Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 50 Bescheid

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung


(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

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29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 12 C 17.1226

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine Klage weiter, mit der sie sich gegen die Rückf

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2016 - AN 2 K 14.01992, AN 2 K 14.01993

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ... und ... zu erstatten und gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2, Alternative 2 SGB X zu verzinsen.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. März 2016 - Au 3 K 15.1900

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger d

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Feb. 2015 - Au 3 K 14.933

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die gegen die Rückfo

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2014 - 15 K 13.2854

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Volls

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Dez. 2014 - B 3 S 14.811

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 12 C 14.1294

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuc

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Aug. 2015 - AN 2 K 13.01500

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines BAföG-Rückzahlungsbescheides der Bek

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 12 ZB 13.780

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beru

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 16.00985

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt höhere Ausbildungsförderung unter Außerachtlassung eine

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 15 K 13.4860

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrec

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 15 K 14.1523

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin da

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juni 2015 - AN 2 K 14.00919

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Mit der Klage begehrt die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesau

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2017 - 2 K 1667/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger für seinen Auslandsaufenthalt als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineer

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 13. Apr. 2016 - 6 A 79/14

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 2 Die am 20. Juli 1989 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2012/2013 an der Hochschule Anhalt (FH) ein

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. März 2016 - 2 K 5353/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2015, soweit entgegenstehend, verpflichtet, dem Kläger

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 29. Feb. 2016 - 2 K 5189/14

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2014, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2014 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Me

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 12 A 411/14

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend g

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Mai 2015 - 7 K 1373/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 17. Sept. 2014 - 2 E 4120/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, 2 K 4119/14, längstens bis September 2015 fü

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2352/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 20112 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 weitere

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - S 12 R 3321/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Monate Februar 2013 und März 2013 einen Anspruch auf Zahlung der ihm gewährten Halbwa

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Feb. 2013 - 2 A 931/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf di

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. März 2009 - 1 K 2876/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I. 1  Die Antragstellerin begehrt Ausbil

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Dez. 2008 - 6 A 636/08

bei uns veröffentlicht am 11.12.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Aug. 2008 - 10 K 2095/08

bei uns veröffentlicht am 22.08.2008

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I. 1  Der 1980 geborene A

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2007 - 1 K 537/07

bei uns veröffentlicht am 01.08.2007

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 09.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsfö

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2004 - 11 K 5614/03

bei uns veröffentlicht am 25.03.2004

Tenor Der Antragstellerin wird für dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für Januar

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2004 - 10 K 1353/03

bei uns veröffentlicht am 14.01.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung. Der Kläger stellte am 01.10

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis...
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der...
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und...
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch...