Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 14.242

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.242

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27.10.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334 99

Hauptpunkte:

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes;

Verjährung;

Schadensersatz;

Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg

- Beklagter -

wegen Besoldung (Zulage nach § 46 BBesG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 27. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, hilfsweise Schadensersatz.

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter in der Bayerischen Finanzverwaltung im Dienst des Beklagten. Er wurde 1980 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9), zum 1. Februar 1983 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) und am 1. Juni 1992 zum Steueramtmann (A 11) ernannt. Ab 1. Juli 1994 war er durchgängig auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten als Prüfer von Großbetrieben am Finanzamt Coburg eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde er zum Steueramtsrat (A 12) ernannt. Seit 14. März 2005 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Er wurde zum 1. März 2007 in den Ruhestand versetzt.

Am 15. Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Zeit, in der er ohne die entsprechende Besoldung für Aufgaben der Besoldungsgruppe A 12 eingesetzt war.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 wies der Beklagte den Antrag auf Nachzahlung einer Verwendungszulage zurück und machte gleichzeitig die Einrede der Verjährung geltend. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt) zwar ab 1. Juni 1995 die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verwendungszulage gem. § 46 BBesG vorgelegen hätten. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 seien jedoch nicht gegeben gewesen, da in der Steuerverwaltung keine freie, unbesetzte Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden gewesen sei. Die Verjährung von Besoldungsansprüchen richte sich für Ansprüche vor dem 31. Dezember 2010 nach den §§ 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsfrist betrage gem. § 195 BGB drei Jahre und habe für die jüngsten Ansprüche aus dem Jahr 2007 am 1. Januar 2008 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet. Eventuelle Ansprüche auf Nachberechnung der Besoldung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 seien gem. § 199 BGB i. V. m. Art. 108 Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) verjährt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2014, eingegangen beim Landesamt für Finanzen (LfF), Dienststelle Würzburg am 7. Februar 2014, Widerspruch ein. Er führte aus, für die Verjährung sei es wesentlich, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von dem maßgeblichen Sachverhalt erlangt habe. Dies sei der 24. Mai 2013 gewesen, da er an diesem Tag erstmals im Schreiben des LfF, Dienststelle Ansbach, vom 7. Mai 2013 von der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion erfahren habe. Sein Antrag sei daher rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anspruch nach § 46 BBesG scheitere am Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Für den Verjährungsbeginn genüge die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht erforderlich sei hingegen, dass der Beamte die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen (entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts) gezogen habe.

Mit Schreiben vom 7. April 2014, eingegangen am 9. April 2014, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Widerspruchsbescheid. Unter dem 14. Mai 2014 begründete er seine Klage und beantragte

„1. Zulage für höherwertige Tätigkeit

a) Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruchsbescheid vom 18.03.2014 aufzuheben und den folgenden Anträgen entsprechend dem Kläger den Ausgleich für die höherwertige Tätigkeit zu zahlen, die dieser unbestritten sei Juni 1992 geleistet hat, ohne die entsprechende Amts angemessene Besoldung dafür zu erhalten

b) Der Beklagte wird zunächst verurteilt, seine Vermutung nachprüfbar zu belegen, es habe in der Zeit vom 01. Juni 1995 bis zum 31.12.2005 im Bereich der Bayerischen Finanzverwaltung keine „freie“ Stelle gegeben, die zur Beförderung des Klägers geeignet gewesen wäre.

c) Der Kläger beschränkt den Antrag nach 1 a) auf die Zeit, für die der Beklagte das Fehlen einer „freien“ Stelle nicht nachweist.

2. Schadensersatz anstelle der Zulage

Der Beklagte wird verurteilt, an Stelle der beantragten Zulage einen Betrag in derselben Höhe als Schadenersatz an den Kläger zu zahlen, soweit das Gericht zum Ergebnis kommt, der Antrag auf die Zulage entspreche nicht den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

3. Zinsen

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem ersten möglichen Zeitpunkt Zinsen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Ausgleichsbeträge zu zahlen.“

Der Kläger führt aus, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die begehrte Zulage hätten vorgelegen, grundsätzlich sei jede Stelle geeignet gewesen, die „für kurze Zeit“ unbesetzt gelassen worden sei, sowie Stellen, die mit anderen im Rang nachfolgenden Bediensteten besetzt worden seien. Er habe nicht damit rechnen können, dass seine höherwertige Tätigkeit ebenfalls zulageberechtigt gewesen sei, da bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.4.2011 - 2 C 30.09, 2 C 27.10, 2 C 48.10) nur die „vorübergehend vertretungsweise“ Wahrnehmung des höheren Amtes im Gesetz geregelt gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht nun auch die dauerhafte Übertragung einbezogen habe. Von dieser Rechtslage habe er zuvor keine Kenntnis haben müssen. Verjährung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetreten gewesen, da die dreijährige Verjährungsfrist frühestens 2011, möglicherweise sogar erst 2013, begonnen habe. Erst im Dezember 2013 habe er aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. August 2011 (Bl. 8 der Beiakte I) erfahren, dass verfügbare Planstellen „wenige Monate nicht besetzt werden“. Er begehre daher für den maßgeblichen Zeitraum 1. Juni 1995 bis 1. Januar 2006, in dem unstreitig die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für seine Beförderung gegeben gewesen seien, Auskunft darüber, dass keine Beförderung eines anderen, in der Beförderungsreihenfolge ihm gegenüber nachrangigen Bediensteten nach A 12 erfolgt sei. Weiter verstoße die erhobene Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei damit unzulässig. Erstmals am 24. Mai 2013 im Schreiben des LfF Dienststelle Ansbach vom 7. Mai 2013 seien die Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewährung der Zulage erfüllt gewesen. Bis zur Klärung, ob und gegebenenfalls wann eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zur Verfügung stand, sei die Einrede der Verjährung unwirksam. Mit der Einrede der Verjährung verletze der Beklagte seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, da der Kläger infolge unterbliebener Hinweise auf Beförderungsmöglichkeiten seine Ansprüche erst im Jahr 2013 geltend machen konnte. Der Kläger sei aus familiären Gründen nicht versetzungsbereit gewesen und daher bei Beförderungen übergangen worden. Im Übrigen habe er seine Ansprüche rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Da bis zum 31. Dezember 1996 keine entsprechende Vorschrift existiert habe, seien für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1996 alle Bedingungen für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG erfüllt gewesen. Ab einem noch unbekannten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2006 sei seine Beförderung möglich gewesen, habe aber nicht stattgefunden, weshalb der die Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen A 11 und A 12, gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzanspruchs, begehre. Dies ergebe sich schon aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Der Kläger sehe sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Tatsache, dass seine Beförderung eventuell zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, stelle eine Ungleichbehandlung nach dem Grundsatz der Entgeltgleichheit dar, der sich nicht mit fehlenden Haushaltmitteln rechtfertigen lasse. Sobald ein Beamter eine höherwertige Tätigkeit ausübe, stehe ihm die Höherstufung dafür zu. Notfalls sei die Stelle mit den entsprechenden Mitteln auszustatten. Die einschränkende Bestimmung der haushaltrechtlichen Voraussetzungen in § 46 BBesG unterlaufe den Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Besoldung und führe zur Verfassungswidrigkeit dieser Norm. Der Kläger beantrage auch die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen, gegebenenfalls im Rahmen des Schadensersatzes. Ihm sei durch die vorenthaltene Zahlung materieller und immaterieller Schaden in Form von Darlehens- und Kontokorrentzinsen entstanden. Der Zinsausschluss nach Art. 4 Abs. 4 BayBesG verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Auch in anderen Gesetzen, etwa im Bereich des Sozial- und Rentenrechts, existierten Zinsregelungen, die alimentationsähnliche Leistungen des Staates an die Bürger beträfen. Der Kläger sehe den Beklagten seit spätestens April 2011 in Verzug, die Verzinsung der monatlich fälligen Nachzahlungsbeträge beanspruche er ab der ursprünglichen Fälligkeit.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erwiderte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, für den Beklagten auf die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe führt der Beklagte aus, die mit Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2013 erstmals geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Verwendungszulage für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis 1. Januar 2006 seien jedenfalls verjährt. Maßgebend für die in den Jahren 1995 bis 2001 entstandenen Ansprüche sei das alte Verjährungsrecht, so dass die Verjährung für die Jahre 1999 bis 2001 mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres begonnen habe und jeweils am 31.12. der Jahre 2003 bis 2005 abgelaufen sei. Der Anspruch aus dem Jahr 2001 sei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) spätestens am 31. Dezember 2005 verjährt. Gleiches gelte auch für etwaige Schadensersatzansprüche. Spätestens mit seiner Ernennung zum Steueramtsrat am 1. Januar 2006 habe der Kläger auch Kenntnis i. S. d. § 199 BGB vom entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit auch von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Auf von ihm gezogene rechtliche Schlussfolgerungen komme es indes nicht an. Der Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben. Dies sei nach den haushaltrechtlichen Vorschriften der Art. 7 Satz 1 und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sogar geboten. Besondere Umstände im Sinne des § 242 BGB lägen nicht vor, insbesondere sei ein besonderes Fehlverhalten des Dienstherrn, das den Beamten gehindert haben könnte, rechtzeitig verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte einzuleiten, nicht gegeben. Überdies begründe die Fürsorgepflicht keine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 trug das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, für den Beklagten weiter vor, die Klageanträge zu 1 b) und 1 c) seien bereits mangels Bestimmtheit unzulässig, der Klageantrag zu 2 sei unverständlich, so dass schon eine Entscheidung über die Zulässigkeit des prozessualen Anspruchs gar nicht möglich sei. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG scheide von vornherein für die Zeiten aus, in denen der Kläger beurlaubt war. Für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung sei allenfalls ein entsprechend verringerter Anspruch gegeben. Ein Anspruch komme frühestens ab 1. Juli 1994 in Betracht, da der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt dauerhaft als Prüfer von Großbetrieben eingesetzt gewesen sei. Für die Gewährung einer Zulage müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine freie Planstelle vorhanden sein. Fehle es an einer solchen freien und besetzbaren Planstelle, sei eine vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung von Aufgaben i. S. d. § 46 BBesG nicht möglich. Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern habe es an einer freien, unbesetzten Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 am Finanzamt Coburg gefehlt. Auf andere freie Planstellen in der Steuerverwaltung könne sich der Kläger wegen der Bindung der Planstellen an die Finanzämter nicht berufen, da er nicht versetzungsbereit gewesen sei. Weiter sei Voraussetzung für einen Anspruch aus § 46 BBesG, dass dem nach A 12 bewerteten Dienstposten des Klägers eine konkrete Planstelle dieser Besoldungsgruppe zugeordnet gewesen sei. An einer solchen festen Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle mangele es in Fällen der sogenannten Topfwirtschaft, in denen einer größeren Zahl an höher bewerteten Dienstposten eine geringere Zahl an Planstellen der entsprechenden Wertigkeit gegenüberstehe und frei werdende Stellen nach Maßgabe der Bestenauslese vergeben würden. Ein solcher Fall sei auch hier gegeben, so dass der Kläger erst ab 1. Januar 2006 zum Steueramtsrat (A 12) befördert habe werden können. Der Kläger habe im Übrigen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erst ab 1. Juni 1995 erfüllt, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Klägers in Betracht komme.

Ergänzend wird zur erhobenen Einrede der Verjährung ausgeführt, dass mit Blick auf die Vorschrift des Art. 108 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Art. 13 Satz 1 BayBesG sämtliche Ansprüche für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum auch bei Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2011 bzw. spätestens 2013 verjährt wären. Dem Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2013 komme, anders als einem Widerspruch mit anschließender Klageerhebung, keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das am 7. Februar 2014 eingegangene Widerspruchsschreiben des Klägers habe aufgrund der am 31. Dezember 2013 eingetretenen Verjährung keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB mehr herbeiführen können. Im Übrigen berufe sich der Beklagten auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Einrede der Verjährung, zu denen im Übrigen nichts vorgetragen sei.

Zu den Ausführungen des Beklagten nahm der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 Stellung und trug vor, dass das Vorverfahren frühestens mit der Ablehnung vom 14. Januar 2014 beendet gewesen sei, weshalb die Verjährung durch diese Rechtsverfolgung mit der am 7. April 2014 fristgerecht eingelegten Klage gehemmt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 schon deshalb keine Ansprüche auf Zulagengewährung in Betracht kämen, da § 46 Abs. 1 Satz 1 in seiner bis heute geltenden Fassung, auf welche der Kläger sich berufe, erst mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten sei. Vorher habe eine dementsprechende Norm nicht existiert.

Unter dem 9. März 2015 erwiderte der Kläger demgegenüber, auch vor dem 1. Juli 1997 habe § 46 BBesG die Gewährung einer Zulage bei Ausübung eines höherwertigen Amtes geregelt. Darin erkenne der Kläger denselben Regelungsgehalt wie in den nachfolgenden Gesetzesfassungen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entscheidungsgründe:

1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist. Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; hierauf wurde der Kläger bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Schreiben vom 7. September 2015 ausdrücklich hingewiesen.

2. Das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass er unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 2005 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG zu gewähren und diesen Betrag zu verzinsen, hilfsweise für den vorgenannten Zeitraum Schadensersatz in Höhe der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG zu gewähren und diesen Betrag zu verzinsen.

Das Gericht sieht insbesondere in dem Antrag Nr. 1 Buchst. b im Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2014 ein unselbstständiges Auskunftsbegehren, welches von dem vorgenannten Sachantrag in dem Sinne mitumfasst wird, dass, wenn es auf die zur Aufklärung gestellte Tatsache entscheidungserheblich ankäme, der Sachverhalt vom Gericht von Amts wegen aufzuklären wäre.

3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 2005 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird gem. § 46 Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.

Ausgehend von dieser Norm kommt für den Kläger frühestens ab 1. Juli 1997 ein entsprechender Anspruch in Betracht. In der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung lautete § 46 Abs. 1 BBesG wie folgt: „Ein Beamter, dem aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen kann.“ Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt im Statusamt eines Steueramtmanns (Bes.Gr. A 11) stand, war seit dem 1. Juli 1994 als Prüfer von Großbetrieben beim Finanzamt Coburg eingesetzt. Da dieser Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet ist, nahm der Kläger zwar die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, dies erfolgte indes weder aufgrund besonderer landesrechtlicher Vorschriften i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG a. F., noch war die Übertragung zeitlich befristet. Ein Anspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. scheidet danach bereits tatbestandlich aus.

Soweit der Kläger eine Zulage bereits für den Zeitraum ab 1. Juni 1992 beansprucht, ist dem weiter entgegenzuhalten, dass ihm der Dienstposten als Prüfer von Großbetrieben erst zum 1. Juli 1994 übertragen wurde und darüber hinaus die dreijährige Wartezeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) a. F. seit der letzten Beförderung zum 1. Juni 1992 als laufbahnrechtliche Voraussetzung im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG erst mit Ablauf des 30. Mai 1995 erfüllt war.

Damit steht hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des Klägers nach § 46 Abs. 1 BBesG der Zeitraum vom Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 1997 bis zum 30. Dezember 2005 im Raum, da der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zum Steueramtsrat (Bes.Gr. A 12) ernannt wurde und somit einen seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten innehatte.

b) Hinsichtlich dieses Zeitraums kann die Erfüllung der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG dahinstehen, da sämtliche Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind und der Beklagte sich auf die Verjährung beruft.

aa) Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1997 sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) - am 1. Januar 2002 geltenden Fassung verjährt. Nach § 197 BGB a. F. verjähren Besoldungsansprüche, zu denen auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 46 Abs. 1 BBesG gehört, in vier Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 201 Satz 1, § 198 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in welchen der Anspruch entsteht. Damit beginnt für die jeweils am Monatsersten entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Zulage für die Monate Juli 1997 bis Dezember 1997 die Verjährungsfrist gem. § 187 Abs. 1 BGB a. F. zum 1. Januar 1998 (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 13.4.2010 - 12 U 189/09 - NJW-RR 2010, 164); sie endet gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB a. F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Diese Ansprüche sind somit verjährt.

bb) Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 sind ebenfalls verjährt. Nach den bis zum Inkrafttreten des SMG am 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsregeln hätte die Verjährungsfrist jeweils mit Schluss des entsprechenden Jahres (1998, 1999, 2000, 2001) und damit gem. § 187 Abs. 1 BGB a. F. jeweils am 1. Januar der Jahre 1999 bis 2002 zu laufen begonnen. Sie hätte nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB a. F. mit Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 geendet, d. h. die Ansprüche für Dezember 2001 wären mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) führt im Hinblick auf diese bei Innkrafttreten des SMG somit bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als jene nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

Nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht normiert § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ist auf die in Rede stehenden Ansprüche auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG anwendbar. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektives Element).

Die nach altem Recht (bis Inkrafttreten des SMG) geltende Verjährungsfrist hätte für die Ansprüche Januar 1998 bis Dezember 2001 somit gem. § 199 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB jeweils zum 1. Januar 1999 bis 2002 begonnen und jeweils am 31. Dezember 2002 bis 2005 geendet.

Da die regelmäßige Verjährungsfrist nach neuem Recht (3 Jahre) kürzer als die Verjährungsfrist nach altem Recht (4 Jahre) ist, kommt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zum Tragen. Danach wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet, wobei nach der Rechtsprechung des BGH jedoch auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (vgl. BGH, U. v. 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - BGHZ 171, 1 - juris Rn. 19). Auf den genauen Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsgründenden Umständen kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht entscheidungserheblich an, da nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die früher ablaufende Frist maßgeblich ist. Selbst wenn der Kläger, wie er geltend macht, erst zu einem Zeitpunkt nach 2006 Kenntnis erlangt haben sollte, wäre die früher ablaufende vierjährige Frist nach altem Recht maßgeblich, so dass die Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 spätestens am 31. Dezember 2005 eingetreten ist.

cc) Mögliche Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2005 sind ebenfalls verjährt. Die Beurteilung der Verjährung richtet sich in diesem Fall nach dem ab Inkrafttreten des SMG geltenden Recht, da diese Ansprüche frühestens zum Stichtag 1. Januar 2002 entstanden sind. Wie bereits dargestellt, ist bei der Berechnung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach neuem Recht gem. § 199 Abs. 1 BGB auch das subjektive Element der Kenntnis des Schuldners von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners maßgebend. Darüber hinaus sieht das Verjährungsrecht jedoch auch kenntnisunabhängige Höchstfristen vor. § 199 Abs. 4 BGB regelt für Ansprüche, die nicht von § 199 Abs. 2 bis 3a BGB erfasst sind - dazu gehören auch die vorliegenden Ansprüche -, eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt gem. § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Damit beginnt die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4, § 200 Satz 1, § 187 Abs. 2 BGB jeweils am Ersten eines Monats (Anspruchsentstehung) und endet gem. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB jeweils mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats zehn Jahre später. Damit sind bis zum Zeitpunkt einer durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 möglichen Verjährungshemmung am 7. Februar 2014 (siehe dazu unten Buchst. dd)) jedenfalls die Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2002 bis Februar 2004 (Verjährung 31. Januar 2014) verjährt.

Unabhängig von diesen allgemeinen Verjährungsregeln enthält das seit 1. Januar 2011 geltende Bayerische Besoldungsgesetz Sonderregelungen hinsichtlich der Verjährung von Besoldungsansprüchen. Art. 13 Satz 1 BayBesG bestimmt für Ansprüche auf Besoldung eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach Art. 108 Abs. 7 BayBesG wird diese Frist für Ansprüche auf Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind und deren regelmäßige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen hat, von diesem Zeitpunkt an berechnet. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt, zu dem der Kläger die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erhielt, sind sämtliche Ansprüche verjährt. Hatte der Kläger die maßgebliche Kenntnis vor dem 1. Januar 2011 bereits erlangt, so sind die Ansprüche nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Spätestmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung vor dem 1. Januar 2011 ist der 31. Dezember 2010. Damit beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011 und endet am 31. Dezember 2013. Die Ansprüche wären somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt. Hat der Kläger die maßgebliche Kenntnis indes erst nach dem 1. Januar 2011 erlangt, so findet Art. 108 Abs. 7 BayBesG Anwendung, da die regelmäßige Verjährungsfrist dann am 1. Januar 2011 mangels Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen noch nicht begonnen hätte, sämtliche in Rede stehenden Besoldungsansprüche jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren. Somit wäre die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 13 Satz 1 BayBesG vom 1. Januar 2011 an zu berechnen und liefe vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Damit wären die Ansprüche ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt.

Sämtliche in Rede stehenden Besoldungsansprüche auf die begehrte Zulage sind somit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt.

dd) Die Verjährung wurde auch nicht durch den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG vom 15. Oktober 2013 gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird. Die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs bei einer Behörde ist hierfür nicht ausreichend. Erst der Widerspruchsbescheid ist eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung, so dass erst die Einlegung eines Widerspruchs verjährungshemmende Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.3.1979 - BVerwGE 57, 306 - juris Rn. 12 f. zur Vorgängernorm des § 210 BGB a. F.). Damit hätte frühestens der vom Kläger am 7. Februar 2014 (Eingang bei der Behörde) erhobene Widerspruch verjährungshemmende Wirkungen zeitigen können. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch sämtliche Ansprüche - wie dargestellt - bereits verjährt.

ee) Die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, wie er etwa in den Vorschriften der Art. 58 und 59 BayHO zum Ausdruck kommt, grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1982 - 2 C 32.81 - BVerwGE 66, 256; B. v. 30.6.1992 - 2 B 23.92 - NVwZ 1993, 70). Lediglich unter besonderen Umständen kann die Erhebung der Einrede der Verjährung im Einzelfall wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass der Dienstherr sich nicht auf die Verjährung berufen werde (vgl. BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347 - juris Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Kläger wurde durch den Beklagten in keiner Weise veranlasst, verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Maßnahmen zu unterlassen. Auch wurde seitens des Beklagten kein Vertrauen beim Kläger dergestalt erweckt, dass dieser mit der Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu rechnen brauche. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden können oder die er sich unschwer verschaffen kann. Es darf erwartet werden, dass der Beamte sich jedenfalls um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3).

c) Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen Ausgleich für die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit im Wege des Schadensersatzes zu. Aus seinem Vortrag ergibt sich bereits nicht hinreichend substantiiert, worauf er dieses Begehren stützt. Soweit eine Verpflichtung des Beklagten aufgrund einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. Art. 86 des Bayerisches Beamtengesetzes im Raum steht, hat der Kläger nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, inwiefern ein der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuwider laufendes, rechtswidriges Verhalten seitens des Dienstherrn vorliegt, das adäquat kausal den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Soweit er pauschal geltend macht, die im Nachhinein begehrte höhere Besoldung hätte ihm gewährt werden müssen, hat er nicht dargetan, dies bereits im maßgeblichen Zeitraum geltend gemacht zu haben.

Der Kläger muss sich überdies entgegenhalten lassen, gegen den seiner Meinung nach über Jahre bestehenden rechtswidrigen Zustand der nicht amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege des Primärrechtsschutzes vorgegangen zu sein. Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 1.4.2004 - 2 C 26/03 - NVwZ 2004, 1257). Der Kläger nahm die für ihn im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit als Prüfer von Großbetrieben über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren wahr. Gleichwohl suchte er weder in Hinblick auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs hierfür noch auf seiner Meinung nach rechtswidrig unterbliebene Beförderungen wegen seiner fehlenden Versetzungsbereitschaft um Rechtsschutz nach. Er beschränkt sich nunmehr darauf, den vermeintlich entstandenen Schaden nachträglich zu liquidieren.

Darüber hinaus wären entsprechende Schadensersatzansprüche des Klägers auch verjährt. Schadensersatzansprüche unterlagen nach dem bis zum 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, §§ 195, 198 BGB a. F. Nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt für Schadensersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen, § 195, § 199 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus sieht § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB für sonstige Schadensersatzansprüche wie die vorliegenden eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung vor.

Nach Ansicht der Kammer hätte der Kläger spätestens mit seiner Beförderung zum Steueramtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Kenntnis von den seinen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben müssen. Maßgebend ist dabei nicht eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts, sondern die Kenntnis der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 70/11 - NVwZ 2012, 1472 - juris Rn. 37). Zu diesem Zeitpunkt konnte es dem Kläger nicht verborgen bleiben, dass der von ihm bislang innegehabte Dienstposten, der sich nach der Beförderung nicht geändert hat, im Vergleich zu seinem bisherigen Statusamt als höherwertig anzusehen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen der in der Vergangenheit liegenden Zeiten höherwertiger Beschäftigung geltend machen können. Damit begann die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 187 Abs. 2 BGB am 1. Januar 2006 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2009, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Sonach wären diese Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 31.326,68 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der vom Beklagten vorgelegten Berechnung (Blatt 49 der Gerichtsakte).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 14.242

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 14.242 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen


(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen


Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 11.09.2009 - 5 O 441/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Berufungsstreitwert beträgt 76.181,25 EUR.

Gründe

 
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Gesellschafters der Beklagten D. auf Schadensersatz in Anspruch, weil Letzterer die Verjährung eines der Klägerin nach ihrer Behauptung zustehenden Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. -vermittlung gegen einen Herrn F. nicht verhindert habe.
Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 1995 an dem geschlossenen Immobilienfonds R.-Immobilienfonds Nr. III GbR (im Folgenden: III) mit einer Investitionssumme von 90.000,00 DM. Den Erwerb der Beteiligung finanzierte die Klägerin mittels zweier Darlehensverträge mit der Kreis- und Stadtsparkasse S. über 76.000,00 DM und 24.000,00 DM. Den Vertragsabschlüssen war eine Anlagevermittlung oder -beratung durch F. vorausgegangen. Nachdem dieser im Herbst 1995 wegen der Beteiligung an dem III Kontakt zur Klägerin aufgenommen hatte, informierte er sie am 27.10.1995 in einem Gespräch im Einzelnen über dieses Anlageobjekt und forcierte im Dezember 1995 den Beitritt der Klägerin, zu dem diese sich aufgrund dessen letztlich entschloss.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, wie sie behauptet, durch F. unzureichend oder unrichtig über die sich aus der Beteiligung für sie ergebenden finanziellen Belastungen informiert wurde, ob es dieser unterließ, sie auf die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit der gezeichneten Anteile hinzuweisen, sowie ob er sich dadurch der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Jedenfalls waren der Klägerin seit 1998 alle Umstände bekannt, aufgrund derer ihr nach ihrer Behauptung ein Schadensersatzanspruch gegen F. zustand. Insbesondere war der Klägerin schon wenige Jahre nach dem Erwerb der Beteiligung, spätestens 1998, klar geworden, wie hoch die sie treffenden monatlichen Belastungen, über die falsch informiert zu haben sie F. vorwirft, in Wirklichkeit waren. Zudem entnahm die Klägerin einem ihr spätestens im November 1998 zugegangenen Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, dass die von ihr erworbenen Anteile in Wirklichkeit unverkäuflich, zumindest nur sehr eingeschränkt verkehrsfähig waren.
Im Oktober 2004 trat die Klägerin an die Beklagte heran, um sich wegen der von ihr erworbenen Beteiligung an dem III rechtlich beraten zu lassen. Sie teilte Rechtsanwalt D. mit, sie habe gehört, dass zum 31.12.2004 eine „große Generalverjährungsfrist“ ablaufe, weshalb sie Kontakt zur Beklagten aufgenommen habe. Es kam in der Zeit von Oktober 2004 bis spätestens Anfang Dezember 2004 zu mehreren Beratungsgesprächen zwischen D. und der Klägerin, deren Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls war bei diesen Besprechungen nie ernsthaft davon die Rede, dass im Hinblick auf den III gegen F. vorgegangen werden solle. Demgemäß erhob D. zwar mit Schriftsatz vom 20.12.2004 namens der Klägerin Klage gegen die Kreis- und Stadtsparkasse S., leitete gegen F. jedoch keine Maßnahmen ein.
Eine im Juni 2006 gegen F. vom Sohn der Klägerin, an den diese ihre angeblichen Ansprüche gegen Ersteren zuvor abgetreten hatte, zum Landgericht Mosbach erhobene Schadensersatzklage (1 O 107/06) endete im Hinblick auf das Risiko bereits eingetretener Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche mit Prozessvergleich vom 25.10.2006, in dem sich F. zur Zahlung von 5.000,00 EUR an den Sohn der Klägerin verpflichtete; dieser trat die etwaigen Schadensersatzansprüche sodann wieder an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Beklagte habe ihre Beratungspflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag verletzt, indem sie nicht empfohlen habe, die ihr gegen F. aufgrund dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile im Jahr 1995 zustehenden Schadensersatzansprüche, deren Verjährung am 31.12.2004 eingetreten sei, rechtzeitig geltend zu machen. Hätte Rechtsanwalt D. sie entsprechend beraten, hätte er ihr insbesondere mitgeteilt, dass die Voraussetzungen, Schadensersatz von F. zu erhalten, wesentlich geringer seien als gegen die finanzierende Bank, hätte sie Auftrag erteilt, auch Klage gegen F. zu erheben bzw. vor Ablauf des 31.12.2004 sonstige verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
Sie habe D. geschildert, wie F. ihr die Anlage angedient und vermittelt habe. Allerdings habe sie gegen F. an und für sich keinen persönlichen Groll gehegt. Sie habe D. ferner mitgeteilt, sie störe sich daran, dass sie die Anlage nicht wie eine Eigentumswohnung veräußern könne. D. habe nicht auf die Verjährung der Ansprüche gegen F. zum 31.12.2004 hingewiesen.
Der Erwerb der Anlage habe zu einem Schaden in Höhe der an die Kreis- und Stadtsparkasse S. bezahlten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen geführt, den ihr F. habe ersetzen müssen und für den ihr nun die Beklagte hafte.
10 
Die Klägerin hat beantragt:
11 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 76.181,25 EUR zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p. a. seit 17.12.2007 Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte, die die Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds R-Immobilienfonds Nr. III GbR innehat, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der in Satz 1 bezeichneten Rechte in Verzug ist.
12 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i. H. v. 2.063,80 EUR zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p. a. seit 17.12.2007 zu bezahlen.
13 
Die Beklagte hat beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen,
16 
es lägen keine vorwerfbaren Beratungsfehler vor. D. habe sowohl die Risiken eines Vorgehens gegen die finanzierende Bank aufgezeigt als auch eine Haftung des Anlagevermittlers bzw. -beraters angesprochen und diskutiert. Die Klägerin habe aufgrund der Beratungsgespräche gewusst, dass die Verjährung aller Ansprüche Ende 2004 drohte. Trotz Nachfragens habe die Klägerin kein konkretes tatsächliches Fehlverhalten des F. benannt. Die Klägerin habe mitgeteilt, sie wolle „raus“ aus der Anlage, weil sie keine eigene Wohnung erworben habe, sie habe aber nicht angegeben, dass sie die Beteiligung nicht veräußern könne, es ihr darauf ankomme und F. sie darüber falsch beraten habe. Vielmehr habe die Klägerin geäußert, sie könne sich über F. nicht beklagen, und sie habe sich an den Inhalt ihrer Gespräche mit diesem nicht mehr erinnern können.
17 
Abgesehen davon sei durch das nicht rechtzeitige Vorgehen gegen F. kein Schaden entstanden, weil Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen diesen nicht bestanden hätten.
18 
Jedenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Der Schaden der Klägerin sei aufgrund deren Vortrags am 31.12.2004 eingetreten, nach ihrem Vorbringen habe die Klägerin auch die erforderliche Kenntnis gehabt, weil sie gewusst habe, dass sie Ansprüche gegen F. besaß, die am 31.12.2004 verjährten.
19 
Das Landgericht hat die am 30.12.2008 eingegangene Klage abgewiesen. Etwaige primäre Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte seien jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2007 nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Der für den Beginn der Verjährung maßgebliche Schadenseintritt habe mit Ablauf des 31.12.2004 stattgefunden, als etwaige Schadensersatzansprüche gegen F. verjährt seien. Zeitpunkt des Schadenseintritts sei bereits der fruchtlose Fristablauf im Jahr 2004 und nicht erst der 01.01.2005. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt, zumindest sei eine etwaige Unkenntnis grob fahrlässig gewesen. Der Klägerin seien die Umstände hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen F. schon nach eigenem Vortrag bereits im Jahr 1998 bekannt gewesen. Nach eigenem Vortrag habe die Klägerin auch vom Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2004 gewusst, denn sie trage vor, D. im Oktober 2004 mitgeteilt zu haben, sie habe gehört, dass zum 31.12.2004 eine „große Generalverjährungsfrist“ ablaufe, und sie sei aus diesem Grund extra im Jahr 2004 noch zur umfassenden Beratung in die Kanzlei der Beklagten gekommen.
20 
Demnach sei die Klage nicht mehr in unverjährter Zeit erhoben worden. Sekundäre Ersatzansprüche stünden der Klägerin von vornherein nicht zu.
21 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
22 
Gegen das ihr am 17.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.2009 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
23 
Die Klägerin trägt vor:
24 
Die Auffassung des Landgerichts, der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch sei bereits am 31.12.2004 entstanden, treffe nicht zu. Schadensersatzansprüche gegen F. hätten mangels Verjährung zu jedem Zeitpunkt des 31.12.2004 noch geltend gemacht werden können. Der streitgegenständliche Anspruch sei in dem Zeitpunkt entstanden, als F. sich erstmals mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung habe berufen können, also am 01.01.2005 um 0.00 Uhr. Der gegen die Anwaltskanzlei gerichtete Schadensersatzanspruch könne nicht schon zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem der zugrunde liegende Anspruch, dessen Verjährung die Kanzlei verhindern sollte, noch geltend gemacht werden konnte. Andernfalls bestünden - wenn auch nur für einen Augenblick - zwei nur alternativ denkbare Ansprüche gleichzeitig nebeneinander.
25 
Ihr sei auch nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, dass die Beklagte mit Ablauf des 31.12.2004 keine verjährungshemmenden Maßnahmen gegen F. ergriffen hatte. Eine solche Kenntnis habe die Klägerin allenfalls dann gewinnen können, wenn sie den Silvesterabend des Jahres 2004 mit Rechtsanwalt D. verbracht hätte, was nicht der Fall gewesen sei; selbst dann hätte sie nicht gewusst, ob D. nicht einen Kollegen oder Angestellten mit der Durchführung verjährungshemmender Maßnahmen beauftragt habe. Sie habe damit rechnen können, die Beklagte werde pflichtgemäß alle erforderlichen Maßnahmen zum Jahreswechsel 2004/2005 ergreifen, dass diese untätig bleiben würde, sei ihr nicht positiv bekannt gewesen, denn das sei nicht vereinbart gewesen. Ihr sei frühestens im Jahr 2005 bekannt geworden, dass die Beklagte bis zum Ablauf des 31.12.2004 keine verjährungshemmenden Maßnahmen gegen F. ergriffen hatte.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76.181,25 EUR zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 17.12.2007 p. a. Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte, die die Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds R-Immobilienfonds Nr. III GbR innehat, zu bezahlen, ferner festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme dieser Rechte in Verzug ist, ferner die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 2.063,80 EUR zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p. a. seit 17.12.2007 zu bezahlen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Rüge der Berufung, der etwaige Anspruch gegen die Beklagte sei erst im Jahr 2005 entstanden mit der Folge, dass die Verjährung der Regressforderung erst per Ende 2008 eingetreten sei, sei unbegründet. Die Frage sei in §§ 187, 188 BGB gesetzlich geregelt.
31 
Das angefochtene Urteil habe das subjektive Element der Verjährung der klägerischen Ansprüche zutreffend bejaht. Der Vortrag der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass die Beklagte bzw. D. am Silvesterabend des Jahres 2004 keine verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber F. ergriffen hätten, sei zurückzuweisender neuer Vortrag im Berufungsverfahren. Der Vortrag impliziere, die Klägerin sei davon ausgegangen, D. habe „von sich aus“ verjährungshemmende Maßnahmen gegen F. vorgenommen, was in Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin stehe. Diese mache D. gerade zum Vorwurf, er habe sie nicht richtig belehrt, ihr insbesondere nicht empfohlen, rechtzeitig gegen F. vorzugehen, weshalb sie sich dazu nicht entschieden habe. Dieses Vorbringen beinhalte jedoch, der Klägerin sei aufgrund der Beratungsgespräche bewusst gewesen, dass D. im Jahr 2004 nicht gegen F. vorgehen werde.
32 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
33 
Die Akten des Landgerichts Mosbach - 1 O 107/06 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
I.
34 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
35 
1. Sollten der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB wegen im letzten Quartal des Jahres 2004 erfolgter Verletzung vertraglicher Beratungspflichten durch Rechtsanwalt D. zustehen, wären diese Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2007 jedenfalls verjährt. Zu Recht hat das Landgericht daher die Klage auf die Verjährungseinrede der Beklagten hin abgewiesen.
36 
a) Maßgebliche Verjährungsnormen sind §§ 195, 199 BGB.
37 
aa) Auf Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte, die nach dem 15.12.2004 entstehen, findet ausschließlich das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB Anwendung, selbst wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis vor diesem Tag begründet wurde (vgl. Zugehör, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1263; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 12 EGBGB Rn. 3 a. E.; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 2). Ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer anwaltlichen Beratungspflicht ist entstanden, sobald aus ihr Schaden entsteht (vgl. Zugehör, in: Zugehör / Fischer / Sieg / Schlee, a.a.O., Rn. 1456; Vollkommer / Greger / Heinemann, a.a.O., § 24 Rn. 3).
38 
bb) Der etwaige streitgegenständliche Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auf Grundlage ihres eigenen Sachvortrags nach dem 15.12.2004 entstanden. Standen ihr die von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater oder -vermittler F. zu, so trat deren Verjährung, wegen der sie die Beklagte in Anspruch nimmt, nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2004 ein (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1, 6). Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen lagen im Hinblick auf den Mitte der 1990er-Jahre ggf. entstandenen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen F. seit 1998 vor, denn nach ihrem eigenen Sachvortrag waren der Klägerin seit dieser Zeit alle Umstände bekannt, aus denen sich Schadensersatzansprüche gegen F. ergeben konnten. Der etwaige Schaden der Klägerin, dessen Ersatz sie von der Beklagten begehrt, trat bereits in dem Moment ein, in dem mögliche Ansprüche gegen F. verjährten (vgl. BGH, NJW 1994, 2822, 2823 f.).
39 
b) Mit Ablauf des 31.12.2004, als etwaige, mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Klägerin i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (s. soeben unter a bb), lag auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags bzw. des eigenen Sachvortrags der Klägerin deren Kenntnis von den diese Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.
40 
aa) Solche Kenntnis ist gegeben, kennt der Gläubiger die Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 Rn. 27). Eine zutreffende rechtliche Würdigung ist grundsätzlich nicht erforderlich, es genügt die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände; eine andere Beurteilung kommt lediglich bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage in Betracht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1237 f.;Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2009, § 199 Rn. 62, 69).
41 
bb) Die Klägerin hatte bereits mit Ablauf des 31.12.2004 nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den Umständen, die die ihr möglicherweise gegen die Beklagte zustehenden, streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche begründeten.
42 
(1) Der Klägerin war aufgrund der Beratungsgespräche, die sie zwischen Oktober und spätestens Anfang Dezember 2004 mit D. geführt hatte, und damit schon zu dieser Zeit bewusst, dass dieser im verbleibenden Jahr 2004 nicht gegen F. vorgehen, insbesondere gegen ihn keine Klage erheben oder sonst die Verjährung hindernde Maßnahmen ergreifen werde. Das ergibt sich schon daraus, dass nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Besprechungen mit D. nie ernsthaft die Rede davon war, dass auch F. in Anspruch genommen werden solle. Zudem sieht die Klägerin das anwaltliche Fehlverhalten, das sie der Beklagten vorwirft, gerade darin, dass ihr nicht empfohlen worden sei, Ansprüche gegen F. rechtzeitig geltend zu machen. Sie beruft sich darauf, sie hätte, hätte D. sie entsprechend beraten, hätte er ihr insbesondere mitgeteilt, dass die Voraussetzungen, Schadensersatz von F. zu erhalten, wesentlich geringer seien als gegen die finanzierende Bank, Auftrag erteilt, vor Ablauf des 31.12.2004 auch gegen F. vorzugehen. Demnach war der Klägerin schon zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche bewusst, dass sie keinen Auftrag zu einem Vorgehen gegen F. erteilt hatte, dass D. ohne einen solchen Auftrag gegen F. aber nicht vorgehen werde.
43 
Das Vorbringen der Berufung ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin durfte zwar damit rechnen, die Beklagte werde pflichtgemäß alle erforderlichen Maßnahmen zum Jahreswechsel 2004/2005 ergreifen, ihr war aber aus den Beratungsgesprächen bekannt, dass ein Vorgehen gegen F. nicht geplant war. Sie konnte somit allenfalls annehmen, es sei nicht pflichtwidrig gewesen, gegen F. vor Ablauf des 31.12.2004 keine Maßnahmen zu ergreifen, nicht aber, dass solche Maßnahmen doch ergriffen werden würden. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung vorbringt, ihr sei frühestens im Jahr 2005 bekannt gewesen, dass bis zum 31.12.2004 keine die Verjährung hindernden Maßnahmen durch die Beklagte gegen F. ergriffen würden, handelt es sich zudem um in Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen stehenden neuen Vortrag, der nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
44 
(2) Die Klägerin kannte ferner mit Ablauf des 31.12.2004 alle tatsächlichen Umstände, aufgrund derer die Untätigkeit von D. gegenüber F. möglicherweise eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag darstellte. Ihr waren alle näheren Umstände bekannt, unter denen sie den Auftrag an die Beklagte erteilt hatte. Ob sie annahm, es sei pflichtgemäß, gegen F. nicht vorzugehen, ist unerheblich; die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i. S. v. § 199 Abs. 1 S. 2 BGB hängt von der zutreffenden rechtlichen Beurteilung dieses Vorgangs durch die Klägerin nicht ab (s. oben unter aa).
45 
(3) Die Klägerin kannte spätestens mit Ablauf des 31.12.2004 auch alle tatsächlichen Umstände, aus denen sich etwaige Schadensersatzansprüche gegen F. und deren Verjährung zu diesem Zeitpunkt ergaben. Hierfür genügt es, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag bereits seit 1998 alle tatsächlichen Umstände bekannt waren, aus denen sich Schadensersatzansprüche gegen F. ergeben konnten (vgl. oben unter a bb). War das der Fall, so kannte die Klägerin auch alle diejenigen tatsächlichen Umstände, aufgrund derer solche Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 verjährten.
46 
Ob sie die Rechtslage im Hinblick auf etwaige Ansprüche gegen F., insbesondere die Verjährungsfrage, rechtlich zutreffend beurteilte, ist unerheblich (s.oben unter aa). Abgesehen davon war das der Fall. Der Klägerin war, schon als sie im Oktober 2004 die Kanzlei der Beklagten aufsuchte, bewusst, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen F. mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren würden. Nach ihrem eigenen Vorbringen suchte sie anwaltliche Hilfe, weil sie gehört hatte, dass zum 31.12.2004 eine „große Generalverjährungsfrist“ ablaufe. Die Klägerin hatte damit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch Kenntnis vom Verjährungszeitpunkt, unabhängig davon, ob D. sie in den Beratungsgesprächen eigens auf den Verjährungseintritt zum 31.12.2004 hinwies, worüber die Parteien streiten. Eine solche Kenntnis erfordert keine Gewissheit, der Gläubiger braucht sich nicht uneingeschränkt sicher zu sein, restliche Zweifel dürfen verbleiben (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, a.a.O., § 199 Rn. 71). Die Klägerin stellt mit ihrer Berufung auch nicht mehr in Abrede, mit Ablauf des 31.12.2004 über die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen F. zu diesem Zeitpunkt Bescheid gewusst zu haben.
47 
c) Die maßgebende dreijährige Frist des § 195 BGB begann demnach im Streitfall nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen. Da Anspruchsentstehung i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und Kenntnis der Klägerin i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2004 gegeben waren, lagen sie noch im Jahr 2004 vor; denn der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört noch zu diesem Tag (vgl. BAG, NJW 1966, 2081, 2082; LAG Düsseldorf, MDR 1997, 856; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 188 Rn. 5; vgl. ferner auch BGH, NZI 2005, 225). Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Kenntnis der Klägerin i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällt hier mit dem Schluss des Jahres i. S. v. § 199 Abs. 1 BGB (hier also des Jahres 2004) zeitlich zusammen. Dieser Schluss des Jahres bildet das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis i. S. v. § 187 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Repgen, BGB, 2009, § 187 Rn. 6). Folglich begann hier die Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift am 01.01.2005, sie endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 (vgl. auch das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009, 12 U 49/09 - UA, S. 26). Aus dieser Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt zwei nur alternativ denkbare Ansprüche nebeneinander bestanden. Vielmehr fallen die Vollendung der Verjährung der angeblichen Schadensersatzansprüche gegen F. und die Entstehung der etwaigen Regressforderung in einem Zeitpunkt zusammen. Ein Nebeneinander während eines bestimmten Zeitraums besteht nicht.
48 
d) Die Vollendung der Verjährung etwaiger streitgegenständlicher Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2007 verhinderte die am 30.12.2008 bei Gericht eingegangene Klage nicht. Sonstige den Verjährungseintritt zu diesem Zeitpunkt hindernde Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49 
2. Da sich die Verjährung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nach §§ 195, 199 BGB bestimmt (s. oben unter 1 a), kommt eine Sekundärhaftung der Beklagten nicht in Betracht (vgl. Zugehör, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1445; Palandt/Ellenberger, a.a.O., Überblick vor § 194 Rn. 21, Art. 229 § 12 EGBGB Rn. 3 a. E.; Vollkommer/Greger/Heinemann, a.a.O., § 24 Rn. 1).
II.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
51 
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar liegt - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung über den nach §§ 195, 199 BGB zu beurteilenden Beginn der Verjährung einer Regressforderung nicht vor, die sich aus dem Verjährenlassen einer Forderung des Regressgläubigers mit Ablauf des 31.12. eines bestimmten Jahres ergibt. Die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben sind jedoch eindeutig; die von der Berufung für richtig gehaltene Rechtsansicht wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedarf daher nicht der Klärung durch eine höchstrichterliche Leitentscheidung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Hauptbrandmeister im Dienst des Beklagten. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2006 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich 55 Stunden.

2

Nachdem seine 2001 und 2007 gestellten Anträge auf Ausgleich der Zuvielarbeit nicht beschieden worden waren, hat er im Dezember 2007 Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung erhoben. Die Klage hat in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag in Höhe von 9 253,60 € teilweise Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die Festsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst auf 55 Stunden habe gegen Unionsrecht verstoßen. Der Kläger habe deshalb seit dem 1. Januar 2004 einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, da seitdem ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen sei. Eines Antrages bedürfe es nicht, sodass dahinstehen könne, ob der Kläger bereits 2001 einen solchen gestellt habe. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 sei der Anspruch verjährt. Umfang und Höhe des Ausgleichsanspruchs richteten sich nach dem beamtenrechtlichen Billigkeitsausgleich des deutschen Rechts. Danach sei vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren. Da dieser nicht allen anspruchsberechtigten Berliner Feuerwehrbeamten ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gewährt werden könne, sei ein Ausgleich durch Geldzahlung geboten. Auszugleichen sei jede Stunde, die der Beamte monatlich über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden im Monat hinaus Dienst geleistet habe. Der finanzielle Ausgleich sei in Anlehnung an die Vergütung für Mehrarbeit zu gewähren. Diese sei um ein Sechstel zu reduzieren, weil sie auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche berechnet werde, während es um einen Ausgleich für über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst gehe. Danach seien beim Kläger 688 Stunden mit 13,45 € auszugleichen.

4

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt der Kläger,

den Beklagten zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2006 zuviel geleistete Arbeit von insgesamt 1 627,5 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, hilfsweise Freizeitausgleich zu gewähren, und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2011 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegen stehen.

5

Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist teilweise begründet. Der Kläger kann für den vom Berufungsgericht zuerkannten Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 einen finanziellen Ausgleich im Umfang von 945 Stunden nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung verlangen. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber vom monatlich zuviel geleisteten Dienst fünf Stunden abgezogen und zudem die Mehrarbeitsvergütung um ein Sechstel reduziert hat, verstößt das Berufungsurteil gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger auch für Abwesenheitszeiten und für vor dem 1. Januar 2004 liegende Zeiten Ansprüche geltend macht.

7

Der Kläger hat vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2006 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 55 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165 = Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 6 jeweils Rn. 28). Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sowie Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzbereit sein mussten. Die Umsetzungsfrist der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerrichtlinie war bereits seit 1996 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG). Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwG 140, 351 Rn. 11 - 14 m.w.N.).

8

Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Kläger ein unionsrechtlicher (1) und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch (2) zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge (3) gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit (4) ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, hier ausnahmsweise durch Geld (5). Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren (6). Allerdings sind die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 verjährt (7).

9

1. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte (a), der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert (b), und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (c). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind gegeben (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2011, 53 Rn. 47 f. m.w.N.).

10

a) Die erste Voraussetzung liegt vor. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 49 f.).

11

b) Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit begründet bereits seit 1. November 2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß.

12

Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 51 f. m.w.N.).

13

Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23. November 1996 im nationalen Recht zu verankern. Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Union vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolgerichtlinie ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG übernommen worden. Damit hätte spätestens zum 1. Januar 2001 das Arbeitszeitrecht für die Landesbeamten durch den Beklagten als umsetzungspflichtigen Landesgesetz- und Verordnungsgeber angepasst werden müssen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte während des hier streitigen Zeitraums nicht nachgekommen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBG Bln a.F. sowie § 6 Abs. 1 AZVO Bln), obwohl der Gerichtshof diese Rechtsprechung noch mehrfach bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02 Jaeger - Slg. 2003, I-08415 und vom 5. Oktober 2004 - verb. Rs. C-397/01 bis 403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8878; Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - Rs. C-241/99 CIG - Slg. 2001, I-5141 und vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I-7113). Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 39 und 85 sowie vom 15. April 2008 - Rs. C-268/06, Impact - Slg. 2008, I-02483 Rn. 85). Danach hat der Beklagte nicht nur in seiner Eigenschaft als zuständiger Normgeber durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in seiner Eigenschaft als Dienstherr durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs.

14

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste nicht erst durch den EuGH geklärt werden, dass die Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst bei der Feuerwehr erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an. Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe (so hier der Bundesrat mit Beschluss vom 2. April 2004 - BRDrucks 105/04 -), Behörden oder Gerichte (wie hier insbesondere BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - PersV 2002, 457 ff. und BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 7.03 - BVerwGE 119, 363 ff. = Buchholz 451.9 Art. 234 EG-Vertrag Nr. 2) die Anwendung der Richtlinien auf den Feuerwehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.

15

Der Beklagte hatte zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf abgestellt, dass er den Feuerwehrdienst nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG L 183 S. 1) als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinien ausgenommen halten durfte. Mit dem EuGH ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorschriften insoweit eindeutig und klar sind und keinen Raum für vernünftige Zweifel lassen (Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 54, 57 f., Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 36).

16

Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte ("spezifische Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten"). Deshalb hatte der EuGH bereits im Urteil vom 3. Oktober 2000 - Simap - a.a.O. (Rn. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof während des hier streitigen Zeitraums noch mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Jaeger - a.a.O. Rn. 89 und vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 52 ff.; Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. - CIG - Rn. 28 ff. und vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 42 ff.), wobei er dies in dem Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - (Rn. 52 ff.) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet und im Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - (Rn. 42, 48) sogar ausdrücklich in Bezug auf den Feuerwehrdienst festgestellt hat.

17

Im Übrigen erwähnt Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 Buchst. c Ziff. iii RL 93/104/EG unter anderem ausdrücklich die Feuerwehrdienste, ebenso die Nachfolgerichtlinie in Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii RL 2003/88/EG. Diese Erwähnung wäre überflüssig, wenn die betreffende Tätigkeit bereits ganz vom Anwendungsbereich der beiden Arbeitszeitrichtlinien ausgeschlossen wäre. Sie belegt im Gegenteil eindeutig, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den Feuerwehrdienst festgelegt, zugleich aber vorgesehen hat, dass unter außergewöhnlichen Umständen von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie - hier insbesondere vom kürzeren Bezugszeitraum, nicht aber von der 48-Stunden-Grenze - abgewichen werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 60, sowie Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 62 zu den in derselben Richtlinienvorschrift ebenfalls erwähnten Ambulanzdiensten).

18

c) Schließlich besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 59). Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts darstellt (vgl. dazu Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 <63 f.> = Buchholz 237.1 Art. 80 BayLBG Nr. 2 S. 4 f. m.w.N. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 m.w.N.). Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Tenor 1 und Tenor 4 sowie Rn. 59, 61, 63).

19

d) An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 78, 84, 86 f., 90). Die im Urteil vom 29. September 2011 (- BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20) zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht gibt der Senat auf. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, sodass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadensersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 92 f. 94 ff. jeweils m.w.N.). Da der Verlust an Freizeit nach nationalem Recht kein Schaden ist, ist zur Ausfüllung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Rechtsfolgen aus dem nationalrechtlichen Billigkeitsanspruch zurückzugreifen.

20

2. Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger daneben ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit, hier § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG Bln a.F. (entspricht § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln) zu (vgl. Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351, LS 1 und Rn. 8 f. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - a.a.O. S. 6 f.). Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat. Er kommt aber nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. LS 3 und Rn. 19 f.).

21

Das Oberverwaltungsgericht hat - im Hinblick auf die Verjährung folgerichtig - dahinstehen lassen, ob das Schreiben des Klägers vom Oktober 2001 ein "Antrag" in diesem Sinne gewesen ist. Insoweit ist aber klarzustellen, dass normativ geregelte Ansprüche im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängen. Nur wenn es um (nationalrechtliche) Ausgleichsansprüche geht, die nicht im Gesetz geregelt sind - wie der Anspruch auf Zeitausgleich bei rechtswidriger Zuvielarbeit -, bedarf es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten. An die Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19). Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Ein Antrag im rechtstechnischen Sinn ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Beamte nicht bereits Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ersatz beantragen oder gar die Ansprüche richtig benennen.

22

Diese Rügeobliegenheit dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 20). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen. Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19).

23

Die Verpflichtung des Beamten, dies zu rügen, gilt auch dann für den Ausgleichsanspruch, wenn er durch einen Verstoß gegen Unionsrecht ausgelöst wird. Der nationale Ausgleichsanspruch entsteht nicht erst bei einem hinreichend qualifizierten, sondern bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Unionsrecht. Deshalb tritt er zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinzu und ergänzt ihn im Vorfeld eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht. Der Beamte gibt dem Dienstherrn mit der Geltendmachung bereits vor dem Vorliegen eines qualifizierten Verstoßes Anlass zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie beachtet sind. Damit dient die Rügeobliegenheit gleichzeitig der effektiven Umsetzung des Unionsrechts zum frühest möglichen Zeitpunkt, denn das Unionsrecht verlangte von vornherein - und nicht etwa erst ab der erstmaligen Klärung durch den EuGH -, dass Bereitschaftsdienst wie Volldienst bei der 48-Stunden-Woche anzurechnen ist.

24

3. Beide Ansprüche sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde (Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 9 und vom 28. Mai 2003 a.a.O. S. 6 f.). Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von monatlich fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist nicht zulässig (vgl. Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 15 - 18).

25

Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes oder ein Abzug von fünf Stunden monatlich wären kein voller Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus und würden dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Arbeitszeitregelung widersprechen, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt hat. Die Sanktionierung einer unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 35 Abs. 2 LBG Bln a.F., entspricht § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nur bei (rechtmäßiger) Mehrarbeit, nicht aber bei rechtswidrig angeordneter Zuvielarbeit (in Abkehr von den Urteilen vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 35.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 39 S. 9 und - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 5). Unabhängig davon darf die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich nicht durch Mehrarbeitsstunden überschritten werden (Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG sowie Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG); Abweichungen sind nur im Rahmen der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 RL 2003/88/EG sowie Art. 17 und 18 RL 93/104/EG).

26

4. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen, etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat.

27

Danach sind von 52 Wochen im Jahr sieben Wochen abzuziehen, sodass der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen mit je sieben Stunden zugrunde zu legen sind. Damit sind im Jahr bei der Berliner Feuerwehr 315 Stunden, und im Monat 26,25 Stunden, rechtswidrig zu viel gearbeitet worden. Abwesenheitszeiten in erheblichem Umfang sind nicht festgestellt, sodass im gesamten geltend gemachten Zeitraum beim Kläger 1 627,5 Stunden Zuvielarbeit angefallen sind.

28

5. Die so errechneten Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies betrifft zunächst Fälle, in denen Feuerwehrbeamte nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen. Dies gilt aber auch, wenn - wie hier - zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen.

29

Insofern kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. Hieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, den Anspruch auf Freizeitausgleich zeitnah zu erfüllen, damit dieser seinen Zweck, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, erreichen kann. Zudem kann ein Beamter nach jahrelangem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinien nicht darauf verwiesen werden, nun ebenso lange auf die Erfüllung seines Ausgleichsanspruchs zu warten. Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG Bln a.F., § 9 Abs. 1 AZVO Bln) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch.

30

Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb dieses Jahreszeitraums Freizeitausgleich gewährt werden, sieht das Mehrarbeitsrecht dessen Umwandlung in einen Geldanspruch vor (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 3 LBG Bln a.F. <§ 53 Abs. 2 Satz 2 LBG Bln>, § 9 Abs. 2 AZVO Bln und § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV). Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 Rn. 17 f. zu einer Teilzeitbeschäftigung).

31

Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Dienstbetriebs wird umso höher, je größer der Kreis der Anspruchsberechtigten ist und je länger die Zeiträume werden, für die eine Vielzahl von Beamten Ansprüche geltend machen können. Eine Kumulation von langjähriger Zuvielarbeit und einer Vielzahl Anspruchsberechtigter führt zwar allein noch nicht dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. In den Verwaltungsbereichen, die, wie die Feuerwehr, die Polizei und der Strafvollzug, der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und mit denen der Staat Leib und Leben seiner Bürger unmittelbar schützt, ist nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte. Welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn.

32

Danach stehen einer Erfüllung der Freizeitausgleichsansprüche des Klägers zwingende dienstliche Gründe entgegen. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts können die Ausgleichsansprüche der Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Berliner Feuerwehr erfüllt werden. Deshalb haben sich die Ansprüche des Klägers in solche auf Geldausgleich gewandelt.

33

6. Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <264>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <63>, und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <380>), sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345>, vom 15.Oktober 1985 a.a.O. S. 59 und vom 20. März 2007 a.a.O.). Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.

34

Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss. Eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 5 BMVergV) ist daher auch bei einer Umwandlung in einen Geldausgleich aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig (vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 16 f.). Deshalb darf entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Mehrarbeitsvergütung auch nicht um ein Sechstel reduziert werden. Die regelmäßige Arbeitszeit, auf deren Grundlage die Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, beträgt auch für Feuerwehrbeamte 40 und nicht etwa 48 Stunden (vgl. § 1 Abs. 1 AZVO Bln). Zu einer Überschreitung dieser Stundenzahl kommt es nur aufgrund einer geringeren Gewichtung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 6 Abs. 1 AZVO Bln) gegenüber dem Volldienst durch den Landesverordnungsgeber, die aber bei der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ohne Bedeutung ist.

35

7. Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m.w.N., vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m.w.N.).

36

Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

37

Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - juris Rn. 7 - WM 2008, 1077 f.; Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - juris Rn. 19 - LM BGB § 852 Nr. 150<9/1999> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547-549 ), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f.) gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.

38

Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt (vgl. Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 6 C 11.78 - juris Rn. 12, 13; Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 2 B 27.10 - juris Rn. 18). Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers erst durch die Klageerhebung gehemmt, sodass sie für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 verjährt sind. Deshalb kann der Kläger nur noch einen Ausgleich für 945 Stunden Zuvielarbeit verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.