Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
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Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
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Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 2 Marktordnungswaren


Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absa

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2008 - 1 K 1636/06

bei uns veröffentlicht am 12.03.2008

Tenor Die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 werden aufgehoben. Der Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Mai 2005 - 10 S 263/05

bei uns veröffentlicht am 27.05.2005

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2004 - 10 K 636/04 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zula

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Juli 2004 - 1 K 1485/02

bei uns veröffentlicht am 21.07.2004

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subven

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2004 - 10 S 557/04

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2003 - 6 K 1174/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Apr. 2018 - RN 5 K 18.525

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RN 5 K 15.593

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Fests

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Feb. 2018 - 9 K 659/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.455,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2015 zu zahlen.Im Übrige

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juli 2017 - 3 K 105/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erhöhung eines Zuschusses um 678,-- Euro auf der Grundlage des Förderprogramms des Landes Baden-Württemberg „Innovationsgutscheine für

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Tenor

Die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Landwirt, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen.
Am 26.03.2001 beantragte er für das Antragsjahr 2001, am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen im Rahmen des Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichs (MEKA II).
Mit Bescheid vom 15.03.2002 bewilligte ihm das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von 3861,70 EUR, mit Bescheid vom 30.09.2002 für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von 3558,40 EUR. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bescheid vom 28.04.2003 die Ausgleichsleistung im Bescheid vom 30.09.2002 auf 3953,90 EUR.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 15.03.2002 teilweise rückwirkend auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1014,00 EUR herab und forderte diesen Betrag zurück. Mit weiteren Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 wurde der Bescheid vom 28.04.2003 teilweise rückwirkend aufgehoben, die Ausgleichsleistung um 1059,40 EUR herabgesetzt und dieser Betrag zurückgefordert.
Gegen diese Änderungs- und Rückforderungsbescheide legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Er habe auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut, zumal die zuständige Sachbearbeiterin in ihrem Prüfungsvermerk bestätigt habe, die erforderlichen Angaben seien vollständig und plausibel.
Mit Bescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Programm MEKA II sei die Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000. Unter Ziffer 3 der MEKA II-Richtlinie sei die vom Kläger beantragte Maßnahme D 2 "Ökologischer Landbau für Grünlandflächen" näher beschrieben. Grundsätzlich könne eine Ausgleichsleistung von 13 Punkten je ha (dies wären 130 EUR je ha) gewährt werden. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt für alle beantragten Flächen. U.a. für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienten, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV (rauhfutterfressende Großvieheinheiten) pro ha HFF (Hauptfutterfläche) werde keine Ausgleichsleistung gewährt. Der Betrieb des Klägers erfülle zwar die grundsätzliche Voraussetzung, an die eine Ausgleichsleistung nach D 2 geknüpft sei. Die Pferde, die der Kläger in seinem Betrieb halte, dienten nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für ihre Ernährung verwendet werde, nicht förderfähig. Für das verbleibende Grünland sei der Mindest-RGV-Besatz von 0,3 RGV/ha unterschritten, so dass die Gewährung einer Ausgleichszahlung nicht möglich sei. Der Kläger sei nach dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht zur Rückzahlung verpflichtet. Daher habe das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für das Antragsjahr 2001 einen Betrag in Höhe von 1014,00 EUR und für das Antragsjahr 2002 einen Betrag in Höhe von 990,60 EUR zurückfordern müssen.
Am 30.06.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da er, wie er im Einzelnen darlegt, den Irrtum bei der Bewilligung billigerweise nicht habe erkennen können.
Er beantragt,
die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus, Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme sei § 48 Abs. 1 LVwVfG. Dem stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2003 - 3 C 25/02 - nicht entgegen, da vor Überprüfung der Bewilligungsbescheide der Jahre 2001 und 2002 durch das angerufene Gericht für die Verwaltung kein Anlass bestanden habe, an einer landesweit richtlinienkonformen Praxis zu zweifeln. Das Land werde auch bei den weiteren Betrieben, denen zu Unrecht Ausgleichsleistungen gewährt worden seien, Rückforderungsverfahren einleiten und damit nachträglich eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis sicherstellen.
13 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis (drei Bände), des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band), die Gerichtsakte 10 K 4206/02 sowie die Bewilligungsbescheide der Landratsämter des Beklagten für die Jahre 2001 und 2002, soweit sie Betriebe mit Pferdebesatz betreffen, (11 Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässigen Klagen sind begründet, da die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide rechtswidrig sind und daher den Klägern seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
15 
Die angegriffenen Bescheide sind zunächst insoweit rechtswidrig als die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ aufgehoben und die ausbezahlten Beträge zurückgefordert wurden.
16 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide kommen nur §§ 48 ff. LVwVfG in Betracht. Die Ausgleichsleistungen wurden zwar auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen und der Verordnung (EG) Nr. 1057/1999 der Kommission vom 23.07.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch im gegenwärtigen Stand der Entwicklung keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 m.w. Nw.). Die in den Widerspruchsbescheiden aufgeführten Vorschriften über die Rückzahlungspflicht regeln nur diese, ermächtigen jedoch nicht zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (vgl.: BVerwG, a.a.O.).
17 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an dem Merkmal der Rechtswidrigkeit der zu Gunsten des Klägers ergangenen Bewilligungsbescheide. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er gegen Rechtsnormen verstößt. Die MEKA II-Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift, keine Rechtsnorm, der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien allein macht daher die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25/02 - NVwZ 2003, 1384 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104).
18 
Die zu Gunsten des Klägers ergangenen Zuwendungsbescheide verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.), der das Gericht folgt, kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung erlangen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Überlegungen können aber nur dann Platz greifen, wenn wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Das setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus. Eine solche abweichende Praxis kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt eine Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002, dass das beklagte Land in der überwiegenden Zahl der Fälle die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ bezüglich Grünflächen bei Betrieben mit ausschließlichem oder teilweisem Pferdebesatz unter Verstoß gegen die Richtlinien gefördert hat. Denn insoweit wurde nicht beachtet, dass nach ihnen für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, und für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche keine Ausgleichszahlung gewährt wird.
19 
Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind, da der Kläger in seinem Betrieb neben Pferden auch andere rauhfutterfressende Großvieheinheiten, nämlich Mutterschafe, in den Antragsjahren gehalten hat, Unternehmen mit Pferden und mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
20 
Insoweit ergab eine Durchsicht der vom beklagten Land vorgelegten Bescheide, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betreib des Klägers um folgende Betriebe:
21 
Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,79 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,16/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
22 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
23 
Betrieb ... in Eigeltingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 29,13 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
24 
Betrieb ... in Grünkraut: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
25 
Betrieb ... in Hüffenhardt: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,01 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
26 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,15/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
27 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
28 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 42,87 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,1/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
29 
Betrieb ... in Vogtsburg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,44 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,06/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
30 
Betrieb ... in Bad Wurzbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 11,43 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,098/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
31 
Betrieb ... in Ibach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 23,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
32 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 93,17 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
33 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,04 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
34 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
35 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,29 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
36 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,89 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
37 
Betrieb ... in Heigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,51 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
38 
Im Antragsjahr 2002 lag bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 25 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betrieb des Klägers um folgende Betriebe:
39 
Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,61 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
40 
Betrieb ... in Beilstein: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,38 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
41 
Betrieb ... in Schramberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
42 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,18/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
43 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
44 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 41,21 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,07/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
45 
Betrieb ... in Guggenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 2,41 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
46 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 96,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004b/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
47 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
48 
Betrieb ... in Biederbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,12 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
49 
Betrieb ... in Gundelfingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,24 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
50 
Betrieb ... in Baden-Baden: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 55,71 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
51 
Betrieb ... in Grafenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 33,15 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
52 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,32 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
53 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
54 
Betrieb ... in Schömberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 25,69 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,29/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
55 
Betrieb ... in Weissach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,39 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
56 
Betrieb ... in Dunningen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,91 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
57 
Betrieb ... in Haigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 15,16 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,22/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
58 
Weiterhin erhielten fünf Betriebe, nämlich die Betriebe ... in Hockenheim, ... in Marxzell, ... in Waldstetten, ... in Waldbronn und ... in Tettnang unter Verstoß gegen die Richtlinien Ausgleichszahlungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“, obwohl der RGV-Besatz unter 0,3/ha lag. Die Bewilligungsbescheide wurden durch Bescheide vom 04.11.2005, 28.04.2005, 29.03.2004, 26.06.2007 und 27.05.2005, also zu Zeitpunkten, in denen die Anträge für 2002 beschieden waren, insoweit teilweise aufgehoben.
59 
Diesen Feststellungen für die Jahre 2001 und 2002, die ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 23.01.2008 mitgeteilt worden sind, hat das beklagte Land nicht widersprochen. Zudem ist das Ministerium Ländlicher Raum der ihm über das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis übermittelten gerichtlichen Aufforderung vom 28.02.2008, bis zur mündlichen Verhandlung zu erklären, ob sich diese Feststellungen mit den dortigen decken, nicht nachgekommen.
60 
Ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den fünf Betrieben im Jahr 2001 und bei den sechs Betrieben im Jahr 2002, die ebenfalls neben Pferden einen RGV-Besatz unter 0,3 RGV/ha hatten, auf der Umsetzung der MEKA II-Richtlinie beruhte oder es hier an einem entsprechenden Antrag fehlte, lässt sich für das Gericht nicht beurteilen, da ihm nur die (zeitlich letzten) Bewilligungsbescheide, nicht aber auch die Anträge vorlagen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, da bereits aufgrund der Zahl der Betriebe, an die entgegen den Richtlinien Leistungen gewährt wurden, festzustellen ist, dass sich keine den Verwaltungsvorschriften entsprechende Praxis entwickelt hat. Mangels einer solchen Praxis stellt die nicht richtlinienkonforme Gewährung von Ausgleichzahlungen an den Kläger keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar; die an ihn ergangenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig, so dass § 48 Abs. 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für eine teilweise Rücknahme nicht in Betracht kommt.
61 
Ergänzend bemerkt das Gericht, dass sich auch bei Betrieben, die nur Pferde halten (sog. reine Pferdebetriebe), keine der MEKA II-Richtlinie entsprechende ständige Verwaltungspraxis entwickelt hat. Vielmehr wurden auch hier in den Jahren 2001 und 2002 in einer Vielzahl von Fällen Ausgleichsleistungen nach D 2 „Ökologischer Landbau“ für Rauhfutterflächen für Pferde gewährt, obwohl diese nicht der Erzeugung von Stutenmilch dienten.
62 
Soweit das beklagte Land vorträgt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2003 (a.a.O.) sei im vorliegenden Rechtstreit nicht einschlägig, weil das Land durch die teilweise Rücknahme der Bescheide, in denen unter Verstoß gegen die Richtlinie eine Ausgleichleistung bewilligt worden sei, eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis nachträglich herstellen wolle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt das Vorhandensein einer bestehenden - und nicht künftigen - richtlinienkonformen Praxis voraus, wie sich aus den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 3.1. der Entscheidungsgründe (s.o. Seite 5) unzweideutig ergibt.
63 
Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots sind die an den Kläger ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig. Da der Gleichheitssatz auch das Willkürverbot beinhaltet, könnte die Frage naheliegen, ob ein Rechtsverstoß sich auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben kann, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt (vgl: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da diese Voraussetzung hier erkennbar nicht vorliegt. Die Frage, ob ein Betrieb mit einem Besatz von Pferden und anderen rauhfutterfressenden Großvieheinheiten eine Förderung im hier streitgegenständlichen Bereich erhält, setzt eine Berechnung mit mehreren Rechenschritten voraus. Zur Berechnung ist die Kenntnis auch anderer Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere der Anlage 1, aber auch der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums, in welchem Umfang für Futterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, Abzüge von der Hauptfutterfläche vorzunehmen sind, erforderlich. Mit dem deckt sich die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007, weshalb sie den Kläger nicht aufgrund seiner Angaben im Antrag, er habe Pferde, darauf hingewiesen habe, dass eine Förderung nicht in Betracht komme. Hierauf antwortete sie nämlich, allein aus der Angabe, Pferde zu haben, könne nicht geschlossen werden, dass eine Förderung nicht in Betracht komme, dies bedürfe näherer Klärung, die im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Antrags nicht zu leisten sei.
64 
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und 3 LVwVfG für einen Widerruf liegen ersichtlich und unbestrittener Maßen nicht vor.
II.
65 
Auch soweit für das Antragsjahr 2002 die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen teilweise aufgehoben wurde und ein Betrag in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob für die teilweise Aufhebung, die nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 deswegen erfolgte, weil seitens des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis falsche Bescheinigungen ausgestellt wurden, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 oder 3 LVwVfG überhaupt vorlagen. Da sich weder Aufhebungs- noch Widerspruchsbescheid zur Aufhebung in diesem Punkt verhalten, fehlt es in jedem Fall an der erforderlichen Ermessensausübung. Schon daher ist der angegriffene Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig.
III.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
67 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2073,40 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässigen Klagen sind begründet, da die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide rechtswidrig sind und daher den Klägern seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
15 
Die angegriffenen Bescheide sind zunächst insoweit rechtswidrig als die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ aufgehoben und die ausbezahlten Beträge zurückgefordert wurden.
16 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide kommen nur §§ 48 ff. LVwVfG in Betracht. Die Ausgleichsleistungen wurden zwar auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen und der Verordnung (EG) Nr. 1057/1999 der Kommission vom 23.07.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch im gegenwärtigen Stand der Entwicklung keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 m.w. Nw.). Die in den Widerspruchsbescheiden aufgeführten Vorschriften über die Rückzahlungspflicht regeln nur diese, ermächtigen jedoch nicht zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (vgl.: BVerwG, a.a.O.).
17 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an dem Merkmal der Rechtswidrigkeit der zu Gunsten des Klägers ergangenen Bewilligungsbescheide. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er gegen Rechtsnormen verstößt. Die MEKA II-Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift, keine Rechtsnorm, der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien allein macht daher die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25/02 - NVwZ 2003, 1384 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104).
18 
Die zu Gunsten des Klägers ergangenen Zuwendungsbescheide verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.), der das Gericht folgt, kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung erlangen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Überlegungen können aber nur dann Platz greifen, wenn wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Das setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus. Eine solche abweichende Praxis kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt eine Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002, dass das beklagte Land in der überwiegenden Zahl der Fälle die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ bezüglich Grünflächen bei Betrieben mit ausschließlichem oder teilweisem Pferdebesatz unter Verstoß gegen die Richtlinien gefördert hat. Denn insoweit wurde nicht beachtet, dass nach ihnen für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, und für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche keine Ausgleichszahlung gewährt wird.
19 
Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind, da der Kläger in seinem Betrieb neben Pferden auch andere rauhfutterfressende Großvieheinheiten, nämlich Mutterschafe, in den Antragsjahren gehalten hat, Unternehmen mit Pferden und mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
20 
Insoweit ergab eine Durchsicht der vom beklagten Land vorgelegten Bescheide, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betreib des Klägers um folgende Betriebe:
21 
Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,79 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,16/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
22 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
23 
Betrieb ... in Eigeltingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 29,13 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
24 
Betrieb ... in Grünkraut: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
25 
Betrieb ... in Hüffenhardt: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,01 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
26 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,15/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
27 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
28 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 42,87 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,1/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
29 
Betrieb ... in Vogtsburg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,44 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,06/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
30 
Betrieb ... in Bad Wurzbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 11,43 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,098/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
31 
Betrieb ... in Ibach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 23,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
32 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 93,17 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
33 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,04 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
34 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
35 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,29 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
36 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,89 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
37 
Betrieb ... in Heigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,51 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
38 
Im Antragsjahr 2002 lag bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 25 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betrieb des Klägers um folgende Betriebe:
39 
Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,61 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
40 
Betrieb ... in Beilstein: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,38 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
41 
Betrieb ... in Schramberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
42 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,18/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
43 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
44 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 41,21 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,07/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
45 
Betrieb ... in Guggenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 2,41 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
46 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 96,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004b/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
47 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
48 
Betrieb ... in Biederbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,12 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
49 
Betrieb ... in Gundelfingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,24 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
50 
Betrieb ... in Baden-Baden: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 55,71 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
51 
Betrieb ... in Grafenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 33,15 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
52 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,32 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
53 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
54 
Betrieb ... in Schömberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 25,69 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,29/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
55 
Betrieb ... in Weissach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,39 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
56 
Betrieb ... in Dunningen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,91 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
57 
Betrieb ... in Haigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 15,16 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,22/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
58 
Weiterhin erhielten fünf Betriebe, nämlich die Betriebe ... in Hockenheim, ... in Marxzell, ... in Waldstetten, ... in Waldbronn und ... in Tettnang unter Verstoß gegen die Richtlinien Ausgleichszahlungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“, obwohl der RGV-Besatz unter 0,3/ha lag. Die Bewilligungsbescheide wurden durch Bescheide vom 04.11.2005, 28.04.2005, 29.03.2004, 26.06.2007 und 27.05.2005, also zu Zeitpunkten, in denen die Anträge für 2002 beschieden waren, insoweit teilweise aufgehoben.
59 
Diesen Feststellungen für die Jahre 2001 und 2002, die ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 23.01.2008 mitgeteilt worden sind, hat das beklagte Land nicht widersprochen. Zudem ist das Ministerium Ländlicher Raum der ihm über das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis übermittelten gerichtlichen Aufforderung vom 28.02.2008, bis zur mündlichen Verhandlung zu erklären, ob sich diese Feststellungen mit den dortigen decken, nicht nachgekommen.
60 
Ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den fünf Betrieben im Jahr 2001 und bei den sechs Betrieben im Jahr 2002, die ebenfalls neben Pferden einen RGV-Besatz unter 0,3 RGV/ha hatten, auf der Umsetzung der MEKA II-Richtlinie beruhte oder es hier an einem entsprechenden Antrag fehlte, lässt sich für das Gericht nicht beurteilen, da ihm nur die (zeitlich letzten) Bewilligungsbescheide, nicht aber auch die Anträge vorlagen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, da bereits aufgrund der Zahl der Betriebe, an die entgegen den Richtlinien Leistungen gewährt wurden, festzustellen ist, dass sich keine den Verwaltungsvorschriften entsprechende Praxis entwickelt hat. Mangels einer solchen Praxis stellt die nicht richtlinienkonforme Gewährung von Ausgleichzahlungen an den Kläger keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar; die an ihn ergangenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig, so dass § 48 Abs. 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für eine teilweise Rücknahme nicht in Betracht kommt.
61 
Ergänzend bemerkt das Gericht, dass sich auch bei Betrieben, die nur Pferde halten (sog. reine Pferdebetriebe), keine der MEKA II-Richtlinie entsprechende ständige Verwaltungspraxis entwickelt hat. Vielmehr wurden auch hier in den Jahren 2001 und 2002 in einer Vielzahl von Fällen Ausgleichsleistungen nach D 2 „Ökologischer Landbau“ für Rauhfutterflächen für Pferde gewährt, obwohl diese nicht der Erzeugung von Stutenmilch dienten.
62 
Soweit das beklagte Land vorträgt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2003 (a.a.O.) sei im vorliegenden Rechtstreit nicht einschlägig, weil das Land durch die teilweise Rücknahme der Bescheide, in denen unter Verstoß gegen die Richtlinie eine Ausgleichleistung bewilligt worden sei, eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis nachträglich herstellen wolle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt das Vorhandensein einer bestehenden - und nicht künftigen - richtlinienkonformen Praxis voraus, wie sich aus den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 3.1. der Entscheidungsgründe (s.o. Seite 5) unzweideutig ergibt.
63 
Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots sind die an den Kläger ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig. Da der Gleichheitssatz auch das Willkürverbot beinhaltet, könnte die Frage naheliegen, ob ein Rechtsverstoß sich auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben kann, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt (vgl: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da diese Voraussetzung hier erkennbar nicht vorliegt. Die Frage, ob ein Betrieb mit einem Besatz von Pferden und anderen rauhfutterfressenden Großvieheinheiten eine Förderung im hier streitgegenständlichen Bereich erhält, setzt eine Berechnung mit mehreren Rechenschritten voraus. Zur Berechnung ist die Kenntnis auch anderer Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere der Anlage 1, aber auch der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums, in welchem Umfang für Futterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, Abzüge von der Hauptfutterfläche vorzunehmen sind, erforderlich. Mit dem deckt sich die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007, weshalb sie den Kläger nicht aufgrund seiner Angaben im Antrag, er habe Pferde, darauf hingewiesen habe, dass eine Förderung nicht in Betracht komme. Hierauf antwortete sie nämlich, allein aus der Angabe, Pferde zu haben, könne nicht geschlossen werden, dass eine Förderung nicht in Betracht komme, dies bedürfe näherer Klärung, die im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Antrags nicht zu leisten sei.
64 
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und 3 LVwVfG für einen Widerruf liegen ersichtlich und unbestrittener Maßen nicht vor.
II.
65 
Auch soweit für das Antragsjahr 2002 die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen teilweise aufgehoben wurde und ein Betrag in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob für die teilweise Aufhebung, die nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 deswegen erfolgte, weil seitens des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis falsche Bescheinigungen ausgestellt wurden, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 oder 3 LVwVfG überhaupt vorlagen. Da sich weder Aufhebungs- noch Widerspruchsbescheid zur Aufhebung in diesem Punkt verhalten, fehlt es in jedem Fall an der erforderlichen Ermessensausübung. Schon daher ist der angegriffene Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig.
III.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
67 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2073,40 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 24.02.1997, 17.02.1998 und am 09.02.1999 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm (MEKA). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland, wobei dieses Grünland eine Neigung zwischen 25 % und 50 % aufweise und auf einem halben Hektar feucht und nass sei. Sein Streuobstbestand umfasse 60 Bäume. Er verzichte auch völlig auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel.
Auf der Grundlage dieser Angaben bewilligte das ALLB Rottweil dem Kläger für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 mit Bescheiden vom 20.03.1998, 12.02.1999 und 25.02.2000 nach den Richtlinien zum Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR).
Am 09.03.2000 stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag für das Bewirtschaftungsjahr 2000.
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch, bei der geringere Flächen und Streuobstbestände festgestellt wurden, als vom Kläger angegeben.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszahlung nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm in Höhe von 2.700,80 DM (1380,90 EUR) bewilligt. Dabei legte das Landwirtschaftsamt eine Grünlandfläche von 7,83 Hektar zugrunde, von der 0,5 Hektar als Feucht- und Nasswiese genutzt würden und 7,27 Hektar eine Neigung zwischen 25 % bis 50 % aufwiesen. Die als Steillage förderfähige Fläche sei jedoch um das Doppelte der ermittelten Differenz von tatsächlicher und angegebener Fläche auf 6,15 ha zu kürzen, da diese Differenz mehr als 3% betrage. Die Förderung der Streuobstbestände werde in vollem Umfang abgelehnt, weil der tatsächlich festgestellte von dem im Antrag angegebenen Bestand um mehr als 20 % abweiche. Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte.
Am 9.3.2001 wurde auf Bitten des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Die Steillagen zwischen 25 % und 50 % Neigung wurden mit 3,46 Hektar festgestellt und hinsichtlich der Streuobstförderung wurde ein Baumbestand von 48 Bäumen gezählt. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte Seite 325 ff. verwiesen.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.06.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 20.03.1998 rückwirkend insoweit zurückgenommen, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1997 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 30.03.1998 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Hieraus wurde bis zu dem Zahlungsziel am 16.07.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 126,34 DM (64,60 EUR) errechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rücknahme führe die Ausgleichsleistung auf den Anspruch zurück, der sich aus den beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand ergebe.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 12.02.1999 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1998 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 10.02.1999 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst, so dass bis zum Zahlungsziel am 15.06.2001 eine Zinsforderung in Höhe von 91,88 DM (46,98 EUR) festgesetzt wurde. Die Begründung entsprach der des Bescheides vom 25.6.2001.
10 
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 23.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 25.02.2000 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Antragsjahr 1999 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 28.02.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Der Zinsbetrag wurde bis zum Zahlungsziel am 13.06.2001 mit 56,68 DM (28,98 EUR) beziffert. Auch hier wurde die Rücknahme mit dem beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand begründet.
11 
Schließlich nahm das ALLB Rottweil mit Bescheid vom 25.04.2001 den auf das Antragsjahr 2000 bezogenen Bescheid vom 29.09.2000 insoweit rückwirkend zurück, als die Ausgleichsleistung den Betrag von 1.886,00 DM (964,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 814,80 DM (416,60 EUR) wurde ab dem 22.09.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst und der Zinsbetrag bis zum Zahlungsziel am 16.05.2001 mit 38,45 DM (19,66 EUR) beziffert. Hierbei wurde der Anspruch des Klägers auf die Ausgleichsleistung für die Grünlandnutzung und für den völligen Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf eine Fläche von 6,3 ha bezogen. Die tatsächlich vorhandene Fläche von 7,32 ha sei nach den geltenden Sanktionsregeln um das Doppelte der Differenz zwischen der angegebenen und der vorhandenen Fläche, d.h. um 1,02 ha, zusätzlich zu reduzieren. Die Streuobstförderung sei völlig zu streichen. Die Förderung der Steillagen sei auf eine Fläche von 1,99 ha und die der Nass- und Feuchtwiese auf eine Fläche von 0,49 ha zu beziehen.
12 
Der Kläger legte gegen alle Bescheide rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Flächenermittlung sei für ihn insgesamt nicht mehr nachvollziehbar. Hinsichtlich der Obstbäume sei es so, dass der Orkan „Lothar“ im Dezember des Jahres 1999  12 der zunächst 60 Streuobstbäume zerstört habe. Bis zu der Beantragung und Prüfung im Frühjahr hätten diese Bäume noch nicht nachgepflanzt werden können. In den Jahren von 1997 bis 1999 habe der Bestand jedoch 60 förderfähige Bäume umfasst.
13 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Änderungs- und Rückforderungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 2000 vom 25.04.2001 geändert und der Rückforderungsbetrag um 147,06 DM (75,19 EUR) auf 667,74 DM (341,41 EUR) reduziert. Bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages für das Jahr 2000 habe man versehentlich die Steillagen mit nur 1,99 ha statt mit 3,46 ha berücksichtigt. Die Einbeziehung der fehlenden 1,47 Hektar ergebe eine Förderungssumme von zusätzlich 75,19 EUR (147,06 DM). Im Übrigen seien die Widersprüche nicht begründet. Die zusätzliche Reduzierung der förderfähigen Grünlandfläche um 1,02 ha auf 6,3 ha und die Streichung der Streuobstförderung im Jahr 2000 sei Folge der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Sanktionen für zu hohe Flächenangaben im Förderantrag. Die übrigen Bescheide seien zu Recht auf die Förderung für die tatsächlich festgestellten Flächen zurückgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt.
14 
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinen Anträgen die Angaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Streuobstförderung für die Wirtschaftsjahre 1997 bis 1999 reduziert worden sei, obwohl in diesem Zeitraum die angegebenen Bäume vorhanden gewesen seien. Die fehlenden Bäume seien erst durch den Orkan „Lothar“ zerstört worden. Die Rückforderung der Ausgleichsleistung für das Wirtschaftsjahr 2000 sei nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 bereits in Kenntnis der bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Die rückwirkende Verzinsung widerspreche dem Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der eine Verzinsung nur noch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheides vorsehe.
15 
Der Kläger beantragt
16 
die Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 und diesen Widerspruchsbescheid, soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden, aufzuheben.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Es trägt vor, die Rückforderung habe ihre Rechtsgrundlage in der MEKA-Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum. Der Kläger habe von den dort beschriebenen Folgen unrichtiger Angaben Kenntnis genommen, als er den Förderantrag gestellt habe. Er könne sich auch nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in dem Bewilligungsbescheid für das Förderjahr 2000 - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn der Kläger habe um die Unrichtigkeit dieser Angaben gewusst. Die den Rückforderungsbescheiden zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Die Teilrücknahme der Streuobstförderung auch für die Jahre vor 2000 habe ihren Grund darin, dass der Streuobstbestand von 60 Bäumen nicht während des gesamten Förderzeitraums von fünf Jahren bestanden habe. Eine Korrektur wäre nur dann unterblieben, wenn der Kläger den sturmbedingten Verlust der Bäume innerhalb von 10 Werktagen nach seiner Feststellung gemeldet hätte. Die Pflicht zur rückwirkenden Verzinsung des Rückforderungsbetrags ergebe sich aus der MEKA-Richtlinie, die wiederum auf Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. seit dem 1.1.2000 auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/99 i.V.m. Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1678/98 verweise. Die vom Kläger-Vertreter zitierte VO (EG) Nr. 2419/2001 finde nur auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf die Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2002 bezögen.
20 
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2003 - 6 K 1174/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von landwirtschaftlichen Prämien.
Im Jahre 1997 beantragte der Kläger u.a. für einen am 21.10.1997 geschlachteten Bullen mit der Ohrmarkennummer DE 08 90406103 die Gewährung einer Sonderprämie nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung. Mit Zuwendungsbescheid vom 08.01.1998 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Stockach dem Kläger eine Vorschuss-Zahlung auf die Gewährung einer Sonderprämie in Höhe von 285,07 DM. In der Begründung des Bescheids wies die Behörde darauf hin, dass, sofern sich bei weiteren Verwaltungskontrollen oder Kontrollen vor Ort Veränderungen oder Kürzungen ergäben, diese im Abschlussbescheid berücksichtigt würden. Insofern stehe der Bescheid unter Widerrufsvorbehalt. Mit Zuwendungsbescheid vom 19.05.1998 wurde dem Kläger eine Schlusszahlung in Höhe von insgesamt 757,39 DM (Sonderprämie und Saisonentzerrungsprämie nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung) bewilligt. Auch diese Bewilligung stand für den Fall unter Widerrufsvorbehalt, dass sich bei weiteren Kontrollen Veränderungen oder Kürzungen ergeben sollten; diese würden im Abschlussbescheid berücksichtigt. Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 07.12.1999 widerrief das ALLB Stockach den Bescheid vom 19.05.1998 über die Sonderprämie männliche Rinder, setzte die Sonderprämie männliche Rinder auf 677,88 DM neu fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 364,58 DM zuzüglich eines Zinsbetrags von 30,99 DM (insgesamt 395,57 DM) zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter Widerrufsvorbehalt gestanden, und der Widerruf erfolge aufgrund von § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG. Beim bundesweiten Ohrmarkenabgleich aller beantragten Tiere sei festgestellt worden, dass der Kläger mit der Ohrmarke 08 9040 6103 sowohl ein männliches Rind als auch eine Mutterkuh gekennzeichnet habe. Diese Doppelkennzeichnung entspreche nicht der Viehverkehrsverordnung. Dementsprechend sei das männliche Rind nicht ausgleichsberechtigt und der Kläger müsse den schon erhaltenen Betrag von 364,58 DM zuzüglich der Zinsen zurückzahlen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 11.01.1999 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 1998 unter Widerrufsvorbehalt eine Vorschusszahlung auf die Gewährung einer Sonderprämie männliche Rinder in Höhe von 421,12 DM bewilligt. Mit Zuwendungsbescheid vom 17.05.1999 erhielt der Kläger für das Antragsjahr 1998 unter Widerrufsvorbehalt eine Schlusszahlung in Höhe von 1.245,83 DM. Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.12.1999 widerrief das ALLB Stockach unter Hinweis auf den dem Bescheid über die Vorschusszahlung beigefügten Widerrufsvorbehalt und § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG den Bescheid vom 17.05.1999 über eine Sonderprämie männliche Rinder, setzte die Prämie auf 1.333,56 DM neu fest und forderte vom Kläger den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 333,39 DM zuzüglich eines Zinsbetrags in Höhe von 10,08 DM (insgesamt 343,47 DM) zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass ebenso wie für das Antragsjahr 1997 auch im Jahre 1998 beim bundesweiten Ohrmarkenabgleich festgestellt worden sei, dass der Kläger für die Ohrmarke DE 08 9040 6102 sowohl Bullen- als auch Mutterkuhprämie beantragt habe. Diese Doppelkennzeichnung entspreche nicht der Viehverkehrsverordnung, so dass die Prämie für das männliche Rind zurückgefordert werde. Den bereits erhaltenen Betrag in Höhe von 333,39 DM müsse der Kläger deshalb zuzüglich der Zinsen zurückzahlen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 17.11.1998 erhielt der Kläger vom ALLB Stockach für das Antragsjahr 1998 unter Widerrufsvorbehalt vorschussweise eine Mutterkuhprämie in Höhe von 1.107,40 DM. Mit weiterem Bescheid vom 17.05.1999 wurde dem Kläger vom ALLB Stockach für das Antragsjahr 1998  - ohne Widerrufsvorbehalt - eine Mutterkuhprämie in Höhe von 620,78 DM bewilligt. Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 01.12.1999 widerrief das ALLB Stockach den Bescheid vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie 1998, setzte die Mutterkuhprämie 1998 auf 0,00 DM neu fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.728,18 DM zuzüglich eines Zinsbetrags von 82,20 DM (insgesamt 1.810,38 DM) zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter Widerrufsvorbehalt gestanden und die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG seien gegeben. Beim bundesweiten Ohrmarkenabgleich sei festgestellt worden, dass der Kläger für sämtliche beantragten Mutterkühe Ohrmarken verwendet habe, die schon zur Kennzeichnung seines Bullenbestandes herangezogen worden seien. Somit seien die Mutterkühe nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, so dass diese Tiere nicht prämienfähig seien.
Am 11.05.1999 beantragte der Kläger für fünf Mutterkühe eine Mutterkuhprämie. Wegen eines bundesweiten Ohrmarkenabgleichs wurde dem ALLB Stockach am 01.06.1999 bekannt, dass der Kläger für Tiere mit denselben Ohrmarkennummern sowohl eine Sonderprämie für männliche Rinder als auch Mutterkuhprämie beantragt habe. Am 14.06.1999 legte der Kläger dem ALLB Stockach für seine Mutterkühe ein neues Bestandsverzeichnis mit neuen Ohrmarkennummern vor. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.10.1999 stellte ein Prüfer des ALLB Stockach fest, dass sämtliche Mutterkühe bei der Neukennzeichnung verwechselt und falsch gekennzeichnet worden seien, so dass die Geburtsdaten im neuen Bestandsverzeichnis mit den Daten des alten Registers nicht übereinstimmten. Mit Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 bewilligte das ALLB Stockach dem Kläger für das Antragsjahr 1999 als Vorschuss unter Widerrufsvorbehalt eine Mutterkuhprämie in Höhe von 833,20 DM. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.1999 widerrief das ALLB Stockach den Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999, setzte die Mutterkuhprämie auf 0,00 DM neu fest und forderte vom Kläger einen Betrag von 833,20 DM zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass der Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 rechtswidrig zustande gekommen sei. Der Kläger habe für Tiere mit denselben Ohrmarken sowohl einen Antrag auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder als auch Mutterkuhprämie beantragt. Eine Vorortkontrolle des Viehbestandes des Klägers habe ergeben, dass sämtliche Ohrmarkennummern, die der Kläger in seinem Mutterkuhantrag aufgeführt habe, sowohl einem männlichen Rind als auch einer Mutterkuh eingezogen gewesen seien. Die männlichen Rinder seien zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand eines Antrags auf Sonderprämie für männliche Rinder gewesen. Dementsprechend seien die Mutterkühe des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ordnungsgemäß nach der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet gewesen. Hierzu gehöre auch, dass eine Ohrmarke nur einem Tier eingezogen werden dürfe, damit es zu jeder Zeit eindeutig identifizierbar sei. Die erneute Vorlage eines Bestandsregisters am 14.06.1999 mit neuen Ohrmarken für die Mutterkühe ändere an dieser Feststellung nichts, weil tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mutterkühe nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien.
Gegen die vier Bescheide erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, sämtliche Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt worden sei, seien noch vorhanden. Die neuen Ohrmarken habe er über das Veterinäramt bezogen. Da er am Mutterkuhbestand bisher keinerlei Veränderung vorgenommen habe, sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Mutterkuhprämie von ihm zurückgefordert werde. Auch die Kennzeichnung der Bullen habe er ordnungsgemäß durchgeführt. Der von ihm verkaufte Bulle habe bei der Geburt die Nummer erhalten, die er bis zum Tag des Verkaufs behalten habe. Das vorhandene Bestandsregister zeige, dass die Tiere, die mit den Ohrmarken versorgt worden seien, in den jeweiligen Bestandsregistern genau aufgeführt gewesen seien. Im Oktober 1999 sei ein Vertreter des Regierungspräsidiums bei ihm auf dem Hof gewesen und habe ihm nach der Kontrolle bestätigt, dass alles in Ordnung sei. Damit habe er davon ausgehen können, dass die ihm zustehenden Prämien in vollem Umfang ausbezahlt werden.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001 zurück und führte zur Begründung aus: Die für die Kennzeichnung maßgeblichen Vorschriften sähen vor, dass Rinder mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke gekennzeichnet sein müssten. Gegen diese Kennzeichnungsvorschriften habe der Kläger verstoßen. Im Rahmen eines automatisierten Ohrmarkenabgleichs im Juni 1999 sei festgestellt worden, dass einige der vom Kläger genannten Ohrmarkennummern sowohl im Sonderprämien- als auch im Mutterkuhprämienantrag enthalten gewesen seien. Die daraufhin durchgeführte Kontrolle des Viehbestandes des Klägers habe ergeben, dass der Kläger die im Mutterkuhprämienantrag aufgeführten Ohrmarkennummern auch zur Kennzeichnung im Bullenbestand verwendet habe. Nach den maßgeblichen Bestimmungen über die Bewilligung von Prämien könnten die im Betrieb vorhandenen Rinder bei der Prämiengewährung nur berücksichtigt werden, wenn es sich um die im Beihilfeantrag identifizierten Tiere handele. Da es aber zu jeder Identifizierungsnummer im Betrieb des Klägers jeweils ein männliches und ein weibliches Tier gebe, sei eine eindeutige Zuordnung der vorgefundenen Ohrmarkennummern zu den in den Anträgen aufgeführten Tieren nicht möglich. Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 regele die Rückforderung einschließlich des Vertrauensschutzes und stelle eine Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts dar, die insoweit den Rückgriff auf § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG ausschließe. Die Verpflichtung zur einmaligen und unverwechselbaren Kennzeichnung jedes Rindes habe der Kläger den Erläuterungen zum Antrag auf Sonderprämie 1997 und Sonderprämie 1998 entnehmen können. Auch die Merkblätter für die Mutterkuhprämie 1998 bzw. 1999 hätten entsprechende Hinweise zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Tiere enthalten. Es reiche gerade nicht aus, wenn die in den Prämienanträgen aufgeführten Tiere im Betrieb tatsächlich vorhanden seien. Denn sämtliche Tiere müssten darüber hinaus gemäß der Viehverkehrsverordnung individuell gekennzeichnet sein. Eine nachträgliche und prämienunschädliche Richtigstellung der unzulässigen Kennzeichnung könne nicht erfolgen, weil die Kennzeichnungsmängel durch Kontrollen der Landwirtschaftsverwaltung aufgedeckt worden seien. Entgegen der Darstellung des Klägers habe der Kontrolleur im Rahmen der Vorortkontrolle am 06.10.1999 Beanstandungen sowohl im Bereich Sonderprämie männliche Rinder als auch im Bereich Mutterkuhprämie getroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.06.2001 an den Kläger abgesandt.
Am 20.07.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Weil er noch Plastikohrmarken für Bullen übrig gehabt habe, als auch die Kennzeichnungspflicht für Kühe eingeführt worden sei, habe er sich bei einer Mitarbeiterin des ALLB Stockach erkundigt, ob er die Ohrenmarken für die Mutterkühe verwenden dürfe. Dies habe die zuständige Sachbearbeiterin bejaht. Auch hätten jährliche Kontrollen durch das Landwirtschaftsamt stattgefunden, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Die in den jeweiligen Bestandsverzeichnissen aufgeführten Mutterkühe und Rinder hätten sich stets in seinem Bestand befunden. Deshalb sei die Prämiengewährung zu Recht erfolgt. Wenn es infolge eines Missverständnisses zu einer Doppelkennzeichnung gekommen sei, so könne dies nicht ihm angelastet werden, da er sich entsprechend der erteilten behördlichen Auskunft verhalten habe.
Mit Urteil vom 24.04.2003 (6 K 1174/01) hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zugunsten des Klägers festgesetzten Prämien seien in dem Umfang, den die angegriffenen Bescheide bezeichneten, zu Unrecht gewährt worden. Die für die Prämienbewilligung maßgeblichen Vorschriften verlangten, dass die Tiere durch die Ohrmarke eindeutig identifizierbar seien. Dies setze voraus, dass jede Ohrmarkennummer nur einmal vergeben werde. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide hänge auch nicht davon ab, ob dem Kläger die Prämien zugestanden hätten, wenn er die Tiere ordnungsgemäß, d.h. mit verschiedenen Ohrmarkennummern gekennzeichnet hätte. Maßgeblich sei allein, dass die Prämien nicht hätten gewährt werden dürfen und damit zurückgefordert werden müssten, weil der Kläger gegen die Kennzeichnungsvorschriften verstoßen habe. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Zahlungen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen seien. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Erklärung einer Mitarbeiterin des zuständigen Amtes, der Kläger dürfe übrig gebliebene Ohrmarken für Bullen für die Mutterkühe verwenden, beinhalte nicht auch die Aussage, der Kläger dürfe ein und dieselbe Ohrmarkennummer zweimal verwenden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die umstrittenen Zahlungen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen seien. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht entgegen. Wegen des vorrangigen Gemeinschaftsrechts komme die Regel des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht zur Anwendung, das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten habe in aller Regel zurückzutreten.
10 
Das Urteil wurde dem Kläger am 26.05.2003 zugestellt. Am 20.06.2003 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der am 25.07.2003 begründet wurde.
11 
Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Vertreter des Klägers am 03.03.2004 zugestellt worden. Mit am 01.04.2004 eingegangenem Schriftsatz ist für den Kläger zur Begründung der Berufung das Folgende ausgeführt worden: Die zuständige Sachbearbeiterin des ALLB Stockach habe ihm auf Anfrage bestätigt, dass er die noch vorhandenen Plastikohrmarken für Bullen auch für Mutterkühe verwenden dürfe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass mit den Ohrenmarken eine individuelle Kennzeichnung der Tiere erfolgen sollte. Für ihn sei denkbar gewesen, dass die vergebenen Nummern betriebsbezogen seien. Bei den regelmäßigen Kontrollen durch Außendienstmitarbeiter der Behörde sei es nicht zu Beanstandungen gekommen. Damit beruhe die fehlerhafte Kennzeichnung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde. Denn er habe aus seiner Sicht alles Erforderliche getan, um die bestehenden Vorschriften einzuhalten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne er sich auch auf Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG berufen. Denn diese Bestimmung werde durch Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht verdrängt. Es bestehe ein Ausnahmefall, weil sich die in den jeweiligen Bestandsverzeichnissen aufgeführten Mutterkühe und Rinder immer in seinem Tierbestand befunden hätten, so dass die Prämiengewährung zu Recht erfolgt sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2003 (6 K 1174/01) zu ändern und die Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur Stockach vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2001 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Der Kläger habe Mutterkühe und männliche Rinder in seinem Bestand unzulässigerweise mit identischen Ohrmarkennummern gekennzeichnet. Tatsächlich habe jedes Tier mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke gekennzeichnet werden müssen, um eine eindeutige Identifizierung jedes Tieres zu ermöglichen. Dem Kläger sei diese Kennzeichnungsbestimmung bekannt gewesen. Auf die Einführung des neuen bundesweiten Kennzeichnungssystems für Mutterkühe im Jahre 1998 sei in einem Merkblatt, in Rundschreiben des Landesverbandes Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV) an die Rinderhalter und in der landwirtschaftlichen Fachpresse ausdrücklich hingewiesen worden. Dementsprechend hätte der Kläger besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Die vom Kläger zweckentfremdeten Zweitohrmarken hätten ausdrücklich nur zur Ergänzung noch vorrätiger, unbenutzter Einzelohrmarken angefordert werden dürfen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien bei der Vorortkontrolle des ALLB Stockach am 06.10.1999 Beanstandungen getroffen worden. Bei der Kontrolle am 06.10.1999 sei vom Prüfer lediglich der vorgefundene Ist-Zustand protokolliert worden. Der Prüfer habe die männlichen Rinder nicht mehr vorgefunden, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Betrieb des Klägers befunden hätten. Damit habe der Prüfer die doppelte Vergabe von Ohrmarken an jeweils ein männliches und ein weibliches Tier durch den Kläger nicht feststellen und erst recht nicht als korrekten Sachverhalt einstufen können. Der Kläger habe aus den Ergebnissen dieser Kontrolle nicht ableiten können, dass die in seinem Mutterkuhprämienantrag 1999 aufgeführten Ohrmarkennummern korrekt seien. Bei der Kontrolle am 19.11.1998 habe die unzulässige Kennzeichnung von männlichen und weiblichen Tieren mit identischen Ohrmarken nicht festgestellt werden können, weil allein die männlichen Rinder zu überprüfen gewesen seien. Dem ALLB Stockach hätten zu diesem Zeitpunkt noch keine Erkenntnisse über die unzulässige Kennzeichnungspraxis des Klägers vorgelegen. Deshalb könne der Kläger aus diesem Kontrollgeschehen keinerlei Vertrauensschutz für sich ableiten. Von Seiten der Landwirtschaftsverwaltung sei keine falsche Auskunft erteilt worden. Ein Irrtum der zuständigen Behörde hinsichtlich der beanstandeten Kennzeichnung liege nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sei der Kläger insgesamt zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Prämien verpflichtet. § 48 Abs. 2 LVwVfG finde im Geltungsbereich des Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 keine Anwendung, da das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht genieße. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei in der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung abschließend geregelt. Von dieser Regelung abweichende Elemente der nationalen Vertrauensschutzregelung seien im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung nicht zu berücksichtigen. Die Bedingungen für einen Vertrauensschutz seien in der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung abschließend geregelt. Selbst wenn § 48 Abs. 2 LVwVfG Anwendung finde, genieße der Kläger keinen Vertrauensschutz. Dass die fraglichen Tiere jeweils im Bestand des Klägers vorhanden gewesen seien, sei nicht ausreichend. Denn Voraussetzung für die Bewilligung der Prämie sei die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere gewesen, die hinsichtlich des Betriebs des Klägers nicht vorgelegen habe.
17 
In der Berufungsverhandlung ist durch Vernehmung von Frau R.-E. als Zeugin Beweis erhoben worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
18 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verwaltungsakten des ALLB Stockach, auf die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
21 
Ziffer 1 und 2 der Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur (ALLB) Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 sind nach einer Umdeutung rechtmäßig. Im Übrigen sind diese Bescheide - auch ohne Umdeutung - rechtmäßig und verletzen den Kläger ebenso nicht in seinen Rechten wie der rechtmäßige Bescheid des ALLB Stockach vom 17.12.1999 und der rechtmäßige Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2001 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1)
22 
Ziffer 1 und 2 der Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 werden gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG wie folgt umgedeutet:
23 
-    Bescheid vom 01.12.1999: „“Die Bescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie werden aufgehoben.“
24 
-    Bescheid vom 03.12.1999: „Der Bescheid vom 17.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist.“
25 
-    Bescheid vom 07.12.1999: „Der Bescheid vom 19.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist.“
26 
Die insoweit umgedeuteten Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
27 
a) In den drei Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 hat das ALLB Stockach die vorangegangenen Bescheide, mit denen dem Kläger Prämien bewilligt worden waren, jeweils widerrufen. Das ALLB Stockach hat den Widerruf hier ausdrücklich auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG gestützt und zur Begründung jeweils ausgeführt, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden. Danach sei der Widerruf dieser Bescheide für den Fall möglich gewesen, dass sich bei weiteren Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen Änderungen oder Kürzungen bei der Prämiengewährung ergäben.
28 
Bereits diese Begründung der Bescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 deckt den jeweils erfolgten Widerruf nicht ab. Denn der vom ALLB Stockach in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden angesprochene Widerrufsvorbehalt in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden über eine Vorschuss-Zahlung bezog sich auf den jeweils nachfolgenden Abschlussbescheid („...so werden diese im Abschlussbescheid berücksichtigt.“). Dementsprechend hätte die Anpassung aufgrund des Widerrufsvorbehalts in den die Prämie jeweils endgültig festsetzenden Zuwendungsbescheiden erfolgen müssen. Ohnehin wird die Anwendung des § 49 LVwVfG, sofern es um die Bewilligung von landwirtschaftlichen Prämien geht und die Rückzahlung dieser Prämien wegen ihrer ursprünglichen Rechtswidrigkeit angeordnet worden ist, durch die vorrangige Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG geschlossen. Im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium Freiburg dann auch zutreffend auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger angefochtenen Ausgangsbescheide des ALLB Stockach abgestellt. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
29 
Dass die genannten Ausgangsbescheide des ALLB Stockach u.a. den Widerruf der jeweils vorangegangenen - nach Einschätzung der Behörde rechtswidrigen - Zuwendungsbescheide regeln, während die tatsächlich einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids vorsieht, führt nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03., und 07.12.1999. Denn diese Bescheide können, soweit sie in Ziffer 1 des jeweiligen Verfügungssatzes den Widerruf des vorangegangenen Zuwendungsbescheids regeln und in Ziffer 2 die Neufestsetzung der Prämie regeln, nach § 47 Abs. 1 LVwVfG jeweils in eine vollständige oder Teilrücknahme des oder der vorangegangenen Zuwendungsbescheide umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
30 
Eine bloße „Auslegung“ der Ziffer 1 der Ausgangsbescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 in dem Sinne, dass das ALLB Stockach die „Aufhebung“ der vorangegangenen Zuwendungsbescheide geregelt habe und in dieser Aufhebung als Oberbegriff auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG vorgeschriebene Rücknahme von rechtswidrigen Bewilligungsbescheiden enthalten sei, scheidet aus. Denn eine Umdeutung im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verwaltungsakt in seinem Verfügungssatz geändert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673, 674 m.w.Nachw.). Gerade weil der Entscheidungssatz der genannten Ausgangsbescheide wegen des Wortlauts der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zu ändern ist und in den Bescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 ausdrücklich auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG abgestellt worden ist, erscheint die Annahme einer bloßen berichtigenden Auslegung der Ausgangsbescheide als nicht ausreichend. Abzugrenzen ist die Umdeutung ferner vom - ohne Weiteres zulässigen - bloßen Austausch der Begründung eines Verwaltungsaktes (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 7). Auch ein solcher Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes unter Heranziehung einer anderen Ermächtigungsgrundlage scheidet vorliegend aus, weil der Verfügungssatz der Bescheide jeweils zu ändern ist.
31 
Demgegenüber bedarf es hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids vom 17.12.1999 keiner Umdeutung, weil Ziffer 1 dieses Bescheids entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 1 MOG als „Aufhebung“ des Zuwendungsbescheids vom 24.11.1999 ausgelegt werden kann. Zum einen trägt der Verwaltungsakt bereits die Bezeichnung „Rücknahme- und Rückforderungsbescheid“, und zum anderen wird in seiner Begründung im Gegensatz zu den Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 nicht auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 LVwVfG abgestellt.
32 
b) Die Voraussetzungen der auch vom Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG lagen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vor. Die den Ausgangsbescheiden des ALLB Stockach vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 vorangegangenen Bescheide über die Bewilligung von Mutterkuhprämien bzw. Sonder- und Saisonentzerrungsprämien nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung waren rechtswidrig.
33 
Nach § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528) mussten, wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen wollte, die Tiere nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Danach ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung der prämienrelevanten Tiere entscheidend. Hat der Antragsteller gegen die Kennzeichnungsregeln verstoßen, ist eine Prämienbewilligung ausgeschlossen, selbst wenn er nachweisen kann, dass er die betreffenden Tiere tatsächlich in seinem Bestand hat bzw. hatte. § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der vorstehend erwähnten Verordnung vom 19. April 1995 schrieb vor, dass die alphanumerischen Zeichen für die Ohrmarkennummern, die zur Identifizierung des Ursprungsbetriebs und des jeweiligen Tieres dienen, so zu vergeben sind, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Nummer erhält. Gegen die danach für die Prämiengewährung maßgebliche Voraussetzung, dass das betreffende Tier, für das eine Prämie beantragt wird, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland nur einmal verwendete Ohrmarkennummer gekennzeichnet ist, hat der Kläger verstoßen. Der Kläger hat die Ohrmarkennummern DE 08 9040 6101 bis -6105, die entsprechend den oben aufgezeigten Kennzeichnungsbestimmungen der Viehverkehrsverordnung jeweils zur Markierung ein und denselben Tieres an beiden Ohren bestimmt waren, zur getrennten Markierung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind verwendet. Dies ergibt sich aus den Anträgen des Klägers auf Mutterkuhprämie 1998 und 1999, dem Prüfbericht über eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Klägers vom 19.11.1998 - Sonderprämie männliche Rinder 1998 - sowie dem Sonderprämienantrag männliches Rind 1997. Der Kläger hat auch weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren bestritten, identische Ohrmarkennummern zur Kennzeichnung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind, für die jeweils Prämien beantragt worden sind, verwendet zu haben.
34 
Die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG schreibt in ihrem zweiten Halbsatz u.a. die Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Aber insbesondere die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, die die Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, ist im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - ohne Weiteres - unanwendbar. Denn die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien einschließlich etwaiger Zinsen wird abschließend durch Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 (ABL. L 212, S. 23) geregelt. Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt generell, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmung der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass diese Bestimmung die Berücksichtigung des Vertrauens des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Prämie in den Bestand des Prämienbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Betrages zuzüglich der Zinsen abschließend regelt und die Anwendung - weitergehender - nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1678/98. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung lässt sich die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Prämienbescheids - § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG - nicht zu vereinbaren.
35 
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 liegen nicht vor. Nach dem Wortlaut erscheint die Heranziehung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen. Denn nach seinem Wortlaut erfasst Art. 14 Abs. 4 der Verordnung nur denjenigen Begünstigten eines rechtswidrigen Bescheids, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, der jedoch den der Behörde unterlaufenen Irrtum billigerweise nicht hat erkennen können. Damit erscheint unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur derjenige Begünstigte schutzwürdig, der seinerseits in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gehandelt hat und der für die Rechtswidrigkeit des Bescheids maßgebliche Fehler im Bereich der Behörde erfolgt ist, der vom Begünstigte aber nicht festgestellt werden konnte. Hier hat aber der Kläger insofern fehlerhaft gehandelt, als er entgegen der für die Bewilligung der Prämien maßgeblichen Vorschriften die für die Bewilligung relevanten Rinder nicht in einer Weise gekennzeichnet hat, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Ohrmarkennummer erhält. Selbst wenn Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dahingehend auszulegen wäre, dass auch derjenige Prämienempfänger schutzwürdig sein soll, der nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei gehandelt hat, dessen unrechtmäßiges Verhalten aber auf einem für ihn nicht erkennbaren Irrtum der Behörde beruht, wäre die Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtmäßig. Denn in seinem Antrag auf Mutterkuhprämie 1998 hatte der Kläger am 28.04.1998 unterschriftlich erklärt (S. 3 unter „Erklärung“), dass sämtliche im Antrag aufgeführten Mutterkühe mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, die den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung entsprechen, und dass er von allen maßgeblichen Prämienvorschriften sowie dem hierzu verfassten Merkblatt Kenntnis genommen hat. Damit war dem Kläger unabhängig von einer Erklärung der zuständigen Behörde bewusst, in welcher Weise prämienrelevante Rinder zu kennzeichnen sind.
36 
Darüber hinaus könnte der Kläger der Rücknahme der Bewilligungsbescheide und der Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Prämien ein Verhalten der zuständigen Behörde allenfalls dann entgegenhalten, wenn ihm von Bediensteten des ALLB Stockach die Auskunft erteilt worden wäre, er könne noch vorhandene Ohrmarkennummern selbst dann zur Kennzeichnung der Mutterkühe verwenden, wenn er die betreffende Nummer bereits einem männlichen Rind eingezogen habe. Die Vernehmung der vom Kläger als zuständige Sachbearbeiterin benannten Mitarbeiterin des ALLB Stockach Frau R.-E. als Zeugin in der Berufungsverhandlung hat aber keine Anhaltspunkte für eine solche dem Wesen der Kennzeichnungspflicht widersprechende Auskunft gegenüber dem Kläger gegeben. Die Äußerungen des Klägers in der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vernehmung der Zeugin lassen vielmehr vermuten, dass - wenn der Kläger überhaupt beim ALLB Stockach wegen der Verwendung von noch in seinem Betrieb vorhandenen Ohrmarkennummern auch für Mutterkühe nachgefragt hat - er die ihm erteilte - inhaltlich zutreffende - Auskunft missverstanden hat. Wenn der Kläger die Zeugin tatsächlich gefragt haben sollte, ob er bisher in seinem Betrieb noch nicht verwendete Ohrmarkennummern auch Mutterkühen einziehen könne, wäre die Antwort der Zeugin, dass er dies tun könne, richtig gewesen. Denn weil bei der Verwendung der Ohrmarkennummern nicht zwischen männlichen und weiblichen Rindern unterschieden wurde, konnten Ohrmarkennummern, die zunächst für die Kennzeichnung von männlichen Rindern beschafft, hierfür aber nicht verwendet worden waren, bei Einführung der besonderen Kennzeichnungspflicht auch für Mutterkühe auch für diese Tiere verwendet werden. Diese Auskunft bezog sich entsprechend dem mit der Kennzeichnungsregel verfolgten Zweck der Ermöglichung der genauen Identifizierung jedes Rindes anhand einer bundesweit nur einmal verwendeten Nummer auf noch nicht für ein männliches Tier verwendete Ohrmarkennummern. Bei der - zu seinen Gunsten als erfolgt unterstellten - Anfrage hatte der Kläger, wie seine Äußerungen in der Berufungsverhandlung anlässlich der Vernehmung der Zeugin vermuten lassen, aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um die Benutzung bereits für ein männliches Rind verwendeter Ohrmarkennummern auch für eine Mutterkuh ging.
37 
Ist danach die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung nicht nach der den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Prämienempfängers abschließend regelnden Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ausgeschlossen, so kommt es auf die Ergebnisse der verschiedenen Kontrollen im Betrieb des Klägers und ihre Bedeutung für das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Prämienbescheide nicht an. Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob die Regelung des Absatzes 4 nicht von vornherein nach Absatz 5 ausgeschlossen ist, wonach jene Bestimmung nicht gilt bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftsrechtlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Denn auch bei Unanwendbarkeit von Absatz 4 wäre die Anwendung nationaler Vorschriften hinsichtlich des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
38 
c) Die im Antrag vom 28.04.1999 auf Bewilligung von Mutterkuhprämie 1998 aufgeführten fünf Mutterkühe waren mit Ohrmarkennummern (DE 08 9040 6101 bis 6105) gekennzeichnet, die der Kläger auch zur Kennzeichnung männlicher Rinder verwendet hatte (vgl. Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.1998 hinsichtlich männlicher Rinder, Sonderprämie männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1997). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG waren die beiden Bewilligungsbescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie vom Beklagten insgesamt aufzuheben. In Bezug auf die „Sonderprämie männliche Rinder 1998“ ergibt sich, dass für ein männliches Rind eine Sonderprämie in Höhe von 333,39 DM zu Unrecht bewilligt worden ist. Insoweit bedurfte es aber nicht der vollständigen „Aufhebung“ des Bescheids vom 17.05.1999 und einer „Neufestsetzung“ dieser Sonderprämie für das Jahr 1998, sondern lediglich der Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 17.05.1999 über „Sonderprämie männliche Rinder 1998“, soweit darin ein Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist (Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.12.1999). Das Entsprechende gilt für die „Sonderprämie männliche Rinder 1997“. Bezogen auf das Jahr 1997 ist dem Kläger für ein männliches Rind zu Unrecht Sonderprämie in Höhe von 364,58 DM gewährt worden. Zur Anpassung war der Zuwendungsbescheid vom 19.05.1998 „Sonderprämie männliche Rinder 1997“ durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07.12.1999 aufzuheben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist. Für das Jahr 1999 hat der Kläger für fünf Mutterkühe eine „Mutterkuhprämie“ in Höhe von 833,20 DM erhalten. Wegen der Doppelverwendung der betreffenden Ohrmarkennummern auch für männliche Rinder war der Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.1999 aufzuheben.
39 
2) Hinsichtlich der in den Ausgangsbescheiden vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 jeweils in Ziffer 3 geregelten „Rückforderung“ bedarf es auch hinsichtlich der drei erstgenannten Bescheide keiner Umdeutung nach § 47 Abs. 1 LVwVfG. Rechtsgrundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien sind Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 10 Abs. 3 MOG.
40 
3) Grundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Zinszahlung sind Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998       (-DÜG -, BGBl. I S. 1242). Der Diskontsatz war von der Deutschen Bundesbank von April 1996 bis Ende 1998 auf 2,50 % festgesetzt worden. Der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG betrug im Zeitraum von Januar bis April 1999 ebenfalls 2,5 % und im Zeitraum von Mai bis Ende Dezember 1999 1,95 % (www.bundesbank.de/stat/zeitreihen). Diese Zinssätze sind auch vom ALLB Stockach bei der Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Zinsen (3 von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz/ Basiszinssatz) berücksichtigt worden. Nach Art. 14 Abs. 3 UAbs. 1 der vorstehend genannten Verordnung Nr. 3887/92 ist bei der Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde zu legen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
21 
Ziffer 1 und 2 der Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur (ALLB) Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 sind nach einer Umdeutung rechtmäßig. Im Übrigen sind diese Bescheide - auch ohne Umdeutung - rechtmäßig und verletzen den Kläger ebenso nicht in seinen Rechten wie der rechtmäßige Bescheid des ALLB Stockach vom 17.12.1999 und der rechtmäßige Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2001 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1)
22 
Ziffer 1 und 2 der Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 werden gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG wie folgt umgedeutet:
23 
-    Bescheid vom 01.12.1999: „“Die Bescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie werden aufgehoben.“
24 
-    Bescheid vom 03.12.1999: „Der Bescheid vom 17.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist.“
25 
-    Bescheid vom 07.12.1999: „Der Bescheid vom 19.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist.“
26 
Die insoweit umgedeuteten Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
27 
a) In den drei Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 hat das ALLB Stockach die vorangegangenen Bescheide, mit denen dem Kläger Prämien bewilligt worden waren, jeweils widerrufen. Das ALLB Stockach hat den Widerruf hier ausdrücklich auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG gestützt und zur Begründung jeweils ausgeführt, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden. Danach sei der Widerruf dieser Bescheide für den Fall möglich gewesen, dass sich bei weiteren Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen Änderungen oder Kürzungen bei der Prämiengewährung ergäben.
28 
Bereits diese Begründung der Bescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 deckt den jeweils erfolgten Widerruf nicht ab. Denn der vom ALLB Stockach in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden angesprochene Widerrufsvorbehalt in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden über eine Vorschuss-Zahlung bezog sich auf den jeweils nachfolgenden Abschlussbescheid („...so werden diese im Abschlussbescheid berücksichtigt.“). Dementsprechend hätte die Anpassung aufgrund des Widerrufsvorbehalts in den die Prämie jeweils endgültig festsetzenden Zuwendungsbescheiden erfolgen müssen. Ohnehin wird die Anwendung des § 49 LVwVfG, sofern es um die Bewilligung von landwirtschaftlichen Prämien geht und die Rückzahlung dieser Prämien wegen ihrer ursprünglichen Rechtswidrigkeit angeordnet worden ist, durch die vorrangige Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG geschlossen. Im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium Freiburg dann auch zutreffend auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger angefochtenen Ausgangsbescheide des ALLB Stockach abgestellt. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
29 
Dass die genannten Ausgangsbescheide des ALLB Stockach u.a. den Widerruf der jeweils vorangegangenen - nach Einschätzung der Behörde rechtswidrigen - Zuwendungsbescheide regeln, während die tatsächlich einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids vorsieht, führt nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03., und 07.12.1999. Denn diese Bescheide können, soweit sie in Ziffer 1 des jeweiligen Verfügungssatzes den Widerruf des vorangegangenen Zuwendungsbescheids regeln und in Ziffer 2 die Neufestsetzung der Prämie regeln, nach § 47 Abs. 1 LVwVfG jeweils in eine vollständige oder Teilrücknahme des oder der vorangegangenen Zuwendungsbescheide umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
30 
Eine bloße „Auslegung“ der Ziffer 1 der Ausgangsbescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 in dem Sinne, dass das ALLB Stockach die „Aufhebung“ der vorangegangenen Zuwendungsbescheide geregelt habe und in dieser Aufhebung als Oberbegriff auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG vorgeschriebene Rücknahme von rechtswidrigen Bewilligungsbescheiden enthalten sei, scheidet aus. Denn eine Umdeutung im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verwaltungsakt in seinem Verfügungssatz geändert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673, 674 m.w.Nachw.). Gerade weil der Entscheidungssatz der genannten Ausgangsbescheide wegen des Wortlauts der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zu ändern ist und in den Bescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 ausdrücklich auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG abgestellt worden ist, erscheint die Annahme einer bloßen berichtigenden Auslegung der Ausgangsbescheide als nicht ausreichend. Abzugrenzen ist die Umdeutung ferner vom - ohne Weiteres zulässigen - bloßen Austausch der Begründung eines Verwaltungsaktes (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 7). Auch ein solcher Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes unter Heranziehung einer anderen Ermächtigungsgrundlage scheidet vorliegend aus, weil der Verfügungssatz der Bescheide jeweils zu ändern ist.
31 
Demgegenüber bedarf es hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids vom 17.12.1999 keiner Umdeutung, weil Ziffer 1 dieses Bescheids entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 1 MOG als „Aufhebung“ des Zuwendungsbescheids vom 24.11.1999 ausgelegt werden kann. Zum einen trägt der Verwaltungsakt bereits die Bezeichnung „Rücknahme- und Rückforderungsbescheid“, und zum anderen wird in seiner Begründung im Gegensatz zu den Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 nicht auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 LVwVfG abgestellt.
32 
b) Die Voraussetzungen der auch vom Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG lagen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vor. Die den Ausgangsbescheiden des ALLB Stockach vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 vorangegangenen Bescheide über die Bewilligung von Mutterkuhprämien bzw. Sonder- und Saisonentzerrungsprämien nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung waren rechtswidrig.
33 
Nach § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528) mussten, wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen wollte, die Tiere nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Danach ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung der prämienrelevanten Tiere entscheidend. Hat der Antragsteller gegen die Kennzeichnungsregeln verstoßen, ist eine Prämienbewilligung ausgeschlossen, selbst wenn er nachweisen kann, dass er die betreffenden Tiere tatsächlich in seinem Bestand hat bzw. hatte. § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der vorstehend erwähnten Verordnung vom 19. April 1995 schrieb vor, dass die alphanumerischen Zeichen für die Ohrmarkennummern, die zur Identifizierung des Ursprungsbetriebs und des jeweiligen Tieres dienen, so zu vergeben sind, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Nummer erhält. Gegen die danach für die Prämiengewährung maßgebliche Voraussetzung, dass das betreffende Tier, für das eine Prämie beantragt wird, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland nur einmal verwendete Ohrmarkennummer gekennzeichnet ist, hat der Kläger verstoßen. Der Kläger hat die Ohrmarkennummern DE 08 9040 6101 bis -6105, die entsprechend den oben aufgezeigten Kennzeichnungsbestimmungen der Viehverkehrsverordnung jeweils zur Markierung ein und denselben Tieres an beiden Ohren bestimmt waren, zur getrennten Markierung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind verwendet. Dies ergibt sich aus den Anträgen des Klägers auf Mutterkuhprämie 1998 und 1999, dem Prüfbericht über eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Klägers vom 19.11.1998 - Sonderprämie männliche Rinder 1998 - sowie dem Sonderprämienantrag männliches Rind 1997. Der Kläger hat auch weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren bestritten, identische Ohrmarkennummern zur Kennzeichnung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind, für die jeweils Prämien beantragt worden sind, verwendet zu haben.
34 
Die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG schreibt in ihrem zweiten Halbsatz u.a. die Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Aber insbesondere die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, die die Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, ist im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - ohne Weiteres - unanwendbar. Denn die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien einschließlich etwaiger Zinsen wird abschließend durch Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 (ABL. L 212, S. 23) geregelt. Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt generell, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmung der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass diese Bestimmung die Berücksichtigung des Vertrauens des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Prämie in den Bestand des Prämienbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Betrages zuzüglich der Zinsen abschließend regelt und die Anwendung - weitergehender - nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1678/98. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung lässt sich die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Prämienbescheids - § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG - nicht zu vereinbaren.
35 
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 liegen nicht vor. Nach dem Wortlaut erscheint die Heranziehung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen. Denn nach seinem Wortlaut erfasst Art. 14 Abs. 4 der Verordnung nur denjenigen Begünstigten eines rechtswidrigen Bescheids, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, der jedoch den der Behörde unterlaufenen Irrtum billigerweise nicht hat erkennen können. Damit erscheint unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur derjenige Begünstigte schutzwürdig, der seinerseits in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gehandelt hat und der für die Rechtswidrigkeit des Bescheids maßgebliche Fehler im Bereich der Behörde erfolgt ist, der vom Begünstigte aber nicht festgestellt werden konnte. Hier hat aber der Kläger insofern fehlerhaft gehandelt, als er entgegen der für die Bewilligung der Prämien maßgeblichen Vorschriften die für die Bewilligung relevanten Rinder nicht in einer Weise gekennzeichnet hat, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Ohrmarkennummer erhält. Selbst wenn Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dahingehend auszulegen wäre, dass auch derjenige Prämienempfänger schutzwürdig sein soll, der nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei gehandelt hat, dessen unrechtmäßiges Verhalten aber auf einem für ihn nicht erkennbaren Irrtum der Behörde beruht, wäre die Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtmäßig. Denn in seinem Antrag auf Mutterkuhprämie 1998 hatte der Kläger am 28.04.1998 unterschriftlich erklärt (S. 3 unter „Erklärung“), dass sämtliche im Antrag aufgeführten Mutterkühe mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, die den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung entsprechen, und dass er von allen maßgeblichen Prämienvorschriften sowie dem hierzu verfassten Merkblatt Kenntnis genommen hat. Damit war dem Kläger unabhängig von einer Erklärung der zuständigen Behörde bewusst, in welcher Weise prämienrelevante Rinder zu kennzeichnen sind.
36 
Darüber hinaus könnte der Kläger der Rücknahme der Bewilligungsbescheide und der Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Prämien ein Verhalten der zuständigen Behörde allenfalls dann entgegenhalten, wenn ihm von Bediensteten des ALLB Stockach die Auskunft erteilt worden wäre, er könne noch vorhandene Ohrmarkennummern selbst dann zur Kennzeichnung der Mutterkühe verwenden, wenn er die betreffende Nummer bereits einem männlichen Rind eingezogen habe. Die Vernehmung der vom Kläger als zuständige Sachbearbeiterin benannten Mitarbeiterin des ALLB Stockach Frau R.-E. als Zeugin in der Berufungsverhandlung hat aber keine Anhaltspunkte für eine solche dem Wesen der Kennzeichnungspflicht widersprechende Auskunft gegenüber dem Kläger gegeben. Die Äußerungen des Klägers in der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vernehmung der Zeugin lassen vielmehr vermuten, dass - wenn der Kläger überhaupt beim ALLB Stockach wegen der Verwendung von noch in seinem Betrieb vorhandenen Ohrmarkennummern auch für Mutterkühe nachgefragt hat - er die ihm erteilte - inhaltlich zutreffende - Auskunft missverstanden hat. Wenn der Kläger die Zeugin tatsächlich gefragt haben sollte, ob er bisher in seinem Betrieb noch nicht verwendete Ohrmarkennummern auch Mutterkühen einziehen könne, wäre die Antwort der Zeugin, dass er dies tun könne, richtig gewesen. Denn weil bei der Verwendung der Ohrmarkennummern nicht zwischen männlichen und weiblichen Rindern unterschieden wurde, konnten Ohrmarkennummern, die zunächst für die Kennzeichnung von männlichen Rindern beschafft, hierfür aber nicht verwendet worden waren, bei Einführung der besonderen Kennzeichnungspflicht auch für Mutterkühe auch für diese Tiere verwendet werden. Diese Auskunft bezog sich entsprechend dem mit der Kennzeichnungsregel verfolgten Zweck der Ermöglichung der genauen Identifizierung jedes Rindes anhand einer bundesweit nur einmal verwendeten Nummer auf noch nicht für ein männliches Tier verwendete Ohrmarkennummern. Bei der - zu seinen Gunsten als erfolgt unterstellten - Anfrage hatte der Kläger, wie seine Äußerungen in der Berufungsverhandlung anlässlich der Vernehmung der Zeugin vermuten lassen, aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um die Benutzung bereits für ein männliches Rind verwendeter Ohrmarkennummern auch für eine Mutterkuh ging.
37 
Ist danach die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung nicht nach der den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Prämienempfängers abschließend regelnden Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ausgeschlossen, so kommt es auf die Ergebnisse der verschiedenen Kontrollen im Betrieb des Klägers und ihre Bedeutung für das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Prämienbescheide nicht an. Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob die Regelung des Absatzes 4 nicht von vornherein nach Absatz 5 ausgeschlossen ist, wonach jene Bestimmung nicht gilt bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftsrechtlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Denn auch bei Unanwendbarkeit von Absatz 4 wäre die Anwendung nationaler Vorschriften hinsichtlich des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
38 
c) Die im Antrag vom 28.04.1999 auf Bewilligung von Mutterkuhprämie 1998 aufgeführten fünf Mutterkühe waren mit Ohrmarkennummern (DE 08 9040 6101 bis 6105) gekennzeichnet, die der Kläger auch zur Kennzeichnung männlicher Rinder verwendet hatte (vgl. Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.1998 hinsichtlich männlicher Rinder, Sonderprämie männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1997). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG waren die beiden Bewilligungsbescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie vom Beklagten insgesamt aufzuheben. In Bezug auf die „Sonderprämie männliche Rinder 1998“ ergibt sich, dass für ein männliches Rind eine Sonderprämie in Höhe von 333,39 DM zu Unrecht bewilligt worden ist. Insoweit bedurfte es aber nicht der vollständigen „Aufhebung“ des Bescheids vom 17.05.1999 und einer „Neufestsetzung“ dieser Sonderprämie für das Jahr 1998, sondern lediglich der Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 17.05.1999 über „Sonderprämie männliche Rinder 1998“, soweit darin ein Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist (Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.12.1999). Das Entsprechende gilt für die „Sonderprämie männliche Rinder 1997“. Bezogen auf das Jahr 1997 ist dem Kläger für ein männliches Rind zu Unrecht Sonderprämie in Höhe von 364,58 DM gewährt worden. Zur Anpassung war der Zuwendungsbescheid vom 19.05.1998 „Sonderprämie männliche Rinder 1997“ durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07.12.1999 aufzuheben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist. Für das Jahr 1999 hat der Kläger für fünf Mutterkühe eine „Mutterkuhprämie“ in Höhe von 833,20 DM erhalten. Wegen der Doppelverwendung der betreffenden Ohrmarkennummern auch für männliche Rinder war der Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.1999 aufzuheben.
39 
2) Hinsichtlich der in den Ausgangsbescheiden vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 jeweils in Ziffer 3 geregelten „Rückforderung“ bedarf es auch hinsichtlich der drei erstgenannten Bescheide keiner Umdeutung nach § 47 Abs. 1 LVwVfG. Rechtsgrundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien sind Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 10 Abs. 3 MOG.
40 
3) Grundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Zinszahlung sind Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998       (-DÜG -, BGBl. I S. 1242). Der Diskontsatz war von der Deutschen Bundesbank von April 1996 bis Ende 1998 auf 2,50 % festgesetzt worden. Der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG betrug im Zeitraum von Januar bis April 1999 ebenfalls 2,5 % und im Zeitraum von Mai bis Ende Dezember 1999 1,95 % (www.bundesbank.de/stat/zeitreihen). Diese Zinssätze sind auch vom ALLB Stockach bei der Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Zinsen (3 von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz/ Basiszinssatz) berücksichtigt worden. Nach Art. 14 Abs. 3 UAbs. 1 der vorstehend genannten Verordnung Nr. 3887/92 ist bei der Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde zu legen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2004 - 10 K 636/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 3.287,44 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und auf ihre grundsätzliche Bedeutung gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).
1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, Rn. 19, BVerfGE 110, 77, 83). Hieran gemessen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Die Richtigkeit der das Urteil tragenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, entsprechend Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 habe die Klägerin Zinsen auch für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Ausgleichsleistung und der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu zahlen, begegnet aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln.
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 bestimmt, dass bei der Berechnung der Zinsen für einen zurückzuzahlenden Betrag der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug zugrunde zu legen ist. Zwar ist die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zwischenzeitlich durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden, die Modalitäten der Rückforderung bestimmen sich aber weiterhin nach jener Verordnung. Denn nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil es um die Neufestsetzung bzw. Rückforderung von in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 - zu Unrecht - gewährten Ausgleichszahlungen geht.
Die Übergangsregelung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 soll gewährleisten, dass sich das rechtliche Schicksal von Beihilfeanträgen, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des ALLB Horb vom 19.04.2002 (1994), vom 25.04.2002 (1996, 1997 und 1998) sowie vom 29.04.2002 (1999) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 haben im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eine Entscheidung über die Beihilfeanträge der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1994 sowie 1996 bis 1999 getroffen. Denn mit diesen Bescheiden sind - wegen der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen der tatsächlich von der Klägerin auf der Gemarkung Dotternhausen bewirtschafteten Flächen gegenüber den im Rahmen des Gemeinsamen Antragsverfahrens beantragten Flächen - die im Hinblick auf die Anträge der Klägerin ergangenen ursprünglichen Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben, die Ausgleichsbeträge neu festgesetzt und Beträge von der Klägerin zurückgefordert worden. Gerade dieser Aspekt der Neufestsetzung der Ausgleichsleistungen, auf den auch der Widerspruchsbescheid abstellt, bleibt bei der Antragsbegründung der Klägerin unberücksichtigt. Bestandteil dieser umfassenden Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist auch jeweils die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zinsen vom Zeitpunkt des Empfangs der Ausgleichszahlungen an. Diese Bescheide hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht lediglich insoweit angegriffen, als in diesen Zinsen für den Zeitraum vor Zustellung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verlangt werden. Da die Ausgangsbescheide die Ausgleichszahlungen für die Jahre 1994 sowie 1996 bis 1999 jeweils neu festsetzen und zugleich die sich aus der Neufestsetzung ergebende Teilaufhebung und Rückforderung regeln, richtet sich ihr Inhalt insgesamt nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Auch die Vorschriften über die Modalitäten der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zahlungen zählen zu den für die Beihilfeanträge im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 maßgeblichen Regelungen. Nicht nur der Bewilligungsbescheid, sondern auch die Neufestsetzung stellt eine Entscheidung über den Beihilfeantrag dar. Wie die verschiedenen für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem geltenden Verordnungen (Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) belegen, gehören die Regelungen über die Rückforderung von Zahlungen, die zu Unrecht gewährt worden sind, zum selbstverständlichen Inhalt des Gesamtwerks. Denn Zweck der Verordnungen ist jeweils die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Beihilfen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik. Geht es um die Überprüfung von Beihilfezahlungen, ist notwendigerweise auch zu regeln, welche Rechtsfolgen eine zu Unrecht erbrachte Zahlung für den Betroffenen haben soll.
Der Heranziehung der gegenüber dem Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Zinsen ab der Übermittlung des Rückforderungsbescheids) strengeren Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kann auch nicht entgegengehalten werden, der Betroffene habe einen Anspruch auf die Geltung der für ihn günstigeren Bestimmung, weil die Kommission durch die neuen Regelungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie Art. 73 Abs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004) den Rückzahlungspflichtigen erkennbar besser habe stellen wollen. Denn eine solche allgemeine Regelung, wonach bei einer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen neuen Bestimmungen unabhängig von ihrem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich rückwirkend gelten, findet sich bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Diese Vorschrift ist jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auf die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gerade nicht anwendbar (vgl. Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung).
Entgegen der Antragsbegründung führt auch der Umstand, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit ersetzt worden ist, nicht dazu, dass sich die Rückforderung der in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht erlangten Zahlungen nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Die für die Zinsberechnung maßgebliche Rechtsnorm ist inhaltlich unverändert geblieben (vgl. die Änderung des Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1678/98). Zudem entspricht die regelmäßige Ersetzung von gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, die auch das Verwaltungsverfahren regeln, der Praxis der Kommission. Dies zeigt auch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Aber auch hier findet sich - vergleichbar dem Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - eine Regelung über die Fortgeltung der aufgehobenen Verordnung für zurückliegende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume.
Für die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Beginns der Zinszahlungspflicht sei in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1994 sowie 1996 bis 1999 auf Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abzustellen, spricht schließlich der Wortlaut des Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Denn hier wird bestimmt, dass diese Verordnung für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 01. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Damit hat der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber ausdrücklich geregelt, dass diese Verordnung für Zeiträume vor dem 01.01.2002 keine Geltung beansprucht.
2) Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Die hier entscheidungserhebliche Auslegung des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Hinblick auf die Rückforderung von in den Wirtschaftsjahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht bewilligten Ausgleichsleistungen wirft keine besonders schwierige Rechtsfrage auf.
3) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
10 
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, bisher höchst- oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dies ist gegeben, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124, Rn. 10). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber aus, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die Frage sich also auf der Grundlage des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
11 
Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Antwort auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage unmittelbar aus der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ergibt. Wie unter 1) dargelegt, lässt die Auslegung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 allein den Schluss zu, dass sich die Modalitäten - hier der Beginn der Zinszahlungspflicht - der Rückforderung von in den Wirtschaftsjahren vor dem 01. Januar 2002 zu Unrecht erhaltenen Ausgleichsleistungen nicht nach dieser, sondern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet.
12 
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage veranlasst den Senat auch im Hinblick auf Art. 234 Abs. 3 EGV nicht zur Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.12.1999 - 5 A 4915/98 -, NVwZ 2000, 1069 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV sind aber im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht erfüllt. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV u.a. dann nicht besteht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - Rs. 283/81 -, Slg. 3415 = NJW 1983, 1257). Nach diesen Grundsätzen bedarf es zur Auslegung des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Hinblick auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nicht der Vorlage an den EuGH. Der Vergleich der deutschen Fassung der genannten Norm z.B. mit der gleichermaßen verbindlichen englischen oder französischen Fassung lässt nicht darauf schließen, dass sich die Einzelheiten der Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Ausgleichszahlungen, die für ein Wirtschaftsjahr vor dem 01.01.2002 erbracht worden sind, entgegen den Ausführungen unter 1) nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Art. 49 Abs. 3) richten. In der Antragsbegründung werden auch keine weiteren Umstände dargelegt, die die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den EuGH dazu veranlassen könnten, abweichend von den Ausführungen unter 1) davon auszugehen, dass sich die Rückforderung von in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht erlangten Ausgleichszahlungen entgegen der Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 24.02.1997, 17.02.1998 und am 09.02.1999 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm (MEKA). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland, wobei dieses Grünland eine Neigung zwischen 25 % und 50 % aufweise und auf einem halben Hektar feucht und nass sei. Sein Streuobstbestand umfasse 60 Bäume. Er verzichte auch völlig auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel.
Auf der Grundlage dieser Angaben bewilligte das ALLB Rottweil dem Kläger für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 mit Bescheiden vom 20.03.1998, 12.02.1999 und 25.02.2000 nach den Richtlinien zum Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR).
Am 09.03.2000 stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag für das Bewirtschaftungsjahr 2000.
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch, bei der geringere Flächen und Streuobstbestände festgestellt wurden, als vom Kläger angegeben.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszahlung nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichsprogramm in Höhe von 2.700,80 DM (1380,90 EUR) bewilligt. Dabei legte das Landwirtschaftsamt eine Grünlandfläche von 7,83 Hektar zugrunde, von der 0,5 Hektar als Feucht- und Nasswiese genutzt würden und 7,27 Hektar eine Neigung zwischen 25 % bis 50 % aufwiesen. Die als Steillage förderfähige Fläche sei jedoch um das Doppelte der ermittelten Differenz von tatsächlicher und angegebener Fläche auf 6,15 ha zu kürzen, da diese Differenz mehr als 3% betrage. Die Förderung der Streuobstbestände werde in vollem Umfang abgelehnt, weil der tatsächlich festgestellte von dem im Antrag angegebenen Bestand um mehr als 20 % abweiche. Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte.
Am 9.3.2001 wurde auf Bitten des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Die Steillagen zwischen 25 % und 50 % Neigung wurden mit 3,46 Hektar festgestellt und hinsichtlich der Streuobstförderung wurde ein Baumbestand von 48 Bäumen gezählt. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte Seite 325 ff. verwiesen.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.06.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 20.03.1998 rückwirkend insoweit zurückgenommen, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1997 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 30.03.1998 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Hieraus wurde bis zu dem Zahlungsziel am 16.07.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 126,34 DM (64,60 EUR) errechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rücknahme führe die Ausgleichsleistung auf den Anspruch zurück, der sich aus den beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand ergebe.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 12.02.1999 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Jahr 1998 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 10.02.1999 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst, so dass bis zum Zahlungsziel am 15.06.2001 eine Zinsforderung in Höhe von 91,88 DM (46,98 EUR) festgesetzt wurde. Die Begründung entsprach der des Bescheides vom 25.6.2001.
10 
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 23.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 25.02.2000 rückwirkend insoweit aufgehoben, als die Ausgleichsleistung für das Antragsjahr 1999 den Betrag von 2.586,20 DM (1322,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag über 642,60 DM (328,56 EUR) wurde ab dem 28.02.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst. Der Zinsbetrag wurde bis zum Zahlungsziel am 13.06.2001 mit 56,68 DM (28,98 EUR) beziffert. Auch hier wurde die Rücknahme mit dem beim Vorort-Termin festgestellten geringeren Flächen und dem niedrigeren Streuobstbestand begründet.
11 
Schließlich nahm das ALLB Rottweil mit Bescheid vom 25.04.2001 den auf das Antragsjahr 2000 bezogenen Bescheid vom 29.09.2000 insoweit rückwirkend zurück, als die Ausgleichsleistung den Betrag von 1.886,00 DM (964,30 EUR) übersteigt. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 814,80 DM (416,60 EUR) wurde ab dem 22.09.2000 mit 3 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz verzinst und der Zinsbetrag bis zum Zahlungsziel am 16.05.2001 mit 38,45 DM (19,66 EUR) beziffert. Hierbei wurde der Anspruch des Klägers auf die Ausgleichsleistung für die Grünlandnutzung und für den völligen Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf eine Fläche von 6,3 ha bezogen. Die tatsächlich vorhandene Fläche von 7,32 ha sei nach den geltenden Sanktionsregeln um das Doppelte der Differenz zwischen der angegebenen und der vorhandenen Fläche, d.h. um 1,02 ha, zusätzlich zu reduzieren. Die Streuobstförderung sei völlig zu streichen. Die Förderung der Steillagen sei auf eine Fläche von 1,99 ha und die der Nass- und Feuchtwiese auf eine Fläche von 0,49 ha zu beziehen.
12 
Der Kläger legte gegen alle Bescheide rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Flächenermittlung sei für ihn insgesamt nicht mehr nachvollziehbar. Hinsichtlich der Obstbäume sei es so, dass der Orkan „Lothar“ im Dezember des Jahres 1999  12 der zunächst 60 Streuobstbäume zerstört habe. Bis zu der Beantragung und Prüfung im Frühjahr hätten diese Bäume noch nicht nachgepflanzt werden können. In den Jahren von 1997 bis 1999 habe der Bestand jedoch 60 förderfähige Bäume umfasst.
13 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Änderungs- und Rückforderungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 2000 vom 25.04.2001 geändert und der Rückforderungsbetrag um 147,06 DM (75,19 EUR) auf 667,74 DM (341,41 EUR) reduziert. Bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages für das Jahr 2000 habe man versehentlich die Steillagen mit nur 1,99 ha statt mit 3,46 ha berücksichtigt. Die Einbeziehung der fehlenden 1,47 Hektar ergebe eine Förderungssumme von zusätzlich 75,19 EUR (147,06 DM). Im Übrigen seien die Widersprüche nicht begründet. Die zusätzliche Reduzierung der förderfähigen Grünlandfläche um 1,02 ha auf 6,3 ha und die Streichung der Streuobstförderung im Jahr 2000 sei Folge der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Sanktionen für zu hohe Flächenangaben im Förderantrag. Die übrigen Bescheide seien zu Recht auf die Förderung für die tatsächlich festgestellten Flächen zurückgeführt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt.
14 
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinen Anträgen die Angaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Streuobstförderung für die Wirtschaftsjahre 1997 bis 1999 reduziert worden sei, obwohl in diesem Zeitraum die angegebenen Bäume vorhanden gewesen seien. Die fehlenden Bäume seien erst durch den Orkan „Lothar“ zerstört worden. Die Rückforderung der Ausgleichsleistung für das Wirtschaftsjahr 2000 sei nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 bereits in Kenntnis der bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Die rückwirkende Verzinsung widerspreche dem Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der eine Verzinsung nur noch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheides vorsehe.
15 
Der Kläger beantragt
16 
die Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 und diesen Widerspruchsbescheid, soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden, aufzuheben.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Es trägt vor, die Rückforderung habe ihre Rechtsgrundlage in der MEKA-Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum. Der Kläger habe von den dort beschriebenen Folgen unrichtiger Angaben Kenntnis genommen, als er den Förderantrag gestellt habe. Er könne sich auch nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in dem Bewilligungsbescheid für das Förderjahr 2000 - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn der Kläger habe um die Unrichtigkeit dieser Angaben gewusst. Die den Rückforderungsbescheiden zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Die Teilrücknahme der Streuobstförderung auch für die Jahre vor 2000 habe ihren Grund darin, dass der Streuobstbestand von 60 Bäumen nicht während des gesamten Förderzeitraums von fünf Jahren bestanden habe. Eine Korrektur wäre nur dann unterblieben, wenn der Kläger den sturmbedingten Verlust der Bäume innerhalb von 10 Werktagen nach seiner Feststellung gemeldet hätte. Die Pflicht zur rückwirkenden Verzinsung des Rückforderungsbetrags ergebe sich aus der MEKA-Richtlinie, die wiederum auf Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. seit dem 1.1.2000 auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/99 i.V.m. Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3887/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1678/98 verweise. Die vom Kläger-Vertreter zitierte VO (EG) Nr. 2419/2001 finde nur auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf die Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2002 bezögen.
20 
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
21 
Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
22 
1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
23 
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
24 
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
25 
a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
26 
Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
27 
Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
28 
Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
29 
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
30 
Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
31 
Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
32 
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger  Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
33 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
34 
b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
35 
So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
36 
Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
37 
2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
38 
Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
39 
Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
40 
Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
41 
Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
42 
Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
43 
Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
44 
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
45 
Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
46 
Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
47 
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
48 
3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
49 
4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
50 
Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
51 
Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
52 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2003 - 6 K 1174/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von landwirtschaftlichen Prämien.
Im Jahre 1997 beantragte der Kläger u.a. für einen am 21.10.1997 geschlachteten Bullen mit der Ohrmarkennummer DE 08 90406103 die Gewährung einer Sonderprämie nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung. Mit Zuwendungsbescheid vom 08.01.1998 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Stockach dem Kläger eine Vorschuss-Zahlung auf die Gewährung einer Sonderprämie in Höhe von 285,07 DM. In der Begründung des Bescheids wies die Behörde darauf hin, dass, sofern sich bei weiteren Verwaltungskontrollen oder Kontrollen vor Ort Veränderungen oder Kürzungen ergäben, diese im Abschlussbescheid berücksichtigt würden. Insofern stehe der Bescheid unter Widerrufsvorbehalt. Mit Zuwendungsbescheid vom 19.05.1998 wurde dem Kläger eine Schlusszahlung in Höhe von insgesamt 757,39 DM (Sonderprämie und Saisonentzerrungsprämie nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung) bewilligt. Auch diese Bewilligung stand für den Fall unter Widerrufsvorbehalt, dass sich bei weiteren Kontrollen Veränderungen oder Kürzungen ergeben sollten; diese würden im Abschlussbescheid berücksichtigt. Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 07.12.1999 widerrief das ALLB Stockach den Bescheid vom 19.05.1998 über die Sonderprämie männliche Rinder, setzte die Sonderprämie männliche Rinder auf 677,88 DM neu fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 364,58 DM zuzüglich eines Zinsbetrags von 30,99 DM (insgesamt 395,57 DM) zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter Widerrufsvorbehalt gestanden, und der Widerruf erfolge aufgrund von § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG. Beim bundesweiten Ohrmarkenabgleich aller beantragten Tiere sei festgestellt worden, dass der Kläger mit der Ohrmarke 08 9040 6103 sowohl ein männliches Rind als auch eine Mutterkuh gekennzeichnet habe. Diese Doppelkennzeichnung entspreche nicht der Viehverkehrsverordnung. Dementsprechend sei das männliche Rind nicht ausgleichsberechtigt und der Kläger müsse den schon erhaltenen Betrag von 364,58 DM zuzüglich der Zinsen zurückzahlen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 11.01.1999 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 1998 unter Widerrufsvorbehalt eine Vorschusszahlung auf die Gewährung einer Sonderprämie männliche Rinder in Höhe von 421,12 DM bewilligt. Mit Zuwendungsbescheid vom 17.05.1999 erhielt der Kläger für das Antragsjahr 1998 unter Widerrufsvorbehalt eine Schlusszahlung in Höhe von 1.245,83 DM. Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.12.1999 widerrief das ALLB Stockach unter Hinweis auf den dem Bescheid über die Vorschusszahlung beigefügten Widerrufsvorbehalt und § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG den Bescheid vom 17.05.1999 über eine Sonderprämie männliche Rinder, setzte die Prämie auf 1.333,56 DM neu fest und forderte vom Kläger den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 333,39 DM zuzüglich eines Zinsbetrags in Höhe von 10,08 DM (insgesamt 343,47 DM) zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass ebenso wie für das Antragsjahr 1997 auch im Jahre 1998 beim bundesweiten Ohrmarkenabgleich festgestellt worden sei, dass der Kläger für die Ohrmarke DE 08 9040 6102 sowohl Bullen- als auch Mutterkuhprämie beantragt habe. Diese Doppelkennzeichnung entspreche nicht der Viehverkehrsverordnung, so dass die Prämie für das männliche Rind zurückgefordert werde. Den bereits erhaltenen Betrag in Höhe von 333,39 DM müsse der Kläger deshalb zuzüglich der Zinsen zurückzahlen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 17.11.1998 erhielt der Kläger vom ALLB Stockach für das Antragsjahr 1998 unter Widerrufsvorbehalt vorschussweise eine Mutterkuhprämie in Höhe von 1.107,40 DM. Mit weiterem Bescheid vom 17.05.1999 wurde dem Kläger vom ALLB Stockach für das Antragsjahr 1998  - ohne Widerrufsvorbehalt - eine Mutterkuhprämie in Höhe von 620,78 DM bewilligt. Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 01.12.1999 widerrief das ALLB Stockach den Bescheid vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie 1998, setzte die Mutterkuhprämie 1998 auf 0,00 DM neu fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.728,18 DM zuzüglich eines Zinsbetrags von 82,20 DM (insgesamt 1.810,38 DM) zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter Widerrufsvorbehalt gestanden und die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG seien gegeben. Beim bundesweiten Ohrmarkenabgleich sei festgestellt worden, dass der Kläger für sämtliche beantragten Mutterkühe Ohrmarken verwendet habe, die schon zur Kennzeichnung seines Bullenbestandes herangezogen worden seien. Somit seien die Mutterkühe nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, so dass diese Tiere nicht prämienfähig seien.
Am 11.05.1999 beantragte der Kläger für fünf Mutterkühe eine Mutterkuhprämie. Wegen eines bundesweiten Ohrmarkenabgleichs wurde dem ALLB Stockach am 01.06.1999 bekannt, dass der Kläger für Tiere mit denselben Ohrmarkennummern sowohl eine Sonderprämie für männliche Rinder als auch Mutterkuhprämie beantragt habe. Am 14.06.1999 legte der Kläger dem ALLB Stockach für seine Mutterkühe ein neues Bestandsverzeichnis mit neuen Ohrmarkennummern vor. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.10.1999 stellte ein Prüfer des ALLB Stockach fest, dass sämtliche Mutterkühe bei der Neukennzeichnung verwechselt und falsch gekennzeichnet worden seien, so dass die Geburtsdaten im neuen Bestandsverzeichnis mit den Daten des alten Registers nicht übereinstimmten. Mit Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 bewilligte das ALLB Stockach dem Kläger für das Antragsjahr 1999 als Vorschuss unter Widerrufsvorbehalt eine Mutterkuhprämie in Höhe von 833,20 DM. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.1999 widerrief das ALLB Stockach den Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999, setzte die Mutterkuhprämie auf 0,00 DM neu fest und forderte vom Kläger einen Betrag von 833,20 DM zurück. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass der Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 rechtswidrig zustande gekommen sei. Der Kläger habe für Tiere mit denselben Ohrmarken sowohl einen Antrag auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder als auch Mutterkuhprämie beantragt. Eine Vorortkontrolle des Viehbestandes des Klägers habe ergeben, dass sämtliche Ohrmarkennummern, die der Kläger in seinem Mutterkuhantrag aufgeführt habe, sowohl einem männlichen Rind als auch einer Mutterkuh eingezogen gewesen seien. Die männlichen Rinder seien zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand eines Antrags auf Sonderprämie für männliche Rinder gewesen. Dementsprechend seien die Mutterkühe des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ordnungsgemäß nach der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet gewesen. Hierzu gehöre auch, dass eine Ohrmarke nur einem Tier eingezogen werden dürfe, damit es zu jeder Zeit eindeutig identifizierbar sei. Die erneute Vorlage eines Bestandsregisters am 14.06.1999 mit neuen Ohrmarken für die Mutterkühe ändere an dieser Feststellung nichts, weil tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mutterkühe nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien.
Gegen die vier Bescheide erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, sämtliche Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt worden sei, seien noch vorhanden. Die neuen Ohrmarken habe er über das Veterinäramt bezogen. Da er am Mutterkuhbestand bisher keinerlei Veränderung vorgenommen habe, sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Mutterkuhprämie von ihm zurückgefordert werde. Auch die Kennzeichnung der Bullen habe er ordnungsgemäß durchgeführt. Der von ihm verkaufte Bulle habe bei der Geburt die Nummer erhalten, die er bis zum Tag des Verkaufs behalten habe. Das vorhandene Bestandsregister zeige, dass die Tiere, die mit den Ohrmarken versorgt worden seien, in den jeweiligen Bestandsregistern genau aufgeführt gewesen seien. Im Oktober 1999 sei ein Vertreter des Regierungspräsidiums bei ihm auf dem Hof gewesen und habe ihm nach der Kontrolle bestätigt, dass alles in Ordnung sei. Damit habe er davon ausgehen können, dass die ihm zustehenden Prämien in vollem Umfang ausbezahlt werden.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2001 zurück und führte zur Begründung aus: Die für die Kennzeichnung maßgeblichen Vorschriften sähen vor, dass Rinder mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke gekennzeichnet sein müssten. Gegen diese Kennzeichnungsvorschriften habe der Kläger verstoßen. Im Rahmen eines automatisierten Ohrmarkenabgleichs im Juni 1999 sei festgestellt worden, dass einige der vom Kläger genannten Ohrmarkennummern sowohl im Sonderprämien- als auch im Mutterkuhprämienantrag enthalten gewesen seien. Die daraufhin durchgeführte Kontrolle des Viehbestandes des Klägers habe ergeben, dass der Kläger die im Mutterkuhprämienantrag aufgeführten Ohrmarkennummern auch zur Kennzeichnung im Bullenbestand verwendet habe. Nach den maßgeblichen Bestimmungen über die Bewilligung von Prämien könnten die im Betrieb vorhandenen Rinder bei der Prämiengewährung nur berücksichtigt werden, wenn es sich um die im Beihilfeantrag identifizierten Tiere handele. Da es aber zu jeder Identifizierungsnummer im Betrieb des Klägers jeweils ein männliches und ein weibliches Tier gebe, sei eine eindeutige Zuordnung der vorgefundenen Ohrmarkennummern zu den in den Anträgen aufgeführten Tieren nicht möglich. Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 regele die Rückforderung einschließlich des Vertrauensschutzes und stelle eine Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts dar, die insoweit den Rückgriff auf § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG ausschließe. Die Verpflichtung zur einmaligen und unverwechselbaren Kennzeichnung jedes Rindes habe der Kläger den Erläuterungen zum Antrag auf Sonderprämie 1997 und Sonderprämie 1998 entnehmen können. Auch die Merkblätter für die Mutterkuhprämie 1998 bzw. 1999 hätten entsprechende Hinweise zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Tiere enthalten. Es reiche gerade nicht aus, wenn die in den Prämienanträgen aufgeführten Tiere im Betrieb tatsächlich vorhanden seien. Denn sämtliche Tiere müssten darüber hinaus gemäß der Viehverkehrsverordnung individuell gekennzeichnet sein. Eine nachträgliche und prämienunschädliche Richtigstellung der unzulässigen Kennzeichnung könne nicht erfolgen, weil die Kennzeichnungsmängel durch Kontrollen der Landwirtschaftsverwaltung aufgedeckt worden seien. Entgegen der Darstellung des Klägers habe der Kontrolleur im Rahmen der Vorortkontrolle am 06.10.1999 Beanstandungen sowohl im Bereich Sonderprämie männliche Rinder als auch im Bereich Mutterkuhprämie getroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.06.2001 an den Kläger abgesandt.
Am 20.07.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Weil er noch Plastikohrmarken für Bullen übrig gehabt habe, als auch die Kennzeichnungspflicht für Kühe eingeführt worden sei, habe er sich bei einer Mitarbeiterin des ALLB Stockach erkundigt, ob er die Ohrenmarken für die Mutterkühe verwenden dürfe. Dies habe die zuständige Sachbearbeiterin bejaht. Auch hätten jährliche Kontrollen durch das Landwirtschaftsamt stattgefunden, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Die in den jeweiligen Bestandsverzeichnissen aufgeführten Mutterkühe und Rinder hätten sich stets in seinem Bestand befunden. Deshalb sei die Prämiengewährung zu Recht erfolgt. Wenn es infolge eines Missverständnisses zu einer Doppelkennzeichnung gekommen sei, so könne dies nicht ihm angelastet werden, da er sich entsprechend der erteilten behördlichen Auskunft verhalten habe.
Mit Urteil vom 24.04.2003 (6 K 1174/01) hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zugunsten des Klägers festgesetzten Prämien seien in dem Umfang, den die angegriffenen Bescheide bezeichneten, zu Unrecht gewährt worden. Die für die Prämienbewilligung maßgeblichen Vorschriften verlangten, dass die Tiere durch die Ohrmarke eindeutig identifizierbar seien. Dies setze voraus, dass jede Ohrmarkennummer nur einmal vergeben werde. Die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide hänge auch nicht davon ab, ob dem Kläger die Prämien zugestanden hätten, wenn er die Tiere ordnungsgemäß, d.h. mit verschiedenen Ohrmarkennummern gekennzeichnet hätte. Maßgeblich sei allein, dass die Prämien nicht hätten gewährt werden dürfen und damit zurückgefordert werden müssten, weil der Kläger gegen die Kennzeichnungsvorschriften verstoßen habe. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Zahlungen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen seien. Die vom Kläger unter Beweis gestellte Erklärung einer Mitarbeiterin des zuständigen Amtes, der Kläger dürfe übrig gebliebene Ohrmarken für Bullen für die Mutterkühe verwenden, beinhalte nicht auch die Aussage, der Kläger dürfe ein und dieselbe Ohrmarkennummer zweimal verwenden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die umstrittenen Zahlungen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen seien. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG nicht entgegen. Wegen des vorrangigen Gemeinschaftsrechts komme die Regel des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht zur Anwendung, das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten habe in aller Regel zurückzutreten.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 26.05.2003 zugestellt. Am 20.06.2003 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der am 25.07.2003 begründet wurde.
11 
Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Vertreter des Klägers am 03.03.2004 zugestellt worden. Mit am 01.04.2004 eingegangenem Schriftsatz ist für den Kläger zur Begründung der Berufung das Folgende ausgeführt worden: Die zuständige Sachbearbeiterin des ALLB Stockach habe ihm auf Anfrage bestätigt, dass er die noch vorhandenen Plastikohrmarken für Bullen auch für Mutterkühe verwenden dürfe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass mit den Ohrenmarken eine individuelle Kennzeichnung der Tiere erfolgen sollte. Für ihn sei denkbar gewesen, dass die vergebenen Nummern betriebsbezogen seien. Bei den regelmäßigen Kontrollen durch Außendienstmitarbeiter der Behörde sei es nicht zu Beanstandungen gekommen. Damit beruhe die fehlerhafte Kennzeichnung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde. Denn er habe aus seiner Sicht alles Erforderliche getan, um die bestehenden Vorschriften einzuhalten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne er sich auch auf Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG berufen. Denn diese Bestimmung werde durch Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht verdrängt. Es bestehe ein Ausnahmefall, weil sich die in den jeweiligen Bestandsverzeichnissen aufgeführten Mutterkühe und Rinder immer in seinem Tierbestand befunden hätten, so dass die Prämiengewährung zu Recht erfolgt sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2003 (6 K 1174/01) zu ändern und die Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur Stockach vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2001 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Der Kläger habe Mutterkühe und männliche Rinder in seinem Bestand unzulässigerweise mit identischen Ohrmarkennummern gekennzeichnet. Tatsächlich habe jedes Tier mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke gekennzeichnet werden müssen, um eine eindeutige Identifizierung jedes Tieres zu ermöglichen. Dem Kläger sei diese Kennzeichnungsbestimmung bekannt gewesen. Auf die Einführung des neuen bundesweiten Kennzeichnungssystems für Mutterkühe im Jahre 1998 sei in einem Merkblatt, in Rundschreiben des Landesverbandes Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV) an die Rinderhalter und in der landwirtschaftlichen Fachpresse ausdrücklich hingewiesen worden. Dementsprechend hätte der Kläger besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Die vom Kläger zweckentfremdeten Zweitohrmarken hätten ausdrücklich nur zur Ergänzung noch vorrätiger, unbenutzter Einzelohrmarken angefordert werden dürfen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien bei der Vorortkontrolle des ALLB Stockach am 06.10.1999 Beanstandungen getroffen worden. Bei der Kontrolle am 06.10.1999 sei vom Prüfer lediglich der vorgefundene Ist-Zustand protokolliert worden. Der Prüfer habe die männlichen Rinder nicht mehr vorgefunden, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Betrieb des Klägers befunden hätten. Damit habe der Prüfer die doppelte Vergabe von Ohrmarken an jeweils ein männliches und ein weibliches Tier durch den Kläger nicht feststellen und erst recht nicht als korrekten Sachverhalt einstufen können. Der Kläger habe aus den Ergebnissen dieser Kontrolle nicht ableiten können, dass die in seinem Mutterkuhprämienantrag 1999 aufgeführten Ohrmarkennummern korrekt seien. Bei der Kontrolle am 19.11.1998 habe die unzulässige Kennzeichnung von männlichen und weiblichen Tieren mit identischen Ohrmarken nicht festgestellt werden können, weil allein die männlichen Rinder zu überprüfen gewesen seien. Dem ALLB Stockach hätten zu diesem Zeitpunkt noch keine Erkenntnisse über die unzulässige Kennzeichnungspraxis des Klägers vorgelegen. Deshalb könne der Kläger aus diesem Kontrollgeschehen keinerlei Vertrauensschutz für sich ableiten. Von Seiten der Landwirtschaftsverwaltung sei keine falsche Auskunft erteilt worden. Ein Irrtum der zuständigen Behörde hinsichtlich der beanstandeten Kennzeichnung liege nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sei der Kläger insgesamt zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Prämien verpflichtet. § 48 Abs. 2 LVwVfG finde im Geltungsbereich des Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 keine Anwendung, da das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht genieße. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei in der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung abschließend geregelt. Von dieser Regelung abweichende Elemente der nationalen Vertrauensschutzregelung seien im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung nicht zu berücksichtigen. Die Bedingungen für einen Vertrauensschutz seien in der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung abschließend geregelt. Selbst wenn § 48 Abs. 2 LVwVfG Anwendung finde, genieße der Kläger keinen Vertrauensschutz. Dass die fraglichen Tiere jeweils im Bestand des Klägers vorhanden gewesen seien, sei nicht ausreichend. Denn Voraussetzung für die Bewilligung der Prämie sei die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere gewesen, die hinsichtlich des Betriebs des Klägers nicht vorgelegen habe.
17 
In der Berufungsverhandlung ist durch Vernehmung von Frau R.-E. als Zeugin Beweis erhoben worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
18 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Verwaltungsakten des ALLB Stockach, auf die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
21 
Ziffer 1 und 2 der Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur (ALLB) Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 sind nach einer Umdeutung rechtmäßig. Im Übrigen sind diese Bescheide - auch ohne Umdeutung - rechtmäßig und verletzen den Kläger ebenso nicht in seinen Rechten wie der rechtmäßige Bescheid des ALLB Stockach vom 17.12.1999 und der rechtmäßige Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2001 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1)
22 
Ziffer 1 und 2 der Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 werden gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG wie folgt umgedeutet:
23 
-    Bescheid vom 01.12.1999: „“Die Bescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie werden aufgehoben.“
24 
-    Bescheid vom 03.12.1999: „Der Bescheid vom 17.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist.“
25 
-    Bescheid vom 07.12.1999: „Der Bescheid vom 19.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist.“
26 
Die insoweit umgedeuteten Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
27 
a) In den drei Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 hat das ALLB Stockach die vorangegangenen Bescheide, mit denen dem Kläger Prämien bewilligt worden waren, jeweils widerrufen. Das ALLB Stockach hat den Widerruf hier ausdrücklich auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG gestützt und zur Begründung jeweils ausgeführt, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden. Danach sei der Widerruf dieser Bescheide für den Fall möglich gewesen, dass sich bei weiteren Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen Änderungen oder Kürzungen bei der Prämiengewährung ergäben.
28 
Bereits diese Begründung der Bescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 deckt den jeweils erfolgten Widerruf nicht ab. Denn der vom ALLB Stockach in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden angesprochene Widerrufsvorbehalt in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden über eine Vorschuss-Zahlung bezog sich auf den jeweils nachfolgenden Abschlussbescheid („...so werden diese im Abschlussbescheid berücksichtigt.“). Dementsprechend hätte die Anpassung aufgrund des Widerrufsvorbehalts in den die Prämie jeweils endgültig festsetzenden Zuwendungsbescheiden erfolgen müssen. Ohnehin wird die Anwendung des § 49 LVwVfG, sofern es um die Bewilligung von landwirtschaftlichen Prämien geht und die Rückzahlung dieser Prämien wegen ihrer ursprünglichen Rechtswidrigkeit angeordnet worden ist, durch die vorrangige Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG geschlossen. Im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium Freiburg dann auch zutreffend auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger angefochtenen Ausgangsbescheide des ALLB Stockach abgestellt. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
29 
Dass die genannten Ausgangsbescheide des ALLB Stockach u.a. den Widerruf der jeweils vorangegangenen - nach Einschätzung der Behörde rechtswidrigen - Zuwendungsbescheide regeln, während die tatsächlich einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids vorsieht, führt nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03., und 07.12.1999. Denn diese Bescheide können, soweit sie in Ziffer 1 des jeweiligen Verfügungssatzes den Widerruf des vorangegangenen Zuwendungsbescheids regeln und in Ziffer 2 die Neufestsetzung der Prämie regeln, nach § 47 Abs. 1 LVwVfG jeweils in eine vollständige oder Teilrücknahme des oder der vorangegangenen Zuwendungsbescheide umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
30 
Eine bloße „Auslegung“ der Ziffer 1 der Ausgangsbescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 in dem Sinne, dass das ALLB Stockach die „Aufhebung“ der vorangegangenen Zuwendungsbescheide geregelt habe und in dieser Aufhebung als Oberbegriff auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG vorgeschriebene Rücknahme von rechtswidrigen Bewilligungsbescheiden enthalten sei, scheidet aus. Denn eine Umdeutung im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verwaltungsakt in seinem Verfügungssatz geändert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673, 674 m.w.Nachw.). Gerade weil der Entscheidungssatz der genannten Ausgangsbescheide wegen des Wortlauts der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zu ändern ist und in den Bescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 ausdrücklich auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG abgestellt worden ist, erscheint die Annahme einer bloßen berichtigenden Auslegung der Ausgangsbescheide als nicht ausreichend. Abzugrenzen ist die Umdeutung ferner vom - ohne Weiteres zulässigen - bloßen Austausch der Begründung eines Verwaltungsaktes (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 7). Auch ein solcher Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes unter Heranziehung einer anderen Ermächtigungsgrundlage scheidet vorliegend aus, weil der Verfügungssatz der Bescheide jeweils zu ändern ist.
31 
Demgegenüber bedarf es hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids vom 17.12.1999 keiner Umdeutung, weil Ziffer 1 dieses Bescheids entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 1 MOG als „Aufhebung“ des Zuwendungsbescheids vom 24.11.1999 ausgelegt werden kann. Zum einen trägt der Verwaltungsakt bereits die Bezeichnung „Rücknahme- und Rückforderungsbescheid“, und zum anderen wird in seiner Begründung im Gegensatz zu den Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 nicht auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 LVwVfG abgestellt.
32 
b) Die Voraussetzungen der auch vom Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG lagen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vor. Die den Ausgangsbescheiden des ALLB Stockach vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 vorangegangenen Bescheide über die Bewilligung von Mutterkuhprämien bzw. Sonder- und Saisonentzerrungsprämien nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung waren rechtswidrig.
33 
Nach § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528) mussten, wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen wollte, die Tiere nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Danach ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung der prämienrelevanten Tiere entscheidend. Hat der Antragsteller gegen die Kennzeichnungsregeln verstoßen, ist eine Prämienbewilligung ausgeschlossen, selbst wenn er nachweisen kann, dass er die betreffenden Tiere tatsächlich in seinem Bestand hat bzw. hatte. § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der vorstehend erwähnten Verordnung vom 19. April 1995 schrieb vor, dass die alphanumerischen Zeichen für die Ohrmarkennummern, die zur Identifizierung des Ursprungsbetriebs und des jeweiligen Tieres dienen, so zu vergeben sind, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Nummer erhält. Gegen die danach für die Prämiengewährung maßgebliche Voraussetzung, dass das betreffende Tier, für das eine Prämie beantragt wird, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland nur einmal verwendete Ohrmarkennummer gekennzeichnet ist, hat der Kläger verstoßen. Der Kläger hat die Ohrmarkennummern DE 08 9040 6101 bis -6105, die entsprechend den oben aufgezeigten Kennzeichnungsbestimmungen der Viehverkehrsverordnung jeweils zur Markierung ein und denselben Tieres an beiden Ohren bestimmt waren, zur getrennten Markierung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind verwendet. Dies ergibt sich aus den Anträgen des Klägers auf Mutterkuhprämie 1998 und 1999, dem Prüfbericht über eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Klägers vom 19.11.1998 - Sonderprämie männliche Rinder 1998 - sowie dem Sonderprämienantrag männliches Rind 1997. Der Kläger hat auch weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren bestritten, identische Ohrmarkennummern zur Kennzeichnung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind, für die jeweils Prämien beantragt worden sind, verwendet zu haben.
34 
Die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG schreibt in ihrem zweiten Halbsatz u.a. die Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Aber insbesondere die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, die die Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, ist im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - ohne Weiteres - unanwendbar. Denn die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien einschließlich etwaiger Zinsen wird abschließend durch Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 (ABL. L 212, S. 23) geregelt. Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt generell, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmung der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass diese Bestimmung die Berücksichtigung des Vertrauens des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Prämie in den Bestand des Prämienbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Betrages zuzüglich der Zinsen abschließend regelt und die Anwendung - weitergehender - nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1678/98. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung lässt sich die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Prämienbescheids - § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG - nicht zu vereinbaren.
35 
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 liegen nicht vor. Nach dem Wortlaut erscheint die Heranziehung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen. Denn nach seinem Wortlaut erfasst Art. 14 Abs. 4 der Verordnung nur denjenigen Begünstigten eines rechtswidrigen Bescheids, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, der jedoch den der Behörde unterlaufenen Irrtum billigerweise nicht hat erkennen können. Damit erscheint unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur derjenige Begünstigte schutzwürdig, der seinerseits in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gehandelt hat und der für die Rechtswidrigkeit des Bescheids maßgebliche Fehler im Bereich der Behörde erfolgt ist, der vom Begünstigte aber nicht festgestellt werden konnte. Hier hat aber der Kläger insofern fehlerhaft gehandelt, als er entgegen der für die Bewilligung der Prämien maßgeblichen Vorschriften die für die Bewilligung relevanten Rinder nicht in einer Weise gekennzeichnet hat, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Ohrmarkennummer erhält. Selbst wenn Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dahingehend auszulegen wäre, dass auch derjenige Prämienempfänger schutzwürdig sein soll, der nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei gehandelt hat, dessen unrechtmäßiges Verhalten aber auf einem für ihn nicht erkennbaren Irrtum der Behörde beruht, wäre die Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtmäßig. Denn in seinem Antrag auf Mutterkuhprämie 1998 hatte der Kläger am 28.04.1998 unterschriftlich erklärt (S. 3 unter „Erklärung“), dass sämtliche im Antrag aufgeführten Mutterkühe mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, die den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung entsprechen, und dass er von allen maßgeblichen Prämienvorschriften sowie dem hierzu verfassten Merkblatt Kenntnis genommen hat. Damit war dem Kläger unabhängig von einer Erklärung der zuständigen Behörde bewusst, in welcher Weise prämienrelevante Rinder zu kennzeichnen sind.
36 
Darüber hinaus könnte der Kläger der Rücknahme der Bewilligungsbescheide und der Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Prämien ein Verhalten der zuständigen Behörde allenfalls dann entgegenhalten, wenn ihm von Bediensteten des ALLB Stockach die Auskunft erteilt worden wäre, er könne noch vorhandene Ohrmarkennummern selbst dann zur Kennzeichnung der Mutterkühe verwenden, wenn er die betreffende Nummer bereits einem männlichen Rind eingezogen habe. Die Vernehmung der vom Kläger als zuständige Sachbearbeiterin benannten Mitarbeiterin des ALLB Stockach Frau R.-E. als Zeugin in der Berufungsverhandlung hat aber keine Anhaltspunkte für eine solche dem Wesen der Kennzeichnungspflicht widersprechende Auskunft gegenüber dem Kläger gegeben. Die Äußerungen des Klägers in der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vernehmung der Zeugin lassen vielmehr vermuten, dass - wenn der Kläger überhaupt beim ALLB Stockach wegen der Verwendung von noch in seinem Betrieb vorhandenen Ohrmarkennummern auch für Mutterkühe nachgefragt hat - er die ihm erteilte - inhaltlich zutreffende - Auskunft missverstanden hat. Wenn der Kläger die Zeugin tatsächlich gefragt haben sollte, ob er bisher in seinem Betrieb noch nicht verwendete Ohrmarkennummern auch Mutterkühen einziehen könne, wäre die Antwort der Zeugin, dass er dies tun könne, richtig gewesen. Denn weil bei der Verwendung der Ohrmarkennummern nicht zwischen männlichen und weiblichen Rindern unterschieden wurde, konnten Ohrmarkennummern, die zunächst für die Kennzeichnung von männlichen Rindern beschafft, hierfür aber nicht verwendet worden waren, bei Einführung der besonderen Kennzeichnungspflicht auch für Mutterkühe auch für diese Tiere verwendet werden. Diese Auskunft bezog sich entsprechend dem mit der Kennzeichnungsregel verfolgten Zweck der Ermöglichung der genauen Identifizierung jedes Rindes anhand einer bundesweit nur einmal verwendeten Nummer auf noch nicht für ein männliches Tier verwendete Ohrmarkennummern. Bei der - zu seinen Gunsten als erfolgt unterstellten - Anfrage hatte der Kläger, wie seine Äußerungen in der Berufungsverhandlung anlässlich der Vernehmung der Zeugin vermuten lassen, aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um die Benutzung bereits für ein männliches Rind verwendeter Ohrmarkennummern auch für eine Mutterkuh ging.
37 
Ist danach die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung nicht nach der den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Prämienempfängers abschließend regelnden Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ausgeschlossen, so kommt es auf die Ergebnisse der verschiedenen Kontrollen im Betrieb des Klägers und ihre Bedeutung für das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Prämienbescheide nicht an. Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob die Regelung des Absatzes 4 nicht von vornherein nach Absatz 5 ausgeschlossen ist, wonach jene Bestimmung nicht gilt bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftsrechtlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Denn auch bei Unanwendbarkeit von Absatz 4 wäre die Anwendung nationaler Vorschriften hinsichtlich des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
38 
c) Die im Antrag vom 28.04.1999 auf Bewilligung von Mutterkuhprämie 1998 aufgeführten fünf Mutterkühe waren mit Ohrmarkennummern (DE 08 9040 6101 bis 6105) gekennzeichnet, die der Kläger auch zur Kennzeichnung männlicher Rinder verwendet hatte (vgl. Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.1998 hinsichtlich männlicher Rinder, Sonderprämie männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1997). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG waren die beiden Bewilligungsbescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie vom Beklagten insgesamt aufzuheben. In Bezug auf die „Sonderprämie männliche Rinder 1998“ ergibt sich, dass für ein männliches Rind eine Sonderprämie in Höhe von 333,39 DM zu Unrecht bewilligt worden ist. Insoweit bedurfte es aber nicht der vollständigen „Aufhebung“ des Bescheids vom 17.05.1999 und einer „Neufestsetzung“ dieser Sonderprämie für das Jahr 1998, sondern lediglich der Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 17.05.1999 über „Sonderprämie männliche Rinder 1998“, soweit darin ein Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist (Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.12.1999). Das Entsprechende gilt für die „Sonderprämie männliche Rinder 1997“. Bezogen auf das Jahr 1997 ist dem Kläger für ein männliches Rind zu Unrecht Sonderprämie in Höhe von 364,58 DM gewährt worden. Zur Anpassung war der Zuwendungsbescheid vom 19.05.1998 „Sonderprämie männliche Rinder 1997“ durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07.12.1999 aufzuheben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist. Für das Jahr 1999 hat der Kläger für fünf Mutterkühe eine „Mutterkuhprämie“ in Höhe von 833,20 DM erhalten. Wegen der Doppelverwendung der betreffenden Ohrmarkennummern auch für männliche Rinder war der Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.1999 aufzuheben.
39 
2) Hinsichtlich der in den Ausgangsbescheiden vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 jeweils in Ziffer 3 geregelten „Rückforderung“ bedarf es auch hinsichtlich der drei erstgenannten Bescheide keiner Umdeutung nach § 47 Abs. 1 LVwVfG. Rechtsgrundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien sind Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 10 Abs. 3 MOG.
40 
3) Grundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Zinszahlung sind Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998       (-DÜG -, BGBl. I S. 1242). Der Diskontsatz war von der Deutschen Bundesbank von April 1996 bis Ende 1998 auf 2,50 % festgesetzt worden. Der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG betrug im Zeitraum von Januar bis April 1999 ebenfalls 2,5 % und im Zeitraum von Mai bis Ende Dezember 1999 1,95 % (www.bundesbank.de/stat/zeitreihen). Diese Zinssätze sind auch vom ALLB Stockach bei der Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Zinsen (3 von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz/ Basiszinssatz) berücksichtigt worden. Nach Art. 14 Abs. 3 UAbs. 1 der vorstehend genannten Verordnung Nr. 3887/92 ist bei der Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde zu legen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
21 
Ziffer 1 und 2 der Bescheide des Amtes für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur (ALLB) Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 sind nach einer Umdeutung rechtmäßig. Im Übrigen sind diese Bescheide - auch ohne Umdeutung - rechtmäßig und verletzen den Kläger ebenso nicht in seinen Rechten wie der rechtmäßige Bescheid des ALLB Stockach vom 17.12.1999 und der rechtmäßige Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.06.2001 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1)
22 
Ziffer 1 und 2 der Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03. und 07.12.1999 werden gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG wie folgt umgedeutet:
23 
-    Bescheid vom 01.12.1999: „“Die Bescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie werden aufgehoben.“
24 
-    Bescheid vom 03.12.1999: „Der Bescheid vom 17.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist.“
25 
-    Bescheid vom 07.12.1999: „Der Bescheid vom 19.05.1999 über Sonderprämie männliche Rinder wird aufgehoben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist.“
26 
Die insoweit umgedeuteten Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
27 
a) In den drei Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 hat das ALLB Stockach die vorangegangenen Bescheide, mit denen dem Kläger Prämien bewilligt worden waren, jeweils widerrufen. Das ALLB Stockach hat den Widerruf hier ausdrücklich auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG gestützt und zur Begründung jeweils ausgeführt, der Bescheid über die Vorschusszahlung habe unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden. Danach sei der Widerruf dieser Bescheide für den Fall möglich gewesen, dass sich bei weiteren Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen Änderungen oder Kürzungen bei der Prämiengewährung ergäben.
28 
Bereits diese Begründung der Bescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 deckt den jeweils erfolgten Widerruf nicht ab. Denn der vom ALLB Stockach in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden angesprochene Widerrufsvorbehalt in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden über eine Vorschuss-Zahlung bezog sich auf den jeweils nachfolgenden Abschlussbescheid („...so werden diese im Abschlussbescheid berücksichtigt.“). Dementsprechend hätte die Anpassung aufgrund des Widerrufsvorbehalts in den die Prämie jeweils endgültig festsetzenden Zuwendungsbescheiden erfolgen müssen. Ohnehin wird die Anwendung des § 49 LVwVfG, sofern es um die Bewilligung von landwirtschaftlichen Prämien geht und die Rückzahlung dieser Prämien wegen ihrer ursprünglichen Rechtswidrigkeit angeordnet worden ist, durch die vorrangige Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG geschlossen. Im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium Freiburg dann auch zutreffend auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger angefochtenen Ausgangsbescheide des ALLB Stockach abgestellt. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
29 
Dass die genannten Ausgangsbescheide des ALLB Stockach u.a. den Widerruf der jeweils vorangegangenen - nach Einschätzung der Behörde rechtswidrigen - Zuwendungsbescheide regeln, während die tatsächlich einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids vorsieht, führt nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausgangsbescheide des ALLB Stockach vom 01., 03., und 07.12.1999. Denn diese Bescheide können, soweit sie in Ziffer 1 des jeweiligen Verfügungssatzes den Widerruf des vorangegangenen Zuwendungsbescheids regeln und in Ziffer 2 die Neufestsetzung der Prämie regeln, nach § 47 Abs. 1 LVwVfG jeweils in eine vollständige oder Teilrücknahme des oder der vorangegangenen Zuwendungsbescheide umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
30 
Eine bloße „Auslegung“ der Ziffer 1 der Ausgangsbescheide vom 01., 03. und 07.12.1999 in dem Sinne, dass das ALLB Stockach die „Aufhebung“ der vorangegangenen Zuwendungsbescheide geregelt habe und in dieser Aufhebung als Oberbegriff auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG vorgeschriebene Rücknahme von rechtswidrigen Bewilligungsbescheiden enthalten sei, scheidet aus. Denn eine Umdeutung im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verwaltungsakt in seinem Verfügungssatz geändert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673, 674 m.w.Nachw.). Gerade weil der Entscheidungssatz der genannten Ausgangsbescheide wegen des Wortlauts der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zu ändern ist und in den Bescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 ausdrücklich auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG abgestellt worden ist, erscheint die Annahme einer bloßen berichtigenden Auslegung der Ausgangsbescheide als nicht ausreichend. Abzugrenzen ist die Umdeutung ferner vom - ohne Weiteres zulässigen - bloßen Austausch der Begründung eines Verwaltungsaktes (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 7). Auch ein solcher Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes unter Heranziehung einer anderen Ermächtigungsgrundlage scheidet vorliegend aus, weil der Verfügungssatz der Bescheide jeweils zu ändern ist.
31 
Demgegenüber bedarf es hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids vom 17.12.1999 keiner Umdeutung, weil Ziffer 1 dieses Bescheids entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 1 MOG als „Aufhebung“ des Zuwendungsbescheids vom 24.11.1999 ausgelegt werden kann. Zum einen trägt der Verwaltungsakt bereits die Bezeichnung „Rücknahme- und Rückforderungsbescheid“, und zum anderen wird in seiner Begründung im Gegensatz zu den Ausgangsbescheiden vom 01., 03. und 07.12.1999 nicht auf die tatsächlich nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 LVwVfG abgestellt.
32 
b) Die Voraussetzungen der auch vom Regierungspräsidium Freiburg im Widerspruchsbescheid und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG lagen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vor. Die den Ausgangsbescheiden des ALLB Stockach vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 vorangegangenen Bescheide über die Bewilligung von Mutterkuhprämien bzw. Sonder- und Saisonentzerrungsprämien nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung waren rechtswidrig.
33 
Nach § 4 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528) mussten, wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen wollte, die Tiere nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Danach ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung der prämienrelevanten Tiere entscheidend. Hat der Antragsteller gegen die Kennzeichnungsregeln verstoßen, ist eine Prämienbewilligung ausgeschlossen, selbst wenn er nachweisen kann, dass er die betreffenden Tiere tatsächlich in seinem Bestand hat bzw. hatte. § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der vorstehend erwähnten Verordnung vom 19. April 1995 schrieb vor, dass die alphanumerischen Zeichen für die Ohrmarkennummern, die zur Identifizierung des Ursprungsbetriebs und des jeweiligen Tieres dienen, so zu vergeben sind, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Nummer erhält. Gegen die danach für die Prämiengewährung maßgebliche Voraussetzung, dass das betreffende Tier, für das eine Prämie beantragt wird, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland nur einmal verwendete Ohrmarkennummer gekennzeichnet ist, hat der Kläger verstoßen. Der Kläger hat die Ohrmarkennummern DE 08 9040 6101 bis -6105, die entsprechend den oben aufgezeigten Kennzeichnungsbestimmungen der Viehverkehrsverordnung jeweils zur Markierung ein und denselben Tieres an beiden Ohren bestimmt waren, zur getrennten Markierung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind verwendet. Dies ergibt sich aus den Anträgen des Klägers auf Mutterkuhprämie 1998 und 1999, dem Prüfbericht über eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Klägers vom 19.11.1998 - Sonderprämie männliche Rinder 1998 - sowie dem Sonderprämienantrag männliches Rind 1997. Der Kläger hat auch weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren bestritten, identische Ohrmarkennummern zur Kennzeichnung von jeweils einer Mutterkuh und einem männlichen Rind, für die jeweils Prämien beantragt worden sind, verwendet zu haben.
34 
Die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG schreibt in ihrem zweiten Halbsatz u.a. die Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Aber insbesondere die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, die die Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, ist im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - ohne Weiteres - unanwendbar. Denn die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien einschließlich etwaiger Zinsen wird abschließend durch Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 (ABL. L 212, S. 23) geregelt. Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt generell, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmung der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass diese Bestimmung die Berücksichtigung des Vertrauens des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Prämie in den Bestand des Prämienbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Betrages zuzüglich der Zinsen abschließend regelt und die Anwendung - weitergehender - nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1678/98. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung lässt sich die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Prämienbescheids - § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG - nicht zu vereinbaren.
35 
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 liegen nicht vor. Nach dem Wortlaut erscheint die Heranziehung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen. Denn nach seinem Wortlaut erfasst Art. 14 Abs. 4 der Verordnung nur denjenigen Begünstigten eines rechtswidrigen Bescheids, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, der jedoch den der Behörde unterlaufenen Irrtum billigerweise nicht hat erkennen können. Damit erscheint unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur derjenige Begünstigte schutzwürdig, der seinerseits in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gehandelt hat und der für die Rechtswidrigkeit des Bescheids maßgebliche Fehler im Bereich der Behörde erfolgt ist, der vom Begünstigte aber nicht festgestellt werden konnte. Hier hat aber der Kläger insofern fehlerhaft gehandelt, als er entgegen der für die Bewilligung der Prämien maßgeblichen Vorschriften die für die Bewilligung relevanten Rinder nicht in einer Weise gekennzeichnet hat, dass jedes Rind eine in Deutschland einmalige Ohrmarkennummer erhält. Selbst wenn Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dahingehend auszulegen wäre, dass auch derjenige Prämienempfänger schutzwürdig sein soll, der nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei gehandelt hat, dessen unrechtmäßiges Verhalten aber auf einem für ihn nicht erkennbaren Irrtum der Behörde beruht, wäre die Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtmäßig. Denn in seinem Antrag auf Mutterkuhprämie 1998 hatte der Kläger am 28.04.1998 unterschriftlich erklärt (S. 3 unter „Erklärung“), dass sämtliche im Antrag aufgeführten Mutterkühe mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, die den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung entsprechen, und dass er von allen maßgeblichen Prämienvorschriften sowie dem hierzu verfassten Merkblatt Kenntnis genommen hat. Damit war dem Kläger unabhängig von einer Erklärung der zuständigen Behörde bewusst, in welcher Weise prämienrelevante Rinder zu kennzeichnen sind.
36 
Darüber hinaus könnte der Kläger der Rücknahme der Bewilligungsbescheide und der Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Prämien ein Verhalten der zuständigen Behörde allenfalls dann entgegenhalten, wenn ihm von Bediensteten des ALLB Stockach die Auskunft erteilt worden wäre, er könne noch vorhandene Ohrmarkennummern selbst dann zur Kennzeichnung der Mutterkühe verwenden, wenn er die betreffende Nummer bereits einem männlichen Rind eingezogen habe. Die Vernehmung der vom Kläger als zuständige Sachbearbeiterin benannten Mitarbeiterin des ALLB Stockach Frau R.-E. als Zeugin in der Berufungsverhandlung hat aber keine Anhaltspunkte für eine solche dem Wesen der Kennzeichnungspflicht widersprechende Auskunft gegenüber dem Kläger gegeben. Die Äußerungen des Klägers in der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vernehmung der Zeugin lassen vielmehr vermuten, dass - wenn der Kläger überhaupt beim ALLB Stockach wegen der Verwendung von noch in seinem Betrieb vorhandenen Ohrmarkennummern auch für Mutterkühe nachgefragt hat - er die ihm erteilte - inhaltlich zutreffende - Auskunft missverstanden hat. Wenn der Kläger die Zeugin tatsächlich gefragt haben sollte, ob er bisher in seinem Betrieb noch nicht verwendete Ohrmarkennummern auch Mutterkühen einziehen könne, wäre die Antwort der Zeugin, dass er dies tun könne, richtig gewesen. Denn weil bei der Verwendung der Ohrmarkennummern nicht zwischen männlichen und weiblichen Rindern unterschieden wurde, konnten Ohrmarkennummern, die zunächst für die Kennzeichnung von männlichen Rindern beschafft, hierfür aber nicht verwendet worden waren, bei Einführung der besonderen Kennzeichnungspflicht auch für Mutterkühe auch für diese Tiere verwendet werden. Diese Auskunft bezog sich entsprechend dem mit der Kennzeichnungsregel verfolgten Zweck der Ermöglichung der genauen Identifizierung jedes Rindes anhand einer bundesweit nur einmal verwendeten Nummer auf noch nicht für ein männliches Tier verwendete Ohrmarkennummern. Bei der - zu seinen Gunsten als erfolgt unterstellten - Anfrage hatte der Kläger, wie seine Äußerungen in der Berufungsverhandlung anlässlich der Vernehmung der Zeugin vermuten lassen, aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um die Benutzung bereits für ein männliches Rind verwendeter Ohrmarkennummern auch für eine Mutterkuh ging.
37 
Ist danach die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung nicht nach der den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Prämienempfängers abschließend regelnden Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ausgeschlossen, so kommt es auf die Ergebnisse der verschiedenen Kontrollen im Betrieb des Klägers und ihre Bedeutung für das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Prämienbescheide nicht an. Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob die Regelung des Absatzes 4 nicht von vornherein nach Absatz 5 ausgeschlossen ist, wonach jene Bestimmung nicht gilt bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftsrechtlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Denn auch bei Unanwendbarkeit von Absatz 4 wäre die Anwendung nationaler Vorschriften hinsichtlich des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
38 
c) Die im Antrag vom 28.04.1999 auf Bewilligung von Mutterkuhprämie 1998 aufgeführten fünf Mutterkühe waren mit Ohrmarkennummern (DE 08 9040 6101 bis 6105) gekennzeichnet, die der Kläger auch zur Kennzeichnung männlicher Rinder verwendet hatte (vgl. Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.1998 hinsichtlich männlicher Rinder, Sonderprämie männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1998; Prämienantrag männliche Rinder 1997). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG waren die beiden Bewilligungsbescheide vom 17.11.1998 und vom 17.05.1999 über Mutterkuhprämie vom Beklagten insgesamt aufzuheben. In Bezug auf die „Sonderprämie männliche Rinder 1998“ ergibt sich, dass für ein männliches Rind eine Sonderprämie in Höhe von 333,39 DM zu Unrecht bewilligt worden ist. Insoweit bedurfte es aber nicht der vollständigen „Aufhebung“ des Bescheids vom 17.05.1999 und einer „Neufestsetzung“ dieser Sonderprämie für das Jahr 1998, sondern lediglich der Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 17.05.1999 über „Sonderprämie männliche Rinder 1998“, soweit darin ein Prämie von mehr als 912,44 DM bewilligt worden ist (Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.12.1999). Das Entsprechende gilt für die „Sonderprämie männliche Rinder 1997“. Bezogen auf das Jahr 1997 ist dem Kläger für ein männliches Rind zu Unrecht Sonderprämie in Höhe von 364,58 DM gewährt worden. Zur Anpassung war der Zuwendungsbescheid vom 19.05.1998 „Sonderprämie männliche Rinder 1997“ durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07.12.1999 aufzuheben, soweit darin eine Prämie von mehr als 392,81 DM bewilligt worden ist. Für das Jahr 1999 hat der Kläger für fünf Mutterkühe eine „Mutterkuhprämie“ in Höhe von 833,20 DM erhalten. Wegen der Doppelverwendung der betreffenden Ohrmarkennummern auch für männliche Rinder war der Zuwendungsbescheid vom 24.11.1999 durch den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.12.1999 aufzuheben.
39 
2) Hinsichtlich der in den Ausgangsbescheiden vom 01., 03., 07. und 17.12.1999 jeweils in Ziffer 3 geregelten „Rückforderung“ bedarf es auch hinsichtlich der drei erstgenannten Bescheide keiner Umdeutung nach § 47 Abs. 1 LVwVfG. Rechtsgrundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien sind Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 10 Abs. 3 MOG.
40 
3) Grundlage für die dem Kläger jeweils auferlegte Verpflichtung zur Zinszahlung sind Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998       (-DÜG -, BGBl. I S. 1242). Der Diskontsatz war von der Deutschen Bundesbank von April 1996 bis Ende 1998 auf 2,50 % festgesetzt worden. Der Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG betrug im Zeitraum von Januar bis April 1999 ebenfalls 2,5 % und im Zeitraum von Mai bis Ende Dezember 1999 1,95 % (www.bundesbank.de/stat/zeitreihen). Diese Zinssätze sind auch vom ALLB Stockach bei der Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Zinsen (3 von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz/ Basiszinssatz) berücksichtigt worden. Nach Art. 14 Abs. 3 UAbs. 1 der vorstehend genannten Verordnung Nr. 3887/92 ist bei der Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde zu legen.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2004 - 10 K 636/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 3.287,44 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und auf ihre grundsätzliche Bedeutung gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).
1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, Rn. 19, BVerfGE 110, 77, 83). Hieran gemessen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Die Richtigkeit der das Urteil tragenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, entsprechend Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 habe die Klägerin Zinsen auch für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Ausgleichsleistung und der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu zahlen, begegnet aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln.
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 bestimmt, dass bei der Berechnung der Zinsen für einen zurückzuzahlenden Betrag der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug zugrunde zu legen ist. Zwar ist die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zwischenzeitlich durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden, die Modalitäten der Rückforderung bestimmen sich aber weiterhin nach jener Verordnung. Denn nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil es um die Neufestsetzung bzw. Rückforderung von in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 - zu Unrecht - gewährten Ausgleichszahlungen geht.
Die Übergangsregelung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 soll gewährleisten, dass sich das rechtliche Schicksal von Beihilfeanträgen, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des ALLB Horb vom 19.04.2002 (1994), vom 25.04.2002 (1996, 1997 und 1998) sowie vom 29.04.2002 (1999) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 haben im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eine Entscheidung über die Beihilfeanträge der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1994 sowie 1996 bis 1999 getroffen. Denn mit diesen Bescheiden sind - wegen der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen der tatsächlich von der Klägerin auf der Gemarkung Dotternhausen bewirtschafteten Flächen gegenüber den im Rahmen des Gemeinsamen Antragsverfahrens beantragten Flächen - die im Hinblick auf die Anträge der Klägerin ergangenen ursprünglichen Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben, die Ausgleichsbeträge neu festgesetzt und Beträge von der Klägerin zurückgefordert worden. Gerade dieser Aspekt der Neufestsetzung der Ausgleichsleistungen, auf den auch der Widerspruchsbescheid abstellt, bleibt bei der Antragsbegründung der Klägerin unberücksichtigt. Bestandteil dieser umfassenden Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist auch jeweils die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zinsen vom Zeitpunkt des Empfangs der Ausgleichszahlungen an. Diese Bescheide hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht lediglich insoweit angegriffen, als in diesen Zinsen für den Zeitraum vor Zustellung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verlangt werden. Da die Ausgangsbescheide die Ausgleichszahlungen für die Jahre 1994 sowie 1996 bis 1999 jeweils neu festsetzen und zugleich die sich aus der Neufestsetzung ergebende Teilaufhebung und Rückforderung regeln, richtet sich ihr Inhalt insgesamt nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Auch die Vorschriften über die Modalitäten der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zahlungen zählen zu den für die Beihilfeanträge im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 maßgeblichen Regelungen. Nicht nur der Bewilligungsbescheid, sondern auch die Neufestsetzung stellt eine Entscheidung über den Beihilfeantrag dar. Wie die verschiedenen für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem geltenden Verordnungen (Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) belegen, gehören die Regelungen über die Rückforderung von Zahlungen, die zu Unrecht gewährt worden sind, zum selbstverständlichen Inhalt des Gesamtwerks. Denn Zweck der Verordnungen ist jeweils die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Beihilfen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik. Geht es um die Überprüfung von Beihilfezahlungen, ist notwendigerweise auch zu regeln, welche Rechtsfolgen eine zu Unrecht erbrachte Zahlung für den Betroffenen haben soll.
Der Heranziehung der gegenüber dem Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Zinsen ab der Übermittlung des Rückforderungsbescheids) strengeren Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kann auch nicht entgegengehalten werden, der Betroffene habe einen Anspruch auf die Geltung der für ihn günstigeren Bestimmung, weil die Kommission durch die neuen Regelungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie Art. 73 Abs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004) den Rückzahlungspflichtigen erkennbar besser habe stellen wollen. Denn eine solche allgemeine Regelung, wonach bei einer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen neuen Bestimmungen unabhängig von ihrem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich rückwirkend gelten, findet sich bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Diese Vorschrift ist jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auf die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gerade nicht anwendbar (vgl. Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung).
Entgegen der Antragsbegründung führt auch der Umstand, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit ersetzt worden ist, nicht dazu, dass sich die Rückforderung der in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht erlangten Zahlungen nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Die für die Zinsberechnung maßgebliche Rechtsnorm ist inhaltlich unverändert geblieben (vgl. die Änderung des Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1678/98). Zudem entspricht die regelmäßige Ersetzung von gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, die auch das Verwaltungsverfahren regeln, der Praxis der Kommission. Dies zeigt auch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Aber auch hier findet sich - vergleichbar dem Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - eine Regelung über die Fortgeltung der aufgehobenen Verordnung für zurückliegende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume.
Für die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Beginns der Zinszahlungspflicht sei in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1994 sowie 1996 bis 1999 auf Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abzustellen, spricht schließlich der Wortlaut des Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Denn hier wird bestimmt, dass diese Verordnung für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 01. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Damit hat der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber ausdrücklich geregelt, dass diese Verordnung für Zeiträume vor dem 01.01.2002 keine Geltung beansprucht.
2) Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Die hier entscheidungserhebliche Auslegung des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Hinblick auf die Rückforderung von in den Wirtschaftsjahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht bewilligten Ausgleichsleistungen wirft keine besonders schwierige Rechtsfrage auf.
3) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
10 
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, bisher höchst- oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dies ist gegeben, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124, Rn. 10). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber aus, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die Frage sich also auf der Grundlage des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
11 
Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Antwort auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage unmittelbar aus der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ergibt. Wie unter 1) dargelegt, lässt die Auslegung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 allein den Schluss zu, dass sich die Modalitäten - hier der Beginn der Zinszahlungspflicht - der Rückforderung von in den Wirtschaftsjahren vor dem 01. Januar 2002 zu Unrecht erhaltenen Ausgleichsleistungen nicht nach dieser, sondern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet.
12 
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage veranlasst den Senat auch im Hinblick auf Art. 234 Abs. 3 EGV nicht zur Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.12.1999 - 5 A 4915/98 -, NVwZ 2000, 1069 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV sind aber im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht erfüllt. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV u.a. dann nicht besteht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - Rs. 283/81 -, Slg. 3415 = NJW 1983, 1257). Nach diesen Grundsätzen bedarf es zur Auslegung des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Hinblick auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nicht der Vorlage an den EuGH. Der Vergleich der deutschen Fassung der genannten Norm z.B. mit der gleichermaßen verbindlichen englischen oder französischen Fassung lässt nicht darauf schließen, dass sich die Einzelheiten der Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Ausgleichszahlungen, die für ein Wirtschaftsjahr vor dem 01.01.2002 erbracht worden sind, entgegen den Ausführungen unter 1) nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Art. 49 Abs. 3) richten. In der Antragsbegründung werden auch keine weiteren Umstände dargelegt, die die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den EuGH dazu veranlassen könnten, abweichend von den Ausführungen unter 1) davon auszugehen, dass sich die Rückforderung von in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht erlangten Ausgleichszahlungen entgegen der Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.