Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung für die bereits durchgeführte Umwandlung von Grünland in Ackerland und gegen eine Anordnung der Rückumwandlung des Ackerlands in Grünland.
Er wohnt in ... und betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit einer Haupthofstelle in... . Außerdem zählt zu seiner Landwirtschaft noch die Hofstelle ... auf der Gemarkung ... in der Nähe von ... mit den Betriebsflächen, deren Umwandlung hier streitig ist (Karte BAS 199). Daneben betreibt der Kläger in ... bei ... noch eine KfZ-Reparaturwerkstatt. Ca. 60% seiner Einkünfte bezieht er aus der von ihm im Einmannbetrieb geführten Landwirtschaft und ca. 40 % aus der ebenfalls von ihm alleine geführten KfZ-Werkstatt. Er hat sich die Arbeitszeiten so eingerichtet, dass er, soweit möglich, am Montag, Mittwoch und Freitag in der Landwirtschaft und an den übrigen Werktagen in seinem KfZ-Betrieb tätig ist.
Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers umfasste insgesamt in den Jahren von 2009 - 2013 zwischen 55,8 - 57, 5 ha Fläche. Ursprünglich betrieb der Kläger Viehhaltung und Milchwirtschaft mit ca. 60 Tieren. Weil die Melktechnik aus dem Jahre 1978 veraltet war und seine beiden Eltern altersbedingt ihre Mithilfe im Betrieb aufgeben mussten, gab er im Jahr 2009 diese Wirtschaft dann aber auf, indem er die Zahl der Tiere zunächst im Jahr 2010 auf 16 und schließlich im Jahr 2011 auf „0“ reduzierte. Der Anteil der Grünlandfläche (Wiesen, Mähweiden, Weiden) an der Gesamtfläche seines landwirtschaftlichen Betriebs betrug ursprünglich, als er noch sein Vieh auf Eigenfuttergrundlage versorgte, ca. 17,8 ha im Jahr 2009, sank dann aber parallel zum Abbau des Viehbestands auf 10,5 ha im Jahr 2010 ab und betrug schließlich seit 2011 nach der völligen Aufgabe der Viehhaltung nur noch ca.7,8 bzw. 8,0 ha.
Im Zuge dieser Umstellung der Produktion erweiterte der Kläger den Anteil zum Ackerbau, nämlich im Wesentlichen zum Anbau von Körnermais und Winterweizen genutzten Betriebsflächen, von 38 ha im Jahr 2009 auf 45,5 ha - 49,5 ha in den Jahren 2010 -2013. Insofern hat der Kläger nach dem 1.1.2013 insgesamt 7,76 ha der schon seit 1993 bzw. spätestens seit 2003 als Grünland genutzten Flächen umgebrochen und in Ackerflächen zum Anbau von Winterweizen bzw. Körnermais umgewandelt. Es handelt sich dabei um die Flurstücke Flst. Nrn. 2003, 2004, 2004/1 und 2006 auf der Gemarkung ... bei der Hofstelle... . Diese Flächen stellen gut Böden der Vorrangklasse II dar.
Nachdem das Landwirtschaftsamt des Beklagten davon erfahren hatte, wies es den Kläger am 3.6.2013 auf das seit 13.12.2011 in § 27a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) geregelte bis 31.12.2015 geltende gesetzliche Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland hin. Bei den umgebrochenen Flächen handle es sich um länger als 5 Jahre als Grünland genutzte und daher als Dauergrünland einzustufende Flächen. Eine Ausnahmegenehmigung für den verbotswidrigen Umbruch habe der Kläger nicht gehabt.
Der Kläger stellte daraufhin am 12.6.2013 den Antrag, ihm gem. § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG nachträglich eineAusnahme von dem Grünlandumbruchverbot zu erteilen, da dessen Befolgung für ihn andernfalls eine „unzumutbare Belastung“ darstellen würde.
Zur Begründung trug er vor: Der ... Hof in ... und die Hofstelle ... habe seinen Eltern gehört. Den ... Hof habe er von ihnen von 2008 bis 2017 gepachtet. Er umfasse ca. 45 ha Fläche, von denen aber ca. 30 ha von Fremdverpächtern zugepachtet sei. An die Fremdverpächter habe er zwischen 2011 und 2013 insgesamt ca. 17,3 ha Fläche aufgrund von Kündigungen bzw. Änderungen der Pachtverträge zurückgeben müssen, ohne andernorts Pachtflächen als Ersatz dafür pachten zu können. Die Hofstelle ... sei von den Eltern von 2007 bis 2011 an die GbR S. verpachtet gewesen. Diese Pacht habe auf Verlangen der landwirtschaftlichen Alterskasse bis 2017 verlängert werden müssen. Zum 1.7.2013 hätten die Eltern den ... Hof seinem Bruder und die Hofstelle ... ihm - zur Sicherung seines (ca. 60 % seines Gesamteinkommens ausmachenden) landwirtschaftlichen Einkommens - im Wege der Hofübergabe notariell übertragen. Da er den ... Hof von den Eltern bzw. jetzt von seinem Bruder als Hofnachfolger der Eltern nur bis 2017 gepachtet und Teile dieser Pachtflächen ersatzlos verloren habe, werde er seine landwirtschaftliche Tätigkeit ab 2017 ganz nach ... verlegen. Um den Verlust von hinzugepachteten Flächen am ... Hof auszugleichen, habe er im Zuge der Neuverhandlung der Pachtkonditionen bei der Verlängerung der Pacht von 2011 bis 2017 mit der GbR S. einvernehmlich eine Rückgabe der von ihr (unter anderem) gepachteten Flächen Flst.Nr. 2003,2004, 2004/1 und 2006 an ihn bereits zum 1.1.2013 vereinbart. Da 2017 sein Pachtvertrag bezüglich des... Hofs enden werde, solle dann seine Landwirtschaft endgültig ganz nach ... verlagert werden. Sein Betrieb umfasse aktuell (insgesamt mit ... Hof und ...) ca. 45 ha Acker und Grünland. Die Milchviehwirtschaft habe er 2010 aufgeben müssen und zwar wegen veralteter Stallungen und Melktechnik, der beengten Dorflage und seiner (aus dem Betrieb im Nebenerwerb resultierenden) zeitlichen Arbeitsüberlastung. Die Betriebsflächen seien soweit möglich in Ackerland umgewandelt, und Pachtflächen, die nicht hätten umgewandelt werden können, Fremdverpächtern zurückgegeben worden. Seither betreibe er den Betrieb als reinen Ackerbaubetrieb mit reinem Marktfruchtanbau, bei dem die Früchte (z.B. Mais) nicht als Viehfutter für Tiere eines eigenen Betriebs, sondern allein zum Verkauf an Dritte angebaut werden. Alle Maschinen zur Grünlandbewirtschaftung habe er aufgrund ihres alten Zustands größtenteils verschrottet und teilweise auch veräußert, da eine kostendeckende/wirtschaftliche Grünlandbewirtschaftung ohne eigene Nutzung des Grünertrags nicht möglich sei. Die von den Pächtern (GbR S.) zum 1.1.2013 zurückgegebenen Pachtflächen habe er wegen der jetzt schon sehr geringen Betriebsflächen seines landwirtschaftlichen Betriebs unbedingt für eine wirtschaftliche Bewirtschaftung hinzunehmen müssen. Deren Umwandlung in Ackerland sei für die Zukunftssicherung seines Betriebs unbedingt erforderlich gewesen, da eine Grünlandbewirtschaftung mangels der dafür erforderlichen Maschinen und mangels eigenen Viehbestands zur Verwertung des Grünaufwuchses nicht möglich sei. Die Flurstücke 2004, 2004/1 würden im Grundbuch ohnedies als Ackerland geführt, hätten aber bisher nur wegen ihrer Verpachtung (an die GbR S.) nicht in Ackerland umgewandelt werden können. Zudem könnte er in näherer Zukunft wohl alleine auf sein landwirtschaftliches Einkommen angewiesen sein. Denn sein KfZ-Betrieb in ... laufe infolge schlechter Zahlungsmoral der Kundschaft nicht gut. Er habe derzeit als Gläubiger offene Forderungen im Umfang von ca. 14.000 Euro gegenüber Schuldnern, die sich in laufenden Insolvenzverfahren befänden. Allein 10.000 Euro davon schulde ihm ein einziger Kunde, mit dem er bislang ca. 40% des Gesamtumsatzes seiner Werkstatt gemacht habe. Da er infolge des häufigen Arbeitens über Kopf in der Werkstatt ständig stärkere Schmerzen in der rechten Schulter habe, könnte er in näherer Zukunft gezwungen sein, diese Tätigkeit ganz aufzugeben. Aufgrund seiner persönlichen Situation handle es sich um einen Härtefall, wenn er mangels Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung gezwungen wäre, ca. 20 % seiner eigenen Betriebsfläche als Grünland zu bewirtschaften, obwohl er den Aufwuchs nicht im eigenen Betrieb verwenden könne (etwa als Viehfutter oder zum Beschicken einer Biogasanlage) bzw. wenn er gezwungen wäre, diese Flächen an einen anderen Betrieb zu verpachten, obwohl er gleichzeitig so gut wie keine anderen Flächen statt dessen hinzupachten könne.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden jeweils vom 11.9.2013 lehnte der Beklagte zum einen den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und ordnete zum anderen an, der Kläger habe die in Ackerland umgewandelten Dauergrünlandflächen (Flst: Nr. 2003, 2004, 2004/1 und 2006) bis zum 31.10.2013 wieder als Grünlandflächen herzustellen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an.
Zur Begründung führte er aus: Bei den Flächen handle es sich um Dauergrünland, welches gem. § 27a Abs. 1 LLG bis 31.12.2015 nicht in Ackerland umgewandelt werden dürfe. Eine Ausnahme von diesem Verbot nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG sei dem Kläger nicht zu erteilen, da das Verbot im Einzelfall des Klägers nicht zu einer unzumutbaren Belastung führe. Insbesondere wenn eine unzumutbare finanzielle Belastung geltend gemacht werde, sei diese umfassend durch entsprechende Nachweise zu belegen. Der Kläger habe aber keine solche Nachweise vorgelegt. Nach den Vollzugshinweisen des Landwirtschaftsministeriums (vom 18.12.2012) erfüllten Betriebsentwicklungen, die auf der Umstellung eines Grünlandbetriebs auf Ackerbau basierten, nicht den Tatbestand der Unzumutbarkeit. Nach diesen Hinweisen sei auch das alleinige Interesse an einer höherwertigen Nutzung der Fläche nicht ausreichend. Die Grünlandflächen könnten hier vielmehr weiterhin wirtschaftlich genutzt werden oder weiterhin verpachtet werden. Mit der Aufteilung der bisher vom Kläger allein bewirtschafteten Betriebsflächen auf ihn und seinen Bruder habe er selbst eine unwirtschaftliche Situation herbeigeführt.
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Die Wiederherstellungsanordnung beruhe auf § 29 Abs. 8 LLG, wonach die Rückumwandlung unrechtmäßig umgewandelter Flächen angeordnet werden könne. Nach den Vollzugshinweisen sei bei Versagung einer Ausnahmegenehmigung in jedem Fall die Frage der Wiederherstellungspflicht zu prüfen. Hier ergebe sich nach Anhörung der Unteren Naturschutzbehörde, dass die Wiederherstellungsanordnung notwendig, geeignet und angemessen sei. Denn bei den umgebrochenen Flächen handle es sich nach den Cross-Compliance-Vorschriften um Flächen der Wassererosionsstufe CCwasser1 mit erhöhter Erosionsgefahr, weil die Umbruchflächen nach Südosten hin zum Rickenbach abfielen, so dass die Gefahr des Gewässereintrags aus Ackerland besonders groß sei. Eine Grünlandnutzung in hängigen Lagen sei immer eine Maßnahme des Erosionsschutzes. Sie diene auch dem Bodenschutz, da bei Ackernutzung grundsätzlich Humus im Boden abgebaut und mineralisiert werde, während im Grünland in geologischen Zeiträumen Bodenbildung stattfinden könne. Die umgebrochenen Flächen lägen auch auf einer Rodungsinsel, d.h. zwischen Waldrändern. Der Übergangsbereich von Wald zu offener Landschaft sei aber gerade für viele Arten ein Ziel ihrer Wanderung und bevorzugter Lebensraum (Wildäsungsraum, Nahrungsraum für Vögel und Kleinsäuger). Da die Flächen um die beiden Höfe (... und ... ) bereits intensiv genutzt würden und sich dort keine Bäume, Sträucher, Hecken und Büsche mehr befänden, sei die Umnutzung von Grünland in Ackerland aus naturschutzfachlicher Sicht besonders kritisch.
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Gegen beide Bescheide erhob der Kläger jeweils mit Schreiben vom 2.10.2013 Widerspruch.
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Zur Begründung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Es liege ein Härtefall vor. Denn ohne die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für den Grünlandumbruch würden zwingend notwendige Entwicklungen zur Zukunftssicherung seines Betriebs verhindert. Er habe nämlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen die äußerst arbeitsintensive Milchviehhaltung aufgeben müssen, die er als Betriebsinhaber alleine ohne ausreichende familiäre Unterstützung neben der Ackerwirtschaft nicht mehr habe betreiben können. Der Anbau von eigenem Grünfutter sei daher überflüssig geworden. Erträge aus der Milchwirtschaft habe er zuletzt im Wirtschaftsjahr 2009/10 erzielt. Die Aufgabe der Milchwirtschaft zugunsten der Intensivierung des Ackerbaus habe wirtschaftlich deutlich positive Folgen gehabt. Dazu legte er Gewinn-und Verlustrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2011/12 vor. Danach habe er seinen Jahresgewinn in dieser Zeit von 17.598 Euro auf 33.949 Euro, also um 16.351 Euro steigern können. Maßgeblich dafür seien einerseits die durch die Aufgabe der Viehhaltung deutlich gesenkten Aufwendungen und andererseits die erheblich Steigerung der Erträge aus den Getreideverkäufen.
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Die größere Wirtschaftlichkeit ergebe sich auch aus einem Vergleich der in EUR/ha bemessenen Deckungsbeiträge, die bei der Ackerbauwirtschaft deutlich höher lägen als bei einer Grünlandnutzung. Dazu legte er Deckungsbeitragsrechnungen vor, die ohne Berücksichtigung von Prämien erstellt seien. Auf die hier streitigen Flächen der genannten Flurstücke mit ihren insgesamt 7,76 ha bezogen könne er mit der Ackerwirtschaft insgesamt jährlich 13.807 Euro mehr Gewinn erwirtschaften als mit einer reinen Grünlandnutzung. Wäre er mangels Erteilung einer Ausnahme vom Grünlandumwandlungsverbot auf die Fortführung der Grünlandnutzung angewiesen, würde er in dieser Höhe einen wirtschaftlichen Verlust erleiden. Das sei finanziell unzumutbar.
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Ungeachtet dessen verstoße das zum 17.12.2011 gesetzlich eingeführte Grünlandumwandlungsgebot in verfassungswidriger Weise gegen die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) und des Eigentums am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (Art. 14 GG), so dass die angefochtenen Bescheid schon mangels gültiger Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig seien. Es verbiete einem Landwirt, seine Bewirtschaftung an den wirtschaftlichen Notwendigkeiten auszurichten, ohne die kein Landwirt Grünland in Ackerland umwandeln würde. Schon vom Gesetzeszweck des § 1 LLG sei der neu eingeführte § 27a LLG daher nicht mehr gedeckt. Denn nach dem Gesetz diene die Landwirtschaft auf „ökonomischer“ Grundlage der Allgemeinheit, wohingegen das Grünlandumwandlungsverbot anordne, dass die Landwirtschaft allein aus „ökologischen“ Gründen der Allgemeinheit dienen müsse. Zwar habe die Landwirtschaft nach § 2 Nr. 3 LLG auch der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser im Bereich der Landeskultur zu dienen. Was den Bodenschutz angehe, sei dieser aber schon in § 17 LLG geregelt, der vorsehe, dass Bodenschutzmaßnahmen staatlich gefördert würden, während das Grünlandumwandlungsverbot § 27a LLG nun das Umwandlungsverbot als Bodenschutzmaßnahme entschädigungslos anordne. Zweifelhaft sei auch die Gesetzgebungskompetenz, hier die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr.29 i.V.m. der Abweichungskompetenz der Länder in Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG. Während das Bundesnaturschutzgesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein pauschales Umbruchverbot, sondern nur ein auf bestimmte Naturräume beschränktes Gebot der guten fachlichen Praxis regle, und damit allgemeine Grundsätze des Naturschutzes im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG aufstelle, weiche das generelle Umbruchverbot in § 27a LLG von diesen Grundsätzen mit seiner pauschalen und generellen Regel völlig ab. Im Übrigen verstoße die Regelung in § 27a LLG schon deshalb gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG), weil es ohne jegliche Regelung einer finanziellen Ausgleichspflicht der öffentlichen Hand gegenüber dem betroffenen Landwirt und ohne eine spezifische Situationsgebundenheit des Grundstücks zu fordern (etwa als Zufluchtsort besonderer Arten oder als bisher naturbelassenes ungenutztes Gebiet) dem Landwirt in enteignender Weise die Möglichkeit vollständig nehme, sein privates Grundstück im Rahmen einer bisher schon ausgeübten bzw. sich jedenfalls objektiv wirtschaftlich anbietenden Nutzung wirtschaftlich sinnvoll auszunutzen. Ein wirklich tragfähiger öffentlicher Belang, der einen solch massiven Eingriff rechtfertigen können, liege nicht vor. Denn durch das Grünlandumwandlungsverbot werde er, obwohl er dafür überhaupt keinen Bedarf mehr habe, gezwungen, seine bisher schon nicht naturbelassenen, sondern bereits landwirtschaftlich als Mähwiesen genutzten Grundstücke trotz ihrer ebenen Lage und guten Bewirtschaftbarkeit ackerbaulich ungenutzt zu lassen bzw. unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile Dritten als Grünland zu verpachten. Seine betriebliche Dispositionsfreiheit werde ihm vollständig genommen, wenn er zur Beibehaltung der Grünlandnutzung und damit zu einer von ihm nicht gewollten persönlichen Arbeitsüberlastung und zur Anschaffung und zum Vorhalten entsprechender Betriebseinrichtungen (Mäh- und Wendegeräte) gezwungen werde. Der pauschal als Gesetzeszweck für das Grünlandumwandlungsverbot vom Gesetzgeber genannte „Klimaschutz“ tauge nicht als rechtfertigendes Schutzziel für diese gesetzliche Beschränkung seiner Freiheit. Dieses Ziel sei schon völlig abstrakt. Ein messbarer Vorteil des Grünlandumwandlungsverbots für den Klimaschutz sei deshalb schon gar nicht feststellbar bzw. jedenfalls derart geringfügig, dass er nicht als öffentlicher Belang derart massive Eingriffe in die Eigentümerfreiheit des Landwirts rechtfertigen könne. Auch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung nach § 27a LLG beseitige den Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG nicht. Denn aus der Gesetzesbegründung, wonach die Ausnahmevorschrift nur in wenigen Fällen erteilt werden könne, ergebe sich, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie nie zum Tragen komme, zumal vom Gesetz völlig offengelassen werde, wann eine Belastung „unzumutbar“ sei. Schließlich zeige sich die fehlende Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung auch schon daran, dass die EU-Vorschriften die Einführung einer Genehmigungspflicht für eine Umwandlung von Grünland in Ackerland erst für den Fall vorsähen, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes auf Bundes bzw. Landesebene um mehr als 5 % gegenüber dem Basiswert von 2003 vermindere, bzw. eine Rückumwandlungspflicht erst für den Fall vorsähen, dass sich das Dauergrünland um mehr als 8 bzw. 10 % gegenüber diesem Basiswert verringert habe und im Übrigen das Dauergrünland durch die Cross Compliance Regelungen und die Förderrichtlinien der EU sichere (EG VO 796/2004 und 73/2009). Diese Werte seien in Baden-Württemberg aber nicht überschritten und drohten derzeit auch gar nicht, überschritten zu werden. Von daher gehe die landesrechtliche Vorschrift des § 27a LLG weit über die EU-Vorgaben hinaus, ohne dass dies geboten sei. Wie der Koalitionsvertrag der rot-grünen Regierung zeige, sei es rein ideologisch begründet, ein darüber hinausgehendes generelles Grünlandumbruchverbot als Allgemeinwohlziel festzuschreiben.
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Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Regierungspräsidium Freiburg vor.
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Im Vorlagebericht führte er dazu Folgendes aus: Die Gewinn- und Verlustrechnung sei nicht aussagekräftig. Die Gewinnsteigerung lasse sich nicht konkret der streitigen Flächenumwandlung zuordnen. Die Veränderungen im Bestand der Aufwendungen seien rein steuerliche Größen und hätten nur geringe Aussagekraft hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit einzelner Jahre. Die höheren Ertragswerte beim Getreide seien zum einen der Ausdehnung des Markfruchtanbaus statt des Futteranbaus (Körner/Silomais) für das Vieh geschuldet, zum anderen aber auch den deutlich gestiegenen Erzeugerpreisen. Im Übrigen zeige eine Analyse der vorgelegten Gewinn-/Verlustrechnungen, dass die vom Kläger vorgerechnete Gewinnsteigerung von 16.351 Euro sich im Wesentlichen aus geringeren Aufwendungen für den Pflanzenschutz infolge optimierten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, sowie aus einer Minimierung des Pachtaufwandes und vor allem aus gestiegenen Erträgen aus „Nebenbetrieben“ ergebe, nicht aber daraus, dass die Milchwirtschaft aufgegeben worden sei, mit der der Kläger 2009/10 immerhin noch einen Jahresertrag von 64.000 Euro erzielt habe, der dann 2011/12 infolge der Aufgabe der Milchwirtschaft auf Null gesunken sei, während die Aufwendungen für Arbeit/Energie/Betriebsmittel insoweit nur um 14.500 Euro gesunken seien. Es sei damit nicht erkennbar, dass die Aufgabe der Milchwirtschaft für die Gewinnsteigerung verantwortlich sei. Dazu bedürfe es einer genaueren Buchführungsanalyse. Zudem habe der Kläger in seinen Gewinn/Verlustrechnungen nicht die Einnahmen aus der Verpachtung der Flurstücke an die GbR S. aufgeführt, die sich bei ca. 6,36 ha und 250 EUR/ha Pachtzins auf jährlich 1.590 Euro belaufen hätten.
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Die neben den Gewinn-/Verlustrechnungen vom Kläger vorgelegten Deckungsbeitragsberechnungen seien im Übrigen fehlerhaft und deckten sich nicht mit den regionalen Erfahrungswerten des Landwirtschaftsamtes. Bei Zugrundelegung dieser Werte betrage die Differenz der Grünlandnutzung gegenüber der Ackernutzung jährlich nur 2.669 Euro statt der vom Kläger vorgerechneten 13.807 Euro und ließe sich durch Teilnahme an Agrarprogrammen für Grünlandflächen nochmals jährlich um ca. 400 bis 800 Euro senken. In diesem Gewinnunterschied von lediglich 2.699 Euro jährlich liege aber kein unzumutbarer finanzieller Nachteil, zumal die bloße Möglichkeit, die Flächen mit höherem Gewinn nutzen zu können, nach den Vollzugshinweisen des Landwirtschaftsministeriums keinen Grund für eine Ausnahmeerteilung darstelle, da in der Beschränkung auf die weniger gewinnträchtige Nutzungsform kein unzumutbarer Nachteil liege.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2014 wies das Regierungspräsidium Freiburg die Widersprüche gegen die beiden Bescheide als unbegründet zurück.
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Es führte zur Begründung aus: Die Gewinn- und Verlustrechnung seien nach den Ausführungen des Landratsamtes im Vorlagebericht nicht aussagekräftig. Soweit der Kläger aufgrund seiner Deckungsbeitragsberechnungen einen jährlichen Gewinnverlust von 13.807 Euro berechnet habe, sei dies überhöht: Aufgrund einer mit den Kalkulationsdaten der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft in Schwäbisch Gmünd erstellten Berechnung der für die unterschiedlichen Nutzungsformen zu erstellenden „Kalkulatorischen Betriebszweigergebnisse“ (BZE) ergäbe sich statt dessen nur eine Gewinndifferenz (zwischen der Grünland- und der Ackernutzung) von 3.823 Euro jährlich, wenn man die jährlichen Festkosten für die zur Grünlandbewirtschaftung erforderlichen Geräte mit einbeziehe bzw. von 5.300 Euro jährlich, wenn man auch die relevanten Abschreibungskosten für potentielle Investitionen berücksichtige, und von 7.600 Euro jährlich, wenn man schließlich die, aus Sicht des Regierungspräsidiums überhöhten, festen Maschinenkosten in die Berechnung einstelle. Der letztgenannte Wert stelle zwar für einen Betrieb mit einer Größe von nur ca. 50 ha eine unzumutbare Härte dar, der Kläger habe jedoch die Möglichkeit die Flächen als Grünland für 250 EUR/ha zu verpachten und damit auch eventuelle Kosten für Investitionskosten für Grünlandmaschinen einzusparen. Von daher sei es ihm zumutbar, den Gewinn aus der Verpachtung des Grünlandes statt aus der Bewirtschaftung als Ackerland zu erzielen. Das Grünlandumbruchverbot sei nicht verfassungswidrig, da es dem Klimaschutz und damit einem Allgemeinwohlziel diene und den Kläger auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht unverhältnismäßig belaste, weil es keine grundlegende Beeinträchtigung seiner Vermögensverhältnisse zur Folge habe.
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Dagegen hat der Kläger am 4.11.2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Zur Begründung trägt er vor: Die ihm als alternative Bewirtschaftungsmöglichkeit angesonnene Verpachtung des Grundstücks werde von ihm nicht verfolgt und sei auch nicht beabsichtigt. Denn die Neuzuteilung der Betriebsprämienansprüche zum 1.1.2015 orientiere sich an den bis dahin bewirtschafteten Flächen. Würde er die Flächen, statt sie selbst zu bewirtschaften, nur verpachten, so würde er Betriebsprämienansprüche von ca. 300 EUR/ha , d.h. bei 7,76 ha also ca. 2.300 Euro jährlich verlieren. Da eine Verpachtung nach der optimistischen Betrachtung des Regierungspräsidiums allenfalls ca. 250 EUR/ha erbringe, die Betriebsprämie aber etwa im Jahr 2013 schon 285 EUR/ha betragen habe, sei deutlich, dass er mit einer Verpachtung den Verlust der Betriebsprämie nicht ausgleichen könne. Eine Verpachtung sei also keine wirtschaftliche Alternative. Würde er aber die Flächen weiterhin als Grünland mit Heuverkauf und dreimaligem Mähen nutzen, so verliere er gegenüber der Nutzung dieser Flächen Einkommen. Bei einer Nutzung als Ackerland ergebe sich nämlich ein um jährlich 8.233 Euro höherer Ertrag. Mit der bloßen Wiesennutzung mache er demgegenüber nach der Rechnung des Regierungspräsidiums einen Verlust von maximal 7.600 Euro, der selbst nach dessen Ansicht unzumutbar sei. Nach seiner Berechnung liege sogar ein einkommenswirksamer Deckungsbeitragsverlust von mehr als 8.000 Euro jährlich vor, der unzumutbar sei.
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Der Beklagte führte dazu in der Klageerwiderung aus, der vom Kläger jetzt angenommene Deckungskostenbeitragsverlust von nur noch 8.233 Euro jährlich (statt des ursprünglich von ihm angegebenen Verlustes von 13.807 Euro jährlich) beruhe wohl darauf, dass er jetzt selbst nicht mehr einen negativen Deckungsbeitrag von (minus) 718 EUR/ha für die Wiesennutzung zugrunde lege, wie noch ursprünglich im Widerspruchsverfahren von ihm angenommen. Ein Marktfruchtanbau von alternierend Winterweizen und Körnermais erbringe gegenüber den anderen Nutzungsformen (Wiesennutzung/Heu, Verpachtung, Brachliegenlassen) selbst im Rahmen einer neuen Berechnung der Deckungsbeiträge durch das Landwirtschaftsamt allenfalls folgende jährliche Mehrerträge: Bei Grünlandnutzung mit dreimaligem Heuschnitt ein Mehrertrag von 1.874 Euro, bei Grünlandnutzung mit zweimaligem Heuschnitt von 1.415 Euro, bei Verpachtung von 2.786 Euro und bei Brachliegenlassen mit Betriebsprämienbezug von 3.201 Euro. Unter diesen Umständen könne von einer unzumutbaren finanziellen Belastung durch das Grünlandumbruchverbot keine Rede sein. Bei einer Verpachtung, die dem Kläger auch eigene Maschinenkosten ersparen würde, hätte er einen jährlich um nur 2.786 Euro geringeren Gewinn, als bei der von ihm favorisierten Ackernutzung. Soweit das Regierungspräsidium aufgrund seiner Berechnungen des kalkulatorischen Betriebszweigergebnisses (BZE) zu höheren Differenzbeträgen gelange, seien diese Berechnungen unerheblich, da die BZE-Berechnungen auch Maschinenkosten für die Grünlandbewirtschaftung in den Betriebszweigvergleich einbezögen. Damit übersähen sie aber, dass der Kläger ja auch nach der Umwandlung der streitigen Flächen immer noch ca. 8 ha Grünlandflächen in seinem Betrieb habe und bewirtschafte, so dass hier weiterhin diese Festkosten anfielen, also nicht etwa infolge der Umwandlung der streitigen Flächen in Ackerland entfielen.
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Der Kläger hält dem wieder eine eigene neue Rechnung entgegen: Die Berechnungen der Beklagten hätten nichts mit den realen in seinem Betrieb anfallenden Zahlen zu tun und seien unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Er legt neue Deckungsbeitragsberechnungen für Mais bzw. Weizen vor und kommt zum Ergebnis, bei einer alternierenden Fruchtfolge könne er einen jährlichen Ertrag von 10.286 Euro erwirtschaften, in dem die Betriebsprämie mit enthalten sei. Beschränke er sich auf eine bloße Verpachtung, könne er demgegenüber bei einer Pachtrate von 250 EUR/ha allenfalls jährlich 1.925 erzielen. Damit würde er also gegenüber dem Getreideanbau einen Gewinnausfall von ca. 8.361 Euro jährlich erleiden. Das sei unverhältnismäßig. Die Ackerbewirtschaftung sei für ihn auch leichter und nicht so wetterabhängig. Bei der Wiesennutzung mit dreimaliger Heumahd müsse er hingegen mehrfach täglich hin und her fahren, das Heu mähen, wenden, trocknen, einsammeln. Da seine KfZ-Werkstatt 60 km vom Wohnsitz entfernt liege und die streitigen Flächen ca. 30 km entfernt, müsse er bei einer solchen Grünlandnutzung ständig und häufig hin und herfahren, was für ihn zusätzlich zu den wirtschaftlichen Mindererträgen noch einen speziellen individuellen Nachteil darstelle. Er müsste dann auch die von ihm abgeschafften Maschinen wieder vorhalten oder anschaffen, was unwirtschaftlich und ineffizient sei, zumal er sonst keine andere Grünlandnutzung mehr habe und sich schon um die Maschinen für den Ackerbau kümmern müsse. Würde er neben dem Ackerbau auch noch Grünlandbewirtschaftung betreiben, so könnte er auch seine Schlepper nicht ohne weiteres für beide Wirtschaftsformen nutzen, sondern müsste jedes Mal die für die Ackerwirtschaft ungeeigneten Reifen des Schleppers gegen ackertaugliche Reifen tauschen und zeitaufwendig wechseln.
24 
Das Grünlandumwandlungsverbot sei außerdem verfassungswidrig. Denn der Getreideanbau auf der Ackerfläche widerspreche gar nicht dem für das Verbot angeführten Klimaschutzgedanken. Die umgebrochenen Grundstücke lägen ja nicht brach, sondern würden mit Getreide bepflanzt, das der Umwelt mehr CO² entnehme, als mit dem Umbruch freigesetzt werde. Zudem erspare ein örtlicher verbrauchernaher Getreideanbau klimaschädliche Ferntransporte von importiertem Getreide aus Nord- oder Südamerika.
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Der Beklagte hält dem mit der weiteren Klageerwiderung entgegen: Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen seien wenig aussagekräftig und ohne weitere Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Werte des Landwirtschaftsamtes entsprächen hingegen den regionalen, auf Erfahrung beruhenden Durchschnittswerten. Der Kläger möge belastbare konkrete Buchungsunterlagen vorlegen, denen zu entnehmen sei, welche Lohnkosten angefallen seien, ob das Getreide direkt ab Feld verkauft sei, welche konkreten Erträge erzielt worden seien. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes darauf hinweise, er habe auch schon früher die streitigen Flächen als Ackerland genutzt, es liege also nicht etwa eine Situationsgebundenheit dahin vor, da es sich noch nie um eine Ackernutzung gehandelt habe, lasse er außer Acht, dass die Flächen in den Jahren 2007 bis 2012 nachweislich als Grünland verpachtet worden seien und zwar für einen ordentlichen Pachtertrag von tatsächlich 250 EUR/ha. Der bloße Umstand, dass eine Ackernutzung höheren Gewinn erbringe, stelle keinen Härtefall dar, sonst würden alle Umwandlungen immer einen Härtefall begründen. Der bloße Verzicht auf die Umwandlung von 7,76 ha Flächen bei einem Betrieb mit insgesamt 50 ha Fläche könne keinen Härtefall begründen, da sonst jede größere Fläche, die vom Umwandlungsverbot betroffen sei, einen Härtefall darstelle. Die Umwandlung berühre auch das Klimaschutzziel. Es gehe um den Erhalt der Bodensubstanz (Humus) und des im Boden gebundenen CO² Kohlenstoffs, der beim Umbruch freigesetzt werde. Die Bindung von CO²-beim Aufwuchs des Getreides sei demgegenüber nicht von Bedeutung. Ein Kohlenstoffspeicher wie Grünland stehe daher beim Klimaschutz an erster Stelle. Durch die ständige Bodenbearbeitung werde mit dem untergemischten Sauerstoff auch die organische Bodensubstanz angegriffen. Innerhalb weniger Jahre könnten dadurch bis zu 40 % Humus verlorengehen. Außerdem gelange das im Boden gebundene Nitrat ins Grundwasser.
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Der Kläger hat demgegenüber schließlich vorgetragen: Es sei auf konkrete Daten und nicht auf landesweite Durchschnittswerte abzustellen. Die Zahlen, die er berechnet habe, ließen sich alle belegen. Gegebenenfalls müsse ein Sachverständiger beauftragt werden. Da er Inhaber einer KfZ-Werkstatt sei, fielen keine Lohnkosten für die Reparaturen an seinen Maschinen an, sondern nur Materialkosten. Das berücksichtigten die Rechnungen des Beklagten nicht. Soweit ihm der Beklagte entgegenhalte, er habe ungeachtet der umgewandelten 7,76 ha Flächen auch sonst noch nach wie vor ca. 8 ha Grünlandflächen im Betrieb, für die ohnedies auch Maschinenkosten anfielen, da er sie als Grünland bewirtschafte, treffe dies nicht zu. Er habe zwar noch ca. 7,5 ha Dauergrünland in Bewirtschaftung, aber nicht zum Mähen und Heuverkauf, sondern ausschließlich als Streuobstwiesen oder Restflächen in einer für die Ackernutzung ungünstigen Lage. Diese Flächen mulche er nur zweimal jährlich und erhalte dafür die Betriebsprämien. Maschinen für das Mähen und Wenden etc. halte er dafür nicht vor. Schließlich liege ein Ermessenfehler vor, weil der Beklagte offenbar, obwohl die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ins Ermessen gestellt sei, davon ausgehe, dass kein Gewinnausfall eine Härte je begründen könne. Er habe damit sein Ermessen von vornherein unterschritten, sich nämlich offenbar gebunden gesehen.
27 
Der Kläger beantragt
28 
die beiden Bescheide des Beklagten vom 11.9.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung von Grünland in Ackerland zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Er verweist auf die Gründe der Bescheide. Zu den einzelnen Klagebegründungsschriftsätzen des Klägers hat es im Einzelnen Stellung genommen (siehe oben).
32 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu der Struktur seines Betriebs, zu den Betriebsabläufen und zu den seinen Entscheidungen zugrundeliegenden Motiven vom Gericht angehört worden. Auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- (ein Heft) und der Behördenakten (ein Heft Akten des Beklagten und ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
1. Die Klage ist zulässig.
35 
Es fehlt dem Kläger nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die streitige Frage eines Anspruchs auf Ausnahmeerteilung bzw. der Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung nach Klageerhebung mittlerweile infolge Zeitablaufs dadurch erledigt hätte (§ 43 Abs. 2 VwVfG), dass § 27a Abs.1 LLG (in seiner Fassung vom 13.12.2011 - GBl 2011, S. 551) ursprünglich nur eine Geltungsdauer des Dauergrünlandumwandlungsverbots bis 31.12.2015 vorsah, so dass der Kläger heute gar nicht mehr einer Ausnahmegenehmigung bedürfte und auch die Erfüllung der ihm auferlegten Rückumwandlungspflicht heute sinnlos wäre.
36 
Denn mittlerweile gilt die zum 1.1.2016 in Kraft getretene nachfolgende Fassung des § 27a LLG (vom 15.12.2015 - GBl. 2015, 1155), die in Absatz 1 das Umwandlungsverbot auch für die Zukunft weiter aufrechterhält. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die hier streitigen Flächen des Klägers.
37 
Insoweit kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Neuregelung des Umwandlungsverbots erstrecke sich nach dem klaren Wortlaut des § 27a Abs. 1 LLG n. F. nur auf die „vor dem 1.1.2015 außerhalb geschlossener Ortschaften liegenden Dauergrünlandflächen“, seine im vorliegenden Klageverfahren streitigen Flächen hingegen seien zu diesem Zeitpunkt bereits keine Dauergrünlandflächen mehr, sondern Ackerflächen gewesen, so dass sie von diesem Umwandlungsverbot gar nicht erfasst würden. Nach dem bloßen Wortlaut der Vorschrift mag zwar in der Tat eine Ackerfläche nicht von dem Begriff „Dauergrünland“ erfasst werden. Nach seinem Sinn und Zweck ist dieser Begriff aber eindeutig auch auf (Acker-)Flächen auszudehnen, die rechtlich betrachtet bei Einhaltung der Vorschriften des LLG in seiner vorangehenden Fassung „Dauergrünland“ sein müssten und es aktuell rein tatsächlich nur deshalb nicht sind, weil ihr Eigentümer diese Flächen unter Verstoß gegen die Vorgängerregelung illegal in Ackerland verwandelt hat, nämlich umgebrochen hat, ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung einzuholen bzw. den Ausgang des - im vorliegenden Fall anhängigen - Rechtsstreits darüber abzuwarten, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung rechtlich zusteht oder nicht. Jede andere Auslegung der Vorschrift würde ansonsten zu einer nach Sinn und Zweck des Gesetzes durch nichts gerechtfertigten Privilegierung desjenigen Eigentümers führen, der sich nicht an das Gesetz hält. Auch nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers (siehe dazu LT-Drs 15/7676 vom 10.11.2015, S. 1, 11, 17) soll die Neuregelung das bisherige Umwandlungsverbot lediglich (nahtlos) ab 1.1.2016 „fortsetzen“ und nicht etwa dazu dienen, Verstöße gegen das nach dem bisherigen Gesetz zeitlich befristet (bis 31.12.2015) geltende Verbot jetzt ab 1.1.2016 zu privilegieren. Die Anwendung der Neuregelung in § 27a LLG ausschließlich auf „Flächen, die schon vor dem 1.1.2015 als Grünland bestanden“ haben, soll insoweit lediglich dazu dienen, das automatische Hineinwachsen von langjährigen Feldfutterbeständen in den Dauergrünlandstatus zu vermeiden (LT-Drs. a.a.O., S. 17). Die genannte, an Sinn und Zweck sowie an dem gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegung ist auch noch mit dem Wortlaut des Begriffs „Dauergrünland“ vereinbar, der es durchaus zulässt, darunter eine Fläche zu verstehen, die nicht nur tatsächlich Grünland ist, sondern auch eine Fläche, die rechtlich betrachtet bei Einhaltung der Gesetze Grünland hätte bleiben müssen.
38 
2. Die zulässige Klage ist indessen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (2.1.) und das Rückumwandlungsgebot (2.2.) ist ihm gegenüber zu Recht erlassen worden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
2.1.
39 
2.1.1. Die streitigen Flächen bei der Hofstelle ... (Flst.Nrn. 2003, 2004, 2004/1 und 2006) unterlagen dem Dauergrünlandverbot des § 27a Abs. 1 LLG.
40 
Denn es handelte sich um „Dauer„-Grünland im Sinne der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 LLG. Diese Flächen sind nämlich bis zu ihrer Umwandlung Anfang 2013 in den vorangegangenen fünf Jahren nur als Grünland genutzt worden. Das ergibt sich aus den Aufstellungen des Beklagten, wonach diese Nutzung zum größten Teil schon seit 1993 vorlag, und jedenfalls ab 2003 vollständig alle Flächen als Grünland verpachtet waren und genutzt wurden. Mit einem Gesamtumfang von 7,76 ha überschreiten diese Flächen auch die Bagatellgrenze von 20 ar, unterhalb deren eine Umwandlung nicht als Umwandlung im Sinne des Gesetzes gilt (§ 27a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LLG).
41 
2.1.2. Das mithin im vorliegenden Fall eingreifende gesetzliche Verbot ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verfassungswidrig.
42 
Die Kammer sieht insoweit keinen Anlass, die Vorschrift des § 27a LLG im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG bzw. dem Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung zur Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung vorzulegen. Sie ist nicht mit der dafür notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass diese Bestimmung gegen die Bundes- bzw. Landesverfassung verstößt.
43 
Insoweit sei zunächst in vollem Umfang auf die überzeugend und ausführlich begründete Entscheidung des VG Stuttgart verwiesen (VG Stuttgart, Urt. v. 20.8.2014 -11 K 1881/13), welche die Kammer den Beteiligten im Volltext vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übersandt hat, weil sie bislang unveröffentlicht ist und in der Landtagsdrucksache (LT-Drs. 15/7676 v. 10.11.2015, S. 15) nur kurz zusammengefasst wiedergegeben wird.
44 
Ergänzend dazu sei mit Bezug auf die Argumente des Klägers noch Folgendes ausgeführt:
45 
Ein Verstoß der landesrechtlichen Regelung des § 27a LLG gegen die Regeln der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa daraus, dass das vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) geregelte Bundesnaturschutzgesetz kein pauschales, sondern in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nur ein standortspezifisches Grünlandumbruchverbot regele und deshalb der Landesgesetzgeber mit dem pauschalen Verbot in § 27a LLG nicht davon abweichen dürfe, weil Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG den Ländern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine Abweichung davon nur gestatte, soweit sie nicht von allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes abweiche.
46 
Denn zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes zählt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG auch die Erhaltung der Böden, so dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insoweit regelt dann § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nur, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung „neben“ den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, „insbesondere“ auch dieses standortspezifische Grünlandumbruchverbot aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG als Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten ist. Das aber schließt, weil es keine abschließende Regelung enthält, sondern nur ein besonders hervorgehobenes Regelbeispiel darstellt, eine landesrechtliche Regelung eines umfassenden Grünlandumbruchverbots für Dauergrünland nicht aus.
47 
Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es der Regelung des § 27a LLG auch nicht etwa an einer Deckung durch die gesetzliche Zwecksetzung des LLG, welche ausweislich § 2 Nr. 3 LLG zwar auch den Bodenschutz erfasse, aber nach § 17 LLG nur staatliche geförderte, also nicht entschädigungslose Bodenschutzmaßnahmen zulasse. Denn § 17 LLG enthält insoweit lediglich eine gesetzliche Ermächtig des Landes zur Förderung von Bodenschutzmaßnahmen, beschränkt aber den Handlungsspielraum des Landes in diesem Bereich nicht einzig auf die Durchführung entsprechender Fördermaßnahmen, sondern schließt auch repressive Maßnahmen wie Ge- oder Verbote damit nicht aus.
48 
Es mangelt dem Grünlandumwandlungsverbot auch nicht an der von Art. 14 GG für eine entschädigungslose gesetzliche Nachzeichnung der inhaltsbestimmenden Grenzen des Eigentums geforderte Berücksichtigung seiner „Situationsgebundenheit“. Denn das Grünlandumwandlungsverbot des § 27a LLG umfasst zum einen nur Flächen über 20ar und zum anderen nur solche, die bereits fünf oder mehr Jahre lang nur als Grünland genutzt worden sind. Zudem bietet die Ausnahmemöglichkeit des § 27a Abs. 2 S. 1 LLG die - entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs nur theoretische - Möglichkeit, den Besonderheiten des „Einzelfalls“ Rechnung zu tragen und im Rahmen des dazu eröffneten Ermessens unter anderem auch zu berücksichtigen, ob es sich infolge spezieller standortbedingter Besonderheiten und einer daraus resultierenden besonderen Situationsgebundenheit um ökologisch besonders schutzwürdige Flächen handelt oder nicht.
49 
Schließlich verfängt auch der Verweis auf das weniger strenge EU-Recht nicht. Denn EU-Recht regelt immer nur europaweit geltende Mindeststandards, schließt damit aber strengere nationale Regelungen nicht aus. Der Umstand, dass nach den EU-rechtlichen Cross Compliance Regelungen der Bezug von EU-Förderleistungen für solche Landwirte, die sie beantragen, unter anderem von der Einhaltung weniger strenger Regeln zum Grünlandumbruch abhängig sein mag, macht eine nationale landesrechtliche Regelung, die unabhängig von dem Bezug solcher Förderleistungen gilt und die strengere Regeln aufstellt, deshalb nicht EU-rechtswidrig.
50 
2.1.3. Nach der mithin verfassungsgemäßen Vorschrift des § 27a LLG bedurfte der Kläger für den von ihm vorgenommenen Grünlandumbruch der Erteilung einerAusnahmegenehmigung und bedarf einer solchen auch aktuell noch. Diese kann er jedoch vom Beklagten nicht beanspruchen, weil die hier allein in Betracht kommende Ausnahmevoraussetzung nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLGnicht erfüllt ist, wonach eine Ausnahme von dem Dauergrünlandumwandlungsverbot nur erteilt werden kann, wenn dieses Verbot „im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung“ führen würde.
51 
Wann eine solche Belastung i.S.d. § 27a LLG vorliegt, ist in derRechtsprechung noch nicht geklärt, vielmehr findet sich zu dieser erst seit 2011 in Kraft getretenen Vorschrift außer der oben genannten Entscheidung des VG Stuttgart - soweit ersichtlich - bisher keine Rechtsprechung.
52 
Die Gesetzesbegründung zu § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG (LT-Drs v. 9.11.2011 - 15/854, S. 1, 13, 14, 19) erwähnt lediglich, durch die Ausnahmeklausel könne „spezifischen Einzelfallbelangen“ Rechnung getragen werden. Sie verweist damit auf den Umstand, dass sich die eine Ausnahme vom Umwandlungsverbot rechtfertigende Unzumutbarkeit der Einhaltung dieses Verbots nicht bereits aus allgemeinen schematischen Grundsätzen ableiten lässt, sondern sich aus einer individuellen Betrachtung ergeben muss.
53 
Die für die gerichtliche Beurteilung als bloße Hinweise unverbindlichen, aber Anhaltspunkte für eine Auslegung liefernden „Hinweise des Landwirtschaftsministeriums Bad.-Württ. zum Vollzug des Dauergrünlandumwandlungsverbots im LLG ( v. 18.12.2012 - Az. 23 - 8235)“ führen insoweit aus (siehe S. 8 der Hinweise), unzumutbare Belastungen bzw. Härtefälle könnten „unzumutbare finanzielle Belastungen“ sein, bzw. vorliegen, wenn die Einhaltung des Verbots ansonsten zu einer „Verhinderung zwingend notwendiger Entwicklungen zur Zukunftssicherung des Betriebs“ führe. Allgemeine „Betriebsentwicklungen, die auf der Umstellung des Grünlandbetriebs auf Ackerland basieren“ hingegen könnten einen Härtefall/Ausnahmefall nicht begründen. Ebenso wenig ausreichend sei das „alleinige Interesse des Antragstellers an einer höherwertigen Nutzung der Fläche ohne weitere Begründung“.
54 
Diese Gesetzesbegründung und dies Vollzugshinweise greifen damit Begründungselemente auf, die in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 14 GG aufgestellten Grundsätze von der Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unzumutbaren Belastung“ entwickelt worden sind, wie er in vergleichbaren gesetzlichen Regelungen des Naturschutzrechts bzw. des Denkmalschutzrechts verwendet wird, die - ebenso wie § 27a LLG - den Konflikt zwischen dem Schutz des Eigentumsgrundrechts und den im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit zu beachtenden Anforderungen des Allgemeinwohls regeln.
55 
Das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der Unzumutbarkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung (BVerfG, B. v. 23.9.1992 - 1 BvL 15/85 = E 87,114 = juris, Rdnr. 114 [116, 117] = NJW-RR 1993, 971 zur Pachtzinsbegrenzung nach Bundes-KleingartenG; B. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 = juris, Rdnr. 65 NJW 1995, 511 = E 91,294 [310] zur Mietpreisbindung in den neuen Bundesländern; B. v.2.3.1999 - 1 BvL 7/91 , juris, Rdnr. 84, 85 = NJW 1999, 2877 = E 100, 226 zum DenkmalschutzG-RhlPflz) mit Blick auf das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG und dessen Sozialbindung den Grundsatz aufgestellt, dass es keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts darstellt, wenn ein Grundstück infolge einer staatlichen Beschränkung seiner Ausnutzbarkeit „nicht in der rentabelsten Weise d.h. am renditeträchtigsten genutzt werden“ kann, sondern womöglich nur in einer wirtschaftlich eingeschränkt profitablen Weise. Die entschiedenen Fälle zur Mietpreis- bzw. Pachtzinsbindung machen deutlich, dass ein privater Eigentümer durch Art. 14 GG „nicht die bestmöglichen Einnahmen aus der Vermietung-/Verpachtung seines Eigentums garantiert“ bekommt, sondern „auch wirtschaftlich nachteiligere Formen der Vermietung/Verpachtung hinnehmen“ muss, wenn entsprechend gewichtige Allgemeinwohlgründe vorliegen. Die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit von Eigentumsbeschränkungen im Denkmalschutzrecht geht sogar erst dann von einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus, wenn praktisch für den Eigentümer „so gut wie nichts mehr an wirtschaftlicher Benutzungsform übrig bleibt“, wenn er „sein Eigentum nur noch ohne eigenen Profit im Dienste der Allgemeinheit gewissermaßen gemeinnützig verwaltet“ bzw. „allenfalls noch einen symbolischen Betrag dafür erwirtschaften“ kann. Erst recht gilt dies, wenn nur noch ein sog. „Nullsummenspiel“ vorliegt, d.h. wenn die Erträge aus dem Eigentum nur noch gleich hoch sind, wie die zur Sanierung- und Unterhaltung des Eigentums erforderlichen Aufwendungen oder wenn gar „dauerhafte Verluste“ vorliegen, d.h. wenn das Eigentum „nur noch mit Zuschüssen aus dem übrigen sonstigen Vermögen des Eigentümers zu halten“ ist. Eine Belastung des Grundstücks mit Kosten bis zur Höhe seines Verkehrswerts ist aber dann unzumutbar, wenn das Grundstück den „wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen“ bildet und die „Grundlage seiner privaten Lebensführung“ darstellt (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 241/91 -, BVerfGE 102, 1[21] = NVwZ 2000, 1033 = juris). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass der Grundstücksertrag einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile aus einem solchen Ensemble herausgeschnitten werden (BVerfG, B. v. 14.4.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 [958] = juris; umfassend zur Rechtsprechung zum Denkmalschutz und Eigentum: Guckelberger, NVwZ 2016, 17 [21 -23] m. zahlr.w.Rspr.Nw). Zum Kiesabbau entschied das Bundesverfassungsgericht, es sei einem Eigentümer zumutbar, angesichts des hohen Ranges des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Natur- und Landschaftsschutzes auf einen noch nicht ins Werk gesetzten, noch nicht genehmigten Abbau zu verzichten (B. v. 10.10.1997 - 1 BvR 310/84 -, juris, Rdnr. 23 ff. [34] = NJW 1998, 367).
56 
In ähnlicher Weise wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte zum Denkmalschutzrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, juris = VBlBW 1987, 66 und U. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, juris, = VBlBW 1989, 18 [22, 23] und U. v. 27.5.1993 - 1 S 2588/92 -, juris, = BRS 77 Nr. 19 = BWVPr 1994, 285) eine Unzumutbarkeit von Belastungen für den Eigentümer und damit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG erst dann angenommen, wenn ein „anhaltendes Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert“ vorliegt, wenn eine „sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich“ ist, wenn die „Belastung einem Veräußerungsverbot gleichkommt“, wenn eine „bisher ausgeübte zulässige Nutzung, die der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entspricht und von vernünftig denkendem Eigentümer ins Auge gefasst wird, künftig durch die staatliche Maßnahme untersagt wird“. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind die subjektiven persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers unerheblich. Relevant ist vielmehr eine objektive Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf das eigentumsrechtliche Schutzobjekt, d.h. das unter Denkmalschutz stehende bebaute Grundstück. Das heißt, der Eigentümer muss nicht sein sonstiges persönliches Vermögen zum Erhalt des Denkmals opfern. Vielmehr ist die objektive Wirtschaftlichkeit des Ertrags bzw. der Aufwendungen zum Erhalt des Schutzobjekts selbst maßgeblich. Dazu ist eine grundstücksbezogene Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, in die alle Zuschüsse und Steuern sowie Verzinsungen, aber auch Nebenkosten und Kredite einzustellen sind. Ergibt sich im Ergebnis nach der Saldierung eine Unterdeckung, dann ist dies dem Eigentümer nicht mehr zumutbar.
57 
In Anlehnung an diese zum Denkmalschutzrecht entwickelten Grundsätze beantwortet die fachgerichtliche Rechtsprechung auch die Frage, inwieweit die Verweigerung einer Aufforstungsgenehmigung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes zu einer finanziellen Unzumutbarkeit des betroffenen Grundstückseigentümers und damit zu einer Verletzung seines Eigentumsgrundrechts führt (vgl. VG Freiburg, U. v. 7.10.1999 - 3 K 734/98 und dazu die zweitinstanzliche Entscheidung VGH Bad.-Württ., U. v. 6.11.2003 - 10 S 2619/00 -, juris Rdnrn. 26 - 51 = NuR 2004, 244 = AUR 2004, 368; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2004 - 5 S 2731/02 -, juris, Rdnr. 23 - 24 = RdL 2005, 132 = NuR 2005, 724 = VBlBW 2005, 274). Danach schützt Art. 14 GG nicht das Recht, ein Grundstück am wirtschaftlich effektivsten zu nutzen, sondern ein Eigentümer muss sich bei mehreren wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten auch auf die geringerwertige Alternative verweisen lassen. Bei der Frage der Kosten-Nutzen-Gegenüberstellung sind auch Prognoseunsicherheiten zu berücksichtigen. Alternativen, wie Verkauf, Verpachtung oder Vermietung sind ernsthaft in den Blick zu nehmen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit spielt es auch eine Rolle, ob der Eigentümer die Härtesituation womöglich selbst begründet hat, indem er Grundstücke im Einzelfall ungünstig und unwirtschaftlich aufgeteilt hat. Außerdem kann für eine Zumutbarkeit bedeutsam sein, ob die Beschränkung einen ganz kleinen wirtschaftlich angeschlagenen Betrieb betrifft oder einen großen, der Verluste auffangen kann.
58 
Zudem gibt es Entscheidungen zu dem vergleichbaren Begriff der „unzumutbaren Belastung“, wie er als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung auch in § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. in vergleichbaren anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften verwendet wird. Danach müsse das Vorliegen einer atypischen Sondersituation grundstücksbezogen betrachtet werden, so dass persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Eigentümers selbst nicht zu berücksichtigen sind. Eine Atypik liege dann nicht vor, wenn die Situation für alle Landwirte zuträfe. Wer aus eigener Entscheidung eine Hofstelle aufgegeben habe, könne sich nicht auf die Unzumutbarkeit eines Bauverbots berufen (vgl. VG Köln, U. v. 18.6.2013 - 14 K 2114/11 -, juris. Rdnr. 44; ebenso VG Bayreuth, U. v. 16.9.2015 - B 2 K 15.493 - juris, Rdnr. 21 zur Versagung einer Fällgenehmigung für eine Eiche nach der NaturdenkmalVO). Eine Atypik setze einen so vom Normgeber nicht vorgesehenen singulären Spezialfall voraus. Maßgeblich sei für die Beurteilung eine bilanzierende Interessenabwägung durch die Behörde in Form einer Ermittlung und Gewichtung der Folgen einer Belastung bzw. eines Eingriffs und der ihnen gegenüber zu stellenden gegenläufigen öffentlichen Belange des Allgemeinwohls (vgl. OVG Bln.-Bbg, B. v. 28.9.2012 - OVG 11 S 61.12 -, juris, Rdnr. 5 = NuR 2012, 852 = NVwZ-RR 2013, 96). Eine unzumutbare Härte nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG liege vor, wenn sich die Belastung des Betroffenen in Abwägung mit öffentlichen Interessen wegen der Besonderheit und Schwere des Verbots als unangemessen erweise (vgl. VG Stade, U. v . 8.10.2013 - 1 A 2305/12 -, juris, Rdnr. 38). Bezüglich eines naturschutzrechtlichen Bauverbots wurde entschieden, eine Unzumutbarkeit könne sich nicht aus Folgen der genehmigungswidrigen Errichtung ergeben und durch den Betroffenen selbst herbeigeführt werden. Ein Bauverbot im Naturschutzgebiet stelle regelmäßig keine unzumutbare Belastung sondern eine vom Normgeber gerade gewollte Folge dar. Eine Atypik der Grundstückssituation sei erforderlich, maßgeblich seien objektive Gesichtspunkte, so dass die sonstige subjektive wirtschaftliche Situation des Eigentümers selbst unerheblich sei (vgl. VG Schlesw.Holst., U. v. 8.2.2013 - 1 A 287/11 -, juris, Rdnr. 76, 81). Zur Belastung einer privaten Grünlandfläche mit einem Umwandlungsverbot, um im Rahmen einer Planfeststellung eine Ausgleichsfläche zu erhalten, wurde entschieden, dass die grundgesetzliche Dispositionsfreiheit des Eigentümers hinsichtlich der Absicht, ein 3,6 ha große Grundstück als Renditeobjekt nutzen zu können, nicht verletzt werde, wenn er wirtschaftlich nicht existenziell auf dieses Grundstück angewiesen sei, wenn er das Grundstück lediglich im Rahmen eines Nebenerwerbslandwirtschaftsbetriebs nutze, wenn die Möglichkeit einer betrieblichen Nutzung und Gestaltung nicht völlig abgeschnitten werde und wenn dem Eigentümer noch knapp 42 ha an unbelasteten Flächen verblieben und seine Existenz weder vernichtet noch gefährdet werde (BVerwG, U. v. 28.1.1999 - 4 A 18/98 -. juris, Rdnr. 24, 25 = BauR 1999, 891 = NVwZ-RR 1999, 629 = UPR 1999, 268).
59 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stellt es für den Kläger im konkret vorliegenden Fall keine unzumutbare finanzielle Belastung gem. § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG dar, dass er die genannten Dauergrünlandflächen bei der Hofstelle Oberegg nicht in Ackerland umbrechen darf. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein atypischer Einzelfall vorliegt, der die mit dem Umwandlungsverbot verbundenen typischerweise zumutbaren Belastungen, aufgrund besonderer, vom Normalfall abweichender Umstände ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lässt, weil etwa eine besondere Struktur oder wirtschaftliche Situation des Betriebs oder eine besondere, die Ausnutzbarkeit als Grünland oder die ökologische Wertigkeit beeinträchtigende topographische Situation der Grundstücke gegeben wäre.
60 
Nach dem oben Gesagten ist die Frage der Zumutbarkeit nicht nach den subjektiven wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Grundstückseigentümers und seines persönlichen sonstigen Vermögens zu beurteilen. Vielmehr ist ein davon unabhängiger objektiver, nämlich grundstücks- bzw. objektbezogener Maßstab anzulegen. Als Bezugspunkt ist dabei nicht jede einzelne Flurstückparzelle in den Blick zu nehmen, sondern der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers mit seiner Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (siehe in diesem Sinne einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise auch die Vollzugshinweise des Landwirtschaftsministeriums, die eine Verhinderung einer notwendigen „Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebs“ infolge des Grünlandumbruchverbots als unzumutbar einstufen).
61 
Deshalb muss bei der Beurteilung der finanziellen Zumutbarkeit des Grünlandumwandlungsverbots für den Kläger der von ihm neben seiner Landwirtschaft noch geführte Betrieb seiner KfZ-Werkstatt in ... außer Betracht bleiben. Auf die vom Kläger vorgetragene wirtschaftlich angespannte Situation dieses KfZ-Betriebs kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die von ihm geschilderten, mit seinem Pendeln zwischen diesem Betrieb und seinem Landwirtschaftsbetrieb verbundenen räumlichen und zeitlichen Schwierigkeiten bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs und seine die Arbeit in der KfZ-Werkstatt erschwerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schultern.
62 
Eine auch den KfZ-Betrieb in den Blick nehmende Gesamtbetrachtung der subjektiven Vermögenssituation und wirtschaftlichen Lage des Klägers wäre nach den dargelegten Maßstäben allenfalls dann ausnahmsweise anzustellen, wenn sich die Frage stellte, ob die Beschränkung der Eigentumsfreiheit ihn als betroffenen Grundstückseigentümer in seiner wirtschaftlichen Existenz als solcher gefährdet, weil es sich bei dem Landwirtschaftsbetrieb um sein einziges oder zumindest wesentliches Vermögensobjekt handelt und dieses in vollem Umfang betroffen ist. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers und die zugehörigen Grundstücke seine einzige Wirtschafts- und Vermögensgrundlage darstellen, weil sein KfZ-Betrieb als Einkommensgrundlage ausscheidet, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr haben sich bis heute die vom Kläger bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung seinerzeit Mitte 2013 vorgetragenen Befürchtungen offenbar nicht realisiert, den KfZ-Betrieb werde er womöglich aufgeben müssen, weil die Zahlungsmoral der Kunden schlecht sei, große in ihrer Realisierung gefährdete Außenstände bestünden und das Arbeiten über Kopf in der KfZ-Werkstatt infolge persönlicher gesundheitlicher Probleme erschwert sei. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitet er dort nach wie vor auch bald drei Jahre später noch an drei Tagen in der Woche. Dieser Teil seiner wirtschaftlichen Existenz existiert also noch. (Sollte sich dies in der Zukunft ändern, bleibt es dem Kläger unbenommen, dann einen erneuten Antrag auf Ausnahmeerteilung unter Hinweis auf eine dann womöglich vorliegende Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots zu stellen).
63 
Selbst wenn man allein den landwirtschaftlichen Betrieb betrachtet, kann von einer existenziellen Gefährdung dieses Betriebs durch das Umwandlungsverbot keine Rede sein. Die betroffenen Flächen machen mit 7,76 ha bei einer Gesamtfläche des Betriebs von ca. 50 ha nur einen Anteil von maximal 20% und damit nicht einen ganz wesentlichen Anteil aus. Zudem ist es auch nicht so, dass diesen Flächen durch das Umwandlungsverbots jeglicher wirtschaftlicher Nutzen genommen würde (siehe dazu unten).
64 
Eine Unzumutbarkeit der Einhaltung des Dauergrünlandumwandlungsverbots kann sich entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall auch nicht schon allein aus dem Umstand ergeben, dass er nach allen Berechnungen, nämlich seinen eigenen, aber auch nach denen des Landwirtschaftsamtes des Beklagten und des Regierungspräsidiums, mit einer Nutzung der hier streitigen Flächen als Ackerflächen zum Marktfruchtanbau in jedem Fall einen deutlich höheren Gewinn erwirtschaften kann, als mit einer bloßen Nutzung als Grünlandfläche, sei es durch Brachliegenlassen und Mulchen und Vereinnahmen der entsprechenden EU-Prämien, sei es durch Verpachtung als Grünland oder sei es durch Verkauf von Grünschnitt an Biogasanlagen bzw. von Heu an Pferdehöfe. Denn das Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG garantiert nicht die wirtschaftlich profitabelste Ausnutzung des Grundeigentums mit der höchsten Rendite, sondern mutet es einem Eigentümer im Rahmen der Inhalts- und Sozialbindung des Eigentums auch zu, sich infolge von Beschränkungen zum Schutz der Natur, der nach Art. 20a GG wie das Eigentumsgrundrecht selbst auch Verfassungsrang genießt, mit einem geringeren Ertrag seines Grundstücks bescheiden zu müssen. Darauf stellen auch die Vollzugshinweise in Anlehnung an die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen des Eigentumsgrundrechts zu Recht ab.
65 
Nicht feststellen lässt sich, dass dem Kläger infolge der Beschränkung der Grundstücksnutzung auf Grünlandwirtschaft anstelle des lukrativeren Marktfruchtanbaus nicht nur in gewissem Umfang ein Gewinn entgeht, sondern dass er dadurch sogar wirtschaftlich ins Minus gerät. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Art der Bewirtschaftung für ihn gewissermaßen einen reinen Zuschussbetrieb darstellt, weil etwa die potentiellen Erträge die für die Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen mit der Folge überschreiten würden, dass er zur Vermeidung von Verlusten aus seinem Vermögen bzw. anderweitig erzielten Gewinnen noch etwas „drauflegen“ müsste. Soweit er ursprünglich für die Grünlandnutzung tatsächlich einen negativen Deckungsbeitrag von (minus) 718 EUR/ha geltend gemacht hat, hat er daran im Klageverfahren ausweislich seiner dort vorgelegten Berechnungen nicht mehr festgehalten und hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, der negative Betrag habe sich dadurch ergeben, dass er die Anschaffung eines für die Grünlandwirtschaft erforderlichen Maschinenparks in vollem Umfang eingerechnet habe, welchen er vollständig neu hätte anschaffen müssen, nur um die wenigen Hektar Grünland weiter als Grünland bewirtschaften zu können, nachdem er diese Maschinen seinerzeit bereits alle im Zusammenhang mit der Aufgabe der Milchwirtschaft verschrottet bzw. veräußert oder sich ihrer sonst entledigt habe.
66 
Dass eine solche, zu einem Minusbetrag führende Berechnung nicht angestellt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die Flächen als Grünland zu nutzen, ohne sich einzig für deren Bewirtschaftung einen solchen Maschinenpark neu zulegen zu müssen. Denn er kann die Flächen als Grünland zu einem realistischen Pachtzins von 250 EUR/ha an Dritte verpachten, die bereits über solche Maschinen verfügen, so wie er dies tatsächlich bis 2013 auch schon jahrelang getan hat, indem er die Flächen zu diesem Betrag an die GbR S. verpachtete.
67 
Dass er - wie er vorträgt - bei dieser Art der wirtschaftlichen Nutzung infolge eines Ausfalls von Betriebsprämien im Umfang von ca. 285 - 300 EUR/ha praktisch gar keinen positiven Ertrag mehr erzielen würde und allenfalls eine „Nullsumme“ erzielen würde, ist nicht nachvollziehbar, da er diese Prämien ohnedies nur für ein Brachliegenlassen mit Mulchen erhalten würde. Er kann also nicht einfach den positiven Pachterträgen einen entgangenen Gewinn saldierend entgegenhalten, den er nur bei einer anderen Bewirtschaftungsform erzielen würde, bei der er wiederum dann keine Pachterträge erzielt.
68 
Statt die Flächen zu verpachten, könnte er diese auch brachliegen lassen und allenfalls ein- bis zweimal mähen, um dann den Grünschnitt zum Mulchen liegen zu lassen, wofür er die genannten EU-Prämien erhalten würde. Auch das wäre noch eine Bewirtschaftungsform, die noch zu einem positiven Ertrag führt, selbst wenn er dazu ein-oder zweimal Maschinen zum Mähen entgeltlich anmieten müsste, wie er dies bei den übrigen Flächen von ca. 7 ha wohl auch tut, die er als Streuobstwiesen nutzt und mit Prämienbezug mulcht, ohne dazu einen eigenen Maschinenpark vorzuhalten. Das gilt auch, wenn er dazu, in einem allerdings überschaubaren Umfang, eigenen Arbeitseinsatz erbringen müsste, wie er ihn im Übrigen ja auch bei anderen Bewirtschaftungsformen (Ackerwirtschaft) aufbringen müsste. Insoweit muss sich der Kläger nach den oben dargestellten Grundsätzen auch darauf verweisen lassen, durch Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder (hier der EU-Betriebsprämien) einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil (Gewinnausfall) zu vermeiden, weil er sich andernfalls nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen kann. Der Kläger trägt zwar vor, es sei ungewiss, ob es in Zukunft überhaupt noch solche Prämien geben werde. Insoweit muss es sich jedoch entgegenhalten lassen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zwar auch Prognoseunsicherheiten zu beachten sind, diese hier aber von ihm hinzunehmen sind. Denn zum einen ist es nach jahrzehntelanger EU-Praxis der Gewährung von Betriebsprämien eher unwahrscheinlich, dass diese künftig entfallen. Zum anderen aber besteht für ihn die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zu stellen, wenn die Prämien künftig tatsächlich entfallen sollten und sich daraus für ihn dann etwa eine Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots ergeben sollte.
69 
Da der Kläger die Möglichkeit einer Grünlandnutzung ohne Vorhaltung eines eigenen Maschinenparks und ohne großen Arbeitszeitaufwand durch Verpachtung bzw. durch Mulchen mit Prämienbezug hat, kann dahinstehen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Grünlandnutzung mit einem Verkauf von Grünschnitt als Silage an Biogasanlagenbetreiber oder mit einem Heuverkauf z.B. an Pferdehöfe etwa deshalb wirtschaftlich unrentabel und arbeitszeitökonomisch ineffektiv wäre, weil dies eines umfänglichen Maschineneinsatzes und zeitaufwendiger, wetterabhängiger dreimaliger Mahd mit Wenden des Heus bedürfte.
70 
Eine finanzielle Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Grünlandbewirtschaftung ergibt sich hier auch nicht aus dem konkreten Umfang, in dem ihm bei dieser Bewirtschaftungsform im Vergleich zur Bewirtschaftung als Ackerfläche ein wirtschaftlicher Nachteil in Form entgangenen Gewinns entsteht. Dabei kann dahinstehen, welche der vom Kläger, von dem Beklagten oder vom Regierungspräsidium gewählten Methoden zur Berechnung des Umfangs dieser Gewinndifferenz als die richtige und realistische zugrunde zu legen ist. Vielmehr kann die Klärung dieser Frage offenbleiben. Denn selbst wenn man - woran allerdings aufgrund der detaillierten Kritik der Beklagtenseite durchaus Zweifel bestehen - die Berechnungen des Klägers ungeschmälert zugrunde legt, ergibt sich daraus kein für den Kläger unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteil.
71 
Nicht zugrunde gelegt werden kann dabei allerdings die vom Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemachte, anhand einer Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Größe eines nach Umstellung der Milchwirtschaft mit zugehöriger Grünlandbewirtschaftung auf die reine Ackerwirtschaft mit Marktfruchtanbau um ca. 16.351 Euro gesteigerten Jahresgewinns, d.h. bei umgekehrter Betrachtung, eines in diesem Umfang bei Beibehaltung der Grünlandwirtschaft entgangenen Gewinns. Insoweit hat nämlich der Beklagte im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium ausführlich, detailliert, nachvollziehbar und im weiteren Verfahren von Klägerseite unwidersprochen dargelegt, dass die entsprechenden Berechnungen des Klägers eine Kausalität der Umstellung der Bewirtschaftungsweise für diese Gewinnsteigerung nicht wirklich aussagekräftig belegen, sondern dass sich diese Gewinnsteigerung vielmehr daraus ergebe, dass geringere Aufwendungen für den Pflanzenschutz infolge optimierten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln angefallen seien, der Pachtaufwand minimiert worden sei und dass vor allem die Erträge aus nicht näher bezeichneten sonstigen „Nebenbetrieben“ gestiegen seien.
72 
Da die Gewinn- und Verlustrechnung mithin nicht zum Nachweis eines durch die Beachtung des Umwandlungsverbots kausal verursachten finanziellen Nachteils taugt, ist auf den Vergleich der verschiedenen Deckungsbeiträge abzustellen, wie sie sich bei den unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen ergeben können. Dabei ist zugunsten des Klägers durchaus davon auszugehen, dass es für die Aufgabe der Milchwirtschaft gute familiäre und strukturelle Gründe gab (Ausfall der Arbeitskraft der Eltern in der arbeitsintensiven Milchwirtschaft, Alleinbewirtschaftung durch den Kläger ohne Mitarbeit seiner Ehefrau, Veraltung der Melktechnik). Auch ist es ihm angesichts des - gemessen an der Gesamtfläche seines Betriebs - vergleichsweisen geringen Umfangs der betroffenen Flächen von insgesamt 7,76 ha in der Tat kaum zumutbar, allein dafür einen Maschinenpark zur Grünlandbewirtschaftung vorzuhalten, die - was einen Heu- bzw. Grünschnittverkauf angeht - entweder sehr arbeitsintensiv und wetterabhängig ist oder aber kaum einen ernsthaften Erlös bringt, wie er nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung auch ergeben, dass der Kläger zwar noch weitere ca. 7 ha besitzt, die er aufgrund ihrer Topographie nicht ackerbaulich und als Grünland nur als Streuobstwiesen bzw. zum Mulchen mit Prämienbezug, nicht aber zum mehrmaligen Mähen mit Heu- bzw. Grünschnittverkauf nutzen kann, so dass er - wie er plausibel dargelegt hat - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keinen Anlass hatte, für diese Flächen Maschinen zur Grünlandbewirtschaftung vorzuhalten.
73 
Zumutbar bleibt aber die Grünlandnutzung der hier streitigen Flurstückflächen (7,76 ha) durch Verpachtung bzw. durch Brachliegenlassen mit Mulchen und Prämienbezug (siehe dazu oben). Würde man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit insoweit lediglich parzellenscharf je Hektar der betroffenen Flächen die damit erzielbaren unterschiedlichen Deckungsbeträge in den Blick nehmen, so würde sich nach den Berechnungen des Klägers (siehe BAS 147 -151), welche die Kammer zu seinen Gunsten zugrunde legt, ergeben, dass sich mit dem Marktfruchtanbau ein Deckungsbeitrag von ca. 1.061 EUR/ha erzielen ließe, statt von ca. 250 EUR/ha bzw. ca. 300 EUR/ha für das Verpachten bzw. für das Brachliegenlassen. Das aber würde bedeuten, dass ein drei- bis womöglich vierfach höherer Ertrag je Hektar zu erzielen wäre. So isoliert auf den einzelnen Hektar des betroffenen Grundeigentums bezogen könnte dies womöglich eine unzumutbare Beschränkung seiner wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit darstellen, weil sie diesem Grundstück in einem ganz wesentlichen Umfang die Ausnutzbarkeit nimmt. Eine solche isolierte Betrachtung darf indessen nicht zum Maßstab der Beurteilung der Unzumutbarkeit gemacht werden. Vielmehr ist als Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers mit seiner Gesamtheit aller Grundstücksflächen in den Blick zu nehmen. Darauf bezogen ergibt sich aber, dass von einer Unzumutbarkeit nicht die Rede sein kann. Denn bei einer Gesamtfläche von ca. 50 ha umfasst die hier betroffene, in ihrer Nutzung eingeschränkte Fläche mit 7,76 ha allenfalls einen Anteil von ca. 15 %. Wenn aber nur maximal ein Sechstel der gesamten Betriebsfläche in ihrer wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit beschränkt wird und trotz dieser Beschränkung der Ertrag dieser Flächen wirtschaftlich betrachtet nicht ganz auf Null reduziert wird, sondern in einem zwar deutlich reduzierten, aber immerhin noch nennenswertem Umfang ein noch positiver Ertrag verbleibt, dann kann dies schlechterdings nicht als unzumutbare Belastung eingestuft werden.
74 
Zu keiner anderen Beurteilung würde es führen, selbst wenn man unterstellen würde, dass von den insgesamt ca. 50 ha landwirtschaftlicher Betriebsflächen die etwa 7 ha Flächen, die der Kläger hauptsächlich als Streuobstwiesen nutzt, infolge ihrer topographischen besonderen Situation nicht als Ackerland ernsthaft und auch nicht einmal noch in irgendeiner sinnvollen Weise als Grünland nutzbar wären. Dadurch würde sich zwar die relevante wirtschaftlich ausnutzbare Gesamtfläche des Betriebs von 50 ha auf ca. 43 ha reduzieren. An diesen 43 ha gemessen, würden die im vorliegenden Fall betroffenen Flächen mit ihrem Umfang von 7,76 ha dann aber auch nur einen Anteil von ca. 18 %, also auch höchstens ein Fünftel ausmachen.
75 
Schließlich ergibt sich im vorliegenden Fall eine zur Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots führende Atypik auch nicht aus einer besonderen räumlichen, topographischen oder ökologischen Besonderheit oder sonstigen Situationsbezogenheit der betroffenen Grundstücksflächen.
76 
Ihre Situation ist vielmehr dadurch geprägt, dass sie bis zum Zeitpunkt ihres Umbruchs durch den Kläger Anfang 2013 schon seit mindestens 10 Jahren, zum größten Teil aber sogar seit 20 Jahren allein als Grünland genutzt wurden, also gerade in besonders deutlicher Form „Dauer-„Grünland verkörpern, das nach dem LLG und auch nach den EU-Compliance Vorschriften ökologisch besonders schutzwürdig ist. Schon deshalb war und ist es dem Kläger nach der oben zitierten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar, diese Nutzung fortzuführen und auf die erstmalige Aufnahme einer bis dahin gar nicht ausgeübten Nutzung als Acker zu verzichten. Denn insoweit zeichnet das - ohnehin erst ab einer mehr als fünfjährigen Grünlandnutzung eingreifende - „Dauer“-Grünlandumwandlungsverbot nur die Grenzen des Eigentumsgrundrechts nach, die sich aus dessen Situationsgebundenheit für den Eigentümer ergeben.
77 
Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Einhaltung des nur die 7,76 ha umfassenden Flächen betreffenden Dauergrünlandumwandlungsverbots die aus betrieblich/strukturellen Gründen zwingend notwendige Umstellung des Betriebs von der Milchviehwirtschaft auf den Ackerbau verhindert hätte. Denn der Kläger hat die Milchviehwirtschaft bereits in den Jahren 2009 bis 2011/12 vollständig zugunsten einer Ackerbaunutzung aufgegeben hat, ohne die genannten Flächen dabei mit einzubeziehen, die er erst 2013 in Ackerland umgewandelt hat. Da diese insgesamt auch nur einen Anteil von einem Sechstel bis höchstens einem Fünftel der Gesamtbetriebsfläche ausmachten, ist es auch unerheblich, dass der Kläger insoweit vorgetragen hat, auf die erst 2013 umgewandelten Flächen sei er bis dahin nicht angewiesen gewesen, weil er noch in ähnlich großem Umfang andere - allerdings nur gepachtete - Ackerflächen in der Nähe der Hofstelle in ... besessen habe, die er dann aber habe zurückgeben müssen, so dass er die seinerseits verpachteten Flächen bei der Hofstelle ... vorzeitig zum Anfang 2013 (statt erst zum Jahr 2017) habe kündigen müssen, um so ackerbaulich nutzbare Ersatzflächen zu erhalten. Wegen ihres vergleichsweisen geringen Anteils an der Gesamtbetriebsfläche kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die notwendige Umstellung der Milchwirtschaft auf die Ackerwirtschaft ohne diese Flächen nicht vorgenommen hätte.
78 
Der Zuschnitt und die Lage der betroffenen Grundstücke sind ausweislich ihrer jahrzehntelangen Nutzung als Grünland ganz offensichtlich auch nicht etwa so atypisch beschaffen, dass sie eine Grünlandnutzung nicht wirklich sinnvoll zuließen oder stark erschweren oder gar völlig ausschließen würden, wie dies der Kläger beispielsweise bezüglich der von ihm hauptsächlich nur als Streuobstwiesen genutzten ca. 7ha Grünlandfläche sinngemäß vorträgt.
79 
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Grundstücke aufgrund einer besonderen Topographie oder Umgebungssituation eine derart geringe ökologische Bedeutung als Grünland hätten, dass es gerechtfertigt sein könnte, sie in Ackerland umzubrechen, weil sich im Rahmen einer bilanzierenden Interessenabwägung die öffentlichen Belange des Naturschutzes ausnahmsweise als geringer gewichtig erweisen als das gegenläufige Interesse des Grundstückseigentümers daran, nicht durch ein Umwandlungsverbot in seiner Eigentumsfreiheit beschränkt zu werden. Im Gegenteil, aufgrund der sachkundigen Stellungnahme der Naturschutzbehörde und ausweislich der vorliegenden Karten und Lichtbilder ist vielmehr davon auszugehen, dass die betroffenen Flächen ökologisch sogar besonders wertvoll sind, weil sie als Rodungsinseln direkt im Winkel zwischen zwei Waldrändern liegen und die Überganszonen zwischen Waldrand und Wiesen ökologisch für Tier- und Pflanzenwelt besonders wertvoll sind. Zudem fallen die Gelände zum Rickenbach hin ab, so dass nach einem Umbruch von Grünland nicht nur der Humus durch die Erosion rascher und nachhaltiger abgetragen wird, sondern auch der Eintrag von Bodenstoffen in das Gewässer verstärkt stattfindet. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, die Ackerfurchen nicht senkrecht, sondern quer zum Bach anlegt, mag zwar guter landwirtschaftlicher Praxis entsprechen, dürfte aber die genannten Effekte im Ergebnis wohl nur in Maßen beschränken. Im Übrigen würde das vom Kläger zum Schutz der angebauten Marktfrüchte vor Wildschweinen erwogene Einzäunen der Felder als weitere Folge des vorgenommenen Umbruchs die ökologische Situation noch weiter nachteilig verändern, die schon durch den Umbruch selbst negativ beeinträchtigt ist.
80 
2.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vom Beklagten nach § 29 Abs. 8 LLG verfügte Anordnung der Rückumwandlung der umgebrochenen Flächen in Grünland und auch die damit verbundene, gem. §§ 19, 20 und 23 LVwVG verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro als rechtmäßig. Da dem Kläger kein Anspruch auf Ausnahmeerteilung zusteht und er die Flächen mithin formell und materiell illegal umgewandelt hat, war dem Beklagten das Ermessen eröffnet, eine Rückumwandlung anzuordnen. Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) sind weder ersichtlich, noch wurden sie vom Kläger geltend gemacht. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und die konkrete Ermessenausübung beanstandungsfrei mit der besonderen ökologischen Wertigkeit der Flächen begründet, die daher rückumzuwandeln seien. Auch ein Verstoß gegen die Ermessenschranken des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots ist weder dargelegt, noch erkennbar. Was die Zwangsgeldandrohung angeht, ist dem Kontext des Bescheids und dem Verhalten des Beklagten zu entnehmen, dass diese Androhung konkludent nur für den Fall des Eintritts der Bestandskraft dieses Bescheids, also seiner Vollziehbarkeit, gelten soll (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - juris [LS] = ESVGH 30, 204 [LS und Gründe]), weshalb die Behörde bisher auch kein Zwangsgeld festgesetzt hat, obwohl der Kläger bis zur gesetzten Frist (31.10.2013) - und auch bislang - die angeordnete Rückumwandlung nicht vorgenommen hat.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da es zur Frage der Zumutbarkeit nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG bisher - außer der unveröffentlichten Entscheidung des VG Stuttgart - soweit ersichtlich keine erstinstanzliche Rechtsprechung gibt und eine obergerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher fehlt.
83 
Beschluss vom 3. März 2016
84 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des vom Kläger als Folge des Umwandlungsverbots geltend gemachten jährlichen Gewinnausfalls auf8.300,-- Euro festgesetzt.
85 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluss wird auf § 68 GKG verwiesen.

Gründe

 
34 
1. Die Klage ist zulässig.
35 
Es fehlt dem Kläger nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die streitige Frage eines Anspruchs auf Ausnahmeerteilung bzw. der Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung nach Klageerhebung mittlerweile infolge Zeitablaufs dadurch erledigt hätte (§ 43 Abs. 2 VwVfG), dass § 27a Abs.1 LLG (in seiner Fassung vom 13.12.2011 - GBl 2011, S. 551) ursprünglich nur eine Geltungsdauer des Dauergrünlandumwandlungsverbots bis 31.12.2015 vorsah, so dass der Kläger heute gar nicht mehr einer Ausnahmegenehmigung bedürfte und auch die Erfüllung der ihm auferlegten Rückumwandlungspflicht heute sinnlos wäre.
36 
Denn mittlerweile gilt die zum 1.1.2016 in Kraft getretene nachfolgende Fassung des § 27a LLG (vom 15.12.2015 - GBl. 2015, 1155), die in Absatz 1 das Umwandlungsverbot auch für die Zukunft weiter aufrechterhält. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die hier streitigen Flächen des Klägers.
37 
Insoweit kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Neuregelung des Umwandlungsverbots erstrecke sich nach dem klaren Wortlaut des § 27a Abs. 1 LLG n. F. nur auf die „vor dem 1.1.2015 außerhalb geschlossener Ortschaften liegenden Dauergrünlandflächen“, seine im vorliegenden Klageverfahren streitigen Flächen hingegen seien zu diesem Zeitpunkt bereits keine Dauergrünlandflächen mehr, sondern Ackerflächen gewesen, so dass sie von diesem Umwandlungsverbot gar nicht erfasst würden. Nach dem bloßen Wortlaut der Vorschrift mag zwar in der Tat eine Ackerfläche nicht von dem Begriff „Dauergrünland“ erfasst werden. Nach seinem Sinn und Zweck ist dieser Begriff aber eindeutig auch auf (Acker-)Flächen auszudehnen, die rechtlich betrachtet bei Einhaltung der Vorschriften des LLG in seiner vorangehenden Fassung „Dauergrünland“ sein müssten und es aktuell rein tatsächlich nur deshalb nicht sind, weil ihr Eigentümer diese Flächen unter Verstoß gegen die Vorgängerregelung illegal in Ackerland verwandelt hat, nämlich umgebrochen hat, ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung einzuholen bzw. den Ausgang des - im vorliegenden Fall anhängigen - Rechtsstreits darüber abzuwarten, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung rechtlich zusteht oder nicht. Jede andere Auslegung der Vorschrift würde ansonsten zu einer nach Sinn und Zweck des Gesetzes durch nichts gerechtfertigten Privilegierung desjenigen Eigentümers führen, der sich nicht an das Gesetz hält. Auch nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers (siehe dazu LT-Drs 15/7676 vom 10.11.2015, S. 1, 11, 17) soll die Neuregelung das bisherige Umwandlungsverbot lediglich (nahtlos) ab 1.1.2016 „fortsetzen“ und nicht etwa dazu dienen, Verstöße gegen das nach dem bisherigen Gesetz zeitlich befristet (bis 31.12.2015) geltende Verbot jetzt ab 1.1.2016 zu privilegieren. Die Anwendung der Neuregelung in § 27a LLG ausschließlich auf „Flächen, die schon vor dem 1.1.2015 als Grünland bestanden“ haben, soll insoweit lediglich dazu dienen, das automatische Hineinwachsen von langjährigen Feldfutterbeständen in den Dauergrünlandstatus zu vermeiden (LT-Drs. a.a.O., S. 17). Die genannte, an Sinn und Zweck sowie an dem gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegung ist auch noch mit dem Wortlaut des Begriffs „Dauergrünland“ vereinbar, der es durchaus zulässt, darunter eine Fläche zu verstehen, die nicht nur tatsächlich Grünland ist, sondern auch eine Fläche, die rechtlich betrachtet bei Einhaltung der Gesetze Grünland hätte bleiben müssen.
38 
2. Die zulässige Klage ist indessen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (2.1.) und das Rückumwandlungsgebot (2.2.) ist ihm gegenüber zu Recht erlassen worden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
2.1.
39 
2.1.1. Die streitigen Flächen bei der Hofstelle ... (Flst.Nrn. 2003, 2004, 2004/1 und 2006) unterlagen dem Dauergrünlandverbot des § 27a Abs. 1 LLG.
40 
Denn es handelte sich um „Dauer„-Grünland im Sinne der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 LLG. Diese Flächen sind nämlich bis zu ihrer Umwandlung Anfang 2013 in den vorangegangenen fünf Jahren nur als Grünland genutzt worden. Das ergibt sich aus den Aufstellungen des Beklagten, wonach diese Nutzung zum größten Teil schon seit 1993 vorlag, und jedenfalls ab 2003 vollständig alle Flächen als Grünland verpachtet waren und genutzt wurden. Mit einem Gesamtumfang von 7,76 ha überschreiten diese Flächen auch die Bagatellgrenze von 20 ar, unterhalb deren eine Umwandlung nicht als Umwandlung im Sinne des Gesetzes gilt (§ 27a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LLG).
41 
2.1.2. Das mithin im vorliegenden Fall eingreifende gesetzliche Verbot ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verfassungswidrig.
42 
Die Kammer sieht insoweit keinen Anlass, die Vorschrift des § 27a LLG im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG bzw. dem Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung zur Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung vorzulegen. Sie ist nicht mit der dafür notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass diese Bestimmung gegen die Bundes- bzw. Landesverfassung verstößt.
43 
Insoweit sei zunächst in vollem Umfang auf die überzeugend und ausführlich begründete Entscheidung des VG Stuttgart verwiesen (VG Stuttgart, Urt. v. 20.8.2014 -11 K 1881/13), welche die Kammer den Beteiligten im Volltext vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übersandt hat, weil sie bislang unveröffentlicht ist und in der Landtagsdrucksache (LT-Drs. 15/7676 v. 10.11.2015, S. 15) nur kurz zusammengefasst wiedergegeben wird.
44 
Ergänzend dazu sei mit Bezug auf die Argumente des Klägers noch Folgendes ausgeführt:
45 
Ein Verstoß der landesrechtlichen Regelung des § 27a LLG gegen die Regeln der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa daraus, dass das vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) geregelte Bundesnaturschutzgesetz kein pauschales, sondern in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nur ein standortspezifisches Grünlandumbruchverbot regele und deshalb der Landesgesetzgeber mit dem pauschalen Verbot in § 27a LLG nicht davon abweichen dürfe, weil Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG den Ländern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine Abweichung davon nur gestatte, soweit sie nicht von allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes abweiche.
46 
Denn zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes zählt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG auch die Erhaltung der Böden, so dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insoweit regelt dann § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nur, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung „neben“ den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, „insbesondere“ auch dieses standortspezifische Grünlandumbruchverbot aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG als Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten ist. Das aber schließt, weil es keine abschließende Regelung enthält, sondern nur ein besonders hervorgehobenes Regelbeispiel darstellt, eine landesrechtliche Regelung eines umfassenden Grünlandumbruchverbots für Dauergrünland nicht aus.
47 
Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es der Regelung des § 27a LLG auch nicht etwa an einer Deckung durch die gesetzliche Zwecksetzung des LLG, welche ausweislich § 2 Nr. 3 LLG zwar auch den Bodenschutz erfasse, aber nach § 17 LLG nur staatliche geförderte, also nicht entschädigungslose Bodenschutzmaßnahmen zulasse. Denn § 17 LLG enthält insoweit lediglich eine gesetzliche Ermächtig des Landes zur Förderung von Bodenschutzmaßnahmen, beschränkt aber den Handlungsspielraum des Landes in diesem Bereich nicht einzig auf die Durchführung entsprechender Fördermaßnahmen, sondern schließt auch repressive Maßnahmen wie Ge- oder Verbote damit nicht aus.
48 
Es mangelt dem Grünlandumwandlungsverbot auch nicht an der von Art. 14 GG für eine entschädigungslose gesetzliche Nachzeichnung der inhaltsbestimmenden Grenzen des Eigentums geforderte Berücksichtigung seiner „Situationsgebundenheit“. Denn das Grünlandumwandlungsverbot des § 27a LLG umfasst zum einen nur Flächen über 20ar und zum anderen nur solche, die bereits fünf oder mehr Jahre lang nur als Grünland genutzt worden sind. Zudem bietet die Ausnahmemöglichkeit des § 27a Abs. 2 S. 1 LLG die - entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs nur theoretische - Möglichkeit, den Besonderheiten des „Einzelfalls“ Rechnung zu tragen und im Rahmen des dazu eröffneten Ermessens unter anderem auch zu berücksichtigen, ob es sich infolge spezieller standortbedingter Besonderheiten und einer daraus resultierenden besonderen Situationsgebundenheit um ökologisch besonders schutzwürdige Flächen handelt oder nicht.
49 
Schließlich verfängt auch der Verweis auf das weniger strenge EU-Recht nicht. Denn EU-Recht regelt immer nur europaweit geltende Mindeststandards, schließt damit aber strengere nationale Regelungen nicht aus. Der Umstand, dass nach den EU-rechtlichen Cross Compliance Regelungen der Bezug von EU-Förderleistungen für solche Landwirte, die sie beantragen, unter anderem von der Einhaltung weniger strenger Regeln zum Grünlandumbruch abhängig sein mag, macht eine nationale landesrechtliche Regelung, die unabhängig von dem Bezug solcher Förderleistungen gilt und die strengere Regeln aufstellt, deshalb nicht EU-rechtswidrig.
50 
2.1.3. Nach der mithin verfassungsgemäßen Vorschrift des § 27a LLG bedurfte der Kläger für den von ihm vorgenommenen Grünlandumbruch der Erteilung einerAusnahmegenehmigung und bedarf einer solchen auch aktuell noch. Diese kann er jedoch vom Beklagten nicht beanspruchen, weil die hier allein in Betracht kommende Ausnahmevoraussetzung nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLGnicht erfüllt ist, wonach eine Ausnahme von dem Dauergrünlandumwandlungsverbot nur erteilt werden kann, wenn dieses Verbot „im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung“ führen würde.
51 
Wann eine solche Belastung i.S.d. § 27a LLG vorliegt, ist in derRechtsprechung noch nicht geklärt, vielmehr findet sich zu dieser erst seit 2011 in Kraft getretenen Vorschrift außer der oben genannten Entscheidung des VG Stuttgart - soweit ersichtlich - bisher keine Rechtsprechung.
52 
Die Gesetzesbegründung zu § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG (LT-Drs v. 9.11.2011 - 15/854, S. 1, 13, 14, 19) erwähnt lediglich, durch die Ausnahmeklausel könne „spezifischen Einzelfallbelangen“ Rechnung getragen werden. Sie verweist damit auf den Umstand, dass sich die eine Ausnahme vom Umwandlungsverbot rechtfertigende Unzumutbarkeit der Einhaltung dieses Verbots nicht bereits aus allgemeinen schematischen Grundsätzen ableiten lässt, sondern sich aus einer individuellen Betrachtung ergeben muss.
53 
Die für die gerichtliche Beurteilung als bloße Hinweise unverbindlichen, aber Anhaltspunkte für eine Auslegung liefernden „Hinweise des Landwirtschaftsministeriums Bad.-Württ. zum Vollzug des Dauergrünlandumwandlungsverbots im LLG ( v. 18.12.2012 - Az. 23 - 8235)“ führen insoweit aus (siehe S. 8 der Hinweise), unzumutbare Belastungen bzw. Härtefälle könnten „unzumutbare finanzielle Belastungen“ sein, bzw. vorliegen, wenn die Einhaltung des Verbots ansonsten zu einer „Verhinderung zwingend notwendiger Entwicklungen zur Zukunftssicherung des Betriebs“ führe. Allgemeine „Betriebsentwicklungen, die auf der Umstellung des Grünlandbetriebs auf Ackerland basieren“ hingegen könnten einen Härtefall/Ausnahmefall nicht begründen. Ebenso wenig ausreichend sei das „alleinige Interesse des Antragstellers an einer höherwertigen Nutzung der Fläche ohne weitere Begründung“.
54 
Diese Gesetzesbegründung und dies Vollzugshinweise greifen damit Begründungselemente auf, die in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 14 GG aufgestellten Grundsätze von der Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unzumutbaren Belastung“ entwickelt worden sind, wie er in vergleichbaren gesetzlichen Regelungen des Naturschutzrechts bzw. des Denkmalschutzrechts verwendet wird, die - ebenso wie § 27a LLG - den Konflikt zwischen dem Schutz des Eigentumsgrundrechts und den im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit zu beachtenden Anforderungen des Allgemeinwohls regeln.
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Das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der Unzumutbarkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung (BVerfG, B. v. 23.9.1992 - 1 BvL 15/85 = E 87,114 = juris, Rdnr. 114 [116, 117] = NJW-RR 1993, 971 zur Pachtzinsbegrenzung nach Bundes-KleingartenG; B. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 = juris, Rdnr. 65 NJW 1995, 511 = E 91,294 [310] zur Mietpreisbindung in den neuen Bundesländern; B. v.2.3.1999 - 1 BvL 7/91 , juris, Rdnr. 84, 85 = NJW 1999, 2877 = E 100, 226 zum DenkmalschutzG-RhlPflz) mit Blick auf das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG und dessen Sozialbindung den Grundsatz aufgestellt, dass es keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts darstellt, wenn ein Grundstück infolge einer staatlichen Beschränkung seiner Ausnutzbarkeit „nicht in der rentabelsten Weise d.h. am renditeträchtigsten genutzt werden“ kann, sondern womöglich nur in einer wirtschaftlich eingeschränkt profitablen Weise. Die entschiedenen Fälle zur Mietpreis- bzw. Pachtzinsbindung machen deutlich, dass ein privater Eigentümer durch Art. 14 GG „nicht die bestmöglichen Einnahmen aus der Vermietung-/Verpachtung seines Eigentums garantiert“ bekommt, sondern „auch wirtschaftlich nachteiligere Formen der Vermietung/Verpachtung hinnehmen“ muss, wenn entsprechend gewichtige Allgemeinwohlgründe vorliegen. Die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit von Eigentumsbeschränkungen im Denkmalschutzrecht geht sogar erst dann von einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus, wenn praktisch für den Eigentümer „so gut wie nichts mehr an wirtschaftlicher Benutzungsform übrig bleibt“, wenn er „sein Eigentum nur noch ohne eigenen Profit im Dienste der Allgemeinheit gewissermaßen gemeinnützig verwaltet“ bzw. „allenfalls noch einen symbolischen Betrag dafür erwirtschaften“ kann. Erst recht gilt dies, wenn nur noch ein sog. „Nullsummenspiel“ vorliegt, d.h. wenn die Erträge aus dem Eigentum nur noch gleich hoch sind, wie die zur Sanierung- und Unterhaltung des Eigentums erforderlichen Aufwendungen oder wenn gar „dauerhafte Verluste“ vorliegen, d.h. wenn das Eigentum „nur noch mit Zuschüssen aus dem übrigen sonstigen Vermögen des Eigentümers zu halten“ ist. Eine Belastung des Grundstücks mit Kosten bis zur Höhe seines Verkehrswerts ist aber dann unzumutbar, wenn das Grundstück den „wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen“ bildet und die „Grundlage seiner privaten Lebensführung“ darstellt (BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 241/91 -, BVerfGE 102, 1[21] = NVwZ 2000, 1033 = juris). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass der Grundstücksertrag einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile aus einem solchen Ensemble herausgeschnitten werden (BVerfG, B. v. 14.4.2010 - 1 BvR 2140/08 -, NVwZ 2010, 957 [958] = juris; umfassend zur Rechtsprechung zum Denkmalschutz und Eigentum: Guckelberger, NVwZ 2016, 17 [21 -23] m. zahlr.w.Rspr.Nw). Zum Kiesabbau entschied das Bundesverfassungsgericht, es sei einem Eigentümer zumutbar, angesichts des hohen Ranges des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Natur- und Landschaftsschutzes auf einen noch nicht ins Werk gesetzten, noch nicht genehmigten Abbau zu verzichten (B. v. 10.10.1997 - 1 BvR 310/84 -, juris, Rdnr. 23 ff. [34] = NJW 1998, 367).
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In ähnlicher Weise wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte zum Denkmalschutzrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, juris = VBlBW 1987, 66 und U. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, juris, = VBlBW 1989, 18 [22, 23] und U. v. 27.5.1993 - 1 S 2588/92 -, juris, = BRS 77 Nr. 19 = BWVPr 1994, 285) eine Unzumutbarkeit von Belastungen für den Eigentümer und damit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG erst dann angenommen, wenn ein „anhaltendes Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert“ vorliegt, wenn eine „sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich“ ist, wenn die „Belastung einem Veräußerungsverbot gleichkommt“, wenn eine „bisher ausgeübte zulässige Nutzung, die der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entspricht und von vernünftig denkendem Eigentümer ins Auge gefasst wird, künftig durch die staatliche Maßnahme untersagt wird“. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind die subjektiven persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers unerheblich. Relevant ist vielmehr eine objektive Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf das eigentumsrechtliche Schutzobjekt, d.h. das unter Denkmalschutz stehende bebaute Grundstück. Das heißt, der Eigentümer muss nicht sein sonstiges persönliches Vermögen zum Erhalt des Denkmals opfern. Vielmehr ist die objektive Wirtschaftlichkeit des Ertrags bzw. der Aufwendungen zum Erhalt des Schutzobjekts selbst maßgeblich. Dazu ist eine grundstücksbezogene Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, in die alle Zuschüsse und Steuern sowie Verzinsungen, aber auch Nebenkosten und Kredite einzustellen sind. Ergibt sich im Ergebnis nach der Saldierung eine Unterdeckung, dann ist dies dem Eigentümer nicht mehr zumutbar.
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In Anlehnung an diese zum Denkmalschutzrecht entwickelten Grundsätze beantwortet die fachgerichtliche Rechtsprechung auch die Frage, inwieweit die Verweigerung einer Aufforstungsgenehmigung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes zu einer finanziellen Unzumutbarkeit des betroffenen Grundstückseigentümers und damit zu einer Verletzung seines Eigentumsgrundrechts führt (vgl. VG Freiburg, U. v. 7.10.1999 - 3 K 734/98 und dazu die zweitinstanzliche Entscheidung VGH Bad.-Württ., U. v. 6.11.2003 - 10 S 2619/00 -, juris Rdnrn. 26 - 51 = NuR 2004, 244 = AUR 2004, 368; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2004 - 5 S 2731/02 -, juris, Rdnr. 23 - 24 = RdL 2005, 132 = NuR 2005, 724 = VBlBW 2005, 274). Danach schützt Art. 14 GG nicht das Recht, ein Grundstück am wirtschaftlich effektivsten zu nutzen, sondern ein Eigentümer muss sich bei mehreren wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten auch auf die geringerwertige Alternative verweisen lassen. Bei der Frage der Kosten-Nutzen-Gegenüberstellung sind auch Prognoseunsicherheiten zu berücksichtigen. Alternativen, wie Verkauf, Verpachtung oder Vermietung sind ernsthaft in den Blick zu nehmen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit spielt es auch eine Rolle, ob der Eigentümer die Härtesituation womöglich selbst begründet hat, indem er Grundstücke im Einzelfall ungünstig und unwirtschaftlich aufgeteilt hat. Außerdem kann für eine Zumutbarkeit bedeutsam sein, ob die Beschränkung einen ganz kleinen wirtschaftlich angeschlagenen Betrieb betrifft oder einen großen, der Verluste auffangen kann.
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Zudem gibt es Entscheidungen zu dem vergleichbaren Begriff der „unzumutbaren Belastung“, wie er als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung auch in § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. in vergleichbaren anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften verwendet wird. Danach müsse das Vorliegen einer atypischen Sondersituation grundstücksbezogen betrachtet werden, so dass persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Eigentümers selbst nicht zu berücksichtigen sind. Eine Atypik liege dann nicht vor, wenn die Situation für alle Landwirte zuträfe. Wer aus eigener Entscheidung eine Hofstelle aufgegeben habe, könne sich nicht auf die Unzumutbarkeit eines Bauverbots berufen (vgl. VG Köln, U. v. 18.6.2013 - 14 K 2114/11 -, juris. Rdnr. 44; ebenso VG Bayreuth, U. v. 16.9.2015 - B 2 K 15.493 - juris, Rdnr. 21 zur Versagung einer Fällgenehmigung für eine Eiche nach der NaturdenkmalVO). Eine Atypik setze einen so vom Normgeber nicht vorgesehenen singulären Spezialfall voraus. Maßgeblich sei für die Beurteilung eine bilanzierende Interessenabwägung durch die Behörde in Form einer Ermittlung und Gewichtung der Folgen einer Belastung bzw. eines Eingriffs und der ihnen gegenüber zu stellenden gegenläufigen öffentlichen Belange des Allgemeinwohls (vgl. OVG Bln.-Bbg, B. v. 28.9.2012 - OVG 11 S 61.12 -, juris, Rdnr. 5 = NuR 2012, 852 = NVwZ-RR 2013, 96). Eine unzumutbare Härte nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG liege vor, wenn sich die Belastung des Betroffenen in Abwägung mit öffentlichen Interessen wegen der Besonderheit und Schwere des Verbots als unangemessen erweise (vgl. VG Stade, U. v . 8.10.2013 - 1 A 2305/12 -, juris, Rdnr. 38). Bezüglich eines naturschutzrechtlichen Bauverbots wurde entschieden, eine Unzumutbarkeit könne sich nicht aus Folgen der genehmigungswidrigen Errichtung ergeben und durch den Betroffenen selbst herbeigeführt werden. Ein Bauverbot im Naturschutzgebiet stelle regelmäßig keine unzumutbare Belastung sondern eine vom Normgeber gerade gewollte Folge dar. Eine Atypik der Grundstückssituation sei erforderlich, maßgeblich seien objektive Gesichtspunkte, so dass die sonstige subjektive wirtschaftliche Situation des Eigentümers selbst unerheblich sei (vgl. VG Schlesw.Holst., U. v. 8.2.2013 - 1 A 287/11 -, juris, Rdnr. 76, 81). Zur Belastung einer privaten Grünlandfläche mit einem Umwandlungsverbot, um im Rahmen einer Planfeststellung eine Ausgleichsfläche zu erhalten, wurde entschieden, dass die grundgesetzliche Dispositionsfreiheit des Eigentümers hinsichtlich der Absicht, ein 3,6 ha große Grundstück als Renditeobjekt nutzen zu können, nicht verletzt werde, wenn er wirtschaftlich nicht existenziell auf dieses Grundstück angewiesen sei, wenn er das Grundstück lediglich im Rahmen eines Nebenerwerbslandwirtschaftsbetriebs nutze, wenn die Möglichkeit einer betrieblichen Nutzung und Gestaltung nicht völlig abgeschnitten werde und wenn dem Eigentümer noch knapp 42 ha an unbelasteten Flächen verblieben und seine Existenz weder vernichtet noch gefährdet werde (BVerwG, U. v. 28.1.1999 - 4 A 18/98 -. juris, Rdnr. 24, 25 = BauR 1999, 891 = NVwZ-RR 1999, 629 = UPR 1999, 268).
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Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stellt es für den Kläger im konkret vorliegenden Fall keine unzumutbare finanzielle Belastung gem. § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG dar, dass er die genannten Dauergrünlandflächen bei der Hofstelle Oberegg nicht in Ackerland umbrechen darf. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein atypischer Einzelfall vorliegt, der die mit dem Umwandlungsverbot verbundenen typischerweise zumutbaren Belastungen, aufgrund besonderer, vom Normalfall abweichender Umstände ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lässt, weil etwa eine besondere Struktur oder wirtschaftliche Situation des Betriebs oder eine besondere, die Ausnutzbarkeit als Grünland oder die ökologische Wertigkeit beeinträchtigende topographische Situation der Grundstücke gegeben wäre.
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Nach dem oben Gesagten ist die Frage der Zumutbarkeit nicht nach den subjektiven wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Grundstückseigentümers und seines persönlichen sonstigen Vermögens zu beurteilen. Vielmehr ist ein davon unabhängiger objektiver, nämlich grundstücks- bzw. objektbezogener Maßstab anzulegen. Als Bezugspunkt ist dabei nicht jede einzelne Flurstückparzelle in den Blick zu nehmen, sondern der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers mit seiner Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (siehe in diesem Sinne einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise auch die Vollzugshinweise des Landwirtschaftsministeriums, die eine Verhinderung einer notwendigen „Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebs“ infolge des Grünlandumbruchverbots als unzumutbar einstufen).
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Deshalb muss bei der Beurteilung der finanziellen Zumutbarkeit des Grünlandumwandlungsverbots für den Kläger der von ihm neben seiner Landwirtschaft noch geführte Betrieb seiner KfZ-Werkstatt in ... außer Betracht bleiben. Auf die vom Kläger vorgetragene wirtschaftlich angespannte Situation dieses KfZ-Betriebs kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die von ihm geschilderten, mit seinem Pendeln zwischen diesem Betrieb und seinem Landwirtschaftsbetrieb verbundenen räumlichen und zeitlichen Schwierigkeiten bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs und seine die Arbeit in der KfZ-Werkstatt erschwerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schultern.
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Eine auch den KfZ-Betrieb in den Blick nehmende Gesamtbetrachtung der subjektiven Vermögenssituation und wirtschaftlichen Lage des Klägers wäre nach den dargelegten Maßstäben allenfalls dann ausnahmsweise anzustellen, wenn sich die Frage stellte, ob die Beschränkung der Eigentumsfreiheit ihn als betroffenen Grundstückseigentümer in seiner wirtschaftlichen Existenz als solcher gefährdet, weil es sich bei dem Landwirtschaftsbetrieb um sein einziges oder zumindest wesentliches Vermögensobjekt handelt und dieses in vollem Umfang betroffen ist. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers und die zugehörigen Grundstücke seine einzige Wirtschafts- und Vermögensgrundlage darstellen, weil sein KfZ-Betrieb als Einkommensgrundlage ausscheidet, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr haben sich bis heute die vom Kläger bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung seinerzeit Mitte 2013 vorgetragenen Befürchtungen offenbar nicht realisiert, den KfZ-Betrieb werde er womöglich aufgeben müssen, weil die Zahlungsmoral der Kunden schlecht sei, große in ihrer Realisierung gefährdete Außenstände bestünden und das Arbeiten über Kopf in der KfZ-Werkstatt infolge persönlicher gesundheitlicher Probleme erschwert sei. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitet er dort nach wie vor auch bald drei Jahre später noch an drei Tagen in der Woche. Dieser Teil seiner wirtschaftlichen Existenz existiert also noch. (Sollte sich dies in der Zukunft ändern, bleibt es dem Kläger unbenommen, dann einen erneuten Antrag auf Ausnahmeerteilung unter Hinweis auf eine dann womöglich vorliegende Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots zu stellen).
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Selbst wenn man allein den landwirtschaftlichen Betrieb betrachtet, kann von einer existenziellen Gefährdung dieses Betriebs durch das Umwandlungsverbot keine Rede sein. Die betroffenen Flächen machen mit 7,76 ha bei einer Gesamtfläche des Betriebs von ca. 50 ha nur einen Anteil von maximal 20% und damit nicht einen ganz wesentlichen Anteil aus. Zudem ist es auch nicht so, dass diesen Flächen durch das Umwandlungsverbots jeglicher wirtschaftlicher Nutzen genommen würde (siehe dazu unten).
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Eine Unzumutbarkeit der Einhaltung des Dauergrünlandumwandlungsverbots kann sich entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall auch nicht schon allein aus dem Umstand ergeben, dass er nach allen Berechnungen, nämlich seinen eigenen, aber auch nach denen des Landwirtschaftsamtes des Beklagten und des Regierungspräsidiums, mit einer Nutzung der hier streitigen Flächen als Ackerflächen zum Marktfruchtanbau in jedem Fall einen deutlich höheren Gewinn erwirtschaften kann, als mit einer bloßen Nutzung als Grünlandfläche, sei es durch Brachliegenlassen und Mulchen und Vereinnahmen der entsprechenden EU-Prämien, sei es durch Verpachtung als Grünland oder sei es durch Verkauf von Grünschnitt an Biogasanlagen bzw. von Heu an Pferdehöfe. Denn das Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG garantiert nicht die wirtschaftlich profitabelste Ausnutzung des Grundeigentums mit der höchsten Rendite, sondern mutet es einem Eigentümer im Rahmen der Inhalts- und Sozialbindung des Eigentums auch zu, sich infolge von Beschränkungen zum Schutz der Natur, der nach Art. 20a GG wie das Eigentumsgrundrecht selbst auch Verfassungsrang genießt, mit einem geringeren Ertrag seines Grundstücks bescheiden zu müssen. Darauf stellen auch die Vollzugshinweise in Anlehnung an die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen des Eigentumsgrundrechts zu Recht ab.
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Nicht feststellen lässt sich, dass dem Kläger infolge der Beschränkung der Grundstücksnutzung auf Grünlandwirtschaft anstelle des lukrativeren Marktfruchtanbaus nicht nur in gewissem Umfang ein Gewinn entgeht, sondern dass er dadurch sogar wirtschaftlich ins Minus gerät. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Art der Bewirtschaftung für ihn gewissermaßen einen reinen Zuschussbetrieb darstellt, weil etwa die potentiellen Erträge die für die Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen mit der Folge überschreiten würden, dass er zur Vermeidung von Verlusten aus seinem Vermögen bzw. anderweitig erzielten Gewinnen noch etwas „drauflegen“ müsste. Soweit er ursprünglich für die Grünlandnutzung tatsächlich einen negativen Deckungsbeitrag von (minus) 718 EUR/ha geltend gemacht hat, hat er daran im Klageverfahren ausweislich seiner dort vorgelegten Berechnungen nicht mehr festgehalten und hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, der negative Betrag habe sich dadurch ergeben, dass er die Anschaffung eines für die Grünlandwirtschaft erforderlichen Maschinenparks in vollem Umfang eingerechnet habe, welchen er vollständig neu hätte anschaffen müssen, nur um die wenigen Hektar Grünland weiter als Grünland bewirtschaften zu können, nachdem er diese Maschinen seinerzeit bereits alle im Zusammenhang mit der Aufgabe der Milchwirtschaft verschrottet bzw. veräußert oder sich ihrer sonst entledigt habe.
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Dass eine solche, zu einem Minusbetrag führende Berechnung nicht angestellt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die Flächen als Grünland zu nutzen, ohne sich einzig für deren Bewirtschaftung einen solchen Maschinenpark neu zulegen zu müssen. Denn er kann die Flächen als Grünland zu einem realistischen Pachtzins von 250 EUR/ha an Dritte verpachten, die bereits über solche Maschinen verfügen, so wie er dies tatsächlich bis 2013 auch schon jahrelang getan hat, indem er die Flächen zu diesem Betrag an die GbR S. verpachtete.
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Dass er - wie er vorträgt - bei dieser Art der wirtschaftlichen Nutzung infolge eines Ausfalls von Betriebsprämien im Umfang von ca. 285 - 300 EUR/ha praktisch gar keinen positiven Ertrag mehr erzielen würde und allenfalls eine „Nullsumme“ erzielen würde, ist nicht nachvollziehbar, da er diese Prämien ohnedies nur für ein Brachliegenlassen mit Mulchen erhalten würde. Er kann also nicht einfach den positiven Pachterträgen einen entgangenen Gewinn saldierend entgegenhalten, den er nur bei einer anderen Bewirtschaftungsform erzielen würde, bei der er wiederum dann keine Pachterträge erzielt.
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Statt die Flächen zu verpachten, könnte er diese auch brachliegen lassen und allenfalls ein- bis zweimal mähen, um dann den Grünschnitt zum Mulchen liegen zu lassen, wofür er die genannten EU-Prämien erhalten würde. Auch das wäre noch eine Bewirtschaftungsform, die noch zu einem positiven Ertrag führt, selbst wenn er dazu ein-oder zweimal Maschinen zum Mähen entgeltlich anmieten müsste, wie er dies bei den übrigen Flächen von ca. 7 ha wohl auch tut, die er als Streuobstwiesen nutzt und mit Prämienbezug mulcht, ohne dazu einen eigenen Maschinenpark vorzuhalten. Das gilt auch, wenn er dazu, in einem allerdings überschaubaren Umfang, eigenen Arbeitseinsatz erbringen müsste, wie er ihn im Übrigen ja auch bei anderen Bewirtschaftungsformen (Ackerwirtschaft) aufbringen müsste. Insoweit muss sich der Kläger nach den oben dargestellten Grundsätzen auch darauf verweisen lassen, durch Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder (hier der EU-Betriebsprämien) einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil (Gewinnausfall) zu vermeiden, weil er sich andernfalls nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen kann. Der Kläger trägt zwar vor, es sei ungewiss, ob es in Zukunft überhaupt noch solche Prämien geben werde. Insoweit muss es sich jedoch entgegenhalten lassen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zwar auch Prognoseunsicherheiten zu beachten sind, diese hier aber von ihm hinzunehmen sind. Denn zum einen ist es nach jahrzehntelanger EU-Praxis der Gewährung von Betriebsprämien eher unwahrscheinlich, dass diese künftig entfallen. Zum anderen aber besteht für ihn die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zu stellen, wenn die Prämien künftig tatsächlich entfallen sollten und sich daraus für ihn dann etwa eine Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots ergeben sollte.
69 
Da der Kläger die Möglichkeit einer Grünlandnutzung ohne Vorhaltung eines eigenen Maschinenparks und ohne großen Arbeitszeitaufwand durch Verpachtung bzw. durch Mulchen mit Prämienbezug hat, kann dahinstehen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Grünlandnutzung mit einem Verkauf von Grünschnitt als Silage an Biogasanlagenbetreiber oder mit einem Heuverkauf z.B. an Pferdehöfe etwa deshalb wirtschaftlich unrentabel und arbeitszeitökonomisch ineffektiv wäre, weil dies eines umfänglichen Maschineneinsatzes und zeitaufwendiger, wetterabhängiger dreimaliger Mahd mit Wenden des Heus bedürfte.
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Eine finanzielle Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Grünlandbewirtschaftung ergibt sich hier auch nicht aus dem konkreten Umfang, in dem ihm bei dieser Bewirtschaftungsform im Vergleich zur Bewirtschaftung als Ackerfläche ein wirtschaftlicher Nachteil in Form entgangenen Gewinns entsteht. Dabei kann dahinstehen, welche der vom Kläger, von dem Beklagten oder vom Regierungspräsidium gewählten Methoden zur Berechnung des Umfangs dieser Gewinndifferenz als die richtige und realistische zugrunde zu legen ist. Vielmehr kann die Klärung dieser Frage offenbleiben. Denn selbst wenn man - woran allerdings aufgrund der detaillierten Kritik der Beklagtenseite durchaus Zweifel bestehen - die Berechnungen des Klägers ungeschmälert zugrunde legt, ergibt sich daraus kein für den Kläger unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteil.
71 
Nicht zugrunde gelegt werden kann dabei allerdings die vom Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemachte, anhand einer Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Größe eines nach Umstellung der Milchwirtschaft mit zugehöriger Grünlandbewirtschaftung auf die reine Ackerwirtschaft mit Marktfruchtanbau um ca. 16.351 Euro gesteigerten Jahresgewinns, d.h. bei umgekehrter Betrachtung, eines in diesem Umfang bei Beibehaltung der Grünlandwirtschaft entgangenen Gewinns. Insoweit hat nämlich der Beklagte im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium ausführlich, detailliert, nachvollziehbar und im weiteren Verfahren von Klägerseite unwidersprochen dargelegt, dass die entsprechenden Berechnungen des Klägers eine Kausalität der Umstellung der Bewirtschaftungsweise für diese Gewinnsteigerung nicht wirklich aussagekräftig belegen, sondern dass sich diese Gewinnsteigerung vielmehr daraus ergebe, dass geringere Aufwendungen für den Pflanzenschutz infolge optimierten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln angefallen seien, der Pachtaufwand minimiert worden sei und dass vor allem die Erträge aus nicht näher bezeichneten sonstigen „Nebenbetrieben“ gestiegen seien.
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Da die Gewinn- und Verlustrechnung mithin nicht zum Nachweis eines durch die Beachtung des Umwandlungsverbots kausal verursachten finanziellen Nachteils taugt, ist auf den Vergleich der verschiedenen Deckungsbeiträge abzustellen, wie sie sich bei den unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen ergeben können. Dabei ist zugunsten des Klägers durchaus davon auszugehen, dass es für die Aufgabe der Milchwirtschaft gute familiäre und strukturelle Gründe gab (Ausfall der Arbeitskraft der Eltern in der arbeitsintensiven Milchwirtschaft, Alleinbewirtschaftung durch den Kläger ohne Mitarbeit seiner Ehefrau, Veraltung der Melktechnik). Auch ist es ihm angesichts des - gemessen an der Gesamtfläche seines Betriebs - vergleichsweisen geringen Umfangs der betroffenen Flächen von insgesamt 7,76 ha in der Tat kaum zumutbar, allein dafür einen Maschinenpark zur Grünlandbewirtschaftung vorzuhalten, die - was einen Heu- bzw. Grünschnittverkauf angeht - entweder sehr arbeitsintensiv und wetterabhängig ist oder aber kaum einen ernsthaften Erlös bringt, wie er nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung auch ergeben, dass der Kläger zwar noch weitere ca. 7 ha besitzt, die er aufgrund ihrer Topographie nicht ackerbaulich und als Grünland nur als Streuobstwiesen bzw. zum Mulchen mit Prämienbezug, nicht aber zum mehrmaligen Mähen mit Heu- bzw. Grünschnittverkauf nutzen kann, so dass er - wie er plausibel dargelegt hat - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keinen Anlass hatte, für diese Flächen Maschinen zur Grünlandbewirtschaftung vorzuhalten.
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Zumutbar bleibt aber die Grünlandnutzung der hier streitigen Flurstückflächen (7,76 ha) durch Verpachtung bzw. durch Brachliegenlassen mit Mulchen und Prämienbezug (siehe dazu oben). Würde man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit insoweit lediglich parzellenscharf je Hektar der betroffenen Flächen die damit erzielbaren unterschiedlichen Deckungsbeträge in den Blick nehmen, so würde sich nach den Berechnungen des Klägers (siehe BAS 147 -151), welche die Kammer zu seinen Gunsten zugrunde legt, ergeben, dass sich mit dem Marktfruchtanbau ein Deckungsbeitrag von ca. 1.061 EUR/ha erzielen ließe, statt von ca. 250 EUR/ha bzw. ca. 300 EUR/ha für das Verpachten bzw. für das Brachliegenlassen. Das aber würde bedeuten, dass ein drei- bis womöglich vierfach höherer Ertrag je Hektar zu erzielen wäre. So isoliert auf den einzelnen Hektar des betroffenen Grundeigentums bezogen könnte dies womöglich eine unzumutbare Beschränkung seiner wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit darstellen, weil sie diesem Grundstück in einem ganz wesentlichen Umfang die Ausnutzbarkeit nimmt. Eine solche isolierte Betrachtung darf indessen nicht zum Maßstab der Beurteilung der Unzumutbarkeit gemacht werden. Vielmehr ist als Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers mit seiner Gesamtheit aller Grundstücksflächen in den Blick zu nehmen. Darauf bezogen ergibt sich aber, dass von einer Unzumutbarkeit nicht die Rede sein kann. Denn bei einer Gesamtfläche von ca. 50 ha umfasst die hier betroffene, in ihrer Nutzung eingeschränkte Fläche mit 7,76 ha allenfalls einen Anteil von ca. 15 %. Wenn aber nur maximal ein Sechstel der gesamten Betriebsfläche in ihrer wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit beschränkt wird und trotz dieser Beschränkung der Ertrag dieser Flächen wirtschaftlich betrachtet nicht ganz auf Null reduziert wird, sondern in einem zwar deutlich reduzierten, aber immerhin noch nennenswertem Umfang ein noch positiver Ertrag verbleibt, dann kann dies schlechterdings nicht als unzumutbare Belastung eingestuft werden.
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Zu keiner anderen Beurteilung würde es führen, selbst wenn man unterstellen würde, dass von den insgesamt ca. 50 ha landwirtschaftlicher Betriebsflächen die etwa 7 ha Flächen, die der Kläger hauptsächlich als Streuobstwiesen nutzt, infolge ihrer topographischen besonderen Situation nicht als Ackerland ernsthaft und auch nicht einmal noch in irgendeiner sinnvollen Weise als Grünland nutzbar wären. Dadurch würde sich zwar die relevante wirtschaftlich ausnutzbare Gesamtfläche des Betriebs von 50 ha auf ca. 43 ha reduzieren. An diesen 43 ha gemessen, würden die im vorliegenden Fall betroffenen Flächen mit ihrem Umfang von 7,76 ha dann aber auch nur einen Anteil von ca. 18 %, also auch höchstens ein Fünftel ausmachen.
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Schließlich ergibt sich im vorliegenden Fall eine zur Unzumutbarkeit des Umwandlungsverbots führende Atypik auch nicht aus einer besonderen räumlichen, topographischen oder ökologischen Besonderheit oder sonstigen Situationsbezogenheit der betroffenen Grundstücksflächen.
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Ihre Situation ist vielmehr dadurch geprägt, dass sie bis zum Zeitpunkt ihres Umbruchs durch den Kläger Anfang 2013 schon seit mindestens 10 Jahren, zum größten Teil aber sogar seit 20 Jahren allein als Grünland genutzt wurden, also gerade in besonders deutlicher Form „Dauer-„Grünland verkörpern, das nach dem LLG und auch nach den EU-Compliance Vorschriften ökologisch besonders schutzwürdig ist. Schon deshalb war und ist es dem Kläger nach der oben zitierten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar, diese Nutzung fortzuführen und auf die erstmalige Aufnahme einer bis dahin gar nicht ausgeübten Nutzung als Acker zu verzichten. Denn insoweit zeichnet das - ohnehin erst ab einer mehr als fünfjährigen Grünlandnutzung eingreifende - „Dauer“-Grünlandumwandlungsverbot nur die Grenzen des Eigentumsgrundrechts nach, die sich aus dessen Situationsgebundenheit für den Eigentümer ergeben.
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Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Einhaltung des nur die 7,76 ha umfassenden Flächen betreffenden Dauergrünlandumwandlungsverbots die aus betrieblich/strukturellen Gründen zwingend notwendige Umstellung des Betriebs von der Milchviehwirtschaft auf den Ackerbau verhindert hätte. Denn der Kläger hat die Milchviehwirtschaft bereits in den Jahren 2009 bis 2011/12 vollständig zugunsten einer Ackerbaunutzung aufgegeben hat, ohne die genannten Flächen dabei mit einzubeziehen, die er erst 2013 in Ackerland umgewandelt hat. Da diese insgesamt auch nur einen Anteil von einem Sechstel bis höchstens einem Fünftel der Gesamtbetriebsfläche ausmachten, ist es auch unerheblich, dass der Kläger insoweit vorgetragen hat, auf die erst 2013 umgewandelten Flächen sei er bis dahin nicht angewiesen gewesen, weil er noch in ähnlich großem Umfang andere - allerdings nur gepachtete - Ackerflächen in der Nähe der Hofstelle in ... besessen habe, die er dann aber habe zurückgeben müssen, so dass er die seinerseits verpachteten Flächen bei der Hofstelle ... vorzeitig zum Anfang 2013 (statt erst zum Jahr 2017) habe kündigen müssen, um so ackerbaulich nutzbare Ersatzflächen zu erhalten. Wegen ihres vergleichsweisen geringen Anteils an der Gesamtbetriebsfläche kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die notwendige Umstellung der Milchwirtschaft auf die Ackerwirtschaft ohne diese Flächen nicht vorgenommen hätte.
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Der Zuschnitt und die Lage der betroffenen Grundstücke sind ausweislich ihrer jahrzehntelangen Nutzung als Grünland ganz offensichtlich auch nicht etwa so atypisch beschaffen, dass sie eine Grünlandnutzung nicht wirklich sinnvoll zuließen oder stark erschweren oder gar völlig ausschließen würden, wie dies der Kläger beispielsweise bezüglich der von ihm hauptsächlich nur als Streuobstwiesen genutzten ca. 7ha Grünlandfläche sinngemäß vorträgt.
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Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Grundstücke aufgrund einer besonderen Topographie oder Umgebungssituation eine derart geringe ökologische Bedeutung als Grünland hätten, dass es gerechtfertigt sein könnte, sie in Ackerland umzubrechen, weil sich im Rahmen einer bilanzierenden Interessenabwägung die öffentlichen Belange des Naturschutzes ausnahmsweise als geringer gewichtig erweisen als das gegenläufige Interesse des Grundstückseigentümers daran, nicht durch ein Umwandlungsverbot in seiner Eigentumsfreiheit beschränkt zu werden. Im Gegenteil, aufgrund der sachkundigen Stellungnahme der Naturschutzbehörde und ausweislich der vorliegenden Karten und Lichtbilder ist vielmehr davon auszugehen, dass die betroffenen Flächen ökologisch sogar besonders wertvoll sind, weil sie als Rodungsinseln direkt im Winkel zwischen zwei Waldrändern liegen und die Überganszonen zwischen Waldrand und Wiesen ökologisch für Tier- und Pflanzenwelt besonders wertvoll sind. Zudem fallen die Gelände zum Rickenbach hin ab, so dass nach einem Umbruch von Grünland nicht nur der Humus durch die Erosion rascher und nachhaltiger abgetragen wird, sondern auch der Eintrag von Bodenstoffen in das Gewässer verstärkt stattfindet. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, die Ackerfurchen nicht senkrecht, sondern quer zum Bach anlegt, mag zwar guter landwirtschaftlicher Praxis entsprechen, dürfte aber die genannten Effekte im Ergebnis wohl nur in Maßen beschränken. Im Übrigen würde das vom Kläger zum Schutz der angebauten Marktfrüchte vor Wildschweinen erwogene Einzäunen der Felder als weitere Folge des vorgenommenen Umbruchs die ökologische Situation noch weiter nachteilig verändern, die schon durch den Umbruch selbst negativ beeinträchtigt ist.
80 
2.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vom Beklagten nach § 29 Abs. 8 LLG verfügte Anordnung der Rückumwandlung der umgebrochenen Flächen in Grünland und auch die damit verbundene, gem. §§ 19, 20 und 23 LVwVG verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro als rechtmäßig. Da dem Kläger kein Anspruch auf Ausnahmeerteilung zusteht und er die Flächen mithin formell und materiell illegal umgewandelt hat, war dem Beklagten das Ermessen eröffnet, eine Rückumwandlung anzuordnen. Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) sind weder ersichtlich, noch wurden sie vom Kläger geltend gemacht. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und die konkrete Ermessenausübung beanstandungsfrei mit der besonderen ökologischen Wertigkeit der Flächen begründet, die daher rückumzuwandeln seien. Auch ein Verstoß gegen die Ermessenschranken des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots ist weder dargelegt, noch erkennbar. Was die Zwangsgeldandrohung angeht, ist dem Kontext des Bescheids und dem Verhalten des Beklagten zu entnehmen, dass diese Androhung konkludent nur für den Fall des Eintritts der Bestandskraft dieses Bescheids, also seiner Vollziehbarkeit, gelten soll (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - juris [LS] = ESVGH 30, 204 [LS und Gründe]), weshalb die Behörde bisher auch kein Zwangsgeld festgesetzt hat, obwohl der Kläger bis zur gesetzten Frist (31.10.2013) - und auch bislang - die angeordnete Rückumwandlung nicht vorgenommen hat.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da es zur Frage der Zumutbarkeit nach § 27a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LLG bisher - außer der unveröffentlichten Entscheidung des VG Stuttgart - soweit ersichtlich keine erstinstanzliche Rechtsprechung gibt und eine obergerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher fehlt.
83 
Beschluss vom 3. März 2016
84 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des vom Kläger als Folge des Umwandlungsverbots geltend gemachten jährlichen Gewinnausfalls auf8.300,-- Euro festgesetzt.
85 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluss wird auf § 68 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft


(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der gut

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2016 - 6 K 2574/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstre

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(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit über eine denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht.

I.

2

Durch eine Rechtsverordnung aus dem Jahre 1984 wurde ein Gebiet in K... als Denkmalzone "N..." unter Denkmalschutz gestellt. Schutzzweck der Denkmalzone ist die Erhaltung und Pflege der N... zu G..., wobei die Denkmalschutzverordnung die N... mit der Schlosskapelle und den zugehörigen Parkanlagen als bauliche Gesamtanlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl S. 159 - DSchPflG) einordnet. In die Denkmalzone einbezogen war das (damalige) Grundstück Gemarkung G..., Flur ..., Parzelle Nr. ..., auf dem die Schlosskapelle steht.

3

Die Geschwister des Beschwerdeführers sind seit Anfang der Neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts Eigentümer des Areals der N... einschließlich des Kapellengrundstücks und nutzten es in Teilen gewerblich. Im Jahre 1993 ließen sie eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in die Kapelle einziehen. Die Denkmalschutzbehörde gab ihnen daraufhin auf, die Zwischendecke zu beseitigen und den alten Zustand der Kapelle wiederherzustellen. Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage sowie anschließende Verfassungsbeschwerde hiergegen blieben erfolglos.

4

Während dieses Rechtsstreits teilten die Geschwister des Beschwerdeführers im Jahre 2006 das Grundstück Nr. .... Das neue Grundstück Parzelle Nr. ..., auf dem die Schlosskapelle steht, ließen sie dem Beschwerdeführer auf. Er wurde im Sommer 2006 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Herbst 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 <268>; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).

5

Die Denkmalschutzbehörde lehnte mit dem hier angegriffenen Bescheid den Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung ab. Seine Klage hiergegen stützte der Beschwerdeführer vor allem darauf, dass ihm die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar sei. Als Eigentümer der Schlosskapelle könne er die Erhaltungspflicht aus den mit dem Denkmal möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen. Die Schlosskapelle, auf die es hier allein ankomme, erfordere Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen im Werte von ca. 195.000 €, denen ein Ertragswert des Grundstücks in Höhe von lediglich 50.000 € gegenüberstehe.

6

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist es der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals, wenn wie hier eine Denkmalzone in Rede stehe, auf den im Eigentum einer Person stehenden denkmalgeschützten Gesamtbestand abzustellen sei. Dabei müssten hier die nach Unterschutzstellung eingetretenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen berücksichtigt werden, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Erhaltungsaufwand für das Denkmal und Ertrag Auswirkungen haben könnten. Ansonsten bestünde die Gefahr einer Aufsplitterung des Denkmalschutzes.

7

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

8

Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalts, dass im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf die bauliche Gesamtanlage abzustellen sei, verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar könnten Eigentümerbefugnisse durch Gesetz eingeschränkt werden. Dabei dürfe der Kernbereich der Eigentumsgarantie jedoch nicht ausgehöhlt werden. Zu dieser gehörten sowohl die Privatnützigkeit, also auch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein solle, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Diese grundsätzliche Verfügungsbefugnis und die Privatnützigkeit des Eigentums würden durch die mit der Beschwerde angegriffenen Akte nicht mehr gewährleistet, wenn bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die gesamte unter Denkmalschutz gestellte Anlage und nicht die Kapelle als Einzelbauwerk als maßgebend angesehen werde und keinerlei andere Kompensation der nicht mehr zumutbaren Eigentumsbelastung vorgesehen sei.

9

Die (nachträgliche) Aufteilung eines Grundstücks sei rechtlich nicht untersagt. Sie sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, so dass der zivilrechtliche Auseinandersetzungsvertrag zwischen ihm und seinen Geschwistern wegen Verstoßes gegen § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig wäre. Vielmehr sei damit eine Grundstückssituation entstanden, die für Denkmalensembles häufig anzutreffen sei, dass nämlich in einer Denkmalzone verschiedene Grundstückseigentümer lediglich "denkmalrechtlich" zu einem Ensemble zusammengefasst würden. Weshalb in diesen Konstellationen die verfassungsrechtlich gebotene Betrachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anders durchzuführen sei als bei einer Situation, in der die Denkmalwirkung erst nachträglich über verschiedene Grundstückseigentümer durch eine Rechtsverordnung erzeugt werde, erschließe sich nicht.

10

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und das Bundesverwaltungsgericht geäußert.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG geklärt (vgl. BVerfGE 100, 226). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

12

Die Versagung der Genehmigung zum Abriss der Schlosskapelle ist die Konkretisierung einer Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>). Sie schränkt die Eigentümerbefugnisse des Beschwerdeführers zwar ein, belastet ihn aber nicht unverhältnismäßig.

13

Die Denkmalschutzbehörde verfolgt mit der Versagung der Abrissgenehmigung einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zweck.

14

Der Schutz von Kulturdenkmälern ist grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfGE 100, 226<242>). Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl S. 209, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 ) verpflichtet zudem in Art. 40 Abs. 3 das Land, die Denkmäler der Kunst und der Geschichte in seine Obhut und Pflege zu nehmen.

15

Die Denkmalschutzbehörde hat in dem angegriffenen Bescheid die besondere Bedeutung der Schlosskapelle für die N... nachvollziehbar geschildert. Auch der Beschwerdeführer stellt die Berechtigung der Unterschutzstellung der Schlosskapelle nicht in Frage.

16

Die Versagung der Genehmigung ist geeignet und erforderlich, den Zweck der Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung der Denkmalzone "N..." zu erfüllen. Ein Abriss hätte den unwiederbringlichen Verlust eines in dieser Rechtsverordnung ausdrücklich genannten Gebäudes zur Folge.

17

Die Versagung der Genehmigung belastet den Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig.

18

Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks und Gebäudes Rechnung getragen werden, dessen Eigentum daher einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks (BVerfGE 100, 226 <242>).

19

Durch das Beseitigungsverbot wird die bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht eingeschränkt (BVerfGE 100, 226 <242>). Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 91, 294 <310>; 100, 226 <242 f.>).

20

Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge veränderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar (BVerfGE 100, 226 <243>).

21

Gemessen hieran erweist sich die Versagung der Abrissgenehmigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als unzumutbar. Der Fall des Beschwerdeführers ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die seine Belastung als Eigentümer mit der Erhaltung der denkmalgeschützten Schlosskapelle als mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar erscheinen lassen.

22

Allerdings wird sich die Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes im Hinblick auf die damit einhergehenden Belastungen grundsätzlich nur nach den sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten des denkmalgeschützten Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers beurteilen lassen. Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage können grundsätzlich nicht in die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden, sofern kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den verschiedenen Grundstückseigentümern besteht. Hiervon geht im Grundsatz auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92.OVG -, AS 24, 294 <298>) aus.

23

Der Fall des Beschwerdeführers weist hingegen die Besonderheit auf, dass er den neu zugeschnittenen Grundstücksteil mit der - nach seinem von den Fachgerichten als richtig unterstellten Vortrag - für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen Schlosskapelle zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Gesamtanlage bereits als Denkmalzone ausgewiesen war. Deren wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit insgesamt steht nicht in Streit. Das vom Beschwerdeführer in privatautonomer Entscheidung erworbene Grundstück mit der Schlosskapelle war also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits denkmalschutzrechtlich vorbelastet. Dies musste ihm auch bewusst sein. Die vom Beschwerdeführer erlangte Eigentümerstellung war mithin, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme hinweist, von vornherein denkmalschutzrechtlich eingeschränkt. Dieser Umstand beeinflusste notwendig den Wert des von ihm erworbenen Grundstücks.

24

Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen bereits in seiner Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr betont, dass die Beurteilung dessen, was dem Grundstückseigentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerfGE 102, 1 <21 f.>).

25

Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet mithin nicht, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble "herausgeschnitten" werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.

26

Die angegriffenen Entscheidungen tragen diesen Grundsätzen Rechnung und sind daher mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer würde eine unter Denkmalschutz gestellte Gesamtanlage nicht zu dem Zweck, die Voraussetzungen einer (vermeintlichen) Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Teils des Denkmals zu schaffen, oder jedenfalls unter Inkaufnahme dieser Folge eigentumsrechtlich aufspalten, und eine dem Denkmalschutz aufgeschlossene Person würde eine derartige Eigentumsposition nicht erwerben.

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 04.12.2013 zu verpflichten, eine Fällungsgenehmigung für die als Naturdenkmal ausgewiesene „Dill-Eiche“ zu erteilen sowie hilfsweise seinem Antrag auf Durchführung eines Rückschnittes der Baumkrone um 30% zu entsprechen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...Straße ... in Kulmbach (FlNr. ... der Gemarkung ...), welches er im Jahr 1974/75 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat. Auf dem Nachbargrundstück, FlNr. ... der Gemarkung ..., befindet sich in einem Abstand von ca. 3 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks eine Eiche, welche durch Verordnung über die Naturdenkmäler im Gebiet des Landkreises Kulmbach in der Fassung vom 10.10.1997 als Naturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Die erstmalige Unterschutzstellung der genannten Eiche erfolgte durch Bescheid vom 25.11.1983. Der Ast- und Kronenwuchs der Eiche reicht grenzüberschreitend auf das klägerische Grundstück herüber. Im 1. Obergeschoss mit vorgesetztem Balkon befinden sich herausragende Äste ca. einen Meter vom Gebäude bzw. Balkon des Klägers entfernt und überschreiten die Grundstücksgrenze um etwa 3 m. Zuletzt wurde die Baumkrone in den Jahren 2013 sowie 2015 zurückgeschnitten. Der Kläger stellte durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11.09.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung /Genehmigung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i. V. m. § 6 der o. g. Verordnung hinsichtlich der dort unter Schutz gestellten „Dill-Eiche“. Dieser wurde durch Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 04.12.2013, dem Kläger am 16.12.2013 zugestellt, abgelehnt.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16.01.2014 eingegangen, erhob der Kläger Klage auf Erteilung der Fällgenehmigung und trug zur Begründung vor, dass der Beklagte die beantragte Genehmigung zu Unrecht abgelehnt und hierbei unzutreffender Weise vorliegende Gründe des öffentlichen Wohls verneint habe. Seit erstmaliger Unterschutzstellung der „Dill-Eiche“ sei es zu einer massiven Ausweitung des Astwerkes und der Baumkrone gekommen. Infolgedessen trete ab den Mittagsstunden eine vollständige Verschattung der südlich und westlich gelegenen Räumlichkeiten des klägerischen Wohngebäudes nebst Balkon sowie der südlichen Grundstücksfreifläche ein, die bis in die Nachtstunden andauere. Überdies werde die Sicht des Klägers nach Südwesten und Westen von dessen Wohnzimmer aus sowie dem dort vorgebautem Balkon durch eine dichte „grüne Wand“ in einem Abstand von nur wenigen Metern blockiert. Auch seien die sich direkt unter der Baumkrone befindlichen Freiflächen des klägerischen Grundstücks völlig ausgetrocknet und einer gärtnerischen Nutzung nicht zugänglich. Ferner würde wegen des überwiegend herrschenden Westwindes ein wesentlicher Teil des Laubes und der Eicheln auf das Grundstück des Klägers fallen. Die Beseitigung und Abfuhr sowie die zusätzliche Dachrinnenreinigung erforderten einen jährlichen Aufwand von mindestens 50 Arbeitsstunden. Zudem sei die Nutzung des Daches des klägerischen Wohnhauses zum Betrieb einer Solaranlage aufgrund der nur vormittags vorhandenen Besonnung wirtschaftlich nicht möglich. Schließlich führe das Wurzelwerk der Eiche zu Schäden am Abwasserkanal des Klägers. Im Rahmen einer Kanalbefahrung im Jahr 2009 sei an dem in unmittelbarer Nähe zur Eiche befindlichen Kanalstrang an zwei Stellen starker Wurzeleinbruch festzustellen gewesen. Die weiter entfernte, zweite Kanalleitung sei hingegen nicht beschädigt gewesen. Zur Behebung des Wurzeleinwuchses wären dem Kläger Kosten in Höhe von 2.100,60 € entstanden. Eine Entschädigung durch den Beklagten sei trotz entsprechender Antragstellung nicht erfolgt. Auch seien künftige Beeinträchtigungen der Abwasserkanalleitungen durch das Wurzelwerk der Eiche zu befürchten. Weiter weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Stamm der Eiche im Bereich der sich aufteilenden beiden Hauptäste einen Riss aufweise, welcher bei orkanartigen Stürmen das Risiko einer Astabsprengung und damit Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs in der ...Straße darstelle. Auch begründe die nie auszuschließende Gefahr, dass bei Bäumen erheblichen Alters und beträchtlicher Höhe morsche oder sonst vom Wind gebrochene Äste herabfallen und Menschen verletzen könnten, einen beachtlichen Belang. Wegen der exponierten Lage der Eiche bestehe zudem eine deutlich erhöhte Gefahr eines Blitzeinschlags und ein damit einhergehendes Risikos für die beiden Wohnhäuser. Dabei handele es sich nicht lediglich um ein allgemeines Risiko „höherer Gewalt“. Infolge der exponierten Stellung des Baumes mitten in einem vor Unterschutzstellung zugelassenen Wohngebiet liege ein deutlich erhöhtes Risiko vor, welches von Seiten des Beklagten gegenüber naturschutzrechtlichen Zielen nicht hinreichend abgewogen worden sei. Daher liege eine unzumutbare Härte /Belastung vor. Eine solche sei nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Beschattung durch geschützte Bäume ein derartiges Ausmaß erreicht habe, dass Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden könnten. Für ein freistehendes Ein-Familienhaus in einem allgemeinen Wohngebiet sei bereits eine Beschattung im vorliegend gegebenen Umfang, durch welche das Wohngebäude von den Mittags- bis in die Nachtstunden von Licht und Luft abgeschnitten werde und damit insbesondere während der Zeiträume der wesentlichen Gebrauchs- und Freizeitnutzung, als nicht mehr zumutbar zu erachten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers folge darüber hinaus aus dem Wurzelwachstum des geschützten Baumes, welches zu nicht ganz unerheblichen Schäden am klägerischen Gebäude (Versorgungsleitungen) führe. Dieser Schadenseintritt könne nicht durch zumutbare Schutzmaßnahmen verhindert werden. Daher führe jedenfalls die Gesamtschau der klägerischen Beeinträchtigungen zu einer Unzumutbarkeit. Schließlich sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die geringe Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Baumes zu berücksichtigen. Die Eiche sei weder selten noch weise sie besondere Eigenarten oder gar eine hervorragende Schönheit auf. Bäume gleicher oder ähnlicher Art fänden sich zahlreich in der näheren Umgebung. Daher hätte der Beklagte jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag auf eine deutliche Einkürzung des Baumes stattgeben müssen. Er könne sich diesbezüglich nicht auf die ZTV-Baumpflege berufen, da es sich insoweit lediglich um Vertragsbedingungen und vergaberechtliche Richtlinien handle. Die erfolgten Rückschnitte in den Jahren 2000 und 2010 seien durch das zwischenzeitliche Wachstum bereits wieder kompensiert worden und erneut überfällig.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2013 (Az. ...) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger die gem. Ziff. 1 des vorbezeichneten Bescheides verweigerte Fällungsgenehmigung der als Naturdenkmal ausgewiesenen „Dill-Eiche“ zu erteilen, hilfsweise: dem Antrag auf Durchführung eines Rückschnittes von 30% der Baumkrone stattzugeben.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 20.02.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die vollumfängliche Ablehnung der Anträge des Klägers dessen Rechte nicht verletze. Eine atypische Situation sei nicht gegeben. Die Eiche sei trotz eines oberflächlichen Risses nach wie vor in einem guten Gesamtzustand und standsicher. Der Zustand des Baumes sei regelmäßig von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden und werde auch künftig geprüft. Überdies sei die Krone im Jahr 2000 mit drei Seilverspannungen zusätzlich gesichert worden. Herabfallende Äste sowie möglicher Blitzeinschlag begründeten kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des Baumes. Derartige Gefahren seien bei keinem Baum ganz auszuschließen. Für eine über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahrenlage sei nichts dargetan. Die durch die Eiche bedingten Einschränkungen des Klägers in der Nutzung seines Grundstücks erreichten bei Weitem nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit; sie seien vielmehr im Rahmen der Sozialbindung entschädigungslos hinzunehmen. Ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Hohe Bäume neben einer Bebauung im bauplanungsrechtlichen Innenbereich stellten noch keine außergewöhnliche Situation dar, sondern seien vielmehr üblich und städtebaulich erwünscht.

Darüber hinaus sei die Beschattung ab dem Mittag bzw. frühen Nachmittag durch einen einzelnen Baum hinnehmbar. Gleiches gelte für die Einschränkung der Nutzung der Freiflächen vor dem klägerischen Wohngebäude. Überdies könnten diese durchaus gärtnerisch genutzt werden, was der Kläger auch tue. Eine wesentliche Freizeitnutzung komme in diesem Bereich schon aus topografischen Gründen kaum in Betracht. Zudem betreffe die Beschattung von Freiflächen durch die streitgegenständliche Eiche nur einen kleinen Teil des insgesamt über 1.300 m² großen Grundstücks des Klägers. Auch begründeten das Laub und die Eicheln eines einzelnen Baumes keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung. Eine Verstopfung der Dachrinnen lasse sich unschwer durch die Anbringung entsprechender Gitter verhindern. Auf die Nutzung seiner Dachflächen mit einer Solaranlage habe der Kläger keinen Anspruch. Bestritten werde weiter, dass das Wurzelwerk der Eiche den klägerischen Abwasserkanal im Jahr 2009 beschädigt habe oder künftig beschädigen könne. Auch die auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar über dem fraglichen Kanal vorhandenen Koniferen und Rhododendren könnten im Einzelfall mit ihren Wurzeln Tiefen erreichen, in denen der Kanal verlaufe. Da es sich bei der Eiche um einen Pfahlwurzler handele, erscheine es unwahrscheinlich, dass sich aus dem seit Jahrzehnten vorhandenen tiefreichenden Wurzelwerk Seitentriebe in Richtung des sechs Meter entfernten Kanals hätten entwickeln sollen. Der Kläger könne daher weder ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls noch eine unbeabsichtigte Härte bzw. eine unzumutbare Belastung geltend machen. Überdies sei die Eiche wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit zu Recht unter Schutz gestellt worden. In der näheren Umgebung fänden sich gerade keine vergleichbaren Bäume; die Eiche präge das Straßenbild maßgeblich und sei wegen ihres Alters und ihres Wuchses ein besonderer und erhaltenswerter Baum. Auch ein Rückschnitt der Baumkrone um 30% komme nicht in Betracht. Bei Schutz- und Pflegemaßnahmen von Naturdenkmälern orientiere sich der Beklagte an den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege) der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL). Die ZTV-Baumpflege seien das maßgebliche Regelwerk für Baumpflegearbeiten und würden auch als anerkannte Regeln der Technik im Rahmen der VOB gelten. Nach Nr. 3.1.9.3 ZTV-Baumpflege solle der Umfang einer Kronenkürzung höchstens 20% betragen. Der letzte Kronenrückschnitt der „Dill-Eiche“ sei im Jahr 2010 erfolgt, dabei sei der Kronenumfang um 7% reduziert worden. Bei einer etwa 100 Jahre alten Eiche sei von einem jährlichen Zuwachs von etwa 1% auszugehen, so dass der letzte Kronenrückschnitt bislang noch nicht kompensiert worden sei. Im Dezember 2012 seien auf Drängen des Klägers zudem zwei größere Äste im unteren Bereich der Baumkrone entfernt bzw. abgeleitet worden. Die durchgeführten Rückschnitte und Pflegemaßnahmen hätten dem aus naturschutzfachlicher Sicht Notwendigem und im Interesse der Erhaltung des Naturdenkmals Möglichen entsprochen. Der vom Kläger geforderte Rückschnitt um 30% sei geeignet, das Naturdenkmal in seiner Existenz zu gefährden.

Das Gericht hat am 22.09.2014 die örtlichen Verhältnisse durch die beauftragte Richterin in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 verständigen sich die Beteiligten dahingehend, den nächsten Rückschnitt der „Dill-Eiche“ im Juni 2015 abwarten zu wollen und beantragten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. Dabei sicherten die Vertreter des Beklagten zu, dass der allgemeine Rückschnitt ca. 10% des Kronenvolumens erfassen und dass hinsichtlich der zum Kläger weisenden Äste ein verstärkter Rückschnitt erfolgen soll. Mit Beschluss vom 25.09.2014 wurde sodann das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 20.07.2015 wurde das Verfahren auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 16.07.2015 unter neuem Aktenzeichen wieder aufgenommen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich der von Beklagtenseite durchgeführte Kronenrückschnitt im Wesentlichen darauf beschränkt habe, dass im unteren Bereich der Eiche ein stärkerer Ast (Durchmesser ca. 15 cm) direkt am Stamm entfernt sowie zwei weitere Äste (Durchmesser der Schnittstelle ca. 5 cm) Richtung des klägerischen Grundstück beseitigt worden seien. Der vereinbarte Kronenrückschnitt sei nicht durchgeführt worden. Auch seien die auf das Nachbargrundstück gerichteten Äste nur in geringem Maße entfernt worden. Daher bestünden die verfahrensgegenständlichen Beeinträchtigungen in nahezu unverändertem Umfang fort. Das klägerische Grundstück werde während des gesamten Kalenderjahres durch vom Baum abfallende Teile erheblich beeinträchtigt. Dies betreffe Wege, Treppen sowie den Balkon des Klägers.

Mit Beschluss der Kammer vom 17.08.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten B 2 K 14.50 sowie B 2 K 15.493 mit der Niederschrift über den Augenschein vom 22.09.2014 und den Sitzungsniederschriften vom 25.09.2014 und vom 16.09.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der streitgegenständlichen Eiche bzw. auf Durchführung eines Kronenrückschnitts oder Neuverbescheidung hierüber (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der zur Fällung beantragte Baum unterfällt der Verordnung über die Naturdenkmäler im Gebiet des Landkreises Kulmbach vom 10. Oktober 1997 (Naturdenkmalverordnung). Die sogenannte „Dill-Eiche“ ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung unter der laufenden Nummer 7/7 aufgeführt. Nach § 4 Abs. 1 der Naturdenkmalverordnung ist es verboten, ohne Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach - untere Naturschutzbehörde - die Naturdenkmäler (§ 1) zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Eine (Ausnahme-)Genehmigung kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung im Einzelfall erteilt werden, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - vereinbar ist.

Die Naturdenkmalverordnung ist zunächst nicht aufgrund der Neuregelungen des Naturschutzrechtes im Bund und im Freistaat Bayern außer Kraft getreten. Denn nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen verlieren untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnungen, Satzungen) durch nachträgliche Änderungen oder das Erlöschen der Ermächtigungsgrundlage nicht automatisch ihre Gültigkeit (vgl. BVerfG v. 03.12.1958, Az. 1 BvR 488/52; v. 16.05.1961, Az. 2 BvF 1/60; v. 25.07.1962, Az. 2 BvL 4/62). Auch stellt Art. 60 Abs. 1 BayNatSchG klar, dass durch den Erlass des neuen bayerischen Naturschutzrechts auf früherem Recht beruhende Verordnungen in Kraft bleiben. Letztlich findet sich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Naturdenkmalverordnungen nunmehr in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG.

Vorliegend ergibt sich kein Anspruch auf eine Fällgenehmigung oder einen Kronenrückschnitt bzw. Neuverbescheidung hierüber aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 der Naturdenkmalverordnung. Demnach kann eine entsprechende Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Verbleib des Baumes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Auch § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vermittelt dem Kläger nicht die geltend gemachten Rechtsansprüche. Die vorgenannte Vorschrift fordert für eine Befreiung von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung in diesem Sinne kann nur dann angenommen werden, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiterhin nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Darüber hinaus erfordert § 67 BNatSchG für die Erteilung einer Befreiung das Vorliegen einer atypischen Sondersituation. Denn die Funktion der Befreiung besteht darin, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, die sich bei Anwendung einer Norm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben. Diesem Zweck entsprechend setzt die Möglichkeit der Befreiung stets einen im Zeitpunkt des Normerlasses vom Normgeber so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus (vgl. BVerwG LKV 1999, 26; Landmann/Rohmer, UmweltR-Gellermann, § 67 BNatSchG, Rn. 10). Nach Umfang und Häufigkeit dürfen Befreiungen daher nicht dazu führen, „die Norm sozusagen in kleiner Münze aufzuheben“ (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, § 67 BNatSchG, Rn. 5). Die sich typischerweise mit einem solchen Verbot verbindenden Belastungen sind dem Norm-adressaten daher zumutbar und von ihm hinzunehmen. Von einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann somit nur gesprochen werden, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der ihn prägenden besonderen Umstände als nicht gerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erscheint (vgl. OVG Münster NuR 1989, 230 [231]; BayVGH NuR 1990, 175 [277], OVG Saarlouis RdL 1981, 323 [326]). Die gleichen Anforderungen stellt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Naturdenkmalverordnung auf, der insoweit von einer „im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigten Härte“ spricht.

Die von Seiten des Klägers geltend gemachten Beeinträchtigungen erreichen kein im vorgenannten Sinne unzumutbares Maß. Eine im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigte Härte kann im Hinblick auf die Auswirkungen der „Dill-Eiche“ auf das klägerische Anwesen nicht angenommen werden.

Dass bei Westwind ein beträchtlicher Teil des Laubes und der Eicheln auf das klägerische Grundstück fallen und es infolgedessen zu Verstopfungen der Dachrinne kommen kann, muss vom Kläger hingenommen werden. Gleiches gilt für den infolge des Habitus der Eiche beschränkten Ausblick. Diese Umstände begründen keinen Härtefall im Sinne der o. g. Vorschriften, da es sich insoweit um übliche Begleiterscheinungen eines Baumes handelt, die bereits seitens des Verordnungsgebers vorhergesehen und gebilligt wurden. Diese „natürlichen Lebensäußerungen“ eines Baumes mögen zwar vom jeweils Betroffenen als belästigend empfunden werden, sie sind aber als regelmäßige Folge der Unterstutzstellung hinzunehmen. Im Übrigen lässt sich eine Verstopfung der Dachrinne durch zumutbare Kompensationsmaßnahmen (Anbringung entsprechender Gitter) vermeiden. Auch der Einwand des Klägers, er könne infolge der Auswirkungen der Eiche seinen Lebensabend im eigenen Heim und Garten nicht ohne Einschränkungen genießen, begründet keinen Härtefäll. Denn diesbezüglich handelt es sich um eine rein personenbezogene Härte. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Naturdenkmalverordnung ist jedoch bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (vgl. BayVGH v. 25.04.2012, Az. 14 B 10.1750).

Eine unzumutbare Beeinträchtigung folgt darüber hinaus auch nicht aus dem behaupteten Wurzeleinwuchs der Eiche in die klägerischen Versorgungsleitungen.

Zum einen ist bereits fraglich, ob eindringende Wurzeln in Fällen der vorliegenden Art überhaupt einen Härtefall darstellen können. Denn Kanalsysteme, die sich nur wenige Meter vom Stamm eines Baumes entfernt befinden, sind im städtischen Bereich nichts Außergewöhn-liches, so dass in derartigen Fällen die Annahme einer vom Normgeber nicht beabsichtigten Härte zweifelhaft erscheint. Zum anderen besteht auch insoweit mit der Einbringung eines glasfaserverstärkten Kunststoffschlauchs als sog. Inliner in das klägerische Kanalsystem eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit. Diese hat der Kläger entsprechend seiner Angaben im Augenscheintermin auch im Nachgang zu einer Kanalbefahrung im Jahr 2009 bereits ergriffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er zudem, dass es seit 2009 keine Schwierigkeiten mehr mit den Versorgungsleitungen gegeben habe.

Im Übrigen erscheint auch fraglich, ob der im Jahr 2009 festgestellte Wurzeleinwuchs tatsächlich von der als Naturdenkmal ausgewiesenen „Dill-Eiche“ herrührt.

Ferner kann keine unzumutbare Beeinträchtigung infolge der vom Baum ausgehenden Verschattung angenommen werden.

Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Schattenwurf geschützter Bäume (vgl. VGH BW v. 02.10.1996, NVwZ 1197, 2128). Im Regelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung durch geschützte Bäume erst dann vorliegt, wenn Wohngebäude so beschattet werden, dass dort befindliche Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Selbst der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass eine Verschattung im Hinblick auf seinen Balkon lediglich in den Nachmittagsstunden von 13.00 bis 17.30 Uhr gegeben sei. Auch konnte anlässlich des Augenscheintermins festgestellt werden, dass die südlich und westlich gelegenen Räumlichkeiten des Klägers trotz der streitgegenständlichen Eiche in ausreichendem Maß belichtet werden, ohne dass während der Tagstunden auf künstliches Licht zurückgegriffen werden müsste. Im Hinblick auf den Balkon wurde durch das Gericht festgehalten, dass dieser sich über die gesamte Hauswand erstreckt und im hinteren Teil auch zur Nachmittagszeit nicht durch die streitgegenständliche Eiche verschattet wird.

Darüber hinaus geht mit dem Schattenwurf der Eiche keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Kläger einher. Zur zumutbaren Grundstücksnutzung zählt sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechende gärtnerische Nutzung. Diese implizieren sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch das Bestehen hinreichender Bepflanzungsmöglichkeiten. Jedoch sind zugunsten der mit der Naturdenkmalverordnung verfolgten Ziele Einschränkungen der Besonnung und Belichtung hinzunehmen. Der Rahmen des Zumutbaren wäre demzufolge allenfalls dann überschritten, wenn die Einschränkungen auf dem Grundstück einer Waldsituation nahekommen. Von einem derartigen Ausmaß ist die Situation auf dem klägerischen Grundstück weit entfernt. Dem Kläger ist es trotz Vorhandensein des geschützten Baumes möglich seine vor dem Haus befindlichen Freiflächen ziergärtnerisch zu nutzen. Zwar findet eine Freizeitnutzung insoweit offenbar nicht statt, allerdings dürfte dies eher den topographischen Gegebenheiten (Hanglage) geschuldet sein als einer von der Eiche ausgehenden Verschattung. Dass der Kläger seinen Ziergarten wegen des dichten Habitus des Baumes, der kaum Regenwasser durchdringen lasse, vermeintlich häufiger händisch bewässern muss, ist als typische Begleiterscheinung des Baumes, die bereits bei Verordnungserlass vorhergesehen und gebilligt wurde, hinzunehmen. Infolge des Schattenwurfs der Eiche werden dem Kläger somit keine Nutzungseinschränkungen auferlegt, die durch die Ziele der Naturdenkmalverordnung nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Insoweit führt auch der Umstand, dass eine Nutzung des Daches des klägerischen Wohnhauses zum Betrieb einer Solaranlage infolge der eingeschränkten Besonnung wirtschaftlich nicht rentabel erscheint, nicht zur Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung bzw. eines nicht beabsichtigten Härtefalls. Art. 14 Abs. 1 GG gewährt bereits keinen - auch nicht über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Schutz vor Veränderungen und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977, Az. 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75; BVerwG, Urt. v. 01.12.1982, Az. 7 C 111.81).

Überdies liegen im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachte Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs keine überwiegenden Gründe des allgemeinen Wohls vor, welche die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Naturdenkmalverordnung bzw. einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegend rechtfertigen würden. Denn die streitgegenständliche Eiche ist nach den Feststellungen des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht in ihrer Stand- und Bruchfestigkeit gefährdet, sondern in gutem Zustand, gesund und standfest. Zwar weist der Baum einen Riss auf, gleichwohl wurde die Krone der Eiche bereits im Jahr 2000 mit drei Seilverspannungen zusätzlich gesichert. Im Übrigen hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, dass eine Abweichung vom Normalzustand - wie etwa eine übermäßige Schräglage, dürre Äste oder eine schüttere Baumkrone - vorliege, die auf einen Vitalitätsverlust hinweisen würde. Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. Zugegebenermaßen dürfen die Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht überspannt werden. Daher reicht es grundsätzlich aus, dass ein Sachverhalt vorgetragen wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer ist aber nicht schon deswegen anzunehmen, weil generell die Möglichkeit besteht, dass Bäume, auch wenn sie gesund sind, den Belastungen durch starke Stürme oder sonst extreme Witterungseinflüsse nicht standhalten und umstürzen oder abbrechen. Derartige Unglücksfälle sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die von Klägerseite geschilderten Szenarien ließen sich allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche abstrakt bestehende Gefahr stellt jedoch keine Gefahr dar, die eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung rechtfertigen würde. Ansonsten würde die gesetzlich ermöglichte Entscheidung des Verordnungsgebers für den Schutz von Naturdenkmälern unterlaufen (vgl. insoweit VG Ansbach v. 21.09.2005, Az. AN 15 K 05.01716).

Letztlich vermögen die von Klägerseite vorgetragenen Beeinträchtigungen auch in ihrer Gesamtschau vor dem Hintergrund der konkreten Schutzwürdigkeit der streitgegenständlichen Eiche die Annahme eines Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Naturdenkmalverordnung bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht zu rechtfertigen. Wie bereits dargestellt handelt es sich jeweils um Umstände, die bereits der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber vorhergesehen und als typische Begleiterscheinungen geschützter Bäume gebilligt hat. Der Auffassung des Klägerbevollmächtigten dass die hier gegebenen Beeinträchtigungen in Anbetracht der geringen Schutzwürdigkeit der „Dill-Eiche“ ausnahmsweise den Rahmen des Zumutbaren überschreiten würden, kann nicht gefolgt werden. Bereits anlässlich der erstmaligen Unterschutzstellung der „Dill-Eiche“ durch Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 25.11.1983 wurde ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Baum um eine „Einzelschöpfung der Natur“ handele. In der Begründung des vorgenannten Bescheids wird weiter ausgeführt: „Der Baum steht erhöht, geradezu herausgehoben und erhaben im Straßenbild und es gibt in der Nähe keinen vergleichbaren Konkurrenten, insbesondere bezüglich der Außenform und Schönheit des Baumes. Die Erhaltung dieser Eiche liegt wegen ihrer hervorragenden Schönheit im öffentlichen Interesse.“ Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie der Feststellungen im Augenscheintermin vermag das Gericht der streitgegenständlichen Eiche ihre besondere Schutzwürdigkeit nicht abzusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Eiche in einem bereits vor ihrer Unterschutzstellung festgesetzten Wohngebiet befindet. Denn das Vorhandensein von Bäumen erweist sich im städtischen Bereich als üblich und ist darüber hinaus städtebaulich wünschenswert. Da folglich bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 der Naturdenkmalverordnung bzw. des § 67 Abs. 1 BNatSchG wegen Nichtvorliegens eines Härtefalls nicht gegeben sind, besteht weder ein Anspruch auf Fällung noch auf Durchführung eines Kronenrückschnitts oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Somit kommt es auf die Frage, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Fällung oder lediglich eines Auslichtung des geschützten Baumes in Betracht kommt, bereits nicht mehr an. Denn wie oben festgestellt führen die Auswirkungen der „Dill-Eiche“ auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Schutzwürdigkeit nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Grundstücks in x, Flurstück 3/6, Flur 1 der Gemarkung y. Der nordwestliche Bereich des Flurstücks liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung x, der östliche und südliche Bereich liegen im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung „--“ (NSG-VO). Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet grenzen direkt aneinander.

2

Auf dem Grundstück befindet sich ein verpachteter Reitstall mit einer Reitschule. Zur Ergänzung der Reitschule wollte der Kläger eine ca. 450 m2 große Reithalle errichten lassen. Mit der Planung der Reithalle wurde ein Architekt beauftragt. Der Kläger beantragte unter dem 22.06.2009 zusammen mit seiner Ehefrau die Erteilung eines Bauvorbescheids. Dem Antrag war ein Lageplan mit dem Standort der Reithalle beigefügt (Bl. 4 und 5 der Verwaltungsakte). Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde unter dem 20.07.2009 bzw. 01.08.2008 gestellt.

3

Während des Verwaltungsverfahrens erhielt der Kläger am 01.09.2009 von einer Bediensteten des Beklagten eine E-Mail mit einem Ausschnitt eines Luftbildes bzw. einer topographischen Karte für das betroffene Flurstück. In der E-Mail wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach einem Abgleich mit der aktuellen topographischen Karte und der durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) zwischenzeitlich digitalisierten Abgrenzung des Naturschutzgebietes zur Hoflage des Klägers etwas mehr Spiel bezüglich der Errichtung der Reithalle bestehe. Die Grenze des Naturschutzgebietes liege 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes. Es wurde ferner mitgeteilt, dass mit der in der Anlage dargestellten Grenze nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben des Klägers vollständig außerhalb der Grenze des Naturschutzgebietes realisiert werden könne und bat den Kläger, dies bei seinen weiteren Planungen zu berücksichtigen (vgl. Bl. 8 d.A.).

4

Am 02.09.2009 reichte der Kläger einen neuen Lageplan ein, auf dem der Standort der geplanten Reithalle eingezeichnet war (Bl. 24 und 25 der Verwaltungsakte). Unter dem 05.10.2009 erteilte der Beklagte den beantragten Vorbescheid. Der Vorbescheid enthielt die Aussage, dass von der unteren Naturschutzbehörde bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen eine naturschutzrechtliche Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt werde. Eine dieser Rahmenbedingungen lautete, dass die Errichtung baulicher Anlagen einschließlich notwendiger Ausläufe (Paddocks) außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das geplante Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet „x“ unmittelbar an der Grenze zum Naturschutzgebiet „--“ befinde und einen naturschutzrechtlichen Eingriff nach § 10 LNatSchG darstelle. Dem Vorbescheid waren ein Übersichtsplan und Lageplan beigefügt, in denen die geplante Reithalle eingezeichnet war.

5

Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 02.12.2009 eine Ausnahme von den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG a.F. in Verbindung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung x zur Errichtung der Reithalle. Als Nebenbestimmung enthielt der Bescheid die Anordnung, dass die Errichtung der Reithalle außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Dem Bescheid war ein Lageplan beigefügt, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet waren (Bl. 56 der Verwaltungsakte). Unter dem 14.12.2009 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für die Reithalle. Der Baugenehmigung war ein identischer Lageplan beigefügt.

6

Der Kläger ließ die Reithalle an einem anderen Standort errichten. Anlässlich einer Ortsbesichtigung durch Bedienstete des Beklagten am 08.09.2010 wurde festgestellt, dass der Standort der Reithalle um vier bis fünf Meter nach Osten und acht Meter nach Süden verschoben worden war (Bl. 172 VA). Die Bauaufsichtsbehörde untersagte daraufhin die Fortführung der Baumaßnahmen und die Nutzung der Reithalle.

7

Mit Schreiben vom 24.12.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung für den geänderten Standort der Reithalle. Der überarbeitete Lageplan wurde von dem Entwurfsverfasser des Klägers am 04.02.2011 nachgereicht. Der Standort der Halle wurde um rund 8 Meter nach Süden und 4 Meter nach Osten verschoben (Bl. 67 f. der Verwaltungsakte).

8

Mit Schreiben vom 08.02.2011 bat der Beklagte das MLUR um Prüfung, ob sich der geänderte Standort der Reithalle im Geltungsbereich der NSG-VO befinde. Es bestehe Unklarheit über den Verlauf der Grenze des Naturschutzgebietes. Hierauf antwortete das Ministerium mit Schreiben vom 15.02.2011. Es führte aus, dass für die Feststellung der Abgrenzung des Naturschutzgebietes grundsätzlich die analoge Originalkarte (Maßstab 1:5000) heranzuziehen sei. Dies gelte auch in Zweifelsfällen, also auch bei Abweichungen zwischen der analogen Karte und der digitalen Darstellung (shape) des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Abweichungen ließen sich gegebenenfalls mit Digitalisierungsfehlern erklären. Die digitale Abgrenzung sei überprüft worden. Es seien keine Abweichungen von der analogen Karte festgestellt worden. Die beantragte Reithalle liege nach den vorliegenden Unterlagen zum Teil im Naturschutzgebiet. Nach Einreichung eines weiteren Lageplans wiederholte der Beklagte seine Anfrage an das MLUR. Mit E-Mail vom 07.04.2011 teilte dieses dem Beklagten mit, dass die nunmehr errichtete Reithalle teilweise mit circa 7 Meter Breite (der östliche Teil der Halle) im Naturschutzgebiet liege.

9

Mit Bescheid vom 04.04.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften der NSG-VO für die Errichtung der Reithalle in der nachträglich beantragten Form ab. Der geänderte Standort der Reithalle befinde sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet x und teilweise im Naturschutzgebiet „--“. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 der NSG-VO sei insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Unter dieses Verbot falle auch die errichtete Reithalle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Verbot gem. § 6 Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 1 BNatSchG würden nicht vorliegen. Das Vorhaben diene weder dem öffentlichen Interesse noch würde die Durchführung der Verbotsvorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen. Es liege bereits eine rechtskräftige Baugenehmigung mit naturschutzrechtlichem Ausnahmebescheid für eine naturschonendere und zumutbare Errichtung der Reithalle vor.

10

Mit Bescheid vom 11.04.2011 wurde der Bauantrag des Klägers vom 24.12.2010 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit der versagten naturschutzrechtlichen Befreiung begründet. Damit stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, was zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führe.

11

Unter dem 20.04.2011 legte der Kläger gegen den naturschutzrechtlichen Versagungsbescheid Widerspruch ein. Die Reithalle sei aufgrund erheblicher Fehlleistungen des beauftragten Architekten nicht an dem zuvor genehmigten Standort errichtet worden, stehe jedoch nicht zum Teil in einem Naturschutzgebiet. Dies ergebe sich daraus, dass entsprechend der E-Mail vom 01.09.2009 die Naturschutzgebietsgrenze 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes verlaufen würde. Aus den zum nachträglichen Genehmigungsantrag nachgereichten Lageplänen sei deutlich zu erkennen, dass die eingeräumten 47 Meter um genau 2,18 Meter unterschritten würden. Ein Bediensteter des Kreisbauamts habe zwischenzeitlich die Reithalle vermessen und mündlich mitgeteilt, dass diese nach dem Lageplan richtig stehe. Im Übrigen gehörten gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 der NSG-VO die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Die Reithalle stehe hingegen auf befestigtem Boden im Siedlungsbereich.

12

Auch aus einem Vergleich zwischen einer automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) im Maßstab 1:2.500, in der das Naturschutzgebiet grün schraffiert dargestellt werde und dem Liegenschaftskataster, in der die streitgegenständliche Halle eingetragen ist, ergebe sich eindeutig, dass die Halle zwar genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet errichtet worden sei, das Naturschutzgebiet aber nicht überbaut sei. Der Kläger hat ferner die ALK mit dem grün schraffierten Naturschutzgebiet auf den gleichen Maßstab vergrößert, in dem auch der Katasterauszug erstellt wurde (Maßstab 1:1.000) und die beiden Karten übereinandergelegt (Bl. 115 ff. der Verwaltungsakte). Der Vergleich zwischen den Karten zeige deutlich, dass die Naturschutzgebietsgrenze parallel zur Reithalle verlaufe.

13

Auch anhand der Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 lasse sich nicht erkennen, dass der östliche Teil der Reithalle vom Geltungsbereich der NSG-VO erfasst werde. Der Grenzverlauf sei derart dick eingezeichnet, so dass eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufes nicht möglich sei. Der Grenzverlauf sei mit einer Breite von einem Millimeter eingezeichnet, was tatsächlich fünf Metern entspreche. Bei Kartenunterlagen sei im Zweifel zu Gunsten eines Bauvorhabens zu entscheiden. Die Abgrenzungskarte sei auch ungenauer als die vorgelegte ALK.

14

Hilfsweise würden auch die Voraussetzungen einer Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot vorliegen. Die Abweichung wäre mit den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege vereinbar, da nur eine geringfügige Überbauung vorliege. Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes wäre in keiner Weise beeinträchtigt. Eine gravierende Überformung der Landschaft ergebe sich durch den Bau der Reithalle nicht, Umweltverschmutzungen oder naturfremde Lärmbelastungen seien nicht zu erwarten. Die Reithalle werde zum Betrieb einer Reitschule genutzt und komme daher auch der Öffentlichkeit zugute. Die Versagung der Befreiung würde auch eine unzumutbare Härte bedeuten. Eine etwaige Verpflichtung zum Rückbau der Halle würde zu einer erheblichen finanziellen und tatsächlichen Belastung des Klägers führen. Mit der Mitteilung vom 01.09.2009 über den tatsächlichen Verlauf der Naturschutzgebietsgrenze sei ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers geschaffen worden. Ein etwaiger Irrtum bei der Mitteilung und eine tatsächlich andere Grenze des Naturschutzgebietes dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei ein Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt worden.

15

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.06.2011 das MLUR um eine Einschätzung gebeten, ob sich die Reithalle im Naturschutzgebiet befinde. Das MLUR teilte dem Kläger daraufhin mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen, der Abgrenzungskarte für das Naturschutzgebiet „--“ im Maßstab 1:5.000 sowie der Flurkarte im Maßstab 1:1.000 eine Überschneidung vorliege. Der östliche Teil der Halle liege mit circa sieben Metern im Naturschutzgebiet. Das MLUR wies ferner darauf hin, dass für die Feststellung der Abgrenzung eines Naturschutzgebietes die analoge Originalkarte im Maßstab 1:5000 maßgeblich sei. Die gelte auch in Zweifelsfällen bei Abweichungen zwischen der analogen Originalkarte und digitalen Darstellungen.

16

Mit Schreiben vom 20.07.2011 und 10.08.2011 ergänzte der Kläger sein Widerspruchvorbringen. Das von der Beklagten zuvor übersandte Kartenmaterial sei überprüft und auf den Maßstab 1:1.000 gebracht worden. Danach stelle sich die Grenze des Naturschutzgebietes anders dar als in der bisher vorliegenden ALK. Nach der Abgrenzungskarte zum Naturschutzgebiet liege die errichtete Reithalle tatsächlich teilweise in dem Naturschutzgebiet. Die Abgrenzungskarte sei jedoch nicht korrekt. Aus einem auf den Maßstab 1:1000 vergrößerten Auszug der Karte ergebe sich, dass sie die tatsächlichen Örtlichkeiten nicht richtig darstelle. Dies gelte unter anderem für die Gebäude als auch den Verlauf der Straße „..“. Die Fehler führten dazu, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten werde und die NSG-VO unter Abwägungsmängeln leide, da die tatsächlichen Örtlichkeiten bei der Planung nicht berücksichtigt wurden.

17

Ferner stimme die Abgrenzungskarte nicht mit dem Textteil der NSG-VO überein. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gehörten die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Bei einem Vergleich der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte zeige sich eindeutig, dass der Siedlungsbereich zum Teil überplant wurde. Es bestehe eine Divergenz zwischen dem Textteil der Verordnung und der Abgrenzungskarte. Eine genaue Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze an dem streitgegenständlichen Standort sei daher nicht möglich. Es liege ein Verstoß gegen den aus Art. 20 GG abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz vor. Eine Verordnung sei nicht bestimmt, wenn ihre Anordnungen unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich formuliert seien. Dazu gehöre bei einer Verordnung, die in einem bestimmten Gebiet Schutzpflichten begründen wolle, dass die Grenzen des Gebietes zweifelsfrei zu bestimmen seien. Es müsse für jedermann möglich sein, den räumlichen Geltungsbereich hinreichend sicher festzustellen. Eine Verordnung, die über ihren Geltungsbereich Zweifel aufkommen lasse, sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig (mit Verweis auf OVG Schleswig, Die Gemeinde 1994, 164 ff.).

18

Vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass die ALK die Naturschutzgebietsgrenze an anderer Stelle ausweise und bei dem Beklagten als Arbeitsgrundlage diene. Die Unmöglichkeit zur genauen Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze folge auch aus der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Angabe des Grenzverlaufs. Sofern selbst die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufs nicht vornehmen könnten, führe dies zur Nichtigkeit der Verordnung. Jedenfalls werde die ALK, nach der sich die Reithalle nicht in dem Naturschutzgebiet befinde, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz der NSG-VO gerecht. Denn die an der Straße gelegenen Siedlungsbereiche würden dort nicht vom Naturschutzgebiet erfasst. Da der Beklagte auch bei anderen Entscheidungen von diesem Grenzverlauf ausgegangen sei, bestehe zudem eine Selbstbindung der Verwaltung, die wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei.

19

Das Bestimmtheitsgebot werde auch nicht durch Bezugnahme auf § 19 Abs. 7 Nr. 2 LNatSchG gewahrt. Die Formulierung im Verordnungstext zur Erfassung der Siedlungsbereiche entlang der Straße sei keine grobe Beschreibung, die zeichnerisch näher dargestellt sei. Die Beschreibung sei vielmehr eindeutig und der Kartenteil viel zu ungenau.

20

Unter dem 24.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze allein die Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 maßgeblich sei. Mit dieser sei selbst aus der Sicht eines nicht sachkundigen objektiven Dritten eindeutig erkennbar dass sich die Reithalle teilweise innerhalb des Naturschutzgebietes befinde. Dies habe der Kläger in seinem Schreiben vom 20.07.2011 auch bestätigt. Die Grenze des Naturschutzgebietes verlaufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung auf der dem Gebiet der zugewandten Seite der roten Linie. Die Linienstärke sei daher nicht relevant.

21

Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der Verordnung seien nicht feststellbar. Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes werde in der Verordnung grob beschrieben und in der Abgrenzungskarte zeichnerisch dargestellt. Der Farbausdruck der ALK im Maßstab 1:1.000 stamme aus einem behördeninternen EDV-Programm und diene lediglich als grobe Übersicht für interne Zwecke, aber nicht als verbindliche Arbeitsgrundlage zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze. Es bestehe keine Selbstbindung dahingehend, die ALK anzuwenden. Die Karte sei auch mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt worden, dass sie für die Beurteilung der Gebietsgrenze nicht maßgeblich sei. Daher sei auch kein Rechtsschein für deren Verbindlichkeit gesetzt worden.

22

Auch die E-Mail vom 01.09.2009 könne nicht dafür verantwortlich sein, dass der Kläger mit dem Bau der Reithalle vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung begonnen habe. Die E-Mail sei im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides versandt worden, damit dieser den Standort der Reithalle planen könne. Eine Aussage während des Bauvorbescheidverfahrens berechtige nicht zum vorzeitigen Baubeginn. Mit der E-Mail sei dem Kläger nicht garantiert worden, dass die Reithalle an dieser Stelle auch tatsächlich genehmigungsfähig sei. Sie habe lediglich dem weiteren Bearbeitungsverfahren und Anpassen der Antragsunterlagen gedient. Daraufhin habe der Kläger am 02.09.2009 einen geänderten Lageplan eingereicht, welcher von der unteren Naturschutzbehörde geprüfte wurde. Dem geänderten Standort sei zugestimmt worden. Der geänderte Lageplan sei Bestandteil des Bauvorbescheides vom 05.10.2009 geworden. Die Lage der errichteten Reithalle entspreche aber nicht dem Lageplan zum Bauvorbescheid. Ferner sei die Aussage der E-Mail mit dem bestandskräftigen Ausnahmebescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 05.12.2009, welcher der Baugenehmigung vom 14.12.2009 als Anlage beigefügt war, berichtigt worden. In diesem Bescheid sei der Kläger ausdrücklich auf das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet aufmerksam gemacht und die an die Reithalle angrenzende Schutzgebietsgrenze im Lageplan deutlich dargestellt worden.

23

Die errichtete Reithalle stelle eine bauliche Anlage dar. Ihre Errichtung verstoße daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der NSG-VO. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. (§ 67 BNatSchG n.F.) seien nicht erfüllt. Eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht notwendig. Sofern überhaupt davon ausgegangen werden könne, dass die Reithalle dem öffentlichen Interesse diene, könne diesem auch ohne Befreiung Rechnung getragen werden. Die Errichtung der Reithalle sei schließlich außerhalb des Naturschutzgebietes auf dem betreffenden Flurstück und damit naturschonender möglich. Entsprechende Genehmigungen seien bereits erteilt worden. Die Durchführung der Verbotsvorschrift führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Eine solche liege bei unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen vor. Vorliegend sei die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht überschritten. Dem Kläger sei bereits eine naturschutzrechtliche Zulassung für die Errichtung der Reithalle erteilt worden. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sei daher nicht mehr notwendig.

24

Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage erhoben. Er behauptet, dass er seinen Architekten nach der Auskunft in der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Überarbeitung der Pläne beauftragt habe. Dieser sollte die Pläne bei dem Beklagten einreichen und den Baugenehmigungsantrag ändern. Der Architekt habe die Pläne angefertigt, jedoch nur dem Kläger zukommen lassen. Sowohl der Antrag bei dem Beklagten als auch die Anzeige der geänderten Planungen seien nicht erfolgt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussage in der E-Mail habe der Kläger noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Ausheben der Fundamente begonnen. Er sei davon ausgegangen, dass sich die am 14.12.2009 erteilte Baugenehmigung und die am 02.12.2009 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung auf die geänderten Pläne beziehen würden. Der Architekt habe es unterlassen, den Kläger über den „Falschbau“ zu unterrichten.

25

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren führt der Kläger aus, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LNatSchG zustehe. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht erforderlich, müsste gegebenenfalls aber erteilt werden.

26

Der geänderte Standort der Reithalle liege nicht im Naturschutzgebiet. Es würden die gleichen Gegebenheiten wie bei dem ursprünglichen Standort vorliegen. Legte man allein die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 zu Grunde, verliefe die Naturschutzgebietsgrenze tatsächlich durch die Reithalle. Die Karte sei jedoch fehlerhaft, ungenau, widersprüchlich und genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Zunächst sei der Abgrenzungsmaßstab von 1:5.000 zu hoch angesetzt, um eine genaue Abgrenzung der streitgegenständlichen Grenze vorzunehmen. Wenn die Abgrenzungskarte der Konkretisierung der Satzung dienen solle, müsse sie genauer sein als die grobe Beschreibung in der Satzung. Weiter zeige der Vergleich zwischen der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte (Anlage K 7), dass der in der Flurkarte gestrichelt dargestellte Siedlungsbereich zum Teil mit dem Naturschutzgebiet überplant worden sei. Damit bestehe eine Divergenz zwischen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO und der Abgrenzungskarte, auf die § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO verweise. Auch hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da eine zweifelsfreie Bestimmung der Grenze nicht möglich sei. Die Verordnung sei daher unwirksam. Die Reithalle liege auch im Siedlungsbereich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO.

27

Ferner sei für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze die ALK maßgeblich, wonach die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet belegen sei. Sie diene als Arbeitsgrundlage des Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Karte im Vergleich zu ungenaueren und veralteten Abgrenzungskarte nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Liegenschaftskarte entspreche dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO, da dort das Siedlungsgebiet nicht vom dem Naturschutzgebiet umfasst werde. Auch aus weiteren Karten (amtliche Karte nach der VermKatV S-H, Flurkarte im Maßstab 1:1000) und deren Vergleich miteinander ergebe sich, dass die Reithalle genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet erbaut worden sei.

28

Selbst wenn die Verordnung noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen sollte, gelte die Zweifelsregelung in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG, wonach Flächen im Zweifel als nicht betroffen gelten. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel in der Abgrenzungskarte, insbesondere unter Beachtung des Maßstabes von 1:5.000 habe der Standort der Reithalle als vom Naturschutzgebiet nicht betroffen zu gelten.

29

Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Die Belange des Klägers würden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses seien auch Interessen wirtschaftlicher und sozialer Art zu berücksichtigen. Die Reithalle führe zu einer Steigerung der Attraktivität der Gegend. Ferner würden auch Interessen sozialer Art befriedigt, indem reitsportinteressierten Bewohnern die Teilnahme am Reitsport auch bei schlechtem Wetter ermöglicht werde. Die Reithalle habe zudem einen starken Bezug zur Natur. Die unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergebe sich im Falle eines Rückbaus der Reithalle mit den damit verbundenen Kosten, obwohl nur eine marginale Beeinträchtigung des Naturschutzes vorliege. Ferner müssten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die genannten Aspekte des durch die E-Mail erzeugten Rechtsscheins und der mangelnden Bestimmtheit der Naturschutzgebietsgrenze berücksichtigt werden.

30

Der Kläger beantragt wörtlich,

31

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 04.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises vom 24.08.2011 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für die beantragte Baugenehmigung nötige naturschutzrechtliche Befreiung von den Vorschriften des LNatSchG zu erteilen.

32

Der Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Grundlage für die Aussage in der E-Mail vom 01.09.2009 sei nicht eine ALK, sondern eine auf den Maßstab 1:3.000 vergrößerte amtliche topographische Karte (ursprünglicher Maßstab 1:5.000) mit der dort enthaltenen Darstellung der Naturschutzgebietsgrenze gewesen.

35

Der Architekt des Klägers habe es während des Genehmigungsverfahrens unterlassen, geänderte Planungsunterlagen einzureichen oder geänderte Planungsbedingungen anzuzeigen. Der Beklagte müsse die zuletzt eingereichten Unterlagen zur Genehmigung heranziehen. Ein neuer Bauantrag hätte vom Kläger unterschrieben werden müssen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um die Baugenehmigung auf der Grundlage der vom Architekten geänderten Pläne gehandelt habe.

36

Dem Kläger sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch das Luftbild mit eingeblendeter - vom LLUR digitalisierter - Naturschutzgebietsgrenze im Maßstab 1:1000 ausgehändigt worden (Anlage K 5). Er sei dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Ausdruck nicht für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze maßgeblich sei. Aufgrund dieses Hinweises habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass das Naturschutzgebiet durch die errichtete Reithalle nicht überbaut würde.

37

Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der NSG-VO - insbesondere im Hinblick auf die Lage der Siedlungsbereiche - seien nicht feststellbar. Der Maßstab 1:5.000 sei bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten üblich.

38

Die Durchführung der Verbotsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSG-VO führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dies gelte auch in Anbetracht von Kosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro für einen etwaigen Rückbau. Vorliegend sei kein von der Lage anderer Eigentümer im Naturschutzgebiet verschiedenes Sonderinteresse des Klägers ersichtlich. Die Lage des Klägers sei eine typische Folge des Bauverbots aus der NSG-VO und daher kein Sonderopfer. Zudem fehle es am alleinigen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verbot der NSG-VO und der behaupteten Sondersituation. Der Schaden durch die tatsächliche und finanzielle Belastung resultiere nicht allein aus der Versagung der Befreiung, sondern vielmehr aus der ungenehmigten Errichtung der Reithalle durch den Kläger. Die Erteilung einer Befreiung könnte zudem zu einer negativen Vorbildfunktion für andere Bauherren führen.

39

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seinen Vortrag weiter ergänzt. Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, dass die Grenzen des Siedlungsbereiches im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO unstreitig in der als Anlage K 7 eingereichten Karte dargestellt seien. Es sei nicht bestritten worden, wo ansonsten die Grenze des Siedlungsbereiches verlaufen würde und was ansonsten mit der gestrichelten Linie auf der Karte bezeichnet sein solle. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Abgrenzungskarte das Naturschutzgebiet genau bezeichne und innerhalb der dort dargestellten Grenzen der Siedlungsbereich daher nicht liegen könne. Es liege vielmehr ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Textteil der Satzung und der in Bezug genommenen Abgrenzungskarte vor, welcher zur Unwirksamkeit der Planung führe. Es treffe auch nicht zu, dass der Begriff „Siedlungsbereich“ lediglich unbestimmt sei und nicht mehr als eine vage Andeutung beinhalte. Bei einer solchen Auslegung wäre der Satz „Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche.“ ohne jegliche Bedeutung. Der Satzungsgeber habe mit dieser Formulierung das Ziel verfolgt, ein konkretes Gebiet, welches in Karten eindeutig erfasst sei, vom Naturschutzgebiet auszunehmen. Der Begriff „Siedlungsbereich“ werde durch die bei dem Erlass der NSG-VO bereits vorhandenen kartographischen Abgrenzungen konkretisiert. Die Siedlungsbereich würde sich jedoch nicht aus der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 ergeben. Nach der Formulierung der Satzung würden in der Abgrenzungskarte gem. § 2 Abs. 2 ausschließlich die Grenzen des Naturschutzgebietes festgelegt, nicht jedoch bestehende Grenzen des Siedlungsbereiches geändert. Sofern bei der Satzungsplanung von vornherein überhaupt nicht klar gewesen wäre, wo die Siedlungsbereichsgrenzen verliefen, wäre die Satzung von vornherein hinsichtlich der planerischen Zielsetzung zu unbestimmt und daher unwirksam. Die genannte Satzungsformulierung lege es ferner nahe, dass die Siedlungsgebiete gegebenenfalls auch trotz einer entgegenstehenden Abgrenzungskarte nicht zum Naturschutzgebiet gehören sollten. Während in der Formulierung zuvor lediglich die Grenzverläufe des Naturschutzgebietes textlich dargestellt worden seien, seien die Siedlungsgebiete ausdrücklich vom Geltungsbereich des Naturschutzgebietes herausgenommen worden, in welchem sie dann durchaus zum Teil oder auch ganz liegen könnten. Die Siedlungsbereiche würden eindeutig in der ALK dargestellt. Sie seien auch zum Zeitpunkt der Satzungserstellung eindeutig in Karten entsprechend der heutigen Darstellung in der Anlage K 7 oder der ALK erfasst gewesen (Beweis: Beziehung der Planungsakten zur Naturschutzgebietssatzung „--“). Die Abgrenzungskarte weise daher Teile der Siedlungsbereiche fehlerhaft als Naturschutzgebiet aus. Ausgerechnet an der vorliegend streitigen Stelle sei der Siedlungsbereich durch die Abgrenzungskarte um wenige Meter überschnitten worden. Es sei ferner offensichtlich, dass die Ersteller der ALK den Widerspruch der Satzung erkannt hätten. Sie hätten wegen des Verstoßes der Abgrenzungskarte gegen den Textteil die Grenze des Naturschutzgebietes in der ALK entsprechend angepasst, so dass sie nicht durch den dargestellten Siedlungsbereich verlaufe.

40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

42

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der beantragten Reithalle an dem streitgegenständlichen Standort.

43

Die Reithalle liegt teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“ und unterliegt dem Errichtungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 NSG-VO (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Errichtungsverbot (2.).

44

1. Die streitgegenständliche Reithalle befindet sich teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“. Der Geltungsbereich des Naturschutzgebietes ist in § 2 der Verordnung (Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „--“ v. 01.11.1999, GVOBl. S-H 1999, S. 401) wie folgt definiert:

45

„(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 70 ha groß und umfasst den durch den Anstau der H entstandenen nördlichen Teil des Teiches mit den ihn umgebenden und nördlich anschließenden landwirtschaftlich genutzten und ungenutzten Flächen. Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straßen P-Straße im Westen, H-Straße im Norden, Binnenkamp und R Straße im Osten sowie den Wanderweg F-Straße im Süden. Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang den Straßen gelegenen Siedlungsbereiche. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

46

(2) Die Grenze der Karte des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. [...]. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. [...].“

47

Die Festlegung des Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes beziehungsweise die Definition seiner Grenze unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegungen genügen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot und sind nicht in sich widersprüchlich.

48

Enthält eine Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung grundstücksbezogene, repressive und präventive Verbote ist es aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig, dass von möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümern anhand der verkündeten Abgrenzungskarte präzise ermittelt werden kann, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird. Es gilt das rechtsstaatliche Gebot unbedingter Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs eines Schutzgebietes (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.; VGH Hessen, Urt. v. 07.10.2004 - 4 N 3101/00, zitiert nach juris; Urt. v. 26.09.1996 - 6 UE 68/92 - zitiert nach juris;). Verfassungsrechtlich geboten ist aber nicht eine „Bestimmtheit um jeden Preis“, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfGE 49, 89, 137) in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 -, zitiert nach juris; vgl. VGH München, Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 97/2491 -, zitiert nach juris).

49

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Schutzgebietsverordnungen die Abgrenzung des Schutzgebiets entweder a) wenn es sich mit Worten eindeutig erfassen lässt, in ihrem Wortlaut umreißen, oder b) durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen, oder c) bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - IV C 105/65 - NJW 1967, 1244; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1995 - 4 NB 37/94 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 8; BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; Meßerschmidt, Kommentar zum BNatSchG, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das OVG Schleswig angeschlossen (Beschl. v. 20.09.2000 - 2 K 12/99 - nicht veröffentlicht).

50

Entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Rechtsprechung bestimmte § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der NSG-VO „--“ gültigen Fassung, dass die Abgrenzung eines Schutzgebietes in der Verordnung 1.) im Einzelnen zu beschreiben oder 2.) grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder b) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können. Satz 2 bestimmte zudem, dass die Karten nach Nummer 2 in hinreichender Klarheit erkennen lassen müssen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Die Regelung in § 53 Abs. 7 LNatSchG a.F. entspricht der Rechtslage in § 19 Abs. 7 LNatSchG v. 24.02.2010 (GVOBl. S-H. S. 301).

51

Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig genügt eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 in Verbindung mit einer groben textlichen Umschreibung den rechtsstaatlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot für die Bestimmung der Grenze eines Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebietes (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig, Urt. v. 31.10.1995 - 1 K 5/95 -, zitiert nach juris; Urt. v. 31.01.1997 - 1 K 7/95 - Rn 158 f., zitiert nach juris; so auch: VGH Hessen, Beschl. v. 08.05.2003 - 3 N 2454/93 - Rn 26, zitiert nach juris; VGH München Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 87/2491 -, zitiert nach juris). Die streitgegenständliche Abgrenzungskarte genügt mit ihrem gewählten Maßstab von 1.5000 diesen Anforderungen.

52

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des OVG Schleswig vom 08.05.2003 (1 KN 9/02). In der genannten Entscheidung wurde die Anwendung der Zweifelsregel gem. § 53 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG a.F. wegen der Stärke der Abgrenzungslinie bei einer Schutzgebietsausweisung durch eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:25.000 bestätigt. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall in diesem Punkt daher nicht anwendbar.

53

Für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze sind entgegen der klägerischen Auffassung allein die Karten maßgeblich, die Bestandteil der Verordnung geworden sind. Dies ist im Wesentlichen und vorliegend auch in entscheidendem Maße die Abgrenzungskarte im Maßstab 1.5.000, welche gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 NSG-VO Bestandteil der Verordnung ist. Die Heranziehung anderer Karten, wie zum Beispiel einer Karte aus dem automatisiertem Liegenschaftskataster, würde nicht nur den Vorgaben des § 2 NSG-VO widersprechen, sondern auch einen Verstoß gegen § 19 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG 2010 bzw. § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. bedeuten. Danach müssen die Karten, welche die Grenze eines Naturschutzgebietes darstellen, entweder als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden etc. eingesehen werden können. Entscheidend für die Beurteilung der Schutzgebietsgrenze ist die Verkündung der Schutzerklärung (so auch Meßerschmidt, a.a.O., § 22 Rn 34). Keine der von dem Kläger vorgelegten Karten, die zum Teil eine andere Naturschutzgebietsgrenze ausweisen, genügt diesen Anforderungen.

54

Aus dem systematischen Zusammenhang der Beschreibung des Geltungsbereiches in § 2 NSG-VO und dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO folgt zudem, dass für die Bestimmung der Grenze des Naturschutzgebietes allein und abschließend die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 heranzuziehen ist. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO vorgenommene textliche Umschreibung dient lediglich der Umsetzung der Vorgabe zur groben Beschreibung des Grenzverlaufs aus § 53 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lit. a) LNatSchG a.F.

55

Auch die Formulierung in Satz 3, wonach die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet gehören, ist eine grobe Beschreibung in diesem Sinne. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem Raum-planungsrecht und beschreibt einen aus einem oder mehreren Gemeindeteilen bestehenden Bereich, in dem sich die Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus (überörtliche Ansiedlung) oder zur örtlichen Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll. Ein Siedlungsbereich setzt dem Wortsinne nach das Vorhandensein von baulichen oder sonstigen Anlagen bzw. Flächen voraus, die der Unterkunft oder der menschlichen Betätigung im weitesten Sinne dienen. Der Begriff findet sich beispielweise in § 6 Abs. 4 Satz 3 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz, das im Übrigen den Begriff Siedlungsfläche verwendet, wie auch § 7a Abs. 4 Landesplanungsgesetz.

56

Entgegen der klägerischen Auffassung bestimmt die in der Abgrenzungskarte dargestellte Grenze auch die äußere Grenze des Siedlungsbereichs auf dem streitgegenständlichen Flurstück. Unabhängig von der Frage, ob die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung zutrifft, dass die auf der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:1.000 (Anlage K 7) eingezeichnete gestrichelte Linie die Abgrenzungen eines Siedlungsbereiches darstellt, kann aus dem bereits genannten Grund auf diese Karte zur Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs insgesamt nicht zurückgegriffen werden.

57

Unabhängig von der einzelnen Formulierung bei der groben Beschreibung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebiets in § 2 Abs. 1 NSG-VO, also der Verwendung der Begriffe der wesentlichen Begrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 oder der Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3, dient § 2 NSG-VO aufgrund seiner amtlichen Überschrift „Geltungsbereich“ insgesamt der Festlegung der Grenzen des Naturschutzgebiets. Für die Bestimmung der Grenzen eines Schutzgebietes kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzen wörtlich als solche beschrieben sind und damit positiv definiert werden oder ob einzelne Bereich bzw. Gebiete hiervon ausgenommen werden. Durch die Herausnahme eines Bereiches bzw. Gebietes wird die Grenze lediglich negativ definiert.

58

Die abschließende Festlegung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch die Konkretisierung der groben - positiven und negativen - wörtlichen Beschreibung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO erfolgt durch die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgern, dass die genaue Begrenzung bei einer Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnung durch formale Darstellungen, namentlich genaue Beschreibung des Grenzverlaufs, katastermäßige Bezeichnungen oder der Grenzlinie in einer Karte vorzunehmen ist. Die ausschließliche Beschreibung der Grenze bzw. des Geltungsbereiches durch unbestimmte Rechtsbegriffe genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 - Rn 14 zitiert nach juris; Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 41).

59

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt, dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt (Urt. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09 - zitiert nach juris; vgl. Meßerschmidt. a.a.O. mit Verweis auf andere obergerichtliche Entscheidungen, wonach Landschaftsschutzverordnungen, welche im Zusammenhang bebaute Ortsteile und bebauungsrechtlich überplante Bereich pauschal von ihrem Geltungsbereich ausnehmen, für zu unbestimmt gehalten wurden). Den Urteilsgründen lässt nicht entnehmen, dass die Grenzen der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung von 1965 neben einer textlichen Umschreibung auch durch eine Abgrenzungskarte festgelegt waren. Die Entscheidung enthält daher keine Aussage dazu, dass eine grobe wörtliche Beschreibung gegenüber einer zeichnerischen Darstellung Vorrang genießt. Darüber hinaus wohnt dem Begriff „Siedlungsbereich“ ein wesentlich höheres Maß an Unbestimmtheit als dem aus § 34 BauGB entlehnten Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ inne, welcher durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinreichend konkretisiert wurde.

60

Unter Zugrundelegung der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können der Geltungsbereich eines Naturschutzgebiets und damit auch sein Grenzverlauf nicht allein durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Siedlungsbereich“ bestimmt werden. Die Verwendung einer Abgrenzungskarte war im vorliegenden Fall zwingend erforderlich. Deren Grenzziehung ist maßgeblich.

61

Ein rechtstaatlicher Mangel an Bestimmtheit läge vielmehr nur dann vor, wenn sich die grobe wörtliche Beschreibung und die zeichnerische Festsetzung der Gebietsgrenze widersprechen würden. Bei einem Widerspruch zwischen verbaler und zeichnerischer Darstellung gilt die für den Normadressaten günstigere Auslegung bzw. ist die Verordnung (teil)nichtig (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 42 und 46 jeweils m.w.N.; Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 22 BNatSchG Rn 10 m.w.N.).

62

Ein solcher Widerspruch ist vorliegend weder offensichtlich noch ergibt sich unter genauer Betrachtung der textlichen und zeichnerischen Darstellungen zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebietes. Die Naturschutzgebietsgrenze verläuft im streitgegenständlichen Gebiet östlich entlang der in der Karte dargestellten Gebäude. Auch die nördlich des klägerischen Grundstücks belegenen baulichen Anlagen sind deutlich vom Geltungsbereich der Naturschutzgebietsgrenze ausgenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Verordnungserlasses unzutreffend wiedergegeben wurden. Eine vergleichbare Darstellung wie bei dem streitgegenständlichen Flurstück findet sich im Übrigen bei dem Grenzverlauf des Schutzgebietes im nördlichen Bereich entlang der Nachtkoppel und im westlichen Bereich entlang der Straße B. Auch hier verläuft die zeichnerisch dargestellte Naturschutzgebietsgrenze in der Nähe von baulichen Anlagen und Siedlungsbereichen und konkretisiert zugleich die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Ein die Nichtigkeit der Verordnung begründender Widerspruch läge nur dann vor, wenn die zeichnerische Grenze das Vorhandensein eines Siedlungsbereiches grundsätzlich in Frage stellen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Schutzgebietsgrenze die dargestellten baulichen Anlagen überlagern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Ziel des Verordnungsgebers, die im Zeitpunkt des Verordnungserlasses entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, wird durch die zeichnerische Darstellung erreicht.

63

Die abschließende Heranziehung der Abgrenzungskarte gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Siedlungsbereichs entlang der Naturschutzgebietsgrenze verhindert vielmehr die willkürliche Handhabung der Naturschutzgebietsverordnung durch die Behörden und Gerichte (vgl. zu dem Aspekt der willkürlichen Handhabung BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. und OVG Schleswig, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09). Wäre nicht die Karte, sondern allein die begriffliche Darstellung „Siedlungsbereich“ für die Bestimmung des Geltungsbereiches maßgeblich, führte dies zu einem Maß an Unbestimmtheit hinsichtlich der Schutzgebietsgrenze, welches mit den Zielen der Schutzgebietsausweisung nicht zu vereinbaren wäre. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist in erheblichem Umfang der Auslegung und tatsächlichen Veränderung zugänglich. Die Grenzen eines Naturschutzgebietes sind jedoch der dynamischen Veränderung infolge tatsächlicher Veränderungen nicht zugänglich. Die Änderung der Schutzgebietsgrenzen kann nur durch den Verordnungsgeber erfolgen. Die Abgrenzungskarte bestimmt daher nicht nur die Grenze des Naturschutzgebietes, sondern auch die Begrenzung des Siedlungsbereiches i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Es würde dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot vielmehr widersprechen und eine willkürliche Handhabung der NSG-VO ermöglichen, wenn Teile des Siedlungsbereichs innerhalb der zeichnerischen Darstellung des Naturschutzgebietes liegen würden, aber nicht von dessen Geltungsbereich erfasst wären.

64

Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO die in anderen Karten vermeintlich dargestellten Siedlungsbereiche heranziehen wollte. Der Verordnungsgeber hätte diese Karten oder eine diesen Karten entsprechende Darstellung im Übrigen zum Inhalt der Verordnung machen müssen. Eine entsprechende Heranziehung würde aus den bereits genannten Gründen den Regelungen der NSG-VO und des LNatSchG widersprechen.

65

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gestrichelten Linien in den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholt herangezogenen Karten (Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte etc.) die Grenze eines rechtlich definierten Siedlungsbereiches darstellen sollen. In den dem Automatisierten Liegenschaftskataster zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben findet sich keine amtliche zeichnerische Festsetzung für den Begriff „Siedlungsbereich“. Eine solche Festsetzung findet sich weder in den Anlagen zur Technischen Anweisung für die technischen Arbeiten im Liegenschaftskataster des Landes Schleswig-Holstein, den Anlagen zu den Anweisungen für die verwaltungsmäßigen Arbeiten bei der Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters des Landes Schleswig-Holstein, noch in der Planzeichenverordnung, der Zeichenerklärung für die Deutsche Grundkarte, in den Übersichtskarten zum Landesentwicklungsplan für das Land Schleswig-Holstein von 2010, in der Übersichtskarte zum Regionalplan Planungsraum I (südliches Schleswig-Holstein, u.a. mit dem Kreis) von 1998 und vor allem nicht in der ALKIS-Legende (ALKIS = Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder und der Bundesrepublik Deutschland.

66

Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung der Grenzen des Siedlungsbereichs im vorliegend relevanten Zusammenhang mit der Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze gem. § 2 NSG-VO um eine im Wege der Auslegung zu klärende Rechtsfrage. Die Annahme, der Siedlungsbereich werde in den diversen vorgelegten Karten für die Anwendung von § 2 NSG-VO verbindlich festgelegt, ist keine Tatsachenfrage und kann somit auch nicht mangels Bestreitens durch den Beklagten „unstreitig“ werden.

67

Unter Zugrundlegung der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 und den zum geänderten Standort eingereichten Lageplänen befindet sich die Reithalle mit circa sieben Metern Breite (östlicher Teil der Reithalle) im Naturschutzgebiet. Dies ergibt sich auch aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, sowie den Auskünften des MLUR. Aufgrund des Überschreitens der Naturschutzgebietsgrenze unter Beachtung der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 NSG-VO und der hinreichenden Bestimmtheit der zeichnerisch festgelegten Naturschutzgebietsgrenze ist für die Anwendung der Zweifelsregel in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG a.F.) kein Raum.

68

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG auf Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze aus den von ihm vorgelegten Karten, wonach sich die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet befinden soll. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die vorlegten Karten tatsächlich zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze heranzieht und damit eine entsprechende Verwaltungspraxis begründet, verstieße eine solche Praxis gegen § 2 NSG-VO und § 19 Abs. 7 LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 LNatSchG) und wäre ohne vorherige Änderung der NSG-VO rechtswidrig. Die Berücksichtigung einer Verwaltungspraxis über den Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass die Verwaltungspraxis ihrerseits rechtmäßig ist, da Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 -, NVwZ 1994, 475 f.; Ruffert, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 40 Rn 66 m.w.N.).

69

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 NSGO-VO. Danach sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Nach Nr. 5 ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern. Die Reithalle ist eine genehmigungspflichtige Anlage nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein und unterfällt dem genannten Verbotstatbestand.

70

a) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 1 NSG-VO i.V.m. § 51 LNatSchG 2010 (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG a.F.) liegen nicht vor. Danach kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen für 1.) Bohrungen und Messungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landeaufnahme und von geophysikalischen Messungen; 2.) die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes; 3.) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen eines Naturschutzgebietes; 4.) das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen und Töten dieser Tierarten.

71

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 61 Abs. 2 LNatSchG 2010. Danach kann eine Ausnahme von dem Errichtungsverbot für bauliche Anlagen in einem Landschaftsschaftschutzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die NSG-VO wurde nach 1993 erlassen. Der Anwendungsbereich von § 61 Abs. 1 LNatSchG 2010 ist daher unabhängig von der Frage, ob auch Naturschutzgebietsverordnungen von der Regelung erfasst werden, nicht eröffnet.

72

c) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (entspricht § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 3 NSG-VO) liegen nicht vor. Danach kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

73

Eine Befreiung ist vorliegend weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (aa.), noch wegen unzumutbaren Belastung im Einzelfall zu erteilen (bb.).

74

aa) Im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern. Es gilt insofern der Bilanzierungsgedanke; die Gründe des verfolgten öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen (Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 14, 17 m.w.N.). Der Kläger verfolgt mit der Errichtung der Reithalle in erster Linie private Interessen, nämlich die Unterhaltung eines Gewerbebetriebs. Zwar kann die Tätigkeit Privater auch im öffentlichen Interesse liegen, wie zum Beispiel bei der Rohstoffgewinnung, der Energieversorgung oder dem Wohnungsbau. Rein private Interessen scheiden jedoch im Rahmen des § 67 Abs. 1 BNatSchG in der Regel aus (vgl. Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage. Auflage 2011, § 67 Rn 9). Auch wenn die angestrebte Tätigkeit des Klägers mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Ermöglichung naturnaher sportlicher Aktivitäten auch für das Gemeinwohl nützliche Zwecke verfolgt, erreichen sie nach Auffassung des Gerichts nicht das Ausmaß eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Es ist mithin nicht ausreichend, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03, zitiert nach juris).

75

Darüber hinaus erfordern die vom Kläger verfolgten Interessen die Befreiung nicht. Eine Befreiung ist zur Erreichung der klägerischen Ziele nicht notwendig. Eine Befreiung muss zwar nicht das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein; sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Sind alternative und zumutbare Lösungen erkennbar, ist eine Befreiung regelmäßig nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -, zitiert nach juris; Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 67 Rn 10). Für die Errichtung der Reithalle besteht eine zumutbare Alternative. Der Kläger verfügt bereits über eine bestandskräftige Baugenehmigung und eine bestandskräftige naturschutzrechtliche Gestattung, welche ihm die Errichtung der Reithalle auf dem Grundstück, aber außerhalb des Naturschutzgebiets ermöglicht.

76

Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die etwaigen Rückbaukosten für die inzwischen (teilweise) errichtete Reithalle nicht berücksichtigungsfähig. Der Aspekt der Zumutbarkeit ist grundstücksbezogen zu betrachten. Personenbezogene Umstände wie etwa persönliche und finanzielle Bedingungen können keine Härte begründen, weil die naturschutzrechtlichen Regelungen auf objektive Gesichtspunkte bei der Nutzung des Eigentums abstellen, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation gerade des jeweiligen Eigentümers (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2005 - 15 ZB 04/853 - Rn 13, zitiert nach juris; Beschl. v. 25.04.2012 - 14 B 10/1750 - Rn 50, zitiert nach juris m.w.N.; Fischer/Hüftle, a.a.O., § 67 Rn 16 m.w.N.).

77

Das Vorliegen einer Unzumutbarkeit ist zudem vorausschauend, d.h. vor Erlass einer etwaigen naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Errichtung einer baulichen Anlage zu beurteilen. Im Rahmen dieser vorausschauenden Bewertung ist zu prüfen, ob die Versagung der Befreiung für die Errichtung einer baulichen Anlage an dem beantragten Standort für den Betroffenen unzumutbar wäre. Dies ist vorliegend angesichts der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle an einer anderen Stelle auf dem Grundstück des Klägers zu verneinen. Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird hier durch die Versagung der Befreiung nicht in einer die Sozialpflichtigkeit des Eigentums übersteigenden Weise beeinträchtigt. Eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann nicht durch die Folgen genehmigungswidrigen Handels durch den Betroffenen selbst herbeigeführt werden. Dem Kläger sind die Folgen der genehmigungswidrigen Errichtung der Reithalle als Bauherr und Grundstückseigentümer zuzurechnen. Das Anfallen etwaiger Rückbaukosten kann keine unzumutbare Härte begründen.

78

bb) § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfordert das Vorliegen eines atypischen Falles. Es muss ein von der Lage anderer Eigentümer, die der Norm unterworfen sind, verschiedenes Sonderinteresse des Betroffenen geben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beeinträchtigungen des Eigentums ein Ausmaß erreichen, mit dem bei Erlass der Norm nicht zu rechnen war und die unzumutbar sind (vgl. Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 15 und 20 ff. m.w.N.).

79

Der Kläger macht insbesondere geltend, dass für ihn infolge des Bauverbotes nach der NSG-VO und den zu erwartenden Rückbaukosten eine unzumutbare Härte besteht. Eine solche unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor. Voraussetzungen hierfür ist, dass der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das naturschutzrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird.

80

Das VG Aachen (Urt. v. 07.05.2012 - 6 K 1140/10 - Rn 65, zitiert nach juris m.w.N.) hat insoweit Folgendes ausgeführt:

81

„Bei einem Bauverbot liegt in der Regel keine unbeabsichtigte Härte vor, denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt.“

82

Dem schließt sich das Gericht für den Annahme einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG an (vgl. insoweit bereits VG Schleswig, Urt. v. 24.08.2012 - 1 A 117/09 - nicht veröffentlicht). Es entspricht gerade dem Ziel der Naturschutzgebietsverordnung, das Schutzgebiet von baulichen Anlagen freizuhalten. Die mit dem angeordneten Bauverbot verbundene Einschränkung des Grundstückseigentümers wurde vom Verordnungsgeber erkannt und zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen gelten auch an dieser Stelle die obigen Ausführungen zur vorausschauenden Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte bei der Errichtung von baulichen Anlagen.

83

Darüber hinaus liegt auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der weiteren Umstände des Sachverhaltes eine unzumutbare Härte vor. Unabhängig von der Frage, ob dieser Aspekt berücksichtigungsfähig ist, bedingt die Aussage zur Naturschutzgebietsgrenze in der E-Mail vom 01.09.2009 keine Unzumutbarkeit für den Kläger. Es bedarf zwar keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die E-Mail einen amtshaftungsrelevanten Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt hat. Ferner ist dem erkennenden Gericht wegen Art. 34 Satz 3 GG jegliche Aussage zum Bestehen eines Amtshaftungsanspruches verwehrt.

84

Dem Kläger wurden nach dem Erhalt der E-Mail eine naturschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung für den eingereichten Standort der Reithalle erteilt. Bestandteil der naturschutzrechtlichen Genehmigung war unter anderem ein Lageplan, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet gewesen sind. Die Aussage in der E-Mail zur Genehmigungsfähigkeit des Standorts dürfte spätestens mit der Bestandskraft der genannten Genehmigung aufgehoben worden sein. Die E-Mail konnte ferner mangels Verwaltungsaktsqualität keine Genehmigungsfiktion begründen. Der Kläger war in jedem Fall verpflichtet, die insoweit maßgeblichen Vorgaben aus der naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden des Architekten durch das Abweichen von dem genehmigten Standort ist im Rahmen des Naturschutzrechts nicht berücksichtigungsfähig.

85

Mangels Vorliegens einer unzumutbaren Härte kommt es nicht darauf, ob und in welchem Ausmaß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Errichtung der Reithalle beeinträchtigt werden.

86

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

87

IV. Der Streitwert wird aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten hinsichtlich der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG auf 10.000 €.

88

V. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit über eine denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht.

I.

2

Durch eine Rechtsverordnung aus dem Jahre 1984 wurde ein Gebiet in K... als Denkmalzone "N..." unter Denkmalschutz gestellt. Schutzzweck der Denkmalzone ist die Erhaltung und Pflege der N... zu G..., wobei die Denkmalschutzverordnung die N... mit der Schlosskapelle und den zugehörigen Parkanlagen als bauliche Gesamtanlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl S. 159 - DSchPflG) einordnet. In die Denkmalzone einbezogen war das (damalige) Grundstück Gemarkung G..., Flur ..., Parzelle Nr. ..., auf dem die Schlosskapelle steht.

3

Die Geschwister des Beschwerdeführers sind seit Anfang der Neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts Eigentümer des Areals der N... einschließlich des Kapellengrundstücks und nutzten es in Teilen gewerblich. Im Jahre 1993 ließen sie eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in die Kapelle einziehen. Die Denkmalschutzbehörde gab ihnen daraufhin auf, die Zwischendecke zu beseitigen und den alten Zustand der Kapelle wiederherzustellen. Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage sowie anschließende Verfassungsbeschwerde hiergegen blieben erfolglos.

4

Während dieses Rechtsstreits teilten die Geschwister des Beschwerdeführers im Jahre 2006 das Grundstück Nr. .... Das neue Grundstück Parzelle Nr. ..., auf dem die Schlosskapelle steht, ließen sie dem Beschwerdeführer auf. Er wurde im Sommer 2006 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Herbst 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 <268>; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).

5

Die Denkmalschutzbehörde lehnte mit dem hier angegriffenen Bescheid den Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung ab. Seine Klage hiergegen stützte der Beschwerdeführer vor allem darauf, dass ihm die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar sei. Als Eigentümer der Schlosskapelle könne er die Erhaltungspflicht aus den mit dem Denkmal möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen. Die Schlosskapelle, auf die es hier allein ankomme, erfordere Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen im Werte von ca. 195.000 €, denen ein Ertragswert des Grundstücks in Höhe von lediglich 50.000 € gegenüberstehe.

6

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist es der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals, wenn wie hier eine Denkmalzone in Rede stehe, auf den im Eigentum einer Person stehenden denkmalgeschützten Gesamtbestand abzustellen sei. Dabei müssten hier die nach Unterschutzstellung eingetretenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen berücksichtigt werden, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Erhaltungsaufwand für das Denkmal und Ertrag Auswirkungen haben könnten. Ansonsten bestünde die Gefahr einer Aufsplitterung des Denkmalschutzes.

7

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

8

Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalts, dass im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf die bauliche Gesamtanlage abzustellen sei, verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar könnten Eigentümerbefugnisse durch Gesetz eingeschränkt werden. Dabei dürfe der Kernbereich der Eigentumsgarantie jedoch nicht ausgehöhlt werden. Zu dieser gehörten sowohl die Privatnützigkeit, also auch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein solle, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Diese grundsätzliche Verfügungsbefugnis und die Privatnützigkeit des Eigentums würden durch die mit der Beschwerde angegriffenen Akte nicht mehr gewährleistet, wenn bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die gesamte unter Denkmalschutz gestellte Anlage und nicht die Kapelle als Einzelbauwerk als maßgebend angesehen werde und keinerlei andere Kompensation der nicht mehr zumutbaren Eigentumsbelastung vorgesehen sei.

9

Die (nachträgliche) Aufteilung eines Grundstücks sei rechtlich nicht untersagt. Sie sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, so dass der zivilrechtliche Auseinandersetzungsvertrag zwischen ihm und seinen Geschwistern wegen Verstoßes gegen § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig wäre. Vielmehr sei damit eine Grundstückssituation entstanden, die für Denkmalensembles häufig anzutreffen sei, dass nämlich in einer Denkmalzone verschiedene Grundstückseigentümer lediglich "denkmalrechtlich" zu einem Ensemble zusammengefasst würden. Weshalb in diesen Konstellationen die verfassungsrechtlich gebotene Betrachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anders durchzuführen sei als bei einer Situation, in der die Denkmalwirkung erst nachträglich über verschiedene Grundstückseigentümer durch eine Rechtsverordnung erzeugt werde, erschließe sich nicht.

10

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und das Bundesverwaltungsgericht geäußert.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG geklärt (vgl. BVerfGE 100, 226). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

12

Die Versagung der Genehmigung zum Abriss der Schlosskapelle ist die Konkretisierung einer Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>). Sie schränkt die Eigentümerbefugnisse des Beschwerdeführers zwar ein, belastet ihn aber nicht unverhältnismäßig.

13

Die Denkmalschutzbehörde verfolgt mit der Versagung der Abrissgenehmigung einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zweck.

14

Der Schutz von Kulturdenkmälern ist grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfGE 100, 226<242>). Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl S. 209, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 ) verpflichtet zudem in Art. 40 Abs. 3 das Land, die Denkmäler der Kunst und der Geschichte in seine Obhut und Pflege zu nehmen.

15

Die Denkmalschutzbehörde hat in dem angegriffenen Bescheid die besondere Bedeutung der Schlosskapelle für die N... nachvollziehbar geschildert. Auch der Beschwerdeführer stellt die Berechtigung der Unterschutzstellung der Schlosskapelle nicht in Frage.

16

Die Versagung der Genehmigung ist geeignet und erforderlich, den Zweck der Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung der Denkmalzone "N..." zu erfüllen. Ein Abriss hätte den unwiederbringlichen Verlust eines in dieser Rechtsverordnung ausdrücklich genannten Gebäudes zur Folge.

17

Die Versagung der Genehmigung belastet den Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig.

18

Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks und Gebäudes Rechnung getragen werden, dessen Eigentum daher einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks (BVerfGE 100, 226 <242>).

19

Durch das Beseitigungsverbot wird die bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht eingeschränkt (BVerfGE 100, 226 <242>). Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 91, 294 <310>; 100, 226 <242 f.>).

20

Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge veränderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar (BVerfGE 100, 226 <243>).

21

Gemessen hieran erweist sich die Versagung der Abrissgenehmigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als unzumutbar. Der Fall des Beschwerdeführers ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die seine Belastung als Eigentümer mit der Erhaltung der denkmalgeschützten Schlosskapelle als mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar erscheinen lassen.

22

Allerdings wird sich die Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes im Hinblick auf die damit einhergehenden Belastungen grundsätzlich nur nach den sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten des denkmalgeschützten Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers beurteilen lassen. Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage können grundsätzlich nicht in die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden, sofern kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den verschiedenen Grundstückseigentümern besteht. Hiervon geht im Grundsatz auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 1994 - 8 A 11609/92.OVG -, AS 24, 294 <298>) aus.

23

Der Fall des Beschwerdeführers weist hingegen die Besonderheit auf, dass er den neu zugeschnittenen Grundstücksteil mit der - nach seinem von den Fachgerichten als richtig unterstellten Vortrag - für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen Schlosskapelle zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Gesamtanlage bereits als Denkmalzone ausgewiesen war. Deren wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit insgesamt steht nicht in Streit. Das vom Beschwerdeführer in privatautonomer Entscheidung erworbene Grundstück mit der Schlosskapelle war also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits denkmalschutzrechtlich vorbelastet. Dies musste ihm auch bewusst sein. Die vom Beschwerdeführer erlangte Eigentümerstellung war mithin, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme hinweist, von vornherein denkmalschutzrechtlich eingeschränkt. Dieser Umstand beeinflusste notwendig den Wert des von ihm erworbenen Grundstücks.

24

Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen bereits in seiner Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr betont, dass die Beurteilung dessen, was dem Grundstückseigentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerfGE 102, 1 <21 f.>).

25

Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet mithin nicht, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble "herausgeschnitten" werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.

26

Die angegriffenen Entscheidungen tragen diesen Grundsätzen Rechnung und sind daher mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer würde eine unter Denkmalschutz gestellte Gesamtanlage nicht zu dem Zweck, die Voraussetzungen einer (vermeintlichen) Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Teils des Denkmals zu schaffen, oder jedenfalls unter Inkaufnahme dieser Folge eigentumsrechtlich aufspalten, und eine dem Denkmalschutz aufgeschlossene Person würde eine derartige Eigentumsposition nicht erwerben.

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 04.12.2013 zu verpflichten, eine Fällungsgenehmigung für die als Naturdenkmal ausgewiesene „Dill-Eiche“ zu erteilen sowie hilfsweise seinem Antrag auf Durchführung eines Rückschnittes der Baumkrone um 30% zu entsprechen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...Straße ... in Kulmbach (FlNr. ... der Gemarkung ...), welches er im Jahr 1974/75 mit einem Einfamilienhaus bebaut hat. Auf dem Nachbargrundstück, FlNr. ... der Gemarkung ..., befindet sich in einem Abstand von ca. 3 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks eine Eiche, welche durch Verordnung über die Naturdenkmäler im Gebiet des Landkreises Kulmbach in der Fassung vom 10.10.1997 als Naturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Die erstmalige Unterschutzstellung der genannten Eiche erfolgte durch Bescheid vom 25.11.1983. Der Ast- und Kronenwuchs der Eiche reicht grenzüberschreitend auf das klägerische Grundstück herüber. Im 1. Obergeschoss mit vorgesetztem Balkon befinden sich herausragende Äste ca. einen Meter vom Gebäude bzw. Balkon des Klägers entfernt und überschreiten die Grundstücksgrenze um etwa 3 m. Zuletzt wurde die Baumkrone in den Jahren 2013 sowie 2015 zurückgeschnitten. Der Kläger stellte durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11.09.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung /Genehmigung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i. V. m. § 6 der o. g. Verordnung hinsichtlich der dort unter Schutz gestellten „Dill-Eiche“. Dieser wurde durch Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 04.12.2013, dem Kläger am 16.12.2013 zugestellt, abgelehnt.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16.01.2014 eingegangen, erhob der Kläger Klage auf Erteilung der Fällgenehmigung und trug zur Begründung vor, dass der Beklagte die beantragte Genehmigung zu Unrecht abgelehnt und hierbei unzutreffender Weise vorliegende Gründe des öffentlichen Wohls verneint habe. Seit erstmaliger Unterschutzstellung der „Dill-Eiche“ sei es zu einer massiven Ausweitung des Astwerkes und der Baumkrone gekommen. Infolgedessen trete ab den Mittagsstunden eine vollständige Verschattung der südlich und westlich gelegenen Räumlichkeiten des klägerischen Wohngebäudes nebst Balkon sowie der südlichen Grundstücksfreifläche ein, die bis in die Nachtstunden andauere. Überdies werde die Sicht des Klägers nach Südwesten und Westen von dessen Wohnzimmer aus sowie dem dort vorgebautem Balkon durch eine dichte „grüne Wand“ in einem Abstand von nur wenigen Metern blockiert. Auch seien die sich direkt unter der Baumkrone befindlichen Freiflächen des klägerischen Grundstücks völlig ausgetrocknet und einer gärtnerischen Nutzung nicht zugänglich. Ferner würde wegen des überwiegend herrschenden Westwindes ein wesentlicher Teil des Laubes und der Eicheln auf das Grundstück des Klägers fallen. Die Beseitigung und Abfuhr sowie die zusätzliche Dachrinnenreinigung erforderten einen jährlichen Aufwand von mindestens 50 Arbeitsstunden. Zudem sei die Nutzung des Daches des klägerischen Wohnhauses zum Betrieb einer Solaranlage aufgrund der nur vormittags vorhandenen Besonnung wirtschaftlich nicht möglich. Schließlich führe das Wurzelwerk der Eiche zu Schäden am Abwasserkanal des Klägers. Im Rahmen einer Kanalbefahrung im Jahr 2009 sei an dem in unmittelbarer Nähe zur Eiche befindlichen Kanalstrang an zwei Stellen starker Wurzeleinbruch festzustellen gewesen. Die weiter entfernte, zweite Kanalleitung sei hingegen nicht beschädigt gewesen. Zur Behebung des Wurzeleinwuchses wären dem Kläger Kosten in Höhe von 2.100,60 € entstanden. Eine Entschädigung durch den Beklagten sei trotz entsprechender Antragstellung nicht erfolgt. Auch seien künftige Beeinträchtigungen der Abwasserkanalleitungen durch das Wurzelwerk der Eiche zu befürchten. Weiter weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Stamm der Eiche im Bereich der sich aufteilenden beiden Hauptäste einen Riss aufweise, welcher bei orkanartigen Stürmen das Risiko einer Astabsprengung und damit Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs in der ...Straße darstelle. Auch begründe die nie auszuschließende Gefahr, dass bei Bäumen erheblichen Alters und beträchtlicher Höhe morsche oder sonst vom Wind gebrochene Äste herabfallen und Menschen verletzen könnten, einen beachtlichen Belang. Wegen der exponierten Lage der Eiche bestehe zudem eine deutlich erhöhte Gefahr eines Blitzeinschlags und ein damit einhergehendes Risikos für die beiden Wohnhäuser. Dabei handele es sich nicht lediglich um ein allgemeines Risiko „höherer Gewalt“. Infolge der exponierten Stellung des Baumes mitten in einem vor Unterschutzstellung zugelassenen Wohngebiet liege ein deutlich erhöhtes Risiko vor, welches von Seiten des Beklagten gegenüber naturschutzrechtlichen Zielen nicht hinreichend abgewogen worden sei. Daher liege eine unzumutbare Härte /Belastung vor. Eine solche sei nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Beschattung durch geschützte Bäume ein derartiges Ausmaß erreicht habe, dass Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden könnten. Für ein freistehendes Ein-Familienhaus in einem allgemeinen Wohngebiet sei bereits eine Beschattung im vorliegend gegebenen Umfang, durch welche das Wohngebäude von den Mittags- bis in die Nachtstunden von Licht und Luft abgeschnitten werde und damit insbesondere während der Zeiträume der wesentlichen Gebrauchs- und Freizeitnutzung, als nicht mehr zumutbar zu erachten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers folge darüber hinaus aus dem Wurzelwachstum des geschützten Baumes, welches zu nicht ganz unerheblichen Schäden am klägerischen Gebäude (Versorgungsleitungen) führe. Dieser Schadenseintritt könne nicht durch zumutbare Schutzmaßnahmen verhindert werden. Daher führe jedenfalls die Gesamtschau der klägerischen Beeinträchtigungen zu einer Unzumutbarkeit. Schließlich sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die geringe Schutzwürdigkeit des verfahrensgegenständlichen Baumes zu berücksichtigen. Die Eiche sei weder selten noch weise sie besondere Eigenarten oder gar eine hervorragende Schönheit auf. Bäume gleicher oder ähnlicher Art fänden sich zahlreich in der näheren Umgebung. Daher hätte der Beklagte jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag auf eine deutliche Einkürzung des Baumes stattgeben müssen. Er könne sich diesbezüglich nicht auf die ZTV-Baumpflege berufen, da es sich insoweit lediglich um Vertragsbedingungen und vergaberechtliche Richtlinien handle. Die erfolgten Rückschnitte in den Jahren 2000 und 2010 seien durch das zwischenzeitliche Wachstum bereits wieder kompensiert worden und erneut überfällig.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2013 (Az. ...) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger die gem. Ziff. 1 des vorbezeichneten Bescheides verweigerte Fällungsgenehmigung der als Naturdenkmal ausgewiesenen „Dill-Eiche“ zu erteilen, hilfsweise: dem Antrag auf Durchführung eines Rückschnittes von 30% der Baumkrone stattzugeben.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 20.02.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die vollumfängliche Ablehnung der Anträge des Klägers dessen Rechte nicht verletze. Eine atypische Situation sei nicht gegeben. Die Eiche sei trotz eines oberflächlichen Risses nach wie vor in einem guten Gesamtzustand und standsicher. Der Zustand des Baumes sei regelmäßig von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden und werde auch künftig geprüft. Überdies sei die Krone im Jahr 2000 mit drei Seilverspannungen zusätzlich gesichert worden. Herabfallende Äste sowie möglicher Blitzeinschlag begründeten kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des Baumes. Derartige Gefahren seien bei keinem Baum ganz auszuschließen. Für eine über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahrenlage sei nichts dargetan. Die durch die Eiche bedingten Einschränkungen des Klägers in der Nutzung seines Grundstücks erreichten bei Weitem nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit; sie seien vielmehr im Rahmen der Sozialbindung entschädigungslos hinzunehmen. Ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Hohe Bäume neben einer Bebauung im bauplanungsrechtlichen Innenbereich stellten noch keine außergewöhnliche Situation dar, sondern seien vielmehr üblich und städtebaulich erwünscht.

Darüber hinaus sei die Beschattung ab dem Mittag bzw. frühen Nachmittag durch einen einzelnen Baum hinnehmbar. Gleiches gelte für die Einschränkung der Nutzung der Freiflächen vor dem klägerischen Wohngebäude. Überdies könnten diese durchaus gärtnerisch genutzt werden, was der Kläger auch tue. Eine wesentliche Freizeitnutzung komme in diesem Bereich schon aus topografischen Gründen kaum in Betracht. Zudem betreffe die Beschattung von Freiflächen durch die streitgegenständliche Eiche nur einen kleinen Teil des insgesamt über 1.300 m² großen Grundstücks des Klägers. Auch begründeten das Laub und die Eicheln eines einzelnen Baumes keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung. Eine Verstopfung der Dachrinnen lasse sich unschwer durch die Anbringung entsprechender Gitter verhindern. Auf die Nutzung seiner Dachflächen mit einer Solaranlage habe der Kläger keinen Anspruch. Bestritten werde weiter, dass das Wurzelwerk der Eiche den klägerischen Abwasserkanal im Jahr 2009 beschädigt habe oder künftig beschädigen könne. Auch die auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar über dem fraglichen Kanal vorhandenen Koniferen und Rhododendren könnten im Einzelfall mit ihren Wurzeln Tiefen erreichen, in denen der Kanal verlaufe. Da es sich bei der Eiche um einen Pfahlwurzler handele, erscheine es unwahrscheinlich, dass sich aus dem seit Jahrzehnten vorhandenen tiefreichenden Wurzelwerk Seitentriebe in Richtung des sechs Meter entfernten Kanals hätten entwickeln sollen. Der Kläger könne daher weder ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls noch eine unbeabsichtigte Härte bzw. eine unzumutbare Belastung geltend machen. Überdies sei die Eiche wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit zu Recht unter Schutz gestellt worden. In der näheren Umgebung fänden sich gerade keine vergleichbaren Bäume; die Eiche präge das Straßenbild maßgeblich und sei wegen ihres Alters und ihres Wuchses ein besonderer und erhaltenswerter Baum. Auch ein Rückschnitt der Baumkrone um 30% komme nicht in Betracht. Bei Schutz- und Pflegemaßnahmen von Naturdenkmälern orientiere sich der Beklagte an den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege) der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL). Die ZTV-Baumpflege seien das maßgebliche Regelwerk für Baumpflegearbeiten und würden auch als anerkannte Regeln der Technik im Rahmen der VOB gelten. Nach Nr. 3.1.9.3 ZTV-Baumpflege solle der Umfang einer Kronenkürzung höchstens 20% betragen. Der letzte Kronenrückschnitt der „Dill-Eiche“ sei im Jahr 2010 erfolgt, dabei sei der Kronenumfang um 7% reduziert worden. Bei einer etwa 100 Jahre alten Eiche sei von einem jährlichen Zuwachs von etwa 1% auszugehen, so dass der letzte Kronenrückschnitt bislang noch nicht kompensiert worden sei. Im Dezember 2012 seien auf Drängen des Klägers zudem zwei größere Äste im unteren Bereich der Baumkrone entfernt bzw. abgeleitet worden. Die durchgeführten Rückschnitte und Pflegemaßnahmen hätten dem aus naturschutzfachlicher Sicht Notwendigem und im Interesse der Erhaltung des Naturdenkmals Möglichen entsprochen. Der vom Kläger geforderte Rückschnitt um 30% sei geeignet, das Naturdenkmal in seiner Existenz zu gefährden.

Das Gericht hat am 22.09.2014 die örtlichen Verhältnisse durch die beauftragte Richterin in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 verständigen sich die Beteiligten dahingehend, den nächsten Rückschnitt der „Dill-Eiche“ im Juni 2015 abwarten zu wollen und beantragten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens. Dabei sicherten die Vertreter des Beklagten zu, dass der allgemeine Rückschnitt ca. 10% des Kronenvolumens erfassen und dass hinsichtlich der zum Kläger weisenden Äste ein verstärkter Rückschnitt erfolgen soll. Mit Beschluss vom 25.09.2014 wurde sodann das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 20.07.2015 wurde das Verfahren auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 16.07.2015 unter neuem Aktenzeichen wieder aufgenommen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich der von Beklagtenseite durchgeführte Kronenrückschnitt im Wesentlichen darauf beschränkt habe, dass im unteren Bereich der Eiche ein stärkerer Ast (Durchmesser ca. 15 cm) direkt am Stamm entfernt sowie zwei weitere Äste (Durchmesser der Schnittstelle ca. 5 cm) Richtung des klägerischen Grundstück beseitigt worden seien. Der vereinbarte Kronenrückschnitt sei nicht durchgeführt worden. Auch seien die auf das Nachbargrundstück gerichteten Äste nur in geringem Maße entfernt worden. Daher bestünden die verfahrensgegenständlichen Beeinträchtigungen in nahezu unverändertem Umfang fort. Das klägerische Grundstück werde während des gesamten Kalenderjahres durch vom Baum abfallende Teile erheblich beeinträchtigt. Dies betreffe Wege, Treppen sowie den Balkon des Klägers.

Mit Beschluss der Kammer vom 17.08.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten B 2 K 14.50 sowie B 2 K 15.493 mit der Niederschrift über den Augenschein vom 22.09.2014 und den Sitzungsniederschriften vom 25.09.2014 und vom 16.09.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der streitgegenständlichen Eiche bzw. auf Durchführung eines Kronenrückschnitts oder Neuverbescheidung hierüber (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der zur Fällung beantragte Baum unterfällt der Verordnung über die Naturdenkmäler im Gebiet des Landkreises Kulmbach vom 10. Oktober 1997 (Naturdenkmalverordnung). Die sogenannte „Dill-Eiche“ ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung unter der laufenden Nummer 7/7 aufgeführt. Nach § 4 Abs. 1 der Naturdenkmalverordnung ist es verboten, ohne Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach - untere Naturschutzbehörde - die Naturdenkmäler (§ 1) zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Eine (Ausnahme-)Genehmigung kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung im Einzelfall erteilt werden, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - vereinbar ist.

Die Naturdenkmalverordnung ist zunächst nicht aufgrund der Neuregelungen des Naturschutzrechtes im Bund und im Freistaat Bayern außer Kraft getreten. Denn nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen verlieren untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnungen, Satzungen) durch nachträgliche Änderungen oder das Erlöschen der Ermächtigungsgrundlage nicht automatisch ihre Gültigkeit (vgl. BVerfG v. 03.12.1958, Az. 1 BvR 488/52; v. 16.05.1961, Az. 2 BvF 1/60; v. 25.07.1962, Az. 2 BvL 4/62). Auch stellt Art. 60 Abs. 1 BayNatSchG klar, dass durch den Erlass des neuen bayerischen Naturschutzrechts auf früherem Recht beruhende Verordnungen in Kraft bleiben. Letztlich findet sich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Naturdenkmalverordnungen nunmehr in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG.

Vorliegend ergibt sich kein Anspruch auf eine Fällgenehmigung oder einen Kronenrückschnitt bzw. Neuverbescheidung hierüber aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 der Naturdenkmalverordnung. Demnach kann eine entsprechende Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Verbleib des Baumes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Auch § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vermittelt dem Kläger nicht die geltend gemachten Rechtsansprüche. Die vorgenannte Vorschrift fordert für eine Befreiung von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung in diesem Sinne kann nur dann angenommen werden, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiterhin nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Darüber hinaus erfordert § 67 BNatSchG für die Erteilung einer Befreiung das Vorliegen einer atypischen Sondersituation. Denn die Funktion der Befreiung besteht darin, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, die sich bei Anwendung einer Norm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben. Diesem Zweck entsprechend setzt die Möglichkeit der Befreiung stets einen im Zeitpunkt des Normerlasses vom Normgeber so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus (vgl. BVerwG LKV 1999, 26; Landmann/Rohmer, UmweltR-Gellermann, § 67 BNatSchG, Rn. 10). Nach Umfang und Häufigkeit dürfen Befreiungen daher nicht dazu führen, „die Norm sozusagen in kleiner Münze aufzuheben“ (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, § 67 BNatSchG, Rn. 5). Die sich typischerweise mit einem solchen Verbot verbindenden Belastungen sind dem Norm-adressaten daher zumutbar und von ihm hinzunehmen. Von einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann somit nur gesprochen werden, wenn der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der ihn prägenden besonderen Umstände als nicht gerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erscheint (vgl. OVG Münster NuR 1989, 230 [231]; BayVGH NuR 1990, 175 [277], OVG Saarlouis RdL 1981, 323 [326]). Die gleichen Anforderungen stellt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Naturdenkmalverordnung auf, der insoweit von einer „im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigten Härte“ spricht.

Die von Seiten des Klägers geltend gemachten Beeinträchtigungen erreichen kein im vorgenannten Sinne unzumutbares Maß. Eine im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigte Härte kann im Hinblick auf die Auswirkungen der „Dill-Eiche“ auf das klägerische Anwesen nicht angenommen werden.

Dass bei Westwind ein beträchtlicher Teil des Laubes und der Eicheln auf das klägerische Grundstück fallen und es infolgedessen zu Verstopfungen der Dachrinne kommen kann, muss vom Kläger hingenommen werden. Gleiches gilt für den infolge des Habitus der Eiche beschränkten Ausblick. Diese Umstände begründen keinen Härtefall im Sinne der o. g. Vorschriften, da es sich insoweit um übliche Begleiterscheinungen eines Baumes handelt, die bereits seitens des Verordnungsgebers vorhergesehen und gebilligt wurden. Diese „natürlichen Lebensäußerungen“ eines Baumes mögen zwar vom jeweils Betroffenen als belästigend empfunden werden, sie sind aber als regelmäßige Folge der Unterstutzstellung hinzunehmen. Im Übrigen lässt sich eine Verstopfung der Dachrinne durch zumutbare Kompensationsmaßnahmen (Anbringung entsprechender Gitter) vermeiden. Auch der Einwand des Klägers, er könne infolge der Auswirkungen der Eiche seinen Lebensabend im eigenen Heim und Garten nicht ohne Einschränkungen genießen, begründet keinen Härtefäll. Denn diesbezüglich handelt es sich um eine rein personenbezogene Härte. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Naturdenkmalverordnung ist jedoch bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (vgl. BayVGH v. 25.04.2012, Az. 14 B 10.1750).

Eine unzumutbare Beeinträchtigung folgt darüber hinaus auch nicht aus dem behaupteten Wurzeleinwuchs der Eiche in die klägerischen Versorgungsleitungen.

Zum einen ist bereits fraglich, ob eindringende Wurzeln in Fällen der vorliegenden Art überhaupt einen Härtefall darstellen können. Denn Kanalsysteme, die sich nur wenige Meter vom Stamm eines Baumes entfernt befinden, sind im städtischen Bereich nichts Außergewöhn-liches, so dass in derartigen Fällen die Annahme einer vom Normgeber nicht beabsichtigten Härte zweifelhaft erscheint. Zum anderen besteht auch insoweit mit der Einbringung eines glasfaserverstärkten Kunststoffschlauchs als sog. Inliner in das klägerische Kanalsystem eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit. Diese hat der Kläger entsprechend seiner Angaben im Augenscheintermin auch im Nachgang zu einer Kanalbefahrung im Jahr 2009 bereits ergriffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er zudem, dass es seit 2009 keine Schwierigkeiten mehr mit den Versorgungsleitungen gegeben habe.

Im Übrigen erscheint auch fraglich, ob der im Jahr 2009 festgestellte Wurzeleinwuchs tatsächlich von der als Naturdenkmal ausgewiesenen „Dill-Eiche“ herrührt.

Ferner kann keine unzumutbare Beeinträchtigung infolge der vom Baum ausgehenden Verschattung angenommen werden.

Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Schattenwurf geschützter Bäume (vgl. VGH BW v. 02.10.1996, NVwZ 1197, 2128). Im Regelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung durch geschützte Bäume erst dann vorliegt, wenn Wohngebäude so beschattet werden, dass dort befindliche Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Selbst der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass eine Verschattung im Hinblick auf seinen Balkon lediglich in den Nachmittagsstunden von 13.00 bis 17.30 Uhr gegeben sei. Auch konnte anlässlich des Augenscheintermins festgestellt werden, dass die südlich und westlich gelegenen Räumlichkeiten des Klägers trotz der streitgegenständlichen Eiche in ausreichendem Maß belichtet werden, ohne dass während der Tagstunden auf künstliches Licht zurückgegriffen werden müsste. Im Hinblick auf den Balkon wurde durch das Gericht festgehalten, dass dieser sich über die gesamte Hauswand erstreckt und im hinteren Teil auch zur Nachmittagszeit nicht durch die streitgegenständliche Eiche verschattet wird.

Darüber hinaus geht mit dem Schattenwurf der Eiche keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Kläger einher. Zur zumutbaren Grundstücksnutzung zählt sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechende gärtnerische Nutzung. Diese implizieren sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch das Bestehen hinreichender Bepflanzungsmöglichkeiten. Jedoch sind zugunsten der mit der Naturdenkmalverordnung verfolgten Ziele Einschränkungen der Besonnung und Belichtung hinzunehmen. Der Rahmen des Zumutbaren wäre demzufolge allenfalls dann überschritten, wenn die Einschränkungen auf dem Grundstück einer Waldsituation nahekommen. Von einem derartigen Ausmaß ist die Situation auf dem klägerischen Grundstück weit entfernt. Dem Kläger ist es trotz Vorhandensein des geschützten Baumes möglich seine vor dem Haus befindlichen Freiflächen ziergärtnerisch zu nutzen. Zwar findet eine Freizeitnutzung insoweit offenbar nicht statt, allerdings dürfte dies eher den topographischen Gegebenheiten (Hanglage) geschuldet sein als einer von der Eiche ausgehenden Verschattung. Dass der Kläger seinen Ziergarten wegen des dichten Habitus des Baumes, der kaum Regenwasser durchdringen lasse, vermeintlich häufiger händisch bewässern muss, ist als typische Begleiterscheinung des Baumes, die bereits bei Verordnungserlass vorhergesehen und gebilligt wurde, hinzunehmen. Infolge des Schattenwurfs der Eiche werden dem Kläger somit keine Nutzungseinschränkungen auferlegt, die durch die Ziele der Naturdenkmalverordnung nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Insoweit führt auch der Umstand, dass eine Nutzung des Daches des klägerischen Wohnhauses zum Betrieb einer Solaranlage infolge der eingeschränkten Besonnung wirtschaftlich nicht rentabel erscheint, nicht zur Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung bzw. eines nicht beabsichtigten Härtefalls. Art. 14 Abs. 1 GG gewährt bereits keinen - auch nicht über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Schutz vor Veränderungen und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977, Az. 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75; BVerwG, Urt. v. 01.12.1982, Az. 7 C 111.81).

Überdies liegen im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachte Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs keine überwiegenden Gründe des allgemeinen Wohls vor, welche die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Naturdenkmalverordnung bzw. einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegend rechtfertigen würden. Denn die streitgegenständliche Eiche ist nach den Feststellungen des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht in ihrer Stand- und Bruchfestigkeit gefährdet, sondern in gutem Zustand, gesund und standfest. Zwar weist der Baum einen Riss auf, gleichwohl wurde die Krone der Eiche bereits im Jahr 2000 mit drei Seilverspannungen zusätzlich gesichert. Im Übrigen hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, dass eine Abweichung vom Normalzustand - wie etwa eine übermäßige Schräglage, dürre Äste oder eine schüttere Baumkrone - vorliege, die auf einen Vitalitätsverlust hinweisen würde. Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. Zugegebenermaßen dürfen die Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht überspannt werden. Daher reicht es grundsätzlich aus, dass ein Sachverhalt vorgetragen wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer ist aber nicht schon deswegen anzunehmen, weil generell die Möglichkeit besteht, dass Bäume, auch wenn sie gesund sind, den Belastungen durch starke Stürme oder sonst extreme Witterungseinflüsse nicht standhalten und umstürzen oder abbrechen. Derartige Unglücksfälle sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die von Klägerseite geschilderten Szenarien ließen sich allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche abstrakt bestehende Gefahr stellt jedoch keine Gefahr dar, die eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung rechtfertigen würde. Ansonsten würde die gesetzlich ermöglichte Entscheidung des Verordnungsgebers für den Schutz von Naturdenkmälern unterlaufen (vgl. insoweit VG Ansbach v. 21.09.2005, Az. AN 15 K 05.01716).

Letztlich vermögen die von Klägerseite vorgetragenen Beeinträchtigungen auch in ihrer Gesamtschau vor dem Hintergrund der konkreten Schutzwürdigkeit der streitgegenständlichen Eiche die Annahme eines Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Naturdenkmalverordnung bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht zu rechtfertigen. Wie bereits dargestellt handelt es sich jeweils um Umstände, die bereits der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber vorhergesehen und als typische Begleiterscheinungen geschützter Bäume gebilligt hat. Der Auffassung des Klägerbevollmächtigten dass die hier gegebenen Beeinträchtigungen in Anbetracht der geringen Schutzwürdigkeit der „Dill-Eiche“ ausnahmsweise den Rahmen des Zumutbaren überschreiten würden, kann nicht gefolgt werden. Bereits anlässlich der erstmaligen Unterschutzstellung der „Dill-Eiche“ durch Bescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 25.11.1983 wurde ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Baum um eine „Einzelschöpfung der Natur“ handele. In der Begründung des vorgenannten Bescheids wird weiter ausgeführt: „Der Baum steht erhöht, geradezu herausgehoben und erhaben im Straßenbild und es gibt in der Nähe keinen vergleichbaren Konkurrenten, insbesondere bezüglich der Außenform und Schönheit des Baumes. Die Erhaltung dieser Eiche liegt wegen ihrer hervorragenden Schönheit im öffentlichen Interesse.“ Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie der Feststellungen im Augenscheintermin vermag das Gericht der streitgegenständlichen Eiche ihre besondere Schutzwürdigkeit nicht abzusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Eiche in einem bereits vor ihrer Unterschutzstellung festgesetzten Wohngebiet befindet. Denn das Vorhandensein von Bäumen erweist sich im städtischen Bereich als üblich und ist darüber hinaus städtebaulich wünschenswert. Da folglich bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 der Naturdenkmalverordnung bzw. des § 67 Abs. 1 BNatSchG wegen Nichtvorliegens eines Härtefalls nicht gegeben sind, besteht weder ein Anspruch auf Fällung noch auf Durchführung eines Kronenrückschnitts oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Somit kommt es auf die Frage, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Fällung oder lediglich eines Auslichtung des geschützten Baumes in Betracht kommt, bereits nicht mehr an. Denn wie oben festgestellt führen die Auswirkungen der „Dill-Eiche“ auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Schutzwürdigkeit nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Grundstücks in x, Flurstück 3/6, Flur 1 der Gemarkung y. Der nordwestliche Bereich des Flurstücks liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung x, der östliche und südliche Bereich liegen im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung „--“ (NSG-VO). Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet grenzen direkt aneinander.

2

Auf dem Grundstück befindet sich ein verpachteter Reitstall mit einer Reitschule. Zur Ergänzung der Reitschule wollte der Kläger eine ca. 450 m2 große Reithalle errichten lassen. Mit der Planung der Reithalle wurde ein Architekt beauftragt. Der Kläger beantragte unter dem 22.06.2009 zusammen mit seiner Ehefrau die Erteilung eines Bauvorbescheids. Dem Antrag war ein Lageplan mit dem Standort der Reithalle beigefügt (Bl. 4 und 5 der Verwaltungsakte). Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde unter dem 20.07.2009 bzw. 01.08.2008 gestellt.

3

Während des Verwaltungsverfahrens erhielt der Kläger am 01.09.2009 von einer Bediensteten des Beklagten eine E-Mail mit einem Ausschnitt eines Luftbildes bzw. einer topographischen Karte für das betroffene Flurstück. In der E-Mail wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach einem Abgleich mit der aktuellen topographischen Karte und der durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) zwischenzeitlich digitalisierten Abgrenzung des Naturschutzgebietes zur Hoflage des Klägers etwas mehr Spiel bezüglich der Errichtung der Reithalle bestehe. Die Grenze des Naturschutzgebietes liege 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes. Es wurde ferner mitgeteilt, dass mit der in der Anlage dargestellten Grenze nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben des Klägers vollständig außerhalb der Grenze des Naturschutzgebietes realisiert werden könne und bat den Kläger, dies bei seinen weiteren Planungen zu berücksichtigen (vgl. Bl. 8 d.A.).

4

Am 02.09.2009 reichte der Kläger einen neuen Lageplan ein, auf dem der Standort der geplanten Reithalle eingezeichnet war (Bl. 24 und 25 der Verwaltungsakte). Unter dem 05.10.2009 erteilte der Beklagte den beantragten Vorbescheid. Der Vorbescheid enthielt die Aussage, dass von der unteren Naturschutzbehörde bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen eine naturschutzrechtliche Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt werde. Eine dieser Rahmenbedingungen lautete, dass die Errichtung baulicher Anlagen einschließlich notwendiger Ausläufe (Paddocks) außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das geplante Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet „x“ unmittelbar an der Grenze zum Naturschutzgebiet „--“ befinde und einen naturschutzrechtlichen Eingriff nach § 10 LNatSchG darstelle. Dem Vorbescheid waren ein Übersichtsplan und Lageplan beigefügt, in denen die geplante Reithalle eingezeichnet war.

5

Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 02.12.2009 eine Ausnahme von den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG a.F. in Verbindung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung x zur Errichtung der Reithalle. Als Nebenbestimmung enthielt der Bescheid die Anordnung, dass die Errichtung der Reithalle außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Dem Bescheid war ein Lageplan beigefügt, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet waren (Bl. 56 der Verwaltungsakte). Unter dem 14.12.2009 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für die Reithalle. Der Baugenehmigung war ein identischer Lageplan beigefügt.

6

Der Kläger ließ die Reithalle an einem anderen Standort errichten. Anlässlich einer Ortsbesichtigung durch Bedienstete des Beklagten am 08.09.2010 wurde festgestellt, dass der Standort der Reithalle um vier bis fünf Meter nach Osten und acht Meter nach Süden verschoben worden war (Bl. 172 VA). Die Bauaufsichtsbehörde untersagte daraufhin die Fortführung der Baumaßnahmen und die Nutzung der Reithalle.

7

Mit Schreiben vom 24.12.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung für den geänderten Standort der Reithalle. Der überarbeitete Lageplan wurde von dem Entwurfsverfasser des Klägers am 04.02.2011 nachgereicht. Der Standort der Halle wurde um rund 8 Meter nach Süden und 4 Meter nach Osten verschoben (Bl. 67 f. der Verwaltungsakte).

8

Mit Schreiben vom 08.02.2011 bat der Beklagte das MLUR um Prüfung, ob sich der geänderte Standort der Reithalle im Geltungsbereich der NSG-VO befinde. Es bestehe Unklarheit über den Verlauf der Grenze des Naturschutzgebietes. Hierauf antwortete das Ministerium mit Schreiben vom 15.02.2011. Es führte aus, dass für die Feststellung der Abgrenzung des Naturschutzgebietes grundsätzlich die analoge Originalkarte (Maßstab 1:5000) heranzuziehen sei. Dies gelte auch in Zweifelsfällen, also auch bei Abweichungen zwischen der analogen Karte und der digitalen Darstellung (shape) des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Abweichungen ließen sich gegebenenfalls mit Digitalisierungsfehlern erklären. Die digitale Abgrenzung sei überprüft worden. Es seien keine Abweichungen von der analogen Karte festgestellt worden. Die beantragte Reithalle liege nach den vorliegenden Unterlagen zum Teil im Naturschutzgebiet. Nach Einreichung eines weiteren Lageplans wiederholte der Beklagte seine Anfrage an das MLUR. Mit E-Mail vom 07.04.2011 teilte dieses dem Beklagten mit, dass die nunmehr errichtete Reithalle teilweise mit circa 7 Meter Breite (der östliche Teil der Halle) im Naturschutzgebiet liege.

9

Mit Bescheid vom 04.04.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften der NSG-VO für die Errichtung der Reithalle in der nachträglich beantragten Form ab. Der geänderte Standort der Reithalle befinde sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet x und teilweise im Naturschutzgebiet „--“. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 der NSG-VO sei insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Unter dieses Verbot falle auch die errichtete Reithalle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Verbot gem. § 6 Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 1 BNatSchG würden nicht vorliegen. Das Vorhaben diene weder dem öffentlichen Interesse noch würde die Durchführung der Verbotsvorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen. Es liege bereits eine rechtskräftige Baugenehmigung mit naturschutzrechtlichem Ausnahmebescheid für eine naturschonendere und zumutbare Errichtung der Reithalle vor.

10

Mit Bescheid vom 11.04.2011 wurde der Bauantrag des Klägers vom 24.12.2010 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit der versagten naturschutzrechtlichen Befreiung begründet. Damit stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, was zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führe.

11

Unter dem 20.04.2011 legte der Kläger gegen den naturschutzrechtlichen Versagungsbescheid Widerspruch ein. Die Reithalle sei aufgrund erheblicher Fehlleistungen des beauftragten Architekten nicht an dem zuvor genehmigten Standort errichtet worden, stehe jedoch nicht zum Teil in einem Naturschutzgebiet. Dies ergebe sich daraus, dass entsprechend der E-Mail vom 01.09.2009 die Naturschutzgebietsgrenze 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes verlaufen würde. Aus den zum nachträglichen Genehmigungsantrag nachgereichten Lageplänen sei deutlich zu erkennen, dass die eingeräumten 47 Meter um genau 2,18 Meter unterschritten würden. Ein Bediensteter des Kreisbauamts habe zwischenzeitlich die Reithalle vermessen und mündlich mitgeteilt, dass diese nach dem Lageplan richtig stehe. Im Übrigen gehörten gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 der NSG-VO die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Die Reithalle stehe hingegen auf befestigtem Boden im Siedlungsbereich.

12

Auch aus einem Vergleich zwischen einer automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) im Maßstab 1:2.500, in der das Naturschutzgebiet grün schraffiert dargestellt werde und dem Liegenschaftskataster, in der die streitgegenständliche Halle eingetragen ist, ergebe sich eindeutig, dass die Halle zwar genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet errichtet worden sei, das Naturschutzgebiet aber nicht überbaut sei. Der Kläger hat ferner die ALK mit dem grün schraffierten Naturschutzgebiet auf den gleichen Maßstab vergrößert, in dem auch der Katasterauszug erstellt wurde (Maßstab 1:1.000) und die beiden Karten übereinandergelegt (Bl. 115 ff. der Verwaltungsakte). Der Vergleich zwischen den Karten zeige deutlich, dass die Naturschutzgebietsgrenze parallel zur Reithalle verlaufe.

13

Auch anhand der Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 lasse sich nicht erkennen, dass der östliche Teil der Reithalle vom Geltungsbereich der NSG-VO erfasst werde. Der Grenzverlauf sei derart dick eingezeichnet, so dass eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufes nicht möglich sei. Der Grenzverlauf sei mit einer Breite von einem Millimeter eingezeichnet, was tatsächlich fünf Metern entspreche. Bei Kartenunterlagen sei im Zweifel zu Gunsten eines Bauvorhabens zu entscheiden. Die Abgrenzungskarte sei auch ungenauer als die vorgelegte ALK.

14

Hilfsweise würden auch die Voraussetzungen einer Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot vorliegen. Die Abweichung wäre mit den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege vereinbar, da nur eine geringfügige Überbauung vorliege. Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes wäre in keiner Weise beeinträchtigt. Eine gravierende Überformung der Landschaft ergebe sich durch den Bau der Reithalle nicht, Umweltverschmutzungen oder naturfremde Lärmbelastungen seien nicht zu erwarten. Die Reithalle werde zum Betrieb einer Reitschule genutzt und komme daher auch der Öffentlichkeit zugute. Die Versagung der Befreiung würde auch eine unzumutbare Härte bedeuten. Eine etwaige Verpflichtung zum Rückbau der Halle würde zu einer erheblichen finanziellen und tatsächlichen Belastung des Klägers führen. Mit der Mitteilung vom 01.09.2009 über den tatsächlichen Verlauf der Naturschutzgebietsgrenze sei ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers geschaffen worden. Ein etwaiger Irrtum bei der Mitteilung und eine tatsächlich andere Grenze des Naturschutzgebietes dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei ein Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt worden.

15

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.06.2011 das MLUR um eine Einschätzung gebeten, ob sich die Reithalle im Naturschutzgebiet befinde. Das MLUR teilte dem Kläger daraufhin mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen, der Abgrenzungskarte für das Naturschutzgebiet „--“ im Maßstab 1:5.000 sowie der Flurkarte im Maßstab 1:1.000 eine Überschneidung vorliege. Der östliche Teil der Halle liege mit circa sieben Metern im Naturschutzgebiet. Das MLUR wies ferner darauf hin, dass für die Feststellung der Abgrenzung eines Naturschutzgebietes die analoge Originalkarte im Maßstab 1:5000 maßgeblich sei. Die gelte auch in Zweifelsfällen bei Abweichungen zwischen der analogen Originalkarte und digitalen Darstellungen.

16

Mit Schreiben vom 20.07.2011 und 10.08.2011 ergänzte der Kläger sein Widerspruchvorbringen. Das von der Beklagten zuvor übersandte Kartenmaterial sei überprüft und auf den Maßstab 1:1.000 gebracht worden. Danach stelle sich die Grenze des Naturschutzgebietes anders dar als in der bisher vorliegenden ALK. Nach der Abgrenzungskarte zum Naturschutzgebiet liege die errichtete Reithalle tatsächlich teilweise in dem Naturschutzgebiet. Die Abgrenzungskarte sei jedoch nicht korrekt. Aus einem auf den Maßstab 1:1000 vergrößerten Auszug der Karte ergebe sich, dass sie die tatsächlichen Örtlichkeiten nicht richtig darstelle. Dies gelte unter anderem für die Gebäude als auch den Verlauf der Straße „..“. Die Fehler führten dazu, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten werde und die NSG-VO unter Abwägungsmängeln leide, da die tatsächlichen Örtlichkeiten bei der Planung nicht berücksichtigt wurden.

17

Ferner stimme die Abgrenzungskarte nicht mit dem Textteil der NSG-VO überein. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gehörten die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Bei einem Vergleich der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte zeige sich eindeutig, dass der Siedlungsbereich zum Teil überplant wurde. Es bestehe eine Divergenz zwischen dem Textteil der Verordnung und der Abgrenzungskarte. Eine genaue Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze an dem streitgegenständlichen Standort sei daher nicht möglich. Es liege ein Verstoß gegen den aus Art. 20 GG abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz vor. Eine Verordnung sei nicht bestimmt, wenn ihre Anordnungen unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich formuliert seien. Dazu gehöre bei einer Verordnung, die in einem bestimmten Gebiet Schutzpflichten begründen wolle, dass die Grenzen des Gebietes zweifelsfrei zu bestimmen seien. Es müsse für jedermann möglich sein, den räumlichen Geltungsbereich hinreichend sicher festzustellen. Eine Verordnung, die über ihren Geltungsbereich Zweifel aufkommen lasse, sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig (mit Verweis auf OVG Schleswig, Die Gemeinde 1994, 164 ff.).

18

Vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass die ALK die Naturschutzgebietsgrenze an anderer Stelle ausweise und bei dem Beklagten als Arbeitsgrundlage diene. Die Unmöglichkeit zur genauen Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze folge auch aus der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Angabe des Grenzverlaufs. Sofern selbst die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufs nicht vornehmen könnten, führe dies zur Nichtigkeit der Verordnung. Jedenfalls werde die ALK, nach der sich die Reithalle nicht in dem Naturschutzgebiet befinde, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz der NSG-VO gerecht. Denn die an der Straße gelegenen Siedlungsbereiche würden dort nicht vom Naturschutzgebiet erfasst. Da der Beklagte auch bei anderen Entscheidungen von diesem Grenzverlauf ausgegangen sei, bestehe zudem eine Selbstbindung der Verwaltung, die wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei.

19

Das Bestimmtheitsgebot werde auch nicht durch Bezugnahme auf § 19 Abs. 7 Nr. 2 LNatSchG gewahrt. Die Formulierung im Verordnungstext zur Erfassung der Siedlungsbereiche entlang der Straße sei keine grobe Beschreibung, die zeichnerisch näher dargestellt sei. Die Beschreibung sei vielmehr eindeutig und der Kartenteil viel zu ungenau.

20

Unter dem 24.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze allein die Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 maßgeblich sei. Mit dieser sei selbst aus der Sicht eines nicht sachkundigen objektiven Dritten eindeutig erkennbar dass sich die Reithalle teilweise innerhalb des Naturschutzgebietes befinde. Dies habe der Kläger in seinem Schreiben vom 20.07.2011 auch bestätigt. Die Grenze des Naturschutzgebietes verlaufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung auf der dem Gebiet der zugewandten Seite der roten Linie. Die Linienstärke sei daher nicht relevant.

21

Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der Verordnung seien nicht feststellbar. Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes werde in der Verordnung grob beschrieben und in der Abgrenzungskarte zeichnerisch dargestellt. Der Farbausdruck der ALK im Maßstab 1:1.000 stamme aus einem behördeninternen EDV-Programm und diene lediglich als grobe Übersicht für interne Zwecke, aber nicht als verbindliche Arbeitsgrundlage zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze. Es bestehe keine Selbstbindung dahingehend, die ALK anzuwenden. Die Karte sei auch mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt worden, dass sie für die Beurteilung der Gebietsgrenze nicht maßgeblich sei. Daher sei auch kein Rechtsschein für deren Verbindlichkeit gesetzt worden.

22

Auch die E-Mail vom 01.09.2009 könne nicht dafür verantwortlich sein, dass der Kläger mit dem Bau der Reithalle vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung begonnen habe. Die E-Mail sei im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides versandt worden, damit dieser den Standort der Reithalle planen könne. Eine Aussage während des Bauvorbescheidverfahrens berechtige nicht zum vorzeitigen Baubeginn. Mit der E-Mail sei dem Kläger nicht garantiert worden, dass die Reithalle an dieser Stelle auch tatsächlich genehmigungsfähig sei. Sie habe lediglich dem weiteren Bearbeitungsverfahren und Anpassen der Antragsunterlagen gedient. Daraufhin habe der Kläger am 02.09.2009 einen geänderten Lageplan eingereicht, welcher von der unteren Naturschutzbehörde geprüfte wurde. Dem geänderten Standort sei zugestimmt worden. Der geänderte Lageplan sei Bestandteil des Bauvorbescheides vom 05.10.2009 geworden. Die Lage der errichteten Reithalle entspreche aber nicht dem Lageplan zum Bauvorbescheid. Ferner sei die Aussage der E-Mail mit dem bestandskräftigen Ausnahmebescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 05.12.2009, welcher der Baugenehmigung vom 14.12.2009 als Anlage beigefügt war, berichtigt worden. In diesem Bescheid sei der Kläger ausdrücklich auf das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet aufmerksam gemacht und die an die Reithalle angrenzende Schutzgebietsgrenze im Lageplan deutlich dargestellt worden.

23

Die errichtete Reithalle stelle eine bauliche Anlage dar. Ihre Errichtung verstoße daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der NSG-VO. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. (§ 67 BNatSchG n.F.) seien nicht erfüllt. Eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht notwendig. Sofern überhaupt davon ausgegangen werden könne, dass die Reithalle dem öffentlichen Interesse diene, könne diesem auch ohne Befreiung Rechnung getragen werden. Die Errichtung der Reithalle sei schließlich außerhalb des Naturschutzgebietes auf dem betreffenden Flurstück und damit naturschonender möglich. Entsprechende Genehmigungen seien bereits erteilt worden. Die Durchführung der Verbotsvorschrift führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Eine solche liege bei unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen vor. Vorliegend sei die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht überschritten. Dem Kläger sei bereits eine naturschutzrechtliche Zulassung für die Errichtung der Reithalle erteilt worden. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sei daher nicht mehr notwendig.

24

Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage erhoben. Er behauptet, dass er seinen Architekten nach der Auskunft in der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Überarbeitung der Pläne beauftragt habe. Dieser sollte die Pläne bei dem Beklagten einreichen und den Baugenehmigungsantrag ändern. Der Architekt habe die Pläne angefertigt, jedoch nur dem Kläger zukommen lassen. Sowohl der Antrag bei dem Beklagten als auch die Anzeige der geänderten Planungen seien nicht erfolgt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussage in der E-Mail habe der Kläger noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Ausheben der Fundamente begonnen. Er sei davon ausgegangen, dass sich die am 14.12.2009 erteilte Baugenehmigung und die am 02.12.2009 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung auf die geänderten Pläne beziehen würden. Der Architekt habe es unterlassen, den Kläger über den „Falschbau“ zu unterrichten.

25

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren führt der Kläger aus, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LNatSchG zustehe. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht erforderlich, müsste gegebenenfalls aber erteilt werden.

26

Der geänderte Standort der Reithalle liege nicht im Naturschutzgebiet. Es würden die gleichen Gegebenheiten wie bei dem ursprünglichen Standort vorliegen. Legte man allein die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 zu Grunde, verliefe die Naturschutzgebietsgrenze tatsächlich durch die Reithalle. Die Karte sei jedoch fehlerhaft, ungenau, widersprüchlich und genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Zunächst sei der Abgrenzungsmaßstab von 1:5.000 zu hoch angesetzt, um eine genaue Abgrenzung der streitgegenständlichen Grenze vorzunehmen. Wenn die Abgrenzungskarte der Konkretisierung der Satzung dienen solle, müsse sie genauer sein als die grobe Beschreibung in der Satzung. Weiter zeige der Vergleich zwischen der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte (Anlage K 7), dass der in der Flurkarte gestrichelt dargestellte Siedlungsbereich zum Teil mit dem Naturschutzgebiet überplant worden sei. Damit bestehe eine Divergenz zwischen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO und der Abgrenzungskarte, auf die § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO verweise. Auch hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da eine zweifelsfreie Bestimmung der Grenze nicht möglich sei. Die Verordnung sei daher unwirksam. Die Reithalle liege auch im Siedlungsbereich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO.

27

Ferner sei für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze die ALK maßgeblich, wonach die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet belegen sei. Sie diene als Arbeitsgrundlage des Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Karte im Vergleich zu ungenaueren und veralteten Abgrenzungskarte nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Liegenschaftskarte entspreche dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO, da dort das Siedlungsgebiet nicht vom dem Naturschutzgebiet umfasst werde. Auch aus weiteren Karten (amtliche Karte nach der VermKatV S-H, Flurkarte im Maßstab 1:1000) und deren Vergleich miteinander ergebe sich, dass die Reithalle genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet erbaut worden sei.

28

Selbst wenn die Verordnung noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen sollte, gelte die Zweifelsregelung in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG, wonach Flächen im Zweifel als nicht betroffen gelten. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel in der Abgrenzungskarte, insbesondere unter Beachtung des Maßstabes von 1:5.000 habe der Standort der Reithalle als vom Naturschutzgebiet nicht betroffen zu gelten.

29

Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Die Belange des Klägers würden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses seien auch Interessen wirtschaftlicher und sozialer Art zu berücksichtigen. Die Reithalle führe zu einer Steigerung der Attraktivität der Gegend. Ferner würden auch Interessen sozialer Art befriedigt, indem reitsportinteressierten Bewohnern die Teilnahme am Reitsport auch bei schlechtem Wetter ermöglicht werde. Die Reithalle habe zudem einen starken Bezug zur Natur. Die unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergebe sich im Falle eines Rückbaus der Reithalle mit den damit verbundenen Kosten, obwohl nur eine marginale Beeinträchtigung des Naturschutzes vorliege. Ferner müssten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die genannten Aspekte des durch die E-Mail erzeugten Rechtsscheins und der mangelnden Bestimmtheit der Naturschutzgebietsgrenze berücksichtigt werden.

30

Der Kläger beantragt wörtlich,

31

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 04.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises vom 24.08.2011 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für die beantragte Baugenehmigung nötige naturschutzrechtliche Befreiung von den Vorschriften des LNatSchG zu erteilen.

32

Der Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Grundlage für die Aussage in der E-Mail vom 01.09.2009 sei nicht eine ALK, sondern eine auf den Maßstab 1:3.000 vergrößerte amtliche topographische Karte (ursprünglicher Maßstab 1:5.000) mit der dort enthaltenen Darstellung der Naturschutzgebietsgrenze gewesen.

35

Der Architekt des Klägers habe es während des Genehmigungsverfahrens unterlassen, geänderte Planungsunterlagen einzureichen oder geänderte Planungsbedingungen anzuzeigen. Der Beklagte müsse die zuletzt eingereichten Unterlagen zur Genehmigung heranziehen. Ein neuer Bauantrag hätte vom Kläger unterschrieben werden müssen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um die Baugenehmigung auf der Grundlage der vom Architekten geänderten Pläne gehandelt habe.

36

Dem Kläger sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch das Luftbild mit eingeblendeter - vom LLUR digitalisierter - Naturschutzgebietsgrenze im Maßstab 1:1000 ausgehändigt worden (Anlage K 5). Er sei dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Ausdruck nicht für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze maßgeblich sei. Aufgrund dieses Hinweises habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass das Naturschutzgebiet durch die errichtete Reithalle nicht überbaut würde.

37

Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der NSG-VO - insbesondere im Hinblick auf die Lage der Siedlungsbereiche - seien nicht feststellbar. Der Maßstab 1:5.000 sei bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten üblich.

38

Die Durchführung der Verbotsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSG-VO führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dies gelte auch in Anbetracht von Kosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro für einen etwaigen Rückbau. Vorliegend sei kein von der Lage anderer Eigentümer im Naturschutzgebiet verschiedenes Sonderinteresse des Klägers ersichtlich. Die Lage des Klägers sei eine typische Folge des Bauverbots aus der NSG-VO und daher kein Sonderopfer. Zudem fehle es am alleinigen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verbot der NSG-VO und der behaupteten Sondersituation. Der Schaden durch die tatsächliche und finanzielle Belastung resultiere nicht allein aus der Versagung der Befreiung, sondern vielmehr aus der ungenehmigten Errichtung der Reithalle durch den Kläger. Die Erteilung einer Befreiung könnte zudem zu einer negativen Vorbildfunktion für andere Bauherren führen.

39

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seinen Vortrag weiter ergänzt. Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, dass die Grenzen des Siedlungsbereiches im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO unstreitig in der als Anlage K 7 eingereichten Karte dargestellt seien. Es sei nicht bestritten worden, wo ansonsten die Grenze des Siedlungsbereiches verlaufen würde und was ansonsten mit der gestrichelten Linie auf der Karte bezeichnet sein solle. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Abgrenzungskarte das Naturschutzgebiet genau bezeichne und innerhalb der dort dargestellten Grenzen der Siedlungsbereich daher nicht liegen könne. Es liege vielmehr ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Textteil der Satzung und der in Bezug genommenen Abgrenzungskarte vor, welcher zur Unwirksamkeit der Planung führe. Es treffe auch nicht zu, dass der Begriff „Siedlungsbereich“ lediglich unbestimmt sei und nicht mehr als eine vage Andeutung beinhalte. Bei einer solchen Auslegung wäre der Satz „Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche.“ ohne jegliche Bedeutung. Der Satzungsgeber habe mit dieser Formulierung das Ziel verfolgt, ein konkretes Gebiet, welches in Karten eindeutig erfasst sei, vom Naturschutzgebiet auszunehmen. Der Begriff „Siedlungsbereich“ werde durch die bei dem Erlass der NSG-VO bereits vorhandenen kartographischen Abgrenzungen konkretisiert. Die Siedlungsbereich würde sich jedoch nicht aus der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 ergeben. Nach der Formulierung der Satzung würden in der Abgrenzungskarte gem. § 2 Abs. 2 ausschließlich die Grenzen des Naturschutzgebietes festgelegt, nicht jedoch bestehende Grenzen des Siedlungsbereiches geändert. Sofern bei der Satzungsplanung von vornherein überhaupt nicht klar gewesen wäre, wo die Siedlungsbereichsgrenzen verliefen, wäre die Satzung von vornherein hinsichtlich der planerischen Zielsetzung zu unbestimmt und daher unwirksam. Die genannte Satzungsformulierung lege es ferner nahe, dass die Siedlungsgebiete gegebenenfalls auch trotz einer entgegenstehenden Abgrenzungskarte nicht zum Naturschutzgebiet gehören sollten. Während in der Formulierung zuvor lediglich die Grenzverläufe des Naturschutzgebietes textlich dargestellt worden seien, seien die Siedlungsgebiete ausdrücklich vom Geltungsbereich des Naturschutzgebietes herausgenommen worden, in welchem sie dann durchaus zum Teil oder auch ganz liegen könnten. Die Siedlungsbereiche würden eindeutig in der ALK dargestellt. Sie seien auch zum Zeitpunkt der Satzungserstellung eindeutig in Karten entsprechend der heutigen Darstellung in der Anlage K 7 oder der ALK erfasst gewesen (Beweis: Beziehung der Planungsakten zur Naturschutzgebietssatzung „--“). Die Abgrenzungskarte weise daher Teile der Siedlungsbereiche fehlerhaft als Naturschutzgebiet aus. Ausgerechnet an der vorliegend streitigen Stelle sei der Siedlungsbereich durch die Abgrenzungskarte um wenige Meter überschnitten worden. Es sei ferner offensichtlich, dass die Ersteller der ALK den Widerspruch der Satzung erkannt hätten. Sie hätten wegen des Verstoßes der Abgrenzungskarte gegen den Textteil die Grenze des Naturschutzgebietes in der ALK entsprechend angepasst, so dass sie nicht durch den dargestellten Siedlungsbereich verlaufe.

40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

42

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der beantragten Reithalle an dem streitgegenständlichen Standort.

43

Die Reithalle liegt teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“ und unterliegt dem Errichtungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 NSG-VO (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Errichtungsverbot (2.).

44

1. Die streitgegenständliche Reithalle befindet sich teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“. Der Geltungsbereich des Naturschutzgebietes ist in § 2 der Verordnung (Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „--“ v. 01.11.1999, GVOBl. S-H 1999, S. 401) wie folgt definiert:

45

„(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 70 ha groß und umfasst den durch den Anstau der H entstandenen nördlichen Teil des Teiches mit den ihn umgebenden und nördlich anschließenden landwirtschaftlich genutzten und ungenutzten Flächen. Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straßen P-Straße im Westen, H-Straße im Norden, Binnenkamp und R Straße im Osten sowie den Wanderweg F-Straße im Süden. Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang den Straßen gelegenen Siedlungsbereiche. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

46

(2) Die Grenze der Karte des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. [...]. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. [...].“

47

Die Festlegung des Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes beziehungsweise die Definition seiner Grenze unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegungen genügen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot und sind nicht in sich widersprüchlich.

48

Enthält eine Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung grundstücksbezogene, repressive und präventive Verbote ist es aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig, dass von möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümern anhand der verkündeten Abgrenzungskarte präzise ermittelt werden kann, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird. Es gilt das rechtsstaatliche Gebot unbedingter Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs eines Schutzgebietes (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.; VGH Hessen, Urt. v. 07.10.2004 - 4 N 3101/00, zitiert nach juris; Urt. v. 26.09.1996 - 6 UE 68/92 - zitiert nach juris;). Verfassungsrechtlich geboten ist aber nicht eine „Bestimmtheit um jeden Preis“, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfGE 49, 89, 137) in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 -, zitiert nach juris; vgl. VGH München, Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 97/2491 -, zitiert nach juris).

49

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Schutzgebietsverordnungen die Abgrenzung des Schutzgebiets entweder a) wenn es sich mit Worten eindeutig erfassen lässt, in ihrem Wortlaut umreißen, oder b) durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen, oder c) bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - IV C 105/65 - NJW 1967, 1244; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1995 - 4 NB 37/94 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 8; BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; Meßerschmidt, Kommentar zum BNatSchG, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das OVG Schleswig angeschlossen (Beschl. v. 20.09.2000 - 2 K 12/99 - nicht veröffentlicht).

50

Entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Rechtsprechung bestimmte § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der NSG-VO „--“ gültigen Fassung, dass die Abgrenzung eines Schutzgebietes in der Verordnung 1.) im Einzelnen zu beschreiben oder 2.) grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder b) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können. Satz 2 bestimmte zudem, dass die Karten nach Nummer 2 in hinreichender Klarheit erkennen lassen müssen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Die Regelung in § 53 Abs. 7 LNatSchG a.F. entspricht der Rechtslage in § 19 Abs. 7 LNatSchG v. 24.02.2010 (GVOBl. S-H. S. 301).

51

Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig genügt eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 in Verbindung mit einer groben textlichen Umschreibung den rechtsstaatlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot für die Bestimmung der Grenze eines Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebietes (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig, Urt. v. 31.10.1995 - 1 K 5/95 -, zitiert nach juris; Urt. v. 31.01.1997 - 1 K 7/95 - Rn 158 f., zitiert nach juris; so auch: VGH Hessen, Beschl. v. 08.05.2003 - 3 N 2454/93 - Rn 26, zitiert nach juris; VGH München Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 87/2491 -, zitiert nach juris). Die streitgegenständliche Abgrenzungskarte genügt mit ihrem gewählten Maßstab von 1.5000 diesen Anforderungen.

52

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des OVG Schleswig vom 08.05.2003 (1 KN 9/02). In der genannten Entscheidung wurde die Anwendung der Zweifelsregel gem. § 53 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG a.F. wegen der Stärke der Abgrenzungslinie bei einer Schutzgebietsausweisung durch eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:25.000 bestätigt. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall in diesem Punkt daher nicht anwendbar.

53

Für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze sind entgegen der klägerischen Auffassung allein die Karten maßgeblich, die Bestandteil der Verordnung geworden sind. Dies ist im Wesentlichen und vorliegend auch in entscheidendem Maße die Abgrenzungskarte im Maßstab 1.5.000, welche gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 NSG-VO Bestandteil der Verordnung ist. Die Heranziehung anderer Karten, wie zum Beispiel einer Karte aus dem automatisiertem Liegenschaftskataster, würde nicht nur den Vorgaben des § 2 NSG-VO widersprechen, sondern auch einen Verstoß gegen § 19 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG 2010 bzw. § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. bedeuten. Danach müssen die Karten, welche die Grenze eines Naturschutzgebietes darstellen, entweder als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden etc. eingesehen werden können. Entscheidend für die Beurteilung der Schutzgebietsgrenze ist die Verkündung der Schutzerklärung (so auch Meßerschmidt, a.a.O., § 22 Rn 34). Keine der von dem Kläger vorgelegten Karten, die zum Teil eine andere Naturschutzgebietsgrenze ausweisen, genügt diesen Anforderungen.

54

Aus dem systematischen Zusammenhang der Beschreibung des Geltungsbereiches in § 2 NSG-VO und dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO folgt zudem, dass für die Bestimmung der Grenze des Naturschutzgebietes allein und abschließend die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 heranzuziehen ist. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO vorgenommene textliche Umschreibung dient lediglich der Umsetzung der Vorgabe zur groben Beschreibung des Grenzverlaufs aus § 53 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lit. a) LNatSchG a.F.

55

Auch die Formulierung in Satz 3, wonach die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet gehören, ist eine grobe Beschreibung in diesem Sinne. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem Raum-planungsrecht und beschreibt einen aus einem oder mehreren Gemeindeteilen bestehenden Bereich, in dem sich die Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus (überörtliche Ansiedlung) oder zur örtlichen Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll. Ein Siedlungsbereich setzt dem Wortsinne nach das Vorhandensein von baulichen oder sonstigen Anlagen bzw. Flächen voraus, die der Unterkunft oder der menschlichen Betätigung im weitesten Sinne dienen. Der Begriff findet sich beispielweise in § 6 Abs. 4 Satz 3 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz, das im Übrigen den Begriff Siedlungsfläche verwendet, wie auch § 7a Abs. 4 Landesplanungsgesetz.

56

Entgegen der klägerischen Auffassung bestimmt die in der Abgrenzungskarte dargestellte Grenze auch die äußere Grenze des Siedlungsbereichs auf dem streitgegenständlichen Flurstück. Unabhängig von der Frage, ob die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung zutrifft, dass die auf der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:1.000 (Anlage K 7) eingezeichnete gestrichelte Linie die Abgrenzungen eines Siedlungsbereiches darstellt, kann aus dem bereits genannten Grund auf diese Karte zur Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs insgesamt nicht zurückgegriffen werden.

57

Unabhängig von der einzelnen Formulierung bei der groben Beschreibung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebiets in § 2 Abs. 1 NSG-VO, also der Verwendung der Begriffe der wesentlichen Begrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 oder der Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3, dient § 2 NSG-VO aufgrund seiner amtlichen Überschrift „Geltungsbereich“ insgesamt der Festlegung der Grenzen des Naturschutzgebiets. Für die Bestimmung der Grenzen eines Schutzgebietes kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzen wörtlich als solche beschrieben sind und damit positiv definiert werden oder ob einzelne Bereich bzw. Gebiete hiervon ausgenommen werden. Durch die Herausnahme eines Bereiches bzw. Gebietes wird die Grenze lediglich negativ definiert.

58

Die abschließende Festlegung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch die Konkretisierung der groben - positiven und negativen - wörtlichen Beschreibung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO erfolgt durch die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgern, dass die genaue Begrenzung bei einer Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnung durch formale Darstellungen, namentlich genaue Beschreibung des Grenzverlaufs, katastermäßige Bezeichnungen oder der Grenzlinie in einer Karte vorzunehmen ist. Die ausschließliche Beschreibung der Grenze bzw. des Geltungsbereiches durch unbestimmte Rechtsbegriffe genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 - Rn 14 zitiert nach juris; Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 41).

59

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt, dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt (Urt. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09 - zitiert nach juris; vgl. Meßerschmidt. a.a.O. mit Verweis auf andere obergerichtliche Entscheidungen, wonach Landschaftsschutzverordnungen, welche im Zusammenhang bebaute Ortsteile und bebauungsrechtlich überplante Bereich pauschal von ihrem Geltungsbereich ausnehmen, für zu unbestimmt gehalten wurden). Den Urteilsgründen lässt nicht entnehmen, dass die Grenzen der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung von 1965 neben einer textlichen Umschreibung auch durch eine Abgrenzungskarte festgelegt waren. Die Entscheidung enthält daher keine Aussage dazu, dass eine grobe wörtliche Beschreibung gegenüber einer zeichnerischen Darstellung Vorrang genießt. Darüber hinaus wohnt dem Begriff „Siedlungsbereich“ ein wesentlich höheres Maß an Unbestimmtheit als dem aus § 34 BauGB entlehnten Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ inne, welcher durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinreichend konkretisiert wurde.

60

Unter Zugrundelegung der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können der Geltungsbereich eines Naturschutzgebiets und damit auch sein Grenzverlauf nicht allein durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Siedlungsbereich“ bestimmt werden. Die Verwendung einer Abgrenzungskarte war im vorliegenden Fall zwingend erforderlich. Deren Grenzziehung ist maßgeblich.

61

Ein rechtstaatlicher Mangel an Bestimmtheit läge vielmehr nur dann vor, wenn sich die grobe wörtliche Beschreibung und die zeichnerische Festsetzung der Gebietsgrenze widersprechen würden. Bei einem Widerspruch zwischen verbaler und zeichnerischer Darstellung gilt die für den Normadressaten günstigere Auslegung bzw. ist die Verordnung (teil)nichtig (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 42 und 46 jeweils m.w.N.; Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 22 BNatSchG Rn 10 m.w.N.).

62

Ein solcher Widerspruch ist vorliegend weder offensichtlich noch ergibt sich unter genauer Betrachtung der textlichen und zeichnerischen Darstellungen zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebietes. Die Naturschutzgebietsgrenze verläuft im streitgegenständlichen Gebiet östlich entlang der in der Karte dargestellten Gebäude. Auch die nördlich des klägerischen Grundstücks belegenen baulichen Anlagen sind deutlich vom Geltungsbereich der Naturschutzgebietsgrenze ausgenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Verordnungserlasses unzutreffend wiedergegeben wurden. Eine vergleichbare Darstellung wie bei dem streitgegenständlichen Flurstück findet sich im Übrigen bei dem Grenzverlauf des Schutzgebietes im nördlichen Bereich entlang der Nachtkoppel und im westlichen Bereich entlang der Straße B. Auch hier verläuft die zeichnerisch dargestellte Naturschutzgebietsgrenze in der Nähe von baulichen Anlagen und Siedlungsbereichen und konkretisiert zugleich die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Ein die Nichtigkeit der Verordnung begründender Widerspruch läge nur dann vor, wenn die zeichnerische Grenze das Vorhandensein eines Siedlungsbereiches grundsätzlich in Frage stellen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Schutzgebietsgrenze die dargestellten baulichen Anlagen überlagern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Ziel des Verordnungsgebers, die im Zeitpunkt des Verordnungserlasses entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, wird durch die zeichnerische Darstellung erreicht.

63

Die abschließende Heranziehung der Abgrenzungskarte gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Siedlungsbereichs entlang der Naturschutzgebietsgrenze verhindert vielmehr die willkürliche Handhabung der Naturschutzgebietsverordnung durch die Behörden und Gerichte (vgl. zu dem Aspekt der willkürlichen Handhabung BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. und OVG Schleswig, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09). Wäre nicht die Karte, sondern allein die begriffliche Darstellung „Siedlungsbereich“ für die Bestimmung des Geltungsbereiches maßgeblich, führte dies zu einem Maß an Unbestimmtheit hinsichtlich der Schutzgebietsgrenze, welches mit den Zielen der Schutzgebietsausweisung nicht zu vereinbaren wäre. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist in erheblichem Umfang der Auslegung und tatsächlichen Veränderung zugänglich. Die Grenzen eines Naturschutzgebietes sind jedoch der dynamischen Veränderung infolge tatsächlicher Veränderungen nicht zugänglich. Die Änderung der Schutzgebietsgrenzen kann nur durch den Verordnungsgeber erfolgen. Die Abgrenzungskarte bestimmt daher nicht nur die Grenze des Naturschutzgebietes, sondern auch die Begrenzung des Siedlungsbereiches i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Es würde dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot vielmehr widersprechen und eine willkürliche Handhabung der NSG-VO ermöglichen, wenn Teile des Siedlungsbereichs innerhalb der zeichnerischen Darstellung des Naturschutzgebietes liegen würden, aber nicht von dessen Geltungsbereich erfasst wären.

64

Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO die in anderen Karten vermeintlich dargestellten Siedlungsbereiche heranziehen wollte. Der Verordnungsgeber hätte diese Karten oder eine diesen Karten entsprechende Darstellung im Übrigen zum Inhalt der Verordnung machen müssen. Eine entsprechende Heranziehung würde aus den bereits genannten Gründen den Regelungen der NSG-VO und des LNatSchG widersprechen.

65

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gestrichelten Linien in den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholt herangezogenen Karten (Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte etc.) die Grenze eines rechtlich definierten Siedlungsbereiches darstellen sollen. In den dem Automatisierten Liegenschaftskataster zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben findet sich keine amtliche zeichnerische Festsetzung für den Begriff „Siedlungsbereich“. Eine solche Festsetzung findet sich weder in den Anlagen zur Technischen Anweisung für die technischen Arbeiten im Liegenschaftskataster des Landes Schleswig-Holstein, den Anlagen zu den Anweisungen für die verwaltungsmäßigen Arbeiten bei der Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters des Landes Schleswig-Holstein, noch in der Planzeichenverordnung, der Zeichenerklärung für die Deutsche Grundkarte, in den Übersichtskarten zum Landesentwicklungsplan für das Land Schleswig-Holstein von 2010, in der Übersichtskarte zum Regionalplan Planungsraum I (südliches Schleswig-Holstein, u.a. mit dem Kreis) von 1998 und vor allem nicht in der ALKIS-Legende (ALKIS = Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder und der Bundesrepublik Deutschland.

66

Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung der Grenzen des Siedlungsbereichs im vorliegend relevanten Zusammenhang mit der Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze gem. § 2 NSG-VO um eine im Wege der Auslegung zu klärende Rechtsfrage. Die Annahme, der Siedlungsbereich werde in den diversen vorgelegten Karten für die Anwendung von § 2 NSG-VO verbindlich festgelegt, ist keine Tatsachenfrage und kann somit auch nicht mangels Bestreitens durch den Beklagten „unstreitig“ werden.

67

Unter Zugrundlegung der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 und den zum geänderten Standort eingereichten Lageplänen befindet sich die Reithalle mit circa sieben Metern Breite (östlicher Teil der Reithalle) im Naturschutzgebiet. Dies ergibt sich auch aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, sowie den Auskünften des MLUR. Aufgrund des Überschreitens der Naturschutzgebietsgrenze unter Beachtung der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 NSG-VO und der hinreichenden Bestimmtheit der zeichnerisch festgelegten Naturschutzgebietsgrenze ist für die Anwendung der Zweifelsregel in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG a.F.) kein Raum.

68

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG auf Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze aus den von ihm vorgelegten Karten, wonach sich die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet befinden soll. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die vorlegten Karten tatsächlich zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze heranzieht und damit eine entsprechende Verwaltungspraxis begründet, verstieße eine solche Praxis gegen § 2 NSG-VO und § 19 Abs. 7 LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 LNatSchG) und wäre ohne vorherige Änderung der NSG-VO rechtswidrig. Die Berücksichtigung einer Verwaltungspraxis über den Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass die Verwaltungspraxis ihrerseits rechtmäßig ist, da Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 -, NVwZ 1994, 475 f.; Ruffert, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 40 Rn 66 m.w.N.).

69

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 NSGO-VO. Danach sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Nach Nr. 5 ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern. Die Reithalle ist eine genehmigungspflichtige Anlage nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein und unterfällt dem genannten Verbotstatbestand.

70

a) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 1 NSG-VO i.V.m. § 51 LNatSchG 2010 (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG a.F.) liegen nicht vor. Danach kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen für 1.) Bohrungen und Messungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landeaufnahme und von geophysikalischen Messungen; 2.) die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes; 3.) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen eines Naturschutzgebietes; 4.) das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen und Töten dieser Tierarten.

71

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 61 Abs. 2 LNatSchG 2010. Danach kann eine Ausnahme von dem Errichtungsverbot für bauliche Anlagen in einem Landschaftsschaftschutzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die NSG-VO wurde nach 1993 erlassen. Der Anwendungsbereich von § 61 Abs. 1 LNatSchG 2010 ist daher unabhängig von der Frage, ob auch Naturschutzgebietsverordnungen von der Regelung erfasst werden, nicht eröffnet.

72

c) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (entspricht § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 3 NSG-VO) liegen nicht vor. Danach kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

73

Eine Befreiung ist vorliegend weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (aa.), noch wegen unzumutbaren Belastung im Einzelfall zu erteilen (bb.).

74

aa) Im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern. Es gilt insofern der Bilanzierungsgedanke; die Gründe des verfolgten öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen (Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 14, 17 m.w.N.). Der Kläger verfolgt mit der Errichtung der Reithalle in erster Linie private Interessen, nämlich die Unterhaltung eines Gewerbebetriebs. Zwar kann die Tätigkeit Privater auch im öffentlichen Interesse liegen, wie zum Beispiel bei der Rohstoffgewinnung, der Energieversorgung oder dem Wohnungsbau. Rein private Interessen scheiden jedoch im Rahmen des § 67 Abs. 1 BNatSchG in der Regel aus (vgl. Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage. Auflage 2011, § 67 Rn 9). Auch wenn die angestrebte Tätigkeit des Klägers mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Ermöglichung naturnaher sportlicher Aktivitäten auch für das Gemeinwohl nützliche Zwecke verfolgt, erreichen sie nach Auffassung des Gerichts nicht das Ausmaß eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Es ist mithin nicht ausreichend, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03, zitiert nach juris).

75

Darüber hinaus erfordern die vom Kläger verfolgten Interessen die Befreiung nicht. Eine Befreiung ist zur Erreichung der klägerischen Ziele nicht notwendig. Eine Befreiung muss zwar nicht das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein; sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Sind alternative und zumutbare Lösungen erkennbar, ist eine Befreiung regelmäßig nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -, zitiert nach juris; Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 67 Rn 10). Für die Errichtung der Reithalle besteht eine zumutbare Alternative. Der Kläger verfügt bereits über eine bestandskräftige Baugenehmigung und eine bestandskräftige naturschutzrechtliche Gestattung, welche ihm die Errichtung der Reithalle auf dem Grundstück, aber außerhalb des Naturschutzgebiets ermöglicht.

76

Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die etwaigen Rückbaukosten für die inzwischen (teilweise) errichtete Reithalle nicht berücksichtigungsfähig. Der Aspekt der Zumutbarkeit ist grundstücksbezogen zu betrachten. Personenbezogene Umstände wie etwa persönliche und finanzielle Bedingungen können keine Härte begründen, weil die naturschutzrechtlichen Regelungen auf objektive Gesichtspunkte bei der Nutzung des Eigentums abstellen, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation gerade des jeweiligen Eigentümers (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2005 - 15 ZB 04/853 - Rn 13, zitiert nach juris; Beschl. v. 25.04.2012 - 14 B 10/1750 - Rn 50, zitiert nach juris m.w.N.; Fischer/Hüftle, a.a.O., § 67 Rn 16 m.w.N.).

77

Das Vorliegen einer Unzumutbarkeit ist zudem vorausschauend, d.h. vor Erlass einer etwaigen naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Errichtung einer baulichen Anlage zu beurteilen. Im Rahmen dieser vorausschauenden Bewertung ist zu prüfen, ob die Versagung der Befreiung für die Errichtung einer baulichen Anlage an dem beantragten Standort für den Betroffenen unzumutbar wäre. Dies ist vorliegend angesichts der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle an einer anderen Stelle auf dem Grundstück des Klägers zu verneinen. Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird hier durch die Versagung der Befreiung nicht in einer die Sozialpflichtigkeit des Eigentums übersteigenden Weise beeinträchtigt. Eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann nicht durch die Folgen genehmigungswidrigen Handels durch den Betroffenen selbst herbeigeführt werden. Dem Kläger sind die Folgen der genehmigungswidrigen Errichtung der Reithalle als Bauherr und Grundstückseigentümer zuzurechnen. Das Anfallen etwaiger Rückbaukosten kann keine unzumutbare Härte begründen.

78

bb) § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfordert das Vorliegen eines atypischen Falles. Es muss ein von der Lage anderer Eigentümer, die der Norm unterworfen sind, verschiedenes Sonderinteresse des Betroffenen geben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beeinträchtigungen des Eigentums ein Ausmaß erreichen, mit dem bei Erlass der Norm nicht zu rechnen war und die unzumutbar sind (vgl. Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 15 und 20 ff. m.w.N.).

79

Der Kläger macht insbesondere geltend, dass für ihn infolge des Bauverbotes nach der NSG-VO und den zu erwartenden Rückbaukosten eine unzumutbare Härte besteht. Eine solche unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor. Voraussetzungen hierfür ist, dass der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das naturschutzrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird.

80

Das VG Aachen (Urt. v. 07.05.2012 - 6 K 1140/10 - Rn 65, zitiert nach juris m.w.N.) hat insoweit Folgendes ausgeführt:

81

„Bei einem Bauverbot liegt in der Regel keine unbeabsichtigte Härte vor, denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt.“

82

Dem schließt sich das Gericht für den Annahme einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG an (vgl. insoweit bereits VG Schleswig, Urt. v. 24.08.2012 - 1 A 117/09 - nicht veröffentlicht). Es entspricht gerade dem Ziel der Naturschutzgebietsverordnung, das Schutzgebiet von baulichen Anlagen freizuhalten. Die mit dem angeordneten Bauverbot verbundene Einschränkung des Grundstückseigentümers wurde vom Verordnungsgeber erkannt und zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen gelten auch an dieser Stelle die obigen Ausführungen zur vorausschauenden Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte bei der Errichtung von baulichen Anlagen.

83

Darüber hinaus liegt auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der weiteren Umstände des Sachverhaltes eine unzumutbare Härte vor. Unabhängig von der Frage, ob dieser Aspekt berücksichtigungsfähig ist, bedingt die Aussage zur Naturschutzgebietsgrenze in der E-Mail vom 01.09.2009 keine Unzumutbarkeit für den Kläger. Es bedarf zwar keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die E-Mail einen amtshaftungsrelevanten Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt hat. Ferner ist dem erkennenden Gericht wegen Art. 34 Satz 3 GG jegliche Aussage zum Bestehen eines Amtshaftungsanspruches verwehrt.

84

Dem Kläger wurden nach dem Erhalt der E-Mail eine naturschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung für den eingereichten Standort der Reithalle erteilt. Bestandteil der naturschutzrechtlichen Genehmigung war unter anderem ein Lageplan, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet gewesen sind. Die Aussage in der E-Mail zur Genehmigungsfähigkeit des Standorts dürfte spätestens mit der Bestandskraft der genannten Genehmigung aufgehoben worden sein. Die E-Mail konnte ferner mangels Verwaltungsaktsqualität keine Genehmigungsfiktion begründen. Der Kläger war in jedem Fall verpflichtet, die insoweit maßgeblichen Vorgaben aus der naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden des Architekten durch das Abweichen von dem genehmigten Standort ist im Rahmen des Naturschutzrechts nicht berücksichtigungsfähig.

85

Mangels Vorliegens einer unzumutbaren Härte kommt es nicht darauf, ob und in welchem Ausmaß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Errichtung der Reithalle beeinträchtigt werden.

86

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

87

IV. Der Streitwert wird aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten hinsichtlich der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG auf 10.000 €.

88

V. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.