Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 26. März 2014 - 9 K 2001/12

ECLI:ECLI:DE:VGAR:2014:0326.9K2001.12.00
26.03.2014

Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6., 8. bis 10., 12., 14., 18. bis 23., 24., 26., 28., 29., 31. bis 34., 36. bis 39., 41., 44. bis 52. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Übrigen sind nicht erstattungsfähig.


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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 26. März 2014 - 9 K 2001/12 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2012 - 8 B 27/12

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Gründe 1 Die Kläger wurden bei der Kommunalwahl vom 30. August 2009 als Direktkandidaten in den Rat der beklagten Stadt D. gewählt. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen

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Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Beklagten und Beschwerd

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 07. Mai 2009 - 4 L 521/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 De

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(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Beklagten und Beschwerdegegner, das Land X, (Beklagter) auf Auszahlung eines an sie abgetretenen Kostenerstattungsanspruchs ihres Mandanten wegen fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen als unzulässig verworfen, weil weder ein Verwaltungsakt vorliege noch ein Vorverfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben sei. Dem lag zu Grunde, dass das zur Kostenerstattung verpflichtete Finanzamt (FA) mit Steueransprüchen gegen den Mandanten der Klägerin aufgerechnet und die Klägerin dem widersprochen hatte. Ein Abrechnungsbescheid ist nicht ergangen. Die diesbezügliche Zahlungsklage, die die Klägerin beim Landgericht (LG) gegen das Land X erhoben hatte, verwies das LG an das FG.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Zwar sei zwischenzeitlich der materielle Anspruch erledigt, da das FA den streitigen Betrag ausgezahlt habe, die formale Beschwer der Klägerin bestehe aber fort, da es durch die finanzgerichtliche Entscheidung an einer Erklärung über die Erledigung der Hauptsache gehindert sei. Das stelle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen ausreichenden Revisionsgrund dar (Beschluss vom 11. Dezember 1990 IX R 79/90, BFH/NV 1991, 611). Die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da das FG die gesetzlich normierten Aufrechnungserfordernisse gemäß § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die Rechtsprechung des BFH zur Wirkungslosigkeit von Aufrechnungen gegenüber Altgläubigern bei Forderungsabtretung nicht beachtet habe; außerdem habe es sich mit seiner Wertung, dass der Rechtsweg gegeben sei, rechtsfehlerhaft auf die Entscheidung des BFH vom 20. Februar 1968 (VII 327/64, BFHE 91, 518, BStBl II 1968, 384 berufen.

3

Der Beklagte hält die Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes für unzulässig.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt hat, wie es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist.

5

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht schon daran, dass sich die Hauptsache des finanzgerichtlichen Rechtsstreits durch Verrechnung bzw. Auszahlung des FA an den von der Klägerin benannten Zessionar nach Ergehen des angefochtenen Urteils erledigt hat. Denn ebenso wie in einem solchen Fall gegebenenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761) kann auch die Erledigung der Hauptsache noch erklärt werden (zum aus diesem Grunde sich ergebenden Rechtsschutzbedürfnis für eine vom FG zugelassene Revision BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 611).

6

2. Die Klägerin hat allerdings keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern will die Zulassung der Revision zur vermeintlich erforderlichen Sicherung der Rechtsprechungseinheit und wegen schwerwiegender Rechtsfehler des FG erreichen. Ungeachtet dessen, ob sie das dafür allgemein gebotene Fortsetzungsfeststellungsinteresse darlegen könnte, hat sie jedenfalls die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

7

a) Wenn das Beschwerdevorbringen als Rüge eines Verfahrensfehlers zu verstehen sein sollte, weil das FG die Zulässigkeit der Klage nicht am Fehlen eines Verwaltungsakts (Abrechnungsbescheids) habe scheitern lassen dürfen, so kann dem nicht gefolgt werden. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung über den an die Klägerin abgetretenen Zahlungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der vom FA wiederholt erklärten Aufrechnung mit Steuerrückständen des Zedenten gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung durch Abrechnungsbescheid getroffen werden muss. Da ein solcher Abrechnungsbescheid nach den Urteilsfeststellungen von der Klägerin zwar beantragt, vom FA aber nicht erlassen worden ist, hätte die Klägerin beim FG Verpflichtungsantrag nach § 40 Abs. 1 Alternative 2, § 101 FGO stellen müssen (Klein/Rüsken AO, 10. Aufl., § 218 Rz 11). Das ist nach Aktenlage aber nicht geschehen. Die Klägerin hat vielmehr den beim LG gestellten Klageantrag auf Zahlung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten nach Verweisung an das FG trotz entsprechenden Hinweises weder auf das FA als Beklagten umgestellt noch hinsichtlich des Klageziels angepasst. Da die Klägerin unter Verletzung ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, in der eine Richtigstellung noch hätte vorgenommen werden können, hatte das FG auch bei Beachtung der richterlichen Fürsorgepflicht keine Veranlassung, von Amts wegen den Klageantrag in einen Verpflichtungsantrag umzudeuten.

8

b) Soweit sich die Klägerin gegen Ausführungen des FG zur Zulässigkeit des Rechtswegs zum FG wendet, erübrigt sich eine revisionsrechtliche Überprüfung schon deshalb, weil der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 155 FGO mit bindender Wirkung --wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend erkannt hat-- an das FG verwiesen worden ist. Im Übrigen ist das Revisionsgericht von Gesetzes wegen gehindert zu prüfen, ob der einmal beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG).

9

c) Die Zulassung der Revision, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), erfordert ebenso wie die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) regelmäßig auch substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der angeblich klärungsbedürftigen Rechtsfrage (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 59, m.w.N.). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 VII B 85/02, juris, und vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058).

10

So verhält es sich im Streitfall. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Fragen, ob das FG die gesetzlich normierten Aufrechnungserfordernisse gemäß § 387 BGB und die Rechtsprechung des BFH zur Wirkungslosigkeit von Aufrechnungen gegenüber Altgläubigern bei Forderungsabtretung nicht beachtet habe, beziehen sich allein auf die materielle Wirksamkeit der Aufrechnung des FA. Über diese Fragen wäre in einem allein die Unzulässigkeitsentscheidung des FG überprüfenden Revisionsverfahren nicht zu befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine weitere (dritte) Sendezeit für Wahlwerbung vor der Europawahl am 07. Juni 2009 zuzuteilen, hat ebenso wenig Erfolg wie der Antrag, mindestens zwei Sendezeiten seiner Wahlwerbespots auf die Zeiten ca. 19:20 Uhr und ca. 20:55 Uhr/21:10 Uhr zu legen.

2

Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung das, was er auch in einem Hauptsacheverfahren erlangen könnte. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Dies ist hier nicht der Fall.

3

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 11 Abs. 1 S. 2 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (in Kraft seit 01. September 2008). Danach haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

4

Der Antragsgegner hat bei der Zuweisung der Sendezeit den in Art. 3 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 21 GG und § 5 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz – ParteiG – verankerten Grundsatz auf Chancengleichheit der politischen Parteien zu berücksichtigen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 13.September 2005, m.w.N., NVwZ 2006, 109 f) ausgeführt hat, gebietet dieser Grundsatz, jeder Partei möglichst gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen durch grundsätzlich gleiche Werbemöglichkeiten im Wahlkampf einzuräumen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass allen Parteien gleiche Sendezeiten gewährleistet werden müssen. Vielmehr erfordert das Gebot der Gleichbehandlung nach Maßgabe der Bedeutung der Parteien abgestufte Sendezeiten. Kleinere Parteien, insbesondere Splittergruppen, dürfen dabei nicht genauso behandelt werden wie große, etablierte Parteien, weil damit der Wähler über die wahre Bedeutung und das parteipolitische Kräfteverhältnis getäuscht würde (BVerfGE 7, 99; 34, 160; 48, 271). Dabei geht die gefestigte Rechtsprechung von folgenden Verteilungsgrundsätzen aus: Die bei der Zuerkennung von Sendezeiten maßgeblichen Untergrenzen ergeben sich daraus, dass auch der kleinsten Partei das Mindestmaß an Sendezeit zur Verfügung zu stellen ist, das erforderlich ist, um den mit der Ausstrahlung einer Sendung angestrebten Werbeeffekt erreichen zu können. Die Vergünstigungen, die einer mit Fraktionsstärke im Bundestag vertretenen Partei gewährt werden, müssen dem Umfang nach mindestens halb so groß wie bei jeder anderen und damit auch der größten Partei sein (§ 5 Abs. 1 S. 4 ParteiG). Außerdem darf die Sendezeit, die einer großen Partei von der Rundfunkanstalt zugebilligt wird, das vier- bis fünffache der einer kleinen Partei zuerkannten Sendezeit nicht überschreiten. Dabei bemisst sich die Bedeutung einer Partei insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen (§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 ParteiG). Insoweit ist insbesondere das Wahlergebnis der letzten gleichartigen Wahl maßgeblich, denn der Partei kann auf Bundes-, Landes- oder Europaebene durchaus unterschiedliche Bedeutung zukommen. Weitere Kriterien, um die Bedeutung einer Partei zu ermitteln, sind die Vertretung der Partei im Parlament, ihre Beteiligung an Regierungen, die Dauer ihres Bestehens, die Kontinuität ihrer Betätigung, die Zahl ihrer Mitglieder sowie Umfang und Ausbau ihres Organisationsgrades (so OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.).

5

Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung von weiteren Sendezeiten noch auf Zuweisung bestimmter Ausstrahlungszeiten seiner Wahlwerbespots zusteht.

6

Zunächst ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die Zuteilung von zwei Sendeterminen für Wahlwerbung im Programm des Antragsgegners der gegenwärtigen Bedeutung des Antragstellers angemessen ist. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben erst am 26. Juni 2004, also nach der letzten Europawahl, gegründet worden. Er ist derzeit in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten. Bei der Bundestagswahl 2005 hat er ausweislich der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes zur Bundestagswahl 2005 (Heft 5, Seite 61), 10536 Zweitstimmen erhalten, was einem Anteil von knapp 0,1 % entspricht. Bei der Landtagswahl in Brandenburg am 19. September 2004 erzielte er ausweislich der Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 16. Februar 2005 11875 der Zweitstimmen, was einem Anteil von 1 % der abgegebenen Stimmen entspricht. Auch die Organisationsstrukturen scheinen noch nicht sehr verfestigt zu sein. So existiert neben dem Landesverband in Brandenburg und dem 2006 gegründeten Bundesvorstand nur ein weiterer Landesverband in Bayern. Über die Zahl der Mitglieder liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor. Damit handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Partei, deren Gewicht sich deutlich am unteren Rand der Bedeutung von politischen Parteien befindet.

7

Soweit der Antragsteller vorträgt, bei der abgestuften Chancengleichheit sei nicht nur die Zahl der gewährten Sendetermine, sondern auch die übrige Berichterstattung, wie z. B. in Talkshows, Nachrichtensendungen und Interviews, bei der den Bundestagsparteien ausgiebig Gelegenheit zur Selbstdarstellung gegeben werde, zu berücksichtigen, um „eine gesamtheitliche Inhalts- und Mengenkontrolle der medialen Macht herbeizuführen“, führt dies zu keiner anderen Beurteilung seines Begehrens. Eine Gleichstellung der redaktionell gestalteten Sendungen der Rundfunkanstalt mit den nach § 11 ZDF-Staatsvertrag an die Parteien zu vergebenden Sendezeiten für Wahlwerbespots verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen. Denn die Rundfunkanstalten sind im Hinblick auf die redaktionell gestalteten Sendungen durch die in Art. 5 Abs. 1 GG verankerte Programmgestaltungsfreiheit als Ausfluss der Rundfunkfreiheit insoweit geschützt. Ein Ausgleich mangelnder redaktionell erfolgter Berichterstattung durch vermehrte Sendezeiten bei den Wahlwerbespots – wie es dem Antragsteller offenbar vorschwebt (vermehrte Sendezeiten für die „Kleinen“) – sieht § 11 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag gerade nicht vor und ein solcher Anspruch wäre schlechterdings auch mit der Bedeutung des Antragstellers nicht vereinbar. Er würde die abgestufte Chancengleichheit vielmehr ins Gegenteil verkehren.

8

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anspruch auf die Zuteilung bestimmter, günstigerer Sendezeiten (19:30 Uhr bzw. 20:55 Uhr/21:10 Uhr) für die Ausstrahlung seiner Wahlwerbespots nicht glaubhaft gemacht.

9

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es einen „originären“, nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten nicht gibt (BVerfG, Beschluss vom 09. September 1993, NJW 1994, 40). Vielmehr ist dem Antragsgegner durch § 11 Abs. 1 S. 2 ZDF-Staatsvertrag auferlegt, angemessene Sendezeiten zur Verfügung zu stellen, d. h. einen in sich ausgewogenen Sendeplan zu erstellen, der das Interesse der Parteien an einer möglichst wirksamen Wahlwerbung berücksichtigt und die abgestufte Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien gewährleistet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anzahl wie auch der Zeiten der auszustrahlenden Wahlwerbespots. Ein Anspruch auf die Einräumung von bestimmten Sendezeiten lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Schon deshalb geht der Antrag des Antragstellers, die ihm zugewiesenen Sendezeiten auf die im Antrag genannten Sendezeiten zu verlegen, ins Leere. Dies würde zu einer Veränderung des gesamten Sendeschemas und damit zu einer unangemessenen gleichheitswidrigen Begünstigung des Antragstellers führen. Aber auch einen denkbaren Anspruch auf Neuerstellung des Sendeplans durch den Antragsgegner – etwa wegen willkürlicher, gleichheitswidriger Zuteilung der Sendezeiten - hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr erweisen sich sowohl die vom Antragsgegner gewählten Zeiten im Hinblick auf seine eigenen Interessen an einer publikumswirksamen Programmgestaltung wie auch im Hinblick auf die Chancengleichheit als angemessen. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 ZDF-Staatsvertrag hat der Antragsgegner im Rahmen einer komplexen Planungsentscheidung einen in sich ausgewogenen Sendeplan zu erstellen, der Festlegungen zum einen über die Zeiten, die überhaupt für Wahlwerbespots zur Verfügung gestellt werden und zum anderen über die Verteilung der Zeiten unter den zur Wahl angetretenen Parteien trifft. Hinsichtlich der Zeiten, die der Antragsgegner für Wahlwerbespots zur Verfügung stellt, ist seine Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie ist im Spannungsfeld zwischen Rundfunkfreiheit und Wahlrecht anzusiedeln. Bei der Planung der Sendezeiten für die Wahlwerbung kann sich der Antragsgegner auf die in Art. 5 Abs. 1 GG als Ausfluss der Rundfunkfreiheit verankerte Programmgestaltungsfreiheit stützen und damit auch seinen eigenen Interessen an einer publikumswirksamen Gestaltung seines Programms Rechnung tragen. Gewährleistet werden muss dabei allerdings, um auch das Interesse der Parteien an einer möglichst wirksamen Wahlwerbung zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, NJW 1994, S. 68), die Sehbeteiligung einer hinreichenden Anzahl wahlberechtigter Bürger. Daraus folgt, dass der Antragsgegner die Sendetermine für die Wahlwerbespots insgesamt im Rahmen seiner Einschätzung festlegen kann, soweit er sicherstellt, dass eine hinreichende Zuschauerquote erreicht wird. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der – im Übrigen selbst in Konkurrenz mit anderen Sendeanstalten stehende – Antragsgegner im Rahmen dieser Entscheidung bestimmte Tage innerhalb des Gesamtzeitraums (Sonn- und Feiertage) ausgelassen hat bzw. aufgrund des jeweiligen Programmumfelds (politische Formate wie „Maybrit Illner“, „Frontal21“, „Neues aus der Anstalt“) keinen Werbespot platziert hat. Ebenso sind die vom Antragsteller gerügten nicht ausgeschöpften Möglichkeiten zu den von ihm bezeichneten „objektiv besten Sendezeiten 19:20 Uhr und 20:55 Uhr/21:10 Uhr“ im Rahmen seiner Entscheidung nicht zu rügen, da insoweit 90minütige Programmangebote, die um 20:15 Uhr beginnen, vorgesehen sind, die nicht durch einen Wahlwerbespot unterbrochen werden sollen. Wie der vorgelegte Plan der Sendetermine ergibt, liegen die Ausstrahlungszeiten insgesamt in einem Zeitraum von 17:10 Uhr und 23:35 Uhr und damit zu Zeiten, in denen eine hinreichende Einschaltquote wahlberechtigter Bürger zu erwarten ist.

10

Dies gilt umso mehr für die dem Antragsteller eingeräumten Ausstrahlungstermine. Für das Sendeintervall am Freitag von 17:50 Uhr bis 17:55 Uhr ist nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Leiters der Hauptabteilung Programmplanung M. B. vom 05. Mai 2009 von einer durchschnittlichen Zuschauerzahl von 2,7 Millionen auszugehen, für das Zeitintervall am Mittwoch zwischen 23:05 Uhr und 23:10 Uhr liegt sie – zwischen „Auslandsjournal“ und „Johannes B. Kerner“ - danach durchschnittlich bei 1,42 Millionen.

11

Insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Verteilung der eingeräumten Zeiten unter den zur Wahl angetretenen Parteien hat der Antragsgegner nach § 11 Abs. 1 S. 2 ZDF-Staatsvertrag einen in sich ausgewogenen Sendeplan zu erstellen, der die abgestufte Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien gewährleistet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anzahl wie auch der Sendezeiten der auszustrahlenden Wahlwerbespots, denn auch was die Zeiten der gesendeten Werbespots betrifft, darf der Wähler über die wahre Bedeutung und das politische Kräfteverhältnis der Parteien nicht getäuscht werden. Dabei versteht sich von selbst, dass absolut gleichwertige Sendezeiten für alle Parteien nicht zu gewährleisten sind. Bei der Verteilung der Sendezeiten unter Berücksichtigung der Chancengleichheit aller Parteien steht dem Antragsgegner ein Spielraum zu, der ebenfalls nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen ist. Insoweit muss insbesondere eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einzelner Parteien auszuschließen sein.

12

Die vom Antragsgegner vorgenommene Verteilung der Sendezeiten ist auch mit der konkreten Platzierung der sechs im Bundestag vertretenen Parteien und der damit verbundenen Zuteilung von insgesamt gesehen besseren Sendezeiten nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden.

13

Der Antragsgegner hat vorgetragen, die im Bundestag vertretenen Parteien seien konkret platziert worden; die erfolgte Festlegung der jeweils zwei Sendetermine, die den 26 kleineren Parteien zugelost worden seien, sei paarweise und abstrakt erfolgt und zwar nach folgenden Maßgaben:

14

Die Kombinationen von jeweils 2 Werbespots sollten innerhalb des möglichen Sendezeitraums von vier Wochen in vergleichbaren zeitlichen Abständen erfolgen. Jedes Spotpaar sollte an unterschiedlichen Tagen und auf unterschiedlichen Zeitschienen platziert werden. Jedes Spotpaar sollte eine frühere und eine spätere Sendeschiene erhalten. An bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeitpunkten sollten aufgrund des jeweiligen Programmumfelds keine Spots platziert werden. Bei 90-minütigen Programmangeboten sollte keine Unterbrechung durch Wahlwerbespots erfolgen.

15

Nach Darstellung des Antragsgegners haben diese Maßgaben dazu geführt, dass den kleineren Parteien/politischen Vereinigungen um 19:20 Uhr sieben Sendeplätze zur Verfügung gestellt werden konnten; die übrigen zur Verfügung stehenden sieben Sendeplätze wurden den im Bundestag vertretenen Parteien zugewiesen. Zur Sicherung dieses Gleichgewichts seien die weiteren vier potenziellen Sendeplätze von der Verlosung für die kleineren Parteien ausgeschlossen worden. Zugleich sei davon abgesehen worden, diese noch den im Bundestag vertretenen Parteien zuzuweisen, um daraus resultierende etwaige Bevorzugungen zu vermeiden. Darüber hinaus korrelierten die auf der Sendezeitschiene 17:50 Uhr/18:00 Uhr gelegenen Werbespots mit der Zeitschiene um ca. 22:40 Uhr/23:35 Uhr als jeweilige Sendetermine. Für den Zeitraum zwischen 20:55 Uhr/21:10 Uhr hätten insgesamt 7 Sendeplätze zur Verfügung gestanden. Davon hätten die im Bundestag vertretenen sechs Parteien unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung jeweils einen Sendeplatz erhalten, der verbleibende Sendeplatz sei in das Kontingent der Sendeplätze aufgenommen worden, die an die kleineren Parteien verlost worden seien.

16

Diese intensiven und nach der unterschiedlichen Bedeutung der Parteien ausgerichteten Überlegungen des Antragsgegners bei der Verteilung der Sendezeiten und Erstellung des Sendeplans, die sich auch aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Protokoll vom 22. April 2009 der Wahlspotplatzierung am 15. April 2009 ergeben, weisen im Hinblick auf die abgestufte Chancengleichheit der Parteien keine Ermessensfehler auf. Gerade unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedeutung der Bundestagsparteien einerseits und der 26 anderen kleineren Parteien sind bei der Handhabung des Antragsgegners keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zuteilung von Sendezeiten ersichtlich.

17

Damit war der Eilantrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller vorliegend bereits im Wege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen das begehrt, was er auch im Hauptsacheverfahren erlangen könnte, war der volle Betrag des Auffangwertes für seine beiden Begehren anzusetzen.

Gründe

1

Die Kläger wurden bei der Kommunalwahl vom 30. August 2009 als Direktkandidaten in den Rat der beklagten Stadt D. gewählt. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen den Beschluss des Rates der Beklagten, die Wahl wegen Unregelmäßigkeiten zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss des Rates aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klage richte sich gegen die Stadt D. und nicht gegen deren Rat, steht im Einklang mit dem Prozessrecht (1.). Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) und eines Verfahrensmangels (3.) liegen nicht vor.

3

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klage richte sich gegen die Stadt D. und nicht gegen deren Rat, steht im Einklang mit dem Prozessrecht.

4

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind Klagen von Organen oder Organteilen, mit denen deren Befugnisse oder Kompetenzen gegenüber einem anderen Organ oder Organteil desselben öffentlichen Rechtsträgers geltend gemacht werden (sog. Innenrechtsstreit oder Kommunalverfassungsstreit), gegenüber diesem anderen Organ oder Organteil selbst und nicht gegenüber dem Rechtsträger zu erheben (etwa OVG Münster, Urteil vom 24. April 2009 - 15 A 981/06 - OVGE 52, 82 = NVwZ-RR 2009, 819 m.w.N.; vgl. allgemein Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 15 f. zu § 40 VwGO m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat aber den vorliegenden Rechtsstreit, der der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung des Rates einer Stadt im Wahlprüfungsverfahren dient, nicht als Organstreitigkeit in diesem Sinne angesehen. Es hat hierfür angeführt, dass die Beteiligten nicht um Rechte und Pflichten von Kommunalverfassungsorganen im Verhältnis zu anderen Organen oder Organteilen streiten, sondern darum, ob die Kläger überhaupt Mitglied eines Kommunalorgans geworden sind. Das lässt einen Verstoß gegen Prozessrecht nicht erkennen.

5

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger demgegenüber auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/03 - (NVwZ 1994, 56). Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um die Vorverlegung eines Wahltermins und die damit verbundene Verkürzung der Wahlperiode; die dortigen Kläger verteidigten den Fortbestand ihrer Rechte als Mandatsträger. Hier hingegen verteidigen die Kläger ihre Rechte aus der Wahl, also ihre Rechte auf das Mandat. Sie leiten ihre Rechte mittelbar aus ihrem passiven Wahlrecht her, das ein subjektives Recht eines jeden Bürgers ist, das gegenüber seiner Gemeinde besteht.

6

2. Der Rechtssache kommt die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall.

7

a) Das Berufungsgericht hat die Wahl des Rates wegen einer unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung durch den damaligen Oberbürgermeister und die damalige Kämmerin der Beklagten für fehlerhaft gehalten. Es ist hierbei in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass ein Wahlfehler nach nordrhein-westfälischem Kommunalwahlrecht auch im Vorenthalten von wahlkampfrelevanten Informationen liegen kann, ohne dass es einer bewussten, zielgerichteten Täuschung bedürfe; schon die objektiv unrichtige Information sei eine unzulässige Wahlbeeinflussung (UA S. 17, 19).

8

Die Kläger werfen in diesem Zusammenhang in erster Linie die Frage auf, ob ein solcher Fehler schon dann vorliegt, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige Angaben über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse unzutreffend informiert wird, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der informierende Amtswalter der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist. Das verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn auch wenn sie - gemäß der Ansicht der Kläger - zu verneinen sein sollte, könnte die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der damalige Oberbürgermeister und die Kämmerin der Beklagten auf eine Anfrage eines Ratsmitglieds das Vorliegen von Auffälligkeiten beim Haushaltsvollzug am 24. und am 26. August 2009 verneint haben, obwohl sie bereits zwei Wochen zuvor - am 11. August 2009 - den Erlass einer Haushaltssperre mit Wirkung vom 1. September 2009 intern beschlossen und die nötigen Schritte zu deren Vorbereitung eingeleitet hatten. Das Berufungsgericht hat damit Umstände festgestellt, die zu dem Schluss zwingen, dass dem damaligen Oberbürgermeister und der Kämmerin die Unrichtigkeit ihrer Auskunft vom 24. bzw. 26. August 2009 bewusst war. Dass es diesen Schluss auch selbst gezogen hat, wird zusätzlich dadurch belegt, dass es die gegenteiligen Bekundungen des Oberbürgermeisters und der Kämmerin bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptungen gewürdigt hat.

9

Bei dieser Sachlage aber kann offen bleiben, ob eine amtliche Äußerung eines Bürgermeisters oder Beigeordneten einer Gemeinde im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kommunalwahl, die auf der Grundlage der dem Bürgermeister oder Beigeordneten im Zeitpunkt der Äußerung verfügbaren Daten objektiv unrichtig war, als Wahlfehler schon dann in Betracht kommt, wenn sie geeignet war, die Wählerentscheidung zu beeinflussen, oder erst dann, wenn sie im Sinne einer manipulativen Einwirkung dazu auch bestimmt war. Zur Klarstellung sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage - entgegen der Ansicht der Kläger - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht in ihrem Sinne geklärt ist. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 8. April 2003 - BVerwG 8 C 14.02 - (BVerwGE 118, 101 = Buchholz 160 WahlR Nr. 49) ausgesprochen, dass eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung auch in einer bewussten Täuschung durch Vorenthalten von wahlkampfrelevanten Informationen liegen kann (a.a.O. S. 106). Damit ist jedoch nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen auch eine unbewusst unrichtige amtliche Äußerung einen Wahlfehler begründen kann. Über eine solche Fallgestaltung hatte der Senat nicht zu befinden. Die dortige Vorinstanz hatte eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit durch hauptamtliche Magistratsmitglieder festgestellt (a.a.O. S. 102), weshalb der Senat vom Tatbestand einer manipulativen Einwirkung ausgehen musste (vgl. a.a.O. S. 108).

10

b) Mit ihrer zweiten Frage möchten die Kläger geklärt wissen, ob eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung schon dann vorliegt, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige amtliche Angaben über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse unzutreffend informiert wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der informierende Amtswalter gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstoßen hat.

11

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der gestellten allgemeinen Form ist sie in sich widersprüchlich; eine amtliche Information kann nur dann eine unzulässige Wahlbeeinflussung sein, wenn der informierende Amtsträger gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten, nämlich gegen die Pflicht zur Wahrung der Neutralität verstoßen hat. Allerdings haben die Kläger zusätzliche spezifische gesetzliche Informationspflichten des Bürgermeisters gegenüber dem Rat der Gemeinde im Auge, mit denen sich das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil des Näheren auseinandergesetzt und deren Verletzung es im vorliegenden Fall verneint hat. In dieser konkreteren Form war die Frage jedoch für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Ihm kam es auf das Bestehen einer besonderen gesetzlichen Offenbarungspflicht nur für den Fall an, dass die unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung in einem Unterlassen des Amtsträgers zu sehen sein soll. Im vorliegenden Fall aber steht eine aktive Information durch den Amtsträger in Rede (UA S. 19).

12

c) Schließlich werfen die Kläger die Frage auf, ob eine Gemeinderatswahl wegen eines Wahlfehlers schon dann für ungültig erklärt werden darf, wenn die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung bei ordnungsgemäßem Ablauf der Wahl besteht, oder erst dann, wenn ein Forbestand der fehlerhaft gewählten Vertretung unerträglich erschiene.

13

Auch diese Frage begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; denn sie ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

14

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf eine Landtagswahl entschieden, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern an die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bindet. Dieses sog. Homogenitätsprinzip gibt den Ländern kraft des Demokratiegebots auf, ein Verfahren zur Prüfung ihrer Parlamentswahlen einzurichten; auch hierfür sind die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Wahlrechtsgrundsätze verbindlich. Innerhalb dieses Rahmens genießen die Länder jedoch Autonomie. Einem Land, das sich entschließt, das materielle Wahlprüfungsrecht gesetzlich zu regeln, steht dementsprechend eine umfangreiche Gestaltungsfreiheit zu. Deren Grenzen wären auf der einen Seite überschritten, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung als mögliche Wahlfehler von vornherein außer Betracht blieben. Andererseits schließt das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, es zumindest aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor diesem Bestandserhaltungsinteresse gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - BVerfGE 103, 111 <134 f.>).

15

Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, ob diese Grundsätze für das kommunale Wahlprüfungsverfahren übernommen werden müssen; besonders bei der Direktwahl des Bürgermeisters komme dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes der durchgeführten Wahl eine andere - geringere - Bedeutung zu als bei der Wahl der Gemeindevertretung (Urteil vom 8. April 2003 a.a.O. S. 104 f.). Auch der vorliegende Rechtsstreit nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme. Selbst wenn die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Wahlprüfung bei Landtagen aufgestellt hat, auf die Wahlprüfung bei Gemeindevertretungen zu übertragen sind, so ist der Regelungsspielraum, den das Bundesverfassungsrecht dem Landesgesetzgeber lässt, hier doch keinesfalls geringer als bei Landtagswahlen. Auch hier muss der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Gemeindevertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung mithin vor dem Bestandserhaltungsinteresse gerechtfertigt werden, das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet; je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den der Eingriff gestützt wird (vgl. Urteil vom 8. April 2003 a.a.O. S. 105). Weitergehende Anforderungen lassen sich dem Bundesverfassungsrecht nicht entnehmen. Namentlich lässt sich ihm nicht entnehmen, dass eine Gemeinderatswahl erst dann für ungültig erklärt werden dürfte, wenn ein erheblicher Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Rechtssatz im Wege der Auslegung lediglich dem hessischen Landesverfassungsrecht, nämlich Art. 78 Abs. 2 HV entnommen (Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O. S. 133, 134 unter 1.), nicht jedoch dem Bundesverfassungsrecht (ebd. S. 134 ff. unter 2.).

16

Das Berufungsgericht hat sich von den vorstehenden Grundsätzen leiten lassen. Es ist fraglos davon ausgegangen, dass die von ihm festgestellte Unregelmäßigkeit wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der unmittelbar bevorstehenden Wahl und wegen der besonderen Relevanz von Haushaltsfragen im Wahlkampf für die Willensbildung der Wähler von gravierender, wenn nicht gar herausragender Bedeutung war. Insofern hat es sich von der Überzeugung leiten lassen, dass nicht jede derartige Unregelmäßigkeit eine Ungültigerklärung der Wahl rechtfertigen kann, sondern nur eine von hinlänglichem Gewicht. Die Kläger zeigen nicht auf, inwiefern diese Grundsätze aus Anlass des vorliegenden Falles einer Überprüfung oder weitergehenden Klärung bedürften.

17

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Die Kläger meinen, das Berufungsgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung weder die Ergebnisse der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme noch das Ergebnis der wiederholten Bürgermeisterwahl berücksichtigt und seine Entscheidung damit entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Dieser Vortrag lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen.

18

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris und vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - m.w.N.).

19

Dass das Berufungsgericht Schlüsse gezogen habe, die gegen die Denkgesetze verstoßen, behaupten die Kläger nicht; es ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig aber ergibt sich aus ihrem Beschwerdevorbringen ein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe Akteninhalt, der nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Umstände betrifft, übergangen oder umgekehrt aktenwidrige Tatsachen angenommen.

20

Bei seiner Sachwürdigung, der damalige Oberbürgermeister und die damalige Kämmerin der Beklagten hätten bei ihren amtlichen Äußerungen vom 24. bzw. 26. August 2009 objektiv unrichtige Angaben gemacht, die zudem im Widerspruch zu ihrem bereits gefassten Entschluss gestanden hätten, unmittelbar nach der Wahl eine Haushaltssperre zu verhängen, hat das Berufungsgericht durchaus das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme berücksichtigt (vgl. UA S. 11, 23 ff.). Dabei ist es auch auf die von den Klägern in den Vordergrund gerückten Prognoseungenauigkeiten eingegangen und hat betont, dass es den Zeugen unbenommen gewesen wäre, das vorzulegende Datenmaterial zu kommentieren und auf entsprechende Unsicherheiten hinzuweisen (UA S. 24). Damit ist das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt, das eine Verletzung der von ihm angenommenen Wahrheitspflicht auskunftspflichtiger Amtswalter erst dann annehmen wollte, wenn die erteilte Auskunft auch bei Berücksichtigung bestehender Prognoseungenauigkeiten keinesfalls mehr als vertretbar erscheine; es hat dem die Auffassung entgegengestellt, die Wahrheitspflicht gebiete, dass der Amtswalter auf bestehende Prognoseungenauigkeiten als solche hinweise. Die Kläger wenden sich im Gewande einer Verfahrensrüge eigentlich gegen die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung. Damit aber kann eine Verfahrensrüge nicht begründet werden.

21

Ebenso wenig hat das Berufungsgericht bei seiner Annahme, der von ihm angenommene Wahlfehler sei für das Wahlergebnis erheblich gewesen, aktenwidrig Tatsachen übergangen oder angenommen. Es hat ausführlich dargelegt, weshalb es zu der Überzeugung gelangt ist, dass bei voller Kenntnis der Haushaltslage der Stadt die Wahlteilnahme und die Wahlentscheidung einer nicht bestimmbaren Zahl von Wählern möglicherweise anders ausgefallen wäre und dass dies jedenfalls auf die Sitzzuteilung aus der Reserveliste möglicherweise von Einfluss gewesen wäre (UA S. 26 ff.). Inwiefern dies auf aktenwidrigen Annahmen beruht, legen die Kläger nicht dar. Ebenso wenig machen sie deutlich, inwiefern sich die Sachwürdigung des Berufungsgerichts bei Berücksichtigung ihres Hinweises, dass der Kandidat ihrer Partei bei der bereits aus demselben Grund wiederholten Oberbürgermeisterwahl erneut gewählt wurde, hätte verbieten sollen. Der Bürgermeister wird durch Mehrheitswahl gewählt. Dem ließe sich bei der Wahl des Stadtrats allenfalls die Wahl der Direktbewerber in den Wahlkreisen vergleichen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, dass der festgestellte Wahlfehler mandatsrelevant sei, aber ausdrücklich auf die Sitzzuteilung aus den Reservelisten gestützt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.