Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 125 VwGO.