BAföG-AuslandszuständigkeitsV - BAföGZustV 2004 | § 1 Örtliche Zuständigkeit
(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
- 1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei durch das Land Baden-Württemberg, - 2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz durch das Land Bayern, - 3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadt durch das Land Berlin, - 4.
in Afrika oder Ozeanien durch das Land Brandenburg, - 5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada durch das Land Bremen, - 6.
in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Land Hamburg, - 7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien durch das Land Hessen, - 8.
in Schweden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
in Großbritannien oder Irland durch das Land Niedersachsen, - 10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden durch das Land Nordrhein-Westfalen, - 11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco durch das Land Rheinland-Pfalz, - 12.
in Malta oder Portugal durch das Saarland, - 13.
in Finnland durch das Land Sachsen-Anhalt, - 14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland durch das Land Sachsen, - 15.
in Dänemark, Island oder Norwegen durch das Land Schleswig-Holstein, - 16.
in Kanada durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in...