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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen

Zeitreise: 23.10.2024

(1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden, der 1. mit Kernbrennstoffen a) nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder b) auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzesumgehen darf oder 2. Kernbrennstoffe a) auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes ohne Genehmigung oder b) auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzesbefördern darf.

(2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig, wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe nach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.

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