Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 01. Sept. 2016 - 8a K 5354/15.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11. Februar 2015 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in T. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben dem Volk der Kurden sowie der Religionsgemeinschaft der Yesiden an.
3Der Kläger verließ den Irak nach eigenen Angaben am 20. August 2014. Über die Türkei und Italien sei er schließlich am 11. November 2014 mit einem Auto bzw. Lkw in das Bundesgebiet eingereist.
4Am 11. Februar 2015 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Noch am gleichen Tag fand ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates statt. Außerdem füllte der Kläger hinsichtlich seiner Asylgründe unter demselben Datum einen ihm vom Bundesamt ausgehändigten Fragebogen aus.
5Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, über den bereits im Februar des Jahres gestellten Antrag kurzfristig zu entscheiden. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Juli 2015 setzte sie dem Bundesamt eine Frist bis spätestens zum 11. August 2015.
6Daraufhin wurde ihr von Seiten des Bundesamtes mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erneut ein Fragebogen zum Zwecke der Anhörung ohne persönliche Vorsprache übersandt.
7Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 15. Dezember 2015 eine Untätigkeitsklage zum erkennenden Gericht erhoben.
8Den zunächst angekündigten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat seine Prozessbevollmächtigte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 5. August 2016 unter Klagerücknahme im Übrigen auf die Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt.
9Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich,
10die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag vom 11. Februar 2015 kurzfristig zu entscheiden.
11Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und Fristsetzung weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt. Allerdings hat die Beklagte in Form einer allgemeinen Prozesserklärung, deren jüngste Aktualisierungen auf den 25. Februar 2016 und ergänzend den 24. März 2016 datieren, für sämtliche auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen die Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamtes angemessenen Frist für eine Entscheidung beantragt.
12Gleichzeitig enthält die vorgenannte allgemeine Prozesserklärung das generelle Einverständnis der Beklagten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat ebenfalls mit Schriftsatz an das Gericht vom 5. August 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2016 zu Entscheidung übertragen worden ist, sowie mit Einverständnis des Klägers und der Beklagten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Soweit der Kläger ursprünglich über die Verpflichtung der Beklagten zur kurzfristigen Entscheidung über seinen Asylantrag hinaus auch die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hatte, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da der Kläger diese Anträge mit Schriftsatz vom 15. August 2016 nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen hat.
17In dem nunmehr noch anhängigen Umfang ist die Klage sowohl zulässig als auch überwiegend – mit Ausnahme lediglich der von dem Kläger beantragten Vorgabe eines zeitlichen Rahmens („kurzfristig“) – begründet.
18Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den 11. Februar 2015; die Klageerhebung erfolgte am 15. Dezember 2015. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
19Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 – AN 11 K 13.31060 –, juris, Rn. 10.
20Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
21Soweit die Beklagte regelmäßig in Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit regelmäßig zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
22vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
23betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage eines unbeschiedenen Asylerstantrages bereits dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
24Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor, weshalb auch eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Gleichwohl hätte für die Beklagte seit Klageerhebung und damit während eines Zeitraums von weiteren acht Monaten auch ohne förmliche Aussetzung des Verfahrens Gelegenheit bestanden, eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Dies ist bis zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht geschehen.
25Zur Belastung in den vergangenen Jahren hat das Bundesamt in anderen Klageverfahren wegen Untätigkeit in der Vergangenheit Folgendes vorgetragen: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
26Darüber hinaus ist dem Gericht bekannt, dass es in der zweiten Jahreshälfte 2015 und Anfang des Jahres 2016 nochmals zu einem erheblichen Anstieg der Asylanträge kam, mit der Folge, dass im gleichen Zeitraum auch neue Entscheider eingestellt und Entscheidungszentren errichtet wurden.
27Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes für die hier eingetretene Verzögerung jedoch nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
28Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
29Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2015 durch den Kläger, jedenfalls aber im Zeitpunkt seiner Klageerhebung im Dezember 2015 und nochmals verstärkt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2016, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberzahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in anderen Klageverfahren vorliegenden Klageerwiderungen (vgl. die kurze Zusammenfassung zuvor) – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal zuletzt auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Dass das Bundesamt bislang nicht in dem erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet wurde, stellt jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Antrag – wie vorliegend im Februar 2015 – noch deutlich vor der jüngsten erheblichen Zunahme der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar.
30Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 11. Februar 2015 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von mehr als 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag hierüber entscheidet.
31Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
32In gleicher Weise bereits VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen, u.a. VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.); VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zudem in jüngerer Vergangenheit ebenfalls: VG München, Urteile vom 6. Juni 2016 – M 15 K 16.30406 – und vom 23. Februar 2016 – M 12 K 15.31535 –; VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 – A 12 K 439/16 –; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, jeweils juris; a.A. hingegen z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 20 ZB 16.30003 –; VG des Saarlandes, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 K 1304/15 –; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2016 – 5 A 301/15 –; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 – W 1 K 16.30131 – sowie Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
33Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
34In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 - BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris (Rn. 14 ff.).
35Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
36Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
37Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar überhaupt nicht tätig, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylG),
38vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
39oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylG).
40vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.).
41Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
42Siehe schon VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris mit weiteren Nachweisen, u.a. VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
43Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
44Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
45Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
46Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht in der vorliegenden Konstellation nicht. Es kann insbesondere keine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylG) aussprechen.
47Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylgesetzes widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
48Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
49Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des Asylgesetzes lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde durchzuführen ist.
50Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
51Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
52Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996 – 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris (Rn. 20 ff.).
53Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
54Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
55Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
56So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris (Rn. 40).
57Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, im Falle eines näher begründeten Verpflichtungsantrags entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag vorliegend nachträglich auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
58Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylG.
59Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist oder sonstige zeitliche Vorgabe („kurzfristig“) zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zulasten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen; andernfalls sind wie üblich Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet.
60Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris mit zahlreichen Nachweisen.
61Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen und als Folge dessen eingestellten Teils des ursprünglichen Begehrens, d.h. der durch das Gericht auszusprechenden Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des noch aufrechterhaltenen und in diesem Urteil inhaltlich entschiedenen Teils betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht. Im Zuge der von dem Gericht zu treffenden Gesamtentscheidung über die Kosten sind beide Teile als etwa gleichwertig zu bewerten mit der Folge der im Tenor ausgesprochenen Kostenteilung zwischen beiden Beteiligten.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
63Beschluss
64Der Antrag der Beklagten auf Herabsetzung des Gegenstandswerts gem. § 30 Abs. 2 RVG wird abgelehnt.
65Gründe:
66Das Gericht setzt nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
67Im vorliegenden Fall sieht das Gericht keinen Anlass, den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 S. 1 RVG in Höhe von 5.000,- Euro auf den entsprechenden Antrag der Beklagten im Rahmen ihrer allgemeinen Prozesserklärung, deren jüngste Aktualisierungen auf den 25. Februar 2016 und ergänzend den 24. März 2016 datieren, herabzusetzen, weil ursprünglich beantragtes Ziel des Klageverfahrens (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war und dieser Antrag lediglich nachträglich im Wege der teilweisen Klagerücknahme auf die reine Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt wurde. Die geänderte Reichweite des klägerischen Antrags spiegelt sich demzufolge auch in der gerichtlichen Kostenentscheidung wider.
68Ob ein von vornherein nur auf Bescheidung gerichtetes Klagebegehren stattdessen wegen einer etwaigen, geringeren Bedeutung für den Kläger und einem geringeren Aufwand für den Klägerbevollmächtigten eine Herabsetzung des Gegenstandswertes rechtfertigen würde, braucht daher an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
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die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
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sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1973 in C. T. geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
3Der Kläger verließ Eritrea nach eigenen Angaben am 19. September 2011 zu Fuß in Richtung Äthiopien, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Sodann ging er in den Sudan und reiste nach sechs Monaten in Richtung Libyen weiter. Nachdem er dort ein Jahr und acht Monate gelebt hatte, fuhr er mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien. Dort hielt er sich zwölf Tage lang auf. Schließlich reiste er am 16. November 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein.
4Am °°°°°°° stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl sowie auf Anerkennung als Flüchtling. Noch am gleichen Tag fand eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung statt, in deren Rahmen er seinen Reiseweg schilderte. Eine Anhörung hinsichtlich seiner Asylgründe erfolgte nicht.
5Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das bereits ein Jahr zuvor begonnene Asylverfahren spätestens bis zum 16. Oktober 2014 zu betreiben.
6Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 17. November 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
8die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bearbeiten und über diesen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
9Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und mehrfacher Erinnerung hieran weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt.
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Von der Beklagten liegt ein genereller Verzicht auf eine Stellungnahme vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides in Form einer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 26. Januar 2015, vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann mit Einverständnis des Klägers und aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine entsprechende Stellungnahme ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –.
14Die Klage ist sowohl zulässig als auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den °°°°°°°; die Klageerhebung erfolgte am 17. November 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Soweit die Beklagte regelmäßig in parallelen Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
19vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980– 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
20betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
21Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit in parallelen Klageverfahren vorgetragen, dass die Zugangszahlen sich kurzfristig exorbitant erhöht hätten: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
22Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
23Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
24Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2015, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in Parallelverfahren vorliegenden Klageerwiderungen – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
25Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom °°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von nunmehr etwa 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag am °°°°°°° zeitnah hierüber entscheidet.
26Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
27In gleicher Weise bereits: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.);VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); diesen Entscheidungen folgend ebenfalls: VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A –; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 21 ff.); zu einem früheren Zeitpunkt schon VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; a.A. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2015 – RO 4 K 14.30747 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
28Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
29In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
31Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylVfG),
33vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
34oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylVfG).
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015– 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.),
36überhaupt nicht tätig.
37Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
38Siehe schon VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
39Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
40Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993– 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
41Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylVfG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylVfG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
42Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen.
43Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
44Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
45Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des AsylVfG lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung zugleich einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
46Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
47Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
48Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996– 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris(Rn. 20 ff.).
49Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
50Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
51Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
52So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 40).
53Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylVfG.
55Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zuungunsten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen.
56In gleicher Weise zur Verpflichtung ohne konkrete Frist-setzung im Tenor: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris; abweichend hingegen VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe von drei Monaten zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1967 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie führte bereits im Jahr 1995 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) ein Asylverfahren durch. Den entsprechenden Asylantrag nahm sie am 1. März 1995 zurück. Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals geltenden Ausländergesetzes nicht vorliegen. Ferner erließ es eine Abschiebungsandrohung.
3Am 5. August 2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag mit dem Ziel, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG festzustellen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bundesamt an, wann eine Entscheidung erfolgen werde. Weitere Nachfragen nach dem Sachstand erfolgten am 7. November 2013 und am 2. Januar 2014. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte das Bundesamt mit, dass aufgrund der im vergangenen Jahr dramatisch angestiegenen Asylbewerberzugänge derzeit leider keine Aussage hinsichtlich des Verfahrensstandes getroffen werden könne. Daraufhin wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auf die Regelung des § 75 VwGO hin.
4Nachdem eine Bescheidung nicht erfolgte, hat die Klägerin am 13. Februar 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festzustellen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung hat sie zunächst auf Ihr Schreiben vom 13. Januar 2014 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 hat sie beantragt, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege ein zureichender Grund für die bisherige Nichtbescheidung vor, weil es sich bei der Geschäftslage des Bundesamts um eine vorübergehende Überlastung bzw. besondere Geschäftsbelastung handele.
10Mit Beschluss vom 15. April 2014 hat das Gericht der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag hin für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen des Ausbleibens mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
14Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war (bereits) im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag der Klägerin beim Bundesamt datiert auf den 5. August 2013; die Klageerhebung erfolgte am 13. Februar 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylVfG - der eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht - modifiziert.
16Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060 -, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Darüber hinaus lag bzw. liegt weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit vorgetragen, es habe exorbitante Zugänge von Asylbewerbern nach Deutschland im zweiten Halbjahr 2012 sowie unverändert hohe Zuzugszahlen seit Beginn des Jahres 2013 gegeben. Dieser Situation müsse bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden.
19Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
20Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage, 2010, § 75 Rn. 52 mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen.
21Gemessen daran stellt die geschilderte - und unzweifelhaft vorliegende - hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin dar. Zunächst ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht (mehr) vorübergehend. Das Bundesamt hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylverfahren bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begann und auch danach unverändert hohe Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zum anderen hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle zwar organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch (geringfügig) aufgestockt worden. Diese Maßnahmen genügen jedoch offenkundig nicht, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
22Liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung danach nicht vor, hatte das Gericht auch keinen Anlass, dem mit Schriftsatz des Bundesamts vom 12. März 2014 gestellten Antrag, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen, nachzugehen. Im Übrigen ist selbst die beantragte Frist der Aussetzung im Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung abgelaufen.
23Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt in angemessener Frist über ihren Wiederaufgreifensantrag betreffend die Feststellung zu § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG entscheidet. Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz gehindert, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das Asylverfahren unterscheidet sich von anderen Verwaltungsverfahren durch seine besondere Struktur. Neben der Tatsache, dass das Bundesamt insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestattet ist, gewährt das Asylverfahren auch besondere Verfahrensgarantien.
24Mit gleichem Ergebnis: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. März 2012 - 21 K 7676/11.A -, juris, Rn. 20 ff; VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 - A 2 K 13182/95 -, juris, Orientierungssatz 2.
25Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur für Asylerst- und Asylfolgeverfahren, sondern auch für das hier angestrengte Verfahren zur Abänderung der vormals getroffenen Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1967 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie führte bereits im Jahr 1995 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) ein Asylverfahren durch. Den entsprechenden Asylantrag nahm sie am 1. März 1995 zurück. Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals geltenden Ausländergesetzes nicht vorliegen. Ferner erließ es eine Abschiebungsandrohung.
3Am 5. August 2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag mit dem Ziel, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG festzustellen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bundesamt an, wann eine Entscheidung erfolgen werde. Weitere Nachfragen nach dem Sachstand erfolgten am 7. November 2013 und am 2. Januar 2014. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte das Bundesamt mit, dass aufgrund der im vergangenen Jahr dramatisch angestiegenen Asylbewerberzugänge derzeit leider keine Aussage hinsichtlich des Verfahrensstandes getroffen werden könne. Daraufhin wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auf die Regelung des § 75 VwGO hin.
4Nachdem eine Bescheidung nicht erfolgte, hat die Klägerin am 13. Februar 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festzustellen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung hat sie zunächst auf Ihr Schreiben vom 13. Januar 2014 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 hat sie beantragt, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege ein zureichender Grund für die bisherige Nichtbescheidung vor, weil es sich bei der Geschäftslage des Bundesamts um eine vorübergehende Überlastung bzw. besondere Geschäftsbelastung handele.
10Mit Beschluss vom 15. April 2014 hat das Gericht der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag hin für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen des Ausbleibens mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
14Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war (bereits) im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag der Klägerin beim Bundesamt datiert auf den 5. August 2013; die Klageerhebung erfolgte am 13. Februar 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylVfG - der eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht - modifiziert.
16Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060 -, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Darüber hinaus lag bzw. liegt weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit vorgetragen, es habe exorbitante Zugänge von Asylbewerbern nach Deutschland im zweiten Halbjahr 2012 sowie unverändert hohe Zuzugszahlen seit Beginn des Jahres 2013 gegeben. Dieser Situation müsse bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden.
19Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
20Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage, 2010, § 75 Rn. 52 mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen.
21Gemessen daran stellt die geschilderte - und unzweifelhaft vorliegende - hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin dar. Zunächst ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht (mehr) vorübergehend. Das Bundesamt hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylverfahren bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begann und auch danach unverändert hohe Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zum anderen hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle zwar organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch (geringfügig) aufgestockt worden. Diese Maßnahmen genügen jedoch offenkundig nicht, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
22Liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung danach nicht vor, hatte das Gericht auch keinen Anlass, dem mit Schriftsatz des Bundesamts vom 12. März 2014 gestellten Antrag, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen, nachzugehen. Im Übrigen ist selbst die beantragte Frist der Aussetzung im Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung abgelaufen.
23Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt in angemessener Frist über ihren Wiederaufgreifensantrag betreffend die Feststellung zu § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG entscheidet. Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz gehindert, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das Asylverfahren unterscheidet sich von anderen Verwaltungsverfahren durch seine besondere Struktur. Neben der Tatsache, dass das Bundesamt insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestattet ist, gewährt das Asylverfahren auch besondere Verfahrensgarantien.
24Mit gleichem Ergebnis: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. März 2012 - 21 K 7676/11.A -, juris, Rn. 20 ff; VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 - A 2 K 13182/95 -, juris, Orientierungssatz 2.
25Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur für Asylerst- und Asylfolgeverfahren, sondern auch für das hier angestrengte Verfahren zur Abänderung der vormals getroffenen Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1973 in C. T. geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
3Der Kläger verließ Eritrea nach eigenen Angaben am 19. September 2011 zu Fuß in Richtung Äthiopien, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Sodann ging er in den Sudan und reiste nach sechs Monaten in Richtung Libyen weiter. Nachdem er dort ein Jahr und acht Monate gelebt hatte, fuhr er mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien. Dort hielt er sich zwölf Tage lang auf. Schließlich reiste er am 16. November 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein.
4Am °°°°°°° stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl sowie auf Anerkennung als Flüchtling. Noch am gleichen Tag fand eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung statt, in deren Rahmen er seinen Reiseweg schilderte. Eine Anhörung hinsichtlich seiner Asylgründe erfolgte nicht.
5Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das bereits ein Jahr zuvor begonnene Asylverfahren spätestens bis zum 16. Oktober 2014 zu betreiben.
6Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 17. November 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
8die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bearbeiten und über diesen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
9Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und mehrfacher Erinnerung hieran weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt.
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Von der Beklagten liegt ein genereller Verzicht auf eine Stellungnahme vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides in Form einer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 26. Januar 2015, vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann mit Einverständnis des Klägers und aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine entsprechende Stellungnahme ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –.
14Die Klage ist sowohl zulässig als auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den °°°°°°°; die Klageerhebung erfolgte am 17. November 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Soweit die Beklagte regelmäßig in parallelen Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
19vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980– 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
20betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
21Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit in parallelen Klageverfahren vorgetragen, dass die Zugangszahlen sich kurzfristig exorbitant erhöht hätten: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
22Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
23Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
24Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2015, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in Parallelverfahren vorliegenden Klageerwiderungen – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
25Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom °°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von nunmehr etwa 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag am °°°°°°° zeitnah hierüber entscheidet.
26Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
27In gleicher Weise bereits: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.);VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); diesen Entscheidungen folgend ebenfalls: VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A –; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 21 ff.); zu einem früheren Zeitpunkt schon VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; a.A. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2015 – RO 4 K 14.30747 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
28Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
29In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
31Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylVfG),
33vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
34oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylVfG).
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015– 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.),
36überhaupt nicht tätig.
37Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
38Siehe schon VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
39Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
40Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993– 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
41Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylVfG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylVfG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
42Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen.
43Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
44Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
45Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des AsylVfG lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung zugleich einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
46Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
47Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
48Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996– 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris(Rn. 20 ff.).
49Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
50Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
51Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
52So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 40).
53Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylVfG.
55Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zuungunsten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen.
56In gleicher Weise zur Verpflichtung ohne konkrete Frist-setzung im Tenor: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris; abweichend hingegen VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe von drei Monaten zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Asylverfahren des Klägers das ihr durch Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO eröffnete Selbsteintrittsrechts auszuüben und das Asylverfahren durchzuführen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen ihm noch nicht bekannt gegebenen Bescheid der Beklagten über die Unzulässigkeit des von ihm gestellten Asylantrags und erstrebt seine Asylanerkennung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber die sachliche Bearbeitung seines Asylantrags.
- 2
Am 25. August 2010 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 5. August 2010 bei der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen als Asylbewerber erfasst worden war.
- 3
Bei der Asylbeantragung gab er an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... in ... geboren zu sein, wo er auch gelebt habe; er gehöre der Volksgruppe der ... an und sei islamischer Religionszugehörigkeit. Er habe einen Reisepass besessen, wisse aber aufgrund des Krieges nicht, wo dieser sich befinde. Am ... habe er religiös die Ehe geschlossen, wisse aber nicht, wo sich seine Ehefrau aufhalte. Er sei Vater eines ... geborenen Sohnes, der bei der Mutter lebe. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht und den Beruf eines Technikers erlernt. In diesem Beruf habe er auch gearbeitet. Insoweit legte er einen Dienstausweis von ... vor.
- 4
Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. September 2010 trug der Kläger vor, dass er am 16. Juli 2010 Mogadischu verlassen habe und in einem Kraftfahrzeug Richtung Nairobi gefahren sei, wo er am 25. Juli 2010 angekommen sei. Von dort sei er mit Emirate Airline über Dubai nach Frankfurt geflogen, wo er am 5. August 2010 morgens gegen 6 Uhr angekommen sei. Auf Nachfrage, wieso im Dezember 2009 seine Fingerabdrücke in Ungarn aufgenommen worden seien, erklärte der Kläger dann, dass er Mogadischu am 25. Oktober 2010 mit einem LKW verlassen habe, sieben Tags unterwegs gewesen sei und am 20. November 2011 mit einer türkischen Fluggesellschaft nach Rumänien geflogen sei. Von dort sei er zu Fuß nach Ungarn gelangt, wo er sich ca. sieben Monate aufgehalten habe. Er habe dort einen Asylantrag gestellt und Dokumente, aber keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Er habe nicht arbeiten können und auf der Straße gelebt. In Ungarn sei er mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden. Unterlagen über den Aufenthalt in Ungarn besitze er nicht. Schließlich sei er mit einem Bus nach Gießen gefahren, wo er am 5. August angekommen sei. Er sei Radiotechniker und habe bei einem für Mogadischu und Umgebung zuständigen Sender gearbeitet. Sein Vater habe als Soldat für ... gearbeitet und sei im Januar 2009 von Al-Shabab-Leuten umgebracht worden. Außerdem seien Mitarbeiter seines Senders ermordet worden, so dass er große Angst gehabt habe, ebenfalls umgebracht zu werden. Als er zusammen mit anderen Personen vor den Al-Shabab-Leuten weggelaufen sei, sei er gefallen und habe sich eine Verletzung zugezogen, die mit drei Stichen habe genäht werden müssen. Er sei telefonisch bedroht worden. Deshalb habe er Somalia verlassen.
- 5
Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Oktober 2010 machte der Kläger dann geltend, dass Deutschland verpflichtet sei, den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren sachlich durchzuführen Der Kläger sei psychisch schwer krank, seitdem er in Ungarn mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden sei, sei er traumatisiert. Ferner reichte er ein Attest des Univ.-Prof. Dr. med. ... vom 16. Dezember 2010 zu den Akten, in dem es heißt, dass der sehr ängstlich wirkende Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Außerdem reichte der Kläger ein Schriftstück der Organisation Reporter ohne Grenzen vom 8. März 2011 zu den Akten, in dem es heißt, dass der vom Kläger genannter Sender 2009 vier Mitarbeiter, darunter den ehemaligen Direktor, durch Morde der islamistischen Gruppe Al Shabaab verloren habe. Ferner legte er eine ärztliche Stellungnahme des Vereins zur Unterstützung traumatisierter Patienten vom 15. April 2011 vor, die ebenfalls eine PTBS attestiert.
- 6
Auf entsprechendes Übernahmeersuchen der Beklagten stimmte Ungarn unter dem 25 Mai 2011 einer Überstellung des Klägers nach Ungarn zu und führte aus, dass der am 18. Dezember 2009 gestellte Asylantrag des Klägers zwar abgelehnt, ihm aber vorübergehender Schutz (beneficiary of temporary protection) zugebilligt worden sei.
- 7
Mit bislang allerdings nicht an den Kläger übermitteltem Bescheid vom 26. Mai 2011 entschied die Beklagte alsdann, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Insoweit müsse Ungarn die vom Kläger geltend gemachten psychischen Probleme prüfen, zumal es dem Kläger bereits subsidiären Rechtsschutz gewährt habe. Außerdem heißt es in dem bislang nicht bekannt gegeben Bescheid, dass die Abschiebung des Klägers nach Ungarn angeordnet werde.
- 8
Am 14. Juli 2011 hat der Kläger alsdann Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er sich bis auf weiteres wegen einer PTBS in stationärer Behandlung im Pfalzklinikum Klingenmünster aufhalte und nicht reisefähig sei. Insoweit verwies er auf eine fachärztliche Bescheinigung der genannten Klinik.
- 9
Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR - untersagte die erkennende Kammer der Beklagten auf Antrag des Klägers alsdann, einstweilen seine Rücküberstellung nach Ungarn zu betreiben. Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dass der Kläger sich aufgrund der ärztlich attestierten Reise- und Transportunfähigkeit auf ein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes inlandsbezogenen Abschiebungshindernis berufen könne.
- 10
Zur weiteren Klagebegründung macht der Kläger geltend, dass er ungeachtet dessen, dass er zwischenzeitlich aus der Klinik entlassen worden sei, weiterhin reise- und transportunfähig sei. Wegen der PTBS sei er zwischenzeitlich in Behandlung einer psychotherapeutischen Praxis; insoweit verweist er auf ein Attest des Dr. phil. ... vom 9. Dezember 2011. Des Weiteren verweist er auf eine nervenärztliche Stellungnahme der Dr. med. ... vom 2. Mai 2012. Ferner trägt der Kläger vor, dass das Übernahmeersuchen nach Ungarn nicht innerhalb von drei Monaten und damit verspätet gestellt worden sei und die Beklagte deshalb zu einem Selbsteintritt verpflichtet sei.
- 11
Ferner macht der Kläger geltend, dass berücksichtigt werden müsse, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Überstellung aus Österreich nach Ungarn gestoppt habe, weil Flüchtlinge dort nach Rückkehr bis zu einem Jahr inhaftiert würden. Von daher habe er einen Anspruch aus Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte. Als Sachverständige zu den gravierenden Mängeln im Asylverfahren in Ungarn solle Frau Marion Bayer gehört werden, die unter dem Titel "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit" für ProAsyl einen umfangreichen Bericht zu den dortigen Verhältnissen erstellt habe, den er zu den Akten reichte. Im Übrigen habe der UNHCR in einem Bericht vom 24. April 2012 erhebliche Kritik an der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn geübt.
- 12
Im Hinblick auf das geltend gemachte Asylbergehren beruft der Kläger sich auf eine weitere zu den Akten gereichte Stellungnahme des Vereins Reporter ohne Grenzen vom 10. Oktober 2011, in der ausgeführt wird, dass die Situation in Somalia für den Kläger als ehemaligen Mitarbeiter der Radiostation ... sehr kritisch sei.
- 13
In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
die Beklagte unter Aufhebung des bislang nicht zugestellten Bescheides vom 26. Mai 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
- 16
hilfsweise,
- 17
die Beklagte zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
- 18
Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Sie ist der Auffassung, dass eine Überstellung des Klägers nach Ungarn aufgrund der Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1e, 20 der Dublin-II-VO nicht fristgebunden sei. Im Übrigen korrespondiere das Selbsteintrittsrecht eines EU-Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO nicht mit subjektiven Rechten eines Asylbewerbers. Außerdem erfülle Ungarn gegenüber asylbeantragenden Ausländern die europarechtlich vorgegebenen Mindeststandards. Diese Einschätzung widerspreche nicht dem Urteil des EUGH vom 21. Dezember 2011 - C-441/10.N.S. -, denn vereinzelte Ausreißer in der Behandlung einzelner Asylbewerber könnten kein allgemeines Selbsteintrittsrecht begründen. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass der österreichische Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Januar 2012 - S21 432260-1/2011 - ausgeführt habe, dass eine Überstellung von Asylbewerbern nach Ungarn möglich sei.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2012. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 178 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 23
Die Klage, über die das Gericht trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheiden kann, ist unzulässig, soweit der Kläger eine Aufhebung des bislang noch nicht bekanntgegebenen Bescheids vom 26. Mai 2011 erstrebt, denn dieser lediglich bei den Verwaltungsakten befindliche Bescheid ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bislang nicht wirksam geworden, weil er dem Kläger (noch) nicht bekannt gegeben worden ist. Soll ein Asylantrag - wie hier - nach § 27 a AsylVfG abgelehnt werden, erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG durch Zustellung an den Ausländer selbst, § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden. Vorliegend fehlt es bislang an einer derartigen Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten an den Kläger. Dass diesem der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltene Bescheid auf dem Wege der Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten in die Verwaltungsvorgänge bekannt geworden sind, stellt keine wirksame Bekanntgabe im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar, da es schon an der erforderlichen Zustellung gegenüber dem Kläger selbst fehlt. Dieser Mangel wird auch nicht etwa durch § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - geheilt, da die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Behörde eine Zustellung vornehmen wollte (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 7 L 319/09.A -, juris, mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Zustellungs-/Bekanntgabewille der Beklagten ist hier nicht erkennbar, so dass der bei den Verwaltungsakten befindliche Bescheid allenfalls als noch unverbindlicher Entwurf eines Bescheides angesehen werden kann und daher für eine Aufhebung durch das Gericht kein Raum ist.
II.
- 24
Soweit die Klage im Hauptantrag des Weiteren auf Asylanerkennung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. von Abschiebungsverboten gerichtet ist, ist sie unter Berücksichtigung des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Verpflichtungsklage in der Form der so genannten Untätigkeitsklage zulässig, denn der Kläger kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, möglicherweise einen Anspruch auf gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Entscheidungen zu haben.
- 25
Die Klage ist indessen bereits deshalb nicht begründet, weil für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch vorliegend unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum ist. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht nämlich der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange - wie vorliegend - noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
- 26
Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich nämlich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage. Allerdings müsste sie, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris). Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, a.a.O.).
- 27
Demnach ist - anders als im Falle eines Asylfolgeantrags im Sinne des § 71 AsylVfG (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -, juris) - in den Fällen der Nichtbescheidung eines ersten Asylantrags eines Asylbewerbers kein Raum für eine Untätigkeitsklage dahingehend, dass die Beklagte zur Asylanerkennung sowie Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten verpflichtet werden könnte (vgl. zur diesbezüglichen Problematik auch VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 - 5 A 212/11 -, juris).
- 28
Demnach kann die Klage hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg haben.
III.
- 29
Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihr so genanntes Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO - auszuüben, ist zulässig.
- 30
Dabei kann der Kläger sein diesbezügliches Begehren als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage geltend machen, denn die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts stellt einen Verwaltungsakt dar. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des VG Osnabrück in dessen Urteil vom 23. Januar 2012 - 5 A 212/11 -, juris zu Eigen, in denen es heißt:
- 31
"Die Kammer geht davon aus, dass eine Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO gegenüber dem von ihr betroffenen Asylbewerber Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Zwar geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Juli 1965, - BVerwG IV C 82.63 -, BVerwGE 21, 352 [353]) davon aus, dass die von einer höheren Behörde (heute in dem Rahmen des § 3 Abs. 2 VwVfG) getroffene Auswahl einer von mehreren zuständigen nachgeordneten Behörden für eine gewisse Angelegenheit deswegen nicht als Regelung anzusehen ist, weil sie nicht unmittelbar gegen den Bürger gerichtet ist, sondern sich innerhalb des Behördenaufbaus hält (anderer Ansicht Klappstein, in: Knack, VwVfG, 6. Auflage, § 3 Tz. 4.2) und eine derartige Zuständigkeitsbestimmung deshalb (heute) gemäß § 44 a VwGO weder einer isolierten Anfechtung noch einer isolierten Verpflichtung zugänglich ist. Anders ist dies nach Auffassung der Kammer jedoch dann, wenn in einem transnationalen Verhältnis eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zu einer Bestimmung der zuständigen Behörde fehlt. In einem solchen Fall folgt die Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG für den Kläger aus der selbständigen Bedeutung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union neben dem eigentlichen Verwaltungsverfahren der Asylanerkennung. Die vorliegend streitige Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union unterwirft den Asylsuchenden der institutionellen- und Verfahrensautonomie des jeweiligen Mitgliedsstaates: Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts - hier der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (vom 29. April 2004, Abl. Nr. L 204, Seite 12; berichtigt ABl. 2005 Nr. L 204 Seite 25) - erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sind mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs. C-312/93 [Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen Belgischer Staat], Slg. 1995, I- 4599 [Randnummer 12]; EuGH, Urteil vom 11. September 2003, Rs. C-13/01 [Safalero Srl gegen Prefetto di Genova], Slg. 2003, I-8679, [Randnummer 49]). Unterschiedlich ausgestaltete nationale Verfahrensordnungen vermögen daher auch zu einer unterschiedlichen Rechtsdurchsetzung des Unionsrechts zu führen; dies rechtfertigt es, der Bestimmung eines anderen Mitgliedsstaates der Union gegenüber dem Asylsuchenden auch eine Regelungswirkung zuzuerkennen.
- 32
Der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage beziehungsweise dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers steht § 44 a VwGO nicht entgegen. § 44 a Satz 2 VwGO lässt selbständige Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen zu, die vollstreckt werden können. Der Begriff der Vollstreckung ist hierbei weit auszulegen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010, - 5 LB 20/09 -, Juris). Unzweifelhaft ist die Bestimmung Italiens als für das Asylverfahren zuständigem Staat in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung einer Vollstreckungshandlung fähig; eine solche war bereits für den 23.08.2010 vorgesehen gewesen."
- 33
Diese Ausführungen sind zur Überzeugung des Gerichts auf das vorliegende Verfahren, in dem eine Überstellung des Klägers nach Ungarn im Raum steht, übertragbar.
- 34
Des Weiteren kann der Kläger geltend machen, möglicherweise durch eine Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu sein.
- 35
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 der Norm einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Vorliegend ist die Beklagte ohne Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht zuständig, denn aus Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt sich eine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrags. Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist nämlich für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat. Da der Kläger eigenen Bekundungen zufolge jedoch im Bereich der Europäischen Union erstmals einen Asylantrag in Ungarn gestellt und Ungarn dies unter dem 25 Mai 2011 auch bestätigt und seine Zuständigkeit bejaht hat, ist Deutschland für die Bearbeitung des vom Kläger gestellten Asylantrags bislang nicht zuständig.
- 36
Die Beklagte ist auch nicht nach den Bestimmungen des Kapitels III der Dublin II-VO zuständig geworden. Dies bedarf keiner weitergehenden Erörterung, denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich im Falle des Klägers aus einem Artikel dieses Kapitels der genannten Verordnung eine Zuständigkeit der Beklagten ergeben könnte.
- 37
Demnach ist Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO gehalten, den Kläger wieder aufzunehmen, nachdem es den Asylantrag des Klägers abgelehnt hat und dieser sich unerlaubt in Deutschland und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Dabei hat gemäß Art. 20 Abs. 1 d Dublin II-VO die Überstellung des Klägers nach Ungarn nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu erfolgen, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend sind zwar seit der Übernahmeerklärung Ungarns mehr als sechs Monate verstrichen. Da die Kammer indessen in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR - der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO einstweilen eine Überstellung des Klägers nach Ungarn untersagt hat, was faktisch einer aufschiebenden Wirkung im Sinne einer Vollzugshinderung gleichkommt, hat derzeit eine sich aus dieser Bestimmung ergebende Überstellungsfrist noch nicht zu laufen begonnen (vgl. hierzu Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009- C 19/08 - und Beschluss des Hessischen VGH vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, beide veröffentlicht bei juris), so dass Deutschland auch nicht infolge Fristablaufs zuständiger Staat für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers geworden ist.
- 38
Von daher liegt ein Asylverfahren vor, auf das grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Anwendung finden kann.
- 39
Dabei kann der Kläger auch geltend machen, durch eine Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein.
- 40
Zwar richten sich die Vorschriften der Dublin II-VO als zwischenstaatliche Regeln vorrangig an die Mitgliedstaaten und begründen regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Bd. 3, B2, § 27a Rdnr. 26, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Bd. 2, I, § 27a Rdnr. 25). Insoweit kann auch Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO grundsätzlich nicht als Öffnungsklausel zur Durchsetzung individueller Ansprüche interpretiert werden (vgl. Hailbronner, a.a.O. Rdnrn. 60 ff.).
- 41
Allerdings ist das Gericht der Überzeugung, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dann subjektiv-rechtlichen Charakter haben und einen Anspruch des Klägers begründen kann, wenn in dem für das Verfahren zuständigen Mitgliedstaat die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vom 12. Dezember 2007, ABl. Nr. C 303 Seite 1) genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist (vgl. Vorlagebeschluss des OVG Nordrhein-Westfalen an den Europäischen Gerichtshof vom 19. Dezember 2011 - 14 A 1943/11.A -, juris und VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 - 5 A 212/11 -, juris; s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz vom 18. Mai 2012 - D-6664/2011 -, http://www.bvger.ch/publiws/pub/search.jsf).
- 42
Da Letzteres bei überschlägiger Prüfung in Bezug auf Ungarn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO erfüllt, so dass die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zulässig ist.
- 43
Ferner ist ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 gestellten Antrags auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nicht erkennbar und die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO verstrichen, so dass die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig ist.
- 44
Sie ist auch in der Sache begründet; der Kläger hat einen Anspruch dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, das ihr durch Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO eröffnete Selbsteintrittsrechts auszuüben, so dass sie gemäß Satz 2 dieser Vorschrift zu dem zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung wird und die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt.
- 45
Zwar liegt die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, wie sich aus dem Wort "kann" ergibt, grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats. Dieses Ermessen ist indessen zur Überzeugung des Gerichts vorliegend auf Null dahingehend reduziert, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, weil der Kläger in Ungarn - dem für sein Asylverfahren grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat - kein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten hat.
- 46
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, ausgeführt, dass Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Im Einzelnen heißt es in diesem Urteil:
- 47
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
- 48
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
- 49
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
- 50
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
- 51
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
- 52
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
- 53
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
- 54
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
- 55
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
- 56
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
- 57
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
- 58
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar."
- 59
Unter Zugrundelegung dieser grundsätzlichen Anforderungen zur Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist das Gericht der Überzeugung, dass im Fall des Klägers die im Urteil des Europäische Gerichtshofs dargelegte Vermutung widerlegt ist, wonach in Ungarn grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet ist, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass seine weitere Behandlung nach einer Überstellung nach Ungarn dort nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
- 60
Dies folgt zwar nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. September 2011 (Beschwerde-Nr. 10816/10 -, http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=78728660&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=92442&highlight=lokpo), denn dieses Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt und ist von daher nicht einschlägig. In dem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass Ungarn durch eine mehrmonatige Inhaftierung zweier Asylbewerber gegen Art. 5 Abs. 1, Buchstabe f der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hat, wonach jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat und "die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf bei rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist". Allerdings betrifft die Entscheidung zwei Fälle von Asylbewerbern, die in Ungarn während der laufenden (ersten) Asylverfahren inhaftiert waren. Von daher enthält das Urteil keine Aussage dazu, wie Personen, denen - wie dem Kläger, s. insoweit die Mitteilung der ungarischen Behörde [Blatt 116 der Verwaltungsakte]) - nach Abschluss des in Ungarn betriebenen Asylverfahrens ein Status "beneficiary of temporary protection" (menedékes) (vgl. hierzu http://www.miracle-comenius.org/fileadmin/miracle-project/Minority_Hungary.pdf) zuerkannt wurde, im Falle einer Rückkehr nach Ungarn behandelt werden.
- 61
Allerdings ist das Gericht unter Berücksichtigung der ihm ansonsten vorliegenden übrigen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass dem schwerkranken Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin II-Verfahrens eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta drohen wird und in seinem Fall die dargestellte Vermutungsregelung wiederlegt ist.
- 62
Der Leiter des österreichischen Büros des UNHCR, dem als namhafter UN-Organisation bei der Lagebeurteilung erhebliches Gewicht zukommt, hat in einer Stellungnahme vom 3. Februar 2012 an den österreichischen Asylgerichtshof ausgeführt, dass Asylsuchende, die - wie der Kläger - aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, unmittelbar nach ihrer Überstellung nach Ungarn regelmäßig eine Abschiebungsverfügung erhalten und darauf basierend in der Regel inhaftiert werden (vgl. http://www.ecoi.net/file_upload/90_1328611178_unhcr-2012-02-03-coi-hu-update.pdf; s. auch österreichischer Asylgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - S4 422020-1/2011 -, http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20111027_S4_422_020_1_2011_00), so dass viel dafür spricht, dass Ungarn Art. 18 der Richtlinie 2005/85/EG nicht beachtet, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen, weil sie ein Asylbewerber ist.
- 63
Eine derartige Praxis wird letztlich auch durch eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 9. November 2011 - 508-9-516.80/46875 - an das Verwaltungsgericht Regensburg im dortigen Verfahren RO 4 K 11.30204 bestätigt. Dort ist nämlich ausgeführt, dass der dortige Kläger nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn im Dublin-II-Verfahren zunächst in Györ und anschließend in Nyírbátor in Gewahrsam genommen worden sei und sich Asylbewerber in der zuletzt genannten Gewahrsamseinrichtung täglich (nur) eine Stunde frei bewegen könnten.
- 64
Derartige Praktiken werden außerdem in dem vom Kläger vorgelegten Bericht "Flüchtlinge in Ungarn: zwischen Obdachlosigkeit und Haft" (vgl. http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2012/Ungarnbericht_3_2012_Web.pdf) und dem von ihm ebenfalls vorgelegten Bericht des ungarischen Helsinki-Komitee (HHC) bestätigt. Insoweit hat die Kammer keine Zweifel, dass die Angaben in den Berichten glaubhaft sind, so dass keine Veranlassung bestand, insoweit in eine Beweisaufnahme einzutreten. Soweit das Auswärtige Amt in der bereits zitierten Auskunft vom 9. November 2011 angibt, aus eigener Kenntnis keine Aussage über die Glaubwürdigkeit des Berichts des HHC treffen zu können, ist diese Angabe nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der in dem Bericht enthaltenen Ausführungen zu widerlegen, zumal das Auswärtige Amt in dieser Auskunft darlegt, dass Asylbewerber in Hafteinrichtungen untergebracht wurden und Anwälte des HCC Zugang zu Anstalten haben, in denen Asylbewerber untergebracht sind, und damit letztlich die Ausführungen des Berichts bestätigt.
- 65
Ferner berücksichtigt die Kammer, dass der UNHCR in seinem neuesten Bericht zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn vom 24. April 2012 (vgl. http://www.unhcr.de/home/artikel/fb7213ec516ae34a4677150a85e35ed3/bericht-zur-situation-von-asylsuchenden-in-ungarn.html) unter Darlegung von Einzelheiten von Besorgnis erregenden Entwicklungen spricht und Verbesserungen als dringend erforderlich ansieht. Wenn er in diesem Bericht zwar abschließend die Schritte Ungarns zur Verbesserung der Situation begrüßt, so rechtfertigt dies angesichts seiner vorherigen Ausführungen gleichwohl nicht die Schlussfolgerung, dass die aufgezeigten Missstände beseitigt und in Zukunft nicht mehr zu befürchten seien.
- 66
Von daher ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine längerfristige Inhaftierung droht, die für ihn jedenfalls deshalb eine unmenschliche Behandlung darstellt, weil er zur Überzeugung des Gerichts, wie durch zahlreiche medizinische und psychologische Stellungnahmen belegt wird, an erheblichen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen leidet, die im Übrigen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht deutlich erkennbar waren (vgl. zu Rückkehrgefahren bei derartigen Personen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz vom 18. Mai 2012 - D-6664/2011 -, http://www.bvger.ch/publiws/pub/search.jsf unter der dortigen Nr. 5.3 auf Seite 13 ff.).
- 67
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des österreichischen Asylgerichtshofs vom 13. Januar 2012 - S21 432260-1/2011 - die Auffassung vertritt, dass eine Überstellung des Klägers nach Ungarn zumutbar sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung nämlich ausgeführt, dass bei dem dortigen Beschwerdeführer keine konkreten auf ihn bezogenen Umstände vorlägen, die gerade in seinem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Falle seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen ließen. Von daher ist die Entscheidung auf das Verfahren des Klägers nicht übertragbar, da bei ihm aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen besondere Umstände vorliegen.
- 68
Besteht aber somit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche Behandlung erfahren wird, so hat er einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte, so dass die Klage insoweit Erfolg hat.
- 69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
- 70
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 15 K 16.30406
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
15. Kammer
Sachgebiets-Nr. 710
Hauptpunkte:
Asyl; Untätigkeitsklage ohne Antrag auf „Durchentscheiden; Herkunftsland Afghanistan; Reduzierung des Gegenstandswerts
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, 81379 München,
- Beklagte -
beteiligt:
Regierung von Oberbayern
Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, 80335 München
wegen Vollzugs des Asylgesetzes (AsylG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung
am
folgendes Urteil:
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Asylantrag vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er hat am
Am
Mit Schreiben vom
Am
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass dem Kläger ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung nicht zuzumuten sei. Es liege kein zureichender Grund dafür vor, dass noch nicht entschieden worden sei. Die steigenden Flüchtlingszahlen seien bekannt, doch seien auch Fälle bekannt, die wesentlich schneller bearbeitet würden. Prioritäten würden offensichtlich weder nach dem Herkunftsland noch nach dem Datum des Eingangs der Asylanträge gesetzt.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2016
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Entscheidungsgründe:
Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Bevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Beklagte hat allgemein mit Schreiben an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts München
Soweit der Vizepräsident des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 25. Februar 2016 für alle Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, kann dem nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorliegen. Eine Aussetzung kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Hier fehlt es an der Vorgreiflichkeit eines anderen (d. h. nicht des hier streitgegenständlichen) Verfahrens. Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als Antrag auf Ruhen des Verfahrens auszulegen ist, denn ein Ruhen des Verfahrens (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Dieses würde nämlich voraussetzen, dass beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 251 ZPO). Hier fehlt es schon daran, dass beide Parteien dies beantragen, denn der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Erhebung der Untätigkeitsklage deutlich gemacht, dass er mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Für den Kläger ist am 20. Mai 2015, mithin vor über einem Jahr, Asylantrag gestellt worden, über den bis heute nicht entschieden ist. Die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO von 3 Monaten ist daher längst abgelaufen. Auch wurde über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO).
Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung auch im Klageverfahren nicht geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. Eine andauernde Arbeitsüberlastung ist kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A; VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - alle juris).
Eine weitere Nachfristsetzung, wie vom Bundesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beantragt, sieht das Gericht als entbehrlich an, weil das Bundesamt in diversen ähnlich gelagerten Fällen auf Bitte des Gerichts unter Fristsetzung, über den Asylantrag zu entscheiden oder mitzuteilen, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, nicht geantwortet hat. Dazu kommt, dass auch mit der Zustellung der Klage dem Bundesamt ohnehin eine Äußerungsfrist von 2 Wochen gesetzt wurde. Auch die bisherige Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass die Frist des § 24 Abs. 4 AsylG längst verstrichen ist, spricht dagegen, der Beklagten eine weitere Nachfrist zu setzen.
Die Klage ist daher als Untätigkeitsklage zulässig.
Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags. Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich direkt aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Somit begründet Art. 16a Abs. 1 GG eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.
Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag normiert, gewährt dem Kläger subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden.
Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers keinen Antrag auf Zuerkennung materieller Rechtspositionen gestellt haben, kommt es hier auch nicht auf die Problematik des Durchentscheidens an.
Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe:
Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens ihrer materiellen Ansprüche ist, reduziert das Gericht den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit, § 30 Abs. 2 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Abs. 1 AsylG).
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein - nach eigenen Angaben - am ... geborener eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 1. Oktober 2014 ins Bundesgebiet ein (Bl. 23 der Behördenakte - BA) und stellte am 11. November 2014 einen Asylantrag (Bl. 3 BA).
Am
Der Kläger erhielt eine Aufenthaltsgestattung (Bl. 31 BA).
Mit Schreiben vom .... Mai 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger (Bl. 34 BA).
Am .... November 2015 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über die Anträge des Klägers zu entscheiden.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Asylverfahren des Klägers werde nicht weiter betrieben. Dem Kläger sei ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Es läge kein zureichender Grund für die Nichtverbescheidung vor. Eine genaue Verfahrensweise der Beklagten über die Asylanträge von Antragstellern aus den verschiedenen Herkunftsländern sei nicht zu erkennen.
Mit Schreiben vom
keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2016
Das Gericht lud für den
Am .... Februar 2016 verzichtete der Prozessbevollmächtigte auf mündliche Verhandlung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Gründe
Über die Verwaltungsstreitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sowohl der Klägerbevollmächtigte (Schreiben vom ....2.2016) als auch die Beklagte (Schreiben vom
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Insbesondere ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO gegeben. Der Kläger hat am 11. November 2014, mithin vor 15 Monaten, einen Antrag zur Durchführung eines Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt (Bl. 3BA), über den bis heute nicht entschieden ist. Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung auch im Klageverfahren nicht geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde wie hier keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offen bleibt, wann überhaupt über den Antrag entscheiden wird. Auf die Klage hin hat die Beklagte nur mit Aktenübersendung reagiert; auf die Gründe für die Verzögerung der Bearbeitung des Asylantrags ist sie nicht eingegangen.
Die Klage ist auch begründet, § 113 Abs. 1 VwGO.
Der Kläger hat Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags. Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich direkt aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektivöffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Somit begründet Art. 16a Abs. 1 GG eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben. Die für die Entscheidung gesetzte Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils ist verhältnismäßig und gewährt ausreichend die Möglichkeit, den Kläger anzuhören und eine Entscheidung zu treffen.
Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
„ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig ist."
rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Nachdem in den besonderen Prozessvorschriften der §§ 74 ff. AsylG keine Regelung zu der aufgeworfenen Frage getroffen wurde, richtet sich die prozessuale Rechtsschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den allgemeinen Regelungen. Hiervon ausgehend ist ein Asylbegehren nach § 13 AsylG im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2, § 113 Abs. 5 VwGO) zu verfolgen. Für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (BVerwG, B. v. 21.11.1983 - 9 B 10044.82 - juris). Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage nach dem AsylG nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. BVerwG U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171; U. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03
„Seit BVerwGE 10, 202 (204) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Tatsachengericht grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (BVerwGE 44, 17), vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74
Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind (§ 28 AuslG). Ebensowenig bedarf es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Effektiven Rechtsschutz schließlich gewährleistet das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. a. verbürgte Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m. w. N.).
Hinreichend geklärt ist weiter in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die unterbliebene Anhörung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbindet, die Sache spruchreif zu machen. Da auch eine "wohlwollendere" Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Bundesrepublik Deutschland einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte, ist es in diesen Fällen allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen; nur auf diese Weise läßt sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (a. a. O.), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werfen demgegenüber keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften. Zwar beeinflussen die Grundrechte nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79
Tenor
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Der Beklagten wird für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger eine Frist bis 19. Juni 2016 gesetzt.
Gründe
I.
1.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 3. Januar 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt, der Kläger zu 4) ist ein am ... 2014 nachgeborenes Kind, für das ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 AsylG mit dem 4. November 2014 als gestellt gilt.
2.
Nachdem eine EURODAC-Abfrage Treffer für Ungarn ergeben hatte, stimmten die ungarischen Behörden auf Ersuchen der Beklagten am 13. Februar 2014 der Wiederaufnahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu. Mit Bescheid vom 7. März 2014 erklärte sich die Beklagte deshalb zur Durchführung des Asylverfahrens der Kläger unzuständig und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an. Die Kläger erhoben hiergegen Klage und beantragten am 19. März 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine Mitteilung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage an die ungarischen Behörden gemäß Art. 9 der Dublin-Durchführungsverordnung erfolgte innerhalb der dort geregelten 6-Monats-Frist jedoch nicht (Bl. 222 der Bundesamtsakte).
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sodann hob die Beklagte am 27. März 2015 den Bescheid vom 7. März 2014 auf. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 eingestellt.
3.
Am 4. Februar 2016 ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben.
Sie beantragten,
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über die Anträge der Kläger zu entscheiden.
4.
Die Beklagte beantragt,
das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Gründe der gestellten Anträge wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Aussetzung des Verfahrens und Fristsetzung beruht auf § 75 Satz 3 VwGO. Danach setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Die Untätigkeitsklage ist zulässig.
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig; sie kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).
1.1
Die dreimonatige Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Asylantragstellung ist hier nicht auf die förmliche Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet abzustellen, weil der Asylantrag der Kläger ursprünglich im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), behandelt wurde. Für diesen Fall ist hinsichtlich der Frage, welche Frist der Behörde für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags höchstens zur Verfügung steht, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat feststeht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie n. F.). Zwar ist die genannte Vorschrift der Verfahrensrichtlinie n. F. noch nicht unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist hierfür gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie n. F. erst am 20. Juli 2018 abläuft. Die bisherige Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie a. F.) enthält für diese Frage keine Regelung. Es entspricht aber einem sinnvollen Zusammenspiel der Regelungen der Dublin-Verordnungen sowie der Asylverfahrensrichtlinien, dass das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes, für welches durch die Dublin-Verordnungen gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltende Regelungen geschaffen wurden, streng von den durch die Verfahrensrichtlinien lediglich angeglichenen nationalen Asylverfahrensvorschriften zu unterscheiden ist. Die Verfahrensvorschriften und verfahrensrechtlichen Garantien der Asylverfahrensrichtlinien können daher nur auf das nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens stattfindende nationale Asylverfahren finden. Ein Asylantrag im asylverfahrensrechtlichen, nicht zuständigkeitsrechtlichen Sinne kann daher erst ab diesem Zeitpunkt als gestellt behandelt werden.
1.2
Hiervon ausgehend ist der Beginn des nationalen Asylverfahrens der Kläger im Bundesgebiet jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht mit der Einstellung des Klageverfahrens gegen den im Dublin-Verfahren ergangenen Bescheid am 10. April 2015, sondern bereits mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 (EG) vom 2. September 2003 auszugehen, mithin am 19. September 2014. Die Beklagte hat es nämlich versäumt (Bl. 222 der Bundesamtsakte), den ungarischen Behörden innerhalb der in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung, hier den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. März 2014, mitzuteilen. Dies führt nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungsverordnung zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte mit Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung im Sofortverfahren, mithin am 19. September 2014. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO am 19. Dezember 2014 abgelaufen.
2.
Es liegt jedoch ein zureichender Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag der Kläger noch nicht entschieden hat, weshalb das Gericht das Verfahren auszusetzen und der Beklagten eine angemessene Entscheidungsfrist zu setzen hatte, die hier insgesamt 21 Monate beträgt.
2.1
Es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag bisher nicht entschieden hat. Die Gründe hierfür hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 ausführlich dargelegt; sie sind in den Grundzügen auch allgemein bekannt. Zwar erscheint es angesichts der voraussehbaren Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Deutschland, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass nach Medienberichten (geschätzt) 300.000 Asylbegehrende noch nicht als Asylbewerber registriert wurden, kaum noch angemessen, von einer vorübergehenden Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu sprechen. Nach allgemeiner Auffassung stellt jedoch nur eine vorübergehende Überlastung der Verwaltung einen zureichenden Grund i. S. des § 75 VwGO dar (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9 m. w. N.). Eine längerfristige Überlastung ist demgegenüber regelmäßig kein zureichender Grund, da ihr mit organisatorischen und personellen Maßnahmen begegnet werden muss (Rennert in Eyermann, a. a. O., m. w. N.). Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass angesichts der derzeit im Asylbereich vorliegenden besonderen Umstände ein zureichender Grund für die Verzögerung des Asylverfahrens der Kläger vorliegt. Denn die Beklagte hat inzwischen - wenngleich möglicher Weise verzögert - auf die erheblich gestiegenen Zahlen der Asylanträge seit dem Jahr 2014 mit personellen und organisatorischen Maßnahmen reagiert. In Anbetracht des mit den Personalneueinstellungen in erheblichem Umfang verbundenen Einarbeitungsbedarfs ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch eine Übergangszeit zuzubilligen, bis die getroffenen Maßnahmen nachhaltig zu greifen vermögen. Des Weiteren hat die Beklagte in zulässiger Weise Priorisierungen vorgenommen. Die vorrangige Bearbeitung „älterer“ Asylverfahren, des Weiteren der Asylverfahren von Antragstellern aus Syrien und anderen Ländern mit hoher Anerkennungsquote sowie der Asylanträge von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten steht im Einklang mit Art. 23 Abs. 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. mit den bereits ab dem 20. Juli 2015 unmittelbar anwendbaren Regelungen des Art. 31 Abs. 7 und 8 Verfahrensrichtlinie n. F. (vgl. Art. 51 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie n. F.).
2.2
Das Gericht hält für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags der Kläger eine Frist von insgesamt 21 Monaten - beginnend mit dem Zeitpunkt des Übergangs in das nationale Asylverfahren am 19. September 2014 - für angemessen.
Das Asylgesetz regelt selbst keine Entscheidungsfrist für das nationale Asylverfahren. Insbesondere folgt eine solche Frist nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Danach hat das Bundesamt, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Diese Vorschrift dient ersichtlich der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verfahrensrichtlinie a. F. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Asylbewerber dann, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung informiert wird oder auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen unterrichtet wird, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat jedoch - dies bestimmt die o.g. Richtlinie ausdrücklich - keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb des Sechsmonatszeitraumes eine Entscheidung zu treffen. § 24 Abs. 4 AsylG kann daher keine Entscheidungsfrist i. S. des § 75 Satz 1 VwGO entnommen werden. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist daher zur Bestimmung einer angemessenen Entscheidungsfrist nach der Überzeugung des Gerichtes auf die noch nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des Art. 31 Abs. 3 bis 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. abzustellen. Zwar ist die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie noch nicht abgelaufen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Fristvorschriften verbietet sich daher ebenso wie die Annahme einer Pflicht der mitgliedstaatlichen Behörden, ihr nationales Recht richtlinienkonform auszulegen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass eine Pflicht zur unmittelbaren Anwendung oder zur richtlinienkonformen Auslegung erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie entsteht (EuGH, U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04
Den Klägern steht aber aus Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie a. F. i. V. m. Art. 18 GR-Charta ein Recht auf rasche Prüfung ihres Asylantrags zu. Der Zeitraum, den die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang übereinstimmend bzw. mehrheitlich als angemessen erachten, kann den künftigen Regelungen des Art. 31 Abs. 3 bis 5 Verfahrensrichtlinie n. F. als Minimalkonsens entnommen werden. Danach ist zunächst nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verfahrensrichtlinie n. F. von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach der förmlichen Antragstellung bzw. - nach Unterabsatz 2 - nach Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates auszugehen. Diese 6-Monats-Frist kann nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 3b Verfahrensrichtlinie n. F. unter anderem dann um höchstens neun weitere Monate verlängert werden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Die sich daraus ergebende 15-monatige Frist kann gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 4 Verfahrensrichtlinie n. F. ausnahmsweise nochmals um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein „ausreichend begründeter Fall“ vorliegt. Für den Regelfall sieht die Verfahrensrichtlinie in der Neufassung somit eine Entscheidungsfrist von maximal 18 Monaten vor. Des Weiteren besteht nach Art. 31 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie n. F. die Möglichkeit, bei einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat nicht innerhalb der vorgesehenen 18 Monate zu entscheiden. In jedem Fall, d. h. auch im letztgenannten Falle, haben die Mitgliedstaaten jedoch nach Art. 31 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. das Asylverfahren innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abzuschließen. Diese 21-monatige Frist stellt somit im Lichte des Art. 18 GR-Charta die zulässige Höchstfrist eines Asylverfahrens dar. Diese Frist darf nach der Überzeugung des Gerichts auch im Rahmen einer zulässigen Priorisierung der Asylverfahren nicht überschritten werden, weil letztere vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der GR-Charta nicht dazu führen kann, dass die Entscheidung über Asylanträge anderer Antragsteller, die nicht unter die Vorrangkriterien fallen, auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird.
Gerechnet vom 19. September 2014 als Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte steht dieser somit eine Frist zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger bis zum 19. Juni 2016 zu.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... 1976 geborene iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am
2. Am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, er habe eine Entscheidung angemahnt, die - laut Medien - derzeitige durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,7 Monaten sei deutlich überschritten.
Mit Schriftsatz vom
3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Untätigkeitsklage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die derzeitige Situation sei bekannt. Es läge noch kein Uraltfall vor, wie Iran-Anträge aus dem Jahr 2012. Neben S. und Irak werde jetzt auch Kosovo priorisiert. Grundsätzlich könne auch im Fall von Untätigkeitsklagen keine bevorzugte Bearbeitung erfolgen. Das Verfahren des Klägers gehöre nicht zu den derzeit priorisierten Fällen.
4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2015
Mit Beschluss vom 12. März 2015
In der mündlichen Verhandlung am
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat über den Asylantrag des Klägers ohne zureichenden Grund bis Ende der mündlichen Verhandlung nicht entschieden. Der allgemeine Verweis der Beklagten auf die bekannte Situation und die derzeitige Arbeitsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, verbunden mit der Priorisierung anderer Fälle, reicht nicht als zureichender Grund aus, da bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Antrags i. S. von § 75 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht anzunehmen ist, weil es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. etwa VG Dresden, U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13). Vorliegendes gilt insbesondere dann, wenn die Behörde wie hier keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den Antrag entschieden wird.
Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt (teilweise) unzulässig, dass der Kläger mit seinem zuletzt gestellten Antrag nicht nur mehr die Verpflichtung der Behörde über Bescheidung seines Asylantrags geltend macht, sondern eine Durchentscheidung im Hinblick auf sein materielles Begehren (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) anstrebt. Eine solche Umstellung des Klageantrags ist als bloße Berichtigung bzw. als sachdienliche Klageänderung zulässig (VG Ansbach, B. v. 30.1.2015 - AN 14 K 14.00440 - juris; vgl. auch BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris). Das Gericht sieht sich auch angesichts der Besonderheiten des Asylverfahrens jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gehindert, in der Sache durch zu entscheiden. Es geht überwiegend um gebundene Entscheidungen. Der Kläger wurde von der Beklagten angehört. Das Gericht lässt dahingestellt, ob es verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen und durch zu entscheiden, jedenfalls hat es bei der hier gegebenen Konstellation die Möglichkeit des Durchentscheidens (ebenso VG Dresden, U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; vgl. auch BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris; anderer Ansicht VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13).
2. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag auch begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG). Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden.
2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Iran hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG.
Gemäß §§ 3 ff. AsylVfG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die Religion (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - so genannte Anerkennungsrichtlinie bzw. § 3b AsylVfG) Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (§ 3a AsylVfG). Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende aufgrund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, von seinen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11
2.2 Nach Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran.
Denn aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U. v. 11.7.2012 - W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. OVG Saarl, U. v. 26.6.2007 - 1 A 222/07 - InfAuslR 2008, 183; BayVGH, U. v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315 - DÖV 2008, 164; SächsOVG, U. v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - juris; OVG NRW, U. v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A - EzAR-NF 62 Nr. 19 sowie
2.3 Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - juris; NdsOVG, B. v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - juris; VGH BW, B. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris; OVG NRW, B. v. 11.11.2013 - 13 A 2252/13.A - AuAS 2013, 271).
Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.
Der Kläger hat glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Er gab an, im Iran als Moslem geboren zu sein und dort als Moslem gelebt, aber sich schon im Jahr 1993/1994 vom Islam entfernt zu haben. Der Kläger beschrieb in der mündlichen Verhandlung ausführlich die Umstände und seine Beweggründe für den Abfall vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben. Er erläuterte, dass er aus seinem täglichen Leben im Iran im Umgang mit dem Islam seinen seinerzeitigen Gott nicht verstanden habe. Dies sei ein Gott, der Strafe und Angst verbreite. Er habe Gott verloren, er habe in sich eine Leere gespürt. Er schilderte, wie er in Kontakt zu einer armenischen Christin gekommen sei und sich dadurch auch dem Christentum angenähert habe. Sie habe auch ca. sieben bis acht Hauskreise in den ca. sechs Monaten vor seiner Ausreise vermittelt. Außerdem habe ein besonderes Erlebnis gehabt, als er mit der armenischen Christin eine christliche Kirche besucht habe. Er habe ein Kreuz berührt und sich dabei mit einer Bitte an Jesus Christus gewandt. Weiter erläuterte der Kläger seinen Kontakt zum Christentum in Deutschland, erst in Zirndorf bzw. in Fürth und dann bei der Freien Christengemeinde in K. Er habe auf Empfehlung des dortigen Pastors auf seinen Taufwunsch hin zunächst einen mehrmonatigen Vorbereitungskurs besucht. Danach habe er ein persönliches Gespräch mit dem Pastor geführt. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Pastor bestätigt das Gespräch und dessen Sinn in der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Glaubenskonversion. Am 25. Mai 2014 erfolgte die Taufe als Ganzkörpertaufe im M. Er, der Kläger, lese im Übrigen regelmäßig in der Bibel und besuche sonntags die Gottesdienste.
Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. So gab er glaubhaft an, fürs Christentum geworben und erfolgreich missioniert zu haben. Der Kläger räumte ein, dass Moslems sensibel seien, was das Thema Christentum anbelange. Er versuche aber, mit ihnen über das Christentum zu reden und mit der Zeit näher darauf einzugehen. In einem Fall habe er schon erfolgreich missioniert, in einem anderen sei er noch im Gespräch. Seinen Eltern habe er mitgeteilt, dass er die christliche Kirche besuche. Diese hätten auch festgestellt, dass er ruhiger und gelassener geworden sei. Er gab an, er wolle sie jetzt langsam über seine Konversion informieren. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der christlichen Aktivitäten des Klägers schon im Iran vor seiner Ausreise wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.
Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er - in seinen Worten und in seinem Verständnis - auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Er erklärte, im Islam würden die Taten nach dem Tode beurteilt. Beim Christentum würden alle Sünden bereinigt. Das Christentum sei eine Religion der Liebe und Zuneigung. Man habe einen direkten Kontakt zu Gott. Jesus Christus sei der Sohn Gottes. Gott habe seinen Sohn geopfert, damit unsere Sünden bereinigt würden. Mohammed sei ein Prophet; Jesus Christus sei von den Toten auferstanden. Jesus Christus sei der Sohn Gottes. Er sei über den Heiligen Geist in den Körper eines Menschen auf die Erde gekommen. Es gebe im Christentum nur einen Gott mit drei Persönlichkeiten: Heiliger Geist, Jesus Christus und Gott Vater. Das nenne man die Dreieinigkeit. Die Sünde komme daher, dass Adam das verbotene Obst zu sich genommen habe. So seien alle Menschen zu Sündern geworden.
Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage und die Zehn Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.
Der Kläger erklärte, er könne sich nicht vorstellen, zum Islam zurückzukehren. Er sei vom Islam abgefallen. Der einzige Weg der Rettung sei das Christentum. Der Kläger gab weiter glaubhaft an, dass er bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion nicht verheimlichen könne. Er verwies auf seine Vorfluchtgeschichte bei der Arbeitsstelle. Jesus Christus habe gesagt, man solle seinen Glauben nicht leugnen und sein Licht nicht verstecken. Wenn man an einen Ort komme, an dem man nicht gegrüßt werde, solle man den Staub von der Hose wischen und an einen anderen Ort gehen. Wenn es künftig bei einer anderen Regierung im Iran keine Verfolgung des Christentums mehr gebe, könne er dort leben und seine Religion ausüben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion - auch in Abgrenzung zum Islam - eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon, kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, juris, Praxisreport-BVerwG 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11
Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.
Dazu tragen auch die überzeugenden Ausführungen seines Beistands, des Pastors seiner Kirchengemeinde, in der mündlichen Verhandlung bei. Dieser erklärte, er sei überzeugt, dass der Kläger wirklich zum Christentum konvertiert sei und das Christentum liebe. Diese Überzeugung komme aus den Gesprächen mit dem Kläger sowie aus seinem Verhalten im täglichen Leben und aus Hausgesprächen mit anderen Gemeindemitgliedern, mit denen der Kläger Kontakt habe. Der Kläger komme und stelle auch Glaubensfragen. Er berichte, wenn er Gott im Leben verspürt habe. Das Ganze bestätige seinen Eindruck, dass der Kläger wirklich Christ sei.
2.4 Nach § 28 Abs. 1a AsylVfG kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen des Herkunftslandes entstanden sind. Dies gilt gerade, wenn wie hier vorliegend ein Iraner seine religiöse Überzeugung aufgrund ernsthafter Erwägungen wechselt und nach gewissenhafter Prüfung vom Islam zum Christentum übertritt (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 AsylVfG Rn. 17).
Nach alledem ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Über die hilfsweise gestellten Antrag zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Zur Klarstellung wird im Hinblick auf die erhobene und nach Klagerücknahme und Abtrennung im gesonderten Verfahren W 6 K 15.30289 eingestellte Asylklage betreffend die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten darauf hingewiesen, dass das Gericht in der Sache eine entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO für angemessen hält, da der zurückgenommene Teil der Klage durch die weitgehende Angleichung des Flüchtlingsstatus an die Rechtstellung des Asylberechtigten kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt (HessVGH, U. v. 21.9.2011 - 6 A 1005/10.A - EzAR-NF 63 Nr. 4; VG Würzburg, B. v. 12.9.2011 - W 6 M 11.30245 - juris).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tatbestand
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Der Kläger, nach eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG.
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Er beantragte am 23. August 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am gleichen Tag Fingerabdrücke abgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Auswertung zum Zwecke des erkennungsdienstlichen Abgleichs nicht möglich war. Der mit der Abnahme der Fingerabdrücke befasste Mitarbeiter des Bundesamts hielt in einem Vermerk fest, dass die Fingerkuppen des Klägers Spuren von Manipulationen aufwiesen (z.B. Verletzungen der Haut), was dieser bestritt. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2010 aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG nach Aktenlage zu entscheiden sei. Ihm wurde eine Übersetzung des Schreibens in die Sprache Somali überreicht.
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Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin - nach Angaben des Bundesamts am 8. September 2010 - erneut Fingerabdrücke abnehmen lassen, die nach Mitteilung des Bundeskriminalamts vom 8. Oktober 2010 wiederum nicht verwertbar waren.
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Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziff. 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Weder am 23. August 2010 noch beim Folgetermin hätten verwertbare Fingerabdrücke gewonnen werden können. Die angeforderten schriftlichen Erklärungen (zum Reiseweg) habe der Kläger nicht abgegeben. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach Abs. 2 bis scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Somalias. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es habe kein Anlass zum Erlass einer Betreibensaufforderung vorgelegen. Zudem habe er sein Verfahren dadurch betrieben, dass er sich einer weiteren erkennungsdienstlichen Maßnahme unterzogen habe.
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Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Dazu erhalte er vom Bundesamt einen Ladungstermin. Die Pflicht zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung, im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Das Schreiben ging den Verfahrensbevollmächtigten am 28. Oktober 2011 zu.
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Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde der Kläger zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung auf den 24. November 2011 geladen. Er erschien an diesem Termin; die abgenommenen Fingerabdrücke erwiesen sich wiederum als nicht auswertbar. Nach einem Vermerk stellte der mit der Abnahme befasste Mitarbeiter des Bundesamts an den Fingerkuppen des Klägers Abschürfungen, Vernarbungen, starke Hornhautbildung, Verhärtungen, besonders trockene Finger und äußerst schwache Papillarlinien fest. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu haben.
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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 14. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen gelte. Denn der Kläger sei gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG nicht verpflichtet, Fingerabdrücke abzugeben, die im Rahmen des Eurodac-Systems verwertbar seien. Er habe vielmehr seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht genügt, indem er sämtlichen Aufforderungen der Beklagten, erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zu dulden, gefolgt sei und sich Fingerabdrücke habe abnehmen lassen. Beschränke der Gesetzgeber die Mitwirkung im Fall einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf eine Duldungspflicht, sei es dem Bundesamt verwehrt, durch behördliche Verfügung darüber hinausgehende Mitwirkungshandlungen einzufordern und diese bei Unterbleiben mit einer Verfahrenseinstellung zu sanktionieren. Mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung zur Abgabe verwertbarer Fingerabdrücke komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Unverwertbarkeit seiner Fingerabdrücke zu vertreten habe. Soweit die Einstellungsverfügung auch darauf gestützt sei, dass der Kläger entgegen der Betreibensaufforderung keine Angaben zum Reiseweg und bereits gestellten Asylanträgen gemacht habe, sei er dazu vom Bundesamt nicht angehört worden. Auch insoweit lägen daher die Voraussetzungen des § 33 AsylVfG nicht vor.
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Die Beklagte rügt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die Auslegung des § 15 AsylVfG seitens des Berufungsgerichts verletze Bundesrecht. Aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG oder dem Rückgriff auf Absatz 1 der Vorschrift ergebe sich die Pflicht, alle zielgerichteten Maßnahmen zu unterlassen, die den Erfolg einer erkennungsdienstlichen Behandlung vereiteln könnten. Nach der maßgeblich unionsrechtlich beeinflussten gesetzlichen Konzeption habe das Bundesamt vorrangig die Frage der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung des Schutzbegehrens zu klären. Selbst wenn Deutschland zuständig sei, müsse geklärt werden, ob und ggf. mit welchem Ergebnis der Asylbewerber zuvor ein Asylverfahren betrieben habe, da ein weiteres Asylbegehren sich als Zweitantrag darstelle.
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Der Kläger hält sich in Übereinstimmung mit den Urteilen der Vorinstanzen nicht für verpflichtet, verwertbare Fingerabdrücke abzugeben. Ferner rügt er, in der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 nur unzureichend belehrt worden, insbesondere nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Einstellung des Verfahrens unmittelbar den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG zur Folge habe. Der an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 sei keine Übersetzung beigefügt gewesen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich weitgehend der Rechtsauffassung der Beklagten an. Nach seiner Auffassung darf das Bundesamt nicht darauf verwiesen werden, die Tatsache einer Manipulation der Fingerkuppen nur bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu würdigen. Die Betreibensaufforderung diene gerade der Klärung, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorlägen oder ob eine Überstellung des Ausländers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen habe, in dem der Kläger (bei Schutzbedürftigkeit) internationalen Schutz beanspruchen könne.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung durch das Verwaltungsgericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden, dass sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG keine Garantieverpflichtung des Asylbewerbers ableiten lässt, für die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke einstehen zu müssen. Die in der Vorschrift normierte Mitwirkungspflicht umfasst aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Verpflichtung, im Vorfeld der Abnahme von Fingerabdrücken deren Auswertbarkeit nicht zu vereiteln. Da das Berufungsgericht die Aufforderung zur Schilderung des Reisewegs in der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 zu Unrecht beanstandet und unter Verletzung von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zweite Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 und das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der dritten erkennungsdienstlichen Behandlung vom 24. November 2011 nicht in den Blick genommen hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258).
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die hier erhobene Anfechtungsklage statthaft ist. Der Gesetzgeber hat mit der in §§ 32, 33 AsylVfG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so schon Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 2).
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2. Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG gilt ein Asylantrag, der nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfasst, als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamts länger als einen Monat nicht betreibt (Satz 1). In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen (Satz 2). Liegen die Voraussetzungen einer (fiktiven) Antragsrücknahme vor, darf das Bundesamt keine Sachentscheidung mehr über den Asylantrag treffen. Vielmehr hat es nach § 32 AsylVfG in seiner Entscheidung festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegt (Satz 1). In den Fällen des § 33 AsylVfG ist nach Aktenlage zu entscheiden (Satz 2). Das Bundesamt erlässt ferner eine Abschiebungsandrohung; die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG eine Woche.
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Die Vorschriften über die fiktive Rücknahme des Asylantrags im Verwaltungsverfahren bei Nichtbetreiben des Verfahrens und die daran anknüpfende Einstellungsentscheidung des Bundesamts wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Die in § 33 AsylVfG getroffene Regelung ist der für das Gerichtsverfahren geltenden fiktiven Rücknahme der Klage (§ 81 AsylVfG) nachgebildet (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Durch sie soll verhindert werden, dass Ausländer das Asylverfahren durch bewusstes Nichtbetreiben verzögern. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter sowie die weitreichenden Konsequenzen der Vorschrift dürfen die Anforderungen an das Verhalten eines Schutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer behördlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, nicht überspannt werden (vgl. zur Betreibensaufforderung im gerichtlichen Verfahren: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - BVerwG 1 B 103.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 16). Diese bisher nur für die gerichtliche Betreibensaufforderung formulierten Maßstäbe sind auch auf § 33 AsylVfG übertragbar (so auch Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2010, § 33 Rn. 6).
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Die Aufforderung im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylVfG setzt einen bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. Solche Zweifel können sich auch aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben; in diesem Fall dient die Betreibensaufforderung dazu, den Ausländer nachdrücklich auf diese Pflichten hinzuweisen (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 <219> = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S. 12; Beschluss vom 18. September 2002 a.a.O.). Berechtigte Zweifel können sich aber nur aus der Verletzung einer Mitwirkungspflicht ergeben, die eine gesetzliche Grundlage hat. Auch die Betreibensaufforderung selbst darf inhaltlich nur auf die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht gerichtet sein. Das Instrument der Betreibensaufforderung stellt sich gerade auch in solchen Fällen als geeignete Reaktion auf eine Vernachlässigung gesetzlicher Mitwirkungspflichten dar, in denen der Ausländer bei der Klärung der Zuständigkeit deutscher Behörden für die Sachentscheidung über das Asylbegehren nicht hinreichend mitwirkt.
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Die allgemeinen Mitwirkungspflichten von Asylbewerbern und Ausländern, die die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG begehren, ergeben sich aus § 15 AsylVfG. Diese Vorschrift wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens 1992 in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. § 15 Abs. 2 AsylVfG regelt beispielhaft ("insbesondere") einzelne, besonders wichtige Mitwirkungspflichten (BTDrucks 12/2062 S. 30). Danach ist der Ausländer u.a. verpflichtet, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen (Nr. 1), den gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten (Nr. 3) und die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden (Nr. 7).
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3. Anlass zum Erlass einer Betreibensaufforderung kann sich folglich aus der Verletzung der dem Asylbewerber nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG auferlegten Pflicht zur Duldung der vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben. Zwar lässt sich aus dieser Vorschrift keine Garantieverpflichtung für die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke ableiten. Die in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normierte Mitwirkungspflicht umfasst aber auch die Verpflichtung des Asylbewerbers, im Vorfeld einer geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten.
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Inhalt und Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG ergeben sich aus dem Sinnzusammenhang der Regelung mit § 16 AsylVfG und den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Verordnung (EG) Nr. 343 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl EU L Nr. 50 vom 25. Februar 2003 S. 1) - sog. Dublin-Verordnung - und der Verordnung vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Abl EG L 316/1) - Eurodac-Verordnung. Zu dulden sind nach Art, Umfang und Zielsetzung die nach § 16 AsylVfG gebotenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, auch wenn der Asylbewerber selbst nicht unmittelbarer Adressat dieser Regelung ist. Auch § 16 AsylVfG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Die Vorschrift regelt, welche Mittel der Identitätsfeststellung zulässig sind, wer dafür zuständig ist, wer dabei Amtshilfe leistet, in welchem Rahmen die erhobenen Daten verwendet, gespeichert und übermittelt werden dürfen und wann sie zu löschen sind. In § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wird die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Sicherung der Identität eines um Asyl nachsuchenden Ausländers durch erkennungsdienstliche Maßnahmen begründet, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Zur Identitätssicherung nach Satz 1 dürfen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nur Lichtbilder und Abdrücke aller zehn Finger aufgenommen werden. Nach Satz 3 darf zur Bestimmung des Herkunftsstaats oder der Herkunftsregion auch das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Dabei ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers, durch eine generelle erkennungsdienstliche Behandlung der Gefahr entgegen zu wirken, dass Asylsuchende gleichzeitig oder nacheinander unter verschiedenen Namen und unter Verschweigen des anhängigen oder abgeschlossenen anderweitigen Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag stellen (BTDrucks 12/2062 S. 30).
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Außerdem dient § 16 AsylVfG der Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Eurodac-Verordnung (BTDrucks 14/7386 S. 59; allgemein S. 36). Nach Art. 4 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger abzunehmen und der Eurodac-Zentraleinheit zu übermitteln. Die Zentraleinheit vergleicht sie nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und in der zentralen Datenbank bereits gespeicherten Daten, auf Wunsch auch mit früher übermittelten Fingerabdruckdaten des gleichen Mitgliedsstaats (Art. 4 Abs. 4 Verordnung). Zweck des Eurodac-Systems ist es, die Anwendung des Dubliner Übereinkommens über die Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern (Art. 1 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung). Um den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Eurodac-Verordnung nachzukommen, muss das Bundesamt den Asylbewerbern Fingerabdrücke in einer Qualität abnehmen, die einen Datenabgleich innerhalb des Eurodac-Systems ermöglicht.
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Dient § 16 AsylVfG jedenfalls auch der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eurodac-Verordnung und verpflichtet § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG den Ausländer, die in § 16 AsylVfG inhaltlich näher bestimmten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden, ergibt sich daraus für die Abnahme von Fingerabdrücken Folgendes: § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG ist nur als Duldungspflicht formuliert. Diese soll der Behörde aber erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 AsylVfG ermöglichen, die zur Auswertung im Eurodac-System geeignet sind. Den Asylsuchenden trifft mit der ihm obliegenden Pflicht zur Duldung dieser erkennungsdienstlichen Maßnahmen zwar nicht die Garantieverpflichtung zu gewährleisten, dass die von ihm abgegebenen Fingerabdrücke im Rahmen des Eurodac-Systems auswertbar sind. Er ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 16 Abs. 1 AsylVfG aber verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine Identitätsfeststellung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften - einschließlich der Eurodac-Überprüfung - erschweren oder vereiteln (ähnlich Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 33, Stand: Mai 2011, Rn. 21.3). Dieser Inhalt der gesetzlichen Verpflichtung des Asylbewerbers ergibt sich hinreichend klar aus einer an Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung, ohne dass es hierfür - wie das Berufungsgericht meint - einer gesetzlichen Neuregelung oder Klarstellung bedarf.
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Die dem Asylbewerber nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG auferlegte Pflicht zur Duldung der Abnahme seiner Fingerabdrücke und Unterlassung aller Maßnahmen, die eine Verwertbarkeit der Fingerabdrücke zum Zwecke der Identitätsfeststellung erschweren oder vereiteln, ist mit Art. 11 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie) vereinbar. Diese Fassung der Verfahrensrichtlinie findet nach der Übergangsregelung in Art. 52 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 im vorliegenden Verfahren weiterhin Anwendung. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sofern diese Verpflichtung für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist. Der Katalog der Pflichten in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie, die Asylbewerbern auferlegt werden dürfen, enthält die Verpflichtung zur Duldung der Abnahme von Fingerabdrücken zwar nicht. Das ist aber auch nicht erforderlich, da es sich nur um Regelbeispiele handelt ("insbesondere"). Die Auferlegung einer Pflicht zur Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken ist jedoch durch die Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie gedeckt, wonach die Asylbewerber von den Mitgliedstaaten zu den Mitwirkungshandlungen verpflichtet werden können, die für die Bearbeitung des Asylantrags erforderlich sind. Denn die Abnahme von Fingerabdrücken, die für einen Datenabgleich im Eurodac-System geeignet sind, gehört zu den für die Antragsbearbeitung erforderlichen Pflichten. Dies unterstreicht auch Art. 23 Abs. 4 Buchst. n der Richtlinie, der eine Verpflichtung der Antragsteller zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke als nach gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften zumindest möglich voraussetzt. Auch aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Fingerabdrucknahme nach der Eurodac-Verordnung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten insoweit die Antragsteller zur Duldung der Fingerabdrucknahme verpflichten dürfen.
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Eine weitergehende Pflicht zur Abgabe auch auswertbarer Fingerabdrücke kann auch nicht aus § 15 Abs. 1 AsylVfG hergeleitet werden. Die in Absatz 2 der Vorschrift speziell geregelten Pflichten sind zwar nicht abschließend ("insbesondere"). Auch soweit Pflichten in Bezug auf erkennungsdienstliche Behandlungen nicht abschließend in § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG normiert sein sollten, verlangte eine Einstandspflicht für die Auswertbarkeit abgenommener Fingerabdrücke dem Asylbewerber mehr ab, als dieser zumutbar zu leisten vermag; dies bürdete dem Asylbewerber nicht zuletzt auch das Risiko einer ihm nicht zurechenbaren Nichtauswertbarkeit auf.
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4. Mit dem Instrument der Betreibensaufforderung darf auf die Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Identitätsklärung reagiert werden. Dies schließen weder die nationalen noch die unionsrechtlichen Vorschriften über die Behandlung von Asylanträgen aus.
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§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, nach dem ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Asylbewerber über seine Identität täuscht oder diese Angaben verweigert, bildet keine abschließende Regelung. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt einen als unbegründet abzulehnenden Asylantrag und damit die Befugnis des Bundesamts für die Sachprüfung des Antrages voraus. Er tritt selbständig neben die Möglichkeit, zur Prüfung dieser Befugnis einen Asylbewerber nach § 33 AsylVfG durch entsprechende Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens durch Mitwirkung an der Identitätsfeststellung anzuhalten und im Falle des Nichtbetreibens das Verfahren ohne Sachprüfung einzustellen. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass, das Verhältnis beider Regelungen näher zu bestimmen. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation kommt ein Vorgehen nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (Betreibensaufforderung und ggf. die Verfahrenseinstellung) dem gesetzgeberischen Ziel näher, Mehrfachanerkennungen und einander widersprechende Sachentscheidungen über Asylanträge innerhalb der EU zu vermeiden. Denn ohne die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylVfG im Fall der unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung müsste das Bundesamt eine Sachentscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft treffen, obwohl ihm dies nach § 60 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 2 AufenthG verwehrt ist, wenn dem Betroffenen die Rechtsstellung eines Konventionsflüchtlings bereits außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden ist. Demgegenüber gewährleistet die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG, dass über seinen Antrag nicht inhaltlich entschieden wird, wenn der Asylbewerber in zurechenbarer Weise die Klärung seiner Identität verhindert.
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Auch das Unionsrecht lässt für Fälle der vorliegenden Art Raum für eine Betreibensaufforderung nach § 33 AsylVfG. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie) eröffnet ausdrücklich sowohl die Einstellung des Verfahrens als auch die Ablehnung des Asylantrags als alternative Reaktionen im Falle des Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Asylbewerber. Zwar ermöglicht Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Buchst. n der Asylverfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten auch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften nachzukommen. Hiermit wird jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten eröffnet, wie die Mitgliedstaaten auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht reagieren können. Dass insoweit keine abschließende Regelung getroffen wurde, ergibt sich schon daraus, dass Art. 23 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie auf die Grundprinzipien nach Kapitel II der Richtlinie verweist, wozu die Möglichkeit der Einstellung der Antragsprüfung nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie im Fall der Nichtbetreibung des Verfahrens zählt. Wollte man dem nicht folgen, müsste auch bei ungeklärter Identität des Asylbewerbers stets eine Sachentscheidung ergehen. Dies würde aber dem unionsrechtlichen Ziel der Bestimmung eines - und nur eines - zuständigen Mitgliedstaats für die Asylentscheidung durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-Verordnung widersprechen.
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Das Urteil des französischen Cour Nationale du Droit d' Asile vom 21. Februar 2012 (No. 11032252) besagt nichts anderes. Danach widerspricht es französischem Recht, den Asylantrag eines Ausländers wegen fehlender Ausweisdokumente und nicht verwertbarer Fingerabdrücke abzulehnen, ohne sich mit den individuellen Gegebenheiten des Schutzgesuchs auseinanderzusetzen. Die Begründung der Entscheidung bezieht sich nämlich nicht auf Unionsrecht, sondern ausschließlich auf die in Frankreich geltenden nationalen Rechtsvorschriften, in denen eine Verfahrenseinstellung entsprechend den §§ 32, 33 AsylVfG gerade nicht vorgesehen ist.
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5. Berechtigte Zweifel am Bestehen eines Sachentscheidungsinteresses ergeben sich allerdings nicht allein aus der Unverwertbarkeit der einem Schutzsuchenden abgenommenen Fingerabdrücke. Denn die Unverwertbarkeit von Fingerabdrücken ist nicht zwangsläufig auf eine zielgerichtete Manipulation zurückzuführen. Sie kann ihre Ursache beispielsweise auch in einer genetischen Disposition oder Erkrankung des Betroffenen haben (zur Seltenheit eines angeborenen Fehlens von Papillarleisten vgl. Bettina Burger u.a., Das "Immigrationsverzögerungs-Leiden" in: HAUT 2011 S. 25 f.) oder auf die Folgen einer Chemotherapie zurückzuführen sein. Außerdem kann sie auf einer fehlerhaften Abnahme und/oder Auswertung der Fingerabdrücke durch die Behörde beruhen. Auch eine untypische Häufung von Qualitätsmängeln bei bestimmten Herkunftsländern stellt für sich genommen keinen hinreichenden Anlass dar. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die bloße Unverwertbarkeit der Fingerabdrücke hinaus bei der Abnahme konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation der Fingerkuppen bestehen, etwa wenn die Fingerkuppen sichtbare Anomalien aufweisen (z.B. Abschürfungen, Vernarbungen, Schleifspuren, Fehlen von oder auffallend geringe Höhe der Papillarleisten) und der Betroffene diese nicht schlüssig erklären kann. Gleiches gilt bei mehrfacher Unverwertbarkeit der Fingerabdrücke mit unterschiedlichen Fehlstellen. In diesen Fällen besteht der Verdacht, dass der Asylsuchende die Verwertbarkeit seiner Fingerabdrücke durch eigenes Tun vereitelt hat, um so seine wahre Identität zu verschleiern. Ein derartiges Verhalten ist geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Asylbegehrens zu begründen. Das Bundesamt ist gut beraten, wenn es dann die Indizien, die auf eine Manipulation hindeuten, und die Einlassung des Betroffenen hinreichend dokumentiert, um im Streitfall das Bestehen berechtigter Zweifel am Vorliegen eines Sachentscheidungsinteresses nachweisen zu können.
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Liegt ein hinreichender Anlass für den Erlass einer Betreibensaufforderung vor, muss diese folgenden Maßgaben genügen: Eine besondere Form ist für die Betreibensaufforderung nicht vorgeschrieben. Als verfahrensleitende Verfügung braucht sie in Ermangelung einer entsprechenden Regelung nicht förmlich zugestellt zu werden, wie in § 31 Abs. 1 AsylVfG für Entscheidungen über Asylanträge vorgeschrieben (vgl. Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 6). Wegen der mit ihrem Zugang in Lauf gesetzten Monatsfrist bedarf es aber eines Nachweises, dass und zu welchem Zeitpunkt die Aufforderung dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Außerdem bestehen wegen der einschneidenden Folgen der gesetzlichen Rücknahmefiktion besondere Anforderungen hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit einer Betreibensaufforderung. Sowohl der die Betreibensaufforderung auslösende Anlass als auch das von dem Schutzsuchenden erwartete Verhalten sind in der Aufforderung so weit zu individualisieren und zu konkretisieren, dass dieser hinreichend deutlich erkennen kann, warum das Bestehen eines Sachentscheidungsinteresses angezweifelt wird. Schließlich muss klar erkennbar sein, welche konkreten Mitwirkungshandlungen von dem Betroffenen binnen Monatsfrist verlangt werden, um so den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach Ablauf eines Monats zu verhindern. Dabei gehen etwaige Unklarheiten hinsichtlich Art und Umfang des vom Ausländer zur Vermeidung der Rücknahmefiktion konkret erwarteten Verhaltens zu Lasten der Behörde.
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Außerdem ist der Schutzsuchende über die gesetzlich eintretende Rücknahmefiktion zu belehren (§ 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Dazu gehört, dass er zutreffend und unmissverständlich auf die Monatsfrist des § 33 AsylVfG hingewiesen wird, innerhalb derer er die geforderte Mitwirkung erbringen muss und nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt (Beschluss vom 1. März 2002 - BVerwG 1 B 403.01 - Buchholz 402.25 § 81 AsylVfG Nr. 1). Des Weiteren gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl 1994, 631), den Asylbewerber darüber zu belehren, dass das Bundesamt im Fall der Beendigung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet (§ 32 AsylVfG). Eines darüber hinausgehenden Hinweises auf den mit einer Einstellungsverfügung im Fall der negativen Entscheidung über Abschiebungsverbote regelmäßig verbundenen Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG bedarf es jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht. Denn selbst für einen anwaltlich nicht vertretenen Asylbewerber ist erkennbar, dass die Einstellung seines Asylverfahrens wegen Verletzung einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei gleichzeitiger negativer Entscheidung über Abschiebungsverbote die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Folge haben wird. Schließlich muss das Bundesamt den Asylbewerber über den Inhalt der ergangenen Aufforderung und die erforderliche Belehrung über die Monatsfrist und die Folgen ihrer Versäumung - jedenfalls in Fällen, in denen er anwaltlich nicht vertreten ist und die Betreibensaufforderung ihm unmittelbar zugeht - in einer für ihn verständlichen Sprache unterrichten, etwa durch Übersetzung der Betreibensaufforderung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
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Inhaltlich muss eine Betreibensaufforderung auf die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht gerichtet sein. Weiter muss die geforderte Handlung zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens erforderlich und dem Schutzsuchenden tatsächlich möglich und zumutbar sein. Wird vom Asylbewerber eine Mitwirkung bei der Abnahme von Fingerabdrücken verlangt, darf die Betreibensaufforderung - wie sich aus oben näher dargelegten Gründen ergibt (Rn. 22, 24) - nur auf die gesetzesunmittelbar bestehende Pflicht hinweisen, im Vorfeld alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Auf einen Erfolg der Auswertung der Fingerabdrücke darf sie hingegen nicht gerichtet sein.
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Auch darf vom Asylbewerber verlangt werden, schriftliche Angaben zu seinen bisherigen Voraufenthalten und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung zu machen. Eine solche Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, dem Bundesamt die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen. Zu den erforderlichen Angaben zählen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (u.a.) auch solche über Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und dort eingeleitete oder durchgeführte Asylverfahren. Diese Angaben benötigt das Bundesamt, um seine Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-Verordnung feststellen zu können und um u.a. die Frage zu klären, ob der Ausländer bereits Schutz in einem sicheren Drittstaat gefunden hat oder aus einem solchen Staat eingereist ist (vgl. § 26a ff. AsylVfG).
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6. Die Prüfung der Betreibensaufforderungen vom 23. August 2010 und 26. Oktober 2011 anhand der o.g. Vorgaben als Vorfrage für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einstellungsbescheids führt zu dem Ergebnis, dass das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Der Senat vermag nicht selbst festzustellen, ob wegen Verdachts der Manipulation der Fingerkuppen des Klägers ein hinreichender Anlass für den Erlass der Betreibensaufforderungen vorlag und der Kläger das Verfahren nicht betrieben hat, weil er gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 7 AsylVfG verstoßen hat.
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6.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die dem Kläger in der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 auferlegte Verpflichtung, sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen zu lassen, rechtswidrig und unwirksam ist. Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 24), lässt sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG keine Garantieverpflichtung für die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke ableiten.
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6.2 Das Berufungsurteil verletzt jedoch Bundesrecht, da es die in der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 enthaltene, erkennbar selbständige Verpflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und der Stellung von Asylanträgen mangels Anhörung durch das Bundesamt als unwirksam erachtet hat (UA Rn. 30). Die Verpflichtung beruht auf § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG und ist inhaltlich nicht zu beanstanden (s.o. Rn. 33). Die Angaben waren zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens erforderlich, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum sie dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollten. Die Aufforderung enthält auch den Hinweis auf die Rechtsfolge eines Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage zu entscheiden ist. Die Betreibensaufforderung wurde für den Kläger übersetzt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), und dieser hat den Empfang des Schreibens am 23. August 2010 mit seiner Unterschrift bestätigt. Er hat dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet.
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Das würde aber nur dann die gesetzliche Fiktion der Rücknahme des Asylantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auslösen, wenn bei der erkennungsdienstlichen Behandlung am 23. August 2010 für das Bundesamt tatsächlich ein hinreichender Anlass für ein Vorgehen gemäß § 33 AsylVfG bestand. Dieser wäre gegeben, wenn die Fingerkuppen des Klägers zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Manipulationsspuren in Gestalt von Verletzungen der Haut sowie schlechter Erkennbarkeit und Beschädigung der Papillarlinien aufgewiesen hätten und der Kläger dies nicht schlüssig zu erklären vermochte, wie das der mit der Abnahme der Fingerabdrücke betraute Mitarbeiter des Bundesamts in einem Vermerk vom gleichen Tag festgehalten hat (BA-Akte Bl. 18). Da der Verwaltungsgerichtshof hierzu -von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, nötigt das zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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6.3 Das Berufungsgericht hat zudem § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verletzt, weil es die Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einstellungsbescheids nicht berücksichtigt hat. Denn für die Überprüfung des Bescheids kommt es maßgeblich darauf an, ob die Voraussetzungen der §§ 32, 33 AsylVfG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorlagen. Das ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einstellungsbescheids vom 27. Oktober 2010 nicht nur die Betreibensaufforderung vom 23. August 2010, sondern auch die erst nach Bescheidserlass ergangene Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 zu berücksichtigen ist. Selbst wenn die erste Betreibensaufforderung zu Unrecht ergangen und der daraufhin ergangene Einstellungsbescheid des Bundesamts ursprünglich rechtswidrig gewesen sein sollte, könnte er durch die Nichterfüllung der in der Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 geforderten Mitwirkungspflicht nachträglich rechtmäßig geworden sein. Das Verfahren wäre dann nach Ablauf eines Monats seit Zugang der zweiten Betreibensaufforderung am 28. Oktober 2011 eingestellt.
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Die Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 entspricht - vorbehaltlich des noch aufzuklärenden berechtigten Anlasses - den gesetzlichen Anforderungen. Sie bezeichnet die vom Kläger erwartete Mitwirkungshandlung - das Erscheinen in der Außenstelle des Bundesamts zum Zwecke der erneuten Abnahme von Fingerabdrücken - hinreichend konkret. Auch wird erneut darüber belehrt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung länger als einen Monat nicht betreibt. Der Klarheit der Belehrung über die Monatsfrist steht nicht entgegen, dass dem Kläger in der Betreibensaufforderung zugleich eine Ladung zu einem Termin zur Abnahme der Fingerabdrücke angekündigt wird. Zum einen lag der mit gesonderten Schreiben anberaumte Termin (24. November 2011) innerhalb der Monatsfrist. Zum anderen entsteht durch den Hinweis auf die Terminsladung keine Unklarheit hinsichtlich der geltenden Monatsfrist. Denn für den Empfänger wurde nicht der Eindruck erweckt, dass der Termin die gesetzliche Monatsfrist für das Betreiben des Verfahrens verkürzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers brauchte die Betreibensaufforderung nicht erneut übersetzt zu werden, da sie an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichtet war. Dadurch wurden die Grundsätze des fairen Verfahrens schon deshalb nicht verletzt, weil der Kläger auf die Monatsfrist und die Folgen eines Nichtbetreibens bereits am 23. August 2010 in einer für ihn verständlichen Sprache hingewiesen worden war. Weitergehende Übersetzungspflichten ergeben sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG. Eines nochmaligen Hinweises auf die mit einer Verfahrenseinstellung einhergehende Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG bedurfte es schon deshalb nicht, weil bei Erlass der zweiten Betreibensaufforderung insoweit bereits eine negative Entscheidung vorlag.
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Materiell war die Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 auf eine Mitwirkungshandlung gerichtet, die im Gesetz eine Stütze findet (§ 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG). Denn durch sie wurde der Kläger neben der Pflicht zur Duldung der Abnahme von Fingerabdrücken lediglich darauf hingewiesen, im Vorfeld der geplanten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Die Erfüllung dieser von der Kernmitwirkungspflicht umfassten, gesetzesunmittelbaren Unterlassungspflicht war zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens erforderlich, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum sie dem Kläger nicht möglich und zumutbar sein sollte.
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Auch insoweit fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob für diese Betreibensaufforderung ein hinreichender Anlass bestand. Sollte sich der Manipulationsverdacht des Bundesamts vom 23. August 2010 bestätigen, wäre auch der Erlass der Betreibensaufforderung vom 26. Oktober 2011 gerechtfertigt. Denn auch die - nach Angaben des Bundesamts am 8. September 2010 erfolgte - weitere Abnahme von Fingerabdrücken führte nach Aktenlage nicht zu einem auswertbaren Ergebnis.
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7. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr aufzuklären haben, ob ein hinreichender Anlass zum Erlass der beiden Betreibensaufforderungen bestand. Dabei wird er insbesondere aufklären müssen, ob bei der Abnahme der Fingerabdrücke am 23. August 2010 tatsächlich die in dem Vermerk vom gleichen Tag dokumentierten Anhaltspunkte für eine Manipulation der Fingerkuppen vorlagen und der Kläger hierfür keine nachvollziehbaren Gründe angegeben hat. Einer hautärztlichen Untersuchung bedarf es für die Annahme eines hinreichenden Anlasses für den Erlass einer Betreibensaufforderung in derartigen Fällen grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Asylbewerber nachvollziehbare Gründe für eine Beschädigung seiner Fingerkuppen, deren besondere Glätte oder eine besonders geringe Ausprägung der Papillarleisten vorträgt. Dabei ist auch der Regenerationszeitraum der Hautzellen zu berücksichtigen, der nach den dem Revisionsgericht vorliegenden (allgemein zugänglichen) Quellen in der Regel vier Wochen beträgt (vgl. Moll, Dermatologie, 7. Aufl. 2010, S. 6 oben - "Turn-over-Zeit" von zweimal zwei Wochen). Bestätigt sich der Manipulationsverdacht, liegen die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung zur schriftlichen Darlegung der Voraufenthalte und eventuellen Stellung von Asylanträgen vor. Da der Kläger keine entsprechenden Angaben gemacht hat, wäre das Asylverfahren dann bereits mit Ablauf eines Monats nach Zugang der Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 eingestellt. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass vor Erlass der ersten Betreibensaufforderung kein hinreichender Anlass bestand, wird es weiter zu prüfen haben, ob zumindest die zweite Betreibensaufforderung zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hat. Das würde voraussetzen, dass für den Erlass dieser Betreibensaufforderung ein hinreichender Anlass bestand und der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts das Verfahren infolge Manipulation seiner Fingerkuppen nicht betrieben hat. Für den Fall, dass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, wird es schließlich auch über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu entscheiden haben.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren zweiter Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus Köln bewilligt.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil er die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfüllt und die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
41. Die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist unbegründet.
5Die Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - ab,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 ‑, BVerwGE 106, 171 = juris,
7und führt aus, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zu dieser Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, gegen die auf § 27a AsylVfG gestützte Antragsablehnung sei die isolierte Anfechtungsklage statthaft. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe das Gericht die Streitsache im Asylrechtsstreit aber spruchreif zu machen, auch wenn es sich um einen Asylfolgeantrag handele, bezüglich dessen das Bundesamt noch nicht in die Prüfung eingetreten sei.
8Die gerügte Divergenz besteht nicht. Eine Abweichung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713), und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 -, juris, Rn. 19, m. w. N.
10Daran fehlt es hier. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen. Klagegegenstand der angefochtenen Entscheidung ist demgegenüber eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG. Nach der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Asylfolgeverfahren nicht lediglich isoliert auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden, weil der rechtserhebliche Aspekt, ob das bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich die (Vor-)Frage nach der Erfüllung der Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids als notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Asyl, nicht aber einen selbstständig neben diesem stehenden einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betreffe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 (172 f.) = juris, Rn. 10.
12Hingegen trifft das Bundesamt im Verfahren nach § 27a AsylVfG allein die der Prüfung des Asylantrags vorgelagerte Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags; eine materiell-rechtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Anerkennung auf Asyl besteht, findet nicht statt. Insofern steht in diesem Verfahren weder die (Vor-)Frage im Streit, ob ein bestandskräftig abgeschlossenes Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss noch ob ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht.
13Vgl. zur Erfolglosigkeit der Divergenzrüge in einem solchen Fall: Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A –, juris Rn. 3 ff.; ferner auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 10 C 1.13 ‑, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 13, S. 3, Rn. 14 = juris, Rn. 14 zur Anfechtungsklage für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG.
142. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
15Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
17Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
18Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
19„ob bei einem als unzulässig i. S. v. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben ist sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist“,
20rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
21Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist in der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Danach ist gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 27a AsylVfG allein die Anfechtungsklage statthaft.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rn. 28 ff., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH.
23Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg auch versagt, soweit die Beklagte geltend macht, diese Rechtsfrage sei wegen der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und es stehe eine Beantwortung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht aus. Die Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts zur Frage der statthaften Klageart im Falle einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG steht im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
24Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 6, unter Hinweis auf die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung verschiedener Obergerichte: Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 Bf 208/14.AZ -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 13 LA 66/14 -, AuAS 2014, 273; OVG Saarl., Beschluss vom 12. September 2014 - 2 A 191/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293; OVG S.-A., Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 ‑, juris; Hess.VGH, Beschluss vom 10. März 2015 - 10 A 1873/14.ZA -, UA S. 13 (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).
25Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde - gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
26Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12, S. 3 ff. = juris, Rn. 14 ff., und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 13, S. 3, Rn. 14 = juris, Rn. 14.
27Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ohne weiteres auf den Fall der Ablehnung der Durchführung eines Asyl(folge)verfahrens auf der Grundlage des § 27a AsylVfG übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung, sondern weist lediglich, ohne dass eine materiell-rechtliche Prüfung stattfindet, auf die Unzulässigkeit des Asylantrags hin.
28Vgl. zur Übertragbarkeit der Ausführungen des BVerwG auf die vorliegende Konstellation: Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 6.
29Mit Blick darauf kommt es auf die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage nicht an, ob die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umzudeuten und sodann „durchzuentscheiden“ sei.
30Abgesehen davon dürfte sich diese Frage nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG in einem solchen Fall vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Mit der Entscheidung nach § 27a AsylVfG wird lediglich ‑ wie in dem vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 14. März 2014 - ohne materiell-rechtliche Prüfung die Unzulässigkeit des Asyl(folge)antrags festgestellt; im Rahmen der Entscheidung nach § 71a AsylVfG findet hingegen eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren, wenn die Bundesrepublik Deutschland für dessen Durchführung zuständig ist, auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Jedenfalls dürfte aber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG gleichermaßen erfüllt sind, allein anhand des konkreten Einzelfalls zu beantworten sein.
31Im Hinblick darauf führt auch die im Verlaufe des Zulassungsverfahrens erfolgte Bezugnahme der Beklagten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris, Rn. 3,
33nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Anders als im vorliegenden Fall lagen hinsichtlich des dortigen Klägers über EURODAC-Treffer der Kategorie 1 hinaus eine der Beklagten über eine DublinNET-Mail zugegangene Antwort Italiens, dass für diesen eine anerkennende Entscheidung in Italien ergangen war, und damit „konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bereits in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt und diese in einem Mitgliedstaat zu einer Anerkennung geführt haben“. Hier spricht nach der Mitteilung der norwegischen Behörden in der Annahme des Übernahmeersuchens vom 30. Dezember 2013 hingegen alles dafür, dass der Kläger in Norwegen auf seinen Antrag keinen Schutzstatus zuerkannt erhielt. Zudem ging es im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um eine Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß §§ 32, 33 AsylVfG.
34Abgesehen davon sieht sich der Senat mit Blick auf die Ausführungen in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Frage, ob die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umzudeuten und sodann „durchzuentscheiden“ ist, nur anhand des konkreten Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, es komme „somit in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob und mit welchem Ergebnis der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Hierzu wird das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann auf dieser neuen Tatsachengrundlage der Rechtsfrage nachzugehen haben, ob der Bescheid auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten oder umgedeutet werden kann“.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris, Rn. 8.
36Daraus ist nur der Schluss zu ziehen, dass ein Asylantrag, der auf der Grundlage des § 27a AsylVfG abgelehnt worden ist, nicht grundsätzlich in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden kann, sondern über diese Möglichkeit erst entschieden werden kann, wenn die Tatsachengrundlage des jeweiligen Einzelfalls geklärt ist.
37Vgl. zur Erfolglosigkeit der Grundsatzrüge in einem solchen Fall OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A –, juris Rn. 13 ff.
38Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
39Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1973 in C. T. geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
3Der Kläger verließ Eritrea nach eigenen Angaben am 19. September 2011 zu Fuß in Richtung Äthiopien, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Sodann ging er in den Sudan und reiste nach sechs Monaten in Richtung Libyen weiter. Nachdem er dort ein Jahr und acht Monate gelebt hatte, fuhr er mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien. Dort hielt er sich zwölf Tage lang auf. Schließlich reiste er am 16. November 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein.
4Am °°°°°°° stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl sowie auf Anerkennung als Flüchtling. Noch am gleichen Tag fand eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung statt, in deren Rahmen er seinen Reiseweg schilderte. Eine Anhörung hinsichtlich seiner Asylgründe erfolgte nicht.
5Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das bereits ein Jahr zuvor begonnene Asylverfahren spätestens bis zum 16. Oktober 2014 zu betreiben.
6Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 17. November 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
8die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bearbeiten und über diesen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
9Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und mehrfacher Erinnerung hieran weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt.
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Von der Beklagten liegt ein genereller Verzicht auf eine Stellungnahme vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides in Form einer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 26. Januar 2015, vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann mit Einverständnis des Klägers und aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine entsprechende Stellungnahme ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –.
14Die Klage ist sowohl zulässig als auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den °°°°°°°; die Klageerhebung erfolgte am 17. November 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Soweit die Beklagte regelmäßig in parallelen Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
19vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980– 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
20betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
21Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit in parallelen Klageverfahren vorgetragen, dass die Zugangszahlen sich kurzfristig exorbitant erhöht hätten: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
22Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
23Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
24Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2015, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in Parallelverfahren vorliegenden Klageerwiderungen – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
25Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom °°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von nunmehr etwa 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag am °°°°°°° zeitnah hierüber entscheidet.
26Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
27In gleicher Weise bereits: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.);VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); diesen Entscheidungen folgend ebenfalls: VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A –; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 21 ff.); zu einem früheren Zeitpunkt schon VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; a.A. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2015 – RO 4 K 14.30747 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
28Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
29In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
31Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylVfG),
33vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
34oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylVfG).
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015– 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.),
36überhaupt nicht tätig.
37Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
38Siehe schon VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
39Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
40Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993– 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
41Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylVfG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylVfG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
42Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen.
43Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
44Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
45Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des AsylVfG lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung zugleich einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
46Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
47Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
48Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996– 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris(Rn. 20 ff.).
49Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
50Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
51Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
52So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 40).
53Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylVfG.
55Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zuungunsten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen.
56In gleicher Weise zur Verpflichtung ohne konkrete Frist-setzung im Tenor: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris; abweichend hingegen VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe von drei Monaten zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1973 in C. T. geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
3Der Kläger verließ Eritrea nach eigenen Angaben am 19. September 2011 zu Fuß in Richtung Äthiopien, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Sodann ging er in den Sudan und reiste nach sechs Monaten in Richtung Libyen weiter. Nachdem er dort ein Jahr und acht Monate gelebt hatte, fuhr er mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien. Dort hielt er sich zwölf Tage lang auf. Schließlich reiste er am 16. November 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein.
4Am °°°°°°° stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl sowie auf Anerkennung als Flüchtling. Noch am gleichen Tag fand eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung statt, in deren Rahmen er seinen Reiseweg schilderte. Eine Anhörung hinsichtlich seiner Asylgründe erfolgte nicht.
5Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das bereits ein Jahr zuvor begonnene Asylverfahren spätestens bis zum 16. Oktober 2014 zu betreiben.
6Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 17. November 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
8die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bearbeiten und über diesen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
9Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und mehrfacher Erinnerung hieran weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt.
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Von der Beklagten liegt ein genereller Verzicht auf eine Stellungnahme vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides in Form einer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 26. Januar 2015, vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann mit Einverständnis des Klägers und aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine entsprechende Stellungnahme ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –.
14Die Klage ist sowohl zulässig als auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den °°°°°°°; die Klageerhebung erfolgte am 17. November 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Soweit die Beklagte regelmäßig in parallelen Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
19vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980– 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
20betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
21Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit in parallelen Klageverfahren vorgetragen, dass die Zugangszahlen sich kurzfristig exorbitant erhöht hätten: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
22Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
23Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
24Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2015, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in Parallelverfahren vorliegenden Klageerwiderungen – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
25Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom °°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von nunmehr etwa 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag am °°°°°°° zeitnah hierüber entscheidet.
26Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
27In gleicher Weise bereits: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.);VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); diesen Entscheidungen folgend ebenfalls: VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A –; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 21 ff.); zu einem früheren Zeitpunkt schon VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; a.A. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2015 – RO 4 K 14.30747 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
28Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
29In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
31Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylVfG),
33vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
34oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylVfG).
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015– 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.),
36überhaupt nicht tätig.
37Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
38Siehe schon VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
39Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
40Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993– 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
41Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylVfG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylVfG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
42Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen.
43Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
44Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
45Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des AsylVfG lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung zugleich einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
46Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
47Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
48Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996– 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris(Rn. 20 ff.).
49Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
50Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
51Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
52So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 40).
53Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylVfG.
55Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zuungunsten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen.
56In gleicher Weise zur Verpflichtung ohne konkrete Frist-setzung im Tenor: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris; abweichend hingegen VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe von drei Monaten zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.