Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

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Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 21


(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit ab

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 8


(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn 1. a
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2a


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach §

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 6


(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1. der Eingriff im Einzelfall a) nach

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Mai 2020 - 1 BvR 362/18

bei uns veröffentlicht am 15.12.2021

Ein Rechtsanwalt bezeichnet das Verhalten eines Abteilungsleiters eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt als „persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmißbräuchlich und insgesamt asozial“, weil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 9 CS 16.539

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 18.1119

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts K2 vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen. III. Das U

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 23 ZB 16.922

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 94,89 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - RN 4 S 16.1020

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 19.5.2016 wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - 9 ZB 16.2073

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Okt. 2016 - AN 10 K 16.00314

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung ihres Antrages auf Erteilu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Okt. 2016 - AN 10 K 16.630

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Mit Formblattantrag vom 31. Juli 2014, eingegangen bei der Beklagten am 5. August 2014, beantragte di

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Apr. 2015 - W 5 E 15.224

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt. Gründe I. 1. Mit

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2018 - W 8 K 18.469

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 23 K 16.13

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Feb. 2019 - AN 4 E 19.00277

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019 das ehemalige Messegelände in der … Straße ohne einen Ausschluss der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1005

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2014 - 18 K 14.2089

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2018 - 10 C 17.70

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag a

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 K 13.2449

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kost

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2014 - 18 S 14.2092

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen Ziffer 12. des Bescheids richtet und insoweit angeordnet, als sich die Klag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 9 C 14.1406

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres erneuten Antrags auf Bewill

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1284

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1284 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5098) 5. Senat Sachgebiet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2018 - 9 ZB 14.2869

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2014 - 9 ZB 11.1525

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensbur

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen Ziffer 22 des Bescheids vom 7. Oktober 2014 richtet. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. März 2014 - 18 K 13.2590

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen di

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2018 - AN 3 S 17.02457

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Nov. 2018 - AN 10 K 17.01531

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor 1. Die Nebenbestimmungen zu Teilziffer 2.g) und Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 14. Juli 2017 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 23 K 15.1397

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Die Ziffer 9 des Bescheids des Landratsamts ... vom ... März 2015 wird aufgehoben, ebenso Ziffer 7, soweit sich die angeordnete Duldung des Betretens auch auf Kaufinteressenten bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewies

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Nov. 2018 - AN 10 K 17.00128

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor 1. Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern A.2, A.3 und B.7 des Bescheids der Beklagten vom 5. Januar 2017 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 9 CE 15.934

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2017 - AN 10 K 16.00925

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2016 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen. II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. D

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Dez. 2014 - RN 4 K 13.977

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2017 - 9 ZB 16.2601

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. IV.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Feb. 2019 - 23 L 186/18

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor 1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Januar 2018 gegen die Auflagen zum Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2017 -          unter Nr. 2.3 -    sowie unter Nr. 2.4, soweit sie verlangt, den T

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Aug. 2017 - 2 B 1179/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2017 erfolgte Untersagung des gewerbsmäßigen Betreibens eines Reitbetriebes und einer Pferdepension wird wiederhergest

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Aug. 2017 - 2 B 1456/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Partei

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2017 - 1 B 9/17

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des..

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 02. März 2017 - 1 A 56/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Feb. 2017 - 4 K 1758/16

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.07.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 16.07.2015 auf Erteilung ein

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - 11 A 277/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Juli 2016 - 3 C 23/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden nach Deutschland.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. März 2016 - 19 K 3778/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. August 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. März 2016 - 19 K 4476/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. September 2014 wird in Punkt 3 und in Punkt 4, soweit die Beklagte diese Regelun

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juli 2015 - 13 K 1281/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. Januar 2014 verpflichtet, über die Erteilung der von den Klägern am 18. Dezember 2013 beantragten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Kangalfischen (Garra ru

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2014 - 8 A 10469/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2014 - 23 K 5500/12

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nich

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 09. Mai 2014 - 2 K 1541/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Mai 2014 - 7 A 11079/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kos

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 10. Mai 2013 - 7 B 209/13

bei uns veröffentlicht am 10.05.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer tierschutzrechtliche

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Dez. 2012 - 4 LB 11/11

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - 1 A 31/12

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden

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