Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 33 AsylVfG 1992

§ 33 AsylVfG 1992 zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

§ 33 AsylVfG 1992 wird zitiert von 6 anderen §§ im Asylgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 23 Antragstellung bei der Außenstelle


(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. (2)

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 22 Meldepflicht


(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeein
§ 33 AsylVfG 1992 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
§ 33 AsylVfG 1992 zitiert 5 andere §§ aus dem Asylgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30a Beschleunigte Verfahren


(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,2. di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 56 Räumliche Beschränkung


(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Auslände

Referenzen - Urteile | § 33 AsylVfG 1992

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206 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 33 AsylVfG 1992.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. März 2018 - Au 5 K 17.35406

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Mai 2019 - RN 14 S 19.31006

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.4.2019 (Gesch-Z. …-232) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Jan. 2017 - RO 4 S 17.30196

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, ein nach seinen Anga

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 4 S 16.36485

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migratio

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Jan. 2019 - AN 17 S 19.30019

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Jan. 2017 - Au 5 S 17.30077

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 5 K 17.30076) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes ... vom 23. Dezember 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Koste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 17 S 17.30014

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Indiens. Er reiste nach eigenen Angaben

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 18. Apr. 2016 - RO 9 S 16.30620

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. III. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten we

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 12. Nov. 2018 - Au 4 K 18.31113

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 2 und zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid vom 30.05.2018 (Gesch.-Z. 7399352-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Sept. 2016 - W 3 S 16.31489

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. August 2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für ... vom 11. August 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werd

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - M 11 S 18.30426

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.01.2018 (Az. …) wird angeordnet. II. Die Antrags

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2018 - M 30 K 17.39895

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die B

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Aug. 2018 - M 18 S 18.32550

bei uns veröffentlicht am 03.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. Der Antrag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2017 - M 7 S 17.48171

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet. II. Die Antragsge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Nov. 2017 - M 7 S 17.46648

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet. II. Die Antragsgegner

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Dez. 2016 - M 21 S 16.34702

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, malischer Staatsangehöriger, reiste am 30 Ju

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 9 E 19.50335

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Weiterführung seines Asylverfahrens. Er wurde am 25. Dez

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Sept. 2016 - M 12 K 16.31269

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2016 wird in den Nr. 1, 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Asylanträge der Kläger fortzuführen und innerhalb einer Frist von drei Mon

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 15. Okt. 2018 - Au 4 K 18.30820

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2019 - M 32 K 16.35505

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durc

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 12 K 16.30136

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 wird in den Nr. 1, 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers fortzuführen und innerhalb einer Frist von drei M

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Bewilligun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Nov. 2016 - M 12 S 16.33538

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. M 12 K 16.33537) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Nov. 2016 - M 12 K 16.34018

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor I. Die Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahren

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. März 2019 - W 8 S 19.30421

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das vorliegende S

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2017 - Au 3 K 16.32293

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2013 einen Asylantrag. Mit Schreiben

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2019 - M 30 S 17.32610

bei uns veröffentlicht am 05.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, der vorgibt, ein am 5. August 1992 geborener Staatsangehöriger von Sierr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 16 S 16.34234

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 1 K 17.43251

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Apr. 2016 - AN 4 S 16.30410

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Feb. 2017 - M 21 S 16.35436

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1, nigerianische Staatsangehörige, reist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 21 S 16.35223

bei uns veröffentlicht am 02.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin, nigerianische Staatsangehörige, reiste am

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - M 18 S 17.31557

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 18 K 17.31556 gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2017 - M 17 K 16.35318

bei uns veröffentlicht am 03.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2016 wird in Nr. 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼. III. Die Kostenentscheidun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2017 - Au 5 K 17.30076

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Geri

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Jan. 2017 - Au 5 K 16.33029

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist h

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Aug. 2017 - M 9 S 17.39626

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.39625) des Antragstellers gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Koste

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Sept. 2017 - M 21 K 17.43514

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Aug. 2018 - M 21 S 17.38817

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antragstellers zu 2. für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. März 2016 - AN 3 K 15.31316

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.31316 Im Namen des Volkes Urteil vom 14.03.2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 81001 Hauptpunkte: - Anfechtungsklage gegen Einstellungsentscheidun

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Feb. 2018 - B 7 K 17.33398

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2015 - M 12 K 15.50788

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2014 aufzuheben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2017 - M 25 S 16.36063

bei uns veröffentlicht am 13.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2016 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2017 - M 25 S 17.30011

bei uns veröffentlicht am 13.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Januar 2017 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu trage

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Sept. 2017 - M 21 S 17.46631

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.46551 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Antragsgegn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Sept. 2017 - M 21 S 17.44583

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 27 K 17.40777 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Antragsgegner

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2017 - M 21 S 17.40391

bei uns veröffentlicht am 08.09.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.40390 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Antragsgeg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2016 - 20 B 15.30008

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Das Urteil des VG München vom 20. September 2013 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als er von einer Prüfung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 20 B 14.30320

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Das Urteil des VG München vom 29. August 2013 wird in Ziffer I insoweit, als die Beklagte darin zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalias verpflichtet wurde, und in Ziffe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 4 K 16.32413

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der wegen einer psychiatrischen Erkrankung unter Betreuung stehende K

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten...
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze...
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde...
(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,2. die Behörden...
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgese...
(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,2. die Behörden...