Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

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(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsaus

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung


(1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen


(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsg

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 281 Nachversicherung


(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung. (2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 gelten
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,1a.bei Personen, die al

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Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Sept. 2017 - L 10 AL 239/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 30. Juli 2018 - Vf. 11-VIII-17

bei uns veröffentlicht am 30.07.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob die Regelungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 KWBG sowie der Art. 14 a und 16 Abs. 4 und 5 B

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2015 - L 16 R 278/14 B

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2014 abgeändert und der Streitwert auf 67.693,50 € festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück

Bundessozialgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - B 11 AL 75/17 B

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Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - B 13 R 34/15 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Sept. 2016 - L 2 R 525/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe der Altersrente, die

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Aug. 2016 - X R 3/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014  10 K 10242/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Nov. 2015 - B 13 R 17/14 R

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2013 - L 10 R 1214/12

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist strei

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2013 - B 12 R 34/12 B

bei uns veröffentlicht am 10.06.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - L 4 R 2044/10

bei uns veröffentlicht am 17.05.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2010 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Die klagende Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Jan. 2013 - DL 13 S 2098/12

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2012 - DL 11 K 572/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO st

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juni 2012 - 3 AZR 708/11

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2011 - 20 Sa 146/10 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R

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Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset

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bei uns veröffentlicht am 21.10.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 13. Juli 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 16.786

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2008 - 4 K 701/08

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

Tenor Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 werden aufgehoben, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 18. März 2004 - L 1 RA 77/01

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

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(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,1a.bei Personen, die als Wehr- oder...
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.