Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2015 - 9 K 196/12
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
2. Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012 rechtswidrig gewesen ist.
3. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. November 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit bei der Beklagten am 11. August 2011 eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung des ersten Obergeschosses des auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 632, Flurstück 206 (postalische Anschrift U. -L. -Str. 19, S. ) gelegenen Gebäudes. Als beabsichtigte Nutzung gab sie "Freizeit-Entertainment-Center“ an. Die genaue Fragestellung zu dem begehrten Bauvorbescheid lautete: „Ist die Nutzungsänderung des ersten Obergeschosses des Postgebäudes in ein Freizeit-Entertainment-Center planungsrechtlich zulässig?“ Im Rahmen der beigefügten Baubeschreibung führte sie zur Art der beabsichtigten Nutzung „Freizeit-Entertainment-Center mit zwei Spielstätten á ca. 150 m²“ aus. Das Feld „Sonstiges“ der Baubeschreibung enthielt den Hinweis „der Stellplatznachweis ist nicht Gegenstand der Voranfrage“. Im Rahmen der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen beschrieb sie die zu erbringende Dienstleistung als „zwei Spielstätten á ca. 150 m²“. Hierbei sollten zweimal zwölf Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie Billardtische und Internetterminals aufgestellt werden. Die Betriebszeiten sowohl an Werk- wie auch an Sonn- und Feiertagen gab sie von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr an. Durch den Betrieb entstünden von einem geringfügigen An- und Abfahrtverkehr hervorgerufene Geräusche. Zur Lage der Geräuschquellen gab sie an: „Die erforderlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück angeordnet und über die U. -L. -Straße angefahren. Der Stellplatznachweis ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage.“
3Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – der Beklagten. Dieser enthält lediglich Festsetzungen zur Art der zulässigen baulichen Nutzung und setzt für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet (MK) fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 186, hier Ziffer 5.1.1.2, sind in den als MK-Gebiet festgesetzten Bereichen Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung (GewO) in den Erdgeschosszonen unzulässig. Nach Ziffer 5.1.2 der textlichen Festsetzung sind in den MK-Gebieten Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO allgemein zulässig.
4Ausweislich eines in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1, Seite 42) befindlichen Vermerks hielt diese das Vorhaben für planungsrechtlich zulässig. Auf dieser Basis fertigte die Beklagte einen – undatierten – Entwurf eines positiven planungsrechtlichen Vorbescheids. Dieser trägt den Stempelaufdruck „ungültig!“ sowie den handschriftlichen Vermerk „wegen B-Plan-Änderung!“.
5Am 12. Dezember 2011 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Beklagten vorbehaltlich des Ratsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – am 19. Dezember 2011 im Hinblick auf die Planungsabsichten der Beklagten in diesem Bereich, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzungsänderung zu einer Vergnügungsstätte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbauch (BauGB) für max. zwölf Monate auszusetzen.
6Der Rat der Beklagten beschloss am 19. Dezember 2011 die Aufstellung der 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße –.
7Am 21. Dezember 2011 verfügte der Bürgermeister der Beklagten – soweit hier maßgeblich – wie folgt:
8„1. Der Rat der Stadt S. hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – beschlossen.
92. Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 22. Juli 2011, hat die Gemeinde den Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekanntzumachen.
10Folgender Text ist im Amtsblatt zu veröffentlichen:
11Text siehe Seite 2“
12Dem angefügt befand sich ein Blatt mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Text. Insoweit wird auf den Verwaltungsvorgang (Blatt 8 der Beiakte 1) ergänzend Bezug genommen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
13Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für zwölf Monate an. Das beantragte Vorhaben liege innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße –, der diesbezüglich ein Kerngebiet festsetze. Dieses Kerngebiet werde im Hinblick auf den Antragsgegenstand insoweit feingesteuert, als dort Spielhallen und ähnliche Unternehmen in den Erdgeschosszonen unzulässig seien. Das Vorhaben wäre demnach im ersten Obergeschoss zulassungsfähig. Allerdings gehöre das Antragsgrundstück zum zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Süd“, dessen Entwicklung einer genaueren Betrachtung unterzogen werde. Es ließen sich erste Tendenzen eines sogenannten „Trading-down-Effekts“ ausmachen. Im Hinblick hierauf habe der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 19. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – mit dem Ziel der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts und der Überprüfung der Festsetzungen im Hinblick auf die Art der Nutzung (Gebietskategorie, Steuerung/Ausschluss einzelner Nutzungsarten) sowie der Vermeidung eines „Trading-Down-Effekts“ im zentralen Versorgungsbereich beschlossen.
14Die Klägerin verwies in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2012 hierzu darauf, dass die Beklagte das Vorhaben bisher offensichtlich selbst für zulässig erachtet habe. Insoweit erweise sich die Nichterteilung des beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig.
15Mit Bescheid vom 17. Januar 2012, der Klägerin am 19. Januar 2012 zugestellt, stellte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheids bis zum 11. November 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das Antragsgrundstück liege im zentralen Versorgungsbereich Stadtteilzentrum Süd, dessen Entwicklung einer genaueren Betrachtung unterzogen werde. Es ließen sich erste Tendenzen eines „Trading-down-Effekts“ ausmachen. Einzelhandels- und zentrenrelevante Nutzungen würden durch andere Nutzungen wie z.B. Vergnügungsstätten verdrängt. Hierdurch werde die Stabilität des zentralen Versorgungsbereichs gefährdet. Die Erfüllung der Versorgungsfunktion werde erschwert. Im Hinblick hierauf habe der Rat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss sei im Amtsblatt am 22. Dezember 2011 veröffentlicht worden. Nach § 15 BauGB könne die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Bauvorhaben unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert werde. Aus den vorgenannten Gründen habe der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am 12. Dezember 2011 vorbehaltlich des Ratsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans die Zurückstellung für max. zwölf Monate beschlossen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.
16Am 24. September 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB im Bereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd –. Ausweislich des § 1 der Satzung dient diese der Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd –, für den der Rat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2011 einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Nach § 3 Nr. 1 der Veränderungssperren-Satzung dürfen in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet weder Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt noch bauliche Anlagen beseitigt werden. Am 1. Oktober 2012 ordnete der Bürgermeister der Beklagten die Bekanntmachung der Veränderungssperren-Satzung an und bestätigte zugleich deren ordnungsgemäßes Zustandekommen und die Übereinstimmung des Wortlautes mit dem Ratsbeschluss. Es sei nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO NRW) verfahren worden. Die Veränderungssperren-Satzung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 5. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht.
17Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage an. Das Vorhaben liege innerhalb des Bereichs des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung –. Nach § 3 Nr. 1 der Veränderungssperren-Satzung dürfe das Vorhaben nicht durchgeführt werden. Hierauf nahm die Klägerin am 26. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten Stellung und machte geltend, das Vorhaben sei weiterhin bauplanungsrechtlich zulässig.
18Die Beklagte lehnte die Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheids mit Bescheid vom 6. November 2012 ab und verwies zur Begründung auf § 3 Nr. 1 der Veränderungssperren-Satzung. Am 29. November 2012 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid für die Ablehnung der Bauvoranfrage i.H.v. 1.125,- €. Die Gebührenberechnung war mit dem Hinweis versehen, die Erhebung erfolge gemäß den Empfehlungen zu einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen des Städtetages Nordrhein-Westfalen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gebührenberechnung wird auf den Verwaltungsvorgang (Beiakte 6, Blatt 231) Bezug genommen.
19Am 22. April 2013 beschloss der Rat der Beklagten erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – sowie eine Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd –. Gleichzeitig hob er die Veränderungssperren-Satzung vom 6. Oktober 2012 auf. Die Bekanntmachungsanordnungen wurden durch den Bürgermeister am 23. April 2013 unterzeichnet. Am gleichen Tag wurden der neue Aufstellungsbeschluss sowie die neue Veränderungssperren-Satzung im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht.
20Bereits am 13. Januar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen.
21Am 20. Januar 2012 hat die Klägerin den ihr nunmehr zugegangenen Zurückstellungsbescheid in das Klageverfahren eingeführt, dessen Aufhebung beantragt und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass bis zur Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage eine Verpflichtung zur Genehmigung desselben bestand.
22Am 7. Dezember 2012 hat die Klägerin die Klage um den Gebührenbescheid vom 29. November 2012 in Höhe von 1.125,- € erweitert und dessen Aufhebung begehrt sowie den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in ihren ursprünglich erhobenen Klageantrag einbezogen. Außerdem hat sie hilfsweise die Feststellung begehrt, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 6. Oktober 2012, und weiter hilfsweise, dass bis zur Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage eine Verpflichtung zur Genehmigung des beantragten Bauvorbescheides bestand.
23Unter dem 23. Mai 2013 hat die Klägerin ihren vorstehenden Hilfsanträgen im Hinblick auf das Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Dezember 2012, den Hilfsantrag vorangestellt, dass bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beklagte verpflichtet war, den Bauvorbescheid zu erteilen.
24Am 4. November 2013 hat die Klägerin auf die am 24. April 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre hingewiesen und den vorstehenden Hilfsanträgen das Hilfsbegehren vorangestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 24. April 2013 die Beklagte verpflichtet war, den Bauvorbescheid zu erteilen.
25Allen Hilfsanträgen und -begehren hat sie jeweils unechte Hilfsanträge, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 17. Januar 2013, beigegeben.
26Am 22. Dezember 2014 hat die Klägerin erklärt, den Verpflichtungsantrag vom 13. Januar 2012 und den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag bezogen auf das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 24. April 2013 nebst den zugehörigen Feststellungsantrag betreffend die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 17. Januar 2012 nicht mehr weiter zu verfolgen.
27Zur Begründung der verbliebenen Klageanträge führt die Klägerin aus: Der Antrag auf Feststellung der Bestehens eines Anspruchs auf den beantragten Bauvorbescheid bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW am 1. Dezember 2012 erweise sich als zulässig. Gehe man davon aus, dass der Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des Bauvorscheids durch das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW am 1. Dezember 2012 untergegangen sei, liege ein Fall der Erledigung vor. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für eine spätere Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. sonstigen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Ein zu erwartender Schadensersatzanspruch beziehe sich auf entgangene Pachtzinsen für das Objekt. Am 5. September 2011 habe sie mit der H. GmbH & Co. KG eine Einigung über den Abschluss eines Pachtvertrages erzielt. Der monatliche Pachtzins hätte 3.996 € (zwölf Euro je Quadratmeter bei 333 m² Grundfläche) betragen sollen. Notwendige Investitionen wären von der Pächterin zu tragen gewesen. Der hierauf basierende Schaden belaufe sich auf mindestens 71.928,- € zuzüglich Zinsen. Dabei sei zumindest von einer zu realisierenden Pachtvertragsdauer von 18 Monaten auszugehen. Bei zeitnaher Bearbeitung des Antrags sowie der danach zu beantragenden Baugenehmigung habe sie am 22. Dezember 2011 mit Erteilung letzterer rechnen dürfen. Gleichzeitig hierzu hätte die Pächterin eine Glücksspielkonzession beantragt und erhalten, so dass das Pachtverhältnis zum 1. Januar 2012 hätte beginnen können. Die Änderung des Glücksspielrechts hätte in der Folge dazu geführt, dass die Pächterin zum 30. Juni 2013 die Glücksspielkonzession verloren und sodann das Pachtverhältnis nach 18 Monaten beendet hätte.Der Antrag sei auch begründet. Der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids hätten im maßgeblichen Zeitpunkt keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegengestanden. Die am 6. Oktober 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre der Beklagten sei nichtig, weil sie sich nicht auf einen wirksamen Aufstellungsbeschluss stützen lasse. Der am 19. Dezember 2011 gefasste Aufstellungsbeschluss sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Insoweit seien die Vorschriften der BekanntmVO NRW maßgeblich. Vorliegend fehle es an einer Bestätigung des Bürgermeisters der Beklagten nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW, dass der Aufstellungsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und dass in der Präambel des zur Bekanntmachung vorbereiteten Aufstellungsbeschlusses das Datum des Ratsbeschlusses eingesetzt worden sei sowie dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Ratsbeschluss übereinstimme. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses und habe zur Folge, dass weder der Zurückstellungsbescheid noch die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 wirksam hätten erlassen werden können. Darüber hinaus erwiesen sich die Planungsvorstellungen der Beklagten als nicht sicherungsfähig, so dass auch aus diesem Grund weder der Zurückstellungsbescheid noch die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 hätten ergehen dürfen.Auch der unechte Hilfsantrag zu 2. sei (als Fortsetzungsfeststellungsantrag) zulässig und begründet. Im Schriftsatz vom 20. Januar 2012 habe sie die Anfechtung des Zurückstellungsbescheids vom 17. Januar 2012 erklärt. Durch den Ablehnungsbescheid vom 6. November 2012 habe sich die Zurückstellung nach Erhebung erledigt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für die Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
28Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, ihr den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen,
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2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. Erfolg hat (unechter Hilfsantrag), festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012 rechtswidrig gewesen ist,
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3. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. November 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung führt sie aus: Die gestellten Anträge hätten keine Aussicht auf Erfolg, da der Klägerin das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse fehle. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setze im Hinblick auf die Darlegungspflicht zwingend voraus, diese Behauptung durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substantiieren.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat Erfolg.
38Die Anträge sind zulässig und begründet.
39Der Antrag zu 1. ist zulässig. Die ursprünglich am 13. Januar 2012 erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist im Zeitpunkt der Erledigung zulässig gewesen. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt vorher, d.h. vor einer Entscheidung über einen auf seine Aufhebung gerichteten Antrag, aber nach Erhebung einer zulässigen Klage erledigt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im Prozessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Dem entsprechend kann ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag umstellen, in dem er die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach alter Rechtslage zulässig bzw. die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist . Einen solchen Antrag kann er – wie hier zunächst geschehen – unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags auch hilfsweise stellen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3/78 –, BVerwGE 61, 128 = juris Rn 24, und vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris Rn 10; Beschluss vom 8. Mai 2001 – 1 WB 15/01 –, Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = juris Rn 4; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 – 7 A 1744/97 –, NVwZ 2000, 1066 = juris Rn 4, und vom 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, BRS 70 Nr. 9 = juris Rn 46.
41Das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids zur Nutzungsänderung hat sich durch das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Glückspielstaatsvertrag NRW (AG GlüStV NRW) am 1. Dezember 2012 und damit nach Klageerhebung erledigt. Das Inkrafttreten eines Gesetzes ist zwar keine Erledigung im eigentlichen Sinn, ist aber einer solchen Erledigung gleichzustellen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Erledigung des Klagebegehrens, also im Ergebnis auf die Erledigung des behaupteten Verpflichtungsanspruchs an.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983 – 3 C 56/80 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129 = juris Rn 13, und vom 25. Juli 1985 – 3 C 25/84 –, BVerwGE 72, 38 = juris Rn 38; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn 303.
43Die Klägerin ist seit Inkrafttreten des AG GlüStV NRW aus Rechtsgründen gehindert, von einer aufgrund des begehrten Bauvorbescheids zu erteilenden Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Sie kann daher mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Der Ausnutzung der begehrten Baugenehmigung steht nunmehr § 16 Abs. 3 Satz 1 Satzteil 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit §§ 24 f. GlüStV entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere wenn sie in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). Diese Norm in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV räumt kein Ermessen ein. Vielmehr ist die Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, zwingend und ausnahmslos zu versagen. Vorliegend sollten laut dem Antrag der Klägerin vom 11. August 2011 zwei gewerberechtlich eigenständige Spielstätten im ersten Obergeschoss genehmigt werden. Eine Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid könnte die Klägerin bzw. der jeweilige Pächter der Räumlichkeiten jedenfalls seit Inkrafttreten des AG GlüStV NRW nicht mehr ausnutzen.
44Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorenthaltens des Bauvorbescheides seitens der Beklagten im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses.
45Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49/87 –, NVwZ 1991, 570 = juris Rn 25; Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42/90 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 = juris Rn 13; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn 268.
47Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 – 4 C 31/86 –, BRS 53 Nr. 110 = juris Rn 13, und vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42/90 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 = juris Rn 13; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn 52, und vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris Rn 47; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 20 ZB 11.1890 –, juris Rn 22.
49Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Klägerin von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere ist von ihr aufzuzeigen, was konkret erstrebt wird, also welcher Schaden im Zivilrechtsweg geltend gemacht worden soll, und dass diesbezüglich ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung eines Schadens bzw. einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht. Gleichzeitig dürfen aber im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-RR 2003, 696 = juris Rn 16, vom 5. Juli 2012 – 12 A 1423/11 –, juris Rn 26, und vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –, juris Rn 72; Urteil vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, NVwZ-RR 2013, 706 = juris Rn 53; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 20 ZB 11.1890 –, juris Rn 22; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn 278.
51Die Klägerin wird den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des geltend zu machenden Schadens insoweit gerecht. Sie führt aus, in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung der Bauvoranfrage Verhandlungen mit Pachtinteressenten geführt und am 15. September 2011 mit der H. GmbH & Co KG, H1. , eine Einigung hinsichtlich des Abschlusses eines Pachtvertrags über die betreffenden Räumlichkeiten erzielt zu haben. Dabei sei diese – im Hinblick auf die damals schon zu erwartende Neuregelung des Glückspielrechts – an einer ggf. auch kürzeren Pachtdauer interessiert gewesen. Zur Untermauerung ihres Vortrags hat die Klägerin ein Schreiben eines der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der H. GmbH & Co KG vorgelegt, welcher den Vortrag bestätigt. Ob es sich hierbei – wofür durchaus einiges spricht – um einen nachträglich abgesprochenen Inhalt handelt, kann hier dahinstehen. Angesichts der wirtschaftlich grundsätzlich nachvollziehbaren Absprache kann dem Vortrag der Klägerin die für die Annahme eines Schadens notwendige Plausibilität und Substanz nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Dies gilt auch für eine absehbar kurze, von der Klägerin benannte Pachtdauer von 18 Monaten bei gleichzeitiger Tragung der Kosten des Ausbaus durch die Pächterin, da angesichts zu erwartender hoher Erträge aus der Nutzung des Objekts und gleichzeitig geringer Investitionskosten – die Geldspielgeräte sind ortsveränderlich – nicht ohne weiteres auch bei kurzen Betriebszeiträumen von einer mangelnden Rentabilität ausgegangen werden kann. Eine weitergehende Prüfung muss insoweit dem Amtshaftungsprozess vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Darlegung des geltend zu machenden Schadens. Auch insoweit erweist sich die Darlegung der Klägerin, sie hätte durch den vorgenannten Pachtvertrag monatlich 12 € pro m², insgesamt also 3.996 €/Monat erlösen können, gerade vor dem Hintergrund der durch Spielhallenbetreiber häufig gezahlten höheren Pachtzinsen als nachvollziehbar.
52Der Antrag zu 1. ist begründet.
53Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 71 Abs. 1, 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dabei kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht, da die Bauvoranfrage durch die Klägerin auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt worden ist. Der Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids standen im Zeitpunkt der Erledigung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
54Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung stand die von der Beklagten am 6. Oktober 2012 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 6. Oktober 2012 (erste Veränderungssperren-Satzung) nicht entgegen, denn diese erweist sich als nichtig.
55Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann eine Gemeinde zur Sicherung der Planung für einen künftigen Planbereich eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. § 3 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 enthält ein solches Verbot.
56Diese Veränderungssperren-Satzung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Sie wurde am 24. September 2012 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach § 16 Abs. 1, 2 Satz 1 BauGB i.V.m. den Bestimmungen der BekanntmVO und § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten in deren Amtsblatt am 6. Oktober 2012 ortsüblich bekannt gemacht.
57Die Veränderungssperre erweist sich aber als materiell rechtwidrig. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das maßgebliche Gebiet. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre nichtig.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1/92 –, Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = juris Rn 14.
59Ein Aufstellungsbeschluss im vorgenannten Sinn liegt auch dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. § 14 Abs. 1 BauGB ist insoweit dahingehend auszulegen, dass die Wirksamkeit einer Veränderungssperre materiell-rechtlich voraussetzt, dass der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss nach außen.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 – 4 B 236/88 –, BRS 49 Nr. 21 = juris Rn 4, und vom 6. August 1992 – 4 N 1/92 –, Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn 4; Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn 36.
61Der maßgebliche Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 22. Dezember 2011 ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der (bis zum 31. Dezember 2013 geltenden) Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn 39; VG H1. , Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 9 L 954/12 –, juris Rn 8, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn 7.
63§ 52 Abs. 3 GO NRW verweist dabei nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO NRW) finden sinngemäß Anwendung. Offenbleiben kann dabei, ob auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 GO NRW sämtliche Vorschriften der BekanntmVO NRW auf alle sonstigen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß anzuwenden sind oder ob bei jeder Regelung dieser Verordnung im Einzelnen geprüft werden muss, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck jeweils zu beachten ist. Jedenfalls die wesentlichen Regelungen sind auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar. Hierzu gehört § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO NRW beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Sie sollen dazu dienen, dass der für die Bekanntmachung zuständige Bürgermeister die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Es handelt sich daher nicht nur um sanktionslose Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris Rn 39; VG H1. , Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 9 L 954/12 –, juris Rn 14, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris Rn 8 ff.
65Eine solche Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW ist vorliegend nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Beiakte 5, Seite 7) hat der Bürgermeister der Beklagten lediglich festgehalten, dass der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – beschlossen habe und der Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen sei. Weiterhin ordnete er unter der laufenden Nummer 3 die Veröffentlichung des beigefügten Aufstellungsbeschlusses an. Weitere (im Sinne von § 2 Abs. 3 BekanntmVO interpretierbare) Erklärungen enthielt die Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten nicht.
66Die fehlerhafte Bekanntmachung ist nicht nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW unbeachtlich. Nach dem ersten Halbsatz dieser Vorschrift kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bezüglich Satzungen, sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sowie Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres grds. nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn es liegt einer der im Halbsatz 2 aufgezählten Ausnahmetatbestände vor. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b) GO NRW gilt die Frist des Halbsatzes 1 nicht, wenn die Norm nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die mangelhafte Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens führt als Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW zu einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung.
67Vgl. Rehn u.a., GO NRW, Stand: März 2014, § 7 VI.5.
68Im Übrigen ist eine Geltendmachung des Verstoßes auch schon deshalb nicht nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW ausgeschlossen, weil hierfür Voraussetzung ist, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hingewiesen worden ist. Gleiches ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1982 – 7a NE 49/79 –, Seite 8 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht; Rehn u.a., GO NRW, Stand: März 2014, § 7 VI.4.
70Das Vorhaben der Klägerin war nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig.
71Die Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgt aus § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BauGB und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – in der Fassung vom 27. August 1991. Letzterer setzt für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet (MK) in der Fassung der Baunutzungsverordnung vom 27. Januar 1990 fest. In Kerngebieten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Die beantragte Spielhalle ist eine Vergnügungsstätte i.S.d der BauNVO, denn sie ist ein Gewerbebetrieb, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch die Teilnahme an (elektronischen) Spielen im Vordergrund steht.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 – 10 A 696/96 –, juris Rn 60; BayVGH, Urteil vom 22. Januar 1993 – 2 B 90.2749 –, juris Rn 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2014, § 6 BauNVO Rn 42; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4a Rn 22.23; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119/88 –, NVwZ 1989, 50 = juris Rn 4.
73Soweit der Bebauungsplan in Ziffer 5.1.1.2 der textlichen Festsetzungen das festgesetzte Kerngebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dahingehend einschränkt, dass in den als MK-Gebiet festgesetzten Bereichen Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.d. § 33i GewO in den Erdgeschosszonen unzulässig sind, stand dies der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Die planungsrechtliche Bauvoranfrage bezog sich auf die Genehmigungsfähigkeit eines Entertainment-Centers mit zwei Spielhallen im ersten Obergeschoss des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes.
74Soweit nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO i.V.m. Ziffer 5.1.2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 186 in den MK-Gebieten Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig sind, führt dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr werden hierdurch Wohnungen i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zur Regelbebauung erklärt, welche damit gleichrangig neben anderen in Abs. 2 genannten Arten der baulichen Nutzungen – wie etwa Vergnügungsstätten nach Abs. 2 Nr. 2 – stehen.
75Das Vorhaben, welches eine bloße Umnutzung des Bestandsgebäudes darstellt, begegnete dementsprechend keinerlei Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.
76Das Vorhaben verstieß nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus § 15 Abs. 1 BauNVO folgt und im Übrigen Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 (hier i.V.m. § 30 Abs. 3) BauGB ist. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
77Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22/75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199 = juris Rn 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360 = juris Rn 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9.
78Das Vorhaben erweist sich insoweit als nicht rücksichtslos. In Betracht zu ziehen ist allein eine Rücksichtslosigkeit wegen zu erwartender Lärmimmissionen durch den entstehenden An- und Abfahrverkehr in der Nacht.
79Die Frage der Rücksichtslosigkeit durch Lärmimmissionen ist Bestandteil der Bauvoranfrage. Welchen Umfang eine Bauvoranfrage hat, ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts nach Maßgabe des § 133 BGB, der auch im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet,
80vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 28/84 –, BVerwGE 74, 15 = juris Rn 11; OVG NRW, Urteile vom 13. September 1994 – 11 A 3309/92 –, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn 9, und vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –, BRS 67 Nr. 175 = juris Rn 52; vgl. weiterhin BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 B 55/06 –, juris Rn 4,
81anhand des eingereichten Antrags zu ermitteln.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –, BRS 67 Nr. 175 = juris Rn 53.
83In dem Feld „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ hat die Klägerin nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung gefragt, ohne weitergehende Einschränkungen zu machen. Soweit sie unter Punkt 7.2 der Betriebsbeschreibung in dem Feld „Geräusche“ den An- und Abfahrverkehr benennt und unter „Lage der Geräuschquellen“ ausführt, die erforderlichen Stellplätze würden auf dem Grundstück angeordnet und über die U. -L. -Straße angefahren, schränkt sie zwar mit dem Hinweis „Der Stellplatznachweis ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage.“ deren Umfang wiederum ein. Eine Auslegung ergibt aber, dass die Beurteilung der Rücksichtlosigkeit der Geräuschimmissionen von der Bauvoranfrage umfasst ist. Ansonsten wäre die Angabe der Geräusche überflüssig. Zugleich spricht die Verwendung des Ausdrucks „Stellplatznachweis“ für eine Ausklammerung nur gerade dieses Aspekts, nicht aber der Stellplätze generell.
84Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 61; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, juris Rn 102.
86Vor diesem Hintergrund verstoßen die von dem Vorhaben der Klägerin zu erwarten gewesenen Geräuschemissionen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Dass der nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm in der lautesten Nachtstunde (vgl. Ziffer 6.4. Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) einzuhaltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) bzw. maßgebliche Spitzenpegel von 65 dB(A) an der östlich, südlich bzw. nördlich gelegenen Bebauung überschritten werden könnte, ist nicht ersichtlich und im Übrigen von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt, soweit die westlich liegende Bebauung (U. -I. -Gymnasium) nicht mehr in einem Bebauungsplangebiet liegt. Selbst wenn insoweit der Grundsatz der Ziffer 6.7 der TA Lärm fruchtbar gemacht wird – also ein auf Abwägung basierender Zwischenwert zwischen den Grenzwerten beider Gebiete gebildet würde –, obwohl er grds. nur auf Wohnbebauung Anwendung findet, ist eine Rücksichtslosigkeit nicht erkennbar. Dabei geht die Kammer mangels Konkretisierung der Bauvoranfrage davon aus, dass der vorhandene nicht überbaute Grundstücksteil gänzlich als Stellplatzfläche genutzt werden sollte, da eine diesbezügliche Beschränkung der Bauvoranfrage nicht erfolgt war.
87Das für den vorstehend dargelegten Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptantrages verfolgte, als (unechter) Hilfsantrag bezeichnete Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 17. Januar 2012 hat ebenfalls im Ergebnis Erfolg.
88Der Antrag ist zulässig.
89Als Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.d § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verstanden, würde er sich allerdings als unstatthaft erweisen. Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das folgt aus dem Zweck, dem diese Klage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Ohne weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war. Nur dann gebietet der § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie die Weiterführung des Verfahrens zuzulassen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sein müssen. Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren. Bestandteil des Streitgegenstands der Verpflichtungsklage ist nämlich nur die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus. Richtet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so muss auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen bzw. den Zeitpunkt der Erledigung (als letztmöglichen Zeitpunkt) betreffen. Weicht der Feststellungsantrag hiervon ab, so ist er nicht schon nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 – 8 C 84.84 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 = juris Rn 11, vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173, vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 354 = juris Rn 7f, vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris Rn 17, und vom 16. Mai 2007 – 3 C 8/06 –, BVerwGE 129, 27 = juris Rn 17.
91Letzteres ist vorliegend der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Hauptantrags ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV NRW am 1. Dezember 2012. Die Frage der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 17. Januar 2012 stellte sich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht (mehr), weil der Zurückstellungsbescheid nur den Zeitraum bis zum 11. November 2012 erfasste und von ihm im Übrigen aufgrund des ablehnenden Bescheids vom 6. November 2012 seitdem keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgingen.
92Der Hilfsantrag ist aber als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Das nachträglich in das Verfahren eingeführte Begehren, durch einen unechten Hilfsantrag die Rechtslage zu einem früheren Zeitpunkt – im Hinblick auf einen zu erwartenden Amtshaftungsprozess – verbindlich klären zu lassen, stellt eine – im Gegensatz zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht privilegierte – Klageänderung dar, die nach § 91 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig ist, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in sie einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Eine Sachdienlichkeit kann dabei in derartigen Konstellationen im Sinne der Prozessökonomie angenommen werden, wenn sich die maßgebliche Beurteilungsgrundlage durch die Klageänderung nicht oder doch nur unwesentlich ändert. In diesem Fall besteht kein Grund, diese Frage der Klärung durch die Zivilgerichte vorzubehalten. Vielmehr ist es dann im Sinn einer effektiven Prozessführung angezeigt, auch insoweit Feststellungen zu treffen.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 –, BVerwGE 109, 74 = juris Rn 17; enger noch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 354 = juris Rn 11.
94Vorliegend erweist sich die Klageänderung als sachdienlich, weil die durch das erkennende Gericht für maßgeblich erachteten Beurteilungsgrundlagen sowohl des oben geprüften Fortsetzungsfeststellungsantrags (betreffend den Zeitpunkt 1. Dezember 2012) als auch des nunmehr zu prüfenden unechten (Hilfs-)Antrags (betreffend den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zurückstellungsbescheids der Beklagten am 19. Januar 2012) im Wesentlichen übereinstimmen. Als zentral erweist sich in Bezug auf beide Fragen die Wirksamkeit des Beschlusses des Rates der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 22. Dezember 2011.
95Der unechte Hilfsantrag ist begründet.
96Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2012, der Klägerin am 19. Januar 2012 zugestellt, war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 14 Abs. 1 BauGB setzt – wie bereits ausgeführt – voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Letzteres ist hinsichtlich des Beschlusses des Rates der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 186 – Bochumer Straße – 2. Änderung – Stadtteilzentrum Süd – vom 22. Dezember 2011 gemäß den obigen Ausführungen zum Hauptantrag nicht erfolgt, so dass der Aufstellungsbeschluss nichtig gewesen ist.
97Hinsichtlich des Gebührenbescheids der Beklagten vom 29. November 2012 ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet.
98Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
99Zwar ist die Gebührenhöhe als solche nicht zu beanstanden. Nach der Tarifstelle 2.4.3 Buchst. a) Allgemeiner Gebührentarif (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung von Nutzungsänderungen ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen eine Gebühr von 50,- bis 2.500,- € zu erheben. Das der Beklagten bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zukommende Ermessen,
100vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 9 A 3155/01 –, juris Rn 22; VG H1. , Urteil vom 28. Oktober 2014 – 9 K 6204/12 –, juris Rn 19,
101hat diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt, indem sie der Gebührenerhebung die Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen des Städtetages Nordrhein-Westfalen,
102abzurufen unter http://www.staedtetag-nrw.de/fachinforma- tionen/stadtentwicklung/000759/index.html, abgerufen zuletzt am 20. Januar 2015,
103zu Grunde gelegt hat. Die Berücksichtigung eines Grundbetrags i.H.v. 5,- € je angefangene 10 m² umzunutzende Fläche und dessen Multiplikation mit einem von der neuen Nutzung abhängenden Faktor zwischen 1 und 40 berücksichtigt die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW). Hiernach sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand wie auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dass dabei für Spielhallen der höchste Faktor angesetzt wird (vgl. Ziffer I. der Empfehlung), erweist sich angesichts des Ertragspotentials und des damit verbundenen wirtschaftlichen Wertes für die Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW als gerechtfertigt. Soweit sich aus der zu Grunde gelegten Formel ein höherer Betrag ergibt, hat die Beklagte die Gebührenobergrenze der Tarifstelle 2.4.3 Buchst. a) AGT von 2.500,- € beachtet. Für den beantragten Bauvorbescheid hat die Beklagte ohne Ermessensfehler nach der Tarifstelle 2.4.6 AGT 60 % der o.g. Gebühr angesetzt. Die Tarifstelle sieht einen Gebührenrahmen von 50,- € bis 1/1 der vorgenannten Gebühr vor. Die Differenzierung zum einen nach dem Umfang des begehrten Vorbescheids und zum anderen nach der planungsrechtlichen Ausgangslage (vgl. Ziffer IV. der Empfehlung) beachtet die gesetzlichen Vorgaben. Schließlich erweist sich die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 GebG NRW als rechtmäßig. Ein Anspruch auf eine über 25 % hinausgehende Gebührenreduktion besteht nach dieser Vorschrift nicht.
104Allerdings steht § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW der Erhebung der Gebühr entgegen. Hiernach werden Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Beklagte hätte – wie oben ausgeführt – den Antrag der Klägerin am 6. November 2012 nicht unter Hinweis auf die Veränderungssperre vom 6. Oktober 2012 ablehnen dürfen, sondern hätte diesem stattgeben müssen. Dass in diesem Fall die Baugenehmigungsgebühr sogar ohne die Reduzierung des § 15 Abs. 2 GebG NRW angefallen wäre, vermag hieran nichts zu ändern. In diesem Fall hätte die Klägerin nämlich den für sie maßgeblichen, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Vorteil – den begehrten Bauvorbescheid – erhalten, der ihr aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten vorenthalten worden ist. Ein ablehnender Bescheid, der hier allein Gegenstand ist, hätte nicht erlassen werden dürfen.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
106Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.
(1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.
(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht.
(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichen; es unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichtigen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.