Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - TierSeuchSchBMV | § 5 Buchführung
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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren Inhaltsverzeichnis
Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
- 1.
über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist, - 2.
Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
- 1.
Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, - 2.
Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers, - 3.
Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht, - 4.
Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
- 1.
des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, - 2.
der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,2. entgegen § 5 Satz 1 Numm
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit u
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:1.Name und Anschrift des Vatertierhalters,2.Art, Rasse, Alter, Ohrmarkenn
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen vo
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Wer gewerbsmäßig 1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportierenwill, hat dies vor Aufnahme der Tätigkei
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published on 05/02/2019 00:00
Tenor
1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Januar 2018 gegen die Auflagen zum Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2017
- unter Nr. 2.3
- sowie unter Nr. 2.4, soweit sie verlangt, den T
published on 06/12/2012 00:00
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. De
published on 17/08/2011 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kos
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Wer gewerbsmäßig 1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportierenwill, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der...