Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2017 - 2 B 40/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:250817B2B40.17.0
25.08.2017

Gründe

1

1. Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten. Er wird bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel auf dem Dienstposten eines Systemoperators verwendet; dabei obliegt ihm unter anderem die Bedienung der Wärmebildkamera und der Peileinrichtung in einem Hubschrauber. Bis zum 31. Juli 2013 erhielt er hierfür eine Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal. Sein Begehren, die Zulage auch nach der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderung zu erhalten, blieb erfolglos.

2

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit der Neufassung des Zulagentatbestands habe der Besoldungsgesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Die Ungleichbehandlung für militärische Einsätze von Soldaten beruhe auf einem sachlichen Grund. Im Übrigen gebe es bei der Bundeswehr keinen mit dem Systemoperator Wärmebildgerät vergleichbaren Dienstposten.

3

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der Besoldungsgesetzgeber mit dem Ausschluss der bei der Bundespolizei als Systemoperator Wärmebild eingesetzten Beamten von der Zulagenberechtigung seinen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe oder sachwidrig davon ausgegangen sei, dass Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bei der Bundeswehr per se höheren psychischen Belastungen ausgesetzt sind als vergleichbare Besatzungsmitglieder bei der Bundespolizei, können auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage anhand der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens sicher beantwortet werden.

4

a) Die Gewährung einer Stellenzulage setzt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus. Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 55.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 28 S. 19). Dabei kann der Gesetzgeber typisieren und für Beamten- oder Soldatengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 12). Maßgeblich für die "Betrauung" ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Bd. III, Stand Juli 2017, § 42 BBesG Rn. 3).

5

Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 42.12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die sog. "Fliegerzulage" nach Ziff. II Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) ist durch Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) neu geregelt worden.

6

Während in Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c) der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) eine Zulagenberechtigung auch für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige vorgesehen war - zu denen auch die Angehörigen der Bundespolizei-Fliegerstaffel auf dem Dienstposten eines Wärmebild- und Peilsystemoperators gehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 sowie Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 42.12 - juris) - sieht Ziff. II Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung eine Zulagenberechtigung nur noch für die Verwendung als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsanghörige in der Bundeswehr vor. Das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät in Luftfahrzeugen der Bundespolizei ist damit nicht mehr erfasst.

7

Diese Herausnahme aus dem Kreis der Zulagenberechtigung entsprach dem bewussten Regelungszweck der Novellierung. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/12455 S. 69) ist ausgeführt, dass die Tätigkeit des Systemoperators Wärmebild an Bord des Polizeihubschraubers ausschließlich polizeitaktischen Zwecken diene und im Vergleich zum Piloten und zum Flugtechniker keine herausgehobene Funktion darstelle. Der Systemoperator Wärmebildgerät trage keine fliegerische Verantwortung. Er habe seinen Arbeitsplatz nicht an einer Stelle, an der das Luftfahrzeug bedient werde; sein Arbeitsplatz sei vielmehr anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet. Die Gewährung der benannten Stellenzulage sei angesichts dieses Anforderungsprofils nicht sachgerecht. Die mit der Teilnahme am Flugbetrieb bestehenden Belastungen würden aber durch eine erhöhte Erschwerniszulage ausgeglichen.

8

b) Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ebenso bereits VG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 K 307/15.KO -; OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 10 A 11093/15 -; VG München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - M 21 K 15.1447 -, allesamt juris).

9

Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Dies gilt auch und gerade für die Frage, ob und für welche Tatbestände ein das Grundgehalt ergänzender Zuschlag gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <350>). Die Gerichte haben daher nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. (Verfassungs-)rechtliche Grenzen bestehen grundsätzlich erst dann, wenn sich die Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <258>).

10

Die Einschätzung des Besoldungsgesetzgebers, dass für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige im militärischen Aufgabenbereich der Bundeswehr besondere - und gegenüber Flügen im polizeilichen Tätigkeitsfeld gesteigerte - Anforderungen und Belastungen bestehen, überschreitet den ihm zukommenden Bewertungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Sie findet einen tragfähigen Grund bereits in der mit der besonderen Gefährdungslage militärischer Flüge verbundenen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984 - 6 C 94.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 6 S. 17). Der Besoldungsgesetzgeber hätte auch die bei polizeilichen Flügen auftretenden zusätzlichen Anforderungen als zulagenberechtigenden Tatbestand ansehen können, er war hierzu indes nicht verpflichtet.

11

Die Annahme, dass der Aufgabenbereich des Systemoperators Wärmebildgerät typischerweise nicht mit vergleichbaren Anforderungen verbunden ist, beruht auch auf sachlichen und im Gesetzentwurf der Bundesregierung nachvollziehbar dargelegten Gründen unterschiedlicher aeronautischer Aufgaben und Verantwortungsbereiche. Die gerügte Ungleichbehandlung mit Angehörigen der Bundeswehr geht insoweit ins Leere, weil es vergleichbare Dienstposten bei der Bundeswehr unstreitig nicht gibt. Im militärischen Hubschrauberbetrieb sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche in anderer Weise organisiert.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die dienstliche Funktion des Klägers zur Gewährung einer Stellenzulage für eine fliegerische Verwendung führen muss.

2

Der Kläger steht im Dienst der Beklagten und ist Angehöriger der Bundespolizei-Fliegerstaffel. Er hat dort den Dienstposten eines Systemoperators inne. Ihm obliegt die Bedienung einer Wärmebildkamera in den Hubschraubern, in denen er mitfliegt. Nach eigenen Angaben ist der Systemoperator der taktische Führer während des Einsatzes in der Luft. Die Dienstzeiten, die der Kläger nicht einsatzbedingt im Hubschrauber verbringt, sind Bereitschaftsdienst.

3

Die Wärmebild- und Systemoperatoren bei der Bundespolizei wurden von der Beklagten im Nachgang zu einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als „sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder“ eingestuft; ihnen wurde die Stellenzulage für fliegendes Personal gezahlt.

4

Die maßgebliche Regelung fand sich in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der bis zum 1. August 2013 gültig gewesenen Fassung. Danach erhielten Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im seinem Urteil vom 12. März 2012 den Wärmebild- und Systemoperatoren diese Zulage unter anderem deshalb zugesprochen, weil sie den gleichen (Dauer-)Erschwernissen gleichbleibender Art ausgesetzt seien wie die anderen Berechtigten, etwa die Luftfahrzeugführer. Die anschließende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg.

5

Mit dem Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz, das zum 1. August 2013 in Kraft trat, wurde die Zulage umbenannt (Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung) und neu geregelt. Soldaten und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A erhalten nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen die Zulage, wenn sie als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungs-angehörige in der Bundeswehr verwendet werden. Zugleich wurde § 22a der Erschwerniszulagenverordnung geändert; nunmehr erhalten Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Monat eine Erschwerniszulage (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3).

6

Der Gesetzgeber hat beide Regelungen zusammengefasst wie folgt begründet:

7

Es sei angesichts des unterschiedlichen Qualifikations- und Anforderungsprofils nicht sachgerecht, Flugtechniker und Systemoperatoren gleich zu behandeln. Piloten und Flugtechniker nähmen sämtliche aeronautischen Aufgaben wahr und seien während des gesamten Fluges für alle Entscheidungen verantwortlich. Dagegen sei das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät auf den Betrieb der luftgestützten Wärmebildsichtanlage zugeschnitten. Dafür erhielten sie eine mehrwöchige Fortbildung, würden aber keine Zusatzqualifikation erwerben. Ihre Tätigkeit diene nur polizeitaktischen Zwecken und sei nicht herausgehoben. Es werde klargestellt, dass für Systemoperatoren kein Anspruch auf eine Stellenzulage bestehe (s. die Begründung im Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz, BT-Drs. 17/12455, S. 69). Ihnen werde eine Erschwerniszulage gewährt, um die mit dem Flugbetrieb verbundenen Erschwernisse abzugelten. Obwohl sich die Aufgaben von Piloten und Flugtechnikern deutlich von denen der Systemoperatoren unterschieden, bestünden doch dieselben äußeren Bedingungen (s. BT-Drs. 17/12455, S. 73).

8

Der Kläger erhielt ab August 2013 die begehrte Zulage nicht mehr.

9

Am 19. Oktober 2013 beantragte er diese Zulage.

10

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 ab. Der Kläger gehöre nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Besoldungsgesetzgeber habe bei der Zuerkennung von Stellenzulagen einen Spielraum. Den habe er genutzt und den Systemoperatoren Wärmebildgerät nur noch einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage eingeräumt.

11

Dem widersprach der Kläger vor allem mit der Begründung, der Gesetzgeber dürfe seinen Spielraum nicht für eine ungerechtfertigte Differenzierung nutzen. Es gebe keinen Grund, ihn – den Kläger – anders zu behandeln als das sonstige fliegerische Personal. Denn die Stellenzulage solle insbesondere die Gefahren für das fliegerische Personal abgelten. Selbst wenn es bei der Bundeswehr keine vergleichbaren Systemoperatoren gäbe, rechtfertige das keine Differenzierung.

12

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 zurückgewiesen. Die Rügen des Klägers ließen nicht auf eine ungerechtfertigte Differenzierung schließen. Die Unterscheidung zwischen Piloten und Flugtechnikern auf der einen und Systemoperatoren Wärmebild auf der anderen Seite sei gerechtfertigt. Überdies könnten die ständigen Besatzungsmitglieder bei der Bundeswehr nicht mit denen bei der Bundespolizei verglichen werden.

13

Der Kläger hatte zunächst die Aufhebung der ihn belastenden Verwaltungs-entscheidungen und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ab dem 1. August 2013 die Stellenzulage zu zahlen; er beantragt nunmehr sinngemäß,

14

1. den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

15

2. Das Verfahren auszusetzen und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie bezieht sich auf die Gründe im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid.

19

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig (I.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.).

I.

21

Die Klage ist in ihrer geänderten Form zulässig.

22

Insbesondere ist das Feststellungsbegehren nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegenüber einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär. Denn der Kläger kann sein prozessuales Fernziel, die Zuerkennung einer Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-ordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG); im Folgenden: Vorbemerkungen n.F.) nur erreichen, wenn er in einem ersten Schritt die Verfassungswidrigkeit der entgegenstehenden Besoldungsregelungen feststellen lässt. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr müssen sie zunächst Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Auffassung, so muss es nach Artikel 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Besoldungsregelung einholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29).

23

So liegt es im Gegensatz zu dem Fall, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 (14 BV 11.202) zu entscheiden hatte, hier. Dort war streitentscheidend die Frage, ob Systemoperatoren Wärmebildgerät der Gruppe der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen im Sinne von Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) zugerechnet werden konnten. Diese Frage stellt sich seit dem 1. August 2013 nicht mehr. Denn der Besoldungsgesetzgeber hat mit den zum 1. August 2013 erfolgten Änderungen durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz sowohl in Nr. 6 der Vorbemerkungen n.F. wie in § 22a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass den Systemoperatoren Wärmebildgerät statt der fraglichen Stellenzulage nur (noch) eine Erschwerniszulage zukommen soll. Dies ergibt sich zum einen aus § 22a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV; dort werden die Systemoperatoren Wärmebildgerät ausdrücklich erwähnt. Dies ergibt sich zum anderen aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen n.F.. Dort sind neben den Flugtechnikern in der Bundespolizei nur die sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr als zulagenberechtigt genannt. Zu beiden Gruppen gehören die Systemoperatoren bei der Bundespolizei nicht. Diese können angesichts des klaren Wortlauts der beiden Regelungen auch nicht in analoger Anwendung als stellenzulagenberechtigt angesehen werden. Denn nach § 2 Abs. 1 BBesG muss die Zuerkennung solcher Zulagen per Gesetz eindeutig geregelt sein.

24

Vor diesem Hintergrund war die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO; überdies hat die Beklagte ihr zugestimmt.

II.

25

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg; es ist nicht festzustellen, dass die Besoldung des Klägers (bzw. sein Nettoeinkommen) verfassungswidrig zu niedrig wäre. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten zur amtsangemessenen Alimentation vor (1.), noch ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennbar (2.).

26

1. Ein Verstoß gegen die aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 GG abgeleitete Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 67), lässt sich nicht feststellen.

27

a) Zur Alimentation in diesem Sinne gehören auch Stellenzulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 93). Zwar stellt grundsätzlich das dem verliehenen Statusamt entsprechende Grundgehalt eine angemessene Besoldung dar. Anders ist dies jedoch dann zu bewerten, wenn mit dem Dienstposten typische zusätzliche Anforderungen verbunden sind, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 1/97 –, juris, Rn. 15). Dann führt der Wegfall der zur Abgeltung dieser Anforderungen gewährte Stellenzulage automatisch zu einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation.

28

b) Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger erhielt die Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung bis einschließlich Juli 2013 nicht, weil er einen Dienstposten bekleidete, der nach den Vorstellungen des Besoldungsgesetzgebers mit den typischen zusätzlichen Anforderungen verbunden ist, die per Stellenzulage abgegolten werden sollten. Er profitierte lediglich davon, dass Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkung a.F. die Vorstellungen des Besoldungsgesetzgebers nicht präzise widerspiegelten. Diese Präzisierung hat der Gesetzgeber nunmehr nachgeholt.

29

c) Der Gesetzgeber hat bei dieser Präzisierung die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt.

30

Dies wäre nur anzunehmen, wenn er den Systemoperatoren Wärmebildgerät ohne tragfähigen Grund die Stellenzulage entzogen hätte. Zu beachten ist dabei der Bewertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergibt. Danach können für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, was er unter einer herausgehobenen Funktion versteht. Diese Entscheidung hat er in den einzelnen Zulagevorschriften normativ getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1/08 –, juris, Rn. 11). Durch die Herausnahme der Systemoperatoren Wärmebildgerät aus Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F. und ihre Zuweisung zu § 22a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV hat der Normgeber seine Auffassung verdeutlicht, dass diese Systemoperatoren keine herausgehobene Funktion wahrnehmen. Er hat diese Auffassung in den Begründungen zu den Normänderungen zusätzlich erläutert.

31

Eine Überdehnung des gesetzgeberischen Bewertungsspielraumes ist darin nicht zu erkennen. Dies gilt auch unter Beachtung der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F.. Denn die Neuregelung entspricht der originären gesetzgeberischen Intention. Die Stellenzulage für fliegendes Personal sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984 – 6 C 94/83 –, juris, Rn. 22). Der Gesetzgeber hat nunmehr von diesen vier Parametern zweien, nämlich den Anforderungen und den psychischen Belastungen, eine besondere Bedeutung beigemessen. In der Gesetzesbegründung (s. BT-Drs. 17/12455, S. 69) betont er die fliegerische Verantwortung für alle Entscheidungen während des gesamten Fluges und damit die besondere psychische Belastung der dafür verantwortlichen Personen. Die Systemoperatoren Wärmebildgerät tragen indes keinerlei Verantwortung für fliegerische Entscheidungen. Ferner hat der Gesetzgeber das Qualifikations- und Anforderungsprofil hervorgehoben. Er war sich dabei bewusst, dass Systemoperatoren Wärmebildgerät lediglich eine mehrwöchige Fortbildung und keine zusätzliche Qualifikation benötigen.

32

Mit der stärkeren Betonung der Parameter Anforderungen und psychische Belastungen verlässt der Gesetzgeber seinen Bewertungsrahmen nicht, da diese Kriterien der Gewährung der Stellenzulage für das fliegende Personal ursprünglich zu Grunde lagen. Diese Bewertung steht nicht im Gegensatz zu den Gerichtsentscheidungen zu Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F.. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs die Zuordnung der Systemoperatoren zur Gruppe der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit den gleichen Dauererschwernissen gleichbleibender Art begründet (vgl. Urteil vom 12. März 2012, a.a.O., Rn. 42). Dem Normgeber kommt es nunmehr ersichtlich auf das Kriterium der physischen Belastungen, also der Beschwernisse, nicht mehr vorrangig an; er gewichtet die sonstigen Parameter für die Gewährung der Stellenzulage schwerer. Damit bewegt er sich innerhalb des ursprünglichen gesetzgeberischen Bewertungsrahmens, da er keine neuen Parameter heranzieht, sondern die vorhandenen anders gewichtet.

33

d) Umgekehrt war der Gesetzgeber nicht gezwungen, den Systemoperatoren Wärmebildgerät die Stellenzulage für fliegendes Personal zu gewähren, weil sie den gleichen Dauererschwernissen wie Piloten und Bordtechniker ausgesetzt wären. Zwar können solche Erschwernisse die Zubilligung einer Stellenzulage begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998, a.a.O.), sie müssen es aber nicht. Auch hier bewegt sich der Normgeber innerhalb des Bewertungsrahmens, wenn er den Erschwernissen keine durchschlagende Bedeutung beimisst. Zudem sprechen die konkreten Dienstbedingungen gegen die Zuerkennung einer Stellenzulage wegen Dauererschwernissen. Denn bei den Systemoperatoren Wärmebildgerät sind die Erschwernisse lediglich zeitweise vorhanden, nämlich während der Einsätze. Derartige temporäre Erschwernisse dürfen aber mittels Erschwerniszulagen abgegolten werden.

34

2. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 GG ist im Fall des Klägers ebenfalls nicht festzustellen.

35

a) Zwar kann im Fall eines Begünstigungsausschlusses die Verfassungswidrigkeit bereits in der unterschiedlichen Behandlung als solcher liegen, da weder die Begünstigung der einen Gruppe noch die Benachteiligung der anderen Gruppe für sich genommen gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Hier rügt der Kläger die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung – der Stellenzulage – als gleichheitswidrig; daher genügt es, wenn ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung die Chance eröffnet, eine günstigere Regelung zu erhalten. Allerdings ist bei der Bewertung der unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Behandlung zweier Gruppen der weite Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser Spielraum wird nur dann mit der Folge der Feststellung einer unzulässigen Ungleichbehandlung überschritten, wenn die Differenzierung nicht auf einem vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund beruht. Das ist dann anzunehmen, wenn zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom Willen des Normgebers. Erst wenn dieser nicht erkennbar ist, sind andere Gründe für eine Differenzierung zu prüfen, da die objektive Unangemessenheit und nicht etwa eine subjektive Willkür zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Dabei ist nicht nur das „ob“ der Differenzierung, sondern auch deren Maß in den Blick zu nehmen; allenfalls geringfügige Belastungsunterschiede dürfen nicht zum Totalausschluss führen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 2 BvL 39/93, 2 BvL 42 BvL 40/93 –, juris, Rn. 32, 34, 36, 44, 44, 47 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die Differenzierung zwischen den Systemoperatoren Wärmebildgerät und den vom Kläger genannten Vergleichsgruppen nicht als gleichheitssatzwidrig dar.

36

b) Dies gilt zunächst für den Vergleich mit der Gruppe der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in der Bundeswehr.

37

Es spricht schon einiges dafür, dass dieser Vergleich hinkt, weil es mit Systemoperatoren Wärmebildgerät bei der Bundespolizei vergleichbare Dienstposten in der Bundeswehr nicht gibt. Dies zeigt eine überschlägige Internetrecherche, die sich auf Hubschrauber beschränken konnte, da die Funktion des Klägers von der körperlichen Belastung her nicht mit derjenigen von Besatzungsmitgliedern in (Strahl-)Flugzeugen verglichen werden kann. Soweit ersichtlich findet sich bei den Hubschraubern der Bundeswehr keine separate Funktion „Systemoperator Wärmebildgerät“; es findet sich auch keine vergleichbare. So besteht etwa die Besatzung des Unterstützungshubschraubers Tiger aus dem Piloten und dem Schützen, die des Transporthubschraubers CH-53 aus zwei Piloten und zwei Bordmechanikern. Wenn es in der Bundeswehr keine Funktion gibt, die derjenigen des Systemoperators Wärmebild bei der Bundespolizei vergleichbar ist, so bedurfte es trotz des Willens des Normgebers, die Systemoperatoren aus der Gruppe der Zulageberechtigten auszugliedern, für den Bereich der Bundeswehr keiner besonderen Klarstellung.

38

Selbst wenn es aber dem Systemoperator Wärmebildgerät bei der Bundespolizei vergleichbare Dienstposten in der Bundeswehr gäbe, ist die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung verfassungsrechtlich unbedenklich. Es gibt einen tragfähigen Grund für diese Differenzierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers, auf den vorrangig abzustellen ist, liegt der Unterschied im jeweiligen Aufgabenfeld. Das hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung von Nr. 6 der Vorbemerkungen in den Blick genommen. Er war sich bewusst, dass die Tätigkeit eines Systemoperators Wärmebildgerät an Bord von Polizei-hubschraubern ausschließlich polizeitaktischen Zwecken dient (BT-Drs. 17/12455, S. 69). Unterstellt, es gäbe vergleichbare Systemoperatoren in der Bundeswehr, so hätten sie dort einen andersartigen, nämlich einen militärischen Auftrag. So muss etwa der Mehrzweckhubschrauber „Sea King“ einen Beitrag zum Überwasserkrieg leisten. Im Übrigen sind die Luftfahrzeuge der Bundeswehr mit Ausnahme der reinen Transportmittel bewaffnet. Deshalb hätte der Einsatz der Systemoperatoren Wärmebildgerät in der Bundeswehr regelmäßig einen engen Bezug zum Waffeneinsatz, gleich, ob er im Rahmen der Ausbildung, des Trainings oder eines konkreten Einsatzes erfolgt. Die damit einhergehenden psychischen Belastungen sind qualitativ andere als diejenigen, die durch das bloße Beobachten per Wärmebildgerät ohne militärischen Auftrag entstehen. Da die psychischen Belastungen einer der Parameter sind, die die Fliegerzulage begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984, a.a.O.) rechtfertigen signifikante Unterschiede bei diesem Parameter eine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung.

39

c) Die unterschiedliche Besoldung von Systemoperatoren Wärmebildgerät und Flugtechnikern innerhalb der Bundespolizei ist gerechtfertigt.

40

Sie beruht ebenfalls auf einem tragfähigen Grund. Auszugehen ist in diesem Kontext von einem anderen Kriterium, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Stellenzulage rechtfertigt, nämlich den hohen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1984, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat dieses Kriterium ausdrücklich in den Blick genommen und es für ungerechtfertigt gehalten, wenn die Stellenzulage für die fliegerische Verwendung nicht nur den Flugtechnikern der Bundespolizei, sondern auch den Systemoperatoren Wärmebildgerät gewährt wird. Er hat betont, dies sei angesichts des unterschiedlichen Qualifikations- und Anforderungsprofils beider Gruppen nicht sachgerecht (vgl. BT-Drs. 17/12455, S. 69). Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Denn Systemoperatoren Wärmebildgerät benötigen lediglich eine mehrwöchige Fortbildung, nicht aber wie Flugtechniker eine besondere berufliche Qualifikation. Letztere tragen überdies gemeinsam mit den Piloten die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Luftfahrzeugs und damit letztlich für Leben und Gesundheit der Personen an Bord. Eine vergleichbare Verantwortung hat ein Systemoperator Wärmebildgerät nicht.

III.

41

Nach den vorstehenden Erwägungen kommt weder eine Aussetzung des Verfahrens noch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG in Betracht. Beides setzt voraus, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Vorschrift ausginge. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.

42

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

44

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Gründe dafür im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Divergenz zu ober- oder bundesgerichtlicher Rechtsprechung; die Entscheidungen zu Nr. 6 der Vorbemerkungen a.F. sind ohne Relevanz, da sie sich auf eine frühere Rechtslage beziehen.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.421,52 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkungen) zusteht bzw. zustehen müsste.

Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Beklagten und ist Angehöriger der Bundespolizei-Fliegerstaffel. Er hat dort den Dienstposten eines Wärmebild- und Peilsystemoperators (im Folgenden: WBO) inne. Ihm obliegt die Bedienung eines Wärmebildgeräts und der Peileinrichtung in einem Hubschrauber.

Nach Nr. 6 der Vorbemerkungen in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorbemerkungen a.F.) erhielten eine Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung u.a. Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige verwendet wurden.

Auf der Grundlage dieser Vorschrift gab die seinerzeit für das Bundesbeamten- und Soldatenrecht zuständige 5. Kammer des VG München einer Klage in einem vergleichbaren Fall statt (VG München, U.v. 27.2.2007 - M 5 K 05. 3132 - juris). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger nehme eine zulagenbegünstigte Tätigkeit als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger wahr, da es sich bei dem Dienstposten als WBO um eine entsprechende herausgehobene Funktion handle.

Diese Urteil hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 6. April 2009 (14 BV 07.1263 - juris) auf und wies die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein WBO sei kein sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger. Der Tätigkeit als WBO komme keine herausgehobene Funktion zu. Sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige seien nur solche Personen, die eine ähnliche oder zumindest vergleichbar aufwändige Ausbildung wie ein Luftfahrzeugführer oder Waffensystemoffizier durchlaufen hätten. Die Befähigung für einen WBO werde in einem nur zwei Wochen dauernden Lehrgang erworben und erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es fehle somit an der für die Stellenzulage erforderlichen herausgehobenen Funktion. Auf die besonderen physischen und psychischen Belastungen des Einsatzes in einem Hubschrauber könne nicht abgestellt werden, weil es sich nicht um eine Erschwernis-, sondern um eine Stellenzulage handle.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 (2 C 29/09 - juris) hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 6. April 2009 auf und verwies die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Die Auffassung, sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige seien nur solche Personen, die eine ähnliche oder zumindest vergleichbar aufwändige Ausbildung wie ein Luftfahrzeugführer oder Waffensystemoffizier durchlaufen hätten, sei nicht mit Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Vorbemerkungen vereinbar. Durch die Stellenzulage sollten vielmehr die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen Soldaten oder Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Nach der Systematik des Besoldungsrechts könnten solche Dauererschwernisse gleichbleibender Art durch eine Stellenzulage abgegolten werden.

Mit Urteil vom 12. März 2012 (14 BV 11.202 - juris) wies daraufhin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil vom 27. Februar 2007 zurück.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (BVerwG, B.v. 20.8.2012 - 2 B 42/12 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die von der Beklagten u.a. als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob Personen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - hier polizeitaktischer Art - in Erfüllung ihrer Dienstposten regelmäßig von einem Fluggerät aus tätig sind, im Lichte der Zulagenvorschrift „ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ sein könnten, wenn sie nicht den Flugbetrieb selbst unmittelbar oder mittelbar durchführen oder sicherstellen, rechtfertige die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Senats geklärt sei. Wenn ein Soldat oder Beamter zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu zählen sei, sei der gesetzliche Tatbestand mit der Folge erfüllt, dass der Anspruch auf die Zulage bestehe. Darauf, ob der betreffende Soldat oder Beamte den Flugbetrieb selbst unmittelbar oder mittelbar durchführe oder sicherstelle und ob seine physischen und psychischen Belastungen im Einzelfall mit denen eines Luftfahrzeugführers vergleichbar seien, komme es nach der abschließenden gesetzgeberischen Entscheidung nicht an.

Durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1514 ff.) wurde die Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 der Vorbemerkungen mit Wirkung zum 1. August 2013 neu gefasst. Neben den dort genannten Luftfahrzeugführern erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A die entsprechende Zulage, wenn sie als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr verwendet werden. Gleichzeitig wurde § 22a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) geändert, Systemoperatoren Wärmebildgerät in den Kreis der zulageberechtigten Personen ausdrücklich aufgenommen und die Zulage von 60 EUR auf 180 EUR erhöht.

In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/12455) wird zur Änderung von Nr. 6 der Vorbemerkungen Folgendes ausgeführt (S. 69):

„Nach der Rechtsprechung (Urteile des BVerwG vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 29.09 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2012 - 14 BV 11.202) können Systemoperatoren Wärmebildgerät in Luftfahrzeugen der Bundespolizei unter den Begriff der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d fallen. Soweit die Voraussetzungen dafür im Einzelnen vorliegen, können sie aufgrund der gerichtlichen Auslegung eine Stellenzulage in der Höhe erhalten, wie sie Flugtechnikern der Bundespolizei gewährt wird. Dies ist jedoch angesichts des unterschiedlichen Qualifikations- und Anforderungsprofils beider Gruppen nicht sachgerecht.

Piloten und Flugtechniker sind zulageberechtigt im Sinne der Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 (Buchstabe b und d). Sie nehmen sämtliche aeronautischen Aufgaben wahr, etwa die sichere Beherrschung des Luftfahrzeuges in allen Flugsituationen (Normal- und Notverfahren), die Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften, die Navigation, die Wetterbeurteilung und das Führen des Flugsicherungsfunkverkehrs. Sie müssen die Flugdurchführung mit den einsatztaktischen Erfordernissen in Einklang bringen. Ihnen obliegt die Verantwortung für die sogenannten kritischen Flugphasen während des Starts und der Landung. Alle Maßnahmen bei der Handhabung von Störungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges liegen ausschließlich bei ihnen. Sie sind während des gesamten Fluges für alle Entscheidungen verantwortlich.

Dagegen ist das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät auf den Betrieb der luftgestützten Wärmebildsichtanlage zugeschnitten: Es werden Bilddaten erhoben, bearbeitet und ggf. gespeichert, die zur Unterstützung von polizeitaktischen Maßnahmen dienen. Systemoperatoren Wärmebildgerät müssen für die Art der Tätigkeit an Bord geeignet und befähigt sein. Dazu erhalten sie eine mehrwöchige Fortbildung, an deren Ende sie ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Sie erhalten jedoch keine zusätzliche berufliche Qualifikation. Die Tätigkeit des Systemoperators Wärmebildgerät an Bord des Polizeihubschraubers dient ausschließlich polizeitaktischen Zwecken und stellt im Vergleich zum Piloten und zum Flugtechniker keine herausgehobene Funktion dar. Der Systemoperator Wärmebildgerät trägt keine fliegerische Verantwortung. Er hat seinen Arbeitsplatz nicht an einer Stelle, an der das Luftfahrzeug bedient wird. Sein Arbeitsplatz ist anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet. Entsprechend dieser Unterschiede werden die Zulagen neu geordnet und in der Vorschrift klargestellt, dass für Systemoperatoren Wärmebildgerät ein Anspruch auf eine Stellenzulage nicht besteht. Die mit der Teilnahme am Flugbetrieb unstrittig bestehenden Belastungen werden durch eine erhöhte Erschwerniszulage ausgeglichen.“

Zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung wird Folgendes ausgeführt (S. 73):

„Die Zulage wird gewährt, um die mit dem Flugbetrieb verbundenen besonderen Erschwernisse abzugelten. Die vorgesehene Anhebung der Zulagenbeträge zielt auf Personengruppen, deren Belastung durch den Flugbetrieb gestiegen ist. Damit soll insbesondere eine bessere Belastungsabgeltung für Systemoperatoren Wärmebildgerät erreicht werden. Ihr Anforderungsprofil und ihre Tätigkeit haben sich in den letzten Jahren geändert. Sie nehmen ihre Aufgaben überwiegend nicht mehr im Nebenamt wahr, was auch in der Einrichtung entsprechender Dienstposten zum Ausdruck kommt. Obwohl sich die Aufgaben von Piloten und Flugtechnikern einerseits und der Systemoperatoren Wärmebildgerät andererseits deutlich unterscheiden, nehmen sie diese unter den gleichen äußeren Bedingungen wahr. Systemoperatoren Wärmebildgerät sind regelmäßig - wie Piloten und Flugtechniker - den physischen Belastungen (Lärm, Vibration etc.) ausgesetzt, die beim Betrieb von Polizeihubschraubern entstehen. Unter diesen Umständen haben sie ein technisch anspruchsvolles Gerät zu bedienen.“

Der Kläger beantragte am 9. Oktober 2013 die Weiterzahlung der Fliegerzulage gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen über den 1. August 2013 hinaus und machte zur Begründung eine Ungleichbehandlung gegenüber dem fliegenden Personal bei der Bundeswehr geltend.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 1. Dezember 2014 abgelehnt, der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25. März 2015 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Bescheid und im Widerspruchsbescheid auf die Ausgestaltung der Zulagenregelung durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz hingewiesen. Eine Ungleichbehandlung der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr und der Bundespolizei liege nicht vor, da eine Vergleichbarkeit zwischen den Berufsbildern nicht gegeben sei. Die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät sei in identischer Form bei der Bundeswehr nicht installiert, so dass eine differenzierte Besoldung gerechtfertigt sei.

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 15. April 2015 Klage erheben und zunächst sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid vom 1. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 1. August 2013 hinaus eine Fliegerzulage gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 ließ der Kläger den Klageantrag ändern und sinngemäß beantragen,

  • 1.den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Nettoeinkommen des Klägers ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist,

  • 2.das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach durch die Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden sollten, denen Soldaten oder Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Der Gesetzgeber stelle bei der Fliegerzulage darauf ab, ob der Inhaber des Dienstpostens zur Standardbesatzung eines Luftfahrzeugs gehöre, nicht auf einen bestimmten Dienstposten. Ob ein bestimmter Dienstposten bei der Bundespolizei in identischer Form bei der Bundeswehr installiert sein, stelle daher keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dar. Eine ausreichende Begründung für die unterschiedliche Behandlung von ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundespolizei und solchen der Bundeswehr sei aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz nicht zu entnehmen und die Neuregelung von Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen verfassungswidrig. Auch sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bei der Bundeswehr hätten keine fliegerische Verantwortung. Der Ausgleich durch die Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ändere hieran nichts.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren M 5 K 05.3132 sowie die Gerichtsakten der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren M 21 K 15.1446 und M 21 K 15.1828 verwiesen.

Gründe

Die mit der Umstellung des Klageantrags von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage verbundene Klageänderung ist sachdienlich und daher zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO), da erst dadurch über die Klage in der Sache entschieden werden kann. Das Klagebegehren ist nur in Form einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang einer Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Sie müssen ihren Alimentationsanspruch mit einer Klage auf Feststellung geltend machen, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - juris Rn. 29).

Die mit diesem Klagebegehren zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, eine Vorlage dieser Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt daher nicht in Betracht. Insbesondere verstößt Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung) bzw. Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung) der Vorbemerkungen weder (1) gegen die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation noch (2) gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

(1) Ein Verstoß gegen die aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 GG abgeleitete Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v.12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - juris Rn. 67), lässt sich nicht feststellen. Die Kammer verweist insofern auf das den Beteiligten bekannte ausführlich und überzeugend begründete Urteil des VG Koblenz vom 14. Oktober 2015 (2 K 307/15.KO - juris Rn. 27 ff., bestätigt durch OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris; so auch VG Köln; U.v. 28.4.2016 - 15 K 2175/15, bestätigt durch OVG NW, B.v. 6.7.2016 - 1 A 1278/16 - juris).

(2) Aber auch der vom Kläger im vorliegenden Verfahren in den Mittelpunkt gestellte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor.

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung knüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG, B.v. 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 29.12.2014 - 2 B 110/13 - juris Rn. 15). Maßgeblich ist nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG a.a.O.). Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG a.a.O. - juris Rn. 9).

Entsprechend diesem Maßstab verstößt die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr und solchen in der Bundespolizei im Hinblick auf die hier betroffene Gruppe der Systemoperatoren Wärmebildgerät nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung von Besoldungsvorschriften im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, fiktive Lebenssachverhalte zu prüfen. Nachträglichen Entwicklungen ist im Rahmen einer Anpassung entsprechender besoldungsrechtlicher Vorschriften Rechnung zu tragen (OVG RhPf, U.v. 8.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 3; OVG NW, U.v. 6,7,2016 a.a.O. - juris Rn. 8). Der von der Klägerseite angestellte Vergleich zwischen sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in der Bundeswehr und solchen in der Bundespolizei leidet insofern vor allem daran, dass die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät bei der Bundeswehr unstreitig nicht in identischer Form installiert ist (vgl. dazu auch VG Koblenz, U.v. 14.10.2015 a.a.O. - juris Rn. 37; OVG RhPf, U.v. 8.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 3). Der Umstand, dass die Zulage im Hinblick auf die sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in der Bundeswehr nicht auf den konkreten Dienstposten eines Systemoperators Wärmebildgerät sondern abstrakt auf ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige abstellt, ändert daran nichts. Zum einen ist weder vorgetragen noch erkennbar, welche Gruppen von ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen über die Systemoperatoren Wärmebildgerät hinaus seitens des Gesetzgebers berücksichtigt hätten werden sollen. Zum anderen könnte der Kläger selbst aus einer verfassungswidrigen Benachteiligung anderer Gruppen ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger der Bundespolizei gegenüber solchen der Bundeswehr nichts für sich herleiten.

Lediglich ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät bei der Bundeswehr eingeführt würde, ein Tätigwerden des Gesetzgebers voraussichtlich nicht erforderlich wäre. Gäbe es die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät bei der Bundeswehr, so hätten die Funktionsinhaber einen mit den polizeitaktischen Zwecken der Systemoperatoren Wärmebildgerät in der Bundespolizei voraussichtlich nicht vergleichbaren militärischen Auftrag, der häufig mit anderen psychischen Anforderungen verbunden sein wird und eine differenzierte Betrachtung ermöglicht (vgl. zur Bedeutung der psychischen Belastung BVerwG, U.v. 12.6.1984 - 6 C 94/83 - juris Rn. 22). Die militärische Aufgabenwahrnehmung ständiger Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder der Bundeswehr wird häufig in vergleichbarer Weise wie die Aufgabenwahrnehmung der in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Vorbemerkungen benannten Personengruppen oder auch der in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Vorbemerkungen benannten Flugtechniker in der Bundespolizei für das „Wohl und Wehe“ aller Besatzungsmitglieder entscheidend sein. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Anforderungen und die psychischen Belastungen bei der Stellenzulage wegen fliegerischer Verwendung stärker in den Vordergrund zu stellen und die physische Belastung von Systemoperatoren Wärmebildgerät im Rahmen einer Erschwerniszulage abzugelten, bewegt sich im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Dem seitens der Kläger in den Verfahren M 21 K 15.1446 und M 21 K 15.1447 in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Umstand, dass auch die Systemoperatoren Wärmebildgerät im Rahmen sog. robuster Einsätze in Krisenlagen einer besonderen Gefahrenlage unterliegen, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die Kläger haben dazu selbst eingeräumt, dass die Teilnahme an robusten Einsätzen nicht zur regulären Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten Systemoperator Wärmebildgerät bei der Bundespolizei gehört und die Heranziehung nur bei einer entsprechenden freiwilligen Verpflichtung erfolgt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.

2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.

3. a) Der Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003, der Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

b) Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

4. ...

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).

I.

2

1. Bereits seit dem Jahr 1922 wird der Familienstand der Beamten bei der Bemessung ihrer Bezüge berücksichtigt (vgl. Völter, in: Gerloff, Die Beamtenbesoldung im modernen Staat, 1932, S. 34 ff., 42 f.; Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, 1928, § 9, § 10 Reichsbesoldungsgesetz). Nachdem verheirateten männlichen Beamten zunächst ein "Frauenzuschlag" gewährt worden war, flossen unter Geltung des Reichsbesoldungsgesetzes des Jahres 1927 (RGBl I S. 349) die Mehraufwendungen verheirateter Beamter in die Bemessung der ihnen gewährten Wohnungsgeldzuschüsse ein.

3

In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Bundesbesoldungsgesetz des Jahres 1957 (Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl I S. 993 - BBesG 1957 -) der Wohnungsgeldzuschuss durch einen (bis 1973 regional unterschiedlichen) Ortszuschlag ersetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, zu BTDrucks 2/3638, S. 6; der Entwurf der Bundesregierung hatte noch die Beibehaltung des Wohnungsgeldzuschusses vorgesehen, vgl. BTDrucks 2/1993, S. 6, 43 ff.; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <241 f.>). 1976 erfolgte durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) eine Änderung der Zuordnung der Beamten zu den Stufen des Ortszuschlags, wobei insbesondere geschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr derselbe Ortszuschlag wie verheirateten und verwitweten Bediensteten gewährt wurde (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der danach bestehenden Ungleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Beamten BVerfGE 49, 260).

4

2. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wandelte der Besoldungsgesetzgeber in der Annahme, in den Kosten der Lebenshaltung sei örtlich eine weitgehende Nivellierung eingetreten, den bisherigen Ortszuschlag durch das Dienstrechtsänderungsgesetz des Bundes (vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322 <331 f.>, zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrucks 13/3994, S. 41 f.; siehe auch BVerfGE 117, 330 <331 f.>) in einen Familienzuschlag um, wobei der ehemalige Ortszuschlag der Stufe 1 dem Grundgehalt aller Beamten zugeschlagen wurde und der neu eingeführte Familienzuschlag entsprechend dem früheren Ortszuschlag der Stufen 2 ff. nach §§ 39 ff. BBesG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG.

5

§ 40 Abs. 1 BBesG lautete seit dem Jahr 1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) am 22. März 2012 unverändert:

6

§ 40

7

Stufen des Familienzuschlages

8

(1) Zur Stufe 1 gehören

9

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

10

2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

11

3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

12

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

13

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören gemäß § 40 Abs. 2 BBesG die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

14

Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten (sowie solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne des § 40 Abs. 2 BBesG erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und derjenigen Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (§ 40 Abs. 3 BBesG).

15

Die Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte folgt aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. Danach betrug der Familienzuschlag der Stufe 1 im Jahr 2001 für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 183,62 DM und für alle übrigen Besoldungsgruppen 192,84 DM. Gegenwärtig wird Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ein monatlicher Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 113,96 € gewährt; alle Beamten der übrigen Besoldungsgruppen erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 119,68 €.

16

3. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes siehe BVerfGE 105, 313). Nicht Gesetz wurde die Erstreckung des Familienzuschlags auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Zwar war im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) in Art. 3 § 10 Nr. 1 auch eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in Gestalt eines neuen § 1 Abs. 1a BBesG vorgesehen, wonach Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehungsweise das Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner beziehungsweise das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sein sollten. Diese Vorschrift war allerdings im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 6 Nr. 1 des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) aufgenommen worden (BRDrucks 739/00, S. 10 f.), welches nicht die Zustimmung des Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S. 544 ff.).

17

Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396). Eine Gleichstellung erfolgte in Bereichen wie der Stiefkindadoption, dem Versorgungsausgleich und der Hinterbliebenenrente sowie auch in einzelnen Teilen des Rechts der Bundesbeamten in den Bereichen Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub. Regelungen zum Familienzuschlag finden sich dort nur in einer Hinsicht. In die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung wurde eine Vorschrift eingefügt, wonach Lebenspartner Anspruch auf Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 BBesG haben (vgl. BGBl I S. 3396 <3405>).

18

Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 (BTDrucks 17/906) lehnte der Bundestag gegen die Stimmen der Opposition ab (BTPlenprot 17/117, S. 13533).

19

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) wurde schließlich das Bundesbesoldungsgesetz novelliert und mit dem neu eingefügten § 17b BBesG die entsprechende Geltung aller ehebezogenen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes für in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte angeordnet. Laut Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes ist dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

20

4. Durch die im Zuge der sogenannten Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) vorgenommene Neuordnung der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen ist die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der Landesbeamten mit Wirkung zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangen. Gemäß Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz in den Ländern fort, soweit diese nicht anderweitige landesrechtliche Regelungen getroffen haben oder noch treffen.

21

Unabhängig von der Frage der Fortgeltung von § 40 Abs. 1 BBesG ist in den meisten Ländern mittlerweile eine Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten im Hinblick auf den Anspruch auf Familienzuschlag erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Gleichstellung unterschiedlich gewählt wurde (Bayern: Art. 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 410<422>, in Kraft seit 1. Januar 2011; Berlin: § 1a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2008, S. 174 f., in Kraft seit 13. Juli 2008; Brandenburg: § 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2008 S. 363, in Kraft seit 1. Januar 2008; Bremen: § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes, GBl 2007 S. 480, in Kraft seit 1. Dezember 2007; Hamburg: § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes sowie Art. 23 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts, GVBl 2010, S. 23 ff. <34, 108>, in Kraft seit 1. Februar 2010 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 1. August 2001; Hessen: § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 114<117>, in Kraft seit 7. April 2010; Mecklenburg-Vorpommern: § 1a des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, GVBl 2008 S. 239<242>, in Kraft seit 31. Juli 2008; Niedersachsen: § 1a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 462, in Kraft seit 15. Oktober 2010; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht, GV 2011 S. 271, in Kraft seit 4. Juni 2011 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 3. Dezember 2003; Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2009 S. 333<336>, in Kraft seit 1. Oktober 2009; Saarland: § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes, ABl I 2011 S. 192, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009; Sachsen-Anhalt: § 38 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2011 S. 68<78>, in Kraft seit 1. April 2011; Schleswig-Holstein: Art. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GVBl 2010 S. 452 f., in Kraft seit 25. Juni 2010; Thüringen: § 1 Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, GVBl 2011 S. 233, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009).

22

Keine gesetzliche Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag ist bislang in Baden-Württemberg und in Sachsen erfolgt.

II.

23

Der Beschwerdeführer ist als Bundesbeamter beim Deutschen Wetterdienst - einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - tätig.

24

1. Im Mai 2003 beantragte er im Hinblick auf die von ihm im Jahr 2002 eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft und unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303/16) beim Deutschen Wetterdienst erfolglos die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1.

25

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mit dem Antrag, den Deutschen Wetterdienst zu verurteilen, ab 2. Dezember 2003 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG - einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, denn diese Vorschrift sei weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe. Unter Verweis auf die Gründe der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) lehnte das Verwaltungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab. In dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Jedenfalls sei eine etwaige Diskriminierung gerechtfertigt.

26

3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Mai 2009 ab. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung und Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine vollständige Übereinstimmung der Institute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst vermieden. Deshalb liege § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Blick auf eingetragene Lebenspartner auch keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde. Die entscheidende Frage, ob Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in vergleichbaren Situationen lebten, sei durch die aktuelle Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts umfassend geklärt und bedürfe keiner erneuten obergerichtlichen Entscheidung. Ausgehend von diesen Überlegungen lägen auch keine Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor.

III.

27

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Bescheide des Deutschen Wetterdienstes, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und gegen § 17b BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.

28

Das Bundesverfassungsgericht habe bislang nicht die Frage beantwortet, ob Art. 6 Abs. 1 GG ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtfertige. Angesichts der Zwecksetzung des Familienzuschlags, für den Mehraufwand aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen, und der identischen Unterhaltspflichten von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sei eine Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ehegatten ohne Kinder und eingetragene Lebenspartner ohne Kinder befänden sich mit Blick auf den Familienzuschlag in einer vergleichbaren Situation. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe ferner darin, dass in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des öffentlichen Dienstes ungerechtfertigt benachteiligt würden.

29

Die Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag sei auch aufgrund der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Abstandsgebot der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu entnehmen sei, könne auch Art. 33 Abs. 5 GG einer Erstreckung des Familienzuschlags auf eingetragene Lebenspartner nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der identischen Unterhaltspflichten umfasse das Alimentationsprinzip auch den eingetragenen Lebenspartner.

30

Der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, S. 1098 ff.) stehe einer Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des Familienzuschlags nicht entgegen. Anders als im dortigen Verfahren gehe es im vorliegenden Fall um Beamtenrecht. Angesichts des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass zeitnah geltend gemachte, noch nicht rechtskräftig beschiedene Besoldungsansprüche auch für die Vergangenheit erfüllt würden.

31

Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 für erledigt, da der Deutsche Wetterdienst ihm zwischenzeitlich aufgrund der mittlerweile geänderten Rechtslage den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2009 bewilligt habe. Im Übrigen werde die Verfassungsbeschwerde fortgeführt. Außerdem wolle er die Verfassungsbeschwerde nun auch gegen das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erstrecken. Dadurch, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, verletze es bereits vor diesem Zeitpunkt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

32

Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501). Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. I-1757) vorgeben wollen.

IV.

33

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) Stellung genommen.

34

1. Das Bundesministerium des Innern teilt namens der Bundesregierung mit, es habe in Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (- 2 C 10/09 -, NJW 2011, S. 1466 ff. sowie - 2 C 21/09 -, DVBl 2011, S. 354 ff.) die Besoldungs- und Versorgungsstellen des Bundes angewiesen, allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern in Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG fortlaufend sowie rückwirkend seit dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Zudem sei ein (mittlerweile umgesetzter) Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht worden, mit dem eine Übertragung der ehebezogenen Vorschriften des Besoldungsrechts auf Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen solle. Der Beschwerdeführer sei insoweit klaglos gestellt.

35

Eine weitergehende Rückwirkung sei aus Sicht der Bundesregierung nicht geboten. Die Konstellation sei vergleichbar mit der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, a.a.O.) zugrunde liegenden. Gemäß diesem Beschluss bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustands nicht, wenn die Verfassungsrechtslage bislang nicht hinreichend geklärt sei.

36

Auch die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur rückwirkenden Gleichstellung unter anderem daraus abgeleitet, dass Erbschaften einmalige Ereignisse seien, deren gleichheitswidrige Besteuerung erhebliche Vermögensfolgen zeitige, die sich in die Zukunft erstrecken würden. Der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 sei hiermit nicht vergleichbar. Dieser diene, wie die gesamte Besoldung, der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs.

37

Wie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) ersichtlich, sei auch europarechtlich keine weitergehende Rückwirkung geboten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich.

38

2. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie verweisen im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der Zweck des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehe darin, einen Beitrag für den Mehraufwand des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten zu leisten. Angesichts der identischen Unterhaltspflichten sei die Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden gegenüber verheirateten Beamten nicht zu rechtfertigen.

39

Entgegen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) sei danach eine rückwirkende Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht erst ab dem 1. Juli 2009, sondern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 geboten.

40

Auch seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer (- C-147/08 -, NJW 2011, S. 2187 ff.) mittlerweile überholt. Danach stehe in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 3. Dezember 2003 derselbe Familienzuschlag wie verheirateten Beamten zu.

B.

41

Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).

42

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist bereits unzulässig.

43

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

44

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Entscheidungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet hatte.

45

Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59 <60>). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011, a.a.O.). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGK 3, 36 <38 f.>). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 <336 f.>). Aus diesem Grund kann weder die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage in einer Kammerentscheidung die Besorgnis der Befangenheit eines der mitwirkenden Richter begründen.

C.

I.

46

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt und eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten verlangt.

II.

47

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

48

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen; er ist auch gehalten, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

49

2. Dieser Anforderung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet. Zwar verpflichtet das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus einzelnen Besoldungsbestandteilen (wie Grundgehalt, Familienzuschlag etc.) zusammensetzen müsste, solange sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

50

Dass die Gesamtalimentation des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2009 nicht mehr amtsangemessen war, weil ihm nicht der begehrte Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde, hat dieser in keiner Weise dargelegt. Hierfür ist auch schon insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 <177>), der Beamten, Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren (geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462 <463 f.>).

51

Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169 <177 f.>; BVerwGE 125, 79 <82 f.>).

D.

52

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

I.

53

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 124, 199 <218>; 126, 400 <416>; stRspr).

54

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>).

55

a) Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>).

56

Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126, 400 <418>; stRspr).

57

b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>; 124, 199 <220>). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176 f.>; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

58

Dem lässt sich entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht entgegen halten, die Annahme gesteigerter Rechtfertigungsanforderungen an Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung ignoriere die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, die sexuelle Orientierung gerade nicht als zusätzliches Differenzierungsverbotsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG aufzunehmen (so Krings, in: Festgabe für Friauf, 2011, S. 269<273>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 42.1 f. <1. April 2012>; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 6 Rn. 36.2 <1. April 2012>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 22a; Hillgruber, JZ 2010, S. 41 <43>).

59

Ein entgegenstehender Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Zwar ist es richtig, dass noch im Jahr 1993 die nach der Wiedervereinigung eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG hinsichtlich des (die Unterkategorie der sexuellen Orientierung mitumfassenden) Merkmals der sexuellen Identität unter anderem mit der Begründung verwarf, eine weitere Ausdifferenzierung des Art. 3 Abs. 3 GG müsse vermieden werden, da durch die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung Schaden nehmen könne (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BTDrucks 17/88, 17/254 und 17/472) jedoch von der Bundestagsmehrheit mit dem Argument abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige) "Symbolpolitik" darstelle (siehe BTDrucks 17/4775, S. 5).

60

c) Der danach geltende Rechtfertigungsmaßstab erfährt keine Modifikation durch den Umstand, dass die vorliegend gerügte Ungleichbehandlung im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts besteht.

61

Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158>; 117, 330 <352 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 61; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>; stRspr). Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der angemessenen Besoldung (vgl. z.B. BVerfGE 81, 363 <376>). Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es beanstandet nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>, 117, 330 <353>). Ob Letzteres der Fall ist, steht hier gerade in Frage.

62

2. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

63

Zwar richtet sich die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht ausdrücklich nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem Familienstand des jeweiligen Beamten. Mittelbar wird damit jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch wenn der das Differenzierungskriterium für die Gewährung des Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 <221 f.>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176>).

II.

64

Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamten beim Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist nicht gerechtfertigt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der Ehe vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

65

1. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>). Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>).

66

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199 <225>; stRspr). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327 ff.>). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Er darf darüber hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in signifikantem Umfang Grundlage für ein "behütetes" Aufwachsen von Kindern ist.

67

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

68

2. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag ist danach nicht gerechtfertigt. Allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen.

69

In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.

70

Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).

71

Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.

72

Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).

73

Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

74

So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).

75

Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).

76

Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.

E.

I.

77

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <244 f.>; 126, 268 <284 f.>; stRspr). Wenn es zudem um Normen geht, die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm Betroffenen vorenthalten bleiben, ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte (vgl. BVerfGE 105, 73 <133>).

78

Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall nur eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Eine Nichtigerklärung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG würde dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil ihm der Familienzuschlag wegen des im Besoldungsrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes erst dann gewährt werden kann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat (zum Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung vgl. BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386> sowie BVerfGE 99, 300 <313>).

II.

79

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen.

80

1. Grundsätzlich folgt aus der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <365>; stRspr).

81

Von diesem Grundsatz können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 125, 175 <258>). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <258>). Andererseits kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (siehe BVerfGE 122, 210 <246 f.>; 126, 268 <285 f.>).

82

Im Bereich der Beamtenalimentation ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamtem und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung zu verpflichten (vgl. BVerfGE 81, 363 <384 ff.>; 99, 300 <330 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., S. 365). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>).

83

2. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

84

Eine weitere Einschränkung der Rückwirkung ist auch aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht geboten. Die anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden Verfahren haben nicht vorgetragen, dass sie die rückwirkende Bezahlung von Familienzuschlägen für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte haushalterisch in Schwierigkeiten bringen würde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird (vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3; siehe auch BVerfGE 126, 400 <432>).

85

3. Gegenstand der Unvereinbarerklärung ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Die Unvereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG bestand seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001.

86

Nicht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 17b BBesG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Die Vorschrift hat für den Beschwerdeführer keine belastende Wirkung.

III.

87

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Hessen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Hessen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. auch BVerfGE 101, 106 <132>).

88

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.