Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2017 - 2 K 1667/16

bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger für seinen Auslandsaufenthalt als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Vereinigte Staaten, für den Bewilligungszeitraum von Mai 2015 bis September 2015 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für einen Forschungsaufenthalt im Ausland, dessen Einordnung als Auslandsstudium oder Auslandspraktikum in Frage steht.

2

Der Kläger nahm zum Wintersemester 2013/2014 das Studium im Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. auf. In der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. ist geregelt: Nach § 37a Abs. 1 ist ein Industriepraktikum als Studienleistung zu erbringen, das 6 Credits entspricht und fünf Wochen dauert, wobei das Nähere die Praktikumsordnung der Fakultät für Chemie regelt. Nach § 37a Abs. 4 ist zudem ein Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen zu absolvieren, wobei während des Auslandsaufenthalts eine Seminararbeit durchzuführen ist, für die 14 Credits als Prüfungsleistung und 6 Credits als Studienleistung vergeben werden und die erfolgreiche Teilnahme von den Hochschulen und Institutionen bestätigt und durch zu bewertende Berichte nachgewiesen wird. Nach § 37a Abs. 5 können dann, wenn ein Auslandsaufenthalt nicht möglich ist, stattdessen eine Semesterarbeit im Umfang von 14 Credits an der Fakultät für Chemie oder der Fakultät für Maschinenwesen sowie Studienleistungen im Umfang von 6 Credits im Bereich „Soft Skills“ absolviert werden.

3

Für das Inlandsstudium erhielt der Kläger gemäß Bescheid des Studentenwerks München vom 28. April 2015 für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 Ausbildungsförderung. Bei der Beklagten beantragte der Kläger am 9. April 2015 die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum von Mai 2015 bis September 2015. Dabei bezeichnete er die in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegene Hochschule Universität B. als Ausbildungsstätte und Chemical Engineering als Fachrichtung (Bl. 2 der Sachakte). Gleichwohl machte der Kläger am 20. Mai 2015 geltend (Bl. 31 der Sachakte): Während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten nehme er nicht an einem Forschungsprogramm, sondern an einem Forschungspraktikum teil und dementsprechend sei er nicht an der amerikanischen Hochschule immatrikuliert. Auch werde er keine Vorlesungen der Universität B. besuchen können, da er dort kein Student sei. Seine Position sei der eines Gastwissenschaftlers zu vergleichen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Universität A. vom 8. Mai 2015 vor, nach der er im Zeitraum von 4. Mai 2015 bis 4. September 2015 ein Praktikum an der Universität B. durchführe, das den Anforderungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung an die Praktikumsstelle entspreche, vorgeschrieben und noch abzuleisten und in den Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt sei, wobei die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums vier Monate betrage (Bl. 28 der Sachakte). Der Kläger legte ferner ein an ihn als „MS Student of Chemical Engineering, [englische Bezeichnung der Universität A.“ adressiertes Anschreiben der Universität B. vom 2. März 2015 vor, das ihn einlädt, für vier Monate der Forschungsgruppe eines bestimmten Professors am Department of Chemical Engineering beizutreten (Bl. 30 der Sachakte). Im Sommersemester 2015, in den der Auslandsaufenthalt fällt, war der Kläger weiter an der Universität A. immatrikuliert (Bl. 14 der Sachakte).

4

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Auslandsförderung mit Bescheid vom 29. Juni 2015 ab, da der Auslandsaufenthalt nicht die besonderen Förderungsvoraussetzungen eines Praktikums erfülle; er werde insbesondere nicht außerhalb einer Ausbildungsstätte durchgeführt (Bl. 50 der Sachakte).

5

Zur Begründung seines am 6. Juli 2015 erhobenen Widerspruchs brachte der Kläger vor (Bl. 52 der Sachakte): Seine Ausbildungsstätte sei die Universität A. und nicht die Universität B. Dort werde er nicht ausgebildet, sondern synthetisiere einen für die Industrie gedachten Vanadiumoxid-Katalysator mit verschiedenen Trägermaterialien. Zu seinen Tätigkeiten gehörten die Herstellung des Katalysators, der Aufbau und die Kalibrierung des Reaktors, die Durchführung der Versuche und anschließender Auswertung. Ihm werde nicht geholfen, nur er sei für das Projekt zuständig.

6

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2015 zurück und führte aus: Der Auslandsaufenthalt des Klägers sei weder als Praktikum noch als Studium zu fördern. Als Praktikum sei nur eine fachpraktische Ausbildung außerhalb der jeweiligen Ausbildungsstätte anzusehen. Eine fachpraktische Ausbildung innerhalb von Einrichtungen einer Ausbildungsstätte werde bereits nach den allgemeinen Bestimmungen gefördert. Forschungspraktika erfolgten grundsätzlich in den hochschuleigenen Forschungslaboren. Würden die Forschungspraktika im Inland absolviert, wären sie so in den Ausbildungsbetrieb eingebettet, dass die für den Aufenthalt im Forschungslabor verwendete Zeit ebenso wie die anderen Studienveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) als Studium gefördert werden könnten, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG geprüft werden müssten. Die Einordnung eines Forschungspraktikums an einer ausländischen Ausbildungsstätte könne nicht unter anderen Gesichtspunkten erfolgen. Das Forschungspraktikum sei auch nicht wie ein Studium zu fördern. Eine Förderung als Studium setze voraus, dass ein „Besuch“ der ausländischen Hochschule feststellbar sei, was eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur jeweiligen Hochschule durch Immatrikulation voraussetze. Sei die Zulassung zur betreffenden Hochschule eingeschränkt, bestehe keine volle organisationsrechtliche Zugehörigkeit. Auf die Immatrikulation an der inländischen Hochschule komme es nicht an, da es um den „Besuch“ der ausländischen Ausbildungsstätte gehe.

7

Der Kläger hat am 26. Februar 2016 Klage erhoben, entsprechend seinem Wohnsitz und der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid folgend beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Das angerufene Gericht hat sich mit Beschluss vom 5. April 2016, M 15 K 16.917, für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das erkennende Gericht verwiesen.

8

Der Kläger meint nunmehr, er habe der Universität B. organisationsrechtlich zugehört. Er nimmt auf ein Bestätigungsschreiben dieser Hochschule vom 16. Februar 2016 Bezug, nach dem er vom 4. Mai 2015 bis 2. September 2015 dort die Stellung eines Visiting Scholar innehatte.

9

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausgeblieben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend insbesondere vor: Finde eine praktische Ausbildung innerhalb der Ausbildungsstätte statt, gebe es keinen Anlass für die Frage, ob noch eine hinreichende Einbindung in das Studium gegeben sei; oft fänden die Arbeiten im Forschungslabor auch begleitend zu Vorlesungen statt. Die Frage eines hinreichenden Bezugs zur gewählten Studienrichtung stelle sich erst bei Absolvierung eines Ausbildungsteils außerhalb einer Ausbildungsstätte i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG, so dass der Gesetzgeber die Anforderungen in § 2 Abs. 4 BAföG aufgestellt habe und auch mit § 5 Abs. 5 BAföG gesonderte Regelungen für erforderlich halte. Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass ein Praktikum i.S.d. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 BAföG vorliege, weil es in einem außerhalb der inländischen Hochschule liegenden Forschungslabor absolviert werde. Bei der Aufnahme in ein Forschungslabor könne auch nicht von einem Besuch der Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 BAföG gesprochen werden.

13

Die Sachakte ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einvernehmen der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Entscheidung über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2017 nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben des Klägers gemäß § 102 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da er bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

I.

15

Die „gegen den Widerspruchsbescheid“ erhobene Klage, für die ein Klageantrag weder in der mündlichen Verhandlung gestellt noch schriftsätzlich angekündigt worden ist, wird gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel so ausgelegt, wie es sich aus dem stattgebenden Entscheidungsausspruch ergibt.

II.

16

Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.) und auch begründet (hierzu unter 2.).

17

1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus dem Verweisungsbeschluss des zunächst angerufenen Gerichts. Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das erkennende Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Auf die (aufrechterhaltene) Auffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Gerichtsstands für Klagen auf Ausbildungsförderung im Ausland (dazu nur VG Hamburg, Urt. v. 8.3.2017, 2 K 6506/15; Urt. v. 23.11.2016, 2 K 2732/16; Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10, NVwZ-RR 2012, 351, juris Rn. 16) kommt es nicht an.

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2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Der Bescheid vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197 m. spät. Änd. – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann der Kläger für den Auslandsaufenthalt als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Ausbildungsförderung beanspruchen (hierzu unter a.). Der Anspruch des Klägers erstreckt sich auf den von Mai 2015 bis September 2015 reichenden Bewilligungszeitraum (hierzu unter b.) und richtet sich gegen die Beklagte (hierzu unter c.).

19

a. Der Forschungsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. ist als ein in ein Inlandsstudium eingebettetes Auslandsstudium förderungsfähig.

20

Für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und (außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen) zumindest ein Teil auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Der Besuch der Ausbildungsstätte muss dem Besuch einer im Inland gelegenen und im Katalog des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG gleichwertig sein. Die Ausbildung im Ausland muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BAföG mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG mindestens zwölf Wochen dauern.

21

Die daraus abzuleitenden Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der vom Kläger zum Zweck der Ausbildung durchgeführte Auslandsaufenthalt stand nach § 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG der Beibehaltung des ständigen Wohnsitzes im Inland als dem nicht nur vorübergehenden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht entgegen. Der Auslandsaufenthalt des Klägers ist seiner Ausbildung nach deren Ausbildungsstand förderlich (hierzu unter aa.), vollzieht sich durch Besuch einer im Ausland gelegenen, gleichwertigen Ausbildungsstätte (hierzu unter cc.), ist zumindest teilweise auf das Inlandsstudium anrechenbar (hierzu unter bb.) und weist die geforderte Mindestdauer auf (hierzu unter dd.).

22

aa. Der Auslandsaufenthalt des Klägers ist seiner Ausbildung nach deren Ausbildungsstand förderlich, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Voraussetzung der Förderung des Auslandsaufenthalts macht.

23

Mit der Ausbildung, auf die sich die Förderlichkeit bezieht, kann keine erst durch den Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte definierte Ausbildung bezeichnet sein, sondern nur eine Ausbildung, die bereits betrieben wird und an sich förderungsfähig ist als Ausbildung im Inland nach § 4 BAföG oder als nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gleichgestellte Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz. Die Stammausbildungsstätte muss als inländische Ausbildungsstätte dem abstrakten Förderungsbereich des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG unterfallen oder als ausländische Ausbildungsstätte einer solchen inländischen Ausbildungsstätte entsprechen.

24

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 5 C 25/00, BVerwGE 112, 248, juris Rn. 40), der das erkennende Gericht folgt, ist die Förderungsvoraussetzung der Förderlichkeit der Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht so zu verstehen, dass nur solche Lehrveranstaltungen gefördert werden könnten, die den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiter entwickeln. Gemeint ist vielmehr die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Für die Annahme der Förderlichkeit der Auslandsausbildung wird lediglich verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer Ausbildungsstätte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat.

25

Diese Förderungsvoraussetzung ist erfüllt. Eine zur Einbettung des Auslandsaufenthalts geeignete Ausbildung des Klägers an einer Stammausbildungsstätte ist vorhanden. Er hatte vor Beginn des Auslandsaufenthalts bereits eine an sich förderungsfähige Ausbildung im Inland aufgenommen. Das vom Kläger zum Wintersemester 2013/2014 im Masterstudiengang Chemieingenieurwesen der Universität A. begonnene Studium ist förderungsfähig. Dies folgt aus dem vom Studentenwerk München vom 28. April 2015 für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 erteilten Bescheid, mit dem zugleich mit Wirkung für den ganzen Ausbildungsabschnitt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BAföG über die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG positiv entschieden worden ist.

26

bb. Der Kläger hat, wie §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Halbs. 1 BAföG voraussetzt, eine im Ausland gelegene, mit einer inländischen Hochschule gleichwertige Ausbildungsstätte besucht, indem er an der Universität B. als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering das ihm auferlegte Forschungsprojekt durchgeführt hat.

27

Das Erfordernis der Gleichwertigkeit ist selbst dann erfüllt, wenn es in konkretem Bezug auf den Besuch der Stammausbildungsstätte geprüft wird, in den die Auslandsausbildung eingebunden ist (dazu VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 20.9.2012, 2 K 1942/12, juris Rn. 21). Die Universität B. ist mit einer inländischen und § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG unterfallenden Hochschule gleichwertig. Dies bestätigt die Datenbank der Kultusministerkonferenz „anabin“, in der sie mit „H+“ gekennzeichnet und mithin als Hochschule angesehen wird.

28

Dem Erfordernis eines Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte hat der Kläger Genüge getan. Der Besuch eine Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 35; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 38). Dies ist der Fall. Im Einzelnen:

29

Der Kläger hat während seines Forschungsaufenthalts die an der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte angebotene Ausbildung tatsächlich betrieben, indem er im Rahmen eines von der ausländischen Ausbildungsstätte vorgegebenen Themas ein Forschungsprojekt durchgeführt hat. Zwar hat der Kläger vorprozessual die Einschätzung geäußert, er werde an der amerikanischen Hochschule nicht ausgebildet und dies auf den tatsächlichen Umstand zu stützen versucht, er sei während des Forschungsaufenthalts selbst für ein Projekt der Synthese eines bestimmten Katalysators zuständig, wobei ihm nicht geholfen werde. Doch trägt der vorgetragene tatsächliche Umstand nicht die vom Kläger geäußerte Einschätzung. Vielmehr ist die im Rahmen des vorgegebenen Themas eigenständig durchgeführte Forschung Ausdruck der Ausbildung an der ausländischen Hochschule im Chemieingenieurwesen. Im Fall eines Forschungsaufenthalts kann nicht die Teilnahme an Lehrveranstaltungen verlangt werden. Zutreffend haben das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg (Urt. v. 26.7.2016, RO 6 K 16.261) und ihm folgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.2.2017, 12 ZB 16.1581, juris Rn. 5) für einen Kommilitonen des Klägers darauf abgestellt,

30

„dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland).“

31

Nach der auf den Kläger anwendbaren Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. sind keine anderen Maßstäbe anzulegen. Die Beklagte selbst hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für den Aufenthalt in einem inländischen Forschungslabor verwendete Zeit ebenso wie andere Studienveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) als Studium gefördert werden können und darauf hingewiesen, dass die Einordnung eines Forschungspraktikums an einer ausländischen Ausbildungsstätte nicht unter anderen Gesichtspunkten erfolgen kann.

32

Der Kläger hat während seines Forschungsaufenthalts der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört, wie es für einen Besuch dieser Ausbildungsstätte vorausgesetzt wird. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 35) ist zu Recht das Erfordernis einer korporationsrechtlichen Angehörigkeit (so noch BVerwG, Urt. v. 13.10.1998, 5 C 33/97, NVwZ-RR 1999, 249, juris Rn. 19) dem Erfordernis einer organisationsrechtlichen Angehörigkeit gewichen. Die Mitgliedschaft als ordentlicher Student in einer Korporation, etwa nach dem Modell einer Gruppenuniversität (dazu vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, juris Rn. 119 ff.), ist weder Grund der Ausbildungsförderung noch deren Voraussetzung. Das erkennende Gericht schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 36) an:

33

„Gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung. Die Begründung einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Hochschule durch Einschreibung stellt lediglich die regelmäßige hochschulrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung dar und verdankt ihre Aufnahme in den Begriff des Besuchs einer Ausbildungsstätte dieser Zugangsbedeutung für die förderungsfähige Ausbildung. Die hochschulrechtliche Einschreibung ist deshalb auch regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme und gegebenenfalls Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung an einer bestimmten Ausbildungsstätte. Sie kann aber durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt […] als auch ersetzt werden.“

34

Selbst an inländischen Hochschulen ist das Studium nicht notwendigerweise mit einer Mitgliedschaft in der Hochschule verbunden. Etwa sind die Studenten der von einer juristischen Person des Privatrechts getragenen Bucerius Law School nicht deren Mitglieder. Ebenso können die Studenten einer von der Bundesrepublik Deutschland getragenen Hochschule der Bundeswehr nicht deren Mitglieder sein, weil der Hochschule die Außenrechtsfähigkeit fehlt (dazu VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2014, 2 K 2013/12, juris Rn. 65 ff.). Das Studium an ausländischen Ausbildungsstätten setzt eine Mitgliedschaft in einer Körperschaft ebenso wenig voraus.

35

Förderungsrechtlich letztlich maßgeblich ist nicht, ob ein Auszubildender formell immatrikuliert ist, d.h. in ein von der Ausbildungsstätte geführtes und als Matrikel bezeichnetes Verzeichnis eingetragen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausbildungsstätte in ihrem jeweiligen Organisationsbetrieb dem Betroffenen die für seine jeweilige Ausbildung erforderlichen Ressourcen eröffnet hat. Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 12.2.2002, 10 E 1270/96, juris Rn. 32) zu Eigen:

36

„Das Merkmal ‚organisationsrechtlich angehört‘ dient ersichtlich zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Vielmehr soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden.“

37

Desgleichen ist höchstrichterlich zutreffend anerkannt, dass die Einschreibung an einer ausländischen Gasthochschule dann förderungsrechtlich entbehrlich ist, wenn sie mit der inländischen Heimathochschule vereinbart hat, dass die Austauschstudenten an ihrer jeweiligen Heimathochschule immatrikuliert bleiben, um ihnen Studiengebühren zu ersparen, sie aber an der Gasthochschule den Status eines offiziellen Austauschstudenten in Form eines Vollzeit-Studenten genießen (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 37). Daran anknüpfend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.2.2017, 12 ZB 16.1581, juris Rn. 3) zutreffend ausgeführt,

38

„dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit nicht zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung […]. Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen.“

39

Nach diesen Maßstäben war der Aufenthalt des Klägers mit einer für die Annahme eines Besuchs der Ausbildungsstätte hinreichenden organisatorischen Angehörigkeit verbunden. Die Stellung als Visiting Scholar ist dafür im Einzelfall hinreichend (vgl. dazu bereits VGH München, Beschl. v. 1.2.2017, a.a.O., Rn. 4, VG Regensburg, Urt. v. 26.7.2016, a.a.O., VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.2.2002, a.a.O., Rn. 32). Zwar bezeichnet die Stellung eines Visiting Scholar dem Wortlaut nach nicht einen Gaststudenten, sondern einen Gastwissenschaftler. Doch vermittelte die Stellung als Visiting Scholar dem Kläger am Department of Chemical Engineering keine Position als Lehrender, sondern als Lernender, nämlich als durch Forschung in der Forschungsgruppe eines bestimmten Professors am Department of Chemical Engineering Lernender. Die Universität B. hat dem Kläger in ihrem Organisationsbetrieb am Department of Chemical Engineering die für seine Ausbildung durch ein Forschungsprojekt erforderlichen Ressourcen eröffnet. Der Kläger hat dadurch die für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen anerkannt und war bei der Durchführung des Forschungsprojekts dem von der ausländischen Gastausbildungsstätte vorgegebenen Thema unterworfen. Deshalb genügt entgegen der Annahme der Beklagten im Fall des Klägers die Aufnahme in ein Forschungslabor, um die die Merkmale eines Besuchs der Ausbildungsstätte zu erfüllen.

40

Dieses Ergebnis ist auch zwingend, um den Wertungswiderspruch zu vermeiden, auf dem die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Förderungsantrag beruht. Die Beklagte hat eine Förderung des Forschungsaufenthalts als Praktikum nach § 5 Abs. 5 BAföG dem Kläger bereits mit der Begründung versagt, es fehle an einer fachpraktischen Ausbildung außerhalb der jeweiligen Ausbildungsstätte und eine fachpraktische Ausbildung innerhalb von Einrichtungen einer Ausbildungsstätte werde bereits nach den allgemeinen Bestimmungen gefördert. Wenn mit der Beklagten die Zuordnung des Klägers während seines Forschungsaufenthalts zu der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte für hinreichend erachtet wird, um eine fachpraktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte zu verneinen und damit eine Förderung als Praktikum abzulehnen, muss die Zuordnung des Klägers zur Ausbildungsstätte auch für hinreichend erachtet werden, um einen Besuch der Gastausbildungsstätte zu bejahen und damit die Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu eröffnen.

41

cc. Zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland kann, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für eine Förderung voraussetzt, auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden. Dabei ist die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit der den Rahmen bildenden Ausbildung an der Stammausbildungsstätte gemeint. Dieses Erfordernis erfüllt der Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Er dauerte vier Monate und einen Tag, vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015. Davon sind rechnerisch vier Monate, d.h. fast der gesamte Auslandsaufenthalt, auf das Inlandsstudium anrechnungsfähig. Nach § 37a Abs. 4 der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung werden durch den Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen 20 Credits erworben. Da 30 Credits einem Studienhalbjahr von sechs Monaten entsprechen, entsprechen 20 Credits einem Zeitraum von vier Monaten.

42

dd. Der Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015 weist eine Dauer von mindestens zwölf Wochen auf, die für eine Förderung hinreichend ist. Im Einzelnen:

43

Zwar gilt eine Mindestdauer von zwölf Wochen ohne weitere Voraussetzung nur für ein Praktikum im Ausland gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. Demgegenüber muss der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Var. 1 BAföG mindestens sechs Monate oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Var. 2 BAföG ein Semester dauern. Der Forschungsaufenthalt des Klägers währte keine sechs Monate, sondern nur vier Monate und einen Tag. Auch ist kein volles Semester erreicht. Allerdings unterfällt dem Begriff des Semesters i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BAföG, das dem Wortlaut nach ein Halbjahr bezeichnet, auch ein Trimester an einer ausländischen Ausbildungsstätte, falls dort das Studienjahr in drei Trimester und eine vorlegungsfreie Zeit geteilt ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, 4 LA 51/13, NJW 2014, 1130 LS, juris Rn. 8 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.1.2012, 2 B 261/11, NVwZ-RR 2012, 274, juris Rn. 8 ff.). Indessen kann der Forschungsaufenthalt des Klägers vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015 ausgehend von einer Einteilung des Studienjahrs an der Universität B. in drei nach den Jahreszeiten Herbst, Winter und Frühling benannte Vorlesungsviertel und die in den Sommer fallenden Ferien, keinem der drei Trimester zugeordnet werden.

44

Doch genügt eine Mindestdauer von zwölf Wochen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG dann, wenn die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet. Dies ist nach dem insoweit anzulegenden Maßstab der Fall.

45

Eine mit der Ausbildungsstätte vereinbarte Kooperation i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG ist bereits dann gegeben, wenn zum einen die Gastausbildungsstätte den Auslandsaufenthalt mit Rücksicht auf den Besuch der Stammausbildungsstätte ermöglicht und zum anderen die Stammausbildungsstätte einen Auslandsaufenthalt fordert, d.h. es sich um die einzige oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung an der Stammausbildungsstätte handelt. Diese – weite – Auslegung des Tatbestandsmerkmals der vereinbarten Kooperation dient der Vermeidung eines sonst drohenden Wertungswiderspruchs, der in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Schlechterstellung des Auslandsstudiums gegenüber dem Auslandspraktikum bestünde. Die vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Mindestdauer verfolgte Zweckrichtung geht, wie nachfolgende dargestellt, aus den Gesetzgebungsmaterialien hervor:

46

Einerseits soll die Auslandsausbildung hinreichend lang sein, um ein Kennenlernen von Land und Leuten zu ermöglichen. Eine Regelung zur Mindestdauer ist durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz (v. 22.5.1990, BGBl. I S. 936 – 12. BAföGÄndG) in das Gesetz eingeführt worden. Der erste Halbsatz lautete zunächst:

47

„Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate dauern […].“

48

Zur Begründung ist im einschlägigen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 11/5961, S. 19) ausgeführt:

49

„Die Förderung einer Ausbildung im Ausland soll gewährleisten, daß der Auszubildende u. a. Sprache, Land und Leute des Aufenthaltsstaates kennenlernen kann. Dies setzt insbesondere eine gewisse Mindestdauer des Auslandsaufenthaltes voraus. Für die theoretische Ausbildung wird die Mindestdauer daher in Satz 2 (neu) auf sechs Monate festgelegt.“

50

Andererseits wird der vorgenannte Zweck dadurch eingeschränkt, dass auch eine kurze Ausbildung im Ausland gefördert werden soll, wenn es sich nur um eine sinnvolle Teilausbildung handelt. In diese Richtung weist bereits der zweite Halbsatz des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in der Fassung des 12. BAföGÄndG:

51

„findet sie [d.h. die Ausbildung] im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens drei Monate dauern.“

52

Diese Einfügung beruht auf der, insoweit allerdings ohne Begründung gebliebenen, Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses (BT-Drs. 11/6747, S. 7). Die Förderung einer sinnvollen, wenn auch kurzen Teilausbildung, zu ermöglichen dient darüber hinaus die Modifikation der Mindestdauerregelung durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (v. 19.3.2001, BGBl. I S. 390 – AföRG). Durch dieses wurden die Alternative „oder ein Semester“ eingeführt sowie die Angabe „drei Monate“ durch die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt. Im einschlägigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/4731, S. 31) ist dies wie folgt begründet:

53

„Durch die flexiblere Bestimmung der Mindestausbildungsdauer im Ausland wird die Leistung von Ausbildungsförderung auch in den Fällen ermöglicht, in denen ein nach ausländischem Recht bestimmter Ausbildungsabschnitt nicht exakt drei bzw. sechs Monate dauert, aber gewährleistet ist, dass innerhalb der an der ausländischen Ausbildungsstätte üblichen Ausbildungsperiode eine sinnvolle Teilausbildung betrieben werden kann.“

54

Maßgeblich für die Mindestdauer ist ausgehend davon letztlich, ob eine sinnvolle Teilausbildung gewährleistet ist. Dem folgt die bereits dargestellte – weite – Auslegung des Begriffs Semester i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Var. 2 BAföG, worunter als sinnvolle Teilausbildung auch ein Trimester fällt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.1.2012, a.a.O.). Entsprechendes muss für die Auslegung des ebenfalls die Förderung eines sechs Monate unterschreitenden Zeitraums ermöglichenden Tatbestandsmerkmals in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG gelten, dass die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet. Für das Vorliegen einer vereinbarten Kooperation ist es unerheblich, ob dem Zusammenwirken zwischen der im Ausland besuchten Gastausbildungsstätte und der Stammausbildungsstätte der den Rahmen bildenden Ausbildung eine nach deutschem zivil- oder öffentlichen Recht oder nach ausländischem Recht wirksame Vereinbarung zwischen den verschiedenen Rechtskreisen angehörenden Ausbildungsstätten zugrunde liegt. Vielmehr folgt aus der vom Gesetzgeber gewollten flexibleren Bestimmung der Mindestausbildungsdauer im Ausland, dass dann nicht an einer starren Grenze von sechs Monaten festgehalten werden kann, wenn ein tatsächliches Zusammenwirken beider Ausbildungsstätten eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland gewährleistet.

55

Eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland ist bei einer zwölfwöchigen Dauer nach der Wertung des Gesetzgebers jedenfalls dann gewährleistet, wenn zum einen die Gastausbildungsstätte den Auslandsaufenthalt mit Rücksicht auf den Besuch der Stammausbildungsstätte ermöglicht und zum anderen die Stammausbildungsstätte einen Auslandsaufenthalt fordert. Da unter diesen Voraussetzungen ein Auslandspraktikum nach § 5 Abs. 5 BAföG förderungsfähig ist, kann für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, insbesondere für ein Auslandsstudium, nichts anderes gelten. Denn dies widerspräche dem zugrundeliegenden Wertungsgefüge. Dieses Wertungsgefüge besteht aus den einheitlichen gesetzgeberischen Wertentscheidungen, die sowohl der Förderung eines Auslandsaufenthalts als Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG als auch der Förderung eines Auslandsaufenthalts als Auslandspraktikum nach § 5 Abs. 5 BAföG zugrunde liegen. Die Wertentscheidungen kommen in vier Voraussetzungen der Förderung eines Auslandsaufenthalts außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz zum Ausdruck, die beiden Förderungstatbestände gemeinsam sind:

56

Erste gemeinsame Förderungsvoraussetzung des Auslandsaufenthalts ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 BAföG, dass er der Ausbildung an der Stammausbildungsstätte nach dem Ausbildungsstand förderlich ist, was eine zur Einbettung des Auslandsaufenthalts geeignete, bereits aufgenommene Ausbildung erfordert (dazu s.o. aa.). Die Wertungseinheit im Hinblick auf diese Förderungsvoraussetzung kommt etwa darin zum Ausdruck, dass bei einem Praktikum im Ausland außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG keine Förderlichkeit zu verlangen ist, da dies nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG bei einem Studium außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz ebenso wenig verlangt wird (VG Hamburg, Urt. v. 23.11.2016, 2 K 2732/16).

57

Zweite gemeinsame Förderungsvoraussetzung des Auslandsaufenthalts ist, dass die inhaltliche Verantwortung für die Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte gewahrt ist, sei es durch Gastausbildungsstätte im Ausland, die der Auszubildende i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG besucht (dazu s.o. bb.) oder durch die Stammausbildungsstätte, die den Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt hat, wie § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG für jedes Praktikum im In- oder Ausland verlangt (dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 5 Rn. 26).

58

Dritte gemeinsame Förderungsvoraussetzung ist die sinnhafte Einbettung des Auslandsaufenthalts in die Ausbildung an der Stammausbildungsstätte. Während der Gesetzgebers es für ein Auslandsstudium gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausreichen lässt, dass es auf die Ausbildungszeit an der Stammausbildungsstätte zumindest teilweise anrechenbar ist (dazu s.o. cc.), verlangt der Gesetzgeber für ein Auslandspraktikum gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG, dass die Stammausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der Stammausbildungsstätte Berufsfachschule, Fachschulklasse, Höhere Fachschule, Akademie und Hochschule (in vollem Umfang) gefordert wird. Ein Praktikum ist gefordert, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist (ebenso die Rechtsauffassung in Tz. 2.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz v. 15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991).

59

Vierte gemeinsame Förderungsvoraussetzung ist die – vorliegend zu erörternde – Mindestdauer des Auslandsaufenthalts. Aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung innerhalb der dritten gemeinsamen Förderungsvoraussetzung geht aber hervor, dass dann, wenn der Auslandsaufenthalt in vollem Umfang gefordert ist und anerkennungsfähig ist und deshalb selbst als Praktikum nach der Wertung des Gesetzgebers sinnhaft in die Ausbildung an der Stammausbildungsstätte eingebettet wäre, die vierte Förderungsvoraussetzung nicht ohne Wertungswiderspruch deshalb verneint werden kann, weil kein Praktikum außerhalb einer Ausbildungsstätte, sondern der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gegeben ist.

60

Nach diesem Maßstab hat die Ausbildung des Klägers im Rahmen einer mit der Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG stattgefunden, so dass eine Mindestdauer des Auslandsaufenthalts von zwölf Wochen, die vorliegend erreicht ist, für eine Förderungsfähigkeit genügt. Eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland ist aufgrund des tatsächlichen Zusammenwirkens beider Ausbildungsstätten zu bejahen. Zum einen hat die Universität B. als Gastausbildungsstätte den Kläger ausweislich des Anschreibens vom 2. März 2015 gerade als „MS Student of Chemical Engineering, TU Munich“, d.h. als Studenten im Magisterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Stammausbildungsstätte Universität A., eingeladen, für vier Monate der Forschungsgruppe am Department of Chemical Engineering beizutreten. Zum anderen hat die Stammausbildungsstätte in § 37a Abs. 4 der Fachprüfungs- und Studienordnung als einer von mehreren zwingenden Möglichkeiten zum Erwerb von 20 Credits einen viermonatigen Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen gefordert.

61

b. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung erstreckt sich auf den von Mai 2015 bis September 2015 reichenden und damit fünf Monate langen Bewilligungszeitraum.

62

Dahinstehen kann, ob die Förderungsvoraussetzungen während des gesamten Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar erfüllt waren oder nur vom 4. Mai 2015 bis 3. September 2015, nicht aber am 4. September 2015 als letzten Tag des Forschungsaufenthalts, als die sich aus § 37a Abs. 4 der Fachprüfungs- und Studienordnung ergebende Dauer von vier Monaten Auslandsaufenthalt überschritten worden ist.

63

Zwar ist im Rahmen der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG das teilweise fehlende Gefordertsein des Auslandsaufenthalts bereits deshalb unerheblich, weil insoweit eine zumindest teilweise Anrechenbarkeit genügt (dazu s.o. a. cc.). Doch käme etwas anderes im Rahmen der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG deshalb in Betracht, weil die Anwendung einer lediglich zwölfwöchigen Mindestdauer unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung gerade darin gründet, dass der Auslandsaufenthalt wie bei einem Praktikum in vollem Umfang gefordert ist i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG (dazu s.o. a. dd.).

64

Jedenfalls sind im Ergebnis alle Monate des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums in den Förderungsanspruch einbezogen. Nach dem Monatsprinzip (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 34) beginnt der Förderungsanspruch am ersten Tag des Kalendermonats, in dem erstmals alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. hier am 1. Mai 2015, und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem letztmals alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. hier am 30. September 2015.

65

c. Der Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Forschungsaufenthalt in den Vereinigten Staaten richtet sich gegen die Beklagte. Die Beklagte ist der Verwaltungsträger des örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie § 6 BAföG ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (v. 6.1.2004, BGBl. I S. 42 m. spät. Änd. – BAföG-AuslandseitsV) die Freie und Hansestadt Hamburg als das zuständige Land bestimmt, das für alle Auszubildenden, die die in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegene Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

66

Die Verbandseit träfe, gäbe es keine abweichende Regelung, nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG die Freie und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland. Die Organeit läge, gäbe es keine abweichende Regelung, bei dem für die Durchführung des BAföG nach Abschnitt I der Anordnung über eiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung (v. 12.2.2002, Amtl. Anz. S. 817 m. spät. Änd. – AföZustAnO) nachrangig zuständigen Bezirksamt Hamburg-Mitte. Eine abweichende Regelung ist jedoch durch Art. 35 der vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen Anordnung zur Neuregelung von eiten aus Anlass der Umstrukturierung der Behörden 2006 (v. 29.8.2016, Amtl. Anz. S. 2165) in Abänderung von Abschnitt II AföZustAnO getroffen worden. Damit wurden der Beklagten die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, sowie nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG übertragen. Diese Zuständigkeitsübertragung genügt dem rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes (VG Hamburg, Urt. v. 14.10.2015, 2 K 2004/14). Sie steht in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über das Studierendenwerk Hamburg (v. 29.6.2005, HmbGVBl. S. 250 – StWG). Nach dieser Vorschrift können der Beklagten gegen Erstattung der Kosten nach ihrer Anhörung von der zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen von § 2 Abs. 3 StWG als Auftragsangelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen werden, insbesondere solche der staatlichen Ausbildungsförderung. Die Zuständigkeitsübertragung auf die Beklagte statt durch Außenrechtsakt durch bloße Anordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt auch nicht den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes (VG Hamburg, Urt. v. 14.10.2015, a.a.O.). Nach Art. 57 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (v. 6.6.1962, HmbGVBl. S. 117 m. spät. Änd. – HmbVerf) regelt das Gesetz Aufbau und Gliederung der Verwaltung, d.h. trifft die organisatorischen Entscheidungen darüber, welche Behörden bestehen und wie ihr Verhältnis zueinander geordnet ist (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 57 Rn. 4). Doch obliegt dem Senat nach Art. 57 Satz 2 HmbVerf die Abgrenzung der einzelnen Verwaltungszweige, d.h. die Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, wozu es keiner Rechtsverordnung bedarf (David, a.a.O., Rn. 5, Rn. 9). Ein Vorbehalt des Gesetzes besteht danach in Hamburg für eine Übertragung der Verbandszuständigkeit nicht, solange Aufbau und Gliederung der Verwaltung, d.h. die prägenden Elemente des Verwaltungsträgers, wie vorliegend, unberührt bleiben.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Mehrkosten der Anrufung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sind nicht gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Zwar findet diese Vorschrift im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung, doch gemäß § 155 Abs. 5 VwGO dann nicht, wenn der Beklagte den Kläger unrichtig über das zuständige Gericht belehrt hat (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1979, 4 B 211/79, Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 6, juris Rn. 3). Ein solcher Fall der unrichtigen Belehrung ist gegeben, weil das erkennende Gericht auch insoweit an die Zuständigkeitsbestimmung des angerufenen Gerichts gebunden ist.

68

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2017 - 2 K 1667/16 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 50 Bescheid


(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach ü

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 6 Förderung der Deutschen im Ausland


Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung

BAföG-AuslandszuständigkeitsV - BAföGZustV 2004 | § 1 Örtliche Zuständigkeit


(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist 1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidscha

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 4 Ausbildung im Inland


Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2017 - 2 K 1667/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor I. Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 25.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbild

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - 12 ZB 16.1581

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und die

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

I. Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 25.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der B* … University, College of Engineering, im Zeitraum von 28.9.2015 bis 18.3.2016.

Der am …1991 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2013/2014 Masterstudent der Technischen Universität … in der Fachrichtung Chemieingenieurwesen. § 37a Abs. 1 der „Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Technischen Universität …“ vom 15.12.2008 (im Folgenden: Fachprüfungs- und Studienordnung) sieht die Ableistung eines Industriepraktikums vor, für das eine Dauer von fünf Wochen vorgeschrieben ist. Gemäß § 37a Abs. 2 Satz 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung soll außerdem ein Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen absolviert werden. Während dieses Auslandsaufenthalts ist gemäß § 37a Abs. 2 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung ein Forschungspraktikum durchzuführen, für das 14 Leistungspunkte als Prüfungsleistung und sechs Leistungspunkte als Studienleistung vergeben werden. Die Fachprüfungs- und Studienordnung in der Fassung vom 15.12.2008 gilt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 für alle Studierende, die ab dem Wintersemester 2009/2010 ihr Fachstudium an der Technischen Universität … aufgenommen haben.

Der Kläger beantragte mit Formblatt vom 20.8.2015, eingegangen beim Beklagten am 27.8.2015, Ausbildungsförderung für einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum von 28.9.2015 bis 18.3.2016 an der B* … University, College of Engineering, in den Vereinigten Staaten von Amerika. Er fügte dem Antrag das entsprechende Einladungsschreiben des Professors U* … (Department of Mechanical Engineering, Division of Materials Science and Engineering) der B* … University vom 6.7.2015 bei, wonach der Kläger im Rahmen seines Auslandsaufenthalts an zwei Forschungsprojekten des Professors mitarbeiten werde. Für seinen mittlerweile abgeschlossenen Aufenthalt an der B* … University erhielt der Kläger keine Vergütung und zahlte selbst auch keine Studiengebühren. Auf den Namen des Klägers wurde von der B* … University ein Studentenausweis mit Lichtbild ausgestellt.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 25.9.2015 ab. Es könne keine Ausbildungsförderung gewährt werden, da der geplante Auslandsaufenthalt des Klägers nicht den Anforderungen an ein Auslandspraktikum nach §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 5 BAföG entspreche. Ein Praktikum könne gemäß § 2 Abs. 4 BAföG nämlich nur gefördert werden, wenn es in den maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen gefordert werde und der wesentliche Inhalt der praktischen Tätigkeit in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Die Ausbildungsbestimmungen der Technischen Universität … würden diesen Anforderungen nicht genügen, da allein die Vergabe der Leistungspunkte und die Art der Einrichtung, in der das Praktikum abzuleisten sei, beschrieben werde. Zudem scheide ein Förderanspruch auch deshalb aus, weil der in § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geregelte Mindestumfang eines Praktikums von zwölf Wochen nicht erfüllt werde. Gegebenenfalls könne der Auslandsaufenthalt als Studium gefördert werden, wofür allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BAföG erfüllt sein müssten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem beim Beklagten am 8.10.2015 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Ein Kommilitone habe in der Vergangenheit bereits für die gleiche Art von Auslandsaufenthalt Ausbildungsförderung erhalten, sodass von einer Förderungsfähigkeit seines Auslandsaufenthalts nach §§ 5 Abs. 5, 2 Abs. 4 BAföG auszugehen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach §§ 5 Abs. 5, 2 Abs. 4 BAföG bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger kein Praktikum im Sinne des Gesetzes ableiste. Der Gesetzesbegriff „Praktikum“ sei nämlich ausweislich der Kommentarliteratur so zu verstehen, dass die fachpraktische Ausbildung an einer Einrichtung erfolgen müsse, die nicht Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG sei. Vorliegend sei der Kläger aber gerade an einer Hochschule tätig. An dieser Bewertung ändere auch der Umstand nichts, dass es sich um ein Forschungspraktikum handle. Forschungspraktika würden nämlich in hochschuleigenen Laboren erfolgen und seien in den Ausbildungsbetrieb eingebettet. Diese Überlegungen müssten gleichermaßen für Forschungspraktika an einer ausländischen Hochschule gelten. Außerdem ergebe sich ein Förderanspruch auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es an der Voraussetzung des Besuchs einer ausländischen Hochschule fehle. Ein „Besuch“ im Sinne von § 2 BAföG setze nicht nur die Teilnahme an der jeweiligen Ausbildungsveranstaltung, sondern auch eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der jeweiligen Hochschule voraus, die bei Hochschulen durch die Immatrikulation bewirkt werde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einschreibung mit „Kleiner Matrikel“ (BVerwG, U. v. 9.12.1982 - 5 C 64/80 - juris) liege eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar bei einer zeitlichen Beschränkung der Zulassung vor, sie fehle aber bei einer anderweitigen Einschränkung. Die Situation des Klägers entspreche nicht diesen Anforderungen an eine volle organisationsrechtliche Zugehörigkeit. Als „visiting student“ sei sein Status nicht mit demjenigen der üblichen Studierenden vergleichbar, die dort Kurse besuchen und Studiengebühren zahlen würden, da er nur „abgesondert“ in einem Forschungslabor tätig sei und keinerlei Studiengebühren zu entrichten habe. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten nicht den üblicherweise an einer amerikanischen Hochschule immatrikulierten Studierenden gleichzustellen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.2.2016, eingegangen am 22.2.2016, Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 erhoben.

Der Kläger trägt vor, dass er einen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe, da sein Aufenthalt an der B* … University die Voraussetzungen des „Besuchs“ einer ausländischen Hochschule im Sinne des § 2 BAföG erfülle. Seine Tätigkeit im Forschungslabor sei nicht als „abgesonderte“ Ausbildung zu betrachten; vielmehr seien seine Rechte und Pflichten als „visiting scholar“ mit denjenigen anderer Masterstudenten an der B* … University gleichzusetzen, sodass von einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit auszugehen sei. Er besitze auch einen Studentenausweis, der ihm die Nutzung aller Universitätseinrichtungen erlaube. Schließlich sei der Aufenthalt an der B* … University für seine Ausbildung im Inland förderlich und erfülle die Voraussetzungen des Auslandsaufenthalts nach § 37a der Fachprüfungs- und Studienordnung, für den er 20 Leistungspunkte erhalte. Damit liege auch das für einen Förderanspruch erforderliche Kriterium der Teilanrechenbarkeit vor.

In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Professors U* … an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 18.2.2016 beschrieb dieser den Aufenthalt des Klägers auf folgende Weise: Vom Kläger, den er als „visiting scholar“ bezeichnete, werde erwartet, dass er während seines gesamten Aufenthalts zusammen mit anderen Studenten von Montag bis Freitag an akademischen Aktivitäten und Forschungsaktivitäten des Instituts teilnehme. Er besitze wie die anderen Studenten Zugang zu Bibliotheken, Laboren und anderen Einrichtungen der B* … University und nutze diese Einrichtungen auch tatsächlich bei seiner täglichen Arbeit. Der Kläger sei eingeladen, an Seminaren und Workshops der Universität teilzunehmen und andere akademische Veranstaltungen zu besuchen. Er würde sich in diesem Rahmen an formellen und informellen Diskussionen mit den Studenten, Lehrenden und Mitarbeitern beteiligen. Insgesamt habe der Kläger während seines Aufenthalts an der B* … University Rechte und Pflichten, die mit denjenigen eines Vollzeitstudenten im Aufbaustudium vergleichbar seien, wobei als einziger Unterschied der Umstand zu bewerten sei, dass er keine akademischen Leistungspunkte für Kurse erhalte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Studierendenwerks Hamburg vom 25.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1.4.2016 und vom 5.6.2016 ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren.

II. Die zulässige Klage ist auch begründet, weil die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 25.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2015 bis März 2016 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

1. Der Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 5 BAföG besitzt. Ein derartiger Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil § 37a Abs. 1 Satz 2 der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung nur eine Praktikumsdauer von fünf Wochen vorsieht, § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG aber eine Mindestdauer von zwölf Wochen als Fördervoraussetzung festsetzt. Entscheidend für die Gewährleistung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika ist nicht die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer (BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 19 B 01.1368).

2. Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ergibt sich allerdings aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung gewährt, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger erfüllt.

Der Kläger ist Auszubildender mit Wohnsitz im Inland, bei der B* … University handelt es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Diese Ausbildungsstätte wurde vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch im Sinne dieser Vorschrift besucht.

Ein „Besuch“ einer Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG liegt vor, solange der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte auch tatsächlich betreibt (BVerwG, U. v. 26.10.1978 - V C 41.77- juris; B. v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris). Eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit setzt in der Regel die Immatrikulation an der betroffenen Hochschule voraus (BVerwG, B. v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris). Das regelmäßig verlässliche Beweiszeichen der Immatrikulation kann allerdings durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden (BVerwG, U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris).

Der Kläger war als „visiting scholar“ in den Organisationsbetrieb der B* … University eingegliedert, da er hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Wie auch aus dem Schreiben des Professors U* … vom 18.2.2016 hervorgeht, besaß der Kläger das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen der Universität teilzunehmen, und hatte aufgrund seines Studentenausweises auch Zugang zu universitären Einrichtungen wie Bibliotheken und Laboren. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass offizieller Anlass des Auslandsaufenthalts des Klägers die Mitarbeit an zwei Forschungsprojekten dieses Professors war. Denn der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass das Ableisten eines Forschungspraktikums sich vom üblichen Ausbildungsbetrieb unterscheide und nicht als Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG zu bewerten sei, da Forschungspraktika in der Regel „abgesondert“ in einem Forschungslabor der jeweiligen Hochschule erfolgen würden. Aktive Forschung an den Universitäten ist nämlich essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG. Im Übrigen nahm der Kläger ausweislich des Schreibens des Professors U* … vom 18.2.2016 zusätzlich zu seinen Forschungsaktivitäten auch an fakultätseigenen und interdisziplinären Seminaren und Workshops der Universität teil. Ebenso wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der sog. „Kleinen Matrikel“ unterlag der Besuch der B* … University durch den Kläger also im Ergebnis nur einer - für die Frage der Ausbildungsförderung unschädlichen - zeitlichen Beschränkung (BVerwG, U. v. 9.12.1982 - 5 C 64/80 - juris).

Gegen eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit spricht auch nicht, dass der Kläger als „visiting scholar“ keine Studiengebühren zu entrichten hatte. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Rechte und Pflichten anderen Studierenden gleichgestellt war. Denn auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass die Belastung mit finanziellen Verpflichtungen in Form von Studiengebühren keine Fördervoraussetzung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsrechts ist. Durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz soll nämlich nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an der Ausbildungsstätte, sondern vielmehr die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung gefördert werden (BVerwG, U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris).

Wie sich letztlich auch aus dem Schreiben des Professors U* … vom 18.2.2016 ergibt, hat der Kläger die Ausbildung an der B* … University auch tatsächlich betrieben und sowohl Lehrals auch Forschungsveranstaltungen besucht.

Schließlich war der Auslandsaufenthalt, der ein Semester dauerte und damit die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfüllte, der Ausbildung des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch förderlich und auf diese anrechenbar. In der Fachprüfungs- und Studienordnung ist nämlich zum einen in § 37a Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich festgelegt worden, dass im Rahmen des Auslandsaufenthalts ein Forschungspraktikum durchzuführen ist, woraus sich dessen ausbildungsfördernde Charakter ergibt. Zum anderen sieht § 37a Abs. 2 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung vor, dass für einen derartigen Auslandsaufenthalt insgesamt 20 Leistungspunkte anzurechnen sind.

III. Der Beklagte hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

Gemäß § 188 Satz 2 VwGO sind Verfahren der Ausbildungsförderung gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 25. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BAföG ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung zusteht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht hat. Es hat ferner mit Recht zur Auslegung des Begriffs des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Mit dem Einwand, die angeführten Entscheidungen stützten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

1.1. Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, B.v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris; BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248 - 252; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 1). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe für die Annahme einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit sind, auch wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht im Einzelnen übereinstimmen, durchaus geeignet, die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 (5 C 25/00, a.a.O.) nicht entnehmen, dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.). Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen. Durch die Bestätigung des Prof. P** vom 18. Februar 2016 wird deutlich, dass ein förmlicher Aufnahmeakt zur Eingliederung in den Organisationsbetrieb der B* … University und somit die Anerkennung der für diese Ausbildungsstätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt wird. Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.2.2002 - 10 E 1270/96 - juris). Dies ist beim Kläger ersichtlich nicht der Fall und wurde auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

1.2. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Einschreibung des Klägers als „visiting scholar“ für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit ausreichen lassen. Es hat dabei auch nicht, wie der Beklagte wohl meint, allein auf die Inhaberschaft eines Studentenausweises abgestellt, sondern maßgeblich auf das Schreiben des Prof. P** vom 18. Februar 2016 von der B* … University, wonach der Kläger hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Der Kläger hatte das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen in der Universität teilzunehmen, wovon er offensichtlich auch Gebrauch gemacht hat. Damit ist das Erfordernis der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erfüllt.

1.3. Mit dem Einwand, es fehle an einer hinreichend tiefen Erwägung der maßgeblichen Kriterien, insbesondere zu den Unterschieden im Betreiben der Ausbildung durch amerikanische Studierende im Vergleich zu einem lediglich das Forschungslabor besuchenden (ausländischen) Studierenden, kann der Beklagte nicht durchdringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der technischen Universität M* … vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland). Es bedurfte deshalb keines weiteren Vergleichs mit den ausländischen Studierenden der dortigen Ausbildungsstätte und damit keiner weiteren Aufklärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die vom Beklagten formulierte und seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Frage, ob die für den Besuch einer Ausbildungsstätte erforderliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit im Rahmen eines nach deutschen Ausbildungsbestimmungen vorgesehenen Forschungspraktikums an einer ausländischen (amerikanischen) Universität bei Benutzung lediglich des dort eingerichteten Forschungslabors ohne zusätzliche Kurse hinreichend gegeben ist, insbesondere im Vergleich zu in üblicher Weise eingeschriebenen Studierenden der ausländischen Hochschule, ist, wie sich schon aus den obigen Ausführungen in Ziffer 1 entnehmen lässt, bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Ungeachtet dessen ist der Begriff der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule für die Annahme des „Besuchs“ einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.; v. 13.11.1987, a.a.O.) und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging darüber hinaus im Hinblick auf den speziellen Einzelfall. Ein fallübergreifender, die Annahme grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Bezug fehlt jedoch, wenn die Beantwortung der Frage - wie hier - von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemein gültigen Beurteilung entzieht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht, da der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich ist, noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Die vom Beklagten angeführte Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen bereitet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

4. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

6. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Mayer Kurzidem Abel

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen in einem Hochschulstudium sowie gegen die zugrundeliegende Bewertung einer Hausarbeit und begehrt die Fortsetzung eines Studiums an der Hochschule der Beklagten.

2

Der Kläger stand seit 2005 bis zum 30. Juni 2013 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten, zuletzt als Oberleutnant. Seit dem 1. Oktober 2008 studierte er an der von der Beklagten eingerichteten Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU) im Bachelor-Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft.

3

Nachdem der Kläger zu zwei vorangegangenen Abgabeterminen keine Prüfungsleistung abgegeben hatte, legte er am 17. Oktober 2010 im dritten Prüfungsversuch im Seminar „H.“ des in die Bachelorprüfung eingeschlossenen Moduls „G.“ die Hausarbeit „F.“ vor.

4

Die Dozentin und betreuende Prüferin Dr. I. teilte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Bildungs- und Erziehungswissenschaft der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften, dem Zeugen Prof. B., mit E-Mail vom 4. November 2010 mit:

5

„leider habe ich bei der Korrektur einer Hausarbeit erneut ein Plagiat feststellen müssen. […]
Zudem ist die Arbeit inhaltlich eher schwach, wissenschaftliche Quellen fehlen an vielen Stellen, viele Behauptungen werden nicht belegt. Sowohl A., die die Arbeit gelesen hat, als auch ich sehen sie an der unter Leistungsgrenze.
Ich werde die Arbeit daher mit fünf bewerten. Ich bin noch unsicher, ob ich sie auch im CMS als Täuschungsversuch markiere. […]“

6

In dem für Hochschulangehörige zugänglichen elektronischen Campus-Management-System (CMS) wurde am 4. November 2010 auf Veranlassung der Prüferin die für die Note „nicht ausreichend“ stehende Bewertung „5,0“ eingetragen ohne das für einen Täuschungsversuch stehende Kürzel „TV“. Nach einem Gespräch mit dem Kläger am 9. November 2010 und einem Schreiben des Klägers vom 10. November 2010, in dem er sich gegen den Vorwurf eines Täuschungsversuchs zur Wehr setzte, wurde auf Veranlassung des Zeugen als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 9. Dezember 2010 die für die Note „ausreichend“ stehende Bewertung „4,0“ eingetragen. Auf Veranlassung der Prüferin wurde am 11. November 2010 der Eintrag im CMS auf „5,0/TV“ geändert.

7

Das Prüfungsamt der HSU teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2011 mit:

8

„ich muss Sie leider darüber in Kenntnis setzen, dass Sie die Bachelorprüfung im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft am 08. Oktober 2010, dem Zeitpunkt Ihrer zweiten Wiederholung der Modulprüfung ‚G.‘ endgültig nicht bestanden haben.
[…]
Sie erhalten in Kürze vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen entsprechenden Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Zuvor gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich binnen einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens zu dieser Angelegenheit gegenüber dem Prüfungsamt zu äußern (§ 9 Abs. 8 SPO BuErz).“

9

Am 12. Januar 2011 wurde der Eintrag im CMS auf Veranlassung des Zeugen auf „4,0“ geändert und das Anhörungsschreiben als ungültig bezeichnet.

10

Nachdem die Prüferin am 31. Januar 2011 um eine Überprüfung der Entscheidung des Zeugen gebeten und der Präsident der HSU am 2. Mai 2011 eine rechtliche Prüfung angeordnet hatte, befasste sich der Prüfungsausschuss erneut mit der Angelegenheit. In der Sitzung am 27. Juni 2011 kam er zu dem Ergebnis, dass ein Täuschungsversuch vorliege.

11

Mit Bescheid vom 28. Juli 2011, der dem Kläger am 15. September 2011 übergeben wurde, sprach der Prüfungsausschuss Bildungs- und Erziehungswissenschaft der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der HSU aus, dass der Kläger die Bachelor-Prüfung im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft am 17. Oktober 2010 endgültig nicht bestanden habe. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass der Prüfungsausschuss am 27. Juni 2011 das Vorliegen eines Täuschungsversuchs festgestellt habe und legte dar:

12

„Sie haben bei Abfassung der Hausarbeit in großem Umfang Text – zum Teil wortwörtlich – übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich gemacht oder diese Quellen ordnungsgemäß angegeben zu haben.
[…]
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheids.“

13

Am 7. Oktober 2011 fand eine weitere Sitzung des Prüfungsausschusses statt. Dort heißt es zu dem den Kläger betreffenden ersten Tagesordnungspunkt:

14

„Ursprünglich sollte unter diesem TOP ein Widerspruch zum Plagiatsverdacht eingelegt werden. Prof. B. teilt mit, dass der Student C. nun jedoch nur eine Stellungnahme zur Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 27.6.2011 abgeben möchte.
Es wird klargestellt, dass ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden muss, da er sonst nicht wirksam ist.
Bedenken von Prof. D. und Prof. E., dass der Prüfungsausschuss seine Plagiatsfeststellung neu begründen müsse, werden von Prof. B. zurückgewiesen. Der Student nehme lediglich sein Recht wahr, sich vor dem Ausschuss zu der Feststellung des Plagiats zu verhalten.

15

C. wird zur Anhörung in den Raum gebeten.

16

Wesentliche Punkte seiner Stellungnahme:

17

- [Er] ist sich der Schwere des Delikts bewusst und es tut ihm leid.
- Er räumt mangelnde Wissenschaftlichkeit der Arbeit ein.
- Er hat nicht mit Absicht fremdes Wissen gestohlen.
- Er führt die weitreichenden Konsequenzen aus, die ihm aus dem Sachverhalt erwachsen:

18

1. Er verlässt die HSU ohne Studienabschluss.
2. Seine vorläufige Dienstzeitfestsetzung wird von der Bundeswehr nicht verlängert, somit scheidet er frühzeitig aus dem aktiven Dienst aus.

19

- Er führt aus, dass die Bundeswehr sein Leben ist und er sich kein ziviles Leben und Karriere mehr vorstellen könne, weil er sämtliche zivile Kontakte beendet habe.
- Er bittet daher darum, das Teilmodul wiederholen und die Modulabschlussarbeit in Form einer Hausarbeit erneut einreichen zu dürfen.
[…]

20

Herr C. macht anschließend erneut deutlich, dass er sich nicht mehr erklären könne, wie es zu den fehlerhaften Zitaten gekommen sei und dass er nicht vorsätzlich habe täuschen wollen.

21

Weiterhin sei ihm bewusst, dass die Entscheidung nicht zurückgezogen werden könne, weil auch der wissenschaftliche Ruf der HSU auf dem Spiel stehe.
[…]

22

Herr C. verlässt den Raum.

23

Prof. B. eröffnet die Diskussion.

24

[…]
Der [Prüfungsausschuss] entspricht daraufhin der Bitte von Herrn C. einstimmig, unter dem Vorbehalt, dass dieser Weg einer rechtlichen Prüfung durch einen Justiziar standhält.“

25

Unter dem Datum des 15. Oktober 2011, einem Sonnabend, erstellte das Studiensekretariat der HSU eine dem Kläger zugegangene Bescheinigung, in der es in Bezug auf den Kläger heißt:

26

„Exmatrikulationsbescheinigung
(Bitte sorgfältig aufbewahren!)
Studiengang: Bildungs- und Erziehungswissenschaften
Studienbeginn: 1. Oktober 2008
Hiermit wird bescheinigt, dass nachstehend Genannte(r) an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg studiert hat und mit Ablauf des 15. Oktober 2011 exmatrikuliert wurde […]

27

Die Justiziarin der HSU teilte dem Zeugen am 17. November 2011 mit, dass eine Wiederholung der Prüfung nicht möglich sei.

28

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte für diesen am 3. Januar 2012 gegen die Mitteilung des Prüfungsamtes vom 4. Januar 2011, gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 28. Juli 2011 sowie gegen die Exmatrikulationbescheinigung vom 15. Oktober 2011 Widerspruch ein. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Widerspruchsfrist wegen der Mitteilung vom 4. Januar 2011 und des Bescheids vom 28. Juli 2011 und führte zu den Umständen nach Zugang des Bescheids aus:

29

„Herr C. suchte daraufhin das Gespräch mit Herrn Prof. B. als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses, der vorschlug, dass die Angelegenheit erneut vor dem Prüfungsausschuss Ihrer Hochschule verhandelt werden solle. Diese Verhandlung der Angelegenheit von Herrn C. fand dann auch statt. Ergebnis der Verhandlung war, dass einer Lösung näher getreten wurde, dass Herr C. das betreffende Modul vollständig noch einmal absolviert; der Prüfungsausschuss stellte dies unter den Vorbehalt, dass eine solche Lösung rechtlich möglich ist.

30

Am 21. Dezember 2011 wurde Herrn C. dann von Herrn Prof. B. als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses mitgeteilt, dass die ins Auge gefasste Lösung rechtlich nicht möglich sei.
[…]

31

Im Hinblick auf den Bescheid, der mit dem 28. Juli 2011 datiert ist, soll durch mich nun das Widerspruchsverfahren fortgesetzt werden. Herr C. hatte zwar keinen schriftlichen Widerspruch erhoben, durch die Verhandlung vor dem Prüfungsausschuss hatte sich Ihre Hochschule jedoch rügelos auf den mündlich bei Herrn Prof. B. erhobenen Widerspruch hin eingelassen.
[…]

32

Die Wiedereinsetzung wäre zu gewähren, da die Durchführung einer Verhandlung vor dem Prüfungsausschuss nach Erlass des Bescheids vom 28. Juli 2011 nur sinnvoll sein kann […] als Verhandlung über den Widerspruch, und insoweit bei Herrn C. der Eindruck entstehen musste, dass er die erforderlichen Schritte ergriffen hatte, um ein Widerspruchsverfahren in Gang zu setzen.“

33

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012, zugestellt am 6. Juli 2012, zurück und führte aus:

34

„Ihr Widerspruch ist unzulässig, soweit er das Schreiben des Prüfungsamts vom 04. Januar 2011 (dazu unter 1.) und den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 28. Juli 2011 (dazu unter 2.) betrifft, bezüglich letzterem ist er zudem unbegründet. Was die Exmatrikulationsbescheinigung anbelangt (dazu unter 3.), ist der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet.

1.

35

Soweit der Widerspruch sich gegen das Schreiben des Prüfungsamts vom 04. Januar 2011 richtet, ist er unzulässig.

36

Das Schreiben des Prüfungsamts stellt schon […] keinen Verwaltungsakt […] dar.

2.

37

Soweit der Widerspruch sich gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 28. Juli 2011 richtet, ist er unzulässig (dazu unter a) und zudem unbegründet (dazu unter b).

a)

38

Der Widerspruch ist nicht fristgerecht erhoben worden. […]

39

Sie waren in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Bestandteil des Bescheids vom 28. Juli 2011 ist, ausdrücklich sowohl auf die Frist als auch auf die Form der Widerspruchserhebung ('schriftlich oder zur Niederschrift') hingewiesen worden. […]

40

Aus dem Protokoll zur Sitzung des Prüfungsausschusses vom 07. Oktober 2011 geht hervor, dass der Prüfungsausschuss Ihr mündliches Vorbringen auf der Sitzung nicht als Akt der Einlegung des Widerspruchs verstanden hat und auch nicht verstehen musste. […]

b)

41

Der Widerspruch vom 03. Januar 2012 gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 28. Juli 2011 ist zudem auch unbegründet. […]

3.

42

Soweit der Widerspruch sich gegen die Exmatrikulationsbescheinigung vom 15. Oktober 2011 richtet, ist er zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet.

43

a) Die Exmatrikulationsbescheinigung ist […] als Verwaltungsakt anzusehen […]
b) Der Widerspruch ist jedoch unbegründet.

44

Nach § 9 Abs. 2 Spiegelstrich 3 der Immatrikulations- und Exmatrikulationsordnung ist ein Student zu exmatrikulieren mit der Rechtskraft des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung.

45

Gegen den Bescheid vom 28. Juli 2011 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung, den Sie am 15. September 2011 erhalten haben, ist nicht fristgerecht Widerspruch erhoben worden (s.o.), so dass der Bescheid mit Ablauf des 15. Oktober 2011 in Bestandskraft erwachsen ist. […]

46

Rechtsbehelfsbelehrung
[…]
Die Klage ist gegen die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg zu richten […]“

47

Mit der am 6. August 2012 erhobenen Klage bringt der Kläger vor, die Klage sei zulässig. Er habe sich nach Zustellung des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen an die für einen Widerspruch zuständige Stelle, nämlich den Zeugen als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewandt. Der Prüfungsausschuss sei in der ihm, dem Kläger, ausgehändigten Rechtsbehelfsbelehrung als zuständige Stelle aufgeführt. Er, der Kläger, habe gegenüber dem Zeugen mündlich Widerspruch eingelegt. Spätestens habe er in der Sitzung des Prüfungsausschusses am 7. Oktober 2011 Widerspruch zur Niederschrift erhoben. Er habe sich gegen die Bewertung als Täuschungsversuch gewandt. Im Übrigen sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt worden. Aus dem Sitzungsprotokoll des Prüfungsausschusses ergebe sich nicht, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine Anhörung handelte sollte. Er sei erst nach Erörterung dieser Frage in der Sitzung anwesend gewesen. Der Zeuge habe als Vorsitzender des Prüfungsausschusses davon ausgehen müssen, dass es sich nicht lediglich um eine Missfallensbekundung gehandelt habe, sondern um einen mündlichen Widerspruch. Der Zeuge habe den Kläger falsch beraten. Die Beklagte habe ihn über die bestehenden rechtlichen Zweifel an dem ins Auge gefassten alternativen Weg aufklären müssen. Die anstandslose Entgegennahme eines mündlichen Widerspruchs begründe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine mögliche Verfristung sei durch Einlassung der Widerspruchsbehörde zur Sache geheilt. Die Klage sei auch begründet. Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen sei rechtswidrig. Es handele sich um die Rücknahme einer vorherigen Bewertung der Hausarbeit, die ein Verwaltungsakt sei. Der Vertrauensschutz werde nicht beachtet und der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Der zurückgenommene Verwaltungsakt sei rechtmäßig. Aufgrund der Äußerung der Prüferin, die sehe die Arbeit (wörtlich) „an der unter Leistungsgrenze“, sei die Leistung mit der Note „ausreichend“ (4,0) zu bewerten. Der Vorwurf eines Täuschungsversuchs sei nicht zu belegen. Um weitere Nachteile für seine Laufbahn bei der Bundeswehr zu vermeiden, sei es zweckmäßig, ihm die Wiederaufnahme des Studiums zu ermöglichen.

48

Die Beteiligten haben im Hinblick auf den angekündigten Klageantrag zu 3., die Exmatrikulationsbescheinigung vom 15. Oktober 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012 aufzuheben, den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte insoweit dem Begehren des Klägers abgeholfen hatte.

49

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

50

1. den Bescheid des Prüfungsausschusses für den Bachelor- und den Master-Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität vom 28. Juli 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften festgestellt wurde – hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand – aufzuheben,

51

2. die Beklagte zu verurteilen, die von ihm im Rahmen des Moduls „G.“ am 17. Oktober 2010 vorgelegte Hauarbeit mit dem Titel „F.“ mit der Note „ausreichend“ (4,0), hilfsweise mit einer von der Universität nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts getroffenen Note zu bewerten,

52

4. der Beklagten aufzugeben, ihn zu einem mit seinen anderweitigen dienstlichen Verwendungen abgestimmten Zeitpunkt erneut als Studenten der Hochschule aufzunehmen und weiterhin zu den vorgesehenen Prüfungen zuzulassen und ihn in den Masterstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften aufzunehmen,

53

5. hilfsweise zu 2., die Beklagte zu verurteilen, ihm die Möglichkeit zu geben, die Prüfungsleistung einer Hausarbeit im Rahmen der Bachelor-Prüfung zu wiederholen.

54

Der Kläger beantragt ferner,

55

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

56

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

57

die Klage abzuweisen.

58

Die Beklagte führt aus, die Klage sei zutreffend gegen die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg gerichtet. Zur Begründung des klagabweisenden Antrags bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. sei die Klage bereits unzulässig. Das Sitzungsprotokoll des Prüfungsausschusses gebe die Meinungsänderung des Klägers wieder, keinen Widerspruch einlegen zu wollen. Der Unzulässigkeit stehe nicht entgegen, dass der Widerspruchsbescheid neben Ausführungen zur Unzulässigkeit auch Ausführungen zur Frage der Begründetheit enthalte. Diese seien lediglich ergänzend erfolgt und stellten keine Sachentscheidung dar, die die Verfristung heilen könnte. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen oder dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, werde vorsorglich für die Frage der Begründetheit des Klageantrags zu 1. auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ebenfalls vorsorglich werde zu dem in der Klageschrift enthaltenen neuen Vortrag des Klägers Stellung genommen. Der Klageantrag zu 2., sofern er auf die Bewertung der Hausarbeit bezogen verstanden werde, sei unzulässig. Das Begehren hinsichtlich des Klageantrags zu 4. sei nicht hinreichend bestimmt. Einer Immatrikulation im Master-Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft fehle der erfolgreiche Abschluss eines grundständigen Studiengangs. Die Klage betreffe nur die hochschulrechtlichen Ansprüche. Dienstrechtliche Maßnahmen müsse der Kläger gegebenenfalls auch vor dem insoweit zuständigen Truppendienstgericht durchsetzen. Der Klageantrag zu 5. gehe ins Leere.

59

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2014 Beweis erhoben über den Verlauf der Sitzung des Prüfungsausschusses für den Bachelor- und den Master-Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der HSU durch Vernehmung des Zeugen Prof. B.. Bei der Entscheidung haben vorgelegen die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, 2 E 2537/13, sowie die in einem Aktenordner zusammengefassten Sachakten. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Einverständnisses mit dem schriftlichen Verfahren insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

60

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne abschließende mündliche Verhandlung.

I.

61

Die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung auf die übereinstimmende Erledigungserklärung, welche die Beteiligten im Umfang des angekündigten Klageantrags zu 3. abgegeben haben.

II.

62

Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (1.). Die Klage richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland (2.). Gleichwohl ist die Klage im Klageantrag zu 1. (3.) in den Klageanträgen zu 2. und 5. (4.) sowie im Klageantrag zu 4. unzulässig (5.).

63

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet. Der Kläger macht subjektive öffentliche Rechte gegen die Beklagte als Trägerin der besuchten Hochschule, nicht gegen die Beklagte als Dienstherrin geltend. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 4., in welchem der Kläger sein Begehren auf Wiederaufnahme als Studenten zwar unter den Vorbehalt der Abstimmung mit anderweitigen dienstlichen Verwendungsentscheidungen stellt. Damit begehrt der Kläger aber nicht unmittelbar eine konkrete Verwendungsentscheidung, deren Überprüfung nach § 17 der Wehrbeschwerdeordnung (neugefasst durch Bekanntmachung v. 22.1.2009 BGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.7.2012 BGBl. I S. 1583 – WBO) der Zuständigkeit der Truppendienstgerichte unterläge. Er leitet vielmehr vorrangig Rechte aus seinem Hochschul- und Prüfungsrechtsverhältnis zur Beklagten her. Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

64

2. Die Klage richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, nicht gegen die Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (HSU). Das Begehren ist zugunsten des Klägers nach § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Denn nach dem Rechtsträgerprinzip ist die Bundesrepublik Deutschland in hochschulrechtlichen und prüfungsrechtlichen Angelegenheiten der HSU passiv prozessführungsbefugt und nicht die HSU selbst (a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2013, 3 Bs 274/13, juris Rn. 3). Dies steht in Übereinstimmung mit der von Amts wegen in jeder Instanz zu prüfenden Rubrizierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 14.10.1992, 6 B 2/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303, ebenso vorgehend OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.1991, Bf III 42/88, Bf III 7/91, juris, nur Ls.).

65

Die passive Prozessführungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, soweit für das klägerische Begehren die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage statthaft ist, aus § 78 Abs. 1 VwGO. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten, wobei zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Nach Nr. 2 der Vorschrift ist die Klage zwar, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da es an einer einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung fehlt, verbleibt es jedoch bei dem Rechtsträgerprinzip, das in Nr. 1 der Vorschrift zum Ausdruck kommt. Danach ist die Klage gegen den Bund zu richten. Zwar ist § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dahingehend erweiternd anzuwenden, dass der betreffende Rechtsträger unabhängig davon richtiger Beklagter ist, ob es sich um eine rechtsfähige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung (Ehlers, in Festschrift für Menger, S. 379, 387) oder um eine Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann, handelt (insoweit auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2013, 3 Bs 274/13, juris Rn. 3 m.w.N.). Damit sind alle Rechtsträger erfasst, d.h. alle Zuordnungssubjekte von Außenrechtssätzen, die fähig sind, im Außenrechtsverhältnis Rechte und Pflichten zu tragen. Doch führt diese erweiternde Anwendung zu keinem anderen Ergebnis als dem, dass die Bundesrepublik Deutschland passiv prozessführungsbefugt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist Rechtsträger der HSU. Die HSU ist nicht selbst Rechtsträger. Denn es fehlt es an einer Rechtsvorschrift, welcher der HSU die Fähigkeit zuspricht, im Außenrechtsverhältnis Rechte und Pflichten zu tragen. Die Fähigkeit, im Außenrechtsverhältnis Rechte und Pflichten zu tragen, besitzen die nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähigen natürlichen und juristischen Personen sowie diejenigen nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähigen Vereinigungen, denen im Außenverhältnis ein Recht zustehen kann. Vereinigungen, denen nur im Innenverhältnis ein Recht zustehen kann, etwa der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gegenüber der Aufsichtsbehörde ihres Rechtsträgers Freie und Hansestadt Hamburg, sind zwar nach § 61 Nr. 2 VwGO im Innenrechtsstreit gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde beteiligtenfähig (OVG Hamburg, Urt. v. 27.2.1995, Bf III 159/93, DVBl. 1995, 1361, juris Rn. 3). Doch sind Vereinigungen, denen nur im Innenrechtsverhältnis ein Recht zustehen kann, im Außenrechtsstreit nicht prozessführungsbefugt. Solche Vereinigungen sind nicht Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten im Außenrechtsverhältnis. Sie können keine eigenen Rechte geltend machen und gegen sie können keine eigenen Pflichten geltend gemacht werden. Die Qualifikation als natürliche Person, juristische Person oder Vereinigung, der im Außenverhältnis ein Recht zustehen kann, wird durch die prozessualen Vorschriften vorausgesetzt und nicht als Rechtsfolge verliehen. Die Qualifikation muss sich aus den Vorschriften des materiellen Rechts ergeben. An einer solchen Vorschrift fehlt es für die HSU:

66

Die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen, ergibt sich für die HSU nicht aus dem Verfassungsrecht. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Juristische Personen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsträger nach dem einfachen materiellen Recht, die nicht natürliche Personen sind. Diese Verfassungsvorschrift setzt voraus, dass nach dem einfachen nationalen oder unionalen Recht die Fähigkeit besteht, Rechte und Pflichten zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, juris Rn. 68).

67

Die HSU ist aufgrund der Vorschriften des Privatrechts weder als juristische Person vollrechtsfähig noch sonst als Personenvereinigung teilrechtsfähig. Die HSU ist im Gegensatz etwa zur Bucerius Law School gGmbH nicht nach § 13 Abs. 1 GmbHG eine juristische Person des Privatrechts. Sie ist auch keine Vereinigung, der nach dem Privatrecht ein Recht zustehen kann. Es handelt sich weder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB noch um einen nicht eingetragenen Verein nach § 54 Satz 1 BGB der an ihr tätigen Studierenden und Lehrenden. Die Gründung der HSU beruht nicht auf einer Willensübereinstimmung der an ihr tätigen Studierenden und Lehrenden in einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf einem Organisationsakt der Beklagten. Die Beklagte hat die HSU als Untergliederung des Bundesministeriums der Verteidigung gegründet.

68

Die Gründung der HSU durch die Beklagte beruht auch nicht auf einer (außenrechtswirksamen) Rechtsvorschrift des Bundes, sondern wird durch (nicht außenrechtswirksame) Verwaltungsvorschriften begleitet, gegenwärtig die „Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr“ (i.d.F. des Erlasses v. 4.8.1993, BMVg – Fü S I 11 – SdB UniBw – Az 38-02-02-02 – Rahmenbestimmungen).

69

Der HSU ist eine Rechtsfähigkeit schließlich nicht durch Landesgesetz verliehen worden, im Gegensatz etwa zur HafenCity Universität Hamburg nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung der HafenCity Universität Hamburg (v. 14.12.2005, HmbGVBl. 2005, S. 491 – HCUG). Eine Rechtsfähigkeit der HSU folgt auch nicht aus oder aufgrund von § 112 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.7.2014, HmbGVBl. S. 269 – HmbHG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde der HSU, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und in diesen Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. Von dieser Möglichkeit hat die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durch Übertragungsbescheid vom 23. Oktober 1978 in der Neufassung vom 5. Juli 2007 Gebrauch gemacht. Da die Bundesrepublik Deutschland wegen Art. 30 GG nicht in eigener Verwaltungskompetenz solche Prüfungen abnehmen kann, handelt es sich um eine Beleihung mit Staatsgewalt des Landes (vgl. von Schroeders, Student und Soldat, S. 49 f.). Die Bundesrepublik Deutschland ist hinsichtlich der HSU ebenso Beliehene wie die Bucerius Law School gGmbH dies hinsichtlich der gleichnamigen Hochschule für Rechtswissenschaft ist. Der Landesgesetzgeber ermächtigt in § 112 HmbHG nicht zur Errichtung der HSU, sondern setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland sie errichtet hat. Die Freie und Hansestadt Hamburg wäre auch nicht kompetent, einer Untergliederung des Bundesministeriums der Verteidigung Rechtsfähigkeit zu verleihen. Insoweit besteht eine ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache sowie nach Art. 73 Nr. 1, 87b GG. Adressat der Rechtsübertragung gemäß § 112 HmbHG kann nicht die HSU sein (so aber von Schroeders, a.a.O., S. 52), sondern nur ein bestehender Rechtsträger. Als bestehender Rechtsträger kommt lediglich die Bundesrepublik Deutschland in Betracht.

70

Soweit für das Begehren des Klägers nicht die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage statthaft ist, folgt die Geltung des Rechtsträgerprinzips aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen (vgl. Ehlers, a.a.O., S. 392). Danach ist in Außenrechtsstreitigkeiten der Rechtsträger, gegen den sich das Begehren in der Sache richtet, passiv prozessführungsbefugt. Nur in Innenrechtsstreitigkeiten kann das Rechtsträgerprinzip demgegenüber nicht verfangen, da innerhalb desselben Rechtsträgers Organe oder Organteile um wehrfähige Innenrechtspositionen streiten und nicht der Rechtsträger sowohl Kläger als auch Beklagter sein kann (Ehlers, a.a.O., S. 394). Die vorliegende Klage betrifft hingegen eine Außenrechtsstreitigkeit. Der Kläger macht subjektive öffentliche Rechte geltend, die er als Student und Prüfungskandidat aus dem Hochschulverhältnis und dem Prüfungsverhältnis herzuleiten sucht.

71

Die Klage ist zudem deshalb zugunsten des Klägers als gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet auszulegen, weil es für eine Klage gegen die HSU an der nach § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Klagebefugnis fehlen würde. Ansprüche des Klägers gegen die HSU kommen nicht in Betracht, da die HSU nicht fähig ist, Rechte und Pflichten zu tragen. Für die geltend gemachten Ansprüche ist vielmehr die Bundesrepublik Deutschland auch in der Sache die richtige Anspruchsgegnerin.

72

3. Im Klageantrag zu 1. ist die Klage gleichwohl unzulässig, da das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage durchzuführende Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchlaufen ist. Der in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012 angefochtene Bescheid vom 28. Juli 2011 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung im Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft ist bestandskräftig. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs ist am 17. Oktober 2011 verstrichen (a)), ohne dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt hat (b)) und ohne dass ihm Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand zu gewähren wäre (c)). Der in der Versäumnis der Widerspruchsfrist liegende Zulässigkeitsmangel ist auch nicht geheilt (d)).

73

a) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs ist am 17. Oktober 2011 verstrichen. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats zu erheben, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist. Die Frist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 Abs. 1 HmbVwVfG am 16. September 2011 als dem Tag nach der Bekanntgabe durch Übergabe des Bescheids an den Kläger am 15. September 2011. Die für den Fristlauf nach § 58 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO erforderliche Belehrung über die Verwaltungsbehörde, den Sitz und die einzuhaltende Frist war dem Bescheid schriftlich beigegeben, wie sich aus dessem letzten Satz und auch dem Vortrag des Klägers ergibt. Die Frist hätte gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 15. September 2011 geendet. Da dieser Tag ein Sonnabend war, verschob sich das Fristende jedoch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG auf den 17. Oktober 2011 als den nächstfolgenden Werktag.

74

b) Der Kläger hat bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am 17. Oktober 2011 keinen Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruch kann gemäß 70 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO fristwahrend erhoben werden schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Ein Widerspruch in schriftlicher Form ist bei dem Prüfungsausschuss für den Bachelor- und den Master-Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der HSU erst am 3. Januar 2012 eingegangen. Ein Widerspruch ist weder in den Vorgesprächen mit dem Vorsitzenden (aa)) noch in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 7. Oktober 2011 (bb)) erhoben worden.

75

aa) Der Kläger hat nicht bereits in den Gesprächen, Widerspruch eingelegt die er vor der am 7. Oktober 2011 stattfindenden Sitzung des Prüfungsausschusses mit dessen Vorsitzendem, dem Zeugen Prof. B., geführt hat. Da der Kläger zu dem Inhalt der Vorgespräche ebenso wie zu der Ausschusssitzung selbst nicht substantiiert vorgetragen hat, kann nur auf die Bekundungen des Zeugen zurückgegriffen werden. Der Zeuge hat bekundet, dass er in seiner Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses den Kläger gefragt habe, ob er einen Widerspruch einlegen wollte. Der Kläger habe darauf geantwortet, dass er dies wohl tun werde. Darin liegt entgegen der mit der Klagebegründung vorgenommenen Würdigung keine gegenwärtige (mündliche und deshalb formwidrige) Widerspruchseinlegung, sondern nur die Ankündigung des Klägers, zukünftig Widerspruch einzulegen. Dies gilt ebenso für das weitere Gespräch, das etwa einen Tag vor der Ausschusssitzung stattfand. Der Zeuge hat bekundet, dass der Kläger in diesem letzten Vorgespräch ihn nach den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gefragt habe. Der Zeuge habe daraufhin erläutert, dass er nicht für den Ausschuss sprechen könne, er aber einen Erfolg für sehr unwahrscheinlich halte. Es sei möglich, eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, den Sachverhalt zu kommentieren und den Ausschuss zu bitten, die Prüfung zu wiederholen. Den Willen, im Vorgespräch Widerspruch einzulegen, hat der Kläger ausgehend davon nicht bekundet, sondern lediglich die spätere Einlegung eines Widerspruchs erwogen.

76

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist detailreich; es fehlt an einer substantiierten abweichenden Darstellung der tatsächlichen Umstände durch den an den Gesprächen beteiligten Kläger. Die Bekundungen des Zeugen sind tendenzfrei; so hat der Zeuge in der Vernehmung die sachliche Richtigkeit der von ihm mitgetragenen Bewertung als Täuschungsversuch in Frage gestellt. Die Schilderung durch den Zeugen deckt sich mit dem Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 7. Oktober 2011 zu dem den Kläger betreffenden ersten Tagesordnungspunkt. Aus dem Protokoll hinsichtlich des einleitenden, unter Abwesenheit des Klägers stattfindenden Teils der Sitzung geht hervor, dass „[u]rsprünglich“ ein Widerspruch eingelegt werden sollte, nach Mitteilung des Zeugen der Kläger „nun jedoch nur eine Stellungnahme“ abgeben wollte. Dies kann vor dem Hintergrund, dass dem Prüfungsausschuss ausweislich des Protokolls bewusst war, „dass ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden muss“ nur so verstanden werden, der Kläger habe ursprünglich angekündigt, in der Zukunft Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch hätte dann in dem in seiner Anwesenheit durchgeführten Teil der Sitzung des Prüfungsausschusses zur Niederschrift genommen werden können.

77

bb) Der Kläger hat auch nicht in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 7. Oktober 2011 Widerspruch erhoben. Dem Sitzungsprotokoll ist kein Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid zu entnehmen. Es ist nicht der Wille des Klägers zum Ausdruck gekommen, den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 28. Juli 2011 in einem Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Zwar hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls geäußert, er habe nicht die Absicht gehabt, fremdes Wissen zu stehlen und habe nicht vorsätzlich täuschen wollen. Doch hat er nicht nur die Schwere des Delikts und mangelnde Wissenschaftlichkeit eingeräumt, sondern auch geäußert, dass wegen des wissenschaftlichen Rufs der HSU „die Entscheidung nicht zurückgezogen“ werden könne. Der Kläger hat nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Recht- und Zweckmäßigkeit des Nichtbestehensbescheids, der mit der Bewertung der Hausarbeit als Täuschungsversuch begründet worden war, in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zulassen. Der Kläger hat nur den Willen zum Ausdruck gebracht, das Teilmodul wiederholen und die betreffende Hausarbeit erneut einreichen zu dürfen. Dieser Wille schloss nicht notwendig die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Nichtbestehensbescheid ein. Wäre der ins Auge gefasste alternative Weg einer Wiederholung rechtlich gangbar gewesen, hätte es keiner Aufhebung des Nichtbestehensbescheids in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 72, 73 VwGO bedurft. Vielmehr hätte die Beklagte den Nichtbestehensbescheid nach § 49 Abs. 1 HmbVwVfG von Amts wegen aufheben können und auch müssen, da ihr Widerrufsermessen zugunsten des Klägers reduziert gewesen wäre. Der Weg einer dritten Wiederholung war aber rechtlich nicht gangbar, da nach § 17 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“ an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (SPO BuErz) Teilleistungsprüfungen einer Modulprüfung nur bis zu zweimal wiederholt werden können.

78

c) Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es war seine eigenverantwortliche Entscheidung, davon abzusehen, gegen den mit dem Vorliegen eines Täuschungsversuchs in der Hausarbeit begründeten Nichtbestehensbescheid vorzugehen. Der Beklagten ist insofern keine falsche oder irreführende Beratung vorzuhalten. Die Beklagte hat keinen formwidrig mündlich eingelegten Widerspruch anstandslos entgegengenommen. Denn der Kläger hat in den Vorgesprächen vor der Ausschusssitzung (b) aa)) nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, gegenwärtig Widerspruch einzulegen. Ausweislich der glaubhaften Zeugenaussage des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses war diesem bewusst, dass der Kläger in der Sitzung zur Niederschrift Widerspruch hätte einlegen können. Der Kläger hat aber auch in der Sitzung einen Willen, Widerspruch einzulegen, nicht zum Ausdruck gebracht (s.o. b) bb)). Der in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 7. Oktober 2014 angesprochene alternative Weg einer Wiederholung der Prüfungsleistung hätte – wenn er rechtlich gangbar gewesen wäre – nicht die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Nichtbestehensbescheid vorausgesetzt (s.o. b) bb)). Der Kläger hat kein schutzwürdiges Vertrauen, sich mit der Begründung gegen den Nichtbestehensbescheid wenden zu können, dass ihm kein Täuschungsversuch zur Last falle. Denn er hat in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 7. Oktober 2007 selbst dafür gehalten, dass „die Entscheidung nicht zurückgezogen“ werden könne, da der wissenschaftliche Ruf der HSU auf dem Spiel stehe.

79

d) Der in der Versäumnis der Widerspruchsfrist liegende Zulässigkeitsmangel ist auch nicht durch Bescheidung in der Sache oder Einlassung in der Sache geheilt.

80

Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 28. Juli 2011 im Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 nicht in der Sache beschieden. Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen darf, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde diene und es ihr daher freistehe, sich entweder auf die Verfristung zu berufen oder zur Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85 f., juris Rn. 9; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 51). Doch setzt dies voraus, dass die Widerspruchsbehörde sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beruft, eine inhaltliche Sachentscheidung trifft und den Widerspruch als unbegründet zurückweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, 2 C 4/80, NVwZ 1983, 608, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Beklagte sich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs gestützt hat. Dass der Widerspruchsbescheid daneben auch Ausführungen zur Sache enthält, stellt keine Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet dar. Dies folgt aus dem gestuften Gesamtaufbau des Bescheids, der den Widerspruch in einem ersten Schritt als unzulässig zurückweist und dabei auch den Wiedereinsetzungsantrag ablehnt. Erst in einem zweiten Schritt erfolgen hilfsweise Ausführungen zur Sache. Die Beklagte hat den Widerspruch nicht allein als unbegründet zurückgewiesen, wie es Voraussetzung für eine Heilung durch sachliche Bescheidung wäre. Vielmehr sind die Ausführungen zur Unzulässigkeit tragend und auch für die weitere Argumentation der Beklagten von Bedeutung, da sie sich zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Exmatrikulationsbescheinigung auf die Bestandskraft des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung bezogen hat.

81

Die Beklagte hat sich auch auf die Klage hin nicht zur Sache eingelassen, ohne die Unzulässigkeit zu rügen. Sie hat, ebenso wie in dem in der Klageerwiderung in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid, die Verfristung des Widerspruchs angenommen und lediglich vorsorglich in der Sache Stellung genommen.

82

4. In den Klageanträgen zu 2. und 5. ist die Klage ebenso wenig zulässig. Es fehlt am Rechtsschutzschutzbedürfnis. Dem Begehren, die Hausarbeit „F.“ im Seminar „H.“ des in die Bachelorprüfung eingeschlossenen Moduls „G.“ mit der Note „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, hilfsweise die Hausarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, höchsthilfsweise eine Wiederholungsmöglichkeit der Hausarbeit im Rahmen der Bachelorprüfung einzuräumen, fehlt die Grundlage. Denn der Kläger hat die Bachelorprüfung aufgrund des Bescheids vom 28. Juli 2011 endgültig nicht bestanden und sein Prüfungsanspruch ist erloschen. Der Nichtbestehensbescheid ist bestandskräftig und kann deshalb nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden (s.o. 3.). Auch kann der Nichtbestehensbescheid nicht mit Rücksicht auf den vormals ins Auge gefassten Weg über eine dritte Wiederholung von Amts wegen widerrufen werden. Dieser alternative Wege ist rechtlich nicht gangbar, da nach § 17 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“ an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (SPO BuErz) Teilleistungsprüfungen einer Modulprüfung nur bis zu zweimal wiederholt werden können (s.o. 3. b) bb)).

83

Die Klage in den Klageanträgen zu 2. und 5. wäre im Übrigen zumindest unbegründet, da der Prüfungsanspruch des Klägers erloschen und die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

84

5. Im Klageantrag zu 4. ist die Klage unzulässig. Das Begehren des Klägers, ihn zu einem mit seinen anderweitigen dienstlichen Verwendungen abgestimmten Zeitpunkt erneut als Studenten der Hochschule aufzunehmen und weiterhin zu den vorgesehenen Prüfungen zuzulassen, ist nicht hinreichend bestimmt. Denn die Aufnahme als Student müsste zu einem bestimmten Trimester in einem bestimmten Studiengang erfolgen. Auch soweit der Kläger die Aufnahme in den Masterstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft erstrebt, ist kein bestimmter oder bestimmbarer Zeitpunkt zur Wiederaufnahme als Student angegeben. Überdies ist mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses das Rechtsschutzbedürfnis für eine im Hinblick auf die militärische Laufbahn erstrebte Wiederaufnahme als Student an der Hochschule der Beklagten entfallen.

85

Die Klage im Klageantrag zu 4. wäre im Übrigen zumindest unbegründet. Der Wiederaufnahme in den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft steht das Hochschulrecht entgegen. Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie nach § 44 Satz 1 HmbHG das Studium an einer hamburgischen Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. Für die Aufnahme des Studiums in einem Masterstudiengang fehlt dem Kläger die Berechtigung, da er keinen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Zum Studium in Masterstudiengängen ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 HmbHG berechtigt, wer das Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. In Übereinstimmung damit setzt die einheitliche Studienordnung des konsekutiven Studiengangs in § 2 Abs. 1 SPO BuErz für den Übertritt in den Masterstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im grundständigen Bachelorstudiengang voraus.

III.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 161 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach billigem Ermessen ist die Beklagte wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits an den Kosten zu beteiligen. Sie hat mit Rücksicht auf den teilweise stattgebenden Beschluss der Kammer in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. Juli 2013, 2 E 2537/13, die Exmatrikulationsbescheinigung zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2014 aufgehoben und sich insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben. In der Bemessung der Kostenanteile wird in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss vom 9. Oktober 2014 das Begehren in den Klageanträge zu 1., 2. und 5. hinsichtlich des endgültigen Nichtbestehens und der ihm zugrundeliegenden Bewertung der Hausarbeit mit drei Fünfteln und das Begehren in dem angekündigten Klageantrag zu 3. und dem Klageantrag zu 4. hinsichtlich der Fortsetzung eines Studiums mit zwei Fünfteln in Ansatz gebracht, wobei von letzteren zwei Fünfteln ein Fünftel der Kostenlast auf die Beklagte entfällt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung war notwendig, da dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 25. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BAföG ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung zusteht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht hat. Es hat ferner mit Recht zur Auslegung des Begriffs des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Mit dem Einwand, die angeführten Entscheidungen stützten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

1.1. Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, B.v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris; BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248 - 252; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 1). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe für die Annahme einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit sind, auch wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht im Einzelnen übereinstimmen, durchaus geeignet, die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 (5 C 25/00, a.a.O.) nicht entnehmen, dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.). Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen. Durch die Bestätigung des Prof. P** vom 18. Februar 2016 wird deutlich, dass ein förmlicher Aufnahmeakt zur Eingliederung in den Organisationsbetrieb der B* … University und somit die Anerkennung der für diese Ausbildungsstätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt wird. Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.2.2002 - 10 E 1270/96 - juris). Dies ist beim Kläger ersichtlich nicht der Fall und wurde auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

1.2. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Einschreibung des Klägers als „visiting scholar“ für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit ausreichen lassen. Es hat dabei auch nicht, wie der Beklagte wohl meint, allein auf die Inhaberschaft eines Studentenausweises abgestellt, sondern maßgeblich auf das Schreiben des Prof. P** vom 18. Februar 2016 von der B* … University, wonach der Kläger hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Der Kläger hatte das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen in der Universität teilzunehmen, wovon er offensichtlich auch Gebrauch gemacht hat. Damit ist das Erfordernis der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erfüllt.

1.3. Mit dem Einwand, es fehle an einer hinreichend tiefen Erwägung der maßgeblichen Kriterien, insbesondere zu den Unterschieden im Betreiben der Ausbildung durch amerikanische Studierende im Vergleich zu einem lediglich das Forschungslabor besuchenden (ausländischen) Studierenden, kann der Beklagte nicht durchdringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der technischen Universität M* … vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland). Es bedurfte deshalb keines weiteren Vergleichs mit den ausländischen Studierenden der dortigen Ausbildungsstätte und damit keiner weiteren Aufklärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die vom Beklagten formulierte und seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Frage, ob die für den Besuch einer Ausbildungsstätte erforderliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit im Rahmen eines nach deutschen Ausbildungsbestimmungen vorgesehenen Forschungspraktikums an einer ausländischen (amerikanischen) Universität bei Benutzung lediglich des dort eingerichteten Forschungslabors ohne zusätzliche Kurse hinreichend gegeben ist, insbesondere im Vergleich zu in üblicher Weise eingeschriebenen Studierenden der ausländischen Hochschule, ist, wie sich schon aus den obigen Ausführungen in Ziffer 1 entnehmen lässt, bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Ungeachtet dessen ist der Begriff der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule für die Annahme des „Besuchs“ einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.; v. 13.11.1987, a.a.O.) und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging darüber hinaus im Hinblick auf den speziellen Einzelfall. Ein fallübergreifender, die Annahme grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Bezug fehlt jedoch, wenn die Beantwortung der Frage - wie hier - von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemein gültigen Beurteilung entzieht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht, da der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich ist, noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Die vom Beklagten angeführte Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen bereitet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

4. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

6. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Mayer Kurzidem Abel

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
4.
in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
6.
in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
8.
in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9.
in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
11.
in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
12.
in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
13.
in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
15.
in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
16.
in Kanadadurch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.