Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2016 - 12 L 2046/15
Gericht
Tenor
1 .Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus Essen beigeordnet
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juli 2015 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 4 der o.g. Verfügung wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der am 00. Dezember 0000 in Elazig/Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Anfang 2006 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und beantragte im Februar 2006 die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung trug er vor, dass er am 2. März 1999 in Istanbul von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei während der Polizeihaft gefoltert worden. Man habe ihn zusammengeschlagen, Stromstöße zugefügt, an den Armen aufgehangen und mit warmem und kaltem Wasser bespritzt. Außerdem habe man ihn beschimpft und beleidigt. Nach sieben Tagen Polizeihaft habe man ihn einem Richter vorgeführt, auf dessen Anordnung er schließlich in das Gefängnis im Stadtteil Ümraniye, einem E-Gefängnis, in Istanbul gekommen sei. Am 19. Dezember 2000 habe man ihn in das Gefängnis von Kandra in der Provinz Kocaeli, ein F-Gefängnis, verlegt. Seinem Bruder sei vorgeworfen worden, sich für die DHKP- C zu betätigen und deswegen sei der Bruder in der Türkei zu einer Haftstrafe, dessen Dauer dem Antragsteller entfallen sei, verurteilt worden. Wegen seiner häufigen Besuche im Gefängnis, habe man ihm ebenfalls vorgeworfen, sich für die DHKP – C zu betätigen. Dies sei jedoch unzutreffend gewesen. Sein Verfahren sei vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul verhandelt worden; die Daten seien ihm ebenfalls entfallen. In der Haft habe er sich vor der Verlegung nach Kandra an einem Hungerstreik beteiligt. Nach viereinhalb Monaten Hungerstreik habe er am 3. Januar 2001 wegen seines Gesundheitszustandes Haftverschonung erhalten, hierüber habe er auch ein schriftliches Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts vom 30. Juli 2001. Darin sei ihm das „Wernicke– Korsakow–Syndrom“ bescheinigt worden. Die Erkrankung sei unter den Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt als absolut lebensbedrohlich einzustufen. Deswegen sei der Vollzug seiner Strafe zunächst für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt worden. Seit seiner Haftentlassung im August 2001 habe er sich in ständiger ärztlicher Behandlung befunden. Im Februar 2006 wollte das 13. Schwurgericht in Istanbul darüber befinden, ob die Gründe für eine Haftverschonung fortbestünden. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, sei er letztlich nach Deutschland ausgereist.
4Der Asylantrag des Klägers wurde am 30. Januar 2007 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt. Dagegen wurde Klage - VG Köln 3 K 351/07 - erhoben. Im Klageverfahren reichte der dortige Prozessbevollmächtigte auf Aufforderung des Gerichts Erklärungen der türkischen Rechtsanwältin P. B. , die den Antragsteller in den dortigen Strafprozessen vertreten hat, ein. Danach sei der Antragsteller 1999 festgenommen worden. Ihm sei der Vorwurf gemacht worden, Mitglied in einer gesetzwidrigen Organisation zu sein sowie „eine Straftat, nämlich einen Sprengstoffanschlag“ begangen zu haben. Der Antragsteller sei vom Staatssicherheitsgericht Nr. 5 zu Istanbul am 14. Mai 2002 wegen Sprengstoffanschlags zu 5 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen Haftstrafe verurteilt worden. Auf Revision sei das Urteil vom Hohen Gericht bestätigt worden. Am 24. April 2003 sei der Prozess unter dem Aktenzeichen 2003/24 wiedereröffnet worden. Im Laufe des Prozesses sei die Bezeichnung des Gerichtes von Staatssicherheitsgericht in „Schwurgericht mit Sonderbefugnis“ geändert worden, die Besetzung der Spruchkammer habe sich nicht geändert. Jedoch sei die Kammer nun als 13. Schwurgericht bezeichnet worden. Der Prozess sei am 16. November 2006 abgeschlossen worden und das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller Mitglied einer gesetzeswidrigen Organisation sei. Deswegen sei er zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Auch dieses Urteil sei vom Hohen Gericht überprüft und bestätigt worden. Insgesamt sei der Antragsteller zu 11 Jahren 9 Monaten und 20 Tagen Haftstrafe verurteilt worden. Im Rahmen des Prozesses habe er 2 Jahre und 4 Monate verbüßt. Die restliche Haftstrafe von 9 Jahren, 5 Monaten und 20 Tagen solle in einem F-Gefängnis vollstreckt werden. Die Justizvollzugsanstalten mit Hochsicherheitstrakt Typ F bestünden aus Einzel- und Dreierzellen. Diese Gefängnisse hätten die schwersten Vollstreckungbedingungen und würden in der Türkei als Isolationsgefängnisse bezeichnet.
5Die Kammer setzte das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 –. zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Richtlinie 2004/83/EG – aus.
6Im April 2008 hielt sich der Antragsteller unerlaubt in den Niederlanden auf, er wurde von den niederländischen Behörden in die Bundesrepublik zurückgeführt. Am 22. Oktober 2010 erging ein Strafbefehl des AG Bergisch-Gladbach wegen wiederholtem Verstoß gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes in Höhe von 20 Tagessätze zu 10 €.
7In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2012 des Asylverfahrens (VG Köln 3 K 351/07) wurden der Antragsteller und sein Bruder, Z. Z1. , angehört. Der Antragsteller gab an, dass er keine direkten Verbindungen zur DHKP-C gehabt habe, allerdings habe er an Veranstaltungen teilgenommen, die im Rahmen der Protestbewegungen stattgefunden hätten und an denen auch die DHKP-C beteiligt gewesen sei. Zur Festnahme in der Türkei sei es gekommen, weil seine Familie „im Vordergrund“ gestanden sei. Der Bruder sei zu dem Zeitpunkt schon in Haft gewesen und er habe ihn öfter besucht. Seine Familie sei wirklich von Anfang an, an der Protestbewegung beteiligt gewesen. Ein Onkel väterlicherseits sei von 1980 bis 1984 in Haft gewesen, dieser sei vor drei Monaten erneut inhaftiert worden. Ein weiterer Onkel sei 1993 von der Polizei getötet worden. Er selber sei in dem für alle offenstehenden Kulturverein gewesen. Wenn in dem türkischen Strafverfahren ihm das Werfen von Molotowcocktails und die Anwendung von Gewalt vorgeworfen würde, so sei das unzutreffend. Das habe er nicht gemacht, das sei unter Folter von ihm erpresst worden. Der Umstand, dass seine Familie betroffen gewesen sei, habe ihn nicht unberührt gelassen, er habe Partei für seine Familie ergriffen. Er habe auch an Gerichtsverhandlungen für DHKP-C Anhänger teilgenommen und die Familien unterstützt.
8Durch Urteil vom 25. Juli 2012 (VG Köln 3 K 351/07) wurde das BAMF verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen, nachdem der Antragsteller die Klage soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war, zurückgenommen hatte. In den Gründen wurde ausgeführt, dass nach Überzeugung der Kammer der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen menschenrechtswidrigen Übergriffen werde. Das Gericht führte aus, dass der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG nur auf § 60 Abs. 1 AufenthG - also auf die Feststellung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention - Anwendung fände, die Absätze 2 ff. seien als absolute Abschiebungshindernisse ausgestaltet worden. Art 17 der RL 2004/83/EG werde erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geprüft. Deswegen stünde auch Art 17 der Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht entgegen. Das Gericht führte ferner aus, dass die Kammer in der gebotenen Gesamtschau davon überzeugt sei, dass der Antragsteller in asylrechtlich erheblicher Art und Weise verfolgt aus der Türkei ausgereist sei. Die Kammer war von einem mehrmonatigen Hungerstreik des Antragstellers in der Haft, aber auch von Misshandlungen in der Polizeihaft überzeugt. Insbesondere die über Jahre konsistenten und in dessen Ausländerakte dokumentierten Aussagen des in Deutschland ansässigen Bruders des Antragstellers, Z. Z1. , stimmten mit den eingereichten Prozessunterlagen und den Aussagen des Klägers überein. Das Urteil wurde am 18. September 2012 rechtskräftig.
9Am 6. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sowie eines Ausweisersatzes. Die bis zum 5. Dezember 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25 Abs. 3 AufenthG wurde dem Antragsteller am 6. Dezember 2012 in einem Ausweisersatz erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt als Nebenbestimmung eine Wohnsitzauflage in Kürten. Im August 2013 beantragte der Antragsteller die Streichung der Nebenbestimmung. Der fristgerechte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde nicht beschieden, der Antragsteller erhielt Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
10Der Antragsteller erschien am 20. August 2014 in der Ausländerbehörde des Antragsgegners in Begleitung eines Bekannten, Herrn U. H. , der für ihn dolmetschen sollte. Als dieser gefragt wurde, wer er sei und um die Vorlage seiner Ausweispapiere gebeten wurde, habe dieser die Beamten gefragt „Seid ihr Polizei, oder was?“ Als er seinen Ausweis nicht vorzeigen wollte, wurde ihm im Wege des unmittelbaren Zwangs eine Durchsuchung angedroht. Der Antragsteller und der Begleiter leisteten Widerstand. Sie wurden durch den Einsatz von fünf Bediensteten des Antragsgegners zu Boden gebracht und dort mittels Stahlhandfesseln fixiert. Ein türkischer Reisepass des Begleiters wurde aufgefunden. Der Antragsteller wurde daraufhin im evangelischen Krankenhaus Bergisch Gladbach untersucht, weil er Hals- und Herzbeschwerden beklagte. Das vom Antragsgegner eingeleitete Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung wurde gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft Köln wegen § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller nicht einschlägig in Erscheinung getreten sei und sein Tatbeitrag zu dem Geschehen als gering angesehen werden könne.
11Am folgenden Tag erschien eine Erklärung der „Anatolischen Föderation“ und des „Rechts- und Unterstützungszentrums des Volkes“ über den Vorfall. Sie forderten die deutschen Verantwortlichen auf, diese „rassistische, ausländerfeindliche Politik zu beenden“.
12Am 1. September 2014 und am 18. Juni 2015 verweigerte der Antragsteller nach Belehrung die Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung. Ein Dolmetscher war anwesend.
13Das Polizeipräsidium Köln teilte dem Antragsgegner am 11. April 2014 mit, dass der Antragsteller an Kundgebungen im Zusammenhang mit der „Anatolischen Föderation“ teilgenommen habe, und zwar am 24. März und am 16. Juni 2012 jeweils zum Thema „Gegen Rassismus“ Am 18. März 2014 habe er auf der Domplatte in Köln an einer Veranstaltung der „Anatolischen Föderation“ zum Thema „Zehntägiger langer Marsch für die politischen Gefangenen“ teilgenommen.
14Der Polizeipräsident Düsseldorf beschrieb den Antragsteller unter dem 22. April 2014 im Rahmen einer Erkenntnismitteilung als geistig der DHKP-C nahestehend. Desweiteren seien Erkenntnisse über Aktivitäten des Antragstellers vorhanden:
15Am 13. Juni 2013 habe sich der Antragsteller spontan als Kundgebungsleiter einer Versammlung vor dem türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf zur Verfügung gestellt.
16Am 21. Oktober 2013 habe der Antragsteller eine Kundgebung vor dem österreichischen Honorarkonsulat in Düsseldorf mit 15-50 Teilnehmer angekündigt. Er sei jedoch der einzige Teilnehmer geblieben. Hintergrund der Kundgebung sei die Auslieferung einer unter Terrorismusverdacht stehenden Person von Österreich nach Deutschland gewesen, gegen deren Auslieferung er habe demonstrieren wollen.
17Am 14. Februar 2014 sei der Antragsteller als Anmelder einer Kundgebung vor dem griechischen Generalkonsulat in Düsseldorf in Erscheinung getreten. Anlass war die Festnahme von vier Terroristen der DHKP-C in Griechenland. Im Rahmen der Demonstration entrollte er ein Transparent mit der Aufschrift „Revolutionäre freilassen“.
18Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) teilte mit Schreiben vom 5. August 2014 mit, dass folgende Erkenntnisse bezüglich des Antragstellers vorlägen:
19Der Antragsteller habe gemäß seiner Anmeldung eine Mahnwache auf dem Gehweg Schützenstraße 49 in Dortmund eingerichtet.
20Am 4. April 2013 habe er als Verantwortlicher des Vereins „Anatolische Föderation“ eine Kundgebung zu dem Thema „Protest gegen die Türkei“ angemeldet.
21Am 6. April 2013 habe er erneut in Dortmund eine Versammlung zu demselben Thema angemeldet.
22Am 20. Juni 2013 sei in Dortmund von dem Antragsteller ein Umzug zur Lage rund um den Taksimplatz in Istanbul angemeldet worden. Die Veranstaltung habe jedoch wegen Starkregens nicht stattgefunden.
23Am 9. Oktober 2013 habe der Antragsteller in Düsseldorf vor dem griechischen Generalkonsulat an einer Kundgebung und einem Aufzug zum Thema „Stoppt die Auslieferung von Z2. , D. und C. “ teilgenommen.
24Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2015 zu dem beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung angehört, er machte von der eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch.
25Mit Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 wurde der Antragsteller von dem Antragsgegner für die Dauer von 10 Jahren ausgewiesen (Ziffer 1). In Ziffer 2 der Verfügung wurde er verpflichtet, sich ab dem 15. August 2015 bis zu seiner Ausreise einmal täglich bei der Polizeiwache Bergisch Gladbach, Hauptstraße 1-9, 51465 Bergisch Gladbach unter Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises zu melden. Der Aufenthalt wurde ab dem 15. August 2015 bis zur Ausreise auf das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises beschränkt (Ziffer 3). In Ziffer 4 der Verfügung wurde im Fall des Verstoßes gegen die Auflage in Ziffer 2 des Bescheides ein Zwangsgeld angedroht. Ziffer 5 des Bescheides ordnet die sofortige Vollziehung zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung an. Ziffer 6 lehnt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2010 ab. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien jedoch im Fall des Antragstellers zurzeit weder rechtlich zulässig noch beabsichtigt.
26Der Ordnungsverfügung lagen die oben von den Polizeipräsidenten Köln und Düsseldorf sowie vom MIK mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde.
27Die Antragsgegnerin begründete die Ausweisung wie folgt: Der Antragsteller erfülle den Ausweisungsgrund des § 54 Ziffer 5 AufenthG. Tatsächliche Besonderheiten, die den Regelausweisungsgrund als weniger gewichtig erscheinen lassen könnten, seien unter Berücksichtigung der von der Terrororganisation ausgehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet als auch im Ausland nicht ersichtlich.
28Der Antragsteller habe eine terroristische Organisation unterstützt. Zu den Unterstützungshandlungen eines Ausländers zähle jede Tätigkeit, die erkennbar objektiv geeignet sei, sich in irgendeiner Weise positiv auf die missbilligten Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auszuwirken,. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotenzial stärke. Auf einen beweisbaren und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele käme es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Durch die oben dargestellten, zahlreichen Versammlungen zu Gunsten der DHKP–C bzw. der „Anatolischen Föderation“ sei der Antragsteller als Förderer in Erscheinung getreten. Bei der „Anatolischen Föderation“ handele es sich um eine Teilorganisation, über welche die DHKP – C im Bundesgebiet propagandistisch aktiv sei. In deren Kampagnen werden Ereignisse in Deutschland und der Türkei mit einem hohen Maß an ideologischer Überzeugung bis hin zum Fanatismus thematisiert. Grundlage sei ein geschlossenes linksextremistisches Weltbild und eine Argumentation in den bekannten Zusammenhängen „Antifaschismus, Antirassismus und Antiimperialismus“. Terroristische Aktionen der DHKP – C in der Türkei werden vom Antragsteller kritiklos gebilligt und begrüßt.
29Eine Unterstützung komme schon in Betracht, wenn aufgrund einer wertenden Gesamtschau feststehe, dass ein Ausländer durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er auch durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer zum Ausdruck bringe, und damit die Stellung der Vereinigung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse. Vorliegend sei der Antragssteller jedoch nicht als bloßer Teilnehmer, sondern als Organisator bzw. verantwortliche Person in Erscheinung getreten. Diese Unterstützungshandlungen stellten keine völlig zu vernachlässigende Verhaltensweise dar, die einer anderen Beurteilung unterliegen würde. Die vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die DHKP – C durch die Organisation zahlreicher Versammlungen selbst unterstützt habe und auch weiter unterstütze. Er habe bereits zahlreiche Veranstaltungen für die „Anatolische Föderation“ organisiert bzw. an diesen teilgenommen und er trete offen für die Forderungen der „Anatolischen Föderation“ ein. Durch seine Handlung bringe er deutlich zum Ausdruck, dass er für die Ziele der DHKP–C werbe und somit die Stellung einer terroristischen Organisation in der Gesellschaft positiv beeinflussen wolle.
30Ergänzend wird zusätzlich die Möglichkeit einer Ausweisung aufgrund von § 55 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. b AufenthG geprüft. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat. In beiden Terminen zur sicherheitsrechtlichen Befragung sei der Antragssteller mittels Dolmetschers belehrt worden, dass eine Verweigerung der Mitwirkung einen Ausweisungsgrund nach der vorgenannten Norm nach sich ziehen könne. Ungeachtet dieser Belehrung habe er die Mitwirkung an der Befragung verweigert, obwohl er gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu der Mitwirkung einer sicherheitsrechtlichen Befragung und zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei.
31Ferner prüfte der Antragsgegner einen eventuellen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG und kam zum Ergebnis, dass der Antragsteller diesen nicht genieße.
32Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie und der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK führte der Antragsgegner aus: Familiäre Gründe, welche für seine Anwesenheit im Bundesgebiet sprächen, lägen nicht vor. Besondere Integrationsleistungen könne der Antragsgegner nicht erkennen. Der Antragsteller beherrsche die deutsche Sprache kaum, obwohl er sich schon seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Bei seinen Vorsprachen könne er sich nur über einen Sprachmittler äußern.
33Abschließend prüfte die der Antragsgegner mögliche Rechte des Antragstellers aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 und schließt solche mangels Erwerbstätigkeit und Familie aus.
34Zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung wurde ausgeführt: Nach Maßgabe des §§ 54 a Abs.1 S. 1 AufenthG sei er mit Erlass der Ausweisungsverfügung kraft Gesetzes verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Durch eine alleinige räumliche Beschränkung könne eine Überwachung nicht ausreichend gewährleistet werden. Nur durch eine tägliche Meldepflicht könne diese Auflage überwacht und durchgesetzt werden. Ferner sei gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Es werde nicht verkannt, dass durch die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung die Freizügigkeit eingeschränkt werde. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Mit der angeordneten Maßnahme werde insbesondere das Ziel verfolgt, den Schutz der öffentlichen Sicherheit vor gefährlichen Ausländern durch bessere Überwachungsmöglichkeit zu gewährleisten.
35Ziffer 6 der Ordnungsverfügung, die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom „12. Januar 2010“, wurde wie folgt begründet: Da der Antragsteller mit Erhalt dieser Ordnungsverfügung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde, stünden der Erteilung eines Aufenthaltstitels Ausschlusskriterien entgegen. Unabhängig von den Ausschlusskriterien erfülle der Antragsteller aber auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht.
36Abschließend wurde die Zwangsgeldandrohung begründet und hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung Folgendes ausgeführt:
37Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Anordnung sei im Hinblick auf die akute Gefährdungslage gerechtfertigt und begründet, um die mit dieser Entscheidung angestrebte sicherheitsrechtliche Zielsetzung effektiv zu erreichen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung müssten während eines gegebenenfalls längerfristig andauernden Hauptsacheverfahrens Gefahren für die Allgemeinheit in Kauf genommen werden. So müssten bis zur Bestandskraft dieser Ausweisungsverfügung weitere Aktivitäten und Unterstützungshandlungen Kauf genommen werden, die erhebliche öffentliche Interessen und die Sicherheit beeinträchtigen würden. Eine Abkehr des Antragstellers von der DHKP – C sei nicht feststellbar. Er sähe keine Notwendigkeit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Er brächte deutlich zum Ausdruck, dass selbst verhängte Strafen in Kauf genommen würden. Er zeige damit, dass er den bundesdeutschen Rechtstaat nicht akzeptiere.
38Bei Abwägung der berechtigten Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Antragstellers auf angemessenen Rechtsschutz überwiege das Interesse der Bundesrepublik. Insbesondere die effektive Überwachung bis zu der Ausreise könne nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgeführt werden.
39Am 18. August 2015 hat der Antragsteller gegen den Bescheid den vorliegenden Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt und Klage – 12 K 4682/15 – erhoben, die er auch nach Akteneinsicht nicht weiter begründet hat.
40Er beantragt,
41die aufschiebende Wirkung der Klage – 12 K 4682/15 - gegen den Bescheid vom 28. Juli 2015 anzuordnen.
42Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er hält die angegriffene Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 für rechtmäßig.
43Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 hat er auf Hinweis des Gerichts Ziffer 2 der Ordnungsverfügung für die Dauer des vorliegenden Eilverfahrens wie folgt abgeändert:
44„Sie werden verpflichtet, sich ab dem 7. September 2015 und bis zu ihrer Ausreise jeweils montags und freitags in dem Zeitraum von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr bei der Polizeiwache Bergisch Gladbach, Hauptstraße 1-9,51465 Bergisch Gladbach unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden.“
45Aufgrund der weltweit steigenden Terrorismusgefahr liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 vor. Im Hauptsacheverfahren werde sich erweisen, dass der Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Nr. 5 AufenthG erfülle und die terroristische Organisation DHKP – C unterstütze. Selbst wenn sich die Unterstützungshandlungen im Hauptsacheverfahren aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht belegen ließen, so sei derzeit aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der in der Ordnungsverfügung enthaltenen belastenden Verwaltungsakte das private Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege. Ergänzend habe das Landeskriminalamt unter dem 2. September 2015 mitgeteilt, dass die in der Ordnungsverfügung erwähnte Versammlung betreffend der Festnahme des I. C. sich auf eine Person beziehe, die gemeinsam mit zwei griechischen und mit einem weiteren türkischen Staatsangehörigen auf einem Schlauchboot in Richtung Türkei gewesen sei. Auf diesem Boot hätten die griechischen Behörden zwei Panzerabwehrraketen, vier Handgranaten, zwei Handfeuerwaffen und selbstgefertigten Sprengstoff sichergestellt. Die Person sei von den türkischen Behörden im Nachgang auf den Anschlag auf die US-Botschaft in Ankara am 1. Februar 2013 als potentielle Selbstmordattentäter eingestuft worden. Die Person B. E. Z2. , gegen dessen Auslieferung der Antragsteller vor dem griechischen Generalkonsulat in Düsseldorf demonstriert habe, sei am 1. August 2013 festgenommen worden und am 16. Mai 2014 von Griechenland nach Deutschland überstellt worden. Grundlage der Verhaftung seien Vollstreckungshaftbefehle von insgesamt 1040 Tagen Haft gewesen. Der Antragsteller habe am 22. Februar 2014 vor der JVA Bochum für den dort einsitzenden T. O. P1. , der im Februar 2014 vom OLG Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden sei, demonstriert. Des Weiteren sei der Antragsteller im Rahmen einer am 6. Mai 2015 erfolgten Durchsuchung der „T1. B1. Kunstwerkstatt e.V.“, P2. K. T2. 000 in 00000 L. angetroffen worden. Hintergrund dieser Maßnahme sei die Zustellung der Verbotsverfügung des BMI vom 31. März 2015 betreffend die Publikation „Yürüyüs“ gewesen. Im Rucksack des Antragstellers seien zwölf Exemplare der verbotenen „Yürüyüs“ gefunden worden.
46Der Antragsteller habe sich dort als Objektverantwortlicher bzw. Hausmeister bezeichnet. Eine Mitgliedschaft sei von ihm verneint worden. Später sei I. E. in die „Kunstwerkstatt“ hinzugekommen. Gegen letzteren liege eine Ausweisungsverfügung der Stadt Köln vor. Der Verein „T1. B1. Kunstwerkstatt e.V.“, P2. K. T2. 000 in 00 000 Köln werde in Ermittlerkreisen der Polizei der DHKP-C bzw. den Kontaktpersonen aus dem Umfeld der DHKP–C zugerechnet.
47Der Antragsgegner hat ferner ergänzt, dass der Antragsteller seinen Meldeauflagen nicht nachkomme. Unter dem 26. Oktober 2015 teilte er mit, dass der Antragsteller erneut an einer Demonstration der „Anatolischen Föderation“ teilgenommen habe. Unter dem 3. November 2015 wurde vom Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller an einer Kundgebung zum Thema „Hogesa 2.0“ zusammen mit Personen aus dem Umfeld der DHKP–C teilgenommen habe. Er habe ein Transparent mit der Aufschrift “Wo Rassismus zum Alltag wird, ist Antifaschismus Pflicht. Anatolische Föderation“ getragen. Im Laufe des Tages sei der Antragsteller mit dem Herrn Eroglu-Sahin angetroffen worden, der in Polizeikreisen dem Umfeld des Kölner DHKP–C zugerechnet werde.
48Ein Vollstreckungsverfahren - 00 I 0/00 - gegen den Antragsteller, sowie ein Verfahren des Antragstellers gegen eine Zwangsgeldfestsetzung - 12 K 4785/15 – sind bei Gericht anhängig.
49II.
501. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
512. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18. August 2015 hat im tenorierten Umfang Erfolg.
52Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, deren sofortige Vollziehung entweder nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Behörde angeordnet ist, oder deren sofortige Vollziehbarkeit sich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sich aus Bundes- oder Landesgesetz ergibt.
53Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 begegnet keinen formalen Bedenken. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die in Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung verfügte Ausweisung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Notwendigkeit begründet, den Antragsteller aus dringenden Gründen der öffentlichen Sicherheit schon vor Abschluss des Klageverfahrens auf der Grundlage von § 54 a AufenthG (in der Fassung bis zum 1. Januar 2016) zu überwachen.
54Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat materiell Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse kann dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, in Fällen der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung – dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen,
55vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 - , juris Rn. 21f; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 -, juris Rn. 10 f
56In Anwendung dieser Maßstäbe fällt die Abwägung hinsichtlich Ziffer 1 und 6 der Verfügung vom 28. Juli 2015 zu Lasten des Antragstellers (siehe a.), hinsichtlich Ziffer 2, 3 und 4 zu Gunsten des Antragstellers aus (siehe b und c).
57a. Hinsichtlich Ziffer 1 der angegriffen Ordnungsverfügung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis offen.
58Das Gericht hat für die Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die gegenwärtige Rechtslage abzustellen,
59vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418, Rn. 8 m.w.N.
60Die Ausweisung des Antragstellers beurteilt sich daher nach den §§ 53 - 55 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung, welche sie insbesondere durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) erhalten haben.
61Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach typisches Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können,
62vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
63Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 50) neben den in
64§ 53 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
65vgl. zuletzt Entscheidung des Ausschusses vom 22. Januar 2013 - 66837/11 El-Habach gegen. Deutschland - juris),
66für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen.
67Danach ist festzustellen, dass einiges dafür spricht, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.
68Insbesondere hat die Kammer keinen Anlass von ihren Feststellungen hinsichtlich der DHKP-C und deren Unterstützerorganisationen, hier die „Anatolische Föderation“ abzuweichen,
69vgl. VG Köln, Urteil vom 24. Februar 2015 - 12 K 3596/13 - ; Beschluss vom 16. April 2014 – 12 L 873/13.
70Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Vereinigung, die nach den oben aufgezeigten Kriterien den Terrorismus unterstützt. Formal gilt, dass die DHKP-C in der gemäß dem Gemeinsamem Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 93) zu führenden und ständig aktualisierten Liste seit 2002 nach wie vor aufgeführt ist,
vgl. Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116 vom 03.05.2002, S. 33) sowie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) NR. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40/9 vom 11. Februar 2014),
71und zwar in der Anlage unter Ziffer 23: "Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi" -"DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei"). Das Bundesministerium des Innern (BMI) stellte mit Verfügung vom 6. August 1998 fest, dass die DHKP-C Ersatzorganisation der ihrerseits verbotenen Vereinigung "Devrimci Sol" (Dev Sol) sei und dass die Tätigkeit der DHKP-C Strafgesetzen zuwiderlaufe sowie die innere Sicherheit, öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Die DHKP-C wurde verboten. Das Verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet,
72vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 ‑ 1 A 4.98 ‑, juris, sowie nachfolgend Urteil vom 1. Februar 2000 ‑ 1 A 4.98 ‑, juris.
73Die Strafgerichte stufen die DHKP-C ebenfalls als terroristische Organisation ein. Grundlegend hat insoweit das OLG Stuttgart mit Urteil vom 7. August 2009 – 6-2 StE 8/07- b – (die dagegen eingelegte Revision verwarf der BGH mit Beschluss vom 28. September 2010 – 3 StR 214/10-) ausgeführt:
74Schließlich verfügt die „DHKP-C“ im Bundesgebiet über verschiedene, von ihr kontrollierte Einrichtungen, über die Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden werden. Sie treten eigenständig nach außen in Erscheinung und verfolgen in Übereinstimmung mit der Programmatik der „DHKP-C“ deren Zielsetzung. Sie dienen ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als Treffpunkte und Anlaufstellen für Funktionäre und Aktivisten sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial. Neben der „Front für Rechte und Freiheiten“ („Halklar Özgürlükler Cephesi“, kurz: „HÖC“) mit Sitz in Dortmund und dem - aus dem „Komitee gegen Isolationshaft“ (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese“, kurz: „IKM“) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangenen TAYAD-Komitee e. V. („Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi“) in Hamburg und Berlin gehört hierzu auch die aus dem „Verband anatolischer Volkskulturvereine e. V.“ („Anadolu Halk Kültür Dernegi Federasyonu“) hervorgegangene „Anatolische Föderation“ („Anadolu Federasyonu“) in Köln, die als Dachverband auf Bundesebene für verschiedene Vorfeldorganisationen der „DHKP-C“ auf örtlicher Ebene fungiert. Im Jahre 2005 waren dies das „Anatolische Volkskulturhaus e. V.“ (Anadolu Halk Kültür Evi“) in Köln, das „Kultur- und Bildungszentrum e. V.“ („Anadolu Egitim Kültür Merkezi“) in Duisburg, das „Anatolische Kulturzentrum e. V.“ („Anadolu Kültür Merkezi“) in Dortmund, der „Anadolu Der e. V.“ in Hamburg, der „Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V.“ („Irkciliga Karsi Mücadele Dernegi“, kurz: „IKAD“) in Berlin, das „Anatolische Kultur- und Kunsthaus e. V.“ („Anadolu Kultur ve T1. Evi“) in Stuttgart sowie das „Volkskulturhaus e. V.“ („Halk Kültür Evi“) in Nürnberg.
75Ferner betreibt die „DHKP-C“ zur Propagierung ihrer Ziele an einem nicht bekannten Ort eine eigene Rundfunkstation (Halkinsesi TV - übersetzt: „Stimme des Volkes“).
76Propagandistischen Zwecken dienen auch die von der „DHKP-C“ durchgeführten Konzerte und sonstigen Veranstaltungen, bei denen die Organisation durch Informationsstände mit Schriften und Plakaten, Auftritten und Reden von Parteikadern sowie anderweitigen Darbietungen für ihre ideologischen Vorstellungen wirbt, um die Teilnehmer für die Ziele der Organisation in der Absicht einzunehmen, auf diese Weise neue Anhänger bzw. Mitglieder für die „DHKP-C“ zu gewinnen.
77In der Zusammenschau aller Aktivitäten des Antragstellers im Bundesgebiet, etwa Anmeldung von Versammlungen für die „Anatolische Föderation“, Schlüssel und Einräumen von Hausmeistertätigkeiten bei der „Kulturwerkstatt“ in der P2. -K. T2. L., wo die Verbotsverfügung der Zeitschrift „Yürüyüs“ zugestellt werden sollte, Teilnahme an Demonstrationen am 14. Februar 2014 für die in der Ägäis aufgegriffenen Personen, die Sprengstoff und Waffen bei sich führten, ist kaum bezweifelbar, dass der Antragsteller seit Jahren in einer geistigen Nähe zu der DHKP-C und ihren Unterstützungsorganisationen steht.
78Dem Antragsgegner ist auch insoweit zu folgen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten die DHKP-C oder ihre Vorfeldorganisation jedenfalls nach dem Maßstab des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. unterstützt hat.
79Nach der Rechtsprechung des BVerwG,
80BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, BVerwGE 147, 261-278 und Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 124 ff. bzw. S. 18 ff., beide zitiert nach juris,
81umfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind.
82Es kann dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben, ob die zum Unterstützungsbegriff des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. ergangene Rechtsprechung durch die Neufassung des § 54 AufenthG, überholt sein könnte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs,
83BR DrS 642/14 S. 31 ,
84heißt es zur Begründung der Änderung des Ausweisungsrechts lediglich:
85Durch die Umstellung des Ausweisungsrechts auf eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Tatbestandsseite vereinfacht sich das Verfahren für die Ausländerbehörden insoweit, als im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle der Richter das Entscheidungsergebnis der Ausländerbehörde entweder bestätigen oder durch seine eigene Entscheidung ersetzen wird, was zu schneller Rechtssicherheit führt. Die Zurückverweisung an die Behörde zur Neubescheidung entfällt mithin.
86Allerdings ist nicht zu übersehen, dass durch die Verknüpfung des § 54 Ziffer 5a mit Ziffer 5 AufenthG a.F. im neuen § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Veränderung, möglicherweise eine Verschärfung der Voraussetzungen für ein besonders schweres Ausweisungsinteresse eingetreten ist. Früher war § 54 Nr. 5a AufenthG nur auf solche Personen anwendbar, die selbst persönlich und konkret eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellten. Das lag deutlich über der Schwelle des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG,
87vgl. Renner/ Bergmann/Dienelt Bauer Ausländerrecht 10 Aufl 2013 § 54 Rn. 26 und Hailbronner, Kommentar 62. Lieferung 2009, § 54 Nr. 36 ff.
88Jedenfalls nach der alten Rechtslage erfüllte der Antragsteller den Unterstützungsbegriff des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F., indem er am 14. Februar 2014 eine Demonstration vor dem griechischen Generalkonsulat in Düsseldorf aus Protest gegen die Festnahme von vier Anhängern der DHKP-C in Griechenland anmeldete.
89Die Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 müssen jedoch als offen bezeichnet werden, weil der Antragsgegner nicht berücksichtigt hat, dass dem Antragsteller nach § 104 Abs. 9 AufenthG wohl die Stellung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG zukommt.
90Dem Antragsteller wurde durch das VG Köln am 25. Juli 2012 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vor dem 1. Dezember 2013 zugesprochen. Zwar kann die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Fassung allein nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG gleichgesetzt werden. Diese Feststellung trifft eine Aussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG aber nicht über mögliche Ausschlussgründe nach Artikel 17 der Richtlinie. Die Ausschlussgründe waren vielmehr erst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgestaltet. Aus der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG a.F. allein folgt auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. war lediglich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden,
91vgl. BVerwG vom 25. März 2015 – 1 C 16/14 – zitiert nach juris; Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07- BVerwGE 131, 198.
92Die Feststellung des Abschiebungshindernisses wurde dem Antragsgegner unter dem 15. Oktober 2012 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt und der Antragsgegner vermerkte am 2. November 2012, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG vorlägen. Dem Antragsteller wurde dann eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vor dem 1. Dezember 2013) und damit die Schutzstellung eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
93Der Antragsteller erfüllt damit auch ein besonders schweres Bleibeinteresse im Sinn des § 55 Abs. 1 Ziffer 5 i.V.m. § 104 Abs. 9 AufenthG.
94Für das Eilverfahren kann dahinstehen, wie der Konfliktfall eines besonders schweren Ausweisungsinteresses, das sich hier aus der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. ihrer Vorfeldorganisationen ergeben könnte, mit einem besonders schweren Bleibeinteresse als subsidiär Schutzberechtigter aufzulösen ist.
95Denn es ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass im Fall des Antragstellers aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU, die nach Artikel 24 Abs. 2 für subsidiär Schutzberechtigte zwingend ist, widerrufen werden könnte.
96Der EuGH,
97Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –, zitiert nach juris,
98hat zur gleichlautenden Ausschlussnorm des Artikels 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG ausgeführt:
99Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in seiner zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden Fassung aufgeführt ist, kann einen der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, auch wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen. Mit anderen Worten: der EuGH differenziert zwischen den Gründen, die es dem Mitgliedsstaat nach Artikel 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU erlauben, ein Aufenthaltsrecht zu verweigern oder zu widerrufen und den Gründen nach Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU für Flüchtlinge und des Artikel 17 für subsidiär Schutzberechtigte, der ein Refoulement nach Artikel 33 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. einen Ausschluss von der Stellung als subsidiär Schutzberechtigter erlaubt.
100Ob die vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vorgetragenen Unterstützungshandlungen des Antragstellers für die Vorfeldorganisationen in diesem Sinne zwingende Gründe sind, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG,
101Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8/11 –, juris,
102die zwischen den Ausschlussgründen des Art. 24 und Art. 21 Richtlinie 2004/83/EG nicht weiter unterschieden hat, verlangte, dass sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisiert habe. Das sei typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder –bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird.
103Zu einer derartigen funktionärsmäßigen Einbindung des Antragstellers in die Organisation DHKP-C und ihrer Nachfolgeorganisationen lässt sich der Ordnungsverfügung, aber auch den nachgeschobenen Informationen des Antragstellers nichts entnehmen. In einer Email der Polizei an den Antragsgegner vom 2. September 2015, 13:40, (BA 1 zum Verfahren 00 I 0/00) wird vom Unterzeichner der Email, einem Kriminalbeamten, gemutmaßt, ob der Antragsteller als „relevante Person“ klassifiziert werden könne, die Einstufung als „Gefährder“ sei dem Unterzeichner aber nicht bekannt. Dieses deckt sich mit der Einschätzung der Kammer aus den nur auszügeweise (!) übersandten Beiakten. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der kontinuierlichen Tätigkeit des Antragstellers für die „Anatolische Föderation“, sein Auftreten als Organisator und Anmelder von Veranstaltungen und sein Engagement in der „Kulturwerkstatt“ er auch als „aktiver Funktionär“ das Gefährdungspotential der Vereinigung mitträgt. Allein das wiederholte versammlungsrechtliche Anmelden von Veranstaltungen der „Anatolischen Föderation“ macht den Antragsteller nicht zum aktiven Funktionär dieses Vereins. Zum Funktionär gehört die strukturelle Einbindung in die Organisation des Vereins. Weder die Tatsachen, die der angegriffenen Ordnungsverfügung zugrundeliegen, noch solche die sich aus den Beiakten ergeben, reichen zu einer solchen Einschätzung derzeit aus. Nur klarstellend möchte die Kammer ausführen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die dem Antragsteller in der Türkei gemacht worden sind, nämlich ein „Sprengstoffattentat im Jahr 1998“, die dort zu einer Verurteilung zu langjähriger Haftstrafe geführt haben, ihm nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht zum Vorwurf gemacht werden können, da sie nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren, das rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt, festgestellt wurden.
104Allerdings – und das lässt die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisungsverfügung zu Gunsten des Antragsgegners als offen erscheinen –, mag der Ausschlussgrund des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU etwas weniger gewichtige Anforderungen als der Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU stellen, so dass die Unterstützungshandlungen des Antragstellers für einen „Widerruf“ der Aufenthaltserlaubnis gemäß RL 2011/95/EU ausreichten.
105Sind nach dem Vorstehenden die Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Juli 2015 als offen zu bezeichnen, so ergibt die Interessenabwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten, dass im konkreten Fall das Interesse des Antragstellers von der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung verschont zu sein dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung unterliegt. Denn gewichtige persönliche Belange des Antragstellers von der Wirkung der Ausweisung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verschont zu sein, etwa für seine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung lassen sich im vorliegenden Fall, in dem ein Vollzug der Ausweisung nicht – auch nicht in Drittländer in Betracht kommt, nicht erkennen. Das öffentliche Interesse des Antragsgegners ist im Wesentlichen der Appellcharakter der Ausweisung, dass der Antragsgegner nicht gewillt ist, derart kontinuierliche und nachhaltige Unterstützungstätigkeiten für Vorfeldorganisationen terroristischer Organisationen tatenlos hinzunehmen.
106Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 6 der Ordnungsverfügung, der Versagung eines Aufenthaltstitels – erfolglos bleibt. Zudem ist die Versagung des Aufenthaltstitels mangels Abschiebungsandrohung hier allein für die Frage der Möglichkeit einer Erwerbsausübung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens relevant, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Da der Antragsteller seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überwiegendes Anordnungsinteresse des Antragstellers nicht zu erkennen.
107b. Die in Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 angeordnete tägliche Meldepflicht und die Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Antragsgegners widersprechen jedoch der Schutzstellung des subsidiär Schutzberechtigten nach RL 2011/95/EU, insbesondere Artikel 33 der RL 2011/95/EU, der explizit auch für den subsidiär Schutzberechtigten gilt. Danach gestatten die Mitgliedsstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Eine spezielle Einschränkung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung besteht nicht.
108Sowohl Ziffer 2 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung - die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2 AufenthG als auch die Meldeauflage nach § 56 Abs. 1 AufenthG - insbesondere in der Ausgestaltung durch den Antragsgegner nämlich eine tägliche Meldepflicht - greifen in das Recht auf Freizügigkeit ein, was der Antragsgegner auch erkannt hat. Die Kammer prüft hier allein die tägliche Meldeauflage, wie sie in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung niedergelegt wurde, und nicht die nur für die Dauer des Eilverfahrens modifizierte Auflage.
109Ein solcher Eingriff in das europarechtlich gewährte Freizügigkeitsrecht ist nach der vorgenannten Entscheidung des EuGH,
110Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –, zitiert nach juris,
111auch für Ausländer, denen aus Gründen des Artikel 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU kein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, bzw. dieser widerrufen werden kann, nur so einzuschränken wie für andere Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
112Nach dem EuGH ist es mit der Richtlinie 2004/83 unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines Flüchtlings verfügt, dessen Aufenthaltstitel dadurch aufgehoben worden ist, aber die Vollstreckung dieser Entscheidung gleichzeitig aussetzt, diesem Flüchtling den Zugang zu den durch das Kapitel VII dieser Richtlinie gewährleisteten Vergünstigungen zu versagen, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift. Da Kapitel VII sowohl für den Flüchtling als auch für den subsidiär Schutzberechtigten gilt, und da die hier anzuwendende RL 2011/95/EU keine Abweichungen von der Vorgängerrichtlinie vorsieht, ist dieser Grundsatz auch hier anzuwenden.
113Artikel 33 RL 2011/95/EU selbst sieht keine Ausnahmen vor.
114Nach nationalem Recht kann eine von den Auswirkungen vergleichbare Einschränkung der Freizügigkeit auch für sich rechtmäßig im Inland aufhaltende Ausländer gemäß § 12 Abs. 4 AufenthG erfolgen. Ob eine solche räumliche Beschränkung allerdings auch Ausländern, die subsidiär schutzberechtigt sind, ohne Verstoß gegen Europarecht auferlegt werden kann, ist derzeit Gegenstand eines Vorlageverfahrens vor dem EuGH ,
115BVerwG, Vorlagebeschluss vom 1. April 2015 – 1 C 7/15, 1 C 7/15 (1 C 7/14) –, juris,
116kann also derzeit nicht als offensichtlich angenommen werden.
117Im Übrigen ist auch eine räumliche Beschränkung, die aufgrund von § 56 Abs. 2 AufenthG angeordnet wurde, nicht einfach in eine solche nach § 12 Abs. 4 AufenthG umdeutbar, da Ziele und Zwecke der Auflagen völlig unterschiedlich sind. Eine Auflage nach § 12 Abs. 4 AufenthG steht im Ermessen, eine nach § 56 Abs. 2 AufenthG ist der gesetzliche Regelfall.
118Eine Einschränkung von Art. 33 RL 2011/95/EU kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn die ganze Richtlinie und deren Vergünstigungen gemäß Art. 21 Abs. 2 bzw. Artikel 17 RL 2011/95/EU keine Anwendung findet, wenn also der Antragsteller – wäre er Flüchtling - ohne Verstoß gegen das Refoulementverbot nach Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeschoben werden könnte. Damit kommen die Kriterien des BVerwG,
119Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8/11 –, juris,
120zur Anwendung.
121Danach muss – wie oben ausgeführt – sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisiert haben. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt.
122Zu einer derartigen funktionärsmäßigen Einbindung des Antragstellers in die Organisation DHKP-C und ihrer Nachfolgeorganisationen lässt sich der Ordnungsverfügung, den lückenhaften Beiakten, aber auch den nachgeschobenen Informationen des Antragstellers derzeit nichts entnehmen.
123Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sozusagen im Vorgriff auf eine erneute Entscheidung des Antragsgegners, festzulegen, welche Meldeauflage noch im Einklang mit dem Recht des subsidiär Schutzberechtigten auf Freizügigkeit steht. Die vorliegende tägliche Meldeauflage, die zudem zu einem zeitlich erheblichen Reiseaufwand des – mittellosen – Antragstellers von Kürten nach Bergisch-Gladbach führen würde, ist jedenfalls offensichtlich ein Eingriff in die Freizügigkeit.
124c. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung musste aufgrund des Vorstehenden, insbesondere der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 des Bescheides, stattgegeben werden.
125Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
126Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Haberkern, Essen, wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Haberkern ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu nachstehender Ziff. 2) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz ZPO).
32. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 3596/13 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 31.05.2013 ist zulässig, aber unbegründet.
4Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die in Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung verfügte Ausweisung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Notwendigkeit begründet, aus dringenden Gründen der öffentlichen Sicherheit den Antragsteller schon vor Abschluss des Klageverfahrens auf der Grundlage von § 54 a AufenthG zu überwachen.
5In der Sache orientiert sich die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO an der Interessenlage der Beteiligten. Das Gericht hat unter Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob dem privaten Interesse am Suspensiveffekt oder dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang gebührt. Bei der Bewertung der jeweiligen Interessen kommt der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht nicht. Umgekehrt verdient in der Regel das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens insoweit kein eindeutiges Ergebnis gewinnen, sind die Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu gewichten und gegen-einander abzuwägen.
6Diese Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach dem bisherigen Streitstand nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit verneinen oder bejahen. Angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte für Aktivitäten des Antragstellers im hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des internationalen Terrorismus tritt jedoch sein Interesse, bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage vom Vollzug der Ausweisungsverfügung verschont zu werden zurück. Im Einzelnen gilt Folgendes:
7Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Antragstellers ist § 54 Nr. 5, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 55 Abs. 1 AufenthG.
8Das Aufenthaltsgesetz ist anwendbar. Es wird nicht durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) verdrängt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da dieses Gesetz auf den Antragsteller keine Anwendung findet. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie unter bestimmten Voraussetzungen ihrer Familienangehörigen.
9Die Ausweisung des Antragstellers ist nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Antragsteller eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 mangels hinreichender Beschäftigung nie erworben hat.
10Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat),
11vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114
Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst,
13vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 a.a.O. Rn. 20 f.).
14Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Vereinigung, die nach den oben aufgezeigten Kriterien den Terrorismus unterstützt. Formal gilt, dass die DHKP-C in der gemäß dem Gemeinsamem Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.12.2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93) zu führenden und ständig aktualisierten Liste seit 2002 nach wie vor aufgeführt ist,
vgl. Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 02.05.2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116 vom 03.05.2002, S. 33) sowie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10.02.2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) NR. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40/9 vom 11.02.2014),
15und zwar in der Anlage unter Ziffer 23: "Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi" -"DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei"). Das Bundesministerium des Innern (BMI) stellte mit Verfügung vom 06.08.1998 fest, dass die DHKP-C Ersatzorganisation der ihrerseits verbotenen Vereinigung "Devrimci Sol" (Dev Sol) ist und dass die Tätigkeit der DHKP-C Strafgesetzen zuwiderläuft sowie die innere Sicherheit, öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Die DHKP-C wurde verboten. Das Verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet,
16vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28.10.1999 ‑ 1 A 4.98 ‑, juris, sowie nachfolgend Urteil vom 01.02.2000 ‑ 1 A 4.98 ‑, juris.
17Die Strafgerichte stufen die DHKP-C ebenfalls als terroristische Organisation ein. Grundlegend hat insoweit das OLG Stuttgart mit Urteil vom 07.08.2009 – 6-2 StE 8/07- b – (die dagegen eingelegte Revision verwarf der BGH mit Beschluss vom 28.09.2010 – 3 StR 214/10-) ausgeführt:
18„II. Entwicklung der „DHKP-C“
191. Gründung
20Die „DHKP-C“ ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“, Kurzbezeichnung: „Dev Sol“). Anknüpfend an die Ideologie der – von Mahir Cayan im Jahre 1970 ins Leben gerufenen - „Türkischen Volksbefreiungspartei – Front“ („THKP-C“), die sich Anfang der siebziger Jahre im kommunistisch orientierten Parteienspektrum der sogenannten „Neuen Linken“ in der Türkei etabliert hatte, verfolgte die aus einer Aufsplitterung der Organisation „Devrimci Yol“ („Revolutionärer Weg“) hervorgegangene „Devrimci Sol“ das Ziel, in der Türkei einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Neben der Kaderorganisation verfügte die „Devrimci Sol“ auch über einen bewaffneten Arm, die sogenannten „Bewaffneten Revolutionären Einheiten“ („Silahli Devrimci Birlikler“, kurz „SDB“). Sie bekannte offen ihren Willen zu revolutionärer Gewalt, bei der auch Mord als legitimes Mittel angesehen wurde und war bestrebt, das Regierungssystem in der Türkei durch eine „revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte“ zu ersetzen. Im September 1980 wurde die seit ihrer Gründung mit terroristischen Mitteln agierende „Dev Sol“ als linksextremistische Terror-Organisation in der Türkei verboten. Neben zahlreichen Überfällen und (Bomben-) Anschlägen gegen staatliche und militärische Einrichtungen sowie einer Flugzeugentführung verübte diese Vereinigung Attentate, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen.
21Schon frühzeitig hatte die „Dev Sol“ ihre - auf die Anwendung revolutionärer Gewalt ausgerichteten - Aktivitäten auch auf Europa mit dem Schwerpunkt Deutschland erstreckt und hier unter der Bezeichnung „Devrimci Sol im Ausland“ eigene Strukturen mit einer in Köln ansässigen „Zentrale“ aufgebaut, die zugleich als „Schaltstelle“ zu anderen europäischen und außereuropäischen Teilorganisationen dieser Vereinigung eingesetzt wurde. Sie verstand ihre Tätigkeit im Bundesgebiet als im Ausland geführten „Kampf bis zur Befreiung“ gegen die türkische Regierung. Nachdem im Jahr 1982 im Bundesgebiet schwerwiegende Straftaten, zu denen unter anderem eine Geiselnahme im Türkischen Generalkonsulat Köln sowie die Besetzung von Kirchen und Geschäftsräumen in mehreren deutschen Städten gehörten, und massive, äußerst gewalttätige Ausschreitungen durch Mitglieder der „Dev Sol“ festgestellt worden waren, wurde diese Organisation nebst ihrer zugehörigen, der Tarnung dienenden Teilorganisationen „HALK DER“ („Volksvereine“) durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verboten. Dessen ungeachtet setzte die „Dev Sol“ in der Folgezeit ihre Aktivitäten in Deutschland in konspirativer Form und in der Absicht fort, den Widerstand der in der Türkei agierenden Organisationsangehörigen und deren bewaffneten Kampf gegen das dortige „Regime“ zu fördern.
22Ab 1992 kam es zu innerorganisatorischen Meinungsverschiedenheiten und persönlichen Auseinandersetzungen, die schließlich zur Spaltung der „Devrimci Sol“ in zwei konkurrierende Flügel führten. Diese bezeichneten sich nach ihren damaligen Führungsfunktionären, Dursun Karatas und Bedri Yagan als „Karatas“- bzw. „Yagan“-Flügel. Die miteinander verfeindeten Gruppierungen verstanden sich jeweils als alleiniger Sachwalter der wahren „Dev Sol“ und kämpften bis Anfang 1998 rücksichtslos und häufig unter Schusswaffeneinsatz um die Führung der Bewegung. Die damit einhergehenden, rigoros und mit äußerster Gewalt ausgetragenen Konflikte führten schließlich zur formellen Spaltung der Organisation. In dem Bestreben, die „revolutionäre Bewegung“ der „Dev Sol“ im Zuge einer Neuformierung zu einer „revolutionären Partei“ weiterzuentwickeln, konstituierten sich die Anhänger der „Karatas-Fraktion“ auf einem vom 30. März 1994 bis 09. Mai 1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus (Syrien) zur „DHKP-C“ als Zusammenschluss der „Revolutionären Volksbefreiungspartei“ („Devrimci Halk Kurtulus Partisi“, kurz: „DHKP“) bzw. der „Revolutionären Volksbefreiungsfront“ („Devrimci Halk Kurtulus Cephesi“, kurz: „DHKC“) und beschlossen, ihren revolutionären Kampf fortan unter dieser Bezeichnung fortzusetzen. Die Delegierten des Kongresses verabschiedeten ein Parteiprogramm und Satzungen für die „DHKP“ bzw. „DHKC“ sowie zahlreiche Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der „DHKP-C“ festgelegt wurden. Die darin enthaltene Programmatik der Organisation gilt unverändert bis heute. Als Gründungstag wurde der 30. März 1994, das Datum der (Partei-) Kongresseröffnung, festgelegt.
23Die Anhänger der „Yagan-Fraktion“, die zur Abgrenzung ab Mitte 1994 unter der Bezeichnung „THKP-C“ bzw. dem früheren Namen „Devrimci Sol“ agierten, wurden von der „DHKP-C“ fortan als „ Putschisten “ bzw. „ Verräter “ bezeichnet.
242. Ziele
25Die „DHKP-C“ versteht sich als „wahre“ Vertreterin der Traditionen der radikalen türkischen Linken. Sie sieht sich als Repräsentantin der „Dev Sol“, an deren Ideologie festgehalten wird. Dementsprechend verfolgt die „DHKP-C“ seit ihrer Gründung konsequent das Ziel, das verfassungsmäßige Regierungssystem in der Türkei im Wege eines revolutionären Umsturzes zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime marxistisch-leninistischer Prägung zu ersetzen. Nach der erstrebten Auflösung sämtlicher staatlicher Strukturen wird als Endziel eine „ klassenlose Ordnung und eine Welt ohne Ausbeutung “ propagiert. Als „ grundlegende Aufgabe der Volksbefreiungsfront der Türkei “ wird die Zerschlagung der „Feindesfront der Imperialisten und deren Verbündeter“ proklamiert.
26Zur Realisierung dieser Vorhaben wird - unter dem Leitspruch „ Wir sind im Recht, wir werden siegen “ („Hakliyiz Kazanacagiz“) - der bewaffnete (Volks-) Kampf bzw. „ Befreiungskrieg “ in einer „ Revolutionären Volksherrschaft “ als unabdingbares Instrument angesehen.
27Angriffsziele sind neben Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates auch so genannte „Feinde des Volkes“ , zu denen insbesondere der „westliche Imperialismus“ , allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sowie das Nordatlantische Verteidigungsbündnis (NATO) gerechnet werden. Die Zerschlagung dieser „Feindesfront … und deren Verbündeter“ wird als grundlegende Aufgabe der Volksbefreiungsfront der Türkei bezeichnet.
28Die in der Türkei verbotene „DHKP-C“ tritt dort unter ihrem Namen auf, nutzte aber auch - soweit nach außen der Eindruck legaler Aktivitäten vermittelt werden soll - Tarnbezeichnungen / -organisationen wie etwa „Temel Haklar Birligi“ („Vereinigung für grundlegende Rechte“). Ihre propagandistischen und militanten Aktivitäten sind auf größere, in der Westtürkei gelegene Städte und Ballungsräume wie Istanbul und Ankara konzentriert.
293. Aufbau
30In organisatorischer Hinsicht besteht die zentralistisch und hierarchisch aufgebaute „DHKP-C“ aus einem politischen Bereich, der „DHKP“, und einem militärischen Arm, der „DHKC“.
31a. „DHKP“
32Die „DHKP“ bestimmt die politischen Leitlinien der Organisation und überwacht bzw. koordiniert die Durchführung der (Partei-) Beschlüsse. Das höchste (Partei-) Organ bildet der (Partei-) Kongress, der als Leitungsgremium den Generalsekretär sowie die Mitglieder des Zentral- und Generalkomitees bestimmt.
33Der an der Spitze des Zentralkomitees stehende Generalsekretär ist faktisch nicht absetzbar und mit umfassenden Vollmachten ausgestattet. Er repräsentiert die „DHKP-C“ auf nationaler und internationaler Ebene. Ihm obliegt die Kontrolle sämtlicher Organe der „DHKP“ und „DHKC“. Auf dem Parteigründungskongress im Jahre 1994 wurde Dursun Karatas zum Generalsekretär der „DHKP-C“ gewählt, der schon ab dem Jahre 1978 bei der „Dev Sol“ als Gründungsmitglied Führungsverantwortung innehatte. Karatas, der sich zuletzt in den Niederlanden aufhielt, übte dieses Amt in der Folge ununterbrochen bis zu seinem Tod am 11. August 2008 aus. Über seine Nachfolge ist derzeit nichts bekannt.
34Das Zentralkomitee, dem formal die Leitung der Partei obliegt, kann vom Generalsekretär in seinen Befugnissen beschränkt werden. Als „ Befehlshaber des Krieges “ hat es über „ politische Vorgehensweisen und Taktiken “ zu beschließen. Neben Dursun Karatas wurden auf dem Parteigründungskongress Faruk Ereren und Arslan Tayfun Özkök in das dreiköpfige Zentralkomitee der „DHKP“ berufen. Ereren wurde am 08. April 2007 zusammen mit dem Angeklagten Ziff. 2 in Hagen festgenommen. Özkök, der sein Führungsamt innerhalb der „DHKP-C“ einer organisationsinternen Verlautbarung zufolge im September 2007 verloren hatte, wurde im August 2008 auf Zypern verhaftet. Welche Parteikader derzeit dem Zentralkomitee angehören, ist nicht bekannt. Trotz des Todes des Dursun Karatas bzw. der Verhaftung von Ereren und Özkök besteht die Organisation weiterhin fort.
35Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Zentralkomitees ist das sogenannte Generalkomitee berufen. Bei Vorliegen außerordentlicher (Krisen-) Situationen kann dieses Gremium – auch anstelle des Parteikongresses - vorläufige Anordnungen treffen. Zur personellen Besetzung des Generalkomitees liegen keine Erkenntnisse vor.
36Darüber hinaus ist die Partei in Form von Komitees und Zellen organisiert, die sowohl nach geographischen Gesichtspunkten wie auch nach Sach- bzw. Arbeitsbereichen gegliedert sind.
37Als Mitglied der Partei kann nur aufgenommen werden, wer auch Mitglied der Front ist. Erforderlich ist weiter das Vorliegen einer Empfehlung zweier Parteimitglieder, ein positives Votum des Zentralkomitees sowie die Bereitschaft, jedwede Aufgabe nach Anweisung der Partei bedingungslos zu erfüllen. Personen, die als Mitglieder aufgenommen werden, leisten einen Eid auf die Partei.
38b. „DHKC“
39Die „DHKC“ ist als „ Kriegskraft “ die kämpfende (Front-) Organisation der „DHKP-C“, welche die in den Gremien der „DHKP“ getroffenen Entscheidungen auszuführen hat. Hierarchisch ist die Front der Partei nachgeordnet. Die Leitungsorgane der „DHKP“ sind damit auch höchste Organe der „DHKC“. Diese besteht im Wesentlichen aus bewaffneten, von Parteimitgliedern kommandierten (Propaganda-) Einheiten und Milizverbänden. Diese Kampftruppen sollen im Rahmen eines Guerillakrieges den „ feindlichen Kräften wirksame Schläge versetzen “. Gleichzeitig haben sie den Auftrag, Propaganda zu betreiben und „ Schritte für die Offensive der Partei und der Front “ einzuleiten. Nach den Vorgaben und auf Weisung der Parteiorgane wird insbesondere auch der bewaffnete Kampf in der Türkei durch Mitglieder der Front geführt. Die Mitgliedschaft in der „DHKC“ steht sämtlichen Personen offen, die sich „die Regeln und Prinzipien der Front zu eigen machen und die kämpfen wollen“. Sie müssen von zwei Frontmitgliedern vorgeschlagen werden und benötigen die Zustimmung des örtlich zuständigen Parteikomitees. Personen, die aus Sicht des Zentralkomitees der „DHKP“ nicht geeignet sind, können nicht in die „DHKC“ aufgenommen werden.
40Die militärischen Kampfverbände der Frontorganisation setzen sich aus den in Großstädten agierenden „Bewaffneten Propagandaeinheiten“ („Silahli Propaganda Birlikleri“, kurz: „SPB“) und den in ländlichen Gebieten bzw. Vororten größerer Städte eingesetzten (Guerilla-) Milizen zusammen. Sämtliche dieser Einheiten sind unmittelbar der Parteiführung unterstellt, welche die Aufträge für die Durchführung von Anschlägen erteilt.
41Dem absoluten Herrschaftsanspruch einer marxistisch-leninistischen Kaderpartei gemäß sind die Mitglieder der „DHKP-C“ eng in die Organisationsstrukturen eingebunden. Sie sind zu bedingungslosem Gehorsam verpflichtet und haben sich (letztendlich) ohne weiter zu diskutieren an die Parteidisziplin zu halten. Sie unterliegen einer organisationsinternen Strafordnung. Diese sieht bei Fehlverhalten und „schweren Verbrechen“, zu denen unter anderem die Initiierung eines „Putschs“, der Verrat, die Kapitulation vor dem „Feind“ sowie die Nichterfüllung von Befehlen und Anweisungen der Partei gerechnet werden, Sanktionsmaßnahmen vor, die vom Entzug der Parteimitgliedschaft bzw. Ausschluss aus der Front bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe reichen.
42c. Bewaffneter Kampf
43Die führenden Funktionäre der „DHKP-C“ haben sich zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, die den „revolutionären Kampf “ unter anderem durch Mord und Totschlag voranzutreiben versucht.
44Ihre Zielsetzung, das „blutige Ausbeuterregime in der Türkei“ gewaltsam zu beseitigen und durch eine „revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte“ zu ersetzen, verfolgt die „DHKP-C“ seit ihrer Gründung dadurch, dass sie Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates wie auch Führer von Wirtschaftsunternehmen sowie „Treffpunkte und Vergnügungsorte des Kleinbürgertums“ unter Einsatz von Waffen und Sprengstoffen angreift. Als bewaffnete Propagandamaßnahmen soll durch dieses Vorgehen die Sympathie des Volkes - von dem die angestrebte Revolution ausgehen soll - geweckt und Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit für die Zielsetzungen der Organisation erlangt werden. Seit dem Jahr 1994 wurden in der Türkei durch „Bewaffnete Propaganda-Einheiten“ der „DHKP-C“ eine Vielzahl von Tötungsdelikten sowie Brand- und Sprengstoffanschlägen begangen, die ab dem Jahr 2001 auch durch Selbstmordattentäter, in der organisationsinternen Sprachregelung als „Aufopferungskämpfer“ bezeichnet, ausgeführt werden. Exemplarisch hervorzuheben ist die Ermordung des ehemaligen Justizministers der Türkei, ... ..., im Jahre 1994, der - im Jahre 1996 erfolgte - Angriff auf das „Sabanci-Center“, in dessen Verlauf die Unternehmer ... ... und ... ... sowie eine Sekretärin ermordet wurden sowie der Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul durch das Frontmitglied ... ... im September 2001.
45An dieser terroristischen Zielsetzung hält die „DHKP-C“ bis heute fest.
46Die mit der Durchführung von Anschlägen beauftragten Attentäter rekrutieren sich aus speziellen Kampfeinheiten, denen in Ausbildungscamps profunde Kenntnisse für den Guerillakampf vermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Kommandos mit Finanzmitteln und Gegenständen wie Waffen, Sprengstoffen und Zeitzündern ausgestattet. Bei Bombenanschlägen kommen in der Regel unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (kurz: USBV) zum Einsatz, die aus militärisch-gewerblichen Sprengstoffen oder Selbstlaboraten zusammengesetzt sind. Die Zündung der Sprengsätze erfolgt in der Regel durch Zeitzündung mittels Uhren bzw. Fernzündung per Mobiltelefon. Zur Vorbereitung eines Anschlags haben die hiermit beauftragen Aktivisten auf Anweisung der Organisationsführung zunächst ein - zumeist mit einem Deck-/Codenamen bezeichnetes - Angriffsziel auszuspähen. Hierbei sind die geplante Annäherung an den möglichen Tatort, dessen Beschaffenheit, die beabsichtigte Vorgehensweise bei der Anschlagsausführung sowie Fluchtmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Über die hierzu gewonnenen Erkenntnisse ist - ebenso wie über den Aufbau des für den Einsatz vorgesehenen Sprengsatzes, des Zünders sowie etwaige Funktionsüberprüfungen - an die Organisationsführung zu berichten. Diese entscheidet darüber, ob und in welcher Form ein Anschlag verübt wird. Nach Begehung der Anschläge werden von der „DHKC“ regelmäßig - mit „Revolutionäre Volksbefreiungsfront“ unterzeichnete Bekennerschreiben veröffentlicht. Diese - jeweils mit Begründungen versehenen – Selbstbekennungen werden im Internet oder in den Organisationszeitschriften verbreitet. Darüber hinaus wurden von Organisationsmitgliedern Videoaufzeichnungen hergestellt, die zu späteren Propagandazwecken die Vorbereitung von Selbstmordattentaten dokumentieren.
47Auch nach Inkrafttreten des § 129b StGB kam es zu einer Vielzahl von Anschlägen der „DHKP-C“ in der Türkei, durch die zahlreiche Menschen getötet oder schwer verletzt wurden. Auch bei Anschlägen, bei denen - z. B. durch rechtzeitige Evakuierung von Gebäuden - lediglich Sachschäden entstanden, waren die Taten aufgrund der eingesetzten Mittel (Sprengsätze) jeweils geeignet, die Tötung von Personen herbeizuführen. Dies nahmen die Täter billigend in Kauf. Infolge dieser Angriffe entstand eine hohe Verunsicherung in der türkischen Bevölkerung. Im Einzelnen gehören hierzu folgende - exemplarisch genannte - Vorgänge:
48- am 15. April 2003 explodierte in Istanbul im Gebäude der „Stiftung zur Stärkung der Rechtsorgane“, einer Sozialeinrichtung für Richter, eine im Bereich der dortigen Cafeteria deponierte - mit einer Zeitschaltvorrichtung versehene - Splitterbombe mit Druckwirkung. Es entstand erheblicher Sachschaden;
49- zwei weitere, ebenfalls am 15. April 2003 vor Filialen der Schnellimbisskette McDonald´s in Istanbul deponierte Sprengsätze konnten rechtzeitig vor ihrer Detonation von der Polizei entdeckt und durch kontrollierte Explosionen unschädlich gemacht werden. Es entstanden ebenfalls Sachschäden;
50- am 20. Mai 2003 explodierte in einem Café in Ankara-Cankaya eine Bombe, welche die „DHKP-C“-Kämpferin ... ... bei der Vorbereitung einer „Aufopferungsaktion“ in einem Gürtel an ihrem Körper befestigt hatte, um einen Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Bevor die Selbstmordattentäterin ihr Ziel erreicht hatte, kam es zur vorzeitigen Detonation der Sprengvorrichtung. Die 26-jährige ... wurde dabei getötet. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden;
51- am 03. Juni 2003 verübte eine „Aufopferungseinheit“ der „DHKP-C“ mittels einer ferngezündeten (Splitter-) Bombe in Istanbul einen Anschlag auf einen (Service-) Bus der türkischen Justizbehörden, in dem sich Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die Explosion mit Schrapnell- und Druckwirkung wurden insgesamt sieben Fahrzeuginsassen leicht verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen. Der Explosionsort befand sich an einer stark frequentierten Küstenstraße, auf der zum Tatzeitpunkt sehr dichter Verkehr herrschte;
52- am 15./16. Juli 2003 wurde in einem Parkgelände des Vergnügungszentrums „Laila“ in Istanbul-Besiktas ein Sprengsatz deponiert. Zu der geplanten Detonation der ferngesteuerten Bombe kam es in der Folge nicht. Die Sprengvorrichtung konnte von türkischen Sicherheitskräften aufgefunden und entschärft werden;
53- am 06. August 2003 war ein (Shuttle-) Bus des türkischen Militärs, in dem an diesem Tag mindestens 30 Angehörige eines Pionierbatallions befördert wurden, Ziel eines Bombenanschlags. Die - durch Fernsteuerung gezündete - Sprengvorrichtung, der zur Verstärkung der Explosionswirkung Eisenteile beigefügt waren, wurde hierzu in Istanbul im Bereich einer Lichtzeichenanlage am Straßenrand abgelegt. Es entstand lediglich Sachschaden am Transportbus und an einem weiteren Fahrzeug;
54- am 22. April 2004 detonierte unter einem Dienstwagen des türkischen Militärs sowie zwei weiteren Kraftfahrzeugen, die in Istanbul eine Verbindungsstraße zum Flughafen befuhren, eine (Splitter-) Bombe. Es entstand Sachschaden an den drei Fahrzeugen;
55- am 24. Juni 2004 explodierte in Istanbul in einem Linienbus der städtischen Verkehrsbetriebe ein Sprengkörper. Infolge der Explosion wurden außer der Attentäterin, der „DHKP-C“-Kämpferin ... ..., drei Fahrgäste getötet. 21 weitere Personen erlitten Verletzungen;
56- am 01. Juli 2005 kam es zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf das türkische Justizministerium in Ankara. Der Attentäter, das „DHKP-C“-Mitglied ... ..., wurde von türkischen Sicherheitskräften aufgegriffen und erlitt bei dem Versuch, sich seiner Festnahme durch die Polizei zu entziehen, tödliche Verletzungen;
57- am 26. Dezember 2005 schossen Mitglieder einer „Bewaffneten Propagandaeinheit“ in Istanbul in Tötungsabsicht auf die Insassen eines Streifenwagens der örtlichen Sicherheitspolizei. Ein Polizeibeamter wurde hierbei verletzt;
58- im Februar 2006 töteten Kämpfer der „DHKP-C“ im Rahmen sogenannter „Bestrafungsaktionen“ die beiden türkischen Staatsangehörigen ... ... und ... ...;
59- am 13. Februar 2006 wurde in Istanbul der türkische Polizeibeamte ... ... ... in Tötungsabsicht beschossen. Dieser wurde bezichtigt, ein „Folterpolizist“ zu sein und zwei unbewaffnete Revolutionäre getötet zu haben. ... ... erlitt mehrere (Schuss-) Verletzungen;
60- am 19. Juni 2006 wurde in Istanbul aus einem Hinterhalt heraus ein Mannschaftstransportfahrzeug der Polizei mit Handfeuerwaffen unter Beschuss genommen, um die darin befindlichen Personen zu töten. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs wurde getroffen und erlag in der Folge seinen Schussverletzungen;
61- am 18. August 2006 kam es in Istanbul zu einem Schusswaffenattentat auf ein Polizeifahrzeug, um die darin befindlichen Polizeibeamten zu töten. Ein Polizeibeamter wurde durch einen Schuss in die Brust lebensgefährlich verletzt. Ein weiterer Beamter erlitt einen Streifschuss im Gesicht.
62Trotz erheblichen polizeilichen Fahndungsdrucks und eines nur geringen Rückhalts in der türkischen Bevölkerung halten die Terroraktivitäten der „DHKP-C“ bis heute an. Nach ihrem Selbstverständnis hält sich diese Organisation nach wie vor für die schlagkräftigste Gruppierung innerhalb der linksextremistischen Vereinigungen in der Türkei. Auch nach der Festnahme der Angeklagten kam es zu weiteren Anschlägen:
63- im Juni/Juli 2007 kam es zu mehreren - teilweise unter Einsatz von Bomben durchgeführten - Angriffen auf Wahlbüros verschiedener Parteien und anderer Gebäude in Istanbul. Es entstanden jeweils Sachschäden;
64- am 29. April 2009 wurde in Ankara ein versuchter Selbstmordanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister ... ... ... in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität in Ankara verübt. ... blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, ... ..., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen.
65III. Die „Rückfront“ der „DHKP-C“
661. Begriff
67Entsprechend ihrer Zielsetzung, die Herbeiführung einer Weltrevolution erreichen und das System des Imperialismus stürzen zu wollen, haben nach der Parteiprogrammatik Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der – organisationsintern mit dem Synonym „Heimat“ bzw. „Land“ bezeichneten - Türkei, sondern auch in anderen Staaten zu erfolgen. Von dem Bestehen einer (Kampf-) Front wird überall dort ausgegangen, wo sich „Kämpfer“ aufhalten.
68Vor diesem ideologischen Hintergrund hat sich die „DHKP-C“ außerhalb der Türkei insbesondere in zahlreichen (west-) europäischen Ländern (Deutschland, Frankreich, England, Italien, Niederlande, Belgien, Österreich und Schweiz) sowie in Südosteuropa (Griechenland, Rumänien und Bulgarien) - organisationsintern als „Rückfront“ bzw. „Hinterfront“ bezeichnet - strukturell verfestigt. Ebenso wie die Front in der Türkei dient die in den genannten Staaten bestehende „Rückfront“ der Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der „DHKP-C“ in der Türkei.
69Entsprechend ihrer auf dem Parteigründungkongress formulierten Programmatik, ist die „DHKP-C“ davon überzeugt, dass der in der Türkei geführte „Krieg … nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen …“ wird. Die „Rückfront“ der „DHKP-C“ ist daher für die Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinigung von herausragender Bedeutung.
70Innerhalb der „Rückfront“ der „DHKP-C“ ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanziellen Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der „DHKP-C“ in der Türkei, das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Diese ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen türkischstämmigen Personen zur aktiven Mitarbeit in der „DHKP-C“, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit zu veranlassen.
71Entsprechend den auf dem Gründungskongress beschlossenen Vorgaben, wurden ab dem Jahre 1994 in einer Reihe westeuropäischer Staaten, von denen die „DHKP-C“ annahm, dort ohne strafrechtliche Verfolgung agieren zu können, sogenannte „Büros“ eingerichtet. Hierzu zählte auch die „Presseagentur ...“ in Amsterdam.
72Ebenso wie in der Türkei hatte sich im Bundesgebiet spätestens ab dem Jahr 1995 eine personell die Führungsfunktionäre umfassende, sich von untergeordneten Aktivisten abschottende, terroristische Vereinigung innerhalb der „DHKP-C“ gebildet. Entsprechend wurde beschlossen, auch in Deutschland aus propagandistischen Zwecken durch Gewaltaktionen gegen türkische Einrichtungen vorzugehen. In zahlreichen deutschen Städten kam es daher in der Folge zu - von der türkischen Mutterorganisation angeordneten und den Führungsfunktionären der Deutschlandorganisation bzw. nachgeordneten Kadern ausgeführten - militanten Aktionen.
73Ab etwa Mitte des Jahres 1996 konzentrierten sich die Gewalttätigkeiten auf die Auseinandersetzung mit Anhängern des „Yagan-Flügels“ oder sonstiger „Abweichler“, gegen die nunmehr rigoros vorgegangen wurde, um das andauernde „ Putschisten-Problem “ endgültig zu lösen. Auf Anordnung des damaligen Deutschlandverantwortlichen kam es im Jahre 1997 zu entsprechenden Vergeltungsaktionen.
74Nachdem seitens der deutschen Sicherheitsbehörden festgestellt wurde, dass die Organisation den personellen und organisatorischen Apparat bildete, der den revolutionären Kampf der früheren „Devrimci Sol“ fortführte, wurde die „DHKP-C“ durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 06. August 1998 als Ersatzorganisation der „Devrimci Sol“ bestandskräftig verboten und deren Auflösung angeordnet. Die „DHKP-C“ verlagerte daraufhin ihre „Zentrale“ nach Belgien und (später) in die Niederlande.
75Im Februar 1999 gab der damalige Generalsekretär der „DHKP-C“, ... ..., unter dem Eindruck einer Vielzahl von Festnahmen und Verurteilungen hoher Funktionäre der „DHKP-C“ eine Erklärung dahin ab, dass sich die von ihm geführte Organisation in Deutschland fortan ausschließlich auf den politischen Kampf beschränken und hier keine Gewalt mehr anwenden wolle. Seit dieser Gewaltverzichtserklärung sind terroristische Gewalttaten der „DHKP-C“ im Bundesgebiet nicht mehr registriert worden. Gleichwohl ist diese Vereinigung in Deutschland weiterhin - wegen der in der Türkei fortbestehenden Gefährdungslage - verboten.
76Die „DHKP-C“ verfügte beispielsweise im Jahre 2008 bundesweit über eine Personalstärke von etwa 650 Aktivisten, die sich in der „Rückfront“ betätigten.
772. Zielsetzung und Aufbau
78An ihrer Zielsetzung, den in der Türkei geführten bewaffneten Kampf der Organisation personell und materiell zu fördern, hielt die „Rückfront“ der „DHKP-C“ auch nach Februar 1999 fest. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden auch Verstöße gegen Gesetze in Kauf genommen. Hierzu hat die „DHKP-C“ in Deutschland - anknüpfend an bereits von der „Dev Sol“ geschaffene Organisationseinheiten - festgefügte, hierarchisch gegliederte und nahezu flächendeckende Strukturen aufgebaut. An der Spitze steht ein - von der Organisationsführung („Zentrale“) eingesetzter - Führungsfunktionär als Deutschlandverantwortlicher, der - aufgrund der besonderen Bedeutung der Deutschlandorganisation innerhalb der „Rückfront“ als Teil der Gesamt-organisation „DHKP-C“ - regelmäßig in Personalunion auch als Verantwortlicher für Westeuropa agiert.
79Die Europaführung hat die Aufgabe, die „DHKP-C“ innerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs nach den vom Zentralkomitee bzw. dem Generalsekretär erteilten Weisungen zu führen und die praktische Umsetzung einzelner Anordnungen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Als höchste Hierarchieebene in der Europaorganisation ist der/die Europaverantwortliche unmittelbar der Partei-/ Organisationsführung unterstellt und weisungsgebunden. In dieser Position agierte ab Anfang 1995 der frühere „Dev Sol“-Funktionär ... ... Mitte 1995 wurde dieser durch ... ... abgelöst. Nachdem ... im September 1997 festgenommen worden war, fungierte ..., auch unter dem Decknamen „...“, bis zu seiner Festnahme im Oktober 1999 erneut als Deutschland- und Europaverantwortlicher der „DHKP-C“. Zu seiner Nachfolgerin wurde eine namentlich nicht identifizierte weibliche Person bestimmt, die bis Mitte Juli 2002 unter der Bezeichnung „...“ auftrat und anschließend bis mindestens Anfang 2004 unter dem Decknamen „...“ agierte. An der Spitze steht auch weiterhin ein von der „DHKP-C“ bestimmter Führungsfunktionär.
80Der Europaführung nachgeordnet sind nationale Organisationseinheiten in den verschiedenen, zur „Rückfront“ der „DHKP-C“ in (West-) Europa gehörenden Staaten, die jeweils durch Länderverantwortliche (an-) geführt werden, die als Einzelperson oder innerhalb mehrköpfiger (Länder-) Komitees agieren.
81Die in Deutschland bestehende „Rückfront“ der „DHKP-C“ ist in räumlicher Hinsicht darüber hinaus in verschiedene, als „Bölge“ bezeichnete Regionen und Gebiete aufgeteilt, deren geographischer Zuschnitt von Zeit zu Zeit verändert wird. So wurden die ursprünglich fünf Regionen (Nord, Westfalen, Mitte, Ost, Süd) im Laufe des Jahres 2000 zu drei Regionen (Nord, Westfalen und Süd) zusammengefasst. Der „Region Nord“ sind die Gebiete Berlin und Hamburg mit den Städten Bremen und Hannover angegliedert. Zur „Region Westfalen“ gehören unter anderen die Gebiete Dortmund, Duisburg, Wuppertal, Köln, Aachen und Bielefeld. Der „Region Süd“ sind die Gebiete Stuttgart, Ulm sowie München/Augsburg/Nürnberg zugeordnet. Das ursprünglich ebenfalls zur „Region Süd“ zählende Gebiet Mitte, bestehend aus den Städten Frankfurt a. M., Mannheim und Saarbrücken, bildet seit etwa Oktober 2002 eine eigenständige, vierte „Region Mitte“.
82Die „Bölge“-Leitung obliegt auf sämtlichen dieser Strukturebenen professionellen Führungskadern, den sogenannten Regions- bzw. Gebietsverantwortlichen, die entweder als Einzelpersonen oder innerhalb mehrköpfiger (Gebiets- bzw. Regions-) Komitees agieren. Teilweise werden einzelne, besonders geeignete Führungskader auch zu Generalverantwortlichen bestimmt und in dieser Funktion mit der Leitung mehrerer Regionen bzw. der Überwachung der jeweiligen Regionsleiter beauftragt. Sämtliche verantwortlichen Führungsfunktionäre - bis hin zu den Gebietsleitern - in der „Rückfront“ werden unmittelbar von der Parteiführung oder auf deren Weisung von der Europaführung eingesetzt und abberufen.
83Daneben existieren besondere, nach sachlichen Kriterien abgegrenzte Arbeitsgebiete bzw. Organisationseinheiten, die ebenfalls einem - für die jeweilige Sonderaufgabe - verantwortlichen - teilweise direkt der Organisationsführung der „DHKP-C“ unterstellten - Führungsfunktionär zugeordnet sind. Neben der Jugendorganisation „Devrimci Genclik“ („Revolutionäre Jugend“) gehört hierzu insbesondere der (Arbeits-) Bereich Nachschub und Logistik.
84Schließlich verfügt die „DHKP-C“ im Bundesgebiet über verschiedene, von ihr kontrollierte Einrichtungen, über die Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden werden. Sie treten eigenständig nach außen in Erscheinung und verfolgen in Übereinstimmung mit der Programmatik der „DHKP-C“ deren Zielsetzung. Sie dienen ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als Treffpunkte und Anlaufstellen für Funktionäre und Aktivisten sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial. Neben der „Front für Rechte und Freiheiten“ („Halklar Özgürlükler Cephesi“, kurz: „HÖC“) mit Sitz in Dortmund und dem - aus dem „Komitee gegen Isolationshaft“ (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese“, kurz: „IKM“) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangenen TAYAD-Komitee e. V. („Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi“) in Hamburg und Berlin gehört hierzu auch die aus dem „Verband anatolischer Volkskulturvereine e. V.“ („Anadolu Halk Kültür Dernegi Federasyonu“) hervorgegangene „Anatolische Föderation“ („Anadolu Federasyonu“) in Köln, die als Dachverband auf Bundesebene für verschiedene Vorfeldorganisationen der „DHKP-C“ auf örtlicher Ebene fungiert. Im Jahre 2005 waren dies das „Anatolische Volkskulturhaus e. V.“ (Anadolu Halk Kültür Evi“) in Köln, das „Kultur- und Bildungszentrum e. V.“ („Anadolu Egitim Kültür Merkezi“) in Duisburg, das „Anatolische Kulturzentrum e. V.“ („Anadolu Kültür Merkezi“) in Dortmund, der „Anadolu Der e. V.“ in Hamburg, der „Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V.“ („Irkciliga Karsi Mücadele Dernegi“, kurz: „IKAD“) in Berlin, das „Anatolische Kultur- und Kunsthaus e. V.“ („Anadolu Kultur ve Sanat Evi“) in Stuttgart sowie das „Volkskulturhaus e. V.“ („Halk Kültür Evi“) in Nürnberg.
85Sämtliche Funktionäre der „DHKP-C“ schulden übergeordneten Kadern jederzeit unbedingten Gehorsam. Sie nehmen Befehle und Anweisungen vorgesetzter Kader verbindlich entgegen. Für weiterreichende Entscheidungen muss die Zustimmung des jeweils vorgesetzten Funktionärs eingeholt werden. Die Gebiets- und Regionsverantwortlichen haben über die von ihnen geplanten bzw. durchgeführten Arbeiten und zu jedem besonderen Ereignis innerhalb ihres Verantwortungsbereichs in regelmäßig konspirativ zu verfassenden Lage-/Tätigkeitsberichten Stellungnahmen und Einschätzungen abzugeben, die in der Hierarchie nach oben weiter gegeben werden. Diese Berichtspflicht gilt auch für die mit der Wahrnehmung von Sonderaufgaben betrauten Führungskader, die unmittelbar der Parteiführung unterstellt sind. Bei Ausführung ihrer Aufgaben kooperieren sie arbeitsteilig mit der Europaführung und nachgeordneten Kadern. Sie sind innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für sämtliche Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art verantwortlich.
86Die - in der „Rückfront“ der „DHKP-C“ eingesetzten - Führungsfunktionäre haben ihr Privatleben zugunsten der Organisation vollständig aufgegeben und sind in der Regel nicht (mehr) in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren; allenfalls Beschäftigungen geringeren Umfangs sind möglich. Eine vollzeitige berufliche Tätigkeit ist neben dem umfassenden Einsatz eines Kaders für die Organisation ausgeschlossen. Sie werden durch finanzielle Zuwendungen von der „DHKP-C“ alimentiert und/oder leben von staatlichen Leistungen bzw. Zuwendungen ihrer Familien. Ihr Lebenswandel wird durch Vorgaben der Organisationsführung streng reglementiert und überwacht. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen sich die Funktionäre der als „Sympathisanten“ und „Aktivisten“ bezeichneten Anhängerschaft der „DHKP-C“, die ihnen auch Unterkünfte, Kraftfahrzeuge und Kommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Wohnungen von Anhängern werden ebenso wie Räumlichkeiten von Einrichtungen, die von der Organisation kontrolliert werden oder dieser nahestehen, auch für Funktionärstreffen genutzt. Auf sämtlichen Hierarchieebenen werden regelmäßig verdeckt abgehaltene Versammlungen verantwortlicher Funktionäre zur Besprechung und Koordinierung allfälliger Arbeiten für die Organisation durchgeführt.
87Aus Gründen der Tarnung und Mobilität verfügen die Führungsfunktionäre mitunter zwar über wechselnde Meldeadressen, leben aber tatsächlich an unterschiedlichen, häufig wechselnden Aufenthaltsorten. Zwischenmenschliche Beziehungen werden außerhalb der Organisation nicht aufgebaut. Aus Sicherheitsgründen agiert jeder Funktionär konspirativ nach Maßgabe von Sicherheitsvorschriften, die von der Parteiführung vorgegeben werden. Neben Anordnungen zur Handhabung der fernmündlichen Kommunikation und des elektronischen Nachrichtenaustauschs gehören hierzu insbesondere Weisungen zur Benutzung von Fahrzeugen, dem Tragen und Besitz von Waffen sowie Regelungen über die von der Organisation beherrschten Vereine. Die Führungsfunktionäre der „DHKP-C“, die in Deutschland für die „Rückfront“ der „DHKP-C“ tätig sind, verwenden Decknamen, die im Bedarfsfall häufig gewechselt werden. Überdies benutzten sie Tarnbezeichnungen und Synonyme zur Verschleierung ihrer illegalen Aktivitäten. Beispielsweise werden Sprengstoffe als „Seifen“, Faustfeuerwaffen als „Radios“. Patronen als „Knöpfe“, Magazine als „Antennen“, Panzerfäuste als „Tulpen“, Kalaschnikow-Infanteriegewehre als „Kles“, Schrotflinten als „Pumpen“ und Passdokumente als „Hefte“, „Brillen“ oder „Zeitungen“ bezeichnet. Für den fernmündlichen Nachrichtenaustausch werden überwiegend Mobiltelefone, die auf Dritte angemeldet sind oder öffentliche Telekommunikationsanlagen genutzt. Der elektronische Nachrichtenaustausch erfolgt über - zumeist mehrfach – verschlüsselte E-Mails oder andere Speichermedien wie z. B. „Flashcards“. Regelmäßig werden - aus Gründen der Konspiration - mobile Datenträger (Laptops bzw. Notebooks) genutzt. Festplatten werden häufig getrennt von der übrigen (Computer-) Hardware verwahrt. Datenspeicher werden von Zeit zu Zeit gelöscht oder physikalisch zerstört. Den Organisationsangehörigen ist es untersagt, bei Reisen belastende Gegenstände oder Unterlagen mit sich zu führen. Auf erwartete polizeiliche Maßnahmen wird unverzüglich durch Abänderung telefonischer Erreichbarkeiten, E-Mail-Adressen, Decknamen und Verschlüsselungsprogramme reagiert. Sobald die Organisation mit der Gefahr einer bevorstehenden Enttarnung oder Festnahme eines ihrer Kader rechnet, wird die betreffende Person zeitnah einer anderen „Bölge“ zugewiesen oder erforderlichenfalls außer Landes gebracht.
88Der - überwiegend auf elektronischen Datenträgern gespeicherte – organisationsinterne Nachrichtenaustausch und Schriftverkehr mit der Europaführung bzw. höheren Funktionären wird von der „DHKP-C“ an zentralen Orten zusammengeführt und archiviert. Entsprechende Sammelstellen unterhielt die Organisation im Jahre 1999 in Knokke-Heist (Belgien) bzw. Chur (Schweiz) und im Jahre 2004 in Amsterdam (Niederlande).
89Ob ein Organisationsmitglied in der Türkei zum Einsatz kommt oder in der „Rückfront“ Aufgaben zu erfüllen hat, wird auf zentraler Ebene von der Parteiführung festgelegt. In ausführlichen Fragenkatalogen haben Personen, über deren weitere Verwendung zu entscheiden ist, im Rahmen einer lückenlosen Schilderung ihres Lebenslaufs unter anderem auch darzulegen, ob sie zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in der Türkei bereit sind oder nicht.
903. Aufgaben und Aktivitäten
91Die „Rückfront“ der „DHKP-C“ in (West-) Europa, die der Organisation auch als sicherer Rückzugsraum dient, bildet die Basis für den Guerillakampf in der Türkei und ist für die Aufrechterhaltung und Fortführung der dort entfalteten Aktivitäten dieser Vereinigung unerlässlich. Um die erstrebte Förderung des bewaffneten Kampfes in der „Heimat“ aus dem Ausland möglichst effektiv zu gestalten, entwickelt die „DHKP-C“ unter Nutzung ihrer Organisationsstrukturen insbesondere in Deutschland vielfältige Aktivitäten. Hierzu im Einzelnen:
92a. Beschaffung von Finanzmitteln
93Entsprechend den Vorgaben im Parteigründungsbeschluss Nr. 11, wonach die Partei „… zur Ausdehnung des Krieges die erforderlichen finanziellen Ressourcen schaffen …“ muss, gehört die laufende Geldbeschaffung zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu den wichtigsten Aufgaben der an der „Rückfront“ in (West-) Europa eingesetzten Funktionäre.
94aa. Spendensammlungen
95Die Haupteinnahmequelle bilden Spendensammlungen, die nach festen, streng überwachten Regeln von den Regions- und Gebietsleitern in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als sogenannte „Kampagnen“ bei (türkischen) Landsleuten durchgeführt werden. Neben einer jährlichen, regelmäßig im Zeitraum Oktober / November bis etwa März europaweit durchgeführten „Frontkampagne“ gehören hierzu auch gesonderte, anlassbezogene Sammlungen wie z. B. „Veteranen- oder Inhaftiertenkampagnen“, deren Aufkommen der Finanzierung spezieller Vorhaben wie etwa der finanziellen Unterstützung nicht mehr aktiver oder inhaftierter Mitglieder der „DHKP-C“ bzw. deren Angehörigen dienen. Der jeweilige Zeitraum der Sammlungstätigkeit, die Mindesthöhe der erwarteten Spenden, das sogenannte „Limit“, die Verbringung und Verwendung der vereinnahmten Spendengelder sowie die bei der Sammlung eingesetzten Propagandathemen/-mittel werden zentral von der Parteiführung vorgegeben. Die entsprechenden Regelungen haben in sämtlichen Gebieten und Regionen Gültigkeit; ihre Einhaltung wird streng überwacht. Die Führungsfunktionäre sind dem jeweils übergeordneten Kader über den Verlauf und das Ergebnis der „Kampagnen“ berichtspflichtig. Die Europaführung leitet die Berichte und Abrechnungen, die ihr über die Regionsverantwortlichen zugehen, an die Parteiführung weiter. Die in die Durchführung der Spendenkampagne eingebundenen „Bölge-“Leiter haben nach Festlegung des Spenden-„Limits“ zusammen mit Aktivisten vorab in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich Zusagen von potentiellen Spendern einzuholen. Deren Namen werden zusammen mit einer bestimmten (Spenden-) Summe auf vorgedruckten Quittungen schriftlich fixiert. Mitunter wird hierbei in Auflistungen zwischen erwarteten bzw. zugesagten („geschriebenen“) und vereinnahmten („gegebenen“) Spendenbeträgen differenziert. Die tatsächlich gesammelten Spenden erreichten nicht immer die zuvor „geschriebenen“ Beträge. Unterschieden wird überdies zwischen der sogenannten „inneren“ Kampagne bei Mitgliedern und Aktivisten der „DHKP-C“ und der sogenannten „äußeren“ Kampagne bei türkischen Geschäftsleuten und Familien. Erforderlichenfalls haben die Verantwortlichen Spenden, die im Einzelfall auch durch Sachleistungen erbracht werden können, bei den genannten Personen mit Nachdruck einzufordern.
96Die „DHKP-C“ ist bestrebt, bei ihren Geldsammlungen mindestens das Spendenaufkommen der jeweils vorhergehenden „Kampagne“ zu erreichen. Mit dieser Maßgabe wurde beispielhaft im Rahmen der Spendenkampagne 1999/2000 für Deutschland eine Zielvorgabe von über DM 1.000.000,-- festgesetzt. Das entsprechende „Limit“ für den Zeitraum 2002/2003 bezifferte sich auf € 650.000 bis € 700.000,--. Für die „Kampagne“ 2003/2004 war dabei für die Gebiete Frankfurt, Mannheim, Saarbrücken, Dortmund, Duisburg, Köln, Hamburg, Berlin, Stuttgart sowie die Länder Österreich, Schweiz und Frankreich ein Gesamtbetrag in Höhe von € 412.000,-- festgesetzt.
97Bei der Spendensammlung 2004/2005 hat die „DHKP-C“ bereits im Dezember 2004 allein in der Region Westfalen Gelder in Höhe von knapp € 400.000,-- eingenommen. Darüber hinaus konnte die Organisation in den Niederlanden eine Einzelspende in Höhe von € 300.000,-- vereinnahmen.
98Bei der folgenden „Kampagne“ 2005/2006 wurden bereits bis Ende November 2005 in Deutschland € 230.000,-- und in Frankreich € 30.000,-- Spendengelder vereinnahmt.
99Eine im Namen des „TAYAD-Komitees“ unter dem Motto „ Isolation bedeutet Tod und soll abgeschafft werden “ ab Mitte des Jahres 2003 veranstaltete „Inhaftierten- / Gefangenenkampagne“, für die ein Limit von € 70.000,-- bis € 80.000,-- festgesetzt worden war, erbrachte bis September 2003 ein Spendenaufkommen von € 31.564,--.
100Die über Tarnvereine oder Mitglieder der Organisation, die mit entsprechenden Inkassomaßnahmen beauftragt sind, vereinnahmten Spendengelder werden über vorgesetzte Funktionäre ungekürzt und unverzüglich an die Parteiführung weitergeleitet. Hierfür nutzt die „DHKP-C“ zentrale Geldsammelstellen, sogenannte „Tampons“, in denen die Spendengelder deponiert werden, bevor schließlich der Transfer in die Türkei veranlasst wird.
101bb. Beitragszahlungen
102Eine weitere Finanzierungsquelle der „DHKP-C“ bilden Beitragszahlungen, die bei Mitgliedern der Organisation als „Frontbeitrag“ und bei Anhängern, Sympathisanten oder sonstigen Personen als einfacher Beitrag bzw. „Händlerbeitrag“ erhoben werden. Die auf diese Weise realisierten Geldzuflüsse – beispielsweise wurden im Gebiet Berlin im Jahre 2003 „Händlerbeiträge“ in Höhe von € 19.200,-- vereinnahmt - dienen im Wesentlichen der Finanzierung laufender Kosten der Gebietsarbeiten und werden unter anderem zur Zahlung der Mietzinsen für Räumlichkeiten der Tarnvereine, Telefongebühren oder Reisekosten sowie für die Alimentierung von Führungskadern verwendet. Ein eventuell verbleibender Teil des Beitragsaufkommens ist von den Funktionären an die Parteiführung weiterzuleiten.
103cc. Kommerzielle Veranstaltungen
104Auf die Erzielung von Einnahmen ist auch die Durchführung kommerzieller Veranstaltungen und von Konzerten auf zentraler und regionaler Ebene („Regional- bzw. Gebiets- und Zentralabende“) ausgerichtet. Zu den auf überregionaler Ebene durchgeführten Großveranstaltungen gehört das jährliche Parteifest, das die „DHKP-C“ regelmäßig anlässlich des Jahrestags ihrer Gründung und zum Gedenken an die „Gefallenen der Revolution“ feiert. Voraussetzung für den Besuch dieser Veranstaltung ist der Erwerb von Eintrittskarten. Tickets, die sich nicht an teilnehmende Besucher absetzen lassen, werden von den verantwortlichen Funktionären im Vorverkauf als sogenannte „Sympathiekarten“ bzw. „Solidaritätstickets“ angeboten und verkauft. Die Gesamtverantwortung für diese und andere Großveranstaltungen auf überregionaler Ebene trägt der/die Europaverantwortliche. Diese(r) legt die Rahmenbedingungen fest und erteilt nachgeordneten Funktionären konkrete Handlungsanweisungen zur arbeitsteiligen Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Veranstaltung. Neben der Verpflichtung und Betreuung von Künstlern, Anmietung von Veranstaltungsräumen, Beschaffung technischer Ausrüstung und Durchführung von Werbemaßnahmen gehört dazu auch der Verkauf bzw. Vertrieb der (Eintritts-) Tickets.
105Zu den häufig von bzw. über Tarnorganisationen (z. B. die „Anatolische Föderation“) durchgeführten Veranstaltungen in einzelnen Gebieten bzw. Regionen gehören neben Konzerten auch Lieder- und Gedichtabende bzw. Filmvorführungen sowie sogenannte „Picknicks“. Die Planung, organisatorische Vorbereitung und Abwicklung derartiger Veranstaltungen obliegt grundsätzlich den jeweiligen Gebietsverantwortlichen, die - nach vorheriger Abstimmung mit der Führung - auch die Anzahl und Preise der hierfür zu verkaufenden Eintrittskarten festlegen. Engagiert werden regelmäßig populäre, den politischen Vorstellungen der „DHKP-C“ nahestehende Künstler, zu denen sehr häufig auch Musiker der (türkischen) „... ...“ gehören.
106Sofern Veranstaltungen auf regionaler oder überregionaler Ebene zu finanziellen Gewinnen führen, werden die jeweiligen Überschüsse von den verantwortlichen Funktionären regelmäßig mit Bilanzierungsberichten an die Organisationsführung weitergeleitet. Teilweise dürfen vereinnahmte Gelder nach Genehmigung durch die Führung auch für andere Vorhaben auf örtlicher Ebene in den jeweiligen Gebieten verwendet werden.
107dd. Verkauf von Publikationen
108Der Erzielung von Einnahmen dient auch der Vertrieb von Publikationen, zu denen insbesondere der Verkauf einer organisationseigenen Wochenzeitschrift gehört. Die Durchführung entsprechender Aktivitäten gehört zum Aufgabenbereich der jeweiligen Gebietsverantwortlichen, die hierbei meist durch unterstellte Aktivisten unterstützt werden. Erzielte Verkaufserlöse werden – zusammen mit Tätigkeits- / Ergebnisberichten - über vorgesetzte, mit der Abrechnungskontrolle befasste, Funktionäre oder unmittelbar dem „Zeitschriftenbüro“ der Organisation zugeleitet. Dieses befand sich mindestens bis zum Jahre 2003 in Köln. Falls eingenommene Gelder aus dem Zeitschriftenverkauf durch die verantwortlichen Funktionäre nicht bzw. nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder ein vollständiger Verkauf der Publikationen nicht realisiert werden konnte, werden die entsprechenden Defizite der betreffenden „Bölge“, die jeweils eine bestimmte Anzahl von Zeitschriften verbindlich abzunehmen haben, als „Zeitungsschulden“ belastet. Die jeweiligen Gebiets- bzw. Regionsleiter haben sodann für einen Ausgleich dieser „Schulden“ zu sorgen. Ein nach Abzug der Druckkosten und notwendiger Ausgaben zur Unterhaltung des Zeitschriftenbüros verbleibender Überschuss aus dem Zeitschriftenverkauf ist nach den organisationsinternen Vorgaben für den Transfer in die Türkei zur Finanzierung der dortigen Aktivitäten der „DHKP-C“ bestimmt. Häufig konnten mangels vollständigen Absatzes der Zeitschriften oder ausbleibender Zahlungen der Abnehmer tatsächlich keine Einnahmen durch den Zeitschriftenvertrieb erzielt werden. Ob - durch den Verkauf von Publikationen - vereinnahmte Gelder tatsächlich in die Türkei transferiert wurden, konnte nicht festgestellt werden.
109b. Nachschub und Logistik
110Zu den von Funktionären in der „Rückfront“ wahrgenommenen Aufgaben gehört auch die Bereitstellung von Nachschub und Logistik für den bewaffneten Kampf in der Türkei durch Organisation von Materialbeschaffungen und Kurierdiensten. Hierdurch wird ein konstanter Transfer von Geld, Waffen, Sprengstoff und anderer, für den bewaffneten Kampf benötigter Gegenstände gewährleistet. Darüber hinaus werden dadurch die verdeckte Nachrichtenübermittlung an Organisationsangehörige in der Türkei sowie Rückmeldungen von kämpfenden Einheiten an verantwortliche Parteifunktionäre garantiert. Die in Deutschland und anderen Ländern der „Rückfront“ agierenden Parteikader sind seit spätestens 1998 an der Beschaffung entsprechender Materialien und der Vorbereitung bzw. Durchführung zugehöriger Transporte in die Türkei beteiligt. Mit der Vornahme derartiger Aktivitäten werden hochrangige Funktionäre betraut, die unmittelbar der Parteiführung unterstellt sind. Nach deren Weisung obliegt diesen Verantwortlichen neben der Bereitstellung präparierter Transportfahrzeuge insbesondere die Einweisung der jeweiligen Kurierfahrer. Darüber hinaus sind auch die Europa-/Deutschlandführung sowie nachgeordnete „Bölge-“Leiter in die Organisation von Materialbeschaffungen und Kurierdiensten eingebunden. Die jeweiligen Regions- und Gebietsverantwortlichen haben permanent nach potentiellen Kurieren Ausschau zu halten und der Europaführung geeignete Kandidaten zu benennen sowie deren Zuverlässigkeit zu überprüfen. Ausgewählt werden regelmäßig Personen aus dem Sympathisantenumfeld der „DHKP-C“, die keine engeren bzw. polizeibekannten Verbindungen zur Organisation aufweisen. Aus dieser Zielgruppe rekrutieren sich auch die Personen, die der „DHKP-C“ Wohnungen oder andere, als Verstecke oder Depots geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen Waffen, Sprengstoff, Speichermedien oder Pässe u. a. gelagert oder Funktionäre untergebracht werden können. Außerhalb der Türkei verfügt die „DHKP-C“ in Bulgarien und Griechenland sowie in Westeuropa auf diese Weise über geheime Lager für Waffen und Sprengstoffe.
111Die auf dem Land-/See- oder Luftweg durchgeführten Kuriertransporte werden durch Funktionäre der Organisation geplant, vor- und nachbereitet. Waffen- und Sprengstofftransporte werden regelmäßig mittels Kraftwagen, die mit Verstecken zur Aufnahme von Gegenständen präpariert wurden, durchgeführt. Die Kuriere sind angewiesen, über den Verlauf der Transporte regelmäßig in verdeckter Form zu berichten. Neben Waffen und Sprengstoffen werden auch Ausweispapiere, Bargeld, elektronische Speichermedien sowie Pässe innerhalb eines Landes wie auch grenzüberschreitend transportiert. Im Falle von Waffen-/Sprengstofftransporten ist das Bestimmungsland regelmäßig die Türkei. Ausgangspunkte für entsprechende Kurierfahrten sind neben Deutschland auch andere Länder der „Rückfront“. Bei Waffentransporten, die im Bundesgebiet ihren Anfang nehmen, werden die zur Beförderung in die Türkei vorgesehenen Gegenstände in der Regel erst im Ausland wie z. B. in Griechenland oder Bulgarien in die Kurierfahrzeuge verladen. Gelegentlich werden Waffen und Sprengstoff auch durch Funktionäre der „Rückfront“ in westeuropäischen Staaten beschafft und in Wohnungen von Sympathisanten mit oder ohne deren Wissen bis zum Transport in die Türkei zwischengelagert.
112c. Propaganda und Publikationen
113Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet der Rückfront bilden propagandistische Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind, den „… Kampf in aller Ausführlichkeit der gesamten Welt bekannt zu machen …“ . In Staaten, in denen die „DHKP-C“ verfolgt wird, erfolgt diese Propagandaaktivität konspirativ und unter Einschaltung von Tarnorganisationen. Neben der Durchführung von Veranstaltungen und Demonstrationen umfasst die auf eine Massenmobilisierung ausgerichtete Öffentlichkeitsarbeit insbesondere den Vertrieb eigener Zeitungen/Zeitschriften. Als offizielles Publikationsorgan sämtlicher „legaler und illegaler Veröffentlichungen“ und wichtigstes Mittel zur Schulung von Funktionären wird von der „DHKP-C“ die Zeitschrift „Devrimci Sol“ eingesetzt. Die organisationsintern aus Gründen der Konspiration häufig mit dem Synonym „Ds“ bezeichnete Zeitschrift erscheint unregelmäßig und soll die ideologischen Leitlinien für alle sonstigen „ legalen und illegalen Veröffentlichungen “ der Organisation vorgeben.
114aa. Wochenzeitung
115Von der Organisation wird zur Verbreitung ihrer Zielsetzungen und Aktivitäten auch eine wöchentlich herausgegebene Zeitschrift genutzt. Dies war bis Oktober 1994 die schon von der Organisation „Dev Sol“ herausgegebene Wochenzeitung „Mücadele“ („Kampf“). Ab Januar 1995 erschien - ebenfalls in wöchentlichem Abstand die Zeitschrift „Kurtulus“ („Befreiung“), die im August/September 1999 von dem Journal „Vatan“ („Heimat“) abgelöst wurde, deren Redaktion in Köln ansässig war. In Anschluss wurde in der Zeit von März 2002 bis Mitte Mai 2005 die Wochenzeitung „Ekmek ve Adalet“ („Brot und Gerechtigkeit“) herausgegeben; Redaktion und Verlag dieser Publikation waren ebenfalls in Köln angesiedelt. Seit Ende Mai 2005 wird in wöchentlichem Abstand die Zeitschrift „Yürüyüs“ („Marsch“), die im August 2006 eine Auflage von 2.500 Stück pro Ausgabe erreichte, veröffentlicht. Neben der Printausgabe wird die Zeitschrift in elektronischer Fassung auf der Seite www.yuruyus.com auch im Internet verbreitet. Die Inhalte der veröffentlichten Berichte und Kommentare spiegeln im Wesentlichen die ideologischen Grundsätze und politischen Einschätzungen / Aussagen der „DHKP-C“ wider. Neben Reportagen über Mitglieder bzw. „Märtyrer“ dieser Organisation gehört hierzu unter anderem die journalistische Begleitung zentraler Agitationsthemen der „DHKP-C“ wie etwa das sogenannte „Todesfasten“ von Gesinnungsgenossen in türkischen Haftanstalten. Darüber hinaus werden auch Tatbekennungen der Organisation zu Anschlägen in der Türkei sowie Berichte über gerichtliche Verfahren gegen Mitglieder der „DHKP-C“ publiziert.
116Die redaktionellen Arbeiten für die - organisationsintern aus Gründen der Konspiration mit dem (Tarn-) Begriff „Wöchentliche“ bezeichnete – Parteizeitschrift sowie deren Druck und Vertrieb erfolgen sowohl in der Türkei wie auch in (West-) Europa. Für den Verkauf tragen die einzelnen Gebiete und Regionen die Verantwortung. Ursprünglich wurde der Zeitschriftenvertrieb für die einzelnen Gebiete in Deutschland zentralisiert von Köln aus abgewickelt. Die verschiedenen „Bölge-“Leiter oder von ihnen beauftragte Aktivisten hatten dort die bereitgestellten und zur Verteilung bestimmten Zeitschriftenexemplare wöchentlich abzuholen. Spätestens seit Mitte des Jahres 2006 wird die „Yürüyüs“ unmittelbar von der mit ihrer Herstellung beauftragten Druckerei anhand einer von der „DHKP-C“ vorgegebenen Verteilerliste postalisch an Stützpunkte der Organisation in Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten (Niederlande, Belgien, England, Frankreich und Österreich) in unterschiedlichen Stückzahlen versandt. Verteilt oder verkauft werden die Publikationen an Abonnenten, Gewerbetreibende, Inhaftierte, Familien und andere Einzelabnehmer.
117bb. Bulletins, Internet, Rundfunk
118Außerdem verbreitet die „DHKP-C“ ihre Mitteilungen über (Nachrichten-) „Bulletins“, die unter der Kontrolle der „Zentrale“ herausgegeben werden. Während das „DHKP-Bulletin“ zur Veröffentlichung von Erklärungen der Partei bestimmt ist, dient das „DHKC-Bulletin“ zur Verbreitung sämtlicher Erklärungen sonstiger Art wie zum Beispiel „Kriegsnachrichten“, „Richtigstellungen“ und „Warnungen“. Die entsprechenden Publikationen und Aufrufe werden über das Internet auf den dort gesondert für die „DHKP“ und die „DHKC“ eingerichteten, teilweise mehrsprachig betriebenen Seiten veröffentlicht. Auf diesen Plattformen werden auch Stellungnahmen der Europaführung, der „HÖC“ und anderer Verbände präsentiert. Überdies werden die bezeichneten Bulletins auch für die Verbreitung von Tatbekennungen zu Anschlägen, die von Kämpfern der „DHKP-C“ in der Türkei verübt wurden, genutzt. Anders als bei den Zeitschriften der Organisation, bei denen die „DHKP-C“ formell nicht als Herausgeber in Erscheinung tritt, erfolgen die Verlautbarungen im Internet regelmäßig im Namen der Partei oder der Front.
119cc. Sonstige Maßnahmen
120Ferner betreibt die „DHKP-C“ zur Propagierung ihrer Ziele an einem nicht bekannten Ort eine eigene Rundfunkstation (Halkinsesi TV - übersetzt: „Stimme des Volkes“).
121Propagandistischen Zwecken dienen auch die von der „DHKP-C“ durchgeführten Konzerte und sonstigen Veranstaltungen, bei denen die Organisation durch Informationsstände mit Schriften und Plakaten, Auftritten und Reden von Parteikadern sowie anderweitigen Darbietungen für ihre ideologischen Vorstellungen wirbt, um die Teilnehmer für die Ziele der Organisation in der Absicht einzunehmen, auf diese Weise neue Anhänger bzw. Mitglieder für die „DHKP-C“ zu gewinnen.
122Auch die Durchführung von bzw. Teilnahme an Demonstrationen, Gedenkfeiern, Kundgebungen, Pressekonferenzen oder Ausstellungen wird von der „DHKP-C“ zur Verbreitung ihrer Ideologie genutzt. Inhaltlich werden bei derartigen Gelegenheiten regelmäßig wichtige Propagandathemen der „DHKP-C“ in plakativer Form zur Sprache gebracht. Beherrschendes Agitationsthema der „DHKP-C“ in den letzten Jahren war das sogenannte „Todesfasten“. Mit diesem Begriff werden von der „DHKP-C“ im Oktober 2000 in türkischen Haftanstalten begonnene Hungerstreikaktionen bezeichnet, an denen sich zahlreiche Personen aus Protest gegen die Einführung und Belegung neuer Haftanstalten mit Einzelzellen (sogenannte F-Typ-Gefängnisse) anstelle der bisherigen Unterbringung in Großraumzellen beteiligt haben; diese dauerten bis zum Jahre 2007 an. Die „DHKP-C“ behauptet, die Gefangenen seien dadurch in stärkerem Maße der Gefahr von Übergriffen durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt. Sie befürchtete, dass infolge dieser Strafvollzugsreform die bis dahin bestehende und von ihr genutzte Möglichkeit der Steuerung von Aktivitäten durch inhaftierte Organisationsangehörige aufgehoben und die Einfluss- und Zugriffsmöglichkeiten der Vereinigung auf inhaftierte „Kämpfer“ eingeschränkt werden könnten. So wurden im „System der Sammelzellen“ durch (Führungs-) Funktionäre der „DHKP-C“ Anschläge aus Vollzugsanstalten befehligt und Schulungen im Bombenbau, der Handhabung von Waffen sowie der Passfälschung durchgeführt. Organisationsmitglieder, die im Verdacht standen, von der „Parteidisziplin“ abgewichen zu sein bzw. mit den Sicherheitskräften kooperieren zu wollen, wurden in den Haftanstalten von Funktionären „verhört“ und - gegebenenfalls - als „Verräter“ in unterschiedlicher Form „bestraft“.
123An den Folgen des bezeichneten Hungerstreiks sind, organisationsinternen Erklärungen zufolge, insgesamt 122 - als „Märtyrer“ bzw. „Todesfastenkämpfer“ bezeichnete - „Genossen“ verstorben. Im Rahmen von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen wird von der „DHKP-C“ auch an der „Rückfront“ im Rahmen der Propagierung ihrer politischen Zielsetzung die angebliche „Isolationshaft“ in „F-Typ“-Gefängnissen angeprangert und über Schicksale einzelner inhaftierter Organisationsmitglieder informiert. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang an ein Vorkommnis erinnert, bei dem in verschiedenen Haftanstalten in der Zeit vom 19. bis 22. Dezember 2000 mehrere (28) „revolutionäre Gefangene“ durch türkische Sicherheitskräfte getötet worden seien. Die nach Auffassung der „DHKP-C“ in türkischen „F-Typ-Gefängnissen“ ausgeübte „Isolationsgewalt“ wird von der Organisation überdies häufig als Legitimation für die Anschläge angeführt, die von bewaffneten Einheiten bzw. Selbstmordattentätern der „DHKP-C“ in der Türkei verübt werden. Häufig trat dabei nach außen als Verantwortlicher das von der „DHKP-C“ als Tarnorganisation genutzte „TAYAD-Komitee“ als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei auf.
124d. Schulungen
125Zu den wesentlichen Aufgaben der „Rückfront“ der „DHKP-C“ gehören auch Schulungen. Dabei wird zwischen der Kader- und der sog. „Massenschulung“ sowie der Waffenschulung für militärische Einheiten, die mit der Durchführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei unmittelbar betraut sind, differenziert. Sämtliche Schulungsaktivitäten sind dazu bestimmt, den bewaffneten Kampf der Organisation in der Türkei zu fördern.
126aa. Kaderschulung
127Die Kaderschulung umfasst neben der Kadergewinnung die Unterweisung von Anhängern, die zu Funktionären ausgebildet werden sollen sowie Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen für bereits verantwortliche Kader. Die in Form von Schulungsgruppen oder Einzelschulungen durchgeführten Maßnahmen werden zentral gesteuert. Die Europaführung legt fest, welche Funktionäre zukünftig als Lehrer in den einzelnen Gebieten Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen haben. Im Rahmen der Schulungen werden Kader unter anderem dazu verpflichtet, bestimmte - in (organisations-) eigenen Beständen vorgehaltene - Bücher zu lesen und Berichte hierüber anzufertigen, die - versehen mit einer Bewertung - an die Führungsebene übermittelt werden. Die - an den Vorgaben des Parteiprogramms orientierten - Inhalte dieser Schulungen werden von der Organisationsführung vorgegeben. Neben den Themenbereichen Philosophie, Gesellschaft, Klassen, Staat, Imperialismus, Faschismus, Revolutionismus, gehören hierzu im Wesentlichen auch Fragestellungen zur Leitung und Führung von Menschen sowie Organisierung der Revolution und der „Massenarbeit“. Ein wesentliches Ziel der Kaderschuldung besteht darin, dass „… die revolutionäre Begeisterung, der Enthusiasmus, die Entschlossenheit, der Hass und die Wut, die man dem Feind gegenüber empfindet … motiviert werden“ .
128bb. „Massenschulung“
129Die „Massenschulung“ ist regelmäßig in die propagandistischen Aktivitäten der „DHKP-C“ und Rekrutierungsmaßnahmen eingebettet. Als integraler Bestandteil von sogenannten „Camps“, die unter den Bezeichnungen „Winter-, Sommer-, Jugend-, Vereins- oder Familiencamp“ - teilweise über Tarnorganisationen wie die „Anatolische Föderation“ - in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, versucht die Organisation den Kreis ihrer Anhängerschaft auszuweiten, um gleichzeitig möglichst viele Personen zu gewinnen, die bereit sind, sich an den terroristischen Aktivitäten der „DHKP-C“ zu beteiligen.
130Hierzu gehörte auch die in der Zeit vom 19. bis 30. August 2002 in einer angemieteten (Pfadfinder-) Hütte in Neuhausen-Schellbronn durchgeführte, als „Familientreffen“ bezeichnete Schulungsveranstaltung, an der zeitweise bis zu 30 Personen, die aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus Belgien und den Niederlanden angereist waren, teilgenommen haben. Diese Veranstaltung war darauf ausgerichtet, den Teilnehmern durch tägliche, ein- bis zweistündige Unterrichtseinheiten die Ziele und Agitations- und Kampagnenthemen der „DHKP-C“ nahe zu bringen, um diese Personen zu befähigen, die Ideologie der Organisation weiterzuverbreiten. Überdies sollten neue Anhänger und Mitglieder für die „DHKP-C“ rekrutiert werden. Mit der gleichen Zielrichtung wurde von der „DHKP-C“ Anfang August 2004 über die „Anatolische Föderation“ auch eine als „Familien- und Jugendcamp“ bezeichnete Schulungsveranstaltung in Form eines Zeltlagers auf einem Campingplatz in Eberbach a. N. mit bis zu 49 Teilnehmern durchgeführt.
131Darüber hinaus finden „Massenschulungen“, die der Organisation durch das Werben von Anhängern gleichzeitig neue Finanzquellen erschließen sollen, auch im Rahmen von Seminar- und Bildungsveranstaltungen in Vereinsräumlichkeiten, Podiumsdiskussionen, Symposien sowie sogenannten „Familien-“ oder „Hausbesuchen“ durch hiermit beauftragte Funktionäre der „DHKP-C“ statt.
132cc. Militärische Schulung
133Militärische Schulungen erhalten insbesondere solche Kader, die für eine Verwendung in einer Kampfeinheit in der Türkei vorgesehen sind. Innerhalb der zu Westeuropa gehörenden Staaten beschränken sich derartige Ausbildungsmaßnahmen auf theoretische Unterweisungen in Waffenkunde sowie Arten und Wege der Tarnung. Die weitergehende praktische Schulung im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen wird vorwiegend in speziellen Ausbildungslagern durchgeführt. Derartige Einrichtungen unterhält die „DHKP-C“ in Staaten außerhalb ihrer „Rückfront“ in (West-) Europa. Mitglieder von kämpfenden Einheiten werden in derartigen Ausbildungscamps in Taktiken des Guerillakampfes unterwiesen. Neben Anleitungen zum Herstellen von Bombenvorrichtungen, Zeitzündern und Fernsteuerungen erstreckt sich die praktische Ausbildung auch auf ein Waffen- und Schießtraining.
134dd. Sonstige Schulungen
135Darüber hinaus werden von der „DHKP-C“ auch gesonderte Schulungen zu speziellen Themenbereichen wie z. B. Spendensammlungen, Passfälschungen oder über die Bedienung von Computern durchgeführt.
136e. Schleusungen und Fälschungsaktivitäten
137Notwendiger Bestandteil für die Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei sind auch die von Funktionären der „DHKP-C“ in der „Rückfront“ organisierten Schleusungen und Fälschungsaktivitäten. Die zur „Rückfront“ gehörenden Staaten werden von der „DHKP-C“ als sicherer Rückzugsraum für ihre „Kämpfer“ genutzt. So werden Organisationsmitglieder, die in der Türkei strafrechtlich verfolgt werden, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft oder zeitweise nicht mehr am dortigen bewaffneten Kampf teilnehmen können oder die aus sonstigen Erwägungen die „Heimat“ verlassen müssen, nach (West-) Europa, insbesondere Deutschland eingeschleust. Darüber hinaus kommt es innerhalb der zur „Rückfront“ der „DHKP-C“ gehörenden Staaten zu Schleusungsaktivitäten der Organisation, um hier agierende Funktionäre vor Strafverfolgungsmaßnahmen wie z. B. drohenden Verhaftungen in Sicherheit zu bringen. Die Entscheidung, ob, wann und in welcher Weise Schleusungen aus derartigen Anlässen durchgeführt werden, trifft die Parteiführung. Die Ausführung entsprechender Anordnungen obliegt der Europaführung und nachgeordneten Funktionären. Diese sind unter anderem für die Beschaffung und Bereitstellung von Falschpapieren und Unterkünften verantwortlich. Bei Schleusungen innerhalb der „Rückfront“ wird von den jeweils verantwortlichen Funktionären auch der Transport der betreffenden Person über die Grenze übernommen.
138Die mit der Beschaffung von Falschpapieren für Organisationsangehörige, die keinen legalen Aufenthaltsstatus besitzen oder geschleust werden sollen, befassten Führungsfunktionäre der „Rückfront“ haben auf Weisung der Europaführung nach geeigneten Landsleuten oder Sympathisanten zu suchen, die bereit sind, der Organisation ihre Personaldokumente auf Dauer oder zeitweilig zu überlassen. Die - bei türkischen Nationalpässen – regelmäßig durch Lichtbildauswechslungen unter Verwendung unechter Präge- bzw. sog. Feuchtsiegel ausgeführte Verfälschung dieser Ausweispapiere erfolgt durch hierzu geeignete Funktionäre der „Rückfront“. Anschließend werden diese Falschpapiere den jeweiligen Empfängern für illegale Grenzübertritte bzw. zur scheinbaren Legitimierung eines illegalen Aufenthalts in konspirativer Form weitergeleitet. Die Passüberlasser werden angewiesen, das betreffende Personaldokument bei der zuständigen Behörde als verloren oder gestohlen zu melden.“
139Von dieser Einschätzung, dass die DHKP-C eine terroristische Organisation ist, die das Ziel verfolgt, die Staatsordnung in der Türkei durch einen bewaffneten revolutionären Kampf zu zerschlagen, abzuweichen, besteht auch bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren schon im Hinblick auf die Stellungnahmen in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder kein Anlass,
140vgl. Verfassungsschutzbericht Bund 2011 (Stand: Juli 2013), S. 345 ff. (347: Die DHKP-C bekennt sich nach wie vor zum bewaffneten Kampf) und Bund 2010, S. 307 ff. (allerdings im Berichtszeitraum keine terroristischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland und in der Türkei festgestellt). Bundesamt für Verfassungsschutz, Türkische linksextremistische Organisationen in Deutschland, 2007, S. 7 ff.; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2012, S. 174 ff - Schwächung wegen mangelnder Mitgliedermotivation und finanzieller Probleme sowie konsequenter Strafverfolgung); Verfassungsschutzbericht Bayern 2012, S. 58; Verfassungsschutzbericht Hessen 2011, S. 55 ff, Verfassungsschutzbericht Hamburg 2012, S. 86 ff.
141Auch belegen die beigezogenen, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Einsichtnahme übersandten Ermittlungsakten (hier insbesondere die Beiakte 38)), dass sich die DHKP-C in Veröffentlichungen zu weiteren Attentaten bekannt hat und immer noch zum bewaffneten Kampf aufruft. Dies ergibt sich aus:
142- „[von der Internetseite: www.halkinesi.tv]
143DHKC Erklärung 387, 11. Oktober 2011
144In der Nacht des 4. Oktober ist gegen 23 Uhr in der griechischen Stadt Salonik unser Kämpfer Mehmet Basbag durch einen Unfall in Folge einer Explosion gefallen. ... Wir beharren auf der Weiterentwicklung des bewaffneten Kampfes unter dieser Belagerung. Wir sind eine Kampforganisation.
145...
146Wir werden Rechenschaft für unsere Märtyrer verlangen.“
147- „In http:://www.halkinesi.tv/index.php/aciklamalar/5931-dh..
148DHKP: Ausgabe 45, Datum: 29. März 2012
149------------------------------------------------------
150Donnerstag, 19. April 2012 12.33
151...
152Von Devrimici Sol bis DHKP-C führen wir seit genau 42 Jahren, ohne einen Millimeter von unserem Weg abzuweichen, den Revolutionskampf gegen den Imperialismus und die Oligarchie und zahlen einen hohen Preis dafür.
153Wir sind die Besitzer eines Erbes, das besagt „Wir sind nicht hierher gekommen, um zurückzukehren, wir sind gekommen, um zu sterben.“
154...
155Partei bedeutet hartnäckiges Beharren auf Revolution.
156...
157Der einzige Weg zur Verwirklichung des Sozialismus ist die REVOLUTION. Der Weg zur Revolution ist nicht die Übereinkunft mit dem Imperialismus, sondern der KAMPF gegen den Imperialismus und kollaborierende Regierungen.
158...
159... DER KAMPF GEHT WEITER
160...
161KAMPF/KÄMPFE BIS ZUR BEFREIUNG“
162- „DHKC, Erklärung: 389 Datum 13. Juni 2012
163Mittwoch, 13. Juni 2012 18.09
164...
165Am 12. Juni 2012 wurde ca. 23.00 Uhr von unseren Kämpfern ein Anschlag auf eine Polizeiwache in Istanbul Sariyer Istinye verübt. Beim Anschlag kam es zu einer Ausschreitung, bei der unser Kämpfer Erdal Dalgiec (Gazi) als Märtyrer fiel.
166...
167Folterer und Mörder freut Euch nicht umsonst und versucht nicht, indem Ihr dankt, Euch zu beruhigen. Auch wenn Ihr Burgen aus Stahl baut, werden wir bis in Eure Wachen hineingelangen. Diesmal seid Ihr davon gekommen, aber Euer Vergehen steht fest. Wir werden niemals vergessen. Wir werden niemals verzeihen. Früher oder später werden wir die Folterer finden und bestrafen. Das nächste Mal werdet Ihr Euch nicht retten können! Unserem Volk wird es nicht an Gerechtigkeit fehlen. Wir werden für unsere Märtyrer auf jeden Fall Rechenschaft verlangen, sei es auf Kosten neuer Märtyrer.
168...
169Erdal Dalgic ist als Märtyrer gefallen, ...
170Wir werden auf Kosten neuer Märtyrer weiterhin Rechenschaft verlangen.“
171- „DHKC, Erklärung: 390 Datum 16. Juni 2012
172... Am 15. Juni 2012 wurde um 21.30 Uhr Muammer Sabri Yigit, einer der volksfeindlichen AKP Polizisten und Folterer der an der Polizeistation Istanbul Avcilar angeschlossenen Polizeizentrale in Avcilar von unseren Kämpfern bestraft, um für Erdal Dalgic, ... Rechenschaft zu verlangen. Bei der Bestrafung trafen drei von dreizehn Kugeln den Folterer Sabri Yigit.
173...
174Am 16. Juni 2012 wurde von unseren Kämpfern in Gaziosmanpasa ein Anschlag auf ein Polizeiteam verübt, ... . Der bei dem Anschlag schwer verletzte Polizist Zekeriya Yurdakul starb im Krankenhaus.
175Wir warnen die folternden volksfeindlichen Polizisten des AKP; ...
176...
177Wir werden die Hände und Knüppel brechen, die gegen unser Volk und unsere Genossen erhoben werden. ...“
178- „DHKC-Erklärung: 392, Datum 24. Juli 2012
179...
180Die Mörderpolizisten der AKP haben am Freitag, den 20. Juli, nachmittags das Fahrzeug, in dem unser Kommandant der Bewaffneten Propagandaeinheiten, Hasan Selim Gönen (RIZA) sowie unsere Kämpferin Sultan Isliki saßen, an der Einfahrt zum Gazi-Viertel gestoppt, um deren Personalien zu überprüfen. Dies haben unsere Kämpfer durch Schüsse beantwortet, wobei sie einen der Folterpolizisten erschossen. ...
181...
182Die Lakaien der Amerikaner, die glauben, unseren Volksbefreiungskampf behindern zu können, indem sie Menschen wie Riza ermorden, werden ein weiteres Mal sehen, dass sie sich geirrt haben.
183...
184... Niemals werdet ihr all die Rizas auslöschen können.
185...
186Mörder, Lakaien Amerikas, fürchtet euch vor all den Rizas. ...
187...
188Riza zu sein bedeutet, wie die Helden des Großen Widerstandes sagen zu können, „ich habe nur ein Leben, und das möge geopfert werden“.
189... Riza hat sich geopfert, .... Unsere Leute sterben so... So sterben unsere Leute... Indem sie Geschichte schreiben, indem sie in die Geschichte eingehen, indem sie Lieder zu Tatsachen und Tatsachen zu Liedern machen...
190...
191... Und er hat sich selbst gegenüber auch wie ein Aktivist Rechenschaft abgelegt: „Nun steht mir überhaupt kein Hindernis mehr im Wege“, sagte er. „Ich sehe den Kampf als Teil meines Ichs. Gibt es ihn nicht, gibt es mich nicht. Ich sehe jeden Teil unseres Kampfes als Teil meines Selbst ...“
192...
193Ein Revolutionär ist jemand, der die Zukunft des Volkes im Sozialismus sieht, der in diesem Glauben lebt und dafür zu sterben bereit ist... „Die Opferbereitschaft eines Revolutionärs ist keine Heldentat, sondern ein Muss; sie ist ein Befehl des Lebens, die Opferbereitschaft eines Revolutionärs...
194...“
195- „DHKC, Erklärung 393 Datum 12. September 2012
196...
197Am 11. September hat unser Kämpfer Ibrahim Cuhadar ein Selbstmordanschlag auf die 75. Yil Sultangazi Polizeiwache verübt,... . Als unser Selbstmordkämpfer Ibrahim Cuhadar (Irfan) als Märtyrer fiel, wurde Bülent Özkan, einer der folternden und mordenden Polizisten getötet, und insgesamt acht Personen, unter diesen ein Polizeichef, zwei stv. Kommissare und ein Polizist verletzt ins Krankenhaus gebracht.
198...
199NEIN WIR HABEN NICHT VERGESSEN UND WIR WERDEN NICHT VERGESSEN! ES WIRD NICHTS GEBEN, WOFÜR WIR KEINE RECHENSCHAFT VERLANGT HABEN WERDEN!
200EURE HOCHGESICHERTEN WACHEN HABEN EUCH NICHT SCHÜTZEN KÖNNEN UND WERDEN EUCH NICHT SCHÜTZEN KÖNNEN!
201...
202WIR WERDEN RECHENSCHAFT FÜR UNSERE MÄRTYRER VERLANGEN ...
203EINES EURER AUGEN WIRD IMMER OFFEN SEIN; IHR WERDET NICHT IN RUHE SCHLAFEN KÖNNEN.
204...
205DAS LEBEN EINES JEDEN FRONTANGEHÖRIGEN IST EINE SCHULE HEUTE HAT DIESE SCHULE IBRAHIM CUHADAR ABSOLVIERT!
206...
207... Hier die Organisation, wie Ibrahim Cuhadar sie sieht: „... Ich bin bereit für diese Werte zu sterben und zu töten.“
208...
209Wir werden dem Feind noch größere Schläge versetzen. Die Rechenschaft, die wir verlangen werden, ist immens. ...“
210Ferner hat die DHKP-C sich zu dem Selbstmordanschlag auf die Botschaft der USA vom 01.02.2013 bekannt. Dabei wurde der Attentäter Ecevit Şanli und ein Wachmann getötet sowie drei weitere Personen verletzt,
211vgl. Verfassungschutzbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg 2012, S. 87.
212Weitere Anschläge in Ankara wurden am 20.03.2013 auf ein Parteibüro der Regierungspartei AKP und das türkische Justizministerium verübt,
213w.v..
214Im Sommer 2013 wurde vor der griechischen Küste ein Boot u.a. mit Waffen und Sprengstoff beladen, aufgebracht. Nach Angaben griechischer Behörden, sollten Waffen und Sprengstoff nach den Geständnissen von vier DHKP-C Mitgliedern bei in der Türkei auszuführenden Attentaten Verwendung finden,
215vgl. Deutsch Türkisches Journal (dtj) online vom 05.08.2013, 15.45 Uhr.
216Im September 2013 wurden bei einem Anschlag auf die Polizeizentrale in Ankara mehrere Personen verletzt,
217vgl. Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20.02.2014 5/2014, abrufbar im Internet.
218Laut BBC Türkce soll sich die DHKP-C zu dem Mord an Karamanoglu, einem im Zuge von Auseinandersetzungen in Istanbul ums Leben gekommenen 22-Jährigen, bekannt haben und außerdem die Verantwortung für Anschläge auf AKP-Parteibüros in Örnektepe und Talatpasa übernommen haben,
219vgl. Deutsch Türkisches Journal (dtj) online vom 14.03.2014, 11.46 Uhr.
220Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Selbst die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind,
221vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 a.a.O. S. 124 ff. bzw. S. 18 ff.).
222Der Antragsteller hat individuelle Unterstützung in diesem Sinne geleistet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
223Der Antragsteller war Gebietsveranwortlicher der DHKP-C für E. im Zeitraum von frühestens November 2008 bis sicher November 2009. Der am 24.02.2010 festgenommene und mehrfach durch Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) vernommene B. B1. , gegen den am 13.01.2011 vor dem OLG Düsseldorf die Hauptverhandlung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. eröffnet wurde, bezeichnete in seinen Vernehmungen den Antragsteller als den Gebietsverantwortlichen für die DHKP-C in E. (vgl. Vernehmungsprotokolle vom 24.02.2010, 12.05.2010 und 25.05.2010, BA 33)). Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundung des B1. hat die Kammer nicht. Sie findet ihre Stütze in den weiteren Bekundungen seinerseits. B1. hat den Antragsteller in der Beschuldigtenvernehmung vom 28.05.2010 anhand eines Lichtbildes in einer ihm vorgelegten Lichtbildmappe identifiziert (vgl. Anregung des BKA zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller vom 16.03.2011, BA 33)). In der Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2010 hatte B1. außerdem ausgesagt, den Antragsteller als Gebietsverantwortlichen für E. dem Sadi Naci Özpolat, der innerhalb der DHKP-C ab Februar 2009 bis längsten zu seiner Inhaftierung am 13.07.2010 u.a. als Deutschlandverantwortlicher fungierte, vorgestellt zu haben. Der Antragsteller habe die Funktion des Gebietsverantwortlichen für E. nach der Festnahme von B2. J. (diese erfolgte im November 2008; B2. J. wurde am 16.12.2010 vom OLG Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt) übernommen. Die Kammer hegt auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des B1. insoweit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb B1. den Antragsteller fälschlich benennen sollte, zumal er (zu dessen Gunsten) auch angegeben hat, der Antragsteller wolle seine Tätigkeit für die DHKP-C beenden, er wisse jedoch nicht, ob dies tatsächlich geschehen sei. Eine weitere Stütze findet die Annahme, dass der Antragsteller Gebietsleiter von E. war, in den vom BKA in der Anregung vom 16.03.2011 wiedergegebenen Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren gegen Ünalkaplan Düzyar, der bis zu seiner Festnahme am 24.02.2010 Regionsverantwortlicher der DHKP-C auch für Nordrhein-Westfalen (zugehörig zur Region Mitte) war (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BA 33, Bl. 377-382). So äußerte Düzar gegenüber dem Antragsteller in einem Gespräch vom 06.11.2009, das Geld sei nicht gekommen. Im selben Gespräch fragt ein Hakan, was in E. los sei. In einem Gespräch vom 07.11.2009, in dem Zeitschriften thematisiert werden, sagt der Antragsteller, drei Personen würden verteilen. In einem weiteren Gespräch vom selben Tag, dessen Gegenstand laufende Verfahren gegen DHKP-C Aktivisten, Gerichtsverhandlungen und Festnahmen waren, fragte der Antragsteller auf die Mitteilung des Düzyar, dass nach einem Beschluss der Bewegung jedem, der jetzt festgenommen würde, kein Geld geschickt würde: Warum? Was haben wir verbrochen? In einem dritten Gespräch ebenfalls noch vom 07.11.2009, indem es u.a. um Geldsammlungen ging, äußerte der Antragsteller, dass er wegen der „Jährlichen“ bei einer Person gewesen sei und diese sich am „Jährlichen“ nicht beteiligen wolle. In einem Gespräch vom 15.11.2009 äußerte eine Kemal Abi (Deckname für Sadi Naci Özpolat), dass die Quellen von Demiray versiegt seien; Demiray habe 650 bekommen, die er jetzt nicht mehr bekomme. Am 19.11.2009 sagt Kemal Abi (Sadi Naci Özpolat), sie würden jetzt in das Gebiet von Demiray fahren. In einem Gespräch vom 28.11.2009 wird der Antragsteller von Kemal Abi (Sadi Naci Özpolat) zurechtgewiesen, weil er etwas „streng“ mit einigen Anhängern der DHKP-C geredet habe. Weiter wird über die Eintreibung von Geldern gesprochen und der Antragsteller gefragt, wie viel er dieses Jahr übergeben werde. Diese Äußerungen belegen, dass der Antragsteller für das Einsammeln/Eintreiben von „Spenden“ für die DHKP-C und das Weiterleiten der Gelder an die Organisation verantwortlich war, eine Aufgabe, die regelmäßig den Gebietsverantwortlichen zugewiesen ist. Aus der Mobilfunküberwachung des Anschlusses 0000/0000000 ergibt sich weiter, dass der Antragsteller verantwortlich in den Vertrieb der „Wöchentlichen“ eingebunden war, auch dies eine Aufgabe, die i.d.R. den Gebietsverantwortlichen obliegt. Dies alles belegt für die Kammer mit der für das vorliegende Eilverfahren hinreichenden Überzeugungssicherheit, dass der Antragsteller in einem Zeitraum zwischen frühestens November 2008 bis längstens November 2009 Gebietsverantwortlicher von E. war und damit als Kader der sogenannten Rückfront der DHKP-C in Deutschland angehörte. Soweit in der das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller einleitenden Verfügung des Generalbundesanwalts vom 28.04.2011 (BA 33,Bl. 386 ff) der Beginn der Tätigkeit des Antragstellers als Gebietsverantwortlicher von E. auf Januar 2009 datiert wird, erscheint nicht ausgeschlossen, dass nach der Verhaftung J1. am 05.11.2008 zunächst noch N. E1. als Gebietsverantwortlicher von E. fungiert hat (vgl. Gespräch zwischen E1. und dem Antragsteller vom 25.11.2009, wiedergegeben auf S. 3 unten bis 4 oben der Anregungen des BKA vom 16.03.2011, BA 33) Bl. 379-380).
224Aus der Sicht der Kammer kann offenbleiben, ob der Antragsteller – wie in der Einleitungsverfügung des Generalbundesanwalts vom 28.04.2011 auf S. 6 (BA 33),Bl. 391) ausgeführt – noch vor Inkrafttreten des § 129b StGB der DHKP-C seinen am 21.05.1997 ausgestellten Reisepass zur Verschleierung der Identität eines Mitglieds der Organisation zur Verfügung stellte (vgl. dazu Rechtshilfeersuchen der Statsanwaltschaft Breda vom 17.04.2000 sowie Vermerk des BKA vom 02.05.2000, BA 33), Bl. 319-320, 339-340) und weiter in den Monaten Dezember 2007 bis Mai 2008 als Einzahler von Beträgen in Erscheinung getreten ist (vgl. hierzu BKA vom 01.09.2009 auf S. 2, BA 33)), die inhaftierten DHKP-C Mitgliedern zugute kommen sollten (vgl. S. 6 unter der Einleitungsverfügung des Generalbundesanwalts vom 28.04.20011, BA 33) Bl. 391). Diese vor der Tätigkeit des Antragstellers als Gebietsleiter der DHKP-C für E. liegenden Betätigungen sind für die zu treffende Prognoseentscheidung von nachrangiger Bedeutung.
225Für die Kammer steht nämlich mit der für das vorliegende Eilverfahren hinreichenden Sicherheit fest, dass der Antragsteller auch nach Beendigung seiner Tätigkeit als Gebietsverantwortlicher für E. eine organisationsfördernde Tätigkeit von bedeutendem Gewicht für die DHKP-C ausgeübt hat, ohne dass die gegen ihn geführten Ermittlungen – soweit sie durch die am 22. August 2013 beigezogenen Ermittlungsakten belegt sind – eine konkrete Funktion innerhalb der DHKP-C in Deutschland etwa als Gebiets- oder Regionalverantwortlicher belegen (insoweit abweichend das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen -LKA NRW- in der Anregung für die Durchsuchung der Räume des „L. E. e.V.“ vom 11.06.2013 auf S.4, BA 29), das eine noch andauernde Tätigkeit als Gebietsleiter unterstellt). Die im Ermittlungsverfahren schon bis zur Beiziehung der Ermittlungsakten festgestellten Tatsachen, insbesondere die Einbindung von Kontaktpersonen des Antragstellers in die DHKP-C, eigene Aktivitäten des Antragstellers und sein sonstiges Verhalten, indizieren mit hinreichender Sicherheit eine andauernde eigene nicht unbedeutende Funktion des Antragstellers in der DHKP-C.
226Der Antragsteller traf sich in dem von den beigezogenen Ermittlungsakten erfassten Zeitraum regelmäßig mit weiteren DHKP-C Kadern. Dabei handelte es sich um die DHKP-C Mitglieder Nuri Eryüksel, N. E1. , Hasan Hüseyin Köse, Cebrail Özer, Ecevit Sanli, dem Selbstmordattentäter auf die amerikanische Botschaft in Ankara vom 01.02.2013 (vgl. insoweit LKA NRW vom 26.05.2013 S. 2, BA 22)) und Yusuf Tas. Mit den beiden letztgenannten traf er zumindest bei einem Treffen von DHKP-C Funktionären in den Niederlanden am 28./29.03.2012 zusammen; an diesem Treffen nahm u.a. auch der Europaverantwortliche der DHKP-C Muso Asoglu teil (vgl. BKA vom 28.09.2012 S. 5,BA 38)). Gegen Yusuf Tas hat der Generalbundesanwalt beim BGH am 07.02.2014 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart erhoben (vgl. Pressemitteilung des Generalbundesanwalts im Internet vom 20.02.2014 – 5/2014). Ecevit Sanli und der Antragsteller trafen sich darüber hinaus noch am 13.09.2012 am Rudolfplatz in Köln (vgl. S. 11 der Anregung des LKA NRW vom 30.05.2013 zur Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers H. Str. 00 in Köln, BA 36)). Nuri Eryüksel ist ehemaliger Deutschland- und Europaverantwortlicher der DHKP-C. Er wurde am 05.01.2000 von dem OLG Hamburg wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er ist nahezu erblindet und genießt innerhalb der DHKP-C immer noch ein sehr hohes Ansehen (vgl. LKA NRW, Anregung zur Durchsuchung der Wohnung H. Str. 00 vom 30.05.2013, BA 36)). Zu Eryüksel hat der Antragsteller schon vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Gebietsverantwortlicher von E. eine enge Beziehung gehabt; er hat ihn regelmäßig begleitet (vgl. B. B1. in seiner Vernehmung vom 25.05.2010,BA 33). Im zweiten Halbjahr 2012 hat Eryüksel sich häufig in Köln, insbesondere auch in der Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau, aufgehalten (vgl. LKA NRW vom 16.12.2012, BA 21) und Anregung des LKA zur Durchsuchung der Wohnung H. Str. 00 vom 30.05.2013, BA 36)). Auch hat der Antragsteller mehrfach bei Eryüksel in dessen Wohnung in der Fichtestr. 10 in E. genächtigt, und zwar zumindest am 28./29.04.2012 und 29./30.04.2012 (vgl. LKA NRW vom 31.05.2012, BA 9)). N. E1. ist verdächtig, spätestens seit dem Inkrafttreten des § 129b StGB am 30.08.2002 als hochrangiger Funktionär der Europaorganisation der DHKP-C anzugehören (vgl. LKA, Anregung zur Durchsuchung der Wohnung H. str. 00 vom 30.05.2013, BA 36)). Am 07.02.2014 hat der Generalbundesanwalt auch gegen N. E1. Anklage vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart erhoben (vgl. Pressemitteilung des Generalbundesanwalts im Internet vom 20.02.2014 -5/2014). Treffen zwischen dem Antragsteller und E1. ergeben sich u.a. aus der Observation des Objektes N1. str. 000 in E. („W. L. E. e.V.“), bekannt als Anlaufstelle für Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten der DHKP-C (vgl. insoweit Anregung des LKA NRW zur Durchsuchung der Vereinsräume vom 11.06.2013, BA 29) und der mobilen Observation des Antragstellers (hier Überwachung des PKW RE-00 000) am 11.04.2012 sowie vermutlich am 26.04.2012 (vgl. LKA NRW vom 29.05.2012, BA 9)), aus der Observation des auf den Antragsteller zugelassenen Kastenwagens K-00 0000 am 08.05.2013 und 15.05.2013 (vgl. LKA NRW, vom 26.05.2013, BA 22)). Weitere Treffen haben (schon) am 20.08.2012 in Wuppertal, 15.03.2013 in Essen und 05.05.2013 stattgefunden (vgl. Anregung des LKA NRW zur Durchsuchung der H. str. 00 vom 30.05.2013, BA 36)). Mehrfach hat der Antragsteller auch in der Wohnung des E1. in der I. str. 00 in Schwelm genächtigt, und zwar zumindest am 26./27.04. 2012, 27./28.04.2012, 01./02.05.2012, 02./03.05.2012, 05./06.05.2012, 18./19.05.2012, 20./21.05.2012, 24./25.05.2012 (vgl. LKA NRW vom 31.05.2012, BA 9) und vermutlich auch am 08./09.05.2013 (LKA, NRW vom 26.05.2013, BA 22)). Hasan Hüseyin Köse wurde mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.02.2006 zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Haftverbüßung von 4 Jahren wurde er unter Auflagen auf Bewährung aus der Haft entlassen. Wegen Verstoßes gegen die Auflagen – Köse hielt Kontakt zu Kölner Mitgliedern der DHKP-C – wurde die Bewährung widerrufen. Köse wurde am 12.11.2008 festgenommen, erneut inhaftiert und nach vollständiger Haftverbüßung im Jahr 2010 entlassen. Seitdem besteht weiterhin Kontaktverbot zu Personen aus dem Umfeld der DHKP-C und eine 14-tägige Meldepflicht bei der Polizeiinspektion Köln-Nippes (vgl. LKA, Anregung zur Durchsuchung H. Str. 00 vom 30.05.2013, BA 36)). Treffen zwischen Köse und dem Antragsteller fanden zumindest statt am 30.08.2012, 27.09.2012 (vgl. LKA NRW vom 11.10.2012, BA 12)), 07.11.2012, 02.01.2013 (vgl. LKA NRW vom 30.01.2013, BA 21)) sowie im Vorjahr am 31.08.2012 – Fahrt nach Lünen – (vgl. Anregung des LKA NRW zur Durchsuchung der Wohnung H. str. 00 vom 30.05.2013, BA 36)). Cebrail Özer, der nach eigenen Äußerungen in der Türkei im Zeitraum 1989/1990 für insgesamt 14 Monate inhaftiert war (vgl. LKA NRW vom 30.01.2013, BA 21)) ist verdächtig, für die DHKP-C verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen: Er befördert regelmäßig Mitglieder und Anhänger der DHKP-C und führt möglicherweise für die Organisation sogar Fahrten bis in die Türkei durch. Auch ist er nicht an seiner Meldeanschrift wohnhaft, sondern nächtigt bei Freunden aus der DHKP-C (vgl. LKA NRW vom 11.01.2013, BA 21)). Özer beförderte den Antragsteller zwischen dem 28.04.2012 und dem 09.10.2012 sowie darüber hinaus regelmäßig mit seinem Kfz K-E 344, wobei er teilweise auch die Ehefrau des Antragstellers T. E2. zusammen mit dem Antragsteller aber auch alleine chauffierte (vgl. LKA NRW vom 11.10.2012, BA 12), vom 04.12.2012, BA 21), vom 16.12.2012, BA 21) und vom 03.01.2013 BA 21)). Ferner übernachtete Özer in 2012 mehrfach an der Anschrift des Antragstellers und seiner Ehefrau H. str. 00 in Köln (vgl. LKA NRW vom 03.01.2013, BA 21)).
227Nicht außer Acht gelassen werden kann auch die Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau T. E2. , die er am 00.00.2012 heiratete. T. E2. wurde mit Urteil des OLG Celle vom 11.04.2000 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, weil sie im Zeitraum von 1995 bis 1999 als Leitungskader für die DHKP-C in I1. tätig war. Seit 2000 bis zu ihrer Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland am 26.04.2010 hielt sie sich in den Niederlanden auf, wo sie zusammen mit zwei weiteren Frauen die vollständige Besetzung der Presseagentur „P. “ in Amsterdam bildete. Die Presseagentur „P. “ gilt als Einrichtung. Sie fungiert als Kommunikationszentrum der DHKP-C Europa und untersteht direkt dem Zentralkomitee der DHKP-C. Innerhalb der Agentur erfolgt auch die Koordinierung und Verwaltung von Sicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselungsverfahren und Decknamen. Von 2006 bis 2009 war T. E2. im P1. auch für die Entgegennahme von Geldlieferungen zuständig und in der logistischen Zentrale der DHKP-C tätig (vgl. zu allem Vorstehenden, Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2012 – 21 AR 4/12 -, BA 38)). Sie ist dringend verdächtig, eine organisationsfördernde Tätigkeit von ganz erheblichem Gewicht für die DHKP-C auch nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt zu haben, weshalb sie mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH vom 20.06.2013 in Untersuchungshaft genommen wurde und der Generalbundesanwalt gegen sie am 07.02.2014 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart erhoben hat (vgl. Presseerklärung des Generalbundesanwalts vom 20.02.2014 im Internet- 05/2014). Die eheliche Verbindung des Antragstellers mit T. E2. spricht ebenfalls dafür, dass der Antragsteller eine – wenn auch im Vergleich zu seiner Ehefrau weniger bedeutsame – Stellung als Kader in der DHKP-C innehat. Derartige Verbindungen beruhen in der Regel schon auf einem Kennenlernen auf der Organisation zuzurechnenden Veranstaltungen und müssen von der Führungsebene der DHKP-C zumindest gebilligt werden. Dies hat auch Sinn, denn die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem nicht ebenfalls in die (zumindest untere) Kaderebene der DHKP-C verhafteten Partners birgt die Gefahr der Entdeckung und Offenbarung der Tätigkeiten des DHKP-C Kaders an außerhalb der Organisation stehende Personen, ggf. sogar an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland. Weiter ergibt sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten, dass der Antragsteller seine Ehefrau in ihrer Tätigkeit für die DHKP-C unterstützt (z.B. Fahrdienste) hat bzw. teilweise auch gemeinsam mit ihr tätig war. So hat er insbesondere mit ihr an einem Treffen hochrangiger DHKP-C Funktionäre am 28./29.03.2012 in den Niederlanden teilgenommen (vgl. BKA vom 28.09.2012, BA 38). Dass ihm diese Teilnahme lediglich als Begleiter seiner (späteren) Ehefrau ermöglicht wurde, ist nach der auf den Feststellungen des OLG Stuttgart im Urteil vom 07.08.2009 über das streng konspirative Verhalten der Leitungskader der DHKP-C beruhenden Einschätzung der Kammer ausgeschlossen.
228Weiterhin sprechen auch die eigenen Aktivitäten des Antragstellers für eine nach wie vor stattfindende organisationsfördernde Tätigkeit von bedeutendem Gewicht. So ist der Antragsteller weiterhin in Geldbeschaffungsmaßnahmen der DHKP-C eingebunden. Aus dem im Ermittlungsverfahren gegen Ünalkaplan Düzyar beschlagnahmten Notizbuch – Asservat 3.1.1.4 – ergibt sich, dass der Antragsteller an Spendenkampagnen im Jahr 2010 noch beteiligt war: So hat der Antragsteller am 02.02.2010 noch 9.000,-- Euro übergeben (vgl. BKA vom 24.03.2011 im Ermittlungsverfahren gegen Ünalkaplan Düzyar, BA 33)). Bei einer Maßnahme von Einsatzkräften des Polizeipräsidiums Bochum am 09.05.2012 wurde der Antragsteller zusammen mit einer anderen Person angetroffen. Beide Personen führten zahlreiche Listen mit sich, auf denen Namen und dahinterstehende Geldbeträge gelistet waren (vgl. LKA NRW vom 14.05.2012, BA 9)). Ebenfalls weiterhin verantwortlich beteiligt war der Antragsteller am Vertrieb der Wochenzeitschrift der DHKP-C „Yürüyüs“ (vgl. LKA NRW vom 18.04.2012, BA 12), vom 14.05.2012, BA 9) und vom 16.12.2012, BA 21)). So wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau am 26.06.2013 auch Exemplare der „Yürüyüs“ aufgefunden (vgl. Durchsuchungsbericht des LKA Niedersachsen, Asservatennummer 1.4.1.3.1, BA 36)). Ferner war der Antragsteller eingebunden in die Organisation von bzw. Werbung für Veranstaltungen von der DHKP-C nahestehenden Gruppen, wie z.B. der Musikgruppe „Grup Yorum“ (vgl. LKA NRW vom 29.05.2012 und vom 31.05.2012, beide BA 9), sowie vom 31.05.2013, BA 22), ferner die Anregung des LKA NRW zur Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma tanmedia in Köln vom 10.06.2013, Bericht über die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma tanmedia am 26.06.2013 und die Aussage des Mitarbeiters Orkan Erdem der Firma tanmedia vom selben Tag, sämtlich BA 32)). Weiter hinzu kommt, dass der Antragsteller im in den beigezogenen Ermittlungsakten dokumentierten Zeitraum regelmäßig die Räumlichkeiten von Vereinen besucht hat, die zu den Anlaufstellen von DHKP-C Unterstützern und Sympathisanten zählen, so den Verein „L. E. e.V.“ in der N1. str. 000 in E. , wo er bis Juni 2012 regelmäßig festgestellt wurde und zu dem auch für 2013 noch ein Bezug feststellbar ist, seit Februar 2012 auch den Verein „G. “ in der T1. str. 00 in Köln, über dessen Eröffnung im Dezember 2011 auf der der DHKP-C zugerechneten Internetseite „Halkinsesi.tv“ berichtet wurde, und ferner den „T2. e.V.“ in der P2. -K. -Str. 000 in Köln (vgl. zu allem Anregungen des LKA NRW zur Durchsuchung der Wohnung H. str. 00 vom 30.05.2013, BA 36), zur Durchsuchung des „L. E. e.V.“ vom 11.06.2013, BA 29), zur Durchsuchung des „T2. e.V.“ vom 09.06.2913, BA 30) und hierzu Durchsuchungsbericht des LKA Niedersachsen vom 28.06.2013 über die Durchsuchung vom 26.06.2013, bei der u.a. Cebrail Özer, der angab dort z.Zt. zu übernachten, und der mit Haftbefehl gesuchte Öskan Güzel angetroffen wurden sowie vielfältiges Demo- und Propagandamaterial, u.a. auch diverse „Yürüyüs“ Zeitschriften unterschiedlichen Erscheinungsdatums in jeweils erheblicher Stückzahl sichergestellt wurden, BA 30)). Weiter ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Antragsteller auch in die möglicherweise der DHKP-C zuzuordnende Jugendorganisation „B3. K1. “ in E. eingebunden ist (vgl. LKA vom 11.01.2013, BA 21)). Ferner spricht einiges dafür, dass der Antragsteller seinen Einsatz für die DHKP-C nicht auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Er hat an dem bereits erwähnten Treffen hochrangiger Kader der DHKP-C in den Niederlanden am 28./29.03.2012 teilgenommen. Am 23.06.2012 unternahm er zusammen mit seiner Ehefrau eine Reise auf die Insel Kos, von der diese am 01.07.2012 alleine zurückkehrte. Der Antragsteller begab sich noch während oder nach dem Aufenthalt seiner Ehefrau auf Kos entweder in die Türkei oder in den türkischen Teil Zyperns. Jedenfalls wurde er wegen illegalen Grenzübertritts vom türkischen in den europäischen Teil Zyperns festgenommen, flog am 23.07.2012 von Larnaca nach Brüssel, von wo aus er nach Larnaca zurückgeschoben wurde. Am 27.07.2012 traf er aus Larnaca kommend auf dem Flughafen Frankfurt/Main ein (vgl. LKA NRW vom 23.06.2012, vom 23.07.2013 und vom 30.07.2013,BA 13) sowie vom 30.07.2013, BA 9)).
229Schließlich verhält bzw. verhielt der Antragsteller sich auch streng konspirativ im Sinne der im Urteil des OLG Stuttgarts vom 07.08.2009 festgestellten Vorgaben der DHKP-C, ein Verhalten, das er nach den Durchsuchungsmaßnahmen vom 26.06.2013 änderte, weshalb die im Innenraum seines Kastenwagens noch abgehörten Gespräche vom LKA NRW als fingiert bewertet wurden und die Innenraumüberwachung beendet wurde (vgl. LKA NRW vom 15.07.2013, BA 22)).
230Dies alles berücksichtigend, fußt die Bewertung der Kammer, dass der Antragsteller individuelle Unterstützung der DHKP-C i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG geleistet hat, wesentlich auf die (nach derzeitigen Erkenntnissen wahrscheinlich bereits Ende 2009 bzw. Anfang 2010 beendete) Tätigkeit des Antragstellers als Gebietsleiter von E. . Diese trägt zu seiner gegenwärtigen Gefährlichkeit i.S.d. § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG noch bei, weil der Antragsteller sich von diesen Aktivitäten nicht distanziert, sondern seine Kontakte zur DHKP-C – wie aufgezeigt – ohne nennenswerte Unterbrechung in ganz erheblichem zeitlichen Ausmaß fortgeführt hat. Ebenso bedurfte es nicht der Abfrage von nach dem 26.06.2013 entstandenen weiteren strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen. Der Antragsteller hat auch nach der seinem Prozessbevollmächtigten unter dem 03.09.2013 gewährten Einsichtnahme in die Ermittlungsakten weder im vorliegenden Eilverfahren noch im zugehörigen Hauptsacheklageverfahren 12 K 3596/13 vorgetragen. Eine Distanzierung (Abkehr) von seinen Aktivitäten für die DHKP-C hätte der Antragsteller angesichts seiner langjährigen – auch verantwortlichen – Verstrickung in die Kaderebene der DHKP-C ausdrücklich behaupten und z.B. durch Einräumen vergangenen Tuns sowie Darstellung von zum Gesinnungswandel führenden Umständen substantiieren müssen,
231zu den Anforderungen an eine Distanzierung vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 (auch juris) Rn. 34 f..
232Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein,
233vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 a.a.O. S. 125 bzw. S. 19 f..
234ohne dass es auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Führungsfunktionär der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C verurteilt. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die DHKP-C insgesamt, also auch jenseits der "mit der Planung und Ausführung von Anschlägen betrauten Kader(n)" und des engeren Funktionärskörpers einschließlich der "Führungsverantwortlichen innerhalb der europäischen Rückfront", als eine solche Vereinigung anzusehen ist. Hierzu hätte angesichts der Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Veranlassung bestanden. Diese belegen, dass die DHKP-C als solche eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Tot- schlag zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass insoweit zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren ist, sind den Feststellungen in Ansehung der Struktur der Vereinigung nicht zu entnehmen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört. Auch die Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung (Ratsbeschlüsse 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) enthält keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation.
Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Schäfer
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Tatbestand
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Der 1969 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist verheiratet und hat inzwischen sieben Kinder, von denen mehrere - u.a. ein im Jahre 2005 geborener Sohn - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eines der anderen Kinder hat eine bis 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, die übrigen sowie seine Ehefrau verfügen über eine Niederlassungserlaubnis. Nach Beschäftigungen in unterschiedlichem Umfang und bei wechselnden Arbeitgebern ist der Kläger seit Juli 2009 bei einer Gebäudereinigung tätig.
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Der Kläger wurde im Januar 1997 in den Vorstand des Kurdischen Volkshauses H. gewählt, im Dezember 1998 in den Vorstand des Gebetshauses Ehmede Xane H. und wurde in dieser Funktion mehrfach bestätigt. Neben seinem Engagement für diese Vereine sowie für Nachfolgeorganisationen nach Auflösung der Vereine nahm er u.a. an Veranstaltungen kurdischer Organisationen teil, wurde wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt und unterzeichnete die Erklärung "Auch ich bin ein PKK'ler".
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Am 17. Juli 2007 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis. In einer sich anschließenden Sicherheitsbefragung gab er an, "nur Kurde" zu sein und sich nicht für die PKK oder den KONGRA-GEL zu interessieren. Im Mai 2009 erhob er Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ der Beklagte am 10. Juni 2010 den streitgegenständlichen Bescheid, durch den der Kläger ausgewiesen (Ziffer 1) und ihm die Abschiebung angedroht (Ziffer 2) wurde; außerdem wurde sein Antrag auf Erlass einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt (Ziffer 3) und eine wöchentliche Meldepflicht verbunden mit einer Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 4) angeordnet. Später hob der Beklagte Ziffer 2 des Bescheids auf, während Ziffer 3 nach Rücknahme der Klage bestandskräftig wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Ziffern 1 und 4 des Bescheids auf, weil die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für die PKK nicht erkennen ließen, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehe. Am 2. Dezember 2011 wurde dem Kläger "bis auf weiteres" eine Duldung aus familiären Gründen mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 7. Dezember 2011 geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG. Die PKK sei als den Terrorismus unterstützende Vereinigung einzustufen. Der Kläger habe sie u.a. durch Vorstandstätigkeiten in PKK-nahen Vereinigungen und durch Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen unterstützt. Die Ausweisung sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ausweisungsschutz stehe dem Kläger im Hinblick auf sein jüngstes Kind zwar zu. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG liege aber schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zur Wahrung der Familieneinheit bis auf Weiteres geduldet werde. Gegen ihn spreche im Übrigen seine nach wie vor mangelhafte Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland. Der Umstand, dass sein jüngstes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, ändere daran nichts. Denn seine Ausweisung werde nicht dazu führen, dass dieses Kind faktisch zur Ausreise gezwungen sei. Vielmehr könne es auch unabhängig von der Duldung des Klägers mit Mutter und Geschwistern, die entweder deutsche Staatsangehörige seien oder eine Niederlassungserlaubnis hätten, in Deutschland bleiben und versorgt werden.
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Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass auch die Ausweisung eines von zwei unterhaltsverpflichteten Elternteilen einen Eingriff in den Unionsbürgerstatus des betroffenen Kindes darstelle. Zudem verletze das Berufungsurteil § 54 Nr. 5 AufenthG. Es fasse den Begriff der Unterstützung des Terrorismus schon objektiv zu weit, weil es darunter schon eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von bloßen Sympathiekundgebungen verstehe. In subjektiver Hinsicht sei erforderlich, dass der Unterstützer in seinen Willen die Absicht aufnehme, mit seinem Handeln auch die terroristischen Aktivitäten der Vereinigung unterstützen zu wollen. Als verfahrensfehlerhaft rügt die Revision, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Vereinigungen, denen der Kläger angehört hat, den Terrorismus unterstützten. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob der Kläger die Eignung seines Verhaltens als Unterstützung des Terrorismus in seinen Willen aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei die Ausweisung rechtswidrig; hilfsweise sei sie mit sofortiger Wirkung zu befristen.
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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er hat im Verlauf des Revisionsverfahrens die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre befristet.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers und die ihm auferlegte Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung ohne Verstoß gegen revisibles Recht als rechtmäßig eingestuft. Weder liegt ein Verstoß gegen § 54 Nr. 5 (1.) oder § 54a AufenthG (2.) vor noch widerspricht die Handhabung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall dem Recht der Europäischen Union (3.). Erfolg hat die Revision nur, soweit sie die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren durch den Beklagten angreift (4.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten sofortigen Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 12 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vom 17. Juni 2013 (BGBl I S. 1555), zugrunde zu legen. Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der entscheidungserheblichen Bestimmungen aber nicht geändert.
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1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 5, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1 AufenthG.
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1.1 Das Aufenthaltsgesetz ist anwendbar. Es wird nicht durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) verdrängt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da dieses Gesetz auf den Kläger keine Anwendung findet. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU), ihrer Familienangehörigen. Der Kläger ist zwar Vater mehrerer Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um als Familienangehöriger die Rechte nach dem FreizügG/EU zu erhalten. Hierfür wäre gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU vielmehr Voraussetzung, dass ihm die Kinder (als die stammberechtigten Unionsbürger) Unterhalt gewähren. Das ist indes nicht der Fall.
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1.2 Die Ausweisung des Klägers ist auch nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Seine zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 31. Mai 2009 liegenden Beschäftigungszeiten konnten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vorgelegen haben - im Hinblick auf den mehrfachen Arbeitgeberwechsel bestenfalls eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 vermitteln, die jedoch durch den jeweils nächstfolgenden Arbeitgeberwechsel erloschen wäre. Auch aus seiner im Juli 2009 begonnenen und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt andauernden Beschäftigung kann der Kläger eine assoziationsrechtliche Position nicht ableiten, da er vor Ablauf eines Jahres seit Arbeitsbeginn durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Juni 2010 ausgewiesen worden ist und damit nicht mehr über eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89, Sevince - NVwZ 1991, 255 Rn. 27 ff. <32>).
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1.3 Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114
= Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 16).
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1.3.1 Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (Urteil vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 20 f.).
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Für die Kurdische Arbeiterpartei PKK und ihre Nachfolgeorganisationen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es sich um Vereinigungen in diesem Sinne handelt, weil sie seit 1997 ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln verfolgt haben und zudem in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (vgl. Ziff. 2.15 des Anhangs zu der Durchführungsverordnung
Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011) erfasst sind. Dies ist von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 90; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 24.10 - juris Rn. 4).
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1.3.2 Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 124 ff. bzw. S. 18 ff.).
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Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht festgestellt, dass der Kläger individuelle Unterstützung in diesem Sinne geleistet hat, indem er u.a. im Vorstand zweier PKK-naher Vereinigungen tätig war und an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat, die nach ihrem Anlass und Inhalt der Unterstützung der PKK dienten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, dass die YEK-KOM als Dachverband kurdischer Vereine den Terrorismus unterstütze, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat als Grundlage für diese Feststellung eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz als plausibel eingeschätzt und sich ihre Aussage zu eigen gemacht, nachdem in der mündlichen Verhandlung ein Mitarbeiter des Landesamtes gehört worden war. Damit hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen getroffen. Die Aufklärungsrüge der Revision greift im Übrigen schon deshalb nicht durch, weil der Kläger sein Begehren, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, nicht hinreichend - etwa mit Mängeln der genannten Stellungnahme - begründet und zudem die Möglichkeit versäumt hat, durch einen Beweisantrag in der Berufungsinstanz sein Begehren zu verfolgen. Dem Berufungsgericht musste sich die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufdrängen.
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Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Berufungsgericht sich für seine Feststellungen auch auf länger zurückliegende Aktivitäten des Klägers gestützt hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von diesen Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass sie zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG noch beitragen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52 jeweils Rn. 34 f.).
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1.3.3 Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 125 bzw. S. 19 f.). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an.
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Dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht für den Kläger daraus abgeleitet, dass ihm aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und durch die Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen mit offenkundiger die PKK unterstützender Zielrichtung der Bezug der von ihm unterstützten Vereinigungen zur PKK ebenso wenig entgangen sein kann wie die mögliche Unterstützungswirkung seines eigenen Verhaltens. Entgegen der insoweit erhobenen Verfahrensrüge waren deshalb weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger versehenen Tätigkeiten und den einzelnen besuchten Veranstaltungen nicht erforderlich. Die Erkennbarkeit der PKK-Nähe der von ihm unterstützten Vereine sowie der Eignung seines eigenen Verhaltens als Unterstützung folgt im Übrigen auch aus seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der der Kläger keinerlei Zweifel an seiner Verehrung für Öcalan und an seiner Anhängerschaft zur PKK - möge sie als terroristisch eingestuft werden oder nicht - gelassen hat.
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1.4 Die Ausweisung ist trotz des dem Kläger zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht zu beanstanden. Insbesondere wahrt die Entscheidung das Gebot der Verhältnismäßigkeit und ist frei von Ermessensfehlern.
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1.4.1 Dem Kläger kommt der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu Gute, weil er in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen lebt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darf er deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen in der Regel vor, wenn der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Klägers unterhalb der Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen und damit ein atypischer Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat das Berufungsgericht wegen der Hartnäckigkeit des Klägers bei seiner exilpolitischen Tätigkeit und seiner in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Nähe zur PKK und Verehrung für Öcalan nicht gesehen. Dies ist auch wegen der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers in den Vorständen zweier PKK-naher Vereine und seiner übrigen exilpolitischen Aktivitäten nicht zu beanstanden.
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1.4.2 Als Folge des besonderen Ausweisungsschutzes muss über eine Ausweisung in den Fällen des § 54 AufenthG nach Ermessen entschieden werden, § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Dabei sind zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die privaten Interessen an einem Verbleib des Ausländers in Deutschland gegeneinander abzuwägen (Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 25). Neben den aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden familiären und ehelichen Belangen müssen auch alle anderen gewichtigen persönlichen Interessen in die Entscheidung einbezogen werden, insbesondere soweit sie dem durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatleben zuzuordnen sind.
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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Dabei kann offenbleiben, ob sie den hohen Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisung genügt (vgl. dazu Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 24), denn jedenfalls liegen gewichtige spezialpräventive Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die Ausweisung rechtfertigen. Der Kläger ist über lange Zeit im Vorfeld des Terrorismus unterstützend tätig gewesen und hat sich hiervon auch im für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht distanziert, sondern seine Haltung nochmals bestätigt. Dabei umfasst seine Tätigkeit zwar keine eigenen Gewaltakte und keine unmittelbare Verstrickung in terroristische Aktivitäten. Durch seine mehrjährige Vorstandstätigkeit in zwei Vereinigungen und die vom Berufungsgericht im Übrigen festgestellten Aktivitäten unterscheidet er sich allerdings auch deutlich von einem einfachen Unterstützer, der durch bloße Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen zwar ebenfalls den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, dabei jedoch ein eher niedriges Profil aufweist. Im Hinblick auf diese Feststellungen ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers von hohem Gewicht.
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Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des Klägers und seiner Familie unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt, dass dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hinreichend gewichtige private Interessen des Klägers an einem dauerhaften Verbleib in Deutschland nicht gegenüberstehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger trotz seiner langjährigen Anwesenheit in Deutschland wegen seiner nach wie vor schlechten Sprachkenntnisse und seiner starken Hinwendung auf die kurdische Exilgemeinschaft kaum in die deutsche Gesellschaft integriert. Für seinen Verbleib in Deutschland spricht hingegen, dass er in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt und die Familie durch seine Erwerbstätigkeit unterhält. Mehrere Kinder, darunter sein sechsjähriger Sohn, sind deutsche Staatsangehörige, seine Ehefrau und die übrigen Kinder - bis auf eines - sind daueraufenthaltsberechtigt. Dem durch Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Interesse des Klägers und seines jüngsten unterhaltsberechtigten Sohnes, die familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können, solange der Sohn auf den Kläger angewiesen ist, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Aufenthalt des Klägers im Hinblick auf diesen Umstand aus familiären Gründen bis auf Weiteres duldet. Dem Wortlaut der erteilten Duldung entnimmt der Senat, dass diese langfristig, nämlich für den Zeitraum, in dem der jüngste Sohn des Klägers auf diesen angewiesen ist, erteilt worden ist. Dies führt dazu, dass der Aufenthalt des Klägers zwar rechtswidrig und er selbst ausreisepflichtig ist (§ 60a Abs. 3 AufenthG), dass jedoch die Ausweisung vorläufig - solange sich die Umstände, die bei Erteilung der Duldung gegeben waren, nicht ändern - nicht vollstreckt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist dies nicht zu beanstanden. Die in der fortbestehenden Ausreisepflicht des Klägers liegende Einschränkung seiner Rechte ist erforderlich und geeignet, der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen, trägt aber durch die Aussetzung der Vollstreckung dem Übermaßverbot hinreichend Rechnung.
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Klarzustellen ist allerdings, dass aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht das Erfordernis abgeleitet werden kann, dass in jedem durch das Vorhandensein eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit gekennzeichneten Fall eine Duldung aus familiären Gründen erteilt werden müsste, um die Vollstreckbarkeit der Ausweisung aufzuschieben. Vielmehr können sich besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe je nach ihrem Gewicht und je nach dem Gewicht gegenläufiger Gründe in einer derartigen Konstellation auch ohne Erteilung eines Vollstreckungsaufschubs durchsetzen mit der Folge, dass die sofortige Vollstreckung der Ausweisung nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, muss angesichts der dem Kläger erteilten Duldung nicht entschieden werden.
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Auch die Ermessensausübung des Beklagten lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt und deren gesetzliche Grenzen beachtet.
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1.5 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung befristet hat. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 30). Fehlt die notwendige Befristung der Ausweisung, hat das aber nicht zur Folge, dass eine als solche rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 39 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 9 ff.).
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2. Auch die Anordnung einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht zu beanstanden.
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Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BTDrucks 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, 802. PlProt. vom 9. Juli 2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten.
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Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, weder von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit noch von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Der Umstand, dass der Kläger über eine Duldung von voraussichtlich mehrjähriger Dauer verfügt, musste zu einer Verlängerung der Meldefrist keinen Anlass geben, da der Grund für die Duldung unabhängig von der vom Berufungsgericht festgestellten starken Neigung des Klägers ist, seine Unterstützungstätigkeit weiterzuführen.
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3. Die Auslegung der Rechtsgrundlagen für die Ausweisung des Klägers und ihre Handhabung im vorliegenden Einzelfall sind unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Anordnung einer Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung.
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3.1 Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) ist auf den Kläger nicht anwendbar. Sie regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten wahrnehmen können, das Recht dieser Personen auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und gilt für jeden Unionsbürger, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, sowie seine Familienangehörigen. Familienangehörige im Sinne der Richtlinie sind Verwandte in gerade aufsteigender Linie jedoch nur dann, wenn ihnen von den stammberechtigten Unionsbürgern Unterhalt gewährt wird. Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kinder des Klägers, die deutsche Staatsangehörige sind, von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht. Zudem gewähren sie ihm keinen Unterhalt.
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3.2 Die Ausweisungsentscheidung ist auch im Hinblick auf Art. 20, 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zu beanstanden. Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 a), Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
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3.2.1 Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dieser grundlegende Status der Unionsbürger nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dies gilt auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sie sich in einer Situation befinden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, darf auch durch - insbesondere aufenthaltsrechtliche - Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern des Unionsbürgers oder auch gegen andere Bezugspersonen richtet. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht. Allerdings reicht der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrechtzuerhalten, nicht aus. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv völlig abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Lebt er hingegen mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - Slg. 2004, I-9925 Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - Slg. 2011, I-1177 Rn. 41 ff.; vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - Slg. 2011, I-3375 Rn. 44 ff.; vom 15. November 2011 - Rs. C-256/11, Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 59 - 69; vom 8. November 2012 - Rs. C-40/11, Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 66 ff.; vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S. - NVwZ 2013, 419 Rn. 52 ff. mit dem Hinweis auf Rn. 44 der Anträge des Generalanwalts in dieser Sache; und vom 8. Mai 2013 - Rs. C-87/12 , Ymeraga - InfAuslR 2013, 259 Rn. 34 ff.).
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Jede nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen drittstaatsangehörige Bezugspersonen minderjähriger Unionsbürger muss sich daher an dem Verbot messen lassen, einen derartigen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auszulösen und die Unionsbürgerschaft dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. Die Berufung auf Art. 20 und 21 AEUV ist allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 71). Zu prüfen sind jeweils alle Umstände des konkreten Falles (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 53). Ob eine nationale Maßnahme den Kernbestand der Unionsbürgerschaft in diesem Sinne beeinträchtigt, hat das mitgliedstaatliche Gericht zu entscheiden.
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3.2.2 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar wendet sich der Kläger gegen seine Ausweisung, während den genannten Entscheidungen des EuGH Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugrunde lagen; soweit zusätzlich Ausweisungsentscheidungen getroffen waren, bildeten sie nicht den Streitgegenstand (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 15. November 2011 BeckRS 2011, 81625 Rn. 27). Doch der Umstand, dass es vorliegend nicht um eine Situation der Familienzusammenführung geht, sondern um eine durch Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgelöste Beendigung des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen, ändert grundsätzlich nichts an der aufgeworfenen Frage, ob eine mitgliedstaatliche Maßnahme dazu führen kann, einen Unionsbürger faktisch zu einem Verlassen des Unionsgebiets zu zwingen. Diese Frage stellt sich auch dann, wenn eine Ausweisung ausgesprochen worden ist. Denn auch in einem solchen Fall müssen die aus der Unionsbürgerschaft folgenden Rechte betroffener Unionsbürger berücksichtigt werden, auch wenn das Gewicht der für die Aufenthaltsbeendigung der Bezugsperson des Unionsbürgers sprechenden Gründe regelmäßig stärker sein wird als in Fällen der Familienzusammenführung. Ob und in welcher Weise dies den unionsrechtlichen Maßstab, an dem die mitgliedstaatliche Maßnahme zu prüfen ist, beeinflusst, muss aus den sogleich auszuführenden Gründen im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.
- 37
-
3.2.3 Schon nach den sich aus der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH zu Fällen der Familienzusammenführung ergebenden Grundsätzen scheitert die angegriffene Ausweisung im vorliegenden Fall nicht an Art. 20, 21 AEUV. Zwar übt der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau das Sorgerecht für seinen jüngsten Sohn aus, der die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft besitzt. Auch leistet er ihm Unterhalt aus seiner Erwerbstätigkeit. Auf der anderen Seite verfügen die - ebenfalls sorgeberechtigte - Mutter und fünf Geschwister des jüngsten Sohnes des Klägers über ein Daueraufenthaltsrecht oder über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind also rechtlich nicht zur Ausreise gezwungen, sondern dürfen mit ihrem Kind bzw. Bruder dauerhaft in Deutschland bleiben, wo die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. Sollte sich etwa die Ehefrau des Klägers dennoch zu einer Ausreise zusammen mit ihrem jüngsten Sohn entscheiden, läge darin nicht ein Fall des gegen den Unionsbürger gerichteten unionsrechtswidrigen Zwangs zur Ausreise, sondern eine Folge der freien Entscheidung seiner Mutter (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 27. September 2012 in der Sache C-356/11, O. und S.
Rn. 42). Selbst wenn der Kläger das Unionsgebiet verlassen müsste, wäre er im Übrigen nicht gehindert, weiterhin Unterhaltsleistungen zu erbringen; sein jüngster Sohn könnte ggf. einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geltend machen. Umstände, aus denen sich eine affektive Abhängigkeit des Kindes vom Kläger in einem Ausmaß ableiten ließe, das über die genannten Umstände hinaus einen vom Unionsrecht missbilligten Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auslösen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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3.2.4 Zudem spricht viel dafür, dass die Ausweisung selbst bei Annahme eines beachtlichen Abhängigkeitsverhältnisses des minderjährigen deutschen Kindes zum Kläger mit Blick auf die diesem bis auf Weiteres erteilte Duldung in der Deutung, die sie durch den Senat erfahren hat, mit Art. 20 und 21 AEUV im Einklang stehen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass in Fällen der Familienzusammenführung die Erteilung einer bloßen Duldung anstelle eines Aufenthaltstitels den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung zum Unionsbürgerrecht nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Sprechen keine gewichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von erheblichem Gewicht für eine Beendigung des Aufenthalts der Bezugsperson eines minderjährigen Unionsbürgers, wird dem Verbot, den Unionsbürger einem unausweichlichen Ausreisedruck auszusetzen, regelmäßig nur durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus Genüge getan. Im vorliegenden Fall einer Ausweisung wegen Unterstützungshandlungen im Vorfeld des Terrorismus dürfte hingegen mit Blick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die auf ein tatsächliches Bleiberecht durch eine Aussetzung der Vollstreckung beschränkte Erteilung einer unbefristeten Duldung mit Arbeitserlaubnis verhältnismäßig und deshalb ausreichend sein, zumal dem Kläger hierdurch nicht "der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden" (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 a.a.O. Rn. 43, Hervorhebung nicht im Original) und damit sein minderjähriges deutsches Kind auch aus diesem Grund keinem unausweichlichem Ausreisezwang ausgesetzt wird. Dies bedarf nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Entscheidung. Von daher bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH zur weiteren Klärung der Grenzen, die Art. 20 und 21 AEUV aufenthaltsbeendenden nationalen Maßnahmen setzen in Fällen, in denen von der Bezugsperson eines minderjährigen Unionsbürgers Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
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4. Soweit die Revision hilfsweise die vom Beklagten nachträglich vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre angreift, hat sie teilweise Erfolg.
- 40
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4.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung begehrt, ist zulässig (vgl. Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10 und Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 28). Er verfolgt den bereits in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung enthaltenen Hilfsantrag weiter, den das Berufungsgericht hier der Sache nach abgewiesen hat.
- 41
-
4.2 Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Nachdem der Beklagte während des Revisionsverfahrens eine Befristung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen hat, war vom Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist hat. Dies ist der Fall. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 42
-
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf höchstens fünf Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier zwar fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Der Senat geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 40). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen.
- 43
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Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhält und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfügt. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren ist unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Kriterien daher verhältnismäßig. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(14) (weggefallen)
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. (hinsichtlich Sri Lanka) vorliegt.
- 2
-
Der 1976 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger mit Bescheid vom 19. März 1998 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Im Jahr 1998 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
- 3
-
Der Kläger ist vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im November 2000 war er wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, aufgrund derer sich der Kläger bis zum April 2003 in Haft befand. Daraufhin war der Kläger mit Verfügung des Regierungspräsidiums vom 17. April 2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Juli 2005 wurde die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Zugleich wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Nachdem das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen hatte, verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Beigeladene mit Urteil vom 21. April 2009, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Dem kam das Bundesamt nach und stellte mit Bescheid vom 9. Juli 2009 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG fest.
- 4
-
Im April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, zu erteilen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 23. April 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die seitdem fortlaufend verlängert wurde.
- 5
-
Im August 2012 bat die Beklagte das Bundesamt gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG um Mitteilung, ob der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG vorliegt. Dies wurde vom Bundesamt bejaht.
- 6
-
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ab, weil der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe und daher ein Ausschlussgrund vorliege. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium zurück.
- 7
-
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG liege nicht vor. Die gewerbs- und bandenmäßige Schleusertätigkeit des Klägers sei nicht mehr geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung zu tangieren.
- 8
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Der Verwaltungsgerichtshof hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgeschlossen, da diese Regelung zum 1. Dezember 2013 außer Kraft getreten sei. Nach neuem Recht gebe es für einen Ausländer, für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt worden sei, keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. scheide als Rechtsgrundlage bereits tatbestandlich aus, weil diese Regelung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und damit eines nationalen Abschiebungshindernisses voraussetze, das vom Bundesamt festzustellen wäre. Eine solche Feststellung sei nicht bereits in dem hier durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. enthalten. Eine der früheren Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. entsprechende Anspruchsgrundlage sei nicht mehr gegeben. Eine solche stelle auch § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. nicht dar. Diese Bestimmung setze voraus, dass das Bundesamt dem Ausländer den Flüchtlingsstatus im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt habe. Das bei dem Kläger festgestellte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. sei dem subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG materiell nicht gleichzusetzen. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG seien nicht erfüllt, da der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. gewesen sei. Eine Übergangsregelung für noch nicht abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung streitig sei, enthalte das Gesetz nicht. Dies begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Neuregelung lediglich verfahrensrechtliche Konsequenzen und keinen Eingriff in materielle Rechtspositionen zur Folge habe. Denn Ausländer, zu deren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. festgestellt worden seien, könnten die Nachholung einer Statusentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. beim Bundesamt beantragen. Die Würdigung des Klageziels ergebe, dass es dem Kläger bei Klageerhebung um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem beliebig zukünftigen Zeitpunkt gegangen sei, weshalb ausschließlich neues Recht zur Anwendung komme. Die hilfsweise gestellten Anträge auf rückwirkende Erteilung seien unzulässig, da es sich insoweit um unzulässige Klageerweiterungen handele. Da der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt habe, könne offenbleiben, ob er die Feststellung hätte begehren können, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren wäre jedenfalls unbegründet gewesen, weil der Kläger wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Denn der Kläger habe eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. begangen. Es komme nicht darauf an, wie lange die Tat zurückliege und ob gegenwärtig eine Wiederholungsgefahr bestehe.
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Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, dass die bestandskräftige Feststellung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. beinhalte. Durch eine Gesetzesänderung dürfe er nicht den Status des Abschiebungsverbots verlieren, da ansonsten die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werde. Außerdem beinhalte das festgestellte Abschiebungsverbot auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG. Nach Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sei die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr zu erteilen. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung stünden, da seine - des Klägers - Verurteilung bereits über 13 Jahre zurückliege, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr entgegen.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
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Die Beigeladene trägt vor: Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die Regelungssystematik sprächen dafür, dass mit dem Status nach § 4 AsylVfG eine neue und nur in die Zukunft wirkende Rechtsstellung habe geschaffen werden sollen, bei der allein für einen abgegrenzten und fest umschriebenen Personenkreis rückwirkend eine Gleichstellung habe vorgenommen werden sollen. Dafür habe nicht allein der Umstand genügt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt worden sei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs.2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. Juli 2009 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162). Das nicht mit einer näheren zeitlichen Bestimmung versehene Verpflichtungsbegehren des Klägers ist auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ex nunc gerichtet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge, die auf eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, unzulässig waren, da diese in erster Instanz nicht Streitgegenstand waren und das Urteil, gegen das der Kläger fristgerecht keine Anschlussberufung eingelegt hatte, nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius).
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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 und vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 14). Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) am 1. Dezember 2013 ist § 25 AufenthG in seiner seitdem geltenden Fassung der Prüfung der Verpflichtungsklage zugrunde zu legen.
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2. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ausscheidet, da diese Regelung außer Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU ist eine der früheren Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach eine Aufenthaltserlaubnis u.a. bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. erteilt werden sollte, nicht mehr gegeben. Eine dieser früheren Vorschrift entsprechende Anspruchsgrundlage stellt auch § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F. nicht dar. Nach dieser Bestimmung ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine nach der früheren Rechtslage getroffene Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und dieser auch nicht gleichzusetzen.
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Nach Entstehungsgeschichte und Systematik der Neuregelung sollte mit dem Status nach § 4 Abs. 1 AsylVfG eine neue und nur in die Zukunft wirkende Rechtsstellung geschaffen werden. Die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. trifft zwar eine Aussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9), sogenannte Qualifikationsrichtlinie (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 13). Nach dem Regelungssystem des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBI. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 - bewirkte sie aber keine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus nach Unionsrecht. Denn die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus nach Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG waren nicht schon bei der Beurteilung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zu prüfen; sie waren vielmehr erst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgestaltet. Aus der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG a.F. allein folgte auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. war lediglich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07- BVerwGE 131, 198 Rn. 13).
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Erst das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU hat in Angleichung an die Richtliniensystematik mit § 4 AsylVfG einen eigenständigen Schutzstatus geschaffen (BT-Drs. 17/13063 S. 20). In § 4 AsylVfG wird die Prüfung der Schutzbedürftigkeit (Abs. 1) und des Vorliegens von Ausschlussgründen (Abs. 2) zusammengefasst und insgesamt dem Bundesamt übertragen. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. räumt nur international Schutzberechtigten, also Personen, denen vom Bundesamt der Status nach Prüfung und Verneinung von Ausschlussgründen zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein, es sei denn, der Ausländer wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Die bloße Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. belegt mangels Prüfung der unionsrechtlich auch für den subsidiären Schutzstatus zwingend geltenden Ausschlussgründe materiell gerade nicht das Vorliegen des subsidiären Schutzstatus.
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3. Der Kläger gilt auch nicht nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG.
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a) Nach § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gelten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (a.F.) besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet.
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Der Kläger war indes zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. Überdies hatte das Bundesamt unter dem 1. Oktober 2012 und 22. November 2012 das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. bejaht.
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b) Für eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 9 AufenthG auf Fälle, in denen an dem maßgeblichen Stichtag ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. bestand, fehlt es an Anhaltspunkten für eine Gesetzeslücke. Die Entstehungsgeschichte bekräftigt vielmehr, dass der Gesetzgeber bewusst nur für die abgeschlossenen Verfahren eine Übergangsvorschrift schaffen wollte (BT-Drs. 17/13063 S. 25). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes ist Zweck der Übergangsvorschrift, Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten hatten, weil sie die Voraussetzungen von § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der früheren Fassung erfüllten, international subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG gleichzustellen. Angesichts der Verlagerung der Berücksichtigung von Gründen, die (auch) den subsidiären Schutz ausschließen, von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Gewährung eines Schutzstatus setzt dies in Bezug auf das Aufenthaltstitelerfordernis eine abgeschlossene Prüfung voraus, ob solche Gründe vorliegen, und ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Bundesamt gegenüber der Ausländerbehörde das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen, die jenen des § 4 Abs. 2 AsylVfG entsprechen, zum Ausdruck gebracht hat.
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c) Die Anwendung des § 109 Abs. 4 AufenthG ist auch nicht geboten, um eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personen auszuschließen, für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt, denen aber keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt worden war. Von der Systemumstellung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bleibt der Abschiebungsschutz durch die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. unberührt; mangels Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. wird auch sonst nicht in einen schutzwürdigen Besitzstand eingegriffen. Der nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. vor Abschiebung geschützte Ausländer ist von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. auch nicht dauerhaft ausgeschlossen. Er kann die Nachholung einer Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG beantragen und damit auch die nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nicht durchzuführende Prüfung einleiten, ob Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylVfG bestehen. Die Gründe, die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG a.F. die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen haben, entsprechen den in Art. 17 Abs. 1 RL 2004/83/EG bzw. Art. 17 Abs. 1 RL 2011/95/EU inhaltsgleich geregelten Gründen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen und ihrerseits der Sache nach den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n.F. entsprechen. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG eine "schwere Straftat" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" vorausgesetzt hat, bewirkt lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. VGH München, Urteil vom 15. Juni 2011 - 19 B 10.2539 - juris Rn. 34; Hailbronner, AuslR, Stand: September 2014, § 25 AufenthG Rn. 74).
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Ein Antrag auf nachholende Feststellung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist jedenfalls bei Schutzsuchenden, deren Asylverfahren bis zum 30. November 2013 mit der Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 AsylVfG abgeschlossen worden war, auch kein Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG. Denn bis zum 1. Dezember 2013 gab es im nationalen Recht keinen Antrag auf Feststellung eines eigenständigen, subsidiären Schutzstatus, der erst durch § 4 AsylVfG n.F. in das nationale Recht eingeführt worden ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F. kann ein Schutzsuchender auch sein Begehren von Anfang an auf die Gewährung internationalen Schutzes und damit auch auf die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. beschränken.
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4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG n.F.
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a) Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. steht allerdings nicht schon entgegen, dass für den Kläger ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt worden ist, nicht ein solches nach nationalem Recht. Auch nach der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage wird das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK nicht durch das unionsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt (vgl. - zur Gesetzeslage bis zum 30. November 2013 - BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 34 ff.). Die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stünde der Erteilung des Aufenthaltstitels ebenfalls nicht entgegen; sie ist durch die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG a.F. beseitigt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 - juris Rn. 10).
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b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. ist hier aber deswegen nicht zu erteilen, weil dem als Ausschlussgrund (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) entgegensteht, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Dieser Ausschlussgrund ist durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG a.F. nicht weggefallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 - juris Rn. 10). Die Versagungsgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind gefahrenunabhängige Ausschlussgründe wegen Unwürdigkeit, keine der Gefahrenabwehr dienende Erteilungssperre.
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Eine Straftat im Sinne des § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. erfordert ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG a.F. - BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 Rn. 20).
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Daran gemessen ist die von dem Kläger begangene Straftat eine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Nach dem der Verurteilung zugrunde liegenden § 92b Abs. 1 AuslG (i.d.F. vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186) wurde das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Bereits aus der Höhe der angedrohten Mindest- und Höchststrafe ergibt sich, dass es sich um eine besonders schwerwiegende Straftat handelt. Auch die konkrete Tatverwirklichung durch den Kläger war nach Art und Schwere so gewichtig, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbillig wäre. Durch die Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wurde der Strafrahmen zur Hälfte ausgeschöpft. Zudem hatte die Strafkammer wegen der großen Anzahl der einzelnen Taten sowie des Gewichts der von dem Kläger erbrachten Tatbeiträge einen minderschweren Fall nach § 92b Abs. 2 AuslG verneint.
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Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die von ihm begangenen Straftaten weit zurückliegen und von ihm keine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist - anders als der Versagungsgrund nach § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. - nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand (BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 - juris Rn. 10). Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG bezeichnet er Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende "Unwürdigkeit", einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. auch - für die Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c RL 2004/83/EG - der Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 [ECLI:EU:C:2010:661], BRD ./. B. und D. - Rn. 104).
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5. Der Kläger kann sich schließlich schon deswegen nicht unmittelbar auf Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU berufen, weil aus den zu 4. benannten Gründen der Ausschlussgrund der schweren Straftat nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU vorliegt.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(14) (weggefallen)
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
Tatbestand
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Der Kläger, ein als Flüchtling anerkannter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Verlängerung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
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Auf seinen Asylantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - im Februar 1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder befristete Aufenthaltsbefugnisse. Zuletzt wurde ihm eine bis zum 1. August 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.
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Im März 2005 widerrief das Bundesamt die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in der Türkei. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2005 nach.
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Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 ab. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG dem Anspruch des Klägers aus § 26 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei seit 2004 für den KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan), die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK, aktiv. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische Kulturzentrum M." besucht und an zahlreichen Veranstaltungen, internen Sitzungen ("Frontarbeitertreffen") sowie PKK-Demonstrationen teilgenommen. PKK und KONGRA-GEL unterstützten den Terrorismus. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ab.
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Im Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG auch diesen Aufenthaltstitel sperre. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG auch der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe, da er nicht von § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Regelung verdrängt werde. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL vor.
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Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. März 2011 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen (InfAuslR 2011, 257). Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen, dieser Versagungsgrund jedoch durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Ausschlussregelung verdrängt werde. Obwohl die Systematik des Aufenthaltsgesetzes mit seinen vielfältigen Absehens- und Ausnahmeregelungen eher für die Gegenauffassung spreche, sehe sich der Senat durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn vor 2005 habe der § 5 Abs. 4 AufenthG entsprechende, damals in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 enthaltene Versagungsgrund nur für die im Ausländergesetz selbst geregelten Aufenthaltsgenehmigungen, nicht aber für die auf § 68 und § 70 AsylVfG beruhenden Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge gegolten. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Verschlechterung der Rechtslage. Zudem könne das primäre Ziel der Vorschrift, Terroristen und Unterstützer vom Bundesgebiet fernzuhalten, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die Abschiebungsschutz genössen, in der Regel nicht erreicht werden. Schließlich vermeide diese Auffassung Ergebnisse, die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widersprächen. Deren sicherheitsrechtlich motivierte Schranken griffen nicht in allen Fällen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG durch. Dann aber wäre eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig.
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Die Beklagte macht zur Begründung der Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne die Regelungssystematik der genannten Versagungsgründe. Auch die historische Auslegung überzeuge nicht, denn vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, eine Verschlechterung der Rechtslage stets in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schließlich übersehe die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ablehnen könnten, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstelle. Das sei beim Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL der Fall.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach seiner Auffassung findet § 5 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung. Einem Flüchtling dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur dann verweigert werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und tritt der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der §§ 68 und 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG auch bezüglich der Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 AufenthG eine zusammenfassende Neuregelung getroffen und diese nicht auf § 5 Abs. 4 AufenthG erstreckt. Selbst wenn die Ausreisepflicht eines anerkannten Flüchtlings nicht durchsetzbar sei, bestehe ein berechtigtes Interesse, dessen Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Schließlich habe das Berufungsgericht den 28. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie übersehen. Dort sei unionsrechtlich klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nicht anwendbar ist (1.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (2.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob das Verhalten des Klägers diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreitet, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).
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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. März 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854).
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Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist von der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG), bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Auch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem Flüchtling kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, greift nicht durch. Denn der Kläger ist nicht ausgewiesen worden.
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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdränge den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG, trifft nicht zu (Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 5 AufenthG Rn. 197; Wenger, in: Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 542; a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 - juris Rn. 46 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 25 AufenthG Rn. 18; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (Handkommentar), 2008, § 25 AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28).
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Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Nach Satz 2 können von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.
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Bereits vom Wortlaut her stützt die uneingeschränkt formulierte Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 AufenthG eher die Annahme, dass dieser Versagungsgrund Geltung für alle Aufenthaltstitel hat. Des Weiteren spricht der systematische Auslegungsbefund - wie vom Berufungsgericht selbst eingeräumt - für diese Auffassung. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz im Jahr 2004 die zuvor in §§ 68 und 70 AsylVfG 1992 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge in das Aufenthaltsgesetz eingefügt (BTDrucks 15/420 S. 79) und den humanitären Aufenthaltstiteln zugeordnet. Gleichzeitig wurden in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG differenzierte Regelungen getroffen, nach denen von (einzelnen) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes abgesehen werden muss bzw. kann. Im Anschluss an diese obligatorischen und fakultativen Absehensvorschriften findet sich der hier im Streit stehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG mit dem spezifischen Ausnahmegrund in Satz 2 der Vorschrift. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die humanitären Aufenthaltstitel eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Zu demselben Ergebnis führt die systematische Betrachtung aus der Perspektive der aufenthaltsrechtlichen Anspruchsnormen: Die Zusammenschau der bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln geregelten Vorschriften, die ein Absehen bzw. Abweichen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ermöglichen bzw. gebieten (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 - 4, § 29 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG), lässt insoweit ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungskonzept erkennen. Die gesetzliche Systematik erhellt, dass § 5 Abs. 4 AufenthG - anders als die Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) - auch für den nunmehr im Aufenthaltsgesetz geregelten Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Geltung beansprucht.
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Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG werde durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle und abschließende Regelung verdrängt, nicht zu überzeugen. Denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient die Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (vgl. BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).
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Dieser Auslegungsbefund wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 AufenthG sogar noch verstärkt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zuwanderungsgesetz darf "Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, <...> kein Aufenthaltstitel erteilt werden. ... Der Versagungsgrund gilt uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden können, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht." (BTDrucks 15/420 S. 70). Daraus folgt zweifelsfrei, dass § 5 Abs. 4 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gilt.
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2. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - stehen der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG nicht prinzipiell entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.
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Die Qualifikationsrichtlinie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene erstmalig eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Insoweit geht sie über die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das Refoulement-Verbot: Gemäß Absatz 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
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Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis "unbeschadet des Art. 21 Abs. 3" stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im 2. Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt, eröffnet ihnen Art. 21 Abs. 3 die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Absatz 2 auf den Flüchtling Anwendung findet. Der Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist". Mit diesem Rekurs auf die in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte Gefahrenschwelle der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden. Diese erhöhte Gefahrenschwelle gilt aber nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Demzufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen (2.2) als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (2.1) anzusehen ist.
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2.1 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bezweckt den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten unionsrechtlichen Sinne. Denn nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der Qualifikationsrichtlinie selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich unionsrechtlich gedeckt ist.
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2.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet - wie bereits erläutert -mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansieht, enthält das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
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Die Maßstäbe für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lassen sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) entwickeln. Danach reicht die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <7 f., 10 f.> zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).
- 25
-
3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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-
In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht seine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung, dass der KONGRA-GEL eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, aktualisieren müssen. Des Weiteren wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger dem KONGRA-GEL angehört (hat) oder diesen unterstützt (hat) und ob ggf. seine Aktivitäten für diese Organisation in einer wertenden Gesamtbetrachtung die erhöhte Gefahrenschwelle überschreiten. Dazu ist der Sachverhalt zuallererst unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahingehend aufzuklären, ob der Kläger - was er selbst bestritten hat - bei den ihm von der Beklagten entgegengehaltenen Veranstaltungen tatsächlich anwesend war. Bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen sowie der Rolle des Klägers hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreift, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen vom Hörensagen zu beachten (vgl. zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925 m.w.N. und grundlegend Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <273 ff.>). Zusätzlich bestehen die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO.
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Das Oberverwaltungsgericht hat, wenn es die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der wertenden tatrichterlichen Gesamtbetrachtung zugrunde legen will, sich von dessen Anwesenheit Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen. Zwar verlangt § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG für die Zugehörigkeit zu der Organisation bzw. deren individuelle Unterstützung nicht die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts, sondern es reicht aus, dass Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - Rn. 16 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Das abgesenkte Beweismaß steht insoweit auch bei Anwendung der Vorschrift auf anerkannte Flüchtlinge im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts, da Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates ausreichen lässt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob die Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen sollen, tatsächlich vorliegen, lässt die Vorschrift das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unberührt.
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-
Neben der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wird das Berufungsgericht mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle sein Augenmerk insbesondere der Teilnahme an den sog. "Frontarbeitertreffen" zuwenden, die - so zumindest die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juli 2009 betreffend den Vorprozess um die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis - der Zusammenkunft von Aktivisten unterhalb der leitenden Funktionärebene dienen. Eine aktive Teilnahme daran könnte - wiederum die tatsächliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterstellt - für eine strukturelle Einbindung in die Organisation sprechen, durch die der Betreffende deren Gefährdungspotential mitträgt.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger, ein als Flüchtling anerkannter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Verlängerung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
- 2
-
Auf seinen Asylantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - im Februar 1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder befristete Aufenthaltsbefugnisse. Zuletzt wurde ihm eine bis zum 1. August 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.
- 3
-
Im März 2005 widerrief das Bundesamt die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in der Türkei. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2005 nach.
- 4
-
Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 ab. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG dem Anspruch des Klägers aus § 26 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Der Kläger sei seit 2004 für den KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan), die Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK, aktiv. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische Kulturzentrum M." besucht und an zahlreichen Veranstaltungen, internen Sitzungen ("Frontarbeitertreffen") sowie PKK-Demonstrationen teilgenommen. PKK und KONGRA-GEL unterstützten den Terrorismus. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ab.
- 5
-
Im Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG auch diesen Aufenthaltstitel sperre. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 zurück.
- 6
-
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG auch der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe, da er nicht von § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Regelung verdrängt werde. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL vor.
- 7
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Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. März 2011 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen (InfAuslR 2011, 257). Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der Person des Klägers vorlägen, dieser Versagungsgrund jedoch durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezieller Ausschlussregelung verdrängt werde. Obwohl die Systematik des Aufenthaltsgesetzes mit seinen vielfältigen Absehens- und Ausnahmeregelungen eher für die Gegenauffassung spreche, sehe sich der Senat durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn vor 2005 habe der § 5 Abs. 4 AufenthG entsprechende, damals in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 enthaltene Versagungsgrund nur für die im Ausländergesetz selbst geregelten Aufenthaltsgenehmigungen, nicht aber für die auf § 68 und § 70 AsylVfG beruhenden Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge gegolten. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Verschlechterung der Rechtslage. Zudem könne das primäre Ziel der Vorschrift, Terroristen und Unterstützer vom Bundesgebiet fernzuhalten, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die Abschiebungsschutz genössen, in der Regel nicht erreicht werden. Schließlich vermeide diese Auffassung Ergebnisse, die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widersprächen. Deren sicherheitsrechtlich motivierte Schranken griffen nicht in allen Fällen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG durch. Dann aber wäre eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig.
- 8
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Die Beklagte macht zur Begründung der Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne die Regelungssystematik der genannten Versagungsgründe. Auch die historische Auslegung überzeuge nicht, denn vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, eine Verschlechterung der Rechtslage stets in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schließlich übersehe die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie ablehnen könnten, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstelle. Das sei beim Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL der Fall.
- 9
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach seiner Auffassung findet § 5 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung. Einem Flüchtling dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur dann verweigert werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei.
- 10
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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und tritt der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der §§ 68 und 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG auch bezüglich der Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 AufenthG eine zusammenfassende Neuregelung getroffen und diese nicht auf § 5 Abs. 4 AufenthG erstreckt. Selbst wenn die Ausreisepflicht eines anerkannten Flüchtlings nicht durchsetzbar sei, bestehe ein berechtigtes Interesse, dessen Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Schließlich habe das Berufungsgericht den 28. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie übersehen. Dort sei unionsrechtlich klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nicht anwendbar ist (1.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (2.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob das Verhalten des Klägers diese erhöhte Gefahrenschwelle überschreitet, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).
- 12
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Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. März 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854).
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Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist von der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG), bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Auch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem Flüchtling kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, greift nicht durch. Denn der Kläger ist nicht ausgewiesen worden.
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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdränge den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG, trifft nicht zu (Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 5 AufenthG Rn. 197; Wenger, in: Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 542; a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 - juris Rn. 46 ff.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, II-§ 25 AufenthG Rn. 18; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht (Handkommentar), 2008, § 25 AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28).
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Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Nach Satz 2 können von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.
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Bereits vom Wortlaut her stützt die uneingeschränkt formulierte Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 AufenthG eher die Annahme, dass dieser Versagungsgrund Geltung für alle Aufenthaltstitel hat. Des Weiteren spricht der systematische Auslegungsbefund - wie vom Berufungsgericht selbst eingeräumt - für diese Auffassung. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz im Jahr 2004 die zuvor in §§ 68 und 70 AsylVfG 1992 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge in das Aufenthaltsgesetz eingefügt (BTDrucks 15/420 S. 79) und den humanitären Aufenthaltstiteln zugeordnet. Gleichzeitig wurden in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG differenzierte Regelungen getroffen, nach denen von (einzelnen) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes abgesehen werden muss bzw. kann. Im Anschluss an diese obligatorischen und fakultativen Absehensvorschriften findet sich der hier im Streit stehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG mit dem spezifischen Ausnahmegrund in Satz 2 der Vorschrift. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die humanitären Aufenthaltstitel eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Zu demselben Ergebnis führt die systematische Betrachtung aus der Perspektive der aufenthaltsrechtlichen Anspruchsnormen: Die Zusammenschau der bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln geregelten Vorschriften, die ein Absehen bzw. Abweichen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ermöglichen bzw. gebieten (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 - 4, § 29 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG), lässt insoweit ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungskonzept erkennen. Die gesetzliche Systematik erhellt, dass § 5 Abs. 4 AufenthG - anders als die Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) - auch für den nunmehr im Aufenthaltsgesetz geregelten Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Geltung beansprucht.
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Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG werde durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle und abschließende Regelung verdrängt, nicht zu überzeugen. Denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient die Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 AufenthG). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (vgl. BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).
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Dieser Auslegungsbefund wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 AufenthG sogar noch verstärkt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zuwanderungsgesetz darf "Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, <...> kein Aufenthaltstitel erteilt werden. ... Der Versagungsgrund gilt uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden können, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht." (BTDrucks 15/420 S. 70). Daraus folgt zweifelsfrei, dass § 5 Abs. 4 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG gilt.
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2. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. Qualifikationsrichtlinie - stehen der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG nicht prinzipiell entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.
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Die Qualifikationsrichtlinie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene erstmalig eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Insoweit geht sie über die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das Refoulement-Verbot: Gemäß Absatz 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
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Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis "unbeschadet des Art. 21 Abs. 3" stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im 2. Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt, eröffnet ihnen Art. 21 Abs. 3 die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Absatz 2 auf den Flüchtling Anwendung findet. Der Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist". Mit diesem Rekurs auf die in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte Gefahrenschwelle der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden. Diese erhöhte Gefahrenschwelle gilt aber nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Demzufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen (2.2) als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (2.1) anzusehen ist.
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2.1 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG bezweckt den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten unionsrechtlichen Sinne. Denn nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der Qualifikationsrichtlinie selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich unionsrechtlich gedeckt ist.
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2.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet - wie bereits erläutert -mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als gegeben ansieht, enthält das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
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Die Maßstäbe für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lassen sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) entwickeln. Danach reicht die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <7 f., 10 f.> zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).
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3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für den KONGRA-GEL aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht seine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung, dass der KONGRA-GEL eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, aktualisieren müssen. Des Weiteren wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger dem KONGRA-GEL angehört (hat) oder diesen unterstützt (hat) und ob ggf. seine Aktivitäten für diese Organisation in einer wertenden Gesamtbetrachtung die erhöhte Gefahrenschwelle überschreiten. Dazu ist der Sachverhalt zuallererst unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahingehend aufzuklären, ob der Kläger - was er selbst bestritten hat - bei den ihm von der Beklagten entgegengehaltenen Veranstaltungen tatsächlich anwesend war. Bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen sowie der Rolle des Klägers hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreift, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch Ermittlungsbeamte als sog. Zeugen vom Hörensagen zu beachten (vgl. zuletzt BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925 m.w.N. und grundlegend Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 <273 ff.>). Zusätzlich bestehen die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO.
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Das Oberverwaltungsgericht hat, wenn es die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der wertenden tatrichterlichen Gesamtbetrachtung zugrunde legen will, sich von dessen Anwesenheit Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen. Zwar verlangt § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG für die Zugehörigkeit zu der Organisation bzw. deren individuelle Unterstützung nicht die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts, sondern es reicht aus, dass Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - Rn. 16 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Das abgesenkte Beweismaß steht insoweit auch bei Anwendung der Vorschrift auf anerkannte Flüchtlinge im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts, da Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates ausreichen lässt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob die Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen sollen, tatsächlich vorliegen, lässt die Vorschrift das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unberührt.
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Neben der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wird das Berufungsgericht mit Blick auf die erhöhte Gefahrenschwelle sein Augenmerk insbesondere der Teilnahme an den sog. "Frontarbeitertreffen" zuwenden, die - so zumindest die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juli 2009 betreffend den Vorprozess um die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis - der Zusammenkunft von Aktivisten unterhalb der leitenden Funktionärebene dienen. Eine aktive Teilnahme daran könnte - wiederum die tatsächliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterstellt - für eine strukturelle Einbindung in die Organisation sprechen, durch die der Betreffende deren Gefährdungspotential mitträgt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
