Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 A 287/11

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2013:0208.1A287.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.02.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Grundstücks in x, Flurstück 3/6, Flur 1 der Gemarkung y. Der nordwestliche Bereich des Flurstücks liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung x, der östliche und südliche Bereich liegen im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung „--“ (NSG-VO). Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet grenzen direkt aneinander.

2

Auf dem Grundstück befindet sich ein verpachteter Reitstall mit einer Reitschule. Zur Ergänzung der Reitschule wollte der Kläger eine ca. 450 m2 große Reithalle errichten lassen. Mit der Planung der Reithalle wurde ein Architekt beauftragt. Der Kläger beantragte unter dem 22.06.2009 zusammen mit seiner Ehefrau die Erteilung eines Bauvorbescheids. Dem Antrag war ein Lageplan mit dem Standort der Reithalle beigefügt (Bl. 4 und 5 der Verwaltungsakte). Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde unter dem 20.07.2009 bzw. 01.08.2008 gestellt.

3

Während des Verwaltungsverfahrens erhielt der Kläger am 01.09.2009 von einer Bediensteten des Beklagten eine E-Mail mit einem Ausschnitt eines Luftbildes bzw. einer topographischen Karte für das betroffene Flurstück. In der E-Mail wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach einem Abgleich mit der aktuellen topographischen Karte und der durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) zwischenzeitlich digitalisierten Abgrenzung des Naturschutzgebietes zur Hoflage des Klägers etwas mehr Spiel bezüglich der Errichtung der Reithalle bestehe. Die Grenze des Naturschutzgebietes liege 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes. Es wurde ferner mitgeteilt, dass mit der in der Anlage dargestellten Grenze nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben des Klägers vollständig außerhalb der Grenze des Naturschutzgebietes realisiert werden könne und bat den Kläger, dies bei seinen weiteren Planungen zu berücksichtigen (vgl. Bl. 8 d.A.).

4

Am 02.09.2009 reichte der Kläger einen neuen Lageplan ein, auf dem der Standort der geplanten Reithalle eingezeichnet war (Bl. 24 und 25 der Verwaltungsakte). Unter dem 05.10.2009 erteilte der Beklagte den beantragten Vorbescheid. Der Vorbescheid enthielt die Aussage, dass von der unteren Naturschutzbehörde bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen eine naturschutzrechtliche Genehmigung im Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt werde. Eine dieser Rahmenbedingungen lautete, dass die Errichtung baulicher Anlagen einschließlich notwendiger Ausläufe (Paddocks) außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das geplante Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet „x“ unmittelbar an der Grenze zum Naturschutzgebiet „--“ befinde und einen naturschutzrechtlichen Eingriff nach § 10 LNatSchG darstelle. Dem Vorbescheid waren ein Übersichtsplan und Lageplan beigefügt, in denen die geplante Reithalle eingezeichnet war.

5

Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 02.12.2009 eine Ausnahme von den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG a.F. in Verbindung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung x zur Errichtung der Reithalle. Als Nebenbestimmung enthielt der Bescheid die Anordnung, dass die Errichtung der Reithalle außerhalb des Naturschutzgebietes „--“ zu erfolgen habe. Dem Bescheid war ein Lageplan beigefügt, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet waren (Bl. 56 der Verwaltungsakte). Unter dem 14.12.2009 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für die Reithalle. Der Baugenehmigung war ein identischer Lageplan beigefügt.

6

Der Kläger ließ die Reithalle an einem anderen Standort errichten. Anlässlich einer Ortsbesichtigung durch Bedienstete des Beklagten am 08.09.2010 wurde festgestellt, dass der Standort der Reithalle um vier bis fünf Meter nach Osten und acht Meter nach Süden verschoben worden war (Bl. 172 VA). Die Bauaufsichtsbehörde untersagte daraufhin die Fortführung der Baumaßnahmen und die Nutzung der Reithalle.

7

Mit Schreiben vom 24.12.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung für den geänderten Standort der Reithalle. Der überarbeitete Lageplan wurde von dem Entwurfsverfasser des Klägers am 04.02.2011 nachgereicht. Der Standort der Halle wurde um rund 8 Meter nach Süden und 4 Meter nach Osten verschoben (Bl. 67 f. der Verwaltungsakte).

8

Mit Schreiben vom 08.02.2011 bat der Beklagte das MLUR um Prüfung, ob sich der geänderte Standort der Reithalle im Geltungsbereich der NSG-VO befinde. Es bestehe Unklarheit über den Verlauf der Grenze des Naturschutzgebietes. Hierauf antwortete das Ministerium mit Schreiben vom 15.02.2011. Es führte aus, dass für die Feststellung der Abgrenzung des Naturschutzgebietes grundsätzlich die analoge Originalkarte (Maßstab 1:5000) heranzuziehen sei. Dies gelte auch in Zweifelsfällen, also auch bei Abweichungen zwischen der analogen Karte und der digitalen Darstellung (shape) des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Abweichungen ließen sich gegebenenfalls mit Digitalisierungsfehlern erklären. Die digitale Abgrenzung sei überprüft worden. Es seien keine Abweichungen von der analogen Karte festgestellt worden. Die beantragte Reithalle liege nach den vorliegenden Unterlagen zum Teil im Naturschutzgebiet. Nach Einreichung eines weiteren Lageplans wiederholte der Beklagte seine Anfrage an das MLUR. Mit E-Mail vom 07.04.2011 teilte dieses dem Beklagten mit, dass die nunmehr errichtete Reithalle teilweise mit circa 7 Meter Breite (der östliche Teil der Halle) im Naturschutzgebiet liege.

9

Mit Bescheid vom 04.04.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften der NSG-VO für die Errichtung der Reithalle in der nachträglich beantragten Form ab. Der geänderte Standort der Reithalle befinde sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet x und teilweise im Naturschutzgebiet „--“. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 der NSG-VO sei insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Unter dieses Verbot falle auch die errichtete Reithalle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Verbot gem. § 6 Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. bzw. § 67 Abs. 1 BNatSchG würden nicht vorliegen. Das Vorhaben diene weder dem öffentlichen Interesse noch würde die Durchführung der Verbotsvorschrift zu einer unzumutbaren Belastung führen. Es liege bereits eine rechtskräftige Baugenehmigung mit naturschutzrechtlichem Ausnahmebescheid für eine naturschonendere und zumutbare Errichtung der Reithalle vor.

10

Mit Bescheid vom 11.04.2011 wurde der Bauantrag des Klägers vom 24.12.2010 abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit der versagten naturschutzrechtlichen Befreiung begründet. Damit stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, was zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führe.

11

Unter dem 20.04.2011 legte der Kläger gegen den naturschutzrechtlichen Versagungsbescheid Widerspruch ein. Die Reithalle sei aufgrund erheblicher Fehlleistungen des beauftragten Architekten nicht an dem zuvor genehmigten Standort errichtet worden, stehe jedoch nicht zum Teil in einem Naturschutzgebiet. Dies ergebe sich daraus, dass entsprechend der E-Mail vom 01.09.2009 die Naturschutzgebietsgrenze 47 Meter östlich der westlichen Gebäudekante des vorhandenen Stallgebäudes verlaufen würde. Aus den zum nachträglichen Genehmigungsantrag nachgereichten Lageplänen sei deutlich zu erkennen, dass die eingeräumten 47 Meter um genau 2,18 Meter unterschritten würden. Ein Bediensteter des Kreisbauamts habe zwischenzeitlich die Reithalle vermessen und mündlich mitgeteilt, dass diese nach dem Lageplan richtig stehe. Im Übrigen gehörten gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 der NSG-VO die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Die Reithalle stehe hingegen auf befestigtem Boden im Siedlungsbereich.

12

Auch aus einem Vergleich zwischen einer automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) im Maßstab 1:2.500, in der das Naturschutzgebiet grün schraffiert dargestellt werde und dem Liegenschaftskataster, in der die streitgegenständliche Halle eingetragen ist, ergebe sich eindeutig, dass die Halle zwar genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet errichtet worden sei, das Naturschutzgebiet aber nicht überbaut sei. Der Kläger hat ferner die ALK mit dem grün schraffierten Naturschutzgebiet auf den gleichen Maßstab vergrößert, in dem auch der Katasterauszug erstellt wurde (Maßstab 1:1.000) und die beiden Karten übereinandergelegt (Bl. 115 ff. der Verwaltungsakte). Der Vergleich zwischen den Karten zeige deutlich, dass die Naturschutzgebietsgrenze parallel zur Reithalle verlaufe.

13

Auch anhand der Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 lasse sich nicht erkennen, dass der östliche Teil der Reithalle vom Geltungsbereich der NSG-VO erfasst werde. Der Grenzverlauf sei derart dick eingezeichnet, so dass eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufes nicht möglich sei. Der Grenzverlauf sei mit einer Breite von einem Millimeter eingezeichnet, was tatsächlich fünf Metern entspreche. Bei Kartenunterlagen sei im Zweifel zu Gunsten eines Bauvorhabens zu entscheiden. Die Abgrenzungskarte sei auch ungenauer als die vorgelegte ALK.

14

Hilfsweise würden auch die Voraussetzungen einer Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot vorliegen. Die Abweichung wäre mit den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege vereinbar, da nur eine geringfügige Überbauung vorliege. Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes wäre in keiner Weise beeinträchtigt. Eine gravierende Überformung der Landschaft ergebe sich durch den Bau der Reithalle nicht, Umweltverschmutzungen oder naturfremde Lärmbelastungen seien nicht zu erwarten. Die Reithalle werde zum Betrieb einer Reitschule genutzt und komme daher auch der Öffentlichkeit zugute. Die Versagung der Befreiung würde auch eine unzumutbare Härte bedeuten. Eine etwaige Verpflichtung zum Rückbau der Halle würde zu einer erheblichen finanziellen und tatsächlichen Belastung des Klägers führen. Mit der Mitteilung vom 01.09.2009 über den tatsächlichen Verlauf der Naturschutzgebietsgrenze sei ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers geschaffen worden. Ein etwaiger Irrtum bei der Mitteilung und eine tatsächlich andere Grenze des Naturschutzgebietes dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei ein Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt worden.

15

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.06.2011 das MLUR um eine Einschätzung gebeten, ob sich die Reithalle im Naturschutzgebiet befinde. Das MLUR teilte dem Kläger daraufhin mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen, der Abgrenzungskarte für das Naturschutzgebiet „--“ im Maßstab 1:5.000 sowie der Flurkarte im Maßstab 1:1.000 eine Überschneidung vorliege. Der östliche Teil der Halle liege mit circa sieben Metern im Naturschutzgebiet. Das MLUR wies ferner darauf hin, dass für die Feststellung der Abgrenzung eines Naturschutzgebietes die analoge Originalkarte im Maßstab 1:5000 maßgeblich sei. Die gelte auch in Zweifelsfällen bei Abweichungen zwischen der analogen Originalkarte und digitalen Darstellungen.

16

Mit Schreiben vom 20.07.2011 und 10.08.2011 ergänzte der Kläger sein Widerspruchvorbringen. Das von der Beklagten zuvor übersandte Kartenmaterial sei überprüft und auf den Maßstab 1:1.000 gebracht worden. Danach stelle sich die Grenze des Naturschutzgebietes anders dar als in der bisher vorliegenden ALK. Nach der Abgrenzungskarte zum Naturschutzgebiet liege die errichtete Reithalle tatsächlich teilweise in dem Naturschutzgebiet. Die Abgrenzungskarte sei jedoch nicht korrekt. Aus einem auf den Maßstab 1:1000 vergrößerten Auszug der Karte ergebe sich, dass sie die tatsächlichen Örtlichkeiten nicht richtig darstelle. Dies gelte unter anderem für die Gebäude als auch den Verlauf der Straße „..“. Die Fehler führten dazu, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten werde und die NSG-VO unter Abwägungsmängeln leide, da die tatsächlichen Örtlichkeiten bei der Planung nicht berücksichtigt wurden.

17

Ferner stimme die Abgrenzungskarte nicht mit dem Textteil der NSG-VO überein. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gehörten die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet. Bei einem Vergleich der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte zeige sich eindeutig, dass der Siedlungsbereich zum Teil überplant wurde. Es bestehe eine Divergenz zwischen dem Textteil der Verordnung und der Abgrenzungskarte. Eine genaue Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze an dem streitgegenständlichen Standort sei daher nicht möglich. Es liege ein Verstoß gegen den aus Art. 20 GG abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz vor. Eine Verordnung sei nicht bestimmt, wenn ihre Anordnungen unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich formuliert seien. Dazu gehöre bei einer Verordnung, die in einem bestimmten Gebiet Schutzpflichten begründen wolle, dass die Grenzen des Gebietes zweifelsfrei zu bestimmen seien. Es müsse für jedermann möglich sein, den räumlichen Geltungsbereich hinreichend sicher festzustellen. Eine Verordnung, die über ihren Geltungsbereich Zweifel aufkommen lasse, sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig (mit Verweis auf OVG Schleswig, Die Gemeinde 1994, 164 ff.).

18

Vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass die ALK die Naturschutzgebietsgrenze an anderer Stelle ausweise und bei dem Beklagten als Arbeitsgrundlage diene. Die Unmöglichkeit zur genauen Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze folge auch aus der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Angabe des Grenzverlaufs. Sofern selbst die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde eine genaue Bestimmung des Grenzverlaufs nicht vornehmen könnten, führe dies zur Nichtigkeit der Verordnung. Jedenfalls werde die ALK, nach der sich die Reithalle nicht in dem Naturschutzgebiet befinde, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz der NSG-VO gerecht. Denn die an der Straße gelegenen Siedlungsbereiche würden dort nicht vom Naturschutzgebiet erfasst. Da der Beklagte auch bei anderen Entscheidungen von diesem Grenzverlauf ausgegangen sei, bestehe zudem eine Selbstbindung der Verwaltung, die wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei.

19

Das Bestimmtheitsgebot werde auch nicht durch Bezugnahme auf § 19 Abs. 7 Nr. 2 LNatSchG gewahrt. Die Formulierung im Verordnungstext zur Erfassung der Siedlungsbereiche entlang der Straße sei keine grobe Beschreibung, die zeichnerisch näher dargestellt sei. Die Beschreibung sei vielmehr eindeutig und der Kartenteil viel zu ungenau.

20

Unter dem 24.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze allein die Abgrenzungskarte zur NSG-VO im Maßstab 1:5.000 maßgeblich sei. Mit dieser sei selbst aus der Sicht eines nicht sachkundigen objektiven Dritten eindeutig erkennbar dass sich die Reithalle teilweise innerhalb des Naturschutzgebietes befinde. Dies habe der Kläger in seinem Schreiben vom 20.07.2011 auch bestätigt. Die Grenze des Naturschutzgebietes verlaufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung auf der dem Gebiet der zugewandten Seite der roten Linie. Die Linienstärke sei daher nicht relevant.

21

Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der Verordnung seien nicht feststellbar. Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes werde in der Verordnung grob beschrieben und in der Abgrenzungskarte zeichnerisch dargestellt. Der Farbausdruck der ALK im Maßstab 1:1.000 stamme aus einem behördeninternen EDV-Programm und diene lediglich als grobe Übersicht für interne Zwecke, aber nicht als verbindliche Arbeitsgrundlage zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze. Es bestehe keine Selbstbindung dahingehend, die ALK anzuwenden. Die Karte sei auch mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt worden, dass sie für die Beurteilung der Gebietsgrenze nicht maßgeblich sei. Daher sei auch kein Rechtsschein für deren Verbindlichkeit gesetzt worden.

22

Auch die E-Mail vom 01.09.2009 könne nicht dafür verantwortlich sein, dass der Kläger mit dem Bau der Reithalle vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung begonnen habe. Die E-Mail sei im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides versandt worden, damit dieser den Standort der Reithalle planen könne. Eine Aussage während des Bauvorbescheidverfahrens berechtige nicht zum vorzeitigen Baubeginn. Mit der E-Mail sei dem Kläger nicht garantiert worden, dass die Reithalle an dieser Stelle auch tatsächlich genehmigungsfähig sei. Sie habe lediglich dem weiteren Bearbeitungsverfahren und Anpassen der Antragsunterlagen gedient. Daraufhin habe der Kläger am 02.09.2009 einen geänderten Lageplan eingereicht, welcher von der unteren Naturschutzbehörde geprüfte wurde. Dem geänderten Standort sei zugestimmt worden. Der geänderte Lageplan sei Bestandteil des Bauvorbescheides vom 05.10.2009 geworden. Die Lage der errichteten Reithalle entspreche aber nicht dem Lageplan zum Bauvorbescheid. Ferner sei die Aussage der E-Mail mit dem bestandskräftigen Ausnahmebescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 05.12.2009, welcher der Baugenehmigung vom 14.12.2009 als Anlage beigefügt war, berichtigt worden. In diesem Bescheid sei der Kläger ausdrücklich auf das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet aufmerksam gemacht und die an die Reithalle angrenzende Schutzgebietsgrenze im Lageplan deutlich dargestellt worden.

23

Die errichtete Reithalle stelle eine bauliche Anlage dar. Ihre Errichtung verstoße daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der NSG-VO. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 NSG-VO i.V.m. § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. (§ 67 BNatSchG n.F.) seien nicht erfüllt. Eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht notwendig. Sofern überhaupt davon ausgegangen werden könne, dass die Reithalle dem öffentlichen Interesse diene, könne diesem auch ohne Befreiung Rechnung getragen werden. Die Errichtung der Reithalle sei schließlich außerhalb des Naturschutzgebietes auf dem betreffenden Flurstück und damit naturschonender möglich. Entsprechende Genehmigungen seien bereits erteilt worden. Die Durchführung der Verbotsvorschrift führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Eine solche liege bei unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen vor. Vorliegend sei die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht überschritten. Dem Kläger sei bereits eine naturschutzrechtliche Zulassung für die Errichtung der Reithalle erteilt worden. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sei daher nicht mehr notwendig.

24

Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage erhoben. Er behauptet, dass er seinen Architekten nach der Auskunft in der E-Mail vom 01.09.2009 mit der Überarbeitung der Pläne beauftragt habe. Dieser sollte die Pläne bei dem Beklagten einreichen und den Baugenehmigungsantrag ändern. Der Architekt habe die Pläne angefertigt, jedoch nur dem Kläger zukommen lassen. Sowohl der Antrag bei dem Beklagten als auch die Anzeige der geänderten Planungen seien nicht erfolgt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussage in der E-Mail habe der Kläger noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Ausheben der Fundamente begonnen. Er sei davon ausgegangen, dass sich die am 14.12.2009 erteilte Baugenehmigung und die am 02.12.2009 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung auf die geänderten Pläne beziehen würden. Der Architekt habe es unterlassen, den Kläger über den „Falschbau“ zu unterrichten.

25

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren führt der Kläger aus, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LNatSchG zustehe. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht erforderlich, müsste gegebenenfalls aber erteilt werden.

26

Der geänderte Standort der Reithalle liege nicht im Naturschutzgebiet. Es würden die gleichen Gegebenheiten wie bei dem ursprünglichen Standort vorliegen. Legte man allein die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 zu Grunde, verliefe die Naturschutzgebietsgrenze tatsächlich durch die Reithalle. Die Karte sei jedoch fehlerhaft, ungenau, widersprüchlich und genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Zunächst sei der Abgrenzungsmaßstab von 1:5.000 zu hoch angesetzt, um eine genaue Abgrenzung der streitgegenständlichen Grenze vorzunehmen. Wenn die Abgrenzungskarte der Konkretisierung der Satzung dienen solle, müsse sie genauer sein als die grobe Beschreibung in der Satzung. Weiter zeige der Vergleich zwischen der Abgrenzungskarte mit der Flurkarte (Anlage K 7), dass der in der Flurkarte gestrichelt dargestellte Siedlungsbereich zum Teil mit dem Naturschutzgebiet überplant worden sei. Damit bestehe eine Divergenz zwischen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO und der Abgrenzungskarte, auf die § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO verweise. Auch hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da eine zweifelsfreie Bestimmung der Grenze nicht möglich sei. Die Verordnung sei daher unwirksam. Die Reithalle liege auch im Siedlungsbereich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO.

27

Ferner sei für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze die ALK maßgeblich, wonach die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet belegen sei. Sie diene als Arbeitsgrundlage des Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Karte im Vergleich zu ungenaueren und veralteten Abgrenzungskarte nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Liegenschaftskarte entspreche dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO, da dort das Siedlungsgebiet nicht vom dem Naturschutzgebiet umfasst werde. Auch aus weiteren Karten (amtliche Karte nach der VermKatV S-H, Flurkarte im Maßstab 1:1000) und deren Vergleich miteinander ergebe sich, dass die Reithalle genau an der Grenze zum Naturschutzgebiet erbaut worden sei.

28

Selbst wenn die Verordnung noch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen sollte, gelte die Zweifelsregelung in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG, wonach Flächen im Zweifel als nicht betroffen gelten. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel in der Abgrenzungskarte, insbesondere unter Beachtung des Maßstabes von 1:5.000 habe der Standort der Reithalle als vom Naturschutzgebiet nicht betroffen zu gelten.

29

Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Die Belange des Klägers würden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses seien auch Interessen wirtschaftlicher und sozialer Art zu berücksichtigen. Die Reithalle führe zu einer Steigerung der Attraktivität der Gegend. Ferner würden auch Interessen sozialer Art befriedigt, indem reitsportinteressierten Bewohnern die Teilnahme am Reitsport auch bei schlechtem Wetter ermöglicht werde. Die Reithalle habe zudem einen starken Bezug zur Natur. Die unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergebe sich im Falle eines Rückbaus der Reithalle mit den damit verbundenen Kosten, obwohl nur eine marginale Beeinträchtigung des Naturschutzes vorliege. Ferner müssten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die genannten Aspekte des durch die E-Mail erzeugten Rechtsscheins und der mangelnden Bestimmtheit der Naturschutzgebietsgrenze berücksichtigt werden.

30

Der Kläger beantragt wörtlich,

31

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 04.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises vom 24.08.2011 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für die beantragte Baugenehmigung nötige naturschutzrechtliche Befreiung von den Vorschriften des LNatSchG zu erteilen.

32

Der Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Grundlage für die Aussage in der E-Mail vom 01.09.2009 sei nicht eine ALK, sondern eine auf den Maßstab 1:3.000 vergrößerte amtliche topographische Karte (ursprünglicher Maßstab 1:5.000) mit der dort enthaltenen Darstellung der Naturschutzgebietsgrenze gewesen.

35

Der Architekt des Klägers habe es während des Genehmigungsverfahrens unterlassen, geänderte Planungsunterlagen einzureichen oder geänderte Planungsbedingungen anzuzeigen. Der Beklagte müsse die zuletzt eingereichten Unterlagen zur Genehmigung heranziehen. Ein neuer Bauantrag hätte vom Kläger unterschrieben werden müssen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um die Baugenehmigung auf der Grundlage der vom Architekten geänderten Pläne gehandelt habe.

36

Dem Kläger sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch das Luftbild mit eingeblendeter - vom LLUR digitalisierter - Naturschutzgebietsgrenze im Maßstab 1:1000 ausgehändigt worden (Anlage K 5). Er sei dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Ausdruck nicht für die Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze maßgeblich sei. Aufgrund dieses Hinweises habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass das Naturschutzgebiet durch die errichtete Reithalle nicht überbaut würde.

37

Unstimmigkeiten zwischen der Abgrenzungskarte und dem Textteil der NSG-VO - insbesondere im Hinblick auf die Lage der Siedlungsbereiche - seien nicht feststellbar. Der Maßstab 1:5.000 sei bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten üblich.

38

Die Durchführung der Verbotsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSG-VO führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dies gelte auch in Anbetracht von Kosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro für einen etwaigen Rückbau. Vorliegend sei kein von der Lage anderer Eigentümer im Naturschutzgebiet verschiedenes Sonderinteresse des Klägers ersichtlich. Die Lage des Klägers sei eine typische Folge des Bauverbots aus der NSG-VO und daher kein Sonderopfer. Zudem fehle es am alleinigen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verbot der NSG-VO und der behaupteten Sondersituation. Der Schaden durch die tatsächliche und finanzielle Belastung resultiere nicht allein aus der Versagung der Befreiung, sondern vielmehr aus der ungenehmigten Errichtung der Reithalle durch den Kläger. Die Erteilung einer Befreiung könnte zudem zu einer negativen Vorbildfunktion für andere Bauherren führen.

39

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung seinen Vortrag weiter ergänzt. Er wiederholt und vertieft seine Ansicht, dass die Grenzen des Siedlungsbereiches im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO unstreitig in der als Anlage K 7 eingereichten Karte dargestellt seien. Es sei nicht bestritten worden, wo ansonsten die Grenze des Siedlungsbereiches verlaufen würde und was ansonsten mit der gestrichelten Linie auf der Karte bezeichnet sein solle. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Abgrenzungskarte das Naturschutzgebiet genau bezeichne und innerhalb der dort dargestellten Grenzen der Siedlungsbereich daher nicht liegen könne. Es liege vielmehr ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Textteil der Satzung und der in Bezug genommenen Abgrenzungskarte vor, welcher zur Unwirksamkeit der Planung führe. Es treffe auch nicht zu, dass der Begriff „Siedlungsbereich“ lediglich unbestimmt sei und nicht mehr als eine vage Andeutung beinhalte. Bei einer solchen Auslegung wäre der Satz „Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang der Straße gelegenen Siedlungsbereiche.“ ohne jegliche Bedeutung. Der Satzungsgeber habe mit dieser Formulierung das Ziel verfolgt, ein konkretes Gebiet, welches in Karten eindeutig erfasst sei, vom Naturschutzgebiet auszunehmen. Der Begriff „Siedlungsbereich“ werde durch die bei dem Erlass der NSG-VO bereits vorhandenen kartographischen Abgrenzungen konkretisiert. Die Siedlungsbereich würde sich jedoch nicht aus der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 ergeben. Nach der Formulierung der Satzung würden in der Abgrenzungskarte gem. § 2 Abs. 2 ausschließlich die Grenzen des Naturschutzgebietes festgelegt, nicht jedoch bestehende Grenzen des Siedlungsbereiches geändert. Sofern bei der Satzungsplanung von vornherein überhaupt nicht klar gewesen wäre, wo die Siedlungsbereichsgrenzen verliefen, wäre die Satzung von vornherein hinsichtlich der planerischen Zielsetzung zu unbestimmt und daher unwirksam. Die genannte Satzungsformulierung lege es ferner nahe, dass die Siedlungsgebiete gegebenenfalls auch trotz einer entgegenstehenden Abgrenzungskarte nicht zum Naturschutzgebiet gehören sollten. Während in der Formulierung zuvor lediglich die Grenzverläufe des Naturschutzgebietes textlich dargestellt worden seien, seien die Siedlungsgebiete ausdrücklich vom Geltungsbereich des Naturschutzgebietes herausgenommen worden, in welchem sie dann durchaus zum Teil oder auch ganz liegen könnten. Die Siedlungsbereiche würden eindeutig in der ALK dargestellt. Sie seien auch zum Zeitpunkt der Satzungserstellung eindeutig in Karten entsprechend der heutigen Darstellung in der Anlage K 7 oder der ALK erfasst gewesen (Beweis: Beziehung der Planungsakten zur Naturschutzgebietssatzung „--“). Die Abgrenzungskarte weise daher Teile der Siedlungsbereiche fehlerhaft als Naturschutzgebiet aus. Ausgerechnet an der vorliegend streitigen Stelle sei der Siedlungsbereich durch die Abgrenzungskarte um wenige Meter überschnitten worden. Es sei ferner offensichtlich, dass die Ersteller der ALK den Widerspruch der Satzung erkannt hätten. Sie hätten wegen des Verstoßes der Abgrenzungskarte gegen den Textteil die Grenze des Naturschutzgebietes in der ALK entsprechend angepasst, so dass sie nicht durch den dargestellten Siedlungsbereich verlaufe.

40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

42

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der beantragten Reithalle an dem streitgegenständlichen Standort.

43

Die Reithalle liegt teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“ und unterliegt dem Errichtungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 NSG-VO (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Errichtungsverbot (2.).

44

1. Die streitgegenständliche Reithalle befindet sich teilweise im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „--“. Der Geltungsbereich des Naturschutzgebietes ist in § 2 der Verordnung (Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „--“ v. 01.11.1999, GVOBl. S-H 1999, S. 401) wie folgt definiert:

45

„(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 70 ha groß und umfasst den durch den Anstau der H entstandenen nördlichen Teil des Teiches mit den ihn umgebenden und nördlich anschließenden landwirtschaftlich genutzten und ungenutzten Flächen. Das Gebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straßen P-Straße im Westen, H-Straße im Norden, Binnenkamp und R Straße im Osten sowie den Wanderweg F-Straße im Süden. Nicht zum Naturschutzgebiet gehören die entlang den Straßen gelegenen Siedlungsbereiche. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

46

(2) Die Grenze der Karte des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. [...]. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. [...].“

47

Die Festlegung des Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes beziehungsweise die Definition seiner Grenze unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegungen genügen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot und sind nicht in sich widersprüchlich.

48

Enthält eine Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung grundstücksbezogene, repressive und präventive Verbote ist es aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig, dass von möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümern anhand der verkündeten Abgrenzungskarte präzise ermittelt werden kann, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird. Es gilt das rechtsstaatliche Gebot unbedingter Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs eines Schutzgebietes (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.; VGH Hessen, Urt. v. 07.10.2004 - 4 N 3101/00, zitiert nach juris; Urt. v. 26.09.1996 - 6 UE 68/92 - zitiert nach juris;). Verfassungsrechtlich geboten ist aber nicht eine „Bestimmtheit um jeden Preis“, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfGE 49, 89, 137) in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 -, zitiert nach juris; vgl. VGH München, Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 97/2491 -, zitiert nach juris).

49

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Schutzgebietsverordnungen die Abgrenzung des Schutzgebiets entweder a) wenn es sich mit Worten eindeutig erfassen lässt, in ihrem Wortlaut umreißen, oder b) durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen, oder c) bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - IV C 105/65 - NJW 1967, 1244; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1995 - 4 NB 37/94 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 8; BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; Meßerschmidt, Kommentar zum BNatSchG, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das OVG Schleswig angeschlossen (Beschl. v. 20.09.2000 - 2 K 12/99 - nicht veröffentlicht).

50

Entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Rechtsprechung bestimmte § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der NSG-VO „--“ gültigen Fassung, dass die Abgrenzung eines Schutzgebietes in der Verordnung 1.) im Einzelnen zu beschreiben oder 2.) grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder b) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können. Satz 2 bestimmte zudem, dass die Karten nach Nummer 2 in hinreichender Klarheit erkennen lassen müssen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Die Regelung in § 53 Abs. 7 LNatSchG a.F. entspricht der Rechtslage in § 19 Abs. 7 LNatSchG v. 24.02.2010 (GVOBl. S-H. S. 301).

51

Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig genügt eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 in Verbindung mit einer groben textlichen Umschreibung den rechtsstaatlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot für die Bestimmung der Grenze eines Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebietes (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig, Urt. v. 31.10.1995 - 1 K 5/95 -, zitiert nach juris; Urt. v. 31.01.1997 - 1 K 7/95 - Rn 158 f., zitiert nach juris; so auch: VGH Hessen, Beschl. v. 08.05.2003 - 3 N 2454/93 - Rn 26, zitiert nach juris; VGH München Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 87/2491 -, zitiert nach juris). Die streitgegenständliche Abgrenzungskarte genügt mit ihrem gewählten Maßstab von 1.5000 diesen Anforderungen.

52

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des OVG Schleswig vom 08.05.2003 (1 KN 9/02). In der genannten Entscheidung wurde die Anwendung der Zweifelsregel gem. § 53 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG a.F. wegen der Stärke der Abgrenzungslinie bei einer Schutzgebietsausweisung durch eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:25.000 bestätigt. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall in diesem Punkt daher nicht anwendbar.

53

Für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze sind entgegen der klägerischen Auffassung allein die Karten maßgeblich, die Bestandteil der Verordnung geworden sind. Dies ist im Wesentlichen und vorliegend auch in entscheidendem Maße die Abgrenzungskarte im Maßstab 1.5.000, welche gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 NSG-VO Bestandteil der Verordnung ist. Die Heranziehung anderer Karten, wie zum Beispiel einer Karte aus dem automatisiertem Liegenschaftskataster, würde nicht nur den Vorgaben des § 2 NSG-VO widersprechen, sondern auch einen Verstoß gegen § 19 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG 2010 bzw. § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. bedeuten. Danach müssen die Karten, welche die Grenze eines Naturschutzgebietes darstellen, entweder als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden etc. eingesehen werden können. Entscheidend für die Beurteilung der Schutzgebietsgrenze ist die Verkündung der Schutzerklärung (so auch Meßerschmidt, a.a.O., § 22 Rn 34). Keine der von dem Kläger vorgelegten Karten, die zum Teil eine andere Naturschutzgebietsgrenze ausweisen, genügt diesen Anforderungen.

54

Aus dem systematischen Zusammenhang der Beschreibung des Geltungsbereiches in § 2 NSG-VO und dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO folgt zudem, dass für die Bestimmung der Grenze des Naturschutzgebietes allein und abschließend die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 heranzuziehen ist. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO vorgenommene textliche Umschreibung dient lediglich der Umsetzung der Vorgabe zur groben Beschreibung des Grenzverlaufs aus § 53 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lit. a) LNatSchG a.F.

55

Auch die Formulierung in Satz 3, wonach die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet gehören, ist eine grobe Beschreibung in diesem Sinne. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem Raum-planungsrecht und beschreibt einen aus einem oder mehreren Gemeindeteilen bestehenden Bereich, in dem sich die Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus (überörtliche Ansiedlung) oder zur örtlichen Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll. Ein Siedlungsbereich setzt dem Wortsinne nach das Vorhandensein von baulichen oder sonstigen Anlagen bzw. Flächen voraus, die der Unterkunft oder der menschlichen Betätigung im weitesten Sinne dienen. Der Begriff findet sich beispielweise in § 6 Abs. 4 Satz 3 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz, das im Übrigen den Begriff Siedlungsfläche verwendet, wie auch § 7a Abs. 4 Landesplanungsgesetz.

56

Entgegen der klägerischen Auffassung bestimmt die in der Abgrenzungskarte dargestellte Grenze auch die äußere Grenze des Siedlungsbereichs auf dem streitgegenständlichen Flurstück. Unabhängig von der Frage, ob die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung zutrifft, dass die auf der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:1.000 (Anlage K 7) eingezeichnete gestrichelte Linie die Abgrenzungen eines Siedlungsbereiches darstellt, kann aus dem bereits genannten Grund auf diese Karte zur Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs insgesamt nicht zurückgegriffen werden.

57

Unabhängig von der einzelnen Formulierung bei der groben Beschreibung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebiets in § 2 Abs. 1 NSG-VO, also der Verwendung der Begriffe der wesentlichen Begrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 oder der Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3, dient § 2 NSG-VO aufgrund seiner amtlichen Überschrift „Geltungsbereich“ insgesamt der Festlegung der Grenzen des Naturschutzgebiets. Für die Bestimmung der Grenzen eines Schutzgebietes kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzen wörtlich als solche beschrieben sind und damit positiv definiert werden oder ob einzelne Bereich bzw. Gebiete hiervon ausgenommen werden. Durch die Herausnahme eines Bereiches bzw. Gebietes wird die Grenze lediglich negativ definiert.

58

Die abschließende Festlegung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch die Konkretisierung der groben - positiven und negativen - wörtlichen Beschreibung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO erfolgt durch die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgern, dass die genaue Begrenzung bei einer Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnung durch formale Darstellungen, namentlich genaue Beschreibung des Grenzverlaufs, katastermäßige Bezeichnungen oder der Grenzlinie in einer Karte vorzunehmen ist. Die ausschließliche Beschreibung der Grenze bzw. des Geltungsbereiches durch unbestimmte Rechtsbegriffe genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 - Rn 14 zitiert nach juris; Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 41).

59

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt, dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt (Urt. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09 - zitiert nach juris; vgl. Meßerschmidt. a.a.O. mit Verweis auf andere obergerichtliche Entscheidungen, wonach Landschaftsschutzverordnungen, welche im Zusammenhang bebaute Ortsteile und bebauungsrechtlich überplante Bereich pauschal von ihrem Geltungsbereich ausnehmen, für zu unbestimmt gehalten wurden). Den Urteilsgründen lässt nicht entnehmen, dass die Grenzen der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung von 1965 neben einer textlichen Umschreibung auch durch eine Abgrenzungskarte festgelegt waren. Die Entscheidung enthält daher keine Aussage dazu, dass eine grobe wörtliche Beschreibung gegenüber einer zeichnerischen Darstellung Vorrang genießt. Darüber hinaus wohnt dem Begriff „Siedlungsbereich“ ein wesentlich höheres Maß an Unbestimmtheit als dem aus § 34 BauGB entlehnten Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ inne, welcher durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinreichend konkretisiert wurde.

60

Unter Zugrundelegung der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können der Geltungsbereich eines Naturschutzgebiets und damit auch sein Grenzverlauf nicht allein durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Siedlungsbereich“ bestimmt werden. Die Verwendung einer Abgrenzungskarte war im vorliegenden Fall zwingend erforderlich. Deren Grenzziehung ist maßgeblich.

61

Ein rechtstaatlicher Mangel an Bestimmtheit läge vielmehr nur dann vor, wenn sich die grobe wörtliche Beschreibung und die zeichnerische Festsetzung der Gebietsgrenze widersprechen würden. Bei einem Widerspruch zwischen verbaler und zeichnerischer Darstellung gilt die für den Normadressaten günstigere Auslegung bzw. ist die Verordnung (teil)nichtig (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 42 und 46 jeweils m.w.N.; Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 22 BNatSchG Rn 10 m.w.N.).

62

Ein solcher Widerspruch ist vorliegend weder offensichtlich noch ergibt sich unter genauer Betrachtung der textlichen und zeichnerischen Darstellungen zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebietes. Die Naturschutzgebietsgrenze verläuft im streitgegenständlichen Gebiet östlich entlang der in der Karte dargestellten Gebäude. Auch die nördlich des klägerischen Grundstücks belegenen baulichen Anlagen sind deutlich vom Geltungsbereich der Naturschutzgebietsgrenze ausgenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Verordnungserlasses unzutreffend wiedergegeben wurden. Eine vergleichbare Darstellung wie bei dem streitgegenständlichen Flurstück findet sich im Übrigen bei dem Grenzverlauf des Schutzgebietes im nördlichen Bereich entlang der Nachtkoppel und im westlichen Bereich entlang der Straße B. Auch hier verläuft die zeichnerisch dargestellte Naturschutzgebietsgrenze in der Nähe von baulichen Anlagen und Siedlungsbereichen und konkretisiert zugleich die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Ein die Nichtigkeit der Verordnung begründender Widerspruch läge nur dann vor, wenn die zeichnerische Grenze das Vorhandensein eines Siedlungsbereiches grundsätzlich in Frage stellen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Schutzgebietsgrenze die dargestellten baulichen Anlagen überlagern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Ziel des Verordnungsgebers, die im Zeitpunkt des Verordnungserlasses entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, wird durch die zeichnerische Darstellung erreicht.

63

Die abschließende Heranziehung der Abgrenzungskarte gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Siedlungsbereichs entlang der Naturschutzgebietsgrenze verhindert vielmehr die willkürliche Handhabung der Naturschutzgebietsverordnung durch die Behörden und Gerichte (vgl. zu dem Aspekt der willkürlichen Handhabung BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. und OVG Schleswig, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09). Wäre nicht die Karte, sondern allein die begriffliche Darstellung „Siedlungsbereich“ für die Bestimmung des Geltungsbereiches maßgeblich, führte dies zu einem Maß an Unbestimmtheit hinsichtlich der Schutzgebietsgrenze, welches mit den Zielen der Schutzgebietsausweisung nicht zu vereinbaren wäre. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist in erheblichem Umfang der Auslegung und tatsächlichen Veränderung zugänglich. Die Grenzen eines Naturschutzgebietes sind jedoch der dynamischen Veränderung infolge tatsächlicher Veränderungen nicht zugänglich. Die Änderung der Schutzgebietsgrenzen kann nur durch den Verordnungsgeber erfolgen. Die Abgrenzungskarte bestimmt daher nicht nur die Grenze des Naturschutzgebietes, sondern auch die Begrenzung des Siedlungsbereiches i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Es würde dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot vielmehr widersprechen und eine willkürliche Handhabung der NSG-VO ermöglichen, wenn Teile des Siedlungsbereichs innerhalb der zeichnerischen Darstellung des Naturschutzgebietes liegen würden, aber nicht von dessen Geltungsbereich erfasst wären.

64

Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO die in anderen Karten vermeintlich dargestellten Siedlungsbereiche heranziehen wollte. Der Verordnungsgeber hätte diese Karten oder eine diesen Karten entsprechende Darstellung im Übrigen zum Inhalt der Verordnung machen müssen. Eine entsprechende Heranziehung würde aus den bereits genannten Gründen den Regelungen der NSG-VO und des LNatSchG widersprechen.

65

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gestrichelten Linien in den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholt herangezogenen Karten (Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte etc.) die Grenze eines rechtlich definierten Siedlungsbereiches darstellen sollen. In den dem Automatisierten Liegenschaftskataster zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben findet sich keine amtliche zeichnerische Festsetzung für den Begriff „Siedlungsbereich“. Eine solche Festsetzung findet sich weder in den Anlagen zur Technischen Anweisung für die technischen Arbeiten im Liegenschaftskataster des Landes Schleswig-Holstein, den Anlagen zu den Anweisungen für die verwaltungsmäßigen Arbeiten bei der Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters des Landes Schleswig-Holstein, noch in der Planzeichenverordnung, der Zeichenerklärung für die Deutsche Grundkarte, in den Übersichtskarten zum Landesentwicklungsplan für das Land Schleswig-Holstein von 2010, in der Übersichtskarte zum Regionalplan Planungsraum I (südliches Schleswig-Holstein, u.a. mit dem Kreis) von 1998 und vor allem nicht in der ALKIS-Legende (ALKIS = Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder und der Bundesrepublik Deutschland.

66

Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung der Grenzen des Siedlungsbereichs im vorliegend relevanten Zusammenhang mit der Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze gem. § 2 NSG-VO um eine im Wege der Auslegung zu klärende Rechtsfrage. Die Annahme, der Siedlungsbereich werde in den diversen vorgelegten Karten für die Anwendung von § 2 NSG-VO verbindlich festgelegt, ist keine Tatsachenfrage und kann somit auch nicht mangels Bestreitens durch den Beklagten „unstreitig“ werden.

67

Unter Zugrundlegung der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 und den zum geänderten Standort eingereichten Lageplänen befindet sich die Reithalle mit circa sieben Metern Breite (östlicher Teil der Reithalle) im Naturschutzgebiet. Dies ergibt sich auch aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, sowie den Auskünften des MLUR. Aufgrund des Überschreitens der Naturschutzgebietsgrenze unter Beachtung der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 NSG-VO und der hinreichenden Bestimmtheit der zeichnerisch festgelegten Naturschutzgebietsgrenze ist für die Anwendung der Zweifelsregel in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG a.F.) kein Raum.

68

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG auf Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze aus den von ihm vorgelegten Karten, wonach sich die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet befinden soll. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die vorlegten Karten tatsächlich zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze heranzieht und damit eine entsprechende Verwaltungspraxis begründet, verstieße eine solche Praxis gegen § 2 NSG-VO und § 19 Abs. 7 LNatSchG 2010 (§ 53 Abs. 7 LNatSchG) und wäre ohne vorherige Änderung der NSG-VO rechtswidrig. Die Berücksichtigung einer Verwaltungspraxis über den Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass die Verwaltungspraxis ihrerseits rechtmäßig ist, da Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 -, NVwZ 1994, 475 f.; Ruffert, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 40 Rn 66 m.w.N.).

69

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 NSGO-VO. Danach sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Nach Nr. 5 ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern. Die Reithalle ist eine genehmigungspflichtige Anlage nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein und unterfällt dem genannten Verbotstatbestand.

70

a) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 1 NSG-VO i.V.m. § 51 LNatSchG 2010 (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG a.F.) liegen nicht vor. Danach kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen für 1.) Bohrungen und Messungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landeaufnahme und von geophysikalischen Messungen; 2.) die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes; 3.) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen eines Naturschutzgebietes; 4.) das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen und Töten dieser Tierarten.

71

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 61 Abs. 2 LNatSchG 2010. Danach kann eine Ausnahme von dem Errichtungsverbot für bauliche Anlagen in einem Landschaftsschaftschutzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die NSG-VO wurde nach 1993 erlassen. Der Anwendungsbereich von § 61 Abs. 1 LNatSchG 2010 ist daher unabhängig von der Frage, ob auch Naturschutzgebietsverordnungen von der Regelung erfasst werden, nicht eröffnet.

72

c) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (entspricht § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 3 NSG-VO) liegen nicht vor. Danach kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

73

Eine Befreiung ist vorliegend weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (aa.), noch wegen unzumutbaren Belastung im Einzelfall zu erteilen (bb.).

74

aa) Im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern. Es gilt insofern der Bilanzierungsgedanke; die Gründe des verfolgten öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen (Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 14, 17 m.w.N.). Der Kläger verfolgt mit der Errichtung der Reithalle in erster Linie private Interessen, nämlich die Unterhaltung eines Gewerbebetriebs. Zwar kann die Tätigkeit Privater auch im öffentlichen Interesse liegen, wie zum Beispiel bei der Rohstoffgewinnung, der Energieversorgung oder dem Wohnungsbau. Rein private Interessen scheiden jedoch im Rahmen des § 67 Abs. 1 BNatSchG in der Regel aus (vgl. Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage. Auflage 2011, § 67 Rn 9). Auch wenn die angestrebte Tätigkeit des Klägers mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Ermöglichung naturnaher sportlicher Aktivitäten auch für das Gemeinwohl nützliche Zwecke verfolgt, erreichen sie nach Auffassung des Gerichts nicht das Ausmaß eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Es ist mithin nicht ausreichend, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03, zitiert nach juris).

75

Darüber hinaus erfordern die vom Kläger verfolgten Interessen die Befreiung nicht. Eine Befreiung ist zur Erreichung der klägerischen Ziele nicht notwendig. Eine Befreiung muss zwar nicht das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein; sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Sind alternative und zumutbare Lösungen erkennbar, ist eine Befreiung regelmäßig nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -, zitiert nach juris; Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 67 Rn 10). Für die Errichtung der Reithalle besteht eine zumutbare Alternative. Der Kläger verfügt bereits über eine bestandskräftige Baugenehmigung und eine bestandskräftige naturschutzrechtliche Gestattung, welche ihm die Errichtung der Reithalle auf dem Grundstück, aber außerhalb des Naturschutzgebiets ermöglicht.

76

Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die etwaigen Rückbaukosten für die inzwischen (teilweise) errichtete Reithalle nicht berücksichtigungsfähig. Der Aspekt der Zumutbarkeit ist grundstücksbezogen zu betrachten. Personenbezogene Umstände wie etwa persönliche und finanzielle Bedingungen können keine Härte begründen, weil die naturschutzrechtlichen Regelungen auf objektive Gesichtspunkte bei der Nutzung des Eigentums abstellen, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation gerade des jeweiligen Eigentümers (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2005 - 15 ZB 04/853 - Rn 13, zitiert nach juris; Beschl. v. 25.04.2012 - 14 B 10/1750 - Rn 50, zitiert nach juris m.w.N.; Fischer/Hüftle, a.a.O., § 67 Rn 16 m.w.N.).

77

Das Vorliegen einer Unzumutbarkeit ist zudem vorausschauend, d.h. vor Erlass einer etwaigen naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Errichtung einer baulichen Anlage zu beurteilen. Im Rahmen dieser vorausschauenden Bewertung ist zu prüfen, ob die Versagung der Befreiung für die Errichtung einer baulichen Anlage an dem beantragten Standort für den Betroffenen unzumutbar wäre. Dies ist vorliegend angesichts der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle an einer anderen Stelle auf dem Grundstück des Klägers zu verneinen. Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird hier durch die Versagung der Befreiung nicht in einer die Sozialpflichtigkeit des Eigentums übersteigenden Weise beeinträchtigt. Eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann nicht durch die Folgen genehmigungswidrigen Handels durch den Betroffenen selbst herbeigeführt werden. Dem Kläger sind die Folgen der genehmigungswidrigen Errichtung der Reithalle als Bauherr und Grundstückseigentümer zuzurechnen. Das Anfallen etwaiger Rückbaukosten kann keine unzumutbare Härte begründen.

78

bb) § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfordert das Vorliegen eines atypischen Falles. Es muss ein von der Lage anderer Eigentümer, die der Norm unterworfen sind, verschiedenes Sonderinteresse des Betroffenen geben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beeinträchtigungen des Eigentums ein Ausmaß erreichen, mit dem bei Erlass der Norm nicht zu rechnen war und die unzumutbar sind (vgl. Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 15 und 20 ff. m.w.N.).

79

Der Kläger macht insbesondere geltend, dass für ihn infolge des Bauverbotes nach der NSG-VO und den zu erwartenden Rückbaukosten eine unzumutbare Härte besteht. Eine solche unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor. Voraussetzungen hierfür ist, dass der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das naturschutzrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird.

80

Das VG Aachen (Urt. v. 07.05.2012 - 6 K 1140/10 - Rn 65, zitiert nach juris m.w.N.) hat insoweit Folgendes ausgeführt:

81

„Bei einem Bauverbot liegt in der Regel keine unbeabsichtigte Härte vor, denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt.“

82

Dem schließt sich das Gericht für den Annahme einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG an (vgl. insoweit bereits VG Schleswig, Urt. v. 24.08.2012 - 1 A 117/09 - nicht veröffentlicht). Es entspricht gerade dem Ziel der Naturschutzgebietsverordnung, das Schutzgebiet von baulichen Anlagen freizuhalten. Die mit dem angeordneten Bauverbot verbundene Einschränkung des Grundstückseigentümers wurde vom Verordnungsgeber erkannt und zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen gelten auch an dieser Stelle die obigen Ausführungen zur vorausschauenden Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte bei der Errichtung von baulichen Anlagen.

83

Darüber hinaus liegt auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der weiteren Umstände des Sachverhaltes eine unzumutbare Härte vor. Unabhängig von der Frage, ob dieser Aspekt berücksichtigungsfähig ist, bedingt die Aussage zur Naturschutzgebietsgrenze in der E-Mail vom 01.09.2009 keine Unzumutbarkeit für den Kläger. Es bedarf zwar keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die E-Mail einen amtshaftungsrelevanten Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt hat. Ferner ist dem erkennenden Gericht wegen Art. 34 Satz 3 GG jegliche Aussage zum Bestehen eines Amtshaftungsanspruches verwehrt.

84

Dem Kläger wurden nach dem Erhalt der E-Mail eine naturschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung für den eingereichten Standort der Reithalle erteilt. Bestandteil der naturschutzrechtlichen Genehmigung war unter anderem ein Lageplan, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet gewesen sind. Die Aussage in der E-Mail zur Genehmigungsfähigkeit des Standorts dürfte spätestens mit der Bestandskraft der genannten Genehmigung aufgehoben worden sein. Die E-Mail konnte ferner mangels Verwaltungsaktsqualität keine Genehmigungsfiktion begründen. Der Kläger war in jedem Fall verpflichtet, die insoweit maßgeblichen Vorgaben aus der naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden des Architekten durch das Abweichen von dem genehmigten Standort ist im Rahmen des Naturschutzrechts nicht berücksichtigungsfähig.

85

Mangels Vorliegens einer unzumutbaren Härte kommt es nicht darauf, ob und in welchem Ausmaß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Errichtung der Reithalle beeinträchtigt werden.

86

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

87

IV. Der Streitwert wird aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten hinsichtlich der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG auf 10.000 €.

88

V. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 A 287/11

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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 A 287/11 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft


(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die P

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 A 287/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 A 287/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2009 - 1 LA 41/09

bei uns veröffentlicht am 10.11.2009

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Juni 2009 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2005 - 3 S 2521/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2013 - 1 A 287/11.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Feb. 2016 - 6 K 2574/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung für die bereits durchgeführte Umwand

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Sept. 2015 - 6 K 2929/12

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra

Referenzen

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Juni 2009 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt

5000.00 Euro.

Gründe

A.

1

Die Klägerin erstrebt die Genehmigung ihres am 24. November 2005 neu beschlossenen Flächennutzungsplanes unter Einschluss der „Wohnbaufläche“ an der Kellerseestraße.

2

Der Beklagte hat mit Bescheid 02. Juni 2006 den neu aufgestellten Flächennutzungsplan genehmigt, jedoch ausdrücklich die „Wohnbaufläche“ am Kellerseestraße von der Genehmigung ausgenommen.

3

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil von 23. Juni 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von der Genehmigung ausgenommene Teilbereich liege im Bereich einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet. Diese Verordnung sei als „sonstige Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB zu beachten; sie begründe gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LNatSchG ein Bauverbot. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt und auch mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar. Der Flächennutzungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot, da sich die Klägerin mit den Bedenken des Beigeladenen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Dieser Abwägungsmangel sei erheblich.

4

Gegen das am 20. Juli zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. August 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO berufen. Sie ist der Ansicht, die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet vom 10. Juni 1965 i.d.F. der 11. Änderung dieser Verordnung sei unwirksam. Ihre Planungshoheit werde verfassungswidrig beeinträchtigt, da weite Teile des Gemeindegebietes unter Landschaftsschutz gestellt würden. Ausreichender planerischer Gestaltungsspielraum bleibe nicht mehr bestehen. Es sei unverhältnismäßig, den Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutz abschlägig zu bescheiden. Die Schutzgebietsverordnung sei auch zu unbestimmt, und zwar hinsichtlich des dort verwendeten Begriffes „Ortsteil“ und des nicht im Verordnungstext festgelegten Schutzzweckes der Verordnung. Nach elf Änderungen sei die Verordnung inhaltlich unübersichtlich geworden. Dem Beschluss über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sei eine planerische Abwägung vorausgegangen, wie sich aus der Vorlage für die Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2005 ergebe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich der Anforderung an die Bestimmtheit („Ortsteil“) als auch hinsichtlich der Regelung zur Grenze des Geltungsbereiches der Schutzverordnung ab. Es beruhe auch auf dieser Abweichung. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Ortsbesichtigung unterlassen, die erforderlich sei, um zu erkennen, dass die Kellerseestraße keine „Zäsur“ zur freien Landschaft darstelle. Im Hinblick auf die angegebenen Richtigkeitszweifel und die Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes liege auch der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache vor.

5

Der Beklagte hält den Zulassungsantrag für unbegründet. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

B.

6

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

7

I. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2009 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Begründung des Zulassungsantrages werden keine – neuen – Gründe vorgetragen, die zur Annahme der Unwirksamkeit oder Unbestimmtheit der im Rahmen des § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfenden Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Nordteil des Kreises Eutin vom 10. Juni 1965 i.d.F. der 9. Änderung vom 17. Oktober 2005 führen könnten (unten 1). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Entlassung der Wohnbaufläche Kellerseestraße aus dem Landschaftsschutz zu Recht abgelehnt worden (unten 2). Schließlich begegnet auch die Klagabweisung, soweit sie die gebotene planerische Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) betrifft (S. 18 ff d. Urt.-Abdr.), keinen rechtlichen Bedenken (unten 3).

8

1) Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Landschaftsschutzverordnung i.d.F. vom 17. Oktober 2005 der uneingeschränkten Genehmigung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 2 BauGB entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, 4 C 1.99, BVerwGE 109, 371 ff.). Die Landschaftsschutzverordnung ist auch mit Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung vereinbar . Die Klägerin wiederholt insoweit nur die erstinstanzlich vorgetragenen (s. Klagebegründung v. 11.06.2007) und im Urteil des Verwaltungsgerichts überzeugend entkräfteten Argumente. Der Senat nimmt insoweit auf das erstinstanzliche Urteil (S. 14 - 18) Bezug.

9

a) Das Verwaltungsgericht hat – insbesondere – zutreffend begründet, dass die der Landschaftsschutzverordnung vom 10. Juni 1965 i.d.F. ihrer 11. Änderung zugrundeliegenden naturschutzrechtlichen Ermächtigungsnormen mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sind. Die gemeindliche Planungshoheit ist nicht mit einem bestimmten „Bestand“, sondern nur institutionell geschützt (BVerfG, Urt. v. 23.06.1987, 2 BvR 826/83, BVerfGE 76, 107/117). Die Ermächtigung, wertvolle Landschaftsteile einem „planungsfesten“ Schutz zu unterwerfen, ist aus schutzwürdigen überörtlichen Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt; die gemeindliche Planungshoheit darf im Hinblick darauf eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980, 2 BvR 584/76 u. a., BVerfGE 56, 298/313).

10

b) Auch „wenn (nahezu) das gesamte Gemeindegebiet“ vom Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung betroffen ist, führt dies nicht von vornherein zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der gemeindlichen Planungshoheit. Der Verordnungsgeber hat dann allerdings den Vorrang des Landschaftsschutzes vor der gemeindlichen Planungshoheit bei der Festlegung der Grenzen des Schutzgebiets besonders zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.2001, 2 BvK 1/00, NordÖR 2001, 291 ff./300 [zu C.I.2.f (2)]).

11

Diese besondere Prüfung ist unter Beteiligung der Klägerin in sorgfältiger Weise erfolgt. Die Klägerin kann im Rahmen dieser Prüfung nicht beanspruchen, dass ihren ortsplanerischen Wünschen ohne Weiteres gefolgt wird. Gerade die Situationsgebundenheit des Gemeindegebiets in einem der landschaftlich reizvollsten Bereiche Schleswig-Holsteins, dem eine herausragende ökologische Bedeutung und überörtlich eine wichtige Erholungsfunktion zukommt, führt dazu, dass die Grenzziehung des Schutzgebietes „extensiv“ erfolgen darf, um das erhaltenswerte landschaftliche Bild möglichst weitgehend zu bewahren.

12

c) Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG Koblenz vom 28.01.1987 (10 C 31/86, NuR 1987, 231/232) lässt sich kein gegenteiliges Ergebnis ableiten. Es mag sein, dass ein Landschaftsschutz über das „gesamte Gebiet“ einer Gemeinde mit einem „absoluten“ Vorrang vor der Bauleitplanung rechtswidrig wäre.

13

Vorliegend sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Klägerin (§ 1 Abs. 1 der Verordnung) sowie weitere Bereiche vom Landschaftsschutz ausgenommen. Die Klägerin kann dort planen und die – planungsrechtlich erwünschte – Innenentwicklung (§ 1 a Abs. 2 S. 1, § 13a BauGB) gestalten. Die der 9. Änderungsverordnung beigefügten Zusatzkarten 12 – 27 (Bl. 391 – 406 der Beiakte C) belegen, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebietes keineswegs „straff“ nur den vorgefundenen Bebauungszusammenhängen folgt, sondern in erheblichem Umfang überplanbare Freiflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgrenzt (z. B. im Bereich L 56 / Vierth, südlich des Gremskamp , westlich und südlich von Neversfelde, südlich der Godenbergstraße, westlich der Brunnenstraße, westlich des Sportzentrums an der Neversfelder Str., Ortsausgang Lütjenburger Str., nördl. Fasanenweg in Krummsee u. a. m.). Unter diesen Umständen kann schon nicht festgestellt werden, dass der Klägerin „kein Raum mehr für die Ausübung der Bauleitplanung“ bliebe.

14

Abgesehen davon führt die Verordnung vom 10.06.1965 i. d. F. ihrer 9. Änderung weder zu einem „absoluten“ Vorrang des Landschaftsschutzes noch dazu, dass die Ortsplanung der Klägerin „ein für allemal“ auf ein bestimmtes Gebiet fixiert ist. Der Beigeladene kann – wie er es tatsächlich auch praktiziert – auf Antrag der Klägerin weitere Teilflächen aus dem Landschaftsschutz „entlassen“ (vgl. § 23 Abs. 6 LNatSchG) bzw. im Einzelfall Vorhaben genehmigen (§ 3 der Verordnung), Befreiungen gewähren (§ 64 Abs. 2 LNatSchG) oder Ausnahmen zulassen (§ 72 Abs. 2 LNatSchG). Soweit das OVG Koblenz (a.a.O.) meint, eine jeweils parallel zu einzelnen Planaufstellungsverfahren erfolgende Änderung der Landschaftsschutzverordnung sei nicht „durchführbar“, folgt der Senat dem nicht: Es erscheint – im Gegenteil – im Interesse eines effizienten Landschaftsschutzes als sachgerecht, die mit der Änderung der Schutzverordnung einhergehende „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz einer besonderen, vorgängigen Prüfung des Beigeladenen zuzuführen, um zu klären, ob der flächenhafte – auch optische – Landschaftsschutz durch die Herausnahme einer bestimmten Teilfläche aus dem Schutzgebiet noch hinreichend gewahrt bleibt. Gegen die Praxis, künftigen Planungsvorstellungen der Gemeinden im Wege einer „Entlassung“ zu entsprechen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

15

d) Die in der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.06.1985 (Vf. 20-IX-85; NVwZ 1985, 732 [bei Juris Tz. 97, 113, 114]) stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage.

16

Zwar führt die Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 in Malente zu weitgehenden Einschränkungen des Bauens im Außenbereich, denn nach § 2 ist die Errichtung von Verkaufsständen, Buden, Bild- und Schrifttafeln sowie Zelt- und Campingplätzen verboten. Weiter gilt gem. § 72 Abs. 1 LNatSchG im Außenbereich das Verbot der Errichtung von baugenehmigungspflichtigen Anlagen, Hochspannungsleitungen und der Anlegung von Plätzen oder Straßen mit festem Belag; die Zulassung von Ausnahmen steht nach § 72 Abs. 2 LNatSchG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die (o. g.) Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs betrifft indes den Fall einer flächendeckenden „Versteinerung“ des Landschaftsbildes in einem Bereich von 100.000 ha Größe, die – in jenem Fall – die „Planungshoheit der betroffenen Gemeinden für den Außenbereich praktisch beseitigt und damit auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in seinem Kernbereich verletzt“ (a.a.O., Tz. 113).

17

Von einer derart weitreichenden Beschränkung kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Abgesehen von den - bereits angesprochenen (oben 1 c) - Freiflächen, die aus dem Landschaftsschutz ausgegrenzt worden sind, wird nach dem Regelungskonzept des Beigeladenen die Planungshoheit der Klägerin im Außenbereich infolge der Landschaftsschutzverordnung nicht beseitigt, sondern nur unter den Vorbehalt einer Entscheidung des Beigeladenen über die „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz gestellt. Diese Entscheidung ist im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Kollidiert der Landschaftsschutz mit konkreten Planungsabsichten einer Gemeinde, hat der Beigeladene die Ziele der im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein (LVerf SH) erfolgenden Bauleitplanung dem Schutzbedarf und der Schutzwürdigkeit der nach Art. 20a GG und Art. 7 LVerf SH geschützten Landschaft abwägend gegenüberzustellen. Dabei sind ggf. mit der Planung verfolgte gemeindliche Aufgaben zu berücksichtigen (Urt. des Senats v. 03.06.2004, 1 KN14/02, NordÖR 2005, 428). In der Abwägung ist – konkret – zu prüfen, ob die mit dem Landschaftsschutz verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit (noch bzw. weiterhin) erforderlich ist; soweit dies nicht der Fall ist, kann der gemeindlichen Planung im Wege des § 23 Abs. 6 LNatSchG durch „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz Raum gegeben werden. Die damit gegebene Möglichkeit vermeidet einen unverhältnismäßigen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde ist gehalten, sich vor einer Planung mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung auseinanderzusetzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5, § 1 a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 3 Nr. 13, § 3 Abs. 1 LNatSchG); die Möglichkeit einer „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz ist damit kein selbstverständlicher Ausweg für jedweden Planungswunsch der Gemeinde (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 18.09.2002, 8 C 11279/01, BRS 65 Nr. 43 [bei Juris Tz. 44, 45]). Das Konzept einer „vorgängigen“ Prüfung von Planungsabsichten der Gemeinde im Schutzbereich der Verordnung dient damit einem effizienten Landschaftsschutz; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

18

2) Die Gültigkeit der Schutzgebietsverordnung wird auch durch formelle Einwände nicht in Frage gestellt.

19

a) Die pauschale Annahme der Klägerin, die Verordnung sei nach elf Änderungen „in der textlichen wie in der kartografischen Darstellung“ unübersichtlich geworden, vermag eine „Nichtigkeit“ nicht zu begründen. Der Klägerin ist es im bisherigen Verfahren – ersichtlich – ohne Weiteres gelungen, den Geltungsbereich und den textlichen Inhalt der Verordnung festzustellen.

20

b) Die Rüge, der Verordnungstext lege den Schutzzweck der Verordnung nicht fest, führt ebenfalls zu keinem Mangel. Nach heutigem Recht wird eine solche Festlegung freilich gefordert (§ 15 Abs. 2 LNatSchG). Die hier einschlägige Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 ist demgegenüber auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes (RNatSchG vom 26.06.1935, RGBl. I. 821) ergangen; nach dessen Vorschriften bestand eine entsprechende Anforderung nicht. Nach § 5 und § 19 Abs. 2 RNatSchG ging es darum, „verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten“; diese allgemeinen Schutzzwecke bedurften weder der Wiederholung noch einer Konkretisierung in der Schutzverordnung. Die Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 befand sich zur Zeit ihres Erlasses im Einklang mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Spätere Änderungen der Ermächtigungsgrundlage stellen die Geltung der einmal – wirksam - erlassenen Verordnung nicht in Frage (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 80 Rn. 24 m. w. N.). Der Beigeladene musste auch in den (jüngeren) Änderungsverordnungen, die lediglich den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ändern, den Vorgaben des § 15 Abs. 2 LNatSchG nicht entsprechen. Das belegt § 72 Abs. 1 LNatSchG, der „ältere“ Landschaftsschutzverordnungen „bis zu einer Neuregelung auf Grund dieses Gesetzes“ bestehen lässt.

21

c) Den Bedenken der Klägerin (S. 4 f. der Antragsbegründung) gegen die Bestimmtheit des Begriffs „Ortsteil“ in § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10.06.1965 ist nicht zu folgen.

22

Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen (S. 14 des Urt.-Abdr.), dass der früheren Rechtsprechung des Senats zur Frage der Bestimmtheit einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt (Urt. v. 23.02.1994, 1 K 14/92, BauR 1994, 359 ff.) die danach ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994, 4 C 2.94, BVerwGE 96,110) entgegenzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Satzungsregelung, die zum räumlichen Geltungsbereich auf die "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen abstellte, als hinreichend bestimmt anerkannt. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 23.02.1994 auf eine ältere Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 14.08.1991, 3 L 108/89) Bezug genommen, der in der Folgezeit andere Oberverwaltungsgerichte nicht gefolgt sind (s. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1992, 11 A 559/90, NVwZ-RR 1993, 613; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1995, 4 UE 239/92, NVwZ-RR 1997, 24 [bei Juris Tz. 36]). Auch der Senat selbst ist von der Entscheidung vom 23.02.1994 (a.a.O.) abgerückt; in seinem Urteil vom 09.05.1995 (1 L 165/94, Juris) ist er der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt.

23

Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot wird Genüge getan, wenn anhand objektiver Kriterien der Geltungsbereich einer Norm bestimmbar ist. Ein Bestimmtheitsmangel durch die Ausgrenzung der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung läge nur vor, wenn die Verordnung unter diesem Aspekt einer willkürlichen Handhabung durch die Behörden und die Gerichte zugänglich wäre. Allein Auslegungsschwierigkeiten oder einzelfallbezogene Subsumtionsprobleme führen noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Unbestimmtheit. Der Verordnungsgeber darf bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Gestaltungsspielraum in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn dieser praktisch handhabbar bleibt. Für die Normbetroffenen genügt es, wenn sie die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Das hier zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung verwendete Kriterium „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ wird in gleicher Weise auch in § 34 BauGB verwendet, ohne dass insoweit Bestimmtheitsmängel festzustellen sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. [bei Juris Tz. 8, 9]; Urt. des Senats v. 09.05.1995, a.a.O. [bei Juris Tz. 37]).

24

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Landschaftsschutzverordnung des Beigeladenen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Einklang steht. Die "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" sind im Einzelfall, ebenso wie es bei der Anwendung des § 34 BauGB der Fall ist, bestimmbar. Es ist – wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. [bei Juris Tz. 10]) hervorgehoben hat - sogar sachgerecht, in allgemeiner Form auf den Bebauungszusammenhang abzustellen. Meist ist der Bereich ohne weiteres auf Grund der Siedlungsstruktur erkennbar. Soweit sich im Einzelfall Anwendungsschwierigkeiten ergeben, können diese ggf. durch Rücksprache bei der Gemeinde oder durch Einholung von Rechtsrat behoben werden.

25

Das Verwaltungsgericht befindet sich im Einklang mit diesen – höchstrichterlich geklärten – Grundsätzen; die mit dem Zulassungsantrag angeführten Gründe vermögen daher keine Richtigkeitszweifel i. S. d,. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen.

26

3) Das Verwaltungsgericht hat – ferner – überzeugend begründet (S. 17 d. Urt.-Abdr.), dass der Beigeladene bei seiner Entscheidung über die Entlassung des Bereiches Kellerseestraße aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Holsteinische Schweiz“ rechtlich zutreffende Kriterien angewandt und – insbesondere – die Planungshoheit der Klägerin beachtet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene dem öffentlichen Interesse am Verbleib der hier betroffenen Fläche im Schutzgebiet Vorrang gegenüber den Planungsvorstellungen der Klägerin eingeräumt hat und insoweit das Interesse an der Erhaltung des konkreten Natur- und Landschaftsraumes hat durchgreifen lassen.

27

Die mit der Begründung des Zulassungsantrags (S. 4; zu 2.) vorgetragenen Argumente lösen keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus. Die Angabe, die von der Klägerin für eine „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz vorgeschlagene „Wohnbaufläche“ befinde sich in keinem „völlig unberührten“ Teil des Landschaftsschutzgebietes und „runde“ die bauliche Nutzung im Verlauf der zur Fischerei … führenden Strecke ab, wird durch die Fakten nicht getragen. Zwar wird der Landschaftsschutz durch die faktisch vorhandenen, älteren Baulichkeiten östlich bzw. nördlich der Kellerseestraße gestört. Die dort gelegenen Hausgrundstücke liegen aber abgesetzt und in deutlicher Entfernung vom Bereich der Fischerei …; von einer „abrundenden“ Wirkung kann nicht ansatzweise gesprochen werden.

28

Der Senat hatte zur planungsrechtlichen Beurteilung des fraglichen Bereichs bereits in seinem Urteil vom 20.03.1997 (1 L 154/96, n. v.; S. 10 f. d. Urt.-Abdr.) auf die „deutlich abgesetzte“ Lage der im fraglichen Bereich entstandenen Bebauung hingewiesen und ausgeführt:

29

„Die … Fläche liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB; sie ist … planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. … Selbst wenn man die Bebauung am Ende der Kellerseestraße … als einheitliche Bebauung zusammenfassen würde, so genügt diese Bebauung nach ihrem Umfang nicht den Anforderungen, die an einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zu stellen sind. … Dieser Beurteilung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Umgebung den Eindruck eines Siedlungsgebietes mache, … . Mit diesen Einwänden wird der Begriff des Außenbereiches verkannt. … Bei der erforderlichen negativen Abgrenzung sind alle die Flächen Außenbereich, die nicht von § 30 BauGB und § 34 BauGB erfasst werden. ..“

30

An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Anzumerken ist, dass die aus allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen im Internet ersichtliche Situation die vorstehende Beurteilung als unverändert gültig erscheinen lässt. Ein Ansatzpunkt dafür, dass die Entscheidung des Beigeladenen, die fragliche Fläche im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung zu belassen, „unverhältnismäßig“ ist, ist vor dem genannten Hintergrund nicht zu erkennen.

31

3. Der Beklagte hat die begehrte (unbeschränkte) Genehmigung des Flächennutzungsplans der Klägerin im Hinblick auf die formell und materiell wirksame Landschaftsschutzverordnung und die rechtlich nicht zu beanstandende Ablehnung der „Entlassung“ der sog. „Wohnbaufläche“ an der Kellerseestraße aus dem Landschaftsschutz zu Recht abgelehnt. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist schon aus diesem Grunde keinen Richtigkeitszweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausgesetzt.  

32

Das Verwaltungsgericht hat seine Klagabweisung – zusätzlich – darauf gestützt, dass der Flächennutzungsplan der Klägerin hinsichtlich der hier maßgeblichen Teilfläche gegen das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB verstoße (S. 18 ff. des Urt.-Abdr.). Da bereits der erste Abweisungsgrund trägt, könnte die Klägerin selbst dann keine Berufungszulassung erlangen, wenn die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu § 1 Abs. 7 BauGB ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt wäre.

33

Das ist – wie der Senat anmerkt – indes nicht der Fall. Die Klagabweisung begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sie die gebotene planerische Abwägung betrifft.

34

Das Verwaltungsgericht hat – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grundsätze der erforderlichen planungsrechtlichen Abwägung – zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich unzureichend mit den ortsplanerischen Bedenken und den Bedenken zum Landschaftsschutz des Beigeladenen auseinandergesetzt hat. Die „lapidaren“ Hinweise darauf, dass die Wohnbauflächenausweisung westlich der Kellerseestr. eine konsequente Fortsetzung der gemeindlichen Planung sei (S. 20 oben des Urt.-Abdr.) und dass die vorhandene Wohnbebauung östlich der Kellerseestraße „abgesichert“ werden solle (S. 41 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan), lassen auch aus der Sicht des Senats eine rechtmäßige Abwägung vermissen. Die Grenzen der geplanten „Wohnbaufläche“ zeigen, dass es der Klägerin um mehr ging als (nur) um eine Absicherung faktisch vorhandener Bauten. Der mit der Antragsbegründung [Anlage 1] vorlegte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 71 verdeutlicht, dass zwei bisher nicht bebaute Flächen (südlich bzw. am Ostende der Kellerseestraße) in die Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplans einbezogen werden sollten; zudem wird die bisher im Außenbereich belegene Fischerei überplant, um „eine erweiterte Nutzung … auch für den Tourismus“ zuzulassen (a.a.O., S. 41). Der Flächennutzungsplan der Klägerin bereitet damit eine zusätzliche, bisher nicht mögliche und über die bloße „Absicherung“ des vorhandenen Bestandes hinausgehende bauliche Entwicklung vor. Darauf ist im Planaufstellungsverfahren hingewiesen worden (Bl. 535 der Beiakte E). Der Hinweis der Klägerin auf eine „konsequente Fortführung der bisherigen Planung“ ist, was die gebotene Abwägung anbetrifft, nichtssagend, zumal für den fraglichen Bereich in „abgesetzter Lage“ schon seit vielen Jahren (auch gerichtlich) geklärt ist, dass er dem Außenbereich zuzuordnen ist (Urt. des Senats vom 20.03.1997, a.a.O.). Die Klägerin war gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5, § 1 a Abs. 2 BauGB gehalten, sich damit und mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung auseinanderzusetzen (s. o. 1 d); es ist nicht feststellbar, dass dies geschehen ist.

35

Den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist zu entnehmen, dass die Klägerin die fraglichen Flächen bis Mitte 2005 „aufgrund der Nähe des Kellersees“ als für „eine Siedlungsentwicklung ungeeignet“ angesehen hat (s. die Entwürfe des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan vom 06.04.2001 [Bl. 44 R der Beiakte B], vom 06.12.2004 [Bl. 153, 173 der Beiakte B], sowie vom 10.05.2005 [Bl. 229 R der Beiakte B]). Erst danach ist – aus im Einzelnen nicht aktenkundigen Gründen – die Einbeziehung der ostseits der Kellerseestraße gelegenen Flächen in die „Wohnbaufläche“ erfolgt (s. Auslegungsexemplar [Bl. 484 der Beiakte E] sowie Entwurf des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan vom 24.11.2005 [Bl. 143 der Beiakte A]. Als – knappe – Begründungserwägung findet sich nur die Aussage, dass die Einbeziehung der Fläche „landschaftsverträglich“ sei, da sie „vorrangig der Bestandssicherung“ diene. Die – auch in der in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 6) angesprochene - Sitzungsvorlage 30/21/2005 berichtet zwar von „Bedenken“ gegen die Einleitung einer „seeseitigen“ Siedlungsentwicklung an der Kellerseestraße (Bl. 642, 642 R der Beiakte E), geht aber weder auf die von Seiten des Beigeladenen angeführten Argumente (Gefahr weiterer Zersiedelung, Missachtung der Kellerseestraße als Zäsur zwischen Wohnbebauung und freier Landschaft, Bl. 529 der Beiakte E) noch auf die erfolgten Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan (Ziff. 2.2.5, S. 18) und die Bedenken gegen eine Erschließung des künftigen Baugebiets über die Kellerseestraße ein (Bl. 538, 542, 547, 644 R der Beiakte E). Der Senat stimmt vor diesem Hintergrund den vom Verwaltungsgericht festgestellten – erheblichen - Abwägungsmängeln ausdrücklich zu.

36

Die in der Begründung des Zulassungsantrages angeführten Punkte stellen die Abwägungsmängel nicht in Frage. Soweit in der Beschlussvorlage 30/21/2005 vom 27.10.2005 auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes verwiesen worden ist, genügt dies unter den vorliegenden Umständen für eine rechtmäßige planerische Abwägung nicht. Abwägen bedeutet mehr als das bloße „Durchrufen“ von Belangen; bei (hier gegebener) Veranlassung ist eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung damit erforderlich. Der Beigeladene hat das Gebiet am Kellersee im Planungsverfahren als das „Herz“ der Holsteinischen Schweiz bezeichnet (Bl. 183 der Beiakte B); im Entwurf des Grünordnungsplans der Klägerin (S. 21) wird für den betroffenen Bereich das „hervorragende Landschaftsbild mit hohem Erholungswert“ hervorgehoben. Angesichts der viele Jahre zurückreichenden Vorgeschichte mit mehrfacher Prüfung der planungsrechtlichen Lage und des Landschaftsschutzes ist die – erst „spät“ im Planungsverfahren entstandene - Absicht der Klägerin, die hier fragliche Fläche als „Wohnbaufläche“ auszuweisen, mit einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht mehr in Einklang zu bringen.

37

Der mit dem Zulassungsantrag (Anlage 1) vorgelegte Entwurf eines Bebauungsplans Nr. 71 soll belegen, dass der fragliche Bereich nicht für eine „hochverdichtete Bebauung“ (GR max 120 m²) vorgesehen werden sollte. Das mag so sein; im Hinblick auf den bestehenden Landschaftsschutz und das fast angrenzende FFH Schutzgebiet (Nr. DE 1828-392 c; § 33 Abs. 2 BNatSchG) hätte es indes einer Begründung bedurft, warum südseitig der Kellerseestraße und an deren Ostende überhaupt eine bauliche Entwicklung stattfinden soll. Die mit der Begründung zum Zulassungsantrag (S. 6 u.) vorgetragene Erwägung, wegen der „westlich der Kellerseestraße herannahenden“ Wohnbebauung bestehe die „Gefahr“, dass die ostwärts der Straße gelegene Bebauung als Ortsteil mit der Möglichkeit der „Lückenfüllungsbebauung“ angesehen werden könnte, findet sich in den Planungsunterlagen zum Flächennutzungsplan nicht. Abgesehen davon ist diese Erwägung auch nicht tragfähig.

38

Die Klägerin hätte es in der Hand, durch eine geeignete Ortsplanung der beschriebenen „Gefahr“ entgegenzuwirken. Ob die „angedachte“ Erschließung der westlich der Kellerseestraße vorgesehenen Bauflächen von der Kellerseestraße aus abwägungsfehlerfrei geplant werden kann, wird zu prüfen sein (vgl. Bl. 538 der Beiakte E). Die Ausweisung der westlich der Kellerseestraße gelegenen „Wohnbaufläche“ bedarf im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans der Konkretisierung. Die Klägerin wird im Rahmen der planerischen Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 71 zu entscheiden haben, ob sie die Wohnbebauung bis an den „Rand“ der Kellerseestraße zulassen will. Bei entsprechender planerischer Ausweisung kann der in der Begründung des Zulassungsantrags zum Ausdruck gebrachten Möglichkeit eines „Überspringens“ der Bebaubarkeit in den Bereich östlich der Kellerseestraße entgegengewirkt werden, um eine weitere „seeseitige Siedlungsentwicklung“ zu vermeiden.

39

Die angesprochene Möglichkeit eines „Überspringens“ der Bebaubarkeit in den Bereich östlich der Kellerseestraße bestünde im Übrigen von vornherein nicht für die zusätzlich in den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans einbezogenen Bauflächen südlich der Kellerseestraße bzw. an deren östlichen Ende.

40

Dem Verwaltungsgericht ist - abgesehen davon – darin zu folgen, dass die Kellerseestraße eine „Zäsur“ darstellt, die der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs über die Straße hinweg entgegensteht. Die in der Begründung des Zulassungsantrages – pauschal - vorgebrachte Kritik der Klägerin begründet an der Richtigkeit dieser Bewertung keine ernstlichen Zweifel. Bereits die Entstehungsgeschichte des Flächennutzungsplans legt diese Bewertung nahe, denn die Klägerin ist bis Mitte 2005 selbst davon ausgegangen, dass seeseitig der Kellerseestraße keine Siedlungsentwicklung mehr stattfinden solle (s. o.). Im Planaufstellungsverfahren ist von einer trennenden Wirkung der Straße ausgegangen worden. Der Beigeladene hat die Kellerseestraße als „Zäsur“ zwischen (künftiger) Wohnbebauung und „freier Landschaft“ (Bl. 529 der Beiakte E) bzw. als „natürliche Zäsur zur Abgrenzung des Ortsrandes von der freien Landschaft“ bewertet (Sitzungsvorlage 30/21/2005, Bl. 642 der Beiakte E). Die Klägerin hat dieser Bewertung an keiner Stelle widersprochen. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vor Ort ist dies ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht angesprochen worden. Allein der Befestigungs- und Ausbauzustand und die Verkehrsbedeutung der Straße („Sandweg“, „geringes Verkehrsaufkommen“) geben keinen Ansatzpunkt, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

41

Ist – demnach – von einer trennenden Wirkung der Kellerseestraße auszugehen, kann die Überplanung der ostseitig der Straße gelegenen Flächen nicht mit der „Gefahr“ einer „Lückenfüllungsbebauung begründet werden. Infolge der trennenden Wirkung bleibt die Außenbereichslage der in jenem Bereich gelegenen Flächen (s. Urt. des Senats vom 20.03.1997, a.a.O.) unverändert; ein Bebauungszusammenhang mit der Möglichkeit einer „Lückenfüllungsbebauung“ kann nicht entstehen. Die in diesem Sinne dargestellte „Gefahr“ ist damit kein tragfähiger Abwägungsbelang.

42

II. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

43

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist die Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen. Weiter ist es zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass der Rechtsmittelführer darlegt, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971 - 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 Nr. 81).

44

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin nennt als Bezugspunkt einer Divergenz den Beschluss des 2. Senats vom 12.08.1998 (2 L 8/98), wonach die Frage, ob der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung hinsichtlich der sog. „Innengrenzen“ hinreichend bestimmt geregelt worden ist, der näheren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Mit dieser Begründung wurde szt. die Berufung zugelassen; zu einer Berufungsentscheidung kam es aber nicht mehr, weil die Berufung – nach Abgabe der Sache in den 1. Senat (1 L 4/01) - zurückgenommen worden ist.

45

Im Beschluss vom 12.08.1998 ist – somit – kein divergenzfähiger Rechtssatz aufgestellt worden, von dem das Verwaltungsgericht hätte abweichen können.

46

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Senats vom 23.02.1994 (a.a.O.) bezieht, wird auf die Ausführungen zu oben I.2.c verwiesen. Der Senat hat die in diesem Urteil vertretene Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten, wie das nachfolgende Urteil vom 09.05.1995 (a.a.O.) belegt. Abgesehen davon ist die Rechtsfrage auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994, a.a.O.) geklärt. Der Ansicht der Klägerin, diese Entscheidung sei wegen ihres Bezugspunktes (Baumschutzsatzung) auf die vorliegende Fallgestaltung im Zusammenhang mit einer Landschaftsschutzverordnung nicht übertragbar, ist nicht zu folgen. Für ein derart einschränkendes Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994 (a.a.O.) ein Anhaltspunkt entnehmen.

47

Der Hinweis der Klägerin, in der Landschaftsschutzverordnung sei kein Schutzzweck angegeben (S. 8 der Antragsbegründung), ist mit dem Zulassungsgrund der Divergenz in keinen Zusammenhang zu bringen. Das gleiche gilt für die – dem sog. „Beruhenserfordernis“ zugeordnete - Wiederholung der Argumente zur planerischen Abwägung.

48

III. Auch ein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

49

Die Durchführung einer Ortsbesichtigung brauchte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen; die Verwaltungsvorgänge des Beklagten bzw. des Beigeladenen und die von der Klägerin selbst vorgelegten Akten enthalten zahlreiche Karten, die eine hinreichend tragfähige Grundlage über die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ermöglichen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte im Übrigen, wenn sie eine Ortsbesichtigung (insbesondere) zur „Zäsur“ der Kellerseestraße für erforderlich ansah, im erstinstanzlichen Verhandlungstermin, der in Malente stattgefunden hat, auf deren Durchführung ohne Weiteres hinwirken können.

50

Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang nicht mit Ausführungen, die einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts zu begründen vermögen. Ihr Vortrag entspricht vielmehr einer Urteilskritik, wie sie – nach Zulassung der Berufung – evtl. Inhalt einer Berufungsbegründung sein könnte. Es mag als „widersprüchlich“ empfunden werden, dass der Beigeladene das Grundstück der ehemaligen Fischerei im Landschaftsschutz belassen wollte, sodann aber gegen eine Aufnahme in den Flächennutzungsplan als Baufläche „zur Bestandssicherung“ keine Bedenken erhoben hat. Das Erfordernis zu einer Ortsbesichtigung ist daraus nicht abzuleiten. Im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, welche Ansatzpunkte die Erwartung begründen könnten, dass eine Ortsbesichtigung oder sonstige Verfahrenshandhabung des Verwaltungsgerichts zu einer anderen Beurteilung hätte führen können oder sollen.

51

IV. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 sind nicht hinreichend dargelegt. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 2007, § 124 Rn. 9). Die rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten sowie ihre Entscheidungsrelevanz sind im Einzelnen darzulegen.

52

Die im Zusammenhang mit den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO angeführten Gründe gehen – in tatsächlicher Hinsicht – nur auf die Frage einer „Zäsur“ an der Kellerseestraße und einer die landschaftliche und Bebauungssituation erfassende Ortsbesichtigung ein. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggf. welche besondere tatsächliche Schwierigkeiten damit verbunden wären (vgl. Beschl. des Senats v. 03.09.1998, 1 L 58/98, NordÖR 1998, 385).

53

Die rechtlichen Fragen zur gemeindlichen Planungshoheit, zur Bescheidung des Antrags auf „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz, zur Bestimmtheit („im Zusammenhang bebauter Ortsteil“) und zur planerischen Abwägung können nur „besondere“ Schwierigkeiten aufwerfen, soweit sie in der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt sind oder soweit ihre Beantwortung zu aufwändigen oder komplizierten Subsumtionsvorgängen führt. Das ist nicht dargelegt. Ein pauschaler Verweis auf die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt insoweit nicht.

54

V. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.

57

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

58

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

59

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Juni 2009 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt

5000.00 Euro.

Gründe

A.

1

Die Klägerin erstrebt die Genehmigung ihres am 24. November 2005 neu beschlossenen Flächennutzungsplanes unter Einschluss der „Wohnbaufläche“ an der Kellerseestraße.

2

Der Beklagte hat mit Bescheid 02. Juni 2006 den neu aufgestellten Flächennutzungsplan genehmigt, jedoch ausdrücklich die „Wohnbaufläche“ am Kellerseestraße von der Genehmigung ausgenommen.

3

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil von 23. Juni 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von der Genehmigung ausgenommene Teilbereich liege im Bereich einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet. Diese Verordnung sei als „sonstige Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB zu beachten; sie begründe gem. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LNatSchG ein Bauverbot. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt und auch mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar. Der Flächennutzungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot, da sich die Klägerin mit den Bedenken des Beigeladenen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Dieser Abwägungsmangel sei erheblich.

4

Gegen das am 20. Juli zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. August 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO berufen. Sie ist der Ansicht, die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet vom 10. Juni 1965 i.d.F. der 11. Änderung dieser Verordnung sei unwirksam. Ihre Planungshoheit werde verfassungswidrig beeinträchtigt, da weite Teile des Gemeindegebietes unter Landschaftsschutz gestellt würden. Ausreichender planerischer Gestaltungsspielraum bleibe nicht mehr bestehen. Es sei unverhältnismäßig, den Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutz abschlägig zu bescheiden. Die Schutzgebietsverordnung sei auch zu unbestimmt, und zwar hinsichtlich des dort verwendeten Begriffes „Ortsteil“ und des nicht im Verordnungstext festgelegten Schutzzweckes der Verordnung. Nach elf Änderungen sei die Verordnung inhaltlich unübersichtlich geworden. Dem Beschluss über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sei eine planerische Abwägung vorausgegangen, wie sich aus der Vorlage für die Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2005 ergebe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich der Anforderung an die Bestimmtheit („Ortsteil“) als auch hinsichtlich der Regelung zur Grenze des Geltungsbereiches der Schutzverordnung ab. Es beruhe auch auf dieser Abweichung. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Ortsbesichtigung unterlassen, die erforderlich sei, um zu erkennen, dass die Kellerseestraße keine „Zäsur“ zur freien Landschaft darstelle. Im Hinblick auf die angegebenen Richtigkeitszweifel und die Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes liege auch der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache vor.

5

Der Beklagte hält den Zulassungsantrag für unbegründet. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

B.

6

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

7

I. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2009 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Begründung des Zulassungsantrages werden keine – neuen – Gründe vorgetragen, die zur Annahme der Unwirksamkeit oder Unbestimmtheit der im Rahmen des § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfenden Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Nordteil des Kreises Eutin vom 10. Juni 1965 i.d.F. der 9. Änderung vom 17. Oktober 2005 führen könnten (unten 1). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Entlassung der Wohnbaufläche Kellerseestraße aus dem Landschaftsschutz zu Recht abgelehnt worden (unten 2). Schließlich begegnet auch die Klagabweisung, soweit sie die gebotene planerische Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) betrifft (S. 18 ff d. Urt.-Abdr.), keinen rechtlichen Bedenken (unten 3).

8

1) Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Landschaftsschutzverordnung i.d.F. vom 17. Oktober 2005 der uneingeschränkten Genehmigung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 2 BauGB entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, 4 C 1.99, BVerwGE 109, 371 ff.). Die Landschaftsschutzverordnung ist auch mit Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung vereinbar . Die Klägerin wiederholt insoweit nur die erstinstanzlich vorgetragenen (s. Klagebegründung v. 11.06.2007) und im Urteil des Verwaltungsgerichts überzeugend entkräfteten Argumente. Der Senat nimmt insoweit auf das erstinstanzliche Urteil (S. 14 - 18) Bezug.

9

a) Das Verwaltungsgericht hat – insbesondere – zutreffend begründet, dass die der Landschaftsschutzverordnung vom 10. Juni 1965 i.d.F. ihrer 11. Änderung zugrundeliegenden naturschutzrechtlichen Ermächtigungsnormen mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sind. Die gemeindliche Planungshoheit ist nicht mit einem bestimmten „Bestand“, sondern nur institutionell geschützt (BVerfG, Urt. v. 23.06.1987, 2 BvR 826/83, BVerfGE 76, 107/117). Die Ermächtigung, wertvolle Landschaftsteile einem „planungsfesten“ Schutz zu unterwerfen, ist aus schutzwürdigen überörtlichen Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt; die gemeindliche Planungshoheit darf im Hinblick darauf eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980, 2 BvR 584/76 u. a., BVerfGE 56, 298/313).

10

b) Auch „wenn (nahezu) das gesamte Gemeindegebiet“ vom Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung betroffen ist, führt dies nicht von vornherein zu einer Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs der gemeindlichen Planungshoheit. Der Verordnungsgeber hat dann allerdings den Vorrang des Landschaftsschutzes vor der gemeindlichen Planungshoheit bei der Festlegung der Grenzen des Schutzgebiets besonders zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.2001, 2 BvK 1/00, NordÖR 2001, 291 ff./300 [zu C.I.2.f (2)]).

11

Diese besondere Prüfung ist unter Beteiligung der Klägerin in sorgfältiger Weise erfolgt. Die Klägerin kann im Rahmen dieser Prüfung nicht beanspruchen, dass ihren ortsplanerischen Wünschen ohne Weiteres gefolgt wird. Gerade die Situationsgebundenheit des Gemeindegebiets in einem der landschaftlich reizvollsten Bereiche Schleswig-Holsteins, dem eine herausragende ökologische Bedeutung und überörtlich eine wichtige Erholungsfunktion zukommt, führt dazu, dass die Grenzziehung des Schutzgebietes „extensiv“ erfolgen darf, um das erhaltenswerte landschaftliche Bild möglichst weitgehend zu bewahren.

12

c) Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG Koblenz vom 28.01.1987 (10 C 31/86, NuR 1987, 231/232) lässt sich kein gegenteiliges Ergebnis ableiten. Es mag sein, dass ein Landschaftsschutz über das „gesamte Gebiet“ einer Gemeinde mit einem „absoluten“ Vorrang vor der Bauleitplanung rechtswidrig wäre.

13

Vorliegend sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Klägerin (§ 1 Abs. 1 der Verordnung) sowie weitere Bereiche vom Landschaftsschutz ausgenommen. Die Klägerin kann dort planen und die – planungsrechtlich erwünschte – Innenentwicklung (§ 1 a Abs. 2 S. 1, § 13a BauGB) gestalten. Die der 9. Änderungsverordnung beigefügten Zusatzkarten 12 – 27 (Bl. 391 – 406 der Beiakte C) belegen, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebietes keineswegs „straff“ nur den vorgefundenen Bebauungszusammenhängen folgt, sondern in erheblichem Umfang überplanbare Freiflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgrenzt (z. B. im Bereich L 56 / Vierth, südlich des Gremskamp , westlich und südlich von Neversfelde, südlich der Godenbergstraße, westlich der Brunnenstraße, westlich des Sportzentrums an der Neversfelder Str., Ortsausgang Lütjenburger Str., nördl. Fasanenweg in Krummsee u. a. m.). Unter diesen Umständen kann schon nicht festgestellt werden, dass der Klägerin „kein Raum mehr für die Ausübung der Bauleitplanung“ bliebe.

14

Abgesehen davon führt die Verordnung vom 10.06.1965 i. d. F. ihrer 9. Änderung weder zu einem „absoluten“ Vorrang des Landschaftsschutzes noch dazu, dass die Ortsplanung der Klägerin „ein für allemal“ auf ein bestimmtes Gebiet fixiert ist. Der Beigeladene kann – wie er es tatsächlich auch praktiziert – auf Antrag der Klägerin weitere Teilflächen aus dem Landschaftsschutz „entlassen“ (vgl. § 23 Abs. 6 LNatSchG) bzw. im Einzelfall Vorhaben genehmigen (§ 3 der Verordnung), Befreiungen gewähren (§ 64 Abs. 2 LNatSchG) oder Ausnahmen zulassen (§ 72 Abs. 2 LNatSchG). Soweit das OVG Koblenz (a.a.O.) meint, eine jeweils parallel zu einzelnen Planaufstellungsverfahren erfolgende Änderung der Landschaftsschutzverordnung sei nicht „durchführbar“, folgt der Senat dem nicht: Es erscheint – im Gegenteil – im Interesse eines effizienten Landschaftsschutzes als sachgerecht, die mit der Änderung der Schutzverordnung einhergehende „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz einer besonderen, vorgängigen Prüfung des Beigeladenen zuzuführen, um zu klären, ob der flächenhafte – auch optische – Landschaftsschutz durch die Herausnahme einer bestimmten Teilfläche aus dem Schutzgebiet noch hinreichend gewahrt bleibt. Gegen die Praxis, künftigen Planungsvorstellungen der Gemeinden im Wege einer „Entlassung“ zu entsprechen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

15

d) Die in der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.06.1985 (Vf. 20-IX-85; NVwZ 1985, 732 [bei Juris Tz. 97, 113, 114]) stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage.

16

Zwar führt die Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 in Malente zu weitgehenden Einschränkungen des Bauens im Außenbereich, denn nach § 2 ist die Errichtung von Verkaufsständen, Buden, Bild- und Schrifttafeln sowie Zelt- und Campingplätzen verboten. Weiter gilt gem. § 72 Abs. 1 LNatSchG im Außenbereich das Verbot der Errichtung von baugenehmigungspflichtigen Anlagen, Hochspannungsleitungen und der Anlegung von Plätzen oder Straßen mit festem Belag; die Zulassung von Ausnahmen steht nach § 72 Abs. 2 LNatSchG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die (o. g.) Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs betrifft indes den Fall einer flächendeckenden „Versteinerung“ des Landschaftsbildes in einem Bereich von 100.000 ha Größe, die – in jenem Fall – die „Planungshoheit der betroffenen Gemeinden für den Außenbereich praktisch beseitigt und damit auch das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in seinem Kernbereich verletzt“ (a.a.O., Tz. 113).

17

Von einer derart weitreichenden Beschränkung kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Abgesehen von den - bereits angesprochenen (oben 1 c) - Freiflächen, die aus dem Landschaftsschutz ausgegrenzt worden sind, wird nach dem Regelungskonzept des Beigeladenen die Planungshoheit der Klägerin im Außenbereich infolge der Landschaftsschutzverordnung nicht beseitigt, sondern nur unter den Vorbehalt einer Entscheidung des Beigeladenen über die „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz gestellt. Diese Entscheidung ist im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Kollidiert der Landschaftsschutz mit konkreten Planungsabsichten einer Gemeinde, hat der Beigeladene die Ziele der im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein (LVerf SH) erfolgenden Bauleitplanung dem Schutzbedarf und der Schutzwürdigkeit der nach Art. 20a GG und Art. 7 LVerf SH geschützten Landschaft abwägend gegenüberzustellen. Dabei sind ggf. mit der Planung verfolgte gemeindliche Aufgaben zu berücksichtigen (Urt. des Senats v. 03.06.2004, 1 KN14/02, NordÖR 2005, 428). In der Abwägung ist – konkret – zu prüfen, ob die mit dem Landschaftsschutz verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit (noch bzw. weiterhin) erforderlich ist; soweit dies nicht der Fall ist, kann der gemeindlichen Planung im Wege des § 23 Abs. 6 LNatSchG durch „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz Raum gegeben werden. Die damit gegebene Möglichkeit vermeidet einen unverhältnismäßigen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde ist gehalten, sich vor einer Planung mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung auseinanderzusetzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5, § 1 a Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 3 Nr. 13, § 3 Abs. 1 LNatSchG); die Möglichkeit einer „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz ist damit kein selbstverständlicher Ausweg für jedweden Planungswunsch der Gemeinde (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 18.09.2002, 8 C 11279/01, BRS 65 Nr. 43 [bei Juris Tz. 44, 45]). Das Konzept einer „vorgängigen“ Prüfung von Planungsabsichten der Gemeinde im Schutzbereich der Verordnung dient damit einem effizienten Landschaftsschutz; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

18

2) Die Gültigkeit der Schutzgebietsverordnung wird auch durch formelle Einwände nicht in Frage gestellt.

19

a) Die pauschale Annahme der Klägerin, die Verordnung sei nach elf Änderungen „in der textlichen wie in der kartografischen Darstellung“ unübersichtlich geworden, vermag eine „Nichtigkeit“ nicht zu begründen. Der Klägerin ist es im bisherigen Verfahren – ersichtlich – ohne Weiteres gelungen, den Geltungsbereich und den textlichen Inhalt der Verordnung festzustellen.

20

b) Die Rüge, der Verordnungstext lege den Schutzzweck der Verordnung nicht fest, führt ebenfalls zu keinem Mangel. Nach heutigem Recht wird eine solche Festlegung freilich gefordert (§ 15 Abs. 2 LNatSchG). Die hier einschlägige Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 ist demgegenüber auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes (RNatSchG vom 26.06.1935, RGBl. I. 821) ergangen; nach dessen Vorschriften bestand eine entsprechende Anforderung nicht. Nach § 5 und § 19 Abs. 2 RNatSchG ging es darum, „verunstaltende, die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten“; diese allgemeinen Schutzzwecke bedurften weder der Wiederholung noch einer Konkretisierung in der Schutzverordnung. Die Landschaftsschutzverordnung vom 10.06.1965 befand sich zur Zeit ihres Erlasses im Einklang mit den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Spätere Änderungen der Ermächtigungsgrundlage stellen die Geltung der einmal – wirksam - erlassenen Verordnung nicht in Frage (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 80 Rn. 24 m. w. N.). Der Beigeladene musste auch in den (jüngeren) Änderungsverordnungen, die lediglich den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ändern, den Vorgaben des § 15 Abs. 2 LNatSchG nicht entsprechen. Das belegt § 72 Abs. 1 LNatSchG, der „ältere“ Landschaftsschutzverordnungen „bis zu einer Neuregelung auf Grund dieses Gesetzes“ bestehen lässt.

21

c) Den Bedenken der Klägerin (S. 4 f. der Antragsbegründung) gegen die Bestimmtheit des Begriffs „Ortsteil“ in § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10.06.1965 ist nicht zu folgen.

22

Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen (S. 14 des Urt.-Abdr.), dass der früheren Rechtsprechung des Senats zur Frage der Bestimmtheit einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt (Urt. v. 23.02.1994, 1 K 14/92, BauR 1994, 359 ff.) die danach ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994, 4 C 2.94, BVerwGE 96,110) entgegenzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Satzungsregelung, die zum räumlichen Geltungsbereich auf die "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen abstellte, als hinreichend bestimmt anerkannt. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 23.02.1994 auf eine ältere Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 14.08.1991, 3 L 108/89) Bezug genommen, der in der Folgezeit andere Oberverwaltungsgerichte nicht gefolgt sind (s. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1992, 11 A 559/90, NVwZ-RR 1993, 613; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1995, 4 UE 239/92, NVwZ-RR 1997, 24 [bei Juris Tz. 36]). Auch der Senat selbst ist von der Entscheidung vom 23.02.1994 (a.a.O.) abgerückt; in seinem Urteil vom 09.05.1995 (1 L 165/94, Juris) ist er der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt.

23

Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot wird Genüge getan, wenn anhand objektiver Kriterien der Geltungsbereich einer Norm bestimmbar ist. Ein Bestimmtheitsmangel durch die Ausgrenzung der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung läge nur vor, wenn die Verordnung unter diesem Aspekt einer willkürlichen Handhabung durch die Behörden und die Gerichte zugänglich wäre. Allein Auslegungsschwierigkeiten oder einzelfallbezogene Subsumtionsprobleme führen noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Unbestimmtheit. Der Verordnungsgeber darf bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Gestaltungsspielraum in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn dieser praktisch handhabbar bleibt. Für die Normbetroffenen genügt es, wenn sie die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Das hier zur Abgrenzung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung verwendete Kriterium „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ wird in gleicher Weise auch in § 34 BauGB verwendet, ohne dass insoweit Bestimmtheitsmängel festzustellen sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. [bei Juris Tz. 8, 9]; Urt. des Senats v. 09.05.1995, a.a.O. [bei Juris Tz. 37]).

24

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Landschaftsschutzverordnung des Beigeladenen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Einklang steht. Die "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" sind im Einzelfall, ebenso wie es bei der Anwendung des § 34 BauGB der Fall ist, bestimmbar. Es ist – wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. [bei Juris Tz. 10]) hervorgehoben hat - sogar sachgerecht, in allgemeiner Form auf den Bebauungszusammenhang abzustellen. Meist ist der Bereich ohne weiteres auf Grund der Siedlungsstruktur erkennbar. Soweit sich im Einzelfall Anwendungsschwierigkeiten ergeben, können diese ggf. durch Rücksprache bei der Gemeinde oder durch Einholung von Rechtsrat behoben werden.

25

Das Verwaltungsgericht befindet sich im Einklang mit diesen – höchstrichterlich geklärten – Grundsätzen; die mit dem Zulassungsantrag angeführten Gründe vermögen daher keine Richtigkeitszweifel i. S. d,. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen.

26

3) Das Verwaltungsgericht hat – ferner – überzeugend begründet (S. 17 d. Urt.-Abdr.), dass der Beigeladene bei seiner Entscheidung über die Entlassung des Bereiches Kellerseestraße aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Holsteinische Schweiz“ rechtlich zutreffende Kriterien angewandt und – insbesondere – die Planungshoheit der Klägerin beachtet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene dem öffentlichen Interesse am Verbleib der hier betroffenen Fläche im Schutzgebiet Vorrang gegenüber den Planungsvorstellungen der Klägerin eingeräumt hat und insoweit das Interesse an der Erhaltung des konkreten Natur- und Landschaftsraumes hat durchgreifen lassen.

27

Die mit der Begründung des Zulassungsantrags (S. 4; zu 2.) vorgetragenen Argumente lösen keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus. Die Angabe, die von der Klägerin für eine „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz vorgeschlagene „Wohnbaufläche“ befinde sich in keinem „völlig unberührten“ Teil des Landschaftsschutzgebietes und „runde“ die bauliche Nutzung im Verlauf der zur Fischerei … führenden Strecke ab, wird durch die Fakten nicht getragen. Zwar wird der Landschaftsschutz durch die faktisch vorhandenen, älteren Baulichkeiten östlich bzw. nördlich der Kellerseestraße gestört. Die dort gelegenen Hausgrundstücke liegen aber abgesetzt und in deutlicher Entfernung vom Bereich der Fischerei …; von einer „abrundenden“ Wirkung kann nicht ansatzweise gesprochen werden.

28

Der Senat hatte zur planungsrechtlichen Beurteilung des fraglichen Bereichs bereits in seinem Urteil vom 20.03.1997 (1 L 154/96, n. v.; S. 10 f. d. Urt.-Abdr.) auf die „deutlich abgesetzte“ Lage der im fraglichen Bereich entstandenen Bebauung hingewiesen und ausgeführt:

29

„Die … Fläche liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB; sie ist … planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. … Selbst wenn man die Bebauung am Ende der Kellerseestraße … als einheitliche Bebauung zusammenfassen würde, so genügt diese Bebauung nach ihrem Umfang nicht den Anforderungen, die an einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zu stellen sind. … Dieser Beurteilung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Umgebung den Eindruck eines Siedlungsgebietes mache, … . Mit diesen Einwänden wird der Begriff des Außenbereiches verkannt. … Bei der erforderlichen negativen Abgrenzung sind alle die Flächen Außenbereich, die nicht von § 30 BauGB und § 34 BauGB erfasst werden. ..“

30

An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Anzumerken ist, dass die aus allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen im Internet ersichtliche Situation die vorstehende Beurteilung als unverändert gültig erscheinen lässt. Ein Ansatzpunkt dafür, dass die Entscheidung des Beigeladenen, die fragliche Fläche im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung zu belassen, „unverhältnismäßig“ ist, ist vor dem genannten Hintergrund nicht zu erkennen.

31

3. Der Beklagte hat die begehrte (unbeschränkte) Genehmigung des Flächennutzungsplans der Klägerin im Hinblick auf die formell und materiell wirksame Landschaftsschutzverordnung und die rechtlich nicht zu beanstandende Ablehnung der „Entlassung“ der sog. „Wohnbaufläche“ an der Kellerseestraße aus dem Landschaftsschutz zu Recht abgelehnt. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist schon aus diesem Grunde keinen Richtigkeitszweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausgesetzt.  

32

Das Verwaltungsgericht hat seine Klagabweisung – zusätzlich – darauf gestützt, dass der Flächennutzungsplan der Klägerin hinsichtlich der hier maßgeblichen Teilfläche gegen das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB verstoße (S. 18 ff. des Urt.-Abdr.). Da bereits der erste Abweisungsgrund trägt, könnte die Klägerin selbst dann keine Berufungszulassung erlangen, wenn die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu § 1 Abs. 7 BauGB ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt wäre.

33

Das ist – wie der Senat anmerkt – indes nicht der Fall. Die Klagabweisung begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als sie die gebotene planerische Abwägung betrifft.

34

Das Verwaltungsgericht hat – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grundsätze der erforderlichen planungsrechtlichen Abwägung – zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich unzureichend mit den ortsplanerischen Bedenken und den Bedenken zum Landschaftsschutz des Beigeladenen auseinandergesetzt hat. Die „lapidaren“ Hinweise darauf, dass die Wohnbauflächenausweisung westlich der Kellerseestr. eine konsequente Fortsetzung der gemeindlichen Planung sei (S. 20 oben des Urt.-Abdr.) und dass die vorhandene Wohnbebauung östlich der Kellerseestraße „abgesichert“ werden solle (S. 41 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan), lassen auch aus der Sicht des Senats eine rechtmäßige Abwägung vermissen. Die Grenzen der geplanten „Wohnbaufläche“ zeigen, dass es der Klägerin um mehr ging als (nur) um eine Absicherung faktisch vorhandener Bauten. Der mit der Antragsbegründung [Anlage 1] vorlegte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 71 verdeutlicht, dass zwei bisher nicht bebaute Flächen (südlich bzw. am Ostende der Kellerseestraße) in die Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplans einbezogen werden sollten; zudem wird die bisher im Außenbereich belegene Fischerei überplant, um „eine erweiterte Nutzung … auch für den Tourismus“ zuzulassen (a.a.O., S. 41). Der Flächennutzungsplan der Klägerin bereitet damit eine zusätzliche, bisher nicht mögliche und über die bloße „Absicherung“ des vorhandenen Bestandes hinausgehende bauliche Entwicklung vor. Darauf ist im Planaufstellungsverfahren hingewiesen worden (Bl. 535 der Beiakte E). Der Hinweis der Klägerin auf eine „konsequente Fortführung der bisherigen Planung“ ist, was die gebotene Abwägung anbetrifft, nichtssagend, zumal für den fraglichen Bereich in „abgesetzter Lage“ schon seit vielen Jahren (auch gerichtlich) geklärt ist, dass er dem Außenbereich zuzuordnen ist (Urt. des Senats vom 20.03.1997, a.a.O.). Die Klägerin war gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5, § 1 a Abs. 2 BauGB gehalten, sich damit und mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung auseinanderzusetzen (s. o. 1 d); es ist nicht feststellbar, dass dies geschehen ist.

35

Den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist zu entnehmen, dass die Klägerin die fraglichen Flächen bis Mitte 2005 „aufgrund der Nähe des Kellersees“ als für „eine Siedlungsentwicklung ungeeignet“ angesehen hat (s. die Entwürfe des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan vom 06.04.2001 [Bl. 44 R der Beiakte B], vom 06.12.2004 [Bl. 153, 173 der Beiakte B], sowie vom 10.05.2005 [Bl. 229 R der Beiakte B]). Erst danach ist – aus im Einzelnen nicht aktenkundigen Gründen – die Einbeziehung der ostseits der Kellerseestraße gelegenen Flächen in die „Wohnbaufläche“ erfolgt (s. Auslegungsexemplar [Bl. 484 der Beiakte E] sowie Entwurf des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan vom 24.11.2005 [Bl. 143 der Beiakte A]. Als – knappe – Begründungserwägung findet sich nur die Aussage, dass die Einbeziehung der Fläche „landschaftsverträglich“ sei, da sie „vorrangig der Bestandssicherung“ diene. Die – auch in der in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 6) angesprochene - Sitzungsvorlage 30/21/2005 berichtet zwar von „Bedenken“ gegen die Einleitung einer „seeseitigen“ Siedlungsentwicklung an der Kellerseestraße (Bl. 642, 642 R der Beiakte E), geht aber weder auf die von Seiten des Beigeladenen angeführten Argumente (Gefahr weiterer Zersiedelung, Missachtung der Kellerseestraße als Zäsur zwischen Wohnbebauung und freier Landschaft, Bl. 529 der Beiakte E) noch auf die erfolgten Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan (Ziff. 2.2.5, S. 18) und die Bedenken gegen eine Erschließung des künftigen Baugebiets über die Kellerseestraße ein (Bl. 538, 542, 547, 644 R der Beiakte E). Der Senat stimmt vor diesem Hintergrund den vom Verwaltungsgericht festgestellten – erheblichen - Abwägungsmängeln ausdrücklich zu.

36

Die in der Begründung des Zulassungsantrages angeführten Punkte stellen die Abwägungsmängel nicht in Frage. Soweit in der Beschlussvorlage 30/21/2005 vom 27.10.2005 auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes verwiesen worden ist, genügt dies unter den vorliegenden Umständen für eine rechtmäßige planerische Abwägung nicht. Abwägen bedeutet mehr als das bloße „Durchrufen“ von Belangen; bei (hier gegebener) Veranlassung ist eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung damit erforderlich. Der Beigeladene hat das Gebiet am Kellersee im Planungsverfahren als das „Herz“ der Holsteinischen Schweiz bezeichnet (Bl. 183 der Beiakte B); im Entwurf des Grünordnungsplans der Klägerin (S. 21) wird für den betroffenen Bereich das „hervorragende Landschaftsbild mit hohem Erholungswert“ hervorgehoben. Angesichts der viele Jahre zurückreichenden Vorgeschichte mit mehrfacher Prüfung der planungsrechtlichen Lage und des Landschaftsschutzes ist die – erst „spät“ im Planungsverfahren entstandene - Absicht der Klägerin, die hier fragliche Fläche als „Wohnbaufläche“ auszuweisen, mit einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht mehr in Einklang zu bringen.

37

Der mit dem Zulassungsantrag (Anlage 1) vorgelegte Entwurf eines Bebauungsplans Nr. 71 soll belegen, dass der fragliche Bereich nicht für eine „hochverdichtete Bebauung“ (GR max 120 m²) vorgesehen werden sollte. Das mag so sein; im Hinblick auf den bestehenden Landschaftsschutz und das fast angrenzende FFH Schutzgebiet (Nr. DE 1828-392 c; § 33 Abs. 2 BNatSchG) hätte es indes einer Begründung bedurft, warum südseitig der Kellerseestraße und an deren Ostende überhaupt eine bauliche Entwicklung stattfinden soll. Die mit der Begründung zum Zulassungsantrag (S. 6 u.) vorgetragene Erwägung, wegen der „westlich der Kellerseestraße herannahenden“ Wohnbebauung bestehe die „Gefahr“, dass die ostwärts der Straße gelegene Bebauung als Ortsteil mit der Möglichkeit der „Lückenfüllungsbebauung“ angesehen werden könnte, findet sich in den Planungsunterlagen zum Flächennutzungsplan nicht. Abgesehen davon ist diese Erwägung auch nicht tragfähig.

38

Die Klägerin hätte es in der Hand, durch eine geeignete Ortsplanung der beschriebenen „Gefahr“ entgegenzuwirken. Ob die „angedachte“ Erschließung der westlich der Kellerseestraße vorgesehenen Bauflächen von der Kellerseestraße aus abwägungsfehlerfrei geplant werden kann, wird zu prüfen sein (vgl. Bl. 538 der Beiakte E). Die Ausweisung der westlich der Kellerseestraße gelegenen „Wohnbaufläche“ bedarf im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans der Konkretisierung. Die Klägerin wird im Rahmen der planerischen Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 71 zu entscheiden haben, ob sie die Wohnbebauung bis an den „Rand“ der Kellerseestraße zulassen will. Bei entsprechender planerischer Ausweisung kann der in der Begründung des Zulassungsantrags zum Ausdruck gebrachten Möglichkeit eines „Überspringens“ der Bebaubarkeit in den Bereich östlich der Kellerseestraße entgegengewirkt werden, um eine weitere „seeseitige Siedlungsentwicklung“ zu vermeiden.

39

Die angesprochene Möglichkeit eines „Überspringens“ der Bebaubarkeit in den Bereich östlich der Kellerseestraße bestünde im Übrigen von vornherein nicht für die zusätzlich in den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans einbezogenen Bauflächen südlich der Kellerseestraße bzw. an deren östlichen Ende.

40

Dem Verwaltungsgericht ist - abgesehen davon – darin zu folgen, dass die Kellerseestraße eine „Zäsur“ darstellt, die der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs über die Straße hinweg entgegensteht. Die in der Begründung des Zulassungsantrages – pauschal - vorgebrachte Kritik der Klägerin begründet an der Richtigkeit dieser Bewertung keine ernstlichen Zweifel. Bereits die Entstehungsgeschichte des Flächennutzungsplans legt diese Bewertung nahe, denn die Klägerin ist bis Mitte 2005 selbst davon ausgegangen, dass seeseitig der Kellerseestraße keine Siedlungsentwicklung mehr stattfinden solle (s. o.). Im Planaufstellungsverfahren ist von einer trennenden Wirkung der Straße ausgegangen worden. Der Beigeladene hat die Kellerseestraße als „Zäsur“ zwischen (künftiger) Wohnbebauung und „freier Landschaft“ (Bl. 529 der Beiakte E) bzw. als „natürliche Zäsur zur Abgrenzung des Ortsrandes von der freien Landschaft“ bewertet (Sitzungsvorlage 30/21/2005, Bl. 642 der Beiakte E). Die Klägerin hat dieser Bewertung an keiner Stelle widersprochen. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vor Ort ist dies ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht angesprochen worden. Allein der Befestigungs- und Ausbauzustand und die Verkehrsbedeutung der Straße („Sandweg“, „geringes Verkehrsaufkommen“) geben keinen Ansatzpunkt, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

41

Ist – demnach – von einer trennenden Wirkung der Kellerseestraße auszugehen, kann die Überplanung der ostseitig der Straße gelegenen Flächen nicht mit der „Gefahr“ einer „Lückenfüllungsbebauung begründet werden. Infolge der trennenden Wirkung bleibt die Außenbereichslage der in jenem Bereich gelegenen Flächen (s. Urt. des Senats vom 20.03.1997, a.a.O.) unverändert; ein Bebauungszusammenhang mit der Möglichkeit einer „Lückenfüllungsbebauung“ kann nicht entstehen. Die in diesem Sinne dargestellte „Gefahr“ ist damit kein tragfähiger Abwägungsbelang.

42

II. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

43

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist die Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen. Weiter ist es zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass der Rechtsmittelführer darlegt, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971 - 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 Nr. 81).

44

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin nennt als Bezugspunkt einer Divergenz den Beschluss des 2. Senats vom 12.08.1998 (2 L 8/98), wonach die Frage, ob der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung hinsichtlich der sog. „Innengrenzen“ hinreichend bestimmt geregelt worden ist, der näheren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Mit dieser Begründung wurde szt. die Berufung zugelassen; zu einer Berufungsentscheidung kam es aber nicht mehr, weil die Berufung – nach Abgabe der Sache in den 1. Senat (1 L 4/01) - zurückgenommen worden ist.

45

Im Beschluss vom 12.08.1998 ist – somit – kein divergenzfähiger Rechtssatz aufgestellt worden, von dem das Verwaltungsgericht hätte abweichen können.

46

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Senats vom 23.02.1994 (a.a.O.) bezieht, wird auf die Ausführungen zu oben I.2.c verwiesen. Der Senat hat die in diesem Urteil vertretene Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten, wie das nachfolgende Urteil vom 09.05.1995 (a.a.O.) belegt. Abgesehen davon ist die Rechtsfrage auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994, a.a.O.) geklärt. Der Ansicht der Klägerin, diese Entscheidung sei wegen ihres Bezugspunktes (Baumschutzsatzung) auf die vorliegende Fallgestaltung im Zusammenhang mit einer Landschaftsschutzverordnung nicht übertragbar, ist nicht zu folgen. Für ein derart einschränkendes Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994 (a.a.O.) ein Anhaltspunkt entnehmen.

47

Der Hinweis der Klägerin, in der Landschaftsschutzverordnung sei kein Schutzzweck angegeben (S. 8 der Antragsbegründung), ist mit dem Zulassungsgrund der Divergenz in keinen Zusammenhang zu bringen. Das gleiche gilt für die – dem sog. „Beruhenserfordernis“ zugeordnete - Wiederholung der Argumente zur planerischen Abwägung.

48

III. Auch ein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

49

Die Durchführung einer Ortsbesichtigung brauchte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen; die Verwaltungsvorgänge des Beklagten bzw. des Beigeladenen und die von der Klägerin selbst vorgelegten Akten enthalten zahlreiche Karten, die eine hinreichend tragfähige Grundlage über die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ermöglichen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte im Übrigen, wenn sie eine Ortsbesichtigung (insbesondere) zur „Zäsur“ der Kellerseestraße für erforderlich ansah, im erstinstanzlichen Verhandlungstermin, der in Malente stattgefunden hat, auf deren Durchführung ohne Weiteres hinwirken können.

50

Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang nicht mit Ausführungen, die einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts zu begründen vermögen. Ihr Vortrag entspricht vielmehr einer Urteilskritik, wie sie – nach Zulassung der Berufung – evtl. Inhalt einer Berufungsbegründung sein könnte. Es mag als „widersprüchlich“ empfunden werden, dass der Beigeladene das Grundstück der ehemaligen Fischerei im Landschaftsschutz belassen wollte, sodann aber gegen eine Aufnahme in den Flächennutzungsplan als Baufläche „zur Bestandssicherung“ keine Bedenken erhoben hat. Das Erfordernis zu einer Ortsbesichtigung ist daraus nicht abzuleiten. Im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, welche Ansatzpunkte die Erwartung begründen könnten, dass eine Ortsbesichtigung oder sonstige Verfahrenshandhabung des Verwaltungsgerichts zu einer anderen Beurteilung hätte führen können oder sollen.

51

IV. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 sind nicht hinreichend dargelegt. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 2007, § 124 Rn. 9). Die rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten sowie ihre Entscheidungsrelevanz sind im Einzelnen darzulegen.

52

Die im Zusammenhang mit den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO angeführten Gründe gehen – in tatsächlicher Hinsicht – nur auf die Frage einer „Zäsur“ an der Kellerseestraße und einer die landschaftliche und Bebauungssituation erfassende Ortsbesichtigung ein. Es ist nicht ersichtlich, dass und ggf. welche besondere tatsächliche Schwierigkeiten damit verbunden wären (vgl. Beschl. des Senats v. 03.09.1998, 1 L 58/98, NordÖR 1998, 385).

53

Die rechtlichen Fragen zur gemeindlichen Planungshoheit, zur Bescheidung des Antrags auf „Entlassung“ aus dem Landschaftsschutz, zur Bestimmtheit („im Zusammenhang bebauter Ortsteil“) und zur planerischen Abwägung können nur „besondere“ Schwierigkeiten aufwerfen, soweit sie in der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt sind oder soweit ihre Beantwortung zu aufwändigen oder komplizierten Subsumtionsvorgängen führt. Das ist nicht dargelegt. Ein pauschaler Verweis auf die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt insoweit nicht.

54

V. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.

57

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

58

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

59

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans hat die Klägerin die Standortbereiche Holzschlägermatte und Rosskopf als Vorrangflächen für die Windenergie dargestellt und diesen Darstellungen die Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zuerkannt. Dabei wurden die maximale Nabenhöhe von 98 m und die maximale Gesamthöhe von 133 m sowie die Einheitlichkeit des Anlagentyps festgeschrieben.  
Die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002. Die Verordnung wurde am 30.1.2003 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet und lag mit Karten vom 30.1.2003 bis einschließlich 13.2.2003 öffentlich aus. Nach § 13 der Verordnung ist sie damit am 14.2.2003 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten trat die Verordnung des Badischen Ministers für Kultus und Unterrichts zum Schutz von Landschaftsteilen am Schauinsland vom 30.6.1939 außer Kraft. Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.000 ha, das Landschaftsschutzgebiet eine Fläche von (nunmehr) 5.660 ha (früher 1.560 ha); es umschließt das Naturschutzgebiet. In dem Gutachten der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom November 1996 ist zum Bereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeführt, die weitere Umgebung des Schauinsland zwischen Dreisamtal und Münstertal stelle eine sehr ansprechende, reich gegliederte Berglandschaft dar. Wegen der beson-deren Schönheit, der kulturhistorischen Bedeutung, der strukturellen Vielfalt und der unverzichtbaren Erholungsfunktion verdiene sie den Schutz als Landschaftsschutzgebiet nach § 22 NatSchG. Es handele sich um eine repräsentative, historisch gewachsene Kulturlandschaft des rhenanisch geprägten und eiszeitlich überformten Schwarzwaldes. Dort befänden sich zahlreiche z. T. landschaftsprägende Biotoptypen, die von lang währender Nutzung geprägt seien und sich in einem dauernden Wandel befänden. Der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sei der Hauptanziehungspunkt. Die große Zahl von mehr als 500.000 erholungssuchenden Besucher im Winter und Sommer zeugten von dem hohen Erholungswert der Schauinsland-Umgebung. Innerhalb des sich über die westlichen Abhänge des Schauinsland erstreckenden, ausgedehnten Bergwalds der Stadt Freiburg sei die Holzschlägermatte mit dem gleichnamigen Wirtshaus die einzige Freifläche. Hier seien noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden; am zum Teil reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Große Bereiche des Grünlandes mit etlichen Quellen seien in den letzten Jahrzehnten durch Aufschüttungen stark verändert worden. Bei der Prüfung der Einwendungen vom 21.10.2002 führte das Regierungspräsidium aus, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Stadt Freiburg unterstützt. Der Bau von Windenenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand.  
Der Standort Holzschlägermatte liegt etwa 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels. Die Vorrangfläche befindet sich zwischen ca. 625 m und 1,25 km von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes und ca. 500 vom westlichen Rand des Naturschutzgebietes entfernt. Sie hat eine Längsausdehnung (West-Ost) von ca. 600 m. Von der Schauinslandbahn ist die Vorrangfläche mindestens 280 m entfernt.
Mit Beschluss vom 15.6.1999 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung der Klägerin, ein Gutachten über die Windhöffigkeit auf der Gemarkung Freiburg als notwendige sachliche Voraussetzung für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen einzuholen. In dem Gutachten über Vorschläge zur Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Klägerin vom 24.7.2000 wurden sieben Standorte erster und drei Standorte zweiter Wahl und zwei ungeeignete Standorte vorgeschlagen. Bei den Standorten erster Wahl handelte es sich um die Standorte Tuniberg, Illenberg, Weißenfelsen Holzschlägermatte, Pflughalde, Rosskopf, Hornbühl und Uhlberg. Mit Beschluss vom 20.3.2001 beantragte der Gemeinderat die Verwaltung, auf der Grundlage dieses Gutachtens die Standortbereiche Hornbühl, Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte mit maximal zwei Windkraftanlagen in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzubringen und den hierfür erforderlichen Offenlagebeschluss vorzubereiten. Vom 25.9.2001 bis 5.11.2001 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und vom 7.9.2001 bis 12.10.2001 die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Am 23.7.2002 bestätigte der Gemeinderat den Beschluss vom 20.3.2001 und legte eine maximale Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m sowie einen einheitlichen Anlagetyp als Konkretangebot für alle drei Standortbereiche durch Änderung des Flächennutzungsplans fest. Außerdem beschloss er in dieser Sitzung nach dem Ergebnis der Nachbarschaftsgespräche den Standortbereich Hornbühl nicht weiterzuverfolgen und die Standortbereiche Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte im Rahmen eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens als Vorrangflächen für Windenergieanlagen auszuweisen. In seiner Sitzung vom 22.10.2002 nahm der Gemeinderat die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen zur Kenntnis, stimmte dem Vorschlag der Verwaltung über ihre Würdigung im Rahmen des Verfahrens zu, billigte den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich der planerischen Darstellung und des Erläuterungsberichts und beschloss auf der Grundlage dieser Planung die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 11.11.2002 bis einschließlich 16.12.2002.  
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde vom 30.10.2002 wurde die geplante Ausweisung einer großen Vorrangfläche für Windkraftanlagen an der Holzschlägermatte als raumbedeutsam beurteilt und die Zulassung im Wege der Befreiung in Frage gestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2002 an den Oberbürgermeister der Klägerin äußerte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Bedenken. Der Standort Holz-schlägermatte liege ausgesprochen exponiert. Sichtbeziehungen bestünden bis weit ins Elsass. Aber auch und vor allem im Nahbereich würden die Anlagen sehr massiv und dominant in Erscheinung treten und der Landschaft des Schauinslandgipfels ihren Stempel aufdrücken. Auch wenn sie in ihrer Gesamthöhe unterhalb des Schauinsland blieben, würden sie doch keineswegs von der Landschaftskulisse aufgenommen, vielmehr träten sie aus sehr vielen Blickwinkeln über die Silhouette hinaus und verstärkten den Eindruck als Fremdkörper in der Landschaft. Fast noch gravierender sei die Beeinträchtigung vom Schauinsland aus gesehen. Die Bergstation liege auf etwa 1.210 m, der Standortbereich auf ca. 960 m. Bei einer Gesamthöhe von 133 m und einer Entfernung der Anlagen zur Bergstation von ca. 1,2 km würden sie bei einem Blick in die Ebene deutlich wahrzunehmen sein, teilweise verstellten sie diesen Blick, der für den Schauinsland namensgebend gewesen sei und viel von seiner unverwechselbaren Qualität verlieren werde. Die Schauinslandbahn als Vorbelastung anzusehen, sei nicht tragfähig. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 25.11.2002 teilte die Klägerin mit, sie stimme dem Entwurf der Natur- und Landschaftsschutzverordnung zu, gehe aber davon aus, dass der Landschaftsschutzgebietsstatus im Bereich der Holzschlägermatte kein Hindernis für die dortigen Windkraftanlagen darstellten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 wandte sich das Regierungspräsidium Freiburg gegen die Erhöhung der Windkraftanlagen, die eine andere Qualität und in diesem Bereich einen erheblichen Eingriff darstellten, der die Gefahr einer Verunstaltung des durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützten Landschaftsbildes hervorrufe.  
In seiner Sitzung vom 21.1.2003 stimmte der Gemeinderat der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung zu, wies die gegen die Planung geäußerten Bedenken zurück und fasste auf dieser Grundlage den Feststellungsbeschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen“. In dem Erläuterungsbericht ist ausgeführt, das Freiburger Klimaschutzziel solle durch energiewirtschaftliche (u.a. Nutzung regenerativer Energiequellen) und verkehrstechnische Maßnahmen erreicht werden. Für die lokale Energieversorgung habe die Windenergie im Verbund mit anderen erneuerbaren Energien (Sonne, Wasser, Biomasse) eine angesichts der Endlichkeit der fossilen Energieträger zunehmende Bedeutung. Die untere Naturschutzbehörde sehe die Möglichkeit, für den Standortbereich Holzschlägermatte eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung für maximal zwei Windkraftanlagen zu erteilen. Am Standort Holzschlägermatte träten aufgrund seiner Lage ca. 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels nahezu keine Horizontüberhöhungen durch die Windkraftanlagen auf, was als sehr günstig zu bewerten sei. Die prägenden Dimensionen in der Landschaft seien die Höhenzüge in ihrer Gesamthöhe von ca. 700 m bis 1.000 m über der Ebene. Nur im Nahbereich, z.B. beim Blick aus Richtung Eduardshöhe, sei die natürliche Maßstäblichkeit beeinträchtigt. Es sei festzustellen, dass in der Nahzone und der Mittelzone sowie in großen Teilen der Fernzone aufgrund von Sichtverschattungen und Horizontüberhöhungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolge.  
Mit Schreiben vom 21.3.2003 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB. Mit Bescheid vom 23.6.2003 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg die vom Gemeinderat der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausnahme des Bereichs „Holzschlägermatte“. Die Genehmigung für diesen Bereich wurde versagt. In der Begründung ist ausgeführt, die 51. Flächennutzungsplanänderung stelle die Vorrangbereiche Rosskopf und Holzschlägermatte fest mit dem Ziel, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an anderer Stelle zu erzeugen. Die Abwägung des Gemeinderats weise in Bezug auf den Standort Holz-schlägermatte einen erheblichen Rechtsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB auf. Das Regierungspräsidium habe zwar grundsätzlich einen Standort für Windkraftanlagen im Bereich Holzschlägermatte für möglich gehalten, um andere viel empfindlichere Standorte auszuschließen. Dies habe allerdings nur für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 60 m, wie sie ursprünglich im Verfahren vorgesehen gewesen seien, gegolten. Die nunmehr vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m bildeten eine neue Qualität und stellten in diesem Bereich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Diese Bedenken seien nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht hinreichend abgewogen worden. Zwei Anlagen dieser Größenordnung seien raumbedeutsam. Auch sei die Vereinbarkeit mit der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft worden.  
Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nahm die Klägerin die erteilte Baugenehmigung für die beiden Windenergieanlagen auf der Holzschlägermatte mit Verfügung vom 8.10.2003 zurück. Über die Klage gegen diese Rücknahme ist noch nicht entschieden (VG Freiburg, Az.: 4 K 730/04).   
10 
Am 23.7.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung, hilfsweise mit der Maßgabe, dass keine Aussage zur zulässigen Höhe, höchsthilfsweise mit der Maßgabe, dass die zulässige Höhe mit 60 m Nabenhöhe und 90 m Gesamthöhe dargestellt wird, begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, die der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Sie habe alle nach Lage der Dinge einschlägigen Belange in ihre Planungserwägungen einbezogen. Es habe der Standortsuche ein umfangreicher Katalog von Such- und Ausschlusskriterien zugrunde gelegen. Die Vorrangfläche Holzschlägermatte befinde sich deutlich unterhalb des breiten Gipfels des Schauinsland. Es handele sich bei diesem Bereich um eine im Schwarzwald an zahlreichen Stellen anzutreffende Abflachung im Gesamtaufstieg des Schauinsland. Die unmittelbare Umgebung sei bewaldet. In ca. 225 m Entfernung befinde sich das Gasthaus Holzschlägermatte mit einem großen Parkplatz mit über 100 Stellplätzen, das zudem direkt an der stark befahrenen Landesstraße L 124 liege. Die Schauinsland-Seilbahn mit ihrer rund 3,5 km langen Trasse durch den Wald sei selbst vom Rheintal aus noch gut erkennbar. Auf der Wiese im Kurvenbereich der Landstraße liege gut erkennbar die ehemalige Tribüne, die für die Autorennen dort errichtet worden sei. Auf dem Gipfel des Schauinsland, der durch die Windkraftanlagen nicht erreicht werde, stehe ein weithin erkennbarer Aussichtsturm. Unterhalb des Gipfels befänden sich einige Gebäude, die überwiegend gastronomischen  oder Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Der Standort Holzschlägermatte biete gegenüber anderen Standorten den Vorteil, dass dortige Windkraftanlagen im Wesentlichen nur aus einem flächenmäßig kleinen Sektor einsehbar seien. Von den Höhen des Hochschwarzwaldes aus seien Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte wegen ihrer Lage unterhalb des Schauinslandgipfels praktisch nicht sichtbar. Zumeist würden keine sog. Horizontüberhöhungen eintreten. Die Fernsicht vom Schauinslandgipfel werde nur in Nord-West-Richtung geringfügig hinsichtlich des Talblicks beeinträchtigt, sie seien vor allem von der Plattform des Aussichtsturms aus der Vogelperspektive zu sehen. Die Flächennutzungsplanänderung widerspreche nicht einer zu beachtenden Landschaftsschutzverordnung. Die Verordnung vom 30.6.1939 sei - wie das Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend festgestellt habe - wegen fehlerhafter Ausfertigung unwirksam. Im Übrigen stehe diese Landschaftsschutzverordnung auch deshalb nicht entgegen, weil die untere Naturschutzbehörde am 12.12.2002 im damals bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von entgegenstehenden Verboten der Verordnung in Aussicht gestellt habe. Selbst wenn hohe Windkraftanlagen als raumbedeutsam anzusehen seien, schließe dies eine beachtliche Befreiungslage nicht aus. Eine solche habe vorliegend bestanden. Die Vorrangfläche liege im weniger schützenswerten Randbereich des Landschaftsschutzgebiets. Die Erstellung von Windkraftanlagen sei zwar geeignet, beachtliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 dieser Schutzverordnung hervorzurufen, jedoch könne hierfür eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 3 in Aussicht gestellt werden. Die neue Landschaftsschutzgebietsverordnung sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht  in Kraft gewesen und habe somit nicht beachtet werden dürfen. Im Übrigen dürfte die Natur- und Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schauinsland“ vom 12.12.2002 für den Bereich der in der 51. Flächennutzungsplanänderung darstellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte teilnichtig sein. Die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangfläche habe in der der Verordnung zugrunde liegenden Abwägung keine Rolle gespielt.  
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Errichtung von Windkraftanlagen sei mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 14.2.2002 unvereinbar. Eine objektive Befreiungslage liege nicht vor. Durch die vorgesehenen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m werde der Charakter des Landschaftsschutzgebiets weiträumig verändert und in seiner Schutzwürdigkeit massiv in Frage gestellt. Die Windkraftanlagen überragten den umgebenden Wald um ca. 100 m, so dass sie im Landschaftsschutzgebiet und im angrenzenden Naturschutzgebiet als technischer Fremdkörper dominierend auf das Landschaftsbild einwirkten. Der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft würden weiträumig beeinträchtigt. Die Schutzgebietsverordnung sei auch nicht teilnichtig. Das Regierungspräsidium habe sich ausdrücklich mit dem Windkraftanlagenstandort Holzschlägermatte auseinandergesetzt und mit den Belangen, die für eine Einbeziehung des Standorts sprachen, abgewogen und diese nicht zu beanstandend als gewichtiger eingestuft. Die im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der Flächennutzungsplanänderung erfolgte Abwägung genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Die neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Auswirkungen durch die bis zu 133 m hohen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild seien nur unzureichend ermittelt worden. Es seien lediglich drei Fotosimulationen gefertigt und nur eine Landschaftsbildverträglichkeitsuntersuchung sowie eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden.  
12 
Mit Urteil vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten, die Genehmigung für die am 21.1.2003 beschlossene 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin auch für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen, und hob den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, auf. Die Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg   über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002 stünden der Genehmigung nicht entgegen. Zwar stehe die Ausweisung von Vorrangflächen zu den Verboten des § 7 dieser Verordnung in Widerspruch. Die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erwiesen sich aber nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausweisung einer Vorrangfläche für zwei Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte die Landschaftsschutzgebietsverordnung insgesamt oder nur teilweise funktionslos werden könne. Hierfür sei ausschlaggebend, dass maximal zwei Windkraftanlagen vorgesehen seien, sich die fragliche Fläche im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets befinde und die durch entsprechende Baumaßnahmen in Anspruch genommene Fläche nur ca. 0,8 ha der Gesamtfläche von rd. 5 465 ha betreffe. Außerdem sei eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt worden. Die beiden Windkraftanlagen verunstalteten die Landschaft nicht grob unangemessen, auch wenn sie als Fremdkörper in Erscheinung träten. Im fraglichen Bereich bestehe eine von vielen Standpunkten aus einsehbare Vorbelastung des Landschaftsbilds durch die Schauinslandbahn, die Landesstraße, das Gasthaus mit großem Parkplatz sowie die Zuschauertribüne der ehemaligen Rennstrecke, was zu einer niedrigeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im dortigen Bereich führe. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden.  
13 
Mit Beschluss vom 26.10.2004 - 3 S 1827/04 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.  
14 
Mit am 26.11.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.  
16 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt zu genehmigen sei, sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag abzustellen. Entsprechend der Praxis bei der Erteilung von Baugenehmigungen sei es der höheren Baurechtsbehörde verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Bau-leitplan zu genehmigen. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstoße hinsichtlich des Bereichs „Holzschlägermatte“ gegen § 7 der Landschaftsschutzverordnung und damit gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Es sei nicht möglich, für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von 133 m eine rechtmäßige Befreiung von dem Verbot des § 7 der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 NatSchG für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Errichtung von zwei 133 m hohen Windkraftanlagen sei mit den Schutzzwecken der Verordnung nicht vereinbar. Die Anlagen seien auf Grund ihrer exponierten Lage über viele Kilometer hinweg aus nördlicher, westlicher und südlicher Richtung sichtbar und würden deutlich als Fremdkörper wahrgenommen. Eine Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und ihres Erscheinungsbilds ergebe sich nicht nur durch die Höhe der Anlagen, hinzu komme die Unruhe, die durch die Drehbewegungen der Rotoren erzeugt werde. Im Nah- und in Teilen des Mittelbereichs entfalteten die Anlagen eine erdrückende Wirkung, die das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig verändere und damit das Landschaftsschutzgebiet stark entwerte. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht tragfähig. Die Vorrangfläche befinde sich nicht am Rande des Landschaftsschutzgebiets, sondern in der Mitte des Teils des Landschaftsschutzgebiets, der sich im Süden und Westen an das zentral gelegene Naturschutzgebiet anschließe. Von der Vorrangfläche aus gesehen erstrecke sich das Landschaftsschutzgebiet über mehrere Kilometer hinweg nach Norden und ca. 1 km nach Westen. Im Süden beginne in einer Entfernung von ca. 700 m das Naturschutzgebiet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde sei von der Klägerin auf Weisung des Landes zurückgenommen worden sei. Außerdem beziehe sie sich auf die Verordnung von 1939. Es könne keine Rede davon sein, dass im Schwarzwald bereits alle denkbaren Standorte für Windkraftanlagen in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch eine Verunstaltung anzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Vorbelastungen seien nicht derart schwerwiegend, dass ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild verneint werden könne. Vielmehr sei dem Schauinsland und seiner Umgebung trotz der Vorbelastungen eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen. Im Übrigen weise die Abwägung beachtliche Fehler auf. Die geplante Landschaftsschutzverordnung sei nicht berücksichtigt worden.  
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen;
19 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe nicht getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht;
20 
höchsthilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe mit Nabenhöhe 60 m und Gesamthöhe 90 m getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
21 
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Bei der Prüfung eines Bauleitplans komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates an. Der in § 214 Abs. 3 BauGB bestimmte maßgebliche Zeitpunkt sei nicht nur für die Abwägung, sondern auch für alle damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Tatsachenfragen erheblich. Die Landschaftsschutzverordnung vom 12.12.2002 sei teilnichtig. Sie habe dem Regierungspräsidium gegenüber geltend gemacht, der Er-lass der Verordnung dürfe kein Hindernis für die laufende Windkraftplanung darstellen. Dieser Gesichtspunkt habe in der Abwägung zu der Verordnung keine Rolle gespielt und sei nicht berücksichtigt worden. Mit dem Erlass der Schutzgebietsverordnung sei auch gegen § 7 BauGB verstoßen worden. Es habe zudem eine objektive Befreiungslage bestanden. Die Ausweisung einer Vorrangfläche führe weder zur Funktionslosigkeit des Natur- und Landschaftsschutzgebietes noch zu einem großflächigen Eingriff in dieses Schutzgebiet. Die Vorrangfläche liege nicht 1 km, sondern nur 750 bis 850 m von der westlichen Grenze des Schutzgebietes entfernt. Sie befinde sich auch nicht auf dem Schwarzwaldkamm, sondern vorgelagert mehr als 300 Höhenmeter unter dem breiten Gipfel des Schauinsland, was dazu führe, dass auch 98 m hohe Anlagen aus nahezu jeder Blickrichtung von diesem Gipfel hinterlegt würden. Die Vorrangfläche führe auch nicht zur Funktionslosigkeit der Schutzgebietsverordnung. Die Erhöhung der Nabenhöhe von 60 m auf 98 m spreche nicht gegen eine Befreiungslage. In beiden Fällen überrage die Windkraftanlage die Baumwipfel und würden aus den gleichen Perspektiven wahrgenommen.  
22 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Standort der beiden Windkraftanlagen und dessen nähere und weitere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Klägerin (8 Hefte) und des Regierungspräsidiums Freiburg (13 Hefte) sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.