Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkungen) zusteht bzw. zustehen müsste.
Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Beklagten und ist Angehöriger der Bundespolizei-Fliegerstaffel. Er hat dort den Dienstposten eines Wärmebild- und Peilsystemoperators (im Folgenden: WBO) inne. Ihm obliegt die Bedienung eines Wärmebildgeräts und der Peileinrichtung in einem Hubschrauber.
Nach Nr. 6 der Vorbemerkungen in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorbemerkungen a.F.) erhielten eine Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung u.a. Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige verwendet wurden.
Auf der Grundlage dieser Vorschrift gab die seinerzeit für das Bundesbeamten- und Soldatenrecht zuständige 5. Kammer des VG München einer Klage in einem vergleichbaren Fall statt (VG München, U.v. 27.2.2007 - M 5 K 05. 3132 - juris). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger nehme eine zulagenbegünstigte Tätigkeit als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger wahr, da es sich bei dem Dienstposten als WBO um eine entsprechende herausgehobene Funktion handle.
Diese Urteil hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 6. April 2009 (14 BV 07.1263 - juris) auf und wies die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein WBO sei kein sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger. Der Tätigkeit als WBO komme keine herausgehobene Funktion zu. Sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige seien nur solche Personen, die eine ähnliche oder zumindest vergleichbar aufwändige Ausbildung wie ein Luftfahrzeugführer oder Waffensystemoffizier durchlaufen hätten. Die Befähigung für einen WBO werde in einem nur zwei Wochen dauernden Lehrgang erworben und erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es fehle somit an der für die Stellenzulage erforderlichen herausgehobenen Funktion. Auf die besonderen physischen und psychischen Belastungen des Einsatzes in einem Hubschrauber könne nicht abgestellt werden, weil es sich nicht um eine Erschwernis-, sondern um eine Stellenzulage handle.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 (2 C 29/09 - juris) hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 6. April 2009 auf und verwies die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Die Auffassung, sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige seien nur solche Personen, die eine ähnliche oder zumindest vergleichbar aufwändige Ausbildung wie ein Luftfahrzeugführer oder Waffensystemoffizier durchlaufen hätten, sei nicht mit Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Vorbemerkungen vereinbar. Durch die Stellenzulage sollten vielmehr die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen Soldaten oder Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Nach der Systematik des Besoldungsrechts könnten solche Dauererschwernisse gleichbleibender Art durch eine Stellenzulage abgegolten werden.
Mit Urteil vom 12. März 2012 (14 BV 11.202 - juris) wies daraufhin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil vom 27. Februar 2007 zurück.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (BVerwG, B.v. 20.8.2012 - 2 B 42/12 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die von der Beklagten u.a. als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob Personen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - hier polizeitaktischer Art - in Erfüllung ihrer Dienstposten regelmäßig von einem Fluggerät aus tätig sind, im Lichte der Zulagenvorschrift „ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ sein könnten, wenn sie nicht den Flugbetrieb selbst unmittelbar oder mittelbar durchführen oder sicherstellen, rechtfertige die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Senats geklärt sei. Wenn ein Soldat oder Beamter zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu zählen sei, sei der gesetzliche Tatbestand mit der Folge erfüllt, dass der Anspruch auf die Zulage bestehe. Darauf, ob der betreffende Soldat oder Beamte den Flugbetrieb selbst unmittelbar oder mittelbar durchführe oder sicherstelle und ob seine physischen und psychischen Belastungen im Einzelfall mit denen eines Luftfahrzeugführers vergleichbar seien, komme es nach der abschließenden gesetzgeberischen Entscheidung nicht an.
Durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1514 ff.) wurde die Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 der Vorbemerkungen mit Wirkung zum 1. August 2013 neu gefasst. Neben den dort genannten Luftfahrzeugführern erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A die entsprechende Zulage, wenn sie als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr verwendet werden. Gleichzeitig wurde § 22a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) geändert, Systemoperatoren Wärmebildgerät in den Kreis der zulageberechtigten Personen ausdrücklich aufgenommen und die Zulage von 60 EUR auf 180 EUR erhöht.
In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/12455) wird zur Änderung von Nr. 6 der Vorbemerkungen Folgendes ausgeführt (S. 69):
„Nach der Rechtsprechung (Urteile des BVerwG vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 29.09 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2012 - 14 BV 11.202) können Systemoperatoren Wärmebildgerät in Luftfahrzeugen der Bundespolizei unter den Begriff der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d fallen. Soweit die Voraussetzungen dafür im Einzelnen vorliegen, können sie aufgrund der gerichtlichen Auslegung eine Stellenzulage in der Höhe erhalten, wie sie Flugtechnikern der Bundespolizei gewährt wird. Dies ist jedoch angesichts des unterschiedlichen Qualifikations- und Anforderungsprofils beider Gruppen nicht sachgerecht.
Piloten und Flugtechniker sind zulageberechtigt im Sinne der Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 (Buchstabe b und d). Sie nehmen sämtliche aeronautischen Aufgaben wahr, etwa die sichere Beherrschung des Luftfahrzeuges in allen Flugsituationen (Normal- und Notverfahren), die Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften, die Navigation, die Wetterbeurteilung und das Führen des Flugsicherungsfunkverkehrs. Sie müssen die Flugdurchführung mit den einsatztaktischen Erfordernissen in Einklang bringen. Ihnen obliegt die Verantwortung für die sogenannten kritischen Flugphasen während des Starts und der Landung. Alle Maßnahmen bei der Handhabung von Störungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges liegen ausschließlich bei ihnen. Sie sind während des gesamten Fluges für alle Entscheidungen verantwortlich.
Dagegen ist das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät auf den Betrieb der luftgestützten Wärmebildsichtanlage zugeschnitten: Es werden Bilddaten erhoben, bearbeitet und ggf. gespeichert, die zur Unterstützung von polizeitaktischen Maßnahmen dienen. Systemoperatoren Wärmebildgerät müssen für die Art der Tätigkeit an Bord geeignet und befähigt sein. Dazu erhalten sie eine mehrwöchige Fortbildung, an deren Ende sie ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Sie erhalten jedoch keine zusätzliche berufliche Qualifikation. Die Tätigkeit des Systemoperators Wärmebildgerät an Bord des Polizeihubschraubers dient ausschließlich polizeitaktischen Zwecken und stellt im Vergleich zum Piloten und zum Flugtechniker keine herausgehobene Funktion dar. Der Systemoperator Wärmebildgerät trägt keine fliegerische Verantwortung. Er hat seinen Arbeitsplatz nicht an einer Stelle, an der das Luftfahrzeug bedient wird. Sein Arbeitsplatz ist anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet. Entsprechend dieser Unterschiede werden die Zulagen neu geordnet und in der Vorschrift klargestellt, dass für Systemoperatoren Wärmebildgerät ein Anspruch auf eine Stellenzulage nicht besteht. Die mit der Teilnahme am Flugbetrieb unstrittig bestehenden Belastungen werden durch eine erhöhte Erschwerniszulage ausgeglichen.“
Zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung wird Folgendes ausgeführt (S. 73):
„Die Zulage wird gewährt, um die mit dem Flugbetrieb verbundenen besonderen Erschwernisse abzugelten. Die vorgesehene Anhebung der Zulagenbeträge zielt auf Personengruppen, deren Belastung durch den Flugbetrieb gestiegen ist. Damit soll insbesondere eine bessere Belastungsabgeltung für Systemoperatoren Wärmebildgerät erreicht werden. Ihr Anforderungsprofil und ihre Tätigkeit haben sich in den letzten Jahren geändert. Sie nehmen ihre Aufgaben überwiegend nicht mehr im Nebenamt wahr, was auch in der Einrichtung entsprechender Dienstposten zum Ausdruck kommt. Obwohl sich die Aufgaben von Piloten und Flugtechnikern einerseits und der Systemoperatoren Wärmebildgerät andererseits deutlich unterscheiden, nehmen sie diese unter den gleichen äußeren Bedingungen wahr. Systemoperatoren Wärmebildgerät sind regelmäßig - wie Piloten und Flugtechniker - den physischen Belastungen (Lärm, Vibration etc.) ausgesetzt, die beim Betrieb von Polizeihubschraubern entstehen. Unter diesen Umständen haben sie ein technisch anspruchsvolles Gerät zu bedienen.“
Der Kläger beantragte am 9. Oktober 2013 die Weiterzahlung der Fliegerzulage gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen über den 1. August 2013 hinaus und machte zur Begründung eine Ungleichbehandlung gegenüber dem fliegenden Personal bei der Bundeswehr geltend.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 1. Dezember 2014 abgelehnt, der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25. März 2015 zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde im Bescheid und im Widerspruchsbescheid auf die Ausgestaltung der Zulagenregelung durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz hingewiesen. Eine Ungleichbehandlung der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr und der Bundespolizei liege nicht vor, da eine Vergleichbarkeit zwischen den Berufsbildern nicht gegeben sei. Die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät sei in identischer Form bei der Bundeswehr nicht installiert, so dass eine differenzierte Besoldung gerechtfertigt sei.
Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 15. April 2015 Klage erheben und zunächst sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid vom 1. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 1. August 2013 hinaus eine Fliegerzulage gemäß Nr. 6 der Vorbemerkungen zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 ließ der Kläger den Klageantrag ändern und sinngemäß beantragen,
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1.den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Nettoeinkommen des Klägers ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist,
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2.das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach durch die Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden sollten, denen Soldaten oder Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Der Gesetzgeber stelle bei der Fliegerzulage darauf ab, ob der Inhaber des Dienstpostens zur Standardbesatzung eines Luftfahrzeugs gehöre, nicht auf einen bestimmten Dienstposten. Ob ein bestimmter Dienstposten bei der Bundespolizei in identischer Form bei der Bundeswehr installiert sein, stelle daher keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dar. Eine ausreichende Begründung für die unterschiedliche Behandlung von ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundespolizei und solchen der Bundeswehr sei aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz nicht zu entnehmen und die Neuregelung von Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen verfassungswidrig. Auch sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bei der Bundeswehr hätten keine fliegerische Verantwortung. Der Ausgleich durch die Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ändere hieran nichts.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren M 5 K 05.3132 sowie die Gerichtsakten der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren M 21 K 15.1446 und M 21 K 15.1828 verwiesen.
Die mit der Umstellung des Klageantrags von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage verbundene Klageänderung ist sachdienlich und daher zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO), da erst dadurch über die Klage in der Sache entschieden werden kann. Das Klagebegehren ist nur in Form einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang einer Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Sie müssen ihren Alimentationsanspruch mit einer Klage auf Feststellung geltend machen, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - juris Rn. 29).
Die mit diesem Klagebegehren zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, eine Vorlage dieser Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt daher nicht in Betracht. Insbesondere verstößt Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung) bzw. Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung) der Vorbemerkungen weder (1) gegen die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation noch (2) gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
(1) Ein Verstoß gegen die aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 GG abgeleitete Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v.12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - juris Rn. 67), lässt sich nicht feststellen. Die Kammer verweist insofern auf das den Beteiligten bekannte ausführlich und überzeugend begründete Urteil des VG Koblenz vom 14. Oktober 2015 (2 K 307/15.KO - juris Rn. 27 ff., bestätigt durch OVG RhPf, B.v. 8.1.2016 - 10 A 11093/15 - juris; so auch VG Köln; U.v. 28.4.2016 - 15 K 2175/15, bestätigt durch OVG NW, B.v. 6.7.2016 - 1 A 1278/16 - juris).
(2) Aber auch der vom Kläger im vorliegenden Verfahren in den Mittelpunkt gestellte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung knüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG, B.v. 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 29.12.2014 - 2 B 110/13 - juris Rn. 15). Maßgeblich ist nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG a.a.O.). Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG a.a.O. - juris Rn. 9).
Entsprechend diesem Maßstab verstößt die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr und solchen in der Bundespolizei im Hinblick auf die hier betroffene Gruppe der Systemoperatoren Wärmebildgerät nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung von Besoldungsvorschriften im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, fiktive Lebenssachverhalte zu prüfen. Nachträglichen Entwicklungen ist im Rahmen einer Anpassung entsprechender besoldungsrechtlicher Vorschriften Rechnung zu tragen (OVG RhPf, U.v. 8.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 3; OVG NW, U.v. 6,7,2016 a.a.O. - juris Rn. 8). Der von der Klägerseite angestellte Vergleich zwischen sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in der Bundeswehr und solchen in der Bundespolizei leidet insofern vor allem daran, dass die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät bei der Bundeswehr unstreitig nicht in identischer Form installiert ist (vgl. dazu auch VG Koblenz, U.v. 14.10.2015 a.a.O. - juris Rn. 37; OVG RhPf, U.v. 8.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 3). Der Umstand, dass die Zulage im Hinblick auf die sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen in der Bundeswehr nicht auf den konkreten Dienstposten eines Systemoperators Wärmebildgerät sondern abstrakt auf ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige abstellt, ändert daran nichts. Zum einen ist weder vorgetragen noch erkennbar, welche Gruppen von ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen über die Systemoperatoren Wärmebildgerät hinaus seitens des Gesetzgebers berücksichtigt hätten werden sollen. Zum anderen könnte der Kläger selbst aus einer verfassungswidrigen Benachteiligung anderer Gruppen ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger der Bundespolizei gegenüber solchen der Bundeswehr nichts für sich herleiten.
Lediglich ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät bei der Bundeswehr eingeführt würde, ein Tätigwerden des Gesetzgebers voraussichtlich nicht erforderlich wäre. Gäbe es die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät bei der Bundeswehr, so hätten die Funktionsinhaber einen mit den polizeitaktischen Zwecken der Systemoperatoren Wärmebildgerät in der Bundespolizei voraussichtlich nicht vergleichbaren militärischen Auftrag, der häufig mit anderen psychischen Anforderungen verbunden sein wird und eine differenzierte Betrachtung ermöglicht (vgl. zur Bedeutung der psychischen Belastung BVerwG, U.v. 12.6.1984 - 6 C 94/83 - juris Rn. 22). Die militärische Aufgabenwahrnehmung ständiger Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder der Bundeswehr wird häufig in vergleichbarer Weise wie die Aufgabenwahrnehmung der in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Vorbemerkungen benannten Personengruppen oder auch der in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Vorbemerkungen benannten Flugtechniker in der Bundespolizei für das „Wohl und Wehe“ aller Besatzungsmitglieder entscheidend sein. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Anforderungen und die psychischen Belastungen bei der Stellenzulage wegen fliegerischer Verwendung stärker in den Vordergrund zu stellen und die physische Belastung von Systemoperatoren Wärmebildgerät im Rahmen einer Erschwerniszulage abzugelten, bewegt sich im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Dem seitens der Kläger in den Verfahren M 21 K 15.1446 und M 21 K 15.1447 in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Umstand, dass auch die Systemoperatoren Wärmebildgerät im Rahmen sog. robuster Einsätze in Krisenlagen einer besonderen Gefahrenlage unterliegen, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die Kläger haben dazu selbst eingeräumt, dass die Teilnahme an robusten Einsätzen nicht zur regulären Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten Systemoperator Wärmebildgerät bei der Bundespolizei gehört und die Heranziehung nur bei einer entsprechenden freiwilligen Verpflichtung erfolgt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO