Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) Inhaltsverzeichnis
(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
- 1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder - 2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
- 1.
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
den Waisen gemeinsam, - 3.
früheren Ehegatten oder Lebenspartner.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
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Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Angestellte im Zusammenha
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Leben
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff
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published on 10/06/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
published on 19/04/2011 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Umstritten ist die Weiterleitung von - an
published on 19/11/2009 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufun
published on 25/09/2008 00:00
Tenor
Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 werden aufgehoben, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer
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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtli...