Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2009 - 9 S 2931/08

bei uns veröffentlicht am19.11.2009

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft den Umfang der Beitragspflicht zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für einen Beamten auf Zeit, der den Beruf des Rechtsanwalts als Nebentätigkeit ausübt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das beklagte Versorgungswerk bei der Einkommensberechnung auch die Beamtenbezüge aus seinem Hauptamt in Ansatz gebracht hat.
Der am xx.xx.1961 geborene Kläger ist am 26.07.2005 durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg als Rechtsanwalt zugelassen worden und seitdem Mitglied des beklagten Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Für die Jahre 2005 und 2006 wurde seine Zahlungspflicht antragsgemäß auf den Mindestbeitrag festgesetzt. Mit Schreiben vom 16.09.2007 beantragte der Kläger, auch für das Jahr 2007 nur in Höhe des Mindestbeitrags veranlagt zu werden. Seit dem 01.03.2006 sei er als Beamter auf Zeit (sechs Jahre) zum Professor der Besoldungsgruppe W2 an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ernannt. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt könne er daher nur noch im Umfang der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung von bis zu acht Stunden pro Woche wahrnehmen. Tatsächlich habe er angesichts der Belastungen des Hauptamts aus seiner Anwaltstätigkeit Einnahmen von weniger als 500,-- EUR monatlich erzielt.
Mit Schreiben vom 28.11.2007 teilte der Beklagte mit, der Vorstand habe in seiner Sitzung vom 27.11.2007 entschieden, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - RAVwS - seien vielmehr alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Veranlagung für das Jahr 2007 wurde danach zunächst auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.044,75 EUR festgesetzt (Bescheid vom 30.11.2007), nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 auf Basis eines angenommenen Monatseinkommens von 500,50 EUR auf 99,60 EUR geändert (Bescheid vom 14.12.2007) und letztlich nach Einreichung der Bezügemitteilung seiner Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis auf Basis eines zugrunde gelegten Monatseinkommens von 4.632,34 EUR auf 921,84 EUR bestimmt (Bescheid vom 22.01.2008). Auch der Versorgungsbeitrag für das Jahr 2008 wurde mit Beitragsbescheid vom 22.01.2008 auf 921,84 EUR monatlich festgesetzt.
Den hiergegen am 25.01.2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 zurück. Mit Bescheid vom 14.04.2008 wurde der Versorgungsbeitrag für das Jahr 2008 unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Monatseinkommens von 5.195,51 EUR auf 1.033,91 EUR neu festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2008 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit der bereits am 15.04.2008 erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Aufhebung der Bescheide, soweit für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 99,60 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 212,67 EUR festgesetzt worden war. Durch Urteil vom 25.09.2008 hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beitragsbescheide auf, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt worden ist; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, auf die Situation des Klägers finde § 13 Abs. 1 RAVwS analoge Anwendung, der für den Fall der parallelen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen pauschalierten Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags vorsehe.
Gegen das ihm am 02.10.2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Versorgungswerk am 29.10.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 28.11.2008 begründet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für die vom Verwaltungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 RAVwS bestehe vorliegend kein Raum. Dies ergebe sich zunächst bereits daraus, dass eine vergleichbare Interessenlage der in § 13 Abs. 1 RAVwS geregelten Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beamten nicht bestehe. Die Beamtenversorgung unterscheide sich grundsätzlich von der beitragsgestützten gesetzlichen Rentenversicherung, da sie beitragsfrei ausgestaltet sei. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass die Beamten nicht zu einem eigenen Beitrag für ihre Altersversorgung herangezogen werden dürften. Dies gelte auch im Falle der Nachversicherung, weil auch hier nicht die vom ehemaligen Beamten bezahlten Beiträge, sondern nur vom früheren Dienstherrn in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufgebrachten Beiträge geleistet würden. Darüber hinaus bestehe auch keine Regelungslücke. Vielmehr habe sich der Satzungsgeber bewusst und in Kenntnis der abweichenden Regelungen in der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und im Regelungssystem der Architektenversorgung gegen eine entsprechende Sonderregelung für Beamte entschieden. Um der besonderen Situation von Beamten Rechnung zu tragen, sei in § 6 RAVwS die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts finde diese Regelung nicht nur Anwendung für die Beamten auf Lebenszeit, aufgrund der Beschlussfassung des Vorstands werde vielmehr auch Beamten auf Probe eine Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 2 RAVwS bewilligt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Am 23.12.2008 hat er überdies Anschlussberufung erhoben und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2008 - 4 K 701/08 - zu ändern und die Bescheide des Beklagten aufzuheben, soweit die monatlichen Beiträge für das Kalenderjahr 2007 den Betrag von 99,60 EUR und für das Kalenderjahr 2008 den Betrag von 212,67 EUR übersteigen.
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Auch er hält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Regelung aus § 13 Abs. 1 RAVwS angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem von der Regelung erfassten angestellten Rechtsanwalt und dem im konkreten Falle vorliegenden Beamten für unzutreffend. Für die sich aus § 13 Abs. 1 RAVwS ergebende pauschale Beitragspflicht bestehe im Falle des Beamten auch kein Bedürfnis, weil die Beamtenbesoldung von den aus Anwaltstätigkeit erzielten Einkünften unproblematisch abgrenzbar sei. Schließlich sei im Falle der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als bloße Nebentätigkeit die in § 13 Abs. 1 RAVwS vorgesehene Pauschalveranlagung auch mit dem Grundsatz der Beitragsgestaltung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Eine analoge Anwendung der in § 6 RAVwS vorgesehene Befreiungsmöglichkeit auf Zeitbeamte müsse ebenfalls ausscheiden. Im konkreten Fall folge dies bereits daraus, dass nach Ablauf der auf sechs Jahre befristeten Einstellung die in § 5 Abs. 2 RAVwS vorgesehene Altersgrenze durch den Kläger überschritten sei und die Befreiung damit de facto zu einem endgültigen Ausschluss führe. Diese Rechtsfolge sei mit der in § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO eingeräumten Möglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Wege der Nebentätigkeit indes nicht zu vereinbaren. Maßgeblich für die Bestimmung der Beitragspflicht des Klägers sei daher gemäß § 11 Abs. 2 RAVwS das nachgewiesene Einkommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne hierbei jedoch die Beamtenbesoldung nicht berücksichtigt werden. Der Kläger verfüge in seiner Eigenschaft als Beamter über eine eigenständige Vollversorgung für den Fall der Invalidität und des Alters. Für eine zusätzliche Zweitversorgung durch den Beklagten bestehe daher kein Bedürfnis. Dies gelte auch für den Fall, dass eine Verlängerung der auf sechs Jahre befristeten Einstellung nicht erfolge. Denn dann werde der Kläger nachversichert, sodass eine Versorgungslücke nicht entstehen könne. Gerade diese Nachversicherungsverpflichtung zeige, dass eine Vollveranlagung mit den Beamtenbezügen systemwidrig sei: im Falle der Nachversicherung erhalte der Beklagte dann Beiträge für ein Einkommen, das bereits zuvor voll der Beitragspflicht unterworfen worden sei. Die Rechtsauffassung des Beklagten führe daher im Falle der Nachversicherung zu einer doppelten Veranlagung der Beamtenbezüge.
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Hinsichtlich des eigenständigen Berufungsantrags des Klägers beantragt der Beklagte,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch Einnahmen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beitragspflichtig im Sinne des § 11 Abs. 2 RAVwS. Dementsprechend werde das beitragspflichtige „Arbeitseinkommen“ gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 RAVwS durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids nachgewiesen. Im Übrigen sei die Argumentation des Klägers widersprüchlich, denn handele es sich bei den Beamtenbezügen nicht um Arbeitseinkommen, so könne es im Falle der Nachversicherung auch nicht vom Beklagten entgegengenommen werden. Der Kläger müsse sich entscheiden, ob er von der in § 6 RAVwS eingeräumten Befreiungsmöglichkeit Gebrauch mache oder nicht. Wenn er sich jedoch für eine Mitgliedschaft entscheide, unterliege er auch der Beitragspflicht. Dass die Befreiungsmöglichkeit nicht nur für Lebenszeitbeamte Anwendung finde, folge bereits daraus, dass die Zulassung zum Rechtsanwalt nach einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen werde. In diesem Falle ende jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, sodass für diesen Personenkreis die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 RAVwS nicht zur Anwendung komme. Dass der Kläger nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht mehr Mitglied des Versorgungswerks werden könne, lasse die in § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO eingeräumte Möglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unberührt. Rechtsfolge sei lediglich, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk werden könne.
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Mit Wirkung vom 01.09.2009 (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 RAVwS in der Fassung vom 24.04.2009, Die Justiz S. 214) ist § 13 RAVwS geändert worden und bezieht nun ausdrücklich auch Beamte in die pauschale Veranlagung ein. Die Vorschrift lautet in ihrer Neufassung: „Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte oder Richter sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages“. Am 10.11.2009 ist der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren 2007 und 2008 einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten hat, ist nicht zu beanstanden. Er ist als Mitglied des beklagten Versorgungswerks mangels Befreiung der Beitragspflicht unterworfen (1.), die grundsätzlich auch Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen umfasst (2.). Für Zeitbeamte kann indes die Vorschrift des § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 02.12. 2005 (Die Justiz 2006, 156) - RAVwS - zur Anwendung gebracht werden, die zu einer pauschalen Veranlagung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbetrags führt (3.).
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1. Der Kläger ist durch Übergabe der Zulassungsurkunde am 26.07.2005 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg und damit zugleich kraft Gesetzes auch Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg geworden (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 10.12.1984, GBl. S. 671 - RAVG -), was ihn gemäß § 8 RAVG i.V.m. § 15 RAVwS zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
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Allerdings hätte der Kläger die Möglichkeit besessen, sich von der Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk befreien zu lassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS auf die Situation des Klägers Anwendung.
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Richtig ist indes, dass die Vorschrift für den Kläger nicht unmittelbar gilt. Denn er hat durch sein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht den im Tatbestand vorausgesetzten Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben. Anspruch auf Beamtenversorgung erhält ein Beamter auf Zeit vielmehr nur, wenn er die hierfür gesetzlich angeordnete Wartezeit erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nach Ablauf der Zeitbeamtenzeit nicht erfüllt, so wird der Beamte ohne versorgungsrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstherrn entlassen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Für den Fall eines zum Professor auf Zeit an eine Hochschule des Bundes Berufenen - wie den Kläger - ist diese Rechtsfolge in § 132 Abs. 1 Satz 4 BBG auch unmittelbar angeordnet.
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Dem ohne Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus dem Beamtenverhältnis Entlassenen steht jedoch ein Anspruch auf Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGV VI zu (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -), der gemäß § 186 Abs. 1 SGB VI auch im berufsständischen Versorgungswerk erfolgen kann. Entgegen der Befürchtung des Klägers besteht diese Möglichkeit auch dann, wenn der ehemalige Beamte nach Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses die in § 5 Abs. 2 RAVG und § 5 Abs. 2 RAVwS festgelegte Altersgrenze überschritten hat. Denn § 17 Abs. 2 RAVwS ordnet für die Möglichkeit der Nachversicherung im beklagten Versorgungswerk an, dass die maßgebliche Altersgrenze der Vollendung des 45. Lebensjahres zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung nicht überschritten sein darf. Der Nachversicherung und damit wohl auch Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Versorgungswerk hätte deshalb wohl nicht entgegengestanden, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs seines Zeitbeamtenverhältnisses die Altersgrenze überschritten hat.
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Sinn und Zweck der Befreiungsvorschriften erlauben es, den Befreiungstatbestand des § 6 Nr. 2 RAVwS analog auf die Situation eines Beamten auf Zeit zu erstrecken, der - wie der Kläger als zum Beamten auf Zeit berufener Professor - einen „Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ nicht erwirbt.
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Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz von dem Grundgedanken ausgeht, dass nur solchen Personen eine Befreiung gewährt werden kann, für die anderweitig eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Absicherung gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). § 5 Abs. 3 lit. b RAVG räumt demgemäß eine Befreiungsmöglichkeit „bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung“ ein. Diesem Modell folgt ersichtlich auch die Satzung des Beklagten mit der Ausgestaltung der einzelnen Befreiungstatbestände in § 6 RAVwS. Danach wird von der Mitgliedschaft befreit, wer entsprechende Beiträge in eine Versorgungseinrichtung einer anderen Berufsgruppe oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat entrichtet, wer als Altanwalt seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung behalten hat oder wer aufgrund eines öffentlichen Dienstverhältnisses oder Mandates abgesichert ist.
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Diesen Fallgruppen entspricht die Situation des Beamten auf Zeit in einer Weise, die eine analoge Erstreckung der Norm auf ihn gebietet. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass auch hier die Entstehung einer Versicherungslücke ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). Denn wenn das Beamtenverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit endet, ohne dass ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben wurde, steht dem ehemaligen Beamten ein gesetzlich gesicherter Anspruch auf Nachversicherung zu, so dass in jedem Falle eine gleichwertige und auf Gesetz beruhende Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. b RAVG gegeben ist (vgl. zur Berücksichtigung anderweitiger Vorsorge im System der Satzung auch § 12 Abs. 1 RAVwS).
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Insbesondere aber tritt mit einer Verlängerung des Zeitverhältnisses oder der Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit - wie vorliegend geschehen - die unmittelbar von § 6 Nr. 2 RAVwS geregelte Situation ein. Zwar ist das Zeitbeamtenverhältnis auf eine derartige Statusänderung grundsätzlich nicht unmittelbar angelegt, atypisch ist eine entsprechende Verlängerung oder Entfristung aber sicher nicht. Dies gilt in besonderer Weise für den hier vorliegenden Fall des Hochschulprofessors. Denn gemäß § 132 Abs. 1 BBG erfolgt die Einstellung hier stets nur im Status des Zeitbeamten und kann frühestens nach drei Jahren in ein Lebenszeitverhältnis umgewandelt werden. Diese Betätigung an einer Hochschule dürfte auch einen typischen Fall des Zeitbeamten mit rechtsanwaltlicher Nebenbeschäftigung darstellen. Denn in anderen Fällen eines Zeitbeamtenverhältnisses wird regelmäßig eine Interessenkollision zu befürchten sein, so dass die weitere Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht gestattet werden kann. Für das nachträglich zum Lebenszeitbeamten ernannte Mitglied führt die Nichtanwendung der Befreiungsmöglichkeit aus § 6 Nr. 2 RAVwS aber zu unangemessenen Nachteilen. Denn eine Rückerstattung geleisteter Beiträge findet gemäß § 18 RAVwS vor Ablauf von 60 Monaten nur in Höhe von 60 %, ohne Zinsen und ohne Nachversicherungsbeiträge statt.
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Insgesamt erscheint die Erstreckung der Befreiungsmöglichkeit auf den Zeitbeamten daher sachgerecht. Dementsprechend wird eine Befreiung für Beamte und Richter auf Probe oder auf Zeit vom Beklagten nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch praktiziert. Systembrüche durch eine Anwendung auf Lebenszeitbeamte sind - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht zu befürchten. Denn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO im Falle der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu widerrufen. Damit endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, so dass für eine Befreiung kein Raum verbleibt.
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Einen entsprechenden Befreiungsantrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
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2. Die Veranlagung erfolgt daher grundsätzlich nach Maßgabe des § 11 RAVwS. Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei für die individuelle Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 2 RAVwS auch Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
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Anders als im Landesrecht anderer Bundesländer (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2005 - 6 A 11903/04 -, NJW 2005, 1298) hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg die Frage, ob in der berufsständischen Versorgung zur Beitragsbemessung nur Einnahmen aus Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen zählen oder auch anderweitige berufsfremde Einnahmen einbezogen werden können, nicht selbst geregelt. § 8 Abs. 1 RAVG bestimmt für den streitgegenständlichen Bereich der Rechtsanwaltsversorgung lediglich, dass der Regelpflichtbeitrag einkommensbezogen und unter Berücksichtigung von Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzulegen ist. Die Ausgestaltung der Beitragspflicht selbst - einschließlich der Wahl der Beitragsbemessungsgrundlage - hat der Landesgesetzgeber dabei bewusst der Satzungsautonomie der Vertreterversammlung des Versorgungswerks überlassen (vgl. LT-Drs. 9/495, S. 19). Diese hat sich in der Satzung des Beklagten für eine der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Vollversorgung entschieden, der strukturell eine Einbeziehung sämtlicher Arbeitseinkünfte entspricht (vgl. dazu - sowie zur sozialen Zweckbestimmung dieses Systems - grundlegend bereits Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193).
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Zu Recht hat der Beklagte insoweit auch auf die Regelungen über den Nachweis der beitragsrelevanten Einnahmen in § 11 Abs. 2 Satz 2 RAVwS verwiesen. Denn diese Vorschrift sieht für den Nachweis von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen den Einkommensteuerbescheid bzw. eine Entgeltbescheinigung vor, aus denen sich die Berufsbezogenheit der Tätigkeit nicht entnehmen lässt. Die Annahme des Klägers entspricht daher auch nicht der in der Satzung vorgesehenen Nachweiskonzeption.
34 
Hinreichende Argumente dafür, dass Beamtenbezüge bereits aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 RAVwS ausscheiden müssten, zeigt der Kläger nicht auf. Die Auffassung wäre auch schwerlich mit der Tatsache zu vereinbaren, dass diese Besoldung im Falle der Nachversicherung vom beklagten Versorgungswerk gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 RAVwS „als Beiträge gemäß § 11“ entgegen zu nehmen sind; sie kann auch nicht mit der Systematik des Sozialversicherungsrechts in Einklang gebracht werden. Eine entsprechende Sichtweise ist auch nicht erforderlich, weil der Sondersituation von Beamten durch die dargestellte Möglichkeit der Befreiung sowie durch die pauschale Veranlagung (dazu sogleich unter 3.) hinreichend Rechnung getragen ist.
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3. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, dass die Sondervorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS auf die Konstellation des Zeitbeamten analoge Anwendung findet und die Beitragsbemessung nach § 11 RAVwS damit verdrängt.
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Gemäß § 13 Abs. 1 RAVwS haben Mitglieder, die zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages zu leisten. Vom Wortlaut her erfasst die Vorschrift den Beamten nicht, da dieser gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegt. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen jedoch eine analoge Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Zeitbeamte, die in der Satzung an keiner Stelle erwähnt und damit offenkundig nicht bedacht worden sind.
37 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Beamte auf Zeit, der mangels Erfüllung der hierfür vorgesehenen Wartefrist einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht erwirbt, mit der Nachversicherungspflicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI rückwirkend der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen wird. Der ehemalige Zeitbeamte unterfällt automatisch der rückwirkenden Pflichtversicherung, sofern nicht eine Verlängerung seiner Dienstzeit oder ein Statuswechsel in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt. Im Falle des bestimmungsgemäßen Ablaufs seines befristeten Dienstverhältnisses liegt daher die von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelte Konstellation nachträglich in unmittelbarer Weise vor. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht im Zeitpunkt der Bezügeauszahlung entrichtet werden, sondern rückwirkend nach Ablauf des Zeitverhältnisses. Diese Abweichung ist hinsichtlich des Regelungszwecks der Vorschrift indes nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
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Aber auch wenn es zu nachfolgenden Statusänderungen kommt, die beamtenrechtliche Versorgungsansprüche nach sich ziehen, ist eine Vollveranlagung im Versorgungswerk des Beklagten nicht angezeigt. Denn in dieser Situation wird eine Vollversorgung bereits durch die beamtenrechtliche Alimentierung gewährleistet, so dass dem Sinn nach die von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelte Konstellation vorliegt. Demgemäß sieht auch die gesetzliche Vorgabe in § 8 Abs. 3 RAVG die Ermäßigungsmöglichkeit für „anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder“ vor.
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Dieser Struktur entsprechend beruht auch die volle Berücksichtigung des Einkommens von Zeit- oder Nebenbeschäftigungen eines Rechtsanwalts auf der Annahme, dass diese typischerweise nicht auf andere Weise in ein Alterssicherungssystem einbezogen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). Diese Prämisse trifft für Betätigungen in einem Beamtenverhältnis indes nicht zu. Hier wird vielmehr entweder ein eigenständiger Ruhegehaltanspruch nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen oder ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einem berufsständischen Versorgungswerk erworben. Beschäftigungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses führen daher stets und zwingend zur Absicherung in einem staatlichen Altersvorsorgesystem. Ebenso wie im Falle der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher eine pauschalierte Inanspruchnahme, wie von § 13 Abs. 1 RAVwS für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, zur Zwecksicherung ausreichend.
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Insbesondere aber wird durch die Heranziehung mit nur 3/10 des Regelpflichtbeitrages auch eine zwangsweise Überversorgung vermieden, die angesichts der wirtschaftlichen Belastung im Falle der Zwangsmitgliedschaft kaum zumutbar erscheint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064). Denn eine Ablehnung der Anwendung des reduzierten Beitragssatzes aus § 13 Abs. 1 RAVwS würde dazu führen, dass der Zeitbeamte, trotz gegebenenfalls nur geringfügiger rechtsanwaltlicher Betätigung, seine kompletten Beamtenbezüge im Versorgungswerk des Beklagten veranlagen lassen müsste. Zu Recht hat der Kläger insoweit darauf verwiesen, dass seine Nettoeinkünfte dann insgesamt niedriger ausfallen würden, als wenn er auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit insgesamt verzichtete. Auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder hat das beklagte Versorgungswerk insoweit aber Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1996 - 1 B 29/96 -, NJW-RR 1997, 312).
41 
Diese Schieflage wird noch dadurch verstärkt, dass ein entsprechendes Mitglied von der Zahlungsverpflichtung nur sehr eingeschränkt profitieren kann und die Belastung daher nicht durch Sachgründe gedeckt erscheint (vgl. zum Verbot einer „überflüssigen Überversorgung“ auch Senatsurteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 -). Im Falle der bestimmungsgemäßen Beendigung des Zeitverhältnisses und der daraus folgenden Nachversicherung ergibt sich dies daraus, dass eine adäquate Absicherung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung bereits durch die nachträglich erbrachten Beitragsleistungen des Dienstherrn erfolgt. Die zusätzlich vorangegangene Veranlagung bewirkt daher eine zwangsweise Überversicherung in Höhe von insgesamt 13/10 des Regelpflichtbeitrages, weil nur der diesen Betrag übersteigende Anteil gemäß § 17 Abs. 4 RAVwS zurückerstattet wird. Dem Mitglied wird daher im Falle des bestimmungsgemäßen Ablaufs des Zeitverhältnisses eine Überversorgung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags aufgezwungen, ohne dass ihm insoweit die sonst bestehende Wahlmöglichkeit verbleibt (vgl. § 14 RAVwS).
42 
Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Zeitbeamtenverhältnis verlängert oder in ein Lebensverhältnis umgewandelt wird, weil die Rentenansprüche gegen den Beklagten dann auf die erworbene Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach Maßgabe des § 55 BeamtVG angerechnet werden. Auch in dieser Konstellation des Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht ist aber eine vorsorgende Koordinierung erforderlich, um nicht gerechtfertigte Überversorgungen und überflüssige Doppelabsicherungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256).
43 
Soweit der Beklagte vorträgt, die Lage der Beamten sei derjenigen der in § 13 Abs. 1 RAVwS geregelten Pflichtversicherten nicht vergleichbar, weil die Beamtenversorgung beitragsfrei finanziert sei und daher nicht auf Eigenleistungen der Beamten beruhe, wird die Struktur der beamtenrechtlichen Altersalimentation verkannt. Denn auch der Beamte wird wirtschaftlich betrachtet zur Finanzierung seiner Alterversorgung herangezogen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass der Dienstherr, statt Beiträge einzubehalten, entsprechend geringere Bezüge auszahlt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 [298]). Der ökonomische Gegenwert der geleisteten Dienste setzt sich daher aus einem Anteil ausbezahlter Bezüge und einem Anteil erdienter Versorgungsanwartschaften zusammen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73 [115]). Die spätere Versorgung wird durch eine Schmälerung der an den Beamten ausbezahlten Bezüge und damit letztlich durch diesen finanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26/07 -, NVwZ-RR 2009, 487), so dass - trotz der Unterschiedlichkeit der strukturellen Konzeption - im Ergebnis ein für die Einordnung unter § 13 Abs. 1 RAVwS maßgeblicher Unterschied nicht besteht. Im Übrigen hat der Beklagte zwischenzeitlich - wenngleich nur mit Wirkung ab 01.09.2009 und damit noch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 RAVwS in der Fassung vom 24.04.2009, Die Justiz S. 214) - selbst die Ausdehnung der Regelung auf Beamte in § 13 Abs. 1 RAVwS n.F. beschlossen und damit offenbar auch selbst an dieser Argumentation nicht mehr festgehalten.
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Ob die fehlende Einbeziehung der Beamten in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 RAVwS auf eine bewusste Entscheidung des Satzungsgebers zurückgeht, wie der Beklage - indes ohne Vorlage positiver Anhaltspunkte - behauptet, kann im Ergebnis offen bleiben. Angesichts der dargelegten Interessenlage ist eine Einbeziehung des Beamten auf Zeit in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 RAVwS jedenfalls geboten, um den zwangsweisen Aufbau einer wirtschaftlich unzumutbaren und für den Betroffenen nur eingeschränkt nutzbaren Überversorgung zu verhindern.
45 
Die Beitragspflicht des Kläger beträgt damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, 3/10 des Regelpflichtbeitrages. Ausgehend von einem Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.023,75 EUR für das Jahr 2007 (Beitragssatz von 19,5 % aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.250,-- EUR) ergeben sich damit 307,13 EUR/Monat. Für die - auch ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässige - Klage hinsichtlich des Jahres 2008 sind 3/10 des Regelpflichtbeitrages von 1.054,70 EUR (19,9 % aus 5.300,-- EUR) in Ansatz zu bringen, so dass der Kläger monatlich 316,41 EUR zu zahlen hat.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und basiert auf dem Verhältnis des wirtschaftlichen Werts der erfolglosen Anträge im zweitinstanzlichen Verfahren.
47 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
48 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.721,76 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG). Dies entspricht der Differenz zwischen der vom Beklagten festgesetzten und der vom Kläger zugestandenen Beitragspflicht für die Jahre 2007 (921,84 - 99,60 = 822,24 x 12 ergibt 9.866,88) und 2008 (1033,91 - 212,67 = 821,24 x 12 ergibt 9.854,88).
49 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren 2007 und 2008 einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten hat, ist nicht zu beanstanden. Er ist als Mitglied des beklagten Versorgungswerks mangels Befreiung der Beitragspflicht unterworfen (1.), die grundsätzlich auch Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen umfasst (2.). Für Zeitbeamte kann indes die Vorschrift des § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 02.12. 2005 (Die Justiz 2006, 156) - RAVwS - zur Anwendung gebracht werden, die zu einer pauschalen Veranlagung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbetrags führt (3.).
21 
1. Der Kläger ist durch Übergabe der Zulassungsurkunde am 26.07.2005 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg und damit zugleich kraft Gesetzes auch Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg geworden (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 10.12.1984, GBl. S. 671 - RAVG -), was ihn gemäß § 8 RAVG i.V.m. § 15 RAVwS zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
22 
Allerdings hätte der Kläger die Möglichkeit besessen, sich von der Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk befreien zu lassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS auf die Situation des Klägers Anwendung.
23 
Richtig ist indes, dass die Vorschrift für den Kläger nicht unmittelbar gilt. Denn er hat durch sein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht den im Tatbestand vorausgesetzten Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben. Anspruch auf Beamtenversorgung erhält ein Beamter auf Zeit vielmehr nur, wenn er die hierfür gesetzlich angeordnete Wartezeit erfüllt hat. Sind diese Voraussetzungen nach Ablauf der Zeitbeamtenzeit nicht erfüllt, so wird der Beamte ohne versorgungsrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstherrn entlassen (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Für den Fall eines zum Professor auf Zeit an eine Hochschule des Bundes Berufenen - wie den Kläger - ist diese Rechtsfolge in § 132 Abs. 1 Satz 4 BBG auch unmittelbar angeordnet.
24 
Dem ohne Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus dem Beamtenverhältnis Entlassenen steht jedoch ein Anspruch auf Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGV VI zu (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -), der gemäß § 186 Abs. 1 SGB VI auch im berufsständischen Versorgungswerk erfolgen kann. Entgegen der Befürchtung des Klägers besteht diese Möglichkeit auch dann, wenn der ehemalige Beamte nach Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses die in § 5 Abs. 2 RAVG und § 5 Abs. 2 RAVwS festgelegte Altersgrenze überschritten hat. Denn § 17 Abs. 2 RAVwS ordnet für die Möglichkeit der Nachversicherung im beklagten Versorgungswerk an, dass die maßgebliche Altersgrenze der Vollendung des 45. Lebensjahres zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung nicht überschritten sein darf. Der Nachversicherung und damit wohl auch Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Versorgungswerk hätte deshalb wohl nicht entgegengestanden, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs seines Zeitbeamtenverhältnisses die Altersgrenze überschritten hat.
25 
Sinn und Zweck der Befreiungsvorschriften erlauben es, den Befreiungstatbestand des § 6 Nr. 2 RAVwS analog auf die Situation eines Beamten auf Zeit zu erstrecken, der - wie der Kläger als zum Beamten auf Zeit berufener Professor - einen „Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ nicht erwirbt.
26 
Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz von dem Grundgedanken ausgeht, dass nur solchen Personen eine Befreiung gewährt werden kann, für die anderweitig eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Absicherung gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). § 5 Abs. 3 lit. b RAVG räumt demgemäß eine Befreiungsmöglichkeit „bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung“ ein. Diesem Modell folgt ersichtlich auch die Satzung des Beklagten mit der Ausgestaltung der einzelnen Befreiungstatbestände in § 6 RAVwS. Danach wird von der Mitgliedschaft befreit, wer entsprechende Beiträge in eine Versorgungseinrichtung einer anderen Berufsgruppe oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat entrichtet, wer als Altanwalt seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung behalten hat oder wer aufgrund eines öffentlichen Dienstverhältnisses oder Mandates abgesichert ist.
27 
Diesen Fallgruppen entspricht die Situation des Beamten auf Zeit in einer Weise, die eine analoge Erstreckung der Norm auf ihn gebietet. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass auch hier die Entstehung einer Versicherungslücke ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). Denn wenn das Beamtenverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit endet, ohne dass ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben wurde, steht dem ehemaligen Beamten ein gesetzlich gesicherter Anspruch auf Nachversicherung zu, so dass in jedem Falle eine gleichwertige und auf Gesetz beruhende Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. b RAVG gegeben ist (vgl. zur Berücksichtigung anderweitiger Vorsorge im System der Satzung auch § 12 Abs. 1 RAVwS).
28 
Insbesondere aber tritt mit einer Verlängerung des Zeitverhältnisses oder der Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit - wie vorliegend geschehen - die unmittelbar von § 6 Nr. 2 RAVwS geregelte Situation ein. Zwar ist das Zeitbeamtenverhältnis auf eine derartige Statusänderung grundsätzlich nicht unmittelbar angelegt, atypisch ist eine entsprechende Verlängerung oder Entfristung aber sicher nicht. Dies gilt in besonderer Weise für den hier vorliegenden Fall des Hochschulprofessors. Denn gemäß § 132 Abs. 1 BBG erfolgt die Einstellung hier stets nur im Status des Zeitbeamten und kann frühestens nach drei Jahren in ein Lebenszeitverhältnis umgewandelt werden. Diese Betätigung an einer Hochschule dürfte auch einen typischen Fall des Zeitbeamten mit rechtsanwaltlicher Nebenbeschäftigung darstellen. Denn in anderen Fällen eines Zeitbeamtenverhältnisses wird regelmäßig eine Interessenkollision zu befürchten sein, so dass die weitere Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht gestattet werden kann. Für das nachträglich zum Lebenszeitbeamten ernannte Mitglied führt die Nichtanwendung der Befreiungsmöglichkeit aus § 6 Nr. 2 RAVwS aber zu unangemessenen Nachteilen. Denn eine Rückerstattung geleisteter Beiträge findet gemäß § 18 RAVwS vor Ablauf von 60 Monaten nur in Höhe von 60 %, ohne Zinsen und ohne Nachversicherungsbeiträge statt.
29 
Insgesamt erscheint die Erstreckung der Befreiungsmöglichkeit auf den Zeitbeamten daher sachgerecht. Dementsprechend wird eine Befreiung für Beamte und Richter auf Probe oder auf Zeit vom Beklagten nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch praktiziert. Systembrüche durch eine Anwendung auf Lebenszeitbeamte sind - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht zu befürchten. Denn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO im Falle der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu widerrufen. Damit endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, so dass für eine Befreiung kein Raum verbleibt.
30 
Einen entsprechenden Befreiungsantrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
31 
2. Die Veranlagung erfolgt daher grundsätzlich nach Maßgabe des § 11 RAVwS. Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei für die individuelle Einkommensberechnung nach § 11 Abs. 2 RAVwS auch Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
32 
Anders als im Landesrecht anderer Bundesländer (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2005 - 6 A 11903/04 -, NJW 2005, 1298) hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg die Frage, ob in der berufsständischen Versorgung zur Beitragsbemessung nur Einnahmen aus Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen zählen oder auch anderweitige berufsfremde Einnahmen einbezogen werden können, nicht selbst geregelt. § 8 Abs. 1 RAVG bestimmt für den streitgegenständlichen Bereich der Rechtsanwaltsversorgung lediglich, dass der Regelpflichtbeitrag einkommensbezogen und unter Berücksichtigung von Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzulegen ist. Die Ausgestaltung der Beitragspflicht selbst - einschließlich der Wahl der Beitragsbemessungsgrundlage - hat der Landesgesetzgeber dabei bewusst der Satzungsautonomie der Vertreterversammlung des Versorgungswerks überlassen (vgl. LT-Drs. 9/495, S. 19). Diese hat sich in der Satzung des Beklagten für eine der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Vollversorgung entschieden, der strukturell eine Einbeziehung sämtlicher Arbeitseinkünfte entspricht (vgl. dazu - sowie zur sozialen Zweckbestimmung dieses Systems - grundlegend bereits Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193).
33 
Zu Recht hat der Beklagte insoweit auch auf die Regelungen über den Nachweis der beitragsrelevanten Einnahmen in § 11 Abs. 2 Satz 2 RAVwS verwiesen. Denn diese Vorschrift sieht für den Nachweis von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen den Einkommensteuerbescheid bzw. eine Entgeltbescheinigung vor, aus denen sich die Berufsbezogenheit der Tätigkeit nicht entnehmen lässt. Die Annahme des Klägers entspricht daher auch nicht der in der Satzung vorgesehenen Nachweiskonzeption.
34 
Hinreichende Argumente dafür, dass Beamtenbezüge bereits aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 RAVwS ausscheiden müssten, zeigt der Kläger nicht auf. Die Auffassung wäre auch schwerlich mit der Tatsache zu vereinbaren, dass diese Besoldung im Falle der Nachversicherung vom beklagten Versorgungswerk gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 RAVwS „als Beiträge gemäß § 11“ entgegen zu nehmen sind; sie kann auch nicht mit der Systematik des Sozialversicherungsrechts in Einklang gebracht werden. Eine entsprechende Sichtweise ist auch nicht erforderlich, weil der Sondersituation von Beamten durch die dargestellte Möglichkeit der Befreiung sowie durch die pauschale Veranlagung (dazu sogleich unter 3.) hinreichend Rechnung getragen ist.
35 
3. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, dass die Sondervorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS auf die Konstellation des Zeitbeamten analoge Anwendung findet und die Beitragsbemessung nach § 11 RAVwS damit verdrängt.
36 
Gemäß § 13 Abs. 1 RAVwS haben Mitglieder, die zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages zu leisten. Vom Wortlaut her erfasst die Vorschrift den Beamten nicht, da dieser gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegt. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen jedoch eine analoge Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Zeitbeamte, die in der Satzung an keiner Stelle erwähnt und damit offenkundig nicht bedacht worden sind.
37 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Beamte auf Zeit, der mangels Erfüllung der hierfür vorgesehenen Wartefrist einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht erwirbt, mit der Nachversicherungspflicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI rückwirkend der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen wird. Der ehemalige Zeitbeamte unterfällt automatisch der rückwirkenden Pflichtversicherung, sofern nicht eine Verlängerung seiner Dienstzeit oder ein Statuswechsel in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt. Im Falle des bestimmungsgemäßen Ablaufs seines befristeten Dienstverhältnisses liegt daher die von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelte Konstellation nachträglich in unmittelbarer Weise vor. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht im Zeitpunkt der Bezügeauszahlung entrichtet werden, sondern rückwirkend nach Ablauf des Zeitverhältnisses. Diese Abweichung ist hinsichtlich des Regelungszwecks der Vorschrift indes nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
38 
Aber auch wenn es zu nachfolgenden Statusänderungen kommt, die beamtenrechtliche Versorgungsansprüche nach sich ziehen, ist eine Vollveranlagung im Versorgungswerk des Beklagten nicht angezeigt. Denn in dieser Situation wird eine Vollversorgung bereits durch die beamtenrechtliche Alimentierung gewährleistet, so dass dem Sinn nach die von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelte Konstellation vorliegt. Demgemäß sieht auch die gesetzliche Vorgabe in § 8 Abs. 3 RAVG die Ermäßigungsmöglichkeit für „anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder“ vor.
39 
Dieser Struktur entsprechend beruht auch die volle Berücksichtigung des Einkommens von Zeit- oder Nebenbeschäftigungen eines Rechtsanwalts auf der Annahme, dass diese typischerweise nicht auf andere Weise in ein Alterssicherungssystem einbezogen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193). Diese Prämisse trifft für Betätigungen in einem Beamtenverhältnis indes nicht zu. Hier wird vielmehr entweder ein eigenständiger Ruhegehaltanspruch nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen oder ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einem berufsständischen Versorgungswerk erworben. Beschäftigungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses führen daher stets und zwingend zur Absicherung in einem staatlichen Altersvorsorgesystem. Ebenso wie im Falle der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher eine pauschalierte Inanspruchnahme, wie von § 13 Abs. 1 RAVwS für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, zur Zwecksicherung ausreichend.
40 
Insbesondere aber wird durch die Heranziehung mit nur 3/10 des Regelpflichtbeitrages auch eine zwangsweise Überversorgung vermieden, die angesichts der wirtschaftlichen Belastung im Falle der Zwangsmitgliedschaft kaum zumutbar erscheint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064). Denn eine Ablehnung der Anwendung des reduzierten Beitragssatzes aus § 13 Abs. 1 RAVwS würde dazu führen, dass der Zeitbeamte, trotz gegebenenfalls nur geringfügiger rechtsanwaltlicher Betätigung, seine kompletten Beamtenbezüge im Versorgungswerk des Beklagten veranlagen lassen müsste. Zu Recht hat der Kläger insoweit darauf verwiesen, dass seine Nettoeinkünfte dann insgesamt niedriger ausfallen würden, als wenn er auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit insgesamt verzichtete. Auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder hat das beklagte Versorgungswerk insoweit aber Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1996 - 1 B 29/96 -, NJW-RR 1997, 312).
41 
Diese Schieflage wird noch dadurch verstärkt, dass ein entsprechendes Mitglied von der Zahlungsverpflichtung nur sehr eingeschränkt profitieren kann und die Belastung daher nicht durch Sachgründe gedeckt erscheint (vgl. zum Verbot einer „überflüssigen Überversorgung“ auch Senatsurteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 -). Im Falle der bestimmungsgemäßen Beendigung des Zeitverhältnisses und der daraus folgenden Nachversicherung ergibt sich dies daraus, dass eine adäquate Absicherung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung bereits durch die nachträglich erbrachten Beitragsleistungen des Dienstherrn erfolgt. Die zusätzlich vorangegangene Veranlagung bewirkt daher eine zwangsweise Überversicherung in Höhe von insgesamt 13/10 des Regelpflichtbeitrages, weil nur der diesen Betrag übersteigende Anteil gemäß § 17 Abs. 4 RAVwS zurückerstattet wird. Dem Mitglied wird daher im Falle des bestimmungsgemäßen Ablaufs des Zeitverhältnisses eine Überversorgung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags aufgezwungen, ohne dass ihm insoweit die sonst bestehende Wahlmöglichkeit verbleibt (vgl. § 14 RAVwS).
42 
Gleiches gilt im Ergebnis, wenn das Zeitbeamtenverhältnis verlängert oder in ein Lebensverhältnis umgewandelt wird, weil die Rentenansprüche gegen den Beklagten dann auf die erworbene Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach Maßgabe des § 55 BeamtVG angerechnet werden. Auch in dieser Konstellation des Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht ist aber eine vorsorgende Koordinierung erforderlich, um nicht gerechtfertigte Überversorgungen und überflüssige Doppelabsicherungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256).
43 
Soweit der Beklagte vorträgt, die Lage der Beamten sei derjenigen der in § 13 Abs. 1 RAVwS geregelten Pflichtversicherten nicht vergleichbar, weil die Beamtenversorgung beitragsfrei finanziert sei und daher nicht auf Eigenleistungen der Beamten beruhe, wird die Struktur der beamtenrechtlichen Altersalimentation verkannt. Denn auch der Beamte wird wirtschaftlich betrachtet zur Finanzierung seiner Alterversorgung herangezogen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass der Dienstherr, statt Beiträge einzubehalten, entsprechend geringere Bezüge auszahlt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 [298]). Der ökonomische Gegenwert der geleisteten Dienste setzt sich daher aus einem Anteil ausbezahlter Bezüge und einem Anteil erdienter Versorgungsanwartschaften zusammen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73 [115]). Die spätere Versorgung wird durch eine Schmälerung der an den Beamten ausbezahlten Bezüge und damit letztlich durch diesen finanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26/07 -, NVwZ-RR 2009, 487), so dass - trotz der Unterschiedlichkeit der strukturellen Konzeption - im Ergebnis ein für die Einordnung unter § 13 Abs. 1 RAVwS maßgeblicher Unterschied nicht besteht. Im Übrigen hat der Beklagte zwischenzeitlich - wenngleich nur mit Wirkung ab 01.09.2009 und damit noch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 RAVwS in der Fassung vom 24.04.2009, Die Justiz S. 214) - selbst die Ausdehnung der Regelung auf Beamte in § 13 Abs. 1 RAVwS n.F. beschlossen und damit offenbar auch selbst an dieser Argumentation nicht mehr festgehalten.
44 
Ob die fehlende Einbeziehung der Beamten in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 RAVwS auf eine bewusste Entscheidung des Satzungsgebers zurückgeht, wie der Beklage - indes ohne Vorlage positiver Anhaltspunkte - behauptet, kann im Ergebnis offen bleiben. Angesichts der dargelegten Interessenlage ist eine Einbeziehung des Beamten auf Zeit in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 RAVwS jedenfalls geboten, um den zwangsweisen Aufbau einer wirtschaftlich unzumutbaren und für den Betroffenen nur eingeschränkt nutzbaren Überversorgung zu verhindern.
45 
Die Beitragspflicht des Kläger beträgt damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, 3/10 des Regelpflichtbeitrages. Ausgehend von einem Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.023,75 EUR für das Jahr 2007 (Beitragssatz von 19,5 % aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.250,-- EUR) ergeben sich damit 307,13 EUR/Monat. Für die - auch ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässige - Klage hinsichtlich des Jahres 2008 sind 3/10 des Regelpflichtbeitrages von 1.054,70 EUR (19,9 % aus 5.300,-- EUR) in Ansatz zu bringen, so dass der Kläger monatlich 316,41 EUR zu zahlen hat.
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und basiert auf dem Verhältnis des wirtschaftlichen Werts der erfolglosen Anträge im zweitinstanzlichen Verfahren.
47 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
48 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.721,76 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG). Dies entspricht der Differenz zwischen der vom Beklagten festgesetzten und der vom Kläger zugestandenen Beitragspflicht für die Jahre 2007 (921,84 - 99,60 = 822,24 x 12 ergibt 9.866,88) und 2008 (1033,91 - 212,67 = 821,24 x 12 ergibt 9.854,88).
49 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2009 - 9 S 2931/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Nov. 2009 - 9 S 2931/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2008 - 4 K 701/08

bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

Tenor Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 werden aufgehoben, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer

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Tenor

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 werden aufgehoben, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel, der Beklagte zu fünf Sechstel.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren über den Widerspruch des Klägers gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Versorgungsbeiträgen durch den Beklagten.
Der 1961 geborene Kläger wurde am 26.07.2005 als Rechtsanwalt zugelassen. In der Folgezeit wurde er von dem Beklagten zu einem Versorgungsbeitrag in Höhe des Mindestbeitrags herangezogen (ab 01.07.2005: 78,-- EUR/M.; ab 01.01.1006: 78,75 EUR/M.; ab 01.01.2007: 80,37 EUR/M.).
Mit Schreiben vom 16.09.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit dem 01.03.2006 als Beamter auf Zeit (sechs Jahre) zum Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ernannt worden sei. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung habe er nur für acht Stunden pro Woche erhalten. Seine Einnahmen aus Anwaltstätigkeit beliefen sich im Jahr 2006 nicht einmal auf 500,-- EUR pro Monat. Er bitte, den Beitrag bei der bisherigen Höhe zu belassen. Falls er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werde, müsse er zwar seine Anwaltszulassung zurückgeben, könne aber im Alter mit einer Pension rechnen, ohne auf die Leistungen des Beklagten angewiesen zu sein. Ohne eine solche Verbeamtung werde er der Rechtsanwaltstätigkeit sehr wahrscheinlich wieder intensiver nachgehen müssen. Dann würde ihn sein Dienstherr aber bei dem Beklagten nachversichern, so dass seine Altersversorgung auf diese Weise gesichert wäre.
Mit zwei Beitragsbescheiden vom 22.01.2008 setzte der Beklagte den Versorgungsbeitrag des Klägers ab dem 01.01.2007 sowie ab dem 01.01.2008 jeweils mit dem Regelpflichtbeitrag in Höhe von 921,84 EUR monatlich fest. Dabei wurde für beide Zeiträume ein beitragspflichtiges Monatseinkommen von 4.632,34 EUR als maßgeblich zugrunde gelegt.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 28.01.2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Die Bescheide verstießen bereits gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, weil in ihm die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nicht mitgeteilt würden. Insbesondere werde nicht deutlich gemacht, wie der Beklagte zu dem beitragspflichtigen Monatseinkommen von 4.632,34 EUR komme. In jedem Fall seien die Bescheide aber materiell rechtswidrig, da die Beitragsbemessung nur anhand der Einkünfte aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit festgesetzt werden dürften. Dieses (Zusatz-)Einkommen liege zwischen 600,-- EUR und 700,-- EUR brutto. Da er seit März 2006 als Beamter besoldet werde, würde ein 10/10 Regelpflichtbeitrag zu einer doppelten Absicherung im Alter oder bei Berufsunfähigkeit führen. Falls er vor Ablauf von 60 Monaten auf Lebenszeit verbeamtet würde, drohe ihm ein erheblicher Verlust der bis dahin geleisteten Zahlungen. Deshalb müsse sich die Beitragsbemessung allein an dem Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit orientieren. Das sei auch für das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Rheinland-Pfalz so entschieden worden, ergebe sich aber auch aus dem baden-württembergischen Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk, zumal für ihn als Beamter bereits umfassend Vorsorge getroffen sei. Die Beibehaltung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei seine autonome Entscheidung, die durch die Art. 12 und 14 GG gedeckt sei. Diese Rechte würden durch die Einbeziehung seiner Beamtenbezüge bei Berechnung der Versorgungsbeiträge verletzt. Denn das für ihn dann noch verfügbare Einkommen liege niedriger, als wenn er überhaupt keine Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit erziele. De facto wäre er dann gezwungen, auf die Zusatzeinkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit zu verzichten. Die Regelung in § 47 BRAO wäre dadurch ad absurdum geführt. Er sei auch nicht in der Lage oder willens, die aus seiner Beamtentätigkeit erzielten Einkünfte in die Zahlung des Regelpflichtbeitrags des Beklagten zu investieren. Seine berufliche Perspektive sei derzeit offen. Ob sein Beamtendasein nach sechs Jahren ende und er dann wieder als Rechtsanwalt tätig werden könne, sei ungewiss. Auf der anderen Seite sei es aber durchaus möglich, dass er vorzeitig auf Lebenszeit verbeamtet werde. In diesem Fall hätte er die Versorgungsbeiträge nutzlos geleistet. Bei Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei seine Nachversicherung bei dem Beklagten in einer Größenordnung von 8/10 bis 9/10 des regulären Beitrags sichergestellt. Es gebe deshalb keinen Grund, ihn bereits jetzt mit 10/10 zu veranlagen. Hilfsweise müsse das Einkommen aus Beamtentätigkeit dazu führen, dass die pauschale Regelung nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten - RAVwS - zur Geltung komme, wonach er nur 3/10 des Pflichtbeitrags zu leisten habe. Dies entspreche auch der Regelung in § 8 Abs. 3 RAVG. Eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten sei auch deshalb geboten, weil sich seit ihrem Inkrafttreten in den 1980er Jahren grundlegende Änderungen ergeben hätten. Damals sei es kaum vorstellbar gewesen, dass ein Beamter nur auf Zeit ernannt werde und nebenberuflich als Anwalt tätig sei. Höchst hilfsweise werde bestritten, dass sein Monatseinkommen 4.632,34 EUR betrage. Er habe noch keinen Einkommensteuerbescheid für 2006. Da er seine Tätigkeit als Professor erst zum 01.03.2006 angetreten habe, habe er im Jahr 2006 allenfalls zehn Monate gearbeitet. Zuvor habe er allenfalls Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit gehabt, die wesentlich niedriger gewesen seien als sein Professorengehalt. Außerdem mindere die doppelte Haushaltsführung sein effektives Einkommen. Er pendle wöchentlich zwischen seinem Wohnort F. und seinem Dienstort B. und müsse für zwei Wohnungen Miete zahlen. Auch dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Es sei keine Besonderheit des vorliegenden Falls, dass zunächst das bekannte Einkommen, das später bekannt werdende endgültige Einkommen erst nachträglich berücksichtigt werde. Des Weiteren folge aus § 11 Abs. 2 RAVwS, dass alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Darunter fielen auch Beamtenbezüge. Aus dem Umstand, dass das in Rheinland-Pfalz anders geregelt sei, könnten keine Rückschlüsse für Baden-Württemberg gezogen werden. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit der Nachversicherung abhebe, sei zu betonen, dass sie nicht feststehe. § 13 Abs. 1 RAVwS sei wegen seines klaren Wortlauts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Er beziehe sich nur auf die Mehrfachversorgung im Versorgungswerk und in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rentenversicherung sei eine Pflichtversicherung für alle abhängig Beschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland, von der in gewissen Fällen Ausnahmen bestünden, unter anderem für Beamte, aber auch für Freiberufler, die von der Befreiungsmöglichkeit in § 6 SGB VI Gebrauch machen könnten. Es gebe einen eindeutigen Unterschied zwischen versicherungsfreien Beamten und den gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Er unterscheide sich damit von den gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Mitgliedern, die nur die Möglichkeit hätten, sich befreien zu lassen, von dieser Möglichkeit aber nicht unbedingt Gebrauch machen müssten. Der Satzungsgeber habe insoweit keine Lücke gesehen, sondern den Fall bedacht und Beamten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, gemäß § 6 Nr. 2 RAVwS ganz von der Mitgliedschaft befreit zu werden. Eine Befreiung nur von der Beitragslast sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Beamte müssten nämlich nicht (auch) als Rechtsanwälte tätig sein. Auch wenn sie dies nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Beamtenrecht dürften, sei die damit für sie verbundene Belastung mit Versorgungsbeiträgen in Kauf zu nehmen. Die Satzung, unter anderem auch die §§ 6 und 11 RAVwS, seien mehrfach geändert worden. In keinem Fall habe man bezüglich Beamten bzw. Beamten auf Zeit, die es auch 1985 bereits gegeben habe, einen Handlungsbedarf gesehen. Vielmehr hätten die Beamten, wenn sie (auch) Rechtsanwälte seien, wie jeder andere Rechtsanwalt als Mitglied der Versichertengemeinschaft für sich und die anderen Beiträge zu entrichten. Es gebe den Grundsatz, dass der gesamte Berufsstand der Rechtsanwaltschaft zu versorgen und dem einzelnen Mitglied deshalb aufzugeben sei, als Teil der Versichertengemeinschaft diese finanziell mitzutragen. Das gehe nur, wenn der Beitragsveranlagung alle Einkünfte zugrunde gelegt würden. Der Fall des Klägers stelle keine Besonderheit dar. Immerhin sei er während seiner Beamtenzeit nicht verpflichtet, Altersversorgungsbeiträge zu entrichten. Ihm würden zum Beispiel keine Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt abgezogen. Die Frage einer Überbelastung würde sich nur dann stellen, wenn seine Einkünfte von den Einkünften anderer Mitglieder der Versichertengemeinschaft erheblich nach unten abwichen. Auch für eine Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 4 RAVwS sei kein Raum. Bei einer Beschäftigung in der freien Wirtschaft oder bei einem anderen Rechtsanwalt würde der Kläger in der Regel bei weitem nicht, zumindest nicht zwingend, so viel verdienen wie als Beamter.
Mit Bescheid vom 14.04.2008 setzte der Beklagte den Versorgungsbeitrag für den Kläger ab dem 01.01.2008 auf 1.033,91 EUR neu fest. Dabei wurde ein beitragspflichtiges Monatseinkommen von 5.195,51 EUR zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18.04.2008 Widerspruch, über den der Beklagte bis heute nicht entschieden hat, weil er - insoweit im Einklang mit dem Kläger - der Auffassung ist, der Bescheid vom 14.04.2008 werde ohne Vorverfahren Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Bereits am 15.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 Beiträge von mehr als 99,60 EUR pro Monat und für das Kalenderjahr 2008 von 212,67 EUR pro Monat gefordert würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien seine Beamtenbezüge bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung der Satzung des Beklagten und des ihr zugrundeliegenden Gesetzes verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen die Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Da sein Einkommen jeweils unter der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze liege, mache er von der Möglichkeit nach § 11 Abs. 2 RAVwS Gebrauch. Danach trete an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Nach § 1 Abs. 2 RAVG werde dem Beklagten die Aufgabe zugewiesen, seinen Mitgliedern und Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren. Gesetzliches Leitbild der Rechtsanwaltsversorgung sei das der am Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten Vollversorgung. Das ergebe sich auch aus § 8 Abs. 1 RAVG. Auch § 11 RAVwS nehme in Absatz 1 Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung nach § 158 SGV VI und in Absatz 2 ausdrücklich auf die Begriffe "Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 14, 15 SGV IV. Während sich "Arbeitsentgelt" danach auf das Gehalt aufgrund angestellter Beschäftigung beziehe, handle es sich bei "Arbeitseinkommen" um Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Beides seien typische Formen des anwaltlichen Berufsbilds. Diese Einteilung folge auch den Regelungen über die Erbringung des Nachweises eines unter der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommens in § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RAVwS. Das mache aber deutlich, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht vorausgesetzt werde. Genau das sei bei ihm nicht der Fall. Er verdiene kein "Arbeitseinkommen", sondern werde als Beamter besoldet und sei versicherungsfrei. Stattdessen genössen Beamte eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter. Für die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt gelte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGV VI dagegen keine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Dieses Entgelt unterliege deshalb unstreitig der Rentenversicherungspflicht. Diese Unterschiede habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Die Begriffe "nachgewiesenes Arbeitseinkommen" und "alle Einkünfte" in § 11 Abs. 2 RAVwS seien auslegungsbedürftig, zumal unter Arbeitseinkommen in diesem Zusammenhang gerade nicht das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGV IV, nämlich der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, gemeint sein könne. Stattdessen habe der Beklagte den Begriff des "nachgewiesenen Arbeitseinkommens" exzessiv in der Weise ausgelegt, dass auch die Beamtenbesoldung umfasst werde. Diese Besoldung unterliege dem nach Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten Alimentationsprinzip. Dabei handle es sich um ein eigenes abgeschlossenes Sozialfürsorge-System, das mit dem System der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung kaum zu vergleichen sei. Insbesondere sorge der Dienstherr auch für das Ruhegehalt, ohne dass dafür Abzüge bei der Besoldung vorgenommen würden. Deshalb bedürfe es insoweit keiner weiteren sozialen Absicherung. Hierin liege ein entscheidender Unterschied zu vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Rechtsprechung die Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens und oder Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14, 15 SGV IV für zulässig gehalten habe. Zu der hier spezifischen Frage gebe es keine Rechtsprechung. Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass jedenfalls die Vorschrift des § 13 RAVwS nicht anwendbar sei, weil sie eigens für Rechtsanwälte bestimmt sei, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Die Heranziehung seiner Beamtenbesoldung verletze ihn in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, indem die Vorsorge für Alter und Invalidität neben der beamtenrechtlichen Versorgung ein weiteres Mal geregelt und der Betroffene doppelt herangezogen werde. Damit werde übermäßig in die private Verfügungsmacht über Wirtschaftsgüter eingegriffen. Ihm würden dauernd rund 1/5 seiner Einkünfte entzogen, ohne dass dabei seine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seit 2006 berücksichtigt worden seien. Er wäre dann erheblich schlechter gestellt, als wenn er überhaupt keine zusätzlichen Einkünfte erzielen würde. Ein solcher Eingriff in diese Eigentumssphäre sei nicht gerechtfertigt, da seine Versorgung in jedem Fall sichergestellt sei. Dagegen würden eine Staatspension und eine Rente durch den Beklagten im Alter dazu führen, dass er in erheblichem Ausmaß der Einkommensteuer unterworfen werde, so dass er die Früchte der aktuellen Zwangsinvestition im Alter nicht einmal ernten könnte. Es sei auch fraglich, ob ein solcher Eingriff aufgrund einer Satzung einer Selbstverwaltungsorganisation erfolgen dürfe. Ebenfalls sei es unsicher, dass er für seine Beiträge später einen adäquaten Gegenwert erhalte. Denn bei einer frühzeitigen Verbeamtung auf Lebenszeit drohe ihm der Verlust der Anwaltszulassung sowie der Anwartschaften bei dem Beklagten. Ihm würden dann die Beiträge in erheblichem Maße verloren gehen. Außerdem verletze die Heranziehung der Beamtenbesoldung zur Bestimmung des Beitragssatzes sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine berufliche Zukunft über den 28.02.2012 hinaus sei offen. Deshalb habe er ein legitimes Interesse an der Fortsetzung seiner Rechtsanwaltstätigkeit. Die Beibehaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie. Sie dürfe nicht durch eine erdrosselnde Heranziehung zu Versorgungsbeiträgen konterkariert werden und sie dürfe auch nicht durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu den Zweitberufen untergraben werden. Wenn die angefochtenen Beitragsbescheide Bestand hätten, bliebe ihm keine andere Möglichkeit, als seine Zulassung als Rechtsanwalt aufzugeben. Die Anwaltstätigkeit wäre dann kein Beitrag mehr zur Verbesserung seiner Lebensgrundlage, sondern allenfalls ein kostspieliges Hobby. Die Beschäftigung als Rechtsanwalt erlaube ihm, Berufserfahrung als Rechtsanwalt zu sammeln und damit eine entsprechende Qualifikation zu erwerben. Darauf zu verzichten wäre nur dann zumutbar, wenn seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit absehbar wäre. Als 47jähriger Mann hätte er bei Auslaufen seiner Beamteneigenschaft wohl keine realistische Aussicht mehr auf eine Anstellung als Rechtsanwalt. Er könnte dann auch wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr bei dem Beklagten einsteigen geschweige denn als selbständiger Rechtsanwalt in die Deutsche Rentenversicherung aufgenommen werden. Schon deshalb habe er ein Interesse daran, nicht ein für allemal bei dem Beklagten auszuscheiden. Darüber hinaus sei unklar, ob er als Beamter auf Zeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 2 RAVwS falle.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 aufzuheben, soweit darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 99,60 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 212,67 EUR festgesetzt wurde;
11 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren über seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Baden-Württemberg sehe eine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf anwaltliches Einkommen nicht vor. Dementsprechend habe § 11 RAVwS von der gesetzlichen Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Summe von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV Bemessungsgrundlage sei. Maßgeblich seien danach die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit bzw. die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung. Auf die Form der Leistungen und darauf, ob ein Rechtsanspruch bestehe oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden, komme es deshalb nicht an, ebenso wenig darauf, dass es sich bei dem Einkommen des Klägers um eine Beamtenbesoldung handle und dass er versicherungsfrei sei. Entgegen seiner Auffassung verliere der Kläger seine Anwartschaft nicht ersatzlos. Entweder bleibe sie ihm voll erhalten, wenn er für 60 Monate Beiträge gezahlt habe, oder er erhalte die Erstattung nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 RAVwS zurück. Der nicht zu erstattende Teil betreffe die beitragsmäßig hohen Risiken für Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebene. Die Art. 12 und 14 GG seien nicht einschlägig. Der Kläger sei weder bei der Wahl noch bei der Ausübung seines Berufs eingeschränkt. Er könne sowohl als Rechtsanwalt als auch als Fachhochschulprofessor tätig sein. Selbst die Grenze von 45 Jahren für den Wiedereintritt in das Versorgungswerk schränke ihn in der Berufsausübungsfreiheit nicht ein. Möglicherweise könne er dann allerdings nur bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden, wenn er im Angestelltenverhältnis tätig sein sollte. Damit gehe es ihm aber wie dem allergrößten Teil der deutschen Bevölkerung. An einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS halte der Kläger selbst nicht mehr fest. Im Gegenteil stimme er sogar zu, dass sein Dienstherr für das Ruhegehalt sorge und dafür keine Abzüge bei der Besoldung vorgenommen würden. Auch Gründe für eine Billigkeitsentscheidung seien nicht vorgebracht.
15 
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angefochtenen Bescheide des Beklagten - 4 K 209/08 - wurde nach einer außergerichtlichen Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom Kläger zurückgenommen.
16 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die Beitragsveranlagung des Klägers (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2008 über die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 nach dem Willen des Klägers und des Beklagten anstelle des ursprünglichen, denselben Beitragszeitraum betreffenden Bescheids vom 22.01.2008 (im Wege der zulässigen Klageerweiterung) Gegenstand der Anfechtungsklage geworden ist. Eines erneuten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.04.2008 bedurfte es nicht, weil mit diesem Bescheid die Beitragsfestsetzung im früheren Bescheid vom 22.01.2008 lediglich (von 921,84 EUR) auf 1.033,91 EUR monatlich erhöht wurde ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 68 RdNr. 23 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.1998 - 4 K 2177/97 - m.w.N. ). Abgesehen davon ergibt sich die Entbehrlichkeit eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens hier aus § 75 VwGO.
18 
Die Klage ist auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt wurde ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). In Höhe des Differenzbetrags zwischen diesen Beiträgen und der vom Kläger nicht beanstandeten Beitragserhebung für 2007 in Höhe von 99,60 EUR und für 2008 von 212,67 EUR ist die Klage dagegen unbegründet.
19 
Für die Beitragsbemessung gelten im vorliegenden Zusammenhang folgende Regelungen: Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der (hier maßgeblichen) Fassung vom 01.04.2006 - RAVwS - entspricht der Regelpflichtbeitrag dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerks maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). Die Beitragsbemessungsgrenze betrug bzw. beträgt in den Jahren 2007 monatlich 5.250 EUR und 2008 5.300 EUR. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RAVwS tritt für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrags an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Nach § 13 Abs. 1 RAVwS leisten Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags.
20 
Diese zuletzt genannte Vorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Beitragserhebung nach den §§ 11 bis 12 RAVwS (mit allen Absätzen). Insbesondere kommt eine (weitere) Ermäßigung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 RAVwS aufgrund der §§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 12 Abs. 4 RAVwS nicht in Betracht. Die Ermäßigungsvorschriften in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 RAVwS sind auf den Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS nicht anwendbar. Das folgt vor allem aus der systematischen Stellung dieser Regelungen als Absätze innerhalb von § 11 RAVwS sowie daraus, dass die Ermäßigungsregelungen in § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht an die feste Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), sondern an das individuelle Einkommen des Beitragspflichtigen anknüpfen, der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS jedoch allein an dem unveränderlichen Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 RAVwS anknüpft (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 - ). Auch die Ermäßigungsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 RAVwS findet auf den Kläger keine Anwendung. Das gilt hier bereits deshalb, weil der Kläger bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte ( siehe i. Ü. Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
21 
Die Höhe der Beitragspflicht des Klägers ergibt sich hier aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Versorgungswerk in Baden-Württemberg vom 10.12.1984 ( GBl., 671 ) - RAVG - ( nicht in § 8 Abs. 1 RAVG ) hat und der auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 - a. E.; Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
22 
Nach seinem Wortlaut ist § 13 Abs. 1 RAVwS auf den vorliegenden Fall des Klägers jedoch eindeutig nicht unmittelbar anwendbar, weil er als Beamter (auf Zeit) - unstreitig - nicht Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Vielmehr ist der Kläger als Beamter (auf Zeit) gegenwärtig, das heißt, solange er sich in dieser Beschäftigung befindet, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Damit ist der Kläger als Beamter und als Nebenerwerbsrechtsanwalt zwei Versorgungssystemen unterworfen, die ihm beide grundsätzlich eine der Vollversorgung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Für den Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, hat der Beklagte die Ermäßigungsregelung in § 13 Abs. 1 RAVwS geschaffen, um diesen Personenkreis zumindest teilweise von der Begründung zweier Anwartschaften für eine umfassende Versorgung bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente und der Verpflichtung zur Zahlung zweier voller (10/10) Versicherungsbeiträge zu entlasten. Eine vergleichbare Regelung für Beamte, insbesondere für Beamte auf Zeit wie den Kläger, für die die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Regelungen in der Satzung des Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht nach § 6 RAVwS (siehe unten ), besteht, findet sich in der Satzung des Beklagten jedoch nicht. Diese Satzung weist damit eine Lücke ( siehe unten 2. ) auf, obwohl in Fällen der vorliegenden Art die gleiche Interessenkonstellation ( siehe unten 1. ) gegeben ist wie im Fall des § 13 Abs. 1 RAVwS. Aus diesem Grund und, um eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung von Beamten auf Zeit einerseits und Pflichtversicherten in der Rentenversicherung andererseits und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden, ist es geboten, in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags auch den als Nebenerwerbsrechtsanwälten tätigen Beamten auf Zeit zugute kommen zu lassen.
23 
1. Soweit der Beklagte gegen eine solche analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS (im Widerspruchsbescheid) einwendet, es gebe keine gleiche Interessenlage zwischen Beamten einerseits und Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, denn es bestehe deshalb ein wesentlicher sachlicher Unterschied, der einer (zwingenden) Gleichbehandlung entgegenstehe, weil Beamte anders als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten und deshalb erheblich besser stünden als jene, so vermag die Kammer dieser Sichtweise nicht zu folgen. Denn sie verkennt, dass Beamte auf mehrfache Weise einen indirekten Beitrag zu ihrer Versorgung leisten. Dieser Beitrag erfolgt im Rahmen ihrer Besoldung, die von vornherein um einen angemessenen Beitrag für die Begründung von Versorgungsanwartschaften gekürzt ist. Wären die Beamten verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Beiträge, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu entrichten, wären ihre Bezüge ohne Zweifel um einen entsprechenden Beitrag höher. Außerdem unterliegen Beamte gerade wegen ihrer förmlichen Befreiung von den Beitragspflichten in der Sozialversicherung einer höheren Steuerlast.
24 
Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen wird aber vor allem auch daran deutlich, dass Beamte im Fall einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses, bevor sie einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben haben, gemäß § 8 SGB VI von ihrem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften (vgl. hierzu u. a. §§ 186 SGB VI und 17 RAVwS ) kommt auch eine Nachversicherung bei dem Beklagten in Betracht - nachversichert werden (müssen) und dadurch vergleichbare Rentenanwartschaften erwerben, wie wenn sie während der zurückliegenden Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären. Dies gilt in besonderem Maß für den Kläger als Beamten auf Zeit, falls sein befristetes Beamtenverhältnis ausläuft und nicht durch einen neuen statusbegründenden Hoheitsakt verlängert und/oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden sollte. Falls dieser Fall der Nachversicherung eintreten sollte, wären für ihn ohne die Zubilligung einer Beitragsermäßigung über mehrere Jahre sowohl volle Beiträge an den Beklagten als auch (im Wege der Nachversicherung) an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, eine Situation, die durch die Regelung in § 13 Abs. 1 RAVwS zumindest abgemildert werden soll.
25 
Dieser Blick auf die Nachversicherungspflicht zeigt, dass (insbesondere) Beamte auf Zeit wie der Kläger den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr nahe stehen. Ohne eine Änderung ihres gegenwärtigen Status' haben sie keine Aussicht, je in den Genuss einer beamtenrechtlichen Altersversorgung zu kommen. Vielmehr erwerben sie lediglich Ansprüche auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit Anwartschaften auf eine Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Der Unterschied zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht allein darin, dass sie während der (befristeten) Dauer ihres Beamtenverhältnisses wegen der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten, sondern dass ihr Dienstherr diese Beiträge (aus ihrem Gehalt [siehe oben ]) bis zum Ende ihres Beamtenverhältnisses anspart. Wenn dieses Beamtenverhältnis endet, zahlt der Dienstherr diese Beiträge rückwirkend in die gesetzliche Rentenversicherung und die Betreffenden (ehemaligen Beamten) werden mit Rückwirkung den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Dass sie, so auch der Kläger, die Hoffnung haben mögen, doch noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden und dadurch Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu erwerben, muss hier außer Betracht bleiben, weil dies nur durch einen gänzlich neuen statusbegründenden Akt geschehen kann. Dass hier insoweit kein wesentlicher Unterschied zu einem Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wird auch daran deutlich, dass im Fall der Nachversicherung eines Beamten wegen Beendigung seines Beamtenverhältnisses ohne Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs die Nachzahlung der Rentenbeiträge in voller Höhe erfolgt, das heißt, dass die Nachversicherung sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil umfasst ( vgl. "Merkblatt zur Nachversicherung" des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 SGB VI [www.lbv.bwl.de/vordrucke/570d.doc] ). Das ist im Übrigen ein weiteres Argument gegen die Auffassung des Beklagten (und des Klägers), Beamte seien mit Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht vergleichbar, weil sie keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten ( siehe oben ).
26 
2. Das Regelungswerk der Satzung des Beklagten weist für Fälle wie die des Klägers auch eine Lücke auf. Ohne eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS wäre der Kläger mit seinem vollen Einkommen, also der Summe aus seinen Dienstbezügen und seinem Einkommen aus der Rechtsanwaltstätigkeit, zum Versorgungsbeitrag zu veranlagen.
27 
Das folgt aus § 11 Abs. 2 RAVwS. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zählen auch Einnahmen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zur Bemessungsgrundlage des Versorgungsbeitrags in der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung und zwar selbst dann, wenn der betreffende Rechtsanwalt ausschließlich nichtanwaltliche Einnahmen erzielt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, NJW 1991, 1193, und Beschluss vom 05.10.2005 - 9 S 1890/05 - ). Dass das in anderen Bundesländern (u. a. Rheinland-Pfalz) anders geregelt ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsanwaltsversorgung eine Materie der Landesgesetzgebung ist ( insoweit ist Rechtslage u. a. in Nordrhein-Westfalen vergleichbar mit der in Baden-Württemberg, vgl. VG Aachen, Urteil vom 26.05.2008 - 5 K 540/07 - m.w.N. ).
28 
Zur Summe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, das als (redaktionell missglückter) Oberbegriff zu den zuvor genannten Begriffen "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" zu verstehen ist (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, a.a.O. ), gehören auch die Dienstbezüge eines Beamten. Das ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - insbesondere auch aus der Verweisung in § 11 Abs. 2 RAVwS auf die §§ 14 und 15 SGB IV. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist geklärt, dass auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ( gem. § 7 SGB IV ) Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ( das heißt nach dem für verschiedene Versicherungszweige geltenden [allgemeinen] Vierten Buch Sozialgesetzbuch, siehe § 1 SGB IV ) und deshalb dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, dass er lediglich aufgrund einer Sonderregelung im (speziellen) Rentenversicherungsrecht ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; ebenso wie im speziellen Kranken- und Arbeitslosenversicherungsrecht ) von der Versicherungspflicht befreit ist ( BSG, Urteil vom 22.02.1996, NVwZ 1999, 453; LSG Rhld.-Pf., Urteil vom 10.08.2000 - L 5 K 20/98 - ). Dementsprechend bestimmt § 14 Abs. 1 SGB IV, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" in § 14 SGB IV (und demnach auch in § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS ) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV geht insoweit über das Arbeitsverhältnis hinaus, als es auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht (Jahn/Jansen, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Stand: Aug. 2008, § 7 SGB IV RdNr. 6 ). Demnach kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IV nicht darauf an, ob es sich um Einnahmen aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt. Der Alimentationscharakter einer Leistung wie bei den Bezügen von Beamten oder Soldaten steht daher der Anerkennung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht entgegen ( so LSG Saarland, Urteil vom 14.09.1999 - L 2 U 56/98 -, m.w.N.; vgl. auch Seewald, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2008, Bd. 1, § 14 SGB IV RdNr. 4 ). Der Umstand, dass Beamte aufgrund einer Vorschrift außerhalb des (allgemeinen) Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ) von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ändert an der Qualifikation ihres Gehalts als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV nichts. Auch das wird wiederum deutlich am Beispiel der Regelungen über die Nachversicherungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ( siehe oben ); auch sie belegen, dass die Dienstbezüge von Beamten dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind, dass aber die Pflicht zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange "ruht", wie das Beamtenverhältnis Bestand hat und deshalb eine gesetzliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt. Der Fall der Nachversicherung ist der Sache nach vergleichbar mit einem rückwirkenden Wegfall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Folge, dass die Dienstbezüge nachträglich (in vollem Umfang) der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.
29 
Die daraus folgende hohe Beitragslast (mit einem 10/10 Pflichtbeitrag) wollte der Satzungsgeber, wie § 13 Abs. 1 RAVwS zeigt, den Personen, die bereits über eine Vollversorgung in einem anderen Versorgungssystem verfügen, während des aktiven Berufslebens nicht allein zugunsten einer doppelten Absicherung im Alterzumuten (nach dem Prinzip in futurum non vivitur und, um die der Beitragslast innewohnende Gefahr einer prohibitiven Wirkung für die Berufswahl zu mildern ). Dass die Vorschrift so gefasst ist, dass sie für den Kläger als Beamten auf Zeit nicht anwendbar ist, beruht allein darauf, dass der Satzungsgeber diesen Fall nicht bedacht hat.
30 
Das ergibt sich auch aus anderen Regelungen in der Satzung des Beklagten. So hat der Satzungsgeber in § 6 Nr. 2 RAVwS zwar die (nach § 7 Abs. 1 RAVwS mit einer Antragsfrist verbundenen) Möglichkeit einer Befreiung für Personen geschaffen, die aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Er hat damit der spezifischen Situation des typischen Beamten (auf Lebenszeit), der auch Nebenerwerbsanwalt ist, Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit gegeben, die zusätzliche Beitragslast im Versorgungswerk des Beklagten dadurch zu vermeiden, dass er sich von der Mitgliedschaft beim Beklagten grundsätzlich befreien lassen kann. In § 6 Nr. 3 RAVwS gibt es eine ähnliche Regelung für Träger eines öffentlichen Mandats. Auf diese Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS hatte sich der Vertreter des Beklagten in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 4 K 209/08 - berufen, um zu darzulegen, dass der Satzungsgeber den Fall des Klägers bedacht, aber anders als im Rahmen von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelt habe. Diese Vorschriften, insbesondere § 6 Nr. 2 RAVwS, sind aber auf den Kläger nicht anwendbar, zum einen deshalb nicht, weil er sich als Beamter auf Zeit nicht in einem "ständigen" Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befindet, zum anderen aber auch deshalb, weil der Kläger als Beamter auf Zeit zumindest im Hinblick auf das Altersruhegeld weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft hat (siehe oben unter 1. ). Dass der Fall des Beamten auf Zeit weder in diesem § 6 Nr. 2 RAVwS noch an anderer Stelle geregelt ist, zeigt, dass der Satzungsgeber an ihn offensichtlich nicht gedacht hat, auch wenn es den Beamten auf Zeit bei Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung im Jahr 1984 ohne Zweifel bereits gab. Daran ändern auch nichts die Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (in der Klageerwiderung und in dem erwähnten vorläufigen Rechtschutzverfahren), die Vertreterversammlung des Beklagten habe in diesem Fall bewusst entschieden und keine Regelung getroffen. Gerade indem er aber insoweit ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS verweist, obwohl sie für Beamte auf Zeit nicht gilt, wird offenkundig, dass der Satzungsgeber die besondere Lage eines Beamten auf Zeit im Einzelnen nicht bedacht hat.
31 
Eine (ebenfalls in Betracht zu ziehende) entsprechende Anwendung von § 6 Nr. 2 RAVwS anstelle von § 13 Abs. 1 RAVwS scheidet hier aus. Denn zum einen hat der Satzungsgeber hier ausdrücklich nur eine Regelung für "ständige" Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse getroffen und damit im Umkehrschluss nichtständige Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse wie Beamtenverhältnisse auf Zeit von dieser Regelung ausgeschlossen. Die ausdrückliche Erwähnung des Wortes "ständig" ergäbe sonst keinen Sinn. Und zum anderen ist die Interessenlage bei Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Zeit im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten so unterschiedlich, dass der Satzungsgeber die Beamten auf Zeit (möglicherweise) aus gutem Grund nicht auf die Befreiung von der Mitgliedschaft als einzigen Ausweg zur Vermeidung einer Doppelvollversorgung verweisen wollte. Denn wie das Beispiel des Kläger veranschaulicht, ist die Aussicht eines Beamten auf Zeit, in den Genuss einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu kommen, höchst ungewiss. Wenn er sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten befreien ließe, liefe er Gefahr, am Ende sowohl ohne eine beamtenrechtliche Versorgung als auch ohne eine Versorgung im Versorgungswerk des Beklagten dazustehen und, obwohl er den bisher als Nebentätigkeit ausgeübten Rechtsanwaltsberuf weiterhin und sogar im Hauptberuf ausüben will, keine Aussicht auf eine (erneute) Mitgliedschaft beim Beklagten zu haben, weil er z. B. das Höchstalter überschritten hat. Die unterschiedliche Behandlung in § 6 RAVwS von Personen in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis wie Beamte auf Lebenszeit und anderen Beamten wie Beamte auf Zeit hat hiernach durchaus einen Sinn.
32 
Bei der hiernach gebotenen analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS ergibt sich für den Kläger eine Beitragsverpflichtung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 RAVwS. Dass ihn diese Zusatzbelastung neben der Versorgung, die ihm durch sein Dienstverhältnis als Beamter (auf Zeit) gewährt wird, übermäßig belasten würde, ist nicht zu erkennen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003, a.a.O., a. E. ). Unter Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.250 EUR pro Monat und eines Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2007 bzw. 5.300 EUR und 19,9 % im Jahr 2008 beträgt dieser Regelpflichtbeitrag für 2007 1.023,75 EUR und für 2008 1.054,70 EUR im Monat; 3/10 davon ergeben monatlich jeweils 307,13 EUR und 316,41 EUR.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren des Klägers über seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage des Klägers durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren in Anspruch nehmen.
35 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2008 über die Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2008 nach dem Willen des Klägers und des Beklagten anstelle des ursprünglichen, denselben Beitragszeitraum betreffenden Bescheids vom 22.01.2008 (im Wege der zulässigen Klageerweiterung) Gegenstand der Anfechtungsklage geworden ist. Eines erneuten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.04.2008 bedurfte es nicht, weil mit diesem Bescheid die Beitragsfestsetzung im früheren Bescheid vom 22.01.2008 lediglich (von 921,84 EUR) auf 1.033,91 EUR monatlich erhöht wurde ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 68 RdNr. 23 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.1998 - 4 K 2177/97 - m.w.N. ). Abgesehen davon ergibt sich die Entbehrlichkeit eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens hier aus § 75 VwGO.
18 
Die Klage ist auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008, für das Jahr 2008 in der Fassung des Bescheids vom 14.04.2008, und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als darin für das Kalenderjahr 2007 ein höherer monatlicher Beitrag als 307,13 EUR und für das Kalenderjahr 2008 als 316,41 EUR festgesetzt wurde ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). In Höhe des Differenzbetrags zwischen diesen Beiträgen und der vom Kläger nicht beanstandeten Beitragserhebung für 2007 in Höhe von 99,60 EUR und für 2008 von 212,67 EUR ist die Klage dagegen unbegründet.
19 
Für die Beitragsbemessung gelten im vorliegenden Zusammenhang folgende Regelungen: Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der (hier maßgeblichen) Fassung vom 01.04.2006 - RAVwS - entspricht der Regelpflichtbeitrag dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerks maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). Die Beitragsbemessungsgrenze betrug bzw. beträgt in den Jahren 2007 monatlich 5.250 EUR und 2008 5.300 EUR. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RAVwS tritt für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrags an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Nach § 13 Abs. 1 RAVwS leisten Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags.
20 
Diese zuletzt genannte Vorschrift des § 13 Abs. 1 RAVwS verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Beitragserhebung nach den §§ 11 bis 12 RAVwS (mit allen Absätzen). Insbesondere kommt eine (weitere) Ermäßigung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 RAVwS aufgrund der §§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 12 Abs. 4 RAVwS nicht in Betracht. Die Ermäßigungsvorschriften in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 RAVwS sind auf den Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS nicht anwendbar. Das folgt vor allem aus der systematischen Stellung dieser Regelungen als Absätze innerhalb von § 11 RAVwS sowie daraus, dass die Ermäßigungsregelungen in § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht an die feste Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), sondern an das individuelle Einkommen des Beitragspflichtigen anknüpfen, der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS jedoch allein an dem unveränderlichen Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 RAVwS anknüpft (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.07.2003 - 4 K 1472/01 - ). Auch die Ermäßigungsregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 RAVwS findet auf den Kläger keine Anwendung. Das gilt hier bereits deshalb, weil der Kläger bei seiner Zulassung als Rechtsanwalt das 40. Lebensjahr schon vollendet hatte ( siehe i. Ü. Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
21 
Die Höhe der Beitragspflicht des Klägers ergibt sich hier aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Versorgungswerk in Baden-Württemberg vom 10.12.1984 ( GBl., 671 ) - RAVG - ( nicht in § 8 Abs. 1 RAVG ) hat und der auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003 - 9 S 871/02 - a. E.; Urteil der Kammer vom 03.07.2003, a.a.O. ).
22 
Nach seinem Wortlaut ist § 13 Abs. 1 RAVwS auf den vorliegenden Fall des Klägers jedoch eindeutig nicht unmittelbar anwendbar, weil er als Beamter (auf Zeit) - unstreitig - nicht Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Vielmehr ist der Kläger als Beamter (auf Zeit) gegenwärtig, das heißt, solange er sich in dieser Beschäftigung befindet, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Damit ist der Kläger als Beamter und als Nebenerwerbsrechtsanwalt zwei Versorgungssystemen unterworfen, die ihm beide grundsätzlich eine der Vollversorgung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Für den Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, hat der Beklagte die Ermäßigungsregelung in § 13 Abs. 1 RAVwS geschaffen, um diesen Personenkreis zumindest teilweise von der Begründung zweier Anwartschaften für eine umfassende Versorgung bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente und der Verpflichtung zur Zahlung zweier voller (10/10) Versicherungsbeiträge zu entlasten. Eine vergleichbare Regelung für Beamte, insbesondere für Beamte auf Zeit wie den Kläger, für die die Möglichkeit einer Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Regelungen in der Satzung des Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht nach § 6 RAVwS (siehe unten ), besteht, findet sich in der Satzung des Beklagten jedoch nicht. Diese Satzung weist damit eine Lücke ( siehe unten 2. ) auf, obwohl in Fällen der vorliegenden Art die gleiche Interessenkonstellation ( siehe unten 1. ) gegeben ist wie im Fall des § 13 Abs. 1 RAVwS. Aus diesem Grund und, um eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung von Beamten auf Zeit einerseits und Pflichtversicherten in der Rentenversicherung andererseits und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden, ist es geboten, in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS den ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags auch den als Nebenerwerbsrechtsanwälten tätigen Beamten auf Zeit zugute kommen zu lassen.
23 
1. Soweit der Beklagte gegen eine solche analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS (im Widerspruchsbescheid) einwendet, es gebe keine gleiche Interessenlage zwischen Beamten einerseits und Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, denn es bestehe deshalb ein wesentlicher sachlicher Unterschied, der einer (zwingenden) Gleichbehandlung entgegenstehe, weil Beamte anders als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten und deshalb erheblich besser stünden als jene, so vermag die Kammer dieser Sichtweise nicht zu folgen. Denn sie verkennt, dass Beamte auf mehrfache Weise einen indirekten Beitrag zu ihrer Versorgung leisten. Dieser Beitrag erfolgt im Rahmen ihrer Besoldung, die von vornherein um einen angemessenen Beitrag für die Begründung von Versorgungsanwartschaften gekürzt ist. Wären die Beamten verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Beiträge, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu entrichten, wären ihre Bezüge ohne Zweifel um einen entsprechenden Beitrag höher. Außerdem unterliegen Beamte gerade wegen ihrer förmlichen Befreiung von den Beitragspflichten in der Sozialversicherung einer höheren Steuerlast.
24 
Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen wird aber vor allem auch daran deutlich, dass Beamte im Fall einer Beendigung ihres Dienstverhältnisses, bevor sie einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben haben, gemäß § 8 SGB VI von ihrem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften (vgl. hierzu u. a. §§ 186 SGB VI und 17 RAVwS ) kommt auch eine Nachversicherung bei dem Beklagten in Betracht - nachversichert werden (müssen) und dadurch vergleichbare Rentenanwartschaften erwerben, wie wenn sie während der zurückliegenden Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären. Dies gilt in besonderem Maß für den Kläger als Beamten auf Zeit, falls sein befristetes Beamtenverhältnis ausläuft und nicht durch einen neuen statusbegründenden Hoheitsakt verlängert und/oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden sollte. Falls dieser Fall der Nachversicherung eintreten sollte, wären für ihn ohne die Zubilligung einer Beitragsermäßigung über mehrere Jahre sowohl volle Beiträge an den Beklagten als auch (im Wege der Nachversicherung) an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, eine Situation, die durch die Regelung in § 13 Abs. 1 RAVwS zumindest abgemildert werden soll.
25 
Dieser Blick auf die Nachversicherungspflicht zeigt, dass (insbesondere) Beamte auf Zeit wie der Kläger den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr nahe stehen. Ohne eine Änderung ihres gegenwärtigen Status' haben sie keine Aussicht, je in den Genuss einer beamtenrechtlichen Altersversorgung zu kommen. Vielmehr erwerben sie lediglich Ansprüche auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit Anwartschaften auf eine Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Der Unterschied zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht allein darin, dass sie während der (befristeten) Dauer ihres Beamtenverhältnisses wegen der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten, sondern dass ihr Dienstherr diese Beiträge (aus ihrem Gehalt [siehe oben ]) bis zum Ende ihres Beamtenverhältnisses anspart. Wenn dieses Beamtenverhältnis endet, zahlt der Dienstherr diese Beiträge rückwirkend in die gesetzliche Rentenversicherung und die Betreffenden (ehemaligen Beamten) werden mit Rückwirkung den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Dass sie, so auch der Kläger, die Hoffnung haben mögen, doch noch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden und dadurch Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu erwerben, muss hier außer Betracht bleiben, weil dies nur durch einen gänzlich neuen statusbegründenden Akt geschehen kann. Dass hier insoweit kein wesentlicher Unterschied zu einem Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wird auch daran deutlich, dass im Fall der Nachversicherung eines Beamten wegen Beendigung seines Beamtenverhältnisses ohne Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs die Nachzahlung der Rentenbeiträge in voller Höhe erfolgt, das heißt, dass die Nachversicherung sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil umfasst ( vgl. "Merkblatt zur Nachversicherung" des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 SGB VI [www.lbv.bwl.de/vordrucke/570d.doc] ). Das ist im Übrigen ein weiteres Argument gegen die Auffassung des Beklagten (und des Klägers), Beamte seien mit Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht vergleichbar, weil sie keine Altersvorsorgebeiträge entrichten müssten ( siehe oben ).
26 
2. Das Regelungswerk der Satzung des Beklagten weist für Fälle wie die des Klägers auch eine Lücke auf. Ohne eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS wäre der Kläger mit seinem vollen Einkommen, also der Summe aus seinen Dienstbezügen und seinem Einkommen aus der Rechtsanwaltstätigkeit, zum Versorgungsbeitrag zu veranlagen.
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Das folgt aus § 11 Abs. 2 RAVwS. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zählen auch Einnahmen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zur Bemessungsgrundlage des Versorgungsbeitrags in der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung und zwar selbst dann, wenn der betreffende Rechtsanwalt ausschließlich nichtanwaltliche Einnahmen erzielt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, NJW 1991, 1193, und Beschluss vom 05.10.2005 - 9 S 1890/05 - ). Dass das in anderen Bundesländern (u. a. Rheinland-Pfalz) anders geregelt ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsanwaltsversorgung eine Materie der Landesgesetzgebung ist ( insoweit ist Rechtslage u. a. in Nordrhein-Westfalen vergleichbar mit der in Baden-Württemberg, vgl. VG Aachen, Urteil vom 26.05.2008 - 5 K 540/07 - m.w.N. ).
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Zur Summe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, das als (redaktionell missglückter) Oberbegriff zu den zuvor genannten Begriffen "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" zu verstehen ist (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, a.a.O. ), gehören auch die Dienstbezüge eines Beamten. Das ergibt sich - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - insbesondere auch aus der Verweisung in § 11 Abs. 2 RAVwS auf die §§ 14 und 15 SGB IV. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist geklärt, dass auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ( gem. § 7 SGB IV ) Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ( das heißt nach dem für verschiedene Versicherungszweige geltenden [allgemeinen] Vierten Buch Sozialgesetzbuch, siehe § 1 SGB IV ) und deshalb dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, dass er lediglich aufgrund einer Sonderregelung im (speziellen) Rentenversicherungsrecht ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; ebenso wie im speziellen Kranken- und Arbeitslosenversicherungsrecht ) von der Versicherungspflicht befreit ist ( BSG, Urteil vom 22.02.1996, NVwZ 1999, 453; LSG Rhld.-Pf., Urteil vom 10.08.2000 - L 5 K 20/98 - ). Dementsprechend bestimmt § 14 Abs. 1 SGB IV, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" in § 14 SGB IV (und demnach auch in § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS ) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV geht insoweit über das Arbeitsverhältnis hinaus, als es auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht (Jahn/Jansen, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Stand: Aug. 2008, § 7 SGB IV RdNr. 6 ). Demnach kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IV nicht darauf an, ob es sich um Einnahmen aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt. Der Alimentationscharakter einer Leistung wie bei den Bezügen von Beamten oder Soldaten steht daher der Anerkennung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht entgegen ( so LSG Saarland, Urteil vom 14.09.1999 - L 2 U 56/98 -, m.w.N.; vgl. auch Seewald, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2008, Bd. 1, § 14 SGB IV RdNr. 4 ). Der Umstand, dass Beamte aufgrund einer Vorschrift außerhalb des (allgemeinen) Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ) von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ändert an der Qualifikation ihres Gehalts als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV nichts. Auch das wird wiederum deutlich am Beispiel der Regelungen über die Nachversicherungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses ( siehe oben ); auch sie belegen, dass die Dienstbezüge von Beamten dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind, dass aber die Pflicht zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange "ruht", wie das Beamtenverhältnis Bestand hat und deshalb eine gesetzliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt. Der Fall der Nachversicherung ist der Sache nach vergleichbar mit einem rückwirkenden Wegfall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Folge, dass die Dienstbezüge nachträglich (in vollem Umfang) der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden.
29 
Die daraus folgende hohe Beitragslast (mit einem 10/10 Pflichtbeitrag) wollte der Satzungsgeber, wie § 13 Abs. 1 RAVwS zeigt, den Personen, die bereits über eine Vollversorgung in einem anderen Versorgungssystem verfügen, während des aktiven Berufslebens nicht allein zugunsten einer doppelten Absicherung im Alterzumuten (nach dem Prinzip in futurum non vivitur und, um die der Beitragslast innewohnende Gefahr einer prohibitiven Wirkung für die Berufswahl zu mildern ). Dass die Vorschrift so gefasst ist, dass sie für den Kläger als Beamten auf Zeit nicht anwendbar ist, beruht allein darauf, dass der Satzungsgeber diesen Fall nicht bedacht hat.
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Das ergibt sich auch aus anderen Regelungen in der Satzung des Beklagten. So hat der Satzungsgeber in § 6 Nr. 2 RAVwS zwar die (nach § 7 Abs. 1 RAVwS mit einer Antragsfrist verbundenen) Möglichkeit einer Befreiung für Personen geschaffen, die aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Er hat damit der spezifischen Situation des typischen Beamten (auf Lebenszeit), der auch Nebenerwerbsanwalt ist, Rechnung getragen und diesem die Möglichkeit gegeben, die zusätzliche Beitragslast im Versorgungswerk des Beklagten dadurch zu vermeiden, dass er sich von der Mitgliedschaft beim Beklagten grundsätzlich befreien lassen kann. In § 6 Nr. 3 RAVwS gibt es eine ähnliche Regelung für Träger eines öffentlichen Mandats. Auf diese Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS hatte sich der Vertreter des Beklagten in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 4 K 209/08 - berufen, um zu darzulegen, dass der Satzungsgeber den Fall des Klägers bedacht, aber anders als im Rahmen von § 13 Abs. 1 RAVwS geregelt habe. Diese Vorschriften, insbesondere § 6 Nr. 2 RAVwS, sind aber auf den Kläger nicht anwendbar, zum einen deshalb nicht, weil er sich als Beamter auf Zeit nicht in einem "ständigen" Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befindet, zum anderen aber auch deshalb, weil der Kläger als Beamter auf Zeit zumindest im Hinblick auf das Altersruhegeld weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft hat (siehe oben unter 1. ). Dass der Fall des Beamten auf Zeit weder in diesem § 6 Nr. 2 RAVwS noch an anderer Stelle geregelt ist, zeigt, dass der Satzungsgeber an ihn offensichtlich nicht gedacht hat, auch wenn es den Beamten auf Zeit bei Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung im Jahr 1984 ohne Zweifel bereits gab. Daran ändern auch nichts die Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (in der Klageerwiderung und in dem erwähnten vorläufigen Rechtschutzverfahren), die Vertreterversammlung des Beklagten habe in diesem Fall bewusst entschieden und keine Regelung getroffen. Gerade indem er aber insoweit ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Nr. 2 RAVwS verweist, obwohl sie für Beamte auf Zeit nicht gilt, wird offenkundig, dass der Satzungsgeber die besondere Lage eines Beamten auf Zeit im Einzelnen nicht bedacht hat.
31 
Eine (ebenfalls in Betracht zu ziehende) entsprechende Anwendung von § 6 Nr. 2 RAVwS anstelle von § 13 Abs. 1 RAVwS scheidet hier aus. Denn zum einen hat der Satzungsgeber hier ausdrücklich nur eine Regelung für "ständige" Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse getroffen und damit im Umkehrschluss nichtständige Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse wie Beamtenverhältnisse auf Zeit von dieser Regelung ausgeschlossen. Die ausdrückliche Erwähnung des Wortes "ständig" ergäbe sonst keinen Sinn. Und zum anderen ist die Interessenlage bei Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Zeit im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten so unterschiedlich, dass der Satzungsgeber die Beamten auf Zeit (möglicherweise) aus gutem Grund nicht auf die Befreiung von der Mitgliedschaft als einzigen Ausweg zur Vermeidung einer Doppelvollversorgung verweisen wollte. Denn wie das Beispiel des Kläger veranschaulicht, ist die Aussicht eines Beamten auf Zeit, in den Genuss einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu kommen, höchst ungewiss. Wenn er sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten befreien ließe, liefe er Gefahr, am Ende sowohl ohne eine beamtenrechtliche Versorgung als auch ohne eine Versorgung im Versorgungswerk des Beklagten dazustehen und, obwohl er den bisher als Nebentätigkeit ausgeübten Rechtsanwaltsberuf weiterhin und sogar im Hauptberuf ausüben will, keine Aussicht auf eine (erneute) Mitgliedschaft beim Beklagten zu haben, weil er z. B. das Höchstalter überschritten hat. Die unterschiedliche Behandlung in § 6 RAVwS von Personen in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis wie Beamte auf Lebenszeit und anderen Beamten wie Beamte auf Zeit hat hiernach durchaus einen Sinn.
32 
Bei der hiernach gebotenen analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 RAVwS ergibt sich für den Kläger eine Beitragsverpflichtung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 RAVwS. Dass ihn diese Zusatzbelastung neben der Versorgung, die ihm durch sein Dienstverhältnis als Beamter (auf Zeit) gewährt wird, übermäßig belasten würde, ist nicht zu erkennen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2003, a.a.O., a. E. ). Unter Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.250 EUR pro Monat und eines Beitragssatzes von 19,5 % im Jahr 2007 bzw. 5.300 EUR und 19,9 % im Jahr 2008 beträgt dieser Regelpflichtbeitrag für 2007 1.023,75 EUR und für 2008 1.054,70 EUR im Monat; 3/10 davon ergeben monatlich jeweils 307,13 EUR und 316,41 EUR.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren des Klägers über seinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 22.01.2008 war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Ein verständiger Bürger in der individuellen Lage des Klägers durfte im Hinblick auf die Schwierigkeiten der rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs vernünftigerweise die Hilfe eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren in Anspruch nehmen.
35 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1.
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
den Waisen gemeinsam,
3.
früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1.
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
den Waisen gemeinsam,
3.
früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
2.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
Werden Professorinnen oder Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1.
eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder
2.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.