Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.3172

published on 20/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Feb. 2018 - M 5 K 17.3172
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1958 geborene Kläger steht seit 1980 als Beamter der Feuerwehr bei der Technischen Universität München (Besoldungsgruppe A 8) in Diensten des Beklagten. Der Kläger ist verheiratet, seit 1. April 2011 dauernd getrennt lebend, und hat zwei Kinder.

Die Ehefrau des Klägers nahm im Jahr 2005 eine Tätigkeit als Altenpflegerin auf und erhielt zunächst ehegattenbezogene Gehaltsbestandteile, sodass dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich zur Hälfte ausgezahlt wurde. Nachdem auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers ab 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angewendet wurde, der keine familienbezogenen Leistungen vorsieht, erhielt sie ab diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Leistungen mehr. Der Kläger erhielt dennoch weiterhin lediglich den halben Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags. Mit der Bezügeabrechnung für Juli 2017 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2014 die zweite Hälfte des Familienzuschlags nachgezahlt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 informierte der Beklagte den Kläger über die Nachberechnung und machte für den vorangegangenen Zeitraum die Einrede der Verjährung geltend.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 forderte die Klägerseite den Beklagten auf, die zweite Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 1. Januar 2014 auszuzahlen. Der Beklagte legte das als Leistungswiderspruch aus und erließ am 12. Juni 2017 einen Leistungswiderspruchbescheid, in welchem er den Antrag des Klägers auf Nachzahlung ablehnte.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Leistungswiderspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch des Klägers auf den gesamten Familienzuschlag der Stufe 1 ab 1. Oktober 2005 bis 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu abzurechnen und den Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16. Juni 2017 an den Kläger auszubezahlen.

Der Kläger habe keine Kenntnis von den Ansprüchen gehabt. Erst durch eine Erklärung zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen vom 23. April 2014 und der daraufhin angeforderten Vergleichsmitteilung des Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers habe sich ergeben, dass diese seit 1. Oktober 2005 keinen Anspruch auf Familienzuschlag mehr gehabt habe. Der Beginn der Verjährung sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig. Auch das Besoldungsrecht bestimme keine kenntnisunabhängige Ausgestaltung des Verjährungsbeginns. Da der Kläger erst im Jahr 2017 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten habe, habe die Verjährung erst Ende 2017 begonnen. Die in den Übergangsvorschriften zum Besoldungsrecht im Rahmen des neuen Dienstrechts in Bayern enthaltene Verjährungsregelung sei nur in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Sie treffe keine Regelung hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns. Hier sei auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückzugreifen sowie auf die darin enthalten Vorschriften zu kenntnisunabhängiger Verjährung. Den Ansprüchen des Klägers sei danach mindestens eine zehnjährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung widerspreche Treu und Glauben.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe erst mit Schreiben vom 8. Mai 2017 von der für die Ehefrau des Klägers zuständigen Abrechnungsstelle mitgeteilt bekommen, dass diese seit 1. Oktober 2005 keine ehegattenbezogenen Gehaltsbestandteile mehr erhalte. Der Beginn der Verjährung bei Besoldungsansprüchen richte sich nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz. Die Verjährungsfrist betrage lediglich drei Jahre. Sie sei kenntnisunabhängig und habe am 1. Januar 2011 zu laufen begonnen. Der Beklagte sei aus haushaltsrechtlichen Gründen gehalten, von der Einrede der Verjährung Gebrauch zu machen. Das sei nicht rechtsmissbräuchlich und verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Auch fürsorgerechtliche Erwägungen stünden nicht entgegen, da die Verjährungseinrede keine unbillige Härte darstelle.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 30. August 2017, der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten konnte über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 in Gestalt des Leistungswiderspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, der Beamte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des verbleibenden Anteils des Familienzuschlags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zwar sind für den Kläger Ansprüche auf Besoldung in Form des Familienzuschlages nach Art. 35 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in voller Höhe entstanden und durch die hälftige Auszahlung nur teilweise erfüllt. Der verbleibende Anteil der Besoldungsansprüche ist jedoch verjährt, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 nach Art. 13 BayBesG, für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 nach Art. 13 i.V.m. Art. 108 Abs. 7 BayBesG.

a) Die Verjährung von Besoldungsansprüchen bestimmt sich grundsätzlich nach der zum 1. Januar 2011 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern in Kraft getretenen Vorschrift des Art. 13 BayBesG. Nach Satz 1 der Norm verjähren Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung binnen drei Jahren. Gemäß Satz 2 beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (Satz 3).

Anhand des Wortlauts der Norm lässt sich erkennen, dass die Verjährung im Bereich des Besoldungsrechts kenntnisunabhängig ausgestaltet sein soll. Denn die Norm benennt als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bloß, dass der Anspruch entstanden sein muss, und steht damit in Abweichung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Denn sie sieht demgegenüber gerade nicht vor, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Gesetzessystematik lässt daher auf einen kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährung im Bereich der Besoldungsansprüche schließen. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Neuen Dienstrecht in Bayern, in dessen Zuge unter anderem das Besoldungsrecht geändert in das BayBesG eingeführt wurde (LT-Drs. 16/3200, S. 365: „Nach Satz 2 wird der Verjährungsbeginn im Unterschied zur bisherigen Regelung künftig kenntnisunabhängig ausgestaltet“; vgl. auch Ziffer 13.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten vom 22. Dezember 2010 - BayVwVBes). Das erscheint im Hinblick auf die Praktikabilität und Rechtssicherheit auch sinnvoll, da im Bereich einer Massenverwaltung ein kenntnisabhängiger Verjährungsbeginn zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen kann (Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2017, Art. 108 BayBesG Rn. 24).

Für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Ansprüche auf Besoldung, bei denen die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zum 1. Januar 2011 noch nicht vorlagen, gilt die Übergangsvorschrift des Art. 108 Abs. 7 BayBesG. Laut Satz 1 berechnet sich die Frist aus Art. 13 BayBesG in den Fällen, in denen ein Besoldungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist und die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht begonnen hat, vom 1. Januar 2011 an; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Demgegenüber sah die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) - im Gegensatz zu der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage - für den Fristbeginn die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2016 - 3 ZB 13.804 - juris Rn. 6). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für entsprechende Ansprüche auf Besoldung am 1. Januar 2011 zu laufen begann, drei Jahre betrug und zum 31. Dezember 2013 endete (VG Bayreuth, U.v. 27.10.2015 - B 5 K 14.242 - juris Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 2.10.2013 - M 5 K 12.2295 - juris Rn. 31; vgl. auch Leihkauff in Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 108 BayBesG Rn. 25).

b) Auf Grundlage der dargestellten gesetzlichen Vorschriften hat der Kläger keine Ansprüche auf Nachzahlung des restlichen Familienzuschlags in Höhe von 5.248,57 Euro, da der Kläger die Zahlung erst im Jahr 2017 von dem Beklagten verlangte.

Die Besoldungsansprüche im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 sind aufgrund der Einrede der Verjährung nach Art. 13 BayBesG innerhalb einer Frist von drei Jahren verjährt, längstens also die Ansprüche aus dem Jahr 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2016.

Hinsichtlich der Ansprüche, die in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 entstanden sind, hat der Kläger erst nach dem 1. Januar 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten. Nach Art. 13 BayBesG i.V.m. Art. 108 Abs. 7 Satz 1 BayBesG sind diese Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ebenfalls verjährt. Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich die Verjährung der streitgegenständlichen Besoldungsansprüche auch vorliegend nicht nach §§ 194 bis 218 BGB. Art. 13 BayBesG bestimmt ausdrücklich, dass diese Vorschriften nur „im Übrigen“ anzuwenden sein sollen.

Das entspricht der generellen Gesetzessystematik zum Verjährungsrecht, denn § 199 BGB regelt den Verjährungsbeginn nach seinem Wortlaut (nur) in den Fällen, „soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist“. Da Art. 13 BayBesG demgemäß eine entsprechende Sondervorschrift darstellt, ist § 199 BGB nicht anwendbar. Es gilt daher die in Art. 13 BayBesG festgelegte Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht, wie der Kläger meint, von mindestens zehn Jahren. Denn es verbleibt kein Raum für einen Rückgriff auf die kenntnisunabhängige Verjährungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, sodass eine Heranziehung von § 199 Abs. 3 und 4 BGB weder möglich noch notwendig ist.

c) Der Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Der Beklagte durfte sich rechtmäßig hierauf berufen, denn er ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, der etwa in Art. 7, 58 und 59 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) zum Ausdruck kommt, sogar zur Erhebung der Einrede verpflichtet (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - BVerwGE 66, 256-261, juris Rn. 20; VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 45). Ein Ausschluss nach Treu und Glauben kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, wenn etwa die Einrede der Verjährung für den Beamten eine unbillige Härte bedeuten und der Beamte dadurch in eine ernste finanzielle Notlage geraten würde oder wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegt (BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3; Kathke in: Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 3 BayBesG Rn. 55). Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn muss zwar nicht schuldhaft sein, andererseits genügt auch nicht jede Falschberechnung. Notwendig ist, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Nur zu eigenem Tun kann sich der Dienstherr im Allgemeinen durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen (BVerwG, U.v. 25.11.1982, a.a.O., Rn. 16; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3). Ein entsprechendes qualifiziertes Fehlverhalten ist vorliegend nicht erkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr eine Änderung der Umstände bei der Ehefrau des Klägers hätte erkennen müssen. Auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde ist nicht ersichtlich. Vielmehr hätte es am Kläger und seiner Ehefrau gelegen, mit Einführung des TVöD zum 1. Oktober 2005 wie auch in den nachfolgenden Jahren ihre Lohnabrechnungen aufmerksam zu prüfen und zu bemerken, dass keine Auszahlung des hälftigen Familienzuschlages (mehr) erfolgt ist.

Für die Annahme einer unbilligen Härte ist durch die Klägerseite nichts Weiteres vorgetragen.

Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt der sich aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 86 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) für den Dienstherrn im Verhältnis zu seinen Beamten ergebenden Fürsorgepflicht (vgl. Werres in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Dezember 2017, § 3 Rn. 34; BVerwG, U.v. 25.11.1982, a.a.O. Rn. 19 ff.).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.