Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Dez. 2017 - B 1 K 15.666

bei uns veröffentlicht am01.12.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Arzt für Nuklearmedizin. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt, mit dem seine strahlenschutzrechtliche Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und deren Anwendung am Menschen widerrufen wurde.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 21.08.2015 widerrief das Landesamt für Umwelt die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und deren Anwendung am Menschen vom 13.09.2004, Az. … mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die in seiner Praxis befindlichen radioaktiven Stoffe bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheids an einen Inhaber einer entsprechenden strahlenschutzrechtlichen Genehmigung oder an die GRB Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH in M. abzugeben und die ordnungsgemäße Abgabe dem Landesamt für Umwelt zu belegen (Ziff. 2). Bei einem Verstoß gegen die Anordnung Nr. 2 dieses Bescheids werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro fällig (Ziff. 3). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid werde auf 1.257,86 Euro festgesetzt. Die Auslagen betrügen 3,45 Euro (Ziff. 4).

Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, als Strahlenschutzverantwortlicher gem. § 31 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und als Strahlenschutzbeauftragter gem. § 31 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit Auflage Nr. 1030 des vorbenannten Genehmigungsbescheids trage der Kläger die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften in seiner Praxis. Mit Bescheid des Landesamts für Umwelt vom 20.10.2010, Az. …, sei es dem Kläger untersagt worden, mit seinen Gammakameras SPECT-Aufnahmen durchzuführen, solange nicht die erforderlichen Unterlagen zur Qualitätssicherung von SPECT-Aufnahmen für mindestens eine Kamera vorgelegt würden. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen sei mit weiterem Bescheid des Landesamts für Umwelt vom 31.01.2014, Az. …, weiter eingeschränkt worden. Untersagt worden seien dort die Untersuchungen „Myokardszintigraphie mit Tl-201“ und „Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP bzw. mit Tc-99m-markierten knochenaffinen Substanzen“.

Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 StrlSchV führe die von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztliche Stelle Prüfungen zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung bei Genehmigungsinhabern gem. § 7 StrlSchV durch und mache Vorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung. Nach § 1 i.V.m. Anlage III Nr. 2.6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZuStV) sei in Bayern die Bayerische Landesärztekammer Träger der Ärztlichen Stelle nach der StrlSchV. Diese habe dem Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 15.10.2013 im Rahmen ihrer Tätigkeit gem. § 83 StrlSchV („Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung“) den Prüfbericht vom selben Tag in Kopie übersandt. In diesem Prüfbericht seien die Ergebnisse über die Prüfung der klägerischen Unterlagen zur 4. Regelanforderung durch die Ärztliche Stelle festgehalten. Mit Bescheid des Landesamts für Umwelt vom 31.01.2014, Az. …, sei der Kläger verpflichtet worden, die in diesem Prüfbericht geforderte Stellungnahme gegenüber der Ärztlichen Stelle spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids unter Beachtung weiterer vom Landesamt für Umwelt festgelegter Punkte in der erforderlichen Qualität vorzulegen. Mit Schreiben des Landesamts für Umwelt vom 22.05.2014 sei der Kläger erneut aufgefordert worden, fehlende Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig sei eine Anhörung zum Widerruf seiner Umgangsgenehmigung erfolgt. Das mit dem Bescheid vom 31.01.2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro sei auch fällig gestellt worden.

Mit Schreiben vom 08.03.2014, 31.03.2014, 06.06.2014 und 28.06.2014 habe der Kläger auf die Vorgaben des Landesamts für Umwelt reagiert und Unterlagen vorgelegt. Eine durchgeführte Prüfung durch das Landesamt für Umwelt und die Ärztliche Stelle habe ergeben, dass bei den Unterlagen des Klägers zwar eine Verbesserung im Hinblick auf die Vorgaben der erforderlichen Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung erkennbar sei. Allerdings habe der Kläger nicht alle angeordneten Unterlagen vorgelegt bzw. Unterlagen mit Defiziten gegenüber den Vorgaben eingereicht. In ihrer Stellungnahme vom 24.07.2014 habe die Ärztliche Stelle festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die zugehörigen Schreiben der Forderung des Landesamts für Umwelt hinsichtlich einer umfänglichen Darstellung seiner Vorgehensweise bei der physikalisch-technischen Qualitätssicherung bei weitem nicht entsprächen. Daraufhin sei der Kläger mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Androhung eines Zwangsgeldes und Anhörung zu einem Widerruf der Umgangsgenehmigung verpflichtet worden, die „offenen Punkte“ aus dem Bescheid vom 31.01.2014 entsprechend einer beiliegenden Tabelle bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids der Ärztlichen Stelle vorzulegen. Der Kläger habe sich telefonisch am 08.10.2014 beim Landesamt für Umwelt gemeldet und vorgebracht, dass er keine Veranlassung sehe, auf den Bescheid zu antworten, da er seiner Ansicht nach schon alles Erforderliche geliefert habe. Dasselbe sei auch im Gespräch vom 20.10.2014 und im klägerischen Schreiben vom 02.11.2014 mitgeteilt worden. Der im Gespräch vom 20.10.2014 beispielhalft als noch fehlende Unterlage genannte Kalibrierschein sei nach dem Gespräch nur unvollständig per Fax zugesandt worden.

Die Ärztliche Stelle habe mit Schreiben vom 07.11.2014 mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 19.09.2014 angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der sechswöchigen Frist vorgelegt worden seien. Die beim Landesamt für Umwelt am 09.11.2014 eingegangene Tabelle mit den „offenen Punkten“ sei vom Kläger mit handschriftlichen Anmerkungen versehen worden. Das Landesamt für Umwelt habe diese der Ärztlichen Stelle zur Verfügung gestellt, die insoweit mitgeteilt habe, dass in diesem Schreiben in keiner Weise konstruktiv auf die fachliche Seite eingegangen würde. Zu den Beschimpfungen und Ausflüchten habe die Ärztliche Stelle keine Stellungnahme abgegeben. Die Bereitschaft zur Erfüllung der Vorgaben der StrlSchV, insbesondere § 83 Abs. 5 und 6 StrlSchV, sei ebenso wenig zu erkennen wie die Akzeptanz der Beratung der Ärztlichen Stelle.

Das mit Bescheid vom 19.09.2014 angedrohte Zwangsgeld sei am 10.12.2014 fällig gestellt worden. Ferner sei mit Schreiben vom 10.12.2014 ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger wegen Verstößen in Bezug auf die Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Ärztliche Stelle (§ 83 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchV und § 46 Abs. 1 Nr. 4 Atomgesetz - AtG) und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 83 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV und § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG) eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 04.02.2015 sei eine Geldbuße i.H.v. 1.500,00 Euro verhängt worden; ein als Einspruch hiergegen gewertetes Schreiben des Klägers vom 21.02.2015 (eingegangen am 24.02.2015) sei mit Bescheid vom 06.03.2015 als unzulässig verworfen worden. Am 15.03.2015 habe der Kläger mitgeteilt, dass seine Ersparnisse verbraucht seien und er aus finanziellen Gründen nicht mit den Bescheiden einverstanden sei. Insgesamt sei es seitens des Landesamts für Umwelt beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung in der Vergangenheit wiederholt erforderlich gewesen, Bußgelder zu verhängen bzw. Zwangsgelder fällig zu stellen. Insoweit werde auf die dem streitbefangenen Bescheid als Anlage beigefügte Aufstellung „Tabelle Anordnungen, Bußgeldverfahren, Vollstreckung“ verwiesen. Die ebenfalls als Anlage beigefügte Tabelle „Geldforderungen“ weise alle offenen Forderungen des Landesamts für Umwelt gegen den Kläger aus. Zum hier erfolgten Widerruf der Umgangsgenehmigung sei der Kläger in ausreichendem Umfang angehört worden (vgl. S. 5 des Bescheids).

Rechtsgrundlage für den Bescheid sei zum einen § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG. Hiernach könne die Genehmigung widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen sei und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werde. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen zähle gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, dass keine Tatsachen vorlägen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergäben. Weitere Rechtsgrundlage sei § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG, weil der Kläger gegen die Vorschriften der StrlSchV, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und gegen Bestimmungen des Genehmigungsbescheids erheblich und wiederholt verstoßen habe.

Die nach § 9 StrlSchV erforderliche Zuverlässigkeit sei nur gewährleistet, wenn der Genehmigungsinhaber die Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 StrlSchV sorgfältig, zuverlässig und pünktlich erfülle. Dazu zähle insbesondere die konstruktive Zusammenarbeit mit der an der Qualitätssicherung zusammenwirkenden Ärztlichen Stelle sowie die pünktliche und vollständige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten bei der Zusammenarbeit mit dieser. Demzufolge habe der Kläger der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige (§ 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV). Die geforderten Maßnahmen entsprächen dem Stand der Wissenschaft und Technik. Konkretisiert würden die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen in der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“. Eine kompetente Beurteilung der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen setze eine nachvollziehbare und vollständige Dokumentation voraus.

Laut Prüfbericht der Ärztlichen Stelle vom 15.10.2015 sei eine Bewertung im Bereich „Strahlenschutz und Qualitätskontrolle“ nach Stufe 3 (erhebliche Beanstandungen), bei der „Myokardszintigraphie mit Tl-201“ nach Stufe 4 (schwerwiegende Beanstandung) und bei der „Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP“ ebenfalls nach Stufe 4 erfolgt. Der Kläger habe sich auch nicht einsichtig gezeigt und nicht versucht, die Qualitätsmängel zu beheben, sodass mit Bescheid vom 31.01.2014 die Untersuchungsarten, die mit Stufe 4 bewertet worden seien, hätten untersagt werden müssen. Die konstruktive Mitwirkung an der von § 83 StrlSchV vorgegebenen Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten sei eine elementare Grundpflicht des Genehmigungsinhabers, was auch der BayVGH in den vom Kläger betriebenen Verfahren (Az. 22 ZB 13.975 und 22 ZB 13.976) festgestellt habe. Die Verweigerung der Annahme von wichtigen Mitteilungen der Ärztlichen Stelle und des Landesamts für Umwelt stehe im Widerspruch zur aus seiner Stellung als Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten resultierenden Grundpflicht. Insbesondere könne durch seine Verweigerungshaltung die in der StrlSchV geforderte Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung nicht erfüllt werden. Die in der Praxis des Klägers durchzuführenden Verbesserungen gingen zum Teil weit über Optimierungen hinaus, da grundsätzliche fachliche Mängel festgestellt worden seien. Insgesamt lägen gravierende Mängel und Pflichtverletzungen bei der Qualitätssicherung und Zusammenarbeit mit der Ärztlichen Stelle vor. Der Kläger habe nur bei einzelnen Beanstandungen für Abhilfe gesorgt. Folgende Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge der Ärztlichen Stelle und des Landesamts für Umwelt, die zum Teil seit Jahren angemahnt würden, seien nach wie vor nicht behoben worden bzw. regelmäßig erneut zu beanstanden:

- Vorlage von Arbeitsanweisungen (vgl. die Prüfberichte der ÄrSt vom 12.10.2006, 05.05.2009, 22.12.2009 und 15.09.2011 bzw. Schreiben des LfU vom 17.08.2012, 12.10.2012 und 31.04.2012),

- Vorlage vollständiger und korrekter Unterlagen im Bereich „Strahlenschutz und Qualitätskontrolle“ (vgl. die Prüfberichte der ÄrSt vom 12.10.2006, 05.05.2009, 22.12.2009, 15.09.2011 und 15.10.2013),

- Darstellung der vom Kläger eingeleiteten Maßnahmen zur Behebung der in den Prüfberichten der ÄrSt dargestellten Beanstandungen, insbesondere bzgl. der detaillierten Darlegung seiner Vorgehensweisen bei der physikalisch-technischen Qualitätssicherung (vgl. die Schreiben der ÄrSt vom 23.02.2007, 05.08.2009 und 01.03.2012 bzw. Schreiben des LfU vom 31.01.2014, 19.09.2014 und 10.12.2014, Az. 44-8816.351-74279/2014).

Ferner zeige der Kläger eine Verweigerungshaltung zur Zusammenarbeit mit der Ärztlichen Stelle und dem Landesamt für Umwelt. Bei nahezu allen Regelanforderungen bzw. den erforderlich gewordenen Zusatzanforderungen sei die Vorlage der Unterlagen erst nach zum Teil wiederholten schriftlichen Aufforderungen - und dann unvollständig - erfolgt. Wiederholt habe dabei die Vorlage von Unterlagen gesondert angeordnet und letztlich durch Zwangsgelder und Bußgeldverfahren erwirkt werden müssen. Besonders deutlich zeige sich die Verweigerungshaltung durch die Nichtannahme von Schreiben der Ärztlichen Stelle und des Landesamts für Umwelt. Mit Schreiben vom 11.11.2013 sei der Kläger vom Landesamt für Umwelt aufgefordert worden, die Beanstandungen aus dem Prüfbericht zur 4. Regelanforderung unverzüglich zu beheben und die Hinweise der Ärztlichen Stelle zu beachten (insbesondere für die „Myokardszintigraphie mit Tl-201“, bei der die Strahlenexposition laut Ärztlicher Stelle für die Patienten nicht gerechtfertigt sei, und für die „Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP“, da die Strahlenexposition für die Patienten zumindest teilweise nicht gerechtfertigt sei). Gemäß Rücklauf der Deutsche Post AG habe der Kläger die Annahme des als Einschreiben mit Rückschein versandten Briefes am 18.11.2013 verweigert. Die Ärztliche Stelle habe das Landesamt für Umwelt ferner darüber informiert, dass auch die Annahme eines Schreibens der Ärztlichen Stelle vom 15.10.2013 (Übersendung eines Prüfberichts) verweigert worden sei. Der Kläger halte sich daher nicht an die nach § 83 StrlSchV vorgesehene Überprüfung, was im Widerspruch zu § 9 StrlSchV stehe. Es lägen daher Tatsachen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV vor, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergäben.

Wie aus der Tabelle „Anordnungen, Bußgeldverfahren, Vollstreckung“ ersichtlich sei, habe das Landesamt für Umwelt im Zeitraum von 2005 bis 2014 insgesamt acht Anordnungen wegen Verstößen gegen die StrlSchV und Auflagen aus der Genehmigung des Klägers erlassen müssen, die mit ihren tatsächlichen Feststellungen bestandskräftig seien. In fünf Fällen habe das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt werden müssen. Nicht einmal die Bestätigung der Anordnungen durch das Verwaltungsgericht Bayreuth und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätten den Kläger zu der Einsicht gebracht, die Anforderungen bei der Qualitätssicherung nach § 83 StrlSchV im notwendigen Umfang zu erfüllen. Demnach liege der Widerrufsgrund des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG vor. Entsprechendes gelte für die rechtskräftigen Bußgeldbescheide vom 04.02.2015 und 01.09.2010.

Der Kläger sei auch unzuverlässig, da er nicht über die nötige finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge und weil er Zahlungen verweigere. Im Rahmen der Vollstreckung der fällig gewordenen Zwangsgelder kämen deutliche Zweifel daran auf, ob er eine dem Stand der Technik entsprechende technische Ausstattung in seiner Praxis dauerhaft sicherstellen könne. In seiner Mitteilung vom 15.03.2015 habe er selbst seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigt. Der Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht zuverlässig, wenn er die fällige Zahlung öffentlicher Abgaben verweigere und diese erst nach langer Zeit mit hohem Verwaltungsaufwand beigetrieben werden könnten. Die fehlende Zuverlässigkeit werde auch durch unsachliche, beleidigende Äußerungen deutlich, die in der „Tabelle fehlende Sachlichkeit“ aufgeführt seien.

Bei der Ausübung des gem. § 17 Abs. 3 AtG eröffneten Ermessens sei maßgeblich gewesen, dass nach dem Ablauf des bisherigen Verfahrens keine Aussicht mehr darauf bestehe, dass der Kläger zukünftig die Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten gegenüber der Ärztlichen Stelle erfüllen werde. In der Vergangenheit seien zahlreiche Anordnungen getroffen worden, die keine Verbesserung der Qualitätssicherung herbeigeführt hätten und auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit nicht bewirkt hätten. Die Ärztliche Stelle habe mitgeteilt, dass insbesondere auch aus physikalisch-technischer Sicht eine mögliche Patientengefährdung dadurch entstehen könne, dass in der Praxis kein Qualitätssicherungssystem eingesetzt werde, das Fehler und Probleme rechtzeitig erkennen könne. Der Wegfall einer wesentlichen Genehmigungsvoraussetzung (Zuverlässigkeit des Klägers) habe sich dauerhaft manifestiert; eine Abhilfe sei nicht zu erwarten. Das Landesamt für Umwelt mache nunmehr von der Möglichkeit Gebrauch, die Genehmigung zu widerrufen, nachdem man dem Kläger ausreichend Zeit und fachliche Unterstützung zur Behebung der Beanstandungen sowie Möglichkeit zur Äußerung zu dem drohenden Widerruf gegeben habe, wobei von der Äußerungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Die bisherigen Maßnahmen hätten nicht bzw. nur zu geringen Verbesserungen geführt. Auch die Verhängung von Bußgeldern und die Beitreibung von Zwangsgeldern habe die Situation nicht verbessert. Der Widerruf sei unumgänglich, da alle anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines rechtskonformen Zustands in der klägerischen Praxis fehlgeschlagen seien. Zum Schutz von Patienten und Beschäftigten sei es nun geboten, den Zustand andauernd mangelhafter Qualitätssicherung und Nichtbeachtung wesentlicher strahlenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Ausübung der Genehmigung zu beenden. Daher müsse zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht abgewartet werden, bis der Nachweis einer Gesundheitsgefährdung vorliege.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe das öffentliche Interesse an der zuverlässigen Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben in der Strahlenmedizin und der Schutz der Patienten (Art. 2 Abs. 2 GG), der beim Kläger wegen einer unzureichenden Qualitätssicherung nicht erfüllt sei, Vorrang vor dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG), das durch den Widerruf zwar erheblich, in dieser Situation aber unumgänglich eingeschränkt werde. Die Anordnung der Abgabe radioaktiver Stoffe erfolge nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 AtG, da der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr mit radioaktiven Stoffen umgehen dürfe. Es folgt eine Begründung zur Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.09.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2015 aufzuheben.

Darüber hinaus wurde beantragt,

die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 02.05.2016 begründet. Zum im Bescheid erwähnten Prüfbericht der Ärztlichen Stelle vom 15.10.2013 und Anlage „offene Punkte“ zum Schreiben vom 19.09.2014 nahm der Klägerbevollmächtigte wie folgt Stellung:

Zur Beanstandung der genannten Szintigraphien im Prüfbericht vom 15.10.2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger diese Tätigkeiten nach der Untersagung durch den Beklagten nicht mehr ausgeführt habe. Es sei nicht plausibel, zeitlich nach dieser erfolgten Untersagung die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Qualitätsstandards im Bescheid vom 19.09.2014 (Anlage „offene Punkte“) zu bemängeln und dem Kläger durch Bescheid aufzugeben, Testergebnisse vorzulegen. Dies gelte ebenso für die Durchführung der SPECT-Aufnahmen mit Gammakameras. Qualitätskontrollen und Konstanzprüfungen von nicht angewendeten Geräten bzw. nicht durchgeführten ärztlichen Tätigkeiten seien sinnlos. Entgegen der Annahme der Ärztlichen Stelle habe der Kläger auch nicht von einer Befundung an einem (Röntgen-) Monitor gesprochen, sondern die (bessere) Auflösung auf dem Computerbildschirm gemeint. Es erübrige sich daher die Erörterung, ob im Falle einer Monitorbefundung die RL Strahlenschutz in Kap. 6.1.3 die Vorlage einer Abnahmeprüfung verlange (Schreiben vom 24.07.2014 und Bescheid vom 19.09.2014, vgl. Bl. 3004 der Behördenakte). Der Kläger habe schon vor den Beanstandungen die SPECT-Technik nicht mehr ausgeführt; die KVB habe ihm unter dem 14.07.2015 schriftlich bestätigt, dass er seit mehreren Jahren die entsprechende GOP (17362 EBM) nicht mehr abgerechnet habe. Auch den Einsatz von Tl-201 bei Myokardszintigraphien habe der Kläger schon deutlich länger als ein Jahr vor Erlass des Bescheids eingestellt. Der Bescheid, der dem Kläger mögliche Gesundheitsgefährdungen vorhalte, stütze sich auf eine nicht näher identifizierte Publikation des Bundesamts für Strahlenschutz vom September 2012. Aus dieser werde zitiert, dass die Myokardszintigraphie zwar mit 99m-Sestamibi oder 99m-Tc-Tetrofosmin durchgeführt werden „solle“, jedoch nicht „müsse“. Die Publikation sei auch erst drei Monate vor Beginn des Prüfungszeitraums erschienen, zu dem der von der Beklagten zugrunde gelegte Bericht erfolgt sei. Zu diesem Thema habe der Direktor der nuklearmedizinischen Klinik des Universitätsklinikums E* …, Prof. Dr. K* …, ein Schreiben vom 30.01.2015 an den Kläger verfasst (Bl. 103 f. der Gerichtsakte). Dieser vertrete die Auffassung, dass Tl-201 jedenfalls dann zur Anwendung kommen könne, wenn die primäre Fragestellung die nach der Vitalität des Herzmuskels nach einem Infarkt sei. Er finde die vorgelegten Befunde „sehr differenziert und mit viel Expertise abgefasst“.

Zur Vorlage eines Homogenitätsbildes der Gammakameras (Nr. 1 und 5 der Anlage „offene Punkte“) wurde vorgebracht, dass unter vermeintlicher Bezugnahme auf den Bericht der Ärztlichen Stelle beanstandet werde, dass ein Bild zur Homogenität nicht vorliege. Der Prüfbericht habe dies jedoch gar nicht bemängelt (wird weiter ausgeführt). Der Kläger habe auf Anforderung im Vorfeld der Erstellung des Prüfberichts vom 15.10.2013 bezüglich beider Kameras „Homogenitätstests“ übermittelt. Ein Prüfstempel der Ärztlichen Stelle vom 02.09.2013 sei vorhanden.

Zur Beanstandung bzgl. des „Aktivimeter PWT Curiementor 2“ (Nr. 6 der Anlage „offene Punkte“) wird ausgeführt, die Vorlage eines Prüfscheins vom April 2014 werde gefordert, der Prüfbericht hätte dies jedoch nicht bemängelt. Dieser sei von falschen Annahmen ausgegangen und hätte die Vermutung geäußert, dass der vorgelegte Schein nicht zum verwendeten Aktivimeter gehöre, was jedoch falsch gewesen sei. Die Ärztliche Stelle habe ihre falsche Hypothese stillschweigend kassiert, jedoch eine neue Forderung gestellt und einen neuen Prüfschein gefordert. Diesen habe der Kläger an die Beklagte gefaxt. Soweit bemängelt werde, dass nur die erste Seite angekommen sei, handele es sich hierbei um einen Übertragungsfehler. Dass im Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 24.07.2014 die Vorlage einer Arbeitsanweisung verlangt werde, welche die Vorgehensweise bei der physikalisch-technischen Qualitätssicherung detailliert darlege, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe diese vorgelegt, was der Stempelaufdruck der Ärztlichen Stelle vom 11.07.2011 belege. Die Arbeitsanweisung werde seitdem konsequent und gleichbleibend verwendet und umgesetzt und sei bei der letzten Unterlagenanforderung nicht mehr verlangt worden. Soweit die Vorlage der letzten halbjährlichen Qualitätskontrollen der Gammakameras verlangt werde, hätten zum Zeitpunkt des Prüfberichts 2013 Dokumentationen und Halbjahreskontrollen vorgelegen. Der Prüfbericht hätte insoweit gewisse Qualitäten bemängelt. Aus dem Bericht des Medizinphysik-Experten (MPE) gehe hervor, dass die Qualitätsanforderungen, die im Prüfbericht gestellt worden seien, eingehalten worden seien. Zu den SPECT-Untersuchungen wurde vorgebracht, die Nachweise würden für eine Wiederaufnahme gefordert, die aber nicht beabsichtigt sei. Soweit in Zeile 10 offenbar die Vorlage einer Linearitätskontrolle zum neuen Prüfschein des Aktivimeters gefordert wäre, habe der Prüfbericht diese Anforderung nicht aufgestellt, sondern allgemein die Kontrolle der Linearität eingefordert. Die Linearität sei nicht bei jeder neuen Kalibrierung neu zu kontrollieren, vielmehr sei der Bohrlochfaktor neu zu bestimmen. Die Linearität sei nach wie vor halbjährlich durchzuführen, was der Kläger auch getan habe. Hinsichtlich des Molybdändurchbruchs würden in Zeile 11 Unterlagen mit Angaben zur Prüfung verlangt. Im zugrundeliegenden Prüfbericht heiße es, der Molybdändurchbruch sei überprüft und dokumentiert worden. Eine Beanstandung sei nicht formuliert. Dort heiße es lediglich, es stelle sich die Frage, ob eine allgemein übliche Excel-Datei von Vorteil wäre. Was die Bestimmung des Bohrlochfaktors angehe, habe der Prüfbericht lediglich beanstandet, dass die entsprechenden Einheiten fehlten. Daher sei die zur berechneten Ergebniszahl gehörende Einheit nicht zweifelhaft. Soweit im Prüfbericht kritische Anmerkungen zum Prüfstrahler gemacht worden seien, habe der MPE sich hierzu differenziert geäußert, ohne eine Beanstandung oder eingeschränkte Tauglichkeit zu behaupten.

Der Vorwurf einer Verweigerungshaltung sei nicht begründet. Die zugegebenermaßen polemisch zugespitzten Schreiben enthielten ja gerade den Versuch, auf kritische Ausführungen zu reagieren bzw. darzulegen, dass bestimmte Kritikpunkte aus seiner Sicht nicht begründet erscheinen. Die gelegentlichen Fristüberschreitungen seien der starken Arbeitsüberlastung geschuldet. Bei der im Bescheid genannten Annahmeverweigerung handle es sich um ein Missverständnis zwischen dem Kläger und dem Postboten (wird näher ausgeführt). Aus Sachverhaltsannahmen in den früheren Bescheiden könnten nicht deswegen negative Schlüsse gezogen werden, weil der Kläger diese nicht angefochten habe. Dies stellte einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2016 beantragte das Landesamt für Umwelt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Sodann wurde zum Vorbringen in der Klagebegründung ausgeführt, dass sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit aus einer am Zweck des § 9 StrlSchV orientierten Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen ergäben, wohingegen sich die Klagebegründung in einzelnen technischen Details des Prüfberichts vom 15.10.2013 verfange und auf die wesentlichen Argumente nicht eingehe.

Aufgrund der Einstellung der SPECT-Technik infolge des Bescheids des Landesamts für Umwelt vom 20.10.2010 sei von der Ärztlichen Stelle auch keine Qualitätssicherung mehr gefordert worden. Entsprechendes gelte für die mit Bescheid vom 31.01.2014 untersagten Untersuchungsarten „Myokardszintigraphie mit Tl-201“ und „Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP bzw. Tc-99m-markierten knochenaffinen Substanzen“. Die Unterlagen hierzu seien vom Kläger unaufgefordert vorgelegt worden. Dies habe vom Landesamt für Umwelt als Absichtserklärung gewertet werden müssen, die untersagten Methoden wieder aufnehmen zu wollen. Deshalb seien diese Unterlagen in die Prüfung mit einbezogen worden. Die Defizite bei den vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten die mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit, auf Empfehlungen und Vorgaben der Ärztlichen Stelle bzw. des Landesamts für Umwelt einzugehen.

Bei Befundungen am Monitor seien die Qualitätssicherungsvorgaben unter Nr. 6.1.3 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. In der Nuklearmedizin würden die niedrigsten Anforderungen an den Monitor gestellt. Diese müssten eingehalten werden. Eine Konstanzprüfung sei nach der Abnahmeprüfung notwendig und dann quartalsweise. Die Aussagen in der Klagebegründung seien insofern unzutreffend. Dem Kläger gegenüber seien die Anforderungen an die Monitorbefundung auch deutlich kommuniziert worden (etwa in Zeile 13 der Anlage „offene Punkte“ zum Bescheid vom 19.09.2014). Das „sollte“ in der Publikation des Bundesamts für Strahlenschutz beziehe sich darauf, dass es einzelne Fragestellungen geben könne, bei denen die höhere Strahlendosis bei der Verwendung von Tl-201 gerechtfertigt wäre. Dies seien jedoch Einzelfälle, zu denen die rechtfertigende Indikation angegeben werden müsse. Die Aussage des Klägers, dass er die Untersuchungsart „Myokardszintigraphie mit Tl-201“ schon deutlich länger als ein Jahr vor Erlass des Bescheides eingestellt habe, sei falsch. Die Untersagung sei mit Bescheid vom 31.01.2014 erfolgt; gemäß Prüfbericht vom 15.10.2013 (S. 6) seien mindestens bis zum 07.05.2013 Myokardszintigraphien mit Tl-201 vorgenommen worden.

Zum vom Kläger vorgelegten Schreiben von Prof. Dr. K. vom 30.01.2015 sei festzustellen, dass dieses in allen Punkten die Auffassung der Ärztlichen Stelle unterstütze, insbesondere was die Herz- und Skelettdiagnostik betreffe.

Zur Vorlage eines Homogenitätsbildes der Gammakameras führte das Landesamt für Umwelt aus, dass die von der Ärztlichen Stelle festgestellten Mängel klägerseits nicht bestritten würden. Es sei positiv zu bewerten, dass eine Reaktion des Klägers zusammen mit seinem beratenden Medizinphysik-Experten erfolgt sei. Dies sei allerdings erst nach mehreren Anmahnungen geschehen. Unabhängig davon sei die Vorlage entsprechender Unterlagen zur Bewertung durch die Ärztliche Stelle erforderlich. Eine Bestätigung des Vorgehens durch den Medizinphysik-Experten alleine sei i.S.d. § 83 StrlSchV nicht ausreichend. Die Aufforderung, ein (aktuelles) Bild zur Homogenität vorzulegen, entspreche der grundsätzlichen Vorgehensweise der Ärztlichen Stelle, bei allen Prüfungen zur Qualitätskontrolle den jeweils existierenden aktuellen Stand der Qualität zu bewerten.

Bezüglich der Aktivimeter PTW Curiementor 2 wurde entgegnet, dass Unklarheit durch die Vorlage unterschiedlich bezeichneter Unterlagen verursacht worden sei, dies jedoch mittlerweile durch die Überprüfung durch die Firma PTW habe geklärt werden können. Die Arbeitsanweisung solle den mit der Prüfung beauftragen Personen ermöglichen, anhand der beschriebenen Vorgehensweise die Qualitätssicherung korrekt durchzuführen. Die vorgelegte Arbeitsanweisung stelle dies für sich nicht sicher. Sie sei bei der Prüfung am 11.07.2011 von der Ärztlichen Stelle im Sinn einer Minimalanforderung akzeptiert worden und sei als eine Art „Merkpostenliste“ brauchbar, stelle allerdings keine detaillierte Handlungsanleitung dar, die bei Durchführung der Arbeiten durch verschiedene Personen ein einheitliches Vorgehen sicherstelle. Insofern bestehe deutlicher Verbesserungsbedarf. Die Vorlage einer aktualisierten Arbeitsanweisung sei mehrfach Gegenstand entsprechender Forderungen des Landesamts für Umwelt und der Ärztlichen Stelle gewesen.

Die Ausführungen in der Klagebegründung zum Punkt „Linearitätskontrolle des Aktivimeters“ seien nicht nachvollziehbar, da ein neuer Prüfschein die Linearitätskontrolle nicht ersetze, sondern nach dem Transport des Aktivimeters dessen ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen sei, um einen eventuellen Schaden während des Transports ausschließen zu können. Dabei werde zumindest der Wert aus dem von PTW erstellten Zertifikat verifiziert, der als Bezugswert für die Konstanzprüfung verwendet werden solle (z.B. mit der Einstellung „Tc-99m“). Abschließend werde üblicherweise die Linearität überprüft.

Der Borlochfaktor gehöre zum Sondenmessplatz. Bei seiner Ermittlung könnten die Aktivitäten der Aktivimeter gemessen werden. Wenn dessen Anzeige korrekt und unverändert sei, bestehe keine Veranlassung, den Borlochfaktor neu zu bestimmen. Zur Bestimmung des Borlochfaktors sollte ein Protokoll mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, den Messgrößen mit den Einheiten und den Rechenschritten vorhanden sein - im Übrigen auch als Bestandteil der Arbeitsanweisung. Zu den Einheiten gehörten auch die Potenzen. Die Aussage des Klägerbevollmächtigten, dass „das Ergebnis nicht zweifelhaft sei“, sei aufgrund der fehlenden Potenzen unzutreffend.

Wenn ein Prüfstrahler hinsichtlich Energie und Aktivität geeignet sei, d.h. im Messbereich, der für die Patientenuntersuchung gewählt werde, keine Totzeiteffekte verursache und Fehlfunktionen erkennbar mache, könne er eingesetzt werden. Zur Verwendung müssten mit diesem Prüfstrahler die Bezugswerte festgelegt, die Einstellparameter, Reaktionsschwellen und Toleranzgrenzen in ein entsprechendes Konstanzprüfprotokoll eingearbeitet und dieses in der Konstanzprüfung verwendet werden.

Der Versuch des Klägers, seine fehlende Kooperationsbereitschaft mit seiner starken Arbeitsbelastung zu begründen und die Annahmeverweigerung zweier Schreiben als Missverständnis hinzustellen, stelle einen hilflosen Rechtfertigungsversuch dar. Sofern er aufgrund seiner starken Arbeitsbelastung daran gehindert sei, mit der Ärztlichen Stelle zu kooperieren und deren Anforderungen umzusetzen, müssten auch aufgrund dieser Tatsache Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geäußert werden.

Der Klageerwiderung trat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 05.09.2016 entgegen. Dort wurde unter anderem noch ausgeführt, dass der Widerruf gem. § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG am Vertrauensschutz scheitere. Der Beklagte könne nicht auf Beanstandungen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen zurückgreifen, die zeitlich vor dem Prüfbericht und den hierauf basierenden Bescheiden lägen. Dass der Kläger in früherer Zeit nach Auffassung des Beklagten beanstandungswürdig gehandelt habe, könne nicht erneut aufgegriffen werden. Ansonsten könnte auch auf Kriterien zurückgegriffen werden, die vor fünf oder mehr Jahren erhoben worden seien. Dies sei jedoch nur statthaft, wenn die Kritikpunkte noch bestünden. Erledigte Beanstandungen könnten jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht mehr zum Nachteil des Klägers angeführt werden, weil dies ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre und der Kläger insoweit Vertrauensschutz genieße. Es ergebe sich vor allem aus § 48 Abs. 4 VwVfG, auf den in § 49 VwVfG Bezug genommen werde, dass die Behörde vor dem Widerruf eines Verwaltungsaktes nicht zu lange warten dürfe, da sonst der Vertrauensschutz entgegenstehe. Das Gesetz bestimme insoweit eine Frist von einem Jahr. Der Beklagte hätte bereits seit Zugang der Beanstandungen aus dem Prüfbericht vom 15.10.2013 Kenntnis von den Tatsachen, auf den er den Widerrufsbescheid stütze. Spätestens mit der „Anhörung“ vom 22.05.2014 habe die Frist zu laufen begonnen, der streitgegenständliche Bescheid sei erst fünfzehn Monate später ergangen, weswegen ein Widerruf nicht mehr zulässig sei (wird weiter ausgeführt).

Ferner liege auch kein erheblicher und wiederholter Verstoß gegen Gesetze, Auflagen und Anordnungen (§ 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG) vor. Die Voraussetzungen „erheblich“ und „wiederholt“ müssten kumulativ vorliegen. Es folgen nochmals Ausführungen zu den Buß- und Zwangsgeldern sowie zu den Punkten Gammakameras und SPECT, Monitorbefundung, Myokardszintigraphie mit Tl-201, Homogenitätsbild der Gammakameras, (Liniaritätsontrolle der) Aktivimeter, Molybdändurchbruch, Bestimmung des Borlochfaktors und Prüfstrahler, auf die Bezug genommen wird.

Zur Thematik der laut Beklagtem fehlenden Sachlichkeit wird noch vorgebracht, dass das Landesamt für Umwelt durch sein Verhalten stets dazu beigetragen habe, dass der Kläger gelegentlich einen scharfen Ton gewählt habe, zumal der Kläger die Sorge haben müsse, dass ihm die Existenzgrundlage entzogen werde (wird weiter ausgeführt). Der Widerruf des Bescheids sei - jedenfalls jetzt - nicht mehr verhältnismäßig. Zwischenzeitlich sei im April und August die 5. Regelanforderung durchgeführt und weit überwiegend mit der besten Einordnung (Stufe 1) abgeschlossen worden, in einzelnen Bereichen mit der Stufe 2. Die dem angefochtenen Widerruf zugrundeliegenden Beanstandungen seien damit abgeschlossen und erledigt.

Hierauf entgegnete das Landesamt für Umwelt mit Schriftsatz vom 28.09.2017 noch, dass ein Rückgriff auf Art. 48, 49 BayVwVfG rechtlich nicht vertretbar sei, da § 17 AtG eine spezielle, vorrangige Widerrufsregelung enthalte. Ferner sei es nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG ausreichend, wenn ein erheblicher oder wiederholter Verstoß vorliege.

Mit Schriftsätzen vom 23.11.2017 und 30.11.2017 wurde das Klagevorbringen nochmals vertieft und ergänzt. Vorgetragen wurde insbesondere noch, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass der Kläger nicht immer pünktlich die von der Ärztlichen Stelle geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, da die Übermittlung höchstpersönlicher Daten aus ärztlicher Behandlung gegen § 203 StGB verstoße. § 83 Abs. 1 und Abs. 3 StrlSchV stellten keine legitimierende Grundlage hierfür dar. Entsprechend verbiete § 17a Abs. 5 Satz 2 der Röntgenverordnung (RöV) auch die Übermittlung der Gesundheitsdaten von Patienten an die Ärztliche Stelle, sofern nicht die Einwilligung der Patienten vorliege. Darüber hinaus bedürfe es für derlei Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (formellen) eines Gesetzes, nicht einer Rechtsverordnung. Die früheren Beanstandungen seien zwischenzeitlich erledigt. Insbesondere sei die 5. Regelanforderungen inzwischen - ohne dass es Zusatzanforderungen gegeben habe - abgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob Art. 49 BayVwVfG und in der Folge die Jahresfrist vorliegend zur Anwendung komme, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass nicht beliebig lange zurückliegende Beanstandungen eine Rechtfertigung für den Widerruf sein könnten (wird jeweils näher ausgeführt).

Das Landesamt für Umwelt erwiderte mit Schriftsatz vom 29.11.2017 noch auf das weitere Vorbringen der Klagepartei.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2017 wird auf die zugehörige Sitzungsniederschrift verwiesen.

Am 04.12.2017 ging bei Gericht noch ein Schreiben des Klägers vom 03.12.2017 ein, auf das Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Klage auch auf die Ziff. 4 des Bescheids vom 21.08.2015 bezieht, hat sich diese teilweise erledigt. Denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Bescheidsgebühr werde auf 300,- EUR festgesetzt (S. 6 der Sitzungsniederschrift) und die Kostenentscheidung des Bescheids damit abgeändert. Soweit daher mit der Klage auch die Aufhebung dieser Kostenfestsetzung begehrt wird, soweit diese über den Betrag von 300,- EUR hinausgeht, hat sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt erledigt. Da mit der Anfechtungsklage jedoch nur ein nicht erledigter Verwaltungsakt angegriffen werden kann (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, Rn. 20 m.w.N.), ist die Klage insoweit unzulässig geworden. Eine Erledigterklärung hat der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich nicht abgegeben. Insoweit ist die Klage daher als unzulässig abzuweisen.

2. Im Übrigen bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Landesamt für Umwelt vom 21.08.2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu sind zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch die folgenden Ausführungen veranlasst:

a) Als rechtmäßig erweist sich zunächst der auf § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG gestützte Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis des Klägers.

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des streitbefangenen Bescheids vom 21.08.2015. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es insoweit vorrangig auf das materielle Recht an (BVerwG NVwZ 1991, 360; 1991, 372 m.w.N.; vgl. zum Ganzen z.B. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., § 113 Rn. 21, insb. Fußnote 109). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die einschlägigen Normen des materiellen Rechts keine besonderen Vorgaben enthalten, denen zu entnehmen wäre, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Anfechtungsklage in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz auf einen späteren Zeitpunkt als den des Bescheidserlasses abzustellen wäre. Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass es sich beim Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis nicht - was (jedenfalls indiziell) für das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung spräche - um einen sog. „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ handelt. Denn hierunter fallen nur solche Verwaltungsakte, deren Regelung andauert, sich immer wieder aktualisiert und vollzugsfähig ist. Demzufolge stellt sich die Aufhebung einer Erlaubnis gerade nicht als solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfolge des Gesetzes, das die Tätigkeit einer Erlaubnispflicht unterstellt, nicht aber der Aufhebung, die sich mit der einmaligen Umgestaltung der Rechtslage erschöpft (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 224 m.w.N.). Grundsätzlich ohne Bedeutung ist daher die nachträgliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage für die Beurteilung eines rechtmäßig erlassenen gestaltenden Verwaltungsaktes, der auf Statusveränderungen gerichtet ist, auch wenn diese in einem weiteren Sinn eine Art Dauerwirkung zu erzeugen vermögen, sodass es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 46 mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, etwa: Widerruf einer Berufs- oder Betriebserlaubnis, Löschung aus der Architektenliste, Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, Widerruf der rechtmäßig entzogenen Fahrerlaubnis; zur mit der hiesigen Fallgestaltung vergleichbaren Konstellation des Widerrufs der ärztlichen Approbation, bei der ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt wird, vgl. BVerwG, B.v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 9, st.Rspr.).

Demzufolge ist das Vorbringen des Klägers bezüglich der nunmehr erfolgten Verbesserungen für das hiesige Widerrufsverfahren unerheblich und wird vielmehr in einem Verfahren, das auf die Wiedererteilung der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis gerichtet ist, geltend zu machen sein. Vorliegend ist es auch nicht so, dass der Kläger bereits jetzt offensichtlich wieder einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis hätte, was auf Rechtsfolgenseite jedoch im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wäre (dazu unten).

bb) Zu Recht hat das Landesamt für Umwelt angenommen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG vorliegen. Dies setzt voraus, dass der Genehmigungsinhaber gegen die Vorschriften des Atomgesetzes, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, gegen hierauf beruhende Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung erheblich oder wiederholt verstoßen hat und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Hier sind gleich mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt.

Wie das Verwaltungsgericht schon in den zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom 09.01.2013 (Az.: B 1 K 10.67 und B 1 K 10.1015, jeweils UA S. 2) festgestellt hat, konnten bereits die 1. und 2. Regelanforderung aufgrund permanenter Verzögerungen durch den Kläger erst verspätet abgeschlossen werden. Der Kläger musste mehrfach zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden. Auch in der Folgezeit, d.h. im Zusammenhang mit der 3. und 4. Regelanforderung, kam es zu erheblichen Verzögerungen, die auf eine fehlende Mitwirkungswilligkeit und/oder -fähigkeit des Klägers zurückzuführen sind.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c AtG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständigen Behörden Ärztliche Stellen bestimmen und festlegen, dass und auf welche Weise diese Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und Geräte den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards genügen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Dies ist insbesondere durch § 83 StrlSchV geschehen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV sind der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 83 Abs. 1 und 2 StrlSchV benötigt. Die Ärztliche Stelle nimmt, wie das Landesamt für Umwelt im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht betont hat, eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen (dem Kläger) und der Aufsichtsbehörde (dem Landesamt für Umwelt) ein. Der Gesetzgeber schreibt den Ärztlichen Stellen eine besondere fachliche Kompetenz und ihren Einschätzungen ein besonderes Gewicht zu, das darin zum Ausdruck kommt, dass diese nach § 83 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) StrlSchV auch befugt sind, dem Strahlenschutzverantwortlichen Optimierungsvorschläge zu machen und deren Nichtbeachtung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 26.07.2013 - 22 ZB 13.975, 22 ZB 122 ZB 13.976 - juris Rn. 17). Das Ziel der Qualitätssicherung bei der nuklearmedizinischen Untersuchung besteht darin, ein Höchstmaß an diagnostischer Treffsicherheit bei einem Minimum an Strahlenexposition für den Patienten zu erreichen (Nr. 6.1.1 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 4 - 11432/1).

Seine Mitwirkungspflichten betreffend die Qualitätssicherung hat der Kläger vor Bescheidserlass, insbesondere im Zeitraum der 3. und 4. Regelanforderung, erheblich, nachhaltig und beharrlich verletzt und eine Mitwirkung teilweise ausdrücklich und unter Beleidigung der Ärztlichen Stelle verweigert. Das Landesamt für Umwelt hat im angegriffenen Bescheid ausführlich dargelegt, wann welche Anordnungen gegen den Kläger im Zusammenhang mit der fehlenden Zusammenarbeit mit der Ärztlichen Stelle notwendig geworden und erlassen worden sind (vgl. die Tabelle „Anordnungen, Bußgeldverfahren, Vollstreckung“, die Bestandteil des Bescheids ist). In Bezug auf die beharrliche Verweigerungshaltung und chronisch fehlende Mitwirkungsbereitschaft seien aus den vorgelegten Behördenakten exemplarisch die folgenden Aspekte herausgegriffen:

Im Prüfbericht vom 15.09.2011 (3. Regelanforderung) wurde u.a. der Bereich „Strahlenschutz und Qualitätskontrolle“ mit der Stufe 2 (= geringe Beanstandungen) bewertet. Dem Kläger wurde aufgezeigt, wo Verbesserungsbedarf besteht und er wurde darauf hingewiesen, dass „noch“ eine Bewertung mit Stufe 2 erfolge, sodass er die Zeit bis zur nächsten Regelanforderung nutzen solle, um die angegebenen Mängel zu beheben (S. 6 des Prüfberichts). Mit Stufe 3 (= erhebliche Beanstandungen) mussten u.a. die Untersuchungsmethoden Myokardszintigraphie und Skelettszintigraphie bewertet werden. Da der Kläger im Zuge der Zusatzanforderung der 3. Regelanforderung der Ärztlichen Stelle trotz mehrmaliger Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt hatte, mussten mit Bescheid vom 17.08.2012 eine entsprechende Anordnung getroffen und ein Zwangsgeld angedroht werden. Der der Kläger dieser Anforderung nicht nachkam, musste mit Schreiben vom 12.10.2012 das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt werden.

Mit Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 15.07.2013 erfolgte dann die Anforderung von Unterlagen zur 4. Regelanforderung, die bis zum 12.08.2013 vorgelegt werden sollten. Mit Schreiben vom 11.08.2013 erklärte der Kläger, die Sendung der neuen Unterlagen werde erst nach der Rücknahme des Prüfberichts vom 15.09.2011 erfolgen. Hiervon werde es abhängig gemacht, ob die gesetzte Frist „zum 12.09.2013“ eingehalten werde; bis zum 12.09.2013 sei er allerdings im Urlaub (Bl. 2616 der Behördenakte). Auch auf eine nochmalige Anforderung hin, im Zuge derer ihm mitgeteilt wurde, dass eine Rücknahme des Prüfberichts nicht erfolgen werde, gab der Kläger an, die Unterlagen erst vorzulegen, wenn die Beanstandungen zurückgenommen würden (Bl. 2621 der Behördenakte). In diesen Verhaltensweisen kommt die fehlende Mitwirkung an der Qualitätssicherung deutlich zum Ausdruck. Dass es dem Kläger nicht zusteht, die Vorlage der angeforderten Unterlagen, zu der er gesetzlich verpflichtet ist (§ 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV), an derartige Bedingungen zu knüpfen, bedarf keiner weitergehenden Erörterungen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben des Landesamts für Umwelt vom 20.08.2013 zum beabsichtigten Widerruf angehört worden war, legte er dann die geforderten Unterlagen vor, sodass am 15.10.2013 der Prüfbericht im Zuge der 4. Regelanforderung erstellt werden konnte. Hierbei musste der Bereich „Strahlenschutz und Qualitätskontrolle“ sodann nach Stufe 3 (= erhebliche Beanstandungen) bewertet werden. Hierzu wird im Prüfbericht (S. 3 und 4) ausgeführt, dass erneut, d.h. wie im vorangegangen Prüfbericht bereits angemahnt, mehrere Mängel vorlägen. Auf Seite 4 des Prüfberichts heißt es, die vorgelegten Qualitätskontroll-Unterlagen wiesen wie bei den letzten Prüfungen erhebliche Mängel auf. Die von der Ärztlichen Stelle geäußerten Hinweise seien einfach ignoriert worden. Vom Kläger und seinem Medizinphysik-Experten werde eine entsprechende Stellungnahme vier Wochen nach Erhalt des Prüfberichts erwartet. Die Methoden „Myokardszintigraphie mit Tl-201“ und „Skelettszintigraphie mit Tc-99m-MDP“ mussten mit Stufe 4 (= schwerwiegende Beanstandungen) bewertet werden. Nachdem der Kläger sowohl die Mängel nicht behoben hatte, als auch die im Prüfbericht vom 15.10.2013 geforderte Stellungnahme nicht vorgelegt hatte, musste das Landesamt für Umwelt am 31.01.2014 erneut einen Bescheid erlassen, mit dem ihm die Skelettszintigraphie mit Tl-201 sowie die Myokardszintigraphie untersagt und er aufgefordert wurde, die geforderte Stellungnahme nunmehr vorzulegen. Diese Stellungnahme hat der Kläger - obgleich er hierzu mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid aufgefordert worden ist - nicht vorgelegt, sodass das Landesamt für Umwelt am 22.05.2014 das entsprechend angedrohte Zwangsgeld fällig stellen musste.

Die dargestellten Verhaltensweisen des Klägers mündeten schließlich in den Bescheid vom 19.09.2014, mit dem der Kläger zur Vorlage der in der Anlage „Tabelle mit offenen Punkten“ geforderten Unterlagen aufgefordert werden musste, da trotz der vorangegangenen Anordnungen immer noch nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden waren. Diesen sofort vollziehbaren Bescheid befolgte der Kläger jedoch nicht. Vielmehr trat er dem zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Bescheid lediglich mit Schreiben vom 02.11.2014 (Bl. 3039 ff. der Behördenakte) unter Bezeichnung als u.a. „absurd“ entgegen und führte aus, es handele sich um die gleichen „Märsche, Sprüche/Gerede, unbewiesenen Behauptungen, unsinnige/irrsinnige Einschüchterungsversuche um Kontos zu plündern und seine Existenz finanziell zu ruinieren“ wie im Bescheid vom 31.01.2014. Auch wurde auf angebliche „Wahrnehmungsstörungen der Prüfer“ verwiesen. Zu den „offenen Punkten“ wurde handschriftlich Stellung genommen. Erneut hat der Kläger daher i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen. Auch wenn der Kläger mit dem Verhalten und der Beurteilung der Ärztlichen Stelle nicht einverstanden ist, ist es seine Pflicht, bestandskräftige und für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen des Landesamts für Umwelt zu befolgen. Andernfalls hätte der Kläger gegen diesen Bescheid um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen können und müssen, was er jedoch nicht getan hat.

Die Anordnungen erweisen sich auch nicht als nichtig i.S.v. Art. 44 BayVwVfG. Insbesondere ergibt sich eine Nichtigkeit der Anordnungen nicht daraus, dass vom Kläger ein strafbares Verhalten verlangt worden wäre (vgl. Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Soweit der Kläger diesbezüglich (nunmehr) vortragen lässt, die Übermittlung der Patientendaten an die Ärztliche Stelle sei nach § 203 StGB strafbar, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist anerkannt, dass eine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen nicht vorliegt, wenn eine Offenbarungspflicht gegeben ist. Soweit eine Pflicht zur Offenbarung eigener oder fremder Geheimnisse besteht, kann diese nicht „unbefugt“ sein (Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. 2015, § 203 Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. auch BGH, U.v. 28.01.2015 - XII ZR 201/13 - juris Rn. 50). Eine derartige Pflicht des Klägers folgt aus § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV, wonach der Ärztlichen Stelle auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift benötigt. § 83 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV trifft insoweit die Regelung, dass die Ärztliche Stelle die Ergebnisse der Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV mit ausdrücklicher Ausnahme der „personenbezogenen Daten der untersuchten oder behandelten Personen“ an die Kassenärztliche Vereinigung (vgl. § 135b Abs. 1 SGB V) weitergeben darf. Die Ärztliche Stelle unterliegt in Bezug auf personenbezogene Daten ihrerseits der ärztlichen Schweigepflicht (§ 83 Abs. 4 StrlSchV). Aus der Binnenstruktur der Norm ergibt sich somit, dass der Ärztlichen Stelle auf deren Anforderung hin auch personenbezogene Patientendaten zu übermitteln sind, da andernfalls die nach § 83 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV geltende Einschränkung, wonach solche Daten nicht an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt werden dürfen, nicht zum Tragen käme. Die Vorlagepflicht des Klägers folgt somit aus § 83 Abs. 4 Satz 3 StrlSchV, der auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt. Diese Vorschrift basiert, als Gesetz im materiellen Sinn, ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, namentlich auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a AtG, der den Verordnungsgeber zur Festlegung berechtigt, dass und auf welche Weise die Ärztlichen Stellen ihre Prüfungen durchführen, mit denen die Gewährleistung der Einhaltung der Qualitätsstandards sowie einer möglichst geringen Strahlenexposition von Patienten entsprechen.

Nicht weiterführend ist auch der Rekurs auf die röntgenrechtliche Parallelvorschrift des § 17a Abs. 5 RöV. Denn mit „anderen Stellen“ i.S.v. § 17a Abs. 5 Satz 1 RöV ist ersichtlich nicht der Strahlenschutzverantwortliche selbst gemeint, der in den vorherigen Absätzen der Vorschrift eigenen Regelungen unterliegt. Insbesondere findet sich - im Gleichlauf zu § 83 StrlSchV - in § 17a Abs. 1 Satz 4 RöV eine analoge Regelung betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten der untersuchten Personen, sodass die obigen Ausführungen entsprechend gelten.

Im Übrigen erklärt der Einwand des Klägers nicht, weswegen er auch die Vorlage anderer Unterlagen, die keine personenbezogenen Daten enthalten, über Jahre hinweg beharrlich verweigert hat (z.B. Vorlage von Bildern in der geforderten Qualität, Vorlage von Prüfscheinen, Vorlage von den Anforderungen entsprechenden Arbeitsanweisungen etc.).

Eine andere, in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene, für das hiesige Verfahren allerdings unerhebliche, Frage ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Patientendaten von der Ärztlichen Stelle an das Landesamt für Umwelt. Denn dies betrifft nicht dem Kläger auferlegte Verhaltenspflichten, dem die Vorlage von Unterlagen bei der Ärztlichen Stelle, nicht jedoch der Aufsichtsbehörde aufgegeben worden ist. Gleichwohl sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass nach Nr. 5.3 der Richtlinie „Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 23.06.2015, Az. RS II 4 - 11432/6, die Unterlagen bei patientenbezogenen Informationen in pseudonymisierter Form an die zuständige Behörde abzugeben sind.

Der Kläger hat auch nicht i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen. Das Landesamt für Umwelt hat ihm mehrmals aufgefordert, die bei ihm - teilweise seit längerer Zeit bestehenden - Mängel zu beheben und versucht, ihn mit der Fälligstellung von Zwangsgeldern hierzu anzuhalten. Die zwangsweise Beitreibung dieser Zwangsgelder hat beim Kläger jedoch keine Beugewirkung entfaltet. Insbesondere durch den Bescheid vom 19.09.2014 hatte er nochmals die Gelegenheit, die bei ihm nach wie vor bestehenden Mängel zu beheben. Diese Möglichkeit, die in der Tabelle mit den „offenen Punkten“ zusammengefassten Handlungspflichten zu erfüllen, nahm der Kläger nicht wahr.

cc) Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, es sei eine Genehmigungsvoraussetzung weggefallen und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen worden (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV setzt die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV voraus, das keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. Bei der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlich voll überprüfbar ist. Nach der im Gewerberecht, dem das Atom- und Strahlenschutzrecht letztlich entstammt, anerkannten Definition ist zuverlässig, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird. Dies gilt auch im Atomrecht (Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, Recht der Energieanlagen, Rn. 891 m.w.N.).

Nach seinem oben dargestellten Verhalten bietet der Kläger jedoch keine Gewähr dafür, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird. Er hat über Jahre hinweg die Qualitätssicherung nicht in ausreichendem Umfang betrieben, hat Vorgaben der Ärztlichen Stelle ignoriert und dieser stattdessen ihre Kompetenz abgesprochen, hat wiederholt und beharrlich sofort vollziehbare und/oder bestandskräftige Anordnungen nicht befolgt und selbst durch Zwangs- und Bußgelder, die im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden mussten, nicht zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden können. Ihm ist, wie bereits ausgeführt, auch mehrfach und insgesamt ausreichend die Gelegenheit gegeben worden, Abhilfe zu schaffen (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 2 a.E. AtG), die er jedoch nicht genutzt hat. Somit kann die streitgegenständliche Anordnung auch auf § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG gestützt werden.

dd) Auf Rechtsfolgenseite räumt § 17 Abs. 3 AtG der Behörde Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) ein, das nur in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen hat das Landesamt für Umwelt im streitgegenständlichen Bescheid erkannt und auch ausgeübt, wobei sog. Ermessensfehler nicht vorliegen.

Dergleichen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Landesamt für Umwelt im angegriffenen Bescheid die Nichterfüllung der (für sofort vollziehbar erklärten) Pflichten gemäß der „Tabelle mit offenen Punkten“ (Bescheid vom 19.09.2014) berücksichtigt hat, obwohl sich diese auf Tätigkeiten bezogen hätten, die vom Kläger nicht mehr ausgeführt würden bzw. diesem untersagt worden seien. Wie der Vertreter der Ärztlichen Stelle in der mündlichen Verhandlung hierzu erläutert hat, bezogen sich die verfügten Maßnahmen weit überwiegend (außer Ziffern 2, 3 und 9) nicht auf die dem Kläger untersagten bzw. sonst nicht mehr ausgeführten Methoden. Soweit die offenen Punkte die Myokardszintigraphie betroffen haben, die dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2014 untersagt wurde, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass das Abstellen auf die Nichtbeachtung der auferlegten Handlungspflichten ermessensfehlerhaft war. Nachdem der Kläger entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, hat die Ärztliche Stelle diese einer Überprüfung unterzogen und den noch bestehenden Handlungsbedarf festgestellt. Dass die Annahme des Landesamt für Umwelt, der Kläger wolle die untersagten Methoden (z.B. Skelettszintigraphie) wieder aufnehmen, nicht völlig unberechtigt gewesen ist, ergibt sich beispielsweise daraus, dass der Kläger am 02.07.2014 beim Landesamt für Umwelt telefonisch darum gebeten hat, eine Notfall-Skelettszintigraphie durchführen zu dürfen und außerdem mitgeteilt hat, die Unterlagen zur Prüfung an Herrn Prof. K., Universität E., senden zu wollen (vgl. den Aktenvermerk auf Bl. 2970 der Behördenakte). Dem Kläger ist die Untersuchungsmethode Myokardszintigraphie ausweislich des Tenors des Bescheids untersagt, bis der Kläger der Ärztlichen Stelle die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat und das Landesamt für Umwelt einer Wiederaufnahme schriftlich zustimmt. Entsprechendes gilt für die Fertigung von SPECT-Aufnahmen (Bescheid vom 20.10.2010). Es kann mithin nicht als, wie die Klägerseite vorbringt, reine Spekulation angesehen werden, wenn das Landesamt für Umwelt die hier erfolgte Vorlage der Unterlagen als entsprechende Absichtserklärung des Klägers gewertet hat, die Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Auch darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Kläger sich selbst in seinen handschriftlichen Anmerkungen zu der Liste mit den offenen Punkten der „SPECT-Fähigkeit“ seiner Orbiterkamera berühmt hat (s. Anmerkung 3: „D.h. die Orbiter ist SPECTfähig“; Bl. 3044 Rücks. der Behördenakte).

Soweit klagebegründend zu einzelnen Punkten vorgetragen worden ist, dass der Prüfbericht bestimmte davon nicht beanstande, ist dies unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus Sicht der Ärztlichen Stelle - insbesondere im Rahmen von Zusatzanforderungen - bestimmte (offene) Handlungspflichten ergeben haben, die der Kläger unstreitig nicht erfüllt hat, obwohl ihm dies durch einen (vollziehbaren) Bescheid aufgegeben worden ist. Ob eine entsprechende Beanstandung zuvor auch Gegenstand des Prüfberichts selbst war, ist ohne Belang.

Was die von der Klägerseite herausgegriffene Verpflichtung zur Vorlage eines Homogenitätsbildes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es unerheblich ist, ob der Kläger bereits zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit einmal ein Homogenitätsbild vorgelegt hat. Die Maßgabe in Zeile 1 der Tabelle mit den offenen Punkten lautete: „Vorlage eines Homogenitätsbildes der Orbiterkamera.“ Abgesehen davon, dass der Kläger - wenn er dies für unberechtigt hielt - hiergegen um Rechtsschutz hätte nachsuchen müssen, kann er sich nicht pauschal darauf berufen, ihm sei nur aufgegeben worden, „ein“ Homogenitätsbild vorzulegen, was er zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit (März 2014) bereits getan habe. Wie der Vertreter der Ärztlichen Stelle in der mündlichen Verhandlung hierzu angemerkt hat, sind Homogenitätsbilder wöchentlich zu fertigen, was der Kläger nach eigenem Bekunden auch tue (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Hätte sich die Behörde - was angesichts dieses Umstandes ohnehin fernliegt - mit einem Bild aus der Vergangenheit zufrieden gegeben, hätte sie diesen Punkt nicht als „offen“ angesehen und dem Kläger nicht aufgegeben, ein (notwendigerweise aktuelles) Bild vorzulegen.

Der Widerruf scheitert entgegen dem Klagevorbringen auch nicht am Ablauf einer Jahresfrist. Sofern Sonderregelungen für Rücknahme oder Widerruf vorliegen (wie z.B. § 17 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AtG), ist zu prüfen, ob diese eine Ergänzung durch die Jahresfrist zulassen. Bei spezialgesetzlichen Regelungen ist die Jahresfrist dann anwendbar, wenn diese Regeln nicht abschließend sind (vgl. hierzu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 48 Rn. 5 und 200 ff. m.w.N.). Gegen die ergänzende Anwendung der Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG spricht im vorliegenden Fall vor allem die Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG. Denn diese setzen bei Wegfall einer Genehmigungsvoraussetzung bzw. entsprechenden Verstößen gerade voraus, dass nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Außerdem erfüllen nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG auch wiederholte Verstöße den Tatbestand der Befugnisnorm, was ebenfalls dafür spricht, das Verhalten des Betroffenen über einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu betrachten, womit eine Ausschlussfrist i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht vereinbar scheint. Unabhängig davon scheitert der Widerruf jedoch schon deswegen nicht an der gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, weil es sich bei dieser um eine sog. Entscheidungsfrist handelt, die erst zu laufen beginnt, wenn der Behörde neben der Rechtserkenntnis alle erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, was erst nach der Durchführung eines Anhörungsverfahrens der Fall ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13). Dass eine solche Frist im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht abgelaufen sein konnte, ergibt sich schon daraus, dass als für den Widerruf maßgeblicher Umstand vom Landesamt für Umwelt insbesondere zuletzt die Nichterfüllung der Liste mit den „offenen Punkten“ angesehen worden ist. Hierbei handelte es sich um den Bescheid vom 19.09.2014, der weniger als ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.08.2015 erlassen wurde; erst recht fällt daher der (fruchtlose) Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist in den Zeitraum eines Jahres vor Bescheidserlass. Die Anhörung zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfolge ebenfalls innerhalb dieser Zeitspanne.

Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dem Kläger einzelne Versäumnisse vorgeworfen würden, die bereits mehrere Jahre zurücklägen, was sich als unverhältnismäßig erweise. Vielmehr ist nochmals hervorzuheben, dass für den nunmehr erfolgten Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis des Klägers nicht einzelne, punktuelle in der Vergangenheit liegende Vorfälle maßgeblich gewesen sind. Stattdessen hat das Landesamt für Umwelt (zu Recht) darauf abgehoben, dass der Kläger über Jahre hinweg eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt und einzelnen Handlungspflichten - zum Teil über Jahre - nicht nachgekommen ist. Vor allem aber lässt sich aus den einschlägigen materiellen Vorschriften gerade nicht herleiten, es dürften im Rahmen einer Widerrufsentscheidung nur Aspekte berücksichtigt werden, die in den Zeitraum eines Jahres vor Bescheidserlass fallen. Im Gegenteil knüpft § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG - wie ausgeführt - gerade auch an wiederholte Zuwiderhandlungen an, die sich notwendigerweise über einen gewissen Zeitraum erstrecken. Zudem enthalten die Widerrufsgründe nach § 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AtG durch die Voraussetzung, dass nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, eine eigene zeitliche Komponente.

Letztlich erweist sich der verfügte Widerruf der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung des Klägers auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil der Kläger im jetzigen Zeitpunkt bereits offensichtlich wieder einen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen hätte. Er mag sein Verhalten zwar nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - möglicherweise auch unter dem Eindruck der drohenden Entziehung seiner Erlaubnis und des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens - geändert haben. Diesbezüglich hat die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass derzeit nicht ohne Weiteres, vor allem ohne Überprüfung, davon ausgegangen werden könne, dass einem Genehmigungsantrag zu entsprechen wäre. Insbesondere wäre eine Überprüfung der technischen Ausstattung geboten. Auch sei es relevant, welche konkreten Untersuchungen der Kläger vornehmen wolle, was derzeit nicht klar ist. Darüber hinaus ist bzw. wäre auch zu prüfen, ob die Qualitätssicherung an eine dritte Person übertragen werde, die diese - im Gegensatz zum Kläger in der Vergangenheit - zuverlässig sicherstellen kann. Weiterhin würde die Genehmigung auch noch die (vollständige) Vorlage der notwendigen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde erfordern (vgl. dazu S. 3 der Sitzungsniederschrift).

b) Die Ziff. 2 und 3 des Bescheids halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Die Verpflichtung zur Abgabe der radioaktiven Stoffe nach Bestandskraft des Bescheids basiert auf § 19 Abs. 3 Nr. 2 AtG. Nachdem dem Kläger der Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Bestandskraft des Widerrufs der Genehmigung nicht mehr gestattet ist, war diese begleitende Anordnung zulässig und auch geboten. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG basierenden Zwangsgeldandrohung sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die gesetzte Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) von vier Wochen ab Bestandskraft des Bescheids als angemessen.

c) Rechtlich nicht (mehr) beanstandet werden kann auch die Kostenentscheidung in Ziff. 4 des Bescheids. Nachdem das Landesamt für Umwelt den Bescheid insoweit in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert hat, dass die Gebühr auf 300,- EUR festgesetzt wurde, bewegt sich diese nunmehr im Rahmen der lfd. Nr. 7.II.14/Tarifstelle 7. des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (50,- bis 300,- EUR). Gründe, die gegen der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung in dieser Höhe sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht sonst ersichtlich.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Dez. 2017 - B 1 K 15.666

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Dez. 2017 - B 1 K 15.666 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Atomgesetz - AtG | § 19 Staatliche Aufsicht


(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben in

Atomgesetz - AtG | § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage


(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Ges

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentier

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium


(1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden: 1. radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung


Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutz

Atomgesetz - AtG | § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)


Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden, 1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Erricht

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 116 Konstanzprüfung


(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme reg

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen


(1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden, der 1. mit Kernbrennstoffen a) nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oderb) auf Grund einer Genehmigung

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung


Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wir

Atomgesetz - AtG | § 46 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,1a. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4b Abs. 1 Satz

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen


Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten


Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden.

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern


Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten: 1. derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,2. derjenige, der, ohne Röntg

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Dez. 2017 - B 1 K 15.666 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Dez. 2017 - B 1 K 15.666 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - XII ZR 201/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR201/13 Verkündet am: 28. Januar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2011 - 3 B 6/11

bei uns veröffentlicht am 18.08.2011

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wisse

Referenzen

(1) Nur nach einer Freigabe dürfen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden:

1.
radioaktive Stoffe, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, und
2.
bewegliche Gegenstände, Gebäude, Räume, Raumteile und Bauteile, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile (Gegenstände), die mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 oder 2, oder aus Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes stammen, kontaminiert sind oder durch die genannten Tätigkeiten aktiviert wurden.
Einer Freigabe bedürfen insbesondere Stoffe und Gegenstände, die aus Kontrollbereichen stammen, in denen
1.
mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder wurde,
2.
offene radioaktive Stoffe vorhanden sind oder waren, oder
3.
die Möglichkeit einer Aktivierung bestand.

(2) Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann.

(3) Eine Freigabe ersetzt keine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes.

(4) § 58 Absatz 2 und die §§ 99 bis 102 bleiben unberührt.

(5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden.

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden, der

1.
mit Kernbrennstoffen
a)
nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder
b)
auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
umgehen darf oder
2.
Kernbrennstoffe
a)
auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes ohne Genehmigung oder
b)
auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
befördern darf.

(2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig, wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe nach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird, ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprüfung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten werden.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel verwendet werden, die bei der Abnahmeprüfung für die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2 verwendet wurden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustimmen, wenn die Verwendung der bei der Abnahmeprüfung verwendeten Prüfmittel zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder genehmigten Betriebs führen würde.

(3) In Fällen des § 115 Absatz 3 ist zudem zu prüfen, ob auch das Gesamtsystem die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht.

(4) Wird die erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nicht mehr erreicht, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Ursache unverzüglich ermittelt und beseitigt wird.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder sonstige Vorrichtungen oder Geräte nach § 115 Absatz 1 nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen geprüft wird, ob die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht wird (Konstanzprüfung). Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die nach § 115 Absatz 2 in der letzten Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten werden.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Konstanzprüfung die Prüfmittel verwendet werden, die bei der Abnahmeprüfung für die Bestimmung der Bezugswerte nach § 115 Absatz 2 verwendet wurden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall der Verwendung anderer Prüfmittel zustimmen, wenn die Verwendung der bei der Abnahmeprüfung verwendeten Prüfmittel zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder genehmigten Betriebs führen würde.

(3) In Fällen des § 115 Absatz 3 ist zudem zu prüfen, ob auch das Gesamtsystem die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erreicht.

(4) Wird die erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nicht mehr erreicht, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Ursache unverzüglich ermittelt und beseitigt wird.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
1a.
Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4b Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben,
2.
Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, erforderliche Genehmigung errichtet,
2a.
entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgerät verwendet,
2b.
entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufstellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anschließt, nicht oder nicht richtig handhabt oder nicht oder nicht richtig wartet,
2c.
entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des Messgerätes oder die erzeugte Elektrizitätsmenge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig testieren lässt,
2d.
entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis oder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2e.
entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a, 9 bis 11 oder 12 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt,
6.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Betreten der dort beschriebenen Orte nicht duldet oder dort beschriebene Prüfungen nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen Anlagen nicht zugänglich macht oder Prüfungen nicht gestattet oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder Angaben nicht macht und Unterlagen nicht vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundesausfuhramt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auflage handelt,
2.
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.

Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wissenschaftlich, u.a. im Rahmen eines Forschungsinstituts, das Räume in der Klinik unterhielt. Mit seit 16. April 2008 rechtskräftigem Strafbefehl verhängte das Amtsgericht München gegen den Kläger eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 120 € wegen mehrerer Fälle der Vorteilsannahme, wegen Untreue und wegen mehrfachen mittäterschaftlichen (versuchten und vollendeten) Betrugs. Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 1999 zur Finanzierung des Betriebsausflugs seiner Klinikabteilung Zuwendungen von verschiedenen Pharmafirmen erbeten und angenommen zu haben sowie seit dem Jahr 2000 in zahlreichen Fällen Vortragshonorare von Pharmaunternehmen erhalten zu haben, jeweils ohne erforderliche Genehmigung der Klinikleitung. Zudem wurde ihm vorgeworfen, im Jahr 2002 die Feier seines Geburtstags mit Drittmitteln finanziert zu haben, die dem Forschungsinstitut für die Durchführung einer Fachtagung zur Verfügung gestellt worden waren. Ein weiterer Tatkomplex betraf die Abrechnung überhöhter Reisekosten gegenüber Pharmafirmen mittels Scheinrechnungen. Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 2. September 2008 die Approbation des Klägers unter anderem wegen Unwürdigkeit. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet.

3

1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

4

a) Die von dem Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

ob es mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn ein - unterstelltes - Vergehen als Wissenschaftler, das aus verfassungsrechtlichen Gründen und mangels ordnungsrechtlicher Rechtsgrundlage nicht mit einem "Berufsverbot" sanktioniert werden kann, mittelbar durch die Untersagung der Ausübung eines weiteren Berufs als Arzt (durch Widerruf der Approbation) sanktioniert wird,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass Wissenschaftler ohne ausgeübten Zweitberuf mangels ordnungsrechtlicher Sanktionstatbestände ihren Beruf als Wissenschaftler ohne berufsrechtliche Sanktion weiter ausüben können, während Wissenschaftler mit einem berufsrechtlich geregelten Zweitberuf in diesem Zweitberuf eine Sanktion für ein Fehlverhalten als Wissenschaftler hinnehmen müssen,

ob es mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vereinbar ist, dass trotz - unterstellter - strafrechtlich relevanter Vergehen als Wissenschaftler, für dessen Berufsausübung keine Approbation erforderlich ist, der Beruf als Wissenschaftler weiter ausgeübt werden kann, während die ärztliche Tätigkeit, in deren unmittelbaren Rahmen unstreitig kein Fehlverhalten vorlag, nicht mehr ausgeübt werden darf,

und

ob bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit berücksichtigt werden muss, dass der Gesetzgeber Fehlverhalten als Wissenschaftler aus verfassungsrechtlichen Gründen bewusst keiner berufsrechtlichen Sanktion unterworfen hat und damit nicht für sanktionierbar hält, sodass dieses Verhalten auch nicht mittelbar bei Ausübung eines weiteren Berufs sanktioniert werden darf,

würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie gehen von der Prämisse aus, dass das strafrechtlich geahndete Verhalten sich ausschließlich auf den Beruf des Wissenschaftlers und nicht auf den des Arztes bezieht. Das geht an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, das einen Bezug zur ärztlichen Berufstätigkeit des Klägers ausdrücklich bejaht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass es sich bei den im Strafbefehl zugrunde gelegten strafbaren Handlungen um mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehendes und daher berufsbezogenes Verhalten handelt. Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde unterstellt - mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers ein Fehlverhalten als Wissenschaftler sanktioniert würde, indem auf den zusätzlich ausgeübten Beruf als Arzt ausgewichen und dieser untersagt werde. Soweit die Beschwerde sinngemäß in Frage stellt, dass eine Berufsunwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (auch) durch ein Verhalten begründet werden kann, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft, ist dies in der Rechtsprechung des Senats im gegenteiligen Sinne geklärt (Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 m.w.N.).

5

An die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), weil hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erhoben sind. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO verstoßen, weil er von einer Beweiserhebung zur Frage des Berufsbezugs des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens abgesehen habe. Der Kläger meint, dass das im Strafbefehl vorgeworfene Fehlverhalten keine auch nur mittelbare Verbindung zu dem Arzt-/Patientenverhältnis aufweise und deshalb nicht als arztberufsspezifisch angesehen werden könne mit der Folge, dass keine Berufsunwürdigkeit vorliege. Damit beanstandet er der Sache nach eine unrichtige Sachverhaltswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf kann die Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich anhand der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 - BVerwG 3 PKH 11.09 (3 B 70.09) - ZOV 2010, 150 und vom 22. März 2010 - BVerwG 2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N). Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, der Begriff der Unwürdigkeit sei daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimme, die die Bevölkerung allgemein mit der Persönlichkeit des Arztes verbinde. Von einem Arzt erwarte man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO umfasse daher nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten, wozu auch die Pflicht gehöre, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt keine Straftaten zu begehen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus musste sich das Berufungsgericht nicht zu der von der Beschwerde vermissten Sachverhaltsermittlung veranlasst sehen, weil es die erforderlichen Feststellungen dem rechtskräftigen Strafbefehl entnehmen konnte.

6

Erfolglos wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, das angegriffene Urteil nehme eine irreführende Vermengung seiner ärztlichen und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit vor, indem es ausführe, er habe sich in seiner Funktion als Spezialist für Diabetes und Chefarzt als Angehöriger des Vorstandes des Vereins bzw. des Instituts für Diabetes-Forschung von Pharmaunternehmen Zuwendungen geben lassen. Auch hiermit kritisiert der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Weil die tatrichterliche Würdigung grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, kann ein Angriff hiergegen regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wegen unvollständiger oder aktenwidriger Verwertung des Prozessstoffes oder wegen denkfehlerhafter tatsächlicher Schlussfolgerungen verfahrensfehlerhaft wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Die Formulierung des Berufungsgerichts greift eine entsprechende Passage in den Gründen des angefochtenen Widerrufsbescheids auf (dort S. 3, zweiter Absatz) und knüpft offenkundig an die einleitenden Feststellungen im Strafbefehl an (dort S. 1 bis S. 3, zweiter Absatz). Aus den Darstellungen im Strafbefehl ergibt sich ohne Weiteres ein enger Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers als Spezialist auf dem Gebiet der Diabetologie und Chefarzt der entsprechenden medizinischen Spezialabteilung im Städtischen Klinikum M.-S. mit seiner wissenschaftlichen Betätigung im Bereich der Diabetesforschung, namentlich als Vorstandsmitglied des Trägervereins des Instituts für Diabetesforschung.

7

Fehl geht der Einwand, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass bei der Forderung von Leistungen für den Verein und das Institut strafbare Handlungen begangen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat das strafrechtlich relevante Verhalten, auf das er seine Beurteilung der Unwürdigkeit des Klägers stützt, im Tatbestand des angegriffenen Urteils im Einzelnen dargelegt und im Einklang mit den Feststellungen im Strafbefehl strafrechtlich bewertet (Urteilsabdruck Rn. 4 bis Rn. 7). Das Einwerben von Drittmitteln für den Verein und das Forschungsinstitut hat er allein unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in den Blick genommen; auf eine Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) hat er ebenso wie der Strafbefehl nicht abgestellt.

8

b) Die weiter aufgeworfene Frage,

ab welchem Schweregrad, bezogen auf die strafrechtliche Sanktion, ein Fehlverhalten des Arztes, das keinen unmittelbaren Berufsbezug aufweist, das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit erfüllt,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 <1831>). Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.

9

c) Mit der Frage,

ob bei der gerichtlichen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit und seiner eigenständigen Bewertung auch auf Sachverhalte abgestellt werden kann, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, aber die Annahme der Unwürdigkeit ausschließen,

zeigt die Beschwerde gleichfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die damit aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufsunwürdigkeit als Voraussetzung für den Widerruf der Approbation ist bereits hinreichend beantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (Beschlüsse vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - juris Rn. 16 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 <2> Rn. 11 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen. Zudem sieht § 8 BÄO die Möglichkeit vor, zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <222>; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6). Zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

10

d) Auch die von dem Kläger aufgeworfene Frage,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl nicht für ein Disziplinarverfahren, aber für ein ordnungsrechtliches Verfahren herangezogen werden können,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sieht Klärungsbedarf im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - (Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37), wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren entfalten. Daraus lässt sich hier indes schon deshalb nichts für eine verfahrensmäßige Ungleichbehandlung gewinnen, weil auch der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist. Er hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 <916>; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2).

11

e) Die daran anschließende Frage,

ob gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bereits dann vorliegen, wenn der Kläger konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage stellt unter Hinweis darauf, dass das Akzeptieren des Strafbefehls gerade kein Geständnis der darin enthaltenen Vorwürfe beinhaltet,

rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Sollte die Beschwerde über den genannten Hinweis hinaus zugrunde legen wollen, dass "konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage" gestellt sind, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Dass der Kläger den Strafbefehl in dieser Weise angegriffen hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Zielt die Frage hingegen darauf ab, ob der Hinweis auf ein fehlendes Geständnis für sich gesehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl begründet, lässt sie sich anhand des Senatsurteils vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 (a.a.O.) ohne Weiteres beantworten. Aus der dortigen Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1977 - BVerwG 7 B 190.76 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45) ergibt sich, dass gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (Urteil vom 26. September 2002 a.a.O.). Danach liegt auf der Hand, dass ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls sei kein Geständnis verbunden, nicht genügen, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl auszuschließen.

12

Die Ausführungen des Klägers zu § 128 VwGO, § 529 Abs. 1 ZPO sind nicht zielführend. Aus jenen Bestimmungen lässt sich für die hier aufgeworfene Frage nichts ableiten, weil sie einen anders gelagerten rechtlichen Zusammenhang betreffen. Fehl gehen auch die Folgerungen, die die Beschwerde aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112) ziehen will. Darin ist mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. ausgeführt, dass sich die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung eines verurteilten Ausländers auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf, es sei denn, es drängt sich eine weitere Aufklärung auf, z. B weil die Behörde eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufklären kann. Der Kläger schließt daraus, wenn das Strafgericht wie im Strafbefehlsverfahren von vornherein keine Gelegenheit zu einer eigenen Tatsachenaufklärung habe, sei zwingend davon auszugehen, dass Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht den Sachverhalt besser aufklären könnten. Die Annahme geht fehl. Sie geht daran vorbei, dass der Strafbefehl - wenngleich in einem summarischen Verfahren - gleichwohl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Strafgericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht und seinem Erlass eine Tatsachenaufklärung durch die Staatsanwaltschaft vorangeht (§ 160, § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO).

13

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Er sieht einen Widerspruch zwischen der Formulierung in dem angegriffenen Urteil, der mit dem Approbationswiderruf bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl sei nur zum Schutz "wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft, und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - (a.a.O.), wonach ein Berufsverbot nur zum Schutz "besonders wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf eine unrichtige Interpretation des Gewährleistungsgehalts von Art. 12 Abs. 1 GG oder eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit schließen. Das Bundesverfassungsgericht verwendet selbst in entsprechenden Zusammenhängen den Maßstab der "wichtigen" Gemeinschaftsgüter (vgl. Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 <117>; Kammerbeschluss vom 28. August 2007 -1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72; ferner Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - NJW 2010, 2268). Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Formulierung "wichtige Gemeinschaftsgüter" anstelle von "besonders wichtige Gemeinschaftsgüter" eine inhaltliche Abstufung zum Ausdruck bringen wollte. Das angegriffene Urteil stellt im Rahmen der Subsumtion unter der Merkmal der Unwürdigkeit darauf ab, das das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das vor Gefährdungen zu schützen ist. Die anschließenden Ausführungen verdeutlichen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Volksgesundheit im Sinne von Gesundheitsschutz und einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung versteht (vgl. Urteilsabdruck S. 11 Rn. 30). Damit geht er von demselben Schutzgut aus wie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom 26. September 2002 (vgl. a.a.O. S. 914).

15

3. Auch die weiteren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

16

a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es von einer Beweiserhebung zur Frage der Kenntnis des Klägers von den berufsrechtlichen Konsequenzen eines Schuldeingeständnisses im Strafbefehl abgesehen habe, greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Kläger ohne Einschränkung sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung sowie der darin verhängten Strafe erklärt habe, und dass es unter diesen Umständen nicht auf die von ihm vorgebrachten Bedenken gegen die strafrechtliche Beurteilung des im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalts ankomme. Dem Umstand, ob dem Kläger die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im Einzelnen bekannt gewesen sind, hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund ausdrücklich keine Entscheidungsrelevanz beigemessen. Danach ist ein Aufklärungsmangel nicht feststellbar. Die Pflicht zur Sachaufklärung verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf deren Ergebnis es nach seiner - insoweit maßgeblichen - materiellrechtlichen Auffassung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 und vom 22. März 2010 a.a.O.).

17

Soweit das Beschwerdevorbringen mit Blick auf den in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - als Divergenzrüge zu verstehen sein sollte, führte auch dies nicht zu einer Zulassung der Revision. Dem Senatsbeschluss lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die Kenntnis des Betroffenen von den drohenden berufsrechtlichen Folgen eines rechtskräftigen Strafbefehls Voraussetzung ist, um die Feststellungen des Strafbefehls zur Grundlage im Approbationswiderrufsverfahren machen zu können.

18

b) Der Kläger sieht ein Ermittlungsdefizit ferner darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen worden seien. Die Rüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Kläger ein Geständnis abgelegt habe, denn es hat berücksichtigt, dass der Kläger die strafrechtliche Beurteilung seines im Strafbefehl in den Blick genommenen Verhaltens nicht teilt. Allerdings hat es darauf abgestellt, dass der Kläger den im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt habe. Das begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kläger sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung erklärt hat, ohne dies mit Einschränkungen zu versehen und mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine eingehende Rücksprache mit seinen Prozessbevollmächtigten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, besonderer Umstände - wie etwa des Vorliegens eines strafrechtlichen Wiederaufnahmegrundes -, um die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Strafbefehl zu entkräften und begründeten Anlass zu weiterer Sachaufklärung zu geben. Dass solche Umstände vorgelegen hätten, zeigt der Kläger (auch) mit der Beschwerde nicht auf.

19

Das gilt auch in Ansehung seines Vorbringens zum strafrechtlichen Tatkomplex der Honorarzahlungen. Die im Strafbefehl angenommene Verknüpfung der von dem Kläger entgegengenommenen Zuwendungen (Vortragshonorare) von Pharmaunternehmen mit seiner Tätigkeit als Chefarzt einer Spezialabteilung auf dem Gebiet der klinischen Diabetologie ist darauf gestützt, dass den beteiligten Firmen die Chefarztstellung bekannt war, ihnen an der Verwendung ihrer Produkte in der von dem Kläger geleiteten Abteilung gelegen war und sie - im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK 101/09 - NStZ 2011, 164) - mit den Zuwendungen auf ein generelles Wohlwollen des Klägers abzielten. Die Staatsanwaltschaft hat ihrem Antrag auf Erlass des Strafbefehls einen umfangreichen Vermerk zur Strafbarkeit des Klägers beigefügt und darin auch die Ermittlungsergebnisse, Beweismittel und rechtlichen Herleitungen im Einzelnen erläutert (vgl. Beiakte Bd. 4, vor 1, Bl. 44 ff.). Angesichts dessen ist der pauschale Einwand der Beschwerde, eine Klärung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe nicht stattgefunden, insbesondere sei keine Befragung der Verantwortlichen der zuwendenden Pharmafirmen erfolgt, nicht geeignet, ein Ermittlungsdefizit im berufungsgerichtlichen Verfahren zu belegen. Hierzu hätte es konkreter, über eine bloße Behauptung hinausgehender Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zu Zweifeln an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft geführt hätte. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 -1 BvR 1326/90 - (NJW 1991, 1530) ergibt sich nichts Abweichendes. Dort ging es um die Verwertbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a Abs. 2 StPO, dem andere Rechtswirkungen zukommen als einem rechtskräftigen Strafbefehl.

20

Ein Verfahrensfehler wird auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum angeblichen Fehlverständnis des Verwaltungsgerichtshofs bei den auf Seite 3 des angegriffenen Urteils angesprochenen 24 Fällen der Vorteilsannahme nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen bezeichnet bereits nicht die Aufklärungsmaßnahme, die sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen sollen. Abgesehen davon lässt sich aus der beanstandeten Formulierung nicht ableiten, dass das Gericht anstelle des Delikts der Vorteilsannahme vom Vorwurf des Betrugs ausgegangen wäre.

21

c) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das angegriffene Urteil verletze die Denkgesetze, indem es zunächst ausführe, dass eine eigenständige Prüfung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl vorzunehmen sei, sodann aber die Feststellungen ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde lege. Der darin von der Beschwerde gesehene Widerspruch besteht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass er eigenständig zu beurteilen habe, ob sich aus dem strafrechtlichen Verfahren hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ergeben. Davon zu trennen ist die hieran anschließende Frage, in welcher Form die Feststellungen im Strafbefehl verwertet werden dürfen. Letzteres hat das Berufungsgericht - wie dargelegt verfahrensfehlerfrei - dahingehend beantwortet, dass es die Richtigkeit der Feststellungen annehmen und sie zur Grundlage der Beurteilung der Berufsunwürdigkeit machen durfte. Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob dieser strafrechtliche Sachverhalt die Folgerung rechtfertigt, der Kläger habe sich als unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,

1.
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,
2.
welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden,
3.
daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind,
4.
daß und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,
5.
daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, der Aufsichtsbehörde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen,
6.
welche radioaktiven Abfälle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeordnet oder genehmigt werden können,
7.
welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,
8.
auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne des § 7 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
9.
welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen,
10.
welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23, 23d und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,
11.
daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen über die Deckungsvorsorge handelt.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

50
(a) Die bloße Berufung des behandelnden Arztes auf seine gegenüber Dritten bestehende Schweigepflicht kann allerdings den im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruch des Kindes auf Auskunft über seine Herkunft von vornherein nicht hindern. Denn aus dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes folgt grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Behandlers (vgl. dazu MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; allgemein Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; a.A. Schröder ZD 2013, 188, 189: keine gesetzliche Offenbarungspflicht), so dass der Arzt nicht unbefugt i.S.d. § 203 Abs. 1 StGB und daher jedenfalls gerechtfertigt handelt (BeckOK StGB/Weidemann [Stand: 10. November 2014] § 203 Rn. 33; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 15) und die strafrechtliche Relevanz der Auskunftserteilung an das Kind als - bezogen auf die Behandlungsverträge - Dritten entfällt.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.

(4) Zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in denen für bestimmte Leistungen einheitlich strukturierte und elektronisch dokumentierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. In den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,

1.
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,
2.
welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden,
3.
daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten sind,
4.
daß und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind,
5.
daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, der Aufsichtsbehörde zu melden sind und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen,
6.
welche radioaktiven Abfälle an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeordnet oder genehmigt werden können,
7.
welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,
8.
auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von Anlagen im Sinne des § 7 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
9.
welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonstiger Voraussetzungen und Pflichten sowie an die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20 genannten Sachverständigen zu stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfüllen müssen, die als Sachverständige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden sollen,
10.
welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder an die notwendigen Kenntnisse der Personen zu stellen sind, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen nach den §§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz oder bei der Stilllegung oder dem Abbau von Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder den sicheren Einschluss oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach den §§ 23, 23d und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen an die Anerkennung von Lehrgängen bei der Erbringung des Fachkundenachweises zu stellen sind und inwieweit die Personen in bestimmten Abständen an einem anerkannten Lehrgang teilzunehmen haben,
11.
daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durchführung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen kann.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen über die Deckungsvorsorge handelt.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,
2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,

1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.