Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 13 Allgemeiner Grundsatz

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Inhaltsverzeichnis

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

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published on 15/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erl
published on 22/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
published on 02/08/2018 00:00

Gründe 1 Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer und Pächter weit überwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke gegen eine Landschaftsschutzverordnung. Das O
published on 02/08/2018 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer und Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke gegen eine Landschaftsschutzverordnung. Das Oberverwaltungsger
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