zum 1. Januar eines Kalenderjahres, die mit Bescheid vom 03.02.2009 festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 im Hinblick auf die Mehrerlösabschöpfung um jeweils € zu reduzieren.“
5Mit seinem Antrag wies der Kläger darauf hin, dass die entsprechenden Daten in anderen Bundesländern veröffentlicht würden, so von der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg. Auch seien die Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf deren Internetseite und im Amtsblatt nach § 74 Satz 1 EnWG zu veröffentlichen.
6Die Bundesnetzagentur beteiligte die Beigeladene, die mitteilte, der Antrag beziehe sich auf den Informationszugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; eine nähere Begründung erfolgte nicht. Mit Bescheid 20. Februar 2013 gab die Bundesnetzagentur dem Antrag vollständig statt; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene fristgerecht ausdrücklich Widerspruch ein, soweit er die Übermittlung der mit dem Antrag zu 3 gewünschten Daten betraf. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist stellte sie auf Hinweis der Bundesnetzagentur klar, dass der Widerspruch sich nur auf den Antrag zu 2 beziehe und nicht gegen die Übermittlung der in den Anträgen zu 1 und 3 genannten Daten gerichtet sei. Diese Informationen wurden in der Folgezeit an den Kläger übermittelt. In seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren wies der Kläger erneut darauf hin, dass die Höhe der Mehrerlösabschöpfung bereits gemäß § 74 Satz 1 EnWG veröffentlichungspflichtig sei. Im Übrigen seien dem gemäß § 345 HGB veröffentlichungspflichtigen Jahresabschluss der Beigeladenen und der darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung detaillierte Werte zur Profitabilität zu entnehmen. Die Kenntnis der jährlichen Mehrerlösabschöpfung würde demgegenüber keine detaillierteren Rückschlüsse auf die Kosten und Ertragslage ermöglichen. Weiter könne eine Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen ohnehin nicht beeinflusst werden, weil es sich um eine natürliche Monopolistin handele.
7Mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2013 gab die Bundesnetzagentur dem Widerspruch der Beigeladenen hinsichtlich des noch verbliebenen Antrags zu 2 statt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Angaben zu dem jährlichen Betrag, um den die Erlösobergrenze für die Jahre 2010, 2011 und 2012 im Wege der Mehrerlösabschöpfung zu reduzieren gewesen sei, stellten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen i.S.v. § 6 Satz 2 IFG dar. Mangels Einwilligung bestehe insoweit kein Informationszugangsanspruch. Es handele sich bei den begehrten Informationen um Unternehmensdaten aus dem Kernbereich des unternehmerischen Handelns der Beigeladenen, die Rückschlüsse auf die Kosten und Ertragslage insgesamt und in Teilen ermöglichten. Auch ein Monopolist habe Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse, soweit daran - wie hier anzunehmen sei - ein berechtigtes Interesse bestehe. Da die Beträge zur Mehrerlösabschöpfung gerade nicht aus zulässigen und erreichbaren Quellen entnommen werden können, handele es sich nicht um offenkundige Tatsachen. Auch wenn den einschlägigen Jahresabschlüssen zu entnehmen sei, dass die jährliche Mehrerlösabschöpfung für Strom und Gas zusammen 18.417.000,00 EUR betragen habe, woraus eine geschätzte jährliche Mehrerlösabschöpfung Strom auf ca. 12 Mio. Euro abzuleiten sei, seien die konkreten Beträge jedenfalls gerade nicht bekannt und offenkundig. Die konkreten Beträge zur Mehrerlösabschöpfung seien nicht veröffentlichungspflichtig nach § 74 EnWG, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach der Kommentarliteratur von der Veröffentlichung ausgenommen werden müssten. Es bestehe damit keine uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht aus § 74 EnWG, die jeglichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundlegend aushebeln würde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Juli 2013 zugestellt.
8Am 15. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
9Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Bei den Beträgen der Mehrerlösabschöpfung handele es sich nicht um ein nach Art. 12 Abs. 1 GG schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Insofern fehle es der Beigeladenen als Unternehmen in öffentlicher Hand bereits an der Grundrechtsfähigkeit. Auch sei der Mehrerlösabschöpfungsbetrag keine „Kennzahl aus dem Kernbereich des unternehmerischen Handelns“ der Beigeladenen. Die Mehrerlöse seien nichts anderes als das Resultat überhöhter, mithin rechtswidrig erlangter Netzentgelte, vorliegend im Zeitraum 29. Oktober 2005 bis 12. Dezember 2006. Vor diesem Hintergrund und bei objektiver Betrachtung sei nicht ersichtlich, dass das schützenswerte Interesse der Beigeladenen darin liegen könnte, die Höhe der aus unzulässig überhöhten Netzentgelten erzielten Erlöse geheim zu halten. Zudem handele es sich nicht um Kennzahlen des wirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen, sondern um den behördlich ermittelten Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen und den zulässigen Erlösen. Darüber hinaus gehe auch die Beigeladene davon aus, dass nicht der Mehrerlösabschöpfungsbetrag, sondern allein die zugrunde liegenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien, wie sich aus ihrem Widerspruchsschreiben ergebe. Die Ermittlung der Erlösobergrenze und die dieser zugrunde liegenden Daten seien aber nie Gegenstand des Informationsbegehrens gewesen.
10Auch im gemäß § 345 HGB veröffentlichungspflichtigen Jahresabschluss der Beigeladenen und in der darin enthaltenen, auf das Stromnetz bezogenen Gewinn- und Verlustrechnung seien ins Einzelne gehende Werte zur Profitabilität enthalten. Es sei weder ersichtlich noch von der Beigeladenen dargelegt, dass die Kenntnis der jährlichen Mehrerlösabschöpfung detailliertere „Rückschlüsse auf Kosten und Ertragslage insgesamt und in Teilen“ ermöglichen könne, als dies bereits durch die in den Jahresabschlüssen offengelegten detaillierten Angaben zu den Erlösen, Kosten und Erträgen möglich sei. Auch sei weder ansatzweise erkennbar noch dargelegt worden, auf welche Weise die Mitteilung der konkreten Höhe der jährlichen Beträge zur Mehrerlösabschöpfung geeignet sei, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen. Die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen lasse sich ohnehin nicht beeinflussen, weil es sich bei ihr um eine natürliche Monopolistin handele - dies schließe die Existenz von Wettbewerb notwendig aus. Deswegen habe die Beigeladene keinen Grund gesehen, die Größenordnung der jährlichen Mehrerlösabschöpfung geheim zu halten.
11Des Weiteren müsse beachtet werden, dass sich die Beigeladene als natürliche Monopolistin keinem, auch keinem potentiellen Wettbewerb gegenüber sehe. Die Regulierungsentscheidungen beruhten viel mehr auf einem reinen „als-ob-Wettbewerb“. Insbesondere das Stromnetz sei ein wettbewerbsresistentes Monopol, weil die Markteintrittsbarriere sehr hoch sei, ein sog. monopolistischer Engpassbereich, was auch im Evaluierungsbericht 2015 der Bundesnetzagentur zur Anreizregulierung so bestätigt werde. Deswegen sehe sich die Beigeladene keinen Wettbewerbern ausgesetzt, die durch das Bekanntwerden etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Vorteile hätten. Jedenfalls werde die rechtliche und wirtschaftliche Position durch die Offenlegung der Mehrerlösabschöpfungsbeträge nicht nachteilig berührt.
12Schließlich lasse die Offenbarung der auf drei Jahre verteilten Mehrerlösabschöpfungsbeträge keine Rückschlüsse auf die Ertragslage oder andere betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu; der diesbezügliche Vortrag der Bundesnetzagentur sei zu pauschal und nicht hinreichend entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen substantiiert resp. bewege sich im Bereich der Spekulation. Eine nachteilige Auswirkung auf den Effizienzvergleich sei nicht erkennbar oder schlüssig vorgetragen. Die Mehrerlösabschöpfungsbeträge seien keine Kennzahlen im Rahmen des Effizienzvergleichs.
13Unabhängig davon sei wegen der mangelnden Transparenz der Entgeltregulierung durch die Bundesnetzagentur im Hinblick auf den Gesetzeszweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die Kontrolle staatlichen Handelns, ein den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegendes Informationsinteresse gegeben. Dem korrespondiere die weitgehende Publizitätspflicht der Bundesnetzagentur: Die hier einschlägige vollständige Veröffentlichungspflicht der Bundesnetzagentur - auch betreffend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - bestehe bereits nach § 74 Satz 1 EnWG, die sich nach einhelliger Meinung jedenfalls auf den vollständigen und ungeschwärzten Tenor der Entscheidung beziehe; dieser Verpflichtung sei die Behörde betreffend die Beigeladene bislang nicht nachgekommen, veröffentlicht worden sei nur eine im maßgeblichen Punkt, der Höhe der jährlichen Mehrerlösabschöpfung, geschwärzte Fassung. Demgegenüber kämen andere Regulierungsbehörden der Verpflichtung vollumfänglich nach. § 74 Satz 1 EnWG stelle eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 30 VwVfG dar, der eine Veröffentlichung rechtfertige.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesnetzagentur vom 8. Juli 2013 zu verpflichten, ihm gemäß Ziffer 2 seines Antrags vom 10. Dezember 2012 zu der Frage, „Um welchen jährlichen Betrag waren gemäß Beschluss vom 7. Dezember 2009 die mit Bescheid vom 3. Februar 2009 festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 im Hinblick auf die Mehrerlösabschöpfung zu reduzieren?“, betreffend die Beigeladene Auskunft zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Bundesnetzagentur tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt vertiefend vor, es sei nicht entscheidend, ob die Beigeladene angesichts ihrer Eigentümerstruktur Trägerin der Grundrechte aus Art. 12, 14 GG sein könne. Die Pflicht der Bundesnetzagentur zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen folge jedenfalls aus § 30 VwVfG, § 71 EnWG. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Geheimnisschutz des § 6 Satz 2 IFG auch auf nicht grundrechtsfähige öffentliche Stellen anwendbar, die wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten würden. Danach sei auch die Beigeladene vom Geheimnisschutz des § 6 Satz 2 IFG erfasst. Sie biete ihre Leistungen wie ein im Eigentum privater Hand stehender Netzbetreiber an. Sie werde mit der Absicht der Gewinnerzielung tätig, ihre Markttätigkeit unterscheide sich im Verhältnis zu Netzzugang begehrenden Dritten nicht von der eines Privaten.
19Die Mehrerlösabschöpfungsbeträge stellten auch ein Geschäftsgeheimnis dar. Es seien jene Erlöse, die von der Beigeladenen zwischen dem Oktober 2005 und dem Zeitpunkt der ersten Entgeltgenehmigung durch die vereinnahmten - zu hohen - Netzentgelte zu viel erzielt worden seien und die - jeweils zu 1/3 - in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die durch Stromnetzentgelte erzielbaren, zulässigen Erlöse minderten. Es handele sich damit um Beträge, die unmittelbar die Umsätze der Beigeladenen beträfen. Als Umsatz und Erlöskennzahlen seien sie unmittelbar unternehmensbezogen. Die Beträge der Mehrerlösabschöpfung seien auch nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und damit nicht offenkundig. Insbesondere ergebe sich keine Offenkundigkeit aus der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse durch die Beigeladene. Zwar sei in den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 unter der Überschrift „Sonstige betriebliche Erträge“ jeweils die Information enthalten, dass als Erträge auch die annuitätische Tilgungsleistung der Mehrerlösabschöpfung (18.417.000 EUR) enthalten sei. Eine weitere Konkretisierung, insbesondere die Aufteilung dieses Betrages auf den Betrieb der Gasverteilnetze und der Stromverteilnetze ergebe sich aus den Jahresabschlüssen hingegen nicht. Das Geschäftsgeheimnis sei auch schutzwürdig: Aus einer Kenntnis der Mehrerlösabschöpfungsbeträge für die Jahre 2010 bis 2012 ergäben sich in Zusammenschau mit den dem Kläger bereits übermittelten Informationen die exakten Umsätze, die die Beigeladene über Stromnetznutzungsentgelte in den Jahren 2010 - 2012 zulässigerweise habe erlösen dürfen. Diese Kenntnis könnte sich unmittelbar beispielsweise auf etwaige Finanzierungskosten der Beigeladenen auswirken, da die zulässigen Umsätze in diesen Jahren bekannt werden würden und damit die Liquidität der Beigeladenen konkret für die Stromverteilung. Weiter lasse dies unter Einbeziehung der Preisblätter (Höhe der Netzentgelte) Rückschlüsse auf die durch die Beigeladene für ihr Stromverteilnetz prognostizierten Durchleitungsmengen zu. Die Ermöglichung derartiger Rückschlüsse sei auch ausreichend, um die Beträge als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einzuordnen, selbst wenn man die Mehrerlösabschöpfungsbeträge isoliert betrachtet nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifizieren wollte: Für den Schutz des § 6 Satz 2 IFG sei es nicht erforderlich, dass schon die Information als solche ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Auswirkungen auf ein Geschäftsgeheimnis habe die Offenlegung einer Information auch, wenn diese Information ihrerseits Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse, hier z.B. die Jahresgesamterlöse und die Durchleitungsmengen, zulasse.
20Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene eine natürliche Monopolistin sei; insofern sei auf einen potentiellen Wettbewerb abzustellen.
21Auch nach § 74 Satz 1 EnWG bestehe keine Veröffentlichungspflicht und damit mangelnde Schutzwürdigkeit der Beträge der Mehrerlösabschöpfung. Die Vorschrift verpflichte schon nicht zu einer Veröffentlichung der konkreten Mehrerlöse, da sie die Bundesnetzagentur nicht zur Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermächtige. Vielmehr sei die Bundesnetzagentur gem. § 30 VwVfG, § 71 EnWG zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch von Netzbetreibern wie der Beigeladenen verpflichtet. § 74 Satz 1 EnWG gebe keine Befugnis zur Offenbarung; dies folge aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Telos.
22Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
23Sie hält die Klage für unbegründet. Die maßgeblichen Informationen seien schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insoweit seien nach der Rechtsprechung der Kartellsenate auch potentielle Wettbewerber in den Blick zu nehmen, so dass ihr allein mit dem Hinweis darauf, dass sie „natürliche“ Monopolistin sei, der Schutz des § 6 Satz 2 IFG insoweit nicht versagt werden könne. Die Mehrerlösabschöpfungsbeträge flössen in ihre Entgeltkalkulation - den Kernbestand eines schützenswerten Geschäftsgeheimnisses - ein. Auf die Praxis der Regulierungsbehörde des Landes Baden-Württemberg könne sich der Kläger nicht berufen, die Praxis der Landesbehörden sei durchaus unterschiedlich.
24In der mündlichen Verhandlung ist für die Beigeladene niemand erschienen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen mündlich verhandeln und entscheiden, da die Beigeladene mit der Ladung hierauf gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden und die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
28Die zulässige Klage hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch Erfolg. Der hier nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angegriffene, teilweise ablehnende Widerspruchsbescheid der Bundesnetzagentur vom 8. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf den noch nicht gewährten Informationszugang gemäß Frage 2 des Antrags vom 10. Dezember 2012.
29Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Betrag der Mehrerlösabschöpfung, den die Beigeladene verteilt auf drei Jahre zu entrichten hat, ist eine bei der auskunftsverpflichteten Bundesnetzagentur vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, und damit unabhängig von der Art ihrer Speicherung eine amtliche Information gemäß § 2 Nr. 1 IFG.
30Dem Anspruch steht auch nicht § 6 Satz 2 IFG - Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - entgegen. Der annuitätisch verteilte Betrag der Mehrerlösabschöpfung ist nicht als Geschäftsgeheimnis vom Informationszugang nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen; danach darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben, woran es hier seitens der Beigeladenen fehlt.
31Dies folgt zwar - anders als der Kläger meint - nicht schon aus § 74 Satz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG), wonach die Bundesnetzagentur ihre Entscheidungen, die wie hier auf der Grundlage des Teiles 3 - Regulierung des Netzbetriebs - des Energiewirtschaftsgesetzes (nämlich § 29 Abs. 1 EnWG) getroffen worden sind, auf der Internetseite und in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen hat. Es kann offen bleiben, ob die einfachgesetzliche Vorschrift dazu geeignet ist, den aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
32vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 2006 ‑ 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 ‑, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 115, 205 (229 ff.) = juris Rn. 81 ff.
33zu relativieren. Dagegen spricht die parallele Vorschrift in dem vergleichbaren Bereich der Regulierung des Telekommunikationsmarktes. § 26 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) - TKG - bestimmt insoweit klarer, dass die Bundesnetzagentur die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen veröffentlicht. Die einschränkende Regelung in § 26 TKG, dass die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren sind, wird als eine rein deklaratorische Verweisung auf die die Bundesnetzagentur allgemein bindenden verfassungsrechtlichen Rechtsgrundsätze verstanden. Nichts Anderes ist vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 12 Abs. 1 GG auch zu erwarten,
34Geppert/Attendorn, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 26 Rn. 7; auf die verfassungsrechtliche Dimension verweisend Arndt/Fezer/Scherer/Graulich, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2015 § 26 Rn. 12.
35Für § 74 Satz 1 EnWG kann im Grundsatz - trotz der gegebenen Besonderheiten für den hier betroffenen Markt der Strom- und Gasnetzentgeltregulierung - nichts Abweichendes gelten. Dies wird auch deutlich in § 31 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498). Danach sind zwar bestimmte zentrale Werte - wie die nach den §§ 12 bis 15 ARegV ermittelten Effizienzwerte - netzbetreiberbezogen ebenso in nicht anonymisierter Form im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (Abs. 1). Jedoch bestimmt § 31 Abs. 3 ARegV explizit, dass eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht erfolgt. § 74 Satz 1 EnWG ist demnach - jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung - kein Ansatz für eine vollständige Veröffentlichung.
36Dies kann jedoch dahinstehen, zumal die letztverbindliche Auslegung des § 74 Satz 1 EnWG den damit betrauten Zivilgerichten vorbehalten bleiben muss. Denn zum einen kann sich die Beigeladene nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz eventueller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Zum anderen handelt es sich bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Satz 2 IFG; selbst wenn, ist es für die Beigeladene als natürliche Monopolistin nicht schützenswert.
37Allerdings kann, anders als der Kläger meint, der Schutz etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen nicht durch das Transparenzgebot im Strom- und Gasregulierungsrecht sowie ein daraus resultierendes allgemeines Informationsinteresse vor dem Hintergrund des Zwecks des Informationsfreiheitsgesetzes überwunden werden. Nach der klaren Regelung des § 6 Satz 2 IFG kann der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben, woran es hier fehlt. Anders als im Umweltinformationsrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 UIG) entfällt der Schutz nach § 6 Satz 2 IFG nicht im Wege der Abwägung,
38Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2014 ‑ 7 C 12.13 ‑, juris Rn. 30.
39Jedoch greift der Schutz des § 6 Satz 2 IFG für die Beigeladene nicht, sie kann sich schon deshalb nicht auf den Schutz aus § 6 Satz 2 IFG hinsichtlich des Betrags der Mehrerlösabschöpfung berufen, weil insofern jedenfalls kein Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht.
40Zwar ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem sachlichen Schutzbereich berührt, wenn im Rahmen der Entgeltkontrolle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt werden oder er deren Offenlegung verlangt,
41vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., BVerfGE 115, 205 (230) = juris Rn. 84 für das Telekommunikationsrecht.
42Auch gilt der durch Art. 12 Abs. 1 GG bewirkte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleichermaßen für die ab dem 29. Oktober 2005 materiell rechtswidrig erhobenen Entgelte, die durch die Mehrerlösabschöpfung eingezogen werden sollen,
43vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2009 ‑ 1 BvR 2738/08 ‑, juris Rn. 21 - Vattenfall.
44Jedoch kommt der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG der Beigeladenen von vorneherein nicht zu, sie ist insoweit als juristische Person in staatlicher Hand nicht grundrechtsfähig.
45Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt Folgendes: Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben, insbesondere der Daseinsvorsorge, wahrnimmt
46vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 ‑ 1 BvR 578/63 ‑, BVerfGE 21, 362 (369 f.); vom 7. Juni 1977 ‑ 1 BvR 108, 424/3 und 226/4 ‑, BVerfGE 45, 63 (78); vom 8. Juli 1982 ‑ 2 BvR 1187/80 ‑, BVerfGE 61, 82 (101); des Ersten Senats vom 31. Oktober 1984 ‑ 1 BvR 35, 356, 794/82 ‑, BVerfGE 68, 193 (206); vom 14. Mai 1985 ‑ 1 BvR 449, 523, 700, 728/82 ‑, BVerfGE 70, 1 (15); vom 14. April 1987 ‑ 1 BvR 775/84 ‑, BVerfGE 75, 192 (197); vom 10. März 1992 ‑ 1 BvR 454, 470, 602, 616, 905, 939 - 955, 957 - 963, 1128, 1315 - 1318, 1453/91 ‑, BVerfGE 85, 360 (385); stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, BVerfGE 138, 64 = juris Rn. 60.
47Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand vollständig gehalten oder maßgeblich beherrscht werden,
48vgl. BVerfG a.a.O., BVerfGE 45, 63 (79 f.); BVerfGE 68, 193 (212 f.); Beschluss vom 22. Februar 2011 ‑ 1 BvR 699/06 ‑ BVerfGE 128, 226 (245 f., 247) - Fraport.
49Denn eine juristische Person des Privatrechts, deren alleiniger Aktionär oder Inhaber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann sich ebenso wenig wie diese auf Individualgrundrechte berufen. Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen; es käme darauf an, ob eine Aufgabe der Daseinsvorsorge von ihrem Träger selbst oder von einer diesem gegenüber rechtlich verselbständigten, privatrechtlich organisierten Verwaltungseinheit erfüllt wird. Ein Betrieb, der ganz der öffentlichen Aufgabe der (gemeindlichen) Daseinsvorsorge gewidmet ist und der sich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befindet, stellt daher nur eine besondere Erscheinungsform dar, in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird; er ist in der Frage der Grundrechtssubjektivität in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht anders zu behandeln als der Verwaltungsträger selbst,
50so explizit für die Stadtwerke Hameln AG das BVerfG in der Grundsatzentscheidung vom 7. Juni 1977, a.a.O., BVerfGE 45, 63 (80).
51Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Universitäten und Fakultäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Kirchen. Handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind und nimmt sie als von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen nimmt sie typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, ohne einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet zu sein, ist ihr hingegen der Grundrechtsschutz zu versagen,
52so jüngst für Art. 14, Art. 2 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG bei Wahrnehmung von Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus: BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3. November 2015 ‑ 1 BvR 1766/15, 1782/15, 1815/15 ‑, juris Rn. 6 f. m. w. Nachw.
53Die Voraussetzungen für den Ausschluss einer juristischen Person des Privatrechts vom Schutz des hier für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschlägigen Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG liegen vor: Die Beigeladene ist ein Energieversorgungsunternehmen in N. und nimmt mit der Gas- sowie der hier in Rede stehenden Stromversorgung klassische Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Sie ist eine 100 %ige Tochter der Stadtwerke N. GmbH,
54vgl. den Geschäftsbericht Stadtwerke N. GmbH 2014
55100 % Anteil am Stammkapital der Beigeladenen.
56Die Stadtwerke N. GmbH steht ihrerseits im Alleineigentum der Landeshauptstadt N. , denn die Landeshauptstadt N. ist deren Alleingesellschafterin.
57Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die vorliegende Konstellation kein abweichendes Ergebnis anzunehmen: Zwar hat das Gericht in einem den Informationszugang gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) betreffenden Verfahren den Grundrechtsschutz für öffentliche Stellen bejaht, soweit diese wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten,
58Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. März 2013 ‑ 8 A 1172/11 ‑, juris Rn. 127 ff.
59Dies ist aber hinsichtlich der Beigeladenen hier gerade nicht der Fall: Während die BIMA genau wie ein Makler am Markt tätig ist und daher in Angebotsbildung etc. sich der Konkurrenz anderer Makler und Anbieter gegenüber sieht, ist dies bei der Beigeladenen als natürlicher Monopolistin gerade nicht der Fall, wie noch dazuzulegen sein wird.
60Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund gefordert, dass die Bundesnetzagentur zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen gemäß § 30 VwVfG, § 71 EnWG verpflichtet ist. Auch die dort geregelten Schutzpflichten basieren auf der Prämisse, dass dem Beteiligten des energieregulierungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG zukommt.
61Des Weiteren handelt es sich bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Satz 2 IFG. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse - wie hier - vornehmlich kaufmännisches Wissen,
62vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 ‑ 1 BvR 2087/03 ‑, BVerfGE 115, 205 (230 f.); BVerwG, stRspr, vgl. zuletzt Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 ‑ 7 C 4.14 ‑, juris Rn. 16.
63Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter werden nur geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden,
64BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 ‑, juris Rn. 2, Beschluss vom 25. Juli 2013 ‑ 7 B 45.12. ‑, juris Rn. 10, 16, sowie Urteil vom 24. September 2009 ‑ 7 C 2.09 ‑, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 135, 34 (45, 46) = juris Rn. 52, 58 f.
65Daran gemessen ist nicht feststellbar, dass es sich bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung um ein Geschäftsgeheimnis oder um eine den Rückschluss auf ein solches zulassende Information handelt.
66Dies liegt - isoliert betrachtet - für den Betrag der Mehrerlösabschöpfung auf der Hand. Dieser wird als „nackte Zahl“ von der Bundesnetzagentur rein rechnerisch ermittelt und bei der hier mit Bescheid vom 3. Februar 2009 verfügten Mehrerlösabschöpfung durch drei geteilt und von den festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 subtrahiert - um eine konkrete, einem bestimmten Jahreszeitraum zuordnungsfähige, von der Beigeladenen gelieferte Zahl handelt es sich nicht. Darüber hinaus wird schon wegen der Drittelung auch ein konkreter Rückbezug zu den Jahren 2005 bis 2006 ausgeschlossen.
67Des Weiteren sind hier im Hinblick auf die ehemals betroffenen Jahre 2005 und 2006 - aber auch für die Jahre 2010 bis 2012 - die Darlegungsanforderungen an das Vorliegen eines schützenswerten Geschäftsgeheimnisses höher anzusetzen. Die Information betrifft die Mehrerlösabschöpfung für den Zeitraum vom 29. Oktober 2005 bis zum Wirksamwerden der ersten Entgeltgenehmigung für die Beigeladene Ende des Jahres 2006, mithin die Jahre 2005 und 2006 sowie zumindest vier Jahre zurückliegende Erwerbsperioden. Nach einem im Europarecht zu findenden Ansatz beträgt die „Halbwertszeit“ für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fünf Jahre, danach steigt die Darlegungslast der auskunftsverpflichteten Behörde resp. des Drittbetroffenen deutlich an. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Praxis der Kommission wird davon ausgegangen, dass Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind und daher nicht mehr als aktuell anzusehen sind, weder geheim noch vertraulich sind, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene nachweist, dass sie trotzdem ein noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines Dritten sind,
68vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 ‑ 7 C 4.14 ‑, juris Rn. 32. Vgl. auch zu einer Übertragung der europarechtlich fundierten Fünfjahresfrist OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 ‑ OVG 12 B 50.09 ‑, juris Rn. 50; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014 ‑ 2 K 221.13 ‑, juris Rn. 54.
69Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr zum einen ein Systemwechsel eingetreten ist, nämlich der Übergang von der kostenorientierten Entgeltregulierung zur Anreizregulierung, und zum anderen - wie die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - mittlerweile ab 2014 eine neue Regulierungsperiode begonnen hat.
70Aber auch wenn unter dem Blickwinkel des Geschäftsgeheimnisses auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen für die Jahre 2010, 2011 und 2011 zu berücksichtigen sind, ist nach dem Vortrag der Bundesnetzagentur und der Beigeladenen nicht erkennbar, dass der Informationszugang zu dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung Rückschlüsse auf diese Jahre selbst und das noch in genügend konkreter, geheimnisverletzender Weise zulässt.
71So führt die Beigeladene selbst bereits in ihrem Widerspruchsschreiben aus, „Die der Ermittlung der Erlösobergrenze zugrunde liegenden Daten stellen dabei Kennzahlen aus dem Kernbereich des unternehmerischen Handelns der Beigeladenen dar, die Rückschlüsse auf Kosten und Ertragslage insgesamt und in Teilen ermöglichen.“ Darauf ist das Informationszugangsbegehren des Klägers aber nicht gerichtet. Die Mehrerlösabschöpfung betrifft einen betragsmäßigen Abzug von den Erlösobergrenzen. Letztere sind dem Kläger als Antwort auf seine Frage 1 aus dem Verwaltungsverfahren zwar bekannt, aber schon aus der Natur der Information als Erlösobergrenze ist nicht feststellbar oder plausibel dargelegt, inwieweit verlässlich aus der Subtraktion des einen Drittels des abzuschöpfenden Mehrerlösbetrags für jeweils die Jahre 2010, 2011 und 2012 auf weitere wirtschaftliche Kennzahlen der Beigeladenen geschlossen werden kann. Maßstab für die Festlegung der zulässigen Erlösobergrenze ist § 21 Abs. 2 EnWG. Die behördliche zu genehmigende Erlösobergrenze wird danach auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Es handelt sich um eine Obergrenze, die Beigeladene kann auch darunter liegende Erlöse erzielen. Jedenfalls bietet die Anreizregulierung genügend Spielraum, inwieweit die Erlösobergrenze und wodurch sie erreicht wird, kann nicht verlässlich aus der Subtraktion von Erlösobergrenze minus Betrag der Mehrerlösabschöpfung geschlossen werden.
72Auch die behauptete Gefahr der Herleitung von Stromverteilnetzumsätzen aus der Mehrerlösabschöpfung besteht nicht. Denn diese Daten sind ihrerseits keine Geschäftsgeheimnisse. Die Beigeladene veröffentlicht die Umsatzerlöse im jährlichen Geschäftsbericht und teilt diese dabei aufgeteilt nach Sparten (auch für Strom) mit. Nach § 6b EnWG veröffentlicht die Beigeladene als Stromnetzbetreiberin ohnehin jährlich im elektronischen Bundesanzeiger deutlich detailliertere Unternehmensdaten, nämlich ihre nach handelsrechtlichen Maßstäben aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen zu ihrem Stromnetzbetrieb. Sie kann vor diesem Hintergrund kein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Umsätze - ob generell oder nach Sparten aufgeteilt - als geheime Unternehmensdaten behandelt zu wissen.
73Im Übrigen bleibt die Behauptung der Bundesnetzagentur, dass sich die Kenntnis von den Mehrerlösabschöpfungsbeträgen unmittelbar auf die Finanzierungskosten auswirken könne, sehr vage und unpräzise. Bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung handelt es sich um Daten, die ex post betrachtet zu einer Korrektur der ex ante vorgenommenen Entgeltregulierung führen.
74Kein anderes Ergebnis ergibt sich daraus, dass die annuitätische Verteilung des Gesamtbetrags der Mehrerlösabschöpfung auf der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen für die Jahre 2010 bis 2012 beruht, auch diese Einschätzung ist weit von einem konkreten „Geheimnis“, von den eigentlichen Unternehmenskennzahlen entfernt, sodass auch insoweit ein Rückschluss auf ein Geschäftsgeheimnis ausgeschlossen erscheint. Dies ergibt sich auch daraus, dass die den Erlösobergrenzen zugrunde liegende Kostenbasis regelmäßig in der Vergangenheit liegt.
75Schließlich spricht entscheidend gegen die Einstufung des hier maßgeblichen Betrages der Mehrerlösabschöpfung - auch im Zusammenhang mit den weiteren, dem Kläger bekannten Daten -, dass weder die Beigeladene noch die Bundesnetzagentur darin ein Problem gesehen haben, dass für das Jahr 2013 dem Kläger die ohne einen Mehrerlösabschöpfungsbetrag verfügten Erlösobergrenzen resp. deren Anpassungen aufgrund seines Informationszugangsbegehrens vom 10. Dezember 2012 bekannt gegeben worden sind. Dabei handelt es sich aber um die identische Art von Unternehmensdaten, die sich nach Abzug der hier im Streit stehenden Mehrerlösabschöpfungsbeträge ergeben werden. Diese sind zudem wesentlich jüngeren Datums. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses für die Jahre 2010 bis 2012, geschweige denn für länger zurückliegende Zeiträume, nicht plausibel dargelegt. Dies gilt umso mehr, wenn man weiter in den Blick nimmt, dass 2014 eine neue Regulierungsperiode begonnen hat.
76Selbst wenn es sich um ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis handeln würde, ist aufgrund der Besonderheiten des (Gas- und) Stromnetzmarktes ein Wettbewerbsvorteil der Konkurrenten ausgeschlossen. Dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegt der Ansatz zugrunde, dass nur wenn eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme die Betroffene in ihrer beruflichen Tätigkeit behindert, dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt,
77BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., BVerfGE 115, 205 (230) = juris Rn. 84 für das Telekommunikationsrecht.
78Hier aber besteht unwidersprochen ein sog. „natürliches“ Monopol, es besteht keine ernsthafte Wettbewerbslage und die „Wettbewerber“ haben keinen Vorteil aus der Kenntnis etwaiger Geschäftsgeheimnisse. Denn ein natürliches Monopol ist dadurch gekennzeichnet, dass es ohne regulierenden Einfluss besteht; es entsteht, wenn ein Unternehmen die hohen Ersterschließungskosten, etwa für aufwendige flächendeckende Infrastrukturmaßnahmen aufwendet, insbesondere bei Eisenbahnnetzen, Versorgung mit Strom, Gas, Wasser; insoweit bestehen für Konkurrenten aufgrund der hohen Kosten, mit denen der Aufbau eines zweiten Netzes verbunden wäre, eine so hohe Markteintrittsbarriere, dass es zu einem echten Wettbewerb nicht kommt und nicht kommen kann. Anders gewendet handelt es sich um einen monopolistischen Engpassbereich. Darunter verstehen Ökonomen, dass eine Netzinfrastruktur - wie hier insbesondere des Stromnetz - aufgrund von Kostenvorteilen, hohen Marktzutrittsschranken und geringen Innovationspotentialen für einen längeren Zeitraum weder duplizierbar (neues Netz neben dem alten) noch substituierbar (Verdrängung durch Mitbewerber) ist. Bei den Energieversorgungsnetzen handelt es sich - im Unterschied zu anderen Netzindustrien, wie dem Telekommunikations- oder Post-Sektor - um tatsächliche natürliche Monopole, die auch durch die Regulierung nicht aufgelöst werden können. Jeder Netzbetreiber versorgt allein ein bestimmtes Gebiet. Potentieller Wettbewerb - der entscheidende Argumentationsansatz für die kartellrechtliche Rechtsprechung, auch natürlichen Monopolisten den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zuzugestehen - durch benachbarte Netzbetreiber ist kaum geeignet, die marktbeherrschende Stellung zu beeinträchtigen; diese erhalten durch Veröffentlichung von Kennzahlen des jeweils anderen Monopolisten keinen Wettbewerbsvorteil. Ein Infrastrukturwettbewerb gehört nicht zu den durch die Bundesnetzagentur zu verwirklichenden Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes.
79Der „Wettbewerb“ für die Beigeladene als natürlicher Monopolistin wird nur durch die Entscheidungen der Bundesnetzagentur als ein „als-ob-Wettbewerb“ gestaltet, mithin simuliert, um eine regulatorische Entscheidungsgrundlage zu bilden. Dass, wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Bundesnetzagentur vorgetragen, für diese regulatorische Entscheidung eine Kenntnis von „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ der Beigeladenen durch andere Stromnetzbetreiber ausgeschlossen sein sollte, ist nicht der Schutzweck des Art. 12 Abs. 1 GG.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
82Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, ob und inwieweit vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, sich auf Grundrechtsschutz, insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 GG, berufen und daher den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geltend machen können, grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
moreResultsText
Annotations
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Soweit
- 1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, - 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder - 3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
- 1.
Elektrizitätsübertragung; - 2.
Elektrizitätsverteilung; - 3.
Gasfernleitung; - 4.
Gasverteilung; - 5.
Gasspeicherung; - 6.
Betrieb von LNG-Anlagen; - 7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.