Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 17. Apr. 2014 - 14 K 6859/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Verwaltungsgebühren nach einer durchgeführten Sicherstellung seines Kraftfahrzeuges.
3Der Kläger war Halter des Kraftfahrzeuges T. B. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 0000. Dieses Fahrzeug wurde am 07.02.2013 im Bereich C.----straße /Am H. (Parkplatz der M. schule) in H1. vorgefunden. Die Seitenscheiben der vorderen Fahrzeugtüren waren heruntergelassen. Im Fahrzeuginneren befanden sich verschiedene Dokumente (u.a. Sparverträge und Mobilfunkverträge). Da ein Verschließen der Seitenscheiben nicht möglich war, wurde das Fahrzeug auf Veranlassung von Polizeibeamten des Beklagten durch ein Abschleppunternehmen zum Zwecke der Eigentumssicherung sichergestellt. Der Kläger holte das Fahrzeug am 08.02.2013 bei dem Abschleppunternehmen ab und entrichtete dort die Sicherstellungs- und Unterstellkosten in Höhe von 138,04 Euro.
4Mit Kostenbescheid vom 04.04.2013, am gleichen Tag zur Post aufgegeben, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger nach vorheriger Anhörung für die Sicherstellung des Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,90 Euro fest.
5Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte wurde der Kläger durch Mahnung der Kreiskasse des Kreises L. als Vollstreckungsbehörde vom 06.06.2013 erneut zur Zahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,90 Euro aufgefordert. Zugleich wurde eine Mahngebühr in Höhe von 6,00 Euro ausgewiesen.
6Der Kläger hat am 27.08.2013 Klage erhoben.
7Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
8Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung führt er aus, die Klage sei verfristet.
12Mit Verfügung vom 28.10.2013 sind die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
16Die Klage bleibt ohne Erfolg.
17Der Kläger begehrt bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) die Aufhebung des Kostenbescheides vom 04.04.2013 und der Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung vom 06.06.2013.
181.)
19Soweit sich die Klage gegen den Kostenbescheid vom 04.04.2013 richtet, ist sie unzulässig.
20Zwar ist die Klage insoweit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Kläger hat jedoch die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Kostenbescheides vom 04.04.2013 erfolgte durch Übermittlung mit einfacher Post. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ausweislich des auf dem Kostenbescheid befindlichen Ab-Vermerks erfolgte die Aufgabe zur Post am Donnerstag, den 04.04.2013. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid galt mithin gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am Sonntag, den 07.04.2013 als bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Dienstag, den 07.05.2013 um 24:00 Uhr. Die Klage ging jedoch erst am Dienstag, den 27.08.2013 und damit ersichtlich nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein.
21Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
23Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
25Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen lässt sich ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch ableiten.
262.)
27Soweit die Klage zudem auf die Aufhebung der Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung vom 06.06.2013 nebst der darin neben der Hauptforderung ausgewiesenen Mahngebühr gerichtet ist, ist sie ebenfalls unzulässig.
28Hinsichtlich einer Aufhebung der Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, weil es sich bei der auf Grundlage von § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erlassenen Mahnung als unselbständiger Vorbereitungshandlung zu einer zukünftigen Vollstreckungsanordnung oder zu zukünftigen – hier nicht in Rede stehenden – Vollstreckungshandlungen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW handelt.
29Vgl. BSG, Beschluss vom 07.06.1999 – B 7 AL 264/98 B –, Rn. 7, juris; BSG, Beschluss vom 05.08.1997 – 11 BAr 95/97 –, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2003– 3 A 3417/99 –, Rn. 24, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.1981 – 1 B 60/81 –, NJW 1982, 2276 (2277); VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2004 – 17 L 2055/04 –, Rn. 4, juris; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 42 VwGO, Rn. 310; ebenso für eine Vollstreckungsankündigung VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2013 – 23 K 3189/11 –, Rn. 55, juris.
30Der Mahnung fehlt es an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG NRW konstitutiven Regelungscharakter, weil der Kläger hiermit lediglich zur Zahlung einer bestehenden Gebührenschuld aufgefordert wird. Die Mahnung ist mithin nicht darauf gerichtet unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, die mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
31Vgl. BSG, Beschluss vom 07.06.1999 – B 7 AL 264/98 B –, Rn. 7, juris; BSG, Beschluss vom 05.08.1997 – 11 BAr 95/97 –, Rn. 6, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.1981– 1 B 60/81 –, NJW 1982, 2276 (2277); VG Köln, Urteil vom 04.10.2005 – 25 K 8739/04 –, Rn. 13, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 30.03.2011 – 4 L 227/11.NW –, Rn. 8, juris; Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 42 VwGO, Rn. 310.
32Auch hinsichtlich der in der Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Mahngebühr in Höhe von 6,00 Euro fehlt es am Vorliegen eines für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage erforderlichen Verwaltungsakts. Das streitgegenständliche Mahnschreiben vom 06.06.2013 beinhaltet als solches keine Festsetzung einer Mahngebühr, weshalb ihm auch insoweit keine Verwaltungsaktqualität zukommt und es nicht angefochten werden kann. Denn die Mahnung enthält vorliegend nur eine behördliche Erinnerung des Gebührenpflichtigen an seine Pflicht, fällige Geldbeträge – hier die mit Kostenbescheid vom 04.04.2013 festgesetzte Verwaltungsgebühr – zu leisten, wobei lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird, dass hierdurch Mahngebühren zur Entstehung gelangen. Dies hat zur Folge, dass die Mahngebühr im Falle einer zukünftigen Vollstreckung gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW – sofern alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen – mit der Hauptforderung beigetrieben werden kann, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung bedarf.
33Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30.10.2013 – 9 A 244/12 –, Rn. 37, juris.
34Dessen ungeachtet weist das Gericht darauf hin, dass die Ausweisung der Mahngebühr auch in der Sache nicht zu beanstanden ist.
35Der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründende Kostenbescheid vom 04.04.2013 ist– wie unter Ziffer 1.) ausgeführt – wegen Versäumung der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen. Folglich kann die darin festgesetzte Verwaltungsgebühr – ungeachtet der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides – bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. §§ 6 ff. VwVG NRW) als Hauptforderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Die Mahngebühren als Nebenforderung fallen als Kosten der Mahnung gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW dem Kläger als Vollstreckungsschuldner zur Last und können, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung bedarf, mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Die Ausweisung von Mahngebühren in Höhe von 6,00 Euro neben der Hauptforderung gemäß § 77 Abs. 1, § 19 VwVG NRW i.V.m. § 9 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW) begegnet daher weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.