Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-r
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04/11/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls
published on 14/06/2016 00:00
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.420,64 Euro festgesetzt.
1Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des An
published on 15/09/2015 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Abs. 1
published on 05/08/2015 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5183,75 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Das vorläufige Rechtschutzbegehren des Antragstellers richtet sich bei verstä
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(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen...