Verwaltungsgericht Halle Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 197/13


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten, mit dem er ihr nachträglich aufgibt, eine Bankbürgschaft zu leisten.
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Die Klägerin betreibt ein Duales System nach der Verpackungsverordnung. Mit Bescheid vom 07. November 2007 erteilte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt der Klägerin auf ihren Antrag vom 05. Februar 2007 eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Wörtlich lautet die Entscheidung wie folgt:
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„1. Im Land Sachsen-Anhalt ist durch die Antragstellerin im Wege der Mitbenutzung der bislang von der Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH), der ISD INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, der Landbell AG, der Vfw GmbH sowie der BellandVision GmbH genutzten Erfassungseinrichtungen ein System eingerichtet, das flächendeckend die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Kunststoffen, Aluminium, Papier, Pappe und Kartonagen sowie Verbunden beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet.“
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Unter Ziff. 2 enthält die Feststellung mehrere Nebenbestimmungen. Die Ziff. 2.12 lautet wie folgt:
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„Die Antragstellerin hat in den Antragsunterlagen vom 15.2.2007 eine Patronatserklärung beigebracht. Diese Bürgschaft ist unwiderruflich und unbefristet. Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 Bürgerliches Gesetzbuch ist zu verzichten. Die entsprechende Verzichtserklärung ist bis zum 31.12.2007 beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt einzureichen. Im Sicherungsfall sind die im System befindlichen Abfälle und der A. zuzurechnenden Abfälle durch die {C.}zu entsorgen. Auf Anforderung ist die zu stellende Sicherheit in alternativer Form (z. B. Bankbürgschaft) nachzuweisen.“
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In der Begründung heißt es dazu, dass die Forderung nach der Sicherheitsleistung in Ziff. 3 Abs. 3 Nr. 7 des Anhang I (zu § 6) Verpackungsverordnung begründet sei. Weiter heißt es unter Hinweise wörtlich: „Die vorliegende Feststellung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicher zu stellen (§ 6 Abs. 3 Satz 12 VerpackV).2
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Auf Blatt 43 des Verwaltungsvorgangs befindet sich eine „Patronatserklärung im Zusammenhang mit dem Antrag der A. auf Freistellung eines Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV“ der {C.}aus A-Stadt vom 05. Februar 2007. Weiter heißt es dort wörtlich: „In der vorbezeichneten Angelegenheit verpflichtet sich die REMONDIS AG & Co KG, im Feststellungszeitraum dafür Sorge zu tragen, dass die A. als Tochtergesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im Falle der Einstellung des Systembetriebs zu erfüllen und die Kosten der Abwicklung im Hinblick auf die Entsorgung der dann noch im System befindlichen Verpackungsabfälle, jedoch beschränkt auf den auf die A. entfallenden Verpackungsanteil, zu tragen.“
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Die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung von § 6 VerpackV (gültig ab 07. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008) sah in Abs. 3 Satz 11 die in Rede stehende Feststellung der Behörde vor. § 6 Abs. 3 Satz 12 (VerpackV a. F.) lautete: „Die Feststellung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebssystems dauerhaft sicher zu stellen“. Dieser Gesetzeswortlaut ist – wie ausgeführt - in den Hinweisen zu dem Feststellungsbescheid vom 07. November 2012 wiedergegeben. § 6 VerpackV wurde zum 02. April 2008 geändert. Die Neufassung sieht nunmehr die entsprechende Feststellung in § 6 Abs. 5 Satz 1 vor. Weiter heißt es in § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 VerpackV n. F. wie folgt:
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„Die Feststellung nach Satz 1 kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicher zu stellen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung nach Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.“
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Unter dem 23. Januar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auf Grund der Änderungen der Verpackungsverordnung und des zunehmenden Wettbewerbs zwischen den Systemen die Prüfung der Form sowie eine Neufassung der Sicherheitsleistungen erforderlich seien. Die Länder hätten sich in der 24. Sitzung des Ausschusses für die Produktverantwortung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs auf die Art und die Berechnung der Sicherheitsleistung verständigt. In Abstimmung der Länder werde das durch die {D.} GmbH erarbeitete Berechnungsmodell befürwortet und zur Anwendung empfohlen. Er beabsichtige daher, den Nachweis in Form einer Bankbürgschaft aufzuerlegen und den Angleich an die sich ändernden Mengenanteile sowie Preise jährlich bis zum 01.10. des Folgejahres nachzuweisen. Der Kläger habe Gelegenheit, sich bis zum 29. Februar 2012 zu äußern.
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Der Beklagte legte diesem Schreiben einen Entwurf des beabsichtigten Änderungsbescheides bei. Danach werde die Ziff. 2.12 (Sicherheitsleistung) geändert. Die Inhaberin des Bescheides habe anstelle der bisherigen Sicherheit spätestens bis 01. Oktober 2012 eine insolvenzfeste Sicherheit gemäß §§ 232 ff. BGB in Form einer Bankbürgschaft zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch seinen Präsidenten, entsprechend den nachfolgend genannten Bedingungen beizubringen: Diese Bankbürgschaft sei unwiderruflich und befristet zu Gunsten des Landes auszustellen. Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sei zu verzichten.
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Unter dem 13. Februar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die beabsichtigte Eingrenzung des Sicherungsmittels auf eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft stelle eine nicht erforderliche Einschränkung dar. Die Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt sähen ausdrücklich eine Konzernbürgschaft als Sicherungsmittel vor. Die Bonität der Bürgin könne durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen eines unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens belegt werden.
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Unter dem 22. Februar 2012 hat der Beklagte der Klägerin offenbar mitgeteilt, dass Bankbürgschaften von allen Systembetreibern in Sachsen-Anhalt gefordert würden. Diese Forderung finde auch in Bescheiden aller Bundesländer ihren Ausdruck. Dieses Schreiben enthält allerdings den Zusatz „Entwurf“.
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Mit hier in Rede stehendem ersten Änderungsbescheid vom 12. März 2012 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 3 VerpackV vom 07. November 2007 hinsichtlich der Nebenbestimmung 2.12 (Sicherheitsleistung), wie in dem Anhörungsschreiben und dem dort beigefügten Entwurf bereits angekündigt. Zur Begründung führte er aus, dass zu den Pflichten des Systembetreibers nicht nur die Entsorgung der bereits erfassten Verkaufsverpackungen, sondern u.a. auch schon die flächendeckende Abholung der Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher und die Sauberhaltung der Sammelplätze gehöre. Die Sicherheit müsse nach dem neuen Gesetzeswortlaut „insolvenzsicher“ sein. Damit sei unter Bezugnahme auf die Begründung des Bundesrates klargestellt, dass das Sicherungsmittel grundsätzlich der Verfügungsbefugnis des Systembetreibers entzogen sei und im Insolvenzverfahren als vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit im Sinne des § 53 InsO zu behandeln sei. Als Mittel zur Absicherung einer Schuld sei die Bankbürgschaft allgemein anerkannt. Aufgrund der Änderungen in der Verpackungsverordnung und des zunehmenden Wettbewerbs zwischen den Systemen seien die Prüfung der Form sowie eine Neufassung der Sicherheitsleistung von Systemen erforderlich. Die Länder hätten sich in der 24. APV-Sitzung zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges auf die Art und die Berechnung der Sicherheitsleistung verständigt. Das von den Ländern befürwortete Modell der {D.} GmbH solle auch im Land Sachen-Anhalt Anwendung finden.
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Hiergegen hat die Klägerin am 12. April 2012 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Das Sachgebiet des Abfallrechts ist von der zunächst zuständigen 3. Kammer (dort Aktenzeichen 3 A 96/12 HAL) im September 2013 auf die 2. Kammer übergegangen. Die Klägerin führt aus, dass es im Gegensatz zu Anhang I zu § 6 Nr. 2 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV (siehe auch Anhang I zu § 6 Nr. 3 Abs. 3 Nr. 7 VerpackV a. F.) nicht um die Sicherstellung der Entsorgung bereits durch die Klägerin erfasster Mengen bei Einstellung ihres Systembetriebs gehe, sondern um eine Sicherheitsleistung für einen Kostenerstattungsanspruch der daraus resultiere, dass die Klägerin irgendeiner sie nach der Verpackungsverordnung treffenden Handlungspflicht nicht nachkomme und die Behörde im Wege der Ersatzvornahme mit der Folge eines Kostenerstattungsanspruchs eingreife.
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Die geleistete Konzernbürgschaft der Konzernmuttergesellschaft der Klägerin, der REMONDIS AG & Co KG mit Sitz in A-Stadt, sei nach wie vor ausreichend. Sie sei weltweit tätig und verfüge über ein Eigenkapital von 1.002.618.000,00 EUR, wovon lediglich 80.000.000,00 EUR Haftkapital darstellten. Die {C.}sei von der Deutschen Bundesbank als notenbankfähig eingestuft worden. Dies bedeute, dass Banken Forderungen gegenüber der {C.}ihrerseits zum Zwecke der eigenen Refinanzierung einsetzen könnten. Gemäß Art. 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) seien für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähige Sicherheiten zu leisten. Als notenbankfähige Sicherheiten könnten auch Kreditforderungen an Handel und Industrie eingesetzt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass der Schuldner die hohen Bonitätsanforderungen erfülle, die das Eurosystem festgelegt habe. Dabei stütze sich das Eurosystem unter anderem auf Ergebnisse von Rating-Agenturen und interne Bonitätsanalyseverfahren der nationalen Zentralbanken. Der Bonitätsschwellenwert für notenbankfähige Sicherheiten entspreche grundsätzlich „BBB“ (Investmentgrade). Das Eurosystem betrachte eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,4 % über einen Zeithorizont von einem Jahr als Äquivalent zu diesem Schwellenwert. Diese Voraussetzungen erfülle ihre Muttergesellschaft. Selbst wenn der Beklagte höhere Schwellenwerte als das europäische System der Zentralbanken ansetzen dürfte, müssten zumindest andere Bürgen als Banken zugelassen werden, beispielsweise die {E.} Versicherungs AG, die sogar mit AA geratet worden sei. Sowohl die Möglichkeit eines Kreditversicherers, aber erst Recht die Konzernbürgschaft, wäre für die Klägerin weniger belastend als die Stellung einer Bankbürgschaft. Denn hierfür würden Avalzinsen geschuldet, die ein beträchtliches Ausmaß annehmen könnten. Denn die Höhe der jeweils zu stellenden Bürgschaft sei abhängig von dem jeweiligen Marktanteil der Klägerin im dualen System, der wiederum ständig variiere. Die Konzernbürgschaft könne die Klägerin demgegenüber unentgeltlich beschaffen. Eine Bankbürgschaft reduziere zudem den Kreditrahmen der Klägerin, weil – obwohl die Bürgschaft nur das Risiko einer Inanspruchnahme begründe – der Bürgschaftsbetrag von Banken wie eine tatsächlich in Anspruch genommene Kreditlinie bewertet werde. Die Bürgschaft eines Kreditversicherers wäre zwar entgeltlich, würde die Klägerin aber weniger belasten als eine Bankbürgschaft.
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Die Klage habe bereits deshalb Erfolg, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Denn § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV sei unwirksam. Dieser müsse sich an Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz messen lassen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch Gesetz bestimmt seien. Der einzig in Betracht kommende § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG (a. F.), wonach „geeignete Maßnahmen“ zur Sicherstellung der Rückgabe der Verkaufsverpackungen getroffen werden könnten, reiche nicht aus. Eine Sicherheitsleistung sei zudem auch keine geeignete Maßnahme zur Sicherstellung der Rückgabe von Verkaufsverpackungen. Außerdem lasse § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG nicht hinreichend deutlich erkennen, mit welchen Regelungen die Betroffenen genau rechnen müssten. Insbesondere sei auf Grund dieser gesetzlichen Grundlage nicht vorhersehbar, dass eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung geschuldet sei. Andere Rücknahmesysteme sähen schließlich keine Sicherheitsleistungen vor (§ 6 Abs. 3 BatterieG, § 8 AltölV, § 3 HKWAbfV und § 9 Abs. 8 ElektroG). Soweit in KrW-/AbfG Rechtsgrundlagen für Sicherheitsleistungen durch Rechtsverordnungen geschaffen worden seien, seien eindeutige und entsprechend konkrete Regelungen vorhanden z. B. § 36 c Abs. 4 i. V. m. § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG.
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Selbst wenn aber § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV wirksam wäre, wäre die Anordnung zur Stellung der Sicherheit ausschließlich in Form der Bankbürgschaft ermessensfehlerhaft. Der in Bezug genommene Maßstab der §§ 232 ff. BGB setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Maßstäbe für die Vergleichbarkeit von Sicherheitsleistungen. Insoweit obliege das in § 232 BGB vorgesehene Wahlrecht dem Schuldner und nicht dem Gläubiger. Schließlich sei der Ausschluss der Konzernbürgschaft unverhältnismäßig, weil eine Konzernbürgschaft den Schuldner am wenigsten belaste. Die {C.}könne dem Vergleich mit nationalen und internationalen Banken hinsichtlich der Bonität Stand halten. Sie sei – wie ausgeführt - notenbankfähig. Es gäbe zudem auch Banken, die insoweit (lediglich) über ein Ranking von BBB verfügten. Zudem gäbe es auch Banken mit lediglich CCC-Rating. Eine Bankbürgschaft zeuge also nicht zwangsläufig von einer besseren Bonität als die Konzernbürgschaft. Die Konzernbürgschaft sei auch im Abfallrecht anerkannt. So sei die ehemalige TA-Abfall Nr. 3.2.1 von einer Konzernbürgschaft als ein taugliches insolvenzfestes Sicherungsmittel ausgegangen. Auch der fünfte Runderlass des MLU Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 zur Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen benenne die Konzernbürgschaft als taugliches Sicherungsmittel im Sinne von § 232 BGB.
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Der Verwaltungsaufwand für die Bonitätsprüfung sei auch gering. Denn sie, die Klägerin, könne unaufgefordert jährlich die Notenbankfähigkeit ihrer Konzernmutter vorlegen. Schließlich fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung, weil die Höhe der zu leistenden Bankbürgschaft nicht geregelt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den ersten Änderungsbescheid des Beklagten vom 12. März 2012 zum Feststellungsbescheid vom 07. November 2007 (System {F.}) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der angefochtene Änderungsbescheid stütze sich auf § 6 Abs. 5 VerpackV. Diese Vorschrift sei wirksam, insbesondere von der Ermächtigung des § 24 Krw-/AbfG erfasst. Durch § 6 VerpackV werde eine Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen eingeführt, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Es werde damit genau die Programmformel des Gesetzgebers aus § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG umgesetzt. Er, der Beklagte, habe das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die im Rahmen der 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung eingefügte Vorschrift diene ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, eine starke Sicherheit für den Fall zu haben, dass der Systembetreiber oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach der Verpackungsverordnung nicht oder teilweise nicht erfüllten. Es müsse mithin ein unabhängiges Sicherungsmittel vorliegen, das auch insolvenzsicher sei. Der Ausschluss der Konzernbürgschaft sei ermessensfehlerfrei, weil eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft bestehe. Insoweit sei die Konzernbürgschaft vom Grundsatz her risikobehafteter als die Bürgschaft eines großen Kreditinstituts (unter Bezugnahme auf Güntzer-Hammacher, Handbuch der Auftragsabwicklung, 3. Auflage 2007, 241). Es führe zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, wenn die Behörde regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Muttergesellschaft prüfen müsse. Dass die Konzernbürgschaft einer (unabhängigen) Bankbürgschaft nicht gleichwertig sei, sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass die Klägerin keine Zinsen für die Konzernbürgschaft zu zahlen habe, aber Avalzinsen gleichwohl. Aus der Notenbankfähigkeit der Muttergesellschaft folge nichts anderes. Zwar sei für die Erlangung der Notenbankfähigkeit ein Bonitätsschwellenwert von BBB erforderlich. Ein solches Rating reiche allerdings nicht an eine typische Sicherheit von Bankbürgschaften heran, die in aller Regel ein „A-Rating“ erhielten. Aus dem Umstand, dass einzelne ausländische Banken in Folge der Finanzkrise ein niedrigeres Rating erhalten hätten, könne sich nichts Anderes ergeben. Eine sogenannte „harte Patronatserklärung“ reiche auch nach dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht aus (Beschluss vom 21. Dezember 2011, OVG 11 S 62/11). Das BBB-Rating der {C.}in die IFD-Rating-Stufen (Initiative Finanzstandort Deutschland) ergebe jedenfalls kein Rating der IFD-Stufe 1. Ein solches sei nur erreicht bei einem maximalen Ausfallrisiko von 0,3 %. Indem der Beklagte eine Bankbürgschaft als Sicherungsmittel zulasse, komme sie dem Schuldner schon im Sinne des § 232 BGB entgegen. Denn der Beklagte verlange insbesondere keine Sicherungsmittel nach § 232 Abs. 1 BGB, die mit noch deutlich stärkeren Belastungen einhergingen. Auch andere Vorschriften schlössen die Abgabe von Patronatserklärungen aus: so z. B. § 8 a des Altersteilzeitgesetzes. In der Seeanlagenverordnung sei ausdrücklich die Beibringung einer Konzernbürgschaft ermöglicht, was aber in der hier in Rede stehenden Verpackungsverordnung gerade nicht der Fall sei. Der Beklagte behandele auch die anderen Systembetriebe gleich und fordere von diesen eine Bankbürgschaft. Gerade auf dem breiten Markt der Kreditversicherer seien sehr unterschiedliche Ratings anzutreffen. Zudem habe die Klägerin erstmals in der Klageschrift ihre Bereitschaft zur Beibringung einer Bürgschaft eines Kreditversicherers signalisiert. Bisher sei lediglich die Konzernbürgschaft durch ihre Muttergesellschaft als Austauschmittel angeboten worden. Einer der Marktführer der Kreditversicherer in Deutschland, die {G.} Deutschland AG sei ihrer Herabstufung durch die Rating-Agentur Standard & Poor’s dadurch zuvor gekommen, dass sie nunmehr ganz auf ein Rating verzichte (unter Bezugnahme auf Financial Times Deutschland vom 20. September 2010). Insoweit sei es für den Beklagten nicht praktikabler, Rückversicherer als Sicherungsgeber zuzulassen. Der Ausschuss für die Produktverantwortung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall habe in seiner 24. Sitzung am 01. und 02. Juni 2010 in Lutherstadt Wittenberg einheitliche Maßstäbe für die Berechnung der Höhe der Sicherheiten festgelegt. Unter Zugrundelegung des Basisjahres 2011 belaufe sich die beizubringende Bankbürgschaft für die Klägerin voraussichtlich auf 5.305,32 EUR. Die Höhe der Sicherheitsleistungen sei zwar in Zukunft Schwankungen unterworfen. Denn sie sei abhängig von den Marktanteilen der Klägerin. Der in Betracht kommende Betrag sei für die Klägerin aber nicht unverhältnismäßig hoch. Schließlich habe er bereits in seinem Feststellungsbescheid vom 07. November 2007 einen Auflagenvorbehalt bestimmt.
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Der Verwaltungsaufwand für die jährliche Anpassung der Sicherheiten sämtlicher Systembetreiber sei für sie niedriger als die jeweilige wirtschaftliche Bewertung der jeweiligen Konzernbürgschaft. Denn die Höhe der Sicherheit werde anhand des von der {D.} GmbH erarbeiteten Berechnungsmodells ermittelt, das den Ländern zur Anwendung empfohlen wurde.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der angefochtene Änderungsbescheid vom 12. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Die angefochtene Verfügung dürfte bereits rechtsfehlerfrei auf den (mit seinen Nebenbestimmungen) bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 07. November 2007 zu stützen sein. In Ziff. 2.12 Satz 5 hat sich der Beklagte ausdrücklich vorbehalten, auf Anforderung eine Sicherheit in alternativer Form (nach-)zufordern. Insoweit sah bereits die Verpackungsverordnung (a. F.) im § 6 Abs. 3 Satz 12 vor, dass die Feststellung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, die erforderlich sind, um die im Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.
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Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn der Beklagte hat den Bescheid jedenfalls (auch) zulässigerweise auf § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV n.F. gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde bei der Feststellung nach Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.
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Diese Vorschrift ist wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Bundesrecht. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die in Rede stehende Vorschrift über die Sicherheitsleistung von der Ermächtigung aus § 24 Abs. 1 Ziff. 2 KrW-/AbfG a. F. (vgl. nunmehr auch § 25 Abs. 1 Ziff. 2 KrWG) ausreichend im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst ist. Denn diese Ermächtigungsgrundlage bestimmt Inhalt, Zweck und Ausmaß auch hinsichtlich einer Sicherheitsleistung. Durch diese Vorschrift wird die Bundesregierung zur Festlegung von Anforderungen gemäß § 22 ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. (…), 2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben. § 22 betrifft die Produktverantwortung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 trägt derjenige zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt. Die Ziele der Kreislaufwirtschaft ergeben sich aus § 1 des Gesetzes, wonach der Zweck des Gesetzes die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ist. Die Pflicht zur Abfallvermeidung bestimmt sich nach § 5 KrW-/AbfG unter anderem auch nach den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2005, OVG 12 B 3.05, zitiert aus juris, Rn. 84). Die Regelung über die Sicherheitsleistung hält sich nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Ermächtigung. Die Verpackungsverordnung bezweckt, die Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden und zu verringern, wobei Verpackungsabfälle in erster Linie zu vermeiden sind (§ 1 VerpackV). Letztlich dient die Sicherheitsleistung dazu, die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG umzusetzen. Sie ist Bestandteil der Sicherung der Rückgabe in einem Rücknahmesystem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ist offen und fordert lediglich „die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicher zu stellen“. Beide Möglichkeiten (Rücknahmesystem oder Pfanderhebung) müssen geeignet sein, die Abfallbesitzer dazu zu veranlassen, die aus den Erzeugnissen entstandenen Abfälle zurückzugeben. Diese Rücknahme muss „gesichert“ sein im Sinne der Vorschrift. Ziel der Änderungsverordnung ist es nach dem Verordnungsgeber, die haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen dauerhaft sicherzustellen und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen (BT-Drucks 16/6400). Hierzu leistet die Sicherheitsleistung in § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV n. F. ihren Anteil.
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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist durchzogen mit Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen. Nach dem dualen System sollen nach europarechtlichen Vorgaben Hersteller und Vertreiber von Verpackungen verpflichten werden, gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten. Hierfür sieht die Verpackungsverordnung ein umfangreiches Modell für die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vor. Dieses Modell findet – wie ausgeführt – seine gesetzlich Ermächtigung in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG a.F. So sind Gegenstand des Modells, dass die o.g. Pflichten bei Verpackungen entfallen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die ordnungsgemäße Verwertung sicherstellt (§ 6 Abs. 3 VerpackV). Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein Sammelsystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV flächendeckend eingerichtet ist (§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV a. F.). Die zuständige Behörde kann die Systemfeststellung widerrufen, sobald und soweit sie feststellt, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV genannten Anforderungen nicht mehr eingehalten werden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV a. F.). § 6 Abs. 5 VerpackV regelt dabei zunächst in den Sätzen 1 und 2 die Art und Weise der Feststellung der flächendeckenden Einführung eines Rücknahmesystems und die Möglichkeit zum Erlass von Nebenbestimmungen. Mit § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV nutzt der Verordnungsgeber die Möglichkeit, die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, wie es die Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG a.F. (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KrWG) vorsieht. Denn die Sicherheit kann dann eingesetzt werden, wenn der Systembetreiber oder die von ihm Beauftragten die Pflichten aus der Verpackungsverordnung ganz oder teilweise nicht erfüllten. Indem § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV weiter vorschreibt, dass die Sicherheit nur für den Fall genutzt werden könne, in dem die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen einer Ersatzvornahme verlangen könnten, wird deutlich, dass mit der Vorschrift nur das Ziel verfolgt werde, die Rücknahme der in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zu sichern. Die Leistung von Sicherheiten durch den Systembetreiber stellt damit (lediglich) ein Detail des umfangreichen Modells mit dem Umgang von Verpackungsabfällen dar, das von der Verpackungsverordnung umfassend geregelt wird.
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Insoweit ist die Leistung einer Sicherheit auch nicht systemfremd. Schließlich sieht das Gesetz selbst bereits bei einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG a. F. (vgl. nunmehr § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG) eine Sicherheitsleistung vor.
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Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 (7 C 50/07) folgt nichts anderes. Im Gegenteil spricht diese Entscheidung eher für die hier in Rede stehende Rechtsauffassung. Danach überschreitet § 19 Abs. 4 Satz 2 letzte Alternative DepV, der betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit zulässt, die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 36 c Abs. 4 KrW-/AbfG und ist damit unwirksam, soweit handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit zugelassen werden. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese betrieblichen Rückstellungen nicht insolvenzsicher seien. Mithin sei die Depotverordnung zu weitgehend und überschreite damit Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage, weil die Ermächtigungsgrundlage engere, frühere Anforderungen an die Sicherheitsleistung stelle. Mit der Formulierung in § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG hebe das Gesetz ersichtlich auf die Bestimmung des § 232 BGB ab (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008, 7 C 50/07). Könnten betriebliche Rückstellungen wegen ihrer fehlenden Insolvenzfestigkeit nicht als gleichwertig mit den in § 232 BGB genannten Sicherheitsleistungen bezeichnet werden, überschreite § 19 Abs. 4 Satz 2 letzte Alternative DepV den Zweck der Ermächtigungsgrundlage und damit die durch diese gezogenen Grenzen.
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Auch die zivilrechtliche Rechtsprechung spricht für diese Rechtsauffassung: Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines VOB-Vertrages, wonach der Gewährleistungseinbehalt ausschließlich durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden könne, stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar und sei mit dem AGB-Recht vereinbar (LG München I, Urteil vom 29. Mai 2008, 2 O 1977/07 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 13. November 2003, VII ZR 57/02 und OLG Dresden, Beschluss vom 23. September 2004, 12 U 1161/04). Der Auftragnehmer sei nicht übermäßig beschränkt, wenn er als Bürgen eine Bank zu stellen habe und sein Wahlrecht insoweit eingeschränkt sei.
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Die Begründung von präventiven Nachsorgepflichten ist dem öffentlichen Recht auch im Übrigen nicht unbekannt. So bestimmt § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, für bestimmte Vorhaben eine Rückbausicherheit (Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 2012, 4 C 5/11, vorhergehend OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011, 2 L 239/09; siehe zudem auch die Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 S. 2 BauO LSA).
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§ 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV ist auch anwendbar. Eines Rückgriffs auf die §§ 48, 49 VwVfG über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bedarf es mithin nicht, weil diese Vorschrift die zuständige Behörde spezialgesetzlich ermächtigt, nachträglich eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit zu verlangen. Denn bei § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV handelt es sich um das maßgebliche Fachrecht mit der Folge, dass es eines Rückgriffs auf die Grundsätze über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten nicht bedarf (vgl. hierzu allgemein OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012, 2 L 87/11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982, 7 C 42.80, BVerwGE 65, 313 [390]). Der Beklagte darf von der Klägerin mithin nachträglich, also in Änderung seines Feststellungsbescheids vom 07. November 2007, die Beibringung einer Bankbürgschaft verlangen.
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Der Bescheid ist auch formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG. Regelungsgegenstand war die Änderung der Art der zu leistenden Sicherheit. Die Höhe der Sicherheitsleistung darf später bestimmt werden.
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Die nachträgliche Forderung der Beibringung einer Bankbürgschaft ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
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Der angefochtene Änderungsbescheid lässt zunächst unter Berücksichtigung des Anhörungsschreibens noch hinreichend deutlich eine Ermessensentscheidung erkennen. Zwar ist in dem angefochtenen Bescheid der Begriff „Ermessen“ nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der Formulierung, dass die „Prüfung“ der Form einer beizubringen Sicherheit erforderlich sei, ist noch hinreichend deutlich erkennbar, dass sich der Beklagte in seiner Entscheidung nicht gebunden gesehen hat, sondern eine Entscheidung wegen der eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen vom Ergebnis seiner Prüfung abhängig machen wollte. Das Entschließungsermessen, die geforderte Sicherheit in Form der Bankbürgschaft zu verlangen, hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Neufassung des § 6 Abs. 5 VerpackV n.F. und die Absprachen in der Bund-Länder Arbeitsgruppe gestützt. Es ist zudem rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Erkenntnisse und Ergebnisse des Ausschusses für Produktverantwortung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (24. Sitzung am 01./02. Juni 2010 in Lutherstadt Wittenberg) über eine einheitliche Verwaltungsübung in allen Bundesländern zur Art der Sicherheitsleistung und den Maßstäben für die Berechnung ihrer Höhe übernommen hat.
- 41
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die die Klägerin weniger belastende Konzernbürgschaft nicht als gleich geeignetes Mittel angesehen hat. Unabhängig davon, ob die Konzernbürgschaft unter gewissen Voraussetzungen auch die eines „tauglichen Bürgen“ im Sinne des § 239 BGB erfüllt, heißt es in dem Handbuch zur Auftragsabwicklung von Güntzer/Hammacher auf Seite 241 unter „11.3.3.6 tauglicher Bürge“ wörtlich wie folgt: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass in kritischen Zeiten die Insolvenz der Mutter auch die Insolvenz der Tochter nachzieht, bzw. dass die Insolvenz einer bedeutenden Tochter auch zur Insolvenz des ganzen Konzerns führen kann. Die Konzernbürgschaft ist deshalb vom Grundsatz her risikobehafteter als die Bürgschaft eines großen Kreditinstituts. Das muss von Fall zu Fall entschieden werden; mangels eigener Erkenntnisse wird sich der Vertragspartner dabei auf Bonitätsaussagen Dritter verlassen müssen. Ist im Vertrag nur allgemein von „geeignetem Bürgen“ oder „Bank oder Versicherung“ die Rede, sind alle Kreditinstitute oder Kreditversicherer, die in der europäischen Union zugelassen sind, taugliche Bürgen“ (vgl. Fundstelle http://buchs.google.de)
- 42
Eine Bankbürgschaft wird hingegen von einem Dritten geleistet, der außerhalb der konzernrechtlichen Verflechtungen steht. Eine Bank ist also unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Bindungen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Systembetreibers. Darüber hinaus stellt eine Bankbürgschaft ein allgemein anerkanntes, übliches Sicherungsmittel dar, das typischerweise zur Absicherung von Verbindlichkeiten oder Risiken dient. Die Forderung einer Bankbürgschaft ist mithin auch für die öffentliche Hand nicht besonders begründungsbedürftig. So heißt es z.B. in Jarass/Ruchay/Weidemann (KrW-/AbfG, § 32, Rn. 136, 11. Ergänzungslieferung September 2002) zur Sicherheitsleistung bei Abfallbeseitigungsanlagen, dass die Bestellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft „üblich“ sei.
- 43
Der Beklagte muss als Austauschmittel mithin nicht die (bereits vorgelegte) Konzernbürgschaft der weltweit tätigen REMONDIS AG & Co KG - 500 Standorte in 34 Ländern – anerkennen. Insoweit stellt es einen zulässigen sachlichen Grund dar, dass der Beklagte nunmehr pauschal auf Bankbürgschaften besteht und nicht im Einzelnen die Bonität der jeweiligen Muttergesellschaften oder Kreditversicherer zu prüfen hat, die bekanntlich gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen unterliegen. Insbesondere die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der „Insolvenzfestigkeit“ der Sicherheit mutet es den Sicherungsgebern zu, nunmehr kostenpflichtige Bankbürgschaften zu leisten.
- 44
Der Umstand, dass vereinzelte ausländische Kreditinstitute (z. B. griechische) auf Grund der Finanzkrise ein schlechteres Rating als der betreffende Konzern haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies sind untypische Ausnahmefälle, die im Rahmen der Verwaltungspraktikabilität des Beklagten keine Berücksichtigung finden müssen.
- 45
Der Sicherungsgeber, hier die Klägerin, wird hierdurch nicht unzumutbar belastet. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Berechnung, die die Klägerin nicht bestritten hat, beliefe sich die von der Klägerin zu leistende Sicherheit auf voraussichtlich rund 5.305,32 EUR. Ein solcher Betrag ist nach Überzeugung der Kammer mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den Umsatz des Unternehmens ohne weiteres tragbar. Darüber hinaus ist die Klägerin durch den angefochtenen ersten Änderungsbescheid auch nicht unverhältnismäßig beschwert, weil durch den Auflagenvorbehalt unter Ziff. 2.12 des Feststellungsbescheids vom 07. November 2007 bereits die Zulässigkeit der Anforderung einer alternativen Sicherheit durch z. B. Bankbürgschaft vorbehalten war, die Klägerin mithin mit einer entsprechenden Nachforderung rechnen musste. Zudem sah auch die vorherige Gesetzesfassung eine nachträgliche Änderung des Feststellungsbescheids vor.
- 46
Zudem durfte der Beklagte auch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen. Das Vorbringen, für ihn sei die jährliche Anpassung der Sicherheiten praktikabler als die jeweilige Bonitätsprüfung des (Konzern-) Bürgen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
- 47
Schließlich darf der Beklagte seine Ermessensentscheidung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er trägt insoweit unwidersprochen vor, er fordere nunmehr von allen Systembetreibern eine Bankbürgschaft.
- 48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 49
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

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(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 2 für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 2 hinzuweisen.
(2) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
(3) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
(4) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden.
(1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen.
(2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.
(1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
(2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.