Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.3172

bei uns veröffentlicht am20.02.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1958 geborene Kläger steht seit 1980 als Beamter der Feuerwehr bei der Technischen Universität München (Besoldungsgruppe A 8) in Diensten des Beklagten. Der Kläger ist verheiratet, seit 1. April 2011 dauernd getrennt lebend, und hat zwei Kinder.

Die Ehefrau des Klägers nahm im Jahr 2005 eine Tätigkeit als Altenpflegerin auf und erhielt zunächst ehegattenbezogene Gehaltsbestandteile, sodass dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich zur Hälfte ausgezahlt wurde. Nachdem auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers ab 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angewendet wurde, der keine familienbezogenen Leistungen vorsieht, erhielt sie ab diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Leistungen mehr. Der Kläger erhielt dennoch weiterhin lediglich den halben Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags. Mit der Bezügeabrechnung für Juli 2017 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2014 die zweite Hälfte des Familienzuschlags nachgezahlt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 informierte der Beklagte den Kläger über die Nachberechnung und machte für den vorangegangenen Zeitraum die Einrede der Verjährung geltend.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 forderte die Klägerseite den Beklagten auf, die zweite Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 1. Januar 2014 auszuzahlen. Der Beklagte legte das als Leistungswiderspruch aus und erließ am 12. Juni 2017 einen Leistungswiderspruchbescheid, in welchem er den Antrag des Klägers auf Nachzahlung ablehnte.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Leistungswiderspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch des Klägers auf den gesamten Familienzuschlag der Stufe 1 ab 1. Oktober 2005 bis 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu abzurechnen und den Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16. Juni 2017 an den Kläger auszubezahlen.

Der Kläger habe keine Kenntnis von den Ansprüchen gehabt. Erst durch eine Erklärung zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen vom 23. April 2014 und der daraufhin angeforderten Vergleichsmitteilung des Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers habe sich ergeben, dass diese seit 1. Oktober 2005 keinen Anspruch auf Familienzuschlag mehr gehabt habe. Der Beginn der Verjährung sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig. Auch das Besoldungsrecht bestimme keine kenntnisunabhängige Ausgestaltung des Verjährungsbeginns. Da der Kläger erst im Jahr 2017 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten habe, habe die Verjährung erst Ende 2017 begonnen. Die in den Übergangsvorschriften zum Besoldungsrecht im Rahmen des neuen Dienstrechts in Bayern enthaltene Verjährungsregelung sei nur in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Sie treffe keine Regelung hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns. Hier sei auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückzugreifen sowie auf die darin enthalten Vorschriften zu kenntnisunabhängiger Verjährung. Den Ansprüchen des Klägers sei danach mindestens eine zehnjährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung widerspreche Treu und Glauben.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe erst mit Schreiben vom 8. Mai 2017 von der für die Ehefrau des Klägers zuständigen Abrechnungsstelle mitgeteilt bekommen, dass diese seit 1. Oktober 2005 keine ehegattenbezogenen Gehaltsbestandteile mehr erhalte. Der Beginn der Verjährung bei Besoldungsansprüchen richte sich nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz. Die Verjährungsfrist betrage lediglich drei Jahre. Sie sei kenntnisunabhängig und habe am 1. Januar 2011 zu laufen begonnen. Der Beklagte sei aus haushaltsrechtlichen Gründen gehalten, von der Einrede der Verjährung Gebrauch zu machen. Das sei nicht rechtsmissbräuchlich und verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Auch fürsorgerechtliche Erwägungen stünden nicht entgegen, da die Verjährungseinrede keine unbillige Härte darstelle.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 30. August 2017, der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten konnte über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 in Gestalt des Leistungswiderspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, der Beamte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des verbleibenden Anteils des Familienzuschlags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zwar sind für den Kläger Ansprüche auf Besoldung in Form des Familienzuschlages nach Art. 35 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in voller Höhe entstanden und durch die hälftige Auszahlung nur teilweise erfüllt. Der verbleibende Anteil der Besoldungsansprüche ist jedoch verjährt, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 nach Art. 13 BayBesG, für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 nach Art. 13 i.V.m. Art. 108 Abs. 7 BayBesG.

a) Die Verjährung von Besoldungsansprüchen bestimmt sich grundsätzlich nach der zum 1. Januar 2011 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern in Kraft getretenen Vorschrift des Art. 13 BayBesG. Nach Satz 1 der Norm verjähren Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung binnen drei Jahren. Gemäß Satz 2 beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (Satz 3).

Anhand des Wortlauts der Norm lässt sich erkennen, dass die Verjährung im Bereich des Besoldungsrechts kenntnisunabhängig ausgestaltet sein soll. Denn die Norm benennt als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bloß, dass der Anspruch entstanden sein muss, und steht damit in Abweichung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Denn sie sieht demgegenüber gerade nicht vor, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Gesetzessystematik lässt daher auf einen kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährung im Bereich der Besoldungsansprüche schließen. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Neuen Dienstrecht in Bayern, in dessen Zuge unter anderem das Besoldungsrecht geändert in das BayBesG eingeführt wurde (LT-Drs. 16/3200, S. 365: „Nach Satz 2 wird der Verjährungsbeginn im Unterschied zur bisherigen Regelung künftig kenntnisunabhängig ausgestaltet“; vgl. auch Ziffer 13.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten vom 22. Dezember 2010 - BayVwVBes). Das erscheint im Hinblick auf die Praktikabilität und Rechtssicherheit auch sinnvoll, da im Bereich einer Massenverwaltung ein kenntnisabhängiger Verjährungsbeginn zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen kann (Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2017, Art. 108 BayBesG Rn. 24).

Für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Ansprüche auf Besoldung, bei denen die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zum 1. Januar 2011 noch nicht vorlagen, gilt die Übergangsvorschrift des Art. 108 Abs. 7 BayBesG. Laut Satz 1 berechnet sich die Frist aus Art. 13 BayBesG in den Fällen, in denen ein Besoldungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist und die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht begonnen hat, vom 1. Januar 2011 an; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Demgegenüber sah die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) - im Gegensatz zu der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage - für den Fristbeginn die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2016 - 3 ZB 13.804 - juris Rn. 6). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für entsprechende Ansprüche auf Besoldung am 1. Januar 2011 zu laufen begann, drei Jahre betrug und zum 31. Dezember 2013 endete (VG Bayreuth, U.v. 27.10.2015 - B 5 K 14.242 - juris Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 2.10.2013 - M 5 K 12.2295 - juris Rn. 31; vgl. auch Leihkauff in Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 108 BayBesG Rn. 25).

b) Auf Grundlage der dargestellten gesetzlichen Vorschriften hat der Kläger keine Ansprüche auf Nachzahlung des restlichen Familienzuschlags in Höhe von 5.248,57 Euro, da der Kläger die Zahlung erst im Jahr 2017 von dem Beklagten verlangte.

Die Besoldungsansprüche im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 sind aufgrund der Einrede der Verjährung nach Art. 13 BayBesG innerhalb einer Frist von drei Jahren verjährt, längstens also die Ansprüche aus dem Jahr 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2016.

Hinsichtlich der Ansprüche, die in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 entstanden sind, hat der Kläger erst nach dem 1. Januar 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten. Nach Art. 13 BayBesG i.V.m. Art. 108 Abs. 7 Satz 1 BayBesG sind diese Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ebenfalls verjährt. Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich die Verjährung der streitgegenständlichen Besoldungsansprüche auch vorliegend nicht nach §§ 194 bis 218 BGB. Art. 13 BayBesG bestimmt ausdrücklich, dass diese Vorschriften nur „im Übrigen“ anzuwenden sein sollen.

Das entspricht der generellen Gesetzessystematik zum Verjährungsrecht, denn § 199 BGB regelt den Verjährungsbeginn nach seinem Wortlaut (nur) in den Fällen, „soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist“. Da Art. 13 BayBesG demgemäß eine entsprechende Sondervorschrift darstellt, ist § 199 BGB nicht anwendbar. Es gilt daher die in Art. 13 BayBesG festgelegte Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht, wie der Kläger meint, von mindestens zehn Jahren. Denn es verbleibt kein Raum für einen Rückgriff auf die kenntnisunabhängige Verjährungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, sodass eine Heranziehung von § 199 Abs. 3 und 4 BGB weder möglich noch notwendig ist.

c) Der Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Der Beklagte durfte sich rechtmäßig hierauf berufen, denn er ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, der etwa in Art. 7, 58 und 59 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) zum Ausdruck kommt, sogar zur Erhebung der Einrede verpflichtet (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - BVerwGE 66, 256-261, juris Rn. 20; VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 45). Ein Ausschluss nach Treu und Glauben kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, wenn etwa die Einrede der Verjährung für den Beamten eine unbillige Härte bedeuten und der Beamte dadurch in eine ernste finanzielle Notlage geraten würde oder wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegt (BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3; Kathke in: Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 3 BayBesG Rn. 55). Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn muss zwar nicht schuldhaft sein, andererseits genügt auch nicht jede Falschberechnung. Notwendig ist, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Nur zu eigenem Tun kann sich der Dienstherr im Allgemeinen durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen (BVerwG, U.v. 25.11.1982, a.a.O., Rn. 16; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3). Ein entsprechendes qualifiziertes Fehlverhalten ist vorliegend nicht erkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr eine Änderung der Umstände bei der Ehefrau des Klägers hätte erkennen müssen. Auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde ist nicht ersichtlich. Vielmehr hätte es am Kläger und seiner Ehefrau gelegen, mit Einführung des TVöD zum 1. Oktober 2005 wie auch in den nachfolgenden Jahren ihre Lohnabrechnungen aufmerksam zu prüfen und zu bemerken, dass keine Auszahlung des hälftigen Familienzuschlages (mehr) erfolgt ist.

Für die Annahme einer unbilligen Härte ist durch die Klägerseite nichts Weiteres vorgetragen.

Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt der sich aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 86 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) für den Dienstherrn im Verhältnis zu seinen Beamten ergebenden Fürsorgepflicht (vgl. Werres in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Dezember 2017, § 3 Rn. 34; BVerwG, U.v. 25.11.1982, a.a.O. Rn. 19 ff.).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

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Tenor I. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 28. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2018 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 7. November 2005 bis zum

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.611,35 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auch für die Zeit vom 11. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2006 den Kinderanteil im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 in Höhe von 6.611,35 € zu bezahlen, hilfsweise diesen zu verurteilen, an den Kläger 6.611,35 € Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu bezahlen, zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch auf Zahlung des höheren Kinderanteils im Familienzuschlag für das 2003 geborene dritte Kind des Klägers sowie ein entsprechender Schadensersatzanspruch für den fraglichen Zeitraum erloschen bzw. verjährt sind und dass die Berufung des Beklagten hierauf keine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Beklagte hat zwar bei der Berechnung des Kinderanteils im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 ab Mai 2003 gemäß §§ 39, 40 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG (in der im maßgeblichen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) die beiden am 6. März 1995 geborenen „Zählkinder“ D. und P. hinsichtlich des am 11. Mai 2003 geborenen dritten „Zahlkinds“ N. nicht zutreffend berücksichtigt, obwohl der Kläger sowohl die Zählkinder als auch das Zahlkind in den Erklärungen gegenüber der Bezügestelle angegeben hat. So ist in der Bezügemitteilung vom 1. Dezember 2003 neben dem Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete) in Höhe von 103,20 € (§ 40 Abs. 1 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) nur der Kinderanteil im Familienzuschlag der Stufe 2 für ein Kind in Höhe von 88,28 € (§ 40 Abs. 2 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG), nicht jedoch der - zutreffende - Kinderanteil im Familienzuschlag der Stufe 4 für das als drittes Zählkind zu berücksichtigende Zahlkind N. in Höhe von 226,04 € (§ 40 Abs. 2 und 5 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) ausgewiesen.

Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Nachzahlung des höheren Kinderanteils im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 für die Zeit vom 11. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 sowie ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG a. F., nunmehr § 45 BeamtStG) Ende 2009 nach Art. 71 AGBGB erloschen bzw. jedenfalls analog §§ 195, 199 BGB verjährt sind (zum Vorrang von Art. 71 AGBGB hinsichtlich von Besoldungsansprüchen bayerischer Beamter aufgrund des BBesG a. F. siehe BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 3 ZB 08.2440 - juris Rn. 30) und dass die Berufung des Beklagten auf die Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil es sich um eine bloße Falschberechnung handelt, die der Kläger von Anfang an hätte erkennen können.

Grundsätzlich ist die Berufung des Dienstherrn auf Verjährung der Dienstbezüge zulässig und haushaltsrechtlich geboten (BayVGH, B.v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 27). Die Geltendmachung kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls allerdings als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig sein (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - BVerwGE 66, 256; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris).

Nach der genannten Rechtsprechung genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung allerdings nicht jede unrichtige Sachbehandlung oder bloße Falschberechnung. Vielmehr muss für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das jedoch unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Beamten veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Nur zu eigenem Tun kann sich der Dienstherr im Allgemeinen durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen. Dabei kann als derartiges qualifiziertes Fehlverhalten auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein. Ein solcher Sachverhalt ist zu verneinen, wenn der Dienstherr zwar zu geringe Bezüge ausgezahlt, aber durch sein Verhalten weder dazu beigetragen hat, dass dem Bezügeempfänger der Anspruch auf höhere Bezüge über Jahre unbekannt geblieben war, noch dass er diesen daran gehindert hat, den Anspruch geltend zu machen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 a. a. O. juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 13.1.2011 a. a. O. juris Rn. 3).

Die Berufung auf die Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG a. F., § 45 BeamtStG) führt nicht dazu, dass jede Falschberechnung die Einrede der Verjährung ermessensfehlerhaft macht. Die Fürsorgepflicht ist vielmehr im Rahmen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 a. a. O. juris Rn. 20). Im Rahmen der Fürsorgepflicht besteht keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt von Vorschriften, die für die Rechte des Bezügeempfängers bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Bezügeempfänger vorausgesetzt werden können oder die er sich selbst unschwer verschaffen kann. Es darf vielmehr erwartet werden, dass er sich jedenfalls um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht (BayVGH, B.v. 13.1.2011 a. a. O. juris Rn. 5). Stellt danach die Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung dar, so kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, B.v. 30.6.1992 - 2 B 23/92 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 28).

Die trotz ordnungsgemäßer Angaben des Klägers unterbliebene Berücksichtigung der Zählkinder D. und P. bei der Berechnung des Kinderanteils im Familienzuschlag der Stufen 2 bis 4 für das 2003 geborene dritte Kind N. und die Auszahlung eines zu geringen Familienzuschlags stellt kein qualifiziertes Fehlverhalten dar, sondern nur eine bloße versehentliche Falschberechnung und -auszahlung.

Soweit der Kläger ein qualifiziertes Fehlverhalten darin sieht, dass der Beklagte nicht schlicht untätig geblieben sei, sondern den Kinderanteil im Familienzuschlag nach der Geburt seines dritten Kindes neu (wenn auch hinsichtlich der kinderbezogenen Leistungen unzutreffend) berechnet habe, woraus sich konkret eine Mehrzahlung für „Kinderanteil(e)“ in Höhe von monatlich 88,28 € ergeben habe, mag dadurch für den Kläger zwar der Eindruck entstanden sein, dass die von ihm gemeldete Veränderung seiner familiären Verhältnisse vom Beklagten korrekt bearbeitet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die unzutreffende Berechnung des Kinderanteils auf einem bloßen Versehen beruht, ohne dass der Beklagte durch eigenes Zutun diesbezüglich ein schützenswertes Vertrauen beim Kläger hervorgerufen und den Kläger von der rechtzeitigen Geltendmachung des höheren Kinderanteils abgehalten hätte.

Der Kläger hätte vielmehr anhand der Bezügemitteilung erkennen können, dass der Kinderanteil unzutreffend berechnet worden ist, so dass es an einem qualifizierten Fehlverhalten des Beklagten fehlt, das dafür ursächlich hätte sein können, dass dem Kläger die Ansprüche auf Zahlung eines höheren Kinderanteils unbekannt geblieben sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich aufgrund der Mehrzahlung von 88,28 € nicht des Umstandes bewusst war, dass der ihm wegen des Zählkindervorteils zustehende höhere Kinderanteil im Familienzuschlag von 226,04 € nicht ausgezahlt wurde, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die unterbliebene Auszahlung des höheren Kinderanteils nicht bemerkte und nachfragte.

Aufgrund der Treuepflicht ist es Bezügeempfängern zuzumuten, Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und bei Unklarheiten sowie in Zweifelsfällen nachzufragen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 11). Wenn besoldungsrelevante Änderungen im dienstlichen (z. B. Beförderung) oder persönlichen Bereich (z. B. Heirat oder Geburt eines (weiteren) Kindes) eintreten, die zu einer Veränderung der Besoldungsmerkmale führen, trifft den Bezügeempfänger darüber hinaus eine erhöhte Sorgfaltspflicht (BVerwG, U.v. 28.2.1985 - 2 C 31/82 - juris Rn. 25).

Der Kläger hatte aufgrund seiner geänderten persönlichen Situation deshalb auch ohne Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Kinderanteils unzutreffend sein könnte, besonderen Anlass, dieser Prüfungspflicht im eigenen Interesse zu genügen. Er erhielt nach der Geburt seines dritten Kindes geänderte Bezüge. Von daher lag es im Eigeninteresse des Klägers, die Beträge anhand der Bezügemitteilungen nach Art und Höhe eingehend zu kontrollieren. Dieses Interesse hat er auch wahrgenommen, da er angegeben hat, die Bezügemitteilungen nach Anzeige der Geburt des dritten Kindes hinsichtlich der kinderbezogenen Leistungen überprüft zu haben.

Dabei musste sich ihm aufdrängen, dass ihm nur der Familienzuschlag Stufe 1 (d. h. der Grundbetrag für Verheiratete, § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) in voller Höhe, der kinderbezogene Anteil dagegen lediglich in Höhe von 88,28 € (d. h. in Stufe 2 für ein berücksichtigungsfähiges Kind, § 40 Abs. 2 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) und nicht wie an sich geboten in Höhe von 226,04 € (d. h. in Stufe 4 für drei berücksichtigungsfähige Kinder, § 40 Abs. 2 und 5 BBesG i. V. m. Anlage V zum BBesG) ausgezahlt wurde.

Zwar kann von Bezügeempfängern i. d. R. nicht verlangt werden, die exakten Beträge, die den einzelnen Bezügebestandteilen zuzuordnen sind, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Bezügeempfänger kann jedoch selbst kontrollieren, ob die einzelnen Bezügebestandteile, die ihm zustehen, wie etwa Grundgehalt, Familienzuschlag oder sonstige Zuschläge, in der vom Dienstherrn vorgenommenen Berechnung zutreffend berücksichtigt wurden. Dem Kläger musste bekannt sein, dass die Geburt seines dritten Kindes Auswirkungen auf die Stufe des Familienzuschlags hat. Die beiden Bestandteile des Familienzuschlags waren in den Bezügemitteilungen betragsmäßig gesondert ausgewiesen (als „Familienzuschlag Stufe 1“ sowie als „Kinderanteil(e)“). Der Fehler hätte sich deshalb ohne weiteres bei der - dem Kläger abzuverlangenden - Kenntnis der §§ 39, 40 BBesG und der hierzu ergangenen Anlage V zum BBesG ergeben (OVG NRW, B.v. 4.8.2006 - 1 A 2509/05 - juris Rn. 32). Familienzuschlag wird nach Anlage V zum BBesG gewährt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder Richters entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Er setzt sich aus dem Grundbetrag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG) sowie den ggf. zustehenden Erhöhungsbeträgen für Kinder zusammen, wobei sich die Stufe nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet (§ 40 Abs. 2 und 5 BBesG).

Diese Prüfung ist nicht realitätsfremd, sondern war vom Kläger im eigenen Interesse zu verlangen. Sie ist einem Volljuristen wie dem Kläger, die dabei einem strengeren Maßstab als sonstige Bezügeempfänger unterliegen, auch mit zumutbarem Aufwand möglich (OVG NRW, B. v. 4.8.2006 a. a. O. Rn. 25). Dabei bedurfte es zur Ermittlung des richtigen Betrags auch nicht der vertieften Kenntnis des Besoldungsrechts. Die Unkenntnis des Klägers beruht auch nicht auf einer ungeklärten Rechtslage, sondern auf schlichter Rechtsunkenntnis (BayVGH, U. v. 10.3.2010 - 14 BV 08.2444 - juris Rn. 32). Aufgrund der erheblichen Differenz zwischen dem Kinderanteil der Stufe 2 und der Stufe 4 mussten sich dem Kläger zumindest solche Zweifel aufdrängen, dass eine Nachfrage bei der Bezügestelle geboten war.

Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass ihm der Beklagte die Überprüfung der Bezügemitteilungen in einer hierfür geeigneten Form (etwa durch die Auflistung der berücksichtigten Kinder) ermöglicht. Den Dienstherrn trifft keine Pflicht, die Bezügemitteilungen so abzufassen, um die Abrechnung des kinderbezogenen Familienzuschlags weitgehend sicherzustellen (BVerwG, B.v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 9).

In der unterbliebenen Berücksichtigung zweier (Zähl-) Kinder bei der Berechnung der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile und der Berufung des Dienstherrn auf die Verjährung der diesbezüglichen Bezügebestandteile liegt auch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Damit wird dem Rechtsfrieden wie möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird (BVerwG, U.v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - juris Rn. 23). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus der Eigenschaft des Beamtenverhältnisses als eines wechselseitig bindenden Treueverhältnisses und dem Umstand, dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs ist, der aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu befriedigen ist, hergeleitet wird, dass der Beamte nicht erwarten kann, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines ggf. jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat (BVerfG, B.v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris Rn. 68). Deshalb kann der Kläger dem Beklagten auch insoweit kein qualifiziertes Fehlverhalten und daraus folgend keinen Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn er die ihm zustehenden Ansprüche verjähren ließ (BayVGH, B.v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 29).

2. Die Rechtssache weist nach dem unter 1. Ausgeführten auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

3. Die Sache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass es nach der unter 1. dargestellten Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Berufung auf die Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig ist, so dass sich aus der Beantwortung der durch den Kläger formulierten Fragen keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse ziehen lassen, lassen sich diese aus den unter 1. genannten Gründen in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Es besteht auch keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. November 1982 (2 C 32/81) und zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (3 ZB 07.3411). Der Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich, die divergierenden Rechtssätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine nur fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Divergenzgerichts aufzuzeigen. Im Übrigen trifft die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der gebotenen Weise mit den genannten Entscheidungen auseinandergesetzt, nach dem unter 1. Ausgeführten auch in der Sache nicht zu.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.242

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27.10.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334 99

Hauptpunkte:

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes;

Verjährung;

Schadensersatz;

Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg

- Beklagter -

wegen Besoldung (Zulage nach § 46 BBesG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 27. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, hilfsweise Schadensersatz.

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter in der Bayerischen Finanzverwaltung im Dienst des Beklagten. Er wurde 1980 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9), zum 1. Februar 1983 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) und am 1. Juni 1992 zum Steueramtmann (A 11) ernannt. Ab 1. Juli 1994 war er durchgängig auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten als Prüfer von Großbetrieben am Finanzamt Coburg eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde er zum Steueramtsrat (A 12) ernannt. Seit 14. März 2005 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Er wurde zum 1. März 2007 in den Ruhestand versetzt.

Am 15. Oktober 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Zeit, in der er ohne die entsprechende Besoldung für Aufgaben der Besoldungsgruppe A 12 eingesetzt war.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 wies der Beklagte den Antrag auf Nachzahlung einer Verwendungszulage zurück und machte gleichzeitig die Einrede der Verjährung geltend. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt) zwar ab 1. Juni 1995 die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verwendungszulage gem. § 46 BBesG vorgelegen hätten. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 seien jedoch nicht gegeben gewesen, da in der Steuerverwaltung keine freie, unbesetzte Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden gewesen sei. Die Verjährung von Besoldungsansprüchen richte sich für Ansprüche vor dem 31. Dezember 2010 nach den §§ 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsfrist betrage gem. § 195 BGB drei Jahre und habe für die jüngsten Ansprüche aus dem Jahr 2007 am 1. Januar 2008 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet. Eventuelle Ansprüche auf Nachberechnung der Besoldung für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 seien gem. § 199 BGB i. V. m. Art. 108 Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) verjährt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2014, eingegangen beim Landesamt für Finanzen (LfF), Dienststelle Würzburg am 7. Februar 2014, Widerspruch ein. Er führte aus, für die Verjährung sei es wesentlich, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von dem maßgeblichen Sachverhalt erlangt habe. Dies sei der 24. Mai 2013 gewesen, da er an diesem Tag erstmals im Schreiben des LfF, Dienststelle Ansbach, vom 7. Mai 2013 von der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion erfahren habe. Sein Antrag sei daher rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anspruch nach § 46 BBesG scheitere am Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Für den Verjährungsbeginn genüge die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht erforderlich sei hingegen, dass der Beamte die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen (entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts) gezogen habe.

Mit Schreiben vom 7. April 2014, eingegangen am 9. April 2014, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Widerspruchsbescheid. Unter dem 14. Mai 2014 begründete er seine Klage und beantragte

„1. Zulage für höherwertige Tätigkeit

a) Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruchsbescheid vom 18.03.2014 aufzuheben und den folgenden Anträgen entsprechend dem Kläger den Ausgleich für die höherwertige Tätigkeit zu zahlen, die dieser unbestritten sei Juni 1992 geleistet hat, ohne die entsprechende Amts angemessene Besoldung dafür zu erhalten

b) Der Beklagte wird zunächst verurteilt, seine Vermutung nachprüfbar zu belegen, es habe in der Zeit vom 01. Juni 1995 bis zum 31.12.2005 im Bereich der Bayerischen Finanzverwaltung keine „freie“ Stelle gegeben, die zur Beförderung des Klägers geeignet gewesen wäre.

c) Der Kläger beschränkt den Antrag nach 1 a) auf die Zeit, für die der Beklagte das Fehlen einer „freien“ Stelle nicht nachweist.

2. Schadensersatz anstelle der Zulage

Der Beklagte wird verurteilt, an Stelle der beantragten Zulage einen Betrag in derselben Höhe als Schadenersatz an den Kläger zu zahlen, soweit das Gericht zum Ergebnis kommt, der Antrag auf die Zulage entspreche nicht den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

3. Zinsen

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem ersten möglichen Zeitpunkt Zinsen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Ausgleichsbeträge zu zahlen.“

Der Kläger führt aus, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die begehrte Zulage hätten vorgelegen, grundsätzlich sei jede Stelle geeignet gewesen, die „für kurze Zeit“ unbesetzt gelassen worden sei, sowie Stellen, die mit anderen im Rang nachfolgenden Bediensteten besetzt worden seien. Er habe nicht damit rechnen können, dass seine höherwertige Tätigkeit ebenfalls zulageberechtigt gewesen sei, da bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.4.2011 - 2 C 30.09, 2 C 27.10, 2 C 48.10) nur die „vorübergehend vertretungsweise“ Wahrnehmung des höheren Amtes im Gesetz geregelt gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht nun auch die dauerhafte Übertragung einbezogen habe. Von dieser Rechtslage habe er zuvor keine Kenntnis haben müssen. Verjährung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetreten gewesen, da die dreijährige Verjährungsfrist frühestens 2011, möglicherweise sogar erst 2013, begonnen habe. Erst im Dezember 2013 habe er aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. August 2011 (Bl. 8 der Beiakte I) erfahren, dass verfügbare Planstellen „wenige Monate nicht besetzt werden“. Er begehre daher für den maßgeblichen Zeitraum 1. Juni 1995 bis 1. Januar 2006, in dem unstreitig die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für seine Beförderung gegeben gewesen seien, Auskunft darüber, dass keine Beförderung eines anderen, in der Beförderungsreihenfolge ihm gegenüber nachrangigen Bediensteten nach A 12 erfolgt sei. Weiter verstoße die erhobene Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei damit unzulässig. Erstmals am 24. Mai 2013 im Schreiben des LfF Dienststelle Ansbach vom 7. Mai 2013 seien die Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewährung der Zulage erfüllt gewesen. Bis zur Klärung, ob und gegebenenfalls wann eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zur Verfügung stand, sei die Einrede der Verjährung unwirksam. Mit der Einrede der Verjährung verletze der Beklagte seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, da der Kläger infolge unterbliebener Hinweise auf Beförderungsmöglichkeiten seine Ansprüche erst im Jahr 2013 geltend machen konnte. Der Kläger sei aus familiären Gründen nicht versetzungsbereit gewesen und daher bei Beförderungen übergangen worden. Im Übrigen habe er seine Ansprüche rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Da bis zum 31. Dezember 1996 keine entsprechende Vorschrift existiert habe, seien für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1996 alle Bedingungen für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG erfüllt gewesen. Ab einem noch unbekannten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2006 sei seine Beförderung möglich gewesen, habe aber nicht stattgefunden, weshalb der die Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen A 11 und A 12, gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzanspruchs, begehre. Dies ergebe sich schon aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Der Kläger sehe sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Tatsache, dass seine Beförderung eventuell zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, stelle eine Ungleichbehandlung nach dem Grundsatz der Entgeltgleichheit dar, der sich nicht mit fehlenden Haushaltmitteln rechtfertigen lasse. Sobald ein Beamter eine höherwertige Tätigkeit ausübe, stehe ihm die Höherstufung dafür zu. Notfalls sei die Stelle mit den entsprechenden Mitteln auszustatten. Die einschränkende Bestimmung der haushaltrechtlichen Voraussetzungen in § 46 BBesG unterlaufe den Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Besoldung und führe zur Verfassungswidrigkeit dieser Norm. Der Kläger beantrage auch die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen, gegebenenfalls im Rahmen des Schadensersatzes. Ihm sei durch die vorenthaltene Zahlung materieller und immaterieller Schaden in Form von Darlehens- und Kontokorrentzinsen entstanden. Der Zinsausschluss nach Art. 4 Abs. 4 BayBesG verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Auch in anderen Gesetzen, etwa im Bereich des Sozial- und Rentenrechts, existierten Zinsregelungen, die alimentationsähnliche Leistungen des Staates an die Bürger beträfen. Der Kläger sehe den Beklagten seit spätestens April 2011 in Verzug, die Verzinsung der monatlich fälligen Nachzahlungsbeträge beanspruche er ab der ursprünglichen Fälligkeit.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erwiderte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, für den Beklagten auf die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe führt der Beklagte aus, die mit Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 2013 erstmals geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Verwendungszulage für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis 1. Januar 2006 seien jedenfalls verjährt. Maßgebend für die in den Jahren 1995 bis 2001 entstandenen Ansprüche sei das alte Verjährungsrecht, so dass die Verjährung für die Jahre 1999 bis 2001 mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres begonnen habe und jeweils am 31.12. der Jahre 2003 bis 2005 abgelaufen sei. Der Anspruch aus dem Jahr 2001 sei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) spätestens am 31. Dezember 2005 verjährt. Gleiches gelte auch für etwaige Schadensersatzansprüche. Spätestens mit seiner Ernennung zum Steueramtsrat am 1. Januar 2006 habe der Kläger auch Kenntnis i. S. d. § 199 BGB vom entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit auch von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Auf von ihm gezogene rechtliche Schlussfolgerungen komme es indes nicht an. Der Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben. Dies sei nach den haushaltrechtlichen Vorschriften der Art. 7 Satz 1 und Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sogar geboten. Besondere Umstände im Sinne des § 242 BGB lägen nicht vor, insbesondere sei ein besonderes Fehlverhalten des Dienstherrn, das den Beamten gehindert haben könnte, rechtzeitig verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte einzuleiten, nicht gegeben. Überdies begründe die Fürsorgepflicht keine allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 trug das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, für den Beklagten weiter vor, die Klageanträge zu 1 b) und 1 c) seien bereits mangels Bestimmtheit unzulässig, der Klageantrag zu 2 sei unverständlich, so dass schon eine Entscheidung über die Zulässigkeit des prozessualen Anspruchs gar nicht möglich sei. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG scheide von vornherein für die Zeiten aus, in denen der Kläger beurlaubt war. Für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung sei allenfalls ein entsprechend verringerter Anspruch gegeben. Ein Anspruch komme frühestens ab 1. Juli 1994 in Betracht, da der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt dauerhaft als Prüfer von Großbetrieben eingesetzt gewesen sei. Für die Gewährung einer Zulage müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine freie Planstelle vorhanden sein. Fehle es an einer solchen freien und besetzbaren Planstelle, sei eine vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung von Aufgaben i. S. d. § 46 BBesG nicht möglich. Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern habe es an einer freien, unbesetzten Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 am Finanzamt Coburg gefehlt. Auf andere freie Planstellen in der Steuerverwaltung könne sich der Kläger wegen der Bindung der Planstellen an die Finanzämter nicht berufen, da er nicht versetzungsbereit gewesen sei. Weiter sei Voraussetzung für einen Anspruch aus § 46 BBesG, dass dem nach A 12 bewerteten Dienstposten des Klägers eine konkrete Planstelle dieser Besoldungsgruppe zugeordnet gewesen sei. An einer solchen festen Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle mangele es in Fällen der sogenannten Topfwirtschaft, in denen einer größeren Zahl an höher bewerteten Dienstposten eine geringere Zahl an Planstellen der entsprechenden Wertigkeit gegenüberstehe und frei werdende Stellen nach Maßgabe der Bestenauslese vergeben würden. Ein solcher Fall sei auch hier gegeben, so dass der Kläger erst ab 1. Januar 2006 zum Steueramtsrat (A 12) befördert habe werden können. Der Kläger habe im Übrigen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erst ab 1. Juni 1995 erfüllt, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Klägers in Betracht komme.

Ergänzend wird zur erhobenen Einrede der Verjährung ausgeführt, dass mit Blick auf die Vorschrift des Art. 108 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Art. 13 Satz 1 BayBesG sämtliche Ansprüche für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum auch bei Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2011 bzw. spätestens 2013 verjährt wären. Dem Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2013 komme, anders als einem Widerspruch mit anschließender Klageerhebung, keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das am 7. Februar 2014 eingegangene Widerspruchsschreiben des Klägers habe aufgrund der am 31. Dezember 2013 eingetretenen Verjährung keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB mehr herbeiführen können. Im Übrigen berufe sich der Beklagten auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Einrede der Verjährung, zu denen im Übrigen nichts vorgetragen sei.

Zu den Ausführungen des Beklagten nahm der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 Stellung und trug vor, dass das Vorverfahren frühestens mit der Ablehnung vom 14. Januar 2014 beendet gewesen sei, weshalb die Verjährung durch diese Rechtsverfolgung mit der am 7. April 2014 fristgerecht eingelegten Klage gehemmt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 schon deshalb keine Ansprüche auf Zulagengewährung in Betracht kämen, da § 46 Abs. 1 Satz 1 in seiner bis heute geltenden Fassung, auf welche der Kläger sich berufe, erst mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten sei. Vorher habe eine dementsprechende Norm nicht existiert.

Unter dem 9. März 2015 erwiderte der Kläger demgegenüber, auch vor dem 1. Juli 1997 habe § 46 BBesG die Gewährung einer Zulage bei Ausübung eines höherwertigen Amtes geregelt. Darin erkenne der Kläger denselben Regelungsgehalt wie in den nachfolgenden Gesetzesfassungen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entscheidungsgründe:

1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist. Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; hierauf wurde der Kläger bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Schreiben vom 7. September 2015 ausdrücklich hingewiesen.

2. Das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass er unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 2005 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG zu gewähren und diesen Betrag zu verzinsen, hilfsweise für den vorgenannten Zeitraum Schadensersatz in Höhe der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG zu gewähren und diesen Betrag zu verzinsen.

Das Gericht sieht insbesondere in dem Antrag Nr. 1 Buchst. b im Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2014 ein unselbstständiges Auskunftsbegehren, welches von dem vorgenannten Sachantrag in dem Sinne mitumfasst wird, dass, wenn es auf die zur Aufklärung gestellte Tatsache entscheidungserheblich ankäme, der Sachverhalt vom Gericht von Amts wegen aufzuklären wäre.

3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 2005 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird gem. § 46 Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.

Ausgehend von dieser Norm kommt für den Kläger frühestens ab 1. Juli 1997 ein entsprechender Anspruch in Betracht. In der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung lautete § 46 Abs. 1 BBesG wie folgt: „Ein Beamter, dem aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen kann.“ Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt im Statusamt eines Steueramtmanns (Bes.Gr. A 11) stand, war seit dem 1. Juli 1994 als Prüfer von Großbetrieben beim Finanzamt Coburg eingesetzt. Da dieser Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet ist, nahm der Kläger zwar die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, dies erfolgte indes weder aufgrund besonderer landesrechtlicher Vorschriften i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG a. F., noch war die Übertragung zeitlich befristet. Ein Anspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. scheidet danach bereits tatbestandlich aus.

Soweit der Kläger eine Zulage bereits für den Zeitraum ab 1. Juni 1992 beansprucht, ist dem weiter entgegenzuhalten, dass ihm der Dienstposten als Prüfer von Großbetrieben erst zum 1. Juli 1994 übertragen wurde und darüber hinaus die dreijährige Wartezeit gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) a. F. seit der letzten Beförderung zum 1. Juni 1992 als laufbahnrechtliche Voraussetzung im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG erst mit Ablauf des 30. Mai 1995 erfüllt war.

Damit steht hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des Klägers nach § 46 Abs. 1 BBesG der Zeitraum vom Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 1997 bis zum 30. Dezember 2005 im Raum, da der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zum Steueramtsrat (Bes.Gr. A 12) ernannt wurde und somit einen seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten innehatte.

b) Hinsichtlich dieses Zeitraums kann die Erfüllung der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG dahinstehen, da sämtliche Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind und der Beklagte sich auf die Verjährung beruft.

aa) Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1997 sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) - am 1. Januar 2002 geltenden Fassung verjährt. Nach § 197 BGB a. F. verjähren Besoldungsansprüche, zu denen auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 46 Abs. 1 BBesG gehört, in vier Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 201 Satz 1, § 198 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in welchen der Anspruch entsteht. Damit beginnt für die jeweils am Monatsersten entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Zulage für die Monate Juli 1997 bis Dezember 1997 die Verjährungsfrist gem. § 187 Abs. 1 BGB a. F. zum 1. Januar 1998 (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 13.4.2010 - 12 U 189/09 - NJW-RR 2010, 164); sie endet gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB a. F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Diese Ansprüche sind somit verjährt.

bb) Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 sind ebenfalls verjährt. Nach den bis zum Inkrafttreten des SMG am 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsregeln hätte die Verjährungsfrist jeweils mit Schluss des entsprechenden Jahres (1998, 1999, 2000, 2001) und damit gem. § 187 Abs. 1 BGB a. F. jeweils am 1. Januar der Jahre 1999 bis 2002 zu laufen begonnen. Sie hätte nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB a. F. mit Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 geendet, d. h. die Ansprüche für Dezember 2001 wären mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) führt im Hinblick auf diese bei Innkrafttreten des SMG somit bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als jene nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

Nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht normiert § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese ist auf die in Rede stehenden Ansprüche auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG anwendbar. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektives Element).

Die nach altem Recht (bis Inkrafttreten des SMG) geltende Verjährungsfrist hätte für die Ansprüche Januar 1998 bis Dezember 2001 somit gem. § 199 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB jeweils zum 1. Januar 1999 bis 2002 begonnen und jeweils am 31. Dezember 2002 bis 2005 geendet.

Da die regelmäßige Verjährungsfrist nach neuem Recht (3 Jahre) kürzer als die Verjährungsfrist nach altem Recht (4 Jahre) ist, kommt Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zum Tragen. Danach wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet, wobei nach der Rechtsprechung des BGH jedoch auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (vgl. BGH, U. v. 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - BGHZ 171, 1 - juris Rn. 19). Auf den genauen Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsgründenden Umständen kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht entscheidungserheblich an, da nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die früher ablaufende Frist maßgeblich ist. Selbst wenn der Kläger, wie er geltend macht, erst zu einem Zeitpunkt nach 2006 Kenntnis erlangt haben sollte, wäre die früher ablaufende vierjährige Frist nach altem Recht maßgeblich, so dass die Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2001 spätestens am 31. Dezember 2005 eingetreten ist.

cc) Mögliche Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2005 sind ebenfalls verjährt. Die Beurteilung der Verjährung richtet sich in diesem Fall nach dem ab Inkrafttreten des SMG geltenden Recht, da diese Ansprüche frühestens zum Stichtag 1. Januar 2002 entstanden sind. Wie bereits dargestellt, ist bei der Berechnung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach neuem Recht gem. § 199 Abs. 1 BGB auch das subjektive Element der Kenntnis des Schuldners von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners maßgebend. Darüber hinaus sieht das Verjährungsrecht jedoch auch kenntnisunabhängige Höchstfristen vor. § 199 Abs. 4 BGB regelt für Ansprüche, die nicht von § 199 Abs. 2 bis 3a BGB erfasst sind - dazu gehören auch die vorliegenden Ansprüche -, eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt gem. § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Damit beginnt die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4, § 200 Satz 1, § 187 Abs. 2 BGB jeweils am Ersten eines Monats (Anspruchsentstehung) und endet gem. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB jeweils mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats zehn Jahre später. Damit sind bis zum Zeitpunkt einer durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 möglichen Verjährungshemmung am 7. Februar 2014 (siehe dazu unten Buchst. dd)) jedenfalls die Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2002 bis Februar 2004 (Verjährung 31. Januar 2014) verjährt.

Unabhängig von diesen allgemeinen Verjährungsregeln enthält das seit 1. Januar 2011 geltende Bayerische Besoldungsgesetz Sonderregelungen hinsichtlich der Verjährung von Besoldungsansprüchen. Art. 13 Satz 1 BayBesG bestimmt für Ansprüche auf Besoldung eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach Art. 108 Abs. 7 BayBesG wird diese Frist für Ansprüche auf Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind und deren regelmäßige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen hat, von diesem Zeitpunkt an berechnet. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt, zu dem der Kläger die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erhielt, sind sämtliche Ansprüche verjährt. Hatte der Kläger die maßgebliche Kenntnis vor dem 1. Januar 2011 bereits erlangt, so sind die Ansprüche nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Spätestmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung vor dem 1. Januar 2011 ist der 31. Dezember 2010. Damit beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011 und endet am 31. Dezember 2013. Die Ansprüche wären somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt. Hat der Kläger die maßgebliche Kenntnis indes erst nach dem 1. Januar 2011 erlangt, so findet Art. 108 Abs. 7 BayBesG Anwendung, da die regelmäßige Verjährungsfrist dann am 1. Januar 2011 mangels Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen noch nicht begonnen hätte, sämtliche in Rede stehenden Besoldungsansprüche jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren. Somit wäre die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 13 Satz 1 BayBesG vom 1. Januar 2011 an zu berechnen und liefe vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Damit wären die Ansprüche ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt.

Sämtliche in Rede stehenden Besoldungsansprüche auf die begehrte Zulage sind somit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt.

dd) Die Verjährung wurde auch nicht durch den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG vom 15. Oktober 2013 gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhoben wird. Die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs bei einer Behörde ist hierfür nicht ausreichend. Erst der Widerspruchsbescheid ist eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung, so dass erst die Einlegung eines Widerspruchs verjährungshemmende Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.3.1979 - BVerwGE 57, 306 - juris Rn. 12 f. zur Vorgängernorm des § 210 BGB a. F.). Damit hätte frühestens der vom Kläger am 7. Februar 2014 (Eingang bei der Behörde) erhobene Widerspruch verjährungshemmende Wirkungen zeitigen können. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch sämtliche Ansprüche - wie dargestellt - bereits verjährt.

ee) Die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, wie er etwa in den Vorschriften der Art. 58 und 59 BayHO zum Ausdruck kommt, grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1982 - 2 C 32.81 - BVerwGE 66, 256; B. v. 30.6.1992 - 2 B 23.92 - NVwZ 1993, 70). Lediglich unter besonderen Umständen kann die Erhebung der Einrede der Verjährung im Einzelfall wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass der Dienstherr sich nicht auf die Verjährung berufen werde (vgl. BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347 - juris Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Kläger wurde durch den Beklagten in keiner Weise veranlasst, verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Maßnahmen zu unterlassen. Auch wurde seitens des Beklagten kein Vertrauen beim Kläger dergestalt erweckt, dass dieser mit der Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu rechnen brauche. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden können oder die er sich unschwer verschaffen kann. Es darf erwartet werden, dass der Beamte sich jedenfalls um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3).

c) Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen Ausgleich für die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit im Wege des Schadensersatzes zu. Aus seinem Vortrag ergibt sich bereits nicht hinreichend substantiiert, worauf er dieses Begehren stützt. Soweit eine Verpflichtung des Beklagten aufgrund einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. Art. 86 des Bayerisches Beamtengesetzes im Raum steht, hat der Kläger nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, inwiefern ein der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuwider laufendes, rechtswidriges Verhalten seitens des Dienstherrn vorliegt, das adäquat kausal den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Soweit er pauschal geltend macht, die im Nachhinein begehrte höhere Besoldung hätte ihm gewährt werden müssen, hat er nicht dargetan, dies bereits im maßgeblichen Zeitraum geltend gemacht zu haben.

Der Kläger muss sich überdies entgegenhalten lassen, gegen den seiner Meinung nach über Jahre bestehenden rechtswidrigen Zustand der nicht amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege des Primärrechtsschutzes vorgegangen zu sein. Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 1.4.2004 - 2 C 26/03 - NVwZ 2004, 1257). Der Kläger nahm die für ihn im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit als Prüfer von Großbetrieben über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren wahr. Gleichwohl suchte er weder in Hinblick auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs hierfür noch auf seiner Meinung nach rechtswidrig unterbliebene Beförderungen wegen seiner fehlenden Versetzungsbereitschaft um Rechtsschutz nach. Er beschränkt sich nunmehr darauf, den vermeintlich entstandenen Schaden nachträglich zu liquidieren.

Darüber hinaus wären entsprechende Schadensersatzansprüche des Klägers auch verjährt. Schadensersatzansprüche unterlagen nach dem bis zum 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, §§ 195, 198 BGB a. F. Nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht gilt für Schadensersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen, § 195, § 199 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus sieht § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB für sonstige Schadensersatzansprüche wie die vorliegenden eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung vor.

Nach Ansicht der Kammer hätte der Kläger spätestens mit seiner Beförderung zum Steueramtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Kenntnis von den seinen Schadensersatzanspruch begründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben müssen. Maßgebend ist dabei nicht eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts, sondern die Kenntnis der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 70/11 - NVwZ 2012, 1472 - juris Rn. 37). Zu diesem Zeitpunkt konnte es dem Kläger nicht verborgen bleiben, dass der von ihm bislang innegehabte Dienstposten, der sich nach der Beförderung nicht geändert hat, im Vergleich zu seinem bisherigen Statusamt als höherwertig anzusehen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen der in der Vergangenheit liegenden Zeiten höherwertiger Beschäftigung geltend machen können. Damit begann die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 187 Abs. 2 BGB am 1. Januar 2006 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2009, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Sonach wären diese Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 31.326,68 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der vom Beklagten vorgelegten Berechnung (Blatt 49 der Gerichtsakte).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.