Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Feb. 2019 - 23 L 186/18
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Januar 2018 gegen die Auflagen zum Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2017
- unter Nr. 2.3
- sowie unter Nr. 2.4, soweit sie verlangt, den Transport mindestens drei Werktage vorher anzuzeigen und eine Anzeige nicht auch erst einen Werktag vorher genügen lässt,
wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- 2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. Januar 2018 wörtlich gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Januar 2018 gegen die Nebenbestimmungen,
4- so die Befristung bis zum 1. Oktober 2019,
5- die Bestimmung/Bedingung, dass die Erlaubnis bei Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen erlischt,
6- die Erteilung der Registriernummer gemäß § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung,
7- die Nebenbestimmungen unter den Nummern 2.3, 2.4, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.6 der Erlaubnis
8- sowie aus der der Erlaubnis beigefügten Anlage die Nummern 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14,
9der durch den Antragsgegner am 6. Dezember 2017 erteilten Erlaubnis wiederherzustellen,
10hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen war er abzulehnen.
11I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur teilweise zulässig.
12Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, soweit der Antragsteller sich gegen ein Verwaltungshandeln wendet, das in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Wird gegen Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG NRW zu einem begünstigenden Verwaltungsakt vorgegangen, ist in der Hauptsache eine isolierte Anfechtungsklage gegen sämtliche Formen von Nebenbestimmungen zulässig. Lediglich die Begründetheit einer Anfechtungsklage hängt - abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung und der Rechtsverletzung für den Kläger - davon ab, ob der übrige Verwaltungsakt ohne die angefochtene Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 - 4 A 589/17 - juris Rn. 24; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 44 Rn. 937, m. w. N.
14Abzugrenzen von der isoliert angreifbaren Nebenbestimmung sind einem Verwaltungsakt beigefügte Hinweise auf die Rechtslage, insbesondere auf bestehende gesetzliche Beschränkungen einer erteilten Erlaubnis oder besondere Verpflichtungen unmittelbar aus dem Gesetz (Inhaltsbestimmungen). Es kommt für die rechtliche Einordnung einer in einem Erlaubnisbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhalts- oder Nebenbestimmung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht auf die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde an. Wenn eine Einschränkung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt das erlaubte Verhalten und damit den Inhalt der Hauptregelung näher bestimmt, anstatt als gesonderte Leistungsverpflichtung zum Hauptinhalt der Erlaubnis hinzuzutreten, ist sie eine Inhaltsbestimmung und keine gesondert anfechtbare Nebenbestimmung. Vorläufiger Rechtsschutz gegen sie kann nur über § 123 Abs. 1 VwGO erlangt werden.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 8 B 28/17 - juris Rn. 7, und Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 - BVerwGE 135, 67 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 ‑ 13 B 1053/16 ‑ juris Rn. 19.
16Ausgehend davon ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur statthaft, soweit er sich gegen die Befristung bis zum 1. Oktober 2019, die Bestimmung, dass die Erlaubnis bei Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen erlischt und die unter den Nummern 2.3, 2.4, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.6 verfügten Nebenbestimmungen der Erlaubnis richtet. Denn insoweit handelt es sich - ohne Weiteres - um Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 1, 2 VwVfG NRW, nämlich um eine Befristung, eine Bedingung sowie Auflagen.
17Bei der von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen Erteilung der Registriernummer gemäß § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis handelt es sich dagegen um Inhaltsbestimmungen, für die der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft ist. Durch die Erteilung der Registriernummer im Sinne von § 4 BmTierSSchV wird das genehmigte Verhalten - Hunde zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung aus Spanien in das Inland zu verbringen und gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung zu vermitteln - und damit der Inhalt der Hauptregelung näher bestimmt. Denn es wird festgelegt, dass die genehmigte Tätigkeit unter dieser bestimmten Registrierungsnummer erfolgt.
18Bei den außerdem angegriffenen Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis handelt es sich um Hinweise auf die Rechtslage. Der Antragsgegner hat insoweit für den objektiven Empfänger in der Bescheidbegründung deutlich gemacht, dass er lediglich auf bestehende gesetzliche Beschränkungen der Erlaubnis sowie besondere Verpflichtungen unmittelbar aus dem Gesetz hinweisen möchte, ohne selbst unmittelbare Regelungen zu treffen. Der Erlaubnisbescheid vom 6. Dezember 2017 enthält am Ende auf Seite 5 einen „wichtigen Hinweis“ auf diverse Gesetze, Rechtsverordnungen sowie EU-Verordnungen und ‑ Richtlinien, die „für die vom Verein ausgeübte Tätigkeit des Verbringens und Vermittelns von Hunden unmittelbare Geltung“ hätten und „von Ihnen einzuhalten“ seien; die der Erlaubnis beigefügte Anlage enthalte eine Erläuterung zu den genannten wichtigsten Bestimmungen. So finden sich die gesetzlichen Regelungen zu den den EU-Heimtierausweis betreffenden Nrn. 4 und 5 der Anlage zur Erlaubnis in § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV i. V. m. Anhang III Teil 1 zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, zu den die TRACES-Bescheinigungen betreffenden Nrn. 6 bis 11 der Anlage zur Erlaubnis in § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV i. V. m. Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG sowie die den Transport betreffenden Nrn. 12 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Damit sollen auch die in der Anlage aufgeführten Einschränkungen der Erlaubnis nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt das genehmigte Verhalten näher bestimmen.
19II. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig ist, ist er überwiegend unbegründet.
20Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Belange ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung zurückstehen muss. Hierbei finden maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache Berücksichtigung. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt bzw. die Nebenbestimmung offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, überwiegt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nicht schon allein deshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Vielmehr muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein. Unabhängig von einer Interessenabwägung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist.
21Ausgehend davon muss die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche und von dem Gericht nach diesen Maßstäben unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung vorliegend überwiegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen.
221. Gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nichts zu erinnern.
23Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 20 B 475/17 - nicht veröffentlicht, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - juris Rn. 4.
25Nach diesen Maßstäben ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass nicht hinnehmbar sei, dass der Antragsteller durch Einlegung des Widerspruchs zunächst davon verschont bliebe, die Nebenbestimmungen zu seiner Erlaubnis vom 6. Dezember 2017 zu beachten, da die Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen oder Anordnungen dazu diene, Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren abzuwenden bzw. vorzubeugen. Diese Erwägungen sind nicht deshalb unvereinbar mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie zugleich das Interesse am Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung selbst begründen würden. Das besondere öffentliche Interesse kann gerade bezogen auf Anordnungen, die - wie hier - der Gefahrenabwehr dienen, mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Behörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 20 B 542/17 - juris Rn. 10, m. w. N., und vom 8. April 2014 - 16 B 207/14 - juris Rn. 3.
27Dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, wird auch dadurch deutlich, dass er die sofortige Vollziehung gesondert, gut einen Monat nach Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis angeordnet und zudem mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz versehen hat. Anlass dafür mag die Erhebung des Widerspruchs einen Tag zuvor gewesen sein; dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner sich bewusst war, dass durch die (nachträgliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen wird.
28Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nebenbestimmungen auch keine derart einzelfallbezogene Begründung, die jede Nebenbestimmung gesondert in den Blick nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erlass der Nebenbestimmungen - wie hier - demselben Ziel, vorliegend dem Tierschutz, zu dienen bestimmt ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls in einem solchen Fall für alle Nebenbestimmungen zusammengefasst begründet werden.
292. In der Sache erweisen sich die mit dem Widerspruch angegriffenen Nebenbestimmungen zu dem Erlaubnisbescheid vom 6. Dezember 2017 ganz überwiegend als offensichtlich rechtmäßig, sodass der Widerspruch des Antragstellers insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Lediglich bezüglich der Auflagen unter Nr. 2.3 (Impfschutz) sowie teilweise unter Nr. 2.4 (Anzeige des Transports mindestens drei Werktage vorher) des Bescheides war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, weil sie sich als rechtswidrig erweisen.
30Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den - wie hier bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen - ein Anspruch besteht,
31ebenso zur tierschutzrechtlichen Erlaubnis: VG Schleswig, Urteil vom 2. März 2017 - 1 A 56/15 - juris Rn. 26,
32mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist durch § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2a TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: § 11 Abs. 2a TierSchG a. F.) zugelassen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG bedarf derjenige, der - wie der Antragsteller - Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist auf § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. zurückzugreifen, weil noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören. Für einen solchen Fall bestimmt § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG, dass bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung unter anderem § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. weiter anzuwenden ist.
33Vgl. BT-Drs. 17/11811, S. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 ‑ 11 LA 26/17 ‑ juris Rn. 8, m. w. N.
34In den Nrn. 1 bis 6 des § 11 Abs. 2a Satz 2 TierSchG a. F. werden einzelne mögliche Nebenbestimmungen - wie das Wort "insbesondere" deutlich macht - beispielhaft aufgezählt, sodass Raum für weitere Nebenbestimmungen verbleibt.
35Vgl. auch die Begründung zur Einfügung des Abs. 2a in § 11 TierSchG: BT-Drs. 13/7015, S. 21.
36Erforderlich aber auch ausreichend ist dabei, dass die konkrete Auflage zum Schutz der Tiere erforderlich ist, d. h. den Zielen des Tierschutzes dient. Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt. Denn die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. Da die Nebenbestimmungen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer auf diese Vorschrift gestützten Nebenbestimmung grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz i. S. d. § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein.
37Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 9, m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 ‑ 9 ZB 07.2282 ‑ juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 27; Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681 (683 f.).
38Daneben kann eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW auch dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die Erlaubnisvoraussetzungen aus § 11 Abs. 2 TierSchG a. F., der ebenfalls über § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiterhin Anwendung findet, erfüllt werden und bleiben.
39Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 28.
40In Anwendung dieser Grundsätze sind die angegriffenen Nebenbestimmungen überwiegend rechtmäßig. Im Einzelnen gilt Folgendes:
41a. Die Befristung der Erlaubnis bis zum 1. Oktober 2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
42Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die Befristung ist ein legitimes Mittel, um den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wenn die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses noch nicht hinreichend übersehbar ist.
43Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 36 Rn. 55.
44Vorliegend ist die Entwicklung der Sachlage nicht hinreichend übersehbar. In der Vergangenheit gab es Unklarheiten bei der Erstellung der TRACES-Meldungen durch den Antragsteller, die aus Sicht des Antragsgegners Zweifel an dessen Zuverlässigkeit aufkommen ließen. Wie erheblich diese Zweifel waren und inwieweit sie überhaupt berechtigt waren, ist für die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung unerheblich. Denn sie bedeutet keine Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sondern dient in sachgerechter Weise lediglich dazu, dem Antragsteller die Erlaubnis zunächst nur für einen gewissen Zeitraum (knapp zwei Jahre) zu erteilen, damit er sich bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit - im Hinblick auf die Einhaltung des Tierschutzes - bewähren kann. Die Möglichkeit des Widerrufs bedeutet kein gleich geeignetes, milderes Mittel gegenüber der Befristung, weil sie dem Antragsteller nicht in gleicher Weise vor Augen führt, dass die Erlaubnis zunächst nur probeweise erteilt wurde. Da eine Verlängerung der Erlaubnisdauer dadurch keineswegs ausgeschlossen ist, vom Antragsgegner sogar eine unbefristete Erlaubnis in Aussicht gestellt wurde, ist sie dem Antragsteller auch zumutbar.
45b. Die auflösende Bedingung zur Erlaubnis,
46„Sie erlischt bei […] Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen.“,
47ist ebenfalls rechtmäßig.
48Diese Nebenbestimmung ist nicht zu unbestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt - und so auch eine Nebenbestimmung - inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt bzw. eine Nebenbestimmung, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn die Bestimmung darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Es genügt, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt.
49StRspr., vgl. zuletzt ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 - BVerwGE 160, 193 = juris Rn. 13 f.
50Ausgehend davon ist ohne Weiteres sowohl für den Antragsteller als auch die Vollzugsbehörde erkennbar, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis erlischt. Mit dem „Fort- oder Ausfall der verantwortlichen Personen“ ist gemeint, dass die im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung als für den Antragsteller verantwortlich genannten Personen (Frau T. und Frau Korbstein) sämtlich nicht mehr für diesen tätig sein sollten. Der verwendete Plural gibt schon nicht das Verständnis des Antragstellers her, die Erlaubnis würde bereits erlöschen, sobald auch nur eine der verantwortlichen Personen fort- oder ausfallen sollte. Dies bestätigt der nachfolgende Zusatz im Erlaubnisbescheid, wonach von der Erlaubnis die Tätigkeit des Verbringens und Vermittelns von Hunden, die andere als die genannten verantwortlichen Personen für den Antragsteller erbringen, nicht erfasst wird. In diesem Fall wäre - so der Erlaubnisbescheid - für diese Personen die Aufnahme als weitere verantwortliche Person oder - wenn die Person ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Gebiet des Antragsgegners hat - eine eigene Erlaubnis bei der für sie zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen. Der Antragsgegner will also sicherstellen, dass die erlaubte Tätigkeit nicht fortgeführt wird, wenn nicht mehr die ihr als Verantwortliche bekannten Personen, sondern unbekannte Dritte die Vereinstätigkeit des Antragstellers fortführen sollten.
51So verstanden ist diese auflösende Bedingung auch verhältnismäßig. Denn sie gewährleistet zum Wohl der Tiere, dass die erlaubte Tätigkeit nur fortgeführt werden darf, solange die vom Antragsgegner als zuverlässig und sachkundig eingestuften Personen die Verantwortung für den Antragsteller tragen. Da weitere verantwortliche Personen nach Prüfung durch den Antragsgegner in die Erlaubnis aufgenommen werden können, um so bei einem etwaigen Ausfall von Frau T. und Frau L. die Geltung der Erlaubnis zu erhalten, ist nicht erkennbar, wie diese Bedingung den Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen sollte.
52Auch die damit zusammenhängende Bedingung, dass Frau L. als für den Antragsteller stellvertretend verantwortliche Person der zuständigen Behörde bis zum 1. Juni 2018 den Nachweis der Sachkunde einreicht, ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG rechtmäßig ergangen. Denn danach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
53c. Die Auflage unter Nr. 2.3 des Bescheides,
54„Es dürfen nur Hunde verbracht werden, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Tollwutimpfschutz hinaus auch über einen gültigen Impfschutz (d. h. nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Impfprotokoll) gegen die Erkrankungen Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, Leptospirose und Parainfluenza verfügen.“,
55ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Da der Erlaubnisbescheid auch ohne diese Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, wird der Widerspruch des Antragstellers insoweit voraussichtlich Erfolg haben.
56Diese Auflage ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. gedeckt, weil mit ihr nicht wie erforderlich in erster Linie tierschutzrechtliche Ziele verfolgt werden. Der Antragsgegner fordert den Nachweis eines zusätzlichen Impfschutzes vor dem Hintergrund, dass in den Mittelmeerländern eine spezielle Seuchensituation bestehe und die zu verbringenden Hunde durch den Aufenthalt in dortigen Tötungs-, Auffangstationen oder Tierheimen einem erhöhten Infektionsdruck ausgesetzt seien. Damit verfolgt er jedoch hauptsächlich tierseuchenrechtliche Zwecke, indem er mittels der Impfpflicht die Ausbreitung von Infektionskrankheiten nach dem Verbringen des Hundes in das Inland verhindern will. Es geht hingegen nicht primär um das Wohl des zu verbringenden Hundes und dessen Schutz vor vermeidbaren Leiden. Der vom Antragsgegner angeführte mittelbare Schutz der Tiere im Inland vor Ansteckung, die in Kontakt mit dem verbrachten Hund treten könnten, spricht gerade die tierseuchenrechtliche Zielsetzung der Auflage an.
57Unabhängig davon, ob diese tierseuchenrechtlichen Ziele sachlich begründet sein mögen und diese gerade bei der streitgegenständlichen erlaubnispflichtigen Tätigkeit des Antragstellers - dem Verbringen von Hunden in das Inland - bedeutsam werden, kann dieses Anliegen nach der gültigen Gesetzeslage nicht im Wege der tierschutzrechtlichen Erlaubniserteilung eingebracht werden. Denn solange das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Verordnungsermächtigung in § 11 Abs. 2 TierSchG in der seit dem 13. Juli 2013 gültigen Fassung nicht Gebrauch gemacht hat, um den Inhalt der Erlaubnis zu regeln, findet § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiterhin Anwendung. Zwar wurde die Erlaubnispflicht in § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG für das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für das Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, erst zum 13. Juli 2013 und damit gleichzeitig mit dem grundsätzlichen Außerkrafttreten des § 11 Abs. 2a TierSchG eingeführt. Die damalige Neufassung des § 11 TierSchG trug vor allem der Absicht Rechnung, hinsichtlich der Erlaubniserteilung für die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten nur noch die wesentlichen Regelungen im Gesetz zu treffen und das Nähere der Regelung durch Verordnung vorzubehalten.
58So die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/10572, S. 29.
59Die Verordnungsermächtigung eröffnet auch die Möglichkeit, den Inhalt der unterschiedlichen Erlaubnisse im Katalog des § 11 Abs. 1 TierSchG unterschiedlich zu regeln und damit insbesondere die bisherige Zulassung von Nebenbestimmungen in § 11 Abs. 2a TierSchG a. F., „soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist“, anzupassen. Im vorliegenden Fall der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG wäre dadurch eine Zulassung auch von Nebenbestimmungen zu tierseuchenrechtlichen Zwecken denkbar. Solange es aber an einer entsprechenden Umsetzung durch den Verordnungsgeber fehlt, sind Nebenbestimmungen zu der tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die nicht in erster Linie dem Tierschutz dienen, unzulässig. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die tierschutzrechtliche Auflage - wie vom Antragsteller vertreten - auch unverhältnismäßig ist, weil es keine ebenso weitreichende gesetzliche Impfpflicht für Hunde gibt.
60Vgl. dazu für eine Hundeschule: VG Schleswig, Urteil vom 2. März 2017 - 1 A 56/15 - juris Rn. 35.
61Davon unberührt verbleibt auch bereits nach der derzeit gültigen Rechtslage den zuständigen Behörden die Möglichkeit, tierseuchenrechtliche Ordnungsverfügungen auf Grundlage von § 24 Abs. 3 TierGesG zu erlassen.
62d. Die Auflage unter Nr. 2.4 des Bescheides,
63„Die Transporte sind mindestens 3 Werktage vor der Durchführung beim Kreis-O. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und bei dem zuständigen Veterinäramt der Pflegestelle oder des Endabnehmers anzuzeigen. Daraus müssen Name und Adresse der Pflegestelle oder des Endabnehmers, Datum der Ankunft, Art, Anzahl, Herkunft und Transpondernummern der verbrachten Tiere sowie der Übergabeort und die Übergabezeit ersichtlich sein.“,
64ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, soweit sie verlangt, den Transport mindestens drei Werktage vorher anzuzeigen, und eine Anzeige nicht auch erst einen Werktag vorher genügen lässt. Da der Erlaubnisbescheid auch bei einer entsprechenden geltungserhaltenden Reduktion dieser Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, wird der Widerspruch des Antragstellers insoweit voraussichtlich Erfolg haben.
65Der Antragsteller ist zunächst nach § 16 Abs. 2 TierSchG allgemein zur Auskunft über seine Tätigkeit verpflichtet. Nach dieser Vorschrift haben natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflicht trifft jede Person, die Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung sein kann, insbesondere jeden Tierhalter, Tierbetreuer und Betreuungspflichtigen nach § 2 TierSchG sowie auch jede andere Person, die mit Tieren Umgang hat.
66Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 17. März 2017 - W 5 S 17.232 - juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 - 2 K 695/12 - juris Rn. 28, m. w. N.
67Sie setzt nach ihrem Wortlaut und gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck nicht erst ein, sobald konkrete Verdachtsmomente eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften gegenüber dem Betroffenen vorliegen, vielmehr genügt es, dass das zuständige Veterinäramt gegenüber dem Adressaten ein Informationsbedürfnis zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgabe besitzt.
68Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 - 2 K 695/15 - juris Rn. 30.
69Die konkret unter der Auflage Nr. 2.4 vorgesehene Anzeigepflicht findet ihre weitgehende gesetzliche Entsprechung in § 19 Satz 1 BmTierSSchV. Die Vorschrift ist unabhängig davon, ob der Antragsteller gewerbsmäßig tätig wird, vorliegend anwendbar. Denn eine entsprechende Voraussetzung enthält sie nicht. So regelt die BmTierSSchV ausweislich seines § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ganz allgemein das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr - unter anderem - von Hunden. Die Frage der Gewerbsmäßigkeit spielt lediglich im Rahmen der Pflicht zur Anzeige und Registrierung der Tätigkeit gemäß § 4 BmTierSSchV eine Rolle. Eine systematische Verbindung zwischen § 4 BmTierSSchV und § 19 BmTierSSchV besteht nicht.
70Vgl. zu §§ 4 und 8 BmTierSSchV: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 13 B 1316/18 - juris Rn. 25.
71Nach § 19 Satz 1 BmTierSSchV kann die zuständige Behörde, soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Dies hat der Antragsgegner mit der Auflage unter Nr. 2.4 umgesetzt. Indem er aber die Vorlagefrist von mindestens einem Werktag auf mindestens drei Werktage vor dem Transport zulasten des Antragstellers verkürzt hat, hat er den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage insoweit verlassen.
72Eine vollständige Aufhebung der Auflage im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken kommt hingegen nicht in Betracht. Die vom Antragsteller gerügte Übermittlung des Namens und der Adresse der Pflegestelle und des Endabnehmers verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
73Gemäß § 5 Abs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten insbesondere (Nr. 1) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) sowie (Nr. 2) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“) und (Nr. 3) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
74Diesen Vorgaben entspricht die Übermittlung und Speicherung der personenbezogenen Daten über die Pflegestellen und die Endabnehmer. Die Daten werden - wie dargelegt - auf gesetzlicher Grundlage verarbeitet. Der Antragsgegner durfte die abstrakte gesetzliche Auskunftspflicht im Wege der Auflage gegenüber dem Antragsteller konkretisieren. Die Benennung der Pflegestellen und Endabnehmer ist zum Schutz der Tiere erforderlich, da nur so etwaige dortige tierschutzwidrige Zustände von den zuständigen Veterinärämtern schnell zugeordnet und abgestellt werden können. Dementsprechend sind auch die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DSGVO geforderte Zweckbindung der Datenerhebung sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 DSGVO gebotene Datenminimierung gegeben. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten, unverbindlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 2. Juli 2018. Diese verhält sich schon nicht zu der streitgegenständlichen Datenerhebung im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG.
75e. Die unter Nr. 3 des Bescheides dem Antragsteller auferlegte Pflicht zur Führung eines Bestandsbuches ist rechtmäßig.
76Der Antragsteller greift die Auflage nur insoweit an, als der „Bezug zu der den Transport begleitenden TRACES-Bescheinigung (Ausdruck oder INTRA-Nr. der TRACES Bescheinigung)“ in dem vom Antragsteller zu führenden Bestandsbuch hergestellt werden muss. Da der Antragsteller nicht verpflichtet sei, eine Meldung seiner Transporte über das TRACES-System durchführen zu lassen, müsse er auch keine TRACES-Bescheinigung dokumentieren.
77Diese Prämisse geht fehl. Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV verpflichtet sicherzustellen, dass beim Verbringen von Hunden in das Inland eine amtstierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die in Übereinstimmung mit dem TRACES-System erstellt wurde.
78Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 - 23 L 1260/17 - juris Rn. 38 ff.; im Ergebnis ebenso in einem obiter dictum der nachgehende Beschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2018 ‑ 13 B 1316/18 ‑ juris Rn. 26 f.
79§ 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV wird nicht durch vorrangiges Unionsrecht, insbesondere nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken vom 12. Juni 2013 verdrängt. Nach § 1 Abs. 3 BmTierSSchV sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln. Vorliegend sind die abweichenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 an das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren jedoch nicht einschlägig, weil die Hundetransporte des Antragstellers keine Verbringung von Heimtieren im Sinne dieser Verordnung darstellen.
80Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt für die grenzüberschreitende Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Art. 2 Abs. 1). Entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen findet sie auf die Verbringung von Heimtieren Anwendung, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer der Verbringung verantwortlich bleibt (Art. 3 Buchst. b). Halter in diesem Sinne ist eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist (Art. 3 Buchst. c). Die Verbringung erfolgt ferner zu anderen als Handelszwecken, wenn sie weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt (Art. 3 Buchst. a).
81Hiernach kommt eine Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine juristische Person ist und damit weder selbst Halter sein noch eine natürliche Person hierzu ermächtigen kann. Auch die Personen, die die Hunde nach Deutschland transportieren, sind nicht Halter der Hunde. Nach den dem Antrag auf Erlaubniserteilung beigefügten Konzept des Antragstellers handelt es sich lediglich um Flugpaten, auf deren Namen ein oder mehrere Hunde bei der Airline angemeldet werden. Ausweislich des vorgelegten „Tierschutzvertrages“ verbleibt die Haltereigenschaft beim Antragsteller, der diese nach dem Transport des Hundes nach Deutschland an den neuen Halter überträgt.
82Überdies bezwecken die vom Antragsteller durchgeführten Hundetransporte auch den Übergang des Eigentums im Sinne von Art. 3 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Nach deren Sinn und Zweck soll allein dem Halter oder einer von ihm ermächtigten Person ermöglicht werden, Heimtiere ohne größere bürokratische Hemmnisse - etwa auf einer Urlaubsreise - grenzüberschreitend mit sich zu führen. Sie will hingegen nicht ermöglichen, Heimtiere unter erleichterten Bedingungen zu verbringen, um sie - wie hier - an Dritte abzugeben. Dass das vermittelte Tier nach dem vom Antragsteller vorgelegten „Tierschutzvertrag“ nur in den Besitz des neuen Tierhalters übergeht und die zivilrechtlichen Eigentumsrechte formal beim Antragsteller verbleiben, vermag an einem Eigentumsübergang im Sinne des Unionsrechts nichts zu ändern.
83Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 - 23 L 1260/17 - juris Rn. 28; ebenso in einem obiter dictum der nachgehende Beschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2018 - 13 B 1316/18 - juris Rn. 21 ff., m. w. N.; vgl. auch zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 998/2003: BT-Drs. 17/10572, S. 46 f.
84Nach dem damit anwendbaren § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV dürfen Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 verlangt für das Verbringen von Hunden neben einem Heimtierausweis eine amtsärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung. Dass diese gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Bescheinigung durch das TRACES-System erzeugt sein muss, d. h. online in der TRACES-Datenbank erstellt sein muss, folgt aus einer systematischen, unionsrechtskonformen Auslegung dieses Begriffs mit Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG.
85Nach Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 90/425/EWG schafft die Kommission nach dem in Art. 18 genannten Verfahren ein informatisiertes System zum Verbund der Veterinärbehörden, insbesondere für einen leichteren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Regionen, in denen die die Tiere begleitenden Gesundheitszeugnisse oder Dokumente ausgestellt wurden, und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats. Die Kommission erlässt nach dem in Art. 18 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel und insbesondere geeignete Vorschriften für den Datenaustausch und die Regeln über den Datenschutz (Abs. 3).
86Diese Vorschrift kann zur Auslegung des Begriffs der gemeinschaftsrechtsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung herangezogen werden, weil § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV auf die Richtlinie 92/65/EWG Bezug nimmt, die ihrerseits systematisch auf der Richtlinie 90/425/EWG aufbaut und auf sie verweist.
87Ausgehend von der Zielsetzung, im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes die Anforderungen an den Schutz der Tiergesundheit zu harmonisieren, enthält die Richtlinie 90/425/EWG die grundsätzlichen Erwägungen sowie allgemeine Vorschriften zu Kontrollen und zum Informationsaustausch. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die in Anhang A und B genannten Tiere. Mit der Richtlinie 92/65/EWG wurden weitergehend tierseuchenrechtliche Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs geregelt, die bislang noch nicht von solchen Regelungen erfasst waren. In den Erwägungsgründen wird in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Für die Durchführung der Kontrollen und die entsprechenden Folge- und Schutzmaßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt.“ Darüber hinaus bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/65/EWG: „Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird“. Dass die Richtlinie 92/65/EWG zu diesen Kontrollvorschriften auch die Verwendung des in Art. 20 Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Datenbanksystems zählt, verdeutlicht schließlich Art. 12 Abs. 4, wonach die Angabe des Bestimmungsorts gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, für die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß der vorliegenden Richtlinie mitgeführt wird, nach dem ANIMO-System erfolgen muss. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/425/EWG bestimmt, dass die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, welche die die Tiere oder Erzeugnisse begleitende Bescheinigung oder das begleitende Dokument ausgestellt hat, am Ausstellungstag der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die von der Kommission nach dem in Art. 18 genannten Verfahren festzulegenden Angaben nach Anhang D vermittels des in Art. 20 vorgesehenen Informationssystems mitteilt.
88Das TRACES-System, das das ANIMO-System abgelöst hat, wurde durch die Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom 30. März 2004 in der Fassung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2005, auf der Grundlage von Art. 20 Richtlinie 90/425/EWG eingeführt. Nach Art. 3 Abs. 2 a) der vorgenannten Kommissionsentscheidungen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ab dem 31. Dezember 2004 u. a. Teile I und II der Veterinärbescheinigungen für den Handel in TRACES erfasst werden. Darüber hinaus hat die Kommission auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 90/425/EWG die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erlassen, die am 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. In deren Erwägungsgründen ist ausgeführt, die Vereinheitlichung der für den innergemeinschaftlichen Handel vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen sei Voraussetzung für die Einführung des TRACES-Systems, um die erfassten Daten ordnungsgemäß verarbeiten und analysieren und den Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft verbessern zu können. Nach Artikel 1 dieser Verordnung werden die für den innergemeinschaftlichen Handel vorgeschriebenen Gesundheits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigungen, mit Ausnahme der Gesundheitsbescheinigungen für registrierte Equiden, nach dem im Anhang vorgegebenen vereinheitlichen Muster ausgestellt. Teile I und II der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Bescheinigung entsprechen Teilen I und II der im Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG abgedruckten Bescheinigung.
89Ist der Antragsteller demnach gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV verpflichtet sicherzustellen, dass beim Verbringen von Hunden in das Inland eine amtstierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die in Übereinstimmung mit dem TRACES-System erstellt wurde, so ist es auch verhältnismäßig, dem Antragsteller per Auflage aufzugeben, die erlangte TRACES-Bescheinigung in einem Bestandsbuch zu dokumentieren. Die Buchführungspflicht des Antragstellers ist Ausfluss seiner - bereits angesprochenen - Auskunftspflicht aus § 16 Abs. 2 TierSchG, die insofern auch in § 5 BmTierSSchV konkretisiert wird (vgl. zu dessen vorliegender Anwendbarkeit: Gliederungspunkt III.1 des Beschlusses).
90Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sind die verlangten Buchführungspflichten zum Schutz der Tiere erforderlich. Die im Einzelnen von dem Antragsteller in das Bestandsbuch einzutragenden Angaben sind notwendig, um den Transport der Hunde in das Inland lückenlos nachvollziehen zu können. Anhand dessen kann der Antragsgegner gegebenenfalls aufgetretene tierschutzrechtliche Verstöße präzise lokalisieren und unterbinden.
91f. Die unter Nr. 4.1 des Bescheides aufgeführte Auflage zur Vorlage einer - näher spezifizierten - Liste aller Pflegestellen ist auf Grundlage von § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. rechtmäßig, da sie zum Schutz der Tiere dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgabe Rechnung trägt. Die Ausführungen zur Auskunftspflicht im Rahmen der Auflage unter Nr. 2.4 gelten entsprechend.
92Des von dem Antragsteller angenommenen Rückgriffs auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F. bedarf es damit nicht. Nach dieser Vorschrift darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Da vorliegend durch die Auflage nur verlangt wird, eine Liste aller Pflegestellen dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Antragsgegners zur Verfügung zu stellen, um gegebenenfalls weitere tierschutzrechtliche Maßnahmen auch diesen gegenüber verfügen zu können, kommt es nicht darauf an, ob diese Pflegestellen die der Tätigkeit des Antragstellers dienende „Räume“ oder „Einrichtungen“ darstellen.
93g. Die unter Nr. 4.2 des Bescheides enthaltene Fortbildungspflicht ist auf Grundlage von § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 TierSchG a. F. rechtmäßig ergangen. Nach dieser besonderen Vorschrift kann als Auflage zu einer Erlaubnis insbesondere die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden.
94Dem entspricht die Auflage unter Nr. 4.2, wonach sich „[d]ie verantwortlichen Personen fortwährend, selbständig auf allen Gebieten, die das tierschutzgerechte Verbringen und Vermitteln von Hunden betreffen, fortzubilden haben“. Sie ist auch nicht zu unbestimmt. Indem konkret aufgegeben wird, dass sich die verantwortlichen Personen mindestens sechs Stunden pro Jahr auf allen Gebieten, die das tierschutzgerechte Verbringen und Vermitteln von Hunden betreffen, fortzubilden hat, ist hinreichend klar, was und in welchem Umfang Fortbildungsgegenstand sein soll.
95Die Auflage entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von den verantwortlichen Personen des Antragsgegners wird nichts Unmögliches verlangt. Der Einwand des Antragsgegners, es gebe nicht so viele Fortbildungsmöglichkeiten in diesem Bereich, dass der geforderten Stundenzahl genügt werden könne, ist unsubstantiiert und widerspricht den vom Antragsteller selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen über die von seinen verantwortlichen Personen entsprechend absolvierten Lehrgänge.
96h. Die durch Nr. 4.3 des Bescheides auferlegte Pflicht,
97vor der Zusammenarbeit mit anderen natürlichen oder juristischen Personen sicherzustellen, dass diese über alle erforderlichen tierschutzrechtlichen Erlaubnisse und/oder Zulassungen verfügen und die tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Anforderungen durch diese, soweit erforderlich, erfüllt werden,
98ist rechtmäßig.
99Die Auflage ist insbesondere verhältnismäßig. Sie dient dem Tierschutz, indem sie sicherstellt, dass die durch den Antragsgegner erfolgte tierschutzrechtliche Überprüfung des Antragstellers nicht dadurch unterlaufen wird, dass dessen Aufgaben an Dritte außerhalb des Zuständigkeitsbezirks des Antragsgegners delegiert werden. Der Antragsteller hat dem in seiner Antragsbegründung nichts entgegengesetzt.
100i. Die Auflage unter Nr. 4.4 des Bescheides, die der verantwortlichen Person die - darin näher konkretisierte - Überwachung der Haltung der Hunde in den End- und Pflegestellen durch Vor- und Nachkontrollen vorschreibt, ist rechtmäßig.
101Sie ist dem Antragsteller insbesondere zumutbar. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass es der Antragsteller selbst in der Hand hat, einer etwaigen Überforderung der derzeit zwei verantwortlichen Personen bei den Vor- und Nachkontrollen durch eine Reduzierung der Pflegestellen oder Erhöhung der Anzahl der verantwortlichen Personen entgegenzuwirken. Die von dem Antragsteller praktizierte Delegierung dieser Vor- und Nachkontrollen auf die allein von ihm selbst als zuverlässig und sachkundig erachteten Vereinsmitglieder stellt kein gleich geeignetes Mittel dar. Denn die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der für den Antragsteller handelnden Personen obliegt allein dem Antragsgegner. Diese ist nur bei den verantwortlichen Personen des Antragstellers sichergestellt.
102Dass der Antragsteller gerade von dem Antragsgegner gegenüber Tierhändlern und Züchtern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt werden würde, behauptet der Antragsteller lediglich unsubstantiiert, sodass schon weder eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte noch eine Ungleichbehandlung ersichtlich ist.
103j. Die Auflage unter Nr. 4.6 des Bescheides, wonach der Antragsteller für „Rückläufer“, das sind Hunde, die nicht dauerhaft vermittelt werden konnten, eine Rücknahmekapazität in Höhe von 1 % der im Jahresdurchschnitt vermittelten Hunde, mindestens jedoch zwei Pflegestellenplätze, vorzuhalten hat, ist rechtmäßig.
104Sie dient dem Tierschutz, da sie sicherstellt, dass zurückgegebene Hunde tierschutzgerecht anderweitig, außerhalb eines Tierheims untergebracht werden können. Die vom Antragsteller stattdessen als ausreichend erachtete Maßnahme, im Einzelfall nach Bedarf zu entscheiden, wo er einen „Rückläufer“ unterbringt, ist nicht gleich geeignet, um das sachlich legitime Ziel des Antragsgegners, eine Abgabe des Hundes an ein Tierheim zu vermeiden, zu erreichen. Denn falls kein Pflegestellenplatz für einen „Rückläufer“ vorgehalten wird, ist eine anderweitige Unterbringung außerhalb eines Tierheims nicht sichergestellt.
1053. An der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Nebenbestimmungen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses liegt darin, das Verbringen der Hunde durch den Antragsteller in das Inland von Anfang an ohne Unterbrechung durch ein Rechtschutzverfahren in einem tierschutzgerechten Rahmen ablaufen zu lassen.
106III. Ungeachtet dessen, dass - wie dargelegt - der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig ist, soweit der Antragsteller mit ihm auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Erteilung der Registriernummer nach § 4 Satz 3 BmTierSSchV sowie gegen die in unter den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis aufgeführten Hinweise begehrt, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die dortigen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehen. Insofern wären sie weder über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet darauf, diese Bestimmungen vorläufig nicht beachten zu müssen, noch, wenn man davon ausginge, dass ihnen Regelungswirkung zukäme, weil sie in die Form einer Auflage gekleidet wären, vom Antragsteller über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich angreifbar.
1071. Die Vergabe der Registriernummer ist nach § 4 BmTierSSchV zwingend vorgegeben.
108Nach § 4 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV hat unter anderem derjenige, der gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringen oder einführen will, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach Satz 3 erfasst die zuständige Behörde die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
109Die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV liegen hier vor. Die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers erfolgt "gewerbsmäßig" im Sinne dieser Vorschrift. Die gewerbsmäßige Verbringung setzt in richtlinienkonformer Auslegung keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Vielmehr genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrages an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.
110Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 - juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 ‑ 3 C 23/15 ‑ juris Rn. 20.
111Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist offen für eine unionsrechtskonforme Auslegung, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht verzichtet und es genügen lässt, dass Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind. Für diese Auslegung spricht zudem, dass die hier in Rede stehende Verbringung von Tieren zwar von Massentiertransporten weit entfernt ist, aber auf der Grundlage einer weitgehenden Refinanzierung durch die für die Tiervermittlung zu bezahlenden Beträge doch eine Dimension erreicht, die mit Blick auf den Zweck des Tierseuchenschutzes eine Überwachung nahelegt.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23/15 - juris Rn. 26.
113Gemessen an diesen Maßstäben ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und damit gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer grundsätzlichen Kostendeckung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers auszugehen. Soweit der Antragsteller dies in Abrede stellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren Angaben und Belegen. Er behauptet lediglich, dass seine Tätigkeit nicht kostendeckend sei, weil seine Ausgaben die Einnahmen bei weitem überstiegen. Insofern beruft er sich auf den Fall des eingeführten Hundes „N. “, für den keine Schutzgebühr habe eingenommen werden können. Da der Antragsteller seine Arbeit erst Mitte 2017, ein halbes Jahr vor Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, aufgenommen habe, könne er derzeit aber noch keine konkrete Gegenüberstellung vorlegen. Dies bestätigt die 1. Vorsitzende des Antragstellers, Frau T. , in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Januar 2018. Sie erklärt darin, dass die Tierarzt-, Unterbringungs-, Futter-, OP-, Transport- und Bescheinigungskosten die Schutzgebühren in den meisten Fällen überstiegen. Gleichwohl könne sie noch nicht nachweisen, wie wirtschaftlich oder kostendeckend die Vereinstätigkeit sei.
114Diesen Angaben steht entgegen, dass ausweislich des von dem Antragsteller verwendeten Formulars zum Abschluss eines Tierschutzvertrages eine Schutzgebühr in Höhe von 380,- Euro verlangt wird, die „für jeden Hund individuelle medizinische Versorgung, Impfung, Chip, Entwurmung und Transport beinhaltet“. Nur für den Fall, dass der Übernehmende „aufgrund des Allgemeinzustandes des Hundes vom Unkostenbeitrag befreit ist“, „freut“ sich der Antragsteller über eine „freiwillige Spende“. Auf seiner Internetseite (http://L......vermittlung/schutzgebuehr, zuletzt aufgerufen am 5. Februar 2019) führt der Antragsteller dazu näher aus:
115„Die Schutzgebühr ist eine Mischkalkulation unterschiedlicher Kostenfaktoren und dient dazu, unsere Tierschutzarbeit am Laufen zu halten: Angefangen bei den Kosten fürs Freikaufen aus den Tötungs-Stationen sind auch tierärztliche Behandlungen (Impfungen, Entwurmung, Chip, Kastrationen, EU-Pass, sowie OP Kosten für verletzte Tiere usw.), Unterbringungen in Pensionen, Kosten für die Ausreise und der Transport nach Deutschland in dieser Gebühr inbegriffen. […]
116Die Einnahmen aus den Schutzgebühren sind nach dem Sozialprinzip aufgebaut: Die jungen und gesunden Hunde, für die weniger Kosten anfallen, tragen die älteren, kranken oder nur schwer vermittelbaren Hunde mit. Dennoch reichen diese Schutzgebühren nicht aus, um alle anfallenden Kosten für unsere Schützlinge zu tragen, sodass wir außerdem auf Spenden angewiesen sind, um eine optimale Tierärztliche Versorgung zu gewährleisten.“
117Ausgehend von den maßgeblichen vertraglichen Regelungen und dem Konzept des Antragstellers erhebt der Antragsteller grundsätzlich eine Schutzgebühr, aufgrund deren Höhe von 380,- Euro von einer jedenfalls weitgehenden Kostendeckung ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Daran ändert nichts, dass dies in Einzelfällen anders sein mag. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach dem Gesamtgepräge der Tätigkeit diese als grundsätzlich kostendeckend ausgestaltet ist, sodass durch die für die Tiervermittlung zu zahlenden Beträge eine weitgehende Refinanzierung erreicht wird. Im Übrigen sind auch in den Fällen, in denen der Übernehmende vom Unkostenbeitrag befreit wird, die als Spende erzielten Einnahmen unter anderem vom Übernehmenden erbracht worden. Ist das Konzept des Antragstellers damit auf eine Kostendeckung durch Zahlung eines Betrages der die Tiere Übernehmenden angelegt, wird dies durch die pauschalen Angaben des Antragstellers nicht widerlegt.
1182. Ebenso folgen die in den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis aufgeführten Hinweise aus gesetzlichen Vorgaben.
119Die dagegen vom Antragsteller erhoben Einwände greifen nicht durch. Er wendet sich nicht gegen die Bestimmungen unter den Nrn. 4 bis 14 der Anlage zur Erlaubnis im Einzelnen, sondern rügt generell, dass die Vorgaben nicht anwendbar seien, weil sie nur für ein gewerbsmäßiges Verbringen von Hunden in das Inland (§ 4 BmTierSSchV i. V. m. Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG) bzw. nur in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Verordnung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
121Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse des Antragstellers wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Dieser ermäßigt sich in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte.
122Rechtsmittelbelehrung:
123(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
124Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
125Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
126Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
127Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
128Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
129(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
130Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
131Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
132Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
133Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
134War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Feb. 2019 - 23 L 186/18
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Feb. 2019 - 23 L 186/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Auflagen in der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule.
- 2
Die Klägerin stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG für eine Hundeschule. Nachdem alle Antragsunterlagen vorlagen und der Amtstierarzt eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen hatte, erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.11.2014 die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG zum Ausbilden von Hunden für Dritte und Anleiten von Tierhaltern zur Ausbildung der Hunde im Rahmen einer mobilen Hundeschule und auf einem Übungsplatz in xxx. Die Erlaubnis war unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
- 3
„5. Alle teilnehmenden Hunde müssen bei der Aufnahme in die Hundeschule entwurmt und gegen Ektoparasitenbefall geschützt sein und nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der Impfstoffhersteller gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.
- 4
6. Es ist ein Register zu führen. Dieses ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren und muss folgende Mindestangaben enthalten:
- 5
a) Identität des Hundes: Art, Rasse, Geburtsdatum, Chip
- 6
b) Name, Adresse, Telefonnummer der Besitzer
- 7
c) Zu welchem Zeitpunkt welche Kurse belegt wurden; bei dauerhaften Kursen auch der Kursbeginn“
- 8
Gegen diese Nebenbestimmungen, gegen den Vorbehalt zur Ergänzung, Veränderung und Neuaufnahme von Nebenbestimmungen sowie gegen den in der Erlaubnis enthaltenen Widerrufsvorbehalt legte die Klägerin am 08.12.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass keine Notwendigkeit bestehe, einen von Ektoparasiten freien Hund prophylaktisch zu behandeln. Eine derartige Behandlung könne zudem mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden sein. Da es keine Impfpflicht gebe, könne nicht den Empfehlungen und Interessen der Impfstoffhersteller gefolgt werden. Vielmehr müsse die aktuelle Studie der World Small Animal Veterinary Association (WSAVA) als Maßstab herangezogen werden. Zudem könnten Impfungen nicht starr für jeden Hund verlangt werden, sondern dies müsse sich an der Konstitution des jeweiligen Hundes und dessen Lebensumständen orientieren. Die Verpflichtung zur Durchsetzung von Impfungen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, sei außerdem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch die geforderten Entwurmungen und die Freiheit jedes Hundes von Ektoparasiten könnten nicht sichergestellt werden. Diese Bestimmungen seien nicht geeignet, tierschutzrechtlichen Zwecken zu dienen, da unwillige Hundehalter auf andere Hundeschulen ausweichen könnten. Für die Dokumentationspflicht fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese Auflage könne sich insbesondere nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG stützen, da die tierschutzrechtlichen Anordnungen die Gefahr eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Voraussetzung hätten. Eine solche Gefahr liege unstreitig nicht vor. Die beiden Nebenbestimmungen seien nicht von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. gedeckt, da mit ihnen keine tierschutzrechtlichen Zwecke verfolgt seien, sondern lediglich tierseuchenschutzrechtliche, die von der Ermächtigung nicht umfasst seien.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Nebenbestimmung Nr. 5 wie folgt geändert wurde:
- 10
„5. Es dürfen nur gesunde Hunde am Training teilnehmen. Alle teilnehmenden Hunde müssen regelmäßig entwurmt und frei von Ektoparasiten sein und bei Gruppentraining nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.“
- 11
Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Änderung begründete der Beklagte damit, dass dem Widerspruch insoweit habe abgeholfen werden können, als sich der Umfang der Impfungen nicht mehr nach den Interessen der Impfstoffhersteller, sondern nach den Empfehlungen praktizierender Fachleute richte. Die Auflage sei auch ausdrücklich nur auf Hunde bezogen worden, die am Gruppentraining teilnähmen. Durch die Voraussetzungen der Freiheit von Ektoparasiten und der Entwurmung seien die Hundehalter verpflichtet, nicht die Klägerin. Die Klägerin werde nicht unzulässig in ihrer Berufsausübungsfreiheit beschränkt, da die Nebenbestimmungen für alle Hundeschulen im Bereich des Beklagten gleichermaßen ausgesprochen würden. Darüber hinaus empfehle der Arbeitskreis Tierschutz im Land Schleswig-Holstein die landesweite Aufnahme dieser Nebenbestimmung in Erlaubnisse für Hundeschulen. Bei der Nebenbestimmung zu dem Impfschutz, der Freiheit von Ektoparasiten sowie der Entwurmung gehe es vordergründig um die Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten. Dies sei hauptsächlich ein tierschutzrechtliches Ziel, da den Tieren durch die Vermeidung von Ansteckungen Leiden erspart würden. Die Maßnahme habe auch seuchenschutzrechtliche Ziele. Die reflexartige Verfolgung von Nebenzielen sei aber zulässig. Die Dokumentationspflicht ergebe sich bereits aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG a.F., da dort die Nebenbestimmung mit der Pflicht zur Führung eines Tierbestandsbuches geregelt sei. Es werde lediglich die Erhebung von Daten gefordert, die im Rahmen einer geordneten Buchführung ohnehin aus anderen Gründen erhoben werden müssten. Es entstehe kein Mehraufwand. Es unterliege den Pflichten der Tierbetreuer nach § 2 TierSchG im Falle einer tierseuchenrechtlich relevanten Situation Infektionsketten zurückverfolgen zu können und die Besitzer der Tiere zu informieren.
- 12
Die Klägerin hat am 22.05.2014 die vorliegende Klage erhoben und trägt über die Begründung des Widerspruchs hinausgehend vor, die starre Impfvorgabe sei medizinisch nicht indiziert und widerspreche auch den eindeutigen Empfehlungen des Bundesverbands praktizierender Tierärzte e.V., wonach sich die geeignete Grundimmunisierung an den individuellen Lebensumständen des einzelnen Hundes zu orientieren habe. Ein standardisiertes Impfprogramm erhöhe vielmehr das Risiko von Leid, Schmerzen und Schäden. Es sei ihr auch unmöglich den von der Beklagten geforderten flächendeckenden Impfschutz, die Entwurmungen und die Freiheit von Ektoparasiten sicherzustellen, da sich die Hundehalter durch Ausweichen auf Hundeschulen ohne Impfpflicht entziehen könnten. Impfschutz sei kein Tierschutz. Sofern die genannten Erkrankungen eine Einschränkung für das Wohl des Hundes im tierschutzrechtlichen Sinne darstellten, sei es Sache des Gesetzgebers diesem Umstand durch die Formulierung einer Impfpflicht Rechnung zu tragen. Auch der Befall eines Hundes mit einem Floh oder einer Zecke sei keine tierschutzrelevante Beeinträchtigung seines Wohls.
- 13
Es sei ihr nicht möglich, den bestehenden Impfschutz entsprechend der Auflage festzustellen. Dies sei auch einem Tierarzt nicht ohne Weiteres möglich. Mit der Vorlage eines Impfpasses lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Hund gesund sei und die Impfungen entsprechend der Auflage erhalten habe. Zudem sei für eine Zuordnung des Impfpasses zu dem Hund die Auslesung des Mikrochips des Hundes erforderlich. Dies sei ihr mangels eines Lesegerätes schon technisch nicht möglich. Von ihr werde außerdem mit der Auflage verlangt, fortlaufend den bestehenden Impfschutz jedes teilnehmenden Hundes zu prüfen. Dies zu überwachen sei hinsichtlich des administrativen Aufwands unzumutbar. Sie sei darüber hinaus gezwungen, Kunden vom Gruppentraining auszuschließen, die eine anstehende Impfung nicht veranlassten. Dies würde zur Beendigung der Kundenbeziehung führen. Eine Grundimmunisierung von Hunden, die maximal 15 Monate alt seien, lasse sich noch unproblematisch nachvollziehen. Bei älteren Hunden fehle aber häufig der Impfpass. Das Ausweichen auf das Einzeltraining für Hundehalter, die der Impfpflicht nicht nachkämen, sei keine Alternative, da die meisten Ausbildungsformen sinnvollerweise nur in Hund-Halter-Gruppen praktiziert werden könnten.
- 14
Die in der Nebenbestimmung zu Ziffer 6) formulierte Dokumentationspflicht sei zu unbestimmt. Denn der Besitzer des Hundes müsse nicht zwingend der Eigentümer oder Halter sein. Die Verfolgung von Infektionsketten sei eine explizit tierseuchenschutzrechtliche Maßnahme, die nicht vom Tierschutzrecht umfasst sei. Es bestehe keinerlei Ermächtigungsgrundlage für die Auflage.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 aufzuheben.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, der Unterschied zwischen den empfohlenen Impfungen nach WAVA und Ständiger Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte sei lediglich die von der Ständigen Impfkommission zusätzlich geforderte Leptospiroseimpfung. Diese Impfung sei aber aufgrund der dramatischen Zunahme von Leptospirosefällen bei Hunden in den vergangenen Jahren mit teilweise tödlichem Ausgang erforderlich. Wegen der Schwere der Erkrankung sei es fahrlässig, bei häufigem Kontakt, wie er in einer Hundeschule auftrete, nicht gegen Leptospirose zu impfen. Zwar bestehe keine Impfpflicht. Aber die Veterinärbehörde müsse dafür Sorge tragen, dass vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren so gut wie möglich ferngehalten würden. Dazu trage eine Impfprophylaxe beim Zusammentreffen von Hunden bei. Diese werde auch bei Veranstaltungen mit Hunden, wie Ausstellungen oder Turnieren gefordert. Die Forderung der Freiheit von Ektoparasiten und die Entwurmung dienten der Vermeidung von Belästigungen durch Parasiten und Folgeerkrankungen und damit der Verhinderung von Leiden. Von einer Wettbewerbsverzerrung könne nicht ausgegangen werden, da jede Hundeschule diese Auflage erhalte und auch in den Nachbarkreisen so verfahren werde. Der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliegen dürfe. Eine hundertprozentige Freiheit von Ektoparasiten könne nicht garantiert werden.
- 20
Die Dokumentationspflichten dienten der Verhinderung von Schmerzen, Leiden und Schäden im vorbeugenden Sinne. Dazu müsse man Infektionsketten verfolgen können und Kontakt zu den Betreuungspersonen aufnehmen können.
- 21
Der zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 auf Seiten des Beklagten erschienene Amtstierarzt Dr. xxx hat zur behördlichen Praxis der Bestätigung des Impfstatus bei geplanten Auslandsreisen von Hunden erklärt, dass zu diesem Zweck der Chip des Hundes ausgelesen werde, um die Identität des Hundes festzustellen. Dabei werde bestätigt, dass der Hund einen Impfpass habe, in dem bestimmte Impfungen dokumentiert seien. Wegen des hohen administrativen Aufwands seien solche Bestätigungen auf bevorstehende Auslandsreisen mit einem Hund beschränkt und könnten nicht auf eine Teilnahme an einem Gruppentraining in einer Hundeschule ausgedehnt werden.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige Klage ist auch begründet.
- 24
Die Klage ist als Anfechtungsklage, gerichtet auf die isolierte Aufhebung der Anordnungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheids vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei den als „Nebenbestimmungen“ bezeichneten Anordnungen – die Anordnung zu Ziffer 5), wonach nur gesunde Hunde, die frei von Parasiten sind, mit einem nachgewiesenen Impfschutz am Hundetraining teilnehmen dürfen und Anordnung zu Ziffer 6), die der Klägerin eine Dokumentationspflicht auferlegt – handelt es sich um Auflagen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Die Anordnungen enthalten selbstständige Regelungen und sind selbstständig durchsetzbar. Als Auflagen sind die Nebenbestimmungen zum Impfschutz und der Parasitenfreiheit sowie zur Auferlegung einer Dokumentationspflicht mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Da es sich nicht um modifizierende Auflagen handelt, die den Erlaubnisinhalt verändern, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14).
- 25
Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid ist materiell teilbar. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 26
Der Verwaltungsakt, der die angefochtenen Auflagen enthält ist materiell teilbar. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG kann ohne die Auflagen mit demselben Inhalt sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 23). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dem Beklagten ist im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis kein Ermessen eingeräumt. Bei Wegfall der Auflagen steht dem Fortbestand der Erlaubnis nicht eine fehlende Tatbestandsvoraussetzung entgegen. Gegenstand der Auflagen ist keine noch nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung. Die Auflagen schaffen über die Erlaubnis hinausgehend nähere Regelungen zum Betrieb der genehmigten Hundeschule.
- 27
Das in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids vom 11.11.2014 in Gestalt der Ziffer 1) des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 angeordnete Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten sowie bei Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose sowie die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
- 28
Rechtsgrundlage für die Auflagen ist § 107 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwG i.V.m. § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung (TierSchG a.F.). Der § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. findet nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG hier Anwendung, da noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören.
- 29
Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/7015, S. 21). In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11 TierSchG Rn. 28). Außerdem kommen Auflagen in Betracht, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) oder dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4). Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch die Verfolgung von Zielen außerhalb des Tierschutzrechts ermöglicht, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 19).
- 30
Nach diesem Maßstab ist das Gebot der Teilnahme am Hunde-Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose als tierschutzrechtliche Regelung von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG umfasst. Die Auflage ist jedoch unverhältnismäßig.
- 31
Die Auflage dient hauptsächlich dem Tierschutz. Die Anordnung dient dazu, das in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 27). Die Gesundsheitsfür- und -vorsorge (hier durch Impfung) sind Bestandteile des in § 2 TierSchG enthaltenen Pflegegebots (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 2 TierSchG Rn. 28). Bei einem gruppenweisen Zusammentreffen von Hunden besteht ein erhöhter Infektionsdruck für Tierkrankheiten. Ein solches Zusammentreffen ist typisch für das Gruppentraining in der Hundeschule. Das in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 ausdrücklich genannte Ziel, die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde vor vermeidbarem Leiden zu schützen, ist angesichts der Schwere der Erkrankungen, gegen die eine Impfung erfolgt sein soll, ein legitimes tierschutzrechtliches Ziel. Dieser Zweck ist auch als vordergründig anzusehen. Die gleichzeitige Verfolgung des tierseuchenschutzrechtlichen Zwecks, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ist lediglich Reflex der Regelung. Ein solcher tierseuchenrechtlicher Nebeneffekt beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gestützten tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15).
- 32
Jede einzelne Nebenbestimmung muss gemäß § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29)
- 33
Die Auflage in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids ist hinsichtlich der Vorgabe eines Impfschutzes der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde unverhältnismäßig.
- 34
Zwar verfolgt der Beklagte mit der Auflage den legitimen Zweck des Schutzes der Tiere vor Ansteckung und damit vor vermeidbarem Leiden. Es ist jedoch angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten – unbestritten gebliebenen – Schwierigkeiten, den Impfstatus fortlaufend festzustellen, bereits zweifelhaft, ob dieser Zweck mit der streitgegenständlichen Auflage erreicht werden kann. Unstreitig ist, dass Impfungen ein taugliches Mittel zur Verhinderung von Tierinfektionen darstellen. Dies wird auch fachlich belegt durch die Ausführungen in der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Diese Leitlinie der Ständigen Impfkommission am Friedrich-Löffler-Institut, die am 01.12.2015 die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. abgelöst hat, legt das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 31).
- 35
Die Auflage ist nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil wegen einer fehlenden gesetzlichen Impfpflicht die Erforderlichkeit nicht gegeben wäre. Der Gesetzgeber akzeptiert Impfverweigerung des einzelnen Hundehalters bei der üblicherweise stattfindenden Einzelhaltung von Hunden. Bei dem systematischen Aufeinandertreffen mehrerer Hunde im Rahmen eines Gruppentrainings ist aber eine andere Risikobewertung möglich (VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 33).
- 36
Der Auflage ist jedoch insoweit die Eignung abzuerkennen, die am Gruppentraining teilnehmenden Tiere vor vermeidbarem Leiden zu bewahren, als bei Hunden, die älter sind als 15 Monate die Feststellung des nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin empfohlenen Impfschutzes im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Klägerin regelmäßig nicht gelingen wird.
- 37
Wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung und der herangezogenen Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin feststeht, ist die Kontrolle des Impfstatus durch einen Blick in den Impfpass nicht bei jedem Hund gleichermaßen möglich. Eine Grundimmunisierung lässt sich bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten noch ohne Weiteres feststellen. Ein Impfpass lässt diese Feststellung zu, da der Abschluss der Grundimmunisierung nach übereinstimmender Aussage der Klägerin und des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx durch den Tierarzt im Impfpass vermerkt wird. Es entspricht zudem auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, bei Kleintieren eine Grundimmunisierung vorzunehmen. Diese wird von der Impfkommission als notwendig erachtet (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Auch Wiederholungsimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Jedoch unterliegen diese nach der Empfehlung keinem starren Zeitplan. Vielmehr soll nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission die individuelle Notwendigkeit der Impfung für das einzelne Tier berücksichtigt werden (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6,7). Der Vortrag der Klägerin, sie könne nicht für den einzelnen am Gruppentraining teilnehmenden Hund sicherstellen, dass dieser die nach der individuellen Notwendigkeit empfehlenswerte Wiederholungsimpfung erhalten hat, da dies nur der Tierarzt nachvollziehen könne, blieb unbestritten. Es entspricht auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012 – W 5 K 11.590 –, juris Rn. 56). Auch nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin soll die Entscheidung über den Zeitpunkt von Wiederholungsimpfungen durch den Tierarzt getroffen werden. In der Leitlinie (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 7) wird ausgeführt:
- 38
„Die Leitlinie zur Impfung von Kleintieren ist nicht starr und nicht verbindlich, sondern stellt eine Entscheidungshilfe für den anwendenden Tierarzt dar.“
- 39
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der Auflage lediglich eine einmalige Kontrolle des Impfpasses auf das Vorliegen einer Grundimmunisierung bei Aufnahme in die Hundeschule verlangt sei. Denn die Auflage ordnet nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechenden Impfschutz bei der Teilnahme am Gruppentraining an. Den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechen aber gerade auch Wiederholungsimpfungen, die nach der individuellen Notwendigkeit durchgeführt werden.
- 40
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem dadurch verletzt, dass die Klägerin Hunde, die älter als 15 Monate sind, in den meisten Fällen gar nicht mehr ausbilden könnte. Bei Hunden, die am Gruppentraining teilnehmen sollen, deren Impfschutz aber nicht der Auflage entsprechend nachgewiesen ist, bleibt ausschließlich der vollständige Verzicht auf eine Ausbildung in der Hundeschule der Klägerin. Denn ein Ausweichen mit diesen Hunden auf das Einzeltraining ist nicht ohne Weiteres möglich. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin sind die meisten Ausbildungsangebote auf Hunde-Halter-Gruppen ausgerichtet, so dass das Einzeltraining zu diesen Angeboten keine Alternative darstellt. Dies deckt sich auch mit dem auf der Homepage der Klägerin (www.xxx.com) veröffentlichten Kursangebot, bei dem ein Einzeltraining gar nicht angeboten wird.
- 41
Darüber hinaus ist die Auflage nicht erforderlich, da mildere gleich geeignete Maßnahmen ersichtlich zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung sind Varianten einer Anordnung zur Beschränkung des Zugangs zum Training auf Hunde mit einer Grundimmunisierung erörtert worden, die der Schwierigkeit Rechnung tragen, den darüber hinausgehenden Impfstatus mit den individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen für den einzelnen Hund festzustellen. Eine solche Reduzierung der Anordnung hinsichtlich des Impfschutzes für die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde wäre auch in gleichem Maße geeignet, das tierschutzrechtliche Ziel des Schutzes vor vermeidbaren Leiden durch die Ansteckung mit Infektionskrankheiten zu erreichen. Denn angesichts der dargelegten fehlenden Möglichkeiten der Klägerin, im Rahmen des Ausbildungsbetriebs die über die Grundimmunisierung hinausgehenden individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen festzustellen, bleibt die Beschränkung der Auflage auf eine Pflicht zur Grundimmunisierung nicht hinter der Eignung der angegriffenen Auflage zurück.
- 42
Die Auflage der Ziffer 5) des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist zudem nicht angemessen, da sie eine von der Klägerin durchzuführende Impfkontrolle anordnet, die der Klägerin unzumutbar ist. Wie oben dargelegt, ist eine individuelle Feststellung des über eine Grundimmunisierung hinausgehenden Impfschutzes der Klägerin nicht durch Einsichtnahme in den Impfpass möglich. Hinzu kommt der von beiden Parteien vorgetragene technische Aufwand zur Feststellung der Identität des Hundes und des für diesen Hund vorgelegten Impfpasses. Hierzu ist nach Aussage des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx grundsätzlich das Auslesen der auf einem dem Hund implantierten Mikrochip gespeicherten Identifikationsnummer des Tieres notwendig, um diese mit der Identifikationsnummer auf dem vorgelegten Impfpass abzugleichen. Dieser Auslesevorgang ist der Klägerin, die nicht über ein entsprechendes Lesegerät verfügt, nicht möglich. Der Beklagte hält nach eigener Aussage des Amtstierarztes Dr. Xxx diesen Abgleich und die Überprüfung des Impfstatus für jeden an einem Gruppentraining in einer Hundeschule teilnehmenden Hund als behördliche Leistung nicht für angemessen, da die Veterinärbehörde selbst diese Überprüfungen nur in Ausnahmefällen – wie zum Beispiel geplanten Auslandsreisen mit einem Hund – vornehme.
- 43
Zudem ist die mit der Auflage angeordnete laufende Impfkontrolle der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin ist nach dem Wortlaut der Auflage verpflichtet, nur Hunde mit einem den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechendem Impfschutz zum Gruppentraining zuzulassen. Bei länger andauernden oder mehrmaligen Kursteilnahmen verpflichtet dies die Klägerin, sich den Impfpass mehrmals vorlegen zu lassen, um den Impfstatus zu kontrollieren. Dies ist für das zu erreichende Ziel im Rahmen der – wie zuvor dargelegt – beschränkten Eignung der Auflage nicht angemessen. Denn von der Klägerin wird damit eine laufende Kontrolle des Impfstatus verlangt, die selbst der Beklagte nach eigenen Angaben wegen des großen Aufwands nur in Ausnahmefällen vornimmt. Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Auflage – wie oben ausgeführt – keine Auslegung in der Weise möglich, dass die Klägerin nur einmalig den Impfstatus prüfen soll.
- 44
Unentschieden kann bleiben, ob es der Klägerin generell nicht zumutbar ist, bei Hunden mit einem Lebensalter von mehr als 15 Monaten den Impfstatus der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde auch hinsichtlich der Grundimmunisierung durch Vorlage des Impfpasses zu überprüfen, weil die Hundehalter die Impfausweise bei älteren Hunden häufig nicht mehr vorlegen könnten. Denn die Auflage geht in der streitgegenständlichen Fassung über den Nachweis einer Grundimmunisierung hinaus. Das Gericht geht aber davon aus, dass es Hundehaltern grundsätzlich zugemutet werden kann, für die Teilnahme an einem Hundetraining einen Impfpass bereitzuhalten, der zumindest die Grundimmunisierung ausweist.
- 45
Das Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt und zudem nicht verhältnismäßig.
- 46
Der Schutz der Tiere ist bei der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten für die Teilnahme an einem Hundetraining nicht vordergründig. Anders als bei der Anordnung des Impfschutzes gegen die oben benannten Krankheiten geht es bei der Freiheit von Endo- und Ektoparasiten nicht um die Verhinderung vermeidbarer Leiden. Denn ein Parasitenbefall ist mit den in die Impfpflicht der Auflage einbezogenen Krankheiten nicht vergleichbar, sondern stellt demgegenüber lediglich eine lästige Erscheinung dar. Geschützt werden durch eine solche Anordnung in erster Linie die Tierhalter vor einer Verbreitung von Parasiten. Dementsprechend ist der tierseuchenrechtliche Zweck, Ausbreitungen von Erkrankungen zu verhindern, vordergründig.
- 47
Die Auflage mit der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten der am Hundetraining teilnehmenden Hunde ist darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Soweit mit der Auflage ein tierschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist die Anordnung zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch angemessen.
- 48
Die Auflage ist nicht dazu geeignet, den Zielen des Tierschutzes zu dienen. Selbst wenn der Befall mit Endo- oder Ektoparasiten als tierisches Leid anzusehen wäre, so kann durch die Auflage ein solcher Befall im Rahmen des Hundetrainings nicht ausgeschlossen werden. Das Hundetraining findet im Freien statt. Ein neuer Befall mit Parasiten ist dort nicht auszuschließen, auch wenn kein anderer der teilnehmenden Hunde Parasitenbefall aufweist.
- 49
Zudem ist es der Klägerin unzumutbar, vor jeder Trainingseinheit darauf zu achten, ob jeder Hund frei von Ektoparasiten ist. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine hundertprozentige Freiheit von Parasiten nicht zu leisten sei. Die Verhältnismäßigkeit der Auflage kann jedoch nicht durch den Vortrag des Beklagten hergestellt werden, der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliege. Eine derartig enge Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut der Anordnung nicht zu. Nach dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot erfolgt die Auslegung am Maßstab des objektiven Erklärungsgehalts. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 37 VwVfG Rn. 9). Der objektive Erklärungsgehalt der Auflage, dass nur Hunde teilnehmen dürfen, die frei von Ektoparasiten sind, lässt indes nicht auf eine Beschränkung auf großflächigen Befall mit Parasiten schließen. Aus dem Wortlaut lässt sich lediglich der Erklärungsgehalt ermitteln, dass Hunde nur am Training teilnehmen dürfen, wenn ein Parasitenbefall nicht festzustellen ist.
- 50
Auch eine regelmäßige Entwurmung kann von der Klägerin nicht sichergestellt werden. Sie müsste sich – ähnlich der Impfkontrolle – für jeden Hund wiederholt einen Nachweis über eine Entwurmung vorlegen lassen. Die Auflage enthält in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte, nach welchen tiermedizinischen Grundsätzen die regelmäßige Entwurmung vorgenommen werden soll und ob deren Notwendigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
- 51
Die Auflage kann auch nicht so ausgelegt werden, dass nur den Hundehaltern die Pflicht zur Kontrolle auf Parasitenbefall auferlegt wird. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dürfen nur Hunde am Training teilnehmen, die frei von Ektoparasiten und regelmäßig entwurmt sind. Die Auflage verpflichtet die Klägerin als Erlaubnisinhaberin, die gleichzeitig Adressatin der Nebenbestimmung der an sie gerichteten Erlaubnis ist, zu einer entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls zum Ausschluss von Hunden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.
- 52
Die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht ist rechtswidrig. Die Anordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und sie ist unverhältnismäßig.
- 53
Die Anordnung der Pflicht, ein Register zu führen, das neben der Identität des Hundes Name, Adresse und Telefonnummer des Besitzers sowie Daten zu den belegten Kursen enthalten soll und das für mindestens 3 Jahre aufzubewahren ist, wird nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt, da sie nach den oben dargelegten Maßstäben nicht hauptsächlich dem Tierschutz dient. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung und Dokumentation der Identität des Hundes, des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des Besitzers sowie der Daten zu den belegten Kursen unabhängig von einer Erleichterung der Wahrnehmung der behördlicher Ermittlungsaufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Die entsprechende Datenerhebung und -sammlung stellt ersichtlich nicht die Grundbedürfnisse der Hunde nach § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung, sicher. Die Auflage steht auch nicht mit der Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung und der Vermeidung von Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder mit den Kenntnissen des Hundetrainers für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde (§ 2 Nr. 3 TierSchG) im Zusammenhang. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch diese Dokumentationsanforderungen die Prüfung der Einhaltung konkreter Erlaubnisvoraussetzungen sichergestellt werden soll, zu denen insbesondere die Sachkunde des Hundetrainers gehört. Die angeordnete Dokumentationspflicht dient vielmehr, wie auch aus dem Vortrag des Beklagten ersichtlich wird, hauptsächlich tierseuchenschutzrechtlichen Zwecken. Die Pflicht zum Führen eines Registers solle dazu dienen Infektionsketten zurückverfolgen zu können, sofern es zu einem Infektionsfall komme. Nach dem Vortrag des Amtstierarztes Dr. Xxx vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung könne durch die Führung eines Registers beim Auftreten eines Infektionsfalls überprüft werden, ob der erkrankte Hund Kontakt zu anderen Hunden in einer Hundeschule gehabt habe, deren Halter dann wiederum gewarnt werden könnten. Das Motiv dieser Konstruktion ist offensichtlich vordergründig der Schutz vor der Ausbreitung von Tierseuchen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Damit dient die Anordnung der Dokumentationspflicht in erster Linie der Erleichterung der Pflichten des Beklagten nach dem TierGesG. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 TierGesG ist es die Pflicht der zuständigen Behörde, durch eine epidemiologische Untersuchung insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Der Schutz der Tiere im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. i.V.m. § 2 TierSchG ist dem tierseuchenschutzrechtlichen Ziel erkennbar nachgelagert. Das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau wird durch Nebenbestimmungen erreicht, die menschliches Verhalten gegenüber Tieren steuern. In dieser Hinsicht kann die angeordnete Dokumentationspflicht den Zielen des Tierschutzes nur mittelbar dienen. Denn verpflichtet wird zunächst die Klägerin, Daten ihrer Kunden zu erfassen. Erst im Falle des Auftretens einer Infektionskrankheit, von der die Veterinärbehörde des Beklagten Kenntnis erlangt, kann im Rahmen tierseuchenrechtlicher Ermittlungen die Ausbreitung einer Krankheit verhindert und damit als Nebenfolge unter Umständen Leid eines Tieres verhindert werden. Einer solchen lediglich reflexartigen Wirkung auf tierschutzrechtliche Ziele entspricht aber nicht die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F., die zur Voraussetzung hat, dass die Nebenbestimmung zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
- 54
Insbesondere ist die Auflage mit der Anordnung einer Dokumentationspflicht auch nicht von § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. gedeckt. Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG insbesondere mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuchs verbunden werden. Bei der auferlegten Dokumentationspflicht handelt es sich jedoch nicht um ein Tierbestandsbuch im Sinne des § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. Ein Hundetrainer hat, anders als etwa ein Tierheim (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) oder ein Zoo (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG) keinen „Bestand“ (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 28).
- 55
Zudem muss jede einzelne Nebenbestimmung auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29). Dies ist bei der Anordnung zu Ziffer 6) des Ausgangsbescheids, die zu ermittelnden Daten zu dokumentieren und für die Behörde drei Jahre lang vorzuhalten, nicht gegeben. Eine dauernde Pflicht zur Führung eines Kundenregisters durch den Hundetrainer im Sinne einer „Vorratsdatenspeicherung“ steht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, die Infektionsketten im Falle einer Infektionserkrankung nachzuverfolgen. Insbesondere erscheint dies unangemessen, da die Hundeschulen nicht die einzige Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer Hunde darstellen, aber als einzige Stelle einer Dokumentationspflicht unterliegen. Es ist der Klägerin zudem nicht zuzumuten, Daten ohne einen bestehenden rechtfertigenden Grund von ihren Kunden zu erheben und diese 3 Jahre lang vorzuhalten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den vorgetragenen Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten eine 3-jährige Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin wendet sich gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung.
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Spätestens seit November 2009 veranstaltete bzw. vermittelte sie auf mehreren Internetseiten, die von Baden-Württemberg aus aufrufbar waren, Sportwetten, Poker- und Casinospiele. Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin nach vorheriger Anhörung, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in der damaligen Fassung (GlüStV 2008) zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen (Nr. 2). Außerdem drohte das Regierungspräsidium ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und setzte eine Verwaltungsgebühr für den Bescheid fest (Nr. 4). Die Klägerin veranstalte bzw. vermittle auf den Internetseiten A., B., C. öffentliches Glücksspiel in Form von Sportwetten, Poker- und Casinospielen und betreibe Werbung hierfür. Die für Baden-Württemberg erforderliche Erlaubnis besitze sie nicht. Eine solche könne ihr auch nicht erteilt werden. Außerdem wurde ausgeführt, die Verfügung erstrecke sich auf alle von der Klägerin betriebenen Internetauftritte, sofern dort öffentliches Glücksspiel betrieben werde und dieses Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar sei.
- 3
-
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache zuvor im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Berufungsurteils aufgehoben. Die Untersagungsverfügung genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Sie erfasse jegliche - auch künftige - Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben werde, sofern das Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar sei. Sie stelle keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung dar, sondern gebe lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wieder und überschreite damit eine absolute Grenze zur Unbestimmtheit. Die Verfügung wäre auch dann nicht hinreichend bestimmt, wenn sie sich nur auf Online-Sportwetten, Online-Poker- und Online-Casinospiele bezöge. Auch die generalisierende Nennung von Glücksspielarten in der Begründung des Bescheides bestimme die Reichweite ihres Regelungsgehalts nicht hinreichend. Die Untersagungsverfügung sei außerdem ermessensfehlerhaft ergangen. Dabei könne offenbleiben, ob das Entschließungsermessen auf Null reduziert sei. Im Lichte von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG dürfe die zuständige Behörde in gleichgelagerten Fällen nicht unterschiedlich, systemwidrig oder planlos vorgehen. Ein tragfähiges Konzept, unter welchen Voraussetzungen und in welcher zeitlichen Reihenfolge gegen Anbieter von Internetglücksspiel vorgegangen werde (etwa aufgrund der Marktpräsenz, der Umsätze oder des Gewinns), sei nicht einmal in Ansätzen erkennbar.
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Im Revisionsverfahren hat der Beklagte erklärt, der Bescheid vom 21. Januar 2010 beziehe sich lediglich auf Online-Sportwetten, Online-Poker- und Online-Casinospiele. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Bescheid zunächst auch andere, nicht ausdrücklich benannte Glücksspielarten erfasst hat. Außerdem haben die Beteiligten bezüglich des Untersagungszeitraums zwischen dem Ergehen des Berufungsurteils und dem 25. Oktober 2017 - dem Tag der Revisionsverhandlung - übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben.
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Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte aus, der angegriffene Bescheid sei jedenfalls in seinem zuletzt noch streitgegenständlichen Umfang, der durch eine Bezugnahme auf die von der Klägerin angebotenen Glücksspielarten beschrieben werde, hinreichend bestimmt. Soweit die Klägerin Pokervarianten anbieten sollte, die als Geschicklichkeitsspiel einzustufen seien, seien diese nicht von der Untersagung erfasst. Die Glücksspielaufsicht sei zum Einschreiten gegen die Klägerin verpflichtet gewesen, weil das von dieser veranstaltete Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008, jetzt GlüStV 2012) materiell nicht erlaubnisfähig gewesen sei. Vor dem Einschreiten gegen einzelne illegale Anbieter müsse kein Vollzugskonzept entworfen werden. Es liege wegen des großen Angebots an illegalem Glücksspiel im Internet in der Natur der Sache, dass nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten der Behörde bekanntgewordene Fälle aufgegriffen und abgearbeitet würden. Das Internetverbot stehe auch mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 f. AEUV im Einklang. Wegen der spezifischen Gefahren des Anbietens von Spielen über das Internet sei es zur Bekämpfung der Spielsucht und zur Gewährleistung des Jugendschutzes erforderlich und angemessen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. September 2015 zu ändern, soweit es den Untersagungszeitraum ab dem 26. Oktober 2017 betrifft, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 insoweit zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision insoweit zurückzuweisen.
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Sie hat erklärt, derzeit keine Glücksspiele mehr innerhalb der Europäischen Union anzubieten. Sie verteidigt das Berufungsurteil dennoch weiterhin und führt ergänzend aus, die Untersagung habe durch eine Auflistung der untersagten Glücksspiele im Einzelnen konkretisiert werden können und müssen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Spiel als Glücksspiel einzustufen sei, dürfe nicht in ein etwaiges Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Senat sei an die im Berufungsurteil getroffene Feststellung gebunden, dass der Beklagte bei seinem Einschreiten gegen die Klägerin keine sachlichen Gründe für ein abgestuftes Vorgehen habe vorweisen können.
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Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Er trägt ergänzend vor, die Klägerin und der Beklagte seien aufgrund ihrer Sachkenntnis in der Lage, zu beurteilen, ob die von der Klägerin im Internet angebotenen oder vermittelten Sportwetten, Online-Poker- und -Casinospiele als Glücksspiel einzustufen sind. Das Willkürverbot verpflichtet den Beklagten nicht, auf der Grundlage eines landesweiten Handlungskonzepts flächendeckend und gleichzeitig gegen die Anbieter unerlaubten Glücksspiels im Internet vorzugehen.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit sind die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Im Übrigen hat die Revision des Beklagten Erfolg. Insoweit beruht das angegriffene Berufungsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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1. Die Anfechtungsklage ist weiterhin zulässig. Die Untersagungsverfügung vom 21. Januar 2010 hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden keine Glücksspiele mehr innerhalb der Europäischen Union anbietet. Bei einer Änderung der Sachlage entfällt die Regelungswirkung eines Verwaltungsakts nicht automatisch. Ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen erst dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist. Bei in die Zukunft gerichteten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen setzt dies voraus, dass das untersagte Verhalten endgültig aufgegeben wurde oder nicht mehr aufgenommen werden kann (BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 16 und - 8 C 47.12 - juris Rn. 15 f.). Das ist hier nicht der Fall. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ihr eigenes Glücksspielangebot überhaupt aufgegeben hat. Im Impressum der in der Untersagungsverfügung genannten Webseiten wird nunmehr angegeben, "[u]nsere Dienstleistungen in den Mitgliedsländern des europäischen Binnenmarktes (ausgenommen Länder, in denen unsere Dienstleistungen unter einer lokalen Lizenz zur Verfügung gestellt werden) werden von V. Limited, einem Unternehmen mit Sitz in G. durchgeführt, das zur Europäischen Union gehört". Hiernach sind es weiterhin die Dienstleistungen der Klägerin, die von der V. Limited durchgeführt werden. Dementsprechend wird das im Impressum einleitend aufgeführte "Copyright" der Klägerin zugeschrieben und sie als Inhaberin einer Glücksspiellizenz nach dem Recht von G. bezeichnet, die sie sich - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erläutert hat - mit der V. teilt. Jedenfalls verbietet die Untersagungsverfügung der Klägerin vorliegend auch eine Wiederaufnahme ihres Glücksspielangebots, sodass die Untersagung jedenfalls deshalb weiterhin eine Beschwer begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 12.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 285 S. 27). Dass die Klägerin die untersagten Tätigkeiten dauerhaft und endgültig aufgegeben hätte oder diese nicht wieder aufnehmen könnte, hat sie nicht substantiiert dargelegt.
- 12
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angegriffenen Bescheid, soweit er noch Streitgegenstand ist, zu Unrecht für unbestimmt gehalten und damit § 37 Abs. 1 VwVfG BW, der seinem Wortlaut nach § 37 Abs. 1 VwVfG entspricht und daher revisibel ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), verletzt.
- 13
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Nach § 37 Abs. 1 VwVfG BW ist die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts Voraussetzung seiner Rechtmäßigkeit. Kann einem Verwaltungsakt durch Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975 - 6 C 163.73 - BVerwGE 48, 279 <281 f.>) kein eindeutiger Regelungsgehalt beigemessen werden, ist er nach § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig. Ob der Bescheid in solch einem Fall auch nichtig ist, regelt § 44 VwVfG. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338> und vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146 <149>).
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Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 <89> m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 <284>).
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Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügen die noch verfahrensgegenständlichen Regelungen des angegriffenen Bescheides. Sie betreffen ausschließlich die in dessen Begründung bezeichneten, von der Klägerin angebotenen Glücksspielarten der Online-Sportwetten, des Online-Poker und der Online-Casinospiele, nicht jedoch die darüber hinausgehende, von den Teilerledigungserklärungen umfasste Erstreckung der Verfügung auf jegliches von Baden-Württemberg aus abrufbare öffentliche Glücksspiel im Internet.
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Der Gegenstand der verbliebenen, noch verfahrensgegenständlichen Regelungen des Bescheides wird durch die Benennung der Glücksspielarten (Online-Sportwetten, Online-Poker sowie Online-Casinospiele) bezeichnet und durch die Aufzählung der Internetseiten mit entsprechenden damaligen Spielangeboten der Klägerin in der Begründung des Bescheides konkretisiert. Dadurch wird die sachkundige Klägerin in die Lage versetzt, eindeutig zu erkennen, welche konkreten Glücksspiele unter die Verbotsverfügung im noch verfahrensgegenständlichen Umfang fallen. Die Bezeichnung der Glücksspielarten knüpft jeweils an den Zugang per Internet sowie an die Spielhandlung (Online-Sportwetten und -Poker) oder an die Zugehörigkeit zu denjenigen Glücksspielen an, die üblicherweise in Spielbanken angeboten werden (Casino-Spiele). Zu diesen zählt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben dem sogenannten Großen Spiel (wie etwa Roulette und Baccara) auch das als Kleines Spiel bezeichnete Automatenspiel (etwa an Slot-Machines). Für die Klägerin als sachkundige Anbieterin ist damit klargestellt, dass die Verbotsverfügung neben den Online-Sportwetten, dem Online-Poker und den Online-Varianten des Großen Spiels auch Online-Varianten des sogenannten Kleinen Spiels erfasst. Etwa verbleibende Unsicherheiten bei der Zuordnung eines Spiels oder künftig geplanten Spielangebots - etwa hinsichtlich der Eingrenzung der von der Untersagungsverfügung erfassten dem Glücksspiel zugeordneten Pokerformen - räumt die beispielhafte Konkretisierung der untersagten Spielangebote durch die Aufzählung der Internetseiten aus, deren Angebote - für die Klägerin erkennbar - Anlass des Einschreitens des Beklagten waren. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass auch die mit dem Vollzug der Untersagungsverfügung befassten Mitarbeiter des Beklagten über die erforderliche Sachkunde verfügen, um auf der Grundlage des Verfügungsausspruchs und der bei Erlass des Bescheides festgestellten Spielangebote der Klägerin erkennen zu können, ob es sich bei den von der Klägerin möglicherweise zukünftig angebotenen Spielen um Sportwetten, Poker oder Casinospiele handelt. Einer detaillierten textlichen Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele bedurfte es daher nicht.
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Ein höheres Maß an Bestimmtheit ist nicht im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages der Länder - hier in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 (GBl. BW 2012, 385, 388) - bestehende Möglichkeit zur Auferlegung von Zahlungseinschränkungen gegenüber Dritten, insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (sog. Financial Blocking), geboten. Voraussetzung für eine Unterbindung der Zahlungsströme ist der Erlass weiterer Verfügungen gegenüber diesen Dritten, die losgelöst von der Untersagungsverfügung ihrerseits hinreichend bestimmt sein müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - GewArch 2016, 425 <426>). Verfügungen, mit denen Dritten Zahlungseinschränkungen auferlegt werden, um unerlaubte Glücksspielaktivitäten zu unterbinden, stellen keine Vollstreckung aus einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung dar, sondern unabhängige Instrumente der Glücksspielaufsicht, die an "unerlaubtes" und nicht an untersagtes Glücksspiel anknüpfen. Gleiches gilt im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Die Frage nach einer etwaigen Strafbarkeit stellt sich unabhängig von der Vollstreckung einer Untersagungsverfügung. Insofern muss das Strafgesetz seinerseits hinreichend bestimmt sein.
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Die Untersagungsverfügung genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG BW schließlich auch, soweit mit ihr das "Unterstützen" der Veranstaltung oder Vermittlung von bzw. Werbung für Online-Sportwetten, Online-Poker oder Online-Casinospiele untersagt wird. Was "Unterstützen" im glücksspielrechtlichen Kontext meint, ist zwar weder gesetzlich festgelegt noch durch die Rechtsprechung im Einzelnen geklärt (vgl. aber z.B. zum Aufenthaltsrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 28 ff.). Aus dem üblicherweise mit dem Wort "Unterstützen" verbundenen Bedeutungsgehalt und der für den Adressaten ohne Weiteres erkennbaren Intention der Erlassbehörde wird aber unzweifelhaft deutlich, dass sämtliche Beiträge unterbunden werden sollen, mit denen die im Einzelnen bezeichneten, der Klägerin selbst untersagten Tätigkeiten als Tätigkeiten Dritter gefördert werden, etwa durch Zurverfügungstellen einer Domain oder finanzieller oder personeller Ressourcen. Die Erfassung von solchen Unterstützungshandlungen soll verhindern, dass der Adressat des Bescheides das Verbot durch eine lediglich wirtschaftliche oder technische Neustrukturierung seines Glücksspielangebots unterläuft, insbesondere durch Auslagern der untersagten Tätigkeit auf Dritte.
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3. Auch die weitere selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts, die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, verletzt Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Ermessensverstoß mit der Begründung bejaht, selbst bei einer Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null habe der Beklagte gegen die Klägerin nur aufgrund eines im Lichte der Anforderungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG tragfähigen Eingriffskonzepts einschreiten dürfen. Das Erfordernis eines vorherigen Eingriffskonzepts auch bei einer Verpflichtung zum Einschreiten im konkreten Fall ist jedoch weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG zu entnehmen.
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a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hängt die gleichheitsrechtliche Rechtfertigung eines zeitlich gestaffelten Vorgehens in Fällen der Ermessensreduzierung auf Null nach Art. 3 Abs. 1 GG nur vom Vorliegen zureichender sachlicher Gründe für etwaige Differenzierungen und nicht zusätzlich davon ab, dass die Behörde vor dem ersten Zugriff ein Eingriffskonzept erstellt hat und auf dessen Grundlage vorgegangen ist. Zwar bindet ein etwa erstelltes Konzept die Behörde als antizipierte Verwaltungspraxis gleichheitsrechtlich ebenso wie eine bereits bestehende Praxis. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt aber keine Pflicht, vor dem gesetzlich gebotenen Zugriff ein behördliches Eingriffskonzept zu erstellen.
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Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt als gesetzliche Ermessensgrenze die Handlungsmöglichkeiten der Behörden. Ermächtigt ein Gesetz dazu, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen nach Ermessen zu untersagen, und lässt es damit der Behörde die Wahl, nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zwischen mehreren Rechtsfolgen zu wählen, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde von der Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - NVwZ 2014, 1583 m.w.N.).
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Anders verhält es sich, wenn die Behörde, wie hier vom Verwaltungsgerichtshof unterstellt, zum Einschreiten verpflichtet ist. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null hat die Behörde keine Handlungsalternativen mehr, zwischen denen sie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann. Sie muss vielmehr in allen Fällen, in denen eine Reduzierung des Entschließungsermessens eingetreten ist, einschreiten. Daher muss sie für ihr Einschreiten gegen einen Ordnungspflichtigen regelmäßig keinen - weiteren - Sachgrund anführen. Begründungsbedürftig ist vielmehr allenfalls ein vorübergehendes Absehen von einem Einschreiten. Sachgründe, die geeignet sind, ein vorübergehendes Absehen von einem an sich sofort gebotenen Einschreiten zu rechtfertigen, können mangelnde personelle Ressourcen, aber auch der Wunsch der Behörde sein, zunächst ein Musterverfahren durchzuführen, um ihre Rechtsansicht gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Entscheidet eine Behörde sich, den Einsatz ihrer begrenzten Ressourcen, die kein gleichzeitiges Einschreiten gegen alle Störungen ermöglichen, an einem Plan auszurichten, muss sie sich, um Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu verletzen, an ihn halten. Fehlt es an einem Plan, so genügt es, dass sich ein Einschreiten der Behörde nicht als willkürlich darstellt. Dafür reicht es beispielsweise aus, wenn die Behörde Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße nachgeht und einschreitet, sobald sie im regulären Gang der Verwaltung die Überzeugung gewonnen hat, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegeben sind (vgl. zu Bauordnungsverfügungen: BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 - 4 B 26.91 - juris Rn. 5). Sie ist vor dem Gleichheitsgebot nicht gehalten, ein Handlungskonzept für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen mehrere Störungen aufzustellen oder gar Störungen, für die ein Einschreiten in Betracht kommt, zu ermitteln, um dann gestuft nach der Schwere der Verstöße einzuschreiten.
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Die Forderung des Berufungsgerichts, die zeitliche Reihenfolge des Vorgehens gegen Anbieter von Internetglücksspielen an deren Marktpräsenz, Umsätzen oder Gewinn auszurichten, überspannt diese Anforderungen deutlich. Seine für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte einen Plan für sein Einschreiten verlassen hätte oder gar willkürlich vorgegangen wäre.
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b) Das Aufstellen eines Zeitplans für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist vorliegend auch nicht unter dem Aspekt des Konkurrenzschutzes durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Wird ein Konkurrent erst später als die Klägerin mit einer Untersagungsverfügung überzogen, obwohl die Voraussetzungen dafür auch ihm gegenüber schon zum Zeitpunkt des Einschreitens gegen die Klägerin vorlagen, mag er zwar daraus einen faktischen Wettbewerbsvorteil ziehen können. Daraus folgt jedoch kein Recht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, die eigene Tätigkeit bis zum Einschreiten - auch - gegen den Konkurrenten fortsetzen zu dürfen. Die Berufsfreiheit schützt nämlich keine Tätigkeiten, die der Gesetzgeber grundrechtskonform als unerlaubt eingestuft hat (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <397>). Sie vermittelt keinen Anspruch darauf, aus wirtschaftlichen Gründen die mit dem Internetverbot bekämpften Gefahren für wichtige Rechtsgüter herbeiführen zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 <6>).
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4. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht mangels tragfähiger Alternativbegründung auf der dargestellten Verletzung revisiblen Rechts und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die noch verfahrensgegenständlichen Regelungen der Untersagungsverfügung sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in deren Rechten.
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a) Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 und 2 der angegriffenen Verfügung vom 21. Januar 2010, soweit diese den noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit dem 26. Oktober 2017 betreffen, sind § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der derzeit geltenden Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV 2012 - i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes BW - LGlüG. Die genannten Vorschriften ermächtigen die zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Anordnungen, um Verstöße gegen die durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Verpflichtungen zu unterbinden. Die Behörden dürfen insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und Werbung hierfür untersagen. § 3 Abs. 4 Satz 2 LGlüG legt auf der Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV 2012 weitergehend fest, dass die Veranstaltung und die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels sowie die Werbung hierfür untersagt werden sollen.
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Die Voraussetzungen für eine Untersagung sind hiernach erfüllt. Die Klägerin bedarf für die von ihr im Internet veranstalteten Poker- und Casinospiele einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GlüStV 2012), die sie nicht hat und die ihr auch nicht erteilt werden kann. Das Veranstalten und Vermitteln dieser öffentlichen Glücksspiele im Internet und die Werbung hierfür sind ausnahmslos verboten (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GlüStV 2012; dazu sogleich unter b).
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Die von der Klägerin im Internet veranstalteten Sportwetten stehen ebenfalls unter Erlaubnisvorbehalt. Insoweit hätte die Klägerin zwar möglicherweise nach § 10a Abs. 1 und 2, 4 GlüStV 2012 eine Erlaubnis erhalten können. Sie hat eine solche aber noch nicht einmal beantragt (dazu unter c). Das Regierungspräsidium war auch zum Einschreiten gegen die Klägerin verpflichtet. Wird die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318 <323>). Solche Umstände waren hier auch hinsichtlich der von der Klägerin veranstalteten Sportwetten nicht gegeben. Eine formell illegale, aber unter Erlaubnisvorbehalt stehende Tätigkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann zu dulden, wenn sie offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar, die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, sodass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 <322> und Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 - ZfWG 2015, 227). Wenn der betroffene Glücksspielanbieter - wie hier - weder einen Erlaubnisantrag gestellt noch unabhängig davon aussagekräftige Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, dass dessen Angebot zu erlauben wäre. Da das Ermessen nach den landesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich zum Einschreiten intendiert ist, bedurfte es insoweit keiner besonderen Ermessenserwägungen des Beklagten.
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b) Soweit der Bescheid vom 21. Januar 2010 auf die Untersagung des Online-Poker- und Online-Casinospielangebots zielt, kann der Klägerin das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 entgegengehalten werden. Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
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aa) Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 <12>, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, a.a.O., Carmen Media - Rn. 102 f., 105).
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Dass sich an diesem Befund zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch vorgetragen oder im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Besonderheiten des Internets sonst ersichtlich. Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten (so die amtl. Erläuterungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, S. 18 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 65, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG). Den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen soll nunmehr lediglich mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden (§ 1 Satz 2 GlüStV 2012). So soll die in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012 hervorgehobene Schwarzmarktbekämpfung unter anderem durch die teilweise Öffnung des Internets für erlaubte Lotterie- sowie Sport- und Pferdewettangebote verwirklicht werden. Damit wird bezweckt, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote und bei diesen wiederum in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (amtl. Erl. S. 6 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 53). Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber hingegen beibehalten, da bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit zur Nutzung für Geldwäsche bestünden (amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59).
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Ausgehend von den dargestellten legitimen Gemeinwohlzielen ist das Internetverbot auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- (bb) und unionsrechtskonform (cc).
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bb) Das Internetverbot verstößt weiterhin nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Verfassungsrechtlich ist dem Gesetzgeber unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten bei der Bestimmung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme ein Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt, der erst dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 133; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 <143>). Gemessen daran stellt seine begrenzte und regulierte Öffnung des Vertriebswegs Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten die Geeignetheit des Internetverbots nicht in Frage. Das von den Ländern gewählte Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt kann eine Kanalisierung herbeiführen, die das Angebot an Glücksspielen beschränkt und die Transparenz des Spielbetriebs fördert. Die zuständigen Landesbehörden werden durch das Erlaubniserteilungsverfahren in die Lage versetzt, unmittelbar Einfluss auf die Zahl und die Personen der auf dem Glücksspielmarkt tätigen Veranstalter und Vermittler zu nehmen (vgl. dazu bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338). Im Übrigen ist das modifizierte Internetverbot weiterhin geeignet, die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrages zu erreichen, indem es den Spieler zwingt, die ihm unterfallenden Glücksspielangebote real aufzusuchen und so die spielsuchtfördernde häusliche Online-Spielvariante zu vermeiden.
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Das Verbot ist auch erforderlich, die damit verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Gleich geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Dass die Länder von der Möglichkeit, den gesamten Glücksspielmarkt im Internet zu legalisieren, unter Verweis auf die hohe Manipulationsanfälligkeit von Casinospielen und Poker, deren herausragendes Suchtpotenzial sowie ihre Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche abgesehen haben, erscheint nicht als offensichtlich fehlsam.
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Die Regelung ist auch weiterhin verhältnismäßig im engeren Sinne. Wenn schon das generelle Internetverbot angemessen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 <8>), gilt dies erst recht für ein Internetverbot, von dem für bestimmte Fallgruppen im Erlaubniswege Ausnahmen gemacht werden können.
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Das Internetverbot in seiner Ausgestaltung durch § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausnahmen vom Internetverbot für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 werden durch die vom Gesetzgeber angestrebte Kanalisierung des Glücksspiels im oben dargestellten Sinne und die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen sachlich gerechtfertigt.
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cc) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen.
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Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - und - C-46/08, a.a.O., Carmen Media -). Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 [ECLI:EU:C:2014:281], Pfleger -). Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - Rn. 71, vom 15. September 2011 - C-347/09 [ECLI:EU:C:2011:582], Dickinger/Ömer - Rn. 54 und vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -). Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15 [ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -).
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Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Mit der kontrollierten Zulassung des Vertriebswegs Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten soll den unerlaubten Angeboten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012 eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenübergestellt werden. Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14, a.a.O., Berlington Hungary -). Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - Rn. 86 f.).
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Das Internetverbot trägt auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 31 ff., 51 ff. m.w.N. und vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 <165>). Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53 und 55).
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Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen (vgl. zur Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV 2008: BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338). Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde.
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Dass es bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2016 - C-464/15 [ECLI:EU:C:2016:500], Admiral - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15, a.a.O., Online Games -), führt zu keiner anderen Beurteilung. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die partielle und streng regulierte Öffnung des Internetvertriebswegs hinsichtlich der Sportwetten ausdrücklich Experimentiercharakter hat (vgl. § 10a GlüStV 2012). Im Rahmen der Experimentierklausel soll erprobt werden, ob sich durch ein kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzuführen bzw. in ein legales Feld zu überführen (vgl. amtl. Erl. S. 8 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 55), besser verwirklichen lassen. Die Experimentierklausel ist gerade darauf angelegt, Erfahrungen zu sammeln und die Ergebnisse der probeweisen Öffnung systematisch zu beobachten und auszuwerten (vgl. amtl. Erl. S. 10 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 57). Da dieses Experiment noch nicht abgeschlossen ist, sondern die Erteilung der zahlenmäßig limitierten Sportwettenkonzessionen angesichts noch hierzu anhängiger gerichtlicher Verfahren weiterhin aussteht, kann die probeweise Öffnung des Vertriebswegs Internet, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung, noch nicht abschließend bewertet werden. Die beschränkte Öffnung für Online-Lotterien und -Pferdewetten steht zwar nicht unter diesem Experimentiervorbehalt. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die regulierte Öffnung dieser Glücksspielarten eine allgemeine Spielleidenschaft über diesen begrenzten Markt hinaus entfacht hätte.
- 44
-
c) Soweit der Bescheid vom 21. Januar 2010 auf das Online-Sportwettenangebot der Klägerin zielt, kann ihr das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegengehalten werden. Sie hat nach eigenem Bekunden nicht an dem Sportwettenkonzessionsverfahren teilgenommen, obwohl ihr eine Antragstellung rechtlich und faktisch möglich gewesen wäre.
- 45
-
Die normative Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens für Sportwetten in den §§ 4a bis 4e GlüStV 2012 bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und ist insbesondere unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Als eine die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 f. AEUV beschränkende Regelung genügt der Erlaubnisvorbehalt nur dann den Anforderungen dieser Bestimmungen, wenn das Erlaubnisverfahren auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 - C-203/08 [ECLI:EU:C:2010:307], Sporting Exchange - Rn. 50, vom 8. September 2010 - C-46/08, a.a.O., Carmen Media - Rn. 87 und vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:EU:C:2016:72], Ince; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 <321> und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 54). Diesen Anforderungen tragen die an die EU-Kommission notifizierten Regelungen über die Erteilung einer Sportwettenkonzession in den §§ 4a bis 4e GlüStV 2012, insbesondere durch das in § 4b GlüStV 2012 geregelte Verfahren, Rechnung. § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 gibt vor, dass die Konzessionen nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt werden. Die in den §§ 4a bis 4e GlüStV 2012 geregelten Anforderungen ermöglichen eine präventive Prüfung insbesondere der für die Wetttätigkeit erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit und der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. § 4a Abs. 4 GlüStV 2012). Durch die in § 4b Abs. 5 GlüStV 2012 genannten und in § 4b Abs. 2 GlüStV 2012 konkretisierten Auswahlkriterien wird das Ermessen der Auswahlbehörde hinreichend begrenzt. Es werden detailliert die Unterlagen aufgeführt, welche die Grundlage der Auswahlentscheidung bilden müssen. Ob das Konzessionsverfahren tatsächlich nach diesen gesetzlichen Kriterien abläuft und ob eine auf dieser Grundlage erteilte oder abgelehnte Konzessionsentscheidung rechtmäßig ist, kann jeder Bewerber gerichtlich überprüfen lassen. Dabei kann er zur effektiven Durchsetzung seiner Rechte auch um Eilrechtsschutz nachsuchen.
- 46
-
Hat es die Klägerin trotz dieser ausreichenden rechtlichen Rahmenbedingungen unterlassen, einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenkonzession zu stellen, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, kann sie sich nicht darauf berufen, dass das gesetzlich ausreichend geregelte Konzessionsverfahren in seiner praktischen Umsetzung gegenüber denjenigen, die einen Antrag gestellt haben, rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre. Sie kann folglich nicht geltend machen, dass das zuständige Hessische Ministerium des Innern und für Sport in seinem Verwaltungsverfahren zur Vergabe der 20 Sportwettenkonzessionen nach ihrer Auffassung normative Vorgaben nicht beachtet oder diese nicht in angemessener Zeit umgesetzt habe. Denn diese rechtlichen Fragen betreffen eine etwaige Verletzung eines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG, die nur derjenige geltend machen kann, der überhaupt zum Kreis der Bewerber gehört. Überdies berühren solche Einwände gegen die tatsächliche Durchführung des Erlaubnisverfahrens allein die Rechtmäßigkeit einer zukünftigen Konzessionsentscheidung, die am Maßstab der gesetzlichen (Verfahrens-)Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und des Verfassungs- und Unionsrechts selbständig überprüfbar wäre. Eine solche in einem Konzessionsverfahren gegenüber der Klägerin ergangene Entscheidung steht aber vorliegend im Verfahren zur Anfechtung einer Untersagungsverfügung nicht zur Prüfung.
- 47
-
Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach einem Wirtschaftsteilnehmer nicht vorgeworfen werden kann, auf eine Bewerbung um eine Konzession angesichts fehlender Rechtssicherheit verzichtet zu haben (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 [ECLI:EU:C:2012:80], Costa und Cifone -). Sie betrifft den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer von einer früheren Konzessionsausschreibung unionsrechtswidrig ausgeschlossen worden war und sich deshalb bei einer späteren, erneuten Ausschreibung nicht nochmals um die Erteilung einer Konzession bemühte. Soweit der Europäische Gerichtshof des Weiteren entschieden hat, dass die Anwendung der fraglichen Vorschriften gegenüber allen Bietern transparent sein müsse (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 [ECLI:EU:C:2017:491], Unibet -), betraf dies nationale Vorschriften, die dem Wirtschaftsminister die Auswahl zwischen einem transparenten und einem intransparenten Verfahren überließen, und nicht solche Normen, die - wie hier - ausschließlich die Durchführung eines transparenten Verfahrens vorsehen. Dass § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 die Anzahl der höchstens zu erteilenden Konzessionen auf 20 begrenzt, berührt nicht die Transparenz des Auswahlverfahrens und ist angesichts der hierfür genannten tragfähigen Gründe (vgl. amtl. Erl. S. 11 = LT-Drs. BW 15/1570 S. 58) auch nicht willkürlich.
- 48
-
d) Ist das nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 vorgesehene teilweise Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar, gilt Entsprechendes für das Verbot, im Internet für Glücksspiele zu werben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012), von dem Ausnahmen lediglich für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten möglich sind (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2012). Mit der Nutzung des Internets als Werbemedium ist eine besonders starke Anreizwirkung verbunden, die mit den Zielen der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und des Jugendschutzes unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 <18>). Soweit das Spielangebot im Internet zugelassen wird, entspricht es der angestrebten Kanalisierungswirkung, es dort auch bewerben zu dürfen (vgl. amtl. Erl. S. 29 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 76). Dem Ziel der Suchtprävention wird durch die nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 GlüStV 2012 geltenden Werberestriktionen Rechnung getragen.
- 49
-
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 21 Januar 2010, die auf §§ 20, 18, 19 und 23 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg beruht, und die in Ziffer 4 des Bescheides auf der Grundlage von §§ 1, 4, 7 und 12 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes gestützte Gebührenfestsetzung sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
- 50
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Revision des Beklagten erfolgreich war, sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Der Beklagte trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO jedoch die Kosten des hinsichtlich weiterer unbenannter Glücksspielarten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, weil die Klägerin nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung insoweit voraussichtlich obsiegt hätte. Die Untersagungsverfügung war, soweit sie über die von der Klägerin konkret angeboten Glücksspielarten hinaus das Veranstalten, Vermitteln, hierfür Werben und Unterstützen jeglichen Glücksspiels im Sinne von § 3 GlüStV 2012 auf Internetseiten, die von Baden-Württemberg aus erreichbar sind, untersagte, nicht hinreichend bestimmt. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 GlüStV 2012, auf den die Verfügung in ihrem Untersagungstenor Bezug nahm, war auch für den fachkundigen Adressaten nicht so eindeutig, dass dieser unzweifelhaft erkennen konnte, welche Verhaltensweisen für ihn noch erlaubt und welche schon verboten waren. Den insoweit möglicherweise drohenden Streit konnte der Beklagte nicht durch Verwendung des Gesetzeswortlautes im Tenor seines Bescheides in das Vollstreckungsverfahren verlagern. Entsprechend bestimmt sich die Kostenlast bezüglich des von den Teilerledigungserklärungen umfassten Untersagungszeitraums bis zur Revisionsverhandlung. Es entspricht billigem Ermessen, den Umfang des voraussichtlichen Unterliegens des Beklagten mit einem Viertel des Streitwertes zu bemessen und eine dementsprechende quotale Kostentragung anzusetzen.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Tenor
Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Auflagen in der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule.
- 2
Die Klägerin stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG für eine Hundeschule. Nachdem alle Antragsunterlagen vorlagen und der Amtstierarzt eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen hatte, erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.11.2014 die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG zum Ausbilden von Hunden für Dritte und Anleiten von Tierhaltern zur Ausbildung der Hunde im Rahmen einer mobilen Hundeschule und auf einem Übungsplatz in xxx. Die Erlaubnis war unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
- 3
„5. Alle teilnehmenden Hunde müssen bei der Aufnahme in die Hundeschule entwurmt und gegen Ektoparasitenbefall geschützt sein und nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der Impfstoffhersteller gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.
- 4
6. Es ist ein Register zu führen. Dieses ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren und muss folgende Mindestangaben enthalten:
- 5
a) Identität des Hundes: Art, Rasse, Geburtsdatum, Chip
- 6
b) Name, Adresse, Telefonnummer der Besitzer
- 7
c) Zu welchem Zeitpunkt welche Kurse belegt wurden; bei dauerhaften Kursen auch der Kursbeginn“
- 8
Gegen diese Nebenbestimmungen, gegen den Vorbehalt zur Ergänzung, Veränderung und Neuaufnahme von Nebenbestimmungen sowie gegen den in der Erlaubnis enthaltenen Widerrufsvorbehalt legte die Klägerin am 08.12.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass keine Notwendigkeit bestehe, einen von Ektoparasiten freien Hund prophylaktisch zu behandeln. Eine derartige Behandlung könne zudem mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden sein. Da es keine Impfpflicht gebe, könne nicht den Empfehlungen und Interessen der Impfstoffhersteller gefolgt werden. Vielmehr müsse die aktuelle Studie der World Small Animal Veterinary Association (WSAVA) als Maßstab herangezogen werden. Zudem könnten Impfungen nicht starr für jeden Hund verlangt werden, sondern dies müsse sich an der Konstitution des jeweiligen Hundes und dessen Lebensumständen orientieren. Die Verpflichtung zur Durchsetzung von Impfungen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, sei außerdem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch die geforderten Entwurmungen und die Freiheit jedes Hundes von Ektoparasiten könnten nicht sichergestellt werden. Diese Bestimmungen seien nicht geeignet, tierschutzrechtlichen Zwecken zu dienen, da unwillige Hundehalter auf andere Hundeschulen ausweichen könnten. Für die Dokumentationspflicht fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese Auflage könne sich insbesondere nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG stützen, da die tierschutzrechtlichen Anordnungen die Gefahr eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Voraussetzung hätten. Eine solche Gefahr liege unstreitig nicht vor. Die beiden Nebenbestimmungen seien nicht von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. gedeckt, da mit ihnen keine tierschutzrechtlichen Zwecke verfolgt seien, sondern lediglich tierseuchenschutzrechtliche, die von der Ermächtigung nicht umfasst seien.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Nebenbestimmung Nr. 5 wie folgt geändert wurde:
- 10
„5. Es dürfen nur gesunde Hunde am Training teilnehmen. Alle teilnehmenden Hunde müssen regelmäßig entwurmt und frei von Ektoparasiten sein und bei Gruppentraining nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.“
- 11
Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Änderung begründete der Beklagte damit, dass dem Widerspruch insoweit habe abgeholfen werden können, als sich der Umfang der Impfungen nicht mehr nach den Interessen der Impfstoffhersteller, sondern nach den Empfehlungen praktizierender Fachleute richte. Die Auflage sei auch ausdrücklich nur auf Hunde bezogen worden, die am Gruppentraining teilnähmen. Durch die Voraussetzungen der Freiheit von Ektoparasiten und der Entwurmung seien die Hundehalter verpflichtet, nicht die Klägerin. Die Klägerin werde nicht unzulässig in ihrer Berufsausübungsfreiheit beschränkt, da die Nebenbestimmungen für alle Hundeschulen im Bereich des Beklagten gleichermaßen ausgesprochen würden. Darüber hinaus empfehle der Arbeitskreis Tierschutz im Land Schleswig-Holstein die landesweite Aufnahme dieser Nebenbestimmung in Erlaubnisse für Hundeschulen. Bei der Nebenbestimmung zu dem Impfschutz, der Freiheit von Ektoparasiten sowie der Entwurmung gehe es vordergründig um die Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten. Dies sei hauptsächlich ein tierschutzrechtliches Ziel, da den Tieren durch die Vermeidung von Ansteckungen Leiden erspart würden. Die Maßnahme habe auch seuchenschutzrechtliche Ziele. Die reflexartige Verfolgung von Nebenzielen sei aber zulässig. Die Dokumentationspflicht ergebe sich bereits aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG a.F., da dort die Nebenbestimmung mit der Pflicht zur Führung eines Tierbestandsbuches geregelt sei. Es werde lediglich die Erhebung von Daten gefordert, die im Rahmen einer geordneten Buchführung ohnehin aus anderen Gründen erhoben werden müssten. Es entstehe kein Mehraufwand. Es unterliege den Pflichten der Tierbetreuer nach § 2 TierSchG im Falle einer tierseuchenrechtlich relevanten Situation Infektionsketten zurückverfolgen zu können und die Besitzer der Tiere zu informieren.
- 12
Die Klägerin hat am 22.05.2014 die vorliegende Klage erhoben und trägt über die Begründung des Widerspruchs hinausgehend vor, die starre Impfvorgabe sei medizinisch nicht indiziert und widerspreche auch den eindeutigen Empfehlungen des Bundesverbands praktizierender Tierärzte e.V., wonach sich die geeignete Grundimmunisierung an den individuellen Lebensumständen des einzelnen Hundes zu orientieren habe. Ein standardisiertes Impfprogramm erhöhe vielmehr das Risiko von Leid, Schmerzen und Schäden. Es sei ihr auch unmöglich den von der Beklagten geforderten flächendeckenden Impfschutz, die Entwurmungen und die Freiheit von Ektoparasiten sicherzustellen, da sich die Hundehalter durch Ausweichen auf Hundeschulen ohne Impfpflicht entziehen könnten. Impfschutz sei kein Tierschutz. Sofern die genannten Erkrankungen eine Einschränkung für das Wohl des Hundes im tierschutzrechtlichen Sinne darstellten, sei es Sache des Gesetzgebers diesem Umstand durch die Formulierung einer Impfpflicht Rechnung zu tragen. Auch der Befall eines Hundes mit einem Floh oder einer Zecke sei keine tierschutzrelevante Beeinträchtigung seines Wohls.
- 13
Es sei ihr nicht möglich, den bestehenden Impfschutz entsprechend der Auflage festzustellen. Dies sei auch einem Tierarzt nicht ohne Weiteres möglich. Mit der Vorlage eines Impfpasses lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Hund gesund sei und die Impfungen entsprechend der Auflage erhalten habe. Zudem sei für eine Zuordnung des Impfpasses zu dem Hund die Auslesung des Mikrochips des Hundes erforderlich. Dies sei ihr mangels eines Lesegerätes schon technisch nicht möglich. Von ihr werde außerdem mit der Auflage verlangt, fortlaufend den bestehenden Impfschutz jedes teilnehmenden Hundes zu prüfen. Dies zu überwachen sei hinsichtlich des administrativen Aufwands unzumutbar. Sie sei darüber hinaus gezwungen, Kunden vom Gruppentraining auszuschließen, die eine anstehende Impfung nicht veranlassten. Dies würde zur Beendigung der Kundenbeziehung führen. Eine Grundimmunisierung von Hunden, die maximal 15 Monate alt seien, lasse sich noch unproblematisch nachvollziehen. Bei älteren Hunden fehle aber häufig der Impfpass. Das Ausweichen auf das Einzeltraining für Hundehalter, die der Impfpflicht nicht nachkämen, sei keine Alternative, da die meisten Ausbildungsformen sinnvollerweise nur in Hund-Halter-Gruppen praktiziert werden könnten.
- 14
Die in der Nebenbestimmung zu Ziffer 6) formulierte Dokumentationspflicht sei zu unbestimmt. Denn der Besitzer des Hundes müsse nicht zwingend der Eigentümer oder Halter sein. Die Verfolgung von Infektionsketten sei eine explizit tierseuchenschutzrechtliche Maßnahme, die nicht vom Tierschutzrecht umfasst sei. Es bestehe keinerlei Ermächtigungsgrundlage für die Auflage.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 aufzuheben.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, der Unterschied zwischen den empfohlenen Impfungen nach WAVA und Ständiger Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte sei lediglich die von der Ständigen Impfkommission zusätzlich geforderte Leptospiroseimpfung. Diese Impfung sei aber aufgrund der dramatischen Zunahme von Leptospirosefällen bei Hunden in den vergangenen Jahren mit teilweise tödlichem Ausgang erforderlich. Wegen der Schwere der Erkrankung sei es fahrlässig, bei häufigem Kontakt, wie er in einer Hundeschule auftrete, nicht gegen Leptospirose zu impfen. Zwar bestehe keine Impfpflicht. Aber die Veterinärbehörde müsse dafür Sorge tragen, dass vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren so gut wie möglich ferngehalten würden. Dazu trage eine Impfprophylaxe beim Zusammentreffen von Hunden bei. Diese werde auch bei Veranstaltungen mit Hunden, wie Ausstellungen oder Turnieren gefordert. Die Forderung der Freiheit von Ektoparasiten und die Entwurmung dienten der Vermeidung von Belästigungen durch Parasiten und Folgeerkrankungen und damit der Verhinderung von Leiden. Von einer Wettbewerbsverzerrung könne nicht ausgegangen werden, da jede Hundeschule diese Auflage erhalte und auch in den Nachbarkreisen so verfahren werde. Der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliegen dürfe. Eine hundertprozentige Freiheit von Ektoparasiten könne nicht garantiert werden.
- 20
Die Dokumentationspflichten dienten der Verhinderung von Schmerzen, Leiden und Schäden im vorbeugenden Sinne. Dazu müsse man Infektionsketten verfolgen können und Kontakt zu den Betreuungspersonen aufnehmen können.
- 21
Der zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 auf Seiten des Beklagten erschienene Amtstierarzt Dr. xxx hat zur behördlichen Praxis der Bestätigung des Impfstatus bei geplanten Auslandsreisen von Hunden erklärt, dass zu diesem Zweck der Chip des Hundes ausgelesen werde, um die Identität des Hundes festzustellen. Dabei werde bestätigt, dass der Hund einen Impfpass habe, in dem bestimmte Impfungen dokumentiert seien. Wegen des hohen administrativen Aufwands seien solche Bestätigungen auf bevorstehende Auslandsreisen mit einem Hund beschränkt und könnten nicht auf eine Teilnahme an einem Gruppentraining in einer Hundeschule ausgedehnt werden.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige Klage ist auch begründet.
- 24
Die Klage ist als Anfechtungsklage, gerichtet auf die isolierte Aufhebung der Anordnungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheids vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei den als „Nebenbestimmungen“ bezeichneten Anordnungen – die Anordnung zu Ziffer 5), wonach nur gesunde Hunde, die frei von Parasiten sind, mit einem nachgewiesenen Impfschutz am Hundetraining teilnehmen dürfen und Anordnung zu Ziffer 6), die der Klägerin eine Dokumentationspflicht auferlegt – handelt es sich um Auflagen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Die Anordnungen enthalten selbstständige Regelungen und sind selbstständig durchsetzbar. Als Auflagen sind die Nebenbestimmungen zum Impfschutz und der Parasitenfreiheit sowie zur Auferlegung einer Dokumentationspflicht mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Da es sich nicht um modifizierende Auflagen handelt, die den Erlaubnisinhalt verändern, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14).
- 25
Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid ist materiell teilbar. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 26
Der Verwaltungsakt, der die angefochtenen Auflagen enthält ist materiell teilbar. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG kann ohne die Auflagen mit demselben Inhalt sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 23). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dem Beklagten ist im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis kein Ermessen eingeräumt. Bei Wegfall der Auflagen steht dem Fortbestand der Erlaubnis nicht eine fehlende Tatbestandsvoraussetzung entgegen. Gegenstand der Auflagen ist keine noch nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung. Die Auflagen schaffen über die Erlaubnis hinausgehend nähere Regelungen zum Betrieb der genehmigten Hundeschule.
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Das in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids vom 11.11.2014 in Gestalt der Ziffer 1) des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 angeordnete Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten sowie bei Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose sowie die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
- 28
Rechtsgrundlage für die Auflagen ist § 107 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwG i.V.m. § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung (TierSchG a.F.). Der § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. findet nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG hier Anwendung, da noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören.
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Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/7015, S. 21). In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11 TierSchG Rn. 28). Außerdem kommen Auflagen in Betracht, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) oder dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4). Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch die Verfolgung von Zielen außerhalb des Tierschutzrechts ermöglicht, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 19).
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Nach diesem Maßstab ist das Gebot der Teilnahme am Hunde-Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose als tierschutzrechtliche Regelung von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG umfasst. Die Auflage ist jedoch unverhältnismäßig.
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Die Auflage dient hauptsächlich dem Tierschutz. Die Anordnung dient dazu, das in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 27). Die Gesundsheitsfür- und -vorsorge (hier durch Impfung) sind Bestandteile des in § 2 TierSchG enthaltenen Pflegegebots (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 2 TierSchG Rn. 28). Bei einem gruppenweisen Zusammentreffen von Hunden besteht ein erhöhter Infektionsdruck für Tierkrankheiten. Ein solches Zusammentreffen ist typisch für das Gruppentraining in der Hundeschule. Das in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 ausdrücklich genannte Ziel, die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde vor vermeidbarem Leiden zu schützen, ist angesichts der Schwere der Erkrankungen, gegen die eine Impfung erfolgt sein soll, ein legitimes tierschutzrechtliches Ziel. Dieser Zweck ist auch als vordergründig anzusehen. Die gleichzeitige Verfolgung des tierseuchenschutzrechtlichen Zwecks, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ist lediglich Reflex der Regelung. Ein solcher tierseuchenrechtlicher Nebeneffekt beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gestützten tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15).
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Jede einzelne Nebenbestimmung muss gemäß § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29)
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Die Auflage in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids ist hinsichtlich der Vorgabe eines Impfschutzes der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde unverhältnismäßig.
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Zwar verfolgt der Beklagte mit der Auflage den legitimen Zweck des Schutzes der Tiere vor Ansteckung und damit vor vermeidbarem Leiden. Es ist jedoch angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten – unbestritten gebliebenen – Schwierigkeiten, den Impfstatus fortlaufend festzustellen, bereits zweifelhaft, ob dieser Zweck mit der streitgegenständlichen Auflage erreicht werden kann. Unstreitig ist, dass Impfungen ein taugliches Mittel zur Verhinderung von Tierinfektionen darstellen. Dies wird auch fachlich belegt durch die Ausführungen in der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Diese Leitlinie der Ständigen Impfkommission am Friedrich-Löffler-Institut, die am 01.12.2015 die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. abgelöst hat, legt das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 31).
- 35
Die Auflage ist nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil wegen einer fehlenden gesetzlichen Impfpflicht die Erforderlichkeit nicht gegeben wäre. Der Gesetzgeber akzeptiert Impfverweigerung des einzelnen Hundehalters bei der üblicherweise stattfindenden Einzelhaltung von Hunden. Bei dem systematischen Aufeinandertreffen mehrerer Hunde im Rahmen eines Gruppentrainings ist aber eine andere Risikobewertung möglich (VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 33).
- 36
Der Auflage ist jedoch insoweit die Eignung abzuerkennen, die am Gruppentraining teilnehmenden Tiere vor vermeidbarem Leiden zu bewahren, als bei Hunden, die älter sind als 15 Monate die Feststellung des nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin empfohlenen Impfschutzes im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Klägerin regelmäßig nicht gelingen wird.
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Wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung und der herangezogenen Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin feststeht, ist die Kontrolle des Impfstatus durch einen Blick in den Impfpass nicht bei jedem Hund gleichermaßen möglich. Eine Grundimmunisierung lässt sich bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten noch ohne Weiteres feststellen. Ein Impfpass lässt diese Feststellung zu, da der Abschluss der Grundimmunisierung nach übereinstimmender Aussage der Klägerin und des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx durch den Tierarzt im Impfpass vermerkt wird. Es entspricht zudem auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, bei Kleintieren eine Grundimmunisierung vorzunehmen. Diese wird von der Impfkommission als notwendig erachtet (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Auch Wiederholungsimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Jedoch unterliegen diese nach der Empfehlung keinem starren Zeitplan. Vielmehr soll nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission die individuelle Notwendigkeit der Impfung für das einzelne Tier berücksichtigt werden (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6,7). Der Vortrag der Klägerin, sie könne nicht für den einzelnen am Gruppentraining teilnehmenden Hund sicherstellen, dass dieser die nach der individuellen Notwendigkeit empfehlenswerte Wiederholungsimpfung erhalten hat, da dies nur der Tierarzt nachvollziehen könne, blieb unbestritten. Es entspricht auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012 – W 5 K 11.590 –, juris Rn. 56). Auch nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin soll die Entscheidung über den Zeitpunkt von Wiederholungsimpfungen durch den Tierarzt getroffen werden. In der Leitlinie (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 7) wird ausgeführt:
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„Die Leitlinie zur Impfung von Kleintieren ist nicht starr und nicht verbindlich, sondern stellt eine Entscheidungshilfe für den anwendenden Tierarzt dar.“
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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der Auflage lediglich eine einmalige Kontrolle des Impfpasses auf das Vorliegen einer Grundimmunisierung bei Aufnahme in die Hundeschule verlangt sei. Denn die Auflage ordnet nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechenden Impfschutz bei der Teilnahme am Gruppentraining an. Den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechen aber gerade auch Wiederholungsimpfungen, die nach der individuellen Notwendigkeit durchgeführt werden.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem dadurch verletzt, dass die Klägerin Hunde, die älter als 15 Monate sind, in den meisten Fällen gar nicht mehr ausbilden könnte. Bei Hunden, die am Gruppentraining teilnehmen sollen, deren Impfschutz aber nicht der Auflage entsprechend nachgewiesen ist, bleibt ausschließlich der vollständige Verzicht auf eine Ausbildung in der Hundeschule der Klägerin. Denn ein Ausweichen mit diesen Hunden auf das Einzeltraining ist nicht ohne Weiteres möglich. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin sind die meisten Ausbildungsangebote auf Hunde-Halter-Gruppen ausgerichtet, so dass das Einzeltraining zu diesen Angeboten keine Alternative darstellt. Dies deckt sich auch mit dem auf der Homepage der Klägerin (www.xxx.com) veröffentlichten Kursangebot, bei dem ein Einzeltraining gar nicht angeboten wird.
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Darüber hinaus ist die Auflage nicht erforderlich, da mildere gleich geeignete Maßnahmen ersichtlich zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung sind Varianten einer Anordnung zur Beschränkung des Zugangs zum Training auf Hunde mit einer Grundimmunisierung erörtert worden, die der Schwierigkeit Rechnung tragen, den darüber hinausgehenden Impfstatus mit den individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen für den einzelnen Hund festzustellen. Eine solche Reduzierung der Anordnung hinsichtlich des Impfschutzes für die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde wäre auch in gleichem Maße geeignet, das tierschutzrechtliche Ziel des Schutzes vor vermeidbaren Leiden durch die Ansteckung mit Infektionskrankheiten zu erreichen. Denn angesichts der dargelegten fehlenden Möglichkeiten der Klägerin, im Rahmen des Ausbildungsbetriebs die über die Grundimmunisierung hinausgehenden individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen festzustellen, bleibt die Beschränkung der Auflage auf eine Pflicht zur Grundimmunisierung nicht hinter der Eignung der angegriffenen Auflage zurück.
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Die Auflage der Ziffer 5) des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist zudem nicht angemessen, da sie eine von der Klägerin durchzuführende Impfkontrolle anordnet, die der Klägerin unzumutbar ist. Wie oben dargelegt, ist eine individuelle Feststellung des über eine Grundimmunisierung hinausgehenden Impfschutzes der Klägerin nicht durch Einsichtnahme in den Impfpass möglich. Hinzu kommt der von beiden Parteien vorgetragene technische Aufwand zur Feststellung der Identität des Hundes und des für diesen Hund vorgelegten Impfpasses. Hierzu ist nach Aussage des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx grundsätzlich das Auslesen der auf einem dem Hund implantierten Mikrochip gespeicherten Identifikationsnummer des Tieres notwendig, um diese mit der Identifikationsnummer auf dem vorgelegten Impfpass abzugleichen. Dieser Auslesevorgang ist der Klägerin, die nicht über ein entsprechendes Lesegerät verfügt, nicht möglich. Der Beklagte hält nach eigener Aussage des Amtstierarztes Dr. Xxx diesen Abgleich und die Überprüfung des Impfstatus für jeden an einem Gruppentraining in einer Hundeschule teilnehmenden Hund als behördliche Leistung nicht für angemessen, da die Veterinärbehörde selbst diese Überprüfungen nur in Ausnahmefällen – wie zum Beispiel geplanten Auslandsreisen mit einem Hund – vornehme.
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Zudem ist die mit der Auflage angeordnete laufende Impfkontrolle der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin ist nach dem Wortlaut der Auflage verpflichtet, nur Hunde mit einem den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechendem Impfschutz zum Gruppentraining zuzulassen. Bei länger andauernden oder mehrmaligen Kursteilnahmen verpflichtet dies die Klägerin, sich den Impfpass mehrmals vorlegen zu lassen, um den Impfstatus zu kontrollieren. Dies ist für das zu erreichende Ziel im Rahmen der – wie zuvor dargelegt – beschränkten Eignung der Auflage nicht angemessen. Denn von der Klägerin wird damit eine laufende Kontrolle des Impfstatus verlangt, die selbst der Beklagte nach eigenen Angaben wegen des großen Aufwands nur in Ausnahmefällen vornimmt. Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Auflage – wie oben ausgeführt – keine Auslegung in der Weise möglich, dass die Klägerin nur einmalig den Impfstatus prüfen soll.
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Unentschieden kann bleiben, ob es der Klägerin generell nicht zumutbar ist, bei Hunden mit einem Lebensalter von mehr als 15 Monaten den Impfstatus der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde auch hinsichtlich der Grundimmunisierung durch Vorlage des Impfpasses zu überprüfen, weil die Hundehalter die Impfausweise bei älteren Hunden häufig nicht mehr vorlegen könnten. Denn die Auflage geht in der streitgegenständlichen Fassung über den Nachweis einer Grundimmunisierung hinaus. Das Gericht geht aber davon aus, dass es Hundehaltern grundsätzlich zugemutet werden kann, für die Teilnahme an einem Hundetraining einen Impfpass bereitzuhalten, der zumindest die Grundimmunisierung ausweist.
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Das Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt und zudem nicht verhältnismäßig.
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Der Schutz der Tiere ist bei der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten für die Teilnahme an einem Hundetraining nicht vordergründig. Anders als bei der Anordnung des Impfschutzes gegen die oben benannten Krankheiten geht es bei der Freiheit von Endo- und Ektoparasiten nicht um die Verhinderung vermeidbarer Leiden. Denn ein Parasitenbefall ist mit den in die Impfpflicht der Auflage einbezogenen Krankheiten nicht vergleichbar, sondern stellt demgegenüber lediglich eine lästige Erscheinung dar. Geschützt werden durch eine solche Anordnung in erster Linie die Tierhalter vor einer Verbreitung von Parasiten. Dementsprechend ist der tierseuchenrechtliche Zweck, Ausbreitungen von Erkrankungen zu verhindern, vordergründig.
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Die Auflage mit der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten der am Hundetraining teilnehmenden Hunde ist darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Soweit mit der Auflage ein tierschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist die Anordnung zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch angemessen.
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Die Auflage ist nicht dazu geeignet, den Zielen des Tierschutzes zu dienen. Selbst wenn der Befall mit Endo- oder Ektoparasiten als tierisches Leid anzusehen wäre, so kann durch die Auflage ein solcher Befall im Rahmen des Hundetrainings nicht ausgeschlossen werden. Das Hundetraining findet im Freien statt. Ein neuer Befall mit Parasiten ist dort nicht auszuschließen, auch wenn kein anderer der teilnehmenden Hunde Parasitenbefall aufweist.
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Zudem ist es der Klägerin unzumutbar, vor jeder Trainingseinheit darauf zu achten, ob jeder Hund frei von Ektoparasiten ist. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine hundertprozentige Freiheit von Parasiten nicht zu leisten sei. Die Verhältnismäßigkeit der Auflage kann jedoch nicht durch den Vortrag des Beklagten hergestellt werden, der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliege. Eine derartig enge Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut der Anordnung nicht zu. Nach dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot erfolgt die Auslegung am Maßstab des objektiven Erklärungsgehalts. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 37 VwVfG Rn. 9). Der objektive Erklärungsgehalt der Auflage, dass nur Hunde teilnehmen dürfen, die frei von Ektoparasiten sind, lässt indes nicht auf eine Beschränkung auf großflächigen Befall mit Parasiten schließen. Aus dem Wortlaut lässt sich lediglich der Erklärungsgehalt ermitteln, dass Hunde nur am Training teilnehmen dürfen, wenn ein Parasitenbefall nicht festzustellen ist.
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Auch eine regelmäßige Entwurmung kann von der Klägerin nicht sichergestellt werden. Sie müsste sich – ähnlich der Impfkontrolle – für jeden Hund wiederholt einen Nachweis über eine Entwurmung vorlegen lassen. Die Auflage enthält in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte, nach welchen tiermedizinischen Grundsätzen die regelmäßige Entwurmung vorgenommen werden soll und ob deren Notwendigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
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Die Auflage kann auch nicht so ausgelegt werden, dass nur den Hundehaltern die Pflicht zur Kontrolle auf Parasitenbefall auferlegt wird. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dürfen nur Hunde am Training teilnehmen, die frei von Ektoparasiten und regelmäßig entwurmt sind. Die Auflage verpflichtet die Klägerin als Erlaubnisinhaberin, die gleichzeitig Adressatin der Nebenbestimmung der an sie gerichteten Erlaubnis ist, zu einer entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls zum Ausschluss von Hunden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.
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Die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht ist rechtswidrig. Die Anordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und sie ist unverhältnismäßig.
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Die Anordnung der Pflicht, ein Register zu führen, das neben der Identität des Hundes Name, Adresse und Telefonnummer des Besitzers sowie Daten zu den belegten Kursen enthalten soll und das für mindestens 3 Jahre aufzubewahren ist, wird nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt, da sie nach den oben dargelegten Maßstäben nicht hauptsächlich dem Tierschutz dient. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung und Dokumentation der Identität des Hundes, des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des Besitzers sowie der Daten zu den belegten Kursen unabhängig von einer Erleichterung der Wahrnehmung der behördlicher Ermittlungsaufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Die entsprechende Datenerhebung und -sammlung stellt ersichtlich nicht die Grundbedürfnisse der Hunde nach § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung, sicher. Die Auflage steht auch nicht mit der Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung und der Vermeidung von Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder mit den Kenntnissen des Hundetrainers für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde (§ 2 Nr. 3 TierSchG) im Zusammenhang. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch diese Dokumentationsanforderungen die Prüfung der Einhaltung konkreter Erlaubnisvoraussetzungen sichergestellt werden soll, zu denen insbesondere die Sachkunde des Hundetrainers gehört. Die angeordnete Dokumentationspflicht dient vielmehr, wie auch aus dem Vortrag des Beklagten ersichtlich wird, hauptsächlich tierseuchenschutzrechtlichen Zwecken. Die Pflicht zum Führen eines Registers solle dazu dienen Infektionsketten zurückverfolgen zu können, sofern es zu einem Infektionsfall komme. Nach dem Vortrag des Amtstierarztes Dr. Xxx vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung könne durch die Führung eines Registers beim Auftreten eines Infektionsfalls überprüft werden, ob der erkrankte Hund Kontakt zu anderen Hunden in einer Hundeschule gehabt habe, deren Halter dann wiederum gewarnt werden könnten. Das Motiv dieser Konstruktion ist offensichtlich vordergründig der Schutz vor der Ausbreitung von Tierseuchen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Damit dient die Anordnung der Dokumentationspflicht in erster Linie der Erleichterung der Pflichten des Beklagten nach dem TierGesG. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 TierGesG ist es die Pflicht der zuständigen Behörde, durch eine epidemiologische Untersuchung insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Der Schutz der Tiere im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. i.V.m. § 2 TierSchG ist dem tierseuchenschutzrechtlichen Ziel erkennbar nachgelagert. Das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau wird durch Nebenbestimmungen erreicht, die menschliches Verhalten gegenüber Tieren steuern. In dieser Hinsicht kann die angeordnete Dokumentationspflicht den Zielen des Tierschutzes nur mittelbar dienen. Denn verpflichtet wird zunächst die Klägerin, Daten ihrer Kunden zu erfassen. Erst im Falle des Auftretens einer Infektionskrankheit, von der die Veterinärbehörde des Beklagten Kenntnis erlangt, kann im Rahmen tierseuchenrechtlicher Ermittlungen die Ausbreitung einer Krankheit verhindert und damit als Nebenfolge unter Umständen Leid eines Tieres verhindert werden. Einer solchen lediglich reflexartigen Wirkung auf tierschutzrechtliche Ziele entspricht aber nicht die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F., die zur Voraussetzung hat, dass die Nebenbestimmung zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
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Insbesondere ist die Auflage mit der Anordnung einer Dokumentationspflicht auch nicht von § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. gedeckt. Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG insbesondere mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuchs verbunden werden. Bei der auferlegten Dokumentationspflicht handelt es sich jedoch nicht um ein Tierbestandsbuch im Sinne des § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. Ein Hundetrainer hat, anders als etwa ein Tierheim (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) oder ein Zoo (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG) keinen „Bestand“ (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 28).
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Zudem muss jede einzelne Nebenbestimmung auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29). Dies ist bei der Anordnung zu Ziffer 6) des Ausgangsbescheids, die zu ermittelnden Daten zu dokumentieren und für die Behörde drei Jahre lang vorzuhalten, nicht gegeben. Eine dauernde Pflicht zur Führung eines Kundenregisters durch den Hundetrainer im Sinne einer „Vorratsdatenspeicherung“ steht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, die Infektionsketten im Falle einer Infektionserkrankung nachzuverfolgen. Insbesondere erscheint dies unangemessen, da die Hundeschulen nicht die einzige Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer Hunde darstellen, aber als einzige Stelle einer Dokumentationspflicht unterliegen. Es ist der Klägerin zudem nicht zuzumuten, Daten ohne einen bestehenden rechtfertigenden Grund von ihren Kunden zu erheben und diese 3 Jahre lang vorzuhalten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den vorgetragenen Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten eine 3-jährige Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit - a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, - b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt, - c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist, - d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder - e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
- 2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt, - a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt, - b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
- 3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt, - 4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken, - 5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen, - 6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn - a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder - b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
- 7.
die Absonderung von Tieren anordnen, - 8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), - 9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, - 10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen, - 11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
- 1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder - 2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Personen,
- 1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder - 2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
- 1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen, - 2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.
(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
- 1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, - 2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, - 3.
Einrichtungen, in denen - a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder - b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
- 4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, - 5.
Einrichtungen und Betriebe, - a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren, - b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- 6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, - 7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, - 8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1.
die Art der betroffenen Tiere, - 2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, - 3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2
- 1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen, - 2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, - b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, - 3.
geschäftliche Unterlagen einsehen, - 4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen, - 5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
- 1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder - 2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
- 1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, - 2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, - 3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und - 4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
- 1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, - 2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, - 3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde, - 4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen, - 5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und - 6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„Die aufschiebende Wirkung gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Antragsgegnerin im Bescheid vom
II.
Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung
- 1.
aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder - 2.
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2018 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Gründe geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
4Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 ist begründet.
5I. Es kann offen bleiben, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 ist jedenfalls aus den nachstehenden materiellen Gründen wiederherzustellen.
6II. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zutreffend das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abgewogen und diese Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ausgerichtet.
7Jedoch erweist sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
8Der angefochtenen Ordnungsverfügung steht die dem Antragsteller erteilte bestandskräftige tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Vermitteln und Abgeben von Hunden und Katzen, die in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vom 31. Juli 2014, geändert durch Bescheide vom 25. August 2014 sowie vom 31. August 2016 und verlängert durch Bescheid vom 31. Juli 2017, entgegen.
9Ein Verwaltungsakt, der eine Regelung trifft, die einem anderen Verwaltungsakt widerspricht, der wirksam bleibt, insbesondere nicht zugleich ausdrücklich oder konkludent aufgehoben wird, ist deswegen rechtswidrig.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, juris, Rn. 15; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 43.
111. Die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017, mit der dem Antragsteller auferlegt wurde, künftig dafür Sorge zu tragen, dass Hunde innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer über TRACES erzeugten amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, widerspricht der Erlaubnis vom 31. Juli 2014 in der Fassung der Bescheide vom 25. August 2014 und vom 31. August 2016.
12Der neugefassten Erlaubnis ist nach dem maßgeblichen objektiven Gehalt, die - wohl rechtswidrige - Regelung zu entnehmen, dass der Antragsteller von der Verpflichtung, beim Verbringen eines Hundes oder einer Katze TRACES-Dokumente mitzuführen, befreit wird. Nebenbestimmung Nr. 10 in der ursprünglichen Fassung des Bescheides vom 31. Juli 2014 sah vor, dass über die Aufnahme und Abgabe der Hunde und Katzen Aufzeichnungen zu führen waren, aus denen sich u.a. die Nummer der das jeweilige Tier begleitenden TRACES-Bescheinigung ergeben musste. Nach Nebenbestimmung Nr. 11 waren die ausgestellten Gesundheitszertifikate und TRACES-Dokumente der einzelnen Verbringung zuzuordnen und zu dokumentieren. Diese Nebenbestimmungen wurden auf Betreiben des Antragstellers mit dem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 unter Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 11 durch eine neugefasste Nebenbestimmung Nr. 10 ersetzt, wonach ein Transportpapier mitzuführen ist, in dem Herkunft, Eigentümer, Versandort, Beginn der Beförderung, Bestimmungsort sowie die geplante Dauer der Beförderung aufgezeichnet sind. Zwar trifft die Erlaubnis mit der neugefassten Nebenbestimmung Nr. 10 dem Wortlaut nach weder eine positive noch eine negative Regelung zum Mitführen von TRACES-Dokumenten. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, dass eine Freistellung des Antragstellers von der Verpflichtung zum Mitführen dieser Bescheinigungen beabsichtigt ist. Nach der Begründung des Bescheides vom 25. August 2014 soll die neugefasste Nebenbestimmung an die Stelle der vorherigen Regelungen treten und deren Zweck erfüllen, die Rückverfolgbarkeit des Verbleibs der Hunde und Katzen zu ermöglichen. Mit der Änderung entsprach der Antragsgegner dem Wunsch des Antragstellers, keine TRACES-Bescheinigung vorlegen zu müssen, da es ihm - nach seinen Angaben - nicht möglich war, solche in Griechenland zu erlangen.
13Der Auslegung, dass der Antragsgegner mit dem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 den Antragsteller verbindlich von dem Mitführen von TRACES-Bescheinigungen freigestellt hat, steht nicht entgegen, dass die Beteiligten daneben informell vereinbart haben, dass der Antragsteller das Verbringen eines Tieres nach Deutschland jeweils 24 Stunden zuvor dem Antragsgegner formlos anzeigt. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob diese Vereinbarung als bloße für den Antragsgegner unverbindliche Duldung einer von der Rechtslage abweichenden Vorgehensweise einzuordnen ist. Denn jedenfalls gilt dies nicht für die durch förmlichen Änderungsbescheid vorgenommene Streichung der Nebenbestimmungen Nr. 10 und 11 zur Erlaubnis und der damit verbundenen Freistellung vom dem Erfordernis einer TRACES-Bescheinigung.
142. Der Antragsgegner hat die Erlaubnis vom 31. Juli 2014 in der Fassung der Bescheide vom 25. August 2014 und vom 31. August 2016 auch nicht durch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 hinsichtlich der Freistellung von dem Mitführen von TRACES-Bescheinigungen teilweise aufgehoben. Eine ausdrückliche Aufhebung ist der Ordnungsverfügung nicht zu entnehmen. Mit der Ordnungsverfügung wurde die Erlaubnis auch nicht konkludent teilweise aufgehoben. Eine konkludente teilweise Aufhebung ist grundsätzlich möglich.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 100 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 244 m.w.N.
16Es ist aber nicht in jedem Erlass einer widersprechenden Entscheidung eine konkludente Aufhebung zu erblicken. Vielmehr muss der Wille, den vorausgegangenen Verwaltungsakt aufzuheben, erkennbar sein.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 100 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 246 m.w.N.
18Daran fehlt es hier. Zwar hat der Antragsgegner in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 den ursprünglichen Inhalt der Erlaubnis vom 31. Juli 2014 und die Änderung der Nebenbestimmungen Nr. 10 und 11 durch Bescheid vom 25. August 2014 dargestellt und mitgeteilt, auf Weisung der Aufsichtsbehörde rücke er von der bisherigen Praxis ab. Aus der Verfügung geht aber nicht hervor, dass damit die Erlaubnis geändert bzw. teilweise aufgehoben werden soll. Vielmehr hat sich der Antragsgegner auf die Ermächtigung zum Erlass von Ordnungsverfügungen aus § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) berufen und ist dem Bescheid auch im Übrigen zu entnehmen, dass dieser neben der Erlaubnis stehen soll. Für diese Intention des Antragsgegners spricht des Weiteren, dass er in dem Bescheid vom 31. Juli 2017, mit dem die tierschutzrechtliche Erlaubnis verlängert wurde, von einer Änderung abgesehen und stattdessen den Hinweis aufgenommen hat, die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 bleibe von dem Verlängerungsbescheid unberührt.
19Für die Anordnung in der Ordnungsverfügung wäre mithin nur Raum, wenn der Antragsgegner die Erlaubnis auf der Grundlage der §§ 48 oder 49 VwVfG NRW mit Wirkung für die Zukunft teilweise geändert hätte, was - wie dargelegt - nicht geschehen ist.
20III. Wenngleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 schon aus den unter II. dargelegten Gründen wiederherzustellen ist und es damit auf die weiteren mit dem Beschwerdevorbringen geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Ordnungsverfügung nicht ankommt, weist der Senat im Hinblick auf den weiteren Fortgang auf Folgendes hin:
211. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dürfte § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) auf die von dem Antragsteller durchgeführten Transporte von Hunden und Katzen von Griechenland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland anwendbar sein.
22Die Regelung dürfte nicht auf der Grundlage der Abgrenzungsnorm des § 1 Abs. 3 BmTierSSchV durch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verdrängt werden. Art. 6 dieser Verordnung erlaubt das Verbringen von Hunden und Katzen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn sie gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft sind, weitere Gesundheitsanforderungen erfüllen und für sie ein Ausweis nach näherer Maßgabe mitgeführt wird. Eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem TRACES-System ist danach nicht erforderlich. Die Verordnung findet aber nur auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Anwendung (Art. 2 Abs. 1). Nach den Definitionen der Begriffe „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“, „Heimtier“ und „Halter“ in Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 setzt das voraus, dass das Tier von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei der Verbringung mitgeführt wird. Halter kann dabei nur eine natürliche Person sein. Der Antragsteller als juristische Person kommt damit als Halter nicht in Betracht. Da nur der Halter eine andere natürliche Person zur Verbringung ermächtigen kann, ist dies dem Antragsteller ebenfalls nicht möglich.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 -, juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 -, juris, Rn. 17.
24Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen dürfte es zweifelhaft sein, dass die Person, die das Tier beim Verbringen nach Deutschland begleitet, als Halter im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 einzuordnen ist. Ferner dürfte keine „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ (Art. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013) vorliegen, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an diesem bezwecken darf. Nach der Vorgehensweise des Antragstellers werden die nach Deutschland verbrachten Tiere dauerhaft an Dritte, sog. Paten, abgegeben. Die Verordnung soll es allein dem Halter oder einer von ihm bevollmächtigten Person ermöglichen, Heimtiere ohne großen bürokratischen Aufwand - etwa auf einer Urlaubsreise - mitzuführen. Sie soll dagegen nicht die Verbringung von Tieren zum Zweck der Abgabe an Dritte erleichtern. Daher dürfte es für den „Eigentumsübergang“ im Sinne der Verordnung unerheblich sein, dass der Antragsteller nach der Gestaltung seiner Patenschaftsverträge den Paten die Tiere nicht im sachenrechtlichen Sinne übereignet und das Eigentum nach § 985 BGB bei ihm verbleibt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 -, juris, Rn. 18.
262. Dagegen dürfte § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV kein gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen im Sinne des § 4 BmTierSSchV voraussetzen. Letztgenannte Vorschrift begründet eine Pflicht zur Anzeige und Registrierung u.a. für Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringen. Diese Pflicht war Gegenstand der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Antragsgegner in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 gestützt hat. Abgesehen davon, dass im Einzelfall §§ 4 und 8 BmTierSSchV nebeneinander anwendbar sein können, ist keine zwingende Verbindung zwischen den Normen ersichtlich. Daher können - vom Verwaltungsgericht nur hilfsweise angestellte - Überlegungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit des Antragstellers dahinstehen.
273. Unbeschadet der im konkreten Fall entgegenstehenden Erlaubnis vom 31. Juli 2014 in der aktuellen Fassung dürfte der Antragsteller nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV abstrakt verpflichtet sein sicherzustellen, dass beim Verbringen von Hunden und Katzen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland eine amtstierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die in Übereinstimmung mit dem TRACES-System erstellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV dürfen Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 der Verordnung genannten Arten oder Verwendungszwecke innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Anlage 3 Nr. 7 BmTierSSchV schreibt für Hunde und Hauskatzen vor, dass neben einem Heimtierausweis, aus dem u.a. hervorgeht, dass das Tier eine Tollwutimpfung erhalten hat, eine amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung mitzuführen ist. Diese Bestimmung des deutschen Rechts gilt für den Antragsteller unmittelbar.
28Aus der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG und aus dem zugrunde liegenden Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt folgt keine über die nationale Regelung hinausgehende Verpflichtung des Antragstellers. Daher kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG an die Europäische Kommission und die Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten, also beide Bestimmungen nicht unmittelbar an den Einzelnen gerichtet sind. Die Entscheidung 2004/292/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich am TRACES-System zu beteiligen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Teile I und II der Veterinärbescheinigungen für den Handel erfasst werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Damit betrifft die Entscheidung - ebenso wie die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Einzelheiten des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verbringung von Tieren, insbesondere die Ausgestaltung der mitzuführenden amtstierärztlichen Bescheinigung. Diese Verwaltungsregelungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Antragsteller. Ihm wird über die Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV, eine amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung mitzuführen, hinaus keine weitergehende Verpflichtung auferlegt.
294. Der aus der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung folgenden Verpflichtung des Antragstellers zum Mitführen einer dem TRACES-System entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung dürfte - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - nicht entgegenstehen, dass die zuständigen Stellen in Griechenland dem Antragsteller nach seinen Angaben von Einzelfällen abgesehen die TRACES-Bescheinigungen nicht ausstellen. Dem Antragsteller ist es grundsätzlich möglich, in Griechenland TRACES-Bescheinigungen zu erlangen. Das ergibt sich aus einer vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 vorgelegten Aufstellung. Sollte in Griechenland ein Defizit der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben bestehen, müsste der Antragsteller erforderlichenfalls die Ausstellung der Bescheinigungen dort gerichtlich durchsetzen. Dies kann aber nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an das Verbringen der Tiere nach deutschem Recht führen. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, alle Bemühungen, die griechischen Stellen zur Ausstellung der Bescheinigungen zu bewegen, seien gescheitert. Aus seinem Vorbringen ergibt sich aber nicht, dass er vergeblich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung
- 1.
aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder - 2.
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
- 1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere), - 2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren), - 3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2018 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Gründe geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
4Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 ist begründet.
5I. Es kann offen bleiben, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 ist jedenfalls aus den nachstehenden materiellen Gründen wiederherzustellen.
6II. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zutreffend das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abgewogen und diese Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ausgerichtet.
7Jedoch erweist sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2017 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
8Der angefochtenen Ordnungsverfügung steht die dem Antragsteller erteilte bestandskräftige tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Vermitteln und Abgeben von Hunden und Katzen, die in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vom 31. Juli 2014, geändert durch Bescheide vom 25. August 2014 sowie vom 31. August 2016 und verlängert durch Bescheid vom 31. Juli 2017, entgegen.
9Ein Verwaltungsakt, der eine Regelung trifft, die einem anderen Verwaltungsakt widerspricht, der wirksam bleibt, insbesondere nicht zugleich ausdrücklich oder konkludent aufgehoben wird, ist deswegen rechtswidrig.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, juris, Rn. 15; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 43.
111. Die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017, mit der dem Antragsteller auferlegt wurde, künftig dafür Sorge zu tragen, dass Hunde innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer über TRACES erzeugten amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, widerspricht der Erlaubnis vom 31. Juli 2014 in der Fassung der Bescheide vom 25. August 2014 und vom 31. August 2016.
12Der neugefassten Erlaubnis ist nach dem maßgeblichen objektiven Gehalt, die - wohl rechtswidrige - Regelung zu entnehmen, dass der Antragsteller von der Verpflichtung, beim Verbringen eines Hundes oder einer Katze TRACES-Dokumente mitzuführen, befreit wird. Nebenbestimmung Nr. 10 in der ursprünglichen Fassung des Bescheides vom 31. Juli 2014 sah vor, dass über die Aufnahme und Abgabe der Hunde und Katzen Aufzeichnungen zu führen waren, aus denen sich u.a. die Nummer der das jeweilige Tier begleitenden TRACES-Bescheinigung ergeben musste. Nach Nebenbestimmung Nr. 11 waren die ausgestellten Gesundheitszertifikate und TRACES-Dokumente der einzelnen Verbringung zuzuordnen und zu dokumentieren. Diese Nebenbestimmungen wurden auf Betreiben des Antragstellers mit dem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 unter Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 11 durch eine neugefasste Nebenbestimmung Nr. 10 ersetzt, wonach ein Transportpapier mitzuführen ist, in dem Herkunft, Eigentümer, Versandort, Beginn der Beförderung, Bestimmungsort sowie die geplante Dauer der Beförderung aufgezeichnet sind. Zwar trifft die Erlaubnis mit der neugefassten Nebenbestimmung Nr. 10 dem Wortlaut nach weder eine positive noch eine negative Regelung zum Mitführen von TRACES-Dokumenten. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, dass eine Freistellung des Antragstellers von der Verpflichtung zum Mitführen dieser Bescheinigungen beabsichtigt ist. Nach der Begründung des Bescheides vom 25. August 2014 soll die neugefasste Nebenbestimmung an die Stelle der vorherigen Regelungen treten und deren Zweck erfüllen, die Rückverfolgbarkeit des Verbleibs der Hunde und Katzen zu ermöglichen. Mit der Änderung entsprach der Antragsgegner dem Wunsch des Antragstellers, keine TRACES-Bescheinigung vorlegen zu müssen, da es ihm - nach seinen Angaben - nicht möglich war, solche in Griechenland zu erlangen.
13Der Auslegung, dass der Antragsgegner mit dem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 den Antragsteller verbindlich von dem Mitführen von TRACES-Bescheinigungen freigestellt hat, steht nicht entgegen, dass die Beteiligten daneben informell vereinbart haben, dass der Antragsteller das Verbringen eines Tieres nach Deutschland jeweils 24 Stunden zuvor dem Antragsgegner formlos anzeigt. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob diese Vereinbarung als bloße für den Antragsgegner unverbindliche Duldung einer von der Rechtslage abweichenden Vorgehensweise einzuordnen ist. Denn jedenfalls gilt dies nicht für die durch förmlichen Änderungsbescheid vorgenommene Streichung der Nebenbestimmungen Nr. 10 und 11 zur Erlaubnis und der damit verbundenen Freistellung vom dem Erfordernis einer TRACES-Bescheinigung.
142. Der Antragsgegner hat die Erlaubnis vom 31. Juli 2014 in der Fassung der Bescheide vom 25. August 2014 und vom 31. August 2016 auch nicht durch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 hinsichtlich der Freistellung von dem Mitführen von TRACES-Bescheinigungen teilweise aufgehoben. Eine ausdrückliche Aufhebung ist der Ordnungsverfügung nicht zu entnehmen. Mit der Ordnungsverfügung wurde die Erlaubnis auch nicht konkludent teilweise aufgehoben. Eine konkludente teilweise Aufhebung ist grundsätzlich möglich.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 100 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 244 m.w.N.
16Es ist aber nicht in jedem Erlass einer widersprechenden Entscheidung eine konkludente Aufhebung zu erblicken. Vielmehr muss der Wille, den vorausgegangenen Verwaltungsakt aufzuheben, erkennbar sein.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 100 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 246 m.w.N.
18Daran fehlt es hier. Zwar hat der Antragsgegner in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 den ursprünglichen Inhalt der Erlaubnis vom 31. Juli 2014 und die Änderung der Nebenbestimmungen Nr. 10 und 11 durch Bescheid vom 25. August 2014 dargestellt und mitgeteilt, auf Weisung der Aufsichtsbehörde rücke er von der bisherigen Praxis ab. Aus der Verfügung geht aber nicht hervor, dass damit die Erlaubnis geändert bzw. teilweise aufgehoben werden soll. Vielmehr hat sich der Antragsgegner auf die Ermächtigung zum Erlass von Ordnungsverfügungen aus § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) berufen und ist dem Bescheid auch im Übrigen zu entnehmen, dass dieser neben der Erlaubnis stehen soll. Für diese Intention des Antragsgegners spricht des Weiteren, dass er in dem Bescheid vom 31. Juli 2017, mit dem die tierschutzrechtliche Erlaubnis verlängert wurde, von einer Änderung abgesehen und stattdessen den Hinweis aufgenommen hat, die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 bleibe von dem Verlängerungsbescheid unberührt.
19Für die Anordnung in der Ordnungsverfügung wäre mithin nur Raum, wenn der Antragsgegner die Erlaubnis auf der Grundlage der §§ 48 oder 49 VwVfG NRW mit Wirkung für die Zukunft teilweise geändert hätte, was - wie dargelegt - nicht geschehen ist.
20III. Wenngleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 schon aus den unter II. dargelegten Gründen wiederherzustellen ist und es damit auf die weiteren mit dem Beschwerdevorbringen geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Ordnungsverfügung nicht ankommt, weist der Senat im Hinblick auf den weiteren Fortgang auf Folgendes hin:
211. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dürfte § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) auf die von dem Antragsteller durchgeführten Transporte von Hunden und Katzen von Griechenland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland anwendbar sein.
22Die Regelung dürfte nicht auf der Grundlage der Abgrenzungsnorm des § 1 Abs. 3 BmTierSSchV durch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verdrängt werden. Art. 6 dieser Verordnung erlaubt das Verbringen von Hunden und Katzen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn sie gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft sind, weitere Gesundheitsanforderungen erfüllen und für sie ein Ausweis nach näherer Maßgabe mitgeführt wird. Eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem TRACES-System ist danach nicht erforderlich. Die Verordnung findet aber nur auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Anwendung (Art. 2 Abs. 1). Nach den Definitionen der Begriffe „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“, „Heimtier“ und „Halter“ in Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 setzt das voraus, dass das Tier von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei der Verbringung mitgeführt wird. Halter kann dabei nur eine natürliche Person sein. Der Antragsteller als juristische Person kommt damit als Halter nicht in Betracht. Da nur der Halter eine andere natürliche Person zur Verbringung ermächtigen kann, ist dies dem Antragsteller ebenfalls nicht möglich.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 -, juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 -, juris, Rn. 17.
24Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen dürfte es zweifelhaft sein, dass die Person, die das Tier beim Verbringen nach Deutschland begleitet, als Halter im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 einzuordnen ist. Ferner dürfte keine „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ (Art. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013) vorliegen, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an diesem bezwecken darf. Nach der Vorgehensweise des Antragstellers werden die nach Deutschland verbrachten Tiere dauerhaft an Dritte, sog. Paten, abgegeben. Die Verordnung soll es allein dem Halter oder einer von ihm bevollmächtigten Person ermöglichen, Heimtiere ohne großen bürokratischen Aufwand - etwa auf einer Urlaubsreise - mitzuführen. Sie soll dagegen nicht die Verbringung von Tieren zum Zweck der Abgabe an Dritte erleichtern. Daher dürfte es für den „Eigentumsübergang“ im Sinne der Verordnung unerheblich sein, dass der Antragsteller nach der Gestaltung seiner Patenschaftsverträge den Paten die Tiere nicht im sachenrechtlichen Sinne übereignet und das Eigentum nach § 985 BGB bei ihm verbleibt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 -, juris, Rn. 18.
262. Dagegen dürfte § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV kein gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen im Sinne des § 4 BmTierSSchV voraussetzen. Letztgenannte Vorschrift begründet eine Pflicht zur Anzeige und Registrierung u.a. für Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringen. Diese Pflicht war Gegenstand der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Antragsgegner in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 13. März 2017 gestützt hat. Abgesehen davon, dass im Einzelfall §§ 4 und 8 BmTierSSchV nebeneinander anwendbar sein können, ist keine zwingende Verbindung zwischen den Normen ersichtlich. Daher können - vom Verwaltungsgericht nur hilfsweise angestellte - Überlegungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit des Antragstellers dahinstehen.
273. Unbeschadet der im konkreten Fall entgegenstehenden Erlaubnis vom 31. Juli 2014 in der aktuellen Fassung dürfte der Antragsteller nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV abstrakt verpflichtet sein sicherzustellen, dass beim Verbringen von Hunden und Katzen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland eine amtstierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die in Übereinstimmung mit dem TRACES-System erstellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV dürfen Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 der Verordnung genannten Arten oder Verwendungszwecke innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind. Anlage 3 Nr. 7 BmTierSSchV schreibt für Hunde und Hauskatzen vor, dass neben einem Heimtierausweis, aus dem u.a. hervorgeht, dass das Tier eine Tollwutimpfung erhalten hat, eine amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung mitzuführen ist. Diese Bestimmung des deutschen Rechts gilt für den Antragsteller unmittelbar.
28Aus der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG und aus dem zugrunde liegenden Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt folgt keine über die nationale Regelung hinausgehende Verpflichtung des Antragstellers. Daher kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Art. 20 der Richtlinie 90/425/EWG an die Europäische Kommission und die Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten, also beide Bestimmungen nicht unmittelbar an den Einzelnen gerichtet sind. Die Entscheidung 2004/292/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich am TRACES-System zu beteiligen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Teile I und II der Veterinärbescheinigungen für den Handel erfasst werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Damit betrifft die Entscheidung - ebenso wie die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Einzelheiten des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verbringung von Tieren, insbesondere die Ausgestaltung der mitzuführenden amtstierärztlichen Bescheinigung. Diese Verwaltungsregelungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Antragsteller. Ihm wird über die Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 2 BmTierSSchV, eine amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung mitzuführen, hinaus keine weitergehende Verpflichtung auferlegt.
294. Der aus der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung folgenden Verpflichtung des Antragstellers zum Mitführen einer dem TRACES-System entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung dürfte - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - nicht entgegenstehen, dass die zuständigen Stellen in Griechenland dem Antragsteller nach seinen Angaben von Einzelfällen abgesehen die TRACES-Bescheinigungen nicht ausstellen. Dem Antragsteller ist es grundsätzlich möglich, in Griechenland TRACES-Bescheinigungen zu erlangen. Das ergibt sich aus einer vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 vorgelegten Aufstellung. Sollte in Griechenland ein Defizit der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben bestehen, müsste der Antragsteller erforderlichenfalls die Ausstellung der Bescheinigungen dort gerichtlich durchsetzen. Dies kann aber nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an das Verbringen der Tiere nach deutschem Recht führen. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, alle Bemühungen, die griechischen Stellen zur Ausstellung der Bescheinigungen zu bewegen, seien gescheitert. Aus seinem Vorbringen ergibt sich aber nicht, dass er vergeblich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort für sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muss. Abweichend hiervon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach Satz 1 von einer beglaubigten Kopie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Sendung
- 1.
aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in ein Drittland oder - 2.
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
(4) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesministerium gibt auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
- 1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, - 2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, - 3.
Einrichtungen, in denen - a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder - b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
- 4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, - 5.
Einrichtungen und Betriebe, - a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren, - b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- 6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, - 7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, - 8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1.
die Art der betroffenen Tiere, - 2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, - 3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2
- 1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen, - 2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, - b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, - 3.
geschäftliche Unterlagen einsehen, - 4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen, - 5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
- 1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder - 2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
- 1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, - 2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, - 3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und - 4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
- 1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, - 2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, - 3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde, - 4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen, - 5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und - 6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.
Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
- 1.
über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist, - 2.
Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
- 1.
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, - 2.
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers, - 3.
Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht, - 4.
Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
- 1.
des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, - 2.
der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wer gewerbsmäßig
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Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden nach Deutschland.
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Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, dessen Zweck es ist, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Unter anderem bietet er herrenlose Hunde zur Vermittlung an. Dabei handelt es sich um Tiere, die sich ganz überwiegend in Tierschutzeinrichtungen in Ungarn befinden. Soll ein Hund vermittelt werden, so wird ein sogenannter Schutzvertrag abgeschlossen. In ihm verpflichtet sich der künftige Hundehalter zu artgerechter Haltung und zur Zahlung eines Betrags, der in der Regel 270 € beträgt. Nach Vertragsschluss werden die Hunde von Mitgliedern des Klägers nach Deutschland transportiert und übergeben. Eine Eigentumsübertragung findet nicht statt. Für den Fall der Vertragsverletzung behält sich der Kläger insbesondere ein Rücktrittsrecht vor. Auf diese Weise hat er in den Jahren 2007 bis 2012 über 2 000 Tiere vermittelt.
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Im Dezember 2009 transportierte der Kläger 39 Hunde von Ungarn nach Deutschland. Da bei einem Hund der Gesundheits- und Impfstatus zweifelhaft war, wies der Beklagte die betroffenen Veterinärämter an, alle Tiere zu überprüfen. Er vertrat die Auffassung, dass sich der Kläger nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken berufen könne, da es sich bei dem Transport und der Vermittlung von Tieren um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Folglich habe der Kläger die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport zu beachten und unterliege der Anzeigepflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie der Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz.
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Der Kläger hat hiergegen negative Feststellungsklage erhoben, die in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht zu beachten habe. Die Verordnung gelte, da die Transporte in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stünden. Ebenso wenig könne der Kläger die Feststellung beanspruchen, dass § 4 BmTierSSchV keine Anwendung finde. Dessen Voraussetzung, Tiere gewerbsmäßig verbringen zu wollen, sei richtlinienkonform auszulegen und setze daher keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Die Anwendung der Vorschrift sei auch nicht kraft vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen, da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nur für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gelte. Schließlich sei die Vermittlungstätigkeit des Klägers nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spreche alles. Jedoch sei sie auch hier keine Voraussetzung für gewerbsmäßiges Handeln.
- 5
-
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Ausschluss nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten in Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ziele darauf, Transporte zum Wohl der Tiere von solchen im geschäftlichen Interesse zu unterscheiden. Stelle man allein auf das Anbieten von Gütern auf einem Markt ab, so laufe der Ausschluss leer. Eine Tätigkeit, bei der eine Gewinnerzielung objektiv dauerhaft ausgeschlossen sei, sei eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit. Das sei hier - insgesamt betrachtet - der Fall. Zwar werde die Schutzgebühr in Höhe von 270 € nicht vollständig für die Kosten jedes einzelnen Hundes benötigt, ein Überschuss werde jedoch für die Versorgung anderer Tiere verwandt, so dass kein Ertrag erzielt werde. Zudem stehe er, der Kläger, in keinem Wettbewerb. Auch die Anzeigepflicht des § 4 BmTierSSchV setze eine gewerbsmäßige Verbringung von Tieren voraus. Gewerbsmäßigkeit sei nicht mit Handel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/65/EWG gleichzusetzen und verlange eine Gewinnerzielungsabsicht. Die Bußgeldbewehrung der Anzeigepflicht gebiete, das Tatbestandsmerkmal herkömmlich und damit vorhersehbar auszulegen. Anzuwenden sei allein die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren. Er bedürfe auch keiner tierschutzrechtlichen Erlaubnis, denn er handele nicht gewerbsmäßig mit Tieren. Er veräußere keine Tiere, sondern vermittle nur den Besitz und erstrebe keinen Gewinn. Das Wohl der Tiere sei weniger gefährdet, wenn das Handeln nicht auf Gewinn ziele. Entsprechend sei auch hier eine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung der Erlaubnispflicht.
- 6
-
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an. Die Systematik des Tierschutzgesetzes lasse erkennen, dass der Gesetzgeber auf den Umgang mit vielen Tieren abstelle. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeige, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit normspezifisch ausgelegt werden könne. Im Übrigen gehe das Berufungsgericht auch zutreffend von einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers aus. Sie werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Teilbereichen erstrebte Gewinne eingesetzt würden, um Defizite anderer Bereiche auszugleichen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses ist der Auffassung, der Begriff "gewerbsmäßig" im Sinne der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht setze eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, während die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht bei richtlinienkonformer Auslegung unabhängig von einer solchen Absicht bestehe.
- 8
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Mit Beschluss vom 9. April 2014 - 3 C 2.13 - (Buchholz 418.6 TierSG Nr. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG vorgelegt. Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 [ECLI:EU:C:2015:793], Pfotenhilfe-Ungarn - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sei dahin auszulegen, dass er eine Tätigkeit erfasst, die wie die hier fragliche darin besteht, dass ein gemeinnütziger Verein herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt. Weiter hat er entschieden, der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, sei im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG so auszulegen, dass er die genannte Tätigkeit des Klägers erfasst.
Entscheidungsgründe
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Erlaubnispflicht der Tätigkeit des Klägers nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b des Tierschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S.1206, 1313), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), - TierSchG - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren diesbezüglich gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen und festzustellen, dass die Vorentscheidungen insoweit wirkungslos sind (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
- 10
-
Die Revision hat im Übrigen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei der in Rede stehenden Verbringung von Hunden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005 L 3 S. 1) zu beachten sind. Unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung unterliegt der Kläger auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S.1057).
- 11
-
1. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Verbringung von Hunden, wie sie der Kläger praktiziert, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist und damit deren Bestimmungen unterliegt.
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Die Verordnung, die sich insbesondere auf die Kompetenzgrundlage des Art. 37 EGV (nunmehr Art. 43 AEUV) stützt, dient in erster Linie der artgerechten Behandlung und dem Schutz der Gesundheit der Tiere im Zusammenhang mit dem Transport. Sie bestimmt die Voraussetzungen und Erfordernisse, die insbesondere bei der Durchführung von lange dauernden Transporten im Interesse des Wohlbefindens der Tiere zu beachten sind und regelt die an die Fahrzeuge und deren Ausstattung sowie die Qualifikation der beteiligten Personen zu stellenden Anforderungen. Sie gilt grundsätzlich für alle Transporte lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union (Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 VO
Nr. 1/2005) und damit auch für die Verbringung von Hunden von Ungarn nach Deutschland.
- 13
-
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für die von ihm durchgeführten Transporte keine Ausnahme. Zwar gilt die Verordnung nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird (Art. 1 Abs. 5 VO
Nr. 1/2005). Der Europäische Gerichtshof hat dazu jedoch ausgeführt, dass eine Tätigkeit als wirtschaftlich angesehen werden könne, wenn eine Gegenleistung erbracht werde; eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Der Begriff dürfe nicht eng ausgelegt werden und beschränke sich nicht auf Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht, weil dies die Gefahr bergen würde, dass der beabsichtigte Schutz der Tiere nicht erreicht werde. Daraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass auch ein gemeinnütziger Verein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn er wie der Kläger herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie dort Personen gegen Zahlung eines grundsätzlich kostendeckenden Betrags anzuvertrauen (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 [ECLI:EU:C:2015:793], Pfotenhilfe-Ungarn - Rn. 29 ff.).
- 14
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der von ihm betriebene Transport von Hunden nicht gemäß § 4 BmTierSSchV anzeige- und registrierungspflichtig ist.
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a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anwendung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung nicht aufgrund unmittelbar geltenden Unionsrechts ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 BmTierSSchV).
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Der Kläger möchte die Anzeigepflicht für seine weiteren Transporte und damit nach aktueller Rechtslage geklärt wissen. In den Blick zu nehmen ist daher die seit dem 29. Dezember 2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 S. 1). Sie steht der Anwendung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung nicht entgegen, denn die Hundetransporte des Klägers stellen keine Verbringung von Heimtieren im Sinne dieser Verordnung dar.
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Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt für die grenzüberschreitende Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Art. 2 Abs. 1). Entsprechend ihrer Begriffsdefinitionen findet sie auf die Verbringung von Heimtieren Anwendung, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer der Verbringung verantwortlich bleibt (Art. 3 Buchst. b). Halter in diesem Sinne ist die natürliche Person, die im (Tier-)Ausweis als Halter eingetragen ist (Art. 3 Buchst. c). Eine juristische Person scheidet damit als Halter im Sinne dieser Vorschriften aus (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 - Rn. 39). Ebenso wenig ist sie in der Lage, eine dritte natürliche Person zu ermächtigen (Art. 3 Buchst. d). Ausgeschlossen ist die Anwendung der Verordnung im Übrigen auch dann, wenn die Verbringung den Verkauf eines Heimtieres oder den Übergang des Eigentums an Heimtieren bezweckt (Art. 3 Buchst. a).
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Danach kann sich der Kläger nicht auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 berufen. Er ist eine juristische Person und kann damit weder selbst Halter sein noch eine natürliche Person hierzu ermächtigen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt er die Hunde von seinen Mitgliedern nach Deutschland transportieren. Dafür dass seine Mitglieder selbst Halter der Hunde wären, ist nichts ersichtlich. Ungeachtet dessen bezweckt die Verbringung jedenfalls den Übergang des Eigentums im Sinne von Art. 3 Buchst. a VO
Nr. 576/2013. Im Lichte des Zwecks der Verordnung ist dies nicht zweifelhaft, denn die Verordnung soll allein dem Halter oder einer von ihm ermächtigten Person ermöglichen, Heimtiere ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen. Sie will hingegen nicht ermöglichen, Heimtiere unter erleichterten Bedingungen zu verbringen, um sie an Dritte abzugeben, wie dies hier geschieht. Dass das Eigentum im Sinne von § 985 BGB formal beim Kläger verbleibt und er sich in seinen Schutzverträgen, mit denen die Tiere dauerhaft überlassen werden, gewisse Rechte zum Schutz der Tiere vorbehält, vermag an einem Eigentumsübergang im Sinne des Unionsrechts nichts zu ändern (vgl. Kommission, Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 im Vorlageverfahren - C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn - Rn. 30).
- 19
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Im Übrigen ist die Höchstzahl der Heimtiere, die bei einer einzelnen Verbringung mitgeführt werden dürfen, nunmehr von vornherein auf fünf Tiere festgelegt (Art. 5 VO
Nr. 576/2013). Die Voraussetzungen, die eine Ausnahme hiervon ermöglichen, liegen ersichtlich nicht vor. Folglich kann sich der Kläger für seine größeren (Sammel-)Transporte auch aus diesem Grund nicht auf die Verordnung berufen.
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b) Die von dem Kläger durchgeführten Transporte von Hunden nach Deutschland stellen eine gewerbsmäßige Verbringung im Sinne von § 4 BmTierSSchV dar. Der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit setzt in diesem Zusammenhang keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Vielmehr genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrags an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.
- 21
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aa) Richtig ist allerdings, dass sich in der deutschen Rechtsordnung, insbesondere im öffentlichen Wirtschaftsrecht ein Verständnis des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit herausgebildet hat, das von mehreren positiv-konstitutiven Merkmalen gekennzeichnet wird. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit ist danach insbesondere davon bestimmt, dass sie auf gewisse Dauer, selbständig und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Mit der Gewinnerzielungsabsicht wird die Annahme einer erhöhten Gefährlichkeit verbunden, der der Gesetzgeber begegnen will (vgl. Kahl, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2016, Einleitung Rn. 32, 48; Pielow, Beck'scher Online-Kommentar GewO, Stand Februar 2016, § 1 Rn. 134 f., 146; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 2 f., 5). Für das Gaststättengesetz hat das Bundesverwaltungsgericht die Gewinnerzielungsabsicht als unverzichtbar gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 3) und für gewerbsmäßige Bankgeschäfte im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWG ebenfalls vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 31 Rn. 14). Gleiches ist etwa für das Luftverkehrsgesetz anerkannt (von Landwüst, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juli 2015, § 20 Rn. 17 f.), und auch im Tierschutzgesetz setzen dessen an eine Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Regelungen nach weitgehend einhelliger Auffassung eine Gewinnerzielungsabsicht voraus (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 11 Rn. 15; Goetschel, in: Kluge, TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 11 Rn. 11; Schiwy, Deutsche Tierschutzgesetze, Stand März 2016, § 11 TierSchG Rn. 9). Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung selbst enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf ein abweichendes Begriffsverständnis und verwendet den Begriff auch zur Kennzeichnung zulassungsbedürftiger Betriebe, namentlich Viehhandelsunternehmen, die Tiere "gewerbsmäßig" kaufen (Anl. 7 zu § 15 BmTierSSchV). Das alles spricht dafür, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit hier in seinem allgemein überlieferten Sinn zu verstehen (zu diesem BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1956 - 1 C 245.54 - BVerwGE 3, 178 <180 f.>).
- 22
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bb) Die Anzeigepflicht der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ist allerdings dazu bestimmt, insbesondere Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 S. 29) umzusetzen (vgl. BR-Drs. 791/92 S. 64). Das bedingt gewisse Erweiterungen des Begriffs. Das Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 AEUV und der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue gebieten, das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - C-14/83 [ECLI:EU:C:1984:153], von Colson u.a. - Rn. 26, 28, vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 [ECLI:EU:C:2004:584], Pfeiffer u.a. - Rn. 113, 116 und vom 16. Juli 2009 - C-12/08 [ECLI:EU:C:2009:466], Mono Car Styling - Rn. 61, 63 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 42 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 Rn. 46 f. m.w.N.).
- 23
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Der Europäische Gerichtshof hat auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden, dass der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, dahin auszulegen ist, dass er unter anderem einen Verein wie den Kläger erfasst, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 - Rn. 52). Folglich ist der Senat gehalten, den Begriff der gewerbsmäßigen Verbringung im Sinne von § 4 BmTierSSchV so auszulegen, dass er auch auf diese Fallkonstellationen Anwendung findet.
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cc) Diese Auslegung überschreitet die Grenzen des Zulässigen nicht. Auch wenn im öffentlichen Wirtschaftsrecht die Gewinnerzielungsabsicht zu den allgemein anerkannten Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit zählt, so ist doch nicht zu übersehen, dass die Begriffe des Gewerbes und der Gewerbsmäßigkeit - von einzelnen gesetzlichen Regelungen abgesehen - nicht definiert sind. Sie sind damit für eine Weiterentwicklung und eine am Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift orientierte Auslegung offen (vgl. Kahl, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2016, Einleitung Rn. 30 f.; Pielow, Beck'scher Online-Kommentar GewO, Stand Februar 2016, § 1 Rn. 134). So wird im Handelsrecht nach überwiegender Meinung auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht verzichtet und lediglich Entgeltlichkeit verlangt (vgl. Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 1 Rn. 31 m.w.N; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 12). Auch hat sich der Bundesgerichtshof im Bereich des Verbraucherschutzes vom Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht gelöst (BGH, Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05 - BGHZ 167, 40 m.w.N.). Das entspricht dem Umsatzsteuergesetz, das das Ziel der Erzielung von Einnahmen voraussetzt, aber eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erfordert (§ 2 UStG). Indem es eine gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich dahin definiert, dass sie auch vorliegt, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wird zwar das herkömmliche Verständnis bestätigt, für den speziellen Zusammenhang jedoch der Gewerbebegriff erweitert.
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Darüber hinaus kennt auch das Unionsrecht den Begriff der Gewerbsmäßigkeit. Zum Begriff der Unternehmen, die "gewerbsmäßig" Abfälle einsammeln oder befördern (Art. 12 der Richtlinie 75/442/EWG i.d.F. der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78 S. 32), hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine gewerbsmäßige (en: professional; fr: professionnel) Beförderung eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit dieser Unternehmen darstellen muss (Urteil vom 9. Juni 2005 - C-270/03 [ECLI:EU:C:2005:371], Kommission/Italien - Rn. 28). Zu Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/425/EWG i.d.F. der Richtlinie 92/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. L 268 S. 75) und der darin vorgesehenen Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs von der Heimtierverbringung hat sich der Europäische Gerichtshof für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen (en/fr: commercial) Tätigkeit auf die Ähnlichkeit der hier in Rede stehenden Vermittlung mit dem Verkauf von Hunden in einer Tierhandlung berufen (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 - Rn. 40).
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Angesichts dieses Befundes ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in vorliegendem Zusammenhang offen für eine unionsrechtskonforme Auslegung, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht verzichtet und es genügen lässt, dass Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind. Die Grenze des Wortlauts, dem hier besondere Bedeutung zukommt, weil die Anzeigepflicht bußgeldbewehrt ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 BmTierSSchV), wird mit ihr nicht überschritten. Für diese Auslegung spricht zudem, dass die hier in Rede stehende Verbringung von Tieren zwar von Massentiertransporten weit entfernt ist, aber auf der Grundlage der weitgehenden Refinanzierung durch die für die Tiervermittlung zu bezahlenden Beträge doch eine Dimension erreicht, die mit Blick auf den Zweck des Tierseuchenschutzes eine Überwachung nahelegt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten hälftig zu teilen. Dabei legt der Senat zugrunde, dass die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b TierSchG eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Diese Erlaubnispflicht geht auf eine Anzeigepflicht zurück, für deren Ausgestaltung der Gesetzgeber sich an das Gaststätten- und Gewerberecht angelehnt hat (BR-Drs. 524/84). Entsprechend bestehen kein Anhaltspunkt und kein Anlass, von dem herkömmlichen Begriffsverständnis abzuweichen. Außerdem hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) mit Wirkung zum 1. August 2014 in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG einen speziellen Erlaubnistatbestand eingefügt, der auf die Gewerbsmäßigkeit des Handelns verzichtet und die hier in Rede stehende Verbringung und Abgabe von Tieren speziell erfasst. Im Übrigen ist die mit einer Gewinnerzielungsabsicht traditionell verbundene Annahme einer erhöhten Gefährdung der von der Tätigkeit betroffenen Schutzgüter auch im Tierschutz ohne Weiteres plausibel. Dass der mit dem Tierschutzgesetz intendierte Schutz gebieten könnte, dort, wo seine Regelungen an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfen, auf eine Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
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Auf der Grundlage der verwertbaren Tatsachen nicht zu beantworten ist jedoch, ob der Kläger bei seiner Vermittlung von Hunden eine Gewinnerzielung beabsichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Daher entspricht es der Billigkeit, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils hälftig zu teilen. Für diesen bringt der Senat ein Fünftel des Streitwerts in Ansatz, woraus sich die Kostenquote ergibt.
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.