Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 L 87/11

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1025.2L87.11.0A
bei uns veröffentlicht am25.10.2012

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der von ihr geforderten Sicherheitsleistung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der (…) GmbH und Co. KG. Dieser erteilte der Beklagte auf Antrag unter dem 22.06.2007 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t festen Abfällen und ca. 100 t flüssigen Abfällen sowie zur Erweiterung des Abfallartenkataloges. Unter Ziff. III 1.5 der Genehmigung verpflichtete der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. in Höhe von 255.800,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Sicherheitsleistung sollte aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden können. Mit dem Betrieb der Anlage durfte erst begonnen werden, wenn die zu hinterlegende und mit der zuständigen Abfallbehörde abgestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist, und eine Kopie des Hinterlegungsscheins dem Landesverwaltungsamt vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte in begründeten Fällen an die Bedingungen des Marktes angepasst werden können. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

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Die Klägerin erwarb mit Wirkung vom 07.11.2007 die von der Änderungsgenehmigung betroffene Teilanlage von der (...) GmbH und Co. KG und zeigte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2007 an. Unter dem 10.12.2007 bestätigte der Beklagte den Eingang dieser Anzeige und wies die Klägerin darauf hin, dass mit dem Betreiberwechsel sämtliche Rechte und Pflichten gemäß den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides von ihr einzuhalten seien. Unter dem 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

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Nachdem der Beklagte die Klägerin mit zwei Schreiben aus dem März 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie nach dem Betreiberwechsel nunmehr verpflichtet sei, die im Bescheid vom 22.06.2007 geforderte Sicherheitsleistung zu entrichten, wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2008 an den Beklagten und beantragte, den Bescheid vom 22.06.2007 in Ziff. III. 1.5 dahingehend abzuändern, dass nur noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von max. 100.000,- € zzgl. MwSt. zu hinterlegen sei. Zur Begründung führte die Klägerin aus, zwar seien die seinerzeit zugrunde gelegten Mengen zutreffend, jedoch nicht die angenommenen Kosten für die Entsorgung. Nach ihrem Kenntnisstand fielen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (MDSE) Kosten in Höhe von 40,00 € pro Tonne in der Deponieklasse 3 an. Selbst wenn man annehme, dass noch eine Behandlung erforderlich sei, um die Deponieklasse 3 zu erreichen, so fielen hierfür maximal weitere 10,00 €/t an. Gleiches gelte für eventuell noch erforderliche Gutachten, die ebenfalls mit maximal 10,00 €/t zu Buche schlügen. Folglich sei ein Ansatz von 60,00 €/t statt von 150,00 €/t als Sicherheitsleistung angemessen und ausreichend. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle sei mit Kosten vom maximal 15,00 €/t statt der veranschlagten 40,00 €/t zu rechnen.

5

Mit Datum vom 19.06.2008 lehnte der Beklagte die Änderung der Nebenbestimmung in Ziff. III. 1.5 zum Bescheid vom 22.06.2007 ab. Es bestehe kein rechtliches Interesse an einer Bescheidung, der Bescheid sei bestandskräftig. Die Sicherheitsleistung entspreche zudem in ihrer Höhe den gängigen regelmäßig anfallenden Entsorgungskosten im Land Sachsen-Anhalt.

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Mit am 14.07.2008 beim Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2008 erhoben und die Reduzierung der Sicherheitsleistung begehrt.

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Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz hat der Beklagte die Sicherheitsleistung mehrfach neu festgesetzt.

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Mit Bescheid vom 15.09.2009 bestimmte der Beklagte unter Ziff. I:

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„Der Ihren Antrag auf Reduzierung der Sicherheitsleistung ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, AZ. (…) wird hinsichtlich der vollumfänglichen Ablehnung aufgehoben und wie folgt geändert:

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1. Ihrem Antrag wird insoweit entsprochen als die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, AZ: (…) gefasste Nebenbestimmung bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung aufgehoben und nunmehr in Höhe von 242.641 Euro festgesetzt wird.“
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Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid sei auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 VwVfG aufzuheben. Auch sehe die Genehmigung vom 22.06.2007 ausdrücklich die Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Markterfordernisse vor. Zur Bestimmung der Höhe sei auf die vom Landesamt für Umweltschutz erarbeitete und jährlich fortgeschriebene Übersicht über die durchschnittlichen Entsorgungskosten zurückzugreifen. Er verwies insoweit auf die als Anlage beigefügte Übersicht der Abfallentsorgungskosten aus dem Jahre 2008. Die Klägerin habe demgegenüber keine geringeren Entsorgungskosten nachgewiesen. Im Einzelnen berechnete der Beklagte für den Abfall-Input für gefährliche Abfälle (800 Tonnen) 63,00 € pro Tonne, d. h. 50.400,00 €, für nicht gefährliche Abfälle (1.050 Tonnen) je 50,00 € pro Tonne, d. h. 52.500,00 €. Für den Output-Abfall berechnete der Beklagte für gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 64,00 € pro Tonne, d. h. 32.000,00 € und für nicht gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 71,00 € pro Tonne, d. h. 35.500,00 €. Zu den so ermittelten Entsorgungskosten in Höhe von 170.400,00 € addierte der Beklagte Transportkosten in Höhe von 28.500,00 € (2.850 t x 10,00 €/t) und Analytikkosten in Höhe von 5.000,00 € (5 x 1.000,00 €). Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 38.741,00 € ergab sich damit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 242.641,00 €.

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Diesen Bescheid hat die Klägerin in das gerichtliche Verfahren einbezogen und zunächst einen Antrag auf Neuverbescheidung angekündigt.

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Mit Bescheid vom 09.11.2010 setzte der Beklagte die Sicherheitsleistung erneut anders fest:

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„Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, Az. (…), i.d.F. des Bescheids des LVwA vom 15.09.2009, Az: (…) wird wie folgt geändert:

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1. Die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, Az; (…) gefasste Nebenbestimmung wird bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung angepasst und diese wird nunmehr auf einen Betrag von 385.950,- € zzgl. MwSt festgesetzt.
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2. Die Fa. A. trägt die Kosten des Anpassungsverfahrens.“
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Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid vom 22.06.2007 sei bestandskräftig. Wegen des „fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe d. J.“ sei eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung notwendig. Die „Verböserung“ sei auch im Klageverfahren noch zulässig, sie halte sich innerhalb des durch die Klägerin vorgegebenen Streitgegenstandes. Er verfolge damit das Ziel, eine korrekt ermittelte Sicherheitsleistung festzusetzen. Es seien hier mangels spezialgesetzlicher Regeln im BImSchG die allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf zu beachten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer einen belastenden Verwaltungsakt anfechte. Ferner sehe die Änderungsgenehmigung ausdrücklich die Anpassung an geänderte Marktverhältnisse vor. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes vom 20.01.2005 und der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes vom 01.03.2010 in Anwendung der jährlichen Berichte des LAU zu bestimmen. Die Klägerin habe wiederum keine anderen Preise belegt.

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Im Bescheid erläuterte er die Berechnung wie folgt:

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Input

                                   

gefährlicher Abfall:

        

750 Tonnen x 120 €/Tonne

        

 90.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

 15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

 1.050 Tonnen x 119 €/Tonne

        

 124.950 €

Abfall der ASN 06 13 03

        

 229.950 €

Abfall Output:

                                   

gefährlicher Abfall

        

500 Tonnen x 115 €/Tonne

        

 57.500 €

Abfall der ASN 19 02 04*

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 130 €/Tonne

        

  65.000 €

Abfall der ASN 19 02 03

                          

 122.500 €

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Hinsichtlich der Transportkosten und der Analytikkosten verblieb es bei den ursprünglich angenommenen Kosten in Höhe von insgesamt 28.500,- €.

21

Im Zuge der Erläuterung der Neufestsetzung mit Schriftsatz vom 26.01.2011 hat der Beklagte die geforderte Sicherheitsleistung auf 379.000,00 € verringert, was er wie folgt erklärt hat:

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„Input mit Mengenbegrenzung der ASN 07 01 08*1:

        

gefährlicher Abfall:

        

1.200 Tonnen x 120 €/Tonne

        

144.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

 50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

1.050 Tonnen x 100 €/Tonne

        

105.000 €

                                   

264.000 €

Output

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 60 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 03 zugrunde gelegt)

30.000 €

gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 90 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 04* zugrunde gelegt)

 47.500 €

                                   

77.500 €

Sonstige Kosten

                                   

Transportkosten:

        

3.300 Tonnen x 10 €/Tonne

        

33.500 €

Analytikkosten:

        

 5 x 1.000 €

        

  5.000 €.“

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Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, die Entsorgungskosten seien der LAU-Tabelle des Jahres 2010 entnommen. Für die Abfälle mit der ASN 190203 und ASN 190204* ergäben sich die angenommenen Entsorgungskosten aus der Bildung von Durchschnittswerten, wobei er die Werte aus den LAU-Tabellen nicht miteinbezogen habe; er habe sich vielmehr an eigenen Ermittlungen orientiert. Dabei habe er Preise von Unternehmen in Brandenburg, Niedersachsen und aus Sachsen-Anhalt berücksichtigt und einen Durchschnittswert gebildet. Auch die Kosten der MDSE mbH seien berücksichtigt, wobei hier die für die Beseitigung in der höchsten Deponieklasse anfallenden Kosten anzusetzen seien, da bei einer Ersatzvornahme im schlechtesten Fall entsprechend dem Schadstoffgehalt dieser Abfälle eine Entsorgung nur dort in Betracht komme. Ferner habe er von der Annahme ausgehend, dass die zu entsorgenden Abfälle der genannten ASN nicht deponiert werden können, weil z. B. die Schwermetallgehalte bzw. die eluierbare Organik zu hoch sind, einen zweiten Entsorgungsweg ermittelt, nämlich die Verbringung in den Untertageversatz. Für diesen Entsorgungsweg lägen Angaben der Fa. D. GmbH, D-Stadt vor. Schließlich habe man die bisher angesetzte Lagermenge für den Input-Bereich hinsichtlich der gefährlichen Abfälle korrigieren müssen. Der Lagermenge müssten 450 Tonnen gefährliche Abfälle der Lagerbereiche LI 03/LI 04 hinzugefügt werden. Zuzüglich der Lagerbereiche SI 04 mit 250 Tonnen sowie der Abfälle der Lagertanks TI mit 100 Tonnen ergebe sich eine Gesamtlagermenge für gefährliche Abfälle im Input-Bereich von 1.250 Tonnen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte erklärt, er ändere den Bescheid vom 09.11.2010 dahingehend, dass nunmehr eine Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € festgesetzt werde.

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angesetzten Entsorgungskosten seien zu hoch. Sie entsorge auf landeseigenen Deponien, so dass bei der Berechnung der Entsorgungskosten die Kosten dieser Deponien heranzuziehen seien. Insoweit hat sie auf eine Aufstellung der aktuellen Kosten der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft, der MDSE GmbH, verwiesen, wonach sich die Kosten im Oktober 2008 auf 7,- bis 8,- € pro Tonne beliefen. Unter Zugrundelegung eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ansatz zu bringenden Sicherheitszuschlages von 20 % sowie von Gutachterkosten und unter Berücksichtigung eines Investitionszuschlages sei davon auszugehen, dass 60,- € pro Tonne ausreichend seien. Soweit der Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2005 verweise, entfalteten derartige interne Weisungen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie könnten zwar Indizien für eine Verwaltungspraxis sein, von dieser dürfe aber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots nicht zu Lasten Einzelner abgewichen werden.

26

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2008 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15.09.2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.11.2010 sowie 09.11.2010 aufzuheben, soweit eine Sicherheitsleistung von mehr als 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich dazu auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen.

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Mit Urteil vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung sei § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € sei nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung des Beklagten sei der sein Ermessen lenkende Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 (MBl. LSA Nr. 7/2005 v. 21.02.2005), der die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung unter Ziff. 4.7 ausdrücklich zulasse. Dieser werde konkretisiert durch die „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der 4. BImSchV“ vom 01.03.2010. Die zulässige Höhe der Sicherheitsleistung richte sich nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die nach Betriebseinstellung der geplanten Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlichen Maßnahmen, nämlich der Sicherung, Entsorgung und Sanierung. Es sei von einer Lagermenge von 3.300 Tonnen auszugehen. Von geringeren Kosten könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszweckes verlässlich nachgewiesen hätte. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. In den von ihr beigebrachten Rechnungen vom 18.01.2010 bis 01.04.2010 fehle die Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten. Auch müssten nicht die niedrigsten heute feststellbaren Entsorgungskosten zugrunde gelegt werden, weshalb die Entsorgungskosten der MDSE nicht hätten vergleichend herangezogen werden müssen. Es sei eine Risikoprognose vorzunehmen und dabei vom ungünstigsten Fall auszugehen. Auch sei es im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft verlange. Die von der Klägerin angebotene handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellung sei nicht ausreichend. Im Übrigen sei diese Art der Sicherheitsleistung bereits in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 nicht vorgesehen.

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Gegen das ihr am 20.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.05.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Berechnung der Sicherheitsleistung durch den Beklagten sei von dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bzw. von der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 nicht gedeckt. Der Beklagte habe nicht auf die Erhebung des Landesamtes für Umweltschutz zurückgegriffen, sondern vielmehr Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt, welche in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage habe er auch den Durchschnittswert für die Abfälle ASN 190203 und ASN 190204* berechnet. Es verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot, wenn der Beklagte im Einzelfall zu Lasten einzelner von diesen Weisungen abweiche. Entsprechend Ziff. 4.6 des Erlasses habe auch Veranlassung zur Außerachtlassung der Zahlen des LAU bestanden, da die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszwecks „verlässlich“ nachgewiesen habe. Sie habe mit Schriftsatz vom 07.11.2008 dem Beklagten eine Ablichtung der Rechnungsaufstellung der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft MDSE übersandt. Ferner habe sie mit Schreiben vom 13.04.2010 weitere Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 übersandt. Sie habe auch erläutert, dass es sich bei der Rechnung vom 01.02.2010 um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen handele, sich der Preis von 42,- € pro Tonne also hierauf beziehe. Sie habe auch erläutert, dass es sich dabei um den höchstmöglichen Entsorgungspreis handele, den die MDSE in Rechnung stelle. Im Hinblick auf die Rechnung vom 19.03.2010 habe sie ausgeführt, dass es sich um nicht gefährliches Material gehandelt habe und die Entsorgungskosten sich auf 10,- € pro Tonne beliefen. Sie habe ferner angegeben, dass die höchstmöglichen Kosten für nicht gefährliche Abfälle 30,- € pro Tonne bei der MDSE betrügen und insoweit auf die Rechnung vom 01.04.2010 verwiesen. Soweit das Gericht ausgeführt habe, eine betriebliche Rückstellung komme als Sicherheitsleistung bereits deshalb nicht in Betracht, weil dies nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 vorgesehen sei, habe es § 18 Abs. 3 Satz 4 der Deponieverordnung (DepV) übersehen, der ausdrücklich vorsehe, dass gebildete Rücklagen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszwecks erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen sind. Diese Vorschriften der Deponieverordnung gälten für nach § 12 BImSchG zu leistende Sicherheiten entsprechend.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Urteils vom 24.03.2011 die Bescheide des Beklagten vom 15.09.2009 und 09.11.2010 in Gestalt der Änderung vom 24.03.2011 aufzuheben, soweit darin eine Sicherheitsleistung von über 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt dazu vor: Nach dem Willen des Erlassgebers und dem Wortlauf von Ziff. 3.2. Satz 2 des Runderlasses des MLU vom 20.01.2005 - 31.2 - 44002 und der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des LVWA für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 solle die Übersicht des LAU lediglich als eine (ergänzende) Handlungshilfe zur Ausübung des Ermessens und nicht eine verbindliche abschließende Vorgabe zur Regelung eines jeden Einzelfalls darstellen. Somit ergebe sich weder aus der Abweichung von den Werten für die durchschnittlichen Entsorgungskosten aus der Übersicht des LAU noch aus dem Vortrag der Klägerin, es seien in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelte Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt worden, eine ermessensfehlerhafte Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei eine Risikoprognose vorzunehmen und es sei vom schlechtest möglichen Fall auszugehen. Es sei auch zu beanstanden, dass die Klägerin in ihren Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 eine Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten nicht vorgenommen habe. Es entspreche der gerichtlich nie beanstandeten Verwaltungspraxis des Beklagten, sich bei der Kalkulation der Höhe der Sicherheitsleistung grundsätzlich an der Übersicht des LAU zu orientieren und lediglich in Einzelfällen, in denen die vom LAU ermittelten Zahlen nicht nachvollzogen werden könnten, auf besseres Zahlenmaterial zurückzugreifen. Es spreche auch nicht für die Unzumutbarkeit der Höhe der Sicherheitsleistung, dass das Angebot der MDSE günstiger sei. Auch aus dem Verweis auf Ziff. 4.6 des Runderlasses ergebe sich kein rechtlich relevanter Widerspruch. Vielmehr habe beim verlässlichen Nachweis geringerer Entsorgungskosten durch die Klägerin eine weitere Fallgruppe vorgelegen, um ggf. durch den Beklagten von den Zahlenwerten der Übersicht des LAU abweichen zu können. Diese Voraussetzungen hätten indes nicht vorgelegen. Er folge auch nicht der Auffassung, Rückstellungen könnten als Sicherheiten dienen. Vielmehr seien Rückstellungen kein Sicherungsmittel, sondern im Wesentlichen ein bilanztechnisches Mittel zur Erfassung von Verbindlichkeiten.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

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I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 – m. w. N., nach juris).

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II. Die Klage ist teilweise begründet.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.09.2009. Dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

43

1.1. Die die Sicherheitsleistung aus dem Bescheid vom 22.06.2007 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens abändernde Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. Danach kann zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

44

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. liegen vor. Bei der von der Klägerin betriebenen Abfallentsorgungsanlage handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 1, 3 BlmSchG i.V.m. Nr. 8.7 Spalte 1, Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und 8.12 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV).

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. hat die Behörde dem Grunde nach sowie über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nach Ermessen zu bestimmen. Das verlangt, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis darf das Ermessen durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, die die Behörde, vorbehaltlich wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalls, intern binden und bei entsprechender Umsetzung deren eigene Ermessensausübung ausmachen (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.2006 - 20 D 25/06.AK -, nach juris). Bei dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20.01.2005 (- 32.1 - 44002, MBl. LSA Nr. 7/2005) auf den der Beklagte seinen Bescheid vom 15.09.2009 gestützt hat, handelt es sich auch im Hinblick auf die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleistung um eine solche ermessenslenkende Vorschrift. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung für Abfallbehandlungsanlagen bestimmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44/07 -, BVerwGE 131, 11, NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151, OVG NW, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Abfallentsorgungsanlagen das besondere Risiko, dass im Falle der Insolvenz hohe Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BlmSchG anfallen, weil Abfälle normalerweise einen negativen Marktwert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Der Betreiber der Anlage erhält in der Regel ein Entgelt für die Annahme des Abfalls, bei der weiteren Entsorgung (Lagerung/Behandlung) der Abfälle entstehen hingegen Kosten. Diese Kosten muss im Falle der Insolvenz - bei fehlender Sicherheit - die öffentliche Hand tragen, ohne dass ihr die Entgelte, die der Unternehmer erhalten hat, zur Verfügung stünden. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Dass der Beklagte zu Recht eine Sicherheitsleistung dem Grunde nach gefordert hat, ist unter den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig.

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1.2. Die im Bescheid vom 15.09.2009 auf 255.800,- € festgesetzte Sicherheitsleistung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Über die Höhe der Sicherheitsleistung trifft § 12 Absatz 1 Satz 2 BlmSchG keine Aussage. Maßgebend hierfür sind die zu erwartenden Kosten etwaiger Ersatzvornahmen. Diese wiederum hängen von Art und Umfang der Anlage und ihres voraussichtlichen Betriebes ab (Czayka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, 165. Aktualisierung [Stand Oktober 2011] § 12 RdNr. 52).

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Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, juris zu einer vergleichbaren Rechtslage; OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 B 1675/10 -, UPR 2011, 195). Die Anordnung betrifft in der Zukunft liegende Pflichten, und die Behörde muss abschätzen, ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Sicherheit ist nur daraufhin überprüfbar, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist (so auch: OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011, a.a.O.).

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Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der Sicherungszweck. Dieser wird bestimmt durch die aus § 5 Abs. 3 BlmSchG folgenden Nachsorgepflichten; denn die Sicherheitsleistung wird erbracht, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde ggf. mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Diese sog. Nachsorgepflichten sind im Hinblick auf die jeweilige Anlage zu konkretisieren, d.h. es ist festzustellen, welche Gefahren durch die Anlage verursacht werden. Vorliegend besteht die Gefahr, dass nach einer Betriebseinstellung die Abfälle aus dem Input- und Outputlager sich noch auf dem Betriebsgrundstück befinden und von dem Beklagten beseitigt werden müssen.

49

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten konnte der Beklagte den Erlass des Landesamts für Umweltschutz – LAU – vom 20.01.2005 zugrunde legen, der insoweit ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften enthält. Der Runderlass sieht in Ziff. 3.1 unter lit. a) vor, dass die Höhe der Sicherheitsleistung u. a. bestimmt wird durch Entsorgungskosten für die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge, einschließlich eventuell bestehender Bereitstellungslager im Ein- und Ausgang. Dabei sollen abfallartspezifische Entsorgungskosten zugrunde gelegt und die Kosten für Analytik, Verpackung, Transport u.ä. berücksichtigt werden. Weiter heißt es unter Ziff. 3.2: „Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernder Abfälle abdecken (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Das Landesamt für Umweltschutz erarbeitet eine Übersicht über durchschnittliche Entsorgungskosten, die als Handlungs- und Bemessungsgrundlage genutzt werden kann und einmal jährlich fortgeschrieben wird.“ Diese Regelungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Höhe der Sicherheitsleistung insbesondere die Entsorgungskosten für die maximal genehmigten Abfälle und ein Zuschlag von 10 bis 20 % für Analyse-, Umschlag-, Transportkosten und Unvorhergesehenes zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O., Rdnr. 41).

50

Soweit die Klägerin meint, es müssten alleine die von ihr vorgetragenen Zahlen der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH aus S. – MDSE – zugrunde gelegt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sieht die Verwaltungsvorschrift in Ziff. 4.6 vor, dass dem Betreiber die Möglichkeit zu geben ist, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen. Dies ist der Klägerin indes nicht gelungen.

51

Zum einen nennt sie nur die Preise der Entsorgung von einem Unternehmen. Dies kann keine geeignete Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Normzwecks nicht darauf ankommt, welchen Preis die Klägerin ggf. nach ausführlicher Sondierung des Marktes und Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen erzielen kann. Vielmehr richten sich die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nach den Angeboten, die der Behörde dann auf ihre Nachfrage unterbreitet werden. Gerade aber wenn eine Behörde auf eine kurzfristige Abholung bzw. eine Abnahme des Abfalls angewiesen ist, werden die ihr angebotenen Konditionen in der Regel ungünstiger sein als die, die die Klägerin ggf. unter Ausnutzung ihrer Geschäftskontakte erzielen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009, a.a.O.).

52

Zum anderen werden die von der Klägerin genannten Preise nicht nach Abfallarten aufgeschlüsselt. Die mit Schriftsatz vom 07.11.2008 vorgelegte Rechnung enthält keine Angaben zur Abfallnummer, als „Sorte“ wird „Immobilisat“ angegeben. Auch die vorgelegte Rechnung vom 01.04.2010 mit der Rechnungsnummer 367084 enthält keinerlei numerische Angaben zur Abfallart, sondern unter der Rubrik „Sorte“ die Angabe „Immobilisierung“. In einer weiteren Rechnung vom 01.04.2010, Rechnungsnummer 367108, wird die „Sorte“ mit „vorgemischte Abfälle“ angegeben. Auch die Rechnungen vom 15.03.2010 und vom 18.01.2010 enthalten jeweils nur eine dieser Angaben. Da sich die Preishöhe in den Rechnungen indes selbst dann unterscheidet, wenn die gleiche Abfallsorte angegeben wird, nämlich bspw. einmal 30,- €/t „vorgemischte Abfälle“ und einmal 42,- €/t „vorgemischte Abfälle“, ist davon auszugehen, dass hier unterschiedliche Arten von Abfall geliefert worden sind. Die Angaben der Klägerin zur Erläuterung der Rechnungen führen insoweit auch nicht weiter. Sie vermag mit den vorgelegten Rechnungen ihre Behauptungen nicht zu belegen. Es ist ferner nicht ersichtlich, ob auch der bei der Klägerin gelagerte und noch nicht von ihr behandelte Abfall (sog. Input) zu den von ihr genannten Kosten entsorgt werden könnte.

53

Im Einzelnen gilt in Bezug auf die Höhe der im Bescheid vom 15.09.2009 festgesetzten Höhe der Sicherheitsleistung folgendes:

54

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte 50.400,- € als Sicherheitsleistung für 800 t gefährlichen Abfall in Ansatz bringt und dabei 63,- € pro Tonne zugrunde legt. Ausweislich der Antragsunterlagen für die Änderungsgenehmigung handelt es sich bei dem gefährlichen Abfall bspw. um Abfälle der Abfallarten ASN 12 01 14 (Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten) und ASN 12 01 20 (gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten) zugrunde. Diese Abfallarten sind auch von der Änderungsgenehmigung erfasst. Für diese Abfallarten sieht die vom Beklagten als Anlage zum Bescheid vom 15.09.2009 beigefügte Übersicht des Landesamtes für Umweltschutz für das Jahr 2008 einen durchschnittlichen Preis von 120,- € (ASN 12 01 14) bzw. 55,- € (ASN 12 01 20) vor. Auch die angenommene Menge ist nicht zu beanstanden. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass für gefährliche Abfälle im Input-Bereich die Lagerbereiche LI 03 und LI 04 mit einer maximalen Lagermenge von je 450 t vorgesehen sind, d.h. im ungünstigsten Fall mit einem Volumen von 900 t zu rechnen ist. Zwar hat der Beklagte 50 t der Lagerflächen LI 03 und LI 04 für die Abfallart ASN 07 01 08 vergeben, dennoch bleiben bei richtiger Betrachtung noch 850 t für die Abfallarten 12 01 14 und 12 01 20 auf diesen Lagerflächen.

55

Bei den vom Beklagten berechneten 52.500,- € für 1.050 t nicht gefährlichen Abfall im Anlageninput legt der Beklagte den Preis von 50,- €/t zugrunde. Diese Berechnung ist weder der Menge noch dem Preis nach zu beanstanden. Im Inputlagerbereich besteht eine Kapazität von 1.050 t. Unter Berücksichtigung der in der LAU-Tabelle von 2008 genannten Preise ist die Prognose von Kosten in Höhe von 50,- € /t zutreffend.

56

Ausweislich der Antragsunterlagen können im Lagerbereich LI 01 mit einer Kapazität von 300 t bspw. die Abfallarten ASN 17 08 02 (Baustoffe auf Gipsbasis), 19 02 06 (Schlämme aus chemisch-physikalischer Behandlung) und 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen) anfallen. Diese sind auch von der Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 erfasst. Nach der Übersicht des LAU aus dem Jahre 2008 würden hierfür, 25,- € (ASN 17 08 02), 48,50 € (ASN 19 02 06) oder 130,- € (ASN 19 02 03) pro Tonne anfallen.

57

Auch im Lagerbereich LI 02 mit 450 t Kapazität können nicht gefährliche Abfälle gelagert werden. Der höchste dort mögliche Preis von 60,- € pro Tonne entfällt auf die dort nach den Antragsunterlagen vorgesehene Abfallart mit der Nummer 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen). Im Übrigen schwanken die Preise für die Abfallarten dort zwischen 55,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 12 01 15 (Bearbeitungsschlämme) und 30,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 10 10 08 (Gießformen und -sande).

58

In der Silolagerung SI 02 mit einer Kapazität von 70 t ist der höchste mögliche Entsorgungspreis 46,80 € pro Tonne für die Abfallart 01 04 10 (staubende und pulvrige Abfälle). Die Lagerkapazität von Silo SI 03 kann weiter hinzugerechnet werden, nämlich 230 t. Die höchsten Entsorgungskosten verursacht dort die Abfallart 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen die unter 19 10 03 fallen), die ausweislich der LAU-Tabelle bei 60,- €/t liegen. Geringere Kosten, nämlich 46,80 €/t verursacht dort die Abfallart 10 09 14 (Abfälle von Bindemitteln).

59

Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Beklagte im Anlagenoutput für den nicht gefährlichen Abfall der Abfallnummer ASN 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Stoffen bestehen) 32.000,- € berechnet, nämlich 500 t à 64,- €. Der angenommene Preis ist geringer als derjenige der LAU-Tabelle, der bei 130,- €/t liegt. Die Nichtanwendung dieser Werte belastet die Klägerin somit nicht. Gegen die zugrunde gelegte Menge von 500 t kann wegen des genehmigten Abfalldurchsatzes kein Einwand erhoben werden, sie ergibt sich zudem aus der Größe des Zwischenlagers, welches für diese Outputabfallart eine Menge von 500 t vorsieht.

60

Auch die in Ansatz gebrachte Sicherheitsleistung von 35.500,- € für 500 t der Abfallart ASN 19 02 04 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens eine gefährlichen Abfall enthalten) begegnet keinen Bedenken. Die LAU-Tabelle aus dem Jahre 2008 sieht hierfür 115,- € vor. Auch insoweit ist, die angenommene Menge nicht zu beanstanden; auch gehört die Abfallart zum genehmigten Anlagenoutput.

61

Die angesetzten Transportkosten beruhen auf der Abfallmenge, von deren Vorhandensein der Beklagte im Falle der Insolvenz der Kläger vor dem Hintergrund der Lagerkapazitäten und der Abfalldurchsatzmenge ausgehen darf. Die Höhe der Kosten bleibt gleichfalls unbeanstandet.

62

Auch die Analytikkosten sind zutreffend in Ansatz gebracht. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass an sich 12 Laborproben notwendig wären; er geht indes weiterhin davon aus, auch mit 5 Analysen auskommen zu können.

63

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass als Sicherheitsleistungen auch betriebliche Rückstellungen in Betracht kämen. Als mögliches Mittel der Sicherheitsleistung hat der Bescheid vom 22.06.2007 solche bestimmt, die in § 232 BGB vorgesehen sind. Insoweit ist der Bescheid vom 22.06.2007 bestandskräftig geworden. Im Übrigen kommen betriebliche Rückstellungen grundsätzlich als Sicherheitsleistungen nicht in Betracht (vgl. Czajka, a.a.O., § 12 RdNr. 53). Etwas anderes regelt zwar § 18 Abs. 3 Satz 4 DepV für Mülldeponien, aber auch nur für den Fall, dass die Rückstellung der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen ist. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, bzw. zu § 19 Abs. 4 DepV a.F. vertreten wurde, die Regelung aus der DepV sei auf Abfallbehandlungsanlagen entsprechend anwendbar (vgl. Jarass, BImSchG, 8.Aufl., § 12, RdNr. 18), so ist dem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 (BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - 7 C 50/07 -, BVerwGE 131, 251, nach juris) in keinem Fall mehr zu folgen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV überschreite den Rahmen der Ermächtigung aus § 36 c Abs. 4 KrW-/AbfG. Denn Rückstellungen seien kein Sicherungsmittel im Sinne des § 232 BGB, nur solche lasse aber das KrW-/AbfG zu. Sicherungsmittel müssten insolvenzfest seien, um den durch sie verfolgten Sicherungszweck zu erreichen. Bei einer betrieblichen Rückstellung behalte indes der Schuldner den Zugriff auf diese Vermögensmasse, es bestünden keine nach außen wirkende, im Insolvenzverfahren wirksam geschützte Rechte der Behörde an der Rückstellung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Vor diesem Hintergrund muss es daher dabei verbleiben, dass nur in dem vorgenannten Ausnahmefall überhaupt Rückstellungen als Sicherheit in Betracht kommen. Im Übrigen bleiben sie ausgeschlossen.

64

2. Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

65

2.1. Grundsätzlich richtet sich die Aufhebung und Änderung von Nebenbestimmungen – ungeachtet der Art der Nebenbestimmung – nach den gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA geltenden §§ 48 ff. VwVfG (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7 Aufl., § 36 RdNr. 45, m.w.N.). Legt ein Anlagenbetreiber gegen eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1 BImSchG Rechtsmittel ein mit dem Ziel der Aufhebung einer von ihm für ungerechtfertigt gehaltenen Nebenbestimmung, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verschärfung einer bereits angeordneten – regelmäßig belastenden Nebenbestimmung nach den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer sogenannten reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 12 RdNr. 21). Lässt sich dem maßgeblichen Fachrecht – wie hier dem BImSchG – keine Regelung zur Zulässigkeit der „reformatio in peius" entnehmen, so richtet sich deren Zulässigkeit nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [319]; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 79 RdNr. 41). Dies bedeutet, dass derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, mit der Verschlechterung seiner Position rechnen muss, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr (uneingeschränkt) Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (Kallerhoff, a.a.O., m.w.N.).

66

Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid vom 22.06.2007 bereits bestandskräftig festgesetzt worden war. Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte das Verfahren im weiteren Sinne wiederaufgegriffen und die bereits bestandskräftige Nebenbestimmung mit dem Bescheid vom 16.09.2009 widerrufen und die Sicherheitsleistung neu festgesetzt. Eine „reformatio in peius“ ist zwar bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG unzulässig, nicht aber im Fall des Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach den §§ 48, 49 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 51 RdNr. 20a).

67

Die §§ 48 VwVfG sind allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung über die reformatio in peius bei Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht im Ermessen der Behörde steht; in diesen Fällen hat vielmehr die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht regelmäßig Vorrang gegenüber dem gering veranschlagten Vertrauensinteresse des Rechtsmittelführers (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 68 RdNr. 49, m.w.N.).

68

Dies zugrunde gelegt hätte die Sicherheitsleistung ohne weiteres dann rechtmäßig erhöht werden können, wenn die Genehmigung für die Abfallbeseitigungsanlage mit Zwischenlager mit der bisherigen Sicherheitsleistung nicht hätte erteilt werden dürfen, also rechtswidrig gewesen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG trifft – wie bereits dargelegt – keine Aussage zur Höhe der aufzuerlegenden Sicherheitsleistung. Diese steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer vertretbaren Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten einer künftigen Ersatzvornahme. Auch der Beklagte ist davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 15.09.2009 auferlegte Sicherheitsleistung von 242.641,00 € nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses „zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG“ genügte. Unabhängig davon wäre die Anordnung der Sicherheitsleistung auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie dem Erlass vom 20.01.2005 oder verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen des Beklagten oder des LAU nicht entsprochen hätte. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führen; anders liegt es nur, wenn von einer Verwaltungspraxis abgewichen wird, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 RdNr. 54; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 – 3 C 25.02 –, NVwZ 2003, 1384). Liegt der Ermessensentscheidung – wie hier – eine Prognose zugrunde, führen neue Erkenntnisse über die der Prognose zugrunde Berechnungsfaktoren nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

69

Allerdings ist die reformatio in peius nicht nur bei Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung, sondern auch aufgrund einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Ermessensausübung möglich (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem entsprechend kann eine nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegte Sicherheitsleistung, deren Höhe nach den oben dargelegten Gründen im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde steht, dann erhöht werden, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Nebenbestimmung vorliegen. Insbesondere kann eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verschärft werden, wenn dies – wie hier – im bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vorbehalten wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982, a.a.O.). Dies erfordert allerdings eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde, die nicht nur das nunmehr anders beurteilte Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand, sondern auch die Belange des Anlagenbetreibers hinreichend berücksichtigt. Dies folgt daraus, dass bei einer Verböserung von Ermessensentscheidungen das Interesse des Betroffenen (wenigstens) an der Beibehaltung der Ausgangsentscheidung stärker zu berücksichtigen ist als bei der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem Erfordernis einer Ermessensentscheidung steht hier nicht entgegen, dass im Bescheid vom 22.06.2007 „in begründeten Fällen“ die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung „an die Bedingungen des Marktes“ vorbehalten wurde und die Klägerin daher nicht darauf vertrauen konnte, dass die Sicherheitsleistung in keinem Fall erhöht wird. Unabhängig davon, ob diese Regelung den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) genügt, ist nach dem Wortlaut dieser Nebenbestimmung eine Anpassung auch bei Vorliegen eines „begründeten Falles“ nicht zwingend; die Regelung belässt der Behörde, wie aus der Formulierung „kann“ hervorgeht, auch insoweit einen (Ermessens-)Spielraum. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Anlagenbetreiber in besonderem Maße ein Interesse daran hat, Rechtssicherheit über die von ihm (höchstens) zu leistende Sicherheit zu bekommen. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der (bestandskräftigen) Nebenbestimmung Nr. 1.5 des Bescheids vom 22.06.2007 mit dem Betrieb der Abfallbehandlungsanlage erst dann begonnen werden darf, wenn die zu hinterlegende Sicherheit und mit der zuständigen Abfallbehörde angestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist und die Kopie des Hinterlegungsscheins dem Beklagten vorliegt. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung führt mithin dazu, dass eine bereits in Betrieb genommene Anlage bis zur Erfüllung der verschärften Auflage nicht weiterbetrieben werden darf.

70

Eine solche Ermessensentscheidung lässt der Bescheid vom 09.11.2010 indes nicht erkennen. Darin wird zwar ausgeführt, dass die Verböserung zulässig sei, die Klägerin die Verschlechterung ihrer Position in Kauf nehmen müsse und die Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 sowie der Erlass vom 20.01.2005 die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Marktverhältnisse ausdrücklich vorsehen. Er verweist ferner darauf, dass der ermessenslenkende Erlass durch die innerbehördlich strikt gehandhabte Handlungsempfehlung des Beklagten konkretisiert werde. Im Übrigen ist der Beklagte aber davon ausgegangen, dass aufgrund des fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe des Jahres eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung „notwendig“ geworden sei (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz).

71

2.2. Der Bescheid vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011 lässt sich auch nicht auf der Grundlage der Regelung in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG aufrechterhalten, die bestimmt, dass zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nur dem Grunde nach, eine Aussage zur Höhe trifft die Vorschrift ebenso wenig wie § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Daher würde, selbst wenn diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung herangezogen werden könnte, die nachträgliche Erhöhung auch in diesem Rahmen eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

73

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §132 VwGO liegen nicht vor.


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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:

1.
den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers,
2.
die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
3.
Standort und Bezeichnung der Deponie,
4.
Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
5.
Kapazität der Deponie,
6.
Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,
7.
Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
8.
Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
9.
Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
10.
Angaben zur Sicherheitsleistung,
11.
bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:
1.
die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an dem vorzeitigen Beginn und
2.
die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Antragstellung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die Anforderungen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die vorzulegenden Unterlagen bleiben unberührt.

(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.

(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.