Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2008 - 4 K 701/08

bei uns veröffentlicht am25.09.2008

Tenor

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 werden aufgehoben, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel, der Beklagte zu fünf Sechstel.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren über den Widerspruch des Klägers gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Versorgungsbeiträgen durch den Beklagten.
Der 1961 geborene Kläger wurde am 26.07.2005 als Rechtsanwalt zugelassen. In der Folgezeit wurde er von dem Beklagten zu einem Versorgungsbeitrag in Höhe des Mindestbeitrags herangezogen (ab 01.07.2005: 78,-- EUR/M.; ab 01.01.1006: 78,75 EUR/M.; ab 01.01.2007: 80,37 EUR/M.).
Mit Schreiben vom 16.09.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit dem 01.03.2006 als Beamter auf Zeit (sechs Jahre) zum Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ernannt worden sei. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung habe er nur für acht Stunden pro Woche erhalten. Seine Einnahmen aus Anwaltstätigkeit beliefen sich im Jahr 2006 nicht einmal auf 500,-- EUR pro Monat. Er bitte, den Beitrag bei der bisherigen Höhe zu belassen. Falls er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werde, müsse er zwar seine Anwaltszulassung zurückgeben, könne aber im Alter mit einer Pension rechnen, ohne auf die Leistungen des Beklagten angewiesen zu sein. Ohne eine solche Verbeamtung werde er der Rechtsanwaltstätigkeit sehr wahrscheinlich wieder intensiver nachgehen müssen. Dann würde ihn sein Dienstherr aber bei dem Beklagten nachversichern, so dass seine Altersversorgung auf diese Weise gesichert wäre.
Mit zwei Beitragsbescheiden vom 22.01.2008 setzte der Beklagte den Versorgungsbeitrag des Klägers ab dem 01.01.2007 sowie ab dem 01.01.2008 jeweils mit dem Regelpflichtbeitrag in Höhe von 921,84 EUR monatlich fest. Dabei wurde für beide Zeiträume ein beitragspflichtiges Monatseinkommen von 4.632,34 EUR als maßgeblich zugrunde gelegt.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 28.01.2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Die Bescheide verstießen bereits gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, weil in ihm die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nicht mitgeteilt würden. Insbesondere werde nicht deutlich gemacht, wie der Beklagte zu dem beitragspflichtigen Monatseinkommen von 4.632,34 EUR komme. In jedem Fall seien die Bescheide aber materiell rechtswidrig, da die Beitragsbemessung nur anhand der Einkünfte aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit festgesetzt werden dürften. Dieses (Zusatz-)Einkommen liege zwischen 600,-- EUR und 700,-- EUR brutto. Da er seit März 2006 als Beamter besoldet werde, würde ein 10/10 Regelpflichtbeitrag zu einer doppelten Absicherung im Alter oder bei Berufsunfähigkeit führen. Falls er vor Ablauf von 60 Monaten auf Lebenszeit verbeamtet würde, drohe ihm ein erheblicher Verlust der bis dahin geleisteten Zahlungen. Deshalb müsse sich die Beitragsbemessung allein an dem Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit orientieren. Das sei auch für das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Rheinland-Pfalz so entschieden worden, ergebe sich aber auch aus dem baden-württembergischen Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk, zumal für ihn als Beamter bereits umfassend Vorsorge getroffen sei. Die Beibehaltung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei seine autonome Entscheidung, die durch die Art. 12 und 14 GG gedeckt sei. Diese Rechte würden durch die Einbeziehung seiner Beamtenbezüge bei Berechnung der Versorgungsbeiträge verletzt. Denn das für ihn dann noch verfügbare Einkommen liege niedriger, als wenn er überhaupt keine Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit erziele. De facto wäre er dann gezwungen, auf die Zusatzeinkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit zu verzichten. Die Regelung in § 47 BRAO wäre dadurch ad absurdum geführt. Er sei auch nicht in der Lage oder willens, die aus seiner Beamtentätigkeit erzielten Einkünfte in die Zahlung des Regelpflichtbeitrags des Beklagten zu investieren. Seine berufliche Perspektive sei derzeit offen. Ob sein Beamtendasein nach sechs Jahren ende und er dann wieder als Rechtsanwalt tätig werden könne, sei ungewiss. Auf der anderen Seite sei es aber durchaus möglich, dass er vorzeitig auf Lebenszeit verbeamtet werde. In diesem Fall hätte er die Versorgungsbeiträge nutzlos geleistet. Bei Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei seine Nachversicherung bei dem Beklagten in einer Größenordnung von 8/10 bis 9/10 des regulären Beitrags sichergestellt. Es gebe deshalb keinen Grund, ihn bereits jetzt mit 10/10 zu veranlagen. Hilfsweise müsse das Einkommen aus Beamtentätigkeit dazu führen, dass die pauschale Regelung nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten - RAVwS - zur Geltung komme, wonach er nur 3/10 des Pflichtbeitrags zu leisten habe. Dies entspreche auch der Regelung in § 8 Abs. 3 RAVG. Eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten sei auch deshalb geboten, weil sich seit ihrem Inkrafttreten in den 1980er Jahren grundlegende Änderungen ergeben hätten. Damals sei es kaum vorstellbar gewesen, dass ein Beamter nur auf Zeit ernannt werde und nebenberuflich als Anwalt tätig sei. Höchst hilfsweise werde bestritten, dass sein Monatseinkommen 4.632,34 EUR betrage. Er habe noch keinen Einkommensteuerbescheid für 2006. Da er seine Tätigkeit als Professor erst zum 01.03.2006 angetreten habe, habe er im Jahr 2006 allenfalls zehn Monate gearbeitet. Zuvor habe er allenfalls Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit gehabt, die wesentlich niedriger gewesen seien als sein Professorengehalt. Außerdem mindere die doppelte Haushaltsführung sein effektives Einkommen. Er pendle wöchentlich zwischen seinem Wohnort F. und seinem Dienstort B. und müsse für zwei Wohnungen Miete zahlen. Auch dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Es sei keine Besonderheit des vorliegenden Falls, dass zunächst das bekannte Einkommen, das später bekannt werdende endgültige Einkommen erst nachträglich berücksichtigt werde. Des Weiteren folge aus § 11 Abs. 2 RAVwS, dass alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Darunter fielen auch Beamtenbezüge. Aus dem Umstand, dass das in Rheinland-Pfalz anders geregelt sei, könnten keine Rückschlüsse für Baden-Württemberg gezogen werden. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit der Nachversicherung abhebe, sei zu betonen, dass sie nicht feststehe. § 13 Abs. 1 RAVwS sei wegen seines klaren Wortlauts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Er beziehe sich nur auf die Mehrfachversorgung im Versorgungswerk und in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rentenversicherung sei eine Pflichtversicherung für alle abhängig Beschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland, von der in gewissen Fällen Ausnahmen bestünden, unter anderem für Beamte, aber auch für Freiberufler, die von der Befreiungsmöglichkeit in § 6 SGB VI Gebrauch machen könnten. Es gebe einen eindeutigen Unterschied zwischen versicherungsfreien Beamten und den gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Er unterscheide sich damit von den gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Mitgliedern, die nur die Möglichkeit hätten, sich befreien zu lassen, von dieser Möglichkeit aber nicht unbedingt Gebrauch machen müssten. Der Satzungsgeber habe insoweit keine Lücke gesehen, sondern den Fall bedacht und Beamten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, gemäß § 6 Nr. 2 RAVwS ganz von der Mitgliedschaft befreit zu werden. Eine Befreiung nur von der Beitragslast sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Beamte müssten nämlich nicht (auch) als Rechtsanwälte tätig sein. Auch wenn sie dies nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Beamtenrecht dürften, sei die damit für sie verbundene Belastung mit Versorgungsbeiträgen in Kauf zu nehmen. Die Satzung, unter anderem auch die §§ 6 und 11 RAVwS, seien mehrfach geändert worden. In keinem Fall habe man bezüglich Beamten bzw. Beamten auf Zeit, die es auch 1985 bereits gegeben habe, einen Handlungsbedarf gesehen. Vielmehr hätten die Beamten, wenn sie (auch) Rechtsanwälte seien, wie jeder andere Rechtsanwalt als Mitglied der Versichertengemeinschaft für sich und die anderen Beiträge zu entrichten. Es gebe den Grundsatz, dass der gesamte Berufsstand der Rechtsanwaltschaft zu versorgen und dem einzelnen Mitglied deshalb aufzugeben sei, als Teil der Versichertengemeinschaft diese finanziell mitzutragen. Das gehe nur, wenn der Beitragsveranlagung alle Einkünfte zugrunde gelegt würden. Der Fall des Klägers stelle keine Besonderheit dar. Immerhin sei er während seiner Beamtenzeit nicht verpflichtet, Altersversorgungsbeiträge zu entrichten. Ihm würden zum Beispiel keine Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt abgezogen. Die Frage einer Überbelastung würde sich nur dann stellen, wenn seine Einkünfte von den Einkünften anderer Mitglieder der Versichertengemeinschaft erheblich nach unten abwichen. Auch für eine Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 4 RAVwS sei kein Raum. Bei einer Beschäftigung in der freien Wirtschaft oder bei einem anderen Rechtsanwalt würde der Kläger in der Regel bei weitem nicht, zumindest nicht zwingend, so viel verdienen wie als Beamter.
Mit Bescheid vom 14.04.2008 setzte der Beklagte den Versorgungsbeitrag für den Kläger ab dem 01.01.2008 auf 1.033,91 EUR neu fest. Dabei wurde ein beitragspflichtiges Monatseinkommen von 5.195,51 EUR zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18.04.2008 Widerspruch, über den der Beklagte bis heute nicht entschieden hat, weil er - insoweit im Einklang mit dem Kläger - der Auffassung ist, der Bescheid vom 14.04.2008 werde ohne Vorverfahren Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Bereits am 15.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 Beiträge von mehr als 99,60 EUR pro Monat und für das Kalenderjahr 2008 von 212,67 EUR pro Monat gefordert würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien seine Beamtenbezüge bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung der Satzung des Beklagten und des ihr zugrundeliegenden Gesetzes verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen die Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Da sein Einkommen jeweils unter der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze liege, mache er von der Möglichkeit nach § 11 Abs. 2 RAVwS Gebrauch. Danach trete an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Nach § 1 Abs. 2 RAVG werde dem Beklagten die Aufgabe zugewiesen, seinen Mitgliedern und Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren. Gesetzliches Leitbild der Rechtsanwaltsversorgung sei das der am Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten Vollversorgung. Das ergebe sich auch aus § 8 Abs. 1 RAVG. Auch § 11 RAVwS nehme in Absatz 1 Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung nach § 158 SGV VI und in Absatz 2 ausdrücklich auf die Begriffe "Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 14, 15 SGV IV. Während sich "Arbeitsentgelt" danach auf das Gehalt aufgrund angestellter Beschäftigung beziehe, handle es sich bei "Arbeitseinkommen" um Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Beides seien typische Formen des anwaltlichen Berufsbilds. Diese Einteilung folge auch den Regelungen über die Erbringung des Nachweises eines unter der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommens in § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RAVwS. Das mache aber deutlich, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht vorausgesetzt werde. Genau das sei bei ihm nicht der Fall. Er verdiene kein "Arbeitseinkommen", sondern werde als Beamter besoldet und sei versicherungsfrei. Stattdessen genössen Beamte eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter. Für die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt gelte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGV VI dagegen keine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Dieses Entgelt unterliege deshalb unstreitig der Rentenversicherungspflicht. Diese Unterschiede habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Die Begriffe "nachgewiesenes Arbeitseinkommen" und "alle Einkünfte" in § 11 Abs. 2 RAVwS seien auslegungsbedürftig, zumal unter Arbeitseinkommen in diesem Zusammenhang gerade nicht das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGV IV, nämlich der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, gemeint sein könne. Stattdessen habe der Beklagte den Begriff des "nachgewiesenen Arbeitseinkommens" exzessiv in der Weise ausgelegt, dass auch die Beamtenbesoldung umfasst werde. Diese Besoldung unterliege dem nach Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten Alimentationsprinzip. Dabei handle es sich um ein eigenes abgeschlossenes Sozialfürsorge-System, das mit dem System der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung kaum zu vergleichen sei. Insbesondere sorge der Dienstherr auch für das Ruhegehalt, ohne dass dafür Abzüge bei der Besoldung vorgenommen würden. Deshalb bedürfe es insoweit keiner weiteren sozialen Absicherung. Hierin liege ein entscheidender Unterschied zu vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Rechtsprechung die Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens und oder Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14, 15 SGV IV für zulässig gehalten habe. Zu der hier spezifischen Frage gebe es keine Rechtsprechung. Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass jedenfalls die Vorschrift des § 13 RAVwS nicht anwendbar sei, weil sie eigens für Rechtsanwälte bestimmt sei, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Die Heranziehung seiner Beamtenbesoldung verletze ihn in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, indem die Vorsorge für Alter und Invalidität neben der beamtenrechtlichen Versorgung ein weiteres Mal geregelt und der Betroffene doppelt herangezogen werde. Damit werde übermäßig in die private Verfügungsmacht über Wirtschaftsgüter eingegriffen. Ihm würden dauernd rund 1/5 seiner Einkünfte entzogen, ohne dass dabei seine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seit 2006 berücksichtigt worden seien. Er wäre dann erheblich schlechter gestellt, als wenn er überhaupt keine zusätzlichen Einkünfte erzielen würde. Ein solcher Eingriff in diese Eigentumssphäre sei nicht gerechtfertigt, da seine Versorgung in jedem Fall sichergestellt sei. Dagegen würden eine Staatspension und eine Rente durch den Beklagten im Alter dazu führen, dass er in erheblichem Ausmaß der Einkommensteuer unterworfen werde, so dass er die Früchte der aktuellen Zwangsinvestition im Alter nicht einmal ernten könnte. Es sei auch fraglich, ob ein solcher Eingriff aufgrund einer Satzung einer Selbstverwaltungsorganisation erfolgen dürfe. Ebenfalls sei es unsicher, dass er für seine Beiträge später einen adäquaten Gegenwert erhalte. Denn bei einer frühzeitigen Verbeamtung auf Lebenszeit drohe ihm der Verlust der Anwaltszulassung sowie der Anwartschaften bei dem Beklagten. Ihm würden dann die Beiträge in erheblichem Maße verloren gehen. Außerdem verletze die Heranziehung der Beamtenbesoldung zur Bestimmung des Beitragssatzes sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine berufliche Zukunft über den 28.02.2012 hinaus sei offen. Deshalb habe er ein legitimes Interesse an der Fortsetzung seiner Rechtsanwaltstätigkeit. Die Beibehaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie. Sie dürfe nicht durch eine erdrosselnde Heranziehung zu Versorgungsbeiträgen konterkariert werden und sie dürfe auch nicht durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu den Zweitberufen untergraben werden. Wenn die angefochtenen Beitragsbescheide Bestand hätten, bliebe ihm keine andere Möglichkeit, als seine Zulassung als Rechtsanwalt aufzugeben. Die Anwaltstätigkeit wäre dann kein Beitrag mehr zur Verbesserung seiner Lebensgrundlage, sondern allenfalls ein kostspieliges Hobby. Die Beschäftigung als Rechtsanwalt erlaube ihm, Berufserfahrung als Rechtsanwalt zu sammeln und damit eine entsprechende Qualifikation zu erwerben. Darauf zu verzichten wäre nur dann zumutbar, wenn seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit absehbar wäre. Als 47jähriger Mann hätte er bei Auslaufen seiner Beamteneigenschaft wohl keine realistische Aussicht mehr auf eine Anstellung als Rechtsanwalt. Er könnte dann auch wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr bei dem Beklagten einsteigen geschweige denn als selbständiger Rechtsanwalt in die Deutsche Rentenversicherung aufgenommen werden. Schon deshalb habe er ein Interesse daran, nicht ein für allemal bei dem Beklagten auszuscheiden. Darüber hinaus sei unklar, ob er als Beamter auf Zeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 2 RAVwS falle.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 aufzuheben, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 99,60 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 212,67 EUR festgesetzt wurde;
11 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren über seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Baden-Württemberg sehe eine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf anwaltliches Einkommen nicht vor. Dementsprechend habe § 11 RAVwS von der gesetzlichen Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Summe von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV Bemessungsgrundlage sei. Maßgeblich seien danach die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit bzw. die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung. Auf die Form der Leistungen und darauf, ob ein Rechtsanspruch bestehe oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden, komme es deshalb nicht an, ebenso wenig darauf, dass es sich bei dem Einkommen des Klägers um eine Beamtenbesoldung handle und dass er versicherungsfrei sei. Entgegen seiner Auffassung verliere der Kläger seine Anwartschaft nicht ersatzlos. Entweder bleibe sie ihm voll erhalten, wenn er für 60 Monate Beiträge gezahlt habe, oder er erhalte die Erstattung nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 RAVwS zurück. Der nicht zu erstattende Teil betreffe die beitragsmäßig hohen Risiken für Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebene. Die Art. 12 und 14 GG seien nicht einschlägig. Der Kläger sei weder bei der Wahl noch bei der Ausübung seines Berufs eingeschränkt. Er könne sowohl als Rechtsanwalt als auch als Fachhochschulprofessor tätig sein. Selbst die Grenze von 45 Jahren für den Wiedereintritt in das Versorgungswerk schränke ihn in der Berufsausübungsfreiheit nicht ein. Möglicherweise könne er dann allerdings nur bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden, wenn er im Angestelltenverhältnis tätig sein sollte. Damit gehe es ihm aber wie dem allergrößten Teil der deutschen Bevölkerung. An einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS halte der Kläger selbst nicht mehr fest. Im Gegenteil stimme er sogar zu, dass sein Dienstherr für das Ruhegehalt sorge und dafür keine Abzüge bei der Besoldung vorgenommen würden. Auch Gründe für eine Billigkeitsentscheidung seien nicht vorgebracht.
15 
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angefochtenen Bescheide des Beklagten - 4 K 209/08 - wurde nach einer außergerichtlichen Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom Kläger zurückgenommen.
16 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die Beitragsveranlagung des Klägers (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2008 über die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 nach dem Willen des Klägers und des Beklagten anstelle des ursprünglichen, denselben Beitragszeitraum betreffenden Bescheids vom 22.01.2008 (im Wege der zulässigen Klageerweiterung) Gegenstand der Anfechtungsklage geworden ist. Eines erneuten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.04.2008 bedurfte es nicht, weil mit diesem Bescheid die Beitragsfestsetzung im früheren Bescheid vom 22.01.2008 lediglich (von 921,84 EUR) auf 1.033,91 EUR monatlich erhöht wurde ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 68 RdNr. 23 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.1998 - 4 K 2177/97 - m.w.N. ). Abgesehen davon ergibt sich die Entbehrlichkeit eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens hier aus § 75 VwGO.
18 
Die Klage ist auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt wurde ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). In Höhe des Differenzbetrags zwischen diesen Beiträgen und der vom Kläger nicht beanstandeten Beitragserhebung für 2007 in Höhe von 99,60 EUR und für 2008 von 212,67 EUR ist die Klage dagegen unbegründet.
19 
Für die Beitragsbemessung gelten im vorliegenden Zusammenhang folgende Regelungen: Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der (hier maßgeblichen) Fassung vom 01.04.2006 - RAVwS - entspricht der Regelpflichtbeitrag dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerks maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). Die Beitragsbemessungsgrenze betrug bzw. beträgt in den Jahren 2007 monatlich 5.250 EUR und 2008 5.300 EUR. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RAVwS tritt für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrags an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Nach § 13 Abs. 1 RAVwS leisten Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags.
20 
Diese zuletzt genannte Vorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Beitragserhebung nach den §§ 11 bis 12 RAVwS (mit allen Absätzen). Insbesondere kommt eine (weitere) Ermäßigung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 RAVwS aufgrund der §§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 12 Abs. 4 RAVwS nicht in Betracht. Die Ermäßigungsvorschriften in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 RAVwS sind auf den Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS nicht anwendbar. Das folgt vor allem aus der systematischen Stellung dieser Regelungen als Absätze innerhalb von § 11 RAVwS sowie daraus, dass die Ermäßigungsregelungen in § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht an die feste Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), sondern an das individuelle Einkommen des Beitragspflichtigen anknüpfen, der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS jedoch allein an dem unveränderlichen Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 RAVwS anknüpft (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 - ). Auch die Ermäßigungsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 RAVwS findet auf den Kläger keine Anwendung. Das gilt hier bereits deshalb, weil der Kläger bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte ( siehe i. Ü. Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
21 
Die Höhe der Beitragspflicht des Klägers ergibt sich hier aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Versorgungswerk in Baden-Württemberg vom 10.12.1984 ( GBl., 671 ) - RAVG - ( nicht in § 8 Abs. 1 RAVG ) hat und der auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 - a. E.; Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
22 
Nach seinem Wortlaut ist § 13 Abs. 1 RAVwS auf den vorliegenden Fall des Klägers jedoch eindeutig nicht unmittelbar anwendbar, weil er als Beamter (auf Zeit) - unstreitig - nicht Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Vielmehr ist der Kläger als Beamter (auf Zeit) gegenwärtig, das heißt, solange er sich in dieser Beschäftigung befindet, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Damit ist der Kläger als Beamter und als Nebenerwerbsrechtsanwalt zwei Versorgungssystemen unterworfen, die ihm beide grundsätzlich eine der Vollversorgung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Für den Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, hat der Beklagte die Ermäßigungsregelung in § 13 Abs. 1 RAVwS geschaffen, um diesen Personenkreis zumindest teilweise von der Begründung zweier Anwartschaften für eine umfassende Versorgung bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente und der Verpflichtung zur Zahlung zweier voller (10/10) Versicherungsbeiträge zu entlasten. Eine vergleichbare Regelung für Beamte, insbesondere für Beamte auf Zeit wie den Kläger, für die die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Regelungen in der Satzung des Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht nach § 6 RAVwS (siehe unten ), besteht, findet sich in der Satzung des Beklagten jedoch nicht. Diese Satzung weist damit eine Lücke ( siehe unten 2. ) auf, obwohl in Fällen der vorliegenden Art die gleiche Interessenkonstellation ( siehe unten 1. ) gegeben ist wie im Fall des § 13 Abs. 1 RAVwS. Aus diesem Grund und, um eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung von Beamten auf Zeit einerseits und Pflichtversicherten in der Rentenversicherung andererseits und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden, ist es geboten, in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags auch den als Nebenerwerbsrechtsanwälten tätigen Beamten auf Zeit zugute kommen zu lassen.
23 
1. Soweit der Beklagte gegen eine solche analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS (im Widerspruchsbescheid) einwendet, es gebe keine gleiche Interessenlage zwischen Beamten einerseits und Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, denn es bestehe deshalb ein wesentlicher sachlicher Unterschied, der einer (zwingenden) Gleichbehandlung entgegenstehe, weil Beamte anders als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten und deshalb erheblich besser stünden als jene, so vermag die Kammer dieser Sichtweise nicht zu folgen. Denn sie verkennt, dass Beamte auf mehrfache Weise einen indirekten Beitrag zu ihrer Versorgung leisten. Dieser Beitrag erfolgt im Rahmen ihrer Besoldung, die von vornherein um einen angemessenen Beitrag für die Begründung von Versorgungsanwartschaften gekürzt ist. Wären die Beamten verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Beiträge, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu entrichten, wären ihre Bezüge ohne Zweifel um einen entsprechenden Beitrag höher. Außerdem unterliegen Beamte gerade wegen ihrer förmlichen Befreiung von den Beitragspflichten in der Sozialversicherung einer höheren Steuerlast.
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Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen wird aber vor allem auch daran deutlich, dass Beamte im Fall einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses, bevor sie einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben haben, gemäß § 8 SGB VI von ihrem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften (vgl. hierzu u. a. §§ 186 SGB VI und 17 RAVwS ) kommt auch eine Nachversicherung bei dem Beklagten in Betracht - nachversichert werden (müssen) und dadurch vergleichbare Rentenanwartschaften erwerben, wie wenn sie während der zurückliegenden Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären. Dies gilt in besonderem Maß für den Kläger als Beamten auf Zeit, falls sein befristetes Beamtenverhältnis ausläuft und nicht durch einen neuen statusbegründenden Hoheitsakt verlängert und/oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden sollte. Falls dieser Fall der Nachversicherung eintreten sollte, wären für ihn ohne die Zubilligung einer Beitragsermäßigung über mehrere Jahre sowohl volle Beiträge an den Beklagten als auch (im Wege der Nachversicherung) an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, eine Situation, die durch die Regelung in § 13 Abs. 1 RAVwS zumindest abgemildert werden soll.
25 
Dieser Blick auf die Nachversicherungspflicht zeigt, dass (insbesondere) Beamte auf Zeit wie der Kläger den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr nahe stehen. Ohne eine Änderung ihres gegenwärtigen Status' haben sie keine Aussicht, je in den Genuss einer beamtenrechtlichen Altersversorgung zu kommen. Vielmehr erwerben sie lediglich Ansprüche auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit Anwartschaften auf eine Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Der Unterschied zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht allein darin, dass sie während der (befristeten) Dauer ihres Beamtenverhältnisses wegen der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten, sondern dass ihr Dienstherr diese Beiträge (aus ihrem Gehalt [siehe oben ]) bis zum Ende ihres Beamtenverhältnisses anspart. Wenn dieses Beamtenverhältnis endet, zahlt der Dienstherr diese Beiträge rückwirkend in die gesetzliche Rentenversicherung und die Betreffenden (ehemaligen Beamten) werden mit Rückwirkung den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Dass sie, so auch der Kläger, die Hoffnung haben mögen, doch noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden und dadurch Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu erwerben, muss hier außer Betracht bleiben, weil dies nur durch einen gänzlich neuen statusbegründenden Akt geschehen kann. Dass hier insoweit kein wesentlicher Unterschied zu einem Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wird auch daran deutlich, dass im Fall der Nachversicherung eines Beamten wegen Beendigung seines Beamtenverhältnisses ohne Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs die Nachzahlung der Rentenbeiträge in voller Höhe erfolgt, das heißt, dass die Nachversicherung sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil umfasst ( vgl. "Merkblatt zur Nachversicherung" des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 SGB VI [www.lbv.bwl.de/vordrucke/570d.doc] ). Das ist im Übrigen ein weiteres Argument gegen die Auffassung des Beklagten (und des Klägers), Beamte seien mit Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht vergleichbar, weil sie keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten ( siehe oben ).
26 
2. Das Regelungswerk der Satzung des Beklagten weist für Fälle wie die des Klägers auch eine Lücke auf. Ohne eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS wäre der Kläger mit seinem vollen Einkommen, also der Summe aus seinen Dienstbezügen und seinem Einkommen aus der Rechtsanwaltstätigkeit, zum Versorgungsbeitrag zu veranlagen.
27 
Das folgt aus § 11 Abs. 2 RAVwS. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zählen auch Einnahmen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zur Bemessungsgrundlage des Versorgungsbeitrags in der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung und zwar selbst dann, wenn der betreffende Rechtsanwalt ausschließlich nichtanwaltliche Einnahmen erzielt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, NJW 1991, 1193, und Beschluss vom 05.10.2005 - 9 S 1890/05 - ). Dass das in anderen Bundesländern (u. a. Rheinland-Pfalz) anders geregelt ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsanwaltsversorgung eine Materie der Landesgesetzgebung ist ( insoweit ist Rechtslage u. a. in Nordrhein-Westfalen vergleichbar mit der in Baden-Württemberg, vgl. VG Aachen, Urteil vom 26.05.2008 - 5 K 540/07 - m.w.N. ).
28 
Zur Summe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, das als (redaktionell missglückter) Oberbegriff zu den zuvor genannten Begriffen "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" zu verstehen ist (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, a.a.O. ), gehören auch die Dienstbezüge eines Beamten. Das ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - insbesondere auch aus der Verweisung in § 11 Abs. 2 RAVwS auf die §§ 14 und 15 SGB IV. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist geklärt, dass auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ( gem. § 7 SGB IV ) Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ( das heißt nach dem für verschiedene Versicherungszweige geltenden [allgemeinen] Vierten Buch Sozialgesetzbuch, siehe § 1 SGB IV ) und deshalb dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, dass er lediglich aufgrund einer Sonderregelung im (speziellen) Rentenversicherungsrecht ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; ebenso wie im speziellen Kranken- und Arbeitslosenversicherungsrecht ) von der Versicherungspflicht befreit ist ( BSG, Urteil vom 22.02.1996, NVwZ 1999, 453; LSG Rhld.-Pf., Urteil vom 10.08.2000 - L 5 K 20/98 - ). Dementsprechend bestimmt § 14 Abs. 1 SGB IV, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" in § 14 SGB IV (und demnach auch in § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS ) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV geht insoweit über das Arbeitsverhältnis hinaus, als es auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht (Jahn/Jansen, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Stand: Aug. 2008, § 7 SGB IV RdNr. 6 ). Demnach kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IV nicht darauf an, ob es sich um Einnahmen aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt. Der Alimentationscharakter einer Leistung wie bei den Bezügen von Beamten oder Soldaten steht daher der Anerkennung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht entgegen ( so LSG Saarland, Urteil vom 14.09.1999 - L 2 U 56/98 -, m.w.N.; vgl. auch Seewald, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2008, Bd. 1, § 14 SGB IV RdNr. 4 ). Der Umstand, dass Beamte aufgrund einer Vorschrift außerhalb des (allgemeinen) Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ) von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ändert an der Qualifikation ihres Gehalts als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV nichts. Auch das wird wiederum deutlich am Beispiel der Regelungen über die Nachversicherungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ( siehe oben ); auch sie belegen, dass die Dienstbezüge von Beamten dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind, dass aber die Pflicht zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange "ruht", wie das Beamtenverhältnis Bestand hat und deshalb eine gesetzliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt. Der Fall der Nachversicherung ist der Sache nach vergleichbar mit einem rückwirkenden Wegfall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Folge, dass die Dienstbezüge nachträglich (in vollem Umfang) der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.
29 
Die daraus folgende hohe Beitragslast (mit einem 10/10 Pflichtbeitrag) wollte der Satzungsgeber, wie § 13 Abs. 1 RAVwS zeigt, den Personen, die bereits über eine Vollversorgung in einem anderen Versorgungssystem verfügen, während des aktiven Berufslebens nicht allein zugunsten einer doppelten Absicherung im Alterzumuten (nach dem Prinzip in futurum non vivitur und, um die der Beitragslast innewohnende Gefahr einer prohibitiven Wirkung für die Berufswahl zu mildern ). Dass die Vorschrift so gefasst ist, dass sie für den Kläger als Beamten auf Zeit nicht anwendbar ist, beruht allein darauf, dass der Satzungsgeber diesen Fall nicht bedacht hat.
30 
Das ergibt sich auch aus anderen Regelungen in der Satzung des Beklagten. So hat der Satzungsgeber in § 6 Nr. 2 RAVwS zwar die (nach § 7 Abs. 1 RAVwS mit einer Antragsfrist verbundenen) Möglichkeit einer Befreiung für Personen geschaffen, die aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Er hat damit der spezifischen Situation des typischen Beamten (auf Lebenszeit), der auch Nebenerwerbsanwalt ist, Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit gegeben, die zusätzliche Beitragslast im Versorgungswerk des Beklagten dadurch zu vermeiden, dass er sich von der Mitgliedschaft beim Beklagten grundsätzlich befreien lassen kann. In § 6 Nr. 3 RAVwS gibt es eine ähnliche Regelung für Träger eines öffentlichen Mandats. Auf diese Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS hatte sich der Vertreter des Beklagten in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 4 K 209/08 - berufen, um zu darzulegen, dass der Satzungsgeber den Fall des Klägers bedacht, aber anders als im Rahmen von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelt habe. Diese Vorschriften, insbesondere § 6 Nr. 2 RAVwS, sind aber auf den Kläger nicht anwendbar, zum einen deshalb nicht, weil er sich als Beamter auf Zeit nicht in einem "ständigen" Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befindet, zum anderen aber auch deshalb, weil der Kläger als Beamter auf Zeit zumindest im Hinblick auf das Altersruhegeld weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft hat (siehe oben unter 1. ). Dass der Fall des Beamten auf Zeit weder in diesem § 6 Nr. 2 RAVwS noch an anderer Stelle geregelt ist, zeigt, dass der Satzungsgeber an ihn offensichtlich nicht gedacht hat, auch wenn es den Beamten auf Zeit bei Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung im Jahr 1984 ohne Zweifel bereits gab. Daran ändern auch nichts die Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (in der Klageerwiderung und in dem erwähnten vorläufigen Rechtschutzverfahren), die Vertreterversammlung des Beklagten habe in diesem Fall bewusst entschieden und keine Regelung getroffen. Gerade indem er aber insoweit ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS verweist, obwohl sie für Beamte auf Zeit nicht gilt, wird offenkundig, dass der Satzungsgeber die besondere Lage eines Beamten auf Zeit im Einzelnen nicht bedacht hat.
31 
Eine (ebenfalls in Betracht zu ziehende) entsprechende Anwendung von § 6 Nr. 2 RAVwS anstelle von § 13 Abs. 1 RAVwS scheidet hier aus. Denn zum einen hat der Satzungsgeber hier ausdrücklich nur eine Regelung für "ständige" Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse getroffen und damit im Umkehrschluss nichtständige Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse wie Beamtenverhältnisse auf Zeit von dieser Regelung ausgeschlossen. Die ausdrückliche Erwähnung des Wortes "ständig" ergäbe sonst keinen Sinn. Und zum anderen ist die Interessenlage bei Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Zeit im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten so unterschiedlich, dass der Satzungsgeber die Beamten auf Zeit (möglicherweise) aus gutem Grund nicht auf die Befreiung von der Mitgliedschaft als einzigen Ausweg zur Vermeidung einer Doppelvollversorgung verweisen wollte. Denn wie das Beispiel des Kläger veranschaulicht, ist die Aussicht eines Beamten auf Zeit, in den Genuss einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu kommen, höchst ungewiss. Wenn er sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten befreien ließe, liefe er Gefahr, am Ende sowohl ohne eine beamtenrechtliche Versorgung als auch ohne eine Versorgung im Versorgungswerk des Beklagten dazustehen und, obwohl er den bisher als Nebentätigkeit ausgeübten Rechtsanwaltsberuf weiterhin und sogar im Hauptberuf ausüben will, keine Aussicht auf eine (erneute) Mitgliedschaft beim Beklagten zu haben, weil er z. B. das Höchstalter überschritten hat. Die unterschiedliche Behandlung in § 6 RAVwS von Personen in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis wie Beamte auf Lebenszeit und anderen Beamten wie Beamte auf Zeit hat hiernach durchaus einen Sinn.
32 
Bei der hiernach gebotenen analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS ergibt sich für den Kläger eine Beitragsverpflichtung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 RAVwS. Dass ihn diese Zusatzbelastung neben der Versorgung, die ihm durch sein Dienstverhältnis als Beamter (auf Zeit) gewährt wird, übermäßig belasten würde, ist nicht zu erkennen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003, a.a.O., a. E. ). Unter Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.250 EUR pro Monat und eines Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2007 bzw. 5.300 EUR und 19,9 % im Jahr 2008 beträgt dieser Regelpflichtbeitrag für 2007 1.023,75 EUR und für 2008 1.054,70 EUR im Monat; 3/10 davon ergeben monatlich jeweils 307,13 EUR und 316,41 EUR.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren des Klägers über seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage des Klägers durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren in Anspruch nehmen.
35 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2008 über die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 nach dem Willen des Klägers und des Beklagten anstelle des ursprünglichen, denselben Beitragszeitraum betreffenden Bescheids vom 22.01.2008 (im Wege der zulässigen Klageerweiterung) Gegenstand der Anfechtungsklage geworden ist. Eines erneuten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.04.2008 bedurfte es nicht, weil mit diesem Bescheid die Beitragsfestsetzung im früheren Bescheid vom 22.01.2008 lediglich (von 921,84 EUR) auf 1.033,91 EUR monatlich erhöht wurde ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 68 RdNr. 23 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.1998 - 4 K 2177/97 - m.w.N. ). Abgesehen davon ergibt sich die Entbehrlichkeit eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens hier aus § 75 VwGO.
18 
Die Klage ist auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt wurde ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). In Höhe des Differenzbetrags zwischen diesen Beiträgen und der vom Kläger nicht beanstandeten Beitragserhebung für 2007 in Höhe von 99,60 EUR und für 2008 von 212,67 EUR ist die Klage dagegen unbegründet.
19 
Für die Beitragsbemessung gelten im vorliegenden Zusammenhang folgende Regelungen: Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der (hier maßgeblichen) Fassung vom 01.04.2006 - RAVwS - entspricht der Regelpflichtbeitrag dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerks maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). Die Beitragsbemessungsgrenze betrug bzw. beträgt in den Jahren 2007 monatlich 5.250 EUR und 2008 5.300 EUR. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RAVwS tritt für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrags an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Nach § 13 Abs. 1 RAVwS leisten Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags.
20 
Diese zuletzt genannte Vorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Beitragserhebung nach den §§ 11 bis 12 RAVwS (mit allen Absätzen). Insbesondere kommt eine (weitere) Ermäßigung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 RAVwS aufgrund der §§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 12 Abs. 4 RAVwS nicht in Betracht. Die Ermäßigungsvorschriften in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 RAVwS sind auf den Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS nicht anwendbar. Das folgt vor allem aus der systematischen Stellung dieser Regelungen als Absätze innerhalb von § 11 RAVwS sowie daraus, dass die Ermäßigungsregelungen in § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht an die feste Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), sondern an das individuelle Einkommen des Beitragspflichtigen anknüpfen, der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS jedoch allein an dem unveränderlichen Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 RAVwS anknüpft (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 - ). Auch die Ermäßigungsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 RAVwS findet auf den Kläger keine Anwendung. Das gilt hier bereits deshalb, weil der Kläger bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte ( siehe i. Ü. Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
21 
Die Höhe der Beitragspflicht des Klägers ergibt sich hier aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Versorgungswerk in Baden-Württemberg vom 10.12.1984 ( GBl., 671 ) - RAVG - ( nicht in § 8 Abs. 1 RAVG ) hat und der auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 - a. E.; Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
22 
Nach seinem Wortlaut ist § 13 Abs. 1 RAVwS auf den vorliegenden Fall des Klägers jedoch eindeutig nicht unmittelbar anwendbar, weil er als Beamter (auf Zeit) - unstreitig - nicht Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Vielmehr ist der Kläger als Beamter (auf Zeit) gegenwärtig, das heißt, solange er sich in dieser Beschäftigung befindet, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Damit ist der Kläger als Beamter und als Nebenerwerbsrechtsanwalt zwei Versorgungssystemen unterworfen, die ihm beide grundsätzlich eine der Vollversorgung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Für den Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, hat der Beklagte die Ermäßigungsregelung in § 13 Abs. 1 RAVwS geschaffen, um diesen Personenkreis zumindest teilweise von der Begründung zweier Anwartschaften für eine umfassende Versorgung bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente und der Verpflichtung zur Zahlung zweier voller (10/10) Versicherungsbeiträge zu entlasten. Eine vergleichbare Regelung für Beamte, insbesondere für Beamte auf Zeit wie den Kläger, für die die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Regelungen in der Satzung des Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht nach § 6 RAVwS (siehe unten ), besteht, findet sich in der Satzung des Beklagten jedoch nicht. Diese Satzung weist damit eine Lücke ( siehe unten 2. ) auf, obwohl in Fällen der vorliegenden Art die gleiche Interessenkonstellation ( siehe unten 1. ) gegeben ist wie im Fall des § 13 Abs. 1 RAVwS. Aus diesem Grund und, um eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung von Beamten auf Zeit einerseits und Pflichtversicherten in der Rentenversicherung andererseits und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden, ist es geboten, in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags auch den als Nebenerwerbsrechtsanwälten tätigen Beamten auf Zeit zugute kommen zu lassen.
23 
1. Soweit der Beklagte gegen eine solche analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS (im Widerspruchsbescheid) einwendet, es gebe keine gleiche Interessenlage zwischen Beamten einerseits und Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, denn es bestehe deshalb ein wesentlicher sachlicher Unterschied, der einer (zwingenden) Gleichbehandlung entgegenstehe, weil Beamte anders als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten und deshalb erheblich besser stünden als jene, so vermag die Kammer dieser Sichtweise nicht zu folgen. Denn sie verkennt, dass Beamte auf mehrfache Weise einen indirekten Beitrag zu ihrer Versorgung leisten. Dieser Beitrag erfolgt im Rahmen ihrer Besoldung, die von vornherein um einen angemessenen Beitrag für die Begründung von Versorgungsanwartschaften gekürzt ist. Wären die Beamten verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Beiträge, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu entrichten, wären ihre Bezüge ohne Zweifel um einen entsprechenden Beitrag höher. Außerdem unterliegen Beamte gerade wegen ihrer förmlichen Befreiung von den Beitragspflichten in der Sozialversicherung einer höheren Steuerlast.
24 
Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen wird aber vor allem auch daran deutlich, dass Beamte im Fall einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses, bevor sie einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben haben, gemäß § 8 SGB VI von ihrem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften (vgl. hierzu u. a. §§ 186 SGB VI und 17 RAVwS ) kommt auch eine Nachversicherung bei dem Beklagten in Betracht - nachversichert werden (müssen) und dadurch vergleichbare Rentenanwartschaften erwerben, wie wenn sie während der zurückliegenden Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären. Dies gilt in besonderem Maß für den Kläger als Beamten auf Zeit, falls sein befristetes Beamtenverhältnis ausläuft und nicht durch einen neuen statusbegründenden Hoheitsakt verlängert und/oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden sollte. Falls dieser Fall der Nachversicherung eintreten sollte, wären für ihn ohne die Zubilligung einer Beitragsermäßigung über mehrere Jahre sowohl volle Beiträge an den Beklagten als auch (im Wege der Nachversicherung) an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, eine Situation, die durch die Regelung in § 13 Abs. 1 RAVwS zumindest abgemildert werden soll.
25 
Dieser Blick auf die Nachversicherungspflicht zeigt, dass (insbesondere) Beamte auf Zeit wie der Kläger den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr nahe stehen. Ohne eine Änderung ihres gegenwärtigen Status' haben sie keine Aussicht, je in den Genuss einer beamtenrechtlichen Altersversorgung zu kommen. Vielmehr erwerben sie lediglich Ansprüche auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit Anwartschaften auf eine Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Der Unterschied zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht allein darin, dass sie während der (befristeten) Dauer ihres Beamtenverhältnisses wegen der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten, sondern dass ihr Dienstherr diese Beiträge (aus ihrem Gehalt [siehe oben ]) bis zum Ende ihres Beamtenverhältnisses anspart. Wenn dieses Beamtenverhältnis endet, zahlt der Dienstherr diese Beiträge rückwirkend in die gesetzliche Rentenversicherung und die Betreffenden (ehemaligen Beamten) werden mit Rückwirkung den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Dass sie, so auch der Kläger, die Hoffnung haben mögen, doch noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden und dadurch Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu erwerben, muss hier außer Betracht bleiben, weil dies nur durch einen gänzlich neuen statusbegründenden Akt geschehen kann. Dass hier insoweit kein wesentlicher Unterschied zu einem Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wird auch daran deutlich, dass im Fall der Nachversicherung eines Beamten wegen Beendigung seines Beamtenverhältnisses ohne Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs die Nachzahlung der Rentenbeiträge in voller Höhe erfolgt, das heißt, dass die Nachversicherung sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil umfasst ( vgl. "Merkblatt zur Nachversicherung" des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 SGB VI [www.lbv.bwl.de/vordrucke/570d.doc] ). Das ist im Übrigen ein weiteres Argument gegen die Auffassung des Beklagten (und des Klägers), Beamte seien mit Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht vergleichbar, weil sie keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten ( siehe oben ).
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2. Das Regelungswerk der Satzung des Beklagten weist für Fälle wie die des Klägers auch eine Lücke auf. Ohne eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS wäre der Kläger mit seinem vollen Einkommen, also der Summe aus seinen Dienstbezügen und seinem Einkommen aus der Rechtsanwaltstätigkeit, zum Versorgungsbeitrag zu veranlagen.
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Das folgt aus § 11 Abs. 2 RAVwS. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zählen auch Einnahmen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zur Bemessungsgrundlage des Versorgungsbeitrags in der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung und zwar selbst dann, wenn der betreffende Rechtsanwalt ausschließlich nichtanwaltliche Einnahmen erzielt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, NJW 1991, 1193, und Beschluss vom 05.10.2005 - 9 S 1890/05 - ). Dass das in anderen Bundesländern (u. a. Rheinland-Pfalz) anders geregelt ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsanwaltsversorgung eine Materie der Landesgesetzgebung ist ( insoweit ist Rechtslage u. a. in Nordrhein-Westfalen vergleichbar mit der in Baden-Württemberg, vgl. VG Aachen, Urteil vom 26.05.2008 - 5 K 540/07 - m.w.N. ).
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Zur Summe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, das als (redaktionell missglückter) Oberbegriff zu den zuvor genannten Begriffen "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" zu verstehen ist (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, a.a.O. ), gehören auch die Dienstbezüge eines Beamten. Das ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - insbesondere auch aus der Verweisung in § 11 Abs. 2 RAVwS auf die §§ 14 und 15 SGB IV. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist geklärt, dass auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ( gem. § 7 SGB IV ) Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ( das heißt nach dem für verschiedene Versicherungszweige geltenden [allgemeinen] Vierten Buch Sozialgesetzbuch, siehe § 1 SGB IV ) und deshalb dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, dass er lediglich aufgrund einer Sonderregelung im (speziellen) Rentenversicherungsrecht ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; ebenso wie im speziellen Kranken- und Arbeitslosenversicherungsrecht ) von der Versicherungspflicht befreit ist ( BSG, Urteil vom 22.02.1996, NVwZ 1999, 453; LSG Rhld.-Pf., Urteil vom 10.08.2000 - L 5 K 20/98 - ). Dementsprechend bestimmt § 14 Abs. 1 SGB IV, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" in § 14 SGB IV (und demnach auch in § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS ) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV geht insoweit über das Arbeitsverhältnis hinaus, als es auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht (Jahn/Jansen, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Stand: Aug. 2008, § 7 SGB IV RdNr. 6 ). Demnach kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IV nicht darauf an, ob es sich um Einnahmen aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt. Der Alimentationscharakter einer Leistung wie bei den Bezügen von Beamten oder Soldaten steht daher der Anerkennung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht entgegen ( so LSG Saarland, Urteil vom 14.09.1999 - L 2 U 56/98 -, m.w.N.; vgl. auch Seewald, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2008, Bd. 1, § 14 SGB IV RdNr. 4 ). Der Umstand, dass Beamte aufgrund einer Vorschrift außerhalb des (allgemeinen) Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ) von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ändert an der Qualifikation ihres Gehalts als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV nichts. Auch das wird wiederum deutlich am Beispiel der Regelungen über die Nachversicherungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ( siehe oben ); auch sie belegen, dass die Dienstbezüge von Beamten dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind, dass aber die Pflicht zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange "ruht", wie das Beamtenverhältnis Bestand hat und deshalb eine gesetzliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt. Der Fall der Nachversicherung ist der Sache nach vergleichbar mit einem rückwirkenden Wegfall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Folge, dass die Dienstbezüge nachträglich (in vollem Umfang) der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.
29 
Die daraus folgende hohe Beitragslast (mit einem 10/10 Pflichtbeitrag) wollte der Satzungsgeber, wie § 13 Abs. 1 RAVwS zeigt, den Personen, die bereits über eine Vollversorgung in einem anderen Versorgungssystem verfügen, während des aktiven Berufslebens nicht allein zugunsten einer doppelten Absicherung im Alterzumuten (nach dem Prinzip in futurum non vivitur und, um die der Beitragslast innewohnende Gefahr einer prohibitiven Wirkung für die Berufswahl zu mildern ). Dass die Vorschrift so gefasst ist, dass sie für den Kläger als Beamten auf Zeit nicht anwendbar ist, beruht allein darauf, dass der Satzungsgeber diesen Fall nicht bedacht hat.
30 
Das ergibt sich auch aus anderen Regelungen in der Satzung des Beklagten. So hat der Satzungsgeber in § 6 Nr. 2 RAVwS zwar die (nach § 7 Abs. 1 RAVwS mit einer Antragsfrist verbundenen) Möglichkeit einer Befreiung für Personen geschaffen, die aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Er hat damit der spezifischen Situation des typischen Beamten (auf Lebenszeit), der auch Nebenerwerbsanwalt ist, Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit gegeben, die zusätzliche Beitragslast im Versorgungswerk des Beklagten dadurch zu vermeiden, dass er sich von der Mitgliedschaft beim Beklagten grundsätzlich befreien lassen kann. In § 6 Nr. 3 RAVwS gibt es eine ähnliche Regelung für Träger eines öffentlichen Mandats. Auf diese Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS hatte sich der Vertreter des Beklagten in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 4 K 209/08 - berufen, um zu darzulegen, dass der Satzungsgeber den Fall des Klägers bedacht, aber anders als im Rahmen von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelt habe. Diese Vorschriften, insbesondere § 6 Nr. 2 RAVwS, sind aber auf den Kläger nicht anwendbar, zum einen deshalb nicht, weil er sich als Beamter auf Zeit nicht in einem "ständigen" Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befindet, zum anderen aber auch deshalb, weil der Kläger als Beamter auf Zeit zumindest im Hinblick auf das Altersruhegeld weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft hat (siehe oben unter 1. ). Dass der Fall des Beamten auf Zeit weder in diesem § 6 Nr. 2 RAVwS noch an anderer Stelle geregelt ist, zeigt, dass der Satzungsgeber an ihn offensichtlich nicht gedacht hat, auch wenn es den Beamten auf Zeit bei Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung im Jahr 1984 ohne Zweifel bereits gab. Daran ändern auch nichts die Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (in der Klageerwiderung und in dem erwähnten vorläufigen Rechtschutzverfahren), die Vertreterversammlung des Beklagten habe in diesem Fall bewusst entschieden und keine Regelung getroffen. Gerade indem er aber insoweit ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS verweist, obwohl sie für Beamte auf Zeit nicht gilt, wird offenkundig, dass der Satzungsgeber die besondere Lage eines Beamten auf Zeit im Einzelnen nicht bedacht hat.
31 
Eine (ebenfalls in Betracht zu ziehende) entsprechende Anwendung von § 6 Nr. 2 RAVwS anstelle von § 13 Abs. 1 RAVwS scheidet hier aus. Denn zum einen hat der Satzungsgeber hier ausdrücklich nur eine Regelung für "ständige" Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse getroffen und damit im Umkehrschluss nichtständige Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse wie Beamtenverhältnisse auf Zeit von dieser Regelung ausgeschlossen. Die ausdrückliche Erwähnung des Wortes "ständig" ergäbe sonst keinen Sinn. Und zum anderen ist die Interessenlage bei Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Zeit im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten so unterschiedlich, dass der Satzungsgeber die Beamten auf Zeit (möglicherweise) aus gutem Grund nicht auf die Befreiung von der Mitgliedschaft als einzigen Ausweg zur Vermeidung einer Doppelvollversorgung verweisen wollte. Denn wie das Beispiel des Kläger veranschaulicht, ist die Aussicht eines Beamten auf Zeit, in den Genuss einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu kommen, höchst ungewiss. Wenn er sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten befreien ließe, liefe er Gefahr, am Ende sowohl ohne eine beamtenrechtliche Versorgung als auch ohne eine Versorgung im Versorgungswerk des Beklagten dazustehen und, obwohl er den bisher als Nebentätigkeit ausgeübten Rechtsanwaltsberuf weiterhin und sogar im Hauptberuf ausüben will, keine Aussicht auf eine (erneute) Mitgliedschaft beim Beklagten zu haben, weil er z. B. das Höchstalter überschritten hat. Die unterschiedliche Behandlung in § 6 RAVwS von Personen in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis wie Beamte auf Lebenszeit und anderen Beamten wie Beamte auf Zeit hat hiernach durchaus einen Sinn.
32 
Bei der hiernach gebotenen analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS ergibt sich für den Kläger eine Beitragsverpflichtung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 RAVwS. Dass ihn diese Zusatzbelastung neben der Versorgung, die ihm durch sein Dienstverhältnis als Beamter (auf Zeit) gewährt wird, übermäßig belasten würde, ist nicht zu erkennen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003, a.a.O., a. E. ). Unter Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.250 EUR pro Monat und eines Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2007 bzw. 5.300 EUR und 19,9 % im Jahr 2008 beträgt dieser Regelpflichtbeitrag für 2007 1.023,75 EUR und für 2008 1.054,70 EUR im Monat; 3/10 davon ergeben monatlich jeweils 307,13 EUR und 316,41 EUR.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren des Klägers über seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage des Klägers durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren in Anspruch nehmen.
35 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

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(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge


(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Kont

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 159 Beitragsbemessungsgrenzen


Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Sa

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 158 Beitragssätze


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(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung


(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Vora

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Tenor Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufun

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1.
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
den Waisen gemeinsam,
3.
früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1.
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
den Waisen gemeinsam,
3.
früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.