Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2015 - 9 K 196/12
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
2. Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012 rechtswidrig gewesen ist.
3. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. November 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit bei der Beklagten am 11. August 2011 eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung des ersten Obergeschosses des auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 632, Flurstück 206 (postalische Anschrift U. -L. -Str. 19, S. ) gelegenen Gebäudes. Als beabsichtigte Nutzung gab sie "Freizeit-Entertainment-Center“ an. Die genaue Fragestellung zu dem begehrten Bauvorbescheid lautete: „Ist die Nutzungsänderung des ersten Obergeschosses des Postgebäudes in ein Freizeit-Entertainment-Center planungsrechtlich zulässig?“ Im Rahmen der beigefügten Baubeschreibung führte sie zur Art der beabsichtigten Nutzung „Freizeit-Entertainment-Center mit zwei Spielstätten á ca. 150 m²“ aus. Das Feld „Sonstiges“ der Baubeschreibung enthielt den Hinweis „der Stellplatznachweis ist nicht Gegenstand der Voranfrage“. Im Rahmen der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen beschrieb sie die zu erbringende Dienstleistung als „zwei Spielstätten á ca. 150 m²“. Hierbei sollten zweimal zwölf Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie Billardtische und Internetterminals aufgestellt werden. Die Betriebszeiten sowohl an Werk- wie auch an Sonn- und Feiertagen gab sie von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr an. Durch den Betrieb entstünden von einem geringfügigen An- und Abfahrtverkehr hervorgerufene Geräusche. Zur Lage der Geräuschquellen gab sie an: „Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück angeordnet und über die U. -L. -Straße angefahren. Der Stellplatznachweis ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage.“
3Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – der Beklagten. Dieser enthält lediglich Festsetzungen zur Art der zulässigen baulichen Nutzung und setzt für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet (MK) fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 186, hier Ziffer 5.1.1.2, sind in den als MK-Gebiet festgesetzten Bereichen Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung (GewO) in den Erdgeschosszonen unzulässig. Nach Ziffer 5.1.2 der textlichen Festsetzung sind in den MK-Gebieten Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO allgemein zulässig.
4Ausweislich eines in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1, Seite 42) befindlichen Vermerks hielt diese das Vorhaben für planungsrechtlich zulässig. Auf dieser Basis fertigte die Beklagte einen – undatierten – Entwurf eines positiven planungsrechtlichen Vorbescheids. Dieser trägt den Stempelaufdruck „ungültig!“ sowie den handschriftlichen Vermerk „wegen B-Plan-Änderung!“.
5Am 12. Dezember 2011 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Beklagten vorbehaltlich des Ratsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – am 19. Dezember 2011 im Hinblick auf die Planungsabsichten der Beklagten in diesem Bereich, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung zu einer Vergnügungsstätte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbauch (BauGB) für max. zwölf Monate auszusetzen.
6Der Rat der Beklagten beschloss am 19. Dezember 2011 die Aufstellung der 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße –.
7Am 21. Dezember 2011 verfügte der Bürgermeister der Beklagten – soweit hier maßgeblich – wie folgt:
8„1. Der Rat der Stadt S. hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – beschlossen.
92. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 22. Juli 2011, hat die Gemeinde den Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekanntzumachen.
10Folgender Text ist im Amtsblatt zu veröffentlichen:
11Text siehe Seite 2“
12Dem angefügt befand sich ein Blatt mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Text. Insoweit wird auf den Verwaltungsvorgang (Blatt 8 der Beiakte 1) ergänzend Bezug genommen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
13Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für zwölf Monate an. Das beantragte Vorhaben liege innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße –, der diesbezüglich ein Kerngebiet festsetze. Dieses Kerngebiet werde im Hinblick auf den Antragsgegenstand insoweit feingesteuert, als dort Spielhallen und ähnliche Unternehmen in den Erdgeschosszonen unzulässig seien. Das Vorhaben wäre demnach im ersten Obergeschoss zulassungsfähig. Allerdings gehöre das Antragsgrundstück zum zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Süd“, dessen Entwicklung einer genaueren Betrachtung unterzogen werde. Es ließen sich erste Tendenzen eines sogenannten „Trading-down-Effekts“ ausmachen. Im Hinblick hierauf habe der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 19. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – mit dem Ziel der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts und der Überprüfung der Festsetzungen im Hinblick auf die Art der Nutzung (Gebietskategorie, Steuerung/Ausschluss einzelner Nutzungsarten) sowie der Vermeidung eines „Trading-Down-Effekts“ im zentralen Versorgungsbereich beschlossen.
14Die Klägerin verwies in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2012 hierzu darauf, dass die Beklagte das Vorhaben bisher offensichtlich selbst für zulässig erachtet habe. Insoweit erweise sich die Nichterteilung des beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig.
15Mit Bescheid vom 17. Januar 2012, der Klägerin am 19. Januar 2012 zugestellt, stellte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheids bis zum 11. November 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das Antragsgrundstück liege im zentralen Versorgungsbereich Stadtteilzentrum Süd, dessen Entwicklung einer genaueren Betrachtung unterzogen werde. Es ließen sich erste Tendenzen eines „Trading-down-Effekts“ ausmachen. Einzelhandels- und zentrenrelevante Nutzungen würden durch andere Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten verdrängt. Hierdurch werde die Stabilität des zentralen Versorgungsbereichs gefährdet. Die Erfüllung der Versorgungsfunktion werde erschwert. Im Hinblick hierauf habe der Rat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss sei im Amtsblatt am 22. Dezember 2011 veröffentlicht worden. Nach § 15 BauGB könne die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Bauvorhaben unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert werde. Aus den vorgenannten Gründen habe der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am 12. Dezember 2011 vorbehaltlich des Ratsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans die Zurückstellung für max. zwölf Monate beschlossen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.
16Am 24. September 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB im Bereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd –. Ausweislich des § 1 der Satzung dient diese der Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd –, für den der Rat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2011 einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Nach § 3 Nr. 1 der Veränderungssperren-Satzung dürfen in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet weder Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt noch bauliche Anlagen beseitigt werden. Am 1. Oktober 2012 ordnete der Bürgermeister der Beklagten die Bekanntmachung der Veränderungssperren-Satzung an und bestätigte zugleich deren ordnungsgemäßes Zustandekommen und die Übereinstimmung des Wortlautes mit dem Ratsbeschluss. Es sei nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO NRW) verfahren worden. Die Veränderungssperren-Satzung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 5. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht.
17Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage an. Das Vorhaben liege innerhalb des Bereichs des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung –. Nach § 3 Nr. 1 der Veränderungssperren-Satzung dürfe das Vorhaben nicht durchgeführt werden. Hierauf nahm die Klägerin am 26. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten Stellung und machte geltend, das Vorhaben sei weiterhin bauplanungsrechtlich zulässig.
18Die Beklagte lehnte die Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheids mit Bescheid vom 6. November 2012 ab und verwies zur Begründung auf § 3 Nr. 1 der Veränderungssperren-Satzung. Am 29. November 2012 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid für die Ablehnung der Bauvoranfrage i.H.v. 1.125,- €. Die Gebührenberechnung war mit dem Hinweis versehen, die Erhebung erfolge gemäß den Empfehlungen zu einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen des Städtetages Nordrhein-Westfalen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gebührenberechnung wird auf den Verwaltungsvorgang (Beiakte 6, Blatt 231) Bezug genommen.
19Am 22. April 2013 beschloss der Rat der Beklagten erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – sowie eine Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd –. Gleichzeitig hob er die Veränderungssperren-Satzung vom 6. Oktober 2012 auf. Die Bekanntmachungsanordnungen wurden durch den Bürgermeister am 23. April 2013 unterzeichnet. Am gleichen Tag wurden der neue Aufstellungsbeschluss sowie die neue Veränderungssperren-Satzung im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht.
20Bereits am 13. Januar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
21Am 20. Januar 2012 hat die Klägerin den ihr nunmehr zugegangenen Zurückstellungsbescheid in das Klageverfahren eingeführt, dessen Aufhebung beantragt und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass bis zur Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage eine Verpflichtung zur Genehmigung desselben bestand.
22Am 7. Dezember 2012 hat die Klägerin die Klage um den Gebührenbescheid vom 29. November 2012 in Höhe von 1.125,- € erweitert und dessen Aufhebung begehrt sowie den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in ihren ursprünglich erhobenen Klageantrag einbezogen. Außerdem hat sie hilfsweise die Feststellung begehrt, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 6. Oktober 2012, und weiter hilfsweise, dass bis zur Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage eine Verpflichtung zur Genehmigung des beantragten Bauvorbescheides bestand.
23Unter dem 23. Mai 2013 hat die Klägerin ihren vorstehenden Hilfsanträgen im Hinblick auf das Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Dezember 2012, den Hilfsantrag vorangestellt, dass bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beklagte verpflichtet war, den Bauvorbescheid zu erteilen.
24Am 4. November 2013 hat die Klägerin auf die am 24. April 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre hingewiesen und den vorstehenden Hilfsanträgen das Hilfsbegehren vorangestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 24. April 2013 die Beklagte verpflichtet war, den Bauvorbescheid zu erteilen.
25Allen Hilfsanträgen und -begehren hat sie jeweils unechte Hilfsanträge, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 17. Januar 2013, beigegeben.
26Am 22. Dezember 2014 hat die Klägerin erklärt, den Verpflichtungsantrag vom 13. Januar 2012 und den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag bezogen auf das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 24. April 2013 nebst den zugehörigen Feststellungsantrag betreffend die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 17. Januar 2012 nicht mehr weiter zu verfolgen.
27Zur Begründung der verbliebenen Klageanträge führt die Klägerin aus: Der Antrag auf Feststellung der Bestehens eines Anspruchs auf den beantragten Bauvorbescheid bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW am 1. Dezember 2012 erweise sich als zulässig. Gehe man davon aus, dass der Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des Bauvorscheids durch das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW am 1. Dezember 2012 untergegangen sei, liege ein Fall der Erledigung vor. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für eine spätere Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. sonstigen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Ein zu erwartender Schadensersatzanspruch beziehe sich auf entgangene Pachtzinsen für das Objekt. Am 5. September 2011 habe sie mit der H. GmbH & Co. KG eine Einigung über den Abschluss eines Pachtvertrages erzielt. Der monatliche Pachtzins hätte 3.996 € (zwölf Euro je Quadratmeter bei 333 m² Grundfläche) betragen sollen. Notwendige Investitionen wären von der Pächterin zu tragen gewesen. Der hierauf basierende Schaden belaufe sich auf mindestens 71.928,- € zuzüglich Zinsen. Dabei sei zumindest von einer zu realisierenden Pachtvertragsdauer von 18 Monaten auszugehen. Bei zeitnaher Bearbeitung des Antrags sowie der danach zu beantragenden Baugenehmigung habe sie am 22. Dezember 2011 mit Erteilung letzterer rechnen dürfen. Gleichzeitig hierzu hätte die Pächterin eine Glücksspielkonzession beantragt und erhalten, so dass das Pachtverhältnis zum 1. Januar 2012 hätte beginnen können. Die Änderung des Glücksspielrechts hätte in der Folge dazu geführt, dass die Pächterin zum 30. Juni 2013 die Glücksspielkonzession verloren und sodann das Pachtverhältnis nach 18 Monaten beendet hätte.Der Antrag sei auch begründet. Der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids hätten im maßgeblichen Zeitpunkt keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegengestanden. Die am 6. Oktober 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre der Beklagten sei nichtig, weil sie sich nicht auf einen wirksamen Aufstellungsbeschluss stützen lasse. Der am 19. Dezember 2011 gefasste Aufstellungsbeschluss sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Insoweit seien die Vorschriften der BekanntmVO NRW maßgeblich. Vorliegend fehle es an einer Bestätigung des Bürgermeisters der Beklagten nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW, dass der Aufstellungsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und dass in der Präambel des zur Bekanntmachung vorbereiteten Aufstellungsbeschlusses das Datum des Ratsbeschlusses eingesetzt worden sei sowie dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Ratsbeschluss übereinstimme. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses und habe zur Folge, dass weder der Zurückstellungsbescheid noch die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 wirksam hätten erlassen werden können. Darüber hinaus erwiesen sich die Planungsvorstellungen der Beklagten als nicht sicherungsfähig, so dass auch aus diesem Grund weder der Zurückstellungsbescheid noch die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 hätten ergehen dürfen.Auch der unechte Hilfsantrag zu 2. sei (als Fortsetzungsfeststellungsantrag) zulässig und begründet. Im Schriftsatz vom 20. Januar 2012 habe sie die Anfechtung des Zurückstellungsbescheids vom 17. Januar 2012 erklärt. Durch den Ablehnungsbescheid vom 6. November 2012 habe sich die Zurückstellung nach Erhebung erledigt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für die Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
28Die Klägerin beantragt,
29-
30
1. festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, ihr den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen,
-
31
2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. Erfolg hat (unechter Hilfsantrag), festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012 rechtswidrig gewesen ist,
-
32
3. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. November 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung führt sie aus: Die gestellten Anträge hätten keine Aussicht auf Erfolg, da der Klägerin das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse fehle. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setze im Hinblick auf die Darlegungspflicht zwingend voraus, diese Behauptung durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substantiieren.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat Erfolg.
38Die Anträge sind zulässig und begründet.
39Der Antrag zu 1. ist zulässig. Die ursprünglich am 13. Januar 2012 erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist im Zeitpunkt der Erledigung zulässig gewesen. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt vorher, d.h. vor einer Entscheidung über einen auf seine Aufhebung gerichteten Antrag, aber nach Erhebung einer zulässigen Klage erledigt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im Prozessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Dem entsprechend kann ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag umstellen, in dem er die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach alter Rechtslage zulässig bzw. die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist . Einen solchen Antrag kann er – wie hier zunächst geschehen – unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags auch hilfsweise stellen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3/78 –, BVerwGE 61, 128 = juris Rn 24, und vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris Rn 10; Beschluss vom 8. Mai 2001 – 1 WB 15/01 –, Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = juris Rn 4; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 – 7 A 1744/97 –, NVwZ 2000, 1066 = juris Rn 4, und vom 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, BRS 70 Nr. 9 = juris Rn 46.
41Das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids zur Nutzungsänderung hat sich durch das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glückspielstaatsvertrag NRW (AG GlüStV NRW) am 1. Dezember 2012 und damit nach Klageerhebung erledigt. Das Inkrafttreten eines Gesetzes ist zwar keine Erledigung im eigentlichen Sinn, ist aber einer solchen Erledigung gleichzustellen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Erledigung des Klagebegehrens, also im Ergebnis auf die Erledigung des behaupteten Verpflichtungsanspruchs an.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983 – 3 C 56/80 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129 = juris Rn 13, und vom 25. Juli 1985 – 3 C 25/84 –, BVerwGE 72, 38 = juris Rn 38; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn 303.
43Die Klägerin ist seit Inkrafttreten des AG GlüStV NRW aus Rechtsgründen gehindert, von einer aufgrund des begehrten Bauvorbescheids zu erteilenden Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Sie kann daher mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Der Ausnutzung der begehrten Baugenehmigung steht nunmehr § 16 Abs. 3 Satz 1 Satzteil 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit §§ 24 f. GlüStV entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere wenn sie in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). Diese Norm in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV räumt kein Ermessen ein. Vielmehr ist die Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, zwingend und ausnahmslos zu versagen. Vorliegend sollten laut dem Antrag der Klägerin vom 11. August 2011 zwei gewerberechtlich eigenständige Spielstätten im ersten Obergeschoss genehmigt werden. Eine Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid könnte die Klägerin bzw. der jeweilige Pächter der Räumlichkeiten jedenfalls seit Inkrafttreten des AG GlüStV NRW nicht mehr ausnutzen.
44Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorenthaltens des Bauvorbescheides seitens der Beklagten im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses.
45Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49/87 –, NVwZ 1991, 570 = juris Rn 25; Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42/90 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 = juris Rn 13; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn 268.
47Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 – 4 C 31/86 –, BRS 53 Nr. 110 = juris Rn 13, und vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42/90 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 = juris Rn 13; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn 52, und vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris Rn 47; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 20 ZB 11.1890 –, juris Rn 22.
49Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Klägerin von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere ist von ihr aufzuzeigen, was konkret erstrebt wird, also welcher Schaden im Zivilrechtsweg geltend gemacht worden soll, und dass diesbezüglich ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung eines Schadens bzw. einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht. Gleichzeitig dürfen aber im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-RR 2003, 696 = juris Rn 16, vom 5. Juli 2012 – 12 A 1423/11 –, juris Rn 26, und vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –, juris Rn 72; Urteil vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn 53; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 20 ZB 11.1890 –, juris Rn 22; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn 278.
51Die Klägerin wird den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des geltend zu machenden Schadens insoweit gerecht. Sie führt aus, in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung der Bauvoranfrage Verhandlungen mit Pachtinteressenten geführt und am 15. September 2011 mit der H. GmbH & Co KG, H1. , eine Einigung hinsichtlich des Abschlusses eines Pachtvertrags über die betreffenden Räumlichkeiten erzielt zu haben. Dabei sei diese – im Hinblick auf die damals schon zu erwartende Neuregelung des Glückspielrechts – an einer ggf. auch kürzeren Pachtdauer interessiert gewesen. Zur Untermauerung ihres Vortrags hat die Klägerin ein Schreiben eines der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der H. GmbH & Co KG vorgelegt, welcher den Vortrag bestätigt. Ob es sich hierbei – wofür durchaus einiges spricht – um einen nachträglich abgesprochenen Inhalt handelt, kann hier dahinstehen. Angesichts der wirtschaftlich grundsätzlich nachvollziehbaren Absprache kann dem Vortrag der Klägerin die für die Annahme eines Schadens notwendige Plausibilität und Substanz nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Dies gilt auch für eine absehbar kurze, von der Klägerin benannte Pachtdauer von 18 Monaten bei gleichzeitiger Tragung der Kosten des Ausbaus durch die Pächterin, da angesichts zu erwartender hoher Erträge aus der Nutzung des Objekts und gleichzeitig geringer Investitionskosten – die Geldspielgeräte sind ortsveränderlich – nicht ohne weiteres auch bei kurzen Betriebszeiträumen von einer mangelnden Rentabilität ausgegangen werden kann. Eine weitergehende Prüfung muss insoweit dem Amtshaftungsprozess vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Darlegung des geltend zu machenden Schadens. Auch insoweit erweist sich die Darlegung der Klägerin, sie hätte durch den vorgenannten Pachtvertrag monatlich 12 € pro m², insgesamt also 3.996 €/Monat erlösen können, gerade vor dem Hintergrund der durch Spielhallenbetreiber häufig gezahlten höheren Pachtzinsen als nachvollziehbar.
52Der Antrag zu 1. ist begründet.
53Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht, da die Bauvoranfrage durch die Klägerin auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt worden ist. Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids standen im Zeitpunkt der Erledigung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
54Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung stand die von der Beklagten am 6. Oktober 2012 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 6. Oktober 2012 (erste Veränderungssperren-Satzung) nicht entgegen, denn diese erweist sich als nichtig.
55Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann eine Gemeinde zur Sicherung der Planung für einen künftigen Planbereich eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. § 3 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 enthält ein solches Verbot.
56Diese Veränderungssperren-Satzung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Sie wurde am 24. September 2012 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach § 16 Abs. 1, 2 Satz 1 BauGB i.V.m. den Bestimmungen der BekanntmVO und § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten in deren Amtsblatt am 6. Oktober 2012 ortsüblich bekannt gemacht.
57Die Veränderungssperre erweist sich aber als materiell rechtwidrig. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das maßgebliche Gebiet. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre nichtig.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1/92 –, Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = juris Rn 14.
59Ein Aufstellungsbeschluss im vorgenannten Sinn liegt auch dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. § 14 Abs. 1 BauGB ist insoweit dahingehend auszulegen, dass die Wirksamkeit einer Veränderungssperre materiell-rechtlich voraussetzt, dass der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss nach außen.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 – 4 B 236/88 –, BRS 49 Nr. 21 = juris Rn 4, und vom 6. August 1992 – 4 N 1/92 –, Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn 4; Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn 36.
61Der maßgebliche Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 22. Dezember 2011 ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der (bis zum 31. Dezember 2013 geltenden) Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn 39; VG H1. , Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 9 L 954/12 –, juris Rn 8, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn 7.
63§ 52 Abs. 3 GO NRW verweist dabei nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO NRW) finden sinngemäß Anwendung. Offenbleiben kann dabei, ob auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 GO NRW sämtliche Vorschriften der BekanntmVO NRW auf alle sonstigen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß anzuwenden sind oder ob bei jeder Regelung dieser Verordnung im Einzelnen geprüft werden muss, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck jeweils zu beachten ist. Jedenfalls die wesentlichen Regelungen sind auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar. Hierzu gehört § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO NRW beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Sie sollen dazu dienen, dass der für die Bekanntmachung zuständige Bürgermeister die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Es handelt sich daher nicht nur um sanktionslose Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn 39; VG H1. , Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 9 L 954/12 –, juris Rn 14, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn 8 ff.
65Eine solche Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW ist vorliegend nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Beiakte 5, Seite 7) hat der Bürgermeister der Beklagten lediglich festgehalten, dass der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – beschlossen habe und der Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen sei. Weiterhin ordnete er unter der laufenden Nummer 3 die Veröffentlichung des beigefügten Aufstellungsbeschlusses an. Weitere (im Sinne von § 2 Abs. 3 BekanntmVO interpretierbare) Erklärungen enthielt die Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten nicht.
66Die fehlerhafte Bekanntmachung ist nicht nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW unbeachtlich. Nach dem ersten Halbsatz dieser Vorschrift kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bezüglich Satzungen, sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sowie Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres grds. nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn es liegt einer der im Halbsatz 2 aufgezählten Ausnahmetatbestände vor. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b) GO NRW gilt die Frist des Halbsatzes 1 nicht, wenn die Norm nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die mangelhafte Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens führt als Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW zu einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung.
67Vgl. Rehn u.a., GO NRW, Stand: März 2014, § 7 VI.5.
68Im Übrigen ist eine Geltendmachung des Verstoßes auch schon deshalb nicht nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ausgeschlossen, weil hierfür Voraussetzung ist, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hingewiesen worden ist. Gleiches ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1982 – 7a NE 49/79 –, Seite 8 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht; Rehn u.a., GO NRW, Stand: März 2014, § 7 VI.4.
70Das Vorhaben der Klägerin war nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig.
71Die Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgt aus § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BauGB und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – in der Fassung vom 27. August 1991. Letzterer setzt für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet (MK) in der Fassung der Baunutzungsverordnung vom 27. Januar 1990 fest. In Kerngebieten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Die beantragte Spielhalle ist eine Vergnügungsstätte i.S.d der BauNVO, denn sie ist ein Gewerbebetrieb, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch die Teilnahme an (elektronischen) Spielen im Vordergrund steht.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 – 10 A 696/96 –, juris Rn 60; BayVGH, Urteil vom 22. Januar 1993 – 2 B 90.2749 –, juris Rn 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2014, § 6 BauNVO Rn 42; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4a Rn 22.23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119/88 –, NVwZ 1989, 50 = juris Rn 4.
73Soweit der Bebauungsplan in Ziffer 5.1.1.2 der textlichen Festsetzungen das festgesetzte Kerngebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dahingehend einschränkt, dass in den als MK-Gebiet festgesetzten Bereichen Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.d. § 33i GewO in den Erdgeschosszonen unzulässig sind, stand dies der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Die planungsrechtliche Bauvoranfrage bezog sich auf die Genehmigungsfähigkeit eines Entertainment-Centers mit zwei Spielhallen im ersten Obergeschoss des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes.
74Soweit nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO i.V.m. Ziffer 5.1.2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 186 in den MK-Gebieten Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig sind, führt dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr werden hierdurch Wohnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zur Regelbebauung erklärt, welche damit gleichrangig neben anderen in Abs. 2 genannten Arten der baulichen Nutzungen – wie etwa Vergnügungsstätten nach Abs. 2 Nr. 2 – stehen.
75Das Vorhaben, welches eine bloße Umnutzung des Bestandsgebäudes darstellt, begegnete dementsprechend keinerlei Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.
76Das Vorhaben verstieß nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus § 15 Abs. 1 BauNVO folgt und im Übrigen Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 (hier i.V.m. § 30 Abs. 3) BauGB ist. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
77Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22/75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199 = juris Rn 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360 = juris Rn 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9.
78Das Vorhaben erweist sich insoweit als nicht rücksichtslos. In Betracht zu ziehen ist allein eine Rücksichtslosigkeit wegen zu erwartender Lärmimmissionen durch den entstehenden An- und Abfahrverkehr in der Nacht.
79Die Frage der Rücksichtslosigkeit durch Lärmimmissionen ist Bestandteil der Bauvoranfrage. Welchen Umfang eine Bauvoranfrage hat, ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts nach Maßgabe des § 133 BGB, der auch im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet,
80vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 28/84 –, BVerwGE 74, 15 = juris Rn 11; OVG NRW, Urteile vom 13. September 1994 – 11 A 3309/92 –, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn 9, und vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –, BRS 67 Nr. 175 = juris Rn 52; vgl. weiterhin BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 B 55/06 –, juris Rn 4,
81anhand des eingereichten Antrags zu ermitteln.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –, BRS 67 Nr. 175 = juris Rn 53.
83In dem Feld „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ hat die Klägerin nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung gefragt, ohne weitergehende Einschränkungen zu machen. Soweit sie unter Punkt 7.2 der Betriebsbeschreibung in dem Feld „Geräusche“ den An- und Abfahrverkehr benennt und unter „Lage der Geräuschquellen“ ausführt, die erforderlichen Stellplätze würden auf dem Grundstück angeordnet und über die U. -L. -Straße angefahren, schränkt sie zwar mit dem Hinweis „Der Stellplatznachweis ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage.“ deren Umfang wiederum ein. Eine Auslegung ergibt aber, dass die Beurteilung der Rücksichtlosigkeit der Geräuschimmissionen von der Bauvoranfrage umfasst ist. Ansonsten wäre die Angabe der Geräusche überflüssig. Zugleich spricht die Verwendung des Ausdrucks „Stellplatznachweis“ für eine Ausklammerung nur gerade dieses Aspekts, nicht aber der Stellplätze generell.
84Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 61; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, juris Rn 102.
86Vor diesem Hintergrund verstoßen die von dem Vorhaben der Klägerin zu erwarten gewesenen Geräuschemissionen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Dass der nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm in der lautesten Nachtstunde (vgl. Ziffer 6.4. Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) einzuhaltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) bzw. maßgebliche Spitzenpegel von 65 dB(A) an der östlich, südlich bzw. nördlich gelegenen Bebauung überschritten werden könnte, ist nicht ersichtlich und im Übrigen von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt, soweit die westlich liegende Bebauung (U. -I. -Gymnasium) nicht mehr in einem Bebauungsplangebiet liegt. Selbst wenn insoweit der Grundsatz der Ziffer 6.7 der TA Lärm fruchtbar gemacht wird – also ein auf Abwägung basierender Zwischenwert zwischen den Grenzwerten beider Gebiete gebildet würde –, obwohl er grds. nur auf Wohnbebauung Anwendung findet, ist eine Rücksichtslosigkeit nicht erkennbar. Dabei geht die Kammer mangels Konkretisierung der Bauvoranfrage davon aus, dass der vorhandene nicht überbaute Grundstücksteil gänzlich als Stellplatzfläche genutzt werden sollte, da eine diesbezügliche Beschränkung der Bauvoranfrage nicht erfolgt war.
87Das für den vorstehend dargelegten Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptantrages verfolgte, als (unechter) Hilfsantrag bezeichnete Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 17. Januar 2012 hat ebenfalls im Ergebnis Erfolg.
88Der Antrag ist zulässig.
89Als Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verstanden, würde er sich allerdings als unstatthaft erweisen. Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das folgt aus dem Zweck, dem diese Klage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Ohne weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war. Nur dann gebietet der § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie die Weiterführung des Verfahrens zuzulassen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sein müssen. Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren. Bestandteil des Streitgegenstands der Verpflichtungsklage ist nämlich nur die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus. Richtet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so muss auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen bzw. den Zeitpunkt der Erledigung (als letztmöglichen Zeitpunkt) betreffen. Weicht der Feststellungsantrag hiervon ab, so ist er nicht schon nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 – 8 C 84.84 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 = juris Rn 11, vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173, vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 354 = juris Rn 7f, vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris Rn 17, und vom 16. Mai 2007 – 3 C 8/06 –, BVerwGE 129, 27 = juris Rn 17.
91Letzteres ist vorliegend der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Hauptantrags ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV NRW am 1. Dezember 2012. Die Frage der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 17. Januar 2012 stellte sich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht (mehr), weil der Zurückstellungsbescheid nur den Zeitraum bis zum 11. November 2012 erfasste und von ihm im Übrigen aufgrund des ablehnenden Bescheids vom 6. November 2012 seitdem keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgingen.
92Der Hilfsantrag ist aber als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Das nachträglich in das Verfahren eingeführte Begehren, durch einen unechten Hilfsantrag die Rechtslage zu einem früheren Zeitpunkt – im Hinblick auf einen zu erwartenden Amtshaftungsprozess – verbindlich klären zu lassen, stellt eine – im Gegensatz zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht privilegierte – Klageänderung dar, die nach § 91 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig ist, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in sie einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Eine Sachdienlichkeit kann dabei in derartigen Konstellationen im Sinne der Prozessökonomie angenommen werden, wenn sich die maßgebliche Beurteilungsgrundlage durch die Klageänderung nicht oder doch nur unwesentlich ändert. In diesem Fall besteht kein Grund, diese Frage der Klärung durch die Zivilgerichte vorzubehalten. Vielmehr ist es dann im Sinn einer effektiven Prozessführung angezeigt, auch insoweit Feststellungen zu treffen.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris Rn 17; enger noch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 354 = juris Rn 11.
94Vorliegend erweist sich die Klageänderung als sachdienlich, weil die durch das erkennende Gericht für maßgeblich erachteten Beurteilungsgrundlagen sowohl des oben geprüften Fortsetzungsfeststellungsantrags (betreffend den Zeitpunkt 1. Dezember 2012) als auch des nunmehr zu prüfenden unechten (Hilfs-)Antrags (betreffend den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zurückstellungsbescheids der Beklagten am 19. Januar 2012) im Wesentlichen übereinstimmen. Als zentral erweist sich in Bezug auf beide Fragen die Wirksamkeit des Beschlusses des Rates der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 22. Dezember 2011.
95Der unechte Hilfsantrag ist begründet.
96Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012, der Klägerin am 19. Januar 2012 zugestellt, war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 14 Abs. 1 BauGB setzt – wie bereits ausgeführt – voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Letzteres ist hinsichtlich des Beschlusses des Rates der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 22. Dezember 2011 gemäß den obigen Ausführungen zum Hauptantrag nicht erfolgt, so dass der Aufstellungsbeschluss nichtig gewesen ist.
97Hinsichtlich des Gebührenbescheids der Beklagten vom 29. November 2012 ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet.
98Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
99Zwar ist die Gebührenhöhe als solche nicht zu beanstanden. Nach der Tarifstelle 2.4.3 Buchst. a) Allgemeiner Gebührentarif (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung von Nutzungsänderungen ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen eine Gebühr von 50,- bis 2.500,- € zu erheben. Das der Beklagten bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zukommende Ermessen,
100vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 9 A 3155/01 –, juris Rn 22; VG H1. , Urteil vom 28. Oktober 2014 – 9 K 6204/12 –, juris Rn 19,
101hat diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt, indem sie der Gebührenerhebung die Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen des Städtetages Nordrhein-Westfalen,
102abzurufen unter http://www.staedtetag-nrw.de/fachinforma- tionen/stadtentwicklung/000759/index.html, abgerufen zuletzt am 20. Januar 2015,
103zu Grunde gelegt hat. Die Berücksichtigung eines Grundbetrags i.H.v. 5,- € je angefangene 10 m² umzunutzende Fläche und dessen Multiplikation mit einem von der neuen Nutzung abhängenden Faktor zwischen 1 und 40 berücksichtigt die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW). Hiernach sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand wie auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dass dabei für Spielhallen der höchste Faktor angesetzt wird (vgl. Ziffer I. der Empfehlung), erweist sich angesichts des Ertragspotentials und des damit verbundenen wirtschaftlichen Wertes für die Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW als gerechtfertigt. Soweit sich aus der zu Grunde gelegten Formel ein höherer Betrag ergibt, hat die Beklagte die Gebührenobergrenze der Tarifstelle 2.4.3 Buchst. a) AGT von 2.500,- € beachtet. Für den beantragten Bauvorbescheid hat die Beklagte ohne Ermessensfehler nach der Tarifstelle 2.4.6 AGT 60 % der o.g. Gebühr angesetzt. Die Tarifstelle sieht einen Gebührenrahmen von 50,- € bis 1/1 der vorgenannten Gebühr vor. Die Differenzierung zum einen nach dem Umfang des begehrten Vorbescheids und zum anderen nach der planungsrechtlichen Ausgangslage (vgl. Ziffer IV. der Empfehlung) beachtet die gesetzlichen Vorgaben. Schließlich erweist sich die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 GebG NRW als rechtmäßig. Ein Anspruch auf eine über 25 % hinausgehende Gebührenreduktion besteht nach dieser Vorschrift nicht.
104Allerdings steht § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW der Erhebung der Gebühr entgegen. Hiernach werden Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Beklagte hätte – wie oben ausgeführt – den Antrag der Klägerin am 6. November 2012 nicht unter Hinweis auf die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 ablehnen dürfen, sondern hätte diesem stattgeben müssen. Dass in diesem Fall die Baugenehmigungsgebühr sogar ohne die Reduzierung des § 15 Abs. 2 GebG NRW angefallen wäre, vermag hieran nichts zu ändern. In diesem Fall hätte die Klägerin nämlich den für sie maßgeblichen, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Vorteil – den begehrten Bauvorbescheid – erhalten, der ihr aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten vorenthalten worden ist. Ein ablehnender Bescheid, der hier allein Gegenstand ist, hätte nicht erlassen werden dürfen.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
106Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2015 - 9 K 196/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2015 - 9 K 196/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2015 - 9 K 196/12 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.
(1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.
(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht.
(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichen; es unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichtigen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im E. 62 in W. . Das Grundstück ist an seiner südöstlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin und der Antragsteller, ihr Sohn, bewohnen je eine Wohnung in dem Haus. Eine Einliegerwohnung ist vermietet. Die Wohnzimmer und vorgelagerte Terrassen liegen an der Ostseite des Hauses. Auf dem Grundstück ist nordwestlich des Wohnhauses ein großes, verpachtetes Gewächshaus errichtet.
4Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks In der L. 5. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin hat ein Nießbrauchsrecht an dem Haus.
5Der Beigeladene ist Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück Im E. 78 in W. . Er errichtete in der Nähe seiner Hofstelle eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m, einem Rotordurchmesser von gut 40 m und einer Nennleistung von 500 kW. Die Windenergieanlage ist in einer Entfernung von rund 225 m nordöstlich des Wohnhauses der Antragstellerin und rund 310 m südöstlich des Hauses In der L. 5 errichtet.
6Der Beigeladene legte ein schalltechnisches Gutachten vor. Es beruht auf Messungen beim Betrieb der bereits errichteten Anlage. Die Messungen sind unter anderem am Wohnhaus Im E. 62 der Antragstellerin vorgenommen worden. Die schalltechnische Untersuchung kommt bei einer Leistung der Anlage von 400 kW zu einem Beurteilungspegel von 45 db (A) bezogen auf das Wohnhaus Im E. 62.
7Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gab eine Stellungnahme zur Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf das Wohnhaus Im E. 62 ab. Das Landesumweltamt errechnete insoweit eine maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer von etwas mehr als 33 Stunden innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 22. Mai und dem 20. Juli. Die maximal mögliche Beschattungsdauer je Tag beträgt nach dieser Berechnung 41 Minuten. Sie liegt in den frühen Morgenstunden. Unter Berücksichtigung erfahrungsgemäß auftretender Bewölkung kommt das Landesumweltamt zu einer effektiven jährlichen Beschattungsdauer von über 13 Stunden.
8Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem 2. November 1998 eine nachträgliche Baugenehmigung für die bereits errichtete Windenergieanlage. Die Baugenehmigung ist mit Auflagen versehen. Unter anderem hat der Beigeladene parallel zur östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von 4 m zum Grundstück der Antragstellerin als Sichtschutz eine Reihe serbischer Fichten mit einer Höhe von etwa 4,50 m und eine Reihe Koreatannen mit einer Höhe von 2,50 m bis 3,00 m anzupflanzen. Die Anpflanzung muß auf Dauer eine Höhe von mindestens 9,14 m über Grund erreichen. Um die Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf die Häuser Im E. 62 und In der L. 5 zu verhindern, ist der Rotor der Windenergieanlage zu den Zeiten automatisch geregelt stillzulegen, zu denen solche Einwirkungen auf die Häuser und die zu ihnen gehörenden intensiv genutzten Außenbereiche (Terrassen, Sitzecken)zu erwarten sind. Um Immissionsrichtwerte von nachts 45 db (A) zu gewährleisten, ist die Windenergieanlage nachts so zu betreiben, daß die Nennleistung maximal 400 kW beträgt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet.
9Die Antragstellerin legte am 5. November 1998, der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein.
10Die Anträge der Antragsteller,
11die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. November 1998 anzuordnen,
12hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.
13Mit ihren vom Senat zugelassenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Begehren erster Instanz weiter.
14Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), der Verfahrensakte 10 L 3205/97 - VG Gelsenkirchen - sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner und 8 Hefte).
16II.
17Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die Anträge sind unbegründet. Das Interesse des Beigeladenen daran, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, das Vorhaben des Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
18Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats verstößt die streitige Baugenehmigung nicht offensichtlich gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Danach spricht derzeit mehr dafür, daß die Widersprüche der Antragsteller gegen die streitige Baugenehmigung erfolglos bleiben werden. Ihnen ist deshalb der weitere Betrieb der Anlage vorerst zuzumuten.
19Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts mit nachbarschützendem Charakter. Namentlich wahrt die genehmigte Anlage die gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW erforderliche Abstandfläche in Richtung auf die Grundstücke der Antragsteller.
20Bauplanungsrechtlich richtet sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Beigeladenen soll außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. An den Straßen Im E. und In der L. sind lediglich verstreut einzelne (Wohn- )Gebäude vorhanden. Diese Streubebauung bildet allenfalls eine Splittersiedlung. Die Baulichkeiten lassen nach ihrer Zahl und Anordnung keine organische Siedlungsstruktur erkennen und haben nicht das nötige Gewicht, um bereits als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen werden zu können.
21Wird das Vorhaben des Beigeladenen danach im Außenbereich verwirklicht, verletzte die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller, wenn sie gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Nach dieser Vorschrift beeinträchtigt ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange insbesondere dann, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
22Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen gehören, die von der Windenergieanlage auf benachbarte Wohnhäuser einwirken. Der Betrieb der genehmigten Anlage wird indes auf den Grundstücken der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.
23Auch die Grundstücke der Antragsteller liegen im Außenbereich, nämlich innerhalb der beschriebenen Streubebauung. Die Antragsteller können zwar damit rechnen, daß in der Umgebung ihrer Grundstücke keine Nutzung zugelassen wird, die ihre Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist aber noch nicht dann überschritten, wenn die Richtwerte nicht eingehalten werden, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten für reine Wohngebiete gelten. Können Geräusche - wie diejenigen einer Windenergieanlage - nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder nach der TA-Lärm beurteilt werden, so sind Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 55 db (A) tagsüber und 40 db (A) nachts für ein Wohnhaus zuzumuten, das in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich liegt. Der Schutzmaßstab ist noch weiter herabzusetzen, wenn das Wohnhaus - wie hier diejenigen der Antragsteller - im Außenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, hat keinen Anspruch darauf, daß seine Umgebung von weiterer Bebauung freibleibt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt, muß er unter Umständen mit belastenden Anlagen rechnen. Wer im Außenbereich wohnt, kann deshalb allenfalls die Einhaltung der Grenzwerte verlangen, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken für Mischgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 db (A) tagsüber sowie 45 db (A) nachts,
24OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98 -.
25Die Einhaltung dieser Werte ist für die Wohnhäuser der Antragsteller in der Baugenehmigung festgeschrieben. Die Werte können voraussichtlich eingehalten werden. Hierzu liegt die schalltechnische Untersuchung vor. Sie beruht nicht auf einer Prognose, sondern auf Messungen aus dem Betrieb der Anlage. Danach wird ein Beurteilungspegel von 45 db (A) an den Wohnhäusern der Antragsteller jedenfalls dann eingehalten, wenn die Nennleistung der Windenergieanlage bei maximal 400 kW liegt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht,während der Nachtzeit diese Kennzahlen für den Betrieb der Anlage einzuhalten.
26Die Antragsteller greifen die schalltechnische Untersuchung deshalb an, weil der Sachverständige von dem gemessenen Wirkpegel einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheiten vorgenommen hat. Dieser Abzug dürfte indes nicht zu beanstanden sein. Der Sachverständige hat für seine schalltechnische Untersuchung noch die TA-Lärm (1968) zugrundegelegt. Sie sah in Nr. 2.422.5 Satz 1 Buchst. c einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheit vor. Dieser Abschlag trug dem Umstand Rechnung, daß in die Berechnungen Meßwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, daß auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist. Diese mit 3 db (A) bewertete Toleranz war untrennbar Bestandteil des Meß- und Berechnungsverfahrens nach der TA- Lärm. Wurden schädliche Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der TA-Lärm ermittelt, durfte der Bewertungsmaßstab dieses Regelwerks nicht dadurch verschoben werden, daß der vorgeschriebene Meßunsicherheitsabschlag unberücksichtigt blieb,
27BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279.
28Mit Blick auf die bevorstehende Einführung der TA-Lärm 1998 zum 1. November 1998 hat der Sachverständige sich auch zu der Frage geäußert, ob sich aus der TA-Lärm 1998 für das Ergebnis bedeutsame Änderungen ergeben. Er hat diese Frage verneint. Der Senat hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung. Die TA-Lärm 1998 sieht in ihrer Nr. 6.9 einen Abschlag um 3 db (A) vor, wenn bei der Überwachung einer Anlage die Geräuschimmissionen durch Messung ermittelt werden. Mit diesem Abzug dürfte der frühere Abschlag für Meßunsicherheiten fortgeschrieben sein. Der Abschlag dürfte somit auch heute noch untrennbarer Bestandteil des in der TA-Lärm vorgeschriebenen Meß- und Berechnungsverfahrens sein und deshalb weiterhin vorzunehmen sein,
29vgl. Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 583.
30Die Wohnnutzung der Grundstücke der Antragsteller könnte ferner durch Lichteffekte nachteilig betroffen werden, welche die Windkraftanlage verursacht. Steht die Sonne hinter dem Rotor, können bewegte Schatten über die Grundstücke laufen. Sie verursachen dadurch dort, je nach Umlaufgeschwindigkeit des Rotors, einen verschieden schnellen Wechsel von Schatten und Licht. Dadurch können sie das Wohnen erheblich stören. Durch die Fenster sind diese Effekte auch in allen Wohnräumen wahrnehmbar, die der Windkraftanlage zugewandt sind, und zwar derart, daß diese Schatten durch den ganzen Raum wandern und von Wänden, Fenstern und anderen Flächen widergespiegelt werden. Indes hat der Antragsgegner eine Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen, die nicht ungeeignet erscheint, derartige belastende Auswirkungen der genehmigten Anlage auf die Wohngrundstücke der Antragsteller zu unterbinden. Nach dieser Auflage ist die Anlage automatisch geregelt stillzulegen, wenn Schlagschatten auf die Wohnhäuser unter anderem der Antragsteller und die von ihnen intensiv genutzten Außenbereiche einwirken würden. Die Auflage gibt selbst nicht die Daten vor, die in die automatische Schattenabschaltung einzugeben sind. Sie sind vielmehr erst in Umsetzung der Baugenehmigung und der Auflage zu ihr vom Landesumweltamt errechnet und dem Staatlichen Umweltamt Herten übermittelt worden. Der Senat geht derzeit - auch nach der Erörterung dieser Frage im Ortstermin - davon aus, daß die automatische Abschaltung entsprechend der vom Landesumweltamt ermittelten Zeiten so programmiert ist, daß die Ostseite des Wohnhauses, die der Anlage zugewandt ist, vor einer Einwirkung von Schlagschatten wirksam geschützt ist. Im übrigen gibt die Auflage zu der Baugenehmigung - zulässigerweise - insoweit nur das Ziel und das dafür einzusetzende Mittel vor. Die Abschaltautomatik ist in Umsetzung der Auflage so zu programmieren, daß mit ihr das vorgegebene Ziel erreicht wird. Erweisen sich Nachbesserungen als erforderlich, weil die eingegebenen Zeiten die Zeiten einer Einwirkung von Schlagschatten nicht oder nicht vollständig erfassen, ist der Beigeladene verpflichtet, zur Erfüllung der Auflage die eingegebenen Zeiten entsprechend zu ändern. Die Antragsteller haben hierauf einen durchsetzbaren Anspruch, weil die Auflage zu der Baugenehmigung auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
31Aus diesem Grund geht der Senat derzeit davon aus, daß die genannte Auflage zu der Baugenehmigung auch geeignet ist, die Antragsteller vor der von ihnen beklagten Einwirkung von Lichteffekten auf die vorderen, der Anlage abgewandten Räume des Hauses zu schützen. Wie die Antragsteller vorgetragen und im Ortstermin durch Vorführung einer Videoaufzeichnung nachvollziehbar dargelegt haben, spiegelt das Gewächshaus im nordwestlichen Winkel ihres Grundstücks in seinen Seitenwänden den drehenden Rotor der Anlage einerseits wider und wirft andererseits dieses Spiegelbild auf das Wohnhaus der Antragsteller zurück, wo es sich in Form sich ständig bewegender Lichteffekte in den Glasflächen der Eingangstür, den Fenstern der Küche und den glatten Oberflächen der Küchenmöbel niederschlägt. Dieser Effekt tritt dann ein, wenn die Sonne hinter der Windenergieanlage steht, also Schlagschatten auf dem Gewächshaus erzeugt. Zwischen den Beteiligten blieb im Ortstermin streitig, ob die für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten auch die Zeiten erfaßt, in denen der beschriebene Effekt auftritt. Die nachgereichten Unterlagen sprechen dafür, daß die bisher für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten nur die Zeiten erfassen, zu denen der rückwärtige Bereich des Wohnhauses selbst von Schlagschatten erfaßt wird. Das Wohnhaus und das Gewächshaus stehen versetzt zueinander.
32Wie das Verwaltungsgericht legt auch der Senat die Auflage zu der Baugenehmigung so aus, daß mit ihr dem Beigeladenen aufgegeben ist, die Anlage automatisch geregelt auch zu solchen Zeiten stillzulegen, zu denen Schlagschatten auf die Wohnbereiche nicht nur unmittelbar, sondern auch durch Spiegelung mittelbar einwirken.
33Das Vorhaben des Beigeladenen könnte darüberhinaus durch die Eigenart der Anlage als solcher rücksichtslos auf die Wohnnutzung der nahegelegenen Grundstücke einwirken. Selbst wenn in Bodennähe nahezu Windstille herrscht, drehen die Rotorflügel leicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine derartige stete Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer, unerträglich werden kann. Ein sich drehendes Moment zieht den Blick des Menschen nahezu zwanghaft auf sich. Dies kann Irritationen hervorrufen. Eine Konzentration auf andere Tätigkeiten kann wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschwert werden. Die Anlage kann sich dabei in den Fenstern des Hauses oder an den Inneneinrichtungen der Wohnungen spiegeln, soweit diese reflektierende Oberflächen haben.
34Solche Wirkungen einer Windenergieanlage können auch dann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber benachbarter Wohnbebauung begründen, wenn - wie hier - die Abstände nach § 6 Abs. 10 BauO NW zu den benachbarten Grundstücken eingehalten sind. § 6 BauO NW regelt seinen Sachbereich zwar abschließend. Er legt insoweit fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet werden kann. Ein Gebäude kann einem benachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden regelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht aufgefangen. Windenergieanlagen sind keine Gebäude. Von ihnen können aber gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, mit der Folge, daß gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW auf sie die für Gebäude geltenden Vorschriften über Abstandflächen anzuwenden sind. Die einem Gebäude gleiche Wirkung folgt insbesondere aus dem Rotor und seiner Drehbewegung. Diese vergrößern die Windenergieanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmen sie. Allein der Rotorkreis hat gebäudegleiche Abmessungen, die angesichts der sich über ihren gesamten Bereich bewegenden Rotorflügel insgesamt, nicht aber nur in dem jeweils von den Flügeln überdeckten Teilen in Erscheinung tritt. Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese verstärkt die belastende Wirkung der Anlage auf die Nachbarschaft,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -.
36Wird danach die bedrängende Wirkung, welche eine Windenergieanlage auf die Nachbarschaft ausübt, auch vom Schutzbereich des § 6 BauO NW erfaßt, so nimmt diese Vorschrift insoweit dennoch keine abschließende Bewertung vor. Die optisch bedrängende Wirkung, die von einer Windenergieanlage wegen der Drehbewegung als solcher ausgeht, ist in ihrer rechtlichen Bewertung vergleichbar der erdrückenden Wirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann. Die erdrückende Wirkung eines Baukörpers kann selbst dann als planungsrechtlich rücksichtslos beurteilt werden, wenn der Baukörper die Abstandfläche nach dem Bauordnungsrecht einhält. Unter diesem Gesichtspunkt enthält das Abstandflächenrecht keine abschließende Regelung. Ähnlich ist zu urteilen für die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer Windenergieanlage ausgeht.
37Allerdings ist diese Wirkung einer Windenergieanlage nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr auch insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muß mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen.
38Der geminderte Schutzanspruch wirkt sich insbesondere auch insoweit aus, als dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt. Ihm ist eher zuzumuten, Gewohnheiten zu ändern und der veränderten Nachbarschaft anzupassen, während dies einem Betroffenen schwerlich angesonnen werden könnte, der sich gegen die Auswirkungen einer gebietsfremden Anlage wehrt.
39Von diesem Ansatz ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Von ihm ausgehend wirkt die streitige Anlage nicht unzumutbar auf die Wohnnutzung des Hauses Im E. 62 ein. Der Rotor mit seinen Blättern ist nicht von jeder Stelle des Wohnhauses aus zu erblicken. Eine nahezu überall sichtbare, unerträgliche stete Bewegung der Rotorblätter, der man sich nicht entziehen könnte, ist nicht festzustellen. Diese Bewertung des Sachverhalts teilt der Senat aufgrund der Ortsbesichtigung zweiter Instanz. Eine Nutzung der Terrasse ist beispielsweise möglich, ohne daß die Windenergieanlage in den Blick gerät. In bestimmten Bereichen wird sie durch die Bäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Ähnliches gilt für das Wohnzimmer. Von Sitzplätzen nahe dem Fenster kann die Anlage gesehen werden, von anderen Plätzen aus hingegen nicht. Spiegelungen der Anlage waren ohne weiteres in der Glasplatte des Tisches zu erkennen, ohne daß indes im übrigen der Eindruck entstand, einem Phänomen ausgesetzt zu sein, dem man sich nicht entziehen könnte. Daß die Antragstellerin beispielsweise das Fernsehgerät an anderer Stelle als bisher aufgestellt hat, um eine Spiegelung der Windenergieanlage in dem Fernsehgerät auszuschließen, gehört zu den Maßnahmen, die nach dem rechtlichen Ausgangspunkt zumutbar sind.
40Die Antragsteller sind der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, für das Wohnhaus In der L. 5 seien unzumutbare Einwirkungen der Windenergieanlage nicht festzustellen. Der Senat sieht deshalb insoweit keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen.
41Soweit in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die streitige Baugenehmigung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts vereinbar ist, hält der Senat nach alledem den Betrieb der Anlage für die Antragsteller bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens für zumutbar.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
43Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
44
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten der früheren Beigeladenen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Auf der I. 18 in 45721 I1. (Gemarkung I1. -L1. , Flur 147, Flurstücke 294 und 655), der Kläger zu 2. ist Miteigentümer des Grundstücks Auf der I. 12 (Gemarkung I1. -L1. , Flur 147, Flurstück 273), die Klägerin zu 3. ist Miteigentümerin des Grundstücks Auf der I. 16 (Gemarkung I1. -L1. , Flur 147, Flurstück 270) und der Kläger zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks N. Straße 5 (Gemarkung I1. -L1. , Flur 146, Flurstück 615).
3Die Beigeladene beantragte am 21. April 2011 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück N. Straße Ecke S. Straße (Gemarkung I1. -L1. , Flur 147, Flurstück 656), welches in der Nachbarschaft der vorgenannten Grundstücke liegt und derzeit unbebaut ist. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen.
45
Alle Grundstücke liegen im Ortsteil I4. -C. , der im Norden (nördlich der auf der Nordseite der Straße Auf der I. gelegenen Bebauung) durch den in West-Ost-Richtung führenden Wesel-Datteln-Kanal begrenzt wird. Der Kanal verläuft in ca. 40 m Entfernung von der Straßenkreuzung, bestehend aus der nach Westen verlaufenden N. Straße, der nach Osten verlaufenden G. Straße und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S. Straße, die mittels einer zweispurigen Brücke den Kanal überquert.
6Für den Bereich nördlich der N. Straße und westlich der S. Straße besteht kein Bebauungsplan. Westlich der S. Straße und südlich der N. Straße hat die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 77 „C. F. I5. “ aufgestellt. Dieser setzt entlang der N. Straße ein allgemeines Wohngebiet fest, wobei die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung differieren. Entlang der S. Straße setzt dieser Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, wobei die Flurstücke 600 und 601 an der Ecke N. Straße/S. Straße zu diesem Mischgebiet zu rechnen sind. Süd-westlich schließt ein Wohngebiet an, welches durch den Bebauungsplan Nr. 77 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt und in der Folgezeit entwickelt worden ist. Dort befinden sich (fast) ausschließlich Wohngebäude (freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser).
7Die S. Straße ist als Landesstraße (L 551) gewidmet und verfügt über jeweils eine Richtungsfahrbahn nebst angrenzenden Mehrzweckstreifen. Im Kreuzungsbereich weist sie eine Gesamtbreite von etwa 23 m auf. Auf ihrer westlichen Seite südlich der N. Straße befinden sich verschiedene bauliche Nutzungen: Im Erdgeschoss des Gebäudes S. Straße 152 das Geschäft für ergonomische Schlafsysteme „T. “; in dessen Obergeschoss werden Räumlichkeiten als Büro zur Vermietung angeboten. Auf dem Grundstück S. Straße 158 befinden sich die Kfz-Werkstatt A. L2. GmbH, Kfz-Reparaturen an allen Lkw, Daimler-Benz- und BMW-Fahrzeugen, sowie die V. Nutzfahrzeugtechnik GmbH. Auf dem Grundstück S. Straße 168 befindet sich der Fliesen-, Platten- und Mosaik-Legebetrieb B. S2. , der kein erkennbares Ladenlokal unterhält. Weiter südlich auf dem Grundstück S. Straße 174 -176 liegt das Mercedes-Benz-Autohaus N2. KG. Ausweislich der Eigendarstellung dieses Unternehmens auf der Internetseite www.°°°°°°.mercedes-benz.de werden hier Neu- und Gebrauchtfahrzeuge innerhalb des Ladenlokals und auf der davor liegenden Freifläche angeboten und verkauft sowie – jedenfalls in kleinerem Umfang – Reparaturen und Servicearbeiten durchgeführt. Die Öffnungszeiten betragen nach dieser Angabe montags bis freitags 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. 14:00 Uhr und sonntags (nur „Showroom“) 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Südlich des Autohauses schließt sich eine offensichtlich nicht mehr genutzte Tankstelle an, vor der nunmehr ein Imbiss-Schlemmergrill betrieben wird.
8Auf der östlichen Straßenseite der S. Straße befindet sich nördlich der Kreuzung mit der N. bzw. G. Straße eine Bauunternehmung mit Verwaltung und Betriebsleiterwohnhaus sowie einer Freifläche und Unterständen, die der Unterbringung von Baugerätschaften dienen. Südlich der G. Straße befindet sich auf dem Eckgrundstück G. Straße 6 eine Bäckerei sowie unmittelbar an der S. Straße eine beidseitige Fremdwerbeanlage. Auf dem Grundstück S. Straße 169 liegt das Autohaus A. L2. GmbH. An dem Gebäude S. Straße 177 ist ein Hausbriefkasten mit der Aufschrift „B1. T1. J. . Spedition“ angebracht. Weitere Hinweise auf eine gewerbliche Nutzung bestehen diesbezüglich nicht.
9Die N. Straße ist als Kreisstraße (K 47) gewidmet und verläuft von der S. Straße in west-östlicher Richtung. Sie weist jeweils eine Richtungsfahrbahn und beidseitige Fuß- und Radwege auf. Die Gesamtbreite der Straße beträgt in I. des westlich gelegenen Ortsrandes in etwa 16 m. Im Bereich vor der Kreuzung mit der S. Straße verbreitert sie sich durch eine in der Mitte befindliche Linksabbiegerspur mit vorgelagerter Sperrfläche. Hier beträgt die Breite der Straße in etwa 21 m. Auf der nördlichen Seite der N. Straße befindet sich westlich des Vorhabengrundstücks zunächst ein ehemaliges Schulhaus, dass heute als Bürgerhaus mit davor und dahinterliegenden Parkplätzen genutzt wird. Am Hausbriefkasten des Wohngebäudes N. Straße 20 ist eine Beschriftung „T2. Gartenbau“ angebracht, wobei sich weitere Anzeichen einer gartenbaulichen Nutzung nicht finden. Auf dem Grundstück N. Straße 28 unterhält die Sparkasse I1. eine Filiale; auch befindet sich dort ein Studio für Kosmetik, Fingernägel und Fußpflege. Auf der nördlich von der N. Straße abzweigenden Straße Auf der I. betreibt im Haus Auf der I. 1a ein Vertrauensmann einer Versicherung sein Büro. In dem Haus Auf der I. 27 wird durch eine Bewohnerin ein Kosmetik-Studio betrieben. Während der Bereich nördlich der N. Straße bis einschließlich der westlichen und nördlichen Seite der Straße Auf der I. bebaut ist, setzt sich die Bebauung westlich der westlichen Bebauung entlang der Straße Auf der I. nur als Straßenrandbebauung fort. Die Gärten der dort befindlichen Wohnhäuser reichen bis zum Kanalbetriebsweg. Die nördliche Bebauung wird nach Westen von zwei von der Straße bis zum Kanal reichenden Fußballplätzen begrenzt. Auf der südlichen Seite der N. Straße befindet sich in dem Haus N. Straße 23a ein Friseurladen.
10In ihrem Bauantrag bezeichnete die Beigeladene das Vorhaben als „Errichtung eines Systemgastronomiebetriebes mit Autoschalter“ Als Art der Nutzung gab sie „Systemgastronomie“ an. Als Betriebszeit wurde in der Betriebsbeschreibung sowohl an Werk- als auch an Sonn- und Feiertagen ein Betrieb von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr angegeben.
11Ausweislich der ebenfalls eingereichten Bauvorlagen beabsichtigt die Beigeladene im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks einen in West-Ost-Richtung ausgerichteten Baukörper zu erstellen, der den eigentlichen Systemgastronomiebetrieb aufnehmen soll. Insoweit ist beabsichtigt, das vorhandene Gelände um bis zu 2,16 m (an der östlichen Grenze) anzuschütten, wobei die Anschüttung aufgrund des ohnehin ansteigenden natürlichen Geländeverlaufs nach Westen hin deutlich abnimmt. Die Oberkante des Fußbodens des Hauptgebäudes sowie des Abfallraums und der Terrasse ist durchgängig mit 45,38 m geplant. Hieran soll sich im Osten eine ca. 168 m² große Terrasse anschließen, die an den übrigen drei Seiten mit einer Schallschutzwand aus Glas umgeben sein soll. Ein Zugang zur Terrasse soll von dem Gastraum durch eine Tür und von Süden (vom Parkplatz kommend) durch eine weitere Tür möglich sein. In der nord-östlichen Ecke der Terrasse ist ein Kinder-Klettergerüst (so genanntes „Playland“) vorgesehen, dass mit seiner Spitze über die Schallschutzwand herausragt. An den Hauptbaukörper soll nach Westen nach einem Durchgang mit einer Breite von 2,07 m ein Raum zur Aufbewahrung von Abfällen anschließen. Auf der Südseite des Hauptgebäudes ist die Einrichtung eines Autoschalters vorgesehen. Dabei erfolgt die Bestellung der Speisen und Getränke vor der Anfahrt an das Gebäude mittels Lautsprecher und Mikrofon sowie mehrerer Produktinformationstafeln. Die Bezahlung und die Übergabe der bezahlten Waren erfolgt am Gebäude selbst. Die Führung der Kraftfahrzeuge ist dabei wie folgt vorgesehen: Nach der Einfahrt von der N. Straße biegen die Fahrzeuge auf dem Grundstück zunächst nach Westen ab und folgen einer so genannten „N. -Spur“, die weiter nach Norden und dann nach Osten abbiegt, wo die Bestellungen aufgenommen und im Folgenden – im Bereich des Hauptgebäudes – abgewickelt werden. An der östlichen Grundstücksgrenze erfolgt zunächst eine Biegung nach Süden und dann eine weitere nach Westen, bevor die Fahrzeuge in einer Kurve nach Süden auf die N. Straße zurückgeführt werden. Ausweislich der Planunterlagen sollen auf dem Grundstück insgesamt 29 Parkplätze angelegt werden, wovon 26 im südlichen Teil des Grundstücks liegen und durch eine Pkw-Spur erschlossen werden sollen. Drei weitere Parkplätze sind in der südwestlichen Ecke des Grundstücks geplant. Nach den ursprünglichen Planunterlagen unter der hierauf erteilten Baugenehmigung waren weiterhin Motorradparkplätze im süd-östlichen Bereich des Grundstücks vorgesehen.
12Von der südwestlichen Ecke des Abfallraums soll eine Schallschutzwand zunächst ca. 12 m nach Westen und sodann nach Süden verlaufen, wo sie sodann zunächst nach Südosten und dann nach Osten verläuft, bevor sie dem Verlauf der Fahrbahn folgend an der Grundstücksgrenze endet. Diese hat im ersten Teil eine I. von 3,5 m (nach der 2. Nachtragsbaugenehmigung, nach der ursprünglichen Baugenehmigung 3 m) sowie im südwestlichen und südlichen Teil eine I. von 3,5 m (senkrechtes Element) plus weiterer 2,0 m (schrägstehendes, gekröpftes Element). Zwischen den Fahrbahnen für die Ein- und Ausfahrt befindet sich eine weitere Schallschutzwand mit einer Länge von 5 m und einer I. von 3 m. Im süd-/süd-östlichen Bereich des Grundstücks ist eine Schallschutzwand mit einer I. von 2,5 m vorgesehen. Eine weitere Schallschutzwand befindet sich zwischen den Parkplätzen und schirmt so einen Teil der Parkplätze und die Außenterrasse gegenüber den Durchlässen für die Ein- und Ausfahrt ab. Diese Schallschutzwand hat eine I. von 2,0 m.
13Das mit den Baugenehmigungsunterlagen vorgelegte Brandschutzkonzept des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes Dipl.-Ing. X. S3. sieht für den Gastraum einen Rettungsweg durch die Tür zur Terrasse und weiterhin durch eine Türöffnung in der Terrassenumzäunung zum Parkplatz hin vor.
14Die Lüftungsanlagen des vorgesehenen Systemgastronomiebetriebes werden auf dem Dach des Gebäudes angebracht.
15Mit den Bauantragsunterlagen legte die Beigeladene ein schalltechnisches Prognosegutachten der H. + Q. Ingenieure GmbH, erstellt durch Herrn Dipl.-Ing. H1. , vom 14. April 2011 vor, das unter dem 19. Dezember 2012 ergänzt wurde. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungs- und Spitzenpegel nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionspunkten der nächstgelegenen schutzwürdigen Gebäude eingehalten seien. Relevante Vorbelastungen durch andere Gewerbebetriebe bestünden für die maßgeblichen Immissionsorte nicht. Als Immissionspunkte wurden berücksichtigt: das Gebäude Auf der I. 18 als Immissionspunkt 1 (IP 1), das Gebäude Auf der I. 12 als IP 2 bzw. IP 2 (zweiter Stock), das Gebäude N. Straße 5 als IP 3 und das Gebäude S. Straße 152 als IP 4. Hinsichtlich der Nutzung der Außenterrasse wurde unter Zugrundelegung einer Nutzung derselben mit 50 Personen eine zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr ununterbrochen fortwirkende Immission von 87,2 dB(A) angesetzt. Für zu erwartende LKW-Anlieferungen und Entladetätigkeiten innerhalb der Tageszeiträume wird ein Schallleistungspegel von 97 dB(A) mit dreißigminütiger Einwirkzeit je Entladevorgang berücksichtigt. Hinzu kommt ein Maximalpegel von 108 dB(A) für das Entlüftungsgeräusch der Betriebsbremse. Für die Zu- und Abfahrt von Lastkraftwagen wurde ein Schallleistungspegel von 63 dB(A) je Meter angesetzt. Ausweislich der Berechnung des Immissionsgutachtens wurde für die Lkw-Fahrspur werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr eine Lärmeinwirkzeit von einer Stunde und sonntags zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr und 20:00 Uhr eine Lärmeinwirkzeit von ebenfalls einer Stunde vorgesehen. Die Schallimmissionen der technischen Anlagen (Kühl- und Lüftungsgeräte) auf dem Gebäudedach wurden mit einem Schallleistungspegel von 74 dB(A) angesetzt, wobei von einem ununterbrochenen Betrieb der Anlagen ausgegangen wird. Als Immissionswerte ergeben sich nach dem Immissionsgutachten folgende Beurteilungspegel:
16tagsüber werktags | tagsübersonntags | nachts | |
IP 1 | 43,41 dB(A) | 44,7 dB(A) | 34,6 dB(A) |
IP 2, 1. OG | 41,1 dB(A) | 42,4 dB(A) | 38,3 dB(A) |
IP 2, 2. OG | 42,5 dB(A) | 43,9 dB(A) | 39,9 dB(A) |
IP 3 | 42,7 dB(A) | 44,2 dB(A) | 39,8 dB(A) |
IP 4 | 45,9 dB(A) | 45,6 dB(A) | 45,0 dB(A) |
Als Maximalpegel wurden prognostiziert:
18tagsüber | tagsübersonntags | nachts | |
IP 1 | 52,3 dB(A) | 44,1 dB(A) | 44,1 dB(A) |
IP 2, 1. OG | 58,8 dB(A) | 50,4 dB(A) | 50,4 dB(A) |
IP 2, 2. OG | 59,5 dB(A) | 51,4 dB(A) | 51,4 dB(A) |
IP 3 | 62,7 dB(A) | 54,4 dB(A) | 54,4 dB(A) |
IP 4 | 66,5 dB(A) | 57,6 dB(A) | 57,6 dB(A) |
Zu notwendigen Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Anforderungswerte ist nach dem Schallschutzgutachten die Umsetzung im einzelnen aufgeführter Schallschutzmaßnahmen erforderlich, so die Errichtung einzeln aufgeführter Schallschutzwände mit einem Schalldämmungsmaß von DLR ≥ 24 dB und im nördlichen und südwestlichen Grundstücksbereich zusätzlich mit einem Schallabsorptionsmaß von DLA ≥ 8 dB.
20Mit Bescheid vom 10. November 2011 erteilte die Beklagte der N3. ‘s Deutschland Inc. die beantragte Baugenehmigung. Unter Punkt 15 wurde das schalltechnische Prognosegutachten vom 14. April 2011 der H. + Q. Ingenieure GmbH zum Bestandteil dieser Genehmigung gemacht. Mit zwei Bescheiden, ebenfalls vom 10. November 2011, wurde der N3. ‘s Deutschland Inc. gemäß § 73 BauO NRW eine Abweichung erteilt, mit der dieser erlaubt wurde, dass freistehende Entsorgungsgebäude (Abfallraum) im Abstand von ca. 2,00 m vom Hauptgebäude entfernt zu errichten.
21Auf entsprechenden Hinweis der Bauherrin erteilte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung unter dem 10. November 2011 erneut, nunmehr an die N3. ‘s GmbH. Gleiches gilt auch für die beiden Abweichungsbescheide. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011, bei der Beklagten am 12. Dezember 2011 eingegangen, verzichtete die N3. ‘s Deutschland Inc. auf alle Rechte aus der ihr unter dem 10. November 2011 erteilten Baugenehmigung unwiderruflich.
22Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine erste Nachtragsbaugenehmigung. Hierdurch wurden mehrere in der ursprünglichen Baugenehmigung enthaltene – nicht nachbarrechtlich relevante – Auflagen aufgehoben bzw. abgeändert. Weiterhin wird die ursprüngliche Baugenehmigung um zwei weitere Auflagen ergänzt, so um Ziffer 16, wonach die Nutzung der Außenterrasse für den Kundenverkehr zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht zulässig sei. Durch geeignete Maßnahmen seien Vorkehrungen zu treffen, dass eine solche Nutzung nicht stattfinden könne. Durch Ziffer 17 werden Warenanlieferungs- und Entladetätigkeiten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr untersagt. Ausweislich der Begründung der Nachtragsbaugenehmigung wurden diese beiden Auflagen zur Sicherung der Nachtruhe der Anwohner zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in die Baugenehmigung aufgenommen. Die Beigeladene erklärte vorab ihr Einverständnis hierzu.
23Mit Bescheid vom 8. März 2013 wurde der N3. ’s GmbH eine zweite Nachtragsbaugenehmigung erteilt. Mit ihr wurde eine Erhöhung der Schallschutzwände im nordwestlichen und westlichen Bereich auf 3,5 m genehmigt.
24Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 erteilte die Beklagte der N3. ’s GmbH eine dritte Nachtragsbaugenehmigung, Durch sie fielen die bisher geplanten Motorradparkplätze weg und wurde der Beigeladenen auferlegt, für die Ausführung der Schallschutzwände Materialien zu verwenden, die den Vorschriften und Anforderungen der ZTV Lsw06 entsprechen. Das Kriterium der Schalldämmung DLR müsse mindestens 24 dB entsprechen. Im nördlichen und südwestlichen Bereich müsse weiterhin das Kriterium der Schallabsorption DLa mindestens 8 dB betragen. Außerdem müssen die Fahrspuren des Parkplatzes und des N. mit einem ebenen Fahrbahnbelag (z.B. Asphalt) hergestellt werden.
25Die Kläger haben bereits am 17. November 2011 Klage gegen die (zunächst der N3. ‘s Deutschland Inc.) erteilten Baugenehmigung erhoben.
26In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2013 hat die Beklagte Nebenbestimmung 16 der Baugenehmigung abgeändert. Sie lautet nun:
27„Die Nutzung der Außenterrasse ist für den Kundenverkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht zulässig. Für die Tür vom Gastraum zur Außenterrasse ist durch Anbringung eines Hinweisschildes und durch den Einbau eines Panikschlosses mit akustischer Signalgebung sicherzustellen, dass die Nutzung der Außenterrasse zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht stattfindet.
28Das Personal ist entsprechend zu unterweisen.
29Für die Tür von der Außenterrasse zum Parkplatz ist durch Einbau eines Schlosses sicherzustellen, dass die Tür nur von der Außenterrasse aus geöffnet werden kann (A).“
30Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Vorliegend sei gegen § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 Bauordnung NRW (BauO NRW) verstoßen worden, da die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden sei. Nach dieser Vorschrift gelte das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht für Gaststätten mit mehr als 40 Gästen. Vorliegend seien mehr als 40 Sitzplätze geplant, wozu noch die Plätze der Außengastronomie kämen. Die angefochtene Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanten Punkten zu ihrem Nachteil inhaltlich unbestimmt. Insbesondere sei die Baubeschreibung nicht eindeutig. Die Baubeschreibung beziehe sich auf einen Systemgastronomiebetrieb mit Autoschalter und bei der Nutzung nur auf einen Systemgastronomiebetrieb. Die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen beziehe sich ausschließlich auf ein N3. ‘s Schnellrestaurant. Ein Autoschalter sei insoweit nicht erwähnt. Auch hinsichtlich der Schallschutzwände sei die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt. Nach dem Schallschutzgutachten sei zur Einhaltung der zulässigen Immissionswerte die Errichtung von Schallschutzwänden erforderlich. Ausweislich der Ziffer 9.1 des Gutachtens seien diese aber einer zum späteren Zeitpunkt erfolgenden detaillierten Ausführungsplanung zugänglich. Insoweit könne nicht festgestellt werden, wie die zu errichtenden Schallschutzwände tatsächlich beschaffen sein müssten.Die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen den ihnen zukommenden Gebietserhaltungsanspruch. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entspreche einem reinen Wohngebiet. Eine fremdartige Nutzung sei nicht feststellbar. Dass neben dem verfahrensgegenständlichen Grundstück liegende Bürgerhaus werde von dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung NVO (BauNVO) erfasst. Im Übrigen gehe von diesem Gebäude real keine störende Wirkung gegenüber der Nachbarschaft aus. Die nähere Umgebung werde eingegrenzt durch die S. Straße im Osten und die N. Straße im Süden. Beiden Straßen komme trennende Wirkung zu, so dass die dahinterliegenden Bereiche nicht zu berücksichtigen seien. Selbst wenn die nähere Umgebung kein reines, sondern ein allgemeines Wohngebiet sei, erweise sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben als unzulässig. In einem allgemeinen Wohngebiet sei eine Speisewirtschaft nur dann zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes diene. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da das Vorhaben aufgrund seiner Ausprägung und der erforderlichen Gästezahl zwingend auf einen überörtlichen Bedarf ausgerichtet sei. Ein solches Restaurant sei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig.Das Vorhaben sei wegen der zu befürchtenden Unruhe und Lärmbelästigung ihnen gegenüber rücksichtslos. Ein Fast-Food-Restaurant verlasse die Bandbreite der herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaften und besitze aufgrund seiner charakteristischen Besonderheiten ein höheres Störpotenzial, dass sich nach seinem Betriebskonzept typischerweise gerade auch zur Nachtzeit auswirke. Durch den umfangreichen Kundenverkehr an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr werde eine erhebliche Lärmbelästigung in das bisherige Wohngebiet hinein getragen. Dies gelte insbesondere wegen der zu erwartenden Menge an Kunden, die das Vorhaben mit dem PKW aufsuchten und am dortigen Autoschalter bestellten. Die Bedienung der Kunden an dem Autoschalter bedinge, dass jedes Fahrzeug in kurzen Zeitabständen zumindest zweimal, nämlich am Bestell- und am Ausgabeschalter, anhalte und wieder anfahre. Hinzu kämen die Geräusche, die durch die Abwicklung des Bestellvorgangs über eine Gegensprechanlage entstünden, sowie weitere Geräusche, etwa aus dem Inneren des Fahrzeugs, die durch das zwangsläufig geöffnete Fahrzeugfenster nach außen drängten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit ihren Naherholungsgebieten am I6. Stausee das Ziel vieler Ausflügler und Besucher sei. An den Wochenenden kämen teilweise Hunderte Motorradfahrer in die Region, wo sie sich etwa an den nahe gelegenen Bikertreffs „N4. W. “ und „E. Q1. “ träfen. Weiterhin müsse Berücksichtigung finden, dass Parkplätze von N3. ‘s Restaurants dieser Art ein Treffpunkt vieler Jugendlicher seien, die von dort aus zu Discotheken- und Gaststättenbesuchen aufbrächen. Dies bringe zusätzliche Unruhe und Belästigungen für die Anwohner mit sich. Das Störpotenzial derartiger Vorhaben wirke sich gerade auch zur Nachtzeit aus, wenn das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung besonders groß sei und sich andere Störquellen, soweit vorhanden, nicht mehr wesentlich auswirkten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass etwa die bayerische Parkplatzlärmstudie für Parkplätze von Schnellgaststätten einen deutlich höheren Anteil an motorisierten Gästen annehme, als dies bei anderen Arten von Gaststätten der Fall sei.Dem schalltechnischen Prognosegutachten sei nicht zu entnehmen, mit welchen Maßnahmen die Nutzung der Außenterrasse nach 22:00 Uhr eingeschränkt werde. Die Nutzung derartiger Terrassen – insbesondere auch durch Raucher – sei aber erheblich für die Immissionsprognose zur Nachtzeit. Nicht ersichtlich sei, welche Emissionshöhen für die Technik (Kühl- und Lüftungsaggregat) angesetzt worden seien.Gegenüber dem Kläger zu 1. sei das Vorhaben zudem auch deshalb rücksichtslos, da bei ihm aufgrund des Höhenunterschiedes im Gelände und der I. des Baukörpers ein Gefühl des Eingemauertseins entstehe.
31Die Kläger beantragen,
32die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2011 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigungen vom 30. Juni 2012, 8. März 2013 und 9. Oktober 2013 und mit den Ergänzungen, die dieselbe im Termin zur mündlichen Verhandlung erfahren hat, sowie die Abweichungsbescheide vom 10. November 2011 aufzuheben.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung führt sie aus: Anders als es die grüngestempelten Bauvorlagen vermuten ließen, habe sie nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW entschieden. Vielmehr habe sie das Bauvorhaben als Sonderbau im Sinne von § 54 BauO NRW behandelt und eine entsprechende Genehmigung erteilt. Soweit in der Baugenehmigung auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW Bezug genommen worden sei, handele es sich hierbei um ein Versehen.Die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens werde nicht durch die S. Straße und die N. Straße begrenzt. Vielmehr müsse die nähere Umgebung insoweit in Augenschein genommen werden, wie sich das Vorhaben auf sie und die Umgebung auf das Vorhaben auswirken könne. Die S. Straße als Verbindung zwischen der Autobahnauffahrt und der Stadtmitte sei vorgeprägt durch gewerbliche und mischgebietsartige Nutzungen. In westlicher Richtung schließe sich das Bürgerhaus des Ortsteils an. Das nordöstlich des Kreuzungsbereichs gelegene Grundstück werde rein gewerblich genutzt. Dort befinde sich ein Tiefbauunternehmen, welches sogar eine mischgebietsunverträgliche störende Gewerbenutzung darstelle. Entlang der S. Straße südlich der N. Straße befänden sich zahlreiche gewerbliche Nutzungen. Nordwestlich der Kreuzung, insbesondere entlang des Kanals, befände sich zwar überwiegend Wohnnutzung, jedoch seien auch hier einzelne gewerbliche Nutzungen festzustellen. Insgesamt erweise sich die so beschriebene nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet. Auch wenn eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen sei, erweise sich das Vorhaben als zulässig. Das Bauvorhaben stelle einen Gewerbebetrieb dar, der sich in die gewerblich geprägte nähere Umgebung ohne weiteres einfüge. Selbst wenn das Vorhaben sich nicht einfügen sollte, träten jedenfalls keine planungsrechtlich relevanten Spannungen auf, so dass gleichwohl eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erteilen sei. Insbesondere sei eine negative Vorbildwirkung nicht zu befürchten.Einschränkungen ergäben sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Die unter diesem Gesichtspunkt zu fassende Lärmbelastung sei durch das vorgelegte Sachverständigengutachten entkräftet. Von deren Richtigkeit gehe sie aus, da die Anwürfe der Kläger hiergegen nicht überzeugten. Im Übrigen habe die Beigeladene im Hinblick auf diese Anwürfe ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten erstellen lassen, dass die Unbedenklichkeit der erzeugten Lärmimmissionen bescheinige. Selbst wenn man die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet einstufe, wäre das Vorhaben angesichts der prognostizierten Immissionswerte nicht rücksichtslos.
36Die Beigeladene beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die nähere Umgebung entspreche in ihrer Eigenart einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 1 BauNVO, die sich durch eine Vermischung von unverträglichen Gewerbebetrieben und Wohnnutzung auszeichne. Das für sich genommen relativ große Vorhabengrundstück werde hinsichtlich der Art der Nutzung nicht nur durch den Bereich nördlich der N. und westlich der S. Straße geprägt, sondern erfahre seine Prägung auch durch die jenseits dieser Straßen vorhandenen baulichen Nutzungen. Eine trennende Wirkung trete jedenfalls nicht dadurch ein, dass der Bereich südlich der N. und westlich der S. Straße durch den Bebauungsplan „C. F1. I5. “ überplant sei. Die Eigenart eines Gebietes könne durch Vorhaben bestimmt werden, die in einem angrenzenden Gebiet mit Bebauungsplan errichtet seien. Östlich der S. Straße befinde sich die Bauunternehmung K. E1. & Co. GmbH mit Verwaltungsgebäude, Park- und großem Lagerplatz. Südlich der N. Straße entlang der S. Straße befinde sich die V. Nutzfahrzeugtechnik GmbH und weiter südlich das Mercedes-Benz-Autohaus N2. . Auch seien entlang der S. und der N. Straße weitere Gewerbebetriebe anzutreffen. In dem Haus Auf der I. 27 werde das „SPA-Beauty and Medical Ressort X1. S4. “ betrieben.Der Einstufung als allgemeines Wohngebiet stehe des Weiteren die erhebliche Verkehrsbelastung des Kreuzungsbereichs S. Straße/N. Straße entgegen. Die hieraus resultierende Lärm- und Verkehrsbelastung sei mit der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets nicht in Einklang zu bringen. Von einem lediglich der Erschließung des Gebiets dienenden Verkehr könne vorliegend in Anbetracht der Verkehrsdichte und der Funktion der beiden Straßen nicht die Rede sein.Soweit die nähere Umgebung nicht einem Mischgebiet zuzuordnen sei, erweise sich das Vorhaben jedenfalls als nach § 34 Abs. 1 zulässig. In diesem Fall füge sich die Systemgastronomie mit Autoschalter in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Jedenfalls mit dem Bauunternehmen auf der gegenüberliegenden Seite sei sogar ein erheblich störender Gewerbebetrieb vorhanden, und darüber hinaus weitere nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Wohnnutzung.Im Übrigen erweise sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht als rücksichtslos. Das vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten weise nach, dass die nach 6.1 der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte sowohl am Tage wie auch in der Nacht deutlich unterschritten würden. Um auf der sicheren Seite zu liegen, werde im Gutachten die umgebende Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Eine Nutzung der Außenterrasse nach 22:00 Uhr sei nicht vorgesehen.Die zu errichtenden Kühl- und Lüftungsaggregate auf dem Dach des Restaurants seien zutreffend in die Immissionsberechnung mit aufgenommen worden. Dabei sei eine mittlere I. von 0,5 m über der Oberkante des Gebäudedachs in Ansatz gebracht worden. Auf eine Ermittlung der Vorbelastung während des Tagzeitraums habe verzichtet werden können, da am von der Klägerseite genannten Immissionspunkt IP 3 während des Tageszeitraums der zulässige Immissionsrichtwert um 10,7 dB(A) unterschritten werde. Während des Nachtzeitraums sei die Benutzung der Parkplätze des Bürgerhauses durch die Beklagte untersagt. Immissionsrelevante Veranstaltungen fänden dort nicht statt.Bei der Berechnung der Lärmimmissionen sei zulässigerweise von den Ansätzen der Bayrischen Parkplatzlärmstudie abgewichen worden. Vorliegend sei ein projektbezogener Ansatz gewählt worden, der aufgrund konkreter Erkenntnisse über das Betriebsgeschehen vergleichbarer Objekte auf der Basis umfangreicher Messreihen und theoretischer Rechenansätze realistischere Ergebnisse liefere als die ansonsten verwendeten Anhaltswerte von Bewegungshäufigkeiten. Insofern sei nicht auf die Nettoverkaufsfläche als Grundlage der Bewegungshäufigkeitsermittlung abgestellt worden. Schließlich sei die Baugenehmigung auch nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Insbesondere bezeichne die Baugenehmigung das Vorhaben hinreichend genau. Auch unter Einschluss der Betriebsbeschreibung ergebe sich eindeutig, dass ein Betrieb der Systemgastronomie mit Autoschalter und Terrasse von 168 m² genehmigt worden sei. Die nach der schalltechnischen Untersuchung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlichen Schallschutzwände seien mit genauer Lage, I. und Länge in dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan eingezeichnet.
39Der Berichterstatter hat am 4. Juli 2013 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und anhand der dabei gefertigten Fotografien die gewonnenen Eindrücke der erkennenden Kammer vermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur begründet, wenn den Klägern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft.
43Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben verstößt nicht gegen die Kläger schützende Normen des Baurechts.
44Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung zu Unrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, worauf der Stempelaufdruck auf den Bauvorlagen in der Baugenehmigungsakte der Beklagten hindeutet, oder es sich vorliegend um eine bloße Falschbezeichnung handelt, wofür etwa das Bauantragsformular spricht, das auf einen Sonderbau abstellt, kann dahingestellt bleiben. Die Kläger haben kein subjektives Recht auf Durchführung einer bestimmten Form des Baugenehmigungsverfahrens (hier eines solchen für Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW), sondern allein auf die Einhaltung der sie schützenden materiellen Vorschriften.
45Vgl. zu dieser Frage Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 A 140/09 –, juris, Rn. 8; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 M 244/10 –, juris, Rn. 7; vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 – 7 C 55/89, 7 C 56/7 C 56/89 –, BVerwGE 85, 368 = juris, Rn. 20.
46Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbestimmt
47Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht der Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich –, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem die Nachbarn konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten haben. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
48Vgl. etwa nur: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163 = juris, Rn. 4, und vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris, Rn. 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, Rn. 39.
49Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Baugenehmigung hinsichtlich der Frage, ob auch der Betrieb des Autoschalters von der Baugenehmigung umfasst ist, nicht unbestimmt. Vielmehr umfasst die erteilte Genehmigung diesen eindeutig. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die getroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein.
50Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
51Zwar bezeichnet die Baugenehmigung selbst das Vorhaben lediglich als die „Errichtung einer Systemgastronomie mit Autoschalter“, während die durch die Beigeladene eingereichte Baubeschreibung als Art der Nutzung nur „Systemgastronomie“ aufführt und das Vorhaben dort insgesamt als „Errichtung eines Systemgastronomiebetriebes mit Autoschalter“ bezeichnet wird. Dies führt aber nicht dazu, dass der Betrieb des Autoschalters nicht von der Baugenehmigung umfasst oder dies auch nur zweifelhaft ist. Vielmehr bezieht sich die stichwortartige Angabe der Art der Nutzung erkennbar auf den ganzen zu errichtenden Betrieb einschließlich des Autoschalters. Dass die Beigeladene für diesen Teil ihres Betriebes ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren durchführen wollte und dementsprechend die Beklagte den Betrieb des Autoschalters von der Baugenehmigung ausgenommen hat, erscheint wenig naheliegend. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die N3. ’s Deutschland Inc. für die zu errichtenden Werbeanlagen an der Stätte der Leistung einen gesonderten Bauantrag gestellt hat, eine Aufteilung des Genehmigungsverfahrens in anderer Hinsicht also durchaus erfolgt ist.
52Der Begriff des Systemgastronomiebetriebes ist hinreichend konkretisiert. Jedenfalls durch die Bezugnahme auf das laut Betriebsbeschreibung zu betreibende „N3. ’s Schnellrestaurant“ wird der jeweilige Adressat der Baugenehmigung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) in die Lage versetzt, den genehmigten Betrieb hinreichend konkret zu erfassen.
53Den Klägern steht gegenüber dem durch die Beklagte genehmigten verfahrensgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu.
54Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris, Rn. 14, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151 = juris, Rn. 12, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 = juris, Rn. 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris, Rn. 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris, Rn. 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris, Rn. 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 45.
56Die Kläger als (Mit-)Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke auf der südlichen Seite der Straße Auf der I. bzw. auf der südlichen Seite der N. Straße können sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Das Grundstück der Kläger zu 4. liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 77 „C. F. I5. “. Ein Bebauungsplan besteht aber für das Vorhabengrundstück (wie auch die Grundstücke der Kläger 1. bis 3.) nicht. Die Grundstücke der Kläger und das Vorhabengrundstück sind auch nicht Teil eines einheitlichen faktischen Baugebiets i.S.d. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. den §§ 2 ff. BauNVO, sondern befinden sich vielmehr in einer Gemengelage.
57Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris, Rn. 15 und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris, Rn. 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris, Rn. 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris, Rn. 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 48.
59Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämmen sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris, Rn. 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris, Rn. 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris, Rn. 4.
61Unter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes ist als nähere Umgebung in diesem Sinne die Bebauung westlich der S. Straße und südlich des Wesel-Datteln-Kanals – jeweils bis zum Ende des Bebauungszusammenhangs im Westen bzw. Süden, der hier mit dem Übergang in den Außenbereich einhergeht – zu fassen.
62Im Norden wird die relevante nähere Umgebung durch den Wesel-Datteln-Kanal begrenzt, der als ein der Bebauung vollständig entzogener Bereich eine eindeutige Zäsur bildet und sein bebautes Südufer von dem in diesem Teil weitestgehend unbebauten Nordufer trennt, das dem Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist.
63Vgl. zu der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich durch Zäsuren in der Landschaft: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, BVerwGE 31, 20 = juris, Rn. 17; Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71/88 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 = juris, Rn. 5; Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23/95 –, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 = juris, Rn. 13.
64Die S. Straße hat in dem maßgeblichen Abschnitt zwischen dem Wesel-Datteln-Kanal und dem südlichen Ende der Bebauung im Ortsteil I4. -C. trennende Wirkung, so dass die zu berücksichtigende nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts an ihrem westlichen Straßenrand endet.
65Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich kann auf die Frage der Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung der vorgenannten topographischen Gegebenheiten kann sich ergeben, dass etwa unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören und damit eines von beiden aus der zu berücksichtigenden näheren Umgebung herausfällt. Ob dies im Einzelfall so ist, kann – auch im Hinblick auf § 34 BauGB – stets nur das Ergebnis einer Wertung des konkreten Sachverhalts sein. Dies gilt insbesondere für die Bewertung, ob einer Straße eine trennende oder verbindende Wirkung zukommt ober ob sie diesbezüglich keinerlei Wirkungen zu entfalten vermag.
66Vgl. zur Übertragung auf § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 = juris, Rn. 8; zur Wirkung von Straßen BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 –, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = juris, Rn. 9; Beschlüsse vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 16 = juris, Rn. 3, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 18.
67Die S. Straße trennt in der Örtlichkeit die westlich und östlich gelegene Bebauung schneisenartig in zwei eigenständig zu betrachtende Bereiche. Hierzu trägt zunächst maßgeblich bei, dass die S. Straße in dem maßgeblichen Bereich mit Ausnahme einer leichten Biegung im nördlichen Bereich nahezu geradlinig verläuft und dem Betrachter aufgrund der Sichtachse eine den Ortsteil aufspaltende Gestalt vermittelt. Dies wird unterstrichen durch die Ausgestaltung der Straße. Die S. Straße weist – entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Landesstraße 551 – je eine (breite) Fahrspur je Richtungsfahrbahn nebst beidseitigen Mehrzweckstreifen auf. Dieser wird nördlich der Kreuzung der S. mit der N. / G. Straße als Radweg genutzt. Hinzu kommen im nördlichen Bereich auf beiden Seiten der S. Straße Bürgersteige, die südlich der Kreuzung entfallen. Im Bereich der Kreuzung verfügt die S. Straße zusätzlich über Linksabbiegerspuren. Ausweislich der vorgelegten Lagepläne sowie der dem Gericht zugänglichen Katasterpläne hat die S. Straße im Kreuzungsbereich einschließlich der Mehrzweckstreifen eine Breite von ca. 23 m, weiter südlich von ca. 18 m. Hinzu kommt, dass das gesamte Straßenbauwerk nach Norden zur Kanalbrücke hin im Verhältnis zur Umgebung merklich ansteigt und sich dadurch aus der anschließenden Bebauung optisch hervorhebt.
68Der S. Straße kommt eine überörtliche Verkehrsbedeutung zu. Dies hat seinen Niederschlag gefunden in der Einstufung als Landesstraße. Sie verbindet die Stadt I1. einschließlich des überregional bekannten und besuchten Freizeitgebietes der I6. Stauseen mit der südlich gelegenen Kreisstadt S. sowie mit dem unmittelbar südlich des Stadtteils I4. -C. gelegenen C. E. (Landesstraße 612). Dieser führt in westlicher Richtung zur Bundesautobahn A 43 und geht unmittelbar danach in die Bundesautobahn A 52 über. Mithin hat die S. Straße für wesentliche Teile des Gebietes der Beklagten die Funktion eines Autobahnzubringers und ist folglich – wie sich auch in dem gerichtlichen Ortstermin gezeigt hat – von erheblichem Verkehrsaufkommen gekennzeichnet. Südlich der Kreuzung mit der N. Straße und der G. Straße mit ihrer Lichtzeichenanlage erreichen die Kraftfahrzeuge ausweislich der Beobachtungen im gerichtlichen Ortstermin mangels anderweitiger Behinderungen – obgleich innerhalb geschlossener Ortschaft befindlich – regelmäßig erhebliche, über der Tempobegrenzung für geschlossene Ortschaften liegende Geschwindigkeiten.
69Den Eindruck der trennenden Wirkung der S. Straße vermag die Bebauung auf beiden Seiten derselben aufgrund ihr fehlender verbindender Wirkung nicht zu entkräften. Die Bebauung erweist sich nördlich der Kreuzung mit der N. Straße und der G. Straße vielmehr als deutlich unterschiedlich. Während sich auf der östlichen Straßenseite ein Bauunternehmen mit Verwaltungsgebäude, Betriebsleiterwohnhaus sowie dahinterliegender Unterstände für Baumaschinen, Schüttboxen sowie einer zur Lagerung von weiteren Gerätschaften und Baumaterialien dienenden Fläche befindet, wird das Vorhabengrundstück westlich der S. Straße und nördlich der N. Straße seit längerem nicht in baurechtlich relevanter Art und Weise genutzt. Vielmehr stellt es in der unmittelbaren Umgebung die einzige größere straßenseitige Grünfläche dar, die sich zudem mit dem Straßenbegleitgrün entlang der S. Straße bis zum Kanal zu einem wahrnehmbaren Grünzug verbindet.
70Südlich der Kreuzung sind beidseitig der S. Straße Gebäude mit vorwiegender oder ausschließlicher Wohnnutzung sowie verschiedene Gewerbebetriebe zu finden. Insofern weist insbesondere die westliche Straßenseite einen für sich genommen mischgebietsähnlichen Charakter auf. So befindet sich auf dem Grundstück S. Straße 174-176 das Mercedes-Benz-Autohaus N2. , während auf der gegenüberliegenden Seite der S. Straße das Autohaus A. L2. GmbH nebst Reparaturwerkstatt liegt. Diese Bebauung wirkt zufällig und nicht planmäßig.
71Im Gegensatz zur S. Straße kommt der südlich von dem Vorhabengrundstück gelegenen N. Straße keine trennende Wirkung bei der Bestimmung der näheren Umgebung i.S.d. Bauplanungsrechts zu. Für die Annahme einer trennenden Wirkung der N. Straße sprechen zunächst verschiedene Anhaltspunkte: Wie die S. Straße verläuft auch die N. Straße in diesem Bereich bis zum westlichen Ende der Bebauung geradlinig und ist unter Einbeziehung der Geh- und Radwege auf beiden Seiten von nicht unwesentlicher Breite (ca. 16 m). Im Bereich der Kreuzung mit der S. Straße weitet sich die N. Straße durch die zusätzliche Anlage einer Linksabbiegerspur und einer Sperrfläche nebst Verkehrsinsel sogar bis auf eine Breite von ca. 21 m (einschließlich der Fuß- und Radwege). Im unmittelbaren Anschluss an die Kreuzung wirkt auch die bauliche Nutzung beiderseits der Straße nicht verbindend. Während auf der südlichen Straßenseite das Eckhaus S. Straße 152 im Erdgeschoss durch ein Bettenfachgeschäft genutzt wird und das erste Obergeschoss jedenfalls einer Büronutzung zugeführt werden soll und sich westlich davon das Wohnhaus des Klägers zu 4. befindet, weist die nördliche Seite der N. Straße im Eckbereich mit dem Vorhabengrundstück eine große unbebaute Fläche auf, an die sich westlich das Dorfgemeinschaftshaus anschließt, welches als Anlage für kulturelle Zwecke im Sinne der BauNVO anzusehen ist.
72Für die Frage, ob der N. Straße bei der Bestimmung der näheren Umgebung trennende Wirkung zukommt, kann allerdings nicht allein auf diesen Kreuzungsbereich abgestellt werden, dem aufgrund der vorgenannten Aspekte singulär trennende Wirkung zuzuerkennen sein könnte. Dies muss vorliegend aber nicht abschließend entscheiden werden, da es für eine solche isolierte Betrachtung des Bereichs westlich der S. Straße und nördlich der N. Straße an einer Zäsur in der Bebauung oder einer sonstigen topographischen Marke fehlt, die ihrerseits die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens in westlicher Richtung beschränken würde.
73Westlich des Vorhabengrundstücks bis zum Ende der Bebauung sind entlang der Nordseite der N. Straße durchgängig Wohnhäuser oder Gebäude zu finden, deren Nutzungen zum Wohnen nicht in unauflösbarem Gegensatz stehen. So sind die kleinräumige Sparkassenfiliale und das Studio für Kosmetik, Fingernägel und Fußpflege als nicht störende Gewerbebetreibe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise,
74vgl. zur Einordnung kleiner Bankfilialen: BayVGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 14 B 06.2880 –, juris, Rn. 12,
75und das Dorfgemeinschaftshaus als kulturelle Anlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebieten regelmäßig zulässig. Entlang der in ihrer Verkehrsbedeutung als reine Anliegerstraße einzustufende Straße Auf der I. befinden sich weitere Wohnhäuser, in denen jedenfalls teilweise gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden, die aber als nicht störende Gewerbebetriebe einzuordnen sind bzw. – hinsichtlich des Büros eines Versicherungsvertrauensmanns – nach § 13 BauNVO als einer freiberuflichen Tätigkeit vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen sind.
76Vgl. hierzu die amtl. Begründung zur BauNVO, Bundesrats-Drs. 53/62, Anlage Seite 8, die Versicherungsvertreter ausdrücklich als Beispiel für einen ähnlichen Beruf i.S.d. § 13 BauNVO erwähnt; vgl. weiterhin BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – 4 C 56/80 –, BVerwGE 68, 324 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, BRS 78 Nr. 95 = juris, Rn. 66.
77Baugebietsgrenzen ergeben sich insoweit jedenfalls nicht. Eine topographische Besonderheit kann auch nicht in der unterschiedlichen Bebauungstiefe der Grundstücke (betrachtet von der N. Straße aus) gesehen werden.
78Bei einer Betrachtung der N. Straße von der Kreuzung mit der S. Straße bis zum Bebauungsende im Westen besitzt der zum Kreuzungsbereich zählende Teil der N. Straße nicht die städtebaulich prägende Kraft, die N. Straße in dieser Gesamtheit als trennend erscheinen zu lassen. Die primär aus Wohnhäusern bestehende, mit einzelnen nicht wohnunverträglichen Nutzungen durchsetzte Bebauung findet sich nicht nur auf der Nordseite der Straße, sondern ebenso auf deren Südseite. Das Bettenfachgeschäft in dem Gebäude S. Straße 152 ist aufgrund seiner Größe und seiner Ausrichtung auf Schlafberatung und Wasserbettsysteme (laut dem Internetauftritt www.°°°°°°°°°.de, aufgerufen am 26. September 2013) kein störender Gewerbebetrieb und der Friseurladen im Gebäude N. Straße 13 ein nicht störender Handwerksbetrieb. Die identische Nutzung beider Straßenseiten im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung stellt ein verbindendes Element dar. Als wesentlich erscheint weiterhin, dass westlich der Einmündung der Straße Auf der I. und damit auf in etwa 2/3 der relevanten Länge der N. Straße diese an ihrer Nordseite lediglich eine einzeilige Straßenrandbebauung aufweist. In diesem Bereich sind die Häuser durchweg entlang der Straße mit sich in nördlicher Richtung bis zum Kanalbetriebsweg erstreckenden Gärten errichtet. Diese Bebauung kann nicht isoliert von der südlich der Straße gelegenen Bebauung betrachtet werden. Nach dem optischen Eindruck, der sich im Ortstermin ergeben hat, verstärkt diese zur Straße hin orientierte Ausrichtung gleichartiger Nutzungen vielmehr den Befund, dass sich die nähere Umgebung über die N. Straße hinweg fortsetzt.
79Dem steht die Breite der Straße nicht entgegen. Zwar weist die Straße in ihrem gesamten, der Bebauung entzogenen Ausmaß auch im westlichen Teil eine Breite von 16 m auf. Die Richtungsfahrbahnen weisen aber eine deutlich geringere Breite als etwa auf der S. Straße auf. Erheblichen Raum nehmen daneben die auf beiden Seiten breit ausgebauten kombinierten Geh- und Radwege ein, die kleinteilig gepflastert und Ausdruck dessen sind, dass hier – anders als entlang der S. Straße – mit einem relevanten Anteil an Fuß- und Radverkehr zu rechnen ist, der lediglich die nähere Umgebung betrifft. Insofern kommt dem Ausbau der N. Straße ein geringeres optisches Gewicht zu. Hierzu trägt auch die Verkehrsbelastung bei, die nach dem im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck hinter der der S. Straße deutlich zurückbleibt. Die als Kreisstraße eingestufte N. Straße verläuft im Wesentlichen parallel zur Landesstraße L 612 C. E. , welche einen höheren Ausbaugrad aufweist, so dass regelmäßig die N. Straße nur den Verkehr innerhalb des Ortsteils sowie ggf. solchen nach N. -T. aufzunehmen hat.
80Die nähere Umgebung des Vorhabens kann nicht unter Einbeziehung der Straßenrandbebauungen entlang der südlichen Seite der N. und der westlichen Seite der S. Straße und unter Ausschluss der südlich bzw. westlich sich anschließenden weiteren (Wohn-)Bebauung gebildet werden. Zwar unterscheiden sich der Bebauungsbereich entlang der westlichen Seite der S. Straße und die weiter westlich davon gelegene Bebauung in der Art ihrer Nutzung deutlich. Während in dem Streifen entlang der S. Straße gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen durchmischt vorzufinden sind, weist der westlich davon liegende Bereich ausschließlich Wohnnutzung auf. Dies entspricht – ohne dass dies für die Bestimmung der näheren Umgebung oder deren Charakter rechtlich relevant wäre – den Festsetzungen des dieses Gebietes überplanenden Bebauungsplans Nr. 77 „C. F1. I5. “. Es fehlt aber an einer hinreichenden Abgrenzbarkeit dieser Bereiche voneinander. Im rückwärtigen Bereich des Mercedes-Benz-Autohauses ist zwar ein die unterschiedlichen Nutzungsarten trennender, ungefähr drei Meter hoher Erdwall vorhanden. Dieser setzt sich allerdings nicht in nördlicher Richtung fort.
81Entlang der N. Straße fehlt es ebenfalls an einer solchen Abgrenzbarkeit zwischen der an der südlichen Straßenseite vorhandenen Randbebauung und der sich unmittelbar südlich anschließenden Bebauung. Vielmehr setzt sich die dort vorhandene, weit überwiegend dem Wohnen dienende Bebauung in dem dahinter liegenden Bereich fort, so dass letztlich die gesamte in dem Geviert N. Straße im Norden, S. Straße im Osten, Außenbereich im Süden und Westen vorhandene Bebauung noch als nähere Umgebung zu berücksichtigen ist. Dabei beeinflussen sich Bauvorhaben und die in dieser Umgebung vorhandenen baulichen Gegebenheiten wechselseitig, wenngleich diese Beeinflussungen mit zunehmender Entfernung in ihrer Intensität abnehmen.
82Vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 – 4 C 67/78 –, Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 31 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2011 – 7 A 45/09 –, juris, Rn. 100.
83Die so bestimmte nähere Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. § 34 Abs. 2 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die weitere bauliche Entwicklung soll hinsichtlich der Art der Nutzung in einem unbeplanten Gebiet nur dann allein an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für die jeweiligen Baugebietstypen gebunden sein, wenn die maßgebliche nähere Umgebung nach der dort vorhandenen Nutzungsstruktur auch einem dieser Baugebietstypen entspricht und sich dem entsprechend fortentwickeln soll. Der danach zu bestimmende Gebietscharakter wird durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange die erkennbaren "Grundzüge der Planung" nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Dass in einem nach der BauNVO bestimmten Gebiet bestimmte Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht mithin der Annahme eines derartigen "faktischen" Baugebiets noch nicht entgegen. Das ist erst dann anders, wenn diese vorhandenen Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern über den Ausnahmetatbestand hinaustreten und eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben.
84Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1991 – 4 B 1.91 –, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 = juris, Rn. 8, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris, Rn. 34.
85Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht nicht einem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO genannten Baugebietstypen. Insbesondere entspricht diese nicht einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Die Eigenart des Mischgebiets wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen daher als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen grundsätzlich durch die Vorschrift bestimmt ist. Allerdings müssen in einem Mischgebiet die Nutzungen auch tatsächlich gemischt sein, was ein hinreichendes Maß an quantitativer und qualitativer Durchmischung des Gebietes voraussetzt. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen – wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden – Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb einen anderen Gebietstyp darstellt. Um seine Eigenart als Mischgebiet zu erlangen bzw. zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 – 4 C 31/83 –, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris, Rn. 14, und vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, BVerwGE 79, 309 = juris, Rn. 18 f., m.w.N; Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 14 CS 10.327 –, juris, Rn. 34; Söfker, in: Ernst/Zink- ahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 6 BauNVO Rn. 11.
87Diese in § 6 BauNVO vorgesehene Typik des Mischgebietes ist auch auf ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Nutzung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Maßgebend ist die von § 34 Abs. 2 BauGB verfolgte Zielsetzung. Sie lässt keine Unterscheidung danach zu, ob ein Vorhaben unmittelbar nach § 6 BauNVO oder nur infolge der in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltenen Verweisung zu beurteilen ist. § 34 Abs. 2 BauGB legt die Annahme zugrunde, dass eine vorhandene Bebauung einem in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Baugebiet zugeordnet werden kann.
88Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, juris, Rn. 7.
89In der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens befinden sich – wie teilweise schon ausgeführt – folgende Nutzungen, die keine Wohnnutzungen sind: Unmittelbar westlich des Vorhabengrundstücks an der N. Straße das Dorfgemeinschaftshaus als Anlage für kulturelle Zwecke, im weiteren westlichen Verlauf der N. Straße die Filiale der Stadtsparkasse I1. und das Studio für Kosmetik, Fingernägel und Fußpflege T1. , welche beide (nicht störende) Gewerbebetriebe darstellen. Ein Gartenbaubetrieb auf dem Grundstück N. Straße 20 besteht hingegen nicht mehr. Allein die auf dem Briefkasten aufgeklebte Beschriftung „T2. Gartenbau“ genügt nicht. Weitere gewerbliche Nutzungen entlang der nördlichen Seite der N. Straße haben sich nicht ergeben.
90In dem Haus Auf der I. 21 wird „U. Tierbetreuung“ betrieben, wobei die Betreuung von Haustieren zwar überwiegend in den Wohnungen der Hundehalter übernommen wird, Kleintiere aber wohl auch in dem Haus Auf der I. 21 betreut werden. Insoweit wird auf den von der Beigeladenen vorgelegten Ausdruck der damaligen Internetseite www.°°°°-tierbetreuung.de (Bl. 276 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Gleiches gilt für den im (Wohn-)Haus Auf der I. 27 betriebenen SPA-Betrieb „Beauty and Medical Resort X1. S4. “, dessen Internetpräsenz inzwischen abgeschaltet wurde (vgl. Bl. 275 der Gerichtsakte). Das Büro des I. -D. -Vertrauensmanns in dem Gebäude Auf der I. 1, das nebenberuflich in einem Wohnhaus geführt wird, ist nach § 13 BauNVO als Berufsausübung eines Gewerbetreibenden, der seinen Beruf in der einem freiberuflichen Tätigen ähnlichen Art ausübt, privilegiert (s.o.).
91Auf der südlichen Seite der N. Straße (Hausnummer 23a) ist ein Friseursalon und damit ein nicht störender Handwerksbetrieb ansässig. Das Bettenfachgeschäft in dem Haus S. Straße 152 ist – wie bereits festgestellt – ein (nicht störender) Gewerbebetrieb.
92Im weiteren Verlauf der Bebauung an der westlichen Seite der S. Straße Richtung Süden befindet sich ein Hallenbau, in dem zwei Kfz-Betriebe angesiedelt sind, die (Reparatur-)Arbeiten an Last- und Personenkraftwagen durchführen. Noch weiter südlich davon, im Haus S. Straße 168 finden sich Hinweise auf eine Nutzung durch ein Fliesenfachgeschäft bzw. einen vereidigten Sachverständigen. Ein Ladenlokal besteht nicht. Die Bebauung schließt ab mit dem Mercedes-Benz-Autohaus N2. , welches in einem „Showroom“ Neuwagen sowie auf einer Freifläche Gebrauchtwagen zum Verkauf anbietet, und einer sich anschließenden, derzeit allerdings aufgegebenen Tankstellennutzung. Auf dem Gelände wird stattdessen in einem stationären Verkaufswagen ein Imbiss betrieben, der eine Schank- und Speisewirtschaft darstellt.
93Obwohl eine nicht nur ganz geringfügige Anzahl an Gewerbebetrieben in der näheren Umgebung vorhanden sind, genügen diese nicht, um im Vergleich mit der ganz überwiegend vorhandenen Wohnnutzung – gerade im süd-westlichen Teil dieses Gebietes – für die Annahme eines Mischgebietes i.S.d. § 6 BauNVO. Während die gewerbliche Nutzung insbesondere entlang der Westseite der S. Straße vor Entwicklung des Neubaugebietes ein deutliches Gewicht gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung hatte und insoweit eine Ausgewogenheit und jedenfalls teilweise „Durchmischung“ bestanden hat, hat sich mit der Errichtung der Wohnbebauung im Südwesten des Ortsteils der Schwerpunkt der baulichen Nutzung derart zugunsten des Wohnens verschoben, dass von einer auch nur ansatzweise gleichwertigen und gleichgewichtigen Bedeutung von Gewerbe und Wohnen nicht mehr gesprochen werden kann.
94Die nähere Umgebung entspricht auch keinem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Diese dienen vorwiegend dem Wohnen. Zwar sind neben den Wohngebäuden etwa der Friseursalon als ein der Versorgung des Gebietes dienender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, das Dorfgemeinschaftshaus als Anlage für kulturelle Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und das Versicherungsbüro nach § 13 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. Hinzukommen die nicht störenden Gewerbebetriebe, die ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sind. Jedenfalls das Mercedes-Benz-Autohaus stellt aber keinen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar. Zwar werden dort keine weitreichenden Reparaturarbeiten etwa an Karosserieteilen durchgeführt, wohl aber Service- und vergleichbare Inspektionsarbeiten. Dies bedingt, dass dort an Wartung und Reparatur eines Fahrzeugs Interessierte den Betrieb aufsuchen; ferner diejenigen, die ein Fahrzeug an- und/oder verkaufen bzw. zur Probe fahren wollen. Bedienstete des Autohauses müssen mit den zu wartenden oder reparierenden Fahrzeugen Fahrten zu Subunternehmen, Probefahrten oder Probeläufe der Motoren durchführen. All das geschieht regelmäßig mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr. Ferner ist mit diesen Aktivitäten ein Schlagen von Autotüren und Motorhauben verbunden. Mithin verursacht ein erheblicher Teil der Vorgänge auf dem Betriebsgelände Geräuschemissionen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht mehr als die Wohnruhe nicht störend anzusehen sind.
95Vgl. zu diesen Vorgängen in einem Autohaus etwa VG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 6 E 1150/06 –, juris, Rn. 14.
96Bei dem Autohaus handelt es sich auch nicht um einen Fremdkörper innerhalb des Gebietes, welcher bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben müsste oder könnte. Hierunter sind solche Anlagen zu fassen, die wegen ihrer andersartigen und einzigartigen Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 = juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –, juris, Rn. 44.
98Dies ist hier nicht der Fall. Schon aufgrund seiner Größe und seines Einflusses auf die Umgebung wirkt das Autohaus prägend auf seine Umgebung. Insbesondere ist die Umgebungsbebauung auch nicht in besonderer Weise homogen, so dass das Autohaus nicht als solitär stehend, sondern als eine gewerbliche Nutzung unter anderen gewerblichen Nutzungen erscheint.
99Insofern kann dahinstehen, ob zusätzlich die nördlich befindlichen Autowerkstätten noch als nicht störende Gewerbebetriebe einzustufen sind oder – wofür nach dem äußeren Eindruck einiges spricht – dort ebenfalls WA-unverträgliche Emissionen hervorgerufen werden.
100Vgl. zu der möglichen Bandbreite zur Einstufung einer Kfz-Werkstatt BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 – IV B 37.75 –, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3 = juris, Rn. 4.
101Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
102Entspricht die Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass das Bauvorhaben wie hier nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
103Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris, Rn. 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris, Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 141 mit weiteren Nachweisen.
104Die von dem Vorhaben der Beigeladenen prognostisch ausgehenden Geräuschimmissionen erweisen sich gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris, Rn. 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 61.
106Unter Ausklammerung der Außengastronomie ist die TA Lärm auf das Vorhaben der Beigeladenen anwendbar. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen und die nicht vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind (vgl. Nr. 1 Abs. 1 und 2 der TA Lärm). Dies ist für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eines Systemgastronomiebetriebes mit Autoschalter der Fall. Insbesondere ist der Bereich des Autoschalters aufgrund des vorherrschenden Geräuschspektrums aus Fahrzeuglärm und lautsprecherunterstützter Kommunikation – anders als dies bei vorwiegend unmittelbar durch menschliches Verhalten erzeugtem Lärm – in den Regelungsbereich einzubeziehen. Sowohl die Leistung etwaiger Lautsprecher wie – jedenfalls in weiten Teilen – auch das Fahrverhalten der Kunden kann durch den Betreiber gesteuert werden. Hier kommen künstliche Schwellen auf dem Boden oder vergleichbares in Betracht, um etwa die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren.
107So in einem vergleichbaren Fall ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 63 ff.
108Gehören die benachbarten Grundstücke und das Vorhabengrundstück zu einer Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzung, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Nachbargrundstücke Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. In einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" zu ermitteln. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Dabei sind insbesondere spezifische Vorhaben- und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
109Vgl. zur Zwischenwertbildung BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2003 – 4 BN 5/03 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116 = juris, Rn. 8, und vom 12. September 2007 – 7 B 24.07 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 73, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 63 ff.
110Vor diesem Hintergrund verstoßen die von dem Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Geräuschemissionen nicht gegen das zu Gunsten der Kläger wirkende Rücksichtnahmegebot. Welcher Grenzwert im Einzelnen gegenüber den Klägern einzuhalten ist, kann das Gericht offenlassen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält ihnen gegenüber ausweislich des lärmtechnischen Prognosegutachtens sogar die für ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet nach Punkt 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm geltenden Grenzwerte für den maßgeblichen (Dauer-)Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) ein. Gleiches gilt für die zu erwartenden Spitzenpegel nach Punkt 6.1 Satz 2 TA Lärm.
111Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. – wie ausgeführt – in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet liegen, das sich überwiegend durch die Nutzung zu Wohnzwecken auszeichnet und in dem im Übrigen einige kleine Betriebe angesiedelt sind. Insofern hat sich die Schutzwürdigkeit des Gebietes vor Einwirkungen grundsätzlich hieran zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nicht störende Gewerbebetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur als Ausnahme zuzulassen wären. Allerdings müssen sich die Kläger zu 1. bis 3. entgegenhalten lassen, dass entlang der Westseite der S. Straße eine Bebauung vorhanden ist, die jedenfalls mit dem Autohaus, aber auch mit den nördlich gelegenen Kfz-Werkstätten, nicht unerhebliche Emissionen erzeugen und somit für eine Lärm-Vorprägung sorgen, die bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit maßgeblich zu berücksichtigen sind. Diese Vorprägung wirkt sich allerdings am Tag und in der Nacht unterschiedlich aus. Während am Tag der Kundenverkehr des Autohauses und die dort ausgeführten Wartungsarbeiten wie auch die Arbeiten in den Kfz-Werkstätten die Umgebung maßgeblich prägen, fallen diese Geräuschquellen während der Abend- und Nachtstunden weg, so dass die Wohnnutzung und das hiermit einhergehende Ruhebedürfnis der Bewohner – unabhängig von der Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit von Wohnnutzungen am Abend und in der Nacht – wieder deutlicher hervortritt.
112Das Grundstück des Klägers zu 4. liegt anders als die Grundstücke der Kläger zu 1. bis 3. südlich der N. Straße in dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 77 „C. F1. I5. “. Zwar weist dieser für das Grundstück des Klägers ein allgemeines Wohngebiet aus. Insofern ist anzumerken, dass für den Kläger zu 4. ausschließlich solche Geräuschimmissionen zumutbar wären, die nach Punkt 6.1 Buchst. a) der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet hinzunehmen sind. Gehört ein Grundstück zwar zu einem Baugebiet i.S.d. Nr. 6.1 i.V.m. Nr. 6.6 der TA Lärm, grenzt dieses aber an einen gewerblich genutzten Bereich an, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eben dieses Grundstückes – wie zuvor – Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten.
113Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, BVerwGE 98, 235 = juris, Rn. 22, und vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, BVerwGE 109, 314 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, BRS 78 Nr. 176 = juris, Rn. 62.
114Unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des Klägers zu 4. ist durch den Bebauungsplan Nr. 77 ein Mischgebiet festgesetzt worden, dass sich westlich entlang der S. Straße erstreckt und auch das Autohaus und die Kfz-Werkstätten einschließt. Unter solchen Umständen muss sich ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück zwar selbst noch im allgemeinen Wohngebiet, gleichzeitig aber schon im Wirkbereich eines Gebietes mit höheren Immissionsgrenzwerten liegt, diese jedenfalls in angemessenem, auf Ausgleich der nachbarlichen Interessen gerichtetem Umfang entgegenhalten lassen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass – anders als zu den Klägern zu 1. bis 3. – eine unmittelbare Grenzsituation zu der Gewerbenutzung gegeben ist, was die zumutbaren Immissionen erhöht.
115Diese Grenzen zulässiger, nicht rücksichtsloser Geräuschimmissionen hält das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den klägerischen Grundstücken ein. Ausweislich des von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten und im gerichtlichen Verfahren ergänzten schalltechnischen Prognosegutachtens vom 19. Dezember 2012 überschreitet der – insoweit allein kritische – von dem Vorhaben ausgehende Lärm zur Nachtzeit die Grenzwerte nicht. So liegt der auf dem Grundstück des Klägers zu 1. (IP 1) zu erwartende Schallleistungspegel nachts bei 34,6 dB(A), der auf dem Grundstück des Klägers zu 2. (IP 2, 2. Obergeschoss) bei 39,9 dB(A). Für das auf der anderen Seite der N. Straße liegende Grundstück des Klägers zu 4. (IP 3) wird ein Schallleistungspegel von 39,8 dB(A) prognostiziert. Für das Grundstück der Klägerin zu 3. gibt das Gutachten keinen Schallleistungspegel an. Aus der vorgelegten visuellen Darstellung der zu erwartenden Schallleistungspegel (Bl. 227 der Gerichtsakte) ergibt sich im Zusammenspiel mit der im Ortstermin abgegebenen mündlichen Erläuterung des Lärmgutachters für das Gericht aber hinreichend sicher, dass auch insoweit keine Überschreitung zu erwarten ist. Der Gutachter hat dabei nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die graphische Darstellung auch Reflexionen von Hauswänden berücksichtige, die von dem Vorhaben am maßgeblichen Beurteilungspunkt gemäß Nummer A.1.3 der TA Lärm zu messende Geräuschbelastung aber geringer sei. Daher würden die Immissionsgrenzwerte so sicher eingehalten, dass in dem Gutachten auf eine gesonderte Berechnung verzichtet worden sei.
116Das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten kann für die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen herangezogen werden. Entgegen der Auffassung der Kläger bildet es die Geräuschsituation bei Betrieb des Vorhabens mit hinreichender Sicherheit ab.
117Die im Gutachten zugrunde gelegte Fahrzeugfrequenz bei der Nutzung des Autoschalters in der lautesten Nachtstunde von 36 Kfz/Stunde begegnet keinen Bedenken. Diese Frequenz setzt voraus, dass der Vorgang des Bezahlens sowie der Bereitstellung und Übergabe der Speisen und Getränke im Schnitt einschließlich der Zeit, die dieses Fahrzeug benötigt, den Schalter zu verlassen, und die das nächste Fahrzeug braucht, um zum Schalter vorzufahren, im Schnitt nicht mehr als eine Minute und 40 Sekunden beträgt. Eine Unterschreitung dieser Zeit im Durchschnitt erscheint dem Gericht nicht naheliegend, so dass eine höhere Frequenz an Fahrzeugen und damit eine höhere Geräuschbelastung aus dieser Quelle realistischer Weise nicht zu erwarten sein dürfte. Diese anzunehmende Frequenz deckt sich mit der durch die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt,
118Heft 89 der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen Schriftenreihe, 6. Auflage 2007, Seite 84, Tabelle 33,
119ermittelten Kfz-Frequenz bei einer Schnellgaststätte mit Autoschalter.
120Die sich durch die zu erwartende Nutzung des Parkplatzes ergebenden Immissionen werden durch das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten hinreichend erfasst. Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens kann nur prognostisch geschätzt werden. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Prognose auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Eine solche stellt die vorgenannte Parkplatzlärmstudie dar, die als eine sachverständige, durch Kontrollmessungen validierte Grundlage zur Abschätzung von mit der Nutzung von (Gaststätten-)Parkplätzen einhergehenden Lärmwirkungen anzusehen ist.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris, Rn. 44 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris, Rn. 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 10 B 2785/04.NE –, juris, Rn. 6.
122Von diesen Ansätzen zur Berechnung kann allerdings abgewichen werden. Bei der Parkplatzlärmstudie handelt es sich um Maximalwerte (vgl. Seite 83 der Parkplatzlärmstudien), deren Ansatz angeraten wird, um Ergebnisse auf der sicheren Seite zu erhalten. Möglich ist es daher, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zu Grunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit der prognostizierten Geräuschimmissionen dann naheliegend, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen.
123Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 7 B 217/05 –, juris, Rn. 46; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 1 MB 6/11 –, juris, Rn. 11.
124Davon ist hier auszugehen. Das Gutachten geht für die ungünstigste Nachtstunde von insgesamt 58 Fahrbewegungen auf den Parkplatzflächen aus. Dies entspricht zwei Fahrzeugbewegungen je projektiertem Stellplatz. Hiermit bleibt der gutachterliche Ansatz hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen hinter dem Berechnungsansatz der Parkplatzlärmstudie zurück, der für eine Schnellgaststätte je 1 m² Nettogastraumfläche (Nettogrundfläche der nutzbaren Gastraumflächen einschließlich Thekenbereich ohne Küche, Toiletten und sonstige Betriebs- und Lagerflächen) in der ungünstigsten Nachstunde 0,6 Fahrzeugbewegungen ausweist. Bei einer im vorliegenden Fall gegebenen Nettogastraumfläche von etwa 175 m² ergibt dies nach der Parkplatzlärmstudie 106 Fahrbewegungen in der lautesten Nachstunde. Ausweislich der mündlichen Erläuterungen des Gutachters im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung beruht der gewählte Ansatz auf Erfahrungswerten der Beigeladenen bei dem Betrieb vergleichbarer Systemgastronomiebetriebe. So sei ein an einer Bundesstraße 1 gelegener Betrieb der Beigeladenen in °°°°°° X. (I. ), der in unmittelbarer Nähe eines Einkaufszentrums und einer Tankstelle liege, von Januar bis September dieses Jahres anhand von Kassenbewegungszahlen untersucht worden. Die Bewegungshäufigkeiten hätten bei 40 Kraftfahrzeugen während der ungünstigsten Nachtstunde gelegen. Der Betrieb der Beigeladenen in Münster an der Weseler Straße, der dem Gericht bekannt ist, weise in der ungünstigsten Nachtstunde 50 Kraftfahrzeugbewegungen auf. Dabei sei auch noch zu berücksichtigen, dass je nach erwarteter Frequentierung die Anzahl der Stellplätze höher oder geringer gewählt werde, was dann wiederrum unmittelbaren Einfluss auf die spätere Inanspruchnahme dieses Schnellrestaurants habe. Ein weiterer Betrieb sei in °°°°°°° G. , X1. 2, gelegen an der Bundesstraße 199, untersucht worden. Hier seien ca. 30 Kraftfahrzeuge in der ungünstigsten Nachstunde registriert worden.
125Auf dieser Tatsachengrundlage hält das Gericht die angesetzte maximal zu erwartende Anzahl an Fahrzeugbewegungen von 58 Kfz in der ungünstigsten Nachtstunde für nicht zu gering. Das Restaurant der Beigeladenen an der X2. Straße in N. etwa liegt am Rande der Innenstadt an einer großen mehrspurigen Ausfallstraße, die gleichzeitig als Autobahnzubringer dient. Der B. als stadtnahes Naherholungsgebiet liegt nur wenige Hundert Meter entfernt. Kommt es selbst an diesem Restaurant in der ungünstigsten Nachtstunde nur maximal zu 50 Fahrbewegungen auf dem Parkplatz, so folgt daraus für das Vorhaben in der ungleich kleineren Stadt I1. auch unter Berücksichtigung des Naherholungsgebietes der Stauseen, dass der angesetzte Wert ausreichend ist. Hierfür sprechen auch die anderen genannten Bewegungshäufigkeiten.
126Demgegenüber basieren die Ansätze der Parkplatzlärmstudie nur auf jeweils einer Messung an insgesamt zwei Schnellrestaurants im Jahr 1999, wovon einer nur bis 23 Uhr betrieben wurde. Hierbei ergaben sich in der Bewegungshäufigkeit große Unterschiede zwischen den Schnellrestaurants, die – bezogen auf die lauteste Nachtstunde – sich um mehr als das Fünffache unterschieden. Gleichwohl sieht die Parkplatzlärmstudie lediglich einen einzigen Wert von 0,6 Fahrzeugbewegungen je m² Nettogastraumfläche vor, der in allen Fällen eine Abschätzung des Lärmgeschehens auf der sicheren Seite ermöglicht.
127Vgl. Seite 38 der Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage 2007,Tabelle 9 Teil 1, und Seite 83 f.
128Somit kann je nach Frequentierung des jeweiligen Schnellrestaurants auch eine geringere Bewegungshäufigkeit in Abweichung von der Parkplatzlärmstudie eine Abschätzung auf der „sicheren Seite“ darstellen.
129Soweit die Kläger darauf verweisen, dass sich in der näheren Umgebung zwei große Motorradtreffs befinden, wo sich insbesondere an schönen Wochenenden mehrere Hundert Motorradfahrer versammeln, und hieraus folgern, dass dies zu einer deutlich erhöhten Bewegungsfrequenz auf dem Parkplatz des Vorhabens führen wird, sieht das Gericht die angenommene Anzahl an Fahrbewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde gleichwohl als hinreichend an. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass die Motorradtreffs „E. Q1. “ und „N4. W. “ an einzelnen Tagen im Sommer von zahlreichen Motorradfahrern aufgesucht werden. So gibt etwa der Internetauftritt www.biker-treff.de für beide Gaststätten Besucherzahlen von jeweils „500 oder mehr Motorradfahrern“ an. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Besucher dieser Lokalitäten des Nachts in größerem Umfang den verfahrensgegenständlichen Systemgastronomiebetrieb aufsuchen werden. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erfahrung zeige, dass die Betriebe der Beigeladenen in bekannten Motorradgegenden wie der Eifel nicht zu Szenetreffs mutierten, sondern Motorradfahrer spezielle Bikertreffs ansteuerten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beide Gaststätten selbst über ein Angebot sowohl von der Art als auch der Preisgestaltung vergleichbarer Speisen und Getränke verfügen. Insofern ist es nach Auffassung des Gerichtes nicht zu erwarten, dass eine nennenswerte Anzahl an Besuchern dieser Lokalitäten vor oder nach ihrem Besuch das gastronomische Angebot der Beigeladenen in Anspruch nehmen werden. Dies gilt für die späteren Nachtstunden umso mehr, da beide Lokalitäten ausweislich der auf der vorgenannten Internetseite abrufbaren Informationen jeweils um 22:00 Uhr schließen.
130Soweit die Kläger einwenden, das Gutachten berücksichtige unzureichend, dass der Parkplatz eines derartigen Vorhabens insbesondere in den Abend- und Nachtstunden zum Treffpunkt junger Leute werde, was Lärm in Form von Motorengeräuschen, Unterhaltungen und Musik aus geöffneten Autofenstern/-türen bedeute,
131vgl. zu dieser Problematik OVG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2011 – 2 Bf 90/07 und 2 Bf 91/07 –, BRS 78 Nr. 88 = juris, Rn. 83,
132hat das Gutachten dies in angemessener Form berücksichtigt. Die Parkplatzlärmstudie sieht vor, dass für Parkplätze von Schnellgaststätten, die vorwiegend von jungen Leuten besucht werden, Zuschläge für die Parkplatzart KPA und die Impulshaltigkeit KI zum Parkplatzlärm wie bei Diskotheken von jeweils 4 dB(A) Berücksichtigung finden. um derartige Geräusche zu erfassen.
133Vgl. Seite 84 der Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage 2007,Tabelle 34.
134Diese Zuschläge hat das schalltechnische Gutachten sowohl auf Seite 9 in seinem schriftlichen Teil wie auch in seinen Berechnungen (s. Anlage 12 des Gutachtens) jeweils berücksichtigt. Dass darüber hinaus ein weiterer Zuschlag erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich.
135Der Vortrag der Kläger, die Emissionen der technischen Geräte auf dem Dach des geplanten Gebäudes seien nicht mit ihren tatsächlichen Werten angesetzt worden, die höher lägen als ein Dauerschallpegel von 74 dB(A), zu dessen Beleg sie sich auf eine von ihnen eingeholte schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Richter & Hüls berufen, stellt das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Prognosegutachten nicht durchgreifend in Frage. Die Stellungnahme gibt zwar an, bei einer eigenen Lärmausbreitungsrechnung sei etwa am Immissionspunkt IP 1 der durch die Kühl- und Lüftungsanlagen verursachte Teilpegel um 7 dB(A) von dem gutachterlichen Ergebnis abgewichen. Diese Aussage bleibt allerdings unsubstantiiert, da weder die Berechnung selbst noch die angenommene Emission dieser Geräte angegeben wird. Vielmehr wird selbst angegeben, sie mangels weiterer Nachweise nicht zu kennen (vgl. Bl. 118 f der Gerichtsakte).
136Auch bedurfte es für die Berechnung der Immissionen keiner Berücksichtigung der Geräusche der Fahrzeuge, die von oder zu dem Vorhaben fahren und sich auf der öffentlichen Straße befinden. Diese sind unter Heranziehung des sich aus Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm ergebenden Maßstabs zu bewerten. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c) bis f) TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Durch diese Vorschrift hat der Normgeber die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegriffen, die ebenfalls eine Unterscheidbarkeit des Ziel- und Quellverkehrs vom allgemeinen Verkehrsgeschehen verlangte.
137Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = juris, Rn. 37 m.w.N.
138Vorliegend ist in der Nacht mit einer Vermischung des durch das Vorhaben der Beigeladenen entstehenden Verkehrs mit dem allgemeinen Straßenverkehr jedenfalls beim Einbiegen auf die S. Straße auszugehen. Zwar kann als sicher angesehen werden, dass durch das Vorhaben der Verkehr sowohl auf der N. Straße als auch auf der S. Straße in gewissem Umfang zunehmen wird, da aufgrund der Öffnungszeiten in der Nacht Besucher gezielt zu dem Restaurant fahren werden. Eine Beschränkung auf sog. „Mitnahmeverkehr“ zufällig vorbeikommender Verkehrsteilnehmer kann nicht angenommen werden. Allerdings tritt der vorhabenbezogene Verkehr – unter Ansatz der vorgenannten Fahrbewegungen auf dem Parkplatz und der Drive-in-Spur – angesichts des Verkehrsaufkommens auf der S. Straße – ohne dass es einer detaillierten Untersuchung bedürfte – aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung jedenfalls insoweit zurück, als dass er selbst nachts keinen maßgeblichen Effekt hat. Ist dies der Fall, kann – da eine Zuordnung objektiv nicht (mehr) erfolgen kann – dieser dem Vorhaben nicht mehr zugerechnet werden.
139Vgl. zu dieser Frage OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2009 – 1 ME 14/09 –, BRS 74 Nr. 195; juris, Rn. 39; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. Februar 2013, TA Lärm Nr. 7 Rn. 54; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand: August 2013, B 3.6 Nr. 7 Rn. 49.
140Schließlich hat das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zu Recht keine Vorbelastung durch die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses angenommen. Für die Nachtzeit hat die Beklagte durch eine Auflage in der für den Umbau erteilten Baugenehmigung sichergestellt, dass die Parkplatzanlage in dieser Zeit nicht genutzt wird. Weiterhin sind für die Umgebungsbebauung lärmrelevante Tätigkeiten in dieser Zeit untersagt. Für eine über den Einzelfall hinausgehende abweichende Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses spricht auch nach dem Eindruck im Ortstermin nichts. Das Gebäude wird mehrmals im Jahr von dem örtlichen Schützenverein zu Zusammenkünften genutzt. Hinweise auf andere Nutzungen – jedenfalls zur Nachtzeit – fanden sich nicht.
141Das Gericht war nicht gehalten, auf den Antrag der Kläger ein weiteres Gutachten zu der zu erwartenden Lärmentwicklung einzuholen. Zwar ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu gehört – falls erforderlich – auch die Einholung eines Gutachtens zu Fragen, zu deren Beurteilung dem Gericht selbst die erforderliche Sachkunde fehlt. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Um sich die notwendige Sachkunde zu verschaffen, kann es dabei auch solche Gutachten verwerten, wenn diese im vorangegangenen Verwaltungsverfahren behördlicherseits angeordnet oder von den Beteiligten als „Parteigutachten“ vorgelegt worden sind. Die Entscheidung darüber, ob ein – weiteres – Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. In einem solchen Fall verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn das entsprechende Gutachten substantiiert bestritten wird oder aus anderen Gründen unschlüssig oder widersprüchlich erscheint und es das Gutachten gleichwohl, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen, als Beweismittel verwendet.
142Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 8 A 1075/06.A –, NVwZ-RR 2008, 214 = juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 12 LA 174/12 –, juris, Rn. 18; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 86 Rn. 107 m.w.N.; vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1988 – 2 BvR 1324/87 –, NVwZ 1988, 523 = juris, Rn. 21.
143Demnach kann offen bleiben, ob der gestellte Beweisantrag hinreichend konkretisiert war, eine Pflicht zur Beweiserhebung auszulösen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag benennt keine konkreten Tatsachen, über die Beweis zu erheben wäre, sondern soll letztlich allgemein der Feststellung der Lärmsituation bezogen auf das Vorhaben dienen.
144Vgl. zur Unzulässigkeit derartiger Beweisanträge BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1984 – 9 C 558.82 –, Buchholz 310 §86 Abs. 1 VwGO Nr. 164.
145Die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund der Lärmbelastung zur Nachtzeit folgt nicht aus der Nutzung der Außenterrasse. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit überhaupt die TA Lärm auf die Außenbereiche einer Gaststätte Anwendung findet.
146Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rn. 15 f, m.w.N.; Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, DVBl 2010, 259 = juris, Rn. 75, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9/10 –, ZfBR 2010, 696; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2011 – 6 K 3813/09 –, abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbank nrwe.de.
147Die Beklagte hat mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Juli 2012 die der Beigeladenen ursprünglich erteilte Baugenehmigung teilweise abgeändert und durch die neu eingefügte Nebenbestimmung Nr. 16 bestimmt, dass die Nutzung der Außenterrasse für den Kundenverkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht zulässig ist, wobei durch geeignete Maßnahmen dafür Vorkehrungen zu treffen seien, dass eine solche Nutzung tatsächlich nicht stattfindet. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 16 neu gefasst. So ist die Nutzung der Außenterrasse zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht zulässig, wobei die Außenterrasse durch die Anbringung eines Schlosses an der Tür zum Parkplatz und eines Panikschlosses mit akustischem Signalgeber an der Tür zum Gastraum gegen unbefugtes Betreten zu sichern ist. Somit ist gewährleistet, dass in aller Regel eine Benutzung der Außenterrasse sicher unterbleibt. Sollte es in Einzelfällen zu einer Auslösung des Panikschlosses oder einem Überklettern der Lärmschutzwand zur Außenterrasse kommen, ist dies als jenseits des regulären Verhaltens liegend der Beigeladenen nicht zuzurechnen.
148Vgl. insoweit zu der fehlenden Zurechenbarkeit sog. „Kavalier-Starts“ an einem Schnellrestaurant OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 80, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23/12 –, BauR 2013, 739 = juris, Rn. 5.
149Der zu errichtende Baukörper erweist sich gegenüber dem Kläger zu 1. auch nicht deshalb als rücksichtslos, weil dieser eine erdrückende Wirkung in Form des Gefühls des „Eingemauertseins“ auslöst. Dies ist der Fall, wenn durch den neu hinzutretenden Baukörper für den Nachbarn eine Situation entsteht, in der er in bedrängender Art und Weise sein Grundstück gleichsam als abgeriegelt empfinden muss.
150Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 –, OVGE 44, 1; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 –, BRS 59 Nr 174 = juris, Rn. 144.
151Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall. Zwar weist der verfahrensgegenständliche Baukörper von der Grundstücksgrenze zu dem Kläger zu 1. gemessen eine I. von ca. 6,80 m auf, wobei das Grundstück des Klägers zu seinem Haus hin noch weiter abfällt. Insofern hält das Vorhaben aber, was die Kläger auch nicht in Zweifel ziehen, die nach § 6 BauO NRW notwendige Abstandfläche ein, was einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig ausschließt.
152Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 59; Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 9 ff, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris, Rn. 63 m.w.N.
153Dass dem Kläger zu 1. der entstehende Baukörper gleichwohl nicht zuzumuten wäre, ist nicht erkennbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück insgesamt großzügig bemessen und das Wohnhaus des Klägers zu 1. selbst nicht nahe an der Grenze zu dem Vorhabengrundstück liegt.
154Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Abweichungsbescheide vom 10. November 2011, mit denen hinsichtlich des geplanten Abfallraums Abweichungen von § 31 Abs. 1 BauO NRW bzw. § 6 Abs. 3 BauO NRW erteilt worden sind. Sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BauO NRW als auch § 31 Abs. 1 BauO NRW sind als solche nachbarschützende Vorschriften, deren Verletzung ihnen gegenüber die Kläger geltend machen können. Vorliegend ist sowohl die abstandflächenrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BauO NRW wie auch die brandschutzrechtliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 BauO NRW gegenüber den Klägern eingehalten, was diese auch nicht bestreiten. Wird diesen Vorschriften aber insofern Genüge getan, kann eine Unterschreitung zwischen den beiden auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäuden nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung der Kläger führen.
155Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Kosten der früheren Beigeladenen, der N3. ’s Deutschland Inc., sind abweichend davon gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Durch die zunächst erfolgte versehendlich falsche Adressierung der Baugenehmigung hat sie die Beiladung dieser Gesellschaft zurechenbar veranlasst.
156Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.