Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - TierSeuchSchBMV | § 4 Anzeige und Registrierung
Wer gewerbsmäßig
- 1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder - 2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
Referenzen - Gesetze | § 17 StromNEV
§ 17 StromNEV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 17 StromNEV wird zitiert von 2 anderen §§ im Stromnetzentgeltverordnung.
§ 17 StromNEV zitiert 1 andere §§ aus dem Stromnetzentgeltverordnung.
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 17 StromNEV.
(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie aus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb stammen.
(2) Ein...