Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
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Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Inhaltsverzeichnis
Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:
- 1.
derjenige, der geschäftsmäßig Störstrahler nach Anlage 3 Teil D Nummer 3 prüft, erprobt, wartet oder instand setzt, - 2.
derjenige, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern.
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(1) Wer 1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt,hat dies der zuständigen Behörde vor Beg
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01/12/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder H
published on 28/02/2013 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollst
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