Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 18. Okt. 2013 - 9 K 5056/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
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2Tatbestand:
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N. Straße 7 (Gemarkung I. -L. , Flur 146, Flurstück 318).
4Die Beigeladene beantragte am 21. April 2011 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück N. Straße Ecke S. Straße (Gemarkung I. -L. , Flur 147, Flurstück 656), welches in der Nachbarschaft des vorgenannten Grundstücks liegt und derzeit unbebaut ist. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen.
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Beide Grundstücke liegen im Ortsteil I2. -C. , der im Norden (nördlich der auf der Nordseite der Straße Auf der I3. gelegenen Bebauung) durch den in West-Ost-Richtung führenden Wesel-Datteln-Kanal begrenzt wird. Der Kanal verläuft in ca. 40 m Entfernung von der Straßenkreuzung, bestehend aus der nach Westen verlaufenden N. Straße, der nach Osten verlaufenden G. Straße und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S. Straße, die mittels einer zweispurigen Brücke den Kanal überquert.
7Für den Bereich nördlich der N. Straße und westlich der S. Straße besteht kein Bebauungsplan. Westlich der S. Straße und südlich der N. Straße hat die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 77 „C. F. Hof“ aufgestellt. Dieser setzt entlang der N. Straße ein allgemeines Wohngebiet fest, wobei die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung differieren. Entlang der S. Straße setzt dieser Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, wobei die Flurstücke 600 und 601 an der Ecke N. Straße/S. Straße zu diesem Mischgebiet zu rechnen sind. Süd-westlich schließt ein Wohngebiet an, welches durch den Bebauungsplan Nr. 77 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt und in der Folgezeit entwickelt worden ist. Dort befinden sich (fast) ausschließlich Wohngebäude (freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser).
8Die S. Straße ist als Landesstraße (L 551) gewidmet und verfügt über jeweils eine Richtungsfahrbahn nebst angrenzenden Mehrzweckstreifen. Im Kreuzungsbereich weist sie eine Gesamtbreite von etwa 23 m auf. Auf ihrer westlichen Seite südlich der N. Straße befinden sich verschiedene bauliche Nutzungen: Im Erdgeschoss des Gebäudes S. Straße 152 das Geschäft für ergonomische Schlafsysteme „Schlaftrend“; in dessen Obergeschoss werden Räumlichkeiten als Büro zur Vermietung angeboten. Auf dem Grundstück S. Straße 158 befinden sich die Kfz-Werkstatt A. L1. GmbH, Kfz-Reparaturen an allen Lkw, Daimler-Benz- und BMW-Fahrzeugen, sowie die V. Nutzfahrzeugtechnik GmbH. Auf dem Grundstück S. Straße 168 befindet sich der Fliesen-, Platten- und Mosaik-Legebetrieb B. S1. , der kein erkennbares Ladenlokal unterhält. Weiter südlich auf dem Grundstück S. Straße 174 -176 liegt das Mercedes-Benz-Autohaus N2. KG. Ausweislich der Eigendarstellung dieses Unternehmens auf der Internetseite www.°°°°°°°°°.mercedes-benz.de werden hier Neu- und Gebrauchtfahrzeuge innerhalb des Ladenlokals und auf der davor liegenden Freifläche angeboten und verkauft sowie – jedenfalls in kleinerem Umfang – Reparaturen und Servicearbeiten durchgeführt. Die Öffnungszeiten betragen nach dieser Angabe montags bis freitags 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr und sonntags (nur „Showroom“) 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Südlich des Autohauses schließt sich eine offensichtlich nicht mehr genutzte Tankstelle an, vor der nunmehr ein Imbiss-Schlemmergrill betrieben wird.
9Auf der östlichen Straßenseite der S. Straße befindet sich nördlich der Kreuzung mit der N. bzw. G. Straße eine Bauunternehmung mit Verwaltung und Betriebsleiterwohnhaus sowie einer Freifläche und Unterständen, die der Unterbringung von Baugerätschaften dienen. Südlich der G. Straße befindet sich auf dem Eckgrundstück G. Straße 6 eine Bäckerei sowie unmittelbar an der S. Straße eine beidseitige Fremdwerbeanlage. Auf dem Grundstück S. Straße 169 liegt das Autohaus A. L1. GmbH. An dem Gebäude S. Straße 177 ist ein Hausbriefkasten mit der Aufschrift „B1. T. INT. Spedition“ angebracht. Weitere Hinweise auf eine gewerbliche Nutzung bestehen diesbezüglich nicht.
10Die N. Straße ist als Kreisstraße (K 47) gewidmet und verläuft von der S. Straße in west-östlicher Richtung. Sie weist jeweils eine Richtungsfahrbahn und beidseitige Fuß- und Radwege auf. Die Gesamtbreite der Straße beträgt in I3. des westlich gelegenen Ortsrandes in etwa 16 m. Im Bereich vor der Kreuzung mit der S. Straße verbreitert sie sich durch eine in der Mitte befindliche Linksabbiegerspur mit vorgelagerter Sperrfläche. Hier beträgt die Breite der Straße in etwa 21 m. Auf der nördlichen Seite der N. Straße befindet sich westlich des Vorhabengrundstücks zunächst ein ehemaliges Schulhaus, dass heute als Bürgerhaus mit davor und dahinterliegenden Parkplätzen genutzt wird. Am Hausbriefkasten des Wohngebäudes N. Straße 20 ist eine Beschriftung „T1. Gartenbau“ angebracht, wobei sich weitere Anzeichen einer gartenbaulichen Nutzung nicht finden. Auf dem Grundstück N. Straße 28 unterhält die Sparkasse I. eine Filiale; auch befindet sich dort ein Studio für Kosmetik, Fingernägel und Fußpflege. Auf der nördlich von der N. Straße abzweigenden Straße Auf der I3. betreibt im Haus Auf der I3. 1a ein Vertrauensmann einer Versicherung sein Büro. In dem Haus Auf der I3. 27 wird durch eine Bewohnerin ein Kosmetik-Studio betrieben. Während der Bereich nördlich der N. Straße bis einschließlich der westlichen und nördlichen Seite der Straße Auf der I3. bebaut ist, setzt sich die Bebauung westlich der westlichen Bebauung entlang der Straße Auf der I3. nur als Straßenrandbebauung fort. Die Gärten der dort befindlichen Wohnhäuser reichen bis zum Kanalbetriebsweg. Die nördliche Bebauung wird nach Westen von zwei von der Straße bis zum Kanal reichenden Fußballplätzen begrenzt. Auf der südlichen Seite der N. Straße befindet sich in dem Haus N. Straße 23a ein Friseurladen.
11In ihrem Bauantrag bezeichnete die Beigeladene das Vorhaben als „Errichtung eines Systemgastronomiebetriebes mit Autoschalter“ Als Art der Nutzung gab sie „Systemgastronomie“ an. Als Betriebszeit wurde in der Betriebsbeschreibung sowohl an Werk- als auch an Sonn- und Feiertagen ein Betrieb von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr angegeben.
12Ausweislich der ebenfalls eingereichten Bauvorlagen beabsichtigt die Beigeladene im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks einen in West-Ost-Richtung ausgerichteten Baukörper zu erstellen, der den eigentlichen Systemgastronomiebetrieb aufnehmen soll. Insoweit ist beabsichtigt, das vorhandene Gelände um bis zu 2,16 m (an der östlichen Grenze) anzuschütten, wobei die Anschüttung aufgrund des ohnehin ansteigenden natürlichen Geländeverlaufs nach Westen hin deutlich abnimmt. Die Oberkante des Fußbodens des Hauptgebäudes sowie des Abfallraums und der Terrasse ist durchgängig mit 45,38 m geplant. Hieran soll sich im Osten eine ca. 168 m² große Terrasse anschließen, die an den übrigen drei Seiten mit einer Schallschutzwand aus Glas umgeben sein soll. Ein Zugang zur Terrasse soll von dem Gastraum durch eine Tür und von Süden (vom Parkplatz kommend) durch eine weitere Tür möglich sein. In der nord-östlichen Ecke der Terrasse ist ein Kinder-Klettergerüst (so genanntes „Playland“) vorgesehen, dass mit seiner Spitze über die Schallschutzwand herausragt. An den Hauptbaukörper soll nach Westen nach einem Durchgang mit einer Breite von 2,07 m ein Raum zur Aufbewahrung von Abfällen anschließen. Auf der Südseite des Hauptgebäudes ist die Einrichtung eines Autoschalters vorgesehen. Dabei erfolgt die Bestellung der Speisen und Getränke vor der Anfahrt an das Gebäude mittels Lautsprecher und Mikrofon sowie mehrerer Produktinformationstafeln. Die Bezahlung und die Übergabe der bezahlten Waren erfolgt am Gebäude selbst. Die Führung der Kraftfahrzeuge ist dabei wie folgt vorgesehen: Nach der Einfahrt von der N. Straße biegen die Fahrzeuge auf dem Grundstück zunächst nach Westen ab und folgen einer so genannten „N3. -Spur“, die weiter nach Norden und dann nach Osten abbiegt, wo die Bestellungen aufgenommen und im Folgenden – im Bereich des Hauptgebäudes – abgewickelt werden. An der östlichen Grundstücksgrenze erfolgt zunächst eine Biegung nach Süden und dann eine weitere nach Westen, bevor die Fahrzeuge in einer Kurve nach Süden auf die N. Straße zurückgeführt werden. Ausweislich der Planunterlagen sollen auf dem Grundstück insgesamt 29 Parkplätze angelegt werden, wovon 26 im südlichen Teil des Grundstücks liegen und durch eine Pkw-Spur erschlossen werden sollen. Drei weitere Parkplätze sind in der südwestlichen Ecke des Grundstücks geplant. Nach den ursprünglichen Planunterlagen unter der hierauf erteilten Baugenehmigung waren weiterhin Motorradparkplätze im süd-östlichen Bereich des Grundstücks vorgesehen.
13Von der südwestlichen Ecke des Abfallraums soll eine Schallschutzwand zunächst ca. 12 m nach Westen und sodann nach Süden verlaufen, wo sie sodann zunächst nach Südosten und dann nach Osten verläuft, bevor sie dem Verlauf der Fahrbahn folgend an der Grundstücksgrenze endet. Diese hat im ersten Teil eine I3. von 3,5 m (nach der 2. Nachtragsbaugenehmigung, nach der ursprünglichen Baugenehmigung 3 m) sowie im südwestlichen und südlichen Teil eine I3. von 3,5 m (senkrechtes Element) plus weiterer 2,0 m (schrägstehendes, gekröpftes Element). Zwischen den Fahrbahnen für die Ein- und Ausfahrt befindet sich eine weitere Schallschutzwand mit einer Länge von 5 m und einer I3. von 3 m. Im süd-/süd-östlichen Bereich des Grundstücks ist eine Schallschutzwand mit einer I3. von 2,5 m vorgesehen. Eine weitere Schallschutzwand befindet sich zwischen den Parkplätzen und schirmt so einen Teil der Parkplätze und die Außenterrasse gegenüber den Durchlässen für die Ein- und Ausfahrt ab. Diese Schallschutzwand hat eine I3. von 2,0 m.
14Das mit den Baugenehmigungsunterlagen vorgelegte Brandschutzkonzept des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes Dipl.-Ing. X. S2. sieht für den Gastraum einen Rettungsweg durch die Tür zur Terrasse und weiterhin durch eine Türöffnung in der Terrassenumzäunung zum Parkplatz hin vor.
15Die Lüftungsanlagen des vorgesehenen Systemgastronomiebetriebes werden auf dem Dach des Gebäudes angebracht.
16Mit den Bauantragsunterlagen legte die Beigeladene ein schalltechnisches Prognosegutachten der H. + Partner Ingenieure GmbH, erstellt durch Herrn Dipl.-Ing. H1. , vom 14. April 2011 vor, das unter dem 19. Dezember 2012 ergänzt wurde. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungs- und Spitzenpegel nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionspunkten der nächstgelegenen schutzwürdigen Gebäude eingehalten seien. Relevante Vorbelastungen durch andere Gewerbebetriebe bestünden für die maßgeblichen Immissionsorte nicht. Als Immissionspunkte wurden berücksichtigt: das Gebäude Auf der I3. 18 als Immissionspunkt 1 (IP 1), das Gebäude Auf der I3. 12 als IP 2 bzw. IP 2 (zweiter Stock), das Gebäude N. Straße 5 als IP 3 und das Gebäude S. Straße 152 als IP 4. Hinsichtlich der Nutzung der Außenterrasse wurde unter Zugrundelegung einer Nutzung derselben mit 50 Personen eine zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr ununterbrochen fortwirkende Immission von 87,2 dB(A) angesetzt. Für zu erwartende LKW-Anlieferungen und Entladetätigkeiten innerhalb der Tageszeiträume wird ein Schallleistungspegel von 97 dB(A) mit dreißigminütiger Einwirkzeit je Entladevorgang berücksichtigt. Hinzu kommt ein Maximalpegel von 108 dB(A) für das Entlüftungsgeräusch der Betriebsbremse. Für die Zu- und Abfahrt von Lastkraftwagen wurde ein Schallleistungspegel von 63 dB(A) je Meter angesetzt. Ausweislich der Berechnung des Immissionsgutachtens wurde für die Lkw-Fahrspur werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr eine Lärmeinwirkzeit von einer Stunde und sonntags zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr und 20:00 Uhr eine Lärmeinwirkzeit von ebenfalls einer Stunde vorgesehen. Die Schallimmissionen der technischen Anlagen (Kühl- und Lüftungsgeräte) auf dem Gebäudedach wurden mit einem Schallleistungspegel von 74 dB(A) angesetzt, wobei von einem ununterbrochenen Betrieb der Anlagen ausgegangen wird. Als Immissionswerte ergeben sich nach dem Immissionsgutachten folgende Beurteilungspegel:
17tagsüber werktags | tagsübersonntags | nachts | |
IP 1 | 43,41 dB(A) | 44,7 dB(A) | 34,6 dB(A) |
IP 2, 1. OG | 41,1 dB(A) | 42,4 dB(A) | 38,3 dB(A) |
IP 2, 2. OG | 42,5 dB(A) | 43,9 dB(A) | 39,9 dB(A) |
IP 3 | 42,7 dB(A) | 44,2 dB(A) | 39,8 dB(A) |
IP 4 | 45,9 dB(A) | 45,6 dB(A) | 45,0 dB(A) |
Als Maximalpegel wurden prognostiziert:
19tagsüber | tagsübersonntags | nachts | |
IP 1 | 52,3 dB(A) | 44,1 dB(A) | 44,1 dB(A) |
IP 2, 1. OG | 58,8 dB(A) | 50,4 dB(A) | 50,4 dB(A) |
IP 2, 2. OG | 59,5 dB(A) | 51,4 dB(A) | 51,4 dB(A) |
IP 3 | 62,7 dB(A) | 54,4 dB(A) | 54,4 dB(A) |
IP 4 | 66,5 dB(A) | 57,6 dB(A) | 57,6 dB(A) |
Zur Einhaltung der Anforderungswerte nach TA Lärm ist nach dem Schallschutzgutachten die Umsetzung im einzelnen aufgeführter Schallschutzmaßnahmen erforderlich, so die Errichtung einzeln aufgeführter Schallschutzwände mit einem Schalldämmungsmaß von DLR ≥ 24 dB und im nördlichen und südwestlichen Grundstücksbereich zusätzlich mit einem Schallabsorptionsmaß von DLA ≥ 8 dB.
21Mit Bescheid vom 10. November 2011 erteilte die Beklagte der N4. ‘s Deutschland Inc. die beantragte Baugenehmigung. Unter Punkt 15 wurde das schalltechnische Prognosegutachten vom 14. April 2011 der H. + Partner Ingenieure GmbH zum Bestandteil dieser Genehmigung gemacht. Mit zwei Bescheiden, ebenfalls vom 10. November 2011, wurde der N4. ‘s Deutschland Inc. gemäß § 73 BauO NRW eine Abweichung erteilt, mit der dieser erlaubt wurde, dass freistehende Entsorgungsgebäude (Abfallraum) im Abstand von ca. 2,00 m vom Hauptgebäude entfernt zu errichten.
22Auf entsprechenden Hinweis der Bauherrin erteilte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung unter dem 10. November 2011 erneut, nunmehr an die N4. ‘s GmbH. Gleiches gilt auch für die beiden Abweichungsbescheide. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011, bei der Beklagten am 12. Dezember 2011 eingegangen, verzichtete die N4. ‘s Deutschland Inc. auf alle Rechte aus der ihr unter dem 10. November 2011 erteilten Baugenehmigung unwiderruflich.
23Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine erste Nachtragsbaugenehmigung. Hierdurch wurden mehrere in der ursprünglichen Baugenehmigung enthaltene – nicht nachbarrechtlich relevante – Auflagen aufgehoben bzw. abgeändert. Weiterhin wird die ursprüngliche Baugenehmigung um zwei weitere Auflagen ergänzt, so um Ziffer 16, wonach die Nutzung der Außenterrasse für den Kundenverkehr zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht zulässig sei. Durch geeignete Maßnahmen seien Vorkehrungen zu treffen, dass eine solche Nutzung nicht stattfinden könne. Durch Ziffer 17 werden Warenanlieferungs- und Entladetätigkeiten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr untersagt. Ausweislich der Begründung der Nachtragsbaugenehmigung wurden diese beiden Auflagen zur Sicherung der Nachtruhe der Anwohner zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in die Baugenehmigung aufgenommen. Die Beigeladene erklärte vorab ihr Einverständnis hierzu.
24Mit Bescheid vom 8. März 2013 wurde der N4. ’s GmbH eine zweite Nachtragsbaugenehmigung erteilt. Mit ihr wurde eine Erhöhung der Schallschutzwände im nordwestlichen und westlichen Bereich auf 3,5 m genehmigt.
25Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 erteilte die Beklagte der N4. ’s GmbH eine dritte Nachtragsbaugenehmigung, Durch sie fielen die bisher geplanten Motorradparkplätze weg und wurde der Beigeladenen auferlegt, für die Ausführung der Schallschutzwände Materialien zu verwenden, die den Vorschriften und Anforderungen der ZTV Lsw06 entsprechen. Das Kriterium der Schalldämmung DLR müsse mindestens 24 dB entsprechen. Im nördlichen und südwestlichen Bereich müsse weiterhin das Kriterium der Schallabsorption DLa mindestens 8 dB betragen. Außerdem müssen die Fahrspuren des Parkplatzes und des N3. mit einem ebenen Fahrbahnbelag (z.B. Asphalt) hergestellt werden.
26Die Kläger haben bereits am 2. Dezember 2011 Klage erhoben.
27In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2013 hat die Beklagte Nebenbestimmung 16 der Baugenehmigung abgeändert. Sie lautet nun:
28„Die Nutzung der Außenterrasse ist für den Kundenverkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht zulässig. Für die Tür vom Gastraum zur Außenterrasse ist durch Anbringung eines Hinweisschildes und durch den Einbau eines Panikschlosses mit akustischer Signalgebung sicherzustellen, dass die Nutzung der Außenterrasse zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht stattfindet.
29Das Personal ist entsprechend zu unterweisen.
30Für die Tür von der Außenterrasse zum Parkplatz ist durch Einbau eines Schlosses sicherzustellen, dass die Tür nur von der Außenterrasse aus geöffnet werden kann (A).“
31Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Vorliegend sei gegen § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 Bauordnung NRW (BauO NRW) verstoßen worden, da die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden sei. Nach dieser Vorschrift gelte das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht für Gaststätten mit mehr als 40 Gästen. Vorliegend seien mehr als 40 Sitzplätze geplant, wozu noch die Plätze der Außengastronomie kämen. Die angefochtene Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanten Punkten zu ihrem Nachteil inhaltlich unbestimmt. Insbesondere sei die Baubeschreibung nicht eindeutig. Die Baubeschreibung beziehe sich auf einen Systemgastronomiebetrieb mit Autoschalter und bei der Nutzung nur auf einen Systemgastronomiebetrieb. Die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen beziehe sich ausschließlich auf ein N4. ‘s Schnellrestaurant. Ein Autoschalter sei insoweit nicht erwähnt. Auch hinsichtlich der Schallschutzwände sei die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt. Nach dem Schallschutzgutachten sei zur Einhaltung der zulässigen Immissionswerte die Errichtung von Schallschutzwänden erforderlich. Ausweislich der Ziffer 9.1 des Gutachtens seien diese aber einer zum späteren Zeitpunkt erfolgenden detaillierten Ausführungsplanung zugänglich. Insoweit könne nicht festgestellt werden, wie die zu errichtenden Schallschutzwände tatsächlich beschaffen sein müssten.Die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen den ihnen zukommenden Gebietserhaltungsanspruch. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entspreche einem reinen Wohngebiet. Eine fremdartige Nutzung sei nicht feststellbar. Dass neben dem verfahrensgegenständlichen Grundstück liegende Bürgerhaus werde von dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung NVO (BauNVO) erfasst. Im Übrigen gehe von diesem Gebäude real keine störende Wirkung gegenüber der Nachbarschaft aus. Die nähere Umgebung werde eingegrenzt durch die S. Straße im Osten und die N. Straße im Süden. Beiden Straßen komme trennende Wirkung zu, so dass die dahinterliegenden Bereiche nicht zu berücksichtigen seien. Selbst wenn die nähere Umgebung kein reines, sondern ein allgemeines Wohngebiet sei, erweise sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben als unzulässig. In einem allgemeinen Wohngebiet sei eine Speisewirtschaft nur dann zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes diene. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da das Vorhaben aufgrund seiner Ausprägung und der erforderlichen Gästezahl zwingend auf einen überörtlichen Bedarf ausgerichtet sei. Ein solches Restaurant sei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig.Das Vorhaben sei wegen der zu befürchtenden Unruhe und Lärmbelästigung ihnen gegenüber rücksichtslos. Ein Fast-Food-Restaurant verlasse die Bandbreite der herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaften und besitze aufgrund seiner charakteristischen Besonderheiten ein höheres Störpotenzial, dass sich nach seinem Betriebskonzept typischerweise gerade auch zur Nachtzeit auswirke. Durch den umfangreichen Kundenverkehr an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr werde eine erhebliche Lärmbelästigung in das bisherige Wohngebiet hinein getragen. Dies gelte insbesondere wegen der zu erwartenden Menge an Kunden, die das Vorhaben mit dem PKW aufsuchten und am dortigen Autoschalter bestellten. Die Bedienung der Kunden an dem Autoschalter bedinge, dass jedes Fahrzeug in kurzen Zeitabständen zumindest zweimal, nämlich am Bestell- und am Ausgabeschalter, anhalte und wieder anfahre. Hinzu kämen die Geräusche, die durch die Abwicklung des Bestellvorgangs über eine Gegensprechanlage entstünden, sowie weitere Geräusche, etwa aus dem Inneren des Fahrzeugs, die durch das zwangsläufig geöffnete Fahrzeugfenster nach außen drängten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit ihren Naherholungsgebieten am I4. Stausee das Ziel vieler Ausflügler und Besucher sei. An den Wochenenden kämen teilweise Hunderte Motorradfahrer in die Region, wo sie sich etwa an den nahe gelegenen Bikertreffs „N5. W. “ und „E. Q. “ träfen. Weiterhin müsse Berücksichtigung finden, dass Parkplätze von N4. ‘s Restaurants dieser Art ein Treffpunkt vieler Jugendlicher seien, die von dort aus zu Discotheken- und Gaststättenbesuchen aufbrächen. Dies bringe zusätzliche Unruhe und Belästigungen für die Anwohner mit sich. Das Störpotenzial derartiger Vorhaben wirke sich gerade auch zur Nachtzeit aus, wenn das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung besonders groß sei und sich andere Störquellen, soweit vorhanden, nicht mehr wesentlich auswirkten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass etwa die bayerische Parkplatzlärmstudie für Parkplätze von Schnellgaststätten einen deutlich höheren Anteil an motorisierten Gästen annehme, als dies bei anderen Arten von Gaststätten der Fall sei.Dem schalltechnischen Prognosegutachten sei nicht zu entnehmen, mit welchen Maßnahmen die Nutzung der Außenterrasse nach 22:00 Uhr eingeschränkt werde. Die Nutzung derartiger Terrassen – insbesondere auch durch Raucher – sei aber erheblich für die Immissionsprognose zur Nachtzeit. Nicht ersichtlich sei, welche Emissionshöhen für die Technik (Kühl- und Lüftungsaggregat) angesetzt worden seien.
32Die Kläger beantragen,
33die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2011 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigungen vom 30. Juni 2012, 8. März 2013 und 9. Oktober 2013 und mit den Ergänzungen, die dieselbe im Termin zur mündlichen Verhandlung erfahren hat, sowie die Abweichungsbescheide vom 10. November 2011 aufzuheben.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Zur Begründung führt sie aus: Anders als es die grüngestempelten Bauvorlagen vermuten ließen, habe sie nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW entschieden. Vielmehr habe sie das Bauvorhaben als Sonderbau im Sinne von § 54 BauO NRW behandelt und eine entsprechende Genehmigung erteilt. Soweit in der Baugenehmigung auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW Bezug genommen worden sei, handele es sich hierbei um ein Versehen.Die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens werde nicht durch die S. Straße und die N. Straße begrenzt. Vielmehr müsse die nähere Umgebung insoweit in Augenschein genommen werden, wie sich das Vorhaben auf sie und die Umgebung auf das Vorhaben auswirken könne. Die S. Straße als Verbindung zwischen der Autobahnauffahrt und der Stadtmitte sei vorgeprägt durch gewerbliche und mischgebietsartige Nutzungen. In westlicher Richtung schließe sich das Bürgerhaus des Ortsteils an. Das nordöstlich des Kreuzungsbereichs gelegene Grundstück werde rein gewerblich genutzt. Dort befinde sich ein Tiefbauunternehmen, welches sogar eine mischgebietsunverträgliche störende Gewerbenutzung darstelle. Entlang der S. Straße südlich der N. Straße befänden sich zahlreiche gewerbliche Nutzungen. Nordwestlich der Kreuzung, insbesondere entlang des Kanals, befände sich zwar überwiegend Wohnnutzung, jedoch seien auch hier einzelne gewerbliche Nutzungen festzustellen. Insgesamt erweise sich die so beschriebene nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet. Auch wenn eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen sei, erweise sich das Vorhaben als zulässig. Das Bauvorhaben stelle einen Gewerbebetrieb dar, der sich in die gewerblich geprägte nähere Umgebung ohne weiteres einfüge. Selbst wenn das Vorhaben sich nicht einfügen sollte, träten jedenfalls keine planungsrechtlich relevanten Spannungen auf, so dass gleichwohl eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erteilen sei. Insbesondere sei eine negative Vorbildwirkung nicht zu befürchten.Einschränkungen ergäben sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Die unter diesem Gesichtspunkt zu fassende Lärmbelastung sei durch das vorgelegte Sachverständigengutachten entkräftet. Von deren Richtigkeit gehe sie aus, da die Anwürfe der Kläger hiergegen nicht überzeugten. Im Übrigen habe die Beigeladene im Hinblick auf diese Anwürfe ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten erstellen lassen, dass die Unbedenklichkeit der erzeugten Lärmimmissionen bescheinige. Selbst wenn man die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet einstufe, wäre das Vorhaben angesichts der prognostizierten Immissionswerte nicht rücksichtslos.
37Die Beigeladene beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die nähere Umgebung entspreche in ihrer Eigenart einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 1 BauNVO, die sich durch eine Vermischung von unverträglichen Gewerbebetrieben und Wohnnutzung auszeichne. Das für sich genommen relativ große Vorhabengrundstück werde hinsichtlich der Art der Nutzung nicht nur durch den Bereich nördlich der N. und westlich der S. Straße geprägt, sondern erfahre seine Prägung auch durch die jenseits dieser Straßen vorhandenen baulichen Nutzungen. Eine trennende Wirkung trete jedenfalls nicht dadurch ein, dass der Bereich südlich der N. und westlich der S. Straße durch den Bebauungsplan „C. F1. I5. “ überplant sei. Die Eigenart eines Gebietes könne durch Vorhaben bestimmt werden, die in einem angrenzenden Gebiet mit Bebauungsplan errichtet seien. Östlich der S. Straße befinde sich die Bauunternehmung K. E1. & Co. GmbH mit Verwaltungsgebäude, Park- und großem Lagerplatz. Südlich der N. Straße entlang der S. Straße befinde sich die V. Nutzfahrzeugtechnik GmbH und weiter südlich das Mercedes-Benz-Autohaus N2. . Auch seien entlang der S. und der N. Straße weitere Gewerbebetriebe anzutreffen. In dem Haus Auf der I3. 27 werde das „SPA-Beauty and Medical Ressort X1. S3. “ betrieben.Der Einstufung als allgemeines Wohngebiet stehe des Weiteren die erhebliche Verkehrsbelastung des Kreuzungsbereichs S. Straße/N. Straße entgegen. Die hieraus resultierende Lärm- und Verkehrsbelastung sei mit der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets nicht in Einklang zu bringen. Von einem lediglich der Erschließung des Gebiets dienenden Verkehr könne vorliegend in Anbetracht der Verkehrsdichte und der Funktion der beiden Straßen nicht die Rede sein.Soweit die nähere Umgebung nicht einem Mischgebiet zuzuordnen sei, erweise sich das Vorhaben jedenfalls als nach § 34 Abs. 1 zulässig. In diesem Fall füge sich die Systemgastronomie mit Autoschalter in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Jedenfalls mit dem Bauunternehmen auf der gegenüberliegenden Seite sei sogar ein erheblich störender Gewerbebetrieb vorhanden, und darüber hinaus weitere nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Wohnnutzung.Im Übrigen erweise sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht als rücksichtslos. Das vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten weise nach, dass die nach 6.1 der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte sowohl am Tage wie auch in der Nacht deutlich unterschritten würden. Um auf der sicheren Seite zu liegen, werde im Gutachten die umgebende Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Eine Nutzung der Außenterrasse nach 22:00 Uhr sei nicht vorgesehen.Die zu errichtenden Kühl- und Lüftungsaggregate auf dem Dach des Restaurants seien zutreffend in die Immissionsberechnung mit aufgenommen worden. Dabei sei eine mittlere I3. von 0,5 m über der Oberkante des Gebäudedachs in Ansatz gebracht worden. Auf eine Ermittlung der Vorbelastung während des Tagzeitraums habe verzichtet werden können, da am von der Klägerseite genannten Immissionspunkt IP 3 während des Tageszeitraums der zulässige Immissionsrichtwert um 10,7 dB(A) unterschritten werde. Während des Nachtzeitraums sei die Benutzung der Parkplätze des Bürgerhauses durch die Beklagte untersagt. Immissionsrelevante Veranstaltungen fänden dort nicht statt.Bei der Berechnung der Lärmimmissionen sei zulässigerweise von den Ansätzen der Bayrischen Parkplatzlärmstudie abgewichen worden. Vorliegend sei ein projektbezogener Ansatz gewählt worden, der aufgrund konkreter Erkenntnisse über das Betriebsgeschehen vergleichbarer Objekte auf der Basis umfangreicher Messreihen und theoretischer Rechenansätze realistischere Ergebnisse liefere als die ansonsten verwendeten Anhaltswerte von Bewegungshäufigkeiten. Insofern sei nicht auf die Nettoverkaufsfläche als Grundlage der Bewegungshäufigkeitsermittlung abgestellt worden. Schließlich sei die Baugenehmigung auch nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Insbesondere bezeichne die Baugenehmigung das Vorhaben hinreichend genau. Auch unter Einschluss der Betriebsbeschreibung ergebe sich eindeutig, dass ein Betrieb der Systemgastronomie mit Autoschalter und Terrasse von 168 m² genehmigt worden sei. Die nach der schalltechnischen Untersuchung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlichen Schallschutzwände seien mit genauer Lage, I3. und Länge in dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan eingezeichnet.
40Der Berichterstatter hat am 4. Juli 2013 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und anhand der dabei gefertigten Fotografien die gewonnenen Eindrücke der erkennenden Kammer vermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Klage ist unbegründet.
43Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur begründet, wenn den Klägern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft.
44Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben verstößt nicht gegen die Kläger schützende Normen des Baurechts.
45Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung zu Unrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, worauf der Stempelaufdruck auf den Bauvorlagen in der Baugenehmigungsakte der Beklagten hindeutet, oder es sich vorliegend um eine bloße Falschbezeichnung handelt, wofür etwa das Bauantragsformular spricht, das auf einen Sonderbau abstellt, kann dahingestellt bleiben. Die Kläger haben kein subjektives Recht auf Durchführung einer bestimmten Form des Baugenehmigungsverfahrens (hier eines solchen für Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW), sondern allein auf die Einhaltung der sie schützenden materiellen Vorschriften.
46Vgl. zu dieser Frage Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 A 140/09 –, juris, Rn. 8; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 M 244/10 –, juris, Rn. 7; vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 – 7 C 55/89, 7 C 56/7 C 56/89 –, BVerwGE 85, 368 = juris, Rn. 20.
47Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbestimmt
48Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht der Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich –, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem die Nachbarn konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten haben. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
49Vgl. etwa nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163 = juris, Rn. 4, und vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris, Rn. 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, Rn. 39.
50Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Baugenehmigung hinsichtlich der Frage, ob auch der Betrieb des Autoschalters von der Baugenehmigung umfasst ist, nicht unbestimmt. Vielmehr umfasst die erteilte Genehmigung diesen eindeutig. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die getroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.
51Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
52Zwar bezeichnet die Baugenehmigung selbst das Vorhaben lediglich als die „Errichtung einer Systemgastronomie mit Autoschalter“, während die durch die Beigeladene eingereichte Baubeschreibung als Art der Nutzung nur „Systemgastronomie“ aufführt und das Vorhaben dort insgesamt als „Errichtung eines Systemgastronomiebetriebes mit Autoschalter“ bezeichnet wird. Dies führt aber nicht dazu, dass der Betrieb des Autoschalters nicht von der Baugenehmigung umfasst oder dies auch nur zweifelhaft ist. Vielmehr bezieht sich die stichwortartige Angabe der Art der Nutzung erkennbar auf den ganzen zu errichtenden Betrieb einschließlich des Autoschalters. Dass die Beigeladene für diesen Teil ihres Betriebes ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren durchführen wollte und dementsprechend die Beklagte den Betrieb des Autoschalters von der Baugenehmigung ausgenommen hat, erscheint wenig naheliegend. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die N4. ’s Deutschland Inc. für die zu errichtenden Werbeanlagen an der Stätte der Leistung einen gesonderten Bauantrag gestellt hat, eine Aufteilung des Genehmigungsverfahrens in anderer Hinsicht also durchaus erfolgt ist.
53Der Begriff des Systemgastronomiebetriebes ist hinreichend konkretisiert. Jedenfalls durch die Bezugnahme auf das laut Betriebsbeschreibung zu betreibende „N4. ’s Schnellrestaurant“ wird der jeweilige Adressat der Baugenehmigung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) in die Lage versetzt, den genehmigten Betrieb hinreichend konkret zu erfassen.
54Den Klägern steht gegenüber dem durch die Beklagte genehmigten verfahrensgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu.
55Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris, Rn. 14, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151 = juris, Rn. 12, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 = juris, Rn. 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris, Rn. 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris, Rn. 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris, Rn. 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 45.
57Die Kläger als Eigentümer des Grundstücks N. Straße 7 können sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Ihr Grundstück liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 77 „C. F. I5. “. Das Vorhabengrundstück wird aber von keinem Bebauungsplan erfasst. Die Grundstücke der Kläger und das Vorhabengrundstück sind auch nicht Teil eines einheitlichen faktischen Baugebiets i.S.d. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. den §§ 2 ff. BauNVO, sondern befinden sich vielmehr in einer Gemengelage.
58Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris, Rn. 15 und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris, Rn. 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris, Rn. 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 48.
60Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämmen sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris, Rn. 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris, Rn. 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris, Rn. 4.
62Unter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes ist als nähere Umgebung in diesem Sinne die Bebauung westlich der S. Straße und südlich des Wesel-Datteln-Kanals – jeweils bis zum Ende des Bebauungszusammenhangs im Westen bzw. Süden, der hier mit dem Übergang in den Außenbereich einhergeht – zu fassen.
63Im Norden wird die relevante nähere Umgebung durch den Wesel-Datteln-Kanal begrenzt, der als ein der Bebauung vollständig entzogener Bereich eine eindeutige Zäsur bildet und sein bebautes Südufer von dem in diesem Teil weitestgehend unbebauten Nordufer trennt, das dem Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist.
64Vgl. zu der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich durch Zäsuren in der Landschaft: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, BVerwGE 31, 20 = juris, Rn. 17; Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71/88 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 = juris, Rn. 5; Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23/95 –, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 = juris, Rn. 13.
65Die S. Straße hat in dem maßgeblichen Abschnitt zwischen dem Wesel-Datteln-Kanal und dem südlichen Ende der Bebauung im Ortsteil I2. -C. trennende Wirkung, so dass die zu berücksichtigende nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts an ihrem westlichen Straßenrand endet.
66Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich kann auf die Frage der Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung der vorgenannten topographischen Gegebenheiten kann sich ergeben, dass etwa unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören und damit eines von beiden aus der zu berücksichtigenden näheren Umgebung herausfällt. Ob dies im Einzelfall so ist, kann – auch im Hinblick auf § 34 BauGB – stets nur das Ergebnis einer Wertung des konkreten Sachverhalts sein. Dies gilt insbesondere für die Bewertung, ob einer Straße eine trennende oder verbindende Wirkung zukommt ober ob sie diesbezüglich keinerlei Wirkungen zu entfalten vermag.
67Vgl. zur Übertragung auf § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 = juris, Rn. 8; zur Wirkung von Straßen BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 –, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = juris, Rn. 9; Beschlüsse vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 16 = juris, Rn. 3, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 18.
68Die S. Straße trennt in der Örtlichkeit die westlich und östlich gelegene Bebauung schneisenartig in zwei eigenständig zu betrachtende Bereiche. Hierzu trägt zunächst maßgeblich bei, dass die S. Straße in dem maßgeblichen Bereich mit Ausnahme einer leichten Biegung im nördlichen Bereich nahezu geradlinig verläuft und dem Betrachter aufgrund der Sichtachse eine den Ortsteil aufspaltende Gestalt vermittelt. Dies wird unterstrichen durch die Ausgestaltung der Straße. Die S. Straße weist – entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Landesstraße 551 – je eine (breite) Fahrspur je Richtungsfahrbahn nebst beidseitigen Mehrzweckstreifen auf. Dieser wird nördlich der Kreuzung der S. mit der N. / G. Straße als Radweg genutzt. Hinzu kommen im nördlichen Bereich auf beiden Seiten der S. Straße Bürgersteige, die südlich der Kreuzung entfallen. Im Bereich der Kreuzung verfügt die S. Straße zusätzlich über Linksabbiegerspuren. Ausweislich der vorgelegten Lagepläne sowie der dem Gericht zugänglichen Katasterpläne hat die S. Straße im Kreuzungsbereich einschließlich der Mehrzweckstreifen eine Breite von ca. 23 m, weiter südlich von ca. 18 m. Hinzu kommt, dass das gesamte Straßenbauwerk nach Norden zur Kanalbrücke hin im Verhältnis zur Umgebung merklich ansteigt und sich dadurch aus der anschließenden Bebauung optisch hervorhebt.
69Der S. Straße kommt eine überörtliche Verkehrsbedeutung zu. Dies hat seinen Niederschlag gefunden in der Einstufung als Landesstraße. Sie verbindet die Stadt I. einschließlich des überregional bekannten und besuchten Freizeitgebietes der I4. Stauseen mit der südlich gelegenen Kreisstadt S4. sowie mit dem unmittelbar südlich des Stadtteils I2. -C. gelegenen C1. E2. (Landesstraße 612). Dieser führt in westlicher Richtung zur Bundesautobahn A 43 und geht unmittelbar danach in die Bundesautobahn A 52 über. Mithin hat die S. Straße für wesentliche Teile des Gebietes der Beklagten die Funktion eines Autobahnzubringers und ist folglich – wie sich auch in dem gerichtlichen Ortstermin gezeigt hat – von erheblichem Verkehrsaufkommen gekennzeichnet. Südlich der Kreuzung mit der N. Straße und der G. Straße mit ihrer Lichtzeichenanlage erreichen die Kraftfahrzeuge ausweislich der Beobachtungen im gerichtlichen Ortstermin mangels anderweitiger Behinderungen – obgleich innerhalb geschlossener Ortschaft befindlich – regelmäßig erhebliche, über der Tempobegrenzung für geschlossene Ortschaften liegende Geschwindigkeiten.
70Den Eindruck der trennenden Wirkung der S. Straße vermag die Bebauung auf beiden Seiten derselben aufgrund ihr fehlender verbindender Wirkung nicht zu entkräften. Die Bebauung erweist sich nördlich der Kreuzung mit der N. Straße und der G. Straße vielmehr als deutlich unterschiedlich. Während sich auf der östlichen Straßenseite ein Bauunternehmen mit Verwaltungsgebäude, Betriebsleiterwohnhaus sowie dahinterliegender Unterstände für Baumaschinen, Schüttboxen sowie einer zur Lagerung von weiteren Gerätschaften und Baumaterialien dienenden Fläche befindet, wird das Vorhabengrundstück westlich der S. Straße und nördlich der N. Straße seit längerem nicht in baurechtlich relevanter Art und Weise genutzt. Vielmehr stellt es in der unmittelbaren Umgebung die einzige größere straßenseitige Grünfläche dar, die sich zudem mit dem Straßenbegleitgrün entlang der S. Straße bis zum Kanal zu einem wahrnehmbaren Grünzug verbindet.
71Südlich der Kreuzung sind beidseitig der S. Straße Gebäude mit vorwiegender oder ausschließlicher Wohnnutzung sowie verschiedene Gewerbebetriebe zu finden. Insofern weist insbesondere die westliche Straßenseite einen für sich genommen mischgebietsähnlichen Charakter auf. So befindet sich auf dem Grundstück S. Straße 174-176 das Mercedes-Benz-Autohaus N2. , während auf der gegenüberliegenden Seite der S. Straße das Autohaus A. L1. GmbH nebst Reparaturwerkstatt liegt. Diese Bebauung wirkt zufällig und nicht planmäßig.
72Im Gegensatz zur S. Straße kommt der südlich von dem Vorhabengrundstück gelegenen N. Straße keine trennende Wirkung bei der Bestimmung der näheren Umgebung i.S.d. Bauplanungsrechts zu. Für die Annahme einer trennenden Wirkung der N. Straße sprechen zunächst verschiedene Anhaltspunkte: Wie die S. Straße verläuft auch die N. Straße in diesem Bereich bis zum westlichen Ende der Bebauung geradlinig und ist unter Einbeziehung der Geh- und Radwege auf beiden Seiten von nicht unwesentlicher Breite (ca. 16 m). Im Bereich der Kreuzung mit der S. Straße weitet sich die N. Straße durch die zusätzliche Anlage einer Linksabbiegerspur und einer Sperrfläche nebst Verkehrsinsel sogar bis auf eine Breite von ca. 21 m (einschließlich der Fuß- und Radwege). Im unmittelbaren Anschluss an die Kreuzung wirkt auch die bauliche Nutzung beiderseits der Straße nicht verbindend. Während auf der südlichen Straßenseite das Eckhaus S. Straße 152 im Erdgeschoss durch ein Bettenfachgeschäft genutzt wird und das erste Obergeschoss jedenfalls einer Büronutzung zugeführt werden soll und sich westlich davon das Wohnhaus des Klägers zu 4. befindet, weist die nördliche Seite der N. Straße im Eckbereich mit dem Vorhabengrundstück eine große unbebaute Fläche auf, an die sich westlich das Dorfgemeinschaftshaus anschließt, welches als Anlage für kulturelle Zwecke im Sinne der BauNVO anzusehen ist.
73Für die Frage, ob der N. Straße bei der Bestimmung der näheren Umgebung trennende Wirkung zukommt, kann allerdings nicht allein auf diesen Kreuzungsbereich abgestellt werden, dem aufgrund der vorgenannten Aspekte singulär trennende Wirkung zuzuerkennen sein könnte. Dies muss vorliegend aber nicht abschließend entscheiden werden, da es für eine solche isolierte Betrachtung des Bereichs westlich der S. Straße und nördlich der N. Straße an einer Zäsur in der Bebauung oder einer sonstigen topographischen Marke fehlt, die ihrerseits die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens in westlicher Richtung beschränken würde.
74Westlich des Vorhabengrundstücks bis zum Ende der Bebauung sind entlang der Nordseite der N. Straße durchgängig Wohnhäuser oder Gebäude zu finden, deren Nutzungen zum Wohnen nicht in unauflösbarem Gegensatz stehen. So sind die kleinräumige Sparkassenfiliale und das Studio für Kosmetik, Fingernägel und Fußpflege als nicht störende Gewerbebetreibe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise,
75vgl. zur Einordnung kleiner Bankfilialen: BayVGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 14 B 06.2880 –, juris, Rn. 12,
76und das Dorfgemeinschaftshaus als kulturelle Anlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebieten regelmäßig zulässig. Entlang der in ihrer Verkehrsbedeutung als reine Anliegerstraße einzustufende Straße Auf der I3. befinden sich weitere Wohnhäuser, in denen jedenfalls teilweise gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden, die aber als nicht störende Gewerbebetriebe einzuordnen sind bzw. – hinsichtlich des Büros eines Versicherungsvertrauensmanns – nach § 13 BauNVO als einer freiberuflichen Tätigkeit vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen sind.
77Vgl. hierzu die amtl. Begründung zur BauNVO, Bundesrats-Drs. 53/62, Anlage Seite 8, die Versicherungsvertreter ausdrücklich als Beispiel für einen ähnlichen Beruf i.S.d. § 13 BauNVO erwähnt; vgl. weiterhin BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – 4 C 56/80 –, BVerwGE 68, 324 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, BRS 78 Nr. 95 = juris, Rn. 66.
78Baugebietsgrenzen ergeben sich insoweit jedenfalls nicht. Eine topographische Besonderheit kann auch nicht in der unterschiedlichen Bebauungstiefe der Grundstücke (betrachtet von der N. Straße aus) gesehen werden.
79Bei einer Betrachtung der N. Straße von der Kreuzung mit der S. Straße bis zum Bebauungsende im Westen besitzt der zum Kreuzungsbereich zählende Teil der N. Straße nicht die städtebaulich prägende Kraft, die N. Straße in dieser Gesamtheit als trennend erscheinen zu lassen. Die primär aus Wohnhäusern bestehende, mit einzelnen nicht wohnunverträglichen Nutzungen durchsetzte Bebauung findet sich nicht nur auf der Nordseite der Straße, sondern ebenso auf deren Südseite. Das Bettenfachgeschäft in dem Gebäude S. Straße 152 ist aufgrund seiner Größe und seiner Ausrichtung auf Schlafberatung und Wasserbettsysteme (laut dem Internetauftritt www.schlaftrend.de, aufgerufen am 26. September 2013) kein störender Gewerbebetrieb und der Friseurladen im Gebäude N. Straße 13 ein nicht störender Handwerksbetrieb. Die identische Nutzung beider Straßenseiten im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung stellt ein verbindendes Element dar. Als wesentlich erscheint weiterhin, dass westlich der Einmündung der Straße Auf der I3. und damit auf in etwa 2/3 der relevanten Länge der N. Straße diese an ihrer Nordseite lediglich eine einzeilige Straßenrandbebauung aufweist. In diesem Bereich sind die Häuser durchweg entlang der Straße mit sich in nördlicher Richtung bis zum Kanalbetriebsweg erstreckenden Gärten errichtet. Diese Bebauung kann nicht isoliert von der südlich der Straße gelegenen Bebauung betrachtet werden. Nach dem optischen Eindruck, der sich im Ortstermin ergeben hat, verstärkt diese zur Straße hin orientierte Ausrichtung gleichartiger Nutzungen vielmehr den Befund, dass sich die nähere Umgebung über die N. Straße hinweg fortsetzt.
80Dem steht die Breite der Straße nicht entgegen. Zwar weist die Straße in ihrem gesamten, der Bebauung entzogenen Ausmaß auch im westlichen Teil eine Breite von 16 m auf. Die Richtungsfahrbahnen weisen aber eine deutlich geringere Breite als etwa auf der S. Straße auf. Erheblichen Raum nehmen daneben die auf beiden Seiten breit ausgebauten kombinierten Geh- und Radwege ein, die kleinteilig gepflastert und Ausdruck dessen sind, dass hier – anders als entlang der S. Straße – mit einem relevanten Anteil an Fuß- und Radverkehr zu rechnen ist, der lediglich die nähere Umgebung betrifft. Insofern kommt dem Ausbau der N. Straße ein geringeres optisches Gewicht zu. Hierzu trägt auch die Verkehrsbelastung bei, die nach dem im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck hinter der der S. Straße deutlich zurückbleibt. Die als Kreisstraße eingestufte N. Straße verläuft im Wesentlichen parallel zur Landesstraße L 612 C1. E2. , welche einen höheren Ausbaugrad aufweist, so dass regelmäßig die N. Straße nur den Verkehr innerhalb des Ortsteils sowie ggf. solchen nach N6. -T2. aufzunehmen hat.
81Die nähere Umgebung des Vorhabens kann nicht unter Einbeziehung der Straßenrandbebauungen entlang der südlichen Seite der N. und der westlichen Seite der S. Straße und unter Ausschluss der südlich bzw. westlich sich anschließenden weiteren (Wohn-)Bebauung gebildet werden. Zwar unterscheiden sich der Bebauungsbereich entlang der westlichen Seite der S. Straße und die weiter westlich davon gelegene Bebauung in der Art ihrer Nutzung deutlich. Während in dem Streifen entlang der S. Straße gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen durchmischt vorzufinden sind, weist der westlich davon liegende Bereich ausschließlich Wohnnutzung auf. Dies entspricht – ohne dass dies für die Bestimmung der näheren Umgebung oder deren Charakter rechtlich relevant wäre – den Festsetzungen des dieses Gebietes überplanenden Bebauungsplans Nr. 77 „C. F1. I5. “. Es fehlt aber an einer hinreichenden Abgrenzbarkeit dieser Bereiche voneinander. Im rückwärtigen Bereich des Mercedes-Benz-Autohauses ist zwar ein die unterschiedlichen Nutzungsarten trennender, ungefähr drei Meter hoher Erdwall vorhanden. Dieser setzt sich allerdings nicht in nördlicher Richtung fort.
82Entlang der N. Straße fehlt es ebenfalls an einer solchen Abgrenzbarkeit zwischen der an der südlichen Straßenseite vorhandenen Randbebauung und der sich unmittelbar südlich anschließenden Bebauung. Vielmehr setzt sich die dort vorhandene, weit überwiegend dem Wohnen dienende Bebauung in dem dahinter liegenden Bereich fort, so dass letztlich die gesamte in dem Geviert N. Straße im Norden, S. Straße im Osten, Außenbereich im Süden und Westen vorhandene Bebauung noch als nähere Umgebung zu berücksichtigen ist. Dabei beeinflussen sich Bauvorhaben und die in dieser Umgebung vorhandenen baulichen Gegebenheiten wechselseitig, wenngleich diese Beeinflussungen mit zunehmender Entfernung in ihrer Intensität abnehmen.
83Vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 – 4 C 67/78 –, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 31 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2011 – 7 A 45/09 –, juris, Rn. 100.
84Die so bestimmte nähere Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. § 34 Abs. 2 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die weitere bauliche Entwicklung soll hinsichtlich der Art der Nutzung in einem unbeplanten Gebiet nur dann allein an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für die jeweiligen Baugebietstypen gebunden sein, wenn die maßgebliche nähere Umgebung nach der dort vorhandenen Nutzungsstruktur auch einem dieser Baugebietstypen entspricht und sich dem entsprechend fortentwickeln soll. Der danach zu bestimmende Gebietscharakter wird durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange die erkennbaren "Grundzüge der Planung" nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Dass in einem nach der BauNVO bestimmten Gebiet bestimmte Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht mithin der Annahme eines derartigen "faktischen" Baugebiets noch nicht entgegen. Das ist erst dann anders, wenn diese vorhandenen Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern über den Ausnahmetatbestand hinaustreten und eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben.
85Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1991 – 4 B 1.91 –, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 = juris, Rn. 8, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 34.
86Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht nicht einem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Baugebietstypen. Insbesondere entspricht diese nicht einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Die Eigenart des Mischgebiets wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen daher als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen grundsätzlich durch die Vorschrift bestimmt ist. Allerdings müssen in einem Mischgebiet die Nutzungen auch tatsächlich gemischt sein, was ein hinreichendes Maß an quantitativer und qualitativer Durchmischung des Gebietes voraussetzt. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen – wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden – Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb einen anderen Gebietstyp darstellt. Um seine Eigenart als Mischgebiet zu erlangen bzw. zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 – 4 C 31/83 –, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris, Rn. 14, und vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, BVerwGE 79, 309 = juris, Rn. 18 f., m.w.N; Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 14 CS 10.327 –, juris, Rn. 34; Söfker, in: Ernst/Zink- ahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 6 BauNVO Rn. 11.
88Diese in § 6 BauNVO vorgesehene Typik des Mischgebietes ist auch auf ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Nutzung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Maßgebend ist die von § 34 Abs. 2 BauGB verfolgte Zielsetzung. Sie lässt keine Unterscheidung danach zu, ob ein Vorhaben unmittelbar nach § 6 BauNVO oder nur infolge der in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltenen Verweisung zu beurteilen ist. § 34 Abs. 2 BauGB legt die Annahme zugrunde, dass eine vorhandene Bebauung einem in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Baugebiet zugeordnet werden kann.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, juris, Rn. 7.
90In der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens befinden sich – wie teilweise schon ausgeführt – folgende Nutzungen, die keine Wohnnutzungen sind: Unmittelbar westlich des Vorhabengrundstücks an der N. Straße das Dorfgemeinschaftshaus als Anlage für kulturelle Zwecke, im weiteren westlichen Verlauf der N. Straße die Filiale der Stadtsparkasse I. und das Studio für Kosmetik, Fingernägel und Fußpflege T3. , welche beide (nicht störende) Gewerbebetriebe darstellen. Ein Gartenbaubetrieb auf dem Grundstück N. Straße 20 besteht hingegen nicht mehr. Allein die auf dem Briefkasten aufgeklebte Beschriftung „T1. Gartenbau“ genügt nicht. Weitere gewerbliche Nutzungen entlang der nördlichen Seite der N. Straße haben sich nicht ergeben.
91In dem Haus Auf der I3. 21 wird „U. Tierbetreuung“ betrieben, wobei die Betreuung von Haustieren zwar überwiegend in den Wohnungen der Hundehalter übernommen wird, Kleintiere aber wohl auch in dem Haus Auf der I3. 21 betreut werden. Insoweit wird auf den von der Beigeladenen vorgelegten Ausdruck der damaligen Internetseite www.°°°°°-tierbetreuung.de (Bl. 276 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Gleiches gilt für den im (Wohn-)Haus Auf der I3. 27 betriebenen SPA-Betrieb „Beauty and Medical Resort X1. S3. “, dessen Internetpräsenz inzwischen abgeschaltet wurde (vgl. Bl. 275 der Gerichtsakte). Das Büro des HUK-Coburg-Vertrauensmanns in dem Gebäude Auf der I3. 1, das nebenberuflich in einem Wohnhaus geführt wird, ist nach § 13 BauNVO als Berufsausübung eines Gewerbetreibenden, der seinen Beruf in der einem freiberuflichen Tätigen ähnlichen Art ausübt, privilegiert (s.o.).
92Auf der südlichen Seite der N. Straße (Hausnummer 23a) ist ein Friseursalon und damit ein nicht störender Handwerksbetrieb ansässig. Das Bettenfachgeschäft in dem Haus S. Straße 152 ist – wie bereits festgestellt – ein (nicht störender) Gewerbebetrieb.
93Im weiteren Verlauf der Bebauung an der westlichen Seite der S. Straße Richtung Süden befindet sich ein Hallenbau, in dem zwei Kfz-Betriebe angesiedelt sind, die (Reparatur-)Arbeiten an Last- und Personenkraftwagen durchführen. Noch weiter südlich davon, im Haus S. Straße 168 finden sich Hinweise auf eine Nutzung durch ein Fliesenfachgeschäft bzw. einen vereidigten Sachverständigen. Ein Ladenlokal besteht nicht. Die Bebauung schließt ab mit dem Mercedes-Benz-Autohaus N2. , welches in einem „Showroom“ Neuwagen sowie auf einer Freifläche Gebrauchtwagen zum Verkauf anbietet, und einer sich anschließenden, derzeit allerdings aufgegebenen Tankstellennutzung. Auf dem Gelände wird stattdessen in einem stationären Verkaufswagen ein Imbiss betrieben, der eine Schank- und Speisewirtschaft darstellt.
94Obwohl eine nicht nur ganz geringfügige Anzahl an Gewerbebetrieben in der näheren Umgebung vorhanden sind, genügen diese nicht, um im Vergleich mit der ganz überwiegend vorhandenen Wohnnutzung – gerade im süd-westlichen Teil dieses Gebietes – für die Annahme eines Mischgebietes i.S.d. § 6 BauNVO. Während die gewerbliche Nutzung insbesondere entlang der Westseite der S. Straße vor Entwicklung des Neubaugebietes ein deutliches Gewicht gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung hatte und insoweit eine Ausgewogenheit und jedenfalls teilweise „Durchmischung“ bestanden hat, hat sich mit der Errichtung der Wohnbebauung im Südwesten des Ortsteils der Schwerpunkt der baulichen Nutzung derart zugunsten des Wohnens verschoben, dass von einer auch nur ansatzweise gleichwertigen und gleichgewichtigen Bedeutung von Gewerbe und Wohnen nicht mehr gesprochen werden kann.
95Die nähere Umgebung entspricht auch keinem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Diese dienen vorwiegend dem Wohnen. Zwar sind neben den Wohngebäuden etwa der Friseursalon als ein der Versorgung des Gebietes dienender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, das Dorfgemeinschaftshaus als Anlage für kulturelle Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und das Versicherungsbüro nach § 13 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Hinzukommen die nicht störenden Gewerbebetriebe, die ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sind. Jedenfalls das Mercedes-Benz-Autohaus stellt aber keinen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar. Zwar werden dort keine weitreichenden Reparaturarbeiten etwa an Karosserieteilen durchgeführt, wohl aber Service- und vergleichbare Inspektionsarbeiten. Dies bedingt, dass dort an Wartung und Reparatur eines Fahrzeugs Interessierte den Betrieb aufsuchen; ferner diejenigen, die ein Fahrzeug an- und/oder verkaufen bzw. zur Probe fahren wollen. Bedienstete des Autohauses müssen mit den zu wartenden oder reparierenden Fahrzeugen Fahrten zu Subunternehmen, Probefahrten oder Probeläufe der Motoren durchführen. All das geschieht regelmäßig mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr. Ferner ist mit diesen Aktivitäten ein Schlagen von Autotüren und Motorhauben verbunden. Mithin verursacht ein erheblicher Teil der Vorgänge auf dem Betriebsgelände Geräuschemissionen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht mehr als die Wohnruhe nicht störend anzusehen sind.
96Vgl. zu diesen Vorgängen in einem Autohaus etwa VG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 6 E 1150/06 –, juris, Rn. 14.
97Bei dem Autohaus handelt es sich auch nicht um einen Fremdkörper innerhalb des Gebietes, welcher bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben müsste oder könnte. Hierunter sind solche Anlagen zu fassen, die wegen ihrer andersartigen und einzigartigen Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 = juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –, juris, Rn. 44.
99Dies ist hier nicht der Fall. Schon aufgrund seiner Größe und seines Einflusses auf die Umgebung wirkt das Autohaus prägend auf seine Umgebung. Insbesondere ist die Umgebungsbebauung auch nicht in besonderer Weise homogen, so dass das Autohaus nicht als solitär stehend, sondern als eine gewerbliche Nutzung unter anderen gewerblichen Nutzungen erscheint.
100Insofern kann dahinstehen, ob zusätzlich die nördlich befindlichen Autowerkstätten noch als nicht störende Gewerbebetriebe einzustufen sind oder – wofür nach dem äußeren Eindruck einiges spricht – dort ebenfalls WA-unverträgliche Emissionen hervorgerufen werden.
101Vgl. zu der möglichen Bandbreite zur Einstufung einer Kfz-Werkstatt BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 – IV B 37.75 –, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3 = juris, Rn. 4.
102Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
103Entspricht die Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass das Bauvorhaben wie hier nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
104Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris, Rn. 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris, Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 141 mit weiteren Nachweisen.
105Die von dem Vorhaben der Beigeladenen prognostisch ausgehenden Geräuschimmissionen erweisen sich gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris, Rn. 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 61.
107Unter Ausklammerung der Außengastronomie ist die TA Lärm auf das Vorhaben der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen und die nicht vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind (vgl. Nr. 1 Abs. 1 und 2 der TA Lärm). Dies ist für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eines Systemgastronomiebetriebes mit Autoschalter der Fall. Insbesondere ist der Bereich des Autoschalters aufgrund des vorherrschenden Geräuschspektrums aus Fahrzeuglärm und lautsprecherunterstützter Kommunikation – anders als dies bei vorwiegend unmittelbar durch menschliches Verhalten erzeugtem Lärm – in den Regelungsbereich einzubeziehen. Sowohl die Leistung etwaiger Lautsprecher wie – jedenfalls in weiten Teilen – auch das Fahrverhalten der Kunden kann durch den Betreiber gesteuert werden. Hier kommen künstliche Schwellen auf dem Boden oder vergleichbares in Betracht, um etwa die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren.
108So in einem vergleichbaren Fall ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 63 ff.
109allgemeines Wohngebiet
110Das Grundstück der Kläger liegt südlich der N. Straße in dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 77 „C. F1. I5. “. Dieser weist für das Grundstück der Kläger ein allgemeines Wohngebiet aus. Für dieses gelten nach Punkt 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm Grenzwerte für den maßgeblichen (Dauer-)Beurteilungspegel von tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A). Der Spitzenpegel liegt tags um 30 dB(A), nachts um 20 dB(A) höher.
111Bei einem Grundstück, das – wie das der Kläger - zwar zu einem Baugebiet i.S.d. Nr. 6.1 i.V.m. Nr. 6.6 der TA Lärm, d.h. zu einem allgemeinen Wohngebiet gehört, aber an einen gewerblich genutzten Bereich angrenzt, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit zudem Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, BVerwGE 98, 235 = juris, Rn. 22, und vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, BVerwGE 109, 314 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, BRS 78 Nr. 176 = juris, Rn. 62.
113In einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" zu ermitteln. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Dabei sind insbesondere spezifische Vorhaben- und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
114Vgl. zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2003 – 4 BN 5/03 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116 = juris, Rn. 8, und vom 12. September 2007 – 7 B 24.07 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 73, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 63 ff.
115Östlich des Grundstücks der Kläger ist durch den Bebauungsplan Nr. 77 ein Mischgebiet festgesetzt worden, dass sich westlich entlang der S. Straße erstreckt und auch das Autohaus und die Kfz-Werkstätten einschließt. Unter solchen Umständen muss sich ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück zwar selbst noch im allgemeinen Wohngebiet, gleichzeitig aber schon im Wirkbereich eines Gebietes mit höheren Immissionsgrenzwerten liegt, diese jedenfalls in angemessenem, auf Ausgleich der nachbarlichen Interessen gerichtetem Umfang entgegenhalten lassen.
116Diese Grenzen zulässiger, nicht rücksichtsloser Geräuschimmissionen hält das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem klägerischen Grundstück ein. Ausweislich des von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten und im gerichtlichen Verfahren ergänzten schalltechnischen Prognosegutachtens vom 19. Dezember 2012 überschreitet der – insoweit allein kritische – von dem Vorhaben ausgehende Lärm zur Nachtzeit die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht. So wird auf dem Grundstück N. Straße 5 (IP 3) ein Schallleistungspegel von 39,8 dB(A) prognostiziert. Für das Grundstück der Kläger selbst gibt das Gutachten keinen Schallleistungspegel an. Aus der vorgelegten visuellen Darstellung der zu erwartenden Schallleistungspegel (Bl. 227 der Gerichtsakte) ergibt sich im Zusammenspiel mit der im Ortstermin abgegebenen mündlichen Erläuterung des Lärmgutachters für das Gericht aber hinreichend sicher, dass auch insoweit keine Überschreitung zu erwarten ist. Das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten kann für die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen herangezogen werden. Entgegen der Auffassung der Kläger bildet es die Geräuschsituation bei Betrieb des Vorhabens mit hinreichender Sicherheit ab.
117Die im Gutachten zugrunde gelegte Fahrzeugfrequenz bei der Nutzung des Autoschalters in der lautesten Nachtstunde von 36 Kfz/Stunde begegnet keinen Bedenken. Diese Frequenz setzt voraus, dass der Vorgang des Bezahlens sowie der Bereitstellung und Übergabe der Speisen und Getränke im Schnitt einschließlich der Zeit, die dieses Fahrzeug benötigt, den Schalter zu verlassen, und die das nächste Fahrzeug braucht, um zum Schalter vorzufahren, im Schnitt nicht mehr als eine Minute und 40 Sekunden beträgt. Eine Unterschreitung dieser Zeit im Durchschnitt erscheint dem Gericht nicht naheliegend, so dass eine höhere Frequenz an Fahrzeugen und damit eine höhere Geräuschbelastung aus dieser Quelle realistischer Weise nicht zu erwarten sein dürfte. Diese anzunehmende Frequenz deckt sich mit der durch die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt,
118Heft 89 der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen Schriftenreihe, 6. Auflage 2007, Seite 84, Tabelle 33,
119ermittelten Kfz-Frequenz bei einer Schnellgaststätte mit Autoschalter.
120Die sich durch die zu erwartende Nutzung des Parkplatzes ergebenden Immissionen werden durch das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten hinreichend erfasst. Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens kann nur prognostisch geschätzt werden. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Prognose auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Eine solche stellt die vorgenannte Parkplatzlärmstudie dar, die als eine sachverständige, durch Kontrollmessungen validierte Grundlage zur Abschätzung von mit der Nutzung von (Gaststätten-)Parkplätzen einhergehenden Lärmwirkungen anzusehen ist.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris, Rn. 44 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris, Rn. 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 10 B 2785/04.NE –, juris, Rn. 6.
122Von diesen Ansätzen zur Berechnung kann allerdings abgewichen werden. Bei der Parkplatzlärmstudie handelt es sich um Maximalwerte (vgl. Seite 83 der Parkplatzlärmstudien), deren Ansatz angeraten wird, um Ergebnisse auf der sicheren Seite zu erhalten. Möglich ist es daher, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zu Grunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit der prognostizierten Geräuschimmissionen dann naheliegend, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen.
123Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris, Rn. 46; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris, Rn. 11.
124Davon ist hier auszugehen. Das Gutachten geht für die ungünstigste Nachtstunde von insgesamt 58 Fahrbewegungen auf den Parkplatzflächen aus. Dies entspricht zwei Fahrzeugbewegungen je projektiertem Stellplatz. Hiermit bleibt der gutachterliche Ansatz hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen hinter dem Berechnungsansatz der Parkplatzlärmstudie zurück, der für eine Schnellgaststätte je 1 m² Nettogastraumfläche (Nettogrundfläche der nutzbaren Gastraumflächen einschließlich Thekenbereich ohne Küche, Toiletten und sonstige Betriebs- und Lagerflächen) in der ungünstigsten Nachstunde 0,6 Fahrzeugbewegungen ausweist. Bei einer im vorliegenden Fall gegebenen Nettogastraumfläche von etwa 175 m² ergibt dies nach der Parkplatzlärmstudie 106 Fahrbewegungen in der lautesten Nachstunde. Ausweislich der mündlichen Erläuterungen des Gutachters im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung beruht der gewählte Ansatz auf Erfahrungswerten der Beigeladenen bei dem Betrieb vergleichbarer Systemgastronomiebetriebe. So sei ein an einer Bundesstraße 1 gelegener Betrieb der Beigeladenen in X2. (I6. ), der in unmittelbarer Nähe eines Einkaufszentrums und einer Tankstelle liege, von Januar bis September dieses Jahres anhand von Kassenbewegungszahlen untersucht worden. Die Bewegungshäufigkeiten hätten bei 40 Kraftfahrzeugen während der ungünstigsten Nachtstunde gelegen. Der Betrieb der Beigeladenen in N7. an der X3. Straße, der dem Gericht bekannt ist, weise in der ungünstigsten Nachtstunde 50 Kraftfahrzeugbewegungen auf. Dabei sei auch noch zu berücksichtigen, dass je nach erwarteter Frequentierung die Anzahl der Stellplätze höher oder geringer gewählt werde, was dann wiederrum unmittelbaren Einfluss auf die spätere Inanspruchnahme dieses Schnellrestaurants habe. Ein weiterer Betrieb sei in G1. , X4. 2, gelegen an der Bundesstraße 199, untersucht worden. Hier seien ca. 30 Kraftfahrzeuge in der ungünstigsten Nachstunde registriert worden.
125Auf dieser Tatsachengrundlage hält das Gericht die angesetzte maximal zu erwartende Anzahl an Fahrzeugbewegungen von 58 Kfz in der ungünstigsten Nachtstunde für nicht zu gering. Das Restaurant der Beigeladenen an der X3. Straße in N7. etwa liegt am Rande der Innenstadt an einer großen mehrspurigen Ausfallstraße, die gleichzeitig als Autobahnzubringer dient. Der B2. als stadtnahes Naherholungsgebiet liegt nur wenige Hundert Meter entfernt. Kommt es selbst an diesem Restaurant in der ungünstigsten Nachtstunde nur maximal zu 50 Fahrbewegungen auf dem Parkplatz, so folgt daraus für das Vorhaben in der ungleich kleineren Stadt I. auch unter Berücksichtigung des Naherholungsgebietes der Stauseen, dass der angesetzte Wert ausreichend ist. Hierfür sprechen auch die anderen genannten Bewegungshäufigkeiten.
126Demgegenüber basieren die Ansätze der Parkplatzlärmstudie nur auf jeweils einer Messung an insgesamt zwei Schnellrestaurants im Jahr 1999, wovon einer nur bis 23 Uhr betrieben wurde. Hierbei ergaben sich in der Bewegungshäufigkeit große Unterschiede zwischen den Schnellrestaurants, die – bezogen auf die lauteste Nachtstunde – sich um mehr als das Fünffache unterschieden. Gleichwohl sieht die Parkplatzlärmstudie lediglich einen einzigen Wert von 0,6 Fahrzeugbewegungen je m² Nettogastraumfläche vor, der in allen Fällen eine Abschätzung des Lärmgeschehens auf der sicheren Seite ermöglicht.
127Vgl. Seite 38 der Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage 2007,Tabelle 9 Teil 1, und Seite 83 f.
128Somit kann je nach Frequentierung des jeweiligen Schnellrestaurants auch eine geringere Bewegungshäufigkeit in Abweichung von der Parkplatzlärmstudie eine Abschätzung auf der „sicheren Seite“ darstellen.
129Soweit die Kläger darauf verweisen, dass sich in der näheren Umgebung zwei große Motorradtreffs befinden, wo sich insbesondere an schönen Wochenenden mehrere Hundert Motorradfahrer versammeln, und hieraus folgern, dass dies zu einer deutlich erhöhten Bewegungsfrequenz auf dem Parkplatz des Vorhabens führen wird, sieht das Gericht die angenommene Anzahl an Fahrbewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde gleichwohl als hinreichend an. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass die Motorradtreffs „E. Q. “ und „N5. W. “ an einzelnen Tagen im Sommer von zahlreichen Motorradfahrern aufgesucht werden. So gibt etwa der Internetauftritt www.°°°°°°-°°°°°.de für beide Gaststätten Besucherzahlen von jeweils „500 oder mehr Motorradfahrern“ an. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Besucher dieser Lokalitäten des Nachts in größerem Umfang den verfahrensgegenständlichen Systemgastronomiebetrieb aufsuchen werden. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erfahrung zeige, dass die Betriebe der Beigeladenen in bekannten Motorradgegenden wie der Eifel nicht zu Szenetreffs mutierten, sondern Motorradfahrer spezielle Bikertreffs ansteuerten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beide Gaststätten selbst über ein Angebot sowohl von der Art als auch der Preisgestaltung vergleichbarer Speisen und Getränke verfügen. Insofern ist es nach Auffassung des Gerichtes nicht zu erwarten, dass eine nennenswerte Anzahl an Besuchern dieser Lokalitäten vor oder nach ihrem Besuch das gastronomische Angebot der Beigeladenen in Anspruch nehmen wird. Dies gilt für die späteren Nachtstunden umso mehr, da beide Lokalitäten ausweislich der auf der vorgenannten Internetseite abrufbaren Informationen jeweils um 22:00 Uhr schließen.
130Soweit die Kläger einwenden, das Gutachten berücksichtige unzureichend, dass der Parkplatz eines derartigen Vorhabens insbesondere in den Abend- und Nachtstunden zum Treffpunkt junger Leute werde, was Lärm in Form von Motorengeräuschen, Unterhaltungen und Musik aus geöffneten Autofenstern/-türen bedeute,
131vgl. zu dieser Problematik OVG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2011 – 2 Bf 90/07 und 2 Bf 91/07 –, BRS 78 Nr. 88 = juris, Rn. 83,
132hat das Gutachten dies in angemessener Form berücksichtigt. Die Parkplatzlärmstudie sieht vor, dass für Parkplätze von Schnellgaststätten, die vorwiegend von jungen Leuten besucht werden, Zuschläge für die Parkplatzart KPA und die Impulshaltigkeit KI zum Parkplatzlärm wie bei Diskotheken von jeweils 4 dB(A) Berücksichtigung finden. um derartige Geräusche zu erfassen.
133Vgl. Seite 84 der Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage 2007,Tabelle 34.
134Diese Zuschläge hat das schalltechnische Gutachten sowohl auf Seite 9 in seinem schriftlichen Teil wie auch in seinen Berechnungen (s. Anlage 12 des Gutachtens) jeweils berücksichtigt. Dass darüber hinaus ein weiterer Zuschlag erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich.
135Der Vortrag der Kläger, die Emissionen der technischen Geräte auf dem Dach des geplanten Gebäudes seien nicht mit ihren tatsächlichen Werten angesetzt worden, die höher lägen als ein Dauerschallpegel von 74 dB(A), zu dessen Beleg sie sich auf eine von ihnen eingeholte schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros S5. & I7. berufen, stellt das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten nicht durchgreifend in Frage. Die Stellungnahme gibt zwar an, bei einer eigenen Lärmausbreitungsrechnung sei etwa am Immissionspunkt IP 1 der durch die Kühl- und Lüftungsanlagen verursachte Teilpegel um 7 dB(A) von dem gutachterlichen Ergebnis abgewichen. Diese Aussage bleibt allerdings unsubstantiiert, da weder die Berechnung selbst noch die angenommene Emission dieser Geräte angegeben wird. Vielmehr wird selbst angegeben, sie mangels weiterer Nachweise nicht zu kennen (vgl. Bl. 118 f der Gerichtsakte).
136Auch bedurfte es für die Berechnung der Immissionen keiner Berücksichtigung der Geräusche der Fahrzeuge, die von oder zu dem Vorhaben fahren und sich auf der öffentlichen Straße befinden. Diese sind unter Heranziehung des sich aus Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm ergebenden Maßstabs zu bewerten. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c) bis f) TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Durch diese Vorschrift hat der Normgeber die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegriffen, die ebenfalls eine Unterscheidbarkeit des Ziel- und Quellverkehrs vom allgemeinen Verkehrsgeschehen verlangte.
137Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = juris, Rn. 37 m.w.N.
138Vorliegend ist in der Nacht mit einer Vermischung des durch das Vorhaben der Beigeladenen entstehenden Verkehrs mit dem allgemeinen Straßenverkehr jedenfalls beim Einbiegen auf die S. Straße auszugehen. Zwar kann als sicher angesehen werden, dass durch das Vorhaben der Verkehr sowohl auf der N. Straße als auch auf der S. Straße in gewissem Umfang zunehmen wird, da aufgrund der Öffnungszeiten in der Nacht Besucher gezielt zu dem Restaurant fahren werden. Eine Beschränkung auf sog. „Mitnahmeverkehr“ zufällig vorbeikommender Verkehrsteilnehmer kann nicht angenommen werden. Allerdings tritt der vorhabenbezogene Verkehr – unter Ansatz der vorgenannten Fahrbewegungen auf dem Parkplatz und der Drive-in-Spur – angesichts des Verkehrsaufkommens auf der S. Straße – ohne dass es einer detaillierten Untersuchung bedürfte – aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung jedenfalls insoweit zurück, als dass er selbst nachts keinen maßgeblichen Effekt hat. Ist dies der Fall, kann – da eine Zuordnung objektiv nicht (mehr) erfolgen kann – dieser dem Vorhaben nicht mehr zugerechnet werden.
139Vgl. zu dieser Frage OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 ME 14/09 –, BRS 74 Nr. 195; juris, Rn. 39; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. Februar 2013, TA Lärm Nr. 7 Rn. 54; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand: August 2013, B 3.6 Nr. 7 Rn. 49.
140Schließlich hat das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zu Recht keine Vorbelastung durch die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses angenommen. Für die Nachtzeit hat die Beklagte durch eine Auflage in der für den Umbau erteilten Baugenehmigung sichergestellt, dass die Parkplatzanlage in dieser Zeit nicht genutzt wird. Weiterhin sind für die Umgebungsbebauung lärmrelevante Tätigkeiten in dieser Zeit untersagt. Für eine über den Einzelfall hinausgehende abweichende Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses spricht auch nach dem Eindruck im Ortstermin nichts. Das Gebäude wird mehrmals im Jahr von dem örtlichen Schützenverein zu Zusammenkünften genutzt. Hinweise auf andere Nutzungen – jedenfalls zur Nachtzeit – fanden sich nicht.
141Das Gericht war nicht gehalten, auf den Antrag der Kläger ein weiteres Gutachten zu der zu erwartenden Lärmentwicklung einzuholen. Zwar ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu gehört – falls erforderlich – auch die Einholung eines Gutachtens zu Fragen, zu deren Beurteilung dem Gericht selbst die erforderliche Sachkunde fehlt. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Um sich die notwendige Sachkunde zu verschaffen, kann es dabei auch solche Gutachten verwerten, wenn diese im vorangegangenen Verwaltungsverfahren behördlicherseits angeordnet oder von den Beteiligten als „Parteigutachten“ vorgelegt worden sind. Die Entscheidung darüber, ob ein – weiteres – Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. In einem solchen Fall verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn das entsprechende Gutachten substantiiert bestritten wird oder aus anderen Gründen unschlüssig oder widersprüchlich erscheint und es das Gutachten gleichwohl, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen, als Beweismittel verwendet.
142Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 A 1075/06.A –, NVwZ-RR 2008, 214 = juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 12 LA 174/12 –, juris, Rn. 18; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 86 Rn. 107 m.w.N.; vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1988 – 2 BvR 1324/87 –, NVwZ 1988, 523 = juris, Rn. 21.
143Demnach kann offen bleiben, ob der gestellte Beweisantrag hinreichend konkretisiert war, eine Pflicht zur Beweiserhebung auszulösen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag benennt keine konkreten Tatsachen, über die Beweis zu erheben wäre, sondern soll letztlich allgemein der Feststellung der Lärmsituation bezogen auf das Vorhaben dienen.
144Vgl. zur Unzulässigkeit derartiger Beweisanträge BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1984 – 9 C 558.82 –, Buchholz 310 §86 Abs. 1 VwGO Nr. 164.
145Die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund der Lärmbelastung zur Nachtzeit folgt nicht aus der Nutzung der Außenterrasse. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit überhaupt die TA Lärm auf die Außenbereiche einer Gaststätte Anwendung findet.
146Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rn. 15 f, m.w.N.; Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, DVBl 2010, 259 = juris, Rn. 75, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9/10 –, ZfBR 2010, 696; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2011 – 6 K 3813/09 –, abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbank nrwe.de.
147Die Beklagte hat mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juli 2012 die der Beigeladenen ursprünglich erteilte Baugenehmigung teilweise abgeändert und durch die neu eingefügte Nebenbestimmung Nr. 16 bestimmt, dass die Nutzung der Außenterrasse für den Kundenverkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht zulässig ist, wobei durch geeignete Maßnahmen dafür Vorkehrungen zu treffen seien, dass eine solche Nutzung tatsächlich nicht stattfindet. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 16 neu gefasst. So ist die Nutzung der Außenterrasse zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht zulässig, wobei die Außenterrasse durch die Anbringung eines Schlosses an der Tür zum Parkplatz und eines Panikschlosses mit akustischem Signalgeber an der Tür zum Gastraum gegen unbefugtes Betreten zu sichern ist. Somit ist gewährleistet, dass in aller Regel eine Benutzung der Außenterrasse sicher unterbleibt. Sollte es in Einzelfällen zu einer Auslösung des Panikschlosses oder einem Überklettern der Lärmschutzwand zur Außenterrasse kommen, ist dies als jenseits des regulären Verhaltens liegend der Beigeladenen nicht zuzurechnen.
148Vgl. insoweit zu der fehlenden Zurechenbarkeit sog. „Kavalier-Starts“ an einem Schnellrestaurant OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 80, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23/12 –, BauR 2013, 739 = juris, Rn. 5.
149Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Abweichungsbescheide vom 10. November 2011, mit denen hinsichtlich des geplanten Abfallraums Abweichungen von § 31 Abs. 1 BauO NRW bzw. § 6 Abs. 3 BauO NRW erteilt worden sind. Sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BauO NRW als auch § 31 Abs. 1 BauO NRW sind als solche nachbarschützende Vorschriften, deren Verletzung ihnen gegenüber die Kläger geltend machen können. Vorliegend ist sowohl die abstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BauO NRW wie auch die brandschutzrechtliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 BauO NRW gegenüber den Klägern eingehalten, was diese auch nicht bestreiten. Wird diesen Vorschriften aber insofern Genüge getan, kann eine Unterschreitung zwischen den beiden auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäuden nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung der Kläger führen.
150Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.