Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2018 - 22 ZB 18.581

published on 17/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2018 - 22 ZB 18.581
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt (nachfolgend: LfU), mit dem seine am 13. September 2004 durch das LfU erteilte strahlenschutzrechtliche Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zu deren Anwendung am Menschen (nachfolgend: Umgangsgenehmigung) widerrufen wurde, und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth, das seine Anfechtungsklage gegen diesen Widerruf abgewiesen hat.

Voraussetzungen für die Erteilung der Umgangsgenehmigung, deren Notwendigkeit sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ergibt, sind u.a. die Zuverlässigkeit derjenigen, welche die radioaktiven Stoffe - hier: für die nuklearmedizinische Behandlung - verwenden, und außerdem die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Sicherheit bei der Verwendung solcher Stoffe gemäß § 9 Abs. 2 AtG. Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung unterliegt der Kläger der regelmäßigen Kontrolle durch das LfU als Aufsichtsbehörde bzw. die Bayerische Landesärztekammer; diese ist gemäß § 1 i.V.m. Anlage III Nr. 2.6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften Träger der Ärztlichen Stelle gemäß § 83 Strahlenschutzverordnung (nachfolgend: Ärztliche Stelle). Der Kläger ist insoweit Strahlenschutzverantwortlicher im Sinn von § 31 Abs. 1 StrISchV. In der Vergangenheit kam es zu mehreren strahlenschutzrechtlichen Anordnungen des LfU gegen den Kläger, weil dieser wiederholt Aufforderungen der zuständigen Stellen, für die Qualitätskontrolle Unterlagen vorzulegen, nicht oder verspätet befolgt hatte; der Streit um die Berechtigung solcher Anordnungen bzw. um die hierfür angefallenen Kosten wurde auch vor Gericht ausgetragen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2013 - 22 ZB 13.975 und 22 ZB 13.976).

2. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. August 2015 widerrief das LfU die Umgangsgenehmigung vom 13. September 2004 und forderte den Kläger auf, die in seiner Praxis befindlichen radioaktiven Stoffe abzugeben. Der Bescheid war hinsichtlich des Widerrufs auf § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrISchV sowie auf § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gestützt und damit begründet, dass der Kläger nicht (mehr) die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit radioaktiven Stoffen biete und daher als Strahlenschutzverantwortlicher unzuverlässig sei; damit sei eine der erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Zudem habe der Kläger im Sinn von § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gegen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, gegen die auf dieser Verordnung beruhenden Anordnungen des LfU und gegen Bestimmungen, die in seiner Umgangsgenehmigung enthalten seien, erheblich und wiederholt verstoßen. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus mehreren Umständen: So habe der Kläger wiederholt bei Prüfungen zur Qualitätssicherung (gemäß § 83 Abs. 1 und 2 StrlSchV) durch die Ärztliche Stelle die Vorlage von Unterlagen verweigert und beanstandete Mängel nicht behoben. Auch sei er auf Anforderungen aus den Prüfberichten der Ärztlichen Stelle nicht eingegangen, es sei notwendig geworden, dem Kläger einzelne Anwendungen zu untersagen. Bei fast allen Regelanforderungen bzw. den erforderlich gewordenen Zusatzanforderungen habe der Kläger eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt, so dass Ordnungswidrigkeits- und Zwangsgeldverfahren notwendig geworden seien. Außerdem beruhe die Unzuverlässigkeit des Klägers auch darauf, dass er finanziell nicht leistungsfähig sei und Zahlungen verweigere. So habe das LfU als Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben wiederholt Zwangsgelder verhängen und fällig stellen müssen, seit dem Jahr 2010 hätten alle Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müssen. In seiner Mitteilung vom 15. März 2015 habe der Kläger selbst seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit eingeräumt. Das Finanzamt habe mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. März 2015 noch offene Abgaben wegen verweigerter Zahlung pfänden müssen; hierzu habe der Kläger mit Brief vom 14. Juni 2015 erklärt, dass er deswegen das Betriebskonto überzogen und eine geplante Investition in der Praxis eingestellt habe. Hinzu kämen mehrfache unsachliche und beleidigende Äußerungen des Klägers in dem umfangreichen Schriftwechsel mit dem LfU und der Ärztlichen Stelle.

3. Die gegen den Bescheid vom 21. August 2015 erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2017 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich einer den Betrag von 300 € übersteigenden Bescheidsgebühr in Nr. 4 des Tenors im Bescheid vom 21. August 2015 und bezüglich der gegen diese Gebührenfestsetzung gerichteten Anfechtungsklage, als unzulässig abgewiesen. Grund für die teilweise Klageabweisung war, dass insoweit der Beklagte durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung den Bescheid geändert und die Bescheidsgebühr auf 300 € ermäßigt hatte; das Verwaltungsgericht hatte daher die Anfechtungsklage als teilweise erledigt angesehen, der Kläger jedoch diesbezüglich eine Erledigungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 15 Nr. 1 der Entscheidungsründe). Mit der teilweisen Klageabweisung als unzulässig befasst sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht; die Berufung kann daher insoweit schon mangels Antragsbegründung nicht zugelassen werden (vgl. 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2. Gegen das Urteil insgesamt macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 6.4.2018 Nr. 1 ab S. 2). Damit kann er nicht durchdringen.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den - vom Kläger erstinstanzlich (insbesondere in seinem Schriftsatz vom 24.11.2017) unwidersprochen vorgetragenen - Umstand verkannt, dass die wesentlichen Gründe, die aus Sicht des Verwaltungsgerichts den Widerruf der Umgangsgenehmigung gerechtfertigt hätten, schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mehr gegeben gewesen seien. Noch nicht vorhanden gewesen sei zu diesem Zeitpunkt lediglich die berichtsmäßige Dokumentation dieser für den Kläger günstigen Änderung der Sachlage. Der Kläger selbst fasst seine Einwände wie folgt zusammen:

„Zusammengefasst: Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage derjenige des Behördenbescheides ist und daher eine erst danach sich einstellende Veränderung der Sachlage nicht mehr zu berücksichtigen ist. Es geht vielmehr darum, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung sich die Faktenlage substantiell anders ergeben hatte, als sie im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wird: Im Urteil wird zentral auf fehlende Kooperationsbereitschaft des Klägers in Zusammenarbeit mit der ÄrSt [gemeint ist: die Ärztliche Stelle] und daraus folgende eine fehlende Änderung seiner bemängelten Verfahrensweisen abgestellt. Dass eine nachhaltige Änderung eingetreten war, hatte die ÄrSt bei ihren Prüfungen der 5. Regelanforderung vom April und August 2015 festgestellt. Das hat sie dann in ihrem späteren Prüfbericht schriftlich niedergelegt. Die schriftliche Niederlegung ist nicht die Sachlage, auf die abzustellen ist. Denn die Erkenntnisse sind ja bereits in der Durchführung der Prüfung (und nicht erst in ihrer schriftlichen Fixierung) gesammelt worden. Hätte das Vordergericht die vorstehenden Überlegungen beachtet, dann hätte es den unstrittigen Vortrag hinsichtlich der substantiellen Veränderung in der Kooperation des Klägers, wie sie in der 5. Regelanforderung festgestellt wurde, berücksichtigt. Die Beurteilung, wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft sei der Kläger unzuverlässig, weshalb die Genehmigung zu Recht widerrufen worden sei, wäre dann anders ausgefallen.“

(vgl. Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 4 unten, S. 5 oben).)

2.1. Der Kläger stellt demnach mit seinem Vortrag nicht die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatzes in Frage, wonach der vorliegende Fall, soweit es um die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Rechtmäßigkeit des Genehmigungswiderrufs gehe, dem Widerruf einer ärztlichen Approbation gleiche, bei dem es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme (vgl. UA S. 16 unten, S. 17 oben unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 9). Deshalb braucht der Verwaltungsgerichtshof anlässlich des Berufungszulassungsantrags die Frage nicht zu entscheiden, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die genannte vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Konstellation auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Entbehrlich ist demzufolge auch eine Befassung mit der vom Kläger als fehlerhaft angesehenen Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach (so im UA auf S. 17 oben) „das Vorbringen des Klägers bezüglich der nunmehr erfolgten Verbesserungen für das hiesige Widerrufsverfahren unerheblich“ sei und erst in einem Verfahren zur Wiedererteilung der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis geltend gemacht werden könne.

Der Einwand des Klägers geht vielmehr dahin, dass in dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Zuverlässigkeitsbedenken gegen den Kläger bereits ausgeräumt und dieser Umstand auf Seiten der Ärztlichen Stelle und des LfU auch schon bekannt gewesen sei; gefehlt habe zu diesem Zeitpunkt lediglich die - erst später erfolgte - schriftliche Niederlegung der relevanten Erkenntnisse in einem Bericht. Damit kann der Kläger aber nicht durchdringen. Der Beklagte hat nämlich in seiner Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.5.2018 Nrn. 1.3 und 1.4 ab S. 4) den Tatsachenbehauptungen des Klägers entschieden - und unter Beifügung eines Belegs - wie folgt widersprochen: Entgegen der Behauptungen des Klägers seien die Prüfungen zur fünften Regelanforderung erst mit Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 begonnen worden; darin sei der Kläger erstmals zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der fünften Regelanforderung aufgefordert worden. Abgeschlossen worden seien die Prüfungen im Rahmen der fünften Regelanforderung mit Übersendung des Prüfberichts am 21. Dezember 2015 an den Kläger. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das LfU Erkenntnisse aus der fünften Regelanforderung schon bei Erlass des Widerrufsbescheids hätte haben sollen und berücksichtigen sollen.

Der Kläger ist diesem, mittlerweile fast drei Monate zurück liegenden, Sachvortrag des Beklagten nicht nur nicht entgegen getreten. Der Sachvortrag des Beklagten wird vielmehr gestützt durch das der Antragserwiderung beigefügte Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 an den Kläger. Dieses ist überschrieben mit „Qualitätssicherung gemäß § 83 Strahlenschutzverordnung (StrISchV) - Anforderung von Unterlagen zur Regelanforderung“. Darin wird zunächst die jüngste zurück liegende Regelüberprüfung angesprochen, über deren Ergebnis dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 berichtet worden sei. Sodann wird der Kläger aufgefordert, für die - unabhängig von eventuell zwischenzeitlich erfolgten Zusatzanforderungen - im Regelabstand von zwei Jahren nach Zugang des genannten Prüfberichts erneut erforderliche Überprüfung verschiedene Unterlagen bis spätestens 11. November 2015 vorzulegen, nämlich eine Leistungsstatistik für das gesamte Jahr 2014, ferner Unterlagen über die Verwendung der vom Kläger betriebenen zwei Gammakameras, eine Kopie der letzten Jahresmeldung an das LfU, eine ggf. zwischenzeitlich erfolgte Aktualisierung der Umgangsgenehmigung vom 13. September 2004, Angaben zu eventuellen Vertragspartnern des Klägers (die ggf. aufgrund von Kooperationsverträgen die nuklearmedizinischen Geräte des Klägers mitbenutzen) und Unterlagen zur technischen Qualitätssicherung der eingesetzten Geräte.

Der Beklagte hat in der Antragserwiderung zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Umgangsgenehmigung nicht aufgrund einzelner Beanstandungen der Ärztlichen Stelle, sondern wegen einer Vielzahl von Aspekten verfügt worden sei, die in die Gesamtwürdigung des Tatbestandsmerkmals eingeflossen seien; außerdem habe auch die fünfte Regelanforderung Mängel in maßgeblichen Bereichen aufgezeigt, wie dies in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 ausgeführt und in der Niederschrift festgehalten worden sei (Schriftsatz vom 29.5.2018 S. 5 Nr. 1.4).

Angesichts dieses erwiesenen zeitlichen Ablaufs der fünften Regelanforderung (Einleitung erst am 14.10.2015) und der hierbei erneut festgestellten Mängel im Praxisbetrieb des Klägers kann es sich bei den vom Kläger eingewandten, vor Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretenen positiven Änderungen allenfalls um nicht repräsentative Eindrücke handeln, die bei zwischenzeitlichen Zusatzanforderungen gewonnen wurden, keinesfalls aber um die Bewertung aufgrund der turnusmäßigen regulären fünften Regelanforderung und auch nicht um eine Bewertung, die ein vergleichbares Gewicht wie eine solche Regelanforderung haben könnte. Dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll, indem es diesen etwaigen günstigen Änderungen keine Bedeutung gegenüber den - im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst vorhandenen - negativen Bewertungen aus den zurückliegenden vier Regelanforderungen beigemessen hat, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

2.2. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht die Ermessenausübung im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig angesehen hat (Schriftsatz vom 6.4.2017 S. 5 Buchst. b). Der Kläger meint diesbezüglich nur, wenn „die Änderungen im Zusammenhang mit der 5. Regelanforderung“ berücksichtigt worden wären, so wäre das Ermessen mit großer Wahrscheinlichkeit anders ausgeübt worden. Es fehlt indes - wie oben ausgeführt - an der substantiierten Darlegung, dass es sich hierbei überhaupt um dem Kläger günstige Bewertungen handelt, die aufgrund der fünften Regelüberprüfung (und nicht nur irgendwelcher Zwischenanforderungen) abgegeben worden sind.

2.3. Der Kläger stützt die Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass das Verwaltungsgericht „die Reichweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ verkannt habe (Schriftsatz vom 6.4.2017 Buchst. c ab S. 5). Er meint, der Widerruf der dem Kläger erteilten Umgangsgenehmigung sei - wie der Kläger erstinstanzlich schon schriftlich vorgetragen habe - ein unangemessener Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers, er wirke praktisch enteignend, weil der 65 Jahre alte Kläger keine andere Tätigkeit als Nuklearmediziner ausüben könne, seine Praxis (welche die Altersversorgung des Klägers darstelle) wertlos würde und weil alle Angestellten entlassen werden müssten. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit nur im Zusammenhang mit dem Klägervortrag insoweit behandelt, als es darum gegangen sei, dass eine ganze Reihe von Verstößen Jahre zurücklägen und die Beklagte sich jedenfalls nicht auf solche Beanstandungen stützen könne, die zwischenzeitlich beseitigt worden seien (dies betreffe die Ausführungen gemäß dem UA auf S. 25 oben).

Dieser Einwand des Klägers hinsichtlich einer - vermeintlich - rechtsfehlerhaft verkürzten Prüfung und Begründung durch das Verwaltungsgericht geht indes fehlt, denn die Entscheidungsgründe gehen weiter, als der Kläger meint. Das Gericht hat nämlich prozessrechtlich fehlerfrei gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ausgeführt, dass es der Begründung des angegriffenen Bescheids folge und insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe absehe; es hat nur ergänzende Ausführungen zum Klagevorbingen gemacht (vgl. UA S. 16 Nr. 2). In dem in Bezug genommenen Bescheid hat der Beklagte innerhalb des Abschnitts, der sich mit der Ermessensausübung befasst (Nr. 2 auf S. 12 und 13), nicht nur dargestellt, dass der Kläger über Jahre hinweg Grund zu Beanstandungen seiner Arztpraxis gegeben habe, dass die Berechtigung dieser Beanstandungen (soweit sie Gegenstand verwaltungs- oder amtsgerichtlicher Verfahren gewesen sind) sogar rechtskräftig festgestellt worden sei und dass durch die beanstandeten Mängel teilweise auch die Gesundheit von Patienten gefährdet gewesen und - weil keine Besserung in Aussicht sei - auch weiterhin gefährdet sei. Im Bescheid wird vielmehr auch ausgeführt, dass der Kläger nach Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Umgangsgenehmigung niemals etwas bezüglich der Konsequenzen für seine Praxis vorgebracht habe (vgl. Bescheid vom 21.8.2015 S. 12 vorletzter Absatz). Dennoch hat das LfU berücksichtigt und gerade nicht verkannt, dass die beruflichen Auswirkungen des Widerrufs der Umgangsgenehmigung für den Kläger erheblich sein werden. Es hat aber das öffentliche Interesse an der zuverlässigen Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben in der Strahlenmedizin und den grundrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz der Patienten, der beim Kläger wegen der unzureichenden Qualitätssicherung in dessen Praxis nicht erfüllt sei, für vorrangig gehalten (vgl. Bescheid vom 21.8.2015 S. 13 letzter Absatz vor Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat sich diese Begründung des angefochtenen Bescheids im Weg des § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht. Der Kläger wiederum befasst sich hiermit in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags nicht; aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass insoweit an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstliche Zweifel bestünden.

Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag darauf ankäme ist anzumerken, dass der Beklagte in der Antragserwiderung u.a. vorgetragen hat, der Widerruf der Umgangsgenehmigung bewirke kein Verbot der Berufsausübung; vielmehr dürfe der Kläger als angestellter Nuklearmediziner tätig sein und sogar die eigene Praxis weiterführen, wenn eine andere Person als Strahlenschutzverantwortlicher die Verantwortung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen übernähme, also Inhaber der strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung wäre. Eine Schließung der Praxis drohe entgegen dem Vortrag des Klägers nicht, wie sich daraus ergebe, dass der „Zulassungsausschuss Ärzte Bayern“ auf Antrag des Klägers am 19. September 2017 einem Nachbesetzungsverfahren zugestimmt und der Kläger daraufhin im Februar 2018 in einem Ärztefachblatt entsprechend inseriert habe.

2.4. Innerhalb seiner Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kritisiert der Kläger den Umgang des Verwaltungsgerichts mit den schriftlichen und mündlichen Angaben der Ärztlichen Stelle (Schriftsatz vom 6.4.2017 Buchst. d ab S. 6 unten). Hierbei wird aber nicht deutlich, welchen tragenden Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts der Kläger in Zweifel zieht. Seine allgemeinen Ausführungen zur historischen Entwicklung der Ärztlichen Stelle, zu den sie betreffenden gesetzlichen Regelungen, zu ihren Pflichten und Befugnissen und schließlich ihrem Verhältnis zum LfU mögen für sich genommen zutreffen. Sie sind aber ohne Belang, solange der Kläger (wie dies hier der Fall ist) nicht darzulegen vermag, welche Vorschrift oder welchen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht missachtet oder falsch angewandt haben soll und inwiefern sich hieraus ernstliche Zweifel daran ergeben sollen, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Der Vortrag des Klägers unter Buchst. d (S. 6 unten bis 9 oben des Schriftsatzes vom 6.4.2018) verfehlt weitgehend die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

3. Der Kläger bemängelt eingangs des Abschnitts d (Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 6 unten), das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie der angefochtene Bescheid - „in den Mittelpunkt seiner Entscheidung die Prüfungen und Beanstandungen durch die ÄrSt“ gestellt, diese Beanstandungen aber nicht geprüft; weiter hinten (Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 7) macht er geltend, das Gericht hätte der - unter den Beteiligten streitigen - Frage, ob die Beanstandungen berechtigt seien, nachgehen müssen, es habe das Gebot der fairen Prozessführung verletzt, indem es dem Vortrag des Beklagten gefolgt sei und das Vorbringen des Beklagten trotz des mit Beweisangeboten verbundenen Vortrags des Klägers nicht hinterfragt habe. Mit diesen Einwänden macht der Kläger sinngemäß Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dahingehend geltend, dass das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, nämlich den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe; zugleich kann hierin der Vorwurf einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesehen werden.

Dem ist aber schon deshalb nicht zu folgen, weil die Vorwürfe des Klägers - wie aus dem Kontext seiner Ausführungen im Abschnitt d (Schriftsatz vom 6.4.2018) erkennbar ist - nur einige ausgewählte Beanstandungen gegenüber dem Kläger betreffen (vor allem eine vom Beklagten so bezeichnete „Tabelle mit offenen Punkten“ im Bescheid vom 19.9.2014). Das Verwaltungsgericht dagegen hat die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht wegen einiger, vom Kläger selbst herausgegriffener und nach seiner Ansicht unberechtigter Beanstandungen (mit ihnen hat sich das Verwaltungsgericht speziell unter Buchst. dd auf S. 22 bis S. 24 oben des Urteils befasst), sondern aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens des Klägers über mehrere Jahre bejaht. Es hat (vor dem Abschnitt dd auf S. 22 bis 24) unter Buchst. bb (UA ab S. 17) zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen eines auf § 17 Abs. 3 AtG gestützten Genehmigungswiderrufs dargestellt, sodann den von ihm erkannten Sachverhalt subsumiert und am Ende unter Buchst. cc (UA S. 22) seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass der Kläger keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung der genehmigten Tätigkeit biete, weil er über Jahre hinweg die Qualitätssicherung nicht ausreichend betrieben, Vorgaben der Ärztlichen Stelle ignoriert und wiederholt und beharrlich sofort vollziehbare und/oder bestandskräftige Anordnungen nicht befolgt habe und sogar durch Zwangs- und Bußgelder, die mittels Vollstreckung hätten beigetrieben werden müssen, nicht zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten habe angehalten werden können, obwohl ihm mehrmals und insgesamt ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe gewährt worden sei.

Einen Verfahrensmangel dergestalt, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten, vom Verwaltungsgericht aber unterlassen worden wäre, und dass das Gericht seine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtsfehlerhaft gewonnen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof anhand der Darlegungen des Klägers nicht zu erkennen. Der Kläger hat weder einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 gestellt noch hat er in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags substantiiert aufgezeigt, welche konkrete einem Beweis zugängliche Tatsache zwar entscheidungserheblich gewesen, vom Verwaltungsgericht aber nicht oder falsch gewürdigt worden sein soll. Ein entscheidungserheblicher Fehler bei der Überzeugungsbildung kann vorliegen, wenn ein Gericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, namentlich Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen ist oder wenn das Gericht gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13). Solche Mängel in der Handhabung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger vorliegend mit seinen Darlegungen nicht aufgezeigt.

4. Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Schriftsatz vom 6.4.2018 Nr. 2 auf S. 9 und 10). Eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert indes den Vortrag, welche Sach- oder Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40, § 124a Rn. 72); diese Anforderungen sind vorliegend nicht ansatzweise erfüllt. Der Kläger meint, eine grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass „vorliegend die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes der Sachund Rechtslage nach dem allgemeinen Prinzip im Falle einer Anfechtungsklage ein unverhältnismäßiger Eingriff insbesondere in Art. 14 GG“ sei. Diese Rechtsbehauptung trifft in dieser Allgemeinheit schon nicht zu; abgesehen davon enthält sie auch keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage im oben genannten Sinn. Letzteres gilt auch für die Ansicht des Klägers, die „im Behördenraum vorhandenen Erkenntnisse aus der 5. Regelprüfung hätten berücksichtigt werden müssen bei Erlass des Bescheides. Insoweit ist nicht darauf abzustellen, dass die schriftliche Fixierung dieser Erkenntnisse erst nach Bescheidserlass erfolgt.“. Denn die fünfte Regelanforderung war - wie oben ausgeführt - entgegen der Behauptung des Klägers bei Erlass des angefochtenen Widerrufs noch nicht einmal förmlich eingeleitet; davon abgesehen ist diesbezüglich eine Grundsatzbedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gleichfalls nicht annähernd ersichtlich. Schließlich macht der Kläger geltend, es fehle „an einer normativen Grundlage für die konkreten Prüfmaßnahmen der ÄrSt ebenso wie an einer legitimierenden Konstitutionsnorm. Das verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art. 80 GG“. Diese Behauptung steht vollends „im luftleeren Raum“, ein Bezug zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erkennbar. Unabhängig davon sind die Einrichtung der Ärztlichen Stellen sowie deren Prüftätigkeit gesetzlich normiert, u.a. in § 83 StrISchV.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG (wie die Vorinstanz in Anlehnung an die Empfehlungen unter Nrn. 16.1, 16.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und unter Berücksichtigung dessen, dass dem Kläger mit dem Widerruf der Umgangsgenehmigung - anders als beim Widerruf der Approbation: Streitwert gemäß Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs mindestens 30.000 € - nicht jede ärztliche Tätigkeit untersagt ist, sondern nur der Umgang mit radioaktiven Stoffen).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/01/2019 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Kläger ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Ba
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Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei der beabsichtigten Verwendung von Kernbrennstoffen sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der Wahl des Ortes der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.