Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2011 - 1 MB 6/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2011:0523.1MB6.11.0A
bei uns veröffentlicht am23.05.2011

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

7.500,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Antragsteller kann nur solche Lärmeinwirkung als „rücksichtslos“ abwehren, die mit der (planungsrechtlichen) Situation seiner Liegenschaft nicht (mehr) in Einklang zu bringen sind. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann von dem Verursacher von Lärm nicht mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, als es das einschlägige Immissionsschutzrecht gebietet (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, 7 C 7.92, NVwZ 1993, 987/988 [zu 2.]).

3

Das 1997 bzw. 1999 im Zusammenhang mit dem Neubau einer Tischlerei genehmigte Haus des Antragstellers dient einer „Betriebswohnung“; es liegt nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin in einem „faktischen Gewerbegebiet“ (Schriftsatz vom 05.05.2011, S. 2). Damit ist für den Lärmschutzanspruch des Antragstellers der nach Ziff. 6.1 Buchst. b der TA Lärm anzusetzenden Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete maßgeblich.

4

Der in Ziffer 3 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 221 bestimmte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) könnte nur maßgeblich sein, wenn er (auch) dem Schutz des Grundstücks des Antragstellers diente. Das ist nicht der Fall. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans

5

Nr. 221 „nicht explizit untersucht und bewertet“ worden (so das Gutachten des TÜV Nord vom 27.04.2010, S. 14). Nach Ziffer 4.8 der Planbegründung ist die IFSP-Festsetzung zum Schutz der westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung erfolgt, was auch durch die differenzierte Festsetzung in den Teilgebieten „A“ und „B“ des Bebauungsplans Nr. 221 deutlich wird. Der Lärmschutzanspruch des Antragstellers leitet sich deshalb nicht aus dieser Festsetzung, sondern aus Ziffer 6.1 Buchst. c) der TA Lärm ab.

6

2. Eine dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnende rücksichtslose Lärmimmission zu „Lasten“ des Antragstellers ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen.

7

a) Die für das Grundstück des Antragstellers prognostizierten, vom Vorhaben der Beigeladenen tagsüber ausgehenden Lärmimmissionen (Tagwerte) bleiben unterhalb der o. g. Vorgaben; das bestätigen sowohl die von der Beigeladenen mitgeteilten Werte (zuletzt Gutachten vom 23.07.2010, S. 16) als auch die Werte, die der vom Antragsteller beauftragte TÜV-Nord errechnet hat (Gutachten vom 27.04.2010, S. 2, 25, 26 sowie vom 19.11.2010, S. 2, 29, 30).

8

b) Für die Nachtzeit (ab 22.00 h) gehen der Antragsteller und die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladene von unterschiedlichen Lärmprognosen aus.

9

Die Prognose ist unter Berücksichtigung der 3,5 m hohen und 60 m langen Lärmschutzwand entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers vorzunehmen, die nach Auflage A 510 a zur Baugenehmigung i. d. F. des Ergänzungsbescheides vom 03.03.2011 auszuführen ist, was die Beigeladene durch Rechtsmittelverzicht akzeptiert hat (Schreiben vom 14.03.2011). Nach der - auf dieser Grundlage erstellten - TÜV-Stellungnahme vom 19.11.2010 (S. 29) wird eine Überschreitung des Nacht-Richtwerts von 50 dB(A) der TA Lärm für zwei Fälle (DG Südseite und OG Westseite) prognostiziert. (Würde man [entgegen oben 1] die aus dem IFSP abgeleiteten Immissionskontingente zugrundelegen, ergäben sich mehr Überschreitungen.) Die Beigeladene hält demgegenüber daran fest, dass die Nachtwerte (ungünstigste Nachtstunde; vgl. Ziffer 6.4 Satz 5 TA Lärm) - weiterhin - deutlich unterschritten werden (Gutachten vom 23.07.2010, S. 16).

10

Der aus diesen Unterschieden ersichtliche „Gutachterstreit“ ergibt sich nicht aus dem „abstrakten“ Berechnungsverfahren oder der Art der bei der Prognose zu berücksichtigenden Daten (Kundenaufkommen, Fahrverkehrsanteil). Der Streit betrifft vielmehr die Frage, woraus die in die Berechnung bzw. Prognose eingehenden Daten abzuleiten sind.

11

Die Annahme des Antragstellers, es dürfe „nur auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie“ vorgegangen werden (Schriftsatz vom 21.04.2011, S. 6), greift zu kurz. Die 2007 neu überarbeitete „Parkplatzlärmstudie“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt enthält Empfehlungen für ein Berechnungsverfahren für Schallemissionen, das neben Parkhäusern, Tiefgaragen, Autohöfen und Busbahnhöfen - u. a. - auch Parkplätze an oder bei Speisegaststätten bzw. Gasthöfen betrifft. In Einzelfällen ist darauf zurückgegriffen worden (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.04.2011, 1 ME 24/10, Juris, Tn. 23). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das OVG Münster eine Abweichung von der „Parkplatzlärmstudie“ beanstandet habe (Beschl. v. 30.06.2005, 10 B 2785/04.NE, Juris [Tn. 6]), ist daraus keine verallgemeinerungsfähige Aussage in dem Sinne abzuleiten, dass „regelmäßig“ oder vorrangig von den Ansätzen dieser Studie auszugehen sei. Der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung ist eine solche Aussage nicht zu entnehmen. Die „Parkplatzlärmstudie“ ist als eine Grundlage zur Abschätzung von Lärmwirkungen aus (Gaststätten-)Parkplätzen anzusehen, was nicht ausschließt, dass die Abschätzung auch auf der Grundlage anderer Erkenntnisquellen erfolgen kann. Es ist - insbesondere - nicht zu beanstanden, wenn die lärmrelevanten Prognosegrundlagen (Gästezahl, Verkehrsfrequenz etc.) aus anderen - vergleichbaren - Einrichtungen des gleichen „Typus“ abgeleitet werden. Ein solcher „projektbezogener Ansatz“ ist sogar vorzuziehen, wenn und soweit konkrete Erkenntnisse über das Betriebsgeschehen vergleichbarer Objekte vorliegen (so ausdrücklich: OVG Münster, Beschl. v. 26.08.2005, 7 B 217/05, Juris [Tn. 46]). Der Ansatz der Beigeladenen und - ihr folgend - der Antragsgegnerin, die Grundlagen der Lärmprognose aus „Erfahrungswerten“ vergleichbarer Schnellrestaurants abzuleiten, kann deshalb nicht von vornherein verworfen werden.

12

Dem „projektbezogenen Ansatz“ entspricht es auch, die aus der „Parkplatzlärmstudie“ abgeleiteten - generellen - Annahmen zur Kundenfrequenz mit der konkreten örtlichen Situation abzugleichen. Wenn sich - wie hier - zwei konkurrierende Schnellrestaurants mit Autoschalter und vergleichbarem Angebot an der … (B …) direkt gegenüber ansiedeln, werden sich die potentiellen Kunden auf beide Einrichtungen verteilen. Für die Lärmprognose bedeutet dies, dass für das Vorhaben der Beigeladenen nicht (mehr) ohne Weiteres von „Maximalwerten“ ausgegangen werden kann.

13

Soweit der Antragsteller kritisiert, dass die von der Beigeladenen herangezogenen „Erfahrungswerte“ (s. S. 9 des Gutachtens vom 30.03.2010 [zu 5.3]) oder „Grundlagenuntersuchungen“ (a.a.O., S. 16 [zu 10.]) nicht erläutert worden sind, mag dies zutreffen. Ähnlich könnten allerdings auch einzelne Annahmen der „Parkplatzlärmstudie“ kritisiert werden, denen eine (noch) „schmale“ empirische Datenbasis zugrundeliegt. Darauf wird in der Studie ausdrücklich hingewiesen (Ziffer 1.3 [S. 10]; vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 13.05.2011, S. 5). Die „Parkplatzlärmstudie“ ist, wie die Historie der (inzwischen) sechs überarbeiteten Auflagen belegt, ein „lernendes“ Projekt, das auf der Grundlage neuerer Untersuchungen oder Einzelfallstudien fortlaufend aktualisiert wird. Eine auf der Grundlage einzelner, (noch) nicht konsolidierter Annahmen der „Parkplatzlärmstudie“ veranlasste Lärmprognose für das Vorhaben der Beigeladenen ist vor diesem Hintergrund ebenfalls mit Unsicherheiten verbunden.

14

Die im Rahmen des „projektbezogenen Ansatzes“ von der Beigeladenen benannten Referenzstandorte in … (… [B …]) und … (… [B …]) mögen gleichsam „passend“ für das Flensburger Vorhaben ausgewählt worden sein. Konkrete Einwände gegen die Vergleichbarkeit mit dem Flensburger Vorhaben sind indes nicht vorgetragen worden; sie sind nach den im Internet abrufbaren Luftbildaufnahmen auch nicht erkennbar.

15

Die Kritik des Antragstellers an der Berechnung der (prognoserelevanten) Gastraumfläche erscheint bei summarischer Prüfung unbegründet. Es liegt im Rahmen des „projektbezogenen Ansatzes“ (s. o.), die Gastraumfläche nicht abstrakt „rund um die Uhr“ anzusetzen, sondern zu berücksichtigen, inwieweit diese nach den Erfahrungen bei vergleichbaren Objekten auch genutzt wird und somit Lärmwirkungen „produzieren“ kann. Geht es - wie hier - um die „lauteste Nachtstunde“ (ab 22.00 Uhr), ist es nicht sachwidrig, bei der Gastraumfläche die Fläche des Kindergeburtstagsraums außer Ansatz zu lassen. Das Gleiche gilt für den Thekenbereich des „…“, dessen Frühstücks- und Kuchenangebote Tageskunden ansprechen. Soweit die „Parkplatzlärmstudie“ in Tabelle 33 (S. 84) vom Ansatz einer „Netto-Gastraumfläche“ ausgeht, schließt dies nicht aus, diese Fläche für die unterschiedlichen Beurteilungszeiten (Ziffer 6.4 der TA Lärm) so anzusetzen, wie es der typischen Nutzung zu diesen Zeiten entspricht. Eine Orientierung der Lärmprognose an der möglichen Nutzung verlangt nicht, für die Nachtstunden Nutzungsszenarien einzubeziehen, die nach praktischer Erfahrung kaum vorkommen.

16

Der fixe Anhaltswert der „Parkplatzlärmstudie“ von 36 Fahrzeugbewegungen am Autoschalter („…“) ist in der Lärmprognose der Beigeladenen berücksichtigt worden (S. 9 des Gutachtens vom 30.03.2010, zu Lm). Der Antragsteller kritisiert, dass insoweit nur der „Fahrgassenanteil“, nicht aber der Parkplatzanteil und die Geräusche der Bestellvorgänge in der Fahrgasse berücksichtigt worden sind (S. 9 u. 10 der TÜV-Stellungnahme vom 20.07.2010). Welche Lärmrelevanz dem Parkplatzanteil zukommen soll, ist für die hier betroffene Nachtzeit nicht ersichtlich. Die - auch vom Verhalten der Kunden abhängigen - Geräusche der Bestellvorgänge (Gegensprechanlage, sog. „Roll-Disco“-Effeke) werden von der „Parkplatzlärmstudie“ einer „gesonderten Überlegung“ des schalltechnischen Gutachtens überantwortet (S. 86). Die Antragsgegnerin kann insoweit - für den Fall von Richtwertüberschreitungen - durch ergänzende Auflagen nachsteuern (vgl. zu einem Fall in einem Mischgebiet: OVG A-Stadt, Urt. v. 02.02.2011, 2 Bf 90/07, Juris [Ls. 6]).

17

c) Soweit nach den vorstehenden Ausführungen noch Unsicherheiten für die Einhaltung der Nachtrichtwerte verbleiben, vermögen diese den Erfolg der Beschwerde nicht zu begründen.

18

Der Senat folgt der Interessenabwägung, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 5 - 6) überzeugend vorgenommen hat: Der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu gewährleistende Nachbarschutz des Antragstellers kann für den evtl. bzgl. der Nachtstunden (noch) bestehende Regelungsbedarf durch nachträgliche Maßnahmen gewährleistet werden (s. dazu auch die Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen vom 13.05.2011, S. 9 u.); einer Suspendierung des Vollzugs der gesamten Baugenehmigung bedarf es dazu nicht.

19

3. Einer Entscheidung über den Antrag zu 2) bedarf es nicht mehr.

20

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

21

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er am Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens durch eigene Anträge teilgenommen hat.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.