Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2013 - 9 A 244/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1030.9A244.12.0A
30.10.2013

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in I.. Das Grundstück ist niederschlagswasserseitig an die öffentliche Einrichtung des Beklagten angeschlossen.

2

Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 03.02.2010 die Niederschlagswassergebühren für das streitbefangene Grundstück den Veranlagungszeitraum 2009 betreffend fest und verrechnete diese mit den bereits geleisteten Abschlägen. Zudem setzte der Beklagte die künftigen Abschlagszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 fest. Der Kläger entrichtete sämtliche Abschlagszahlungen bereits am 05.02.2010 und erzeugte ein Guthaben von 0,03 EUR.

3

Mit Bescheid vom 14.02.2011 rechnete der Beklagte die Niederschlagswassergebühren des Veranlagungsjahres 2010 gegenüber dem Kläger ab und setzte gleichzeitig die künftigen monatlich zu zahlenden Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2011 fest, indem unter Angabe des jeweiligen Fälligkeitstages (28.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011) der monatliche Abschlag auf je 12,72 EUR bestimmt wurde.

4

Mit Mahnschreiben vom 23.03.2011 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe von 12,69 EUR (unter Berücksichtigung einer Gutschrift in Höhe von 0,03 EUR) den Fälligkeitstermin 28.02.2011 betreffend an und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR aus.

5

Mit Mahnschreiben vom 06.05.2011 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger zwei weitere Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 12,72 EUR die Fälligkeitstermine 15.03. und 15.04.2011 betreffend an und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR aus.

6

Mit Mahnung vom 10.06.2011 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Abschlags in Höhe von 12,72 EUR den Fälligkeitstermin von 15.05.2011 betreffend auf und wies eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR aus.

7

Mit Mahnschreiben vom 11.08.2011 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger zwei weitere Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 12,72 EUR die Fälligkeitstermine 15.06. und 15.07.2011 betreffend an und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR aus.

8

Der Beklagte forderte mit Mahnung vom 08.09.2011 den Kläger auf, eine Abschlagszahlung in Höhe von 12,72 EUR den Fälligkeitstermin 15.08.2011 betreffend zu zahlen und wies eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR aus.

9

Mit Mahnschreiben vom 12.10.2011 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 12,72 EUR den Fälligkeitstermin 15.09.2011 betreffend an und wies eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR aus.

10

Mit Mahnschreiben vom 06.12.2011 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger zwei weitere Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 12,72 EUR die Fälligkeitstermine 15.10. und 15.11.2011 betreffend an und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR aus.

11

Der Beklagte rechnete mit Bescheid vom 08.02.2012 gegenüber dem Kläger die Niederschlagswassergebühren für das streitbefangene Grundstück den Veranlagungszeitraum 2011 betreffend ab, indem er eine Gebühr in Höhe von 139,95 EUR festsetzte. Er verrechnete geleistete Abschläge in Höhe von 0,03 EUR unter Berücksichtigung des vorhandenen Guthabens. Gleichzeitig setzte der Beklagte die monatlich zu zahlenden Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2012 fest, indem unter Angabe des jeweiligen Fälligkeitstages (24.02.2012, 15.03.2012, 15.04.2012, 15.05.2012, 15.06.2012, 15.07.2012, 15.08.2012, 15.09.2012, 15.10.2012, 15.11.2012, 15.12.2012) der monatliche Abschlag auf je 12,00 EUR bestimmt wurde.

12

Mit Mahnschreiben vom 22.03.2012 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe von 12,00 EUR den Fälligkeitstermin 24.02.2012 betreffend an und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR aus.

13

Der Beklagte forderte mit Mahnung vom 11.04.2012 den Kläger auf, eine Abschlagszahlung in Höhe von 12,00 EUR den Fälligkeitstermin 15.03.2012 betreffend sowie die mit Bescheid vom 08.02.2012 festgesetzte Niederschlagswassergebühr in Höhe von 139,92 EUR zu zahlen und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR sowie Säumniszuschläge/Verzugszinsen in Höhe von 1,00 EUR aus.

14

Am 04.05.2012 meldete sich Herr Dr. E. telefonisch im Auftrag des Klägers beim Beklagten und teilte für den Kläger hinsichtlich der Mahnung vom 11.04.2012 mit, dass der Kläger die Berechnungsgrundlage nicht nachvollziehen könne, weil er keine detaillierte Abrechnung erhalten habe und bat darum, die Mahngebühren auf Null zu setzen. Dies habe die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau S., abgelehnt und die Übermittlung des Bescheides zugesichert. Beim Kläger ging in der Folge am 09.05.2012 eine Kopie des Bescheides vom 08.02.2012 ein, welche den handschriftlichen Vermerk „Zweitausdruck aus Kundenarchiv nach telefonischer Anforderung“ trägt.

15

Mit Mahnschreiben vom 09.05.2012 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Abschlagszahlung in Höhe von 12,00 EUR den Fälligkeitstermin 15.04.2012 betreffend an und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR aus.

16

Der Beklagte kündigte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 22.05.2012 Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 139,92 EUR, Mahngebühren von 45,00 EUR, sonstige Nebenforderungen in Höhe von 1,55 EUR sowie Säumniszuschlägen von 2,00 EUR an und fügte eine Forderungsaufstellung (Bl. 20 GA) bei.

17

In der Folge überwies der Kläger einen Betrag von 271,92 EUR (Ausführungsdatum 29.05.2013).

18

Am 26.05.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.02.2012 mit der Begründung ein, dass der Bescheid ihm nicht zugegangen bzw. zugestellt worden sei, sondern er diesen erst am 09.05.2012 in unvollständiger Form erhalten habe. Er forderte den Beklagten auf, ordnungsgemäße Abrechnungen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 vorzulegen und die widerrechtlich festgesetzten Mahn- und sonstigen Gebühren aufzuheben. ), Er verwies auf seine Einzahlung in Höhe von 271,92 EUR und bestimmte, dass dieser Betrag die Niederschlagswassergebühr für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von 139,92 EUR sowie Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2012 (11 Monate x 12,00 EUR = 132,00 EUR) tilgen soll.

19

Mit Schreiben vom 04.06.2012 bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang des Schreibens vom 26.05.2012 und fügte erneut den Bescheid vom 08.02.2012 sowie den Bescheid vom 14.02.2011 bei. Zudem teilte er mit, dass das kostenpflichtige Mahnverfahren durchgeführt worden sei, da im Jahr 2011 keine Zahlungseingänge vorgelegen hätten.

20

Der Beklagte forderte den Kläger mit Mahnung vom 10.10.2012 auf, zwei weitere Abschlagszahlungen in Höhe von 5,55 EUR den Fälligkeitstermin 15.08.2012 und in Höhe von 12,00 EUR den Fälligkeitstermin 15.19.2012 betreffend zu zahlen und wies eine Mahngebühr von 5,00 EUR aus.

21

Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2012 auf, den Widerspruch zu bearbeiten und die „Gebühren“ auf Null zu setzen. Zudem wiederholte er die im Schreiben vom 26.05.2012 getroffene Bestimmung der Zahlung.

22

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und legte ihm die Kosten der Widerspruchsbearbeitung auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.02.2012 unzulässig, weil verfristet sei. Mit Bescheid vom 14.02.2011 seien die Abschläge für das Veranlagungsjahr 2011 festgesetzt worden. Für jede Mahnung entstünden Mahngebühren von je 5,00 EUR. Diese seien dem Kläger auch zugegangen, da der Beklagte keine Retoursendung erhalten habe. Gleichzeitig führte der Beklagte aus, dass die Mahnung vom 10.10.2012 aufgehoben wird, da bereits mit der Zahlung am 30.05.2012 die angemahnten Abschläge entrichtet wurden. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 25.10.2012 setzte der Beklagte die Widerspruchsgebühr auf 12,50 EUR fest und legte dem Kläger die entstandenen Auslagen (PZU) in Höhe von 3,45 EUR auf, dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des hier geführten Verfahrens.

23

Der Kläger hat am 26.11.2012 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe (zwar) den Gebührenbescheid vom 03.02.2010 erhalten und am 05.02.2010 sämtliche Abschlagszahlungen entrichtet und damit ein Guthaben zu seinen Gunsten erzeugt. Anstelle einer ordnungsgemäßen Abrechnung habe er aber erst am 25.03.2012 eine Mahnung des Beklagten erhalten, der einen ausstehenden Betrag anmahnte. Der Bescheid vom 08.02.2012 sei nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt worden. Auch die Bekanntgabefiktion greife nicht, da der Anscheinsbeweis entkräftet werden könne, denn der Kläger gehöre einer Kanzlei an, die eingehende Post werde gestempelt und der Tag des Zugangs notiert. Dem Kläger sei bekannt, dass regelmäßige Druckwerke wie z.B. das Montagsabonnement des Spiegels immer wieder mal seitens der Deutschen Post AG nicht ordnungsgemäß zugestellt werden. Genauso verschicke die Kanzlei Schriftsätze, die im Postausgangsbuch vermerkt würden, jedoch nicht zugingen. Es bestünden Zustellungsmängel in sämtliche Richtungen. Mit der Unwirksamkeit der Bescheide seien auch die Mahnungen hinfällig.

24

Der Kläger beantragt sinngemäß,

25

den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2012 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.10.2012 sowie sämtliche Mahngebühren und Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 29.10.2012 entstanden sind, aufzuheben und

26

den Beklagten zu verpflichten, einen, alternativ zwei neue(n) Gebührenbescheid(e) für den Abrechnungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 zu erstellen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte verteidigt seine Bescheide und Mahnungen und trägt vor, dass die Postaus- und -eingänge seit mehreren Jahren elektronisch archiviert würden. Das Postausgangsdatum entspreche dabei dem Belegdatum im Dokument und im Archiv. Die Archivierung der Gebührenbescheide und Mahnungen erfolge unmittelbar nach der jeweiligen Erstellung eines Dokuments direkt über das Abrechnungsprogramm heraus in das Archiv Kundenakte. Somit sei über das Archivierungsprogramm DocuWare der Postausgang nachzuvollziehen.

30

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt ohne Erfolg. Denn der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (1.). Der Kläger hat zudem weder einen Anspruch auf Aufhebung sämtlicher Nebenforderungen, die den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 29.10.2012 betreffen (2.) noch auf die Verpflichtung des Beklagten einen, alternativ zwei neue(n) Gebührenbescheid(e) für den Abrechnungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 zu erstellen (3.).

33

1. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2012 wendet, ist die zulässige Klage bereits unbegründet, denn der Bescheid, der die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2011, die Festsetzung der Abschlagszahlungen für den folgenden Veranlagungszeitraum 2012 sowie die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von 35,00 EUR beinhaltet, ist bereits – wie der Beklagte zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 zum Ausdruck gebracht hat – bestandskräftig, so dass er keiner Anfechtung zugänglich ist, mithin das Gericht nicht berechtigt ist, dem Aufhebungsbegehren des Klägers zu entsprechen. Denn der Kläger hat weder fristgerecht Widerspruch erhoben noch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand geltend gemacht, zumal für Letzteres auch keine Anhaltspunkte bestehen. Zwar wendet der Kläger ein, den streitbefangenen Bescheid vom 08.02.2012 nicht erhalten zu haben, es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass dem Kläger dieser mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid – ausgehend von der Bekanntgabefiktion – am 11.02.2012 wirksam bekanntgeben wurde, so dass sein Widerspruch vom 26.05.2012 offensichtlich verspätet ist. Voranzustellen ist, dass es – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – keiner Zustellung dieses Bescheides bedurfte. Denn nach § 122 Abs. 5 AO, der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA anzuwenden ist, wird ein Verwaltungsakt nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Weder sieht das KAG LSA eine Zustellung von Abgabenbescheiden – wie dem hier streitbefangenen Festsetzungsbescheid – vor noch liegt eine behördliche Anordnung zugrunde. Genügt damit für die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides die Übermittlung durch einfachen Brief, kommt es auf die gemäß 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA anzuwendende Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO an. Danach gilt ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift, mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 41 VwVfG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.08.2012 – 12 LA 180/11 – juris). Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu entkräften (vgl. Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 122 Rdnr. 53). Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Damit wird von dem Adressaten des Verwaltungsakts auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände im Einzelnen nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag jedoch Hinweise zu geben, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist (vgl. Klein, a.a.O., § 122 Rdnr. 53, m.w.N.). Das erfordert auch der gesetzliche Zweck der Regelung. Würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat seine Behauptung, das Schriftstück sei nicht bei ihm angekommen, hinreichend plausibel macht, sondern den bloßen Einwand des Nichterhalts genügen lassen, liefe die gesetzliche Regelung der Bekanntgabevermutung leer (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 41 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 41 Rn. 43). Allerdings dürfen an das substantiierte Bestreiten des Zugangs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, denn das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf nicht dazu führen, dass die objektive Beweislast, die nach der Beweislastverteilung die Behörde trifft, zu Lasten des Abgabepflichtigen umgekehrt wird. Bestreitet er jedoch, dass (lediglich) ein Schriftstück überhaupt zugegangen ist, kann eine weitere Substantiierung in der Regel nicht verlangt werden, weil dies objektiv unmöglich ist (Klein, a.a.O., § 122 Rdnr. 55). Hat der Abgabepflichtige im Rahmen des Möglichen den substantiiert Zugang bestritten, muss die Behörde bzw. das Gericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aufklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abwägen, um festzustellen, ob die Zugangsvermutung erschüttert ist (vgl. Klein, a.a.O., § 122 Rdnr. 53, m.w.N). Der Nachweis des Zugangs kann von der Behörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden, es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, so dass der Beweis auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden kann. Das hindert nicht, von dem Grundsatz der der Behörde obliegenden Nachweislast Ausnahmen zuzulassen und dem Adressaten auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles besondere Darlegungslasten aufzuerlegen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 21.01.2009 – 4 M 355/08 –, vom 27.10.2006 – 4 M 344/06 –.; BFH, Urteile vom 12.03.2003 – X R 17/99 – alle juris).

34

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird der Beweis des Zugangs des Bescheides vom 08.02.2012 geführt. Denn der Beklagte hat – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt – den Postausgang elektronisch geführt und damit die Aufgabe des streitbefangenen Bescheides zur Post am 08.02.2012 hinreichend bestätigt. Der vom Beklagten überreichte Auszug aus dem elektronisch geführten Postausgang belegt darüber hinaus, dass insgesamt neun Postsendungen an den Kläger unter Verwendung der maßgebenden Anschrift A-Straße in A-Stadt im Zeitraum vom 14.02.2011 bis 08.02.2012 versandt wurden (zwei Bescheide und sieben Mahnschreiben), wobei keine Sendung auf dem Retourweg an den Beklagten zurückgelangt ist. Es ist zwar dem Kläger zuzugeben, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschließen ist, dass der Post in Einzelfällen bei der Zustellung von Briefsendungen Fehler unterlaufen und dass einzelne Briefsendungen falsch zugestellt werden oder gar verloren gehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.10.2006, a.a.O.). Der Kläger behauptet jedoch, in einem Zeitraum vom Monat Februar 2011 bis Monat Februar 2012 den Bescheid vom 14.02.2011, die Mahnschreiben vom 23.03.2011, 06.05.2011, 10.06.2011, 11.08.2011, 08.09.2011, 12.10.2011 sowie vom 06.12.2011 und den Bescheid vom 08.02.2012 nicht erhalten zu haben. Dass die Post in einem Zeitraum von einem Jahr und zudem selektiv, nämlich bei Postsendungen des Beklagten versagt haben soll, ist nicht glaubhaft, so dass angesichts dieser besonderen Umstände dieses Einzelfalls ein einfaches Bestreiten des Zugangs nicht genügt, um die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in Frage zu stellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzt, dass Posteingänge in der Kanzlei gestempelt würden und der Tag des Zugangs notiert würde, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise, denn dass dies jedenfalls nicht ausnahmslos erfolgt ist, bestätigt die als Anlage A8 übersandte Kopie des Schreibens des Beklagten vom 22.05.2012 (Bl. 19 GA), die als Anlage A1 übersandte Kopie des Gebührenbescheides vom 03.02.2010 (Bl. 11 GA) sowie die als Anlage A4 übersandte Kopie des Mahnschreibens vom 11.04.2012 (Bl. 14 GA). Diese Schreiben, die unstreitig den Kläger durch einfachen Brief in den Kanzleiräumen erreicht haben, tragen weder einen Eingangsstempel noch wurde auf ihnen der Tag des Zugangs seitens der Kanzlei notiert. Auch der Umstand, dass das Montagsabonnement des Spiegels immer mal wieder durch die Deutschen Post AG nicht ordnungsgemäß an die Kanzleiadresse zugestellt werde, bestätigt allein die vom Gericht berücksichtigte allgemeine Lebenserfahrung, wonach einzelne Postsendungen falsch zugestellt werden oder gar verloren gehen. Dies erklärt jedoch nicht den Nichterhalt aller vom Beklagten im Zeitraum von einem Jahr zur Post gegebenen neun Briefsendungen. Dass der Kläger in diesem maßgebenden Jahreszeitraum gar keine Post erhalten hat bzw. auffällige Mängel im Zustellbezirk vorgelegen haben, wird weder vom Kläger behauptet noch bestehen seitens des Gerichts jedwede Anhaltspunkte hierfür.

35

Ist damit von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des streitbefangenen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenden Bescheides am 11.02.2012 auszugehen, war der Bescheid bereits vor Einlegung des Widerspruchs am 26.05.2012 in Bestandskraft erwachsen (vgl. § 70 VwGO) und ist einer gerichtlichen Aufhebung nicht zugänglich.

36

Schließlich ist gegen die im Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 getroffene Kostengrundentscheidung, wonach der Kläger die Kosten der Widerspruchsbearbeitung zu tragen hat, vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1, 3a und 4 KAG LSA i.V.m. VwKostG i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung des Beklagten nichts zu erinnern.

37

Gleichwohl weist das Gericht zur Rechtsbefriedung auf Folgendes hin: Die im Bescheid vom 08.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 erfolgte Festsetzung der Mahngebühren in Höhe von 35,00 EUR begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Voranzustellen ist hier, dass die streitbefangenen Mahnschreiben vom 23.03.2011, 06.05.2011, 10.06.2011, 11.08.2011, 08.09.2011, 12.10.2011 sowie vom 06.12.2011 als solche keine Festsetzung einer Mahngebühr beinhalten, mithin keine Verwaltungsaktqualität haben und damit als solche nicht angefochten werden können. Denn die Mahnschreiben sind im vorliegenden Fall nur behördliche Erinnerungen des Abgabepflichtigen an seine Pflicht, fällige Geldbeträge – hier die Abschlagszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2011 – zu leisten, wobei lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird, dass hierdurch Mahngebühren zur Entstehung gelangen. Dies hat zur Folge, dass die Mahngebühr, mit der Hauptforderung – beim Vorliegen aller Vollstreckungsvoraussetzungen – beigetrieben werden kann, ohne dass eine gesonderte Festsetzung bedarf (§ 67 Abs. 4 VwVG, § 13 Abs. 1 Nr. 6 lit. a KAG LSA i.V.m. § 254 Abs. 2 AO). Der Sachverhalt stellt sich jedoch insoweit anders dar, als dass mit dem hier streitbefangenem Bescheid vom 08.02.2012 Mahngebühren in Höhe von 35,00 EUR ausdrücklich durch den Beklagten rechtsbehelfsfähig festgesetzt wurden. Diese Festsetzung begegnet jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist vor dem Hintergrund, dass der Beklagte eine Beitreibung der Mahngebühr mit der Hauptforderung aufgrund der mittlerweile erfolgten Tilgung des Klägers nicht mehr vornehmen kann, auch zur selbstständigen Beitreibung erforderlich.

38

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Mahngebühren ist § 67 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – VwVG LSA – i.V.m. § 2 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren – VwVKostVO – und der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 VwVKostVO. Nach § 67 Abs. 1 Satz VwVG LSA werden für Amtshandlungen nach dem Teil 1 – zu denen auch die Mahnung des Vollstreckungsschuldners zählt – Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Insbesondere regelt § 67 Abs. 5 Satz 3 VwVG LSA, dass Mahngebühren vorgesehen werden können. Nach § 2 Satz 1 VwVKostVO ergibt sich aus der Anlage 1 die Höhe der Mahngebühr. Die Anlage 1 bestimmt bei einem Mahnbetrag bis einschließlich 250,00 EUR eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Mahngebühr ist die Rechtmäßigkeit der Mahnung selbst. Ausgehend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVG LSA darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder wenn der Rechtsbehelf gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat und die Leistung fällig ist. Dies ist hier der Fall, denn der maßgebende Leistungsbescheid – hier der die Abschlagszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2011 festsetzende Bescheid vom 14.02.2012 – war bereits unanfechtbar und die jeweils angemahnte Leistung – der jeweilige Abschlag – auch fällig, ohne dass der Kläger auf die jeweilige Schuld gezahlt hat. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 14.02.2011 die Abschlagszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2011 auf monatlich 12,72 EUR festgesetzt, was den Berechnungsdaten des Vorjahres entsprach und die Fälligkeitstermine in Entsprechung des § 19 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten – ABAS – i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 KAG LSA gewählt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut einwendet, im Zeitraum 2011 bis Februar 2012 keine Schreiben des Beklagten, folglich auch nicht den Bescheid vom 14.02.2011 erhalten zu haben, steht zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze und Darstellung fest, dass der Bescheid dem Kläger ausgehend von der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 17.02.2011 bekannt gegeben wurde. Auch die übrigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Mahnung liegen jeweils vor. Denn der Beklagte hat, indem er im jeweiligen Mahnschreiben die jeweilige Forderung innerhalb von mehr als einer Woche zur Zahlung anmahnte, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA beachtet, wonach der Vollstreckungsschuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen ist. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VwVG LSA wurden gewahrt. Danach ist eine Mahnung erst nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird, zulässig. Schließlich bezeichnet das jeweilige Mahnschreiben den Beklagten auch als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA). Hiervon ausgehend ist für jede der sieben Mahnungen eine Mahngebühr von 5,00 EUR entstanden, was zur Festsetzung der Mahngebühr in Höhe von 35,00 EUR im Bescheid vom 08.02.2012 berechtigt.

39

Weitere ausdrückliche rechtsbehelfsfähige Festsetzungen von Nebenforderungen sind weder dem Bescheid vom 08.02.2012 noch dem Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 zu entnehmen. Das dem Widerspruchsbescheid angefügte Personenkontoblatt ersetzt keine behördliche Festsetzung, sondern kann lediglich als Mitteilung begriffen werden. In diesem Zusammenhang weist das Gericht jedoch darauf hin, dass Nebenforderungen wie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen zwar mit der (jeweiligen) Hauptforderung beigetrieben werden können, ohne dass es eines gesonderten Leistungsgebotes/-bescheides bedarf (vgl. (§ 67 Abs. 4 VwVG, § 13 Abs. 1 Nr. 6 lit. a KAG LSA i.V.m. § 254 Abs. 2 AO), etwas anderes gilt jedoch dann, wenn – wie hier – auf die (jeweilige) Hauptforderung erfüllend geleistet wurde, denn der Kläger hat sowohl die Gebühr für den Veranlagungszeitraum 2011 als auch die Abschläge für den Veranlagungszeitraum 2012 vollständig beglichen.

40

3. Soweit der Kläger auch, die gerichtliche Aufhebung aller Nebenforderungen (Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen) für den Veranlagungszeitraum vom 01.01.2011 bis 29.10.2012 begehrt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen sind solche durch den angefochtenen Bescheid vom 08.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 lediglich in Höhe von 35,00 EUR (bestandskräftig) festgesetzt worden (siehe obige Ausführungen). Zum anderen sind die weiteren Mahngebühren, Säumniszuschläge oder Zinsen – den übrigen Zeitraum betreffend – nicht Gegenstand der hier streitbefangenen Festsetzung, so dass ein Aufhebungsbegehren hierauf nicht gestützt werden kann. Es handelt sich insoweit auch nicht etwa um einen Abrechnungsbescheid. Ob die übrigen Mahngebühren, die Mahnungen vom 22.03.2012, 11.04.2012 und 09.05.2012 betreffend bzw. die Säumniszuschläge und sonstigen Nebenforderungen mittlerweile durch die Behörde festgesetzt wurden, ist dem Gericht weder bekannt noch wurde eine solche Festsetzung durch den Kläger zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht.

41

4. Schließlich ist die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, einen neuen Gebührenbescheide (alternativ zwei neue) Gebührenbescheid(e) für den Abrechnungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 zu erlassen Diesem Begehren steht die jeweilige bestandskräftige Festsetzung/Abrechnung mit Bescheid vom 14.02.2011 und vom 08.02.2012 entgegen.

42

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2013 - 9 A 244/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2013 - 9 A 244/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2013 - 9 A 244/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 4 Vollstreckungsbehörden


Vollstreckungsbehörden sind:a)die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;b)die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2013 - 9 A 244/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2013 - 9 A 244/12.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2016 - 17 K 5903/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 17. Apr. 2014 - 14 K 6859/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbe

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Vollstreckungsbehörden sind:

a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.