Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Okt. 2015 - 2 K 307/15.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2015:1014.2K307.15.KO.0A
published on 14/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Okt. 2015 - 2 K 307/15.KO
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die dienstliche Funktion des Klägers zur Gewährung einer Stellenzulage für eine fliegerische Verwendung führen muss.

2

Der Kläger steht im Dienst der Beklagten und ist Angehöriger der Bundespolizei-Fliegerstaffel. Er hat dort den Dienstposten eines Systemoperators inne. Ihm obliegt die Bedienung einer Wärmebildkamera in den Hubschraubern, in denen er mitfliegt. Nach eigenen Angaben ist der Systemoperator der taktische Führer während des Einsatzes in der Luft. Die Dienstzeiten, die der Kläger nicht einsatzbedingt im Hubschrauber verbringt, sind Bereitschaftsdienst.

3

Die Wärmebild- und Systemoperatoren bei der Bundespolizei wurden von der Beklagten im Nachgang zu einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als „sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder“ eingestuft; ihnen wurde die Stellenzulage für fliegendes Personal gezahlt.

4

Die maßgebliche Regelung fand sich in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der bis zum 1. August 2013 gültig gewesenen Fassung. Danach erhielten Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im seinem Urteil vom 12. März 2012 den Wärmebild- und Systemoperatoren diese Zulage unter anderem deshalb zugesprochen, weil sie den gleichen (Dauer-)Erschwernissen gleichbleibender Art ausgesetzt seien wie die anderen Berechtigten, etwa die Luftfahrzeugführer. Die anschließende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg.

5

Mit dem Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz, das zum 1. August 2013 in Kraft trat, wurde die Zulage umbenannt (Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung) und neu geregelt. Soldaten und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A erhalten nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen die Zulage, wenn sie als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungs-angehörige in der Bundeswehr verwendet werden. Zugleich wurde § 22a der Erschwerniszulagenverordnung geändert; nunmehr erhalten Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Monat eine Erschwerniszulage (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3).

6

Der Gesetzgeber hat beide Regelungen zusammengefasst wie folgt begründet:

7

Es sei angesichts des unterschiedlichen Qualifikations- und Anforderungsprofils nicht sachgerecht, Flugtechniker und Systemoperatoren gleich zu behandeln. Piloten und Flugtechniker nähmen sämtliche aeronautischen Aufgaben wahr und seien während des gesamten Fluges für alle Entscheidungen verantwortlich. Dagegen sei das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät auf den Betrieb der luftgestützten Wärmebildsichtanlage zugeschnitten. Dafür erhielten sie eine mehrwöchige Fortbildung, würden aber keine Zusatzqualifikation erwerben. Ihre Tätigkeit diene nur polizeitaktischen Zwecken und sei nicht herausgehoben. Es werde klargestellt, dass für Systemoperatoren kein Anspruch auf eine Stellenzulage bestehe (s. die Begründung im Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz, BT-Drs. 17/12455, S. 69). Ihnen werde eine Erschwerniszulage gewährt, um die mit dem Flugbetrieb verbundenen Erschwernisse abzugelten. Obwohl sich die Aufgaben von Piloten und Flugtechnikern deutlich von denen der Systemoperatoren unterschieden, bestünden doch dieselben äußeren Bedingungen (s. BT-Drs. 17/12455, S. 73).

8

Der Kläger erhielt ab August 2013 die begehrte Zulage nicht mehr.

9

Am 19. Oktober 2013 beantragte er diese Zulage.

10

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 ab. Der Kläger gehöre nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Besoldungsgesetzgeber habe bei der Zuerkennung von Stellenzulagen einen Spielraum. Den habe er genutzt und den Systemoperatoren Wärmebildgerät nur noch einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage eingeräumt.

11

Dem widersprach der Kläger vor allem mit der Begründung, der Gesetzgeber dürfe seinen Spielraum nicht für eine ungerechtfertigte Differenzierung nutzen. Es gebe keinen Grund, ihn – den Kläger – anders zu behandeln als das sonstige fliegerische Personal. Denn die Stellenzulage solle insbesondere die Gefahren für das fliegerische Personal abgelten. Selbst wenn es bei der Bundeswehr keine vergleichbaren Systemoperatoren gäbe, rechtfertige das keine Differenzierung.

12

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 zurückgewiesen. Die Rügen des Klägers ließen nicht auf eine ungerechtfertigte Differenzierung schließen. Die Unterscheidung zwischen Piloten und Flugtechnikern auf der einen und Systemoperatoren Wärmebild auf der anderen Seite sei gerechtfertigt. Überdies könnten die ständigen Besatzungsmitglieder bei der Bundeswehr nicht mit denen bei der Bundespolizei verglichen werden.

13

Der Kläger hatte zunächst die Aufhebung der ihn belastenden Verwaltungs-entscheidungen und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ab dem 1. August 2013 die Stellenzulage zu zahlen; er beantragt nunmehr sinngemäß,

14

1. den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

15

2. Das Verfahren auszusetzen und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie bezieht sich auf die Gründe im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid.

19

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig (I.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.).

I.

21

Die Klage ist in ihrer geänderten Form zulässig.

22

Insbesondere ist das Feststellungsbegehren nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegenüber einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär. Denn der Kläger kann sein prozessuales Fernziel, die Zuerkennung einer Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-ordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG); im Folgenden: Vorbemerkungen n.F.) nur erreichen, wenn er in einem ersten Schritt die Verfassungswidrigkeit der entgegenstehenden Besoldungsregelungen feststellen lässt. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr müssen sie zunächst Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Auffassung, so muss es nach Artikel 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Besoldungsregelung einholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29).

23

So liegt es im Gegensatz zu dem Fall, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 (14 BV 11.202) zu entscheiden hatte, hier. Dort war streitentscheidend die Frage, ob Systemoperatoren Wärmebildgerät der Gruppe der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen im Sinne von Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) zugerechnet werden konnten. Diese Frage stellt sich seit dem 1. August 2013 nicht mehr. Denn der Besoldungsgesetzgeber hat mit den zum 1. August 2013 erfolgten Änderungen durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz sowohl in Nr. 6 der Vorbemerkungen n.F. wie in § 22a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass den Systemoperatoren Wärmebildgerät statt der fraglichen Stellenzulage nur (noch) eine Erschwerniszulage zukommen soll. Dies ergibt sich zum einen aus § 22a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV; dort werden die Systemoperatoren Wärmebildgerät ausdrücklich erwähnt. Dies ergibt sich zum anderen aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen n.F.. Dort sind neben den Flugtechnikern in der Bundespolizei nur die sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr als zulagenberechtigt genannt. Zu beiden Gruppen gehören die Systemoperatoren bei der Bundespolizei nicht. Diese können angesichts des klaren Wortlauts der beiden Regelungen auch nicht in analoger Anwendung als stellenzulagenberechtigt angesehen werden. Denn nach § 2 Abs. 1 BBesG muss die Zuerkennung solcher Zulagen per Gesetz eindeutig geregelt sein.

24

Vor diesem Hintergrund war die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO; überdies hat die Beklagte ihr zugestimmt.

II.

25

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg; es ist nicht festzustellen, dass die Besoldung des Klägers (bzw. sein Nettoeinkommen) verfassungswidrig zu niedrig wäre. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten zur amtsangemessenen Alimentation vor (1.), noch ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennbar (2.).

26

1. Ein Verstoß gegen die aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 GG abgeleitete Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 67), lässt sich nicht feststellen.

27

a) Zur Alimentation in diesem Sinne gehören auch Stellenzulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 93). Zwar stellt grundsätzlich das dem verliehenen Statusamt entsprechende Grundgehalt eine angemessene Besoldung dar. Anders ist dies jedoch dann zu bewerten, wenn mit dem Dienstposten typische zusätzliche Anforderungen verbunden sind, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 1/97 –, juris, Rn. 15). Dann führt der Wegfall der zur Abgeltung dieser Anforderungen gewährte Stellenzulage automatisch zu einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation.

28

b) Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger erhielt die Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung bis einschließlich Juli 2013 nicht, weil er einen Dienstposten bekleidete, der nach den Vorstellungen des Besoldungsgesetzgebers mit den typischen zusätzlichen Anforderungen verbunden ist, die per Stellenzulage abgegolten werden sollten. Er profitierte lediglich davon, dass Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkung a.F. die Vorstellungen des Besoldungsgesetzgebers nicht präzise widerspiegelten. Diese Präzisierung hat der Gesetzgeber nunmehr nachgeholt.

29

c) Der Gesetzgeber hat bei dieser Präzisierung die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt.

30

Dies wäre nur anzunehmen, wenn er den Systemoperatoren Wärmebildgerät ohne tragfähigen Grund die Stellenzulage entzogen hätte. Zu beachten ist dabei der Bewertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergibt. Danach können für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, was er unter einer herausgehobenen Funktion versteht. Diese Entscheidung hat er in den einzelnen Zulagevorschriften normativ getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1/08 –, juris, Rn. 11). Durch die Herausnahme der Systemoperatoren Wärmebildgerät aus Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F. und ihre Zuweisung zu § 22a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV hat der Normgeber seine Auffassung verdeutlicht, dass diese Systemoperatoren keine herausgehobene Funktion wahrnehmen. Er hat diese Auffassung in den Begründungen zu den Normänderungen zusätzlich erläutert.

31

Eine Überdehnung des gesetzgeberischen Bewertungsspielraumes ist darin nicht zu erkennen. Dies gilt auch unter Beachtung der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F.. Denn die Neuregelung entspricht der originären gesetzgeberischen Intention. Die Stellenzulage für fliegendes Personal sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984 – 6 C 94/83 –, juris, Rn. 22). Der Gesetzgeber hat nunmehr von diesen vier Parametern zweien, nämlich den Anforderungen und den psychischen Belastungen, eine besondere Bedeutung beigemessen. In der Gesetzesbegründung (s. BT-Drs. 17/12455, S. 69) betont er die fliegerische Verantwortung für alle Entscheidungen während des gesamten Fluges und damit die besondere psychische Belastung der dafür verantwortlichen Personen. Die Systemoperatoren Wärmebildgerät tragen indes keinerlei Verantwortung für fliegerische Entscheidungen. Ferner hat der Gesetzgeber das Qualifikations- und Anforderungsprofil hervorgehoben. Er war sich dabei bewusst, dass Systemoperatoren Wärmebildgerät lediglich eine mehrwöchige Fortbildung und keine zusätzliche Qualifikation benötigen.

32

Mit der stärkeren Betonung der Parameter Anforderungen und psychische Belastungen verlässt der Gesetzgeber seinen Bewertungsrahmen nicht, da diese Kriterien der Gewährung der Stellenzulage für das fliegende Personal ursprünglich zu Grunde lagen. Diese Bewertung steht nicht im Gegensatz zu den Gerichtsentscheidungen zu Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F.. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs die Zuordnung der Systemoperatoren zur Gruppe der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit den gleichen Dauererschwernissen gleichbleibender Art begründet (vgl. Urteil vom 12. März 2012, a.a.O., Rn. 42). Dem Normgeber kommt es nunmehr ersichtlich auf das Kriterium der physischen Belastungen, also der Beschwernisse, nicht mehr vorrangig an; er gewichtet die sonstigen Parameter für die Gewährung der Stellenzulage schwerer. Damit bewegt er sich innerhalb des ursprünglichen gesetzgeberischen Bewertungsrahmens, da er keine neuen Parameter heranzieht, sondern die vorhandenen anders gewichtet.

33

d) Umgekehrt war der Gesetzgeber nicht gezwungen, den Systemoperatoren Wärmebildgerät die Stellenzulage für fliegendes Personal zu gewähren, weil sie den gleichen Dauererschwernissen wie Piloten und Bordtechniker ausgesetzt wären. Zwar können solche Erschwernisse die Zubilligung einer Stellenzulage begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998, a.a.O.), sie müssen es aber nicht. Auch hier bewegt sich der Normgeber innerhalb des Bewertungsrahmens, wenn er den Erschwernissen keine durchschlagende Bedeutung beimisst. Zudem sprechen die konkreten Dienstbedingungen gegen die Zuerkennung einer Stellenzulage wegen Dauererschwernissen. Denn bei den Systemoperatoren Wärmebildgerät sind die Erschwernisse lediglich zeitweise vorhanden, nämlich während der Einsätze. Derartige temporäre Erschwernisse dürfen aber mittels Erschwerniszulagen abgegolten werden.

34

2. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 GG ist im Fall des Klägers ebenfalls nicht festzustellen.

35

a) Zwar kann im Fall eines Begünstigungsausschlusses die Verfassungswidrigkeit bereits in der unterschiedlichen Behandlung als solcher liegen, da weder die Begünstigung der einen Gruppe noch die Benachteiligung der anderen Gruppe für sich genommen gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Hier rügt der Kläger die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung – der Stellenzulage – als gleichheitswidrig; daher genügt es, wenn ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung die Chance eröffnet, eine günstigere Regelung zu erhalten. Allerdings ist bei der Bewertung der unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Behandlung zweier Gruppen der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser Spielraum wird nur dann mit der Folge der Feststellung einer unzulässigen Ungleichbehandlung überschritten, wenn die Differenzierung nicht auf einem vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund beruht. Das ist dann anzunehmen, wenn zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom Willen des Normgebers. Erst wenn dieser nicht erkennbar ist, sind andere Gründe für eine Differenzierung zu prüfen, da die objektive Unangemessenheit und nicht etwa eine subjektive Willkür zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Dabei ist nicht nur das „ob“ der Differenzierung, sondern auch deren Maß in den Blick zu nehmen; allenfalls geringfügige Belastungsunterschiede dürfen nicht zum Totalausschluss führen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 32, 34, 36, 44, 44, 47 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die Differenzierung zwischen den Systemoperatoren Wärmebildgerät und den vom Kläger genannten Vergleichsgruppen nicht als gleichheitssatzwidrig dar.

36

b) Dies gilt zunächst für den Vergleich mit der Gruppe der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in der Bundeswehr.

37

Es spricht schon einiges dafür, dass dieser Vergleich hinkt, weil es mit Systemoperatoren Wärmebildgerät bei der Bundespolizei vergleichbare Dienstposten in der Bundeswehr nicht gibt. Dies zeigt eine überschlägige Internetrecherche, die sich auf Hubschrauber beschränken konnte, da die Funktion des Klägers von der körperlichen Belastung her nicht mit derjenigen von Besatzungsmitgliedern in (Strahl-)Flugzeugen verglichen werden kann. Soweit ersichtlich findet sich bei den Hubschraubern der Bundeswehr keine separate Funktion „Systemoperator Wärmebildgerät“; es findet sich auch keine vergleichbare. So besteht etwa die Besatzung des Unterstützungshubschraubers Tiger aus dem Piloten und dem Schützen, die des Transporthubschraubers CH-53 aus zwei Piloten und zwei Bordmechanikern. Wenn es in der Bundeswehr keine Funktion gibt, die derjenigen des Systemoperators Wärmebild bei der Bundespolizei vergleichbar ist, so bedurfte es trotz des Willens des Normgebers, die Systemoperatoren aus der Gruppe der Zulageberechtigten auszugliedern, für den Bereich der Bundeswehr keiner besonderen Klarstellung.

38

Selbst wenn es aber dem Systemoperator Wärmebildgerät bei der Bundespolizei vergleichbare Dienstposten in der Bundeswehr gäbe, ist die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung verfassungsrechtlich unbedenklich. Es gibt einen tragfähigen Grund für diese Differenzierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers, auf den vorrangig abzustellen ist, liegt der Unterschied im jeweiligen Aufgabenfeld. Das hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung von Nr. 6 der Vorbemerkungen in den Blick genommen. Er war sich bewusst, dass die Tätigkeit eines Systemoperators Wärmebildgerät an Bord von Polizei-hubschraubern ausschließlich polizeitaktischen Zwecken dient (BT-Drs. 17/12455, S. 69). Unterstellt, es gäbe vergleichbare Systemoperatoren in der Bundeswehr, so hätten sie dort einen andersartigen, nämlich einen militärischen Auftrag. So muss etwa der Mehrzweckhubschrauber „Sea King“ einen Beitrag zum Überwasserkrieg leisten. Im Übrigen sind die Luftfahrzeuge der Bundeswehr mit Ausnahme der reinen Transportmittel bewaffnet. Deshalb hätte der Einsatz der Systemoperatoren Wärmebildgerät in der Bundeswehr regelmäßig einen engen Bezug zum Waffeneinsatz, gleich, ob er im Rahmen der Ausbildung, des Trainings oder eines konkreten Einsatzes erfolgt. Die damit einhergehenden psychischen Belastungen sind qualitativ andere als diejenigen, die durch das bloße Beobachten per Wärmebildgerät ohne militärischen Auftrag entstehen. Da die psychischen Belastungen einer der Parameter sind, die die Fliegerzulage begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984, a.a.O.) rechtfertigen signifikante Unterschiede bei diesem Parameter eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung.

39

c) Die unterschiedliche Besoldung von Systemoperatoren Wärmebildgerät und Flugtechnikern innerhalb der Bundespolizei ist gerechtfertigt.

40

Sie beruht ebenfalls auf einem tragfähigen Grund. Auszugehen ist in diesem Kontext von einem anderen Kriterium, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Stellenzulage rechtfertigt, nämlich den hohen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat dieses Kriterium ausdrücklich in den Blick genommen und es für ungerechtfertigt gehalten, wenn die Stellenzulage für die fliegerische Verwendung nicht nur den Flugtechnikern der Bundespolizei, sondern auch den Systemoperatoren Wärmebildgerät gewährt wird. Er hat betont, dies sei angesichts des unterschiedlichen Qualifikations- und Anforderungsprofils beider Gruppen nicht sachgerecht (vgl. BT-Drs. 17/12455, S. 69). Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Denn Systemoperatoren Wärmebildgerät benötigen lediglich eine mehrwöchige Fortbildung, nicht aber wie Flugtechniker eine besondere berufliche Qualifikation. Letztere tragen überdies gemeinsam mit den Piloten die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Luftfahrzeugs und damit letztlich für Leben und Gesundheit der Personen an Bord. Eine vergleichbare Verantwortung hat ein Systemoperator Wärmebildgerät nicht.

III.

41

Nach den vorstehenden Erwägungen kommt weder eine Aussetzung des Verfahrens noch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG in Betracht. Beides setzt voraus, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Vorschrift ausginge. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.

42

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

44

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Gründe dafür im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Divergenz zu ober- oder bundesgerichtlicher Rechtsprechung; die Entscheidungen zu Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F. sind ohne Relevanz, da sie sich auf eine frühere Rechtslage beziehen.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.421,52 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob dem
published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob dem
published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob dem
published on 25/08/2017 00:00

Gründe 1 1. Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten. Er wird bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel auf dem Dienstposten eines System
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Annotations

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation302 Euro,
2.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation242 Euro,
3.nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat180 Euro,
4.Flugschüler96 Euro.
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.

(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation302 Euro,
2.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation242 Euro,
3.nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat180 Euro,
4.Flugschüler96 Euro.
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.

(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation302 Euro,
2.Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation242 Euro,
3.nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat180 Euro,
4.Flugschüler96 Euro.
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.

(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.