Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2016 - 17 K 5903/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für fließende Gewässer.
3Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten der Gemeinde T. betraut (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Unternehmenssatzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts„T. werke Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 15. Dezember 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29. Juni 2016 – US –). Die Gemeinde T. ist beitragspflichtiges Mitglied des T1.------verbandes und hat an diesen Beiträge für die Gewässerunterhaltung zu entrichten. Der T1.------verband hat u.a. die Aufgabe, bestimmte innerhalb seines Verbandsgebietes fließende Gewässer im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW –) zu unterhalten.
4Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet des T1.------verbandes und der Gemeinde T. belegenen Waldgrundstücks Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 8 (Amtsgericht W. , Grundbuch von B. , Blatt 275) mit einer Größe von 6.117,50 qm.
5Mit Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gewässerunterhaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 14,07 Euro für das Veranlagungsjahr 2015 fest. Der Gebührenbescheid enthält zudem nachrichtlich eine nicht von der Festsetzung umfasste „Verbrauchsrechnung“ für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 13,46 Euro. Der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 wurde der Klägerin gemeinsam mit einer Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 am 6. August 2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 weist einen aus Gebührenforderungen und Mahngebühren bestehenden Zahlungsrückstand in Höhe von insgesamt 129,32 Euro aus. Der Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2015 liegt die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 8. Dezember 2009 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 8. Juli 2016 (GUS) zugrunde. Nach § 1 GUS legt die Beklagte den ihr für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihr an den Kreis W. oder die Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gebiets der Gemeinde T. als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) um.
6Die Klägerin hat am 31. August 2015 Klage erhoben.
7Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei nicht überprüfbar und deshalb nichtig. Die angegebenen Zahlenwerte seien nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Restforderungen und Mahngebühren. Die Erhebung einer Verbandsumlage sei insgesamt rechtswidrig. Die Forderung der Beklagten werde dem Grunde nach bestritten. Ein Waldgrundstück verursache keinerlei Kosten, sondern stelle eine Bereicherung für Natur und Umwelt dar. Der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 sei ihr erstmals am 6. August 2015 übermittelt worden und deswegen nicht bestandskräftig. Vorsorglich werde der Verjährungseinwand erhoben.
8Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9den Gebührenbescheid der Beklagten vom 31. Dezember 2014 sowie die Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 sei bestandskräftig geworden, da er seinerzeit maschinell erstellt und Anfang des Jahres 2015 zur Post gegeben worden sei. Die Zustellung vom 6. August 2015, auf die die Klägerin sich beziehe, betreffe die Mahnung vom 5. August 2015, die als solche nicht rechtsmittelfähig sei. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren sei gemäß § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung (Landeswassergesetz – LWG NRW a.F. –) sowie gemäß §§ 1 ff. GUS zulässig.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Die Klägerin begehrt bei verständiger Auslegung ihres Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 sowie der Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015.
17A. Soweit die Klage auf die Aufhebung der Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 gerichtet ist, bleibt sie ohne Erfolg, denn sie ist insoweit unzulässig.
18I. Hinsichtlich der Mahnung fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, weil es sich bei der auf Grundlage von § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erlassenen Mahnung als unselbstständiger Vorbereitungshandlung zu einer zukünftigen Vollstreckungsanordnung oder zu zukünftigen – hier nicht in Rede stehenden – Vollstreckungshandlungen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 Abgabenordnung (AO) handelt,
19vgl. BSG, Beschluss vom 7. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B –, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 –, juris Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 1981 ‑ 1 B 60/81 ‑, NJW 1982, 2276 (2277); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 – 14 K 6859/13 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2004 – 17 L 2055/04 –, juris Rn. 4; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 42 VwGO, Rn. 310; vgl. insoweit ebenso für eine Mahnung nach § 259 AO: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2005 ‑ 2 K 209/04 –, juris Rn. 35.
20Der Mahnung fehlt es an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO konstitutiven Regelungscharakter, weil die Klägerin hiermit lediglich zur Zahlung einer bestehenden Gebührenschuld aufgefordert wird. Die Mahnung ist mithin nicht darauf gerichtet unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, die mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann,
21vgl. BSG, Beschluss vom 7. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B –, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 –, juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 –, NJW 1982, 2276 (2277); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 – 14 K 6859/13 –, juris Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2005 – 25 K 8739/04 –, juris Rn. 13; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 30. März 2011 – 4 L 227/11.NW –, juris Rn. 8; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 42 VwGO, Rn. 310; vgl. insoweit ebenso für eine Mahnung nach § 259 AO: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 2 K 209/04 –, juris Rn. 35.
22II. Der mit der Mahnung verbundenen Vollstreckungsankündigung fehlt es ebenfalls an einer Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO, denn sie ist eine reine Mitteilung bzw. Ankündigung, die den Adressaten nicht gesondert beschwert,
23vgl. BFH, Beschluss vom 14. Juni 1988 – VII B 15/88 –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2013 – 23 K 3189/11 –, juris Rn. 55.
24III. Auch hinsichtlich der in der Mahnung und Vollstreckungsankündigung als solcher ausgewiesenen Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro fehlt es am Vorliegen eines für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage erforderlichen Verwaltungsaktes. Die streitgegenständliche Mahnung und Vollstreckungsankündigung beinhaltet als solches keine Festsetzung einer Mahngebühr, weshalb ihr auch insoweit keine Verwaltungsaktqualität zukommt und sie nicht angefochten werden kann. Denn die Mahnung und Vollstreckungsankündigung enthält vorliegend nur eine behördliche Erinnerung des Gebührenpflichtigen an seine Pflicht, fällige Geldbeträge zu leisten, wobei lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird, dass hierdurch Mahngebühren zur Entstehung gelangen. Dies hat zur Folge, dass die Mahngebühr im Falle einer zukünftigen Vollstreckung gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW – sofern alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen – mit der Hauptforderung beigetrieben werden kann, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung bedarf,
25vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 – 14 K 6859/13 –, juris Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 9 A 244/12 –, juris Rn. 37.
26B. Soweit die Klage auf die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 gerichtet ist, bleibt sie gleichfalls ohne Erfolg.
27I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
281. Soweit sich die Klägerin gegen die im Gebührenbescheid aufgeführte „Verbrauchsrechnung“ in Höhe von 13,46 Euro für das Veranlagungsjahr 2014 wendet, ist die Klage unzulässig, denn es fehlt insoweit an einem für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderlichen Verwaltungsakt.
29Die „Verbrauchsrechnung“ in Höhe von 13,46 Euro für das Veranlagungsjahr 2014 beinhaltet als solche keine Festsetzung einer Gewässerunterhaltungsgebühr, weshalb ihr mangels Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO keine Verwaltungsaktqualität zukommt und sie nicht angefochten werden kann. Es handelt sich lediglich um eine nachrichtliche Mitteilung der für das Veranlagungsjahr 2014 bereits angefallenen und durch anderweitigen Gebührenbescheid festgesetzten Gewässerunterhaltungsgebühren.
302. Soweit die Klägerin hingegen die Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von 14,07 Euro angreift, ist die Klage zulässig. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es sich hierbei um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO handelt.
31Die Klägerin hat diesbezüglich auch nicht die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt, weil sie gegen den am 6. August 2015 zugestellten Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 innerhalb eines Monats am 31. August 2015 Klage erhoben und die Beklagte eine frühere Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 nicht nachgewiesen hat.
32Die Klägerin gibt insoweit an, den Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 erstmals am 6. August 2015 erhalten zu haben und bestreitet einen Zugang des Gebührenbescheides vor der förmlichen Zustellung am 6. August 2015. Damit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 sei bereits Anfang des Jahres 2015 zur Post gegeben und der Klägerin weit vor der (erneuten) Zustellung am 6. August 2015 bekanntgegeben worden. Denn die Bekanntgabefiktion des § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist vorliegend nicht anwendbar, weil sich in dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang kein Vermerk über die Aufgabe des Gebührenbescheides zur Post (sog. Ab-Vermerk) befindet,
33vgl. zu dem Erfordernis eines Ab-Vermerks für die Anwendbarkeit der Bekanntgabefiktion: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2468/01 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris Rn. 7; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 41 VwVfG, Rn. 43.
34Mangels Eingreifen der Bekanntgabefiktion hat damit gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Beklagte den von ihr behaupteten früheren Zugang des Gebührenbescheides nachzuweisen, was ihr indes nicht gelungen ist. Insbesondere ist es ausreichend, dass die Klägerin den Zugang des Gebührenbescheides vor der förmlichen Zustellung am 6. August 2015 nicht weiter substantiiert bestritten hat. Denn wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen,
35vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2468/01 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris Rn. 9.
36Eines qualifizierten Bestreitens des Zugangs bedarf es nur dann, wenn die dreitägige Bekanntgabefiktion anwendbar ist,
37vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 – IV B 28/98 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 – 6 A 1784/12 –, juris Rn. 22 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99 –, juris Rn. 16 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 41 VwVfG, Rn. 43,
38was hier jedoch wegen des fehlenden Ab-Vermerks nicht der Fall ist.
39II. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – indes unbegründet.
40Der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014, mit dem Gewässerunterhaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 14,07 Euro für das Veranlagungsjahr 2015 festgesetzt wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
41Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der gegen den Gebührenbescheid gerichteten Anfechtungsklage ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung. Demgemäß ist der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren hier das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung (LWG NRW a.F.) sowie die für das Veranlagungsjahr 2015 maßgebliche Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 8. Dezember 2009 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 8. Juli 2016 (GUS) zugrundezulegen.
421. Der Gebührenbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 92 Abs. 1 LWG a.F. i.V.m. §§ 6 und 7 KAG NRW und §§ 1 bis 4 GUS.
43a. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NRW auf (Nr. 1) die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und (Nr. 2) die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte, umlegen. Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke (§ 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F.). Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden (§ 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F.). Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht (§ 92 Abs. 1 Satz 8 LWG a.F.).
44Von dieser Umlagebefugnis für Aufwendungen zur Gewässerunterhaltung bzw. der an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge hat die Beklagte als von der Gemeinde T. mit der Wahrnehmung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten betraute Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 US) durch Erlass der §§ 1 bis 4 GUS Gebrauch gemacht.
45Die für die Gebührenerhebung relevanten satzungsrechtlichen Vorschriften der §§ 1 bis 4 GUS halten sich insgesamt innerhalb des durch § 92 Abs. 1 LWG a.F. i.V.m. §§ 6 und 7 KAG NRW gesetzlich vorgegebenen Rahmens.
46b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
47Zwar ist der Beklagten bzw. der Gemeinde T. vorliegend ein Unterhaltungsaufwand für Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. nicht unmittelbar entstanden. Allerdings können nach der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG a.F. auch die von der Gemeinde an die Wasserverbände abzuführenden Beträge als Gebühren u.a. auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer umgelegt werden (sog. Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen). Die Gemeinde T. ist gemäß § 4 Abs. 1 lit. c), § 35 der Satzung des T1.------verbandes (SSV) beitragspflichtiges Mitglied des T1.------verbandes. Letzterer ist gemäß § 1 Abs. 1 SSV ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz ‑ WVG –) und damit gleichsam auch im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.. Die Beklagte ist daher berechtigt, die von der Gemeinde T. an den T1.------verband zum Zwecke der Gewässerunterhaltung abzuführenden Beiträge als Gebühren auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer umzulegen und hat dies für das Gebiet der Gemeinde T. satzungsrechtlich in den §§ 1 bis 4 GUS geregelt.
48Dies zugrundegelegt, ist die durch den angefochtenen Gebührenbescheid erfolgte Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren (hier: Umlage der vom T1.------verband gegenüber der Gemeinde T. erhobenen Gewässerunterhaltungsbeiträge) für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von insgesamt 14,07 Euro weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
49Die Beklagte hat durch § 1 GUS von der gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. gesetzlich vorgesehenen Befugnis zur Umlage der an die Wasserverbände (hier: den T1.------verband) abzuführenden Beiträge Gebrauch gemacht. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin gemäß § 2 Abs. 1 GUS gebührenpflichtig, weil ihr Waldgrundstück im seitlichen Einzugsgebiet der unterhaltenden Wasserstrecken (hier: der T1.------) liegt. Schließlich wurden die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1, 3, 4 und 5 GUS auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Insoweit bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Größe des Grundstücks, der Flächennutzung sowie der Lage im jeweiligen Wasserverbandsgebiet (§ 3 Abs. 1, 3 und 4 GUS). Das Waldgrundstück der Klägerin liegt im Wasserverbandsgebiet des T1.------verbandes und hat nach den unwidersprochenen Angaben im Gebührenbescheid eine Größe von 6.117,50 qm. Gemäß § 3 Abs. 5 GUS beträgt der Gebührensatz im Veranlagungsjahr 2015 für im T1.------verbandsgebiet belegene Waldgrundstücke 0,0023 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche. Hiernach hat die Beklagte die Gebühr für das Jahr 2015 in Höhe von 14,07 Euro zutreffend gemäß § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 GUS durch Gebührenbescheid festgesetzt (6.117,50 qm x 0,0023 Euro = 14,07 Euro).
502. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Gebührenbescheides gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 125 AO.
51Absolute Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 AO sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin ansatzweise dargelegt.
52Eine Nichtigkeit des Gebührenbescheides folgt auch nicht aus der Generalklausel des § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies (kumulativ) bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist,
53vgl. von Wedelstädt, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, 124. Lieferung, § 125 AO 1977, Rn. 8.
54Ein Fehler eines Verwaltungsaktes ist besonders schwerwiegend, wenn er den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d.h., wenn er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unter keinen Umständen vereinbar ist und wenn er die an die ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen,
55vgl. von Wedelstädt, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, 124. Lieferung, § 125 AO 1977, Rn. 10 m.w.N.
56Offenkundig ist der Fehler, wenn jeder verständige Dritte, dem Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden muss, ohne dass die Würdigung eines Juristen verlangt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen,
57vgl. von Wedelstädt, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, 124. Lieferung, § 125 AO 1977, Rn. 48 m.w.N.
58Nach Maßgabe dieser restriktiven Kriterien leidet der Gebührenbescheid weder an besonders schwerwiegenden Fehlern, noch wären diese Fehler offenkundig. Der Gebührenbescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nachvollziehbar und hinreichend bestimmt. Im Übrigen führte selbst eine – hier nicht gegebene – Unbestimmtheit des Gebührenbescheides nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern begründete allenfalls eine Rechtswidrigkeit.
593. Die Gebührenforderung ist nicht verjährt, weil die Festsetzung der Gebühren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist, vorgenommen wurde.
604. Die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen verstößt schließlich nicht gegen höherrangiges Recht.
61Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Umlage der von den Gemeinden an die Wasserverbände zu entrichtenden Gewässerunterhaltungsbeiträge keinen Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz ‑ GG –) darstellt,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07, 9 C 1.07 (10 C 11.05) –, juris Rn. 26 ff.
63Eine derartige Umlage verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da sie den Abgabenpflichtigen nicht unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nach Art einer Steuer voraussetzungslos auferlegt wird,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07, 9 C 1.07 (10 C 11.05) –, juris Rn. 32 ff.; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 –, Rn. 16 ff.
65Es handelt sich vielmehr um eine nichtsteuerliche Abgabe, mit welcher ein Vorteil der in Anspruch genommenen Abgabenpflichtigen korrespondiert, der darin zu sehen ist, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07, 9 C 1.07 (10 C 11.05) –, juris Rn. 32 ff.
67C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
69Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
70Beschluss:
71Der Streitwert wird auf 129,32 Euro festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.