Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht

(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber

1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,
3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben,
4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen,
5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben,
7.
einen Nachweis zu führen haben
a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen,
b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie
c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie
9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,

1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat,
2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist,
3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung
a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und
b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat,
6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben,
7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen,
8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben,
9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat,
10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und
11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

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Referenzen - Gesetze | § 25 KrWG

§ 25 KrWG zitiert oder wird zitiert von 18 §§.

§ 25 KrWG wird zitiert von 13 anderen §§ im Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft


(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach
§ 25 KrWG zitiert 5 andere §§ aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach

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(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnis

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 68 Anhörung beteiligter Kreise


Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten W

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 23 Produktverantwortung


(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht


Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass1.bestimmte Erzeugnisse nur ressourceneffizient, insbe

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37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 25 KrWG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 17 K 17.494

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Feb. 2015 - W 4 K 13.1015

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 3. September 2013 wie folgt neu zu fassen: „Es wird festgestellt, dass die durch die Fa. A. bewirkte freiwillige Rücknahme von Alttextilien unabhäng

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.4301

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.3755

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 17 K 16.3755 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2016 17. Kammer Sachgebiets-Nr. 1022 Hauptpunkte: Untersagung einer Alttextiliensammlung; Keine Darl

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Feb. 2015 - M 17 K 14.3742

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor I. Nrn. III., IV.3. und V. Spiegelstrich 3 des Bescheids vom 31. Juli 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die K

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 13.4798

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - 20 B 14.710

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollst

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - 17 K 13.2786

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Die Nrn. 1 und 4 des Bescheids vom ... Mai 2013 und der Bescheid vom ... März 2014 werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten se

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2017 - M 17 K 17.286

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2014 - 17 K 13.1851

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Der Bescheid vom ... März 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläuf

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 17 K 14.1404

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - M 17 K 15.682

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 17 K 15.1249

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2018 - 20 B 16.2002

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juni 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2012 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpu

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2015 - M 17 K 14.2837

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2014 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 17 S 16.1243

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides vom 10. Februar 2016 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 des Bescheides vom 10. Februar 2016 angeordnet. II. Der Ant

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 17 K 16.1241

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsle

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 17 K 14.392

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2017 - M 17 K 17.321

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2017 - 20 B 17.283

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen träg

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - M 17 K 13.377

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Juni 2018 - 14 K 2931/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 09.02.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die von der Klägerin angezeigte Rücknahme eigener und fremder Alttextilien und -schuhe in Wahrnehmung ihrer Produktver

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2018 - III ZR 53/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/17 Verkündet am: 1. Februar 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR53.17.0 Der III. Zivilsenat de

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2017 - 14 K 361/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 22.12.2014 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2016 - 17 K 5099/15

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2016 - 2 L 63/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, gegen die Beigeladene eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung zu erlassen. 2 Die Klägerin ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 KrWG i.V.m. §

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. März 2015 - 20 B 1431/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 9 K 3916/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2014 in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2014 wird wiederhergestell

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 11. Feb. 2015 - 9 L 1448/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.      Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.125,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Anträge der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkung der Anfech

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Apr. 2014 - 11 K 2480/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Apr. 2014 - 4 K 717/13.NW

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juli 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2014 - 10 S 1127/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens w

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 197/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten, mit dem er ihr nachträglich aufgibt, eine Bankbürgschaft zu leisten. 2 Die Klägerin betreibt ein Duales System nach der Verpackungsverordnung. Mit Bescheid vom 07

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Okt. 2013 - 8 B 10791/13

bei uns veröffentlicht am 09.10.2013

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Juli 2013 wird abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. April 2013

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Aug. 2013 - 20 A 2798/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2013

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Apr. 2013 - 2 K 595/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor 1. Der Landkreis ... wird zu dem Verfahren beigeladen.2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.2.2013 gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 4.2.2013 wird wiederhergestellt und gegen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 28. Nov. 2012 - 1 Verg 6/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

Tenor 1. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 20. September 2012 aufgehoben. 2. Dem Auftraggeber wird untersagt, auf der Grundlage ihrer Vergabebedingungen zu Los 3 in § 4 Nr

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Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass1.bestimmte Erzeugnisse nur ressourceneffizient, insbesondere in...