Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2017 - 2 B 40/17
Gericht
Gründe
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1. Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten. Er wird bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel auf dem Dienstposten eines Systemoperators verwendet; dabei obliegt ihm unter anderem die Bedienung der Wärmebildkamera und der Peileinrichtung in einem Hubschrauber. Bis zum 31. Juli 2013 erhielt er hierfür eine Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal. Sein Begehren, die Zulage auch nach der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderung zu erhalten, blieb erfolglos.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit der Neufassung des Zulagentatbestands habe der Besoldungsgesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Die Ungleichbehandlung für militärische Einsätze von Soldaten beruhe auf einem sachlichen Grund. Im Übrigen gebe es bei der Bundeswehr keinen mit dem Systemoperator Wärmebildgerät vergleichbaren Dienstposten.
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2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der Besoldungsgesetzgeber mit dem Ausschluss der bei der Bundespolizei als Systemoperator Wärmebild eingesetzten Beamten von der Zulagenberechtigung seinen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe oder sachwidrig davon ausgegangen sei, dass Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bei der Bundeswehr per se höheren psychischen Belastungen ausgesetzt sind als vergleichbare Besatzungsmitglieder bei der Bundespolizei, können auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage anhand der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens sicher beantwortet werden.
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a) Die Gewährung einer Stellenzulage setzt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus. Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 55.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 28 S. 19). Dabei kann der Gesetzgeber typisieren und für Beamten- oder Soldatengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 12). Maßgeblich für die "Betrauung" ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Bd. III, Stand Juli 2017, § 42 BBesG Rn. 3).
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Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 42.12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die sog. "Fliegerzulage" nach Ziff. II Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) ist durch Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) neu geregelt worden.
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Während in Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c) der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) eine Zulagenberechtigung auch für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige vorgesehen war - zu denen auch die Angehörigen der Bundespolizei-Fliegerstaffel auf dem Dienstposten eines Wärmebild- und Peilsystemoperators gehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 sowie Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 42.12 - juris) - sieht Ziff. II Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung eine Zulagenberechtigung nur noch für die Verwendung als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsanghörige in der Bundeswehr vor. Das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät in Luftfahrzeugen der Bundespolizei ist damit nicht mehr erfasst.
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Diese Herausnahme aus dem Kreis der Zulagenberechtigung entsprach dem bewussten Regelungszweck der Novellierung. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/12455 S. 69) ist ausgeführt, dass die Tätigkeit des Systemoperators Wärmebild an Bord des Polizeihubschraubers ausschließlich polizeitaktischen Zwecken diene und im Vergleich zum Piloten und zum Flugtechniker keine herausgehobene Funktion darstelle. Der Systemoperator Wärmebildgerät trage keine fliegerische Verantwortung. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht an einer Stelle, an der das Luftfahrzeug bedient werde; sein Arbeitsplatz sei vielmehr anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet. Die Gewährung der benannten Stellenzulage sei angesichts dieses Anforderungsprofils nicht sachgerecht. Die mit der Teilnahme am Flugbetrieb bestehenden Belastungen würden aber durch eine erhöhte Erschwerniszulage ausgeglichen.
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b) Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ebenso bereits VG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 K 307/15.KO -; OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 10 A 11093/15 -; VG München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - M 21 K 15.1447 -, allesamt juris).
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Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Dies gilt auch und gerade für die Frage, ob und für welche Tatbestände ein das Grundgehalt ergänzender Zuschlag gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <350>). Die Gerichte haben daher nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. (Verfassungs-)rechtliche Grenzen bestehen grundsätzlich erst dann, wenn sich die Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <258>).
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Die Einschätzung des Besoldungsgesetzgebers, dass für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige im militärischen Aufgabenbereich der Bundeswehr besondere - und gegenüber Flügen im polizeilichen Tätigkeitsfeld gesteigerte - Anforderungen und Belastungen bestehen, überschreitet den ihm zukommenden Bewertungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Sie findet einen tragfähigen Grund bereits in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundenen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984 - 6 C 94.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 6 S. 17). Der Besoldungsgesetzgeber hätte auch die bei polizeilichen Flügen auftretenden zusätzlichen Anforderungen als zulagenberechtigenden Tatbestand ansehen können, er war hierzu indes nicht verpflichtet.
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Die Annahme, dass der Aufgabenbereich des Systemoperators Wärmebildgerät typischerweise nicht mit vergleichbaren Anforderungen verbunden ist, beruht auch auf sachlichen und im Gesetzentwurf der Bundesregierung nachvollziehbar dargelegten Gründen unterschiedlicher aeronautischer Aufgaben und Verantwortungsbereiche. Die gerügte Ungleichbehandlung mit Angehörigen der Bundeswehr geht insoweit ins Leere, weil es vergleichbare Dienstposten bei der Bundeswehr unstreitig nicht gibt. Im militärischen Hubschrauberbetrieb sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche in anderer Weise organisiert.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.